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UE250367

Einstellung und Nichtanhandnahme / Ausstand

Zürich OG ·III. Strafkammer · 2026-08-19 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 7B_1239/2026

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 Am 24. Oktober 2024 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige erstatten gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), de- ren Vorgesetzten C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) sowie unbekannte Mitarbeitende der ehemaligen D._____ AG (nachfolgend: Beschwer- degegner 3 resp. D._____) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreu- ung und Urkundenfälschung. Er wirft ihnen im Wesentlichen vor, sie hätten ein wi- derrechtliches System im E._____ Desk der D._____ aufgezogen, mittels wel- chem Kundenberater, wie die Beschwerdegegnerin 1, auf Druck von Vorgesetz- ten und weiteren (namentlich nicht bekannten) Geschäftsleitungsmitgliedern der D._____ systematisch den Bankkunden zu risikoreiche und damit für Privatkun- den ungeeignete bzw. unzulässige Produkte, wie Gold Forwards, verkauft hätten, einzig um den eigenen Gewinn (der D._____) zu erhöhen. Dabei hätten sich die Beanzeigten in einem offenen Interessenkonflikt befunden: Da die D._____ ver- tragliche Gegenpartei gewesen sei, habe sie immer dann einen Gewinn erzielt, wenn der Kunde einen Verlust erlitten habe. Am 27. November 2018, 12. Februar 2019 und 11. Juni 2019 habe die Beschwerdegegnerin 1 unautorisierte Gold For- wards für den Beschwerdeführer abgeschlossen, was bei diesem zu einem erheb- lichen Schaden (mehrere Millionen USD) geführt habe (Urk. 36/2/1/1 Rz. 9 ff.; Urk. 5 E. 4 ff.).

E. 1.1 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Dabei hat die beschwerdeerhebende Person insbesondere auch ihre Beschwerdelegitimation bzw. ihr rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 StPO darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich vertretene Rechtsuchende (Urteile des Bun- desgerichts 7B_1001/2024 vom 1. Dezember 2025 E. 2.3; 1B_339/2016 vom

17. November 2016 E. 2.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2; je m.w.H.). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten genügen den Begrün- dungsanforderungen nicht und sind grundsätzlich unbeachtlich (Urteile des Bun- desgerichts 6B_971/2015 vom 5. April 2016 E. 3; 1B_289/2018 vom 26. Juli 2018 E. 1; 7B_51/2024 vom 25. April 2024 E. 2.2.2; je m.w.H.). Fachkundigen (bzw. an-

- 7 - waltlich vertretenen) Personen ist in der Regel keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.4; 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6 f.; je m.w.H.).

E. 1.2.1 Dass der Beschwerdeführer Anzeige erstattet hat (vgl. Urk. 2 Rz. 13), be- gründet seine Beschwerdelegitimation noch nicht (vgl. auch Art. 105 Abs. 2 StPO, wonach den in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Verfahrensbeteiligten nur dann die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Par- tei zustehen, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden). Der Be- schwerdeschrift ist jedoch zu entnehmen, dass er in seiner Strafanzeige angab, sich als Privatkläger zu konstituieren (Urk. 2 Rz. 13 mit Verweis auf Urk. 36/2/1/1 Rz. 7). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerdeerhebung gegen eine Einstel- lungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert (Art. 382 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 ggf. i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). In seiner Beschwer- deschrift macht der Beschwerdeführer geltend, dass er durch von der Beschwer- degegnerin 1 (ggf. auf Druck der Beschwerdegegner 2 und 3) in seinem Namen, aber unautorisiert durchgeführten Gold Forward Transaktionen einen finanziellen Schaden erlitten habe, und dass dieses Verhalten eine ungetreue Geschäftsbe- sorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) darstelle (Urk. 2 Rz. 4 f., 25, 34). In dieser Hinsicht kommt er – als Vermögensinhaber – als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO und damit (bzw. angesichts seiner Erklärung) als Privatklägerschaft i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. etwa auch BGE 143 IV 77 E. 2.2; 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.3.1). Gestützt auf die erwähnten Bestimmungen ist er in diesem Umfang zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.2.2 Soweit er auch eine Urkundenfälschung geltend macht (Urk. 2 Rz. 28 ff.), ist zu berücksichtigen, dass die Tatbestände des Urkundenstrafrechts (Art. 251 ff. StGB) dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Ur- kunden dienen. Sie schützen das besondere Vertrauen, das von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. In ers- ter Linie schützen sie die Allgemeinheit. Private Interessen können nur dann un-

- 8 - mittelbar verletzt sein, wenn sich das Urkundendelikt auf die Benachteiligung ei- ner bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkunden- fälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks ab- zielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermö- gensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veran- lasst zu werden (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1 m.w.H.; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfol- gend: BSK StPO], N 73 zu Art. 115 StPO). Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass bzw. inwiefern er selbst durch eine Urkundenfälschung getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst oder eine mutmasslich gefälschte Urkunde zu seiner Täuschung verwendet worden wäre. Er ist damit seiner Obliegenheit zur Begrün- dung seiner Beschwerdelegitimation nicht nachgekommen. Diese ist auch nicht offensichtlich (bzw. aus den nachfolgenden Gründen nicht erkennbar), was dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter hätte be- kannt sein müssen. Respektive durfte von ihm erwartet werden, dass er die Be- schwerdelegitimation in dieser Hinsicht näher begründet bzw. begründen lässt. Es bestand kein Anlass, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (vgl. oben E. II.1.1). Hinsichtlich einer vermeintli- chen Urkundenfälschung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ohnehin wäre nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer als Geschädigter einer Urkundenfälschung in Betracht käme. Die von ihm geltend gemachte Urkun- denfälschung bezieht sich auf eine mutmassliche Manipulation seines Knowledge and Experience Formulars vom 23. Mai 2017 (nachfolgend: K&E-Formular, vgl. Urk. 36/2/1/9, wobei auf dieser, vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Version der Name und die Unterschrift des Klienten abgedeckt ist, sodass im Wei- teren auf die von den Beschwerdegegnern 3 eingereichte, vollständigere Version in Urk. 59/2 abzustellen ist; zur Beachtlichkeit von dieser, vgl. unten E. II.2). Die- ses Formular, mit dem die Bank offenbar sicherstellt, dass dem Kunden geeignete

- 9 - Finanzprodukte angeboten werden (Urk. 58 Rz. 26), soll die Beschwerdegegne- rin 1 laut dem Beschwerdeführer deshalb manipuliert haben, um an der internen Kontrolle der D._____ vorbei Gold Forward Transaktionen für ihn ausführen zu können (Urk. 36/2/1/1 Rz. 23, 77; vgl. auch Urk. 5 E. 30). Gestützt auf diese An- gaben ist somit anzunehmen, dass eine solche Manipulation primär zwecks Täu- schung der internen Kontrollorgane der Bank und nicht zur Täuschung des Be- schwerdeführers erfolgt wäre. Inwiefern dieser durch eine solche Urkundenfäl- schung unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt worden wäre bzw. als Ge- schädigter in Betracht käme, hat er nicht dargetan und ist nicht ersichtlich. Ohne- hin bestünden, wie nachfolgend (in anderem Zusammenhang) dargelegt (E. II.4.4.2), keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegne- rin 1 oder jemand anderes dieses K&E-Formular und/oder die darauf enthaltene Unterschrift des Beschwerdeführers ver- bzw. gefälscht haben könnte. Die Beschwerdegegnerin 1 hat zwar eingeräumt, das Kundenprofil bzw. das sog. KYC-Formular des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 43/2/8/24), das der Erfassung und Vorbeugung von Risiken der Kundenbeziehung (bspw. Geldwäscherei) dient (Urk. 58 Rz. 26), verändert bzw. "aktualisiert" zu haben. Dies im Zusammenhang mit unautorisierten Geldtransfers ab Konten von Drittkunden u.a. zu Gunsten des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 5 E. 15, 30; Urk. 3/2 F/A 134 f. [= Urk. 43/5/1 = Urk. 36/2/1/7]; vgl. auch Urk. 62 Rz. 4). Dass bzw. inwiefern dieser dadurch ge- schädigt worden wäre, wurde nicht dargetan und ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auch eine Urkundenfäl- schung hinsichtlich der Bestätigungsschreiben zu den strittigen Transaktionen (Urk. 43/12/2/24 S. 30 ff., 41 ff., 51 ff.; vgl. hierzu auch Urk. 5 E. 36) geltend macht bzw. die Echtheit seiner Unterschrift auf diesen Formularen bestreitet (Urk. 2 Rz. 36; Urk. 82 Rz. 17 f., 40), ist festzuhalten, dass er dies in seiner Straf- anzeige nicht vorbrachte. Wie erwähnt, bezieht sich die dort behauptete Urkun- denfälschung auf das K&E-Formular (Urk. 36/2/1/1 Rz. 75 ff.). Mit diesem neuen bzw. verspäteten Argument ist er nicht zu hören. Ohnehin gäbe es keine Anhalts- punkte dafür, dass diese Bestätigungen bzw. seine Unterschrift auf der jeweils letzten Seite gefälscht worden sein könnten (vgl. auch unten E. II.4.4.1).

- 10 -

E. 1.2.3 Dass eine Veruntreuung vorliegen könnte (vgl. die Vorbringen in der Straf- anzeige, Urk. 36/2/1/1 Rz. 13, 74), macht der Beschwerdeführer in der Beschwer- deschrift nicht mehr konkret geltend, sodass auf eine solche nicht weiter einzuge- hen ist. Die zwei in der Replik enthaltenen Verweise auf Art. 138 StGB (Urk. 82 Rz. 17, 20) reichen jedenfalls nicht als Begründung.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist nur insoweit zu hören, als er eigene (rechtlich ge- schützte) Interessen geltend macht. Soweit er (auch) Interessen von anderen (nicht genannten) Bankkunden der D._____ geltend machen sollte bzw. weiterge- hende pauschale (nicht konkret auf ihn bezogene) Kritik an der D._____ bzw. de- ren damaligen Mitarbeitenden äussert (vgl. bspw. Urk. 2 Rz. 4, 20 ff., 48 ff., 81 ff.; Urk. 82 Rz. 47 ff.), fehlt es ihm an einer eigenen unmittelbaren Betroffenheit, mit- hin an der Geschädigtenstellung bzw. Beschwerdelegitimation.

E. 1.4.1 Über die "dringlichen Verfahrensanträge zur sofortigen Beweissicherung" (Urk. 2 S. 4) wurde bereits entschieden, wobei diese (soweit auf sie eingetreten wurde) abgewiesen wurden (vgl. oben E. I.4 mit Verweis auf Urk. 7 S. 2 ff.). Auf diese Anträge ist somit nicht mehr einzugehen.

E. 1.4.2 Auf die gestellten Beweisanträge (Urk. 2 S. 3, Anträge 4-6: Einvernahme bzw. ggf. Ermittlung von weiteren Auskunftspersonen) ist nicht einzutreten. Zwar können Beweisanträge, die bereits bei der Staatsanwaltschaft gestellt und von dieser abgewiesen wurden, unter Umständen im Rahmen eines Beschwerdever- fahrens unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geprüft werden, wenn die Beweisanträge bspw. aufgrund einer erfolgten Verfahrenseinstellung nicht vor einem erstinstanzlichen Sachgericht wiederholt werden können (Art. 393 Abs. 1 und Art. 394 lit. b StPO in fine; Urteil des Bundes- gerichts 6B_995/2014 vom 1. April 2015 E. 5.2; Beschlüsse dieser Beschwerde- kammer UE190130-O vom 25. Juli 2019 E. II.1.1; UE180175-O vom 18. Septem- ber 2018 E. II.1.2). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese Beweisanträge bereits bei der Staatsanwaltschaft konkret gestellt hätte (vgl. Urk. 36/7/1/14 S. 9 ff. und Urk. 5 E. 55 ff., worin es um andere Beweisanträge ging). Ohnehin wären sie nach dem in E. II.4.4 ff. Erwogenen abzuweisen.

- 11 -

E. 1.4.3 Hinsichtlich der beantragten Weisungen an die Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 3, Anträge 2 und 3: Fortsetzung und Ausdehnung der Untersuchung) ist auf das in E. II.6.2 Erwogene zu verweisen.

E. 1.5 Auf das Feststellungsbegehren betreffend Rechtsverweigerung- bzw. Rechts- verzögerung (Urk. 2 S. 3, Antrag 7) ist nicht einzutreten. Feststellungsbegehren sind nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse be- steht. Sie sind gegenüber Leistungs- bzw. Gestaltungsbegehren subsidiär, bedür- fen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theo- retische Rechtsfragen zum Gegenstand haben. Das Feststellungsinteresse ist von der beschwerdeführenden Partei zu begründen und nachzuweisen (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 1.1 m.w.H.). Die Rüge des Beschwerdeführers scheint sich auf die Verfahrenseinstellung bzw. Nichtanhandnahme einer Untersuchung als solche (die laut ihm zu Unrecht erfolgt seien) sowie darauf zu beziehen, dass gewisse (von ihm beantragte) Untersu- chungshandlungen bzw. Beweiserhebungen nicht vorgenommen worden seien (Urk. 2 Rz. 6 und ggf. Rz. 8, 72 ff.). Dies kann er mit den in der Beschwerdeschrift gestellten Leistungs- bzw. Gestaltungsbegehren (Aufhebung der angefochtenen Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung bzw. Weiterführung respektive Eröffnung einer Untersuchung etc.) überprüfen lassen. Er hat nicht dargetan und es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Ausnahme zur Subsidiarität von Feststel- lungsbegehren vorliegen würde. Im Übrigen sind die Feststellungsbegehren man- gelhaft begründet, sodass auf sie auch deshalb nicht einzutreten wäre. Ange- sichts der nachfolgenden Erwägungen, wonach die Verfahrenseinstellung bzw. Nichtanhandnahme einer Untersuchung zu schützen sind (E. II.4 f.), wären sie oh- nehin unbegründet.

E. 1.6 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten, da sie – trotz teilweise rein appellatorischer Kritik an der Staatsanwaltschaft – den Begründungsanforderun- gen nach Art. 385 Abs. 1 StPO grundsätzlich genügt, wobei die pauschalen Ver- weise auf bspw. die Strafanzeige (exemplarisch Urk. 2 Rz. 34, 63; Urk. 82 Rz. 44) unbeachtlich sind und auch kein Anlass bestand, dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (vgl. oben E. II.1.1).

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2. Rechtsvertretung der Beschwerdegegner 3 (bzw. Frage der Beschwerdepar- teien)

E. 2 Mit Verfügung vom 27. August 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein und nahm eine Strafuntersuchung ge- gen die Beschwerdegegner 2 und 3 nicht an Hand (Urk. 5 = Urk. 3/1 = Urk. 36/1/2/1).

E. 2.1 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, die Rechtsvertreter der Be- schwerdegegner 3 könnten diese nicht rechtsgültig vertreten, insbesondere weil es sich bei Letzteren um unbekannte Mitarbeitende der ehemaligen D._____ handle und eine Vollmacht von unbekannten Mitarbeitenden nicht möglich sei. Weiter macht er geltend, diese Rechtsvertreter hätten ursprünglich als Rechtsver- treter der D._____ die Beschwerdegegnerin 1 angezeigt und in den Gerichtsver- fahren gegen diese als Vertreter der D._____ mitgewirkt, weshalb sie infolge ei- nes offensichtlichen Interessenkonflikts hier nicht ehemalige Mitarbeitende der D._____ vertreten könnten. Sämtliche Rechtsschriften dieser Rechtsvertreter (ins- bes. Urk. 58 f.) seien ohne Vollmacht eingereicht worden, weshalb sie als nicht er- folgt zu gelten hätten und aus den Akten zu entfernen seien. Im Übrigen bringt er vor, seine Strafanzeige bzw. seine Beschwerde richte sich auch gegen die D._____ (heute G._____). Diese hätte in der angefochtenen Verfügung ins Ru- brum aufgenommen werden müssen und sei in diesem Beschwerdeverfahren ebenfalls ins Rubrum aufzunehmen (Urk. 82 Rz. 2 ff., 24 ff., 34).

E. 2.2 In seinen Eingaben vom 16. April und 24. Juni 2026 (Urk. 100, Urk. 103), nicht aber in jenen vom 6. oder 13. März 2026 (Urk. 82, Urk. 97), ersuchte der Be- schwerdeführer um einen raschen Entscheid über diese Anträge. Ob dies als ex- pliziter Antrag um superprovisorische Gutheissung zu verstehen ist, kann dahin- gestellt bleiben, da die Notwendigkeit einer solchen nicht begründet wurde (ob- wohl der Beschwerdeführer in Urk. 7 S. 2 [dort betr. die in Urk. 2 S. 4 gestellten "dringlichen Verfahrensanträge"] bereits darauf hingewiesen wurde, dass die Not- wendigkeit einer superprovisorischen Gutheissung zu begründen ist) und eine sol- che auch nicht erkennbar ist. Es bestand kein Anlass, über diesen Antrag vorgän- gig separat zu entscheiden.

E. 2.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten. Er ver- pflichtet als Grundsatz des Strafverfahrensrechts und als verfassungsrechtliches Gebot rechtsstaatlichen Handelns sowohl Behörden als auch Parteien. Gestützt

- 13 - auf diesen Grundsatz und dem daraus abgeleiteten Verbot widersprüchlichen Verhaltens müssen verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme eines Mangels, vorgebracht werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem späteren Verfahrensstadium (etwa nach ungünstigem Prozessausgang) oder so- gar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Ein- wand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzu- bringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeint- lich verletzten Verfahrensvorschrift (Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2021 vom

26. November 2021 E. 4.3 m.w.H.).

E. 2.4 Die Rüge, wonach die D._____ sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch im Beschwerdeverfahren als Partei ins Rubrum hätte aufgenommen werden müssen bzw. aufgenommen werden müsste (Urk. 82 Rz. 4), hätte bereits früher erhoben werden können. Das Rubrum der angefochtenen Verfügung war dem Beschwerdeführer seit Mitteilung jener Verfügung (Urk. 36/1/2/2 S. 4: 29. August

2025) bekannt und hätte somit bereits in der Beschwerdeschrift beanstandet wer- den können. Die rund sechs Monate später vorgebrachte Rüge ist eindeutig ver- spätet, weshalb auf sie nicht weiter einzugehen ist. Ausserdem hat die Staatsan- waltschaft in der angefochtenen Verfügung dargelegt, weshalb mit der in der Strafanzeige genannten D._____ deren für die behaupteten Tathandlungen ver- antwortlichen Mitarbeitenden (und nicht die Bank als solche im Sinne eines An- wendungsfalls der Unternehmensstrafbarkeit gemäss Art. 102 StGB) zu verste- hen gewesen seien (Urk. 5 E. 3). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwer- deführer nicht auseinander. Was das Rubrum dieses Beschwerdeverfahrens betrifft, war ihm dieses seit der ersten Präsidialverfügung vom 11. September 2025 (Urk. 7) bekannt, sodass auch diese, knapp sechs Monate später vorgebrachte Rüge eindeutig verspätet und auf sie nicht weiter einzugehen ist. Ohnehin wird der Streitgegenstand und damit auch die Zuweisung der Parteirollen für die Beschwerdeinstanz durch die angefochtene Verfügung grundsätzlich verbindlich festgelegt (BGE 142 I 155

- 14 - E. 4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_275/2024 vom 8. April 2024 E. 4; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.278 vom 4. März 2021 E. 1.1; Be- schluss dieser Beschwerdekammer UH170171-O vom 26. Juni 2017 E. 4.6a; je m.w.H.). Es bestünde kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen bzw. das Rubrum für dieses Beschwerdeverfahren anzupassen.

E. 2.5 Auch hinsichtlich der Frage der rechtsgültigen Vertretung der Beschwerde- gegner 3 (inklusive der Frage eines allfälligen Interessenkonflikts) hat der Be- schwerdeführer seinen Anspruch auf Anrufung einer vermeintlich verletzten Ver- fahrensvorschrift verwirkt (welche Vorschrift verletzt sein soll, führt er ohnehin nur für den Interessenkonflikt aus und auch dies erst in der Eingabe vom 13. März 2026, Urk. 97). Auch dies moniert er erst in seiner Replik vom 6. März 2026 (Urk. 82), mithin gegen Ende eines längeren, aufwendigen Schriftenwechsels und erst nachdem die Beschwerdegegner 3 eine Stellungnahme eingereicht haben, obwohl ihm bereits seit der ersten Präsidialverfügung in diesem Beschwerdever- fahren vom 11. September 2025 (Urk. 7), knapp sechs Monate zuvor, bekannt war, dass der betroffene Rechtsanwalt als Rechtsvertreter der Beschwerdegeg- ner 3 aufgeführt wurde. Zwar wurde ihm die strittige Vollmacht erst am 13. März 2026 übermittelt (Urk. 96). Er hat jedoch auch erst am 5. März 2026 darum gebe- ten (Urk. 77; Urk. 97 S. 1). Solches Verhalten ist nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar. Der Beschwerdeführer wäre mit seiner Rüge auch aus den nachfolgenden Grün- den nicht zu hören. Der vermeintliche Interessenkonflikt würde primär die Interes- sen der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 3 tangieren. Der Be- schwerdeführer hat nicht dargetan und es ist nicht ersichtlich, inwiefern auch seine (rechtlich geschützten) Interessen tangiert wären. Weiter ist festzuhalten, dass er von sich aus den betroffenen Rechtsanwalt in seiner Strafanzeige (Urk. 36/2/1/1 S. 1 f.) und in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 2) als Rechtsver- treter auf Seiten der "Beschuldigten" bzw. Beanzeigten erwähnt hat (allerdings als Rechtsvertreter der D._____ und nicht von deren "unbekannten" Mitarbeitenden). Es ist daher widersprüchlich, wenn er nun geltend macht, der betroffene Rechts- anwalt könne hier nicht auf Seiten der Beanzeigten bzw. Beschwerdegegner ste-

- 15 - hen (Urk. 82 Rz. 2 [2. Aufzählungspunkt], 25). Es ist nicht ersichtlich, welchen Un- terschied es für ihn machen bzw. welcher Rechtsnachteil für ihn dadurch entste- hen würde, dass der betroffene Rechtsanwalt als Rechtvertreter von "unbekann- ten" Mitarbeitenden der D._____ anstatt als Rechtsvertreter der D._____ agiert. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Berücksichtigung der Eingaben der Be- schwerdegegner 3 zu keinem konkreten Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer führt, da die angefochtene Verfügung auch dann zu schützen bzw. die Be- schwerde auch dann abzuweisen gewesen wäre, wenn die Eingaben der Be- schwerdegegner 3 aus dem Recht gewiesen bzw. unberücksichtigt geblieben wä- ren, und da die den Beschwerdegegnern 3 zuzusprechende Parteientschädigung zulasten der Gerichtskasse geht (E. IV.4).

E. 2.6.1 Da die Verfahrensleitung von Amtes wegen und jederzeit über die Vertre- tungsfähigkeit eines berufsmässigen Rechtsbeistands entscheidet, wobei auch allfällige Interessenkonflikte zu berücksichtigen sind (vgl. bspw. BGE 147 III 351 E. 6.2.2; 141 IV 257 E. 2.2 = Pra 2016 Nr. 20; 138 II 162 E. 2.5.1 = Pra 2012 Nr. 108; Urteile des Bundesgerichts 7B_956/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.3.1; 7B_91/2022 vom 11. Juli 2023 E. 2.2, 3), und die Frage entscheidend ist für die Zusprechung einer allfälligen Parteientschädigung an die Beschwerdegeg- ner 3, ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch in der Sache nicht zu überzeugen vermöchten. Bei den Beschwerdegegnern 3 handelt es sich, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt (Urk. 82 Rz. 5), nicht um gänzlich unbekannte Mitarbeitende der D._____. Der Personenkreis ist hinreichend bestimmt bzw. wurde von ihm selbst umrissen, sodass die einzelnen Personen zumindest identifizierbar sind. Gleich- zeitig umfasst er eine grössere Anzahl von namentlich noch nicht identifizierten Personen ("weitere [d.h. nicht die Beschwerdegegner 1 und 2] bei der [D._____] verantwortliche Personen, insbesondere […] Vorgesetzte im E._____-Team, im Team H._____, im Team I._____ sowie weitere namentlich nicht bekannte Mit- glieder der Geschäftsleitung der [D._____]", vgl. Urk. 2 S. 2 bzw. Urk. 82 Rz. 5). Eine Ermittlung der konkreten Mitarbeitenden hat nicht stattgefunden bzw. hatte

- 16 - nicht stattzufinden, da in Bezug auf diese weiteren Mitarbeitenden keine Strafun- tersuchung an Hand genommen wurde. Dass sämtliche "verantwortlichen" bzw. vorgesetzten Personen aus den genannten Abteilungen der ehemaligen D._____ einen Anwalt beauftragen bzw. eine Vollmacht unterzeichnen, erscheint unprakti- kabel bzw. unverhältnismässig. Es ist, insbesondere auch angesichts der umfas- senden bzw. weitreichenden und nicht unbedeutenden Vorwürfe des Beschwer- deführers, die sich gegen mehrere Abteilungen der D._____ richten, nachvollzieh- bar, dass die G._____ – als Rechtsnachfolgerin der D._____ – zwecks Wahrung der Interessen der namentlich noch nicht bekannten Mitarbeitenden dieser Abtei- lungen (vgl. auch den Wortlaut der Vollmacht in Urk. 89) einen Rechtsvertreter beauftragt bzw. eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet hat. Die Eingaben der Beschwerdegegner 3 erfolgten nicht vollmachtlos und sind nicht aus dem Recht zu weisen.

E. 2.6.2 Zum geltend gemachten Interessenkonflikt ist zunächst festzuhalten, dass eine Mehrfachvertretung nicht per se verboten und das Bestehen einer Interes- senkollision nicht in abstrakter Weise zu eruieren ist. Eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen (BGE 145 IV 218 E. 2.1 = Pra 2019 Nr. 123; Urteile des Bundesgerichts 6B_294/2024 vom 22. Oktober 2025 E. 2.2.2, 2.5.3; 7B_956/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; 1B_232/2022 vom 17. Mai 2023 E. 4; je m.w.H.). Es geht hier nicht um eine Mehrfachvertretung in derselben Streitsache und auch nicht darum, dass der betroffene Rechtsanwalt jetzt im Interesse eines neuen Mandanten gegen einen ehemaligen Klienten plädieren müsste. Mit seinen pau- schalen Ausführungen hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan, wel- che Sachverhaltsdarstellungen und/oder Interessen vorliegend divergieren könn- ten bzw. inwiefern der blosse Umstand, dass der betroffene Rechtsanwalt als Rechtsvertreter der D._____ Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1 be- treffend (mutmassliche) Straftaten zum Nachteil anderer Bankkunden erstattete (vgl. Urk. 36/2/1/3 bzw. Urk. 43/2/2 Rz. 17 ff., wonach laut der D._____ die Trans- aktionen für den Beschwerdeführer von diesem genehmigt worden seien) und die

- 17 - D._____ in jenem Strafverfahren vertreten hat und nun in diesem Beschwerdever- fahren (betreffend eine andere Strafuntersuchung) namentlich noch nicht be- kannte Mitarbeitende der D._____ vertritt, ein konkretes Risiko (sich allenfalls ent- wickelnder) gegenläufiger Interessen zu begründen vermöchte. Entsprechendes wäre auch nicht ersichtlich. Den Beschwerdegegnern 3 wird im Wesentlichen eine Beteiligung bzw. Mitverantwortung an Handlungen der Be- schwerdegegnerin 1 zum Nachteil des Beschwerdeführers vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt und ein solches gegen die Be- schwerdegegner 2 und 3 mangels Anfangsverdacht (bzw. mangels Haupttat der Beschwerdegegnerin 1) gar nicht erst an Hand genommen. Angesichts der ver- fügten Verfahrenseinstellung bzw. Nichtanhandnahme einer Untersuchung sowie mit Blick auf den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens erscheinen die Interes- sen der Beschwerdegegner 1-3 gleichgelagert, und es besteht derzeit kein Risiko gegenläufiger Interessen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Rechtsvertreter in diesem Beschwerdeverfahren aufgrund seiner früheren Vertretung der D._____ im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht korrekt für die Interessen seiner Mandanten (die Beschwerdegegner 3) hätte ein- setzen können oder in unzulässiger Weise bzw. unter Verstoss von Geheimhal- tungs- und Treuepflichten Kenntnisse aus dem zuvor geführten Mandat verwen- det hätte (vgl. hierzu etwa das Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2024 vom

22. Oktober 2025 E. 2.2.1). Zusammenfassend liegt kein Interessenkonflikt und damit kein Verstoss gegen die in Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vorgesehene Berufspflicht der Vermeidung von Interessen- konflikten vor.

E. 2.6.3 Im Ergebnis ist die Rechtsvertretung der Beschwerdegegner 3 durch die im Rubrum genannten Anwälte in diesem Beschwerdeverfahren zulässig. Deren Ein- gaben sind rechtsgültig erfolgt und beachtlich.

- 18 -

3. Rechtliches Gehör

E. 3 Die [Staatsanwaltschaft] sei anzuweisen, nach erfolgter Rückweisung den Sach- verhalt mit Blick auf Pflichtverletzungen der Vorgesetzten der Beschwerdegegne- rin 1 und deren Arbeitgeberin zu untersuchen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe die ange- fochtene Verfügung mangelhaft begründet und damit seinen Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt (Urk. 2 Rz. 4, 8, 27; vgl. auch Urk. 82 Rz. 53). Die Staatsanwaltschaft hat ausführlich begründet, warum sich der anfängliche Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht erhärtet habe und das Ver- fahren gegen diese einzustellen sei (Urk. 5 E. 29 ff.). Sie hat auch dargelegt, wes- halb kein Anfangsverdacht gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 zu erkennen bzw. keine Untersuchung gegen diese an Hand zu nehmen sei (Urk. 5 E. 53 f.). Schliesslich hat sie dargelegt, weshalb die Beweisanträge abzulehnen seien (Urk. 5 E. 55 ff.). Sie hat die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Damit konnte sich der Beschwerde- führer ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen und diesen entspre- chend anfechten (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2 = Pra 2013 Nr. 74; Urteile des Bun- desgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.2; 1B_449/2017 vom 13. No- vember 2017 E. 2.2.1; 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.3.2; je m.w.H.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht auszumachen. Diese Rüge ist unbegründet.

E. 3.2 Die übrigen Gehörsverletzungsrügen beziehen sich auf laut dem Beschwer- deführer zu Unrecht unterlassene Untersuchungshandlungen bzw. Beweiserhe- bungen respektive die angeblich fehlende Würdigung der Aussagen der Be- schwerdegegnerin 1 und von weiteren Verfahrensakten (vgl. Urk. 2 Ziff. III.A und III.E-J). Diese Rügen sind im Rahmen der Überprüfung der Verfahrenseinstellung bzw. Nichtanhandnahme einer Untersuchung zu behandeln (vgl. unten E. II.6.1).

4. Verfahrenseinstellung betreffend die Beschwerdegegnerin 1

E. 4 Insbesondere sei der direkte Vorgesetzte der Beschwerdegegnerin 1 [= der Be- schwerdegegner 2] als Auskunftsperson einzuvernehmen.

E. 4.1.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung betreffend die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die Ermittlungen und insbesondere angesichts der vorhandenen Bestätigungsschreiben

- 19 - (Urk. 43/12/2/24 S. 30 ff., 41 ff., 51 ff.) davon auszugehen sei, dass die Gold For- ward Transaktionen, welche die Beschwerdegegnerin 1 als Kundenbetreuerin bei der damaligen D._____ im Namen bzw. auf Rechnung des Beschwerdeführers vorgenommen habe, konkret jene vom 27. November 2018, 12. Februar 2019 und

11. Juni 2019, mit diesem abgesprochen bzw. von diesem genehmigt gewesen seien. Dies im Unterschied zu den unautorisierten Gold Forwards für andere D._____ Kunden, wofür die Beschwerdegegnerin 1 mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Dezember 2023 im abgekürzten Verfahren der mehrfachen unge- treuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und der mehrfachen Urkun- denfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen worden sei. Auch hinsichtlich der Behauptung, wonach die Gold Forwards für den Beschwerdefüh- rer nicht geeignet gewesen seien bzw. er ungenügend aufgeklärt worden sei, sei kein strafrechtlicher Tatverdacht zu erkennen (Urk. 5 E. 15 f. [m.H.a. Urk. 43/6/1 S. 94 f.], 34 ff.).

E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Beschwerdegeg- nerin 1 habe die drei strittigen Gold Forwards unautorisiert, ohne sein Wissen bzw. ohne seine vorgängige oder nachträgliche Genehmigung respektive gar mit- tels täuschenden Angaben bzw. Manipulation von Dokumenten getätigt. Diese In- vestitionen seien für ihn zu risikoreich, mithin ungeeignet, gewesen, und er sei nicht bzw. irreführend aufgeklärt worden. Die Vorgesetzten der Beschwerdegeg- nerin 1 hätten diese vorsätzlich dazu veranlasst bzw. gezwungen, ungeeignete und unkontrollierbare bzw. "toxische" Produkte an Privatkunden zu verkaufen, ohne Rücksicht auf mögliche Verluste der Kunden. Dies würden auch die Anga- ben der Beschwerdegegnerin 1 in deren Einvernahme vom 4. Mai 2020 belegen (Urk. 2 bspw. Rz. 4 ff.; Urk. 82 Rz. 14 ff.).

E. 4.1.3 Die Beschwerdegegnerin 1 bringt (unter Verweis auf u.a. die angefochtene Verfügung) im Wesentlichen vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt unautorisierte Transaktionen für den Beschwerdeführer getätigt oder ihn betreffende Dokumente manipuliert (Urk. 62 Rz. 1 ff.).

E. 4.2 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass

- 20 - das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falls Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO un- ter anderem dann, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu er- heben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, die es rechtfertigen, das Verfah- ren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrschein- lichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.1, m.w.H. auf u.a. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 2.3.1 und 138 IV 186 E. 4.1 f.; HEINIGER/RICKLI, BSK StPO, N 8 f. zu Art. 319 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 319 StPO). Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beur- teilung der Tat bedeutsamen Tatsachen ab. Auch ein Einstellungsentscheid setzt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhe- benden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 10 zu Art. 308 StPO).

E. 4.3 Nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesor- gung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder ei- nes Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung

- 21 - seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt ein Handeln in der Absicht voraus, sich oder einen andern unrecht- mässig zu bereichern. Nach Art. 158 Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Er- mächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt.

E. 4.4.1 Für jede der drei strittigen Gold Forward Transaktionen (datierend vom

27. November 2018, 12. Februar 2019 und 11. Juni 2019) liegen ausführliche Ge- nehmigungsschreiben bei den Akten (Urk. 43/12/2/24 S. 30 ff., 41 ff., 51 ff.). Diese enthalten auf der letzten Seite den Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer um- gehend bei der Beschwerdegegnerin 1 zu melden habe, sollte diese Bestätigung die vereinbarten Bedingungen der Transkationen nicht korrekt wiedergeben, bzw. dass er mit der Unterschrift und Rücksendung des Formulars bestätige, dass diese Bestätigung die vereinbarten Bedingungen korrekt wiedergebe. Die Bestäti- gungen enthalten ein Datum, den Namen des Beschwerdeführers sowie eine Un- terschrift, bei der anzunehmen ist, dass es sich um jene des Beschwerdeführers handelt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Genehmigungen bzw. die darauf enthaltene Unterschrift gefälscht sein könnten (vgl. bereits E. II.1.2.2 a.E.). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens nach- träglich diese Transaktionen schriftlich genehmigt hat und folglich mit diesen ein- verstanden war, ansonsten er diese Bestätigungen nicht unterschrieben hätte (vgl. auch Urk. 5 E. 36; Urk. 62 Rz. 8). Dass er Rückfragen gestellt hätte oder diese falsch oder irreführend beantwortet worden wären, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen, kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Bestätigungsschreiben ein späteres Datum als das jeweilige Ausführungsdatum tragen, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 5 E. 40 ff.). Eine nachträgliche schriftliche Bestätigung belegt nicht, dass die Trans-

- 22 - aktionen ohne seine Kenntnis bzw. ohne sein Einverständnis erfolgt wären. Viel- mehr ist, wie soeben erwogen, davon auszugehen, dass er die Genehmigungen nicht unterschrieben hätte, wäre er mit den Transaktionen nicht einverstanden ge- wesen. Die Staatsanwaltschaft hat überzeugend dargelegt, weshalb anzunehmen ist, dass es (insbesondere vor dem ersten Gold Forward) vorgängig mündliche Absprachen gab. Die Einwände des Beschwerdeführers hierzu (insbes. Urk. 2 Rz. 62 ff.) überzeugen nicht bzw. sind unplausibel. Wie von der Staatsanwalt- schaft erwogen, belegt die E-Mail der Beschwerdegegnerin 1 vom 3. Dezember 2018 an den Beschwerdeführer gerade nicht, dass er erst an diesem Datum von der Transaktion erfahren hätte. Vielmehr ist gestützt auf den Wortlaut dieser E- Mail ("As discussed, please find below what we discussed earlier […]", Urk. 3/4 = Urk. 36/2/1/10) davon auszugehen, dass es bereits zuvor Absprachen zwischen den beiden gab bzw. der Abschluss des Gold Forwards explizit besprochen und vereinbart wurde. Wie das "as discussed" sonst zu verstehen wäre, führt der Be- schwerdeführer nicht aus, und er setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 5 E. 39) oder dem Vorbringen der Beschwerdegeg- nerin 1 in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 62 Rz. 13 f.) nicht konkret auseinander (vgl. bspw. Urk. 82 Rz. 19). Hätte es zuvor keine Absprachen gegeben oder wäre der Beschwerdeführer mit dem in der E-Mail Ausgeführten nicht einverstanden gewesen bzw. hätte er Fra- gen gehabt oder weitere Auskünfte benötigt (bspw. zur Ersetzung des GBP-Ge- schäfts mit einem Gold-Geschäft, vgl. Urk. 2 Rz. 63 ff., Urk. 82 Rz. 42 ff.), ist an- zunehmen, dass er umgehend auf diese E-Mail reagiert bzw. entsprechende Rü- ckfragen gestellt und die Bestätigungsschreiben nicht unterzeichnet hätte. Die An- gaben der Beschwerdegegnerin 1 in der E-Mail vom 3. Dezember 2018 können nicht bereits deshalb als falsch oder täuschend qualifiziert werden, weil sie für den Beschwerdeführer (im Nachhinein) möglicherweise nicht ausführlich genug gewe- sen wären. Im Übrigen kann hinsichtlich der geltend gemachten Täuschung auf die überzeugenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (Urk. 5 insbes. E. 50, 53).

- 23 - Hätte der Beschwerdeführer Bedenken hinsichtlich der ersten Transaktion von Ende November 2018 gehabt, ist zudem anzunehmen, dass er die zwei weiteren Bestätigungen zu den Transaktionen vom Februar und Juni 2019 nicht unter- zeichnet hätte bzw. spätestens dann Rückfragen gestellt hätte. Auch aus den wei- teren E-Mails zu diesen zwei Transkationen von 2019 (Urk. 36/2/1/11-12) kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Be- schwerdegegnerin 1 unbestrittenermassen für andere Kunden unautorisierte Gold Forwards vorgenommen hatte. Ihre Aussage, sie habe nicht mit "den Kunden" ge- sprochen (bzw. hätte mit diesen sprechen sollen, vgl. Urk. 3/2 F/A 22 a.E.), scheint sich nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf diese anderen Kunden zu beziehen, für die sie unautorisierte Transaktionen vorgenommen hatte. Hin- sichtlich des Beschwerdeführers gab sie konsistent an, dieser sei mit den Trans- aktionen einverstanden gewesen (Urk. 3/2 F/A 137 ff., 171). Wie von der Staats- anwaltschaft erwogen (Urk. 5 E. 34), erhellt nicht, weshalb die Beschwerdegegne- rin 1 bezüglich anderer Kunden zugeben würde, unautorisierte Investments mit ei- nem hohen verursachten Schaden getätigt zu haben und einzig beim Beschwer- deführer angeblich wahrheitswidrige Angaben machen würde. Entgegen seinem Vorbringen (Urk. 2 Rz. 56 ff.) belegen auch die Angaben des Beschwerdegeg- ners 2 in dessen Einvernahme vom 9. Juni 2020 nicht, dass er (der Beschwerde- führer) nichts von den Transaktionen gewusst hätte. Es geht daraus nicht hervor, dass auch für den Beschwerdeführer unautorisierte Gold Forwards vorgenommen worden wären (vgl. Urk. 3/3 [= Urk. 43/5/2] F/A 51 ff.; ausführlich und überzeu- gend hierzu auch Urk. 62 Rz. 11).

E. 4.4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, selbst wenn er die Genehmi- gungen unterzeichnet hätte, wären diese mit einem (wesentlichen) Willensmangel (Täuschung, mangelhafte Aufklärung etc.) behaftet gewesen (vgl. u.a. Urk. 2 Rz. 37 ff.), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden (vgl. hierzu bereits Urk. 5 E. 50 f. mit Hinweis auf u.a. Urk. 43/12/2/37 S. 18 ff., Urk. 43/12/2/36 S. 9 und Urk. 43/12/2/24 S. 13, 28 ff., 61, 64 ff., 81, wonach er bereits zuvor Erfahrungen mit ähnlichen Geschäften gemacht bzw. die Gold Forward Strategie auch nach Beizug eines eigenen Anlageberaters zumindest zeitweise noch aufrechterhalten habe). Selbst wenn er nicht hinreichend aufgeklärt worden wäre, vermöchte dies

- 24 - noch keine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 1 zu begründen. Wie soeben er- wogen, ist nicht erkennbar, dass diese ihm gegenüber falsche oder irreführende Angaben gemacht hätte. Soweit er zusammengefasst geltend macht, es sei offensichtlich, dass die Gold Forwards für ihn völlig ungeeignet gewesen bzw. er mangelhaft aufgeklärt worden sei, und er sich dabei auf das K&E-Formular vom 23. Mai 2017 (Urk. 59/2) stützt, das laut seiner Darstellung klarerweise gefälscht sei, da alles ausser "Private Equity" angekreuzt sei (was schlicht nicht korrekt sein könne, da nicht einmal er- fahrene Finanzexperten über solch umfassende Kenntnisse und Erfahrungen ver- fügten; vgl. u.a. Urk. 2 Rz. 30, 32; Urk. 82 Rz. 38), ist was folgt zu berücksichti- gen: Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegeg- nerin 1 oder jemand anderes dieses Formular und/oder die darauf enthaltene Un- terschrift des Beschwerdeführers ver- bzw. gefälscht haben könnte (vgl. bereits Urk. 5 E. 31 f.). Weder der Umstand, dass auf dem Formular alles ausser "Private Equity" angekreuzt ist oder dass im fast ein Jahr älteren Formular vom 17. Juni 2016 (Urk. 36/2/1/8; das er offenbar bei der Verschiebung seiner Kundenbezie- hung von der K._____ Bank zur D._____ ausgefüllt habe, Urk. 36/2/1/1 Rz. 21) weniger angekreuzt war, noch dass die Beschwerdegegnerin 1 eingeräumt hat, andere Dokumente gefälscht bzw. abgeändert zu haben (Urk. 5 E. 15, 30; oben E. II.1.2.2), vermögen konkrete Anhaltspunkte dafür zu begründen, dass diese (oder jemand anderes) sein K&E-Formular manipuliert haben könnte. Mangels gegenteiliger Hinweise ist somit davon auszugehen, dass er das Formular selbst so ausgefüllt hat. Angesichts dieses Formulars bzw. der dort angegebenen um- fassenden Finanzkenntnisse gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gold Forwards für ihn völlig ungeeignet gewesen bzw. er offensichtlich mangelhaft auf- geklärt worden wäre, dass sich daraus ein strafrechtlicher Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 ableiten liesse. Selbst wenn es sich um ein sehr risikoreiches Produkt handeln sollte (vgl. auch Urk. 3/2 F/A 22, 150, 155), liesse dies noch keinen Schluss auf strafrechtlich rele- vantes Handeln der Beschwerdegegnerin 1 zu. Selbst gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers seien ihr die Risiken bzw. die "Toxizität" des Produkts

- 25 - erst im Nachhinein bewusst geworden (Urk. 2 Rz. 38 ff.; vgl. auch Urk. 3/2 F/A 22 f., 145, 150). Inwiefern sich vor diesem Hintergrund hinreichend konkrete Anhaltspunkte auf ein (eventual-)vorsätzliches Handeln der Beschwerdegegne- rin 1 hinsichtlich einer ungetreuen Geschäftsbesorgung begründen liessen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und erhellt auch nicht, v.a. auch, da bei der unge- treuen Geschäftsbesorgung angesichts der Unbestimmtheit des objektiven Tatbe- stands hohe Anforderungen an den Nachweis von Eventualvorsatz zu stellen sind (BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2024 vom 10. Novem- ber 2025 E. 1.2.2; je m.w.H.).

E. 4.4.3 Zusammenfassend ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass sich der Anfangsverdacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht erhärtet hat.

E. 4.4.4 Es ist nicht davon auszugehen, dass (weitere) Einvernahmen oder andere zu erhebende Beweismittel zum jetzigen Zeitpunkt – über sieben Jahre nach der letzten strittigen Transaktion – entscheidende Erkenntnisse liefern würden, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. Durch den Beizug der Akten im Verfahren … standen der Staatsanwaltschaft bereits sehr umfangreiche Akten zur Verfügung (vgl. auch Urk. 5 E. 14, 27), inklusive die damals zeitnah durchgeführten Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerde- gegners 2 vom 4. Mai respektive 9. Juni 2020 (Urk. 3/2; Urk. 3/3). Die Akten bilde- ten (entgegen dem [sinngemässen] Vorbringen des Beschwerdeführers, vgl. bspw. Urk. 2 Rz. 8, 101; Urk. 82 Rz. 57) eine hinreichende Grundlage für den Ent- scheid. Das Beweisergebnis war für eine Verfahrenseinstellung entscheidungs- reif.

E. 4.5 Das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 wurde zu Recht eingestellt.

5. Nichtanhandnahme einer Untersuchung betreffend die Beschwerdegegner 2 und 3

E. 5 Die Mitglieder des E._____-Teams der D._____ AG seien zu ermitteln und als Auskunftspersonen einzuvernehmen.

E. 5.1 Da keine Hinweise auf eine tatbestandsmässige Haupttat der Beschwerde- gegnerin 1 zum Nachteil des Beschwerdeführers vorliegen, fällt auch eine Anstif- tung oder Gehilfenschaft der Beschwerdegegner 2 und 3 ausser Betracht (Grund-

- 26 - satz der Akzessorietät, vgl. bspw. das Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2024 vom 20. Januar 2026 E. 1.1.2, 1.5.1 m.w.H.).

E. 5.2 Mit seinen pauschalen Vorbringen (vgl. bspw. Urk. 2 Rz. 5, 25, 42 ff.; Urk. 82 Rz. 7, 46) hat der Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dargetan, inwiefern eine Täterschaft der Beschwerdegegner 2 und 3 hinsichtlich einer ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (zu seinem Nachteil) in Frage käme. Aus einer Vorgesetzten- stellung allein lässt sich noch keine Vermögensfürsorgepflicht, wie sie Art. 158 StGB voraussetzt, ableiten (NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 54 zu Art. 158 StGB). Aus seiner pauschalen Behauptung, die D._____ habe über Jahre hinweg schwerwiegend ihre Kontroll- bzw. Überwachungspflich- ten verletzt, lässt sich ein strafrechtlicher Anfangsverdacht jedenfalls nicht ablei- ten (vgl. bereits Urk. 5 E. 53). Da, wie erwogen, davon auszugehen ist, dass die Gold Forwards mit der Geneh- migung des Beschwerdeführers erfolgt sind, erweist sich der von ihm behaup- tete – unspezifische bzw. unsubstantiierte – Druck der Beschwerdegegner 2 und 3 auf die Beschwerdegegnerin 1 (vgl. bspw. Urk. 2 Rz. 4, 20, 22, 54; Urk. 82 Rz. 7, 21 ff., 49) als irrelevant. Entgegen seinen Vorbringen (Urk. 2 Rz. 98 ff.) be- gründen weder die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 noch jene des Be- schwerdegegners 2 einen konkreten Anfangsverdacht dafür, dass Straftaten zu seinem Nachteil begangen worden sein könnten (vgl. bereits oben E. II.4.4.1 f. je- weils a.E.). Soweit er sich auf Angaben der Beschwerdegegnerin 1 bezieht, ist festzuhalten, dass diese lediglich angab, bei der D._____ habe es im Vergleich zu ihrer früheren Arbeitgeberin (J._____) "mehr Anreize und mehr Druck" gegeben, den Kunden Investments zu verkaufen (Urk. 3/2 F/A 22). Im Übrigen spricht sie le- diglich von "Marketing" (Urk. 3/2 F/A 155, 168). Daraus lässt sich kein strafrecht- lich relevanter Druck (bspw. im Rahmen einer mittelbaren Täterschaft) bzw. kein strafrechtlicher Anfangsverdacht einer bestimmten Person auf eine Beteiligung an einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil des Beschwerdeführers ab- leiten. Schliesslich liegen auch keine konkreten Hinweise auf ein (eventual-)vor- sätzliches Handeln der Beschwerdegegner 2 und 3 in Bezug auf eine ungetreue

- 27 - Geschäftsbesorgung zu seinem Nachteil vor (vgl. auch oben E. II.4.4.2 a.E. zu den hohen Anforderungen in dieser Hinsicht). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssten erheblich und konkreter Natur sein, was hier nicht der Fall ist. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; 6B_322/2019 vom

19. August 2019 E. 3; je m.w.H.).

E. 5.3 Da bereits von vornherein kein für eine Eröffnung einer Strafuntersuchung hinreichender Anfangsverdacht gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 hinsichtlich (einer Beteiligung an) einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil des Beschwerdeführers vorlag, rechtfertigte sich ein Tätigwerden der Strafbehörden nicht (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Entsprechend wa- ren die Beschwerdegegner 2 und 3 auch nicht einzuvernehmen (vgl. bereits Urk. 5 E. 62).

E. 5.4 Im Ergebnis ist mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 5 E. 53 f.) und den Be- schwerdegegnern 2 und 3 (Urk. 64 S. 1 ff.; Urk. 58 Rz. 10 ff.) einherzugehen, dass eine Strafuntersuchung gegen diese zu Recht nicht an Hand genommen wurde.

6. Gehörsverletzungsrügen und weitere Anträge

E. 6 Namentlich nicht genannte Geschäftsleitungsmitglieder der D._____ AG, welche mit der Aufsicht über das E._____-Team der D._____ AG betraut waren, seien als Auskunftspersonen einzuvernehmen.

E. 6.1 Da die Verfahrenseinstellung und die Nichtanhandnahme einer Untersuchung zu Recht erfolgt sind, bzw. das Beweisergebnis hinsichtlich der Beschwerdegeg- nerin 1 entscheidungsreif war und sich hinsichtlich der Beschwerdegegner 2 und 3 mangels Anfangsverdacht ein Tätigwerden der Strafbehörden nicht recht- fertigte, erweisen sich auch die erhobenen Gehörsverletzungsrügen (vgl. insbes. Urk. 2 Rz. 8, 18 ff., 33, 50, 55, 72 ff.) als unbegründet.

E. 6.2 Da keine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft erfolgt, besteht auch kein Raum dafür, dieser Weisungen zu erteilen. Der Beschwerdeführer wurde ohnehin bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeinstanz bei Wei- sungen an die Strafverfolgungsbehörde praxisgemäss (grosse) Zurückhaltung übt

- 28 - (vgl. den Beschluss dieser Beschwerdekammer UH240022-O vom 7. März 2024 E. II.1.3).

7. Fazit Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit auf sie einzutreten ist. III. Ausstandsgesuch

1. Das Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt wird im Wesentli- chen damit begründet, dass dessen Antrag, die Beschwerdekammer möge prü- fen, inwiefern dem Beschwerdeführer Einsicht in die Beizugsakten aus dem Ver- fahren … zu gewähren sei (Urk. 36/A S. 4), obwohl dieser längst im Besitz der Ak- ten sei (was auch dem Staatsanwalt bekannt sei), den Anschein erwecke, dass sich der Staatsanwalt von einer unsachlichen inneren Einstellung leiten lasse (Urk. 47 S. 1 f.). Der fallführende Staatsanwalt erwidert, es möge zutreffen, dass das Bezirksge- richt (Zürich) dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt habe. Die II. Straf- kammer des Obergerichts habe das Akteneinsichtsgesuch aber zunächst nur un- ter Auflagen gutgeheissen und anschliessend, mangels Parteistellung, gänzlich abgewiesen und den Beschwerdeführer angewiesen, spätestens nach Eintritt der Rechtskraft jenes Entscheids vom 9. September 2025 die ihm allfällig persönlich überlassenen Unterlagen unverzüglich zu vernichten, wobei der Fall derzeit vor Bundesgericht hängig sei. Insofern könne dem Beschwerdeführer in diesem Be- schwerdeverfahren nicht ohne Weiteres vollumfängliche Akteneinsicht in die Bei- zugsakten gewährt werden (Urk. 52 Rz. 5 ff.). Replicando hält der Beschwerdeführer daran fest, dass im Zusammenhang mit den Vorkommnissen um die Akteneinsicht ein Anschein von Befangenheit vor- liege (Urk. 82 Rz. 55 f.). Zudem macht er neu geltend, der fallführende Staatsan- walt erscheine auch deshalb befangen, da dieser seine Beweisanträge abgewie- sen bzw. nicht berücksichtigt habe (Urk. 82 insbes. Rz. 13, 40).

- 29 -

2. Ein Ausstandsgesuch einer Partei ist "ohne Verzug" zu stellen, sobald die Par- tei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet ge- mäss Rechtsprechung in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrun- des. Ein sechs bis sieben Tage danach gestelltes Gesuch gilt in der Regel als rechtzeitig. Wartet die gesuchstellende Person hingegen zwei Wochen zu, ist es verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1 m.w.H.). Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung der gesuchstellenden Person der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteile des Bundesgerichts 1B_240/2021 vom

8. Februar 2022 E. 3.3.1; 1B_265/2021 vom 9. September 2021 E. 3). Der die Vorkommnisse um die Akteneinsicht betreffende Ausstandsgrund wurde rechtzeitig vorgebracht (vgl. Urk. 42/5 und Urk. 47 bzw. Urk. 49/1: 6 Tage). Es handelt sich auch um andere Vorkommnisse als jene, die der Beschwerdeführer im erwähnten Berufungsverfahren SA240001-O der II. Strafkammer des Oberge- richts geltend machte, wo er ebenfalls ein Ausstandsgesuch gegen denselben Staatsanwalt stellte (vgl. Urk. 43/12/2/41 E. I.6, III.; vgl. auch Urk. 5 E. 21). In die- sem Umfang ist auf das Ausstandsgesuch einzutreten. Der in der Replik vom 6. März 2026 nachgeschobene Ausstandsgrund im Zusam- menhang mit abgewiesenen Beweisanträgen etc. (Urk. 82 Rz. 13) ist jedoch ein- deutig verspätet, da dieser Umstand dem Beschwerdeführer spätestens seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2025 (Urk. 5) bekannt war und somit ein entsprechendes Ausstandsgesuch in den nächsten Tagen nach Er- lass (bzw. Kenntnisnahme von) dieser Verfügung hätte gestellt werden müssen. Selbst wenn der Beschwerdeführer der Auffassung sein sollte, die Vorkommnisse um die abgewiesenen Beweisanträge seien zusammen mit jenen um die Frage der Akteneinsicht zu betrachten bzw. würden zusammen mit diesen besonders krasse und wiederholt auftretende Verfahrensfehler darstellen bzw. einen von Art. 56 lit. f StPO erfassten Ausstandsgrund begründen (was er jedoch so nicht geltend macht), wären diese Argumente verspätet, da sie spätestens in der Stel-

- 30 - lungnahme vom 23. Oktober 2025 (Urk. 47) hätten vorgebracht werden können. Auf den nachgeschobenen Ausstandsgrund ist somit nicht einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer gibt nicht an, auf welchen Ausstandsgrund nach Art. 56 StPO er sich bezieht (vgl. die knappen Ausführungen in Urk. 47 S. 1 f.). Er dürfte sich im Wesentlichen auf Art. 56 lit. f StPO beziehen. Verfahrensfehler können zwar dann einen hinreichenden Anschein von Befangenheit begründen und von Art. 56 lit. f StPO erfasst sein, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auf- treten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich ein- seitig zulasten einer Prozesspartei auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3; je m.w.H.). Es liegen je- doch keine Hinweise auf solche Verfahrensfehler bzw. eine Häufung von solchen vor. Dass der fallführende Staatsanwalt Fragen zum Umfang der Akteneinsicht aufwirft, vermag noch keinen Anschein von Befangenheit zu begründen. Ausser- dem ist dessen Begründung hierfür (Urk. 52 Rz. 5 ff.; vgl. auch Urk. 44) nachvoll- ziehbar und wird durch den erwähnten Beschluss der II. Strafkammer des Ober- gerichts im Verfahren SA240001-O gestützt (Urk. 43/12/2/41 E. II.2.5 sowie Dis- positiv-Ziff. 3 ff.). Treuwidriges Verhalten ist entgegen der Behauptung des Be- schwerdeführers (Urk. 47 S. 2) nicht erkennbar. Dass ein Beschwerdeverfahren betreffend den erwähnten Beschluss der II. Strafkammer derzeit beim Bundesge- richt pendent ist (vgl. Urk. 52 Rz. 5 und Urk. 82 Rz. 54 bzw. die bundesgerichtli- che Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2025, Urk. 83), ändert nichts am Erwogenen. Ein Anschein von Befangenheit i.S.v. Art. 56 lit. f StPO ist nicht ersichtlich. Andere Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO sind ebenfalls nicht erkennbar.

4. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen, soweit auf dieses einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- und

- 31 - Ausstandsverfahren ist, gestützt auf § 17 Abs. 1 bzw. § 15 lit. d GebV OG und un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls und des – insbesondere angesichts des aufwendigen Schriftenwechsels, der umfangreichen Akten und der diversen (teils ausschweifenden bzw. redundanten) Eingaben des Beschwerdeführers mit zahlreichen Begehren entsprechend grossen – Zeitauf- wands für das Gericht (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) auf Fr. 7'000.– festzuset- zen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im Umfang von Fr. 4'000.– ist sie aus der von ihm geleisteten Prozesskaution (Urk. 16) zu beziehen und im Restbe- trag (Fr. 3'000.–) von ihm zu bezahlen.

2. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist für das Beschwerde- bzw. Ausstandsverfahren keine Parteientschädigung auszurichten.

3. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdever- fahren als amtliche Verteidigung der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsforderung wurde nicht beziffert. Die Vergütung der amtlichen Verteidigung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusam- men (§ 23 i.V.m. § 1 AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Massgebend sind die Bedeu- tung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es dabei zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist unter Berücksichtigung der ge- nannten Kriterien und insbesondere des Zeitaufwands für die rund fünfseitige Be- schwerdeantwort (ohne Titelblatt und Anträge; Urk. 62) sowie unter Berücksichti- gung des Umstands, dass das Beschwerdeverfahren zwar auch für die Beschwer- degegner eher aufwendig war, diese aber vieles bereits im Rahmen des erwähn- ten Berufungsverfahrens vor der II. Strafkammer des Obergerichts aufge- bzw. bearbeitet haben, was ihren Aufwand für dieses Beschwerdeverfahren reduziert hat, auf pauschal Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

- 32 -

4. Die obsiegenden erbeten verteidigten Beschwerdegegner 2 und 3 bzw. ihre Rechtsvertreter (unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihren jeweiligen Klienten) sind ebenfalls für ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO), wobei auch diese Entschädigungen zulasten der Gerichtskasse gehen, da die Angelegenheit ein Of- fizialdelikt (Art. 158 StGB) betrifft (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die Entschädigungsforderungen wurden nicht beziffert. Eine darauf anfallende Mehrwertsteuer wurde nicht gefordert (Urk. 64 S. 1; Urk. 58 S. 3). Unter Berücksichtigung des für das Beschwerdeverfahren anwendbaren Entschä- digungsrahmens (§ 19 Abs. 1 AnwGebV: Fr. 300.– bis Fr. 12'000.–) und der massgebenden Kriterien (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV: Bedeutung und Schwierig- keit des Falls; Verantwortung und notwendiger Zeitaufwand des Anwalts) – wobei für den Zeitaufwand insbesondere der Begründungsumfang der jeweiligen Be- schwerdeantworten (ohne Titelblatt, Anträge und Inhaltsverzeichnis) von ca. 2.5 Seiten (Beschwerdegegner 2, Urk. 64) respektive ca. 9 Seiten (Beschwerdegeg- ner 3, Urk. 58) zu beachten ist –, sowie unter Berücksichtigung der in E. IV.3 er- wähnten Umstände, erscheint es angemessen, den erbetenen Verteidigungen der Beschwerdegegner 2 und 3 eine Parteientschädigung von Fr. 750.– respektive Fr. 2'250.– (jeweils ohne MwSt.) zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 7 Die Rechtsverweigerung, eventualiter Rechtsverzögerung, durch die [Staatsan- waltschaft] im Verfahren … sei festzustellen.

E. 8 Der Beschwerdeführer liess mit Stellungnahme vom 6. März 2026 rechtzeitig (Urk. 66, Urk. 67) replizieren (auch betr. Ausstand; Urk. 82 samt Beilage in

- 6 - Urk. 83), wobei er neu u.a. geltend machte, die Rechtsvertreter der Beschwerde- gegner 3 könnten diese nicht rechtsgültig vertreten und sämtliche Rechtsschriften dieser Rechtsanwälte (insbes. Urk. 58 f.) seien ohne (gültige) Vollmacht einge- reicht worden, weshalb sie als nicht erfolgt zu gelten hätten und aus den Akten zu entfernen seien. Zudem liege ein Interessenkonflikt vor (Urk. 82 Rz. 2 ff., 24 ff.). Auf ein entsprechendes Ersuchen hin (Urk. 77) wurde die vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 3 eingereichte Vollmacht (Urk. 89, Urk. 88; vgl. auch Urk. 78, Urk. 80) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt (Urk. 96). Dieser liess seine in Urk. 82 gestellten prozessualen Anträge in seinen Eingaben vom 13. März, 16. April und 24. Juni 2026 im Wesentlichen wiederholen und dabei teilweise auch um baldmögliche Entscheidung bzw. Beschleunigung des Verfahrens ersuchen (Urk. 97, Urk. 100, Urk. 103). Das Verfahren ist spruch- reif.

E. 9 Wegen Entlastungsmassnahmen zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots (hohe Geschäftslast der Kammer) ergeht dieser Beschluss nicht in der ursprüng- lich angekündigten Besetzung. II. Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung

1. Eintretensvoraussetzungen und Umfang des Beschwerdeentscheids

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt MLaw F._____ im Verfahren … wird abgewiesen, soweit auf dieses eingetreten wird.
  3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- bzw. Ausstandsverfahren wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Im Umfang von Fr. 4'000.– wird sie aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 3'000.–) ist sie von ihm zu bezahlen. - 33 -
  4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerde- bzw. Ausstandsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren (als amtliche Verteidigung der Beschwerdegegnerin 1) mit pau- schal Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
  6. Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ wird für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren mit Fr. 750.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
  7. Fürsprecher Y3._____ wird für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren mit Fr. 2'250.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
  8. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, zweifach, für sich und den Beschwer-  deführer (per Gerichtsurkunde); Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, zweifach, für sich und die Beschwer-  degegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 82 und Urk. 83 (per Gerichtsurkunde); Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, zweifach, für sich und den Beschwer-  degegner 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 82 und Urk. 83 (per Gerichtsurkunde); Fürsprecher Y3._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegeg-  ner 3, unter Beilage einer Kopie von Urk. 82, Urk. 83, Urk. 97, Urk. 100, Urk. 103 (per Gerichtsurkunde); Staatsanwalt MLaw F._____, ad … ("persönlich/vertraulich"; gegen  Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad …, unter Beilage ei-  ner Kopie von Urk. 82 und Urk. 83 (gegen Empfangsbestätigung); die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- - 34 - schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. August 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. M. Simon
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250367-O/U/REA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Ersatzoberrichterin MLaw S. Schalcher sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Simon Beschluss vom 19. August 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Unbekannte Mitarbeitende der ehemaligen D._____ AG,

4. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ 3 vertreten durch Fürsprecher Y3._____ betreffend Einstellung und Nichtanhandnahme / Ausstand

- 2 - Beschwerde gegen die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. August 2025, D-1/2024/ 10042915

- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Am 24. Oktober 2024 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige erstatten gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), de- ren Vorgesetzten C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) sowie unbekannte Mitarbeitende der ehemaligen D._____ AG (nachfolgend: Beschwer- degegner 3 resp. D._____) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreu- ung und Urkundenfälschung. Er wirft ihnen im Wesentlichen vor, sie hätten ein wi- derrechtliches System im E._____ Desk der D._____ aufgezogen, mittels wel- chem Kundenberater, wie die Beschwerdegegnerin 1, auf Druck von Vorgesetz- ten und weiteren (namentlich nicht bekannten) Geschäftsleitungsmitgliedern der D._____ systematisch den Bankkunden zu risikoreiche und damit für Privatkun- den ungeeignete bzw. unzulässige Produkte, wie Gold Forwards, verkauft hätten, einzig um den eigenen Gewinn (der D._____) zu erhöhen. Dabei hätten sich die Beanzeigten in einem offenen Interessenkonflikt befunden: Da die D._____ ver- tragliche Gegenpartei gewesen sei, habe sie immer dann einen Gewinn erzielt, wenn der Kunde einen Verlust erlitten habe. Am 27. November 2018, 12. Februar 2019 und 11. Juni 2019 habe die Beschwerdegegnerin 1 unautorisierte Gold For- wards für den Beschwerdeführer abgeschlossen, was bei diesem zu einem erheb- lichen Schaden (mehrere Millionen USD) geführt habe (Urk. 36/2/1/1 Rz. 9 ff.; Urk. 5 E. 4 ff.).

2. Mit Verfügung vom 27. August 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein und nahm eine Strafuntersuchung ge- gen die Beschwerdegegner 2 und 3 nicht an Hand (Urk. 5 = Urk. 3/1 = Urk. 36/1/2/1).

3. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2025 rechtzeitig (Urk. 36/1/2/2 S. 4) Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 3):

- 4 - "1. Die angefochtene Verfügung […] sei aufzuheben.

2. Die [Staatsanwaltschaft] sei anzuweisen, nach erfolgter Rückweisung die Stra- funtersuchung im Verfahren … fortzusetzen und auf sämtliche Personen auszu- dehnen, welche mit der Beaufsichtigung der [Beschwerdegegnerin 1] i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB betraut waren.

3. Die [Staatsanwaltschaft] sei anzuweisen, nach erfolgter Rückweisung den Sach- verhalt mit Blick auf Pflichtverletzungen der Vorgesetzten der Beschwerdegegne- rin 1 und deren Arbeitgeberin zu untersuchen.

4. Insbesondere sei der direkte Vorgesetzte der Beschwerdegegnerin 1 [= der Be- schwerdegegner 2] als Auskunftsperson einzuvernehmen.

5. Die Mitglieder des E._____-Teams der D._____ AG seien zu ermitteln und als Auskunftspersonen einzuvernehmen.

6. Namentlich nicht genannte Geschäftsleitungsmitglieder der D._____ AG, welche mit der Aufsicht über das E._____-Team der D._____ AG betraut waren, seien als Auskunftspersonen einzuvernehmen.

7. Die Rechtsverweigerung, eventualiter Rechtsverzögerung, durch die [Staatsan- waltschaft] im Verfahren … sei festzustellen.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse."

4. Die in der Beschwerdeschrift ebenfalls gestellten "dringlichen Verfahrensan- träge zur sofortigen Beweissicherung" (Urk. 2 S. 4) wurden mit Präsidialverfügung vom 11. September 2025 abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wurde (Urk. 7 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer leistete aufforderungsgemäss (Urk. 7 S. 3 f.) in- nert erstreckter Frist (Urk. 13) eine Prozesskaution von Fr. 4'000.– (Urk. 16).

5. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 rechtzeitig (Urk. 17, Urk. 18/4) Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers, wobei sie unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf Aus- führungen zur Beschwerde verzichtete, ergänzend aber darauf hinwies, dass im in der Beschwerdeschrift erwähnten Berufungsverfahren SA240001-O der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zwischenzeitlich ein Nicht- eintretensentscheid ergangen sei (Urk. 31). Die Untersuchungsakten wurden elektronisch beigezogen (Urk. 36; vgl. auch Urk. 17 S. 3), wobei die Staatsanwalt- schaft darauf hinwies, dass diese auch Vorakten eines anderen Verfahrens ent- hielten (2020/10011756), in welchem dem Beschwerdeführer die Parteistellung verwehrt worden sei, weshalb die Beschwerdekammer prüfen möge, inwieweit diesem Akteneinsicht zu gewähren sei (Urk. 36/A S. 4).

- 5 -

6. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 wurde den Beschwerdegegnern 1-3 die angesetzte Frist zur Beschwerdeantwort (Urk. 17; Urk. 21 [Beschwerdegegner 3]) abgenommen zwecks Klärung von Fragen zur Akteneinsicht (Urk. 40; vgl. auch die Akteneinsichts- und Fristerstreckungs- bzw. Fristabnahmegesuche in Urk. 9, Urk. 19, Urk. 23, Urk. 34 und Urk. 38 sowie die Korrespondenz in Urk. 12, Urk. 26). Aufforderungsgemäss (Urk. 40 S. 2 f.) übermittelte die Staatsanwalt- schaft auszugsweise die Vorakten zum Verfahren … (Urk. 43) und nahm mit Ein- gabe vom 23. Oktober 2025 Stellung zur Frage, welchen Parteien in welchem Umfang Einsicht in diese Akten gewährt werden könne (Urk. 44). Mit Eingabe vom selben Tag liess der Beschwerdeführer – neben den Begehren, es sei ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren und den Beschwerdegegnern 1-3 für die Beschwerdeantworten eine Frist von fünf Tagen anzusetzen (Urk. 47 S. 1 f.) – ein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt MLaw F._____ stellen (Urk. 47 S. 2). Dieser liess sich mit Eingabe vom 18. November 2025 rechtzeitig (Urk. 50, Urk. 51/1) vernehmen und die Abweisung des Ausstandsgesuchs bean- tragen (Urk. 52 Rz. 8). Die Beschwerdegegnerin 1 liess mit Eingabe vom 6. März 2026 mitteilen, dass sie auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen des fallfüh- renden Staatsanwalts verzichte (Urk. 86; vgl. auch Urk. 66).

7. Nach Neuansetzung der Frist für die Beschwerdeantworten (Urk. 56) liessen die Beschwerdegegner 1-3 mit (separaten) Eingaben vom 29. Januar 2026 recht- zeitig (Urk. 57/1-3) Stellung nehmen (Urk. 62; Urk. 64; Urk. 58 samt Beilagen in Urk. 59/1-2), wobei die Beschwerdegegnerin 1 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Beschwerde- führers (Urk. 62 S. 2), der Beschwerdegegner 2 die Abweisung der Beschwerde und die Zusprechung einer Entschädigung (Urk. 64 S. 1; ohne Antrag auf einen MwSt.-Zusatz) und die Beschwerdegegner 3 die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Urk. 58 S. 3; ohne Antrag auf einen MwSt.-Zusatz) beantra- gen liessen.

8. Der Beschwerdeführer liess mit Stellungnahme vom 6. März 2026 rechtzeitig (Urk. 66, Urk. 67) replizieren (auch betr. Ausstand; Urk. 82 samt Beilage in

- 6 - Urk. 83), wobei er neu u.a. geltend machte, die Rechtsvertreter der Beschwerde- gegner 3 könnten diese nicht rechtsgültig vertreten und sämtliche Rechtsschriften dieser Rechtsanwälte (insbes. Urk. 58 f.) seien ohne (gültige) Vollmacht einge- reicht worden, weshalb sie als nicht erfolgt zu gelten hätten und aus den Akten zu entfernen seien. Zudem liege ein Interessenkonflikt vor (Urk. 82 Rz. 2 ff., 24 ff.). Auf ein entsprechendes Ersuchen hin (Urk. 77) wurde die vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 3 eingereichte Vollmacht (Urk. 89, Urk. 88; vgl. auch Urk. 78, Urk. 80) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt (Urk. 96). Dieser liess seine in Urk. 82 gestellten prozessualen Anträge in seinen Eingaben vom 13. März, 16. April und 24. Juni 2026 im Wesentlichen wiederholen und dabei teilweise auch um baldmögliche Entscheidung bzw. Beschleunigung des Verfahrens ersuchen (Urk. 97, Urk. 100, Urk. 103). Das Verfahren ist spruch- reif.

9. Wegen Entlastungsmassnahmen zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots (hohe Geschäftslast der Kammer) ergeht dieser Beschluss nicht in der ursprüng- lich angekündigten Besetzung. II. Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung

1. Eintretensvoraussetzungen und Umfang des Beschwerdeentscheids 1.1. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Dabei hat die beschwerdeerhebende Person insbesondere auch ihre Beschwerdelegitimation bzw. ihr rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 StPO darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich vertretene Rechtsuchende (Urteile des Bun- desgerichts 7B_1001/2024 vom 1. Dezember 2025 E. 2.3; 1B_339/2016 vom

17. November 2016 E. 2.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2; je m.w.H.). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten genügen den Begrün- dungsanforderungen nicht und sind grundsätzlich unbeachtlich (Urteile des Bun- desgerichts 6B_971/2015 vom 5. April 2016 E. 3; 1B_289/2018 vom 26. Juli 2018 E. 1; 7B_51/2024 vom 25. April 2024 E. 2.2.2; je m.w.H.). Fachkundigen (bzw. an-

- 7 - waltlich vertretenen) Personen ist in der Regel keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.4; 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6 f.; je m.w.H.). 1.2. 1.2.1. Dass der Beschwerdeführer Anzeige erstattet hat (vgl. Urk. 2 Rz. 13), be- gründet seine Beschwerdelegitimation noch nicht (vgl. auch Art. 105 Abs. 2 StPO, wonach den in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Verfahrensbeteiligten nur dann die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Par- tei zustehen, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden). Der Be- schwerdeschrift ist jedoch zu entnehmen, dass er in seiner Strafanzeige angab, sich als Privatkläger zu konstituieren (Urk. 2 Rz. 13 mit Verweis auf Urk. 36/2/1/1 Rz. 7). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerdeerhebung gegen eine Einstel- lungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert (Art. 382 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 ggf. i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). In seiner Beschwer- deschrift macht der Beschwerdeführer geltend, dass er durch von der Beschwer- degegnerin 1 (ggf. auf Druck der Beschwerdegegner 2 und 3) in seinem Namen, aber unautorisiert durchgeführten Gold Forward Transaktionen einen finanziellen Schaden erlitten habe, und dass dieses Verhalten eine ungetreue Geschäftsbe- sorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) darstelle (Urk. 2 Rz. 4 f., 25, 34). In dieser Hinsicht kommt er – als Vermögensinhaber – als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO und damit (bzw. angesichts seiner Erklärung) als Privatklägerschaft i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. etwa auch BGE 143 IV 77 E. 2.2; 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.3.1). Gestützt auf die erwähnten Bestimmungen ist er in diesem Umfang zur Beschwerde legitimiert. 1.2.2. Soweit er auch eine Urkundenfälschung geltend macht (Urk. 2 Rz. 28 ff.), ist zu berücksichtigen, dass die Tatbestände des Urkundenstrafrechts (Art. 251 ff. StGB) dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Ur- kunden dienen. Sie schützen das besondere Vertrauen, das von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. In ers- ter Linie schützen sie die Allgemeinheit. Private Interessen können nur dann un-

- 8 - mittelbar verletzt sein, wenn sich das Urkundendelikt auf die Benachteiligung ei- ner bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkunden- fälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks ab- zielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermö- gensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veran- lasst zu werden (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1 m.w.H.; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfol- gend: BSK StPO], N 73 zu Art. 115 StPO). Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass bzw. inwiefern er selbst durch eine Urkundenfälschung getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst oder eine mutmasslich gefälschte Urkunde zu seiner Täuschung verwendet worden wäre. Er ist damit seiner Obliegenheit zur Begrün- dung seiner Beschwerdelegitimation nicht nachgekommen. Diese ist auch nicht offensichtlich (bzw. aus den nachfolgenden Gründen nicht erkennbar), was dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter hätte be- kannt sein müssen. Respektive durfte von ihm erwartet werden, dass er die Be- schwerdelegitimation in dieser Hinsicht näher begründet bzw. begründen lässt. Es bestand kein Anlass, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (vgl. oben E. II.1.1). Hinsichtlich einer vermeintli- chen Urkundenfälschung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ohnehin wäre nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer als Geschädigter einer Urkundenfälschung in Betracht käme. Die von ihm geltend gemachte Urkun- denfälschung bezieht sich auf eine mutmassliche Manipulation seines Knowledge and Experience Formulars vom 23. Mai 2017 (nachfolgend: K&E-Formular, vgl. Urk. 36/2/1/9, wobei auf dieser, vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Version der Name und die Unterschrift des Klienten abgedeckt ist, sodass im Wei- teren auf die von den Beschwerdegegnern 3 eingereichte, vollständigere Version in Urk. 59/2 abzustellen ist; zur Beachtlichkeit von dieser, vgl. unten E. II.2). Die- ses Formular, mit dem die Bank offenbar sicherstellt, dass dem Kunden geeignete

- 9 - Finanzprodukte angeboten werden (Urk. 58 Rz. 26), soll die Beschwerdegegne- rin 1 laut dem Beschwerdeführer deshalb manipuliert haben, um an der internen Kontrolle der D._____ vorbei Gold Forward Transaktionen für ihn ausführen zu können (Urk. 36/2/1/1 Rz. 23, 77; vgl. auch Urk. 5 E. 30). Gestützt auf diese An- gaben ist somit anzunehmen, dass eine solche Manipulation primär zwecks Täu- schung der internen Kontrollorgane der Bank und nicht zur Täuschung des Be- schwerdeführers erfolgt wäre. Inwiefern dieser durch eine solche Urkundenfäl- schung unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt worden wäre bzw. als Ge- schädigter in Betracht käme, hat er nicht dargetan und ist nicht ersichtlich. Ohne- hin bestünden, wie nachfolgend (in anderem Zusammenhang) dargelegt (E. II.4.4.2), keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegne- rin 1 oder jemand anderes dieses K&E-Formular und/oder die darauf enthaltene Unterschrift des Beschwerdeführers ver- bzw. gefälscht haben könnte. Die Beschwerdegegnerin 1 hat zwar eingeräumt, das Kundenprofil bzw. das sog. KYC-Formular des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 43/2/8/24), das der Erfassung und Vorbeugung von Risiken der Kundenbeziehung (bspw. Geldwäscherei) dient (Urk. 58 Rz. 26), verändert bzw. "aktualisiert" zu haben. Dies im Zusammenhang mit unautorisierten Geldtransfers ab Konten von Drittkunden u.a. zu Gunsten des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 5 E. 15, 30; Urk. 3/2 F/A 134 f. [= Urk. 43/5/1 = Urk. 36/2/1/7]; vgl. auch Urk. 62 Rz. 4). Dass bzw. inwiefern dieser dadurch ge- schädigt worden wäre, wurde nicht dargetan und ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auch eine Urkundenfäl- schung hinsichtlich der Bestätigungsschreiben zu den strittigen Transaktionen (Urk. 43/12/2/24 S. 30 ff., 41 ff., 51 ff.; vgl. hierzu auch Urk. 5 E. 36) geltend macht bzw. die Echtheit seiner Unterschrift auf diesen Formularen bestreitet (Urk. 2 Rz. 36; Urk. 82 Rz. 17 f., 40), ist festzuhalten, dass er dies in seiner Straf- anzeige nicht vorbrachte. Wie erwähnt, bezieht sich die dort behauptete Urkun- denfälschung auf das K&E-Formular (Urk. 36/2/1/1 Rz. 75 ff.). Mit diesem neuen bzw. verspäteten Argument ist er nicht zu hören. Ohnehin gäbe es keine Anhalts- punkte dafür, dass diese Bestätigungen bzw. seine Unterschrift auf der jeweils letzten Seite gefälscht worden sein könnten (vgl. auch unten E. II.4.4.1).

- 10 - 1.2.3. Dass eine Veruntreuung vorliegen könnte (vgl. die Vorbringen in der Straf- anzeige, Urk. 36/2/1/1 Rz. 13, 74), macht der Beschwerdeführer in der Beschwer- deschrift nicht mehr konkret geltend, sodass auf eine solche nicht weiter einzuge- hen ist. Die zwei in der Replik enthaltenen Verweise auf Art. 138 StGB (Urk. 82 Rz. 17, 20) reichen jedenfalls nicht als Begründung. 1.3. Der Beschwerdeführer ist nur insoweit zu hören, als er eigene (rechtlich ge- schützte) Interessen geltend macht. Soweit er (auch) Interessen von anderen (nicht genannten) Bankkunden der D._____ geltend machen sollte bzw. weiterge- hende pauschale (nicht konkret auf ihn bezogene) Kritik an der D._____ bzw. de- ren damaligen Mitarbeitenden äussert (vgl. bspw. Urk. 2 Rz. 4, 20 ff., 48 ff., 81 ff.; Urk. 82 Rz. 47 ff.), fehlt es ihm an einer eigenen unmittelbaren Betroffenheit, mit- hin an der Geschädigtenstellung bzw. Beschwerdelegitimation. 1.4. 1.4.1. Über die "dringlichen Verfahrensanträge zur sofortigen Beweissicherung" (Urk. 2 S. 4) wurde bereits entschieden, wobei diese (soweit auf sie eingetreten wurde) abgewiesen wurden (vgl. oben E. I.4 mit Verweis auf Urk. 7 S. 2 ff.). Auf diese Anträge ist somit nicht mehr einzugehen. 1.4.2. Auf die gestellten Beweisanträge (Urk. 2 S. 3, Anträge 4-6: Einvernahme bzw. ggf. Ermittlung von weiteren Auskunftspersonen) ist nicht einzutreten. Zwar können Beweisanträge, die bereits bei der Staatsanwaltschaft gestellt und von dieser abgewiesen wurden, unter Umständen im Rahmen eines Beschwerdever- fahrens unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geprüft werden, wenn die Beweisanträge bspw. aufgrund einer erfolgten Verfahrenseinstellung nicht vor einem erstinstanzlichen Sachgericht wiederholt werden können (Art. 393 Abs. 1 und Art. 394 lit. b StPO in fine; Urteil des Bundes- gerichts 6B_995/2014 vom 1. April 2015 E. 5.2; Beschlüsse dieser Beschwerde- kammer UE190130-O vom 25. Juli 2019 E. II.1.1; UE180175-O vom 18. Septem- ber 2018 E. II.1.2). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese Beweisanträge bereits bei der Staatsanwaltschaft konkret gestellt hätte (vgl. Urk. 36/7/1/14 S. 9 ff. und Urk. 5 E. 55 ff., worin es um andere Beweisanträge ging). Ohnehin wären sie nach dem in E. II.4.4 ff. Erwogenen abzuweisen.

- 11 - 1.4.3. Hinsichtlich der beantragten Weisungen an die Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 3, Anträge 2 und 3: Fortsetzung und Ausdehnung der Untersuchung) ist auf das in E. II.6.2 Erwogene zu verweisen. 1.5. Auf das Feststellungsbegehren betreffend Rechtsverweigerung- bzw. Rechts- verzögerung (Urk. 2 S. 3, Antrag 7) ist nicht einzutreten. Feststellungsbegehren sind nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse be- steht. Sie sind gegenüber Leistungs- bzw. Gestaltungsbegehren subsidiär, bedür- fen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theo- retische Rechtsfragen zum Gegenstand haben. Das Feststellungsinteresse ist von der beschwerdeführenden Partei zu begründen und nachzuweisen (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 1.1 m.w.H.). Die Rüge des Beschwerdeführers scheint sich auf die Verfahrenseinstellung bzw. Nichtanhandnahme einer Untersuchung als solche (die laut ihm zu Unrecht erfolgt seien) sowie darauf zu beziehen, dass gewisse (von ihm beantragte) Untersu- chungshandlungen bzw. Beweiserhebungen nicht vorgenommen worden seien (Urk. 2 Rz. 6 und ggf. Rz. 8, 72 ff.). Dies kann er mit den in der Beschwerdeschrift gestellten Leistungs- bzw. Gestaltungsbegehren (Aufhebung der angefochtenen Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung bzw. Weiterführung respektive Eröffnung einer Untersuchung etc.) überprüfen lassen. Er hat nicht dargetan und es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Ausnahme zur Subsidiarität von Feststel- lungsbegehren vorliegen würde. Im Übrigen sind die Feststellungsbegehren man- gelhaft begründet, sodass auf sie auch deshalb nicht einzutreten wäre. Ange- sichts der nachfolgenden Erwägungen, wonach die Verfahrenseinstellung bzw. Nichtanhandnahme einer Untersuchung zu schützen sind (E. II.4 f.), wären sie oh- nehin unbegründet. 1.6. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten, da sie – trotz teilweise rein appellatorischer Kritik an der Staatsanwaltschaft – den Begründungsanforderun- gen nach Art. 385 Abs. 1 StPO grundsätzlich genügt, wobei die pauschalen Ver- weise auf bspw. die Strafanzeige (exemplarisch Urk. 2 Rz. 34, 63; Urk. 82 Rz. 44) unbeachtlich sind und auch kein Anlass bestand, dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (vgl. oben E. II.1.1).

- 12 -

2. Rechtsvertretung der Beschwerdegegner 3 (bzw. Frage der Beschwerdepar- teien) 2.1. In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, die Rechtsvertreter der Be- schwerdegegner 3 könnten diese nicht rechtsgültig vertreten, insbesondere weil es sich bei Letzteren um unbekannte Mitarbeitende der ehemaligen D._____ handle und eine Vollmacht von unbekannten Mitarbeitenden nicht möglich sei. Weiter macht er geltend, diese Rechtsvertreter hätten ursprünglich als Rechtsver- treter der D._____ die Beschwerdegegnerin 1 angezeigt und in den Gerichtsver- fahren gegen diese als Vertreter der D._____ mitgewirkt, weshalb sie infolge ei- nes offensichtlichen Interessenkonflikts hier nicht ehemalige Mitarbeitende der D._____ vertreten könnten. Sämtliche Rechtsschriften dieser Rechtsvertreter (ins- bes. Urk. 58 f.) seien ohne Vollmacht eingereicht worden, weshalb sie als nicht er- folgt zu gelten hätten und aus den Akten zu entfernen seien. Im Übrigen bringt er vor, seine Strafanzeige bzw. seine Beschwerde richte sich auch gegen die D._____ (heute G._____). Diese hätte in der angefochtenen Verfügung ins Ru- brum aufgenommen werden müssen und sei in diesem Beschwerdeverfahren ebenfalls ins Rubrum aufzunehmen (Urk. 82 Rz. 2 ff., 24 ff., 34). 2.2. In seinen Eingaben vom 16. April und 24. Juni 2026 (Urk. 100, Urk. 103), nicht aber in jenen vom 6. oder 13. März 2026 (Urk. 82, Urk. 97), ersuchte der Be- schwerdeführer um einen raschen Entscheid über diese Anträge. Ob dies als ex- pliziter Antrag um superprovisorische Gutheissung zu verstehen ist, kann dahin- gestellt bleiben, da die Notwendigkeit einer solchen nicht begründet wurde (ob- wohl der Beschwerdeführer in Urk. 7 S. 2 [dort betr. die in Urk. 2 S. 4 gestellten "dringlichen Verfahrensanträge"] bereits darauf hingewiesen wurde, dass die Not- wendigkeit einer superprovisorischen Gutheissung zu begründen ist) und eine sol- che auch nicht erkennbar ist. Es bestand kein Anlass, über diesen Antrag vorgän- gig separat zu entscheiden. 2.3. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten. Er ver- pflichtet als Grundsatz des Strafverfahrensrechts und als verfassungsrechtliches Gebot rechtsstaatlichen Handelns sowohl Behörden als auch Parteien. Gestützt

- 13 - auf diesen Grundsatz und dem daraus abgeleiteten Verbot widersprüchlichen Verhaltens müssen verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme eines Mangels, vorgebracht werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem späteren Verfahrensstadium (etwa nach ungünstigem Prozessausgang) oder so- gar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Ein- wand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzu- bringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeint- lich verletzten Verfahrensvorschrift (Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2021 vom

26. November 2021 E. 4.3 m.w.H.). 2.4. Die Rüge, wonach die D._____ sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch im Beschwerdeverfahren als Partei ins Rubrum hätte aufgenommen werden müssen bzw. aufgenommen werden müsste (Urk. 82 Rz. 4), hätte bereits früher erhoben werden können. Das Rubrum der angefochtenen Verfügung war dem Beschwerdeführer seit Mitteilung jener Verfügung (Urk. 36/1/2/2 S. 4: 29. August

2025) bekannt und hätte somit bereits in der Beschwerdeschrift beanstandet wer- den können. Die rund sechs Monate später vorgebrachte Rüge ist eindeutig ver- spätet, weshalb auf sie nicht weiter einzugehen ist. Ausserdem hat die Staatsan- waltschaft in der angefochtenen Verfügung dargelegt, weshalb mit der in der Strafanzeige genannten D._____ deren für die behaupteten Tathandlungen ver- antwortlichen Mitarbeitenden (und nicht die Bank als solche im Sinne eines An- wendungsfalls der Unternehmensstrafbarkeit gemäss Art. 102 StGB) zu verste- hen gewesen seien (Urk. 5 E. 3). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwer- deführer nicht auseinander. Was das Rubrum dieses Beschwerdeverfahrens betrifft, war ihm dieses seit der ersten Präsidialverfügung vom 11. September 2025 (Urk. 7) bekannt, sodass auch diese, knapp sechs Monate später vorgebrachte Rüge eindeutig verspätet und auf sie nicht weiter einzugehen ist. Ohnehin wird der Streitgegenstand und damit auch die Zuweisung der Parteirollen für die Beschwerdeinstanz durch die angefochtene Verfügung grundsätzlich verbindlich festgelegt (BGE 142 I 155

- 14 - E. 4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_275/2024 vom 8. April 2024 E. 4; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.278 vom 4. März 2021 E. 1.1; Be- schluss dieser Beschwerdekammer UH170171-O vom 26. Juni 2017 E. 4.6a; je m.w.H.). Es bestünde kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen bzw. das Rubrum für dieses Beschwerdeverfahren anzupassen. 2.5. Auch hinsichtlich der Frage der rechtsgültigen Vertretung der Beschwerde- gegner 3 (inklusive der Frage eines allfälligen Interessenkonflikts) hat der Be- schwerdeführer seinen Anspruch auf Anrufung einer vermeintlich verletzten Ver- fahrensvorschrift verwirkt (welche Vorschrift verletzt sein soll, führt er ohnehin nur für den Interessenkonflikt aus und auch dies erst in der Eingabe vom 13. März 2026, Urk. 97). Auch dies moniert er erst in seiner Replik vom 6. März 2026 (Urk. 82), mithin gegen Ende eines längeren, aufwendigen Schriftenwechsels und erst nachdem die Beschwerdegegner 3 eine Stellungnahme eingereicht haben, obwohl ihm bereits seit der ersten Präsidialverfügung in diesem Beschwerdever- fahren vom 11. September 2025 (Urk. 7), knapp sechs Monate zuvor, bekannt war, dass der betroffene Rechtsanwalt als Rechtsvertreter der Beschwerdegeg- ner 3 aufgeführt wurde. Zwar wurde ihm die strittige Vollmacht erst am 13. März 2026 übermittelt (Urk. 96). Er hat jedoch auch erst am 5. März 2026 darum gebe- ten (Urk. 77; Urk. 97 S. 1). Solches Verhalten ist nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar. Der Beschwerdeführer wäre mit seiner Rüge auch aus den nachfolgenden Grün- den nicht zu hören. Der vermeintliche Interessenkonflikt würde primär die Interes- sen der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 3 tangieren. Der Be- schwerdeführer hat nicht dargetan und es ist nicht ersichtlich, inwiefern auch seine (rechtlich geschützten) Interessen tangiert wären. Weiter ist festzuhalten, dass er von sich aus den betroffenen Rechtsanwalt in seiner Strafanzeige (Urk. 36/2/1/1 S. 1 f.) und in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 2) als Rechtsver- treter auf Seiten der "Beschuldigten" bzw. Beanzeigten erwähnt hat (allerdings als Rechtsvertreter der D._____ und nicht von deren "unbekannten" Mitarbeitenden). Es ist daher widersprüchlich, wenn er nun geltend macht, der betroffene Rechts- anwalt könne hier nicht auf Seiten der Beanzeigten bzw. Beschwerdegegner ste-

- 15 - hen (Urk. 82 Rz. 2 [2. Aufzählungspunkt], 25). Es ist nicht ersichtlich, welchen Un- terschied es für ihn machen bzw. welcher Rechtsnachteil für ihn dadurch entste- hen würde, dass der betroffene Rechtsanwalt als Rechtvertreter von "unbekann- ten" Mitarbeitenden der D._____ anstatt als Rechtsvertreter der D._____ agiert. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Berücksichtigung der Eingaben der Be- schwerdegegner 3 zu keinem konkreten Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer führt, da die angefochtene Verfügung auch dann zu schützen bzw. die Be- schwerde auch dann abzuweisen gewesen wäre, wenn die Eingaben der Be- schwerdegegner 3 aus dem Recht gewiesen bzw. unberücksichtigt geblieben wä- ren, und da die den Beschwerdegegnern 3 zuzusprechende Parteientschädigung zulasten der Gerichtskasse geht (E. IV.4). 2.6. 2.6.1. Da die Verfahrensleitung von Amtes wegen und jederzeit über die Vertre- tungsfähigkeit eines berufsmässigen Rechtsbeistands entscheidet, wobei auch allfällige Interessenkonflikte zu berücksichtigen sind (vgl. bspw. BGE 147 III 351 E. 6.2.2; 141 IV 257 E. 2.2 = Pra 2016 Nr. 20; 138 II 162 E. 2.5.1 = Pra 2012 Nr. 108; Urteile des Bundesgerichts 7B_956/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.3.1; 7B_91/2022 vom 11. Juli 2023 E. 2.2, 3), und die Frage entscheidend ist für die Zusprechung einer allfälligen Parteientschädigung an die Beschwerdegeg- ner 3, ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch in der Sache nicht zu überzeugen vermöchten. Bei den Beschwerdegegnern 3 handelt es sich, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt (Urk. 82 Rz. 5), nicht um gänzlich unbekannte Mitarbeitende der D._____. Der Personenkreis ist hinreichend bestimmt bzw. wurde von ihm selbst umrissen, sodass die einzelnen Personen zumindest identifizierbar sind. Gleich- zeitig umfasst er eine grössere Anzahl von namentlich noch nicht identifizierten Personen ("weitere [d.h. nicht die Beschwerdegegner 1 und 2] bei der [D._____] verantwortliche Personen, insbesondere […] Vorgesetzte im E._____-Team, im Team H._____, im Team I._____ sowie weitere namentlich nicht bekannte Mit- glieder der Geschäftsleitung der [D._____]", vgl. Urk. 2 S. 2 bzw. Urk. 82 Rz. 5). Eine Ermittlung der konkreten Mitarbeitenden hat nicht stattgefunden bzw. hatte

- 16 - nicht stattzufinden, da in Bezug auf diese weiteren Mitarbeitenden keine Strafun- tersuchung an Hand genommen wurde. Dass sämtliche "verantwortlichen" bzw. vorgesetzten Personen aus den genannten Abteilungen der ehemaligen D._____ einen Anwalt beauftragen bzw. eine Vollmacht unterzeichnen, erscheint unprakti- kabel bzw. unverhältnismässig. Es ist, insbesondere auch angesichts der umfas- senden bzw. weitreichenden und nicht unbedeutenden Vorwürfe des Beschwer- deführers, die sich gegen mehrere Abteilungen der D._____ richten, nachvollzieh- bar, dass die G._____ – als Rechtsnachfolgerin der D._____ – zwecks Wahrung der Interessen der namentlich noch nicht bekannten Mitarbeitenden dieser Abtei- lungen (vgl. auch den Wortlaut der Vollmacht in Urk. 89) einen Rechtsvertreter beauftragt bzw. eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet hat. Die Eingaben der Beschwerdegegner 3 erfolgten nicht vollmachtlos und sind nicht aus dem Recht zu weisen. 2.6.2. Zum geltend gemachten Interessenkonflikt ist zunächst festzuhalten, dass eine Mehrfachvertretung nicht per se verboten und das Bestehen einer Interes- senkollision nicht in abstrakter Weise zu eruieren ist. Eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen (BGE 145 IV 218 E. 2.1 = Pra 2019 Nr. 123; Urteile des Bundesgerichts 6B_294/2024 vom 22. Oktober 2025 E. 2.2.2, 2.5.3; 7B_956/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; 1B_232/2022 vom 17. Mai 2023 E. 4; je m.w.H.). Es geht hier nicht um eine Mehrfachvertretung in derselben Streitsache und auch nicht darum, dass der betroffene Rechtsanwalt jetzt im Interesse eines neuen Mandanten gegen einen ehemaligen Klienten plädieren müsste. Mit seinen pau- schalen Ausführungen hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan, wel- che Sachverhaltsdarstellungen und/oder Interessen vorliegend divergieren könn- ten bzw. inwiefern der blosse Umstand, dass der betroffene Rechtsanwalt als Rechtsvertreter der D._____ Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1 be- treffend (mutmassliche) Straftaten zum Nachteil anderer Bankkunden erstattete (vgl. Urk. 36/2/1/3 bzw. Urk. 43/2/2 Rz. 17 ff., wonach laut der D._____ die Trans- aktionen für den Beschwerdeführer von diesem genehmigt worden seien) und die

- 17 - D._____ in jenem Strafverfahren vertreten hat und nun in diesem Beschwerdever- fahren (betreffend eine andere Strafuntersuchung) namentlich noch nicht be- kannte Mitarbeitende der D._____ vertritt, ein konkretes Risiko (sich allenfalls ent- wickelnder) gegenläufiger Interessen zu begründen vermöchte. Entsprechendes wäre auch nicht ersichtlich. Den Beschwerdegegnern 3 wird im Wesentlichen eine Beteiligung bzw. Mitverantwortung an Handlungen der Be- schwerdegegnerin 1 zum Nachteil des Beschwerdeführers vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt und ein solches gegen die Be- schwerdegegner 2 und 3 mangels Anfangsverdacht (bzw. mangels Haupttat der Beschwerdegegnerin 1) gar nicht erst an Hand genommen. Angesichts der ver- fügten Verfahrenseinstellung bzw. Nichtanhandnahme einer Untersuchung sowie mit Blick auf den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens erscheinen die Interes- sen der Beschwerdegegner 1-3 gleichgelagert, und es besteht derzeit kein Risiko gegenläufiger Interessen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Rechtsvertreter in diesem Beschwerdeverfahren aufgrund seiner früheren Vertretung der D._____ im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht korrekt für die Interessen seiner Mandanten (die Beschwerdegegner 3) hätte ein- setzen können oder in unzulässiger Weise bzw. unter Verstoss von Geheimhal- tungs- und Treuepflichten Kenntnisse aus dem zuvor geführten Mandat verwen- det hätte (vgl. hierzu etwa das Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2024 vom

22. Oktober 2025 E. 2.2.1). Zusammenfassend liegt kein Interessenkonflikt und damit kein Verstoss gegen die in Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vorgesehene Berufspflicht der Vermeidung von Interessen- konflikten vor. 2.6.3. Im Ergebnis ist die Rechtsvertretung der Beschwerdegegner 3 durch die im Rubrum genannten Anwälte in diesem Beschwerdeverfahren zulässig. Deren Ein- gaben sind rechtsgültig erfolgt und beachtlich.

- 18 -

3. Rechtliches Gehör 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe die ange- fochtene Verfügung mangelhaft begründet und damit seinen Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt (Urk. 2 Rz. 4, 8, 27; vgl. auch Urk. 82 Rz. 53). Die Staatsanwaltschaft hat ausführlich begründet, warum sich der anfängliche Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht erhärtet habe und das Ver- fahren gegen diese einzustellen sei (Urk. 5 E. 29 ff.). Sie hat auch dargelegt, wes- halb kein Anfangsverdacht gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 zu erkennen bzw. keine Untersuchung gegen diese an Hand zu nehmen sei (Urk. 5 E. 53 f.). Schliesslich hat sie dargelegt, weshalb die Beweisanträge abzulehnen seien (Urk. 5 E. 55 ff.). Sie hat die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Damit konnte sich der Beschwerde- führer ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen und diesen entspre- chend anfechten (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2 = Pra 2013 Nr. 74; Urteile des Bun- desgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.2; 1B_449/2017 vom 13. No- vember 2017 E. 2.2.1; 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.3.2; je m.w.H.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht auszumachen. Diese Rüge ist unbegründet. 3.2. Die übrigen Gehörsverletzungsrügen beziehen sich auf laut dem Beschwer- deführer zu Unrecht unterlassene Untersuchungshandlungen bzw. Beweiserhe- bungen respektive die angeblich fehlende Würdigung der Aussagen der Be- schwerdegegnerin 1 und von weiteren Verfahrensakten (vgl. Urk. 2 Ziff. III.A und III.E-J). Diese Rügen sind im Rahmen der Überprüfung der Verfahrenseinstellung bzw. Nichtanhandnahme einer Untersuchung zu behandeln (vgl. unten E. II.6.1).

4. Verfahrenseinstellung betreffend die Beschwerdegegnerin 1 4.1. 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung betreffend die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die Ermittlungen und insbesondere angesichts der vorhandenen Bestätigungsschreiben

- 19 - (Urk. 43/12/2/24 S. 30 ff., 41 ff., 51 ff.) davon auszugehen sei, dass die Gold For- ward Transaktionen, welche die Beschwerdegegnerin 1 als Kundenbetreuerin bei der damaligen D._____ im Namen bzw. auf Rechnung des Beschwerdeführers vorgenommen habe, konkret jene vom 27. November 2018, 12. Februar 2019 und

11. Juni 2019, mit diesem abgesprochen bzw. von diesem genehmigt gewesen seien. Dies im Unterschied zu den unautorisierten Gold Forwards für andere D._____ Kunden, wofür die Beschwerdegegnerin 1 mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Dezember 2023 im abgekürzten Verfahren der mehrfachen unge- treuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und der mehrfachen Urkun- denfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen worden sei. Auch hinsichtlich der Behauptung, wonach die Gold Forwards für den Beschwerdefüh- rer nicht geeignet gewesen seien bzw. er ungenügend aufgeklärt worden sei, sei kein strafrechtlicher Tatverdacht zu erkennen (Urk. 5 E. 15 f. [m.H.a. Urk. 43/6/1 S. 94 f.], 34 ff.). 4.1.2. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Beschwerdegeg- nerin 1 habe die drei strittigen Gold Forwards unautorisiert, ohne sein Wissen bzw. ohne seine vorgängige oder nachträgliche Genehmigung respektive gar mit- tels täuschenden Angaben bzw. Manipulation von Dokumenten getätigt. Diese In- vestitionen seien für ihn zu risikoreich, mithin ungeeignet, gewesen, und er sei nicht bzw. irreführend aufgeklärt worden. Die Vorgesetzten der Beschwerdegeg- nerin 1 hätten diese vorsätzlich dazu veranlasst bzw. gezwungen, ungeeignete und unkontrollierbare bzw. "toxische" Produkte an Privatkunden zu verkaufen, ohne Rücksicht auf mögliche Verluste der Kunden. Dies würden auch die Anga- ben der Beschwerdegegnerin 1 in deren Einvernahme vom 4. Mai 2020 belegen (Urk. 2 bspw. Rz. 4 ff.; Urk. 82 Rz. 14 ff.). 4.1.3. Die Beschwerdegegnerin 1 bringt (unter Verweis auf u.a. die angefochtene Verfügung) im Wesentlichen vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt unautorisierte Transaktionen für den Beschwerdeführer getätigt oder ihn betreffende Dokumente manipuliert (Urk. 62 Rz. 1 ff.). 4.2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass

- 20 - das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falls Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO un- ter anderem dann, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu er- heben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, die es rechtfertigen, das Verfah- ren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrschein- lichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.1, m.w.H. auf u.a. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 2.3.1 und 138 IV 186 E. 4.1 f.; HEINIGER/RICKLI, BSK StPO, N 8 f. zu Art. 319 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 319 StPO). Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beur- teilung der Tat bedeutsamen Tatsachen ab. Auch ein Einstellungsentscheid setzt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhe- benden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 10 zu Art. 308 StPO). 4.3. Nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesor- gung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder ei- nes Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung

- 21 - seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt ein Handeln in der Absicht voraus, sich oder einen andern unrecht- mässig zu bereichern. Nach Art. 158 Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Er- mächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt. 4.4. 4.4.1. Für jede der drei strittigen Gold Forward Transaktionen (datierend vom

27. November 2018, 12. Februar 2019 und 11. Juni 2019) liegen ausführliche Ge- nehmigungsschreiben bei den Akten (Urk. 43/12/2/24 S. 30 ff., 41 ff., 51 ff.). Diese enthalten auf der letzten Seite den Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer um- gehend bei der Beschwerdegegnerin 1 zu melden habe, sollte diese Bestätigung die vereinbarten Bedingungen der Transkationen nicht korrekt wiedergeben, bzw. dass er mit der Unterschrift und Rücksendung des Formulars bestätige, dass diese Bestätigung die vereinbarten Bedingungen korrekt wiedergebe. Die Bestäti- gungen enthalten ein Datum, den Namen des Beschwerdeführers sowie eine Un- terschrift, bei der anzunehmen ist, dass es sich um jene des Beschwerdeführers handelt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Genehmigungen bzw. die darauf enthaltene Unterschrift gefälscht sein könnten (vgl. bereits E. II.1.2.2 a.E.). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens nach- träglich diese Transaktionen schriftlich genehmigt hat und folglich mit diesen ein- verstanden war, ansonsten er diese Bestätigungen nicht unterschrieben hätte (vgl. auch Urk. 5 E. 36; Urk. 62 Rz. 8). Dass er Rückfragen gestellt hätte oder diese falsch oder irreführend beantwortet worden wären, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen, kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Bestätigungsschreiben ein späteres Datum als das jeweilige Ausführungsdatum tragen, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 5 E. 40 ff.). Eine nachträgliche schriftliche Bestätigung belegt nicht, dass die Trans-

- 22 - aktionen ohne seine Kenntnis bzw. ohne sein Einverständnis erfolgt wären. Viel- mehr ist, wie soeben erwogen, davon auszugehen, dass er die Genehmigungen nicht unterschrieben hätte, wäre er mit den Transaktionen nicht einverstanden ge- wesen. Die Staatsanwaltschaft hat überzeugend dargelegt, weshalb anzunehmen ist, dass es (insbesondere vor dem ersten Gold Forward) vorgängig mündliche Absprachen gab. Die Einwände des Beschwerdeführers hierzu (insbes. Urk. 2 Rz. 62 ff.) überzeugen nicht bzw. sind unplausibel. Wie von der Staatsanwalt- schaft erwogen, belegt die E-Mail der Beschwerdegegnerin 1 vom 3. Dezember 2018 an den Beschwerdeführer gerade nicht, dass er erst an diesem Datum von der Transaktion erfahren hätte. Vielmehr ist gestützt auf den Wortlaut dieser E- Mail ("As discussed, please find below what we discussed earlier […]", Urk. 3/4 = Urk. 36/2/1/10) davon auszugehen, dass es bereits zuvor Absprachen zwischen den beiden gab bzw. der Abschluss des Gold Forwards explizit besprochen und vereinbart wurde. Wie das "as discussed" sonst zu verstehen wäre, führt der Be- schwerdeführer nicht aus, und er setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 5 E. 39) oder dem Vorbringen der Beschwerdegeg- nerin 1 in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 62 Rz. 13 f.) nicht konkret auseinander (vgl. bspw. Urk. 82 Rz. 19). Hätte es zuvor keine Absprachen gegeben oder wäre der Beschwerdeführer mit dem in der E-Mail Ausgeführten nicht einverstanden gewesen bzw. hätte er Fra- gen gehabt oder weitere Auskünfte benötigt (bspw. zur Ersetzung des GBP-Ge- schäfts mit einem Gold-Geschäft, vgl. Urk. 2 Rz. 63 ff., Urk. 82 Rz. 42 ff.), ist an- zunehmen, dass er umgehend auf diese E-Mail reagiert bzw. entsprechende Rü- ckfragen gestellt und die Bestätigungsschreiben nicht unterzeichnet hätte. Die An- gaben der Beschwerdegegnerin 1 in der E-Mail vom 3. Dezember 2018 können nicht bereits deshalb als falsch oder täuschend qualifiziert werden, weil sie für den Beschwerdeführer (im Nachhinein) möglicherweise nicht ausführlich genug gewe- sen wären. Im Übrigen kann hinsichtlich der geltend gemachten Täuschung auf die überzeugenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (Urk. 5 insbes. E. 50, 53).

- 23 - Hätte der Beschwerdeführer Bedenken hinsichtlich der ersten Transaktion von Ende November 2018 gehabt, ist zudem anzunehmen, dass er die zwei weiteren Bestätigungen zu den Transaktionen vom Februar und Juni 2019 nicht unter- zeichnet hätte bzw. spätestens dann Rückfragen gestellt hätte. Auch aus den wei- teren E-Mails zu diesen zwei Transkationen von 2019 (Urk. 36/2/1/11-12) kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Be- schwerdegegnerin 1 unbestrittenermassen für andere Kunden unautorisierte Gold Forwards vorgenommen hatte. Ihre Aussage, sie habe nicht mit "den Kunden" ge- sprochen (bzw. hätte mit diesen sprechen sollen, vgl. Urk. 3/2 F/A 22 a.E.), scheint sich nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf diese anderen Kunden zu beziehen, für die sie unautorisierte Transaktionen vorgenommen hatte. Hin- sichtlich des Beschwerdeführers gab sie konsistent an, dieser sei mit den Trans- aktionen einverstanden gewesen (Urk. 3/2 F/A 137 ff., 171). Wie von der Staats- anwaltschaft erwogen (Urk. 5 E. 34), erhellt nicht, weshalb die Beschwerdegegne- rin 1 bezüglich anderer Kunden zugeben würde, unautorisierte Investments mit ei- nem hohen verursachten Schaden getätigt zu haben und einzig beim Beschwer- deführer angeblich wahrheitswidrige Angaben machen würde. Entgegen seinem Vorbringen (Urk. 2 Rz. 56 ff.) belegen auch die Angaben des Beschwerdegeg- ners 2 in dessen Einvernahme vom 9. Juni 2020 nicht, dass er (der Beschwerde- führer) nichts von den Transaktionen gewusst hätte. Es geht daraus nicht hervor, dass auch für den Beschwerdeführer unautorisierte Gold Forwards vorgenommen worden wären (vgl. Urk. 3/3 [= Urk. 43/5/2] F/A 51 ff.; ausführlich und überzeu- gend hierzu auch Urk. 62 Rz. 11). 4.4.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, selbst wenn er die Genehmi- gungen unterzeichnet hätte, wären diese mit einem (wesentlichen) Willensmangel (Täuschung, mangelhafte Aufklärung etc.) behaftet gewesen (vgl. u.a. Urk. 2 Rz. 37 ff.), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden (vgl. hierzu bereits Urk. 5 E. 50 f. mit Hinweis auf u.a. Urk. 43/12/2/37 S. 18 ff., Urk. 43/12/2/36 S. 9 und Urk. 43/12/2/24 S. 13, 28 ff., 61, 64 ff., 81, wonach er bereits zuvor Erfahrungen mit ähnlichen Geschäften gemacht bzw. die Gold Forward Strategie auch nach Beizug eines eigenen Anlageberaters zumindest zeitweise noch aufrechterhalten habe). Selbst wenn er nicht hinreichend aufgeklärt worden wäre, vermöchte dies

- 24 - noch keine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 1 zu begründen. Wie soeben er- wogen, ist nicht erkennbar, dass diese ihm gegenüber falsche oder irreführende Angaben gemacht hätte. Soweit er zusammengefasst geltend macht, es sei offensichtlich, dass die Gold Forwards für ihn völlig ungeeignet gewesen bzw. er mangelhaft aufgeklärt worden sei, und er sich dabei auf das K&E-Formular vom 23. Mai 2017 (Urk. 59/2) stützt, das laut seiner Darstellung klarerweise gefälscht sei, da alles ausser "Private Equity" angekreuzt sei (was schlicht nicht korrekt sein könne, da nicht einmal er- fahrene Finanzexperten über solch umfassende Kenntnisse und Erfahrungen ver- fügten; vgl. u.a. Urk. 2 Rz. 30, 32; Urk. 82 Rz. 38), ist was folgt zu berücksichti- gen: Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegeg- nerin 1 oder jemand anderes dieses Formular und/oder die darauf enthaltene Un- terschrift des Beschwerdeführers ver- bzw. gefälscht haben könnte (vgl. bereits Urk. 5 E. 31 f.). Weder der Umstand, dass auf dem Formular alles ausser "Private Equity" angekreuzt ist oder dass im fast ein Jahr älteren Formular vom 17. Juni 2016 (Urk. 36/2/1/8; das er offenbar bei der Verschiebung seiner Kundenbezie- hung von der K._____ Bank zur D._____ ausgefüllt habe, Urk. 36/2/1/1 Rz. 21) weniger angekreuzt war, noch dass die Beschwerdegegnerin 1 eingeräumt hat, andere Dokumente gefälscht bzw. abgeändert zu haben (Urk. 5 E. 15, 30; oben E. II.1.2.2), vermögen konkrete Anhaltspunkte dafür zu begründen, dass diese (oder jemand anderes) sein K&E-Formular manipuliert haben könnte. Mangels gegenteiliger Hinweise ist somit davon auszugehen, dass er das Formular selbst so ausgefüllt hat. Angesichts dieses Formulars bzw. der dort angegebenen um- fassenden Finanzkenntnisse gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gold Forwards für ihn völlig ungeeignet gewesen bzw. er offensichtlich mangelhaft auf- geklärt worden wäre, dass sich daraus ein strafrechtlicher Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 ableiten liesse. Selbst wenn es sich um ein sehr risikoreiches Produkt handeln sollte (vgl. auch Urk. 3/2 F/A 22, 150, 155), liesse dies noch keinen Schluss auf strafrechtlich rele- vantes Handeln der Beschwerdegegnerin 1 zu. Selbst gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers seien ihr die Risiken bzw. die "Toxizität" des Produkts

- 25 - erst im Nachhinein bewusst geworden (Urk. 2 Rz. 38 ff.; vgl. auch Urk. 3/2 F/A 22 f., 145, 150). Inwiefern sich vor diesem Hintergrund hinreichend konkrete Anhaltspunkte auf ein (eventual-)vorsätzliches Handeln der Beschwerdegegne- rin 1 hinsichtlich einer ungetreuen Geschäftsbesorgung begründen liessen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und erhellt auch nicht, v.a. auch, da bei der unge- treuen Geschäftsbesorgung angesichts der Unbestimmtheit des objektiven Tatbe- stands hohe Anforderungen an den Nachweis von Eventualvorsatz zu stellen sind (BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2024 vom 10. Novem- ber 2025 E. 1.2.2; je m.w.H.). 4.4.3. Zusammenfassend ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass sich der Anfangsverdacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht erhärtet hat. 4.4.4. Es ist nicht davon auszugehen, dass (weitere) Einvernahmen oder andere zu erhebende Beweismittel zum jetzigen Zeitpunkt – über sieben Jahre nach der letzten strittigen Transaktion – entscheidende Erkenntnisse liefern würden, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. Durch den Beizug der Akten im Verfahren … standen der Staatsanwaltschaft bereits sehr umfangreiche Akten zur Verfügung (vgl. auch Urk. 5 E. 14, 27), inklusive die damals zeitnah durchgeführten Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerde- gegners 2 vom 4. Mai respektive 9. Juni 2020 (Urk. 3/2; Urk. 3/3). Die Akten bilde- ten (entgegen dem [sinngemässen] Vorbringen des Beschwerdeführers, vgl. bspw. Urk. 2 Rz. 8, 101; Urk. 82 Rz. 57) eine hinreichende Grundlage für den Ent- scheid. Das Beweisergebnis war für eine Verfahrenseinstellung entscheidungs- reif. 4.5. Das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 wurde zu Recht eingestellt.

5. Nichtanhandnahme einer Untersuchung betreffend die Beschwerdegegner 2 und 3 5.1. Da keine Hinweise auf eine tatbestandsmässige Haupttat der Beschwerde- gegnerin 1 zum Nachteil des Beschwerdeführers vorliegen, fällt auch eine Anstif- tung oder Gehilfenschaft der Beschwerdegegner 2 und 3 ausser Betracht (Grund-

- 26 - satz der Akzessorietät, vgl. bspw. das Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2024 vom 20. Januar 2026 E. 1.1.2, 1.5.1 m.w.H.). 5.2. Mit seinen pauschalen Vorbringen (vgl. bspw. Urk. 2 Rz. 5, 25, 42 ff.; Urk. 82 Rz. 7, 46) hat der Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dargetan, inwiefern eine Täterschaft der Beschwerdegegner 2 und 3 hinsichtlich einer ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (zu seinem Nachteil) in Frage käme. Aus einer Vorgesetzten- stellung allein lässt sich noch keine Vermögensfürsorgepflicht, wie sie Art. 158 StGB voraussetzt, ableiten (NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 54 zu Art. 158 StGB). Aus seiner pauschalen Behauptung, die D._____ habe über Jahre hinweg schwerwiegend ihre Kontroll- bzw. Überwachungspflich- ten verletzt, lässt sich ein strafrechtlicher Anfangsverdacht jedenfalls nicht ablei- ten (vgl. bereits Urk. 5 E. 53). Da, wie erwogen, davon auszugehen ist, dass die Gold Forwards mit der Geneh- migung des Beschwerdeführers erfolgt sind, erweist sich der von ihm behaup- tete – unspezifische bzw. unsubstantiierte – Druck der Beschwerdegegner 2 und 3 auf die Beschwerdegegnerin 1 (vgl. bspw. Urk. 2 Rz. 4, 20, 22, 54; Urk. 82 Rz. 7, 21 ff., 49) als irrelevant. Entgegen seinen Vorbringen (Urk. 2 Rz. 98 ff.) be- gründen weder die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 noch jene des Be- schwerdegegners 2 einen konkreten Anfangsverdacht dafür, dass Straftaten zu seinem Nachteil begangen worden sein könnten (vgl. bereits oben E. II.4.4.1 f. je- weils a.E.). Soweit er sich auf Angaben der Beschwerdegegnerin 1 bezieht, ist festzuhalten, dass diese lediglich angab, bei der D._____ habe es im Vergleich zu ihrer früheren Arbeitgeberin (J._____) "mehr Anreize und mehr Druck" gegeben, den Kunden Investments zu verkaufen (Urk. 3/2 F/A 22). Im Übrigen spricht sie le- diglich von "Marketing" (Urk. 3/2 F/A 155, 168). Daraus lässt sich kein strafrecht- lich relevanter Druck (bspw. im Rahmen einer mittelbaren Täterschaft) bzw. kein strafrechtlicher Anfangsverdacht einer bestimmten Person auf eine Beteiligung an einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil des Beschwerdeführers ab- leiten. Schliesslich liegen auch keine konkreten Hinweise auf ein (eventual-)vor- sätzliches Handeln der Beschwerdegegner 2 und 3 in Bezug auf eine ungetreue

- 27 - Geschäftsbesorgung zu seinem Nachteil vor (vgl. auch oben E. II.4.4.2 a.E. zu den hohen Anforderungen in dieser Hinsicht). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssten erheblich und konkreter Natur sein, was hier nicht der Fall ist. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; 6B_322/2019 vom

19. August 2019 E. 3; je m.w.H.). 5.3. Da bereits von vornherein kein für eine Eröffnung einer Strafuntersuchung hinreichender Anfangsverdacht gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 hinsichtlich (einer Beteiligung an) einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil des Beschwerdeführers vorlag, rechtfertigte sich ein Tätigwerden der Strafbehörden nicht (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Entsprechend wa- ren die Beschwerdegegner 2 und 3 auch nicht einzuvernehmen (vgl. bereits Urk. 5 E. 62). 5.4. Im Ergebnis ist mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 5 E. 53 f.) und den Be- schwerdegegnern 2 und 3 (Urk. 64 S. 1 ff.; Urk. 58 Rz. 10 ff.) einherzugehen, dass eine Strafuntersuchung gegen diese zu Recht nicht an Hand genommen wurde.

6. Gehörsverletzungsrügen und weitere Anträge 6.1. Da die Verfahrenseinstellung und die Nichtanhandnahme einer Untersuchung zu Recht erfolgt sind, bzw. das Beweisergebnis hinsichtlich der Beschwerdegeg- nerin 1 entscheidungsreif war und sich hinsichtlich der Beschwerdegegner 2 und 3 mangels Anfangsverdacht ein Tätigwerden der Strafbehörden nicht recht- fertigte, erweisen sich auch die erhobenen Gehörsverletzungsrügen (vgl. insbes. Urk. 2 Rz. 8, 18 ff., 33, 50, 55, 72 ff.) als unbegründet. 6.2. Da keine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft erfolgt, besteht auch kein Raum dafür, dieser Weisungen zu erteilen. Der Beschwerdeführer wurde ohnehin bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeinstanz bei Wei- sungen an die Strafverfolgungsbehörde praxisgemäss (grosse) Zurückhaltung übt

- 28 - (vgl. den Beschluss dieser Beschwerdekammer UH240022-O vom 7. März 2024 E. II.1.3).

7. Fazit Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit auf sie einzutreten ist. III. Ausstandsgesuch

1. Das Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt wird im Wesentli- chen damit begründet, dass dessen Antrag, die Beschwerdekammer möge prü- fen, inwiefern dem Beschwerdeführer Einsicht in die Beizugsakten aus dem Ver- fahren … zu gewähren sei (Urk. 36/A S. 4), obwohl dieser längst im Besitz der Ak- ten sei (was auch dem Staatsanwalt bekannt sei), den Anschein erwecke, dass sich der Staatsanwalt von einer unsachlichen inneren Einstellung leiten lasse (Urk. 47 S. 1 f.). Der fallführende Staatsanwalt erwidert, es möge zutreffen, dass das Bezirksge- richt (Zürich) dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt habe. Die II. Straf- kammer des Obergerichts habe das Akteneinsichtsgesuch aber zunächst nur un- ter Auflagen gutgeheissen und anschliessend, mangels Parteistellung, gänzlich abgewiesen und den Beschwerdeführer angewiesen, spätestens nach Eintritt der Rechtskraft jenes Entscheids vom 9. September 2025 die ihm allfällig persönlich überlassenen Unterlagen unverzüglich zu vernichten, wobei der Fall derzeit vor Bundesgericht hängig sei. Insofern könne dem Beschwerdeführer in diesem Be- schwerdeverfahren nicht ohne Weiteres vollumfängliche Akteneinsicht in die Bei- zugsakten gewährt werden (Urk. 52 Rz. 5 ff.). Replicando hält der Beschwerdeführer daran fest, dass im Zusammenhang mit den Vorkommnissen um die Akteneinsicht ein Anschein von Befangenheit vor- liege (Urk. 82 Rz. 55 f.). Zudem macht er neu geltend, der fallführende Staatsan- walt erscheine auch deshalb befangen, da dieser seine Beweisanträge abgewie- sen bzw. nicht berücksichtigt habe (Urk. 82 insbes. Rz. 13, 40).

- 29 -

2. Ein Ausstandsgesuch einer Partei ist "ohne Verzug" zu stellen, sobald die Par- tei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet ge- mäss Rechtsprechung in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrun- des. Ein sechs bis sieben Tage danach gestelltes Gesuch gilt in der Regel als rechtzeitig. Wartet die gesuchstellende Person hingegen zwei Wochen zu, ist es verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1 m.w.H.). Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung der gesuchstellenden Person der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteile des Bundesgerichts 1B_240/2021 vom

8. Februar 2022 E. 3.3.1; 1B_265/2021 vom 9. September 2021 E. 3). Der die Vorkommnisse um die Akteneinsicht betreffende Ausstandsgrund wurde rechtzeitig vorgebracht (vgl. Urk. 42/5 und Urk. 47 bzw. Urk. 49/1: 6 Tage). Es handelt sich auch um andere Vorkommnisse als jene, die der Beschwerdeführer im erwähnten Berufungsverfahren SA240001-O der II. Strafkammer des Oberge- richts geltend machte, wo er ebenfalls ein Ausstandsgesuch gegen denselben Staatsanwalt stellte (vgl. Urk. 43/12/2/41 E. I.6, III.; vgl. auch Urk. 5 E. 21). In die- sem Umfang ist auf das Ausstandsgesuch einzutreten. Der in der Replik vom 6. März 2026 nachgeschobene Ausstandsgrund im Zusam- menhang mit abgewiesenen Beweisanträgen etc. (Urk. 82 Rz. 13) ist jedoch ein- deutig verspätet, da dieser Umstand dem Beschwerdeführer spätestens seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2025 (Urk. 5) bekannt war und somit ein entsprechendes Ausstandsgesuch in den nächsten Tagen nach Er- lass (bzw. Kenntnisnahme von) dieser Verfügung hätte gestellt werden müssen. Selbst wenn der Beschwerdeführer der Auffassung sein sollte, die Vorkommnisse um die abgewiesenen Beweisanträge seien zusammen mit jenen um die Frage der Akteneinsicht zu betrachten bzw. würden zusammen mit diesen besonders krasse und wiederholt auftretende Verfahrensfehler darstellen bzw. einen von Art. 56 lit. f StPO erfassten Ausstandsgrund begründen (was er jedoch so nicht geltend macht), wären diese Argumente verspätet, da sie spätestens in der Stel-

- 30 - lungnahme vom 23. Oktober 2025 (Urk. 47) hätten vorgebracht werden können. Auf den nachgeschobenen Ausstandsgrund ist somit nicht einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer gibt nicht an, auf welchen Ausstandsgrund nach Art. 56 StPO er sich bezieht (vgl. die knappen Ausführungen in Urk. 47 S. 1 f.). Er dürfte sich im Wesentlichen auf Art. 56 lit. f StPO beziehen. Verfahrensfehler können zwar dann einen hinreichenden Anschein von Befangenheit begründen und von Art. 56 lit. f StPO erfasst sein, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auf- treten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich ein- seitig zulasten einer Prozesspartei auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3; je m.w.H.). Es liegen je- doch keine Hinweise auf solche Verfahrensfehler bzw. eine Häufung von solchen vor. Dass der fallführende Staatsanwalt Fragen zum Umfang der Akteneinsicht aufwirft, vermag noch keinen Anschein von Befangenheit zu begründen. Ausser- dem ist dessen Begründung hierfür (Urk. 52 Rz. 5 ff.; vgl. auch Urk. 44) nachvoll- ziehbar und wird durch den erwähnten Beschluss der II. Strafkammer des Ober- gerichts im Verfahren SA240001-O gestützt (Urk. 43/12/2/41 E. II.2.5 sowie Dis- positiv-Ziff. 3 ff.). Treuwidriges Verhalten ist entgegen der Behauptung des Be- schwerdeführers (Urk. 47 S. 2) nicht erkennbar. Dass ein Beschwerdeverfahren betreffend den erwähnten Beschluss der II. Strafkammer derzeit beim Bundesge- richt pendent ist (vgl. Urk. 52 Rz. 5 und Urk. 82 Rz. 54 bzw. die bundesgerichtli- che Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2025, Urk. 83), ändert nichts am Erwogenen. Ein Anschein von Befangenheit i.S.v. Art. 56 lit. f StPO ist nicht ersichtlich. Andere Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO sind ebenfalls nicht erkennbar.

4. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen, soweit auf dieses einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- und

- 31 - Ausstandsverfahren ist, gestützt auf § 17 Abs. 1 bzw. § 15 lit. d GebV OG und un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls und des – insbesondere angesichts des aufwendigen Schriftenwechsels, der umfangreichen Akten und der diversen (teils ausschweifenden bzw. redundanten) Eingaben des Beschwerdeführers mit zahlreichen Begehren entsprechend grossen – Zeitauf- wands für das Gericht (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) auf Fr. 7'000.– festzuset- zen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im Umfang von Fr. 4'000.– ist sie aus der von ihm geleisteten Prozesskaution (Urk. 16) zu beziehen und im Restbe- trag (Fr. 3'000.–) von ihm zu bezahlen.

2. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist für das Beschwerde- bzw. Ausstandsverfahren keine Parteientschädigung auszurichten.

3. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdever- fahren als amtliche Verteidigung der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsforderung wurde nicht beziffert. Die Vergütung der amtlichen Verteidigung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusam- men (§ 23 i.V.m. § 1 AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Massgebend sind die Bedeu- tung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es dabei zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist unter Berücksichtigung der ge- nannten Kriterien und insbesondere des Zeitaufwands für die rund fünfseitige Be- schwerdeantwort (ohne Titelblatt und Anträge; Urk. 62) sowie unter Berücksichti- gung des Umstands, dass das Beschwerdeverfahren zwar auch für die Beschwer- degegner eher aufwendig war, diese aber vieles bereits im Rahmen des erwähn- ten Berufungsverfahrens vor der II. Strafkammer des Obergerichts aufge- bzw. bearbeitet haben, was ihren Aufwand für dieses Beschwerdeverfahren reduziert hat, auf pauschal Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

- 32 -

4. Die obsiegenden erbeten verteidigten Beschwerdegegner 2 und 3 bzw. ihre Rechtsvertreter (unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihren jeweiligen Klienten) sind ebenfalls für ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO), wobei auch diese Entschädigungen zulasten der Gerichtskasse gehen, da die Angelegenheit ein Of- fizialdelikt (Art. 158 StGB) betrifft (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die Entschädigungsforderungen wurden nicht beziffert. Eine darauf anfallende Mehrwertsteuer wurde nicht gefordert (Urk. 64 S. 1; Urk. 58 S. 3). Unter Berücksichtigung des für das Beschwerdeverfahren anwendbaren Entschä- digungsrahmens (§ 19 Abs. 1 AnwGebV: Fr. 300.– bis Fr. 12'000.–) und der massgebenden Kriterien (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV: Bedeutung und Schwierig- keit des Falls; Verantwortung und notwendiger Zeitaufwand des Anwalts) – wobei für den Zeitaufwand insbesondere der Begründungsumfang der jeweiligen Be- schwerdeantworten (ohne Titelblatt, Anträge und Inhaltsverzeichnis) von ca. 2.5 Seiten (Beschwerdegegner 2, Urk. 64) respektive ca. 9 Seiten (Beschwerdegeg- ner 3, Urk. 58) zu beachten ist –, sowie unter Berücksichtigung der in E. IV.3 er- wähnten Umstände, erscheint es angemessen, den erbetenen Verteidigungen der Beschwerdegegner 2 und 3 eine Parteientschädigung von Fr. 750.– respektive Fr. 2'250.– (jeweils ohne MwSt.) zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt MLaw F._____ im Verfahren … wird abgewiesen, soweit auf dieses eingetreten wird.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- bzw. Ausstandsverfahren wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Im Umfang von Fr. 4'000.– wird sie aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 3'000.–) ist sie von ihm zu bezahlen.

- 33 -

4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerde- bzw. Ausstandsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren (als amtliche Verteidigung der Beschwerdegegnerin 1) mit pau- schal Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

6. Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ wird für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren mit Fr. 750.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

7. Fürsprecher Y3._____ wird für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren mit Fr. 2'250.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, zweifach, für sich und den Beschwer-  deführer (per Gerichtsurkunde); Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, zweifach, für sich und die Beschwer-  degegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 82 und Urk. 83 (per Gerichtsurkunde); Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, zweifach, für sich und den Beschwer-  degegner 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 82 und Urk. 83 (per Gerichtsurkunde); Fürsprecher Y3._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegeg-  ner 3, unter Beilage einer Kopie von Urk. 82, Urk. 83, Urk. 97, Urk. 100, Urk. 103 (per Gerichtsurkunde); Staatsanwalt MLaw F._____, ad … ("persönlich/vertraulich"; gegen  Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad …, unter Beilage ei-  ner Kopie von Urk. 82 und Urk. 83 (gegen Empfangsbestätigung); die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be-

- 34 - schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. August 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. M. Simon