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UE250239

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-09-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Am 8. April 2025 reichten A._____ und B._____ eine Strafanzeige gegen C._____ und D._____ wegen Betrugs bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ein (Urk. 12/1/1). Die beiden Beschuldigten sollen als Gesellschafter der E._____ GmbH A._____ und B._____ bei deren Anstellung Anteile an der GmbH verspro- chen haben, wodurch sie einen tieferen Monatslohn akzeptiert hätten. Sie sollen aber keine Anteile an der GmbH erhalten haben. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erliess am 2. Juni 2025 je eine Nicht- anhandnahmeverfügung betreffend C._____ und eine betreffend D._____ (Urk. 3/1-2).

E. 2 A._____ und B._____ erheben Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragen die Aufhebung der beiden Nichtanhandnahmever- fügungen vom 2. Juni 2025. Die Untersuchung sei wieder aufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, in der Untersuchung Nr. … die von den Be- schwerdeführern mit Strafanzeige vom 8. April 2025 beantragten Beweise abzu- nehmen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den mit Strafanzeige vom

8. April 2025 beanzeigten Sachverhalt zu ermitteln. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten elektronisch eingereicht (Urk. 12) und sich vernehmen lassen (Urk. 13). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. C._____ und D._____ haben Stellung genommen (Urk. 17). Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde. A._____ und B._____ halten in der Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 24).

E. 3 Aufgrund der Abwesenheit eines Richters und zufolge hoher Geschäftslast ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht dieser Entscheid mit Blick auf das Be- schleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 und Art. 397 Abs. 5 StPO) teilweise in einer an- deren Besetzung als den Parteien angekündigt (vgl. Urk. 6).

- 4 - II.

1. Angefochten sind zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintre- tensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Infor- mationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straf- tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledi- gen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhand- nahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 7B_1425/2024 vom

21. Juli 2025 E. 3.2.1).

E. 3.1 Des Betrugs macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

E. 3.2 Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täu- schung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Ge-

- 5 - fährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, das heisst bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abge- stimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritischer Geschädigter täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenie- rungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn die Täterin den Geschädig- ten von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn sie nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird. Wesentlich ist, ob die Täuschung in ei- ner hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Geschädigten nach Wissen der Täterin zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint. Betrug ist ein Beziehungsdelikt, bei dem die Täterin auf die Vorstellung des Geschädigten einwirkt und diesen veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten der Täterschaft oder eines Dritten zu schädigen. Aus diesem Grund wird neben dem Handeln der Täterin auch die Verantwortung der getäuschten Person geprüft, insbesondere, ob diese den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihr zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- hindern können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Persönliche Eigenschaften wie Geistes- schwäche, Unerfahrenheit und alters- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigun- gen sind zu berücksichtigen. Rücksicht zu nehmen ist zudem auf Geschädigte, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, der Täterin zu misstrauen. Auch unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass der Geschädigte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle er- denklichen Vorkehrungen trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Geschädigten, sondern nur bei einer Leichtfer-

- 6 - tigkeit, welche das betrügerische Verhalten der Täterin in den Hintergrund treten lässt. Das bewusste, gezielte Ausnutzen von Vulnerabilitäten – nicht von reinem Leichtsinn – stellt gerade ein arglisttypisches Unrechtselement dar. Die Vorspie- gelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfül- lungsfähigkeit der Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jene zur Erfüllung gar nicht in der Lage war (Urteil des Bundesgerichts 7B_1376/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.1).

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in den angefochtenen Verfügungen, eine mündliche Zusage über eine zukünftige Mitarbeiterbeteiligung sei keine objektiv feststehende Tatsache, sondern eine Prognose oder Absichtserklärung über ein zukünftiges Ereignis. Das seien keine Tatsachen im Sinne des Betrugstatbe- stands. Selbst wenn die Zusage nicht eingehalten werde, handle es sich nicht um eine Täuschung über eine gegenwärtige Tatsache. Es fehle eine Täuschungs- handlung im Sinne der Strafnorm (Urk. 3/1-2).

E. 4.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegner hätten nie beabsichtigt, ihnen die versprochene Beteiligung zu übertragen. Sie hätten ledig- lich zwei ambitionierte Wissenschaftler zu einem zu tiefen Lohn ködern wollen. Die Zusage über eine zukünftige Mitarbeiterbeteiligung anstelle einer vollen Lohn- höhe sei keine Prognose oder Absichtserklärung. Es liege eine Täuschung über den Erfüllungswillen vor. In der Strafanzeige werde ausgeführt, dass nicht erkenn- bar gewesen sei, ob die Beschwerdegegner und die GmbH tatsächlich den Willen gehabt hätten, die GmbH-Anteile zu übertragen. Zudem hätten die Beschwerde- gegner die Beschwerdeführer über die Gesamtlohnhöhe getäuscht. Die GmbH- Anteile hätten als Ersatz für den im Durchschnitt relativ tiefen Monatslohn übertra- gen werden sollen. Auch bei der Täuschung über den Gesamtlohn handle es sich um eine Tatsache. Der fehlende Erfüllungswille sei durch einschlägige Beweismit- tel nachzuweisen. Die Staatsanwaltschaft habe die angebotenen Beweismittel

- 7 - nicht berücksichtigt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwer- deführer verletzt. Zudem habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, die Tatbe- stände von Art. 138 und Art. 158 StGB zu prüfen und diesbezüglich Ermittlungen anzustellen (Urk. 2).

E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft hat bisher keine Beweismittel erhoben. Es ist inso- fern aufgrund der Strafanzeige sowie der mit ihr eingereichten Beilagen eine Be- urteilung vorzunehmen.

E. 5.2 In der Strafanzeige führen die Beschwerdeführer aus, es bestehe der Ver- dacht der mutmasslich betrügerischen Verleitung zum Abschluss des Arbeitsver- trags. Anlässlich der Bewerbungsgespräche sei klar geworden, dass die GmbH ein unterdurchschnittliches Monatssalär bezahlen würde. Dafür habe der Be- schwerdegegner 1 versprochen, dass die Beschwerdeführer GmbH-Anteile in der Höhe von 1,5 Prozent für drei Jahre Arbeit erhalten würden. Damit, verbunden mit dem enorm lukrativen Potential der GmbH, hätten die Beschwerdegegner die Be- schwerdeführer zur Annahme des tiefen Monatslohns geködert. Gemäss dem Handelsregistereintrag hätten andere Mitarbeiter am 29. August 2024 Anteile an der GmbH erhalten (Urk. 12/1/1 S. 8).

E. 5.3 Die Beschwerdeführer machen mit anderen Worten in der Strafanzeige gel- tend, sie seien beim Abschluss des Arbeitsvertrags getäuscht worden. Die Be- schwerdegegner hätten ihnen eine Beteiligung an der GmbH versprochen, wes- halb die Beschwerdeführer einen tieferen Lohn in Kauf genommen bzw. verein- bart hätten. Das Versprechen bei einem Vertragsabschluss, den Mitarbeitern Gesellschaftsan- teile zukommen zu lassen, kann als eine Täuschung über Tatsachen in Frage kommen. Die Aussage, der Angestellte erhalte eine Gesellschaftsbeteiligung, ist kein Prognose, sondern kann Bestandteil des Arbeitsvertrags sein, sodass im Ge- genzug dazu ein tieferer Lohn vereinbart werden kann. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber lediglich die Absicht bekannt gibt, er wolle den Mitarbeitern

- 8 - eine Beteiligung an der Gesellschaft ermöglichen. Die Erklärung einer blossen Absicht, ist keine Täuschung über eine Tatsache.

E. 5.4 Gemäss den in den Akten liegenden Arbeitsverträgen der Beschwerdeführer sollten sie einen Bruttolohn von Fr. 80'000.– pro Jahr bei einer 100% Anstellung erhalten (Urk. 12/1/2/10-11). Eine allfällige Beteiligung an der GmbH ist im Ar- beitsvertrag nicht erwähnt. Wenn Anteile an der GmbH (der Arbeitgeberin) verein- bart und Bestandteil des vereinbarten Lohnes gewesen sein sollen, wie die Be- schwerdeführer behaupten, wäre grundsätzlich zu erwarten, dass dieser Lohnbe- standteil im Arbeitsvertrag erwähnt wird, zumal die Parteien für den Arbeitsvertrag die Schriftlichkeit gewählt haben. In der Strafanzeige machen die Beschwerdefüh- rer geltend, dass sie eine Lohneinbusse von rund Fr. 21'600.– bzw. Fr. 10'800.– pro Jahr in Kauf genommen hätten (Urk. 12/1/1 S. 12). Bei einem Vergleich dieser Summen zu den in den Arbeitsverträgen vereinbarten Bruttolöhnen sowie zur Be- deutung, welche die Beschwerdeführer der Beteiligung zumessen, scheint es un- verständlich, dass eine Beteiligung nicht im Arbeitsvertrag festgehalten wurde. Es ist allerdings nicht absolut ausgeschlossen, dass Teile des Arbeitsvertrags münd- lich vereinbart wurden.

E. 5.5 Die Beschwerdegegner bestreiten in der Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2025 eine Übertragung von Stammanteilen während des Bewerbungsgesprächs

- 10 - oder des gesamten Arbeitsverhältnisses vereinbart oder zugesichert zu haben (Urk. 17 S. 3). Der Beschwerdegegner 1 habe den Beschwerdeführern erst nach Abschluss der Arbeitsverträge mitgeteilt, dass eine Zuteilung von Anteilen geplant sei, aber kein rechtlicher Anspruch bestehe (Urk. 17 S. 6).

E. 5.6 Es ergeben sich weder aus den Arbeitsverträgen noch aus der E-Mail-Korre- spondenz konkrete Hinweise, welche die Behauptungen der Beschwerdeführer stützen. Damit die angebliche Täuschung vorliegend relevant sein könnte, müsste die Er- klärung vor Abschluss der Arbeitsverträge abgegeben worden sein. Die Arbeits- verträge datieren vom 4. und 15. Mai 2023 (Urk. 12/1/2/10-11). Die Beschwerdeführer beantragen in der Strafanzeige die Edition aller Doku- mente betreffend Dr. F._____, da bei dessen Austritt im Oktober 2023 seine An- teile bewertet worden seien (Urk. 12/1/1 S. 10). Ob Dr. F._____ Anteile erhalten hat und welchen Wert diese hatten, ist vorliegend nicht relevant. Damit lässt sich die allfällige Vereinbarung zwischen den Beschwerdegegnern bzw. der GmbH und den Beschwerdeführern nicht beweisen. Aus demselben Grund ist auch die beantragte Edition von Dateien der Präsenta- tion des Beschwerdegegners 2 unbegründet. Die Präsentation soll im Dezember 2023 stattgefunden haben (Urk. 12/1/1 S. 11). Diese Unterlagen sind nicht geeig- net, um zu beweisen, was im Mai 2023 vereinbart wurde. Die Präsentation bezüg- lich des angeblich wachsenden Werts der GmbH deutet eher darauf hin, dass noch keine Vereinbarungen bezüglich der Mitarbeiterbeteiligungen getroffen wor- den waren. Wären die Beteiligungen konkret vereinbart worden, erscheint eine nachträgliche Präsentation betreffend den Wert nicht notwendig.

E. 5.7 Es mag zutreffen, wie die Beschwerdeführer geltend machen (Urk. 12/1/1 S. 8), dass andere Mitarbeiter im August 2024 GmbH-Anteile erhalten haben. Da- mit ist jedoch nicht zu beweisen, was zwischen den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnern bzw. der GmbH im Mai 2023 vereinbart wurde.

- 11 -

E. 5.8 Arbeitnehmer und damit auch die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Lohn. Es steht ihnen grundsätzlich frei, welchen Lohn sie mit dem Arbeitgeber vereinbaren.

E. 5.9 Unter Würdigung der gesamten Umstände liegen aufgrund der Strafanzeige und den bisherigen Beweismitteln keine konkreten Hinweise vor, wonach die Be- hauptungen der Beschwerdeführer in der Strafanzeige zutreffen könnten. Die Be- schwerdeführer haben sodann auch keine tauglichen Beweismittel genannt, wo- mit sie ihre Behauptungen beweisen könnten. Mangels Hinweisen erschiene im Falle einer Anklageerhebung ein Freispruch erheblich wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Tatbestände der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) nicht geprüft (Urk. 2 S. 11 f.) Ihr An- spruch auf die Gesellschaftanteile sei spätestens nach Ablauf eines Jahres ihrer Anstellung entstanden. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Beschwerdegegner die Anteile aufbewahrt (Urk. 2 S. 12).

E. 6.2 Vorliegend geht es nicht um anvertraute Gesellschaftsanteile, sondern um bestrittene Forderungen. Selbst wenn die Forderung entstand, wie die Beschwer- deführer behaupten, wurden dadurch die nicht herausgegebenen Gesellschafts- anteile für die Gesellschaft oder die Beschwerdegegner nicht fremd im Sinne von Art. 138 StGB. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern eine Aufbewah- rungsvereinbarung zwischen den Beschwerdeführern und der Gesellschaft bzw. den Beschwerdegegnern getroffen worden sein soll. Der Tatbestand der Verun- treuung ist nicht erfüllt.

E. 6.3 Die Beschwerdeführer legen in der Beschwerde nicht dar, inwiefern die Be- schwerdegegner aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut gewesen sein sollen, ihr Vermögen zu verwalten oder zu beaufsichtigen (vgl. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Das ist auch nicht er- sichtlich. Es gibt keinen Hinweis in den Akten, wonach die Beschwerdeführer mit

- 12 - den Beschwerdegegnern ein derartiges Rechtsgeschäft abgeschlossen hätten. Selbst wenn die Forderung bestand, wie die Beschwerdeführer behaupten, wur- den dadurch weder die Gesellschaft noch die Beschwerdegegner damit betraut, die Gesellschaftsanteile für die Beschwerdeführer zu verwalten oder zu beauf- sichtigen. Allein die Behauptung einer Forderung führt nicht zur Entstehung dieser Pflichten. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist nicht erfüllt.

E. 7.1 Die Beschwerden sind abzuweisen. Die Beschwerdeführer unterliegen, wes- halb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer haben je eine sie betreffende Verfügung an- gefochten. Die Kosten sind ihnen deshalb je zur Hälfte aufzuerlegen. Sie haben ihre Beschwerden in einer gemeinsamen Eingabe erhoben und die Kosten ge- meinsam verursacht, weshalb sie für die Kosten solidarisch haften (Art. 418 Abs. 2 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG).

E. 7.2 Da die Beschwerdeführer unterliegen, sind sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegner obsiegen im Beschwerdeverfah- ren, da sie die Abweisung der Beschwerde beantragt haben (Urk. 17). Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 StPO). Da es sich beim Vorwurf des Betrugs (wie auch bei den anderen beiden genannten Straftat- beständen) um ein Offizialdelikt handelt und keine Anträge zum Zivilpunkt zu be- urteilen sind (die Beschwerdeführer haben arbeitsrechtliche Klagen erhoben; Urk. 24 S. 5), ist die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu leisten (BGE 147 IV 47). Die Beschwerdegegner haben sich im Beschwerdeverfahren gemeinsam durch zwei Anwälte vertreten lassen (Urk. 17). Es handelt sich um eine Wahlverteidi- gung. Der Entschädigungsanspruch steht grundsätzlich ausschliesslich der Ver- teidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Beschwerdegegner führen aus, sie seien

- 13 - durch Rechtsanwalt Y1._____ "und/oder" Rechtsanwalt Y2._____ vertreten (Urk. 17 S. 1). Einen Hauptvertreter haben sie nicht bestimmt (vgl. dazu Art. 127 Abs. 2 StPO). Folglich hat die Beschwerdeinstanz den Hauptvertreter für die Aus- zahlung der Entschädigung zu bestimmen, wobei die Entschädigungsforderung damit gegenüber beiden als getilgt gilt. Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung vom 8. Sep- tember 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren ist eine Pauschale zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– zu entrichten (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach den Kriterien von § 2 Abs. 1 AnwGebV. Der Beizug eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren ist angemessen, zumal es um den Vorwurf des Betrugs geht. Der vorliegende Fall ist für die Beschwerde- gegner von Bedeutung, geht es doch um einen nicht unerheblichen Vorwurf im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung. Die Verantwortung der Anwälte war daher durchschnittlich bis leicht erhöht. Das Beschwerdeverfahren ist in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht als durchschnittlich zu bezeichnen. Die Anwälte der Beschwerdegegner haben eine Beschwerdeantwort eingereicht (Urk. 17). Ange- sichts des dafür nötigen Zeitaufwands sowie der erwähnten Umstände ist die Ent- schädigung für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'600.– zuzüglich 8.1% Mehr- wertsteuer (Art. 25 Abs. 1 MWSTG) festzusetzen und Rechtsanwalt Y1._____ auszurichten.

E. 7.3 Die den Beschwerdeführern auferlegte Kaution für das Beschwerdeverfah- ren von Fr. 3'000.– wurde durch die Beschwerdeführerin 2 geleistet (vgl. Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 6 und Urk. 9). Die den Beschwerdeführern auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag ist der Beschwerde- führerin 2 – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.

- 14 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.– fest- gesetzt und den Beschwerdeführern 1 und 2 je zu 1/2 auferlegt, je unter soli- darischer Haftung, und von der Sicherheitsleistung bezogen. Der Rest der Sicherheitsleistung wird der Beschwerdeführerin 2 nach Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurücker- stattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrechts des Staats.
  3. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird eine Entschädigung für das Beschwer- deverfahren von Fr. 1'729.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, dreifach, für sich und die Beschwerde-  führer 1 und 2, per Gerichtsurkunde Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, dreifach, für sich und die Beschwerde-  gegner 1 und 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24, per Gerichtsur- kunde die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad …, unter Beilage einer  Kopie von Urk. 24, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad …, gegen Empfangs-  bestätigung.
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 15 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250239-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 29. September 2025 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen

1. C._____,

2. D._____,

3. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, 1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ betreffend Nichtanhandnahme

- 2 - Beschwerde gegen zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juni 2025

- 3 - Erwägungen: I.

1. Am 8. April 2025 reichten A._____ und B._____ eine Strafanzeige gegen C._____ und D._____ wegen Betrugs bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ein (Urk. 12/1/1). Die beiden Beschuldigten sollen als Gesellschafter der E._____ GmbH A._____ und B._____ bei deren Anstellung Anteile an der GmbH verspro- chen haben, wodurch sie einen tieferen Monatslohn akzeptiert hätten. Sie sollen aber keine Anteile an der GmbH erhalten haben. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erliess am 2. Juni 2025 je eine Nicht- anhandnahmeverfügung betreffend C._____ und eine betreffend D._____ (Urk. 3/1-2).

2. A._____ und B._____ erheben Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragen die Aufhebung der beiden Nichtanhandnahmever- fügungen vom 2. Juni 2025. Die Untersuchung sei wieder aufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, in der Untersuchung Nr. … die von den Be- schwerdeführern mit Strafanzeige vom 8. April 2025 beantragten Beweise abzu- nehmen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den mit Strafanzeige vom

8. April 2025 beanzeigten Sachverhalt zu ermitteln. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten elektronisch eingereicht (Urk. 12) und sich vernehmen lassen (Urk. 13). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. C._____ und D._____ haben Stellung genommen (Urk. 17). Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde. A._____ und B._____ halten in der Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 24).

3. Aufgrund der Abwesenheit eines Richters und zufolge hoher Geschäftslast ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht dieser Entscheid mit Blick auf das Be- schleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 und Art. 397 Abs. 5 StPO) teilweise in einer an- deren Besetzung als den Parteien angekündigt (vgl. Urk. 6).

- 4 - II.

1. Angefochten sind zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintre- tensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Infor- mationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straf- tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledi- gen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhand- nahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 7B_1425/2024 vom

21. Juli 2025 E. 3.2.1). 3. 3.1 Des Betrugs macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 3.2 Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täu- schung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Ge-

- 5 - fährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, das heisst bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abge- stimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritischer Geschädigter täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenie- rungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn die Täterin den Geschädig- ten von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn sie nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird. Wesentlich ist, ob die Täuschung in ei- ner hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Geschädigten nach Wissen der Täterin zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint. Betrug ist ein Beziehungsdelikt, bei dem die Täterin auf die Vorstellung des Geschädigten einwirkt und diesen veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten der Täterschaft oder eines Dritten zu schädigen. Aus diesem Grund wird neben dem Handeln der Täterin auch die Verantwortung der getäuschten Person geprüft, insbesondere, ob diese den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihr zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- hindern können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Persönliche Eigenschaften wie Geistes- schwäche, Unerfahrenheit und alters- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigun- gen sind zu berücksichtigen. Rücksicht zu nehmen ist zudem auf Geschädigte, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, der Täterin zu misstrauen. Auch unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass der Geschädigte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle er- denklichen Vorkehrungen trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Geschädigten, sondern nur bei einer Leichtfer-

- 6 - tigkeit, welche das betrügerische Verhalten der Täterin in den Hintergrund treten lässt. Das bewusste, gezielte Ausnutzen von Vulnerabilitäten – nicht von reinem Leichtsinn – stellt gerade ein arglisttypisches Unrechtselement dar. Die Vorspie- gelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfül- lungsfähigkeit der Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jene zur Erfüllung gar nicht in der Lage war (Urteil des Bundesgerichts 7B_1376/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.1). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in den angefochtenen Verfügungen, eine mündliche Zusage über eine zukünftige Mitarbeiterbeteiligung sei keine objektiv feststehende Tatsache, sondern eine Prognose oder Absichtserklärung über ein zukünftiges Ereignis. Das seien keine Tatsachen im Sinne des Betrugstatbe- stands. Selbst wenn die Zusage nicht eingehalten werde, handle es sich nicht um eine Täuschung über eine gegenwärtige Tatsache. Es fehle eine Täuschungs- handlung im Sinne der Strafnorm (Urk. 3/1-2). 4.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegner hätten nie beabsichtigt, ihnen die versprochene Beteiligung zu übertragen. Sie hätten ledig- lich zwei ambitionierte Wissenschaftler zu einem zu tiefen Lohn ködern wollen. Die Zusage über eine zukünftige Mitarbeiterbeteiligung anstelle einer vollen Lohn- höhe sei keine Prognose oder Absichtserklärung. Es liege eine Täuschung über den Erfüllungswillen vor. In der Strafanzeige werde ausgeführt, dass nicht erkenn- bar gewesen sei, ob die Beschwerdegegner und die GmbH tatsächlich den Willen gehabt hätten, die GmbH-Anteile zu übertragen. Zudem hätten die Beschwerde- gegner die Beschwerdeführer über die Gesamtlohnhöhe getäuscht. Die GmbH- Anteile hätten als Ersatz für den im Durchschnitt relativ tiefen Monatslohn übertra- gen werden sollen. Auch bei der Täuschung über den Gesamtlohn handle es sich um eine Tatsache. Der fehlende Erfüllungswille sei durch einschlägige Beweismit- tel nachzuweisen. Die Staatsanwaltschaft habe die angebotenen Beweismittel

- 7 - nicht berücksichtigt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwer- deführer verletzt. Zudem habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, die Tatbe- stände von Art. 138 und Art. 158 StGB zu prüfen und diesbezüglich Ermittlungen anzustellen (Urk. 2). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft hat bisher keine Beweismittel erhoben. Es ist inso- fern aufgrund der Strafanzeige sowie der mit ihr eingereichten Beilagen eine Be- urteilung vorzunehmen. 5.2 In der Strafanzeige führen die Beschwerdeführer aus, es bestehe der Ver- dacht der mutmasslich betrügerischen Verleitung zum Abschluss des Arbeitsver- trags. Anlässlich der Bewerbungsgespräche sei klar geworden, dass die GmbH ein unterdurchschnittliches Monatssalär bezahlen würde. Dafür habe der Be- schwerdegegner 1 versprochen, dass die Beschwerdeführer GmbH-Anteile in der Höhe von 1,5 Prozent für drei Jahre Arbeit erhalten würden. Damit, verbunden mit dem enorm lukrativen Potential der GmbH, hätten die Beschwerdegegner die Be- schwerdeführer zur Annahme des tiefen Monatslohns geködert. Gemäss dem Handelsregistereintrag hätten andere Mitarbeiter am 29. August 2024 Anteile an der GmbH erhalten (Urk. 12/1/1 S. 8). 5.3 Die Beschwerdeführer machen mit anderen Worten in der Strafanzeige gel- tend, sie seien beim Abschluss des Arbeitsvertrags getäuscht worden. Die Be- schwerdegegner hätten ihnen eine Beteiligung an der GmbH versprochen, wes- halb die Beschwerdeführer einen tieferen Lohn in Kauf genommen bzw. verein- bart hätten. Das Versprechen bei einem Vertragsabschluss, den Mitarbeitern Gesellschaftsan- teile zukommen zu lassen, kann als eine Täuschung über Tatsachen in Frage kommen. Die Aussage, der Angestellte erhalte eine Gesellschaftsbeteiligung, ist kein Prognose, sondern kann Bestandteil des Arbeitsvertrags sein, sodass im Ge- genzug dazu ein tieferer Lohn vereinbart werden kann. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber lediglich die Absicht bekannt gibt, er wolle den Mitarbeitern

- 8 - eine Beteiligung an der Gesellschaft ermöglichen. Die Erklärung einer blossen Absicht, ist keine Täuschung über eine Tatsache. 5.4 Gemäss den in den Akten liegenden Arbeitsverträgen der Beschwerdeführer sollten sie einen Bruttolohn von Fr. 80'000.– pro Jahr bei einer 100% Anstellung erhalten (Urk. 12/1/2/10-11). Eine allfällige Beteiligung an der GmbH ist im Ar- beitsvertrag nicht erwähnt. Wenn Anteile an der GmbH (der Arbeitgeberin) verein- bart und Bestandteil des vereinbarten Lohnes gewesen sein sollen, wie die Be- schwerdeführer behaupten, wäre grundsätzlich zu erwarten, dass dieser Lohnbe- standteil im Arbeitsvertrag erwähnt wird, zumal die Parteien für den Arbeitsvertrag die Schriftlichkeit gewählt haben. In der Strafanzeige machen die Beschwerdefüh- rer geltend, dass sie eine Lohneinbusse von rund Fr. 21'600.– bzw. Fr. 10'800.– pro Jahr in Kauf genommen hätten (Urk. 12/1/1 S. 12). Bei einem Vergleich dieser Summen zu den in den Arbeitsverträgen vereinbarten Bruttolöhnen sowie zur Be- deutung, welche die Beschwerdeführer der Beteiligung zumessen, scheint es un- verständlich, dass eine Beteiligung nicht im Arbeitsvertrag festgehalten wurde. Es ist allerdings nicht absolut ausgeschlossen, dass Teile des Arbeitsvertrags münd- lich vereinbart wurden. 5.5 Die Beschwerdeführer haben mit der Strafanzeige E-Mailkorrespondenz ein- gereicht (Urk. 12/1/2/8-9). Der Beschwerdegegner 1 schrieb der Beschwerdeführerin 2 am 26. Juli 2024 per E-Mail (Urk. 12/1/2/8): "You are not entitled to shares, as we are still working out a legally binding agreement in order to implement such an employee share option plan. But yes, we were planning on including you there and also communicated that. And we want to respect that. After the cliff period, under a valid ESOP agreement, you would have received 0.325%, a quarter of your totaI package. This is equivalent to 65 CHF as of the current valuation of our company. Making sure that we (over)compensate you for the shares you would have received was one of the key motivations behind giving you a compensation payment of a full month at the end of your employment." Am 5. August 2024 schrieb der Beschwerdegegner 1 an die Beschwerdeführerin 2 per E-Mail (Urk. 12/1/2/9): "ln this email, we wish to

- 9 - address a topic not explicitly covered during the termination meeting – specifically, the benefits we are planning to offer our employees through our employee incentive plan. As of today, the employee incentive plan is still not in place and is about to be finalized, after several iterations with the lawyers to address legal issues and tax implications. This means that there is neither contractual agreement nor claim between you and E._____, that is why it was not part of the conversation during the termination meeting. As communicated in the past, we planned to allocate you the equivalent of 1.3% of the company's value. As you know, this would have involved a 1-year cliff followed by a 3-year vesting period with linear disbursement on a monthly basis, same conditions for everybody in the company including the management. Thus, by the end of your employment, you would have been entitled to 0.38% if the system was set up already. Currently, the value of E._____ is equivalent to its share capital of 20k CHF, which could have translated to a share value of 75 CHF for you. Having said that, we discussed internally and decided that we still wanted to give you a token of appreciation for the work you have done and to support your transition to the new job. This is the intent of the voluntary 1-month severance pay that you will receive in the last salary in September." Aus diesen E-Mails, welche mehr als ein Jahr nach den Vertragsabschlüssen er- folgten, geht hervor, dass der Beschwerdegegner 1 davon ausging, eine geplante Beteilung an der GmbH thematisiert zu haben, wobei daraus nicht klar hervor- geht, ob im Rahmen der Vertragsabschlüsse eine Beteiligung fest vereinbart oder (was der Inhalt der E-Mails eher nahelegt) nur für die Zukunft nach Implementie- rung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms (welche offenbar auch nach Kündi- gung der beiden Arbeitsverhältnisse noch nicht erfolgt war) angedacht war. Auf- grund der E-Mails lässt sich nicht sagen, was konkret zu welchem Zeitpunkt kom- muniziert wurde. 5.5 Die Beschwerdegegner bestreiten in der Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2025 eine Übertragung von Stammanteilen während des Bewerbungsgesprächs

- 10 - oder des gesamten Arbeitsverhältnisses vereinbart oder zugesichert zu haben (Urk. 17 S. 3). Der Beschwerdegegner 1 habe den Beschwerdeführern erst nach Abschluss der Arbeitsverträge mitgeteilt, dass eine Zuteilung von Anteilen geplant sei, aber kein rechtlicher Anspruch bestehe (Urk. 17 S. 6). 5.6 Es ergeben sich weder aus den Arbeitsverträgen noch aus der E-Mail-Korre- spondenz konkrete Hinweise, welche die Behauptungen der Beschwerdeführer stützen. Damit die angebliche Täuschung vorliegend relevant sein könnte, müsste die Er- klärung vor Abschluss der Arbeitsverträge abgegeben worden sein. Die Arbeits- verträge datieren vom 4. und 15. Mai 2023 (Urk. 12/1/2/10-11). Die Beschwerdeführer beantragen in der Strafanzeige die Edition aller Doku- mente betreffend Dr. F._____, da bei dessen Austritt im Oktober 2023 seine An- teile bewertet worden seien (Urk. 12/1/1 S. 10). Ob Dr. F._____ Anteile erhalten hat und welchen Wert diese hatten, ist vorliegend nicht relevant. Damit lässt sich die allfällige Vereinbarung zwischen den Beschwerdegegnern bzw. der GmbH und den Beschwerdeführern nicht beweisen. Aus demselben Grund ist auch die beantragte Edition von Dateien der Präsenta- tion des Beschwerdegegners 2 unbegründet. Die Präsentation soll im Dezember 2023 stattgefunden haben (Urk. 12/1/1 S. 11). Diese Unterlagen sind nicht geeig- net, um zu beweisen, was im Mai 2023 vereinbart wurde. Die Präsentation bezüg- lich des angeblich wachsenden Werts der GmbH deutet eher darauf hin, dass noch keine Vereinbarungen bezüglich der Mitarbeiterbeteiligungen getroffen wor- den waren. Wären die Beteiligungen konkret vereinbart worden, erscheint eine nachträgliche Präsentation betreffend den Wert nicht notwendig. 5.7 Es mag zutreffen, wie die Beschwerdeführer geltend machen (Urk. 12/1/1 S. 8), dass andere Mitarbeiter im August 2024 GmbH-Anteile erhalten haben. Da- mit ist jedoch nicht zu beweisen, was zwischen den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnern bzw. der GmbH im Mai 2023 vereinbart wurde.

- 11 - 5.8 Arbeitnehmer und damit auch die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Lohn. Es steht ihnen grundsätzlich frei, welchen Lohn sie mit dem Arbeitgeber vereinbaren. 5.9 Unter Würdigung der gesamten Umstände liegen aufgrund der Strafanzeige und den bisherigen Beweismitteln keine konkreten Hinweise vor, wonach die Be- hauptungen der Beschwerdeführer in der Strafanzeige zutreffen könnten. Die Be- schwerdeführer haben sodann auch keine tauglichen Beweismittel genannt, wo- mit sie ihre Behauptungen beweisen könnten. Mangels Hinweisen erschiene im Falle einer Anklageerhebung ein Freispruch erheblich wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Tatbestände der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) nicht geprüft (Urk. 2 S. 11 f.) Ihr An- spruch auf die Gesellschaftanteile sei spätestens nach Ablauf eines Jahres ihrer Anstellung entstanden. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Beschwerdegegner die Anteile aufbewahrt (Urk. 2 S. 12). 6.2 Vorliegend geht es nicht um anvertraute Gesellschaftsanteile, sondern um bestrittene Forderungen. Selbst wenn die Forderung entstand, wie die Beschwer- deführer behaupten, wurden dadurch die nicht herausgegebenen Gesellschafts- anteile für die Gesellschaft oder die Beschwerdegegner nicht fremd im Sinne von Art. 138 StGB. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern eine Aufbewah- rungsvereinbarung zwischen den Beschwerdeführern und der Gesellschaft bzw. den Beschwerdegegnern getroffen worden sein soll. Der Tatbestand der Verun- treuung ist nicht erfüllt. 6.3 Die Beschwerdeführer legen in der Beschwerde nicht dar, inwiefern die Be- schwerdegegner aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut gewesen sein sollen, ihr Vermögen zu verwalten oder zu beaufsichtigen (vgl. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Das ist auch nicht er- sichtlich. Es gibt keinen Hinweis in den Akten, wonach die Beschwerdeführer mit

- 12 - den Beschwerdegegnern ein derartiges Rechtsgeschäft abgeschlossen hätten. Selbst wenn die Forderung bestand, wie die Beschwerdeführer behaupten, wur- den dadurch weder die Gesellschaft noch die Beschwerdegegner damit betraut, die Gesellschaftsanteile für die Beschwerdeführer zu verwalten oder zu beauf- sichtigen. Allein die Behauptung einer Forderung führt nicht zur Entstehung dieser Pflichten. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist nicht erfüllt. 7. 7.1 Die Beschwerden sind abzuweisen. Die Beschwerdeführer unterliegen, wes- halb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer haben je eine sie betreffende Verfügung an- gefochten. Die Kosten sind ihnen deshalb je zur Hälfte aufzuerlegen. Sie haben ihre Beschwerden in einer gemeinsamen Eingabe erhoben und die Kosten ge- meinsam verursacht, weshalb sie für die Kosten solidarisch haften (Art. 418 Abs. 2 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). 7.2 Da die Beschwerdeführer unterliegen, sind sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegner obsiegen im Beschwerdeverfah- ren, da sie die Abweisung der Beschwerde beantragt haben (Urk. 17). Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 StPO). Da es sich beim Vorwurf des Betrugs (wie auch bei den anderen beiden genannten Straftat- beständen) um ein Offizialdelikt handelt und keine Anträge zum Zivilpunkt zu be- urteilen sind (die Beschwerdeführer haben arbeitsrechtliche Klagen erhoben; Urk. 24 S. 5), ist die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu leisten (BGE 147 IV 47). Die Beschwerdegegner haben sich im Beschwerdeverfahren gemeinsam durch zwei Anwälte vertreten lassen (Urk. 17). Es handelt sich um eine Wahlverteidi- gung. Der Entschädigungsanspruch steht grundsätzlich ausschliesslich der Ver- teidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Beschwerdegegner führen aus, sie seien

- 13 - durch Rechtsanwalt Y1._____ "und/oder" Rechtsanwalt Y2._____ vertreten (Urk. 17 S. 1). Einen Hauptvertreter haben sie nicht bestimmt (vgl. dazu Art. 127 Abs. 2 StPO). Folglich hat die Beschwerdeinstanz den Hauptvertreter für die Aus- zahlung der Entschädigung zu bestimmen, wobei die Entschädigungsforderung damit gegenüber beiden als getilgt gilt. Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung vom 8. Sep- tember 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren ist eine Pauschale zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– zu entrichten (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach den Kriterien von § 2 Abs. 1 AnwGebV. Der Beizug eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren ist angemessen, zumal es um den Vorwurf des Betrugs geht. Der vorliegende Fall ist für die Beschwerde- gegner von Bedeutung, geht es doch um einen nicht unerheblichen Vorwurf im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung. Die Verantwortung der Anwälte war daher durchschnittlich bis leicht erhöht. Das Beschwerdeverfahren ist in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht als durchschnittlich zu bezeichnen. Die Anwälte der Beschwerdegegner haben eine Beschwerdeantwort eingereicht (Urk. 17). Ange- sichts des dafür nötigen Zeitaufwands sowie der erwähnten Umstände ist die Ent- schädigung für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'600.– zuzüglich 8.1% Mehr- wertsteuer (Art. 25 Abs. 1 MWSTG) festzusetzen und Rechtsanwalt Y1._____ auszurichten. 7.3 Die den Beschwerdeführern auferlegte Kaution für das Beschwerdeverfah- ren von Fr. 3'000.– wurde durch die Beschwerdeführerin 2 geleistet (vgl. Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 6 und Urk. 9). Die den Beschwerdeführern auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag ist der Beschwerde- führerin 2 – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.

- 14 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.– fest- gesetzt und den Beschwerdeführern 1 und 2 je zu 1/2 auferlegt, je unter soli- darischer Haftung, und von der Sicherheitsleistung bezogen. Der Rest der Sicherheitsleistung wird der Beschwerdeführerin 2 nach Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurücker- stattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrechts des Staats.

3. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird eine Entschädigung für das Beschwer- deverfahren von Fr. 1'729.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, dreifach, für sich und die Beschwerde-  führer 1 und 2, per Gerichtsurkunde Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, dreifach, für sich und die Beschwerde-  gegner 1 und 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24, per Gerichtsur- kunde die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad …, unter Beilage einer  Kopie von Urk. 24, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad …, gegen Empfangs-  bestätigung.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 15 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen