Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 A._____ erstattete am 23. Oktober 2024 Strafanzeige gegen B._____ wegen Beschimpfung, Erpressung, Drohung und Nötigung, eventuell des Versuchs dazu. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 entschied die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat, die Strafuntersuchung nicht an Hand zu nehmen (Urk. 3/1).
E. 2 A._____ (fortan Beschwerdeführer) erhob bei der III. Strafkammer des Ober- gerichts Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfü- gung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersu- chung zu eröffnen. Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzu- heben und die Sache zur Sachverhaltsermittlung und neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 2).
E. 2.1 Der Staatsanwaltschaft standen die Strafanzeige des Beschwerdeführers und vier als Beilage zur Strafanzeige eingereichte Schreiben des Beschwerdegeg- ners zur Verfügung (Urk. 14/1 [Konvolut]).
- 3 -
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Strafanzeige Folgendes vor: Der Beschuldigte (Beschwerdegegner) werfe ihm, dem Anzeigeerstatter (Be- schwerdeführer) in den besagten Schreiben in pauschaler Weise vor, schwer- wiegende Straftaten zum Nachteil von C._____ und D._____ begangen zu haben. Die Anschuldigungen beträfen Veruntreuung von CHF 1.4 Mio., die Behändigung wertvoller Gegenstände (Klavier, Silberbesteck) und die Er- schleichung von Unterschriften. Er, der Anzeigeerstatter (Beschwerdeführer), sei vom Beschuldigten (Beschwerdegegner) erpresst, genötigt und bedroht worden. Der Beschuldigte (Beschwerdegegner) attackiere ihn persönlich, bleibe dabei aber höchst vage. Dem Beschuldigten (Beschwerdegegner) gehe es im Grunde einzig darum, mit ihm, dem Anzeigeerstatter (Beschwer- deführer) "abzurechnen", was zu einem offenkundigen Interessenkonflikt zwi- schen dem Beschuldigten (Beschwerdegegner) und seiner Mandantin (D._____) geführt habe. Jedenfalls wisse er, der Anzeigeerstatter (Beschwer- deführer), nicht, worauf sich die Anschuldigungen bezögen. Das Vorgehen des Beschuldigten (Beschwerdegegner) sei darauf ausgerichtet, eine Geld- zahlung zu erpressen. Sodann habe ihn der Beschuldigte (Beschwerdegeg- ner) als "ruchlos" bezeichnet und als ein "zu allem fähigen Winkeladvokat" beschimpft. Der Ausdruck "Winkeladvokat" sei antisemitisch konnotiert. Der Beschuldigte (Beschwerdegegner) habe das Schimpfwort bewusst gewählt, um ihn, den Anzeigeerstatter (Beschwerdeführer), auf rassistische Weise her- abzuwürdigen (Urk. 14/1 S. 1-4). 3.
E. 3 Die dem Beschwerdeführer auferlegte Prozesskaution von CHF 2'500.– ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (Urk. 5 und Urk. 11).
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass es sich bei den Streitparteien um zwei Rechtsanwälte mit Zulassung handle und der Beschwerdegegner der Anwalt von D._____ sei (Urk. 3/1 S. 2 und S. 4). Sie begründete die Nichtanhand- nahme der Untersuchung vorab damit, dass der Beschwerdeführer den An- zeigesachverhalt nicht genügend substantiiert dargelegt habe. Zum Vorwurf der Erpressung resp. des Versuchs dazu und zum Vorwurf der Nötigung habe der Beschwerdeführer weder Details zum Hintergrund der
- 4 - Streitigkeit bekannt gegeben noch habe er Korrespondenz, Verträge oder sonstige Unterlagen eingereicht. Der in der Strafanzeige vorgetragene Sach- verhalt erscheine unvollständig. Infolgedessen sei unklar, ob und in welcher Funktion und in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer für C._____ und D._____ tätig gewesen sei, welches Honorar und/oder welche Sachleistun- gen er empfangen habe und ob bereits Vergleichsgespräche geführt worden seien. Der Aufnahme von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in der betref- fenden Sache stehe das Anwaltsgeheimnis entgegen. Es müsse daher offen gelassen werden, ob mit der gegen den Beschwerdeführer geltend gemach- ten Forderung von CHF 1.4 Mio. resp. mit der vom Beschwerdegegner ange- drohten Strafanzeige eine unrechtmässige Bereicherung angestrebt werde oder ob die eingereichten Schreiben im Kontext von anwaltlichen Verhand- lungen und Vergleichsgesprächen lediglich etwas überspitzt formuliert wor- den seien (Urk. 3/1 S. 2-3). Der Tatbestand der Drohung sei bereits objektiv nicht erfüllt, weil die Andro- hung einer Strafanzeige (recte wohl: die Androhung rechtlicher Schritte) we- gen Veruntreuung, Sachentziehung etc. einen versierten, langjährig tätigen Rechtsanwalt, wie es der Beschwerdeführer sei, nicht im tatbestandsmässi- gen Sinne in Angst und Schrecken zu versetzen vermöge (Urk. 3/1 S. 3).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer monierte eine Verletzung der Untersuchungsmaxime. Es sei unzulässig, ihm vorzuhalten, er habe den Sachverhalt zu wenig sub- stantiiert dargelegt. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei Sache der Staatsanwaltschaft und könne nicht auf den Beschwerdeführer überwälzt werden. Da die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt überhaupt nicht abgeklärt habe, könne sie nicht rechtskonform darüber entscheiden, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliege, der die Eröffnung einer Strafuntersu- chung rechtfertige, oder ob das Verfahren nicht an Hand zu nehmen sei. Er, der Beschwerdeführer, könne jedenfalls keine weiteren Informationen liefern. Er sei von den auf Nötigung, Erpressung und Drohung abzielenden Schreiben überrascht worden und wisse nicht, worauf sich der Beschwerdegegner darin überhaupt beziehe (Urk. 2 S. 6-9).
- 5 - Ausserdem sei es rechtswidrig, bei einem Anwalt höhere Anforderungen an die Begründung der Strafanzeige zu stellen, wenn und soweit er sie als Pri- vatperson erstatte (Urk. 2 S. 10). 4.
E. 4 B._____ (fortan Beschwerdegegner) und die Staatsanwaltschaft schlossen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 16 und Urk. 19).
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Infor- mationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Tatbestände nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Ver- fahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straf- taten hinweisende Verdachtsgründe bekannt sind (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Grenzen der Untersuchungspflicht ergeben sich aus dem Verbot der Beweis- ausforschung, bei der ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1). Zwangsmass- nahmen, wie etwa ein Befehl zur Herausgabe von Unterlagen (Art. 265 StPO), können dementsprechend nur angeordnet werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Eine reine Vermutung, ein Generalverdacht oder eine Beweisaufnahme aufs Geratewohl reichen dazu nicht aus (BGE 149 IV 369 E. 1.3.2).
E. 4.2 Entsprechend ist in der Strafanzeige eine konkrete strafbare Handlung darzu- legen. An den Inhalt der Strafanzeige dürfen zwar keine überrissenen Anfor- derungen gestellt werden. Den Anzeigeerstatter trifft aber zumindest eine mi- nimale Substantiierungsobliegenheit, selbst wenn er juristisch nicht geschult ist. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen konkreten Sach- verhalt gelten nicht als Strafanzeige im Sinne von Art. 301 StPO. In einem
- 6 - solchen Fall kann die Staatsanwaltschaft ohne Weiteres eine Nichtanhand- nahmeverfügung erlassen (CHRISTOF RIEDO/BARBARA BONER, in: Basler Kom- mentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 301 N 11).
E. 4.3 Bei den der Strafanzeige beigelegten Eingaben (Urk. 14/1 [Konvolut]) handelt es sich um vier Schreiben, die der Beschwerdegegner als Anwalt von D._____ verfasste. Im Schreiben vom 30. September 2024 kommt zum einen eine ausgeprägte Enttäuschung des Beschwerdegegners über die Person des Beschwerdefüh- rers und dessen Verhalten zum Ausdruck. Zum andern äusserte der Be- schwerdegegner, dass seine Klientin schwerwiegende Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhebe. Der Beschwerdeführer habe laut seiner Klientin CHF 1.4 Mio. veruntreut. Das Vorgehen des Beschwerdeführers werde von seiner Klientin als "schamlos und skrupellos" empfunden. Der Beschwerde- führer habe sich laut seiner Klientin "in amoralischer Weise" an ihrem Ehe- mann und später auch an ihr bereichert. Zuletzt habe der Beschwerdeführer bei C._____ den Eindruck eines "verschlagenen und zu allem fähigen Winkel- advokaten" hinterlassen. Weiter äusserte der Beschwerdegegner den Ver- dacht, dass Unterschriften erschlichen worden sein könnten. Er werde gegen den Beschwerdeführer vorgehen. Kollegialität schütze nicht vor "Ruchlosig- keit". Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, den Schaden wieder gut zu machen, müsse aber angesichts der schwerwiegenden Vorwürfe ein hö- heres Vergleichsangebot machen. Im Schreiben vom 1. Oktober 2024 wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass er an Telefongesprächen kein Interesse mehr habe. Sodann räumte er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, zu seinem gestrigen Schreiben vom 30. September 2024 schriftlich Stellung zu beziehen und einen Ver- gleichsvorschlag zu unterbreiten. Im Falle des Scheitern der Vergleichsge- spräche werde er die vorbereiteten rechtlichen Schritte einleiten. Im Schreiben vom 9. Oktober 2024 monierte der Beschwerdegegner, dass er vom Beschwerdeführer noch nichts gehört habe, und räumte ihm nochmals
- 7 - eine Chance zur Stellungnahme zum Schreiben vom 30. September 2024 und zur Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags ein. Zudem kündigte der Be- schwerdegegner an, den Betrag von CHF 1.4 Mio. zwecks Verjährungsunter- brechung in Betreibung zu setzen, wenn er bis zum 14. Oktober 2024 nichts vom Beschwerdeführer höre. Im Schreiben vom 15. Oktober 2024 erklärte sich der Beschwerdegegner da- mit einverstanden, dass sich der Beschwerdeführer von D._____ vom An- waltsgeheimnis entbinden lasse, bevor er Stellung nehme. Weiter teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit, dass er die Betreibung vor- erst zurückstelle, aber vom Beschwerdeführer eine Verjährungsverzichtser- klärung erwarte, ansonsten er sich die Einleitung einer Betreibung erneut überlege.
E. 4.4 Aus den eingereichten Schreiben lässt sich kein strafbares Verhalten erken- nen. Der Beschwerdegegner verfasste die Schreiben als Anwalt der angeblich geschädigten D._____. Er forderte den Beschwerdeführer auf, einen Ver- gleichsvorschlag zu unterbreiten, ansonsten er zur Durchsetzung der Forde- rung seiner Klientin rechtliche Schritte, namentlich eine Betreibung zwecks Verjährungsunterbrechung, einleiten werde. Die Einleitung rechtlicher Schritte zur Durchsetzung einer Forderung ist erlaubt. Die Androhung zulässiger nach- teiliger Handlungen stellt ganz offensichtlich keine strafrechtlich relevante Handlung im Sinne von Art. 180 StGB (Drohung), Art. 181 StGB (Nötigung) oder Art. 156 StGB (Erpressung) dar (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 156 N 22; VERA DELNON/BERN- HARD RÜDY, ebenda, Art. 180 N 6 und Art. 181 N 3). Mangels Hinweisen auf ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 156, Art. 180 und Art. 181 StGB war die Staatsanwaltschaft weder verpflichtet noch berechtigt, nach Beweisen zu forschen. Weiterungen zur Frage, ob der Be- schwerdeführer aufgrund der angedrohten rechtlichen Schritte tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde oder hätte versetzt werden können und ob das Anwaltsgeheimnis der Aufnahme von staatsanwaltschaftlichen Ermitt- lungen entgegenstehe, erübrigen sich, zumal der Beschwerdeführer auch in
- 8 - der Replik (Urk. 27) keine sachdienlichen Angaben machte, obschon er sich diesbezüglich vom Anwaltsgeheimnis hätte entbinden lassen können.
E. 5 Der Beschwerdeführer replizierte (Urk. 27). II.
1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.
E. 5.1 Zum Vorwurf der Beschimpfung führte die Staatsanwaltschaft aus, die Be- zeichnung des Beschwerdeführers als "Winkeladvokat" habe allfällig zwar ei- nen antisemitischen Beigeschmack, jedoch sei der Tatbestand der Rassen- diskriminierung mit dem Gebrauch dieses Schimpfwortes eindeutig nicht er- füllt worden. Mit dem Begriff "Winkeladvokat" sei ein unseriöser Anwalt, ein so genannter "Rechtsverdreher" gemeint. Als Schimpfwort gebraucht, ziele der Begriff auf die berufliche Ehre des Beschwerdeführers. Die berufliche Ehre sei strafrechtlich nicht geschützt. Gleiches gelte für die Aussage, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber C._____ und D._____ "ruchlos" ver- halten. Selbst wenn aber die persönliche Ehre des Beschwerdeführers betrof- fen wäre, müsste die Bezeichnung als "ruchlos" und als "Winkeladvokat" als "gerade noch geringfügig" eingestuft werden. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens liesse sich gestützt auf Art. 52 StGB mit dem fehlenden Strafbe- dürfnis begründen (Urk. 3/1 S. 3-4).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wandte ein, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die Bezeichnung "Winkeladvokat" ein antisemitisches Schimpfwort sei, das auf Personen jüdischen Glaubens abziele und in stereotypischer Weise negative Charaktereigenschaften zuschreibe. Dies tangiere den menschlich-sittlichen Bereich und damit die strafrechtlich geschützte Ehre. Die in den Schreiben genannten Schimpfwörter seien sowohl einzeln wie gesamthaft tatbeständ- lich, weshalb ein hinreichender Anfangsverdacht auf eine Straftat vorliege (Urk. 2 S. 12-13).
E. 6.1 Die Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB), namentlich der Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB), schützen den menschlich-sittlichen Bereich, mithin den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kom-
- 9 - mentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 N 16). Äusserungen, die sich eignen, die gesellschaftliche und berufliche Stellung einer Person herab- zusetzen, gelten dagegen nicht als ehrverletzend im strafrechtlichen Sinn, es sei denn, sie treffen zugleich die strafrechtlich geschützte Seite des Anse- hens. So tangiert der Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Hand- lung begangen oder ein den allgemein anerkannten Moralvorstellungen klar widersprechendes Verhalten an den Tag gelegt, den menschlich-sittlichen Bereich, auch wenn der Vorwurf im Bereich der sozialberuflichen Tätigkeit ge- äussert wird (BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 19).
E. 6.2 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 StGB (Art. 8 StPO). Gemäss Art. 52 StGB ist von der Strafver- folgung abzusehen, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Es müssen beide Voraussetzungen von Art. 52 StGB, d.h. die Geringfügigkeit sowohl der Schuld als auch der Tatfolgen, erfüllt sein (BGer, Urteile 6B_72/2025 vom 29.10.2025 E. 1.1.1; 6B_477/2022 vom 25.8.2022 E. 2.2.1). Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen um- fasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat (BGer, Urteile 6B_429/2025 vom 15.1.2026 E. 3.2.1; 6B_892/2023 vom 14.12.2023 E. 4.2). Eine Strafbefreiung kommt zudem nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefreiung wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt, vom Verschulden wie von den Tatfolgen her, als unerheblich erscheinen, so- dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 146 IV 297 E. 2.3; BGer,
- 10 - Urteile 6B_429/2025 vom 15.1.2026 E. 3.2.1; 6B_72/2025 vom 29.10.2025 E. 1.1.1).
E. 7.1 Der Ausdruck "Winkeladvokat" erscheint ein einziges Mal im Schreiben vom
30. September 2024. Darin orientierte der Beschwerdegegner den Beschwer- deführer darüber, wie C._____ und D._____ über ihn, den Beschwerdeführer, denken resp. dachten. Unter anderem schrieb der Beschwerdegegner: "Du [gemeint ist der Beschwerdeführer] scheinst bei Herrn C._____ aber zuletzt den Eindruck eines verschlagenen und zu Allem fähigen Winkeladvokaten hinterlassen zu haben". Aufgrund der Formulierung dieses Satzes ist anzu- nehmen, dass es nicht der Beschwerdegegner, sondern C._____ war, der den Beschwerdeführer als "Winkeladvokaten" bezeichnete. Der Beschwerdefüh- rer kann diesbezüglich nichts zu Ungunsten des Beschwerdegegners ablei- ten.
E. 7.2 Der Beschwerdegegner selbst bezichtigte den Beschwerdeführer im Schrei- ben vom 30. September 2024 als "ruchlos". Diese Äusserung könnte als Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, mithin ehrverletzend sein, da sie im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer steht (vgl. E. II/6.1 hiervor). Der Beschwerdegegner könnte sich daher mit der Bezeichnung des Beschwerdeführers als "ruchlos" ehrverletzend geäussert haben. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Äusserung im Rahmen der Berufs- ausübung als Anwalt zur Wahrung der Interessen von D._____ erfolgte und Anwälten allgemein ein erweiterter Spielraum für eine kritische Wortwahl zu- gestanden wird (vgl. BGE 135 IV 177 E. 4). Zudem steht die Äusserung im Kontext einer grossen persönlichen Enttäuschung über den Beschwerdefüh- rer. Dem Schreiben vom 30. September 2024 ist zu entnehmen, dass die Ehe- leute C._____D._____ einst Klienten des Beschwerdegegners waren und die- ser das Mandat später aufgrund eines Interessenkonflikts dem Beschwerde- führer anvertraute. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdegegner
- 11 - für seine ehemaligen Klienten verantwortlich fühlte und sich angesichts der erhobenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer in gewisser Weise persön- lich in der Schuld sah, das Ehepaar C._____D._____ an den Beschwerdefüh- rer verwiesen zu haben. Dies lässt das subjektive Verschulden an der ehrver- letzenden Bezeichnung des Beschwerdeführers – auch im Vergleich zu an- deren Fällen – als gering erscheinen. Die ehrverletzende Äusserung erfolgte in einem persönlichen Schreiben, mit- hin "unter vier Augen". Wenngleich sich der Beschwerdeführer angegriffen und verletzt gefühlt haben dürfte, so hat er keine darüber hinausgehenden Folgen der Ehrverletzung geltend gemacht und sind solche auch nicht erkenn- bar. Die Tatfolgen können ebenfalls als sehr gering eingestuft werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen sowohl die Schuld des Beschwerdegeg- ners als auch die Tatfolgen als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft mangels Strafbe- dürfnis auf die Strafverfolgung verzichtete.
E. 8 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist insgesamt nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV auf Fr. 1'200.– festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Der Rest der Kaution ist dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren unter Vorbehalt staatlicher Verrechnungsansprüche zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Be- achtung von § 2 Abs. 1 lit. b-e und § 19 Abs. 1 AnwGebV auf CHF 1'200.– (inkl. MWST) festzusetzen.
- 12 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Rest der Kau- tion wird dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren unter Vorbehalt staatlicher Ver- rechnungsansprüche zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner mit CHF 1'200.– (inkl. MWST) zu entschädigen.
- Schriftliche Mitteilung an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (unter Beilage einer Kopie von Urk. 27; per Ge- richtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (unter Beilage einer Kopie von Urk. 27; gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegiti- mation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 13 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250196-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie die Gerichts- schreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 24. März 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch MLaw X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 8. Mai 2025
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ erstattete am 23. Oktober 2024 Strafanzeige gegen B._____ wegen Beschimpfung, Erpressung, Drohung und Nötigung, eventuell des Versuchs dazu. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 entschied die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat, die Strafuntersuchung nicht an Hand zu nehmen (Urk. 3/1).
2. A._____ (fortan Beschwerdeführer) erhob bei der III. Strafkammer des Ober- gerichts Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfü- gung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersu- chung zu eröffnen. Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzu- heben und die Sache zur Sachverhaltsermittlung und neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 2).
3. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Prozesskaution von CHF 2'500.– ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (Urk. 5 und Urk. 11).
4. B._____ (fortan Beschwerdegegner) und die Staatsanwaltschaft schlossen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 16 und Urk. 19).
5. Der Beschwerdeführer replizierte (Urk. 27). II.
1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Der Staatsanwaltschaft standen die Strafanzeige des Beschwerdeführers und vier als Beilage zur Strafanzeige eingereichte Schreiben des Beschwerdegeg- ners zur Verfügung (Urk. 14/1 [Konvolut]).
- 3 - 2.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Strafanzeige Folgendes vor: Der Beschuldigte (Beschwerdegegner) werfe ihm, dem Anzeigeerstatter (Be- schwerdeführer) in den besagten Schreiben in pauschaler Weise vor, schwer- wiegende Straftaten zum Nachteil von C._____ und D._____ begangen zu haben. Die Anschuldigungen beträfen Veruntreuung von CHF 1.4 Mio., die Behändigung wertvoller Gegenstände (Klavier, Silberbesteck) und die Er- schleichung von Unterschriften. Er, der Anzeigeerstatter (Beschwerdeführer), sei vom Beschuldigten (Beschwerdegegner) erpresst, genötigt und bedroht worden. Der Beschuldigte (Beschwerdegegner) attackiere ihn persönlich, bleibe dabei aber höchst vage. Dem Beschuldigten (Beschwerdegegner) gehe es im Grunde einzig darum, mit ihm, dem Anzeigeerstatter (Beschwer- deführer) "abzurechnen", was zu einem offenkundigen Interessenkonflikt zwi- schen dem Beschuldigten (Beschwerdegegner) und seiner Mandantin (D._____) geführt habe. Jedenfalls wisse er, der Anzeigeerstatter (Beschwer- deführer), nicht, worauf sich die Anschuldigungen bezögen. Das Vorgehen des Beschuldigten (Beschwerdegegner) sei darauf ausgerichtet, eine Geld- zahlung zu erpressen. Sodann habe ihn der Beschuldigte (Beschwerdegeg- ner) als "ruchlos" bezeichnet und als ein "zu allem fähigen Winkeladvokat" beschimpft. Der Ausdruck "Winkeladvokat" sei antisemitisch konnotiert. Der Beschuldigte (Beschwerdegegner) habe das Schimpfwort bewusst gewählt, um ihn, den Anzeigeerstatter (Beschwerdeführer), auf rassistische Weise her- abzuwürdigen (Urk. 14/1 S. 1-4). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass es sich bei den Streitparteien um zwei Rechtsanwälte mit Zulassung handle und der Beschwerdegegner der Anwalt von D._____ sei (Urk. 3/1 S. 2 und S. 4). Sie begründete die Nichtanhand- nahme der Untersuchung vorab damit, dass der Beschwerdeführer den An- zeigesachverhalt nicht genügend substantiiert dargelegt habe. Zum Vorwurf der Erpressung resp. des Versuchs dazu und zum Vorwurf der Nötigung habe der Beschwerdeführer weder Details zum Hintergrund der
- 4 - Streitigkeit bekannt gegeben noch habe er Korrespondenz, Verträge oder sonstige Unterlagen eingereicht. Der in der Strafanzeige vorgetragene Sach- verhalt erscheine unvollständig. Infolgedessen sei unklar, ob und in welcher Funktion und in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer für C._____ und D._____ tätig gewesen sei, welches Honorar und/oder welche Sachleistun- gen er empfangen habe und ob bereits Vergleichsgespräche geführt worden seien. Der Aufnahme von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in der betref- fenden Sache stehe das Anwaltsgeheimnis entgegen. Es müsse daher offen gelassen werden, ob mit der gegen den Beschwerdeführer geltend gemach- ten Forderung von CHF 1.4 Mio. resp. mit der vom Beschwerdegegner ange- drohten Strafanzeige eine unrechtmässige Bereicherung angestrebt werde oder ob die eingereichten Schreiben im Kontext von anwaltlichen Verhand- lungen und Vergleichsgesprächen lediglich etwas überspitzt formuliert wor- den seien (Urk. 3/1 S. 2-3). Der Tatbestand der Drohung sei bereits objektiv nicht erfüllt, weil die Andro- hung einer Strafanzeige (recte wohl: die Androhung rechtlicher Schritte) we- gen Veruntreuung, Sachentziehung etc. einen versierten, langjährig tätigen Rechtsanwalt, wie es der Beschwerdeführer sei, nicht im tatbestandsmässi- gen Sinne in Angst und Schrecken zu versetzen vermöge (Urk. 3/1 S. 3). 3.2 Der Beschwerdeführer monierte eine Verletzung der Untersuchungsmaxime. Es sei unzulässig, ihm vorzuhalten, er habe den Sachverhalt zu wenig sub- stantiiert dargelegt. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei Sache der Staatsanwaltschaft und könne nicht auf den Beschwerdeführer überwälzt werden. Da die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt überhaupt nicht abgeklärt habe, könne sie nicht rechtskonform darüber entscheiden, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliege, der die Eröffnung einer Strafuntersu- chung rechtfertige, oder ob das Verfahren nicht an Hand zu nehmen sei. Er, der Beschwerdeführer, könne jedenfalls keine weiteren Informationen liefern. Er sei von den auf Nötigung, Erpressung und Drohung abzielenden Schreiben überrascht worden und wisse nicht, worauf sich der Beschwerdegegner darin überhaupt beziehe (Urk. 2 S. 6-9).
- 5 - Ausserdem sei es rechtswidrig, bei einem Anwalt höhere Anforderungen an die Begründung der Strafanzeige zu stellen, wenn und soweit er sie als Pri- vatperson erstatte (Urk. 2 S. 10). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Infor- mationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Tatbestände nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Ver- fahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straf- taten hinweisende Verdachtsgründe bekannt sind (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Grenzen der Untersuchungspflicht ergeben sich aus dem Verbot der Beweis- ausforschung, bei der ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1). Zwangsmass- nahmen, wie etwa ein Befehl zur Herausgabe von Unterlagen (Art. 265 StPO), können dementsprechend nur angeordnet werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Eine reine Vermutung, ein Generalverdacht oder eine Beweisaufnahme aufs Geratewohl reichen dazu nicht aus (BGE 149 IV 369 E. 1.3.2). 4.2 Entsprechend ist in der Strafanzeige eine konkrete strafbare Handlung darzu- legen. An den Inhalt der Strafanzeige dürfen zwar keine überrissenen Anfor- derungen gestellt werden. Den Anzeigeerstatter trifft aber zumindest eine mi- nimale Substantiierungsobliegenheit, selbst wenn er juristisch nicht geschult ist. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen konkreten Sach- verhalt gelten nicht als Strafanzeige im Sinne von Art. 301 StPO. In einem
- 6 - solchen Fall kann die Staatsanwaltschaft ohne Weiteres eine Nichtanhand- nahmeverfügung erlassen (CHRISTOF RIEDO/BARBARA BONER, in: Basler Kom- mentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 301 N 11). 4.3 Bei den der Strafanzeige beigelegten Eingaben (Urk. 14/1 [Konvolut]) handelt es sich um vier Schreiben, die der Beschwerdegegner als Anwalt von D._____ verfasste. Im Schreiben vom 30. September 2024 kommt zum einen eine ausgeprägte Enttäuschung des Beschwerdegegners über die Person des Beschwerdefüh- rers und dessen Verhalten zum Ausdruck. Zum andern äusserte der Be- schwerdegegner, dass seine Klientin schwerwiegende Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhebe. Der Beschwerdeführer habe laut seiner Klientin CHF 1.4 Mio. veruntreut. Das Vorgehen des Beschwerdeführers werde von seiner Klientin als "schamlos und skrupellos" empfunden. Der Beschwerde- führer habe sich laut seiner Klientin "in amoralischer Weise" an ihrem Ehe- mann und später auch an ihr bereichert. Zuletzt habe der Beschwerdeführer bei C._____ den Eindruck eines "verschlagenen und zu allem fähigen Winkel- advokaten" hinterlassen. Weiter äusserte der Beschwerdegegner den Ver- dacht, dass Unterschriften erschlichen worden sein könnten. Er werde gegen den Beschwerdeführer vorgehen. Kollegialität schütze nicht vor "Ruchlosig- keit". Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, den Schaden wieder gut zu machen, müsse aber angesichts der schwerwiegenden Vorwürfe ein hö- heres Vergleichsangebot machen. Im Schreiben vom 1. Oktober 2024 wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass er an Telefongesprächen kein Interesse mehr habe. Sodann räumte er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, zu seinem gestrigen Schreiben vom 30. September 2024 schriftlich Stellung zu beziehen und einen Ver- gleichsvorschlag zu unterbreiten. Im Falle des Scheitern der Vergleichsge- spräche werde er die vorbereiteten rechtlichen Schritte einleiten. Im Schreiben vom 9. Oktober 2024 monierte der Beschwerdegegner, dass er vom Beschwerdeführer noch nichts gehört habe, und räumte ihm nochmals
- 7 - eine Chance zur Stellungnahme zum Schreiben vom 30. September 2024 und zur Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags ein. Zudem kündigte der Be- schwerdegegner an, den Betrag von CHF 1.4 Mio. zwecks Verjährungsunter- brechung in Betreibung zu setzen, wenn er bis zum 14. Oktober 2024 nichts vom Beschwerdeführer höre. Im Schreiben vom 15. Oktober 2024 erklärte sich der Beschwerdegegner da- mit einverstanden, dass sich der Beschwerdeführer von D._____ vom An- waltsgeheimnis entbinden lasse, bevor er Stellung nehme. Weiter teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit, dass er die Betreibung vor- erst zurückstelle, aber vom Beschwerdeführer eine Verjährungsverzichtser- klärung erwarte, ansonsten er sich die Einleitung einer Betreibung erneut überlege. 4.4 Aus den eingereichten Schreiben lässt sich kein strafbares Verhalten erken- nen. Der Beschwerdegegner verfasste die Schreiben als Anwalt der angeblich geschädigten D._____. Er forderte den Beschwerdeführer auf, einen Ver- gleichsvorschlag zu unterbreiten, ansonsten er zur Durchsetzung der Forde- rung seiner Klientin rechtliche Schritte, namentlich eine Betreibung zwecks Verjährungsunterbrechung, einleiten werde. Die Einleitung rechtlicher Schritte zur Durchsetzung einer Forderung ist erlaubt. Die Androhung zulässiger nach- teiliger Handlungen stellt ganz offensichtlich keine strafrechtlich relevante Handlung im Sinne von Art. 180 StGB (Drohung), Art. 181 StGB (Nötigung) oder Art. 156 StGB (Erpressung) dar (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 156 N 22; VERA DELNON/BERN- HARD RÜDY, ebenda, Art. 180 N 6 und Art. 181 N 3). Mangels Hinweisen auf ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 156, Art. 180 und Art. 181 StGB war die Staatsanwaltschaft weder verpflichtet noch berechtigt, nach Beweisen zu forschen. Weiterungen zur Frage, ob der Be- schwerdeführer aufgrund der angedrohten rechtlichen Schritte tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde oder hätte versetzt werden können und ob das Anwaltsgeheimnis der Aufnahme von staatsanwaltschaftlichen Ermitt- lungen entgegenstehe, erübrigen sich, zumal der Beschwerdeführer auch in
- 8 - der Replik (Urk. 27) keine sachdienlichen Angaben machte, obschon er sich diesbezüglich vom Anwaltsgeheimnis hätte entbinden lassen können. 5. 5.1 Zum Vorwurf der Beschimpfung führte die Staatsanwaltschaft aus, die Be- zeichnung des Beschwerdeführers als "Winkeladvokat" habe allfällig zwar ei- nen antisemitischen Beigeschmack, jedoch sei der Tatbestand der Rassen- diskriminierung mit dem Gebrauch dieses Schimpfwortes eindeutig nicht er- füllt worden. Mit dem Begriff "Winkeladvokat" sei ein unseriöser Anwalt, ein so genannter "Rechtsverdreher" gemeint. Als Schimpfwort gebraucht, ziele der Begriff auf die berufliche Ehre des Beschwerdeführers. Die berufliche Ehre sei strafrechtlich nicht geschützt. Gleiches gelte für die Aussage, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber C._____ und D._____ "ruchlos" ver- halten. Selbst wenn aber die persönliche Ehre des Beschwerdeführers betrof- fen wäre, müsste die Bezeichnung als "ruchlos" und als "Winkeladvokat" als "gerade noch geringfügig" eingestuft werden. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens liesse sich gestützt auf Art. 52 StGB mit dem fehlenden Strafbe- dürfnis begründen (Urk. 3/1 S. 3-4). 5.2 Der Beschwerdeführer wandte ein, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die Bezeichnung "Winkeladvokat" ein antisemitisches Schimpfwort sei, das auf Personen jüdischen Glaubens abziele und in stereotypischer Weise negative Charaktereigenschaften zuschreibe. Dies tangiere den menschlich-sittlichen Bereich und damit die strafrechtlich geschützte Ehre. Die in den Schreiben genannten Schimpfwörter seien sowohl einzeln wie gesamthaft tatbeständ- lich, weshalb ein hinreichender Anfangsverdacht auf eine Straftat vorliege (Urk. 2 S. 12-13). 6. 6.1 Die Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB), namentlich der Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB), schützen den menschlich-sittlichen Bereich, mithin den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kom-
- 9 - mentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 N 16). Äusserungen, die sich eignen, die gesellschaftliche und berufliche Stellung einer Person herab- zusetzen, gelten dagegen nicht als ehrverletzend im strafrechtlichen Sinn, es sei denn, sie treffen zugleich die strafrechtlich geschützte Seite des Anse- hens. So tangiert der Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Hand- lung begangen oder ein den allgemein anerkannten Moralvorstellungen klar widersprechendes Verhalten an den Tag gelegt, den menschlich-sittlichen Bereich, auch wenn der Vorwurf im Bereich der sozialberuflichen Tätigkeit ge- äussert wird (BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 19). 6.2 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 StGB (Art. 8 StPO). Gemäss Art. 52 StGB ist von der Strafver- folgung abzusehen, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Es müssen beide Voraussetzungen von Art. 52 StGB, d.h. die Geringfügigkeit sowohl der Schuld als auch der Tatfolgen, erfüllt sein (BGer, Urteile 6B_72/2025 vom 29.10.2025 E. 1.1.1; 6B_477/2022 vom 25.8.2022 E. 2.2.1). Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen um- fasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat (BGer, Urteile 6B_429/2025 vom 15.1.2026 E. 3.2.1; 6B_892/2023 vom 14.12.2023 E. 4.2). Eine Strafbefreiung kommt zudem nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefreiung wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt, vom Verschulden wie von den Tatfolgen her, als unerheblich erscheinen, so- dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 146 IV 297 E. 2.3; BGer,
- 10 - Urteile 6B_429/2025 vom 15.1.2026 E. 3.2.1; 6B_72/2025 vom 29.10.2025 E. 1.1.1). 7. 7.1 Der Ausdruck "Winkeladvokat" erscheint ein einziges Mal im Schreiben vom
30. September 2024. Darin orientierte der Beschwerdegegner den Beschwer- deführer darüber, wie C._____ und D._____ über ihn, den Beschwerdeführer, denken resp. dachten. Unter anderem schrieb der Beschwerdegegner: "Du [gemeint ist der Beschwerdeführer] scheinst bei Herrn C._____ aber zuletzt den Eindruck eines verschlagenen und zu Allem fähigen Winkeladvokaten hinterlassen zu haben". Aufgrund der Formulierung dieses Satzes ist anzu- nehmen, dass es nicht der Beschwerdegegner, sondern C._____ war, der den Beschwerdeführer als "Winkeladvokaten" bezeichnete. Der Beschwerdefüh- rer kann diesbezüglich nichts zu Ungunsten des Beschwerdegegners ablei- ten. 7.2 Der Beschwerdegegner selbst bezichtigte den Beschwerdeführer im Schrei- ben vom 30. September 2024 als "ruchlos". Diese Äusserung könnte als Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, mithin ehrverletzend sein, da sie im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer steht (vgl. E. II/6.1 hiervor). Der Beschwerdegegner könnte sich daher mit der Bezeichnung des Beschwerdeführers als "ruchlos" ehrverletzend geäussert haben. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Äusserung im Rahmen der Berufs- ausübung als Anwalt zur Wahrung der Interessen von D._____ erfolgte und Anwälten allgemein ein erweiterter Spielraum für eine kritische Wortwahl zu- gestanden wird (vgl. BGE 135 IV 177 E. 4). Zudem steht die Äusserung im Kontext einer grossen persönlichen Enttäuschung über den Beschwerdefüh- rer. Dem Schreiben vom 30. September 2024 ist zu entnehmen, dass die Ehe- leute C._____D._____ einst Klienten des Beschwerdegegners waren und die- ser das Mandat später aufgrund eines Interessenkonflikts dem Beschwerde- führer anvertraute. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdegegner
- 11 - für seine ehemaligen Klienten verantwortlich fühlte und sich angesichts der erhobenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer in gewisser Weise persön- lich in der Schuld sah, das Ehepaar C._____D._____ an den Beschwerdefüh- rer verwiesen zu haben. Dies lässt das subjektive Verschulden an der ehrver- letzenden Bezeichnung des Beschwerdeführers – auch im Vergleich zu an- deren Fällen – als gering erscheinen. Die ehrverletzende Äusserung erfolgte in einem persönlichen Schreiben, mit- hin "unter vier Augen". Wenngleich sich der Beschwerdeführer angegriffen und verletzt gefühlt haben dürfte, so hat er keine darüber hinausgehenden Folgen der Ehrverletzung geltend gemacht und sind solche auch nicht erkenn- bar. Die Tatfolgen können ebenfalls als sehr gering eingestuft werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen sowohl die Schuld des Beschwerdegeg- ners als auch die Tatfolgen als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft mangels Strafbe- dürfnis auf die Strafverfolgung verzichtete.
8. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist insgesamt nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV auf Fr. 1'200.– festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Der Rest der Kaution ist dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren unter Vorbehalt staatlicher Verrechnungsansprüche zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Be- achtung von § 2 Abs. 1 lit. b-e und § 19 Abs. 1 AnwGebV auf CHF 1'200.– (inkl. MWST) festzusetzen.
- 12 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Rest der Kau- tion wird dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren unter Vorbehalt staatlicher Ver- rechnungsansprüche zurückerstattet.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner mit CHF 1'200.– (inkl. MWST) zu entschädigen.
4. Schriftliche Mitteilung an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (unter Beilage einer Kopie von Urk. 27; per Ge- richtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (unter Beilage einer Kopie von Urk. 27; gegen Empfangsbestätigung)
5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegiti- mation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 13 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. C. Schoder