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UE250156

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-07-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 A._____ erstattete am 15. Juli 2024 Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland. Sie habe als langjährige Versicherte der B._____ AG festgestellt, dass der vertrauensärztliche Dienst medizinische Daten ungefiltert an die Leistungsabteilung weiterleite, obschon dies namentlich eine Verletzung des Berufsgeheimnisses sei (Urk. 13). Am 7. März 2025 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfü- gung.

E. 2 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft mit verbindlichen Weisungen für das weitere Verfahren. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 12) und die Akten eingereicht (Urk. 13). II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, aus der Strafanzeige sei nicht ersichtlich, wer, was, wo, wann, wie getan oder unterlassen habe. Der pauschale Vorwurf, die verantwortlichen Mitarbeiter hätten jeweils me- dizinische Akten ungeschwärzt weitergeleitet, genüge den Anforderungen an eine Strafanzeige nicht. Vertrauensärztliche Berichte, welche weitergeleitet worden seien, habe die Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Die Beilagen zur Strafan- zeige würden zur Klärung des beanzeigten Sachverhalts nichts beitragen. Es sei

- 3 - unklar, welche konkreten medizinischen Akten zu welchem Zeitpunkt unge- schwärzt weitergeleitet worden seien. Art. 321 StGB sei ein Antragsdelikt. Die Be- schwerdeführerin habe von der Weiterleitung der offenbar in Frage stehenden medizinischen Berichte spätestens anlässlich der Zeugeneinvernahme von C._____ am 14. Juli 2022 erfahren. Die Strafantragsfrist betrage drei Monate. Die Strafanzeige vom 15. Juli 2024 sei verspätet (Urk. 5).

E. 2.2 Die angefochtene Verfügung enthält zwei unabhängige, alternative Begrün- dungen, welche jede für sich selbst ausreicht, um das Schicksal der Sache zu be- siegeln. Liegen derartige Alternativbegründungen vor, muss die beschwerdefüh- rende Person in der Beschwerde darlegen, weshalb beide Begründungen unzu- treffend sein sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_587/2023 vom 11. Septem- ber 2024 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerde nicht zur Begründung der verpassten Strafantragsfrist. Im Beschwerdeverfahren ist die Begründung der Staatsanwaltschaft nicht von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde Beweismittel eingereicht (Urk. 2 S. 5 und Urk. 3/1-4). Aus diesen und der Beschwerde geht hervor, dass es zwischen der Versicherung und einem Arzt einen E-Mailverkehr gab. Weshalb die dort erwähnten Informationen das Berufsgeheimnis verletzen sollen, ist nicht ohne weiteres ersichtlich (vgl. Urk. 3/2 und Urk. 3/3). Die Beschwerdeführerin bleibt auch in ihrer Beschwerde vage und bezeichnet weder die von ihr angesproche- nen Berichte genauer noch jene Daten, welche ihrer Meinung nach in unzulässi- ger Weise weitergeleitet worden sein sollen. Gerade dies hatte die Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung moniert, sodass die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, sich insbesondere dazu konkret zu äussern. Das hat sie nicht in nachvollziehbarer Weise getan.

E. 3.1 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

- 4 - tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'800.– geleistet (Urk. 7 und Urk. 9). Die ihr auferlegte Gerichts- gebühr ist von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicher- heitsleistung der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staats – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuer- statten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der Sicherheitsleistung be- zogen. Der Rest der Sicherheitsleistung wird der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staats.
  3. Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugespro- chen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde  - 5 - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad E-4/2024/10028650,  gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad E-4/2024/10028650,  unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13), gegen Emp- fangsbestätigung
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 7. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250156-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 7. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. Unbekannte Täterschaft,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. März 2025, E-4/2024/10028650

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ erstattete am 15. Juli 2024 Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland. Sie habe als langjährige Versicherte der B._____ AG festgestellt, dass der vertrauensärztliche Dienst medizinische Daten ungefiltert an die Leistungsabteilung weiterleite, obschon dies namentlich eine Verletzung des Berufsgeheimnisses sei (Urk. 13). Am 7. März 2025 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfü- gung.

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft mit verbindlichen Weisungen für das weitere Verfahren. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 12) und die Akten eingereicht (Urk. 13). II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, aus der Strafanzeige sei nicht ersichtlich, wer, was, wo, wann, wie getan oder unterlassen habe. Der pauschale Vorwurf, die verantwortlichen Mitarbeiter hätten jeweils me- dizinische Akten ungeschwärzt weitergeleitet, genüge den Anforderungen an eine Strafanzeige nicht. Vertrauensärztliche Berichte, welche weitergeleitet worden seien, habe die Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Die Beilagen zur Strafan- zeige würden zur Klärung des beanzeigten Sachverhalts nichts beitragen. Es sei

- 3 - unklar, welche konkreten medizinischen Akten zu welchem Zeitpunkt unge- schwärzt weitergeleitet worden seien. Art. 321 StGB sei ein Antragsdelikt. Die Be- schwerdeführerin habe von der Weiterleitung der offenbar in Frage stehenden medizinischen Berichte spätestens anlässlich der Zeugeneinvernahme von C._____ am 14. Juli 2022 erfahren. Die Strafantragsfrist betrage drei Monate. Die Strafanzeige vom 15. Juli 2024 sei verspätet (Urk. 5). 2.2 Die angefochtene Verfügung enthält zwei unabhängige, alternative Begrün- dungen, welche jede für sich selbst ausreicht, um das Schicksal der Sache zu be- siegeln. Liegen derartige Alternativbegründungen vor, muss die beschwerdefüh- rende Person in der Beschwerde darlegen, weshalb beide Begründungen unzu- treffend sein sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_587/2023 vom 11. Septem- ber 2024 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerde nicht zur Begründung der verpassten Strafantragsfrist. Im Beschwerdeverfahren ist die Begründung der Staatsanwaltschaft nicht von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2.3 Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde Beweismittel eingereicht (Urk. 2 S. 5 und Urk. 3/1-4). Aus diesen und der Beschwerde geht hervor, dass es zwischen der Versicherung und einem Arzt einen E-Mailverkehr gab. Weshalb die dort erwähnten Informationen das Berufsgeheimnis verletzen sollen, ist nicht ohne weiteres ersichtlich (vgl. Urk. 3/2 und Urk. 3/3). Die Beschwerdeführerin bleibt auch in ihrer Beschwerde vage und bezeichnet weder die von ihr angesproche- nen Berichte genauer noch jene Daten, welche ihrer Meinung nach in unzulässi- ger Weise weitergeleitet worden sein sollen. Gerade dies hatte die Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung moniert, sodass die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, sich insbesondere dazu konkret zu äussern. Das hat sie nicht in nachvollziehbarer Weise getan. 3. 3.1 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

- 4 - tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'800.– geleistet (Urk. 7 und Urk. 9). Die ihr auferlegte Gerichts- gebühr ist von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicher- heitsleistung der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staats – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuer- statten. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der Sicherheitsleistung be- zogen. Der Rest der Sicherheitsleistung wird der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staats.

3. Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde 

- 5 - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad E-4/2024/10028650,  gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad E-4/2024/10028650,  unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13), gegen Emp- fangsbestätigung

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 7. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen