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UE250149

Einstellung

Zürich OG · 2025-11-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Am 25. Mai 2023 erstattete die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Ver- untreuung und Betrug (Urk. 15/1). Am 27. März 2025 verfügte die Staatsanwalt- schaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Einstellung der Stra- funtersuchung (Urk. 5). Am 31. März 2025 wies die Staatsanwaltschaft den von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrag ab (Urk. 15/15).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland sei anzuweisen, eine or- dentliche Strafuntersuchung durchzuführen und die Sachlage zur Anklage zu bringen.

E. 3 Innert Frist ging die Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 2'500.– ein (Urk. 8; Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft nahm unter Einreichung der Untersu- chungsakten (Urk. 15) mit Eingabe vom 9. Mai 2025 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Der Beschwerdegegner liess sich nicht ver- nehmen. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 6. Juni 2025 (Urk. 20).

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass eine Veruntreuung mangels Werterhaltungspflicht ent- falle. Ein Betrug könnte gegeben sein, wenn der Beschwerdegegner von Anfang an bei Vertragsabschluss und Empfang der Anzahlung nicht die Absicht gehabt hätte, die versprochenen Leistungen zu erbringen. Nach Vertragsschluss sei es zu neuen Verhandlungen wegen einer nötigen Vertragsergänzung gekommen, wobei die Beschwerdeführerin in der Folge wegen Uneinigkeit zwischen den Par- teien vom Vertrag zurückgetreten sei. Der Beschwerdegegner habe die Be- schwerdeführerin um die genauen Masse der Wände gebeten, auf der Baustelle Besprechungen durchgeführt und dort bereits Baumaterial deponiert. Unter die- sen Umständen könne nicht gesagt bzw. zumindest nicht rechtsgenügend bewie- sen werden, dass der Beschwerdegegner nie vorgehabt habe, seine Leistungen zu erbringen. Es fehle an einer anklagegenügenden Grundlage betreffend den Vorwurf des Betrugs (Urk. 5). An diesem Standpunkt hielt sie in ihrer Stellung- nahme fest (Urk. 14).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet zusammengefasst, dass sich die C._____ AG im Vorfeld, während des Vertragsschlusses mit ihr und auch danach in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten befunden habe, was dem Beschwerde- gegner als Geschäftsführer bewusst gewesen sei; er habe jedoch sie, die Be- schwerdeführerin, pflichtwidrig nicht darüber informiert. Es bestehe der ernstzu- nehmende Verdacht, dass die C._____ AG niemals in der Lage gewesen wäre, gegenüber ihr die vertraglichen Pflichten zu erfüllen, sondern von Beginn her ge- plant gewesen sei, ihre Anzahlung über Fr. 85'000.– einzig zur Schuldensanie- rung zu verwenden. Dies begründe einen Verdacht auf eine täuschende Vorge- hensweise im Sinne von Art. 146 StGB (Urk. 2 S. 17 ff., insb. S. 20 N 39 sowie Urk. 20).

E. 4 Juli 2022 erklärte E._____, dass bei Erforderlichkeit von teurerem Material der Einkaufspreis bezahlt werde. Leistungen, die bereits in der Ausschreibung enthal- ten gewesen seien, würden nicht nochmals bezahlt. Er setzte eine Frist von zwei Tagen an, um ein finales Angebot zu unterbreiten, andernfalls die Beschwerde- führerin vom Vertrag zurücktreten und den angezahlten Betrag sofort zurückfor- dern werde (Urk. 15/2/12). Der Beschwerdegegner antwortete am 14. Juli 2022 im Wesentlichen, dass bis heute keine Bau-freigabe erfolgt sei, was mutmasslich daran liege, dass stetig immer wieder Zusatz- und Änderungswünsche eingetrof- fen seien, über welche sie sich nach wie vor nicht geeinigt hätten. Sofern ge- wünscht, könne wie besprochen am 22. August 2022 mit den beauftragten Arbei- ten begonnen werden, sofern die Baustelle dann bereit sei. Ein früherer Beginn sei leider nicht mehr kurzfristig möglich. Er bitte um Instruktion, ob am 22. August 2022 mit den Arbeiten begonnen werden solle oder nicht. Sollte die Beschwerde- führerin wider Erwarten vom rechtsgültig geschlossenen Werkvertrag zurückzutre- ten, so würde dies nach Art. 377 OR zur Unzeit erfolgen und sie, die Beschwerde- führerin, müsse die C._____ AG in diesem Fall vollumfänglich schadlos halten

- 7 - (entgangener Gewinn, unnötige Aufwendungen, nicht anders einsetzbare Res- sourcen etc.; Urk. 15/2/13). 5.4. Die Beschwerdeführerin betrieb in der Folge die C._____ AG über einen Be- trag von Fr. 60'312.–; die C._____ AG erhob Rechtsvorschlag (Urk. 15/6/2 S. 3). Am 1. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin beim Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch ein und beantragte die Verpflichtung der C._____ AG, ihr Fr. 80'000.–, zzgl. 5% Zins seit dem 30. Juni 2022, eventualiter Fr. 60'312.–, zzgl. 5% Zins seit 8. September 2022, zu bezahlen, sowie die Aufhebung des Rechts- vorschlages (Urk. 15/2/14). Auf die Einreichung einer Zivilklage beim Gericht ver- zichtete die Beschwerdeführerin in der Folge (Urk. 15/6/3, im Anhang). Stattdes- sen erstattete sie Strafanzeige. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das Strafverfahren nicht ein blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrecht- licher Ansprüche sein darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_275/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.4 und 7B_769/2024 vom 29. November 2024 E. 1.2.3). 5.5. Anklagegenügende Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten existieren nicht. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (Urk. 5 S. 2), lie- gen keine anklagegenügenden Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner von Anfang an, d.h. bei Vertragsschluss und Empfang der Anzahlung, nicht vor- hatte, die versprochenen Leistungen zu erbringen. Wie die Staatsanwaltschaft zu- treffend ausführte (Urk. 5 S. 2), bat der Beschwerdegegner um die genauen Masse der Wände (Urk. 15/5 S. 4 F/A 20, Urk. 15/7/8/5 Beilage 19) und um Zu- stellung von Plänen (Urk. 15/7/8/3 S. 2 Beilage 4), hat Abklärungen vorgenom- men (vgl. Urk. 15/7/8/3 Beilage 7), führte auf der Baustelle Besprechungen durch (vgl. Urk. 15/7/8/5 Beilage 13 und Beilage 24) und deponierte dort bereits Bauma- terial (Urk. 15/7/8/5 Beilage 12, Urk. 15/5 S. 6 F/A 33). Diese Arbeitsschritte des Beschwerdegegners sind aktenkundig, weshalb die Staatsanwaltschaft – entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 17 N 32) – hierzu keine weite- ren Untersuchungshandlungen vorzunehmen hatte, wie sie in ihrer Stellung- nahme zutreffend festhielt (Urk. 14 S. 1). Weshalb die C._____ AG noch nicht mit den Arbeiten begonnen hatte, wurde vom Beschwerdegegner insbesondere schlüssig mit den zwischen den Parteien nach Abschluss des Werkvertrages auf-

- 8 - gekommenen Differenzen betreffend die Vertragsanpassungen begründet (Urk. 15/7/7 S. 5 ff. N 9 ff.), was sich mit der von den Parteien eingereichten E- Mail-Korrespondenz deckt (vgl. Urk. 15/2/11-13 Urk. 15/7/8/5). Dass die C._____ AG nicht in der Lage gewesen wäre bzw. nicht vorgehabt hätte, den abgeschlos- senen Werkvertrag zu erfüllen (Urk. 2 S. 17 f. N 33 ff.), ist eine Mutmassung der Beschwerdeführerin. Die finanzielle Situation der C._____ AG gemäss eingereich- ten Betreibungsregisterauszügen (Urk. 3/16, Urk. 3/17; Urk. 2 S. 18 N 35, Urk. 20 S. 2 N 5) sowie der Abfluss der Gelder gemäss den edierten Kontoauszügen (Urk. 15/3/5, Urk. 2 S. 18 f. N 36) genügt als Anklagefundament nicht, zumal die C._____ AG nach wie vor im Handelsregister eingetragen ist und dementspre- chend nicht der Konkurs über sie eröffnet worden ist. Eine Verurteilung erscheint unter Einbezug der gesamten Umstände als unwahrscheinlich. Unterlassene Un- tersuchungshandlungen, die hieran etwas zu ändern vermöchten, sind nicht er- sichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht die Einstellung der Strafunter- suchung betreffend Betrug verfügt.

E. 6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen. III.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts (allesamt nicht unerheblich) ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG), ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der Sicherheitsleistung zu beziehen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rest der Sicherheitsleistung ist der Beschwerdeführerin – vor- behältlich eines allfälliges Verrechnungsrechts des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückzu- erstatten. Infolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen.

2. Der Beschwerdegegner ist amtlich verteidigt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung stellen Auslagen dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche nicht der un-

- 9 - terliegenden Beschwerdeführerin auferlegt werden können (BGE 145 IV 90 E. 5.2 [Pra 2019 Nr. 114]). Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegeg- ners sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdegegner liess sich zwar nicht vernehmen, dennoch fiel der amtlichen Verteidigung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entschädigungspflichtiger Aufwand an, weshalb sie für diese Aufwendungen gestützt auf § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e Anw- GebV pauschal mit Fr. 300.– inkl. MwSt. aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist (vgl. BGE 143 IV 453).

- 10 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung bezogen. Der Rest der Sicherheitsleistung wird der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staats.
  3. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners 1, MLaw Y._____, wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 300.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich sowie die Beschwer-  deführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt MLaw Y._____, zweifach für sich sowie den Beschwer-  degegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 (per Gerichtsur- kunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von  Urk. 20 (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 11 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 17. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250149-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 17. November 2025 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. März 2025

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 25. Mai 2023 erstattete die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Ver- untreuung und Betrug (Urk. 15/1). Am 27. März 2025 verfügte die Staatsanwalt- schaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Einstellung der Stra- funtersuchung (Urk. 5). Am 31. März 2025 wies die Staatsanwaltschaft den von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrag ab (Urk. 15/15).

2. Mit Eingabe vom Montag, 14. April 2025, liess die Beschwerdeführerin ge- gen die ihr am 3. April 2025 zugestellte Einstellungsverfügung (Urk. 17) fristge- recht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. März 2025, … [Verfahrensnummer], sei aufzuheben.

2. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland sei anzuweisen, eine or- dentliche Strafuntersuchung durchzuführen und die Sachlage zur Anklage zu bringen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates."

3. Innert Frist ging die Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 2'500.– ein (Urk. 8; Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft nahm unter Einreichung der Untersu- chungsakten (Urk. 15) mit Eingabe vom 9. Mai 2025 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Der Beschwerdegegner liess sich nicht ver- nehmen. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 6. Juni 2025 (Urk. 20).

4. Nachfolgend ist auf die Ausführungen der Parteien lediglich insoweit einzu- gehen, als sie sich als entscheidrelevant erweisen, wobei sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift, soweit sie schlicht ihre Sicht- weise bzw. den Inhalt ihrer früheren Rechtsschriften zu Handen der Staatsanwalt- schaft wiedergibt (Urk. 2 Titel "B"), ohne dass eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Einstellungsverfügung erfolgt, als unbeachtlich erweisen (vgl.

- 3 - BGE 140 III 115 E. 2, 148 IV 205 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 7B_681/2024 vom 4. April 2025 E. 1.4.1 f.). II.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die voll- ständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhär- tet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung eines Ver- fahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten, wobei die Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage über einen gewissen Ermes- sensspielraum verfügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1). Gemäss dem genannten Grundsatz darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beur- teilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1).

2. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich im Wesentli- chen wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin legt dem Beschwerdegegner zur Last, er habe in Vertretung der C._____ AG am 21. Mai 2022 einen Werkvertrag über die Erstellung von Gipswänden und die Erbringung anderer Gipserarbeiten im Wert von Fr. 170'400.– im Rahmen eines Umbaus des Studentenheims in D._____ [Ortschaft] mit ihr abgeschlossen. Dann, nachdem sie, die Beschwerde- führerin, am 23. Mai 2022 eine Anzahlung von Fr. 85'000.– geleistet habe, habe er die versprochenen Leistungen nicht erbracht, sondern den bezahlten Betrag für andere Zwecke verwendet. Daher habe sich der Beschwerdegegner der Verun- treuung sowie des Betrugs schuldig gemacht (Urk. 5 S. 1, Urk. 15/1).

- 4 - 3.1. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass eine Veruntreuung mangels Werterhaltungspflicht ent- falle. Ein Betrug könnte gegeben sein, wenn der Beschwerdegegner von Anfang an bei Vertragsabschluss und Empfang der Anzahlung nicht die Absicht gehabt hätte, die versprochenen Leistungen zu erbringen. Nach Vertragsschluss sei es zu neuen Verhandlungen wegen einer nötigen Vertragsergänzung gekommen, wobei die Beschwerdeführerin in der Folge wegen Uneinigkeit zwischen den Par- teien vom Vertrag zurückgetreten sei. Der Beschwerdegegner habe die Be- schwerdeführerin um die genauen Masse der Wände gebeten, auf der Baustelle Besprechungen durchgeführt und dort bereits Baumaterial deponiert. Unter die- sen Umständen könne nicht gesagt bzw. zumindest nicht rechtsgenügend bewie- sen werden, dass der Beschwerdegegner nie vorgehabt habe, seine Leistungen zu erbringen. Es fehle an einer anklagegenügenden Grundlage betreffend den Vorwurf des Betrugs (Urk. 5). An diesem Standpunkt hielt sie in ihrer Stellung- nahme fest (Urk. 14). 3.2. Die Beschwerdeführerin entgegnet zusammengefasst, dass sich die C._____ AG im Vorfeld, während des Vertragsschlusses mit ihr und auch danach in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten befunden habe, was dem Beschwerde- gegner als Geschäftsführer bewusst gewesen sei; er habe jedoch sie, die Be- schwerdeführerin, pflichtwidrig nicht darüber informiert. Es bestehe der ernstzu- nehmende Verdacht, dass die C._____ AG niemals in der Lage gewesen wäre, gegenüber ihr die vertraglichen Pflichten zu erfüllen, sondern von Beginn her ge- plant gewesen sei, ihre Anzahlung über Fr. 85'000.– einzig zur Schuldensanie- rung zu verwenden. Dies begründe einen Verdacht auf eine täuschende Vorge- hensweise im Sinne von Art. 146 StGB (Urk. 2 S. 17 ff., insb. S. 20 N 39 sowie Urk. 20).

4. Vorab ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich des beanzeig- ten Sachverhalts die beiden beanzeigten Tatbestände der Veruntreuung und des Betrugs prüfte und die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen verneinte. In ih- rer Beschwerdeschrift beruft sich die Beschwerdeführerin einzig auf den Betrugs- tatbestand und setzt sich mit keinem Wort mit der Begründung der Staatsanwalt-

- 5 - schaft auseinander, weshalb keine Veruntreuung vorliegen könne. Sie führt einzig aus, weshalb ihres Erachtens ein hinreichender Verdacht wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB vorliege (vgl. insb. Urk. 2 S. 19 f. N 37 und N 39). Dem- entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Begrün- dung der Staatsanwaltschaft, wonach der Tatbestand der Veruntreuung mangels Werterhaltungspflicht entfalle, akzeptierte und dies nicht Gegenstand der Be- schwerde ist. Andernfalls wäre auf die Beschwerde diesbezüglich mangels Be- gründung nicht einzutreten. Die Wiedergabe der Strafanzeige im Rahmen der Be- schwerdeschrift vermag hieran nichts zu ändern (vgl. vorstehend E. I.4). Nachfol- gend ist somit nur auf den erhobenen Betrugsvorwurf einzugehen. 5.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, je- manden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich wegen Betrugs strafbar (Art. 146 Abs. 1 StGB). 5.2. Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Am 21. Mai 2022 schlossen die C._____ AG, vertreten durch den Beschwerdegegner (einziges Mitglied des Ver- waltungsrats mit Einzelunterschrift), sowie E._____ (einziges Mitglied des Verwal- tungsrats der Beschwerdeführerin, welchem 100% der Aktien der Beschwerdefüh- rerin gehören [Urk. 15/5 S. 2 f. F/A 8 f.]; vgl. zudem Urk. 15/2/6-10), einen Werk- vertrag betreffend Gipserarbeiten in einem Gebäude in D._____ ab (Urk. 15/2/3- 4). Der vereinbarte Preis belief sich auf Fr. 170'140.–, wobei vereinbart worden war, dass 50% bei Auftragsbestätigung bezahlt werden und zusätzliche Arbeiten nur nach schriftlicher Bestätigung zwischen dem Bauherrn und dem Auftragneh- mer erfolgen (Urk. 15/2/3). Am 23. Mai 2022 leistete die Beschwerdeführerin Fr. 85'000.– (Urk. 15/2/5). In der Folge gingen der Beschwerdeführerin diverse weitere Offerten der C._____ AG, vertreten durch den Beschwerdegegner, für zu- sätzliche Arbeiten, verbunden mit weiteren zu zahlenden Kosten, zu (Urk. 15/2-6- 10). 5.3. Anlässlich der Zeugeneinvernahme erklärte E._____, dass sie nach Ver- tragsunterzeichnung Auflagen vom Brandschutz erhalten hätten (Urk. 15/5 S. 3

- 6 - F/A 15). Die erste Offerte des Beschwerdegegners vom 22. Juni 2022 sei darauf zurückzuführen, dass er, E._____, um Ergänzungen anhand der Brandschutz- richtlinien gebeten habe (Urk. 15/5 S. 4 F/A 17). Da er mit der ersten Offerte vom

22. Juni 2022 nicht einverstanden gewesen sei, habe er weitere Offerten erhalten (Urk. 15/5 S. 4 F/A 16). Aus der Korrespondenz zwischen E._____ und dem Be- schwerdegegner bezüglich der genannten zusätzlich geforderten Zahlungen er- gibt sich, dass es in der Folge zu Differenzen zwischen den Parteien kam und keine Einigung betreffend die Vertragsmodifikation gefunden werden konnte, was E._____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme bestätigte (Urk. 15/5 S. 4 F/A 18). So vertrat die Beschwerdeführerin, vertreten durch E._____, im E-Mail vom

30. Juni 2022 die Ansicht, dass wenn aufgrund ihrer Wünsche teureres Material erforderlich sei, sie hierfür den üblichen Marktpreis zahlen würde. Positionen, die die C._____ AG bei ihrer Kalkulation vergessen habe, würden nicht übernommen, weil dann der Gesamtpreis deutlich über dem Marktpreis liege. Sie räumte daher die Möglichkeit ein, bis 1. Juli 2022 den Vertrag im gegenseitigen Verständnis auf- zulösen und die Anzahlung zurückzubezahlen (Urk. 15/2/11). Mit E-Mail vom

4. Juli 2022 erklärte E._____, dass bei Erforderlichkeit von teurerem Material der Einkaufspreis bezahlt werde. Leistungen, die bereits in der Ausschreibung enthal- ten gewesen seien, würden nicht nochmals bezahlt. Er setzte eine Frist von zwei Tagen an, um ein finales Angebot zu unterbreiten, andernfalls die Beschwerde- führerin vom Vertrag zurücktreten und den angezahlten Betrag sofort zurückfor- dern werde (Urk. 15/2/12). Der Beschwerdegegner antwortete am 14. Juli 2022 im Wesentlichen, dass bis heute keine Bau-freigabe erfolgt sei, was mutmasslich daran liege, dass stetig immer wieder Zusatz- und Änderungswünsche eingetrof- fen seien, über welche sie sich nach wie vor nicht geeinigt hätten. Sofern ge- wünscht, könne wie besprochen am 22. August 2022 mit den beauftragten Arbei- ten begonnen werden, sofern die Baustelle dann bereit sei. Ein früherer Beginn sei leider nicht mehr kurzfristig möglich. Er bitte um Instruktion, ob am 22. August 2022 mit den Arbeiten begonnen werden solle oder nicht. Sollte die Beschwerde- führerin wider Erwarten vom rechtsgültig geschlossenen Werkvertrag zurückzutre- ten, so würde dies nach Art. 377 OR zur Unzeit erfolgen und sie, die Beschwerde- führerin, müsse die C._____ AG in diesem Fall vollumfänglich schadlos halten

- 7 - (entgangener Gewinn, unnötige Aufwendungen, nicht anders einsetzbare Res- sourcen etc.; Urk. 15/2/13). 5.4. Die Beschwerdeführerin betrieb in der Folge die C._____ AG über einen Be- trag von Fr. 60'312.–; die C._____ AG erhob Rechtsvorschlag (Urk. 15/6/2 S. 3). Am 1. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin beim Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch ein und beantragte die Verpflichtung der C._____ AG, ihr Fr. 80'000.–, zzgl. 5% Zins seit dem 30. Juni 2022, eventualiter Fr. 60'312.–, zzgl. 5% Zins seit 8. September 2022, zu bezahlen, sowie die Aufhebung des Rechts- vorschlages (Urk. 15/2/14). Auf die Einreichung einer Zivilklage beim Gericht ver- zichtete die Beschwerdeführerin in der Folge (Urk. 15/6/3, im Anhang). Stattdes- sen erstattete sie Strafanzeige. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das Strafverfahren nicht ein blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrecht- licher Ansprüche sein darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_275/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.4 und 7B_769/2024 vom 29. November 2024 E. 1.2.3). 5.5. Anklagegenügende Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten existieren nicht. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (Urk. 5 S. 2), lie- gen keine anklagegenügenden Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner von Anfang an, d.h. bei Vertragsschluss und Empfang der Anzahlung, nicht vor- hatte, die versprochenen Leistungen zu erbringen. Wie die Staatsanwaltschaft zu- treffend ausführte (Urk. 5 S. 2), bat der Beschwerdegegner um die genauen Masse der Wände (Urk. 15/5 S. 4 F/A 20, Urk. 15/7/8/5 Beilage 19) und um Zu- stellung von Plänen (Urk. 15/7/8/3 S. 2 Beilage 4), hat Abklärungen vorgenom- men (vgl. Urk. 15/7/8/3 Beilage 7), führte auf der Baustelle Besprechungen durch (vgl. Urk. 15/7/8/5 Beilage 13 und Beilage 24) und deponierte dort bereits Bauma- terial (Urk. 15/7/8/5 Beilage 12, Urk. 15/5 S. 6 F/A 33). Diese Arbeitsschritte des Beschwerdegegners sind aktenkundig, weshalb die Staatsanwaltschaft – entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 17 N 32) – hierzu keine weite- ren Untersuchungshandlungen vorzunehmen hatte, wie sie in ihrer Stellung- nahme zutreffend festhielt (Urk. 14 S. 1). Weshalb die C._____ AG noch nicht mit den Arbeiten begonnen hatte, wurde vom Beschwerdegegner insbesondere schlüssig mit den zwischen den Parteien nach Abschluss des Werkvertrages auf-

- 8 - gekommenen Differenzen betreffend die Vertragsanpassungen begründet (Urk. 15/7/7 S. 5 ff. N 9 ff.), was sich mit der von den Parteien eingereichten E- Mail-Korrespondenz deckt (vgl. Urk. 15/2/11-13 Urk. 15/7/8/5). Dass die C._____ AG nicht in der Lage gewesen wäre bzw. nicht vorgehabt hätte, den abgeschlos- senen Werkvertrag zu erfüllen (Urk. 2 S. 17 f. N 33 ff.), ist eine Mutmassung der Beschwerdeführerin. Die finanzielle Situation der C._____ AG gemäss eingereich- ten Betreibungsregisterauszügen (Urk. 3/16, Urk. 3/17; Urk. 2 S. 18 N 35, Urk. 20 S. 2 N 5) sowie der Abfluss der Gelder gemäss den edierten Kontoauszügen (Urk. 15/3/5, Urk. 2 S. 18 f. N 36) genügt als Anklagefundament nicht, zumal die C._____ AG nach wie vor im Handelsregister eingetragen ist und dementspre- chend nicht der Konkurs über sie eröffnet worden ist. Eine Verurteilung erscheint unter Einbezug der gesamten Umstände als unwahrscheinlich. Unterlassene Un- tersuchungshandlungen, die hieran etwas zu ändern vermöchten, sind nicht er- sichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht die Einstellung der Strafunter- suchung betreffend Betrug verfügt.

6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen. III.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts (allesamt nicht unerheblich) ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG), ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der Sicherheitsleistung zu beziehen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rest der Sicherheitsleistung ist der Beschwerdeführerin – vor- behältlich eines allfälliges Verrechnungsrechts des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückzu- erstatten. Infolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen.

2. Der Beschwerdegegner ist amtlich verteidigt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung stellen Auslagen dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche nicht der un-

- 9 - terliegenden Beschwerdeführerin auferlegt werden können (BGE 145 IV 90 E. 5.2 [Pra 2019 Nr. 114]). Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegeg- ners sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdegegner liess sich zwar nicht vernehmen, dennoch fiel der amtlichen Verteidigung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entschädigungspflichtiger Aufwand an, weshalb sie für diese Aufwendungen gestützt auf § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e Anw- GebV pauschal mit Fr. 300.– inkl. MwSt. aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist (vgl. BGE 143 IV 453).

- 10 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung bezogen. Der Rest der Sicherheitsleistung wird der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staats.

3. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners 1, MLaw Y._____, wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 300.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich sowie die Beschwer-  deführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt MLaw Y._____, zweifach für sich sowie den Beschwer-  degegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 (per Gerichtsur- kunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von  Urk. 20 (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 11 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 17. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann