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UE250080

Einstellung

Zürich OG · 2026-01-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 erstattete "A._____ AG" (fortan Beschwerdefüh- rerin) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verfügung über mit Beschlag belegter Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB sowie wegen Bruchs amtlicher Be- schlagnahme im Sinne von Art. 289 StGB. Dabei soll im Rahmen einer TV-Quiz- Sendung ("B._____") des Schweizerischen Radios und Fernsehens (SRF) am

23. Dezember 2023 eine Gewinnsumme von Fr. 19'500.– an C._____ ausbezahlt worden sein, obschon das Regionalgericht D._____ am 18. Dezember 2023 die (brutto) Gewinnsumme von Fr. 30'000.– verarrestiert habe und SRF am 19. De- zember 2023 vom Betreibungsamt Seeland über den Arrest mit eingeschriebener Sendung informiert worden sei (Urk. 12/1 S. 4 f.). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwalt- schaft) gegen unbekannte Mitarbeitende von SRF (fortan Beschwerdegegnerin) das Strafverfahren … [Verfahrensnummer].

E. 2 Mit Editionsverfügung vom 1. Juli 2024 forderte die Staatsanwaltschaft SRF auf, die Einzelheiten der fraglichen Transaktion zur Auszahlung der betreffenden Ge- winnsumme sowie die Namen der dafür verantwortlichen Mitarbeitenden bekannt- zugeben (Urk. 12/3/1). Mit Schreiben vom 15. August 2024 legte SRF die internen Abläufe, die mutmass- lich zur Auszahlung des betreffenden Betrags geführt hatten, eingehend dar. Ebenso erklärte SRF, dass das Schreiben des Betreibungsamtes Seeland am

19. Dezember 2023 nachmittags (um 15.23 Uhr) beim Postbüro E._____ eingegan- gen sei, jedoch ungeöffnet in den jeweiligen Abteilungspostfächern verblieben und aufgrund von Ferienabwesenheiten (vor und über Weihnachten) erst am 27. De- zember 2023 von einer Mitarbeiterin geöffnet worden sei. Folglich hätten sämtliche in den Auszahlungsprozess involvierten (von SRF namentlich bezeichneten) Per-

- 3 - sonen, im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Handlungen keine Kenntnis von der Arrestan- zeige vom 18. Dezember 2023 gehabt. Der Auszahlungsprozess der Gewinn- summe an C._____ sei nachweislich am 22. Dezember 2023 abgeschlossen ge- wesen (Urk. 12/3/5).

E. 3 Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist, macht sich wegen Verstrickungs- bruchs im Sinne von Art. 169 StGB strafbar. Als Täter kommt nicht nur der Schuld- ner in Frage, sondern auch eine Drittperson. Tatbestandsmässige Vermögens- werte sind nicht nur Sachen, sondern auch Rechte und Forderungen. Damit der Tatbestand überhaupt erfüllt sein kann, muss der betroffene Vermögenswert unter anderem in einem Zwangsvollstreckungsverfahren erfasst sein; so begründen etwa eine amtliche Pfändung oder ein Arrest eine Verstrickung im Sinne von Art. 169 StGB. Die Tathandlung des Verfügens erfasst dabei nicht nur rechtsgeschäftliche Verfügungen, sondern auch tatsächliche. Der Täter handelt eigenmächtig, wenn sein Verhalten ohne gesetzliche oder behördliche Ermächtigung, also rechtswidrig erfolgt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz erforderlich. Der Tä- ter muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er über einen mit Beschlag belegten Vermögenswert eigenmächtig verfügt und damit bewusst die Gläubiger

- 6 - schädigt (zum Ganzen: HAGENSTEIN, BSK StGB, N 2, 9, 12, 39, 52, 65 zu Art. 169 StGB mit Hinweisen).

E. 4.1 Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der von der Staatsanwaltschaft angeführte Grund für die Verfahrenseinstellung, wonach keine vorsätzliche Tatbegehung nachgewiesen werden könne, nicht haltbar sei. Das Rechtssystem der Schweiz basiere unter anderem auf der Zustellfiktion, wonach mit der Zustellung einer amtlichen Verfügung Kenntnis von jener suggeriert werde. Selbstredend habe ein Mensch keine Kenntnis von Inhalt eines ungeöffneten Schreibens, dies sei aber nicht die Basis unseres Rechtssystems, da sonst jeder behaupten könne, er hätte einen Brief nicht geöffnet und somit keine Kenntnis er- langt. Eine Organisation in der Grösse von SRF müsse erkennen, dass ein Ein- schreiben von einer kantonalen Behörde ein sofortiges Öffnen und Lesen erfordere. SRF habe zudem einen eigenen Rechtsdienst, der um solche Prozesse besorgt sein sollte. So bestehe beispielsweise beim Strafftatbestand nach Art. 292 StGB Strafbarkeit ab dem Zugang der rechtsgenügenden Strafandrohung. Das Bundes- gericht sei der Ansicht, dass von Kenntnisnahme ausgegangen werden könne, wenn eine Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt sei. Dabei sei nicht erforderlich, dass der Empfänger die Sendung tatsächlich in Empfang genom- men habe (mit Hinweis auf BGE 144 IV 57 E. 2.3.2). Seitens der Beschwerdegeg- nerin sei unbestritten, dass die Sendung zugestellt worden und in ihren Machtbe- reich gelangt sei. Dies sei am 19. Dezember 2023 um 15.23 Uhr erfolgt; somit habe SRF zu jenem Zeitpunkt Kenntnis von der Verfügung gehabt. Die Genehmigung für die Auszahlung habe erst am 20. Dezember 2023 nachmittags stattgefunden, mit- hin mehr als 24 Stunden nach Kenntnisnahme. Die beschuldigte Person habe kla- rerweise Kenntnis von der Verfügung gehabt, womit ein Vorsatz schon nicht alleine durch das Nichtöffnen des Briefumschlags zu verneinen sei (Urk. 2 S. 6). Weiter stelle sich die Frage nach der tatbestandsmässigen Handlung gemäss Art. 169 StGB. Es sei zugegebenermassen nicht einfach, in einem Unternehmen wie SRF, mit über 3'000 Mitarbeitenden, diese Handlung zuzurechnen: Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber Art. 102 StGB geschaffen. Die Staatsanwaltschaft habe zu prüfen, ob das Verhalten einer bestimmten Person zugerechnet werden könne; auf

- 7 - jeden Fall liege ein Organisationsmangel vor, wenn das Einschreiben einer Be- hörde neun Tage lang nicht geöffnet werde, was auch nicht mit Feiertagen zu recht- fertigen sei. SRF als staatlich konzessioniertes Unternehmen müsse so organisiert sein, dass ein Einschreiben tagesaktuell bearbeitet werde (Urk. 2 S. 7).

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin lässt entgegnen, der eingeschriebene Brief des Be- treibungsamtes Seeland vom 18. Dezember 2023 mit der Anzeige des Arrestes sei SRF zwar am 19. Dezember 2023 zugestellt worden; der Brief sei nachweislich aber erst am 27. Dezember 2023 geöffnet worden. Folglich habe sie auch erst ab jenem Zeitpunkt vom Schreiben und damit vom Arrest der Forderung Kenntnis er- langt. Ohne Kenntnis des betreibungsrechtlichen Beschlags sei kein Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB möglich, wonach nur vorsätzlich handle, wer eine Tat mit Wissen und Willen ausführe. Es fehle an der sog. Wissenskomponente. Das rechtliche Prinzip der Zustellfiktion greife in Bezug auf den Vorsatz nicht. Zudem sei der von der Beschwerdeführerin erwähnte Entscheid BGE 144 IV 57 nicht ein- schlägig; dort gehe es um die strafprozessuale Frage der Zustellung in Bezug auf Art. 85 StPO und nicht um den subjektiven Tatbestand von Strafbestimmungen. Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin vergleichsweise angerufenen Bestimmung von Art. 292 StGB sei zudem darauf hinzuweisen, dass gemäss ein- schlägiger Rechtsprechung und Lehre, die betreffende Tat nur vorsätzlich began- gen werden könne, weshalb eine Bestrafung ausser Betracht falle, wenn die Ver- fügung vom Täter nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Die Zustellung als solche dürfe zwar fingiert werden, nicht aber die Kenntnisnahme durch den Adres- santen (Urk. 16 S. 2 mit Hinweis auf RIEDO/BONER, BSK StGB, N 186 zu Art. 292 StGB). Die Frage, ob der Beschwerdegegnerin vorgeworfen werden könne, dass sie das Schreiben des Betreibungsamtes vom 18. Dezember 2023 umgehend hätte öffnen und lesen müssen, da die Sendung eingeschrieben erfolgt und (angeblich) mit ei- nem Siegel des Kantons Bern versehen gewesen sei, könne offenbleiben. Der Um- stand, dass der Brief per Einschreiben versandt worden sei, sei weder ausserge- wöhnlich noch ein Hinweis auf Dringlichkeit. Die Tatsache, dass das Schreiben nachweislich erst am 27. Dezember 2023 geöffnet und dessen Inhalt erst dann zur

- 8 - Kenntnis genommen worden sei, werde dadurch nicht umgestossen. Es fehle am erforderlichen Vorsatz; eine fahrlässige Tatbegehung von Art. 169 StGB sei zudem nicht strafbar (Urk. 2 S. 2).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin replizierte, die Begründung zur Einstellung des Ver- fahrens schaffe einen gefährlichen Präzedenzfall, wenn dies nicht korrigiert werde. Dies würde nämlich bedeuten, dass man grundsätzlich ein Einschreiben geschlos- sen lassen und erfolgreich behaupten könne, man hätte keine Kenntnis vom Inhalt erhalten, um sich damit aus zahlreichen Straftatbeständen freizukaufen. Dies könne nicht sein. Es sei weiter darauf hinzuweisen, dass das betreffende Schreiben nicht nachweislich erst am 27. Dezember 2023 geöffnet worden sei, sondern allen- falls schon vorher; dies sei lediglich eine Parteibehauptung (Urk. 21 S. 1). Die Kenntnisnahme werde fingiert, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressanten gelange. Da hier eine Verfügung des Betreibungsamtes angeblich nicht geöffnet worden sei, sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Zustel- lung und somit auch die Kenntnisnahme angenommen werde, wenn die Annahme verweigert oder vereitelt worden sei. Auch Fristen würden sich nach Zugang be- rechnen, was gleichbedeutend sei mit Kenntnisnahme. Es sei unverständlich, warum dies für die Strafbarkeit anders beurteilt werden sollte. Ohnehin müsse eine Kenntnisnahme jeweils fingiert werden, da sie ansonsten in der Praxis kaum je nachweisbar sei. SRF wisse, dass ein Einschreiben wichtige und zeitkritische In- formationen und Anweisungen enthalte, mithin die umgehende Kenntnisnahme re- levant sei. SRF habe hinsichtlich der internen Organisation und Verantwortung zu- dem sicherzustellen, dass die Verarbeitung der Post schnell und wirksam erfolge, mithin die internen Abläufe gewährleistet seien. Da das Einschreiben offenbar neun Tage ungeöffnet geblieben sei, sei ein krasser Organisationsmangel gegeben. Auch dies habe die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt (Urk. 21 S. 2).

E. 5.1 Zunächst ist unbestritten, dass in Bezug auf die Forderung von C._____ ge- genüber SRF im Umfang von Fr. 30'000.– aus einem TV-Gewinnspiel am 18. De- zember 2023 ein entsprechender Arrestbefehl des Regionalgerichts D._____ er- gangen und die Beschwerdeführerin dabei als Gläubigerin der (gesamten) Forde-

- 9 - rungssumme aufgeführt ist. Der Arrestbefehl wurde der Beschwerdegegnerin per Einschreiben mit entsprechender Anzeige übermittelt; die Sendung wurde ihr nach- weislich am 19. Dezember 2023 um 15.23 Uhr in 8050 Zürich zugestellt (vgl. Urk. 3/7; Urk. 3/8, Urk. 3/9). Aus den Akten geht zudem hervor, dass auf dem Konto von F._____ (offenbar Ehefrau von C._____) am 22. Dezember 2023 eine Gut- schrift von Fr. 19'500.– erfolgte, welche von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben worden war (Urk. 3/10). Beim ausbezahlten Betrag von Fr. 19'500.– handelt es sich um die Gewinnsumme von Fr. 30'000.– abzüglich 35% Verrechnungssteuer (siehe Hinweis gem. Urk. 2 S. 4). Dem Kontoauszug ist weiter zu entnehmen, dass noch gleichentags, am

22. Dezember 2023, ein Bargeldbezug von Fr. 20'000.– getätigt wurde und auf dem entsprechenden Privatkonto hernach (lediglich) ein Saldo von Fr. 5'863.50 resul- tierte (Urk. 3/10). Die Beschwerdegegnerin hat ausführlich dargetan, dass ihr das Einschreiben des Regionalgerichts D._____ vom 18. Dezember 2023 zwar durchaus am 19. Dezem- ber 2023 rechtsgültig zugestellt wurde; hingegen habe sie zum Zeitpunkt der Ge- nehmigung der Zahlung am 20. Dezember 2023 bzw. zum Zeitpunkt der Auszah- lung der Gewinnsumme am 22. Dezember 2023 an C._____ noch keine Kenntnis vom Inhalt des Schreibens gehabt. Dieses sei erst am 27. Dezember 2023 von ei- nem anwesenden Mitarbeiter von SRF geöffnet und inhaltlich zur Kenntnis genom- men worden; bis dahin habe die Beschwerdegegnerin folglich keine Kenntnis von der Arrestanzeige gehabt. Über Weihnachten habe es diverse Ferienabwesenhei- ten gegeben, deshalb sei die Sendung ungeöffnet in den internen Postfächern ge- blieben (Urk. 16 S. 2 f.). An dieser Darstellung bestehen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (sie macht geltend, die Briefsendung sei angeblich erst am 27. Dezember 2023 geöffnet worden, nachgewiesen sei dies nicht, sondern lediglich eine Parteibehauptung; vgl. Urk. 21 S. 1 f.) kaum Zweifel, denn unmittelbar nach der (ersten) Kenntnisnahme des Inhalts des Einschreibens informierte der betreffende Mitarbeiter mit aktenkun- diger E-Mail vom 27. Dezember 2023 um 09.47 Uhr seinen Vorgesetzten über den Eingang der Arrestanzeige (vgl. Urk. 12/3/15). Ein (anderer) Mitarbeiter der Abtei-

- 10 - lung Financial Operations SRF forderte hernach Herrn C._____ mit Einschreiben vom 29. Dezember 2023 auf, den ausbezahlten Betrag unverzüglich an das Betrei- bungsamt Seeland zu überweisen und SRF über den Vollzug zu informieren (Urk. 12/3/16). Am 9. Januar 2024 bestätigte SRF gegenüber dem Betreibungsamt Seeland per E-Mail (nach telefonischer Absprache mit der zuständigen Betrei- bungsbeamtin am Vortag), dass der Zuschauergewinn bereits an Herrn C._____ überwiesen worden sei (Urk. 12/3/17). Die von SRF bemühten Massnahmen bzw. das Vorgehen seit dem 27. Dezember 2023 nach verspäteter Kenntnisnahme der behördlichen Mitteilung zeigt offenkun- dig, dass die Beschwerdegegnerin bei rechtzeitiger und tatsächlicher Kenntnis der Arrestanzeige keine Auszahlung an den Arrestschuldner (C._____) veranlasst hätte, denn sie hatte keinerlei Interesse, den behördlichen Vorgaben wissentlich und/oder willentlich zuwiderzuhandeln; einerseits, (eben) um sich nicht strafbar zu machen, andererseits, weil mit der Arrestanzeige ausdrücklich der Hinweis erfolgt war, die mit Arrest belegte Forderung könne rechtsgültig nur noch an das Betrei- bungsamt geleistet werden und bei Zahlung an den Arrestschuldner könne (von SRF) nochmalige Zahlung verlangt werden (vgl. Urk. 3/8). Letzteres hatte die Be- schwerdegegnerin nach Öffnen der Sendung am 27. Dezember 2023 offenbar zur Kenntnis genommen (vgl. Urk. 12/3/15) und kurz danach mit einem Schreiben an den Arrestschuldner reagiert (vgl. Urk. 12/3/16), um drohende finanzielle Folgen sowie allenfalls rechtliche Konsequenzen abzuwenden.

E. 5.2 Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin vom Inhalt des Einschreibens vom 18. Dezember 2023, mithin vom Arrestbefehl an sich, erst am

27. Dezember 2023 tatsächlich Kenntnis erlangte hatte. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, mit der Zustellung des Einschreibens am 19. Dezember 2023 wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, sich vom Inhalt der Sendung umgehend Kenntnis zu verschaffen. Nach erfolgter Zustellung einer amtlichen Ver- fügung werde gleichzeitig auch die inhaltliche Kenntnisnahme derselben sugge- riert. Bei Kenntnis der Verfügung dürfe ein vorsätzliches Handeln nicht allein auf- grund des Nichtöffnens der Sendung verneint werden (Urk. 2 S. 6).

- 11 - Zunächst ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte rein strafprozessuale Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 StPO nicht als Grundlage dienen kann, um eine vorsätzliche Tatbegehung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB zu begründen. Vorsätzlich begeht eine Tat, wer diese mit Wissen und Willen ausführt. Es genügt dabei, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Schon diese Umschreibung stellt allerdings klar, dass blos- ses Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung nicht genügt, vielmehr muss der Täter die als möglich erkannte Verwirklichung des Delikts auch in seinen Willen aufgenommen haben. Der Vorsatz hat sich dabei auf sämtliche objektiven Merkmale, welche das Unrecht des betreffenden Straftatbestands kennzeichnen, zu beziehen. Ausgangspunkt ist zunächst, dass die Tatumstände dem Täter im Zeitpunkt der Ausführung tatsächlich bewusst sind; dass sie es nur sein könnten, genügt nicht einmal zur Annahme von Fahrlässigkeit, umso weniger von Vorsatz. Erforderlich ist – mit anderen Worten – ein aktuelles Wissen; ein bloss aktualisier- bares Wissen, etwa aufgrund früherer Erfahrungen, genügt hingegen nicht (hierzu NIGGLI/MAEDER, BSK StGB, N 22, 25 zu Art. 12 StGB). Es besteht vor diesem Hintergrund kein Raum dafür, dass hinsichtlich einer Straftat, die nur vorsätzlich begangen werden kann (vgl. Art. 169 StGB), mithin die fahrläs- sige Tatbegehung nicht unter Strafe gestellt ist, der mutmasslichen Täterschaft ein Wissen unterstellt wird, über das sie tatsächlich nicht verfügt. Solches würde auch vor dem Prinzip des Schuldstrafrechts, auf welchem das StGB basiert, nicht Stand halten. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB bei Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen wiederholt festgehalten, dass eine Verfügung nur dann Rechtswirkungen entfalten kann, wenn sie eröffnet und dem Adressaten zugestellt wurde. Da der Tatbestand von Art. 292 StGB (wie auch der- jenige von Art. 169 StGB) zumindest eine eventualvorsätzliche Begehung vor-aus- setzt, entfällt eine Bestrafung, wenn es an der tatsächlichen Kenntnisnahme der Verfügung durch den Täter fehlt. Die Kenntnisnahme darf selbst im Falle schuld- hafter Vereitelung nicht fingiert werden (BGE 119 IV 238 E. 2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1 f.; siehe auch den [publ.] Entscheid

- 12 - UE200051-O der Verfahrensleitung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2020, E. III./2.3; ebenso RIEDO/BONER, BSK StGB, N 186 zu Art. 292 StGB). Auch in der hier gegebenen Konstellation darf zulasten der Beschwerdegegnerin keine inhaltliche Kenntnisnahme des (zwar) zugestellten Einschreibens suggeriert werden, solange die Sendung weder geöffnet noch tat- sächlich eingesehen wurde.

E. 5.3 Behördliche Sendungen gelten grundsätzlich nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, sodass er sie zur Kenntnis nehmen kann (sog. Zustellfiktion, vgl. Art. 85 Abs. 4 StPO; ARQUINT, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, N 6 zu Art. 85 StPO). Gilt eine behördliche Sendung in dem Sinne als zugestellt, können sich daraus für den Empfänger auch ohne tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts nachteilige Rechtsfolgen ergeben, indem beispiels- weise mit der Sendung angesetzte Fristen zu laufen beginnen (was etwa zum Ver- lust eines Rechtsmittels oder anderweitiger Teilnahme- oder Parteirechte führen kann, wenn die betreffende Frist ungenutzt abgelaufen ist). Eine vorsätzliche Tat- begehung darf aus der fehlenden bzw. unterlassenen Kenntnisnahme hingegen (wie anhand der zitierten Rechtsprechung soeben dargetan) nicht abgeleitet wer- den. Denn nur die Zustellung an sich kann fingiert werden, nicht jedoch inhaltliche Kenntnis einer (ungelesenen) Mitteilung durch den Adressaten. Zudem ist die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung nach BGE 144 IV 57 nicht einschlägig (wie es auch die Beschwerdegegnerin zutreffend erwähnt hat): Das Urteil befasste sich mit der Zustellung einer Verfügung der Staatsanwaltschaft, die per A-Post Plus mit entsprechender Sendungsnummer er- folgt war, was den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätz- lich nicht genügt (E. 2.3.1). Im hier zu beurteilenden Fall ist die Zustellung eines Arrestbefehls hingegen form- und rechtsgültig mittels eingeschriebener Briefsen- dung erfolgt. Dem Urteil kann auch nicht entnommen werden, dass per se von in- haltlicher Kenntnisnahme auszugehen sei, wenn die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt sei (so offenbar das Verständnis der Beschwerdeführerin gem. Urk. 2 S. 6). Vielmehr ergibt sich aus dem zitierten Urteil, dass die Zustellung

- 13 - einer (hier A-Post Plus) behördlichen Sendung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO gültig sei, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf an- dere Weise bewiesen werden könne (E. 2.3.2). Die Kenntnisnahme wird folglich weder vermutet noch fingiert, sondern ist in jener (hier ohnehin nicht einschlägigen) Konstellation nachzuweisen. Zur Frage eines strafrechtlich relevanten Vorsatzes kann dem Urteil in diesem Zusammenhang nichts entnommen werden.

E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, auch Fristen würden sich nach der gesamten Rechtsordnung nach dem Zugang bzw. der rechtsgültigen Zustellung einer entsprechenden Sendung berechnen, so kann diese allenfalls nachteilige Rechtsfolge für den Empfänger keineswegs mit den einschneidenden Konsequen- zen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung oder gar Verurteilung einer (un- wissenden) Person verglichen werden. Selbst wenn der Beschwerdegegnerin bereits mit der Zustellung der eingeschrie- benen Sendung des Regionalgerichts D._____ ein hypothetisches Wissen in Be- zug auf den Inhalt (mithin den Arrestbefehl hinsichtlich der Gewinnsumme) sozu- sagen "unterstellt" würde, ist nicht davon auszugehen, dass sie mit ihrem Verhalten wissentlich und willentlich eine tatbestandsmässige Schädigung der Gläubiger im Sinne von Art. 169 StGB herbeiführen wollte. Ohne eigentliche Kenntnis des Um- stands, dass die Gewinnsumme mit einem Arrest belegt war, kann hinsichtlich der getätigten Auszahlung an den Arrestschuldner auch nicht gesagt werden, die Be- schwerdegegnerin habe eine entsprechende Gläubigerschädigung zumindest in Kauf genommen. Denn auch beim Eventualvorsatz muss der Täter die Tatbe- standsverwirklichung ernsthaft für möglich halten und dennoch handeln, weil er sich mit dem allenfalls eintretenden tatbestandsmässigen Erfolg abfindet, auch wenn dieser für ihn unerwünscht sein mag (vgl. etwa BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). Es wurde bereits dargetan, dass die Beschwerdegegnerin sich mit einem entsprechenden Erfolg nicht abgefunden hätte (vgl. Ziff. II./5.1) und im Übrigen auch nicht mit einer entsprechenden Tatbestandsverwirklichung rechnen musste. Bis zur tatsächlichen Einsichtnahme in das Einschreiben am 27. Dezember 2023, mithin fünf Tage nach der Überweisung der Gewinnsumme, hatte sie vom laufenden Arrestverfahren bzw. der amtlichen Beschlagnahme jener Forderung keinerlei Kenntnis, da sie in das

- 14 - betreffende Prozessverhältnis (jedenfalls bislang) weder eingebunden noch einge- weiht war (was wiederum Voraussetzung für die – wie bereits erwähnt, hier nicht einschlägigen – Rechtsfolgen nach Art. 85 Abs. 4 StPO wäre). Auch in dieser Hin- sicht scheidet jegliche Form vorsätzlichen Handelns aus. Sollte in Bezug auf den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin das Einschreiben einer Behörde nicht sofort nach Erhalt öffnete und sich vom Inhalt Kenntnis ver- schaffte, allenfalls von einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit auszugehen sein, zu- mal eingeschriebene Sendungen einer Behörde regelmässig wichtige oder vor- dringliche Inhalte aufweisen, was eine zeitnahe Kenntnisnahme erfordert, tangiert dies (wenn überhaupt) lediglich die Frage eines fahrlässigen Verhaltens, welches nach Art. 169 StGB nicht unter Strafe gestellt ist (Art. 12 Abs. 1 StGB).

E. 5.5 Nachdem eine vorsätzliche Tatbegehung durch die Beschwerdegegnerin nach Art. 169 StGB zu verneinen, mithin der subjektive Tatbestands nicht erfüllt ist, scheidet im Übrigen auch eine strafrechtliche Verantwortung des Unternehmens (SRF) nach Art. 102 StGB aus. Dem Unternehmen wird dabei zwar nicht die Bege- hung der Anlasstat oder deren mangelnde Verhinderung vorgeworfen, sondern ein Organisationsmangel, der bewirkt, dass die Zurechnung der Anlasstat zu einer na- türlichen Person scheitert. Die Anlasstat an sich – dies wäre vorliegend ein tatbe- standsmässiges Handeln einer natürlichen Person im Sinne von Art. 169 StPO – stellt dabei den äusseren Grund, mithin eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar, die erfüllt sein muss, damit eine Strafbarkeit des Unternehmens im Sinne von Art. 102 StGB überhaupt eintreten kann. Die Bestimmung knüpft folglich an ein rechtswidrig begangenes Vergehen oder Verbrechen an; lediglich ein (allfälliger) Organisationsmangel, ohne entsprechende Anlasstat, genügt hinsichtlich einer Strafbarkeit jedoch nicht. Es muss vielmehr nachgewiesen sein, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Anlasstat erfüllt sind. Gelingt dieser Nachweis (wie es hier der Fall ist) nicht, entfällt die Strafbarkeit des Unternehmens. Andernfalls ergäbe sich bei Art. 102 StGB eine reine Kausalhaftung, welche vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt war (BGE 142 IV 333 E. 4.1; siehe auch HEIMGARTNER, in: Orell Füssli Kommentar StGB, 21. Auflage 2022, N 5 ff. zu Art. 102 StGB).

- 15 -

E. 6 Damit ist die Staatsanwaltschaft, wenn auch mit knapper Begründung, zutreffend zum Schluss gelangt, dass sich die Beschwerdegegnerin in strafrechtlicher Hinsicht nicht zu verantworten hat, da den Mitarbeitenden von SRF eine vorsätzliche Tatbe- gehung hinsichtlich der beanzeigten Taten nicht nachgewiesen werden kann. Man- gels einer Anlasstat entfällt auch die Strafbarkeit des Unternehmens im Sinne von Art. 102 StGB. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin allenfalls andere – nicht strafrechtliche, sondern betreibungsrechtliche – Folgen zu gewärtigen, was jedoch nicht Gegenstand eines Strafverfahrens bildet (vgl. etwa Hinweis auf nochmalige Zahlung gem. Urk. 3/8). Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren … [Verfahrensnummer] mit Verfü- gung vom 20. Februar 2025 folglich zu Recht eingestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist. III. 1. Die Beschwerdeführerin unterliegt; folglich sind ihr die Kosten des Beschwerdever- fahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen (§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 StPO). 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Abweisung der Beschwerde beantragt; damit ob- siegt sie und ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Angesichts der gesamten Umstände – die Beschwerdegegnerin liess durch ihre erbetene Verteidigung eine Stellungnahme von ca. zwei Seiten einreichen (vgl. Urk. 16), wobei von keinem grossen Aufwand bei durchschnittlicher Bedeutung und Verantwortung in der betreffenden Sache auszugehen ist – erscheint es angemes-

- 16 - sen, die Entschädigung pauschal auf Fr. 700.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte ist die Beschwerdegegnerin aus der Gerichtkasse zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen.
  3. Die Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 700.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
  4. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin  unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung).
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 17 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250080-O/U/REA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Linder Beschluss vom 12. Januar 2026 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen

1. unbekannte Mitarbeiter des SRF (Schweizer Radio und Fernsehen),

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 20. Februar 2025

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 erstattete "A._____ AG" (fortan Beschwerdefüh- rerin) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verfügung über mit Beschlag belegter Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB sowie wegen Bruchs amtlicher Be- schlagnahme im Sinne von Art. 289 StGB. Dabei soll im Rahmen einer TV-Quiz- Sendung ("B._____") des Schweizerischen Radios und Fernsehens (SRF) am

23. Dezember 2023 eine Gewinnsumme von Fr. 19'500.– an C._____ ausbezahlt worden sein, obschon das Regionalgericht D._____ am 18. Dezember 2023 die (brutto) Gewinnsumme von Fr. 30'000.– verarrestiert habe und SRF am 19. De- zember 2023 vom Betreibungsamt Seeland über den Arrest mit eingeschriebener Sendung informiert worden sei (Urk. 12/1 S. 4 f.). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwalt- schaft) gegen unbekannte Mitarbeitende von SRF (fortan Beschwerdegegnerin) das Strafverfahren … [Verfahrensnummer]. 2. Mit Editionsverfügung vom 1. Juli 2024 forderte die Staatsanwaltschaft SRF auf, die Einzelheiten der fraglichen Transaktion zur Auszahlung der betreffenden Ge- winnsumme sowie die Namen der dafür verantwortlichen Mitarbeitenden bekannt- zugeben (Urk. 12/3/1). Mit Schreiben vom 15. August 2024 legte SRF die internen Abläufe, die mutmass- lich zur Auszahlung des betreffenden Betrags geführt hatten, eingehend dar. Ebenso erklärte SRF, dass das Schreiben des Betreibungsamtes Seeland am

19. Dezember 2023 nachmittags (um 15.23 Uhr) beim Postbüro E._____ eingegan- gen sei, jedoch ungeöffnet in den jeweiligen Abteilungspostfächern verblieben und aufgrund von Ferienabwesenheiten (vor und über Weihnachten) erst am 27. De- zember 2023 von einer Mitarbeiterin geöffnet worden sei. Folglich hätten sämtliche in den Auszahlungsprozess involvierten (von SRF namentlich bezeichneten) Per-

- 3 - sonen, im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Handlungen keine Kenntnis von der Arrestan- zeige vom 18. Dezember 2023 gehabt. Der Auszahlungsprozess der Gewinn- summe an C._____ sei nachweislich am 22. Dezember 2023 abgeschlossen ge- wesen (Urk. 12/3/5). 3. Auf das vorangehend erwähnte Schreiben von SRF hin verfügte die Staatsanwalt- schaft am 20. Februar 2025 die Einstellung des Verfahrens, da den jeweiligen Mit- arbeitenden von SRF hinsichtlich der beanzeigten Delikte kein Vorsatz nachgewie- sen werden könne (Urk. 5). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2025 fristwah- rend Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte, die Einstellungsverfügung vom 20. Februar 2025 sei aufzuheben und zwecks Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zu- rückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin leistete die ihr auferlegte Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– innert Frist (Urk. 6; Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Un- tersuchungsakten elektronisch (Urk. 12); gleichzeitig verzichtete sie auf eine Stel- lungnahme (Urk. 14). SRF bzw. die Beschwerdegegnerin liess über die von ihr mandatierte Verteidigung Stellung nehmen und beantragte die Abweisung der Be- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdefüh- rerin (Urk. 16). Letztere replizierte mit Eingabe vom 23. April 2025 und hielt an den bisherigen Rechtsbegehren fest (Urk. 21). Weitere Stellungnahmen wurden im Hinblick auf den Verfahrensausgang nicht ein- geholt.

- 4 - II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Partei muss dabei in eigenen Rechten unmittelbar betroffen sein. Die Beschwerdeführerin macht als mutmasslich Geschädigte zunächst den Tatbe- stand des Verstrickungsbruchs geltend; Art. 169 StGB dient dabei nicht nur der Wahrung der Interessen der Zwangsvollstreckung als Bestandteil der Rechts- pflege, sondern auch (unmittelbar) dem Schutz der Gläubiger im Zwangsvollstre- ckungsverfahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_556/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 68 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin hat ausrei- chend dargetan, dass eine rechtsgültige Abtretung der fraglichen Forderung aus einem Verlustschein gegen C._____ von der ehemaligen Gläubigerin an sie erfolgt sei (Urk. 3/2; Urk. 3/6) und sie hinsichtlich der betreffenden Gewinnsumme einen Arrestbefehl erwirkt habe (Urk. 3/5; Urk. 3/7; Urk. 2 S. 2). Sie ist hinsichtlich der erfolgten Auszahlung an den Arrestschuldner als Gläubigerin (in jenem Arrestver- fahren) direkt in eigenen Rechten betroffen und in dieser Hinsicht folglich zur Be- schwerde legitimiert. Der Bruch amtlicher Beschlagnahme im Sinne von Art. 289 ist hingegen bei den Delikten gegen die öffentliche Gewalt (15. Titel des Strafgesetzbuches) eingereiht und schützt ausschliesslich die staatliche Autorität, nicht etwa (zusätzlich) private Vermögensinteressen (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N 1 zu Art. 289 StGB; Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2018 vom 5. August 2018 E. 2.3). Diesbezüglich kommt der Beschwerdeführerin mangels Betroffenheit in ei- genen Rechten folglich keine Beschwerdelegitimation zu (die sie ohnehin weder ausreichend noch einschlägig begründet hat, vgl. Urk. 2 S. 2).

- 5 - Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich (mit erwähnten Vorbehalten) einzutreten. 2. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO namentlich dann zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Bei der Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten. Das Verfah- ren darf grundsätzlich nur bei offensichtlicher Straflosigkeit oder offensichtlichem Fehlen der Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch und eine Erledigung durch Strafbefehl nicht in Betracht kommt. Halten sich Freispruch und Verurteilung in etwa die Waage, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwereren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei der Prüfung dieser Fragen verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Beurteilungsspielraum (Urteil des Bundesgerichts 7B_105/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 3. Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist, macht sich wegen Verstrickungs- bruchs im Sinne von Art. 169 StGB strafbar. Als Täter kommt nicht nur der Schuld- ner in Frage, sondern auch eine Drittperson. Tatbestandsmässige Vermögens- werte sind nicht nur Sachen, sondern auch Rechte und Forderungen. Damit der Tatbestand überhaupt erfüllt sein kann, muss der betroffene Vermögenswert unter anderem in einem Zwangsvollstreckungsverfahren erfasst sein; so begründen etwa eine amtliche Pfändung oder ein Arrest eine Verstrickung im Sinne von Art. 169 StGB. Die Tathandlung des Verfügens erfasst dabei nicht nur rechtsgeschäftliche Verfügungen, sondern auch tatsächliche. Der Täter handelt eigenmächtig, wenn sein Verhalten ohne gesetzliche oder behördliche Ermächtigung, also rechtswidrig erfolgt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz erforderlich. Der Tä- ter muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er über einen mit Beschlag belegten Vermögenswert eigenmächtig verfügt und damit bewusst die Gläubiger

- 6 - schädigt (zum Ganzen: HAGENSTEIN, BSK StGB, N 2, 9, 12, 39, 52, 65 zu Art. 169 StGB mit Hinweisen). 4. 4.1 Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der von der Staatsanwaltschaft angeführte Grund für die Verfahrenseinstellung, wonach keine vorsätzliche Tatbegehung nachgewiesen werden könne, nicht haltbar sei. Das Rechtssystem der Schweiz basiere unter anderem auf der Zustellfiktion, wonach mit der Zustellung einer amtlichen Verfügung Kenntnis von jener suggeriert werde. Selbstredend habe ein Mensch keine Kenntnis von Inhalt eines ungeöffneten Schreibens, dies sei aber nicht die Basis unseres Rechtssystems, da sonst jeder behaupten könne, er hätte einen Brief nicht geöffnet und somit keine Kenntnis er- langt. Eine Organisation in der Grösse von SRF müsse erkennen, dass ein Ein- schreiben von einer kantonalen Behörde ein sofortiges Öffnen und Lesen erfordere. SRF habe zudem einen eigenen Rechtsdienst, der um solche Prozesse besorgt sein sollte. So bestehe beispielsweise beim Strafftatbestand nach Art. 292 StGB Strafbarkeit ab dem Zugang der rechtsgenügenden Strafandrohung. Das Bundes- gericht sei der Ansicht, dass von Kenntnisnahme ausgegangen werden könne, wenn eine Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt sei. Dabei sei nicht erforderlich, dass der Empfänger die Sendung tatsächlich in Empfang genom- men habe (mit Hinweis auf BGE 144 IV 57 E. 2.3.2). Seitens der Beschwerdegeg- nerin sei unbestritten, dass die Sendung zugestellt worden und in ihren Machtbe- reich gelangt sei. Dies sei am 19. Dezember 2023 um 15.23 Uhr erfolgt; somit habe SRF zu jenem Zeitpunkt Kenntnis von der Verfügung gehabt. Die Genehmigung für die Auszahlung habe erst am 20. Dezember 2023 nachmittags stattgefunden, mit- hin mehr als 24 Stunden nach Kenntnisnahme. Die beschuldigte Person habe kla- rerweise Kenntnis von der Verfügung gehabt, womit ein Vorsatz schon nicht alleine durch das Nichtöffnen des Briefumschlags zu verneinen sei (Urk. 2 S. 6). Weiter stelle sich die Frage nach der tatbestandsmässigen Handlung gemäss Art. 169 StGB. Es sei zugegebenermassen nicht einfach, in einem Unternehmen wie SRF, mit über 3'000 Mitarbeitenden, diese Handlung zuzurechnen: Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber Art. 102 StGB geschaffen. Die Staatsanwaltschaft habe zu prüfen, ob das Verhalten einer bestimmten Person zugerechnet werden könne; auf

- 7 - jeden Fall liege ein Organisationsmangel vor, wenn das Einschreiben einer Be- hörde neun Tage lang nicht geöffnet werde, was auch nicht mit Feiertagen zu recht- fertigen sei. SRF als staatlich konzessioniertes Unternehmen müsse so organisiert sein, dass ein Einschreiben tagesaktuell bearbeitet werde (Urk. 2 S. 7). 4.2 Die Beschwerdegegnerin lässt entgegnen, der eingeschriebene Brief des Be- treibungsamtes Seeland vom 18. Dezember 2023 mit der Anzeige des Arrestes sei SRF zwar am 19. Dezember 2023 zugestellt worden; der Brief sei nachweislich aber erst am 27. Dezember 2023 geöffnet worden. Folglich habe sie auch erst ab jenem Zeitpunkt vom Schreiben und damit vom Arrest der Forderung Kenntnis er- langt. Ohne Kenntnis des betreibungsrechtlichen Beschlags sei kein Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB möglich, wonach nur vorsätzlich handle, wer eine Tat mit Wissen und Willen ausführe. Es fehle an der sog. Wissenskomponente. Das rechtliche Prinzip der Zustellfiktion greife in Bezug auf den Vorsatz nicht. Zudem sei der von der Beschwerdeführerin erwähnte Entscheid BGE 144 IV 57 nicht ein- schlägig; dort gehe es um die strafprozessuale Frage der Zustellung in Bezug auf Art. 85 StPO und nicht um den subjektiven Tatbestand von Strafbestimmungen. Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin vergleichsweise angerufenen Bestimmung von Art. 292 StGB sei zudem darauf hinzuweisen, dass gemäss ein- schlägiger Rechtsprechung und Lehre, die betreffende Tat nur vorsätzlich began- gen werden könne, weshalb eine Bestrafung ausser Betracht falle, wenn die Ver- fügung vom Täter nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Die Zustellung als solche dürfe zwar fingiert werden, nicht aber die Kenntnisnahme durch den Adres- santen (Urk. 16 S. 2 mit Hinweis auf RIEDO/BONER, BSK StGB, N 186 zu Art. 292 StGB). Die Frage, ob der Beschwerdegegnerin vorgeworfen werden könne, dass sie das Schreiben des Betreibungsamtes vom 18. Dezember 2023 umgehend hätte öffnen und lesen müssen, da die Sendung eingeschrieben erfolgt und (angeblich) mit ei- nem Siegel des Kantons Bern versehen gewesen sei, könne offenbleiben. Der Um- stand, dass der Brief per Einschreiben versandt worden sei, sei weder ausserge- wöhnlich noch ein Hinweis auf Dringlichkeit. Die Tatsache, dass das Schreiben nachweislich erst am 27. Dezember 2023 geöffnet und dessen Inhalt erst dann zur

- 8 - Kenntnis genommen worden sei, werde dadurch nicht umgestossen. Es fehle am erforderlichen Vorsatz; eine fahrlässige Tatbegehung von Art. 169 StGB sei zudem nicht strafbar (Urk. 2 S. 2). 4.3 Die Beschwerdeführerin replizierte, die Begründung zur Einstellung des Ver- fahrens schaffe einen gefährlichen Präzedenzfall, wenn dies nicht korrigiert werde. Dies würde nämlich bedeuten, dass man grundsätzlich ein Einschreiben geschlos- sen lassen und erfolgreich behaupten könne, man hätte keine Kenntnis vom Inhalt erhalten, um sich damit aus zahlreichen Straftatbeständen freizukaufen. Dies könne nicht sein. Es sei weiter darauf hinzuweisen, dass das betreffende Schreiben nicht nachweislich erst am 27. Dezember 2023 geöffnet worden sei, sondern allen- falls schon vorher; dies sei lediglich eine Parteibehauptung (Urk. 21 S. 1). Die Kenntnisnahme werde fingiert, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressanten gelange. Da hier eine Verfügung des Betreibungsamtes angeblich nicht geöffnet worden sei, sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Zustel- lung und somit auch die Kenntnisnahme angenommen werde, wenn die Annahme verweigert oder vereitelt worden sei. Auch Fristen würden sich nach Zugang be- rechnen, was gleichbedeutend sei mit Kenntnisnahme. Es sei unverständlich, warum dies für die Strafbarkeit anders beurteilt werden sollte. Ohnehin müsse eine Kenntnisnahme jeweils fingiert werden, da sie ansonsten in der Praxis kaum je nachweisbar sei. SRF wisse, dass ein Einschreiben wichtige und zeitkritische In- formationen und Anweisungen enthalte, mithin die umgehende Kenntnisnahme re- levant sei. SRF habe hinsichtlich der internen Organisation und Verantwortung zu- dem sicherzustellen, dass die Verarbeitung der Post schnell und wirksam erfolge, mithin die internen Abläufe gewährleistet seien. Da das Einschreiben offenbar neun Tage ungeöffnet geblieben sei, sei ein krasser Organisationsmangel gegeben. Auch dies habe die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt (Urk. 21 S. 2). 5. 5.1 Zunächst ist unbestritten, dass in Bezug auf die Forderung von C._____ ge- genüber SRF im Umfang von Fr. 30'000.– aus einem TV-Gewinnspiel am 18. De- zember 2023 ein entsprechender Arrestbefehl des Regionalgerichts D._____ er- gangen und die Beschwerdeführerin dabei als Gläubigerin der (gesamten) Forde-

- 9 - rungssumme aufgeführt ist. Der Arrestbefehl wurde der Beschwerdegegnerin per Einschreiben mit entsprechender Anzeige übermittelt; die Sendung wurde ihr nach- weislich am 19. Dezember 2023 um 15.23 Uhr in 8050 Zürich zugestellt (vgl. Urk. 3/7; Urk. 3/8, Urk. 3/9). Aus den Akten geht zudem hervor, dass auf dem Konto von F._____ (offenbar Ehefrau von C._____) am 22. Dezember 2023 eine Gut- schrift von Fr. 19'500.– erfolgte, welche von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben worden war (Urk. 3/10). Beim ausbezahlten Betrag von Fr. 19'500.– handelt es sich um die Gewinnsumme von Fr. 30'000.– abzüglich 35% Verrechnungssteuer (siehe Hinweis gem. Urk. 2 S. 4). Dem Kontoauszug ist weiter zu entnehmen, dass noch gleichentags, am

22. Dezember 2023, ein Bargeldbezug von Fr. 20'000.– getätigt wurde und auf dem entsprechenden Privatkonto hernach (lediglich) ein Saldo von Fr. 5'863.50 resul- tierte (Urk. 3/10). Die Beschwerdegegnerin hat ausführlich dargetan, dass ihr das Einschreiben des Regionalgerichts D._____ vom 18. Dezember 2023 zwar durchaus am 19. Dezem- ber 2023 rechtsgültig zugestellt wurde; hingegen habe sie zum Zeitpunkt der Ge- nehmigung der Zahlung am 20. Dezember 2023 bzw. zum Zeitpunkt der Auszah- lung der Gewinnsumme am 22. Dezember 2023 an C._____ noch keine Kenntnis vom Inhalt des Schreibens gehabt. Dieses sei erst am 27. Dezember 2023 von ei- nem anwesenden Mitarbeiter von SRF geöffnet und inhaltlich zur Kenntnis genom- men worden; bis dahin habe die Beschwerdegegnerin folglich keine Kenntnis von der Arrestanzeige gehabt. Über Weihnachten habe es diverse Ferienabwesenhei- ten gegeben, deshalb sei die Sendung ungeöffnet in den internen Postfächern ge- blieben (Urk. 16 S. 2 f.). An dieser Darstellung bestehen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (sie macht geltend, die Briefsendung sei angeblich erst am 27. Dezember 2023 geöffnet worden, nachgewiesen sei dies nicht, sondern lediglich eine Parteibehauptung; vgl. Urk. 21 S. 1 f.) kaum Zweifel, denn unmittelbar nach der (ersten) Kenntnisnahme des Inhalts des Einschreibens informierte der betreffende Mitarbeiter mit aktenkun- diger E-Mail vom 27. Dezember 2023 um 09.47 Uhr seinen Vorgesetzten über den Eingang der Arrestanzeige (vgl. Urk. 12/3/15). Ein (anderer) Mitarbeiter der Abtei-

- 10 - lung Financial Operations SRF forderte hernach Herrn C._____ mit Einschreiben vom 29. Dezember 2023 auf, den ausbezahlten Betrag unverzüglich an das Betrei- bungsamt Seeland zu überweisen und SRF über den Vollzug zu informieren (Urk. 12/3/16). Am 9. Januar 2024 bestätigte SRF gegenüber dem Betreibungsamt Seeland per E-Mail (nach telefonischer Absprache mit der zuständigen Betrei- bungsbeamtin am Vortag), dass der Zuschauergewinn bereits an Herrn C._____ überwiesen worden sei (Urk. 12/3/17). Die von SRF bemühten Massnahmen bzw. das Vorgehen seit dem 27. Dezember 2023 nach verspäteter Kenntnisnahme der behördlichen Mitteilung zeigt offenkun- dig, dass die Beschwerdegegnerin bei rechtzeitiger und tatsächlicher Kenntnis der Arrestanzeige keine Auszahlung an den Arrestschuldner (C._____) veranlasst hätte, denn sie hatte keinerlei Interesse, den behördlichen Vorgaben wissentlich und/oder willentlich zuwiderzuhandeln; einerseits, (eben) um sich nicht strafbar zu machen, andererseits, weil mit der Arrestanzeige ausdrücklich der Hinweis erfolgt war, die mit Arrest belegte Forderung könne rechtsgültig nur noch an das Betrei- bungsamt geleistet werden und bei Zahlung an den Arrestschuldner könne (von SRF) nochmalige Zahlung verlangt werden (vgl. Urk. 3/8). Letzteres hatte die Be- schwerdegegnerin nach Öffnen der Sendung am 27. Dezember 2023 offenbar zur Kenntnis genommen (vgl. Urk. 12/3/15) und kurz danach mit einem Schreiben an den Arrestschuldner reagiert (vgl. Urk. 12/3/16), um drohende finanzielle Folgen sowie allenfalls rechtliche Konsequenzen abzuwenden. 5.2 Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin vom Inhalt des Einschreibens vom 18. Dezember 2023, mithin vom Arrestbefehl an sich, erst am

27. Dezember 2023 tatsächlich Kenntnis erlangte hatte. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, mit der Zustellung des Einschreibens am 19. Dezember 2023 wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, sich vom Inhalt der Sendung umgehend Kenntnis zu verschaffen. Nach erfolgter Zustellung einer amtlichen Ver- fügung werde gleichzeitig auch die inhaltliche Kenntnisnahme derselben sugge- riert. Bei Kenntnis der Verfügung dürfe ein vorsätzliches Handeln nicht allein auf- grund des Nichtöffnens der Sendung verneint werden (Urk. 2 S. 6).

- 11 - Zunächst ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte rein strafprozessuale Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 StPO nicht als Grundlage dienen kann, um eine vorsätzliche Tatbegehung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB zu begründen. Vorsätzlich begeht eine Tat, wer diese mit Wissen und Willen ausführt. Es genügt dabei, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Schon diese Umschreibung stellt allerdings klar, dass blos- ses Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung nicht genügt, vielmehr muss der Täter die als möglich erkannte Verwirklichung des Delikts auch in seinen Willen aufgenommen haben. Der Vorsatz hat sich dabei auf sämtliche objektiven Merkmale, welche das Unrecht des betreffenden Straftatbestands kennzeichnen, zu beziehen. Ausgangspunkt ist zunächst, dass die Tatumstände dem Täter im Zeitpunkt der Ausführung tatsächlich bewusst sind; dass sie es nur sein könnten, genügt nicht einmal zur Annahme von Fahrlässigkeit, umso weniger von Vorsatz. Erforderlich ist – mit anderen Worten – ein aktuelles Wissen; ein bloss aktualisier- bares Wissen, etwa aufgrund früherer Erfahrungen, genügt hingegen nicht (hierzu NIGGLI/MAEDER, BSK StGB, N 22, 25 zu Art. 12 StGB). Es besteht vor diesem Hintergrund kein Raum dafür, dass hinsichtlich einer Straftat, die nur vorsätzlich begangen werden kann (vgl. Art. 169 StGB), mithin die fahrläs- sige Tatbegehung nicht unter Strafe gestellt ist, der mutmasslichen Täterschaft ein Wissen unterstellt wird, über das sie tatsächlich nicht verfügt. Solches würde auch vor dem Prinzip des Schuldstrafrechts, auf welchem das StGB basiert, nicht Stand halten. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB bei Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen wiederholt festgehalten, dass eine Verfügung nur dann Rechtswirkungen entfalten kann, wenn sie eröffnet und dem Adressaten zugestellt wurde. Da der Tatbestand von Art. 292 StGB (wie auch der- jenige von Art. 169 StGB) zumindest eine eventualvorsätzliche Begehung vor-aus- setzt, entfällt eine Bestrafung, wenn es an der tatsächlichen Kenntnisnahme der Verfügung durch den Täter fehlt. Die Kenntnisnahme darf selbst im Falle schuld- hafter Vereitelung nicht fingiert werden (BGE 119 IV 238 E. 2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1 f.; siehe auch den [publ.] Entscheid

- 12 - UE200051-O der Verfahrensleitung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2020, E. III./2.3; ebenso RIEDO/BONER, BSK StGB, N 186 zu Art. 292 StGB). Auch in der hier gegebenen Konstellation darf zulasten der Beschwerdegegnerin keine inhaltliche Kenntnisnahme des (zwar) zugestellten Einschreibens suggeriert werden, solange die Sendung weder geöffnet noch tat- sächlich eingesehen wurde. 5.3 Behördliche Sendungen gelten grundsätzlich nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, sodass er sie zur Kenntnis nehmen kann (sog. Zustellfiktion, vgl. Art. 85 Abs. 4 StPO; ARQUINT, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, N 6 zu Art. 85 StPO). Gilt eine behördliche Sendung in dem Sinne als zugestellt, können sich daraus für den Empfänger auch ohne tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts nachteilige Rechtsfolgen ergeben, indem beispiels- weise mit der Sendung angesetzte Fristen zu laufen beginnen (was etwa zum Ver- lust eines Rechtsmittels oder anderweitiger Teilnahme- oder Parteirechte führen kann, wenn die betreffende Frist ungenutzt abgelaufen ist). Eine vorsätzliche Tat- begehung darf aus der fehlenden bzw. unterlassenen Kenntnisnahme hingegen (wie anhand der zitierten Rechtsprechung soeben dargetan) nicht abgeleitet wer- den. Denn nur die Zustellung an sich kann fingiert werden, nicht jedoch inhaltliche Kenntnis einer (ungelesenen) Mitteilung durch den Adressaten. Zudem ist die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung nach BGE 144 IV 57 nicht einschlägig (wie es auch die Beschwerdegegnerin zutreffend erwähnt hat): Das Urteil befasste sich mit der Zustellung einer Verfügung der Staatsanwaltschaft, die per A-Post Plus mit entsprechender Sendungsnummer er- folgt war, was den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätz- lich nicht genügt (E. 2.3.1). Im hier zu beurteilenden Fall ist die Zustellung eines Arrestbefehls hingegen form- und rechtsgültig mittels eingeschriebener Briefsen- dung erfolgt. Dem Urteil kann auch nicht entnommen werden, dass per se von in- haltlicher Kenntnisnahme auszugehen sei, wenn die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt sei (so offenbar das Verständnis der Beschwerdeführerin gem. Urk. 2 S. 6). Vielmehr ergibt sich aus dem zitierten Urteil, dass die Zustellung

- 13 - einer (hier A-Post Plus) behördlichen Sendung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO gültig sei, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf an- dere Weise bewiesen werden könne (E. 2.3.2). Die Kenntnisnahme wird folglich weder vermutet noch fingiert, sondern ist in jener (hier ohnehin nicht einschlägigen) Konstellation nachzuweisen. Zur Frage eines strafrechtlich relevanten Vorsatzes kann dem Urteil in diesem Zusammenhang nichts entnommen werden. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, auch Fristen würden sich nach der gesamten Rechtsordnung nach dem Zugang bzw. der rechtsgültigen Zustellung einer entsprechenden Sendung berechnen, so kann diese allenfalls nachteilige Rechtsfolge für den Empfänger keineswegs mit den einschneidenden Konsequen- zen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung oder gar Verurteilung einer (un- wissenden) Person verglichen werden. Selbst wenn der Beschwerdegegnerin bereits mit der Zustellung der eingeschrie- benen Sendung des Regionalgerichts D._____ ein hypothetisches Wissen in Be- zug auf den Inhalt (mithin den Arrestbefehl hinsichtlich der Gewinnsumme) sozu- sagen "unterstellt" würde, ist nicht davon auszugehen, dass sie mit ihrem Verhalten wissentlich und willentlich eine tatbestandsmässige Schädigung der Gläubiger im Sinne von Art. 169 StGB herbeiführen wollte. Ohne eigentliche Kenntnis des Um- stands, dass die Gewinnsumme mit einem Arrest belegt war, kann hinsichtlich der getätigten Auszahlung an den Arrestschuldner auch nicht gesagt werden, die Be- schwerdegegnerin habe eine entsprechende Gläubigerschädigung zumindest in Kauf genommen. Denn auch beim Eventualvorsatz muss der Täter die Tatbe- standsverwirklichung ernsthaft für möglich halten und dennoch handeln, weil er sich mit dem allenfalls eintretenden tatbestandsmässigen Erfolg abfindet, auch wenn dieser für ihn unerwünscht sein mag (vgl. etwa BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). Es wurde bereits dargetan, dass die Beschwerdegegnerin sich mit einem entsprechenden Erfolg nicht abgefunden hätte (vgl. Ziff. II./5.1) und im Übrigen auch nicht mit einer entsprechenden Tatbestandsverwirklichung rechnen musste. Bis zur tatsächlichen Einsichtnahme in das Einschreiben am 27. Dezember 2023, mithin fünf Tage nach der Überweisung der Gewinnsumme, hatte sie vom laufenden Arrestverfahren bzw. der amtlichen Beschlagnahme jener Forderung keinerlei Kenntnis, da sie in das

- 14 - betreffende Prozessverhältnis (jedenfalls bislang) weder eingebunden noch einge- weiht war (was wiederum Voraussetzung für die – wie bereits erwähnt, hier nicht einschlägigen – Rechtsfolgen nach Art. 85 Abs. 4 StPO wäre). Auch in dieser Hin- sicht scheidet jegliche Form vorsätzlichen Handelns aus. Sollte in Bezug auf den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin das Einschreiben einer Behörde nicht sofort nach Erhalt öffnete und sich vom Inhalt Kenntnis ver- schaffte, allenfalls von einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit auszugehen sein, zu- mal eingeschriebene Sendungen einer Behörde regelmässig wichtige oder vor- dringliche Inhalte aufweisen, was eine zeitnahe Kenntnisnahme erfordert, tangiert dies (wenn überhaupt) lediglich die Frage eines fahrlässigen Verhaltens, welches nach Art. 169 StGB nicht unter Strafe gestellt ist (Art. 12 Abs. 1 StGB). 5.5 Nachdem eine vorsätzliche Tatbegehung durch die Beschwerdegegnerin nach Art. 169 StGB zu verneinen, mithin der subjektive Tatbestands nicht erfüllt ist, scheidet im Übrigen auch eine strafrechtliche Verantwortung des Unternehmens (SRF) nach Art. 102 StGB aus. Dem Unternehmen wird dabei zwar nicht die Bege- hung der Anlasstat oder deren mangelnde Verhinderung vorgeworfen, sondern ein Organisationsmangel, der bewirkt, dass die Zurechnung der Anlasstat zu einer na- türlichen Person scheitert. Die Anlasstat an sich – dies wäre vorliegend ein tatbe- standsmässiges Handeln einer natürlichen Person im Sinne von Art. 169 StPO – stellt dabei den äusseren Grund, mithin eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar, die erfüllt sein muss, damit eine Strafbarkeit des Unternehmens im Sinne von Art. 102 StGB überhaupt eintreten kann. Die Bestimmung knüpft folglich an ein rechtswidrig begangenes Vergehen oder Verbrechen an; lediglich ein (allfälliger) Organisationsmangel, ohne entsprechende Anlasstat, genügt hinsichtlich einer Strafbarkeit jedoch nicht. Es muss vielmehr nachgewiesen sein, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Anlasstat erfüllt sind. Gelingt dieser Nachweis (wie es hier der Fall ist) nicht, entfällt die Strafbarkeit des Unternehmens. Andernfalls ergäbe sich bei Art. 102 StGB eine reine Kausalhaftung, welche vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt war (BGE 142 IV 333 E. 4.1; siehe auch HEIMGARTNER, in: Orell Füssli Kommentar StGB, 21. Auflage 2022, N 5 ff. zu Art. 102 StGB).

- 15 - 6. Damit ist die Staatsanwaltschaft, wenn auch mit knapper Begründung, zutreffend zum Schluss gelangt, dass sich die Beschwerdegegnerin in strafrechtlicher Hinsicht nicht zu verantworten hat, da den Mitarbeitenden von SRF eine vorsätzliche Tatbe- gehung hinsichtlich der beanzeigten Taten nicht nachgewiesen werden kann. Man- gels einer Anlasstat entfällt auch die Strafbarkeit des Unternehmens im Sinne von Art. 102 StGB. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin allenfalls andere – nicht strafrechtliche, sondern betreibungsrechtliche – Folgen zu gewärtigen, was jedoch nicht Gegenstand eines Strafverfahrens bildet (vgl. etwa Hinweis auf nochmalige Zahlung gem. Urk. 3/8). Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren … [Verfahrensnummer] mit Verfü- gung vom 20. Februar 2025 folglich zu Recht eingestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist. III. 1. Die Beschwerdeführerin unterliegt; folglich sind ihr die Kosten des Beschwerdever- fahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen (§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 StPO). 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Abweisung der Beschwerde beantragt; damit ob- siegt sie und ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Angesichts der gesamten Umstände – die Beschwerdegegnerin liess durch ihre erbetene Verteidigung eine Stellungnahme von ca. zwei Seiten einreichen (vgl. Urk. 16), wobei von keinem grossen Aufwand bei durchschnittlicher Bedeutung und Verantwortung in der betreffenden Sache auszugehen ist – erscheint es angemes-

- 16 - sen, die Entschädigung pauschal auf Fr. 700.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte ist die Beschwerdegegnerin aus der Gerichtkasse zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Die Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 700.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin  unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 17 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. R. Linder