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UE250008

Einstellung

Zürich OG · 2025-09-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 S. 3):

Dispositiv
  1. Die Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen den Beschwerde- gegner 1 vom 19. Dezember 2024 (…) sei aufzuheben und die Angele- genheit sei an die Beschwerdegegnerin 2 zwecks Weiterführung des Strafverfahrens zurückzuweisen.
  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 3'000.- zu leisten (Urk. 9), worauf am
  3. Januar 2025 zwei entsprechende Geldzahlungen eingingen (Urk. 12 und Urk. 13). Nachdem dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft mit Ver- fügung vom 21. Januar 2025 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 14), beantragten die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 5. Fe- bruar 2025 (Urk. 19 S. 2) und der Beschwerdegegner 1 in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2025 (Urk. 17 S. 2) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwer- deführerin replizierte mit Eingabe vom 24. Februar 2025 innert Frist (Urk. 25 und Urk. 27). Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 Frist zur Mitteilung angesetzt, ob zwischen den beteiligten Gesellschaften oder zwischen einer der beteiligten Gesellschaften und dem Be- schwerdegegner 1 ein Zivilprozess hängig sei und - gegebenenfalls - in welchem - 3 - Stadium sich dieser befinde (Urk. 31), worauf diese mit Eingaben vom 19. Mai 2025 mitteilen liessen, dass zwischen dem Beschwerdegegner 1 und den beteiligten Ge- sellschaften keine Zivilprozesse hängig seien (Urk. 34 und Urk. 36). Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 40). Die Dupliken der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners 1, welche dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2025 zugestellt wurden (Urk. 48), datieren vom 5. und
  4. Juni 2025 (Urk. 42 und Urk. 45). Das Verfahren ist spruchreif. Infolge Ferienabwesenheit eines Richters und Nachachtung des Beschleunigungs- gebots (Art. 5 Abs. 1 und Art. 397 Abs. 5 StPO) ergeht dieser Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt. II. Beschwerdelegitimation
  5. Duplicando liess der Beschwerdegegner 1 geltend machen, der Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin habe in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 3) aus- drücklich betont, dass er die C1._____ AG (nachfolgend C1._____ AG) nicht mehr vertrete. In der Beschwerdeschrift werde moniert, dass sich durch unzutreffende Buchungen zum Nachteil der C1._____ AG bei der Beschwerdeführerin der Miet- ertrag und der Gewinn erhöht hätten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bean- stande die Beschwerdeführerin Buchungen zu ihren Gunsten und nicht zu ihrem Nachteil bzw. Schaden, und die C1._____ AG, die gemäss der Sachverhaltsdar- stellung der Beschwerdeführerin geschädigt worden sei, führe keine Beschwerde. Mit ihrer Argumentation offenbare die Beschwerdeführerin, dass es ihr im vorlie- genden Beschwerdeverfahren an der Geschädigtenstellung und damit an der Be- schwerde-legitimation fehle (Urk. 45 S. 2 ff.).
  6. Die Dupliken des Beschwerdegegners 1 und der Staatsanwaltschaft wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2025 mit dem Hinweis zugestellt, dass allfällige Bemerkungen während einer nicht erstreck- baren Frist von zehn Tagen eingereicht werden können und Stillschweigen als Ver- - 4 - zicht auf diese Möglichkeit ausgelegt wird (Urk. 48). In der Folge liess sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht vernehmen.
  7. Nach Art. 382 Abs. 2 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerde- führer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist; eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2021 vom
  8. Februar 2022 E. 4.3). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist allein die A._____ AG (und nicht auch die C1._____ AG) Beschwerdeführerin, und der Beschwerdegegner 1 liess in sei- ner Duplik zu Recht vorbringen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens Buchungen allein zum Nachteil der C1._____ AG, nicht aber zu ihrem eigenen Nachteil beanstandet. Im Rahmen ihrer Strafanzeige warf die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 zwar noch zusätzlich vor, nach Be- zug des Covid 19 Kredites die Kreditmittel in ungerechtfertigter Weise der C._____ Holding AG zur Verfügung gestellt zu haben, wodurch die Beschwerdeführerin ei- nen Schaden erlitten habe (Urk. 7 S. 3). Nachdem die Staatsanwaltschaft in der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung jedoch ausgeführt hatte, dass die Verwendung des Covid-Kredits zur Amortisation und Zinszahlung auf die zum Zeitpunkt des Kreditbezuges bereits bestehenden Gruppenverbindlichkeiten zulässig gewesen sei (Urk. 7 S. 8), hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer- deschrift nicht an ihrem Vorwurf fest, die Verwendung des Covid-Kredits sei unzu- lässig gewesen (Urk. 2 S. 12 f.). Bei dieser Sachlage ist ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides bzw. eine Geschädigtenstellung der Be- schwerdeführerin zu verneinen, weshalb auf die Beschwerde mangels Beschwer- delegitimation nicht einzutreten ist. - 5 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
  9. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 900.– festzusetzen und mit der von der Be- schwerdeführerin geleisteten Prozesskaution von Fr. 3'000.– zu verrechnen. Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, den Beschwerdegegner 1 für die Aufwendungen von dessen anwaltlicher Vertretung zu entschädigen. Bei den beanzeigten Delikten der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkunden- fälschung handelt es sich zwar um Offizialdelikte, jedoch liegt der Beschwerdeer- hebung offensichtlich eine zivilrechtliche Streitigkeit zu Grunde, und der Beschwer- deschrift lässt sich kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung entnehmen. Nach Massgabe der §§ 19 und 2 AnwGebV erweist sich eine Prozessentschädi- gung von Fr. 1'500.– (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen. Diese Entschä- digung ist ebenfalls aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskau- tion zu entrichten. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 3'600.–, da am 20. Januar 2025 zwei entsprechende Geldzahlungen, nämlich auch eine durch die D._____ AG, in der Höhe von je Fr. 3'000.– eingingen, Urk. 12 und Urk. 13) ist im Betrag von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates und im Betrag von Fr. 3'000.– der D._____ AG zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
  10. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  11. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Pro- zesskaution verrechnet.
  12. RA Dr. iur. Y._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.– entrichtet, die aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution bezogen und von der Gerichtskasse überwiesen wird. - 6 - Der Restbetrag (Fr. 3'600.–) der beiden Kautionszahlungen in der Höhe von je Fr. 3'000.– wird der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 600.– unter Vor- behalt des Verrechnungsrechts des Staates und der D._____ AG im Betrag von Fr. 3'000.– zurückerstattet.
  13. Schriftliche Mitteilung an: RA MLaw X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden  der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) RA Dr. iur. Y._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden  des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti-  gung).
  14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. A. Brüschweiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250008-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Ersatzoberrichter Dr. T. Graf sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler Beschluss vom 1. September 2025 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2024

- 2 - Erwägungen: I. Die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) und die C1._____ AG liessen mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. August 2021 Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) wegen unge- treuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung etc. erstatten (Urk. 23/1/1). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 ein (Urk. 7). Gegen diese Einstellungsverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Ja- nuar 2025 innert Frist Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 3):

1. Die Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen den Beschwerde- gegner 1 vom 19. Dezember 2024 (…) sei aufzuheben und die Angele- genheit sei an die Beschwerdegegnerin 2 zwecks Weiterführung des Strafverfahrens zurückzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 3'000.- zu leisten (Urk. 9), worauf am

20. Januar 2025 zwei entsprechende Geldzahlungen eingingen (Urk. 12 und Urk. 13). Nachdem dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft mit Ver- fügung vom 21. Januar 2025 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 14), beantragten die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 5. Fe- bruar 2025 (Urk. 19 S. 2) und der Beschwerdegegner 1 in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2025 (Urk. 17 S. 2) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwer- deführerin replizierte mit Eingabe vom 24. Februar 2025 innert Frist (Urk. 25 und Urk. 27). Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 Frist zur Mitteilung angesetzt, ob zwischen den beteiligten Gesellschaften oder zwischen einer der beteiligten Gesellschaften und dem Be- schwerdegegner 1 ein Zivilprozess hängig sei und - gegebenenfalls - in welchem

- 3 - Stadium sich dieser befinde (Urk. 31), worauf diese mit Eingaben vom 19. Mai 2025 mitteilen liessen, dass zwischen dem Beschwerdegegner 1 und den beteiligten Ge- sellschaften keine Zivilprozesse hängig seien (Urk. 34 und Urk. 36). Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 40). Die Dupliken der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners 1, welche dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2025 zugestellt wurden (Urk. 48), datieren vom 5. und

10. Juni 2025 (Urk. 42 und Urk. 45). Das Verfahren ist spruchreif. Infolge Ferienabwesenheit eines Richters und Nachachtung des Beschleunigungs- gebots (Art. 5 Abs. 1 und Art. 397 Abs. 5 StPO) ergeht dieser Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt. II. Beschwerdelegitimation

1. Duplicando liess der Beschwerdegegner 1 geltend machen, der Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin habe in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 3) aus- drücklich betont, dass er die C1._____ AG (nachfolgend C1._____ AG) nicht mehr vertrete. In der Beschwerdeschrift werde moniert, dass sich durch unzutreffende Buchungen zum Nachteil der C1._____ AG bei der Beschwerdeführerin der Miet- ertrag und der Gewinn erhöht hätten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bean- stande die Beschwerdeführerin Buchungen zu ihren Gunsten und nicht zu ihrem Nachteil bzw. Schaden, und die C1._____ AG, die gemäss der Sachverhaltsdar- stellung der Beschwerdeführerin geschädigt worden sei, führe keine Beschwerde. Mit ihrer Argumentation offenbare die Beschwerdeführerin, dass es ihr im vorlie- genden Beschwerdeverfahren an der Geschädigtenstellung und damit an der Be- schwerde-legitimation fehle (Urk. 45 S. 2 ff.).

2. Die Dupliken des Beschwerdegegners 1 und der Staatsanwaltschaft wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2025 mit dem Hinweis zugestellt, dass allfällige Bemerkungen während einer nicht erstreck- baren Frist von zehn Tagen eingereicht werden können und Stillschweigen als Ver-

- 4 - zicht auf diese Möglichkeit ausgelegt wird (Urk. 48). In der Folge liess sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht vernehmen.

3. Nach Art. 382 Abs. 2 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerde- führer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist; eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2021 vom

17. Februar 2022 E. 4.3). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist allein die A._____ AG (und nicht auch die C1._____ AG) Beschwerdeführerin, und der Beschwerdegegner 1 liess in sei- ner Duplik zu Recht vorbringen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens Buchungen allein zum Nachteil der C1._____ AG, nicht aber zu ihrem eigenen Nachteil beanstandet. Im Rahmen ihrer Strafanzeige warf die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 zwar noch zusätzlich vor, nach Be- zug des Covid 19 Kredites die Kreditmittel in ungerechtfertigter Weise der C._____ Holding AG zur Verfügung gestellt zu haben, wodurch die Beschwerdeführerin ei- nen Schaden erlitten habe (Urk. 7 S. 3). Nachdem die Staatsanwaltschaft in der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung jedoch ausgeführt hatte, dass die Verwendung des Covid-Kredits zur Amortisation und Zinszahlung auf die zum Zeitpunkt des Kreditbezuges bereits bestehenden Gruppenverbindlichkeiten zulässig gewesen sei (Urk. 7 S. 8), hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer- deschrift nicht an ihrem Vorwurf fest, die Verwendung des Covid-Kredits sei unzu- lässig gewesen (Urk. 2 S. 12 f.). Bei dieser Sachlage ist ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides bzw. eine Geschädigtenstellung der Be- schwerdeführerin zu verneinen, weshalb auf die Beschwerde mangels Beschwer- delegitimation nicht einzutreten ist.

- 5 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom

8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 900.– festzusetzen und mit der von der Be- schwerdeführerin geleisteten Prozesskaution von Fr. 3'000.– zu verrechnen. Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, den Beschwerdegegner 1 für die Aufwendungen von dessen anwaltlicher Vertretung zu entschädigen. Bei den beanzeigten Delikten der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkunden- fälschung handelt es sich zwar um Offizialdelikte, jedoch liegt der Beschwerdeer- hebung offensichtlich eine zivilrechtliche Streitigkeit zu Grunde, und der Beschwer- deschrift lässt sich kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung entnehmen. Nach Massgabe der §§ 19 und 2 AnwGebV erweist sich eine Prozessentschädi- gung von Fr. 1'500.– (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen. Diese Entschä- digung ist ebenfalls aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskau- tion zu entrichten. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 3'600.–, da am 20. Januar 2025 zwei entsprechende Geldzahlungen, nämlich auch eine durch die D._____ AG, in der Höhe von je Fr. 3'000.– eingingen, Urk. 12 und Urk. 13) ist im Betrag von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates und im Betrag von Fr. 3'000.– der D._____ AG zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Pro- zesskaution verrechnet.

3. RA Dr. iur. Y._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.– entrichtet, die aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution bezogen und von der Gerichtskasse überwiesen wird.

- 6 - Der Restbetrag (Fr. 3'600.–) der beiden Kautionszahlungen in der Höhe von je Fr. 3'000.– wird der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 600.– unter Vor- behalt des Verrechnungsrechts des Staates und der D._____ AG im Betrag von Fr. 3'000.– zurückerstattet.

4. Schriftliche Mitteilung an: RA MLaw X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden  der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) RA Dr. iur. Y._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden  des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti-  gung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. A. Brüschweiler