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UE240463

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-11-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 erstattete Rechtsanwalt A._____ «in sei- ner Funktion als alleiniger Verwaltungsrat der D._____ AG» bei der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen B._____ und C._____ (sowie allfällige Mit- täter) wegen übler Nachrede, allenfalls Verleumdung, Nötigung sowie unlauteren Wettbewerbs und stellte entsprechend Strafantrag. Die D._____ AG betrieb da- mals eine Anwaltskanzlei. Ihr einziges (einzelzeichnungsberechtigtes) Verwal- tungsratsmitglied war A._____ (Urk. 6/2). Gemäss Strafanzeige habe C._____ im Herbst 2021 im Namen von Drittpersonen auf Google zahlreiche negative 1-Sterne-Bewertungen (unter anderem mit den Worten «Abzocke», «Finger weg von dieser …», «Lügner», «Betrüger») über die D._____ AG verfasst. Er habe dazu jeweils die Mobiltelefone der fraglichen Drittpersonen unter einem Vorwand behändigt, um darauf mit deren Google-Account die Bewertungen abzugeben. Dabei habe er im Auftrag von B._____ gehandelt, der kurz zuvor der D._____ AG, von der er über drei Jahre lang rechtlich vertreten worden sei, das Mandat entzo- gen habe. Einem der vermeintlichen Urheber einer negativen Bewertung, E._____, hätten die Beschuldigten Schläge und ein Hausverbot im von B._____ geführten Restaurant F._____ in Zürich angedroht, falls er «seine» Bewertung lö- sche (Urk. 6/1 = 3/1).

E. 2 Gemäss der am tt.mm.2022 im Handelsamtsblatt publizierten Statutenände- rung vom tt.mm.2022 firmierte sich die D._____ AG um in G._____ ag. Sie gab den Betrieb einer Anwaltskanzlei auf und widmete sich gemäss dem revidierten statutarischen Zweck stattdessen neu der Personalvermittlung und dem Personal- verleih. Gemäss Publikation vom tt.mm.2022 schied A._____ aus dem Verwal- tungsrat aus. Neu eingetragen wurden als einzelzeichnungsberechtigtes Verwal- tungsratsmitglied H._____ und als ebenfalls einzelzeichnungsberechtigtes Ge- schäftsleitungsmitglied I._____. Anfangs 2022 wurde I._____ wieder aus dem Handelsregister gelöscht (vgl. Urk. 6/10 sowie die entsprechenden Handelsamts- blattpublikationen).

- 3 -

E. 3 Am 12. Juli 2023 liess der Beschuldigte B._____ mitteilen, dass die G._____ ag die Strafanzeige und Strafanträge vom 13. Dezember 2021 vollumfänglich zurück- gezogen habe (Urk. 6/8), und reichte den entsprechenden, von H._____ als ein- zelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft unterzeich- neten Beschluss vom 11. Juli 2023 ein. Gemäss diesem zieht die G._____ ag die Strafanzeige und Strafanträge vom 13. Dezember 2021 gegen B._____, C._____ und allfällige weitere Mittäter zurück und erklärt das vorbehaltlose Desinteresse an einer Fortsetzung der Strafuntersuchung (Urk. 6/9).

E. 4 Hierauf nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 21. No- vember 2024 eine Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 6/15 = 3A).

E. 5 A._____ führt dagegen (im eigenen Namen) Beschwerde mit folgenden Anträ- gen (Urk. 2):

Dispositiv
  1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
  2. November 2024 sei aufzuheben und gegen die beschuldigten Personen: - B._____, wohnhaft … [Adresse] sowie - C._____, wohnhaft in Südamerika und im Übrigen unbekannten Aufent- halts sei ein Strafverfahren zu eröffnen.
  3. Eventualiter: Das vorliegende Verfahren sei an St. Gallen abzutreten, da das Untersuchungsamt St. Gallen, STA J._____, im vorliegenden Kontext bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen hat.
  4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Für die Vorlage der entsprechenden Dokumente sei eine Frist von mindestens 20 Tagen anzusetzen.
  5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Beschwerdegegnerin 3) wurden beigezogen (Urk. 10). Stellungnahmen wurden keine eingeholt. II.
  6. - 4 - 1.1. Die Beschwerdegegnerin 3 erwägt in der angefochtenen Verfügung, die An- zeigeerstatterin habe ihren Strafantrag zurückgezogen, womit das Verfahren be- treffend Ehrverletzung und Widerhandlung gegen das UWG mangels Prozessvor- aussetzung nicht an die Hand zu nehmen sei. Eine «Personalunion» zwischen A._____ und der D._____ AG existiere rechtlich nicht, und es sei deshalb davon auszugehen, jener habe nicht in seinem eigenen Namen Strafantrag stellen wol- len. Auch diesbezüglich sei eine Untersuchung nicht an die Hand zu nehmen. Be- züglich der Nötigung zum Nachteil von E._____ sei die D._____ AG nicht anzei- geberechtigt, da keine entsprechende Vollmacht von E._____ vorliege und dieser selbst bis anhin keine Anzeige eingereicht habe. Auch in dieser Hinsicht sei eine Untersuchung nicht an die Hand zu nehmen (Urk. 6/15 = 3/A S. 2). 1.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerdeschrift vor, aus der Strafanzeige gehe ausdrücklich hervor, dass er sich auch als Privatperson und als Berufsperson als Strafkläger und Privatkläger konstituiert habe und über- all dort, wo «Anzeigeerstatterin D._____ AG» stehe, offenkundig auch er als Be- rufsperson und als Privatperson gemeint sein müsse und gemeint sei. Dies er- gebe sich einerseits aus den Ziffern 5 und 6 der Strafanzeige und auch aus einer Gesamt- oder Metabetrachtung der Strafanzeige. Die gegenteilige Ansicht der Be- schwerdegegnerin 3 sei ein «klarer Akt bewusst gewählter Willkür» und deren Ausführungen seien rechtswidrig, weil ohne Bezugnahme und entgegen den Tat- sachen und den rechtlichen Gegebenheiten des Falles. Andererseits ergebe sich aus der Abmahnung vom 24. Oktober 2024 sowie aus den Betreibungen gegen B._____, die auf die Strafanzeige Bezug nähmen, dass er als Privat- bzw. Berufs- person, als Interessenträger, respektive als Strafkläger, respektive als Privatklä- ger, zu verstehen sei (Urk. 2 S. 3 f.).
  7. Strittig ist mithin die Auslegung der Strafanzeige vom 13. Dezember 2021 bzw. der dort gestellten Strafanträge, konkret in wessen Namen die Strafanträge ge- stellt wurden. Erwiese sich die Auffassung des Beschwerdeführers als zutreffend, hätte die Beschwerdegegnerin 3 die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht erlassen dürfen, da mit dem gegebenenfalls vom Beschwerdeführer gestell- ten Strafantrag die erforderliche Prozessvoraussetzung für die Eröffnung einer - 5 - Untersuchung gegeben wäre. Insofern hat der Beschwerdeführer ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der materiellen Beurteilung dieser Frage. Auf seine Be- schwerde ist insoweit einzutreten (vgl. allerding BGE 147 IV 188 E. 1.4, wonach bei doppelrelevanten Tatsachen bereits im Rahmen der Prüfung der Sachent- scheidvoraussetzungen eine Schlüssigkeits- bzw. Wahrscheinlichkeitsprüfung vorzunehmen ist).
  8. Der Strafantrag nach Art. 30 StGB ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt die Strafverfolgung stattfin- den (BGE 147 IV 199 E. 1.3). Auszulegen ist er nach den allgemeinen Grundsät- zen, die für die Auslegung von rechtserheblichen Erklärungen gelten (BGE 115 IV 1 E. 2.b). Primär massgebend ist der Wortlaut einer Erklärung. Der klare Wortlaut hat Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich auf- grund der weiteren Umstände als nur scheinbar klar (vgl. BGE 128 III 265 E. 3.a; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. Auflage 2020, N 1206 ff.). Der Beschwerdeführer reichte die Strafanzeige «als alleiniger Verwaltungsrat der D._____ AG, K._____-strasse …, L._____» ein (Urk. 6/1 = 3/1 S. 1). Er rief seine «Vertretungsbefugnis» als «Verwaltungsratspräsident der geschädigten D._____ AG» an und verwies auf den Handelsregisterauszug der Gesellschaft (S. 2). Im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand führte er aus, der «Deliktserfolg, der repu- tative und finanzielle Schaden der Anzeigeerstatterin», sei «vor allem am zürche- rischen Sitz der D._____ AG in der M._____ … in … Zürich eingetreten» (S. 3). Auch die weiteren Formulierungen in der Strafanzeige lassen keinen Zweifel zu. Der Beschwerdeführer verwendete durchgängig die Bezeichnungen «die Anzei- geerstatterin», «die Geschädigte», «die Privatklägerin». Auch inhaltlich geht klar aus der Strafanzeige hervor, dass der Beschwerdeführer seine damalige Gesell- schaft, die zu jenem Zeitpunkt die Anwaltskanzlei betrieb, als geschädigt betrach- tete. So habe sich die «Hetz- und Verleumdungskampagne gegen die D._____ AG» gerichtet; die Kommentare äusserten sich sehr negativ über die «Anzeigeer- statterin»; der «D._____ AG» sei jeweils nur 1 Stern gegeben worden (S. 4); der Beschuldigte C._____ habe alle «die D._____ AG beschimpfenden» Rezensionen - 6 - verfasst (S. 5); «die Geschäftsehre der Anzeigeerstatterin» sei betroffen (S. 9). Auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs führte er aus, entsprechenden Schutz genössen auch juristische Personen, die Anzeigeer- statterin sei zur Stellung des Strafantrags berechtigt, da sie auch gemäss Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt sei (S. 10). Auf diesen unmissverständlichen Wortlaut ist umso mehr abzustellen, als es sich beim Verfasser der Strafanzeige um einen praktizierenden Rechtsanwalt handelt. In einem solchen Fall darf der Adressat der Willenserklärung erst recht erwarten, dass eine juristische Erklärung so gemeint ist, wie sie formuliert ist. Die Be- schwerdegegnerin 3 durfte und musste die Strafanzeige dahingehend verstehen, dass Strafantrag nur in Namen der D._____ AG gestellt wurde, und konnte davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer, hätte er (auch) in seinem eigenen Namen Strafantrag stellen wollen, dies auch so festgehalten hätte. Daran ändert auch nichts, dass er sich in der Strafanzeige auf eine «Personalunion» mit der Anzeige- erstatterin bezog (Urk. 6/1 = 3/1 S. 3). Es ist das Wesen einer Aktiengesellschaft, dass sie über eine eigene, von der ihrer Gesellschafter zu unterscheidenden Rechtspersönlichkeit verfügt (vgl. Art. 52 f ZGB und Art. 643 OR). Das weiss selbstredend auch der Beschwerdeführer, zu dessen Kompetenzen gemäss sei- nem Kanzleiwebauftritt das Gesellschaftsrecht gehört und der namentlich bei Gründungen und Restrukturierung von Unternehmen beratend und zudem auch als Notar tätig ist. Aus dieser Formulierung geht nicht hervor, dass der Beschwer- deführer bedingungslos erklären wollte, dass eine Strafverfolgung auch für Delikte zu seinem Nachteil stattfinden solle. Unerheblich für die Auslegung der Strafan- zeige vom 13. Dezember 2021 ist sodann, was der Beschwerdeführer in einem Abmahnschreiben vom 24. Oktober 2024 ausführte. Demzufolge wurde die Strafanzeige vom 13. Dezember 2021 im Namen der D._____ AG erstattet und wurden die Strafanträge in deren Namen gestellt, nicht jedoch im Namen des Beschwerdeführers. Somit fehlt es in Bezug auf den Be- schwerdeführer an einem gültig und rechtzeitig gestellten Strafantrag. Soweit er als Geschädigter der behaupteten Ehrverletzungs- (Art. 173 f. StGB) und Lauter- keitsdelikte (Art. 23 UWG) in Betracht käme, gebricht es damit an einer zwingend - 7 - erforderlichen Prozessvoraussetzung. Die Beschwerdegegnerin 3 nahm insoweit eine Untersuchung zu Recht nicht an die Hand. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
  9. Soweit der Beschwerdeführer darüberhinausgehend Rügen gegen die Nichtan- handnahme einer Untersuchung vorbringt (etwa im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Nötigung gegenüber E._____ oder einer angeblichen Bezahlung als Gegenleistung für den Rückzug der Strafanträge; vgl. Urk. 2 S. 6 f.), geht ihm mangels Geschädigtenstellung die Parteistellung im Strafverfahren und damit auch die Legitimation im Rechtsmittelverfahren ab (Art. 382 Abs. 1 StPO). Darauf ist folglich nicht einzutreten.
  10. Nach dem Erwogenen erweist sich die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. November 2024 gerichtete Beschwerde sogleich als unbegründet, soweit überhaupt zulässig. Damit ist auch dem Antrag die Grundlage entzogen, das Ver- fahren sei den sanktgallischen Behörden zu überweisen. Ist keine Untersuchung zu eröffnen, erübrigt sich auch eine Überweisung. Von prozessualen Weiterungen im Beschwerdeverfahren ist bei dieser Sach- und Rechtslage abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).
  11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen. Wie sich aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt, war sein Antrag auf Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Eröffnung eines Strafverfahrens von Anfang an aussichtlos, und damit folglich auch die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfah- ren. Demzufolge besteht auch kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 29 Abs. 3 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in An- wendung von § 17 Abs. 1 GebV OG (Gebührenrahmen von 300 bis 12 000 Fran- ken) und § 2 Abs. 1 GebV OG (Bemessung nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand des Gerichts) auf 1500 Franken festzusetzen. - 8 - Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführer unter- liegt und die Beschuldigten (Beschwerdegegner 1 und 2) wurden im Beschwerde- verfahren nicht tangiert und sind amtlich verteidigt. Über allfällig geltend gemachte Aufwendungen der amtlichen Verteidigungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschluss wäre im Rahmen des bei der Beschwerdegegnerin 3 unter der Geschäftsnummer … pendenten Verfahrens zu befinden, in welchem die Bestellung dieser amtlichen Verteidigungen erfolgte (vgl. Urk. 8; Art. 135 Abs. 2 StPO).
  12. Das (vom Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal im Rahmen eines von ihm persönlich geführten Beschwerdeverfahrens) gestellte Armenrechtsgesuch gibt Anlass, der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Anzeige zu erstatten. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA dürfen gegen Anwältinnen und Anwälte keine Verlustscheine bestehen. Diese Bestimmung soll die Zahlungsfähigkeit des Anwalts sicherstellen. Seine Klienten sollen nicht fürchten müssen, dass er die ihm anvertrauten Vermögenswerte wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurück- geben kann (Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999, BBl 1999 6013, S. 6050; Urteil des Bundesge- richts 2A.619/2005 vom 2. März 2006 E. 3.1). Mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege macht der Beschwerdeführer geltend, er verfüge nicht über die erforderlichen Mittel, um allfällige ihm aufzuerlegende Kosten im von ihm initiierten Beschwerdeverfahren zu tragen bzw. um für eine entspre- chende Sicherheitsleistung aufzukommen. Selbst wenn nicht bekannt ist, ob ge- gen ihn bereits Verlustscheine bestehen, bringt er damit jedenfalls zum Ausdruck, nicht mehr zahlungsfähig und damit nicht mehr zutrauenswürdig zu sein. Dies setzt bestehende und potentielle künftige Klienten einem diesbezüglichen Risiko aus und rechtfertigt deshalb eine Information der Aufsicht zum Schutz des rechts- suchenden Publikums. Zuständig ist nach Art. 15 Abs. 1 BGFA (ungeachtet des- sen, dass der Beschwerdeführer im Register des Kantons Schwyz eingetragen ist) die hiesige Aufsichtsbehörde, welcher der Entscheid demzufolge zur Kenntnis zu bringen ist. - 9 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
  13. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  14. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. und beschlossen:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  16. Die Gerichtsgebühr wird auf 1500 Franken festgesetzt und dem Beschwer- deführer auferlegt.
  17. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  18. Der Anwaltskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zü- rich wird unter Verweis auf Erwägung II./7 Meldung im Sinne Art. 15 Abs. 1 BGFA erstattet.
  19. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und den Beschwer-  degegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, zweifach, für sich und den Beschwer-  degegner 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde die Beschwerdegegnerin 3, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, ge-  gen Empfangsbestätigung die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, unter Bei-  lage einer Kopie von Urk. 2, im Hause, gegen Empfangsbestätigung.
  20. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des - 10 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. A. Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240463-O/U/REA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Weber Verfügung und Beschluss vom 20. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 21. November 2024

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 erstattete Rechtsanwalt A._____ «in sei- ner Funktion als alleiniger Verwaltungsrat der D._____ AG» bei der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen B._____ und C._____ (sowie allfällige Mit- täter) wegen übler Nachrede, allenfalls Verleumdung, Nötigung sowie unlauteren Wettbewerbs und stellte entsprechend Strafantrag. Die D._____ AG betrieb da- mals eine Anwaltskanzlei. Ihr einziges (einzelzeichnungsberechtigtes) Verwal- tungsratsmitglied war A._____ (Urk. 6/2). Gemäss Strafanzeige habe C._____ im Herbst 2021 im Namen von Drittpersonen auf Google zahlreiche negative 1-Sterne-Bewertungen (unter anderem mit den Worten «Abzocke», «Finger weg von dieser …», «Lügner», «Betrüger») über die D._____ AG verfasst. Er habe dazu jeweils die Mobiltelefone der fraglichen Drittpersonen unter einem Vorwand behändigt, um darauf mit deren Google-Account die Bewertungen abzugeben. Dabei habe er im Auftrag von B._____ gehandelt, der kurz zuvor der D._____ AG, von der er über drei Jahre lang rechtlich vertreten worden sei, das Mandat entzo- gen habe. Einem der vermeintlichen Urheber einer negativen Bewertung, E._____, hätten die Beschuldigten Schläge und ein Hausverbot im von B._____ geführten Restaurant F._____ in Zürich angedroht, falls er «seine» Bewertung lö- sche (Urk. 6/1 = 3/1).

2. Gemäss der am tt.mm.2022 im Handelsamtsblatt publizierten Statutenände- rung vom tt.mm.2022 firmierte sich die D._____ AG um in G._____ ag. Sie gab den Betrieb einer Anwaltskanzlei auf und widmete sich gemäss dem revidierten statutarischen Zweck stattdessen neu der Personalvermittlung und dem Personal- verleih. Gemäss Publikation vom tt.mm.2022 schied A._____ aus dem Verwal- tungsrat aus. Neu eingetragen wurden als einzelzeichnungsberechtigtes Verwal- tungsratsmitglied H._____ und als ebenfalls einzelzeichnungsberechtigtes Ge- schäftsleitungsmitglied I._____. Anfangs 2022 wurde I._____ wieder aus dem Handelsregister gelöscht (vgl. Urk. 6/10 sowie die entsprechenden Handelsamts- blattpublikationen).

- 3 -

3. Am 12. Juli 2023 liess der Beschuldigte B._____ mitteilen, dass die G._____ ag die Strafanzeige und Strafanträge vom 13. Dezember 2021 vollumfänglich zurück- gezogen habe (Urk. 6/8), und reichte den entsprechenden, von H._____ als ein- zelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft unterzeich- neten Beschluss vom 11. Juli 2023 ein. Gemäss diesem zieht die G._____ ag die Strafanzeige und Strafanträge vom 13. Dezember 2021 gegen B._____, C._____ und allfällige weitere Mittäter zurück und erklärt das vorbehaltlose Desinteresse an einer Fortsetzung der Strafuntersuchung (Urk. 6/9).

4. Hierauf nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 21. No- vember 2024 eine Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 6/15 = 3A).

5. A._____ führt dagegen (im eigenen Namen) Beschwerde mit folgenden Anträ- gen (Urk. 2):

1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

21. November 2024 sei aufzuheben und gegen die beschuldigten Personen:

- B._____, wohnhaft … [Adresse] sowie

- C._____, wohnhaft in Südamerika und im Übrigen unbekannten Aufent- halts sei ein Strafverfahren zu eröffnen.

2. Eventualiter: Das vorliegende Verfahren sei an St. Gallen abzutreten, da das Untersuchungsamt St. Gallen, STA J._____, im vorliegenden Kontext bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen hat.

3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Für die Vorlage der entsprechenden Dokumente sei eine Frist von mindestens 20 Tagen anzusetzen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Beschwerdegegnerin 3) wurden beigezogen (Urk. 10). Stellungnahmen wurden keine eingeholt. II. 1.

- 4 - 1.1. Die Beschwerdegegnerin 3 erwägt in der angefochtenen Verfügung, die An- zeigeerstatterin habe ihren Strafantrag zurückgezogen, womit das Verfahren be- treffend Ehrverletzung und Widerhandlung gegen das UWG mangels Prozessvor- aussetzung nicht an die Hand zu nehmen sei. Eine «Personalunion» zwischen A._____ und der D._____ AG existiere rechtlich nicht, und es sei deshalb davon auszugehen, jener habe nicht in seinem eigenen Namen Strafantrag stellen wol- len. Auch diesbezüglich sei eine Untersuchung nicht an die Hand zu nehmen. Be- züglich der Nötigung zum Nachteil von E._____ sei die D._____ AG nicht anzei- geberechtigt, da keine entsprechende Vollmacht von E._____ vorliege und dieser selbst bis anhin keine Anzeige eingereicht habe. Auch in dieser Hinsicht sei eine Untersuchung nicht an die Hand zu nehmen (Urk. 6/15 = 3/A S. 2). 1.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerdeschrift vor, aus der Strafanzeige gehe ausdrücklich hervor, dass er sich auch als Privatperson und als Berufsperson als Strafkläger und Privatkläger konstituiert habe und über- all dort, wo «Anzeigeerstatterin D._____ AG» stehe, offenkundig auch er als Be- rufsperson und als Privatperson gemeint sein müsse und gemeint sei. Dies er- gebe sich einerseits aus den Ziffern 5 und 6 der Strafanzeige und auch aus einer Gesamt- oder Metabetrachtung der Strafanzeige. Die gegenteilige Ansicht der Be- schwerdegegnerin 3 sei ein «klarer Akt bewusst gewählter Willkür» und deren Ausführungen seien rechtswidrig, weil ohne Bezugnahme und entgegen den Tat- sachen und den rechtlichen Gegebenheiten des Falles. Andererseits ergebe sich aus der Abmahnung vom 24. Oktober 2024 sowie aus den Betreibungen gegen B._____, die auf die Strafanzeige Bezug nähmen, dass er als Privat- bzw. Berufs- person, als Interessenträger, respektive als Strafkläger, respektive als Privatklä- ger, zu verstehen sei (Urk. 2 S. 3 f.).

2. Strittig ist mithin die Auslegung der Strafanzeige vom 13. Dezember 2021 bzw. der dort gestellten Strafanträge, konkret in wessen Namen die Strafanträge ge- stellt wurden. Erwiese sich die Auffassung des Beschwerdeführers als zutreffend, hätte die Beschwerdegegnerin 3 die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht erlassen dürfen, da mit dem gegebenenfalls vom Beschwerdeführer gestell- ten Strafantrag die erforderliche Prozessvoraussetzung für die Eröffnung einer

- 5 - Untersuchung gegeben wäre. Insofern hat der Beschwerdeführer ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der materiellen Beurteilung dieser Frage. Auf seine Be- schwerde ist insoweit einzutreten (vgl. allerding BGE 147 IV 188 E. 1.4, wonach bei doppelrelevanten Tatsachen bereits im Rahmen der Prüfung der Sachent- scheidvoraussetzungen eine Schlüssigkeits- bzw. Wahrscheinlichkeitsprüfung vorzunehmen ist).

3. Der Strafantrag nach Art. 30 StGB ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt die Strafverfolgung stattfin- den (BGE 147 IV 199 E. 1.3). Auszulegen ist er nach den allgemeinen Grundsät- zen, die für die Auslegung von rechtserheblichen Erklärungen gelten (BGE 115 IV 1 E. 2.b). Primär massgebend ist der Wortlaut einer Erklärung. Der klare Wortlaut hat Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich auf- grund der weiteren Umstände als nur scheinbar klar (vgl. BGE 128 III 265 E. 3.a; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. Auflage 2020, N 1206 ff.). Der Beschwerdeführer reichte die Strafanzeige «als alleiniger Verwaltungsrat der D._____ AG, K._____-strasse …, L._____» ein (Urk. 6/1 = 3/1 S. 1). Er rief seine «Vertretungsbefugnis» als «Verwaltungsratspräsident der geschädigten D._____ AG» an und verwies auf den Handelsregisterauszug der Gesellschaft (S. 2). Im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand führte er aus, der «Deliktserfolg, der repu- tative und finanzielle Schaden der Anzeigeerstatterin», sei «vor allem am zürche- rischen Sitz der D._____ AG in der M._____ … in … Zürich eingetreten» (S. 3). Auch die weiteren Formulierungen in der Strafanzeige lassen keinen Zweifel zu. Der Beschwerdeführer verwendete durchgängig die Bezeichnungen «die Anzei- geerstatterin», «die Geschädigte», «die Privatklägerin». Auch inhaltlich geht klar aus der Strafanzeige hervor, dass der Beschwerdeführer seine damalige Gesell- schaft, die zu jenem Zeitpunkt die Anwaltskanzlei betrieb, als geschädigt betrach- tete. So habe sich die «Hetz- und Verleumdungskampagne gegen die D._____ AG» gerichtet; die Kommentare äusserten sich sehr negativ über die «Anzeigeer- statterin»; der «D._____ AG» sei jeweils nur 1 Stern gegeben worden (S. 4); der Beschuldigte C._____ habe alle «die D._____ AG beschimpfenden» Rezensionen

- 6 - verfasst (S. 5); «die Geschäftsehre der Anzeigeerstatterin» sei betroffen (S. 9). Auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs führte er aus, entsprechenden Schutz genössen auch juristische Personen, die Anzeigeer- statterin sei zur Stellung des Strafantrags berechtigt, da sie auch gemäss Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt sei (S. 10). Auf diesen unmissverständlichen Wortlaut ist umso mehr abzustellen, als es sich beim Verfasser der Strafanzeige um einen praktizierenden Rechtsanwalt handelt. In einem solchen Fall darf der Adressat der Willenserklärung erst recht erwarten, dass eine juristische Erklärung so gemeint ist, wie sie formuliert ist. Die Be- schwerdegegnerin 3 durfte und musste die Strafanzeige dahingehend verstehen, dass Strafantrag nur in Namen der D._____ AG gestellt wurde, und konnte davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer, hätte er (auch) in seinem eigenen Namen Strafantrag stellen wollen, dies auch so festgehalten hätte. Daran ändert auch nichts, dass er sich in der Strafanzeige auf eine «Personalunion» mit der Anzeige- erstatterin bezog (Urk. 6/1 = 3/1 S. 3). Es ist das Wesen einer Aktiengesellschaft, dass sie über eine eigene, von der ihrer Gesellschafter zu unterscheidenden Rechtspersönlichkeit verfügt (vgl. Art. 52 f ZGB und Art. 643 OR). Das weiss selbstredend auch der Beschwerdeführer, zu dessen Kompetenzen gemäss sei- nem Kanzleiwebauftritt das Gesellschaftsrecht gehört und der namentlich bei Gründungen und Restrukturierung von Unternehmen beratend und zudem auch als Notar tätig ist. Aus dieser Formulierung geht nicht hervor, dass der Beschwer- deführer bedingungslos erklären wollte, dass eine Strafverfolgung auch für Delikte zu seinem Nachteil stattfinden solle. Unerheblich für die Auslegung der Strafan- zeige vom 13. Dezember 2021 ist sodann, was der Beschwerdeführer in einem Abmahnschreiben vom 24. Oktober 2024 ausführte. Demzufolge wurde die Strafanzeige vom 13. Dezember 2021 im Namen der D._____ AG erstattet und wurden die Strafanträge in deren Namen gestellt, nicht jedoch im Namen des Beschwerdeführers. Somit fehlt es in Bezug auf den Be- schwerdeführer an einem gültig und rechtzeitig gestellten Strafantrag. Soweit er als Geschädigter der behaupteten Ehrverletzungs- (Art. 173 f. StGB) und Lauter- keitsdelikte (Art. 23 UWG) in Betracht käme, gebricht es damit an einer zwingend

- 7 - erforderlichen Prozessvoraussetzung. Die Beschwerdegegnerin 3 nahm insoweit eine Untersuchung zu Recht nicht an die Hand. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

4. Soweit der Beschwerdeführer darüberhinausgehend Rügen gegen die Nichtan- handnahme einer Untersuchung vorbringt (etwa im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Nötigung gegenüber E._____ oder einer angeblichen Bezahlung als Gegenleistung für den Rückzug der Strafanträge; vgl. Urk. 2 S. 6 f.), geht ihm mangels Geschädigtenstellung die Parteistellung im Strafverfahren und damit auch die Legitimation im Rechtsmittelverfahren ab (Art. 382 Abs. 1 StPO). Darauf ist folglich nicht einzutreten.

5. Nach dem Erwogenen erweist sich die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. November 2024 gerichtete Beschwerde sogleich als unbegründet, soweit überhaupt zulässig. Damit ist auch dem Antrag die Grundlage entzogen, das Ver- fahren sei den sanktgallischen Behörden zu überweisen. Ist keine Untersuchung zu eröffnen, erübrigt sich auch eine Überweisung. Von prozessualen Weiterungen im Beschwerdeverfahren ist bei dieser Sach- und Rechtslage abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen. Wie sich aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt, war sein Antrag auf Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Eröffnung eines Strafverfahrens von Anfang an aussichtlos, und damit folglich auch die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfah- ren. Demzufolge besteht auch kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 29 Abs. 3 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in An- wendung von § 17 Abs. 1 GebV OG (Gebührenrahmen von 300 bis 12 000 Fran- ken) und § 2 Abs. 1 GebV OG (Bemessung nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand des Gerichts) auf 1500 Franken festzusetzen.

- 8 - Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführer unter- liegt und die Beschuldigten (Beschwerdegegner 1 und 2) wurden im Beschwerde- verfahren nicht tangiert und sind amtlich verteidigt. Über allfällig geltend gemachte Aufwendungen der amtlichen Verteidigungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschluss wäre im Rahmen des bei der Beschwerdegegnerin 3 unter der Geschäftsnummer … pendenten Verfahrens zu befinden, in welchem die Bestellung dieser amtlichen Verteidigungen erfolgte (vgl. Urk. 8; Art. 135 Abs. 2 StPO).

7. Das (vom Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal im Rahmen eines von ihm persönlich geführten Beschwerdeverfahrens) gestellte Armenrechtsgesuch gibt Anlass, der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Anzeige zu erstatten. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA dürfen gegen Anwältinnen und Anwälte keine Verlustscheine bestehen. Diese Bestimmung soll die Zahlungsfähigkeit des Anwalts sicherstellen. Seine Klienten sollen nicht fürchten müssen, dass er die ihm anvertrauten Vermögenswerte wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurück- geben kann (Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999, BBl 1999 6013, S. 6050; Urteil des Bundesge- richts 2A.619/2005 vom 2. März 2006 E. 3.1). Mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege macht der Beschwerdeführer geltend, er verfüge nicht über die erforderlichen Mittel, um allfällige ihm aufzuerlegende Kosten im von ihm initiierten Beschwerdeverfahren zu tragen bzw. um für eine entspre- chende Sicherheitsleistung aufzukommen. Selbst wenn nicht bekannt ist, ob ge- gen ihn bereits Verlustscheine bestehen, bringt er damit jedenfalls zum Ausdruck, nicht mehr zahlungsfähig und damit nicht mehr zutrauenswürdig zu sein. Dies setzt bestehende und potentielle künftige Klienten einem diesbezüglichen Risiko aus und rechtfertigt deshalb eine Information der Aufsicht zum Schutz des rechts- suchenden Publikums. Zuständig ist nach Art. 15 Abs. 1 BGFA (ungeachtet des- sen, dass der Beschwerdeführer im Register des Kantons Schwyz eingetragen ist) die hiesige Aufsichtsbehörde, welcher der Entscheid demzufolge zur Kenntnis zu bringen ist.

- 9 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. und beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf 1500 Franken festgesetzt und dem Beschwer- deführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Der Anwaltskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zü- rich wird unter Verweis auf Erwägung II./7 Meldung im Sinne Art. 15 Abs. 1 BGFA erstattet.

5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und den Beschwer-  degegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, zweifach, für sich und den Beschwer-  degegner 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde die Beschwerdegegnerin 3, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, ge-  gen Empfangsbestätigung die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, unter Bei-  lage einer Kopie von Urk. 2, im Hause, gegen Empfangsbestätigung.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des

- 10 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. A. Weber