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UE240436

Einstellung

Zürich OG · 2025-03-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 4. August 2022 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen Dr. med. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen insbesondere Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) erstatten und einen entsprechenden Strafan- trag stellen. Sie wirft diesem vor, am 9. Dezember 2021 im Rahmen einer vertrau- ensärztlichen Kurzbegutachtung (vgl. Urk. 16/2/11) ohne ihre Zustimmung den zu- ständigen Mitarbeiter der Personalabteilung (C._____) der D._____ AG (ihre da- malige Arbeitgeberin) sowie ihren damaligen direkten Vorgesetzten (E._____) zwecks Einholen fremdanamnestischer Angaben telefonisch kontaktiert und da- durch sein Berufsgeheimnis verletzt zu haben. Der Hintergrund der Kurzbegut- achtung sei der folgende gewesen: die Beschwerdeführerin sei an ihrem Arbeits- platz gemobbt und systematisch herabgesetzt bzw. unter Druck gesetzt worden, weshalb sie einen Psychiater aufgesucht und schliesslich einen psychischen Zu- sammenbruch erlitten habe, woraufhin ihr Psychiater sie ab dem 7. Oktober 2021 zu 100% krankgeschrieben habe. Daraus habe eine Streitigkeit über die Berechti- gung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Krankentaggeldern resultiert, wobei der Beschwerdegegner als Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung (nachfolgend: KTG-Versicherung) beigezogen worden sei (Urk. 16/1 Rz. 3 ff.; vgl. auch Urk. 2 Rz. 6 ff.).

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung im Wesentli- chen damit, dass der Beschwerdegegner im Rahmen der Exploration dazu be- rechtigt gewesen sei, fremdanamnestische Informationen über die Beschwerde- führerin bei Dritten einzuholen, da eine von dieser unterzeichnete Einwilligung vorgelegen habe. Von dieser Einwilligung sei auch der Beschwerdegegner um- fasst gewesen, der im Rahmen der Exploration nicht als Vertrauensarzt der KTG- Versicherung (Auftraggeberin der Begutachtung), sondern als deren Hilfsperson, in Form eines Gutachters, tätig gewesen sei. Die Abklärungen des Beschwerde- gegners bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin seien notwendig gewesen, und Letztere habe damit rechnen müssen, dass ein beauftragter Gutachter diver- se Informationen zum Leistungsfall einholen werde. Zusammengefasst habe sich der Beschwerdegegner gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB nicht strafbar gemacht. Zu- dem hätte es ihm am (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich einer Berufsgeheimnisverlet- zung gefehlt. Schliesslich sei auch fraglich, ob er als Hilfsperson der KTG-Versi- cherung überhaupt einer Geheimhaltungspflicht nach Art. 321 StGB unterstanden habe und ob überhaupt ein Geheimnis an Dritte offenbart worden sei (Urk. 6 E. 5).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei ihrer Arbeitgeberin habe es sich um eine Drittperson i.S.v. Art. 321 StGB gehandelt. Die Kontaktaufnahme mit die- ser durch den Beschwerdegegner stelle eine Offenbarung eines von Art. 321 StGB geschützten Geheimnisses dar. Zudem habe der Beschwerdegegner sehr wohl einer Geheimhaltungspflicht nach Art. 321 StGB unterstanden (Urk. 2

- 4 - Rz. 18 ff., 35 ff.). Eine Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin sei nicht durch die Entbindungserklärung vom 21. Oktober 2021 gedeckt gewesen. Der Beschwerde- gegner habe zu klären gehabt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer psychi- schen Erkrankung weiterhin zu 100% arbeitsunfähig sei. Sein Auftrag sei hinge- hen nicht gewesen, den Grund für die Erkrankung der Beschwerdeführerin zu eru- ieren, weshalb es keine Rolle gespielt habe, ob deren Erkrankung in der Mob- bingsituation am Arbeitsplatz begründet gewesen sei. Gemäss der Entbindungs- erklärung hätten nur Personen und Institutionen kontaktiert werden dürfen, die medizinisch oder sozialversicherungsrechtlich eine Rolle für die Beurteilung des Leistungsfalls hätten spielen können. Die Arbeitgeberin sei damit eindeutig nicht gemeint gewesen (Urk. 2 Rz. 24 ff.). Ohnehin hätte keine gültige Einwilligung hinsichtlich der Übermittlung von Infor- mationen an die Arbeitgeberin vorgelegen. Dies hätte eine hinreichende Aufklä- rung vorausgesetzt, insbesondere darüber, welche Daten in welchem Umfang an einen Dritten übermittelt werden sollen, was nicht geschehen sei. Die Beschwer- deführerin habe darauf vertrauen dürfen, dass der Beschwerdegegner, ohne eine gesonderte Einwilligung von ihr, keine Auskünfte bei ihrer Arbeitgeberin einholen werde. Obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass der Hintergrund der Abklärung u.a. eine Mobbingsituation am Arbeitsplatz gewesen sei, habe er es unterlassen, sich zu vergewissern, ob die Beschwerdeführerin mit einer Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin einverstanden sei bzw. sich hierfür explizit vom Berufsgeheim- nis entbinden zu lassen. Dies hätte die Staatsanwaltschaft auch bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands berücksichtigen müssen. Der Beschwerdegegner habe mindestens eventualvorsätzlich gehandelt (Urk. 2 Rz. 29 ff., 42 ff.). 2.

E. 2 Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft See/Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschwerde- gegner gestützt auf "Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 320 StPO" (vgl. hierzu unten E. II.3.1) ein (Urk. 6 = 3/2 = 16/15). Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2024 rechtzeitig (vgl. Urk. 19 = 16/18) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerde- gegner fortzuführen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates (Urk. 2 S. 2).

- 3 -

E. 2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er-

- 5 - mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO un- ter anderem dann, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vor- liegen, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwalt- schaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der An- klageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom

21. August 2019 E. 3.1, m.H. auf u.a. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 2.3.1 und 138 IV 186 E. 4.1 f.; HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 8 f.; JOSITSCH/SCHMID, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 5).

E. 2.2 Der Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB machen sich na- mentlich Ärzte strafbar, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Be- rufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen ha- ben (Ziff. 1 Abs. 1). Der Täter ist namentlich dann nicht strafbar, wenn er das Ge- heimnis aufgrund einer Einwilligung der berechtigten Person offenbart hat (Ziff. 2). Die Tathandlung besteht in der Offenbarung eines fremden Geheimnisses, wobei als Geheimnis jede Tatsache gilt, die nur einem beschränkten Personenkreis be- kannt ist und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse des Geheimnis- herrn besteht, das dieser gewahrt wissen will. Der Begriff des Geheimnisses ist im Allgemeinen weit auszulegen. Beim Arztgeheimnis gehören etwa Anamnese, Un- tersuchungsergebnisse, Diagnose, Therapiemassnahmen, Prognose, physische oder psychische Besonderheiten und ebenso sämtliche Angaben über persönli- che, familiäre, berufliche, wirtschaftliche oder finanzielle Umstände zu den ge-

- 6 - heimhaltungspflichtigen Tatsachen. Erforderlich ist ferner, dass das Geheimnis dem Geheimnisträger in seiner Eigenschaft als Angehöriger der geheimnisunter- worfenen Berufsgruppe zur Kenntnis gelangt ist, mithin ein Kausalzusammenhang zwischen der Kenntnis der vertraulichen Tatsache und der beruflichen Funktion gegeben ist. Das Tatbestandsmerkmal des Offenbarens ist erfüllt, wenn der Täter die vertrauliche Tatsache nicht ermächtigten Drittpersonen zur Kenntnis bringt oder diesen die Kenntnisnahme ermöglicht. Ein Offenbaren ist auch dann mög- lich, wenn der empfangende Dritte die geheimzuhaltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, da dadurch unsichere oder unvollständige Kenntnisse ergänzt bzw. verstärkt werden. Auch die Offenbarung gegenüber einem Dritten, der sei- nerseits einem Amts- oder Berufsgeheimnis untersteht, kann strafbar sein (vgl. zum Ganzen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts UE190028-O vom

27. Dezember 2019 E. III.5.1; Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich SB160142-O vom 30. August 2016 E. II.3.4.1.a; Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.46 vom 7. April 2017 E. 2.1.2.1; OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 321 StGB N 14 ff.; je m.w.H.). Willigt der Geheimnisherr vorbehaltlos in die Offenbarung ein, so fehlt es mangels eines entsprechenden Geheimhaltungswillens bereits an einem Geheimnis i.S.v. Art. 321 StGB, so dass ein Offenbaren nicht tatbestandsmässig ist. Eine Einwilli- gung kann aber auch nur partiell (beispielsweise beschränkt auf die Bekanntgabe gegenüber bestimmten Personen oder Amtsstellen oder auf die Offenlegung be- stimmter Informationen) erteilt werden, wobei sich die Entbindung hinreichend be- stimmt zu den offenzulegenden Informationen, den Adressaten und dem Zeit- punkt der Offenlegung auszusprechen hat. Alsdann entfällt die Rechtswidrigkeit der Offenbarung, sofern die allgemeinen Anforderungen an eine Einwilligung des Berechtigten erfüllt sind, der Geheimnisherr mithin urteilsfähig ist und sein Einver- ständnis aus freien Stücken sowie in Kenntnis aller wesentlichen Umstände er- klärt, wobei eine rechtswirksame Einwilligung des Patienten voraussetzt, dass dieser vom Arzt darüber aufgeklärt worden ist, welche Daten in welchem Umfang einem Dritten übermittelt werden sollen (zit. obergerichtl. Beschluss UE190028-O

- 7 - E. III.5.2 mit Verweis auf u.a. OBERHOLZER a.a.O., Art. 321 StGB N 22 m.w.H.; zit. obergerichtl. Urteil SB160142-O E. II.3.4.1b). In subjektiver Hinsicht muss beim Beschuldigten die Kenntnis oder zumindest die zu Recht erfolgte Annahme darüber vorliegen, dass eine Einwilligung erfolgt ist, damit eine solche ihre Wirkung entfalten kann (zit. obergerichtl. Urteil SB160142-O E. II.3.5.1.b; vgl. auch zit. bundesstrafgerichtl. Verfügung SK.2016.46 E. 2.1.2.4). Bei der Entbindung vom Berufsgeheimnis handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Deckt sich der wirkliche Wille des Erklärenden nicht mit dem Verständnis des Empfängers, so stellt sich die Frage, ob der Empfänger in seinem Verständnis der Äusserung zu schützen ist. Zu die- sem Zweck ist auf dem Wege der Auslegung zu ermitteln, welcher Sinn der um- strittenen Äusserung zuzumessen ist. Die Auslegung folgt dem sogenannten Ver- trauensprinzip, das heisst die fragliche Willenserklärung ist so auszulegen, wie sie vom Empfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (zit. oberge- richtl. Beschluss UE190028-O E. III.6.2 mit Verweis auf u.a. BGE 143 III 157 E. 1.2.2; 142 V 129 E. 5.2.2; 138 III 659 E. 4.2.1).

E. 3 Nach Leistung einer Prozesskaution von Fr. 2'000.– durch die Beschwerdefüh- rerin (Urk. 10; vgl. auch Urk. 7) wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwalt- schaft und dem Beschwerdegegner zur (freigestellten) Stellungnahme innert an- gesetzter Frist übermittelt und die Staatsanwaltschaft um Einreichen der Akten er- sucht (Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2024, Urk. 11). Beide verzichteten auf Stellungnahme (Urk. 13; Urk. 17). Die Akten reichte die Staatsanwaltschaft elektronisch ein (Urk. 16). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1.

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führte zwar als rechtliche Grundlage für die Verfah- renseinstellung Art. 319 Abs. 1 lit. d (und Art. 320) StPO auf (Urk. 6 E. 8). Ge- stützt auf ihre Erwägungen ist jedoch davon auszugehen, dass sie sich auf Art. 319 Abs. 1 lit. b oder c StPO stützen wollte, da sie im Wesentlichen erwog, das Verhalten des Beschwerdegegners erfülle den Straftatbestand von Art. 321 StGB nicht bzw. sei sein Verhalten durch die Einwilligung der Beschwerdeführerin gedeckt gewesen (Urk. 6 E. 5 [S. 5-6]). Dass Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt oder Prozesshindernisse aufgetreten wären (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO), wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

E. 3.2 Zunächst ist fraglich, welches Geheimnis der Beschwerdegegner überhaupt offenbart haben könnte. Dass allein schon die Kontaktaufnahme mit der Arbeitge- berin eine Verletzung des Berufsgeheimnisses darstellen soll (vgl. Urk. 16/1 Rz. 18 f.), überzeugt nicht, da durch eine blosse Kontaktaufnahme noch nicht

- 8 - zwingend geheimzuhaltende Informationen mit der kontaktierten Person geteilt werden. Inwiefern ein Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin an der Information, dass ein Gutachter von der KTG-Versicherung damit beauftragt wurde, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuklären, bestanden hätte, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht substantiiert geltend gemacht. Gemäss Kurzgutachten ging es bei der Kontaktierung der Arbeitgeberin v.a. um das Einholen von Auskünften (vgl. Urk. 16/2/11 S. 3 ff.). Was genau der Be- schwerdegegner in diesem Rahmen der Arbeitgeberin mitgeteilt hat, geht nicht klar aus den Akten hervor. Der Beschwerdegegner gab in seiner Einvernahme an, er habe den Auskunftspersonen (HR-Mitarbeiter; direkter Vorgesetzter der Be- schwerdeführerin) nicht gesagt, was sein Auftrag beinhalte, sondern ihnen ledig- lich mitgeteilt, er wolle sich ein umfassendes Bild von den Arbeitsplatzumständen machen (um die Umfeldbedingungen zu verstehen) und wolle wissen, ob man in den letzten Monaten Veränderungen bzw. Beeinträchtigungen bei der Beschwer- deführerin habe feststellen können. Möglicherweise habe er auch gesagt, dass er keine Auskünfte medizinischer Art geben könne (was ein "Standardspruch" sei). Mit den Auskunftspersonen habe er das besprochen, was (diesbezüglich) im Kurzgutachten stehe (Urk. 16/3/1 S. 10 f. Fragen 66 ff.). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme an, sie wisse nicht, was mitgeteilt worden sei (Urk. 16/4/1 S. 7 Frage 43). Gestützt auf das Gutachten ist denkbar, dass der Beschwerdegegner allenfalls den Vorwurf eines "üblen Mobbings" erwähnt und möglicherweise auch zumindest Andeutungen auf eine psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin ge- macht haben könnte (vgl. Urk. 16/2/11 S. 4, 7: "Bezüglich des Vorwurf eines 'üb- len Mobbings' betont der Ref. […]", "Vorzeichen einer psychiatrischen Erkrankung habe der Ref. nicht feststellen können", "Anzeichen für Mobbing resp. eine psych- iatrische Krankheitsentwicklung hätten sich auf Seiten der Vorgesetzten und des HR's nie manifestiert"; vgl. auch Urk. 16/1 Rz. 19), wobei bei Ersterem fraglich wäre, ob die Beschwerdeführerin daran tatsächlich ein Geheimhaltungsinteresse hätte. Dass Andeutungen auf eine psychiatrische Erkrankung der Beschwerdefüh- rerin ein Geheimnis i.S.v. Art. 321 StGB darstellen könnten, ist gestützt auf die zi-

- 9 - tierte Rechtsprechung – wonach von einem weiten Geheimnisbegriff auszugehen ist und Art. 321 StGB auch dann erfüllt sein kann, wenn der Empfänger bereits Kenntnis vom Geheimnis hatte bzw. Entsprechendes vermutete – zumindest nicht von vornherein auszuschliessen.

E. 3.3 Allerdings fehlt es gemäss der zitierten Rechtsprechung mangels eines ent- sprechenden Geheimhaltungswillen an einem Geheimnis i.S.v. Art. 321 StGB, wenn der Geheimnisherr vorbehaltlos in die Offenbarung einwilligt. Es wurde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin die "Vollmacht bzw. Ent- bindungserklärung" vom 21. Oktober 2021 (Anhang zu Urk. 16/3/1 [letzte Seite]) vorbehaltlos unterschrieben hat (vgl. Urk. 16/4/1 S. 6 f. Fragen 34, 42; vgl. auch Urk. 6 E. 5 [S. 4]). Diese Erklärung hält einerseits fest, dass die "D._____ Versi- cherungen AG" (= KTG-Versicherung) ermächtigt wird, "soweit dies für die Bear- beitung des fraglichen Leistungsfalls erforderlich ist", "Auskünfte und Einsicht in die Akten bei involvierten Dritten einzuholen sowie Auskünfte und Akten an invol- vierte Dritte zu übermitteln". Andererseits hält die Erklärung fest, dass "zu diesem Zweck" u.a. Ärzte von ihrer Schweigepflicht "gegenüber D._____ Versicherungen AG" entbunden werden, wobei Letzteres nicht einschlägig ist, da hier im Wesentli- chen nicht eine Verletzung des Berufsgeheimnisses aufgrund einer Preisgabe von Informationen gegenüber der D._____ Versicherungen AG, sondern aufgrund ei- ner Preisgabe von Informationen gegenüber der Arbeitgeberin der Beschwerde- führerin (D._____ AG) geltend gemacht wird. Dass die Entbindungserklärung auch auf den Beschwerdegegner anwendbar ist bzw. der Begriff "D._____ Versicherungen AG" im ersten Teil der Erklärung (wo- nach die Versicherung ermächtigt wird, Auskünfte und Einsicht in die Akten bei in- volvierten Dritten einzuholen sowie Auskünfte und Akten an involvierte Dritte zu übermitteln) auch ihn umfasst (vgl. hierzu auch Urk. 6 E. 5 [S. 4 ff.]), hat die Be- schwerdeführerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Vielmehr räumt sie in ihrer Beschwerdeschrift ein, dass sie darauf vertrauen durfte, dass der Beschwerde- gegner als Gutachter den Fall gründlich abklären und diverse Informationen ein- holen werde (vgl. Urk. 2 Rz. 33). Gestützt auf den Wortlaut der Erklärung ist da-

- 10 - von auszugehen, dass grundsätzlich auch der Beschwerdegegner von der Erklä- rung gedeckt war. Da die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, die Erklärung vorbehaltlos unterschrie- ben hat und auch nicht geltend macht, sie hätte anlässlich des Explorationsge- sprächs Vorbehalte angebracht, erhellt (entgegen ihren Vorbringen; vgl. insbes. Urk. 2 Rz. 27 f.) nicht, dass das Einholen von Auskünften bzw. das Mitteilen ge- wisser Informationen an die Arbeitgeberin von vornherein ausgeschlossen wäre.

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne jedenfalls nicht von einer hinreichend informierten Einwilligung ausgegangen werden, da sie nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass der Beschwerdegegner auch Informationen bei ihrer Arbeitgeberin einholen könnte (vgl. Urk. 2 Rz. 30 ff.). Der Staatsanwaltschaft kann jedoch darin zugestimmt werden (vgl. Urk. 6 E. 5 [S. 5-6]), dass die Beschwerde- führerin damit hätte rechnen müssen, dass ein beauftragter externer Gutachter di- verse Informationen zum vorliegenden Leistungsfall einholen wird, was die Be- schwerdeführerin, wie erwähnt, selbst einräumt (vgl. Urk. 2 Rz. 33). Ob sie auch damit hätte rechnen müssen, dass der Beschwerdegegner Informationen von der Arbeitgeberin einholen und allenfalls in diesem Rahmen gewisse Informationen mit dieser teilen wird, kann dahingestellt bleiben, da der Beschwerdegegner, wie nachfolgend dargelegt, in seinem Verständnis der umfassenden bzw. vorbehaltlo- sen Entbindungserklärung zu schützen ist und ihm kein (eventual-)vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden kann. Aus denselben Gründen kann offengelassen werden, ob der Beschwerdegegner überhaupt die Tätervoraussetzung nach Art. 321 StGB erfüllt und ein allfälliges Geheimnis an Dritte offenbart haben könnte.

E. 3.5.1 Zum subjektiven Tatbestand macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner hätte sich vergewissern müssen, ob sie einer Weiterleitung von Angaben an die Arbeitgeberin zustimme, was er jedoch nicht getan habe. Er habe mindestens eventualvorsätzlich gehandelt (Urk. 2 Rz. 44).

- 11 - Der Beschwerdegegner gab anlässlich seiner Einvernahme an, er habe sich vor der Begutachtung die Vollmacht bzw. Entbindungserklärung nochmals genau durchgelesen und sei der Überzeugung gewesen, dass er berechtigt sei, Nachfra- gen zu tätigen (Urk. 16/3/1 S. 3 Frage 10). Er kläre seine Klienten jeweils im Rah- men des Gesprächs über seinen Auftrag und den Inhalt des Gesprächs auf (Urk. 16/3/1 S. 6 Frage 31). In D._____-Fällen hole er anlässlich des Explorati- onsgesprächs die Entbindung nicht noch einmal ein, wenn eine solche (wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei) bereits vorliege. Wenn er dem Exploranden zu Beginn der Begutachtung den Auftrag erläutere, referenziere er sich aber auf diese Vollmacht und mache den Exploranden explizit darauf auf- merksam. Er gehe davon aus, dass dies zu Beginn des Explorationsgesprächs mit der Beschwerdeführerin ebenfalls Thema gewesen sei, da dies ein "Standard- spruch" von ihm sei. Die Entbindungserklärung verstehe er dahingehend, dass er ermächtigt werde, einerseits der Leistungsabteilung der KTG-Versicherung Be- richt zu erstatten und andererseits, Informationen bei involvierten Dritten einzuho- len, was aus seiner Sicht z.B. auch Kontakte mit direkten Vorgesetzten der Be- schwerdeführerin beinhalten könne (Urk. 16/3/1 S. 7 ff. Fragen 36-41, 47 ff.). Die Problematik, dass er Personen aus dem Arbeitsumfeld der Beschwerdeführerin kontaktieren wollte, in einem Fall, in dem es u.a. um Mobbing am Arbeitsplatz ging, sei ihm zwar bewusst gewesen bzw. habe er dies berücksichtigt. Aus seiner Sicht seien diese Auskünfte aber notwendig gewesen (Urk. 16/3/1 S. 11 ff. Fra- gen 74 ff.).

E. 3.5.2 Diese Angaben des Beschwerdegegners sind nachvollziehbar und glaub- haft. Es ist davon auszugehen, dass er der Auffassung war, dass die Kontaktauf- nahme mit der Arbeitgeberin von der Entbindungserklärung der Beschwerdeführe- rin, die diese – wie erwähnt – vorbehaltlos unterzeichnet hatte, gedeckt und er be- rechtigt war, Auskünfte bei der Arbeitgeberin einzuholen sowie (sofern für seinen Auftrag notwendig) allenfalls auch gewisse Informationen mit dieser zu teilen. Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen (vgl. Urk. 6 E. 5 [S. 5]), er- scheint das Einholen von Informationen bei der Arbeitgeberin der Beschwerdefüh- rerin – entgegen deren Vorbringen (vgl. insbes. Urk. 2 Rz. 27) – notwendig gewe-

- 12 - sen zu sein. Gemäss dem Kurzgutachten, das nach summarischer Prüfung schlüssig erscheint, hat sich dem Beschwerdegegner aufgrund der "teils etwas diffusen, manchmal widersprüchlichen Angaben" der Beschwerdeführerin zu ihren Arbeits- und Lebensumständen und aufgrund des Hinweises ihres behandelnden Psychiaters, dass sie Opfer eines "üblen Mobbings" geworden sei, das Einholen fremdanamnestischer Angaben aufgedrängt (vgl. Urk. 16/2/11 S. 3; vgl. auch die entsprechenden Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich seiner Einver- nahme, Urk. 16/3/1 S. 7 ff. Fragen 33, 35, 60 ff., 72 ff.). Auch diese Angaben des Beschwerdegegners erscheinen nachvollziehbar und glaubhaft. Es leuchtet ein, dass Informationen der Arbeitgeberin aufschlussreich sein können, um bspw. zu beurteilen, inwiefern eine Wiederaufnahme der Arbeit bzw. Rückkehr an den Ar- beitsplatz möglich wäre (vgl. auch den von der Beschwerdeführerin in Urk. 2 Rz. 36 ff. zitierte BGE 143 IV 209 E. 1.2, wonach auch der vom Arbeitgeber ein- gesetzte Vertrauensarzt über umfassende Informationen verfügen muss, um der ihm übertragenen Aufgabe sachgerecht nachkommen zu können; ob der Be- schwerdegegner ein "Vertrauensarzt" war, kann dahingestellt bleiben, vgl. oben E. II.3.4). Dies gilt vor allem auch für den Fall der Beschwerdeführerin, bei der die gesundheitlichen Probleme offenbar ihren Ursprung gerade in einer mutmassli- chen Mobbingsituation am Arbeitsplatz gehabt haben sollen (vgl. bspw. oben E. I.1). Dass dabei auch gewisse grundlegende Informationen mit den Kontaktper- sonen geteilt werden müssen, ist ebenfalls naheliegend.

E. 3.5.3 Selbst wenn der Beschwerdegegner hinsichtlich der vorbehaltlosen Einwilli- gung der Beschwerdeführerin (bzw. der Frage, ob eine Kontaktaufnahme mit de- ren Arbeitgeberin von der Entbindungserklärung gedeckt war) einem Irrtum unter- legen hätte, wäre zu berücksichtigen, dass die irrige Annahme einer rechtfertigen- den Sachlage nach den Regeln des Sachverhaltsirrtums (zu Gunsten des Täters) behandelt wird. Gemäss diesen beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Tä- ters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (vgl. bspw. Be- schluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich TB140082-O vom 3. September 2014 E. II.2.f m.w.H.).

- 13 - Wie dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner der Auffas- sung war, dass die Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin von der unterzeichne- ten Erklärung der Beschwerdeführerin gedeckt war. Anhaltspunkte für eventual- vorsätzliches Handeln sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdegegner hat glaubhaft dargetan bzw. ausgesagt, dass er vor der Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin nochmals überprüft habe, ob dies von der Einverständniserklärung gedeckt sei, und dass er zu Beginn des Explorationsgesprächs die Entbindungserklärung nochmals mit der Beschwerdeführerin thematisiert habe. Die Beschwerdeführerin vermochte dies nicht zu entkräften. Da sie sich offenbar nicht mehr genau erin- nern kann, was zu Beginn des Explorationsgesprächs thematisiert wurde (vgl. Urk. 16/4/1 S. 5 Fragen 25 ff.), ist auch nicht ersichtlich, dass im Hauptverfahren hinreichend dargetan werden könnte, dass der Beschwerdegegner eventualvor- sätzlich gehandelt hätte. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde- schrift (bspw. dass dem Beschwerdegegner klar gewesen sei, dass die Be- schwerdeführerin einer Kontaktaufnahme mit ihrem Arbeitgeber niemals zuge- stimmt hätte bzw. er es für möglich gehalten und in Kauf genommen habe, dass er sein Berufsgeheimnis verletzen würde, vgl. Urk. 2 Rz. 44), sind reine Mutmas- sungen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass dieser Sachverhalt ein- deutig anders gelagert ist, als derjenige, der dem von der Beschwerdeführerin zi- tierten obergerichtlichen Urteil SB160142-O zugrunde lag: Dort wurde eventual- vorsätzliches Handeln des damaligen Beschuldigten angenommen, weil dieser dem Arbeitgeber des Privatklägers eine detaillierte Diagnose bzw. detaillierte An- gaben zu dessen persönlichen, familiären, beruflichen und finanziellen Situation mitgeteilt hatte. Der Beschuldigte habe sich über derart elementare, jedermann einleuchtende Vorschriften hinweggesetzt, dass sich der Schluss mindestens eventualvorsätzlichen Handelns gebieterisch aufdränge (zit. obergerichtl. Urteil SB160142-O E. II.3.5.2.c). Beim hier zu prüfenden Sachverhalt ist dagegen anzunehmen, dass – wenn über- haupt – allenfalls der Mobbing-Vorwurf erwähnt bzw. Andeutungen auf eine psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin gemacht wurden, wobei dar-

- 14 - auf hinzuweisen ist, dass die Arbeitgeberin bereits seit längerer Zeit wusste, dass die Beschwerdeführerin wegen Krankheit zu 100% arbeitsunfähig war (vgl. ins- bes. das ärztliche Zeugnis vom 7. Oktober 2021, Urk. 16/2/8). Dass weitere De- tails bekanntgegeben worden wären, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Schliesslich ist angesichts der obigen Erwägungen auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdegegner über die Standesregeln (vgl. bspw. die Standesord- nung der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH [Urk. 16/2/12], Art. 11 und 33; vgl. sodann die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Straf- anzeige, Urk. 16/1 Rz. 17) hinweggesetzt hätte, hatte er die Problematik des be- lasteten Arbeitsumfelds doch offenbar in seine Überlegungen miteinbezogen, be- vor er sich zur Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin entschied (vgl. Urk. 16/3/1 S. 11 ff. Fragen 74 ff.), was die Beschwerdeführerin nicht zu entkräften ver- mochte.

E. 3.5.4 Gemäss Art. 13 Abs. 2 StGB käme eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Fahrlässigkeit nur dann in Frage, wenn der Täter den Irrtum bei pflichtge- mässer Vorsicht hätte vermeiden können und die Tat bei Fahrlässigkeit ebenfalls strafbar ist. Da eine fahrlässige Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht strafbar ist (vgl. auch OBERHOLZER a.a.O., Art. 321 StGB N 21; zit. obergerichtl. Beschluss TB140082-O E. II.2.h), braucht nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdegeg- ner fahrlässig gehandelt haben könnte bzw. bei pflichtgemässer Vorsicht dem Irr- tum allenfalls hätte vermeiden können.

E. 3.6 Zusammenfassend ist nicht erkennbar, dass sich der Beschwerdegegner nach Art. 321 StGB strafbar gemacht hätte.

E. 4 Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuwei- sen.

- 15 - III.

Dispositiv
  1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemes- sungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der unterliegenden Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Kaution (vgl. Urk. 10) zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 500.–) ist ihr die Kaution – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren und vorbehaltlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurück- zuerstatten.
  2. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner, der sich im Beschwerdeverfahren nicht hat vernehmen lassen und keine Anträge ge- stellt hat, ist mangels Umtriebe ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 500.–) wird ihr diese nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde-  führerin (per Gerichtsurkunde); Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  gegner (per Gerichtsurkunde); - 16 - die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad 2/2022/10027971 (gegen  Empfangsbestätigung).
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. M. Simon
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240436-O/U/REA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Simon Beschluss vom 12. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Oktober 2024, 2/2022/10027971

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 4. August 2022 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen Dr. med. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen insbesondere Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) erstatten und einen entsprechenden Strafan- trag stellen. Sie wirft diesem vor, am 9. Dezember 2021 im Rahmen einer vertrau- ensärztlichen Kurzbegutachtung (vgl. Urk. 16/2/11) ohne ihre Zustimmung den zu- ständigen Mitarbeiter der Personalabteilung (C._____) der D._____ AG (ihre da- malige Arbeitgeberin) sowie ihren damaligen direkten Vorgesetzten (E._____) zwecks Einholen fremdanamnestischer Angaben telefonisch kontaktiert und da- durch sein Berufsgeheimnis verletzt zu haben. Der Hintergrund der Kurzbegut- achtung sei der folgende gewesen: die Beschwerdeführerin sei an ihrem Arbeits- platz gemobbt und systematisch herabgesetzt bzw. unter Druck gesetzt worden, weshalb sie einen Psychiater aufgesucht und schliesslich einen psychischen Zu- sammenbruch erlitten habe, woraufhin ihr Psychiater sie ab dem 7. Oktober 2021 zu 100% krankgeschrieben habe. Daraus habe eine Streitigkeit über die Berechti- gung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Krankentaggeldern resultiert, wobei der Beschwerdegegner als Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung (nachfolgend: KTG-Versicherung) beigezogen worden sei (Urk. 16/1 Rz. 3 ff.; vgl. auch Urk. 2 Rz. 6 ff.).

2. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft See/Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschwerde- gegner gestützt auf "Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 320 StPO" (vgl. hierzu unten E. II.3.1) ein (Urk. 6 = 3/2 = 16/15). Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2024 rechtzeitig (vgl. Urk. 19 = 16/18) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerde- gegner fortzuführen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates (Urk. 2 S. 2).

- 3 -

3. Nach Leistung einer Prozesskaution von Fr. 2'000.– durch die Beschwerdefüh- rerin (Urk. 10; vgl. auch Urk. 7) wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwalt- schaft und dem Beschwerdegegner zur (freigestellten) Stellungnahme innert an- gesetzter Frist übermittelt und die Staatsanwaltschaft um Einreichen der Akten er- sucht (Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2024, Urk. 11). Beide verzichteten auf Stellungnahme (Urk. 13; Urk. 17). Die Akten reichte die Staatsanwaltschaft elektronisch ein (Urk. 16). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung im Wesentli- chen damit, dass der Beschwerdegegner im Rahmen der Exploration dazu be- rechtigt gewesen sei, fremdanamnestische Informationen über die Beschwerde- führerin bei Dritten einzuholen, da eine von dieser unterzeichnete Einwilligung vorgelegen habe. Von dieser Einwilligung sei auch der Beschwerdegegner um- fasst gewesen, der im Rahmen der Exploration nicht als Vertrauensarzt der KTG- Versicherung (Auftraggeberin der Begutachtung), sondern als deren Hilfsperson, in Form eines Gutachters, tätig gewesen sei. Die Abklärungen des Beschwerde- gegners bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin seien notwendig gewesen, und Letztere habe damit rechnen müssen, dass ein beauftragter Gutachter diver- se Informationen zum Leistungsfall einholen werde. Zusammengefasst habe sich der Beschwerdegegner gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB nicht strafbar gemacht. Zu- dem hätte es ihm am (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich einer Berufsgeheimnisverlet- zung gefehlt. Schliesslich sei auch fraglich, ob er als Hilfsperson der KTG-Versi- cherung überhaupt einer Geheimhaltungspflicht nach Art. 321 StGB unterstanden habe und ob überhaupt ein Geheimnis an Dritte offenbart worden sei (Urk. 6 E. 5). 1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei ihrer Arbeitgeberin habe es sich um eine Drittperson i.S.v. Art. 321 StGB gehandelt. Die Kontaktaufnahme mit die- ser durch den Beschwerdegegner stelle eine Offenbarung eines von Art. 321 StGB geschützten Geheimnisses dar. Zudem habe der Beschwerdegegner sehr wohl einer Geheimhaltungspflicht nach Art. 321 StGB unterstanden (Urk. 2

- 4 - Rz. 18 ff., 35 ff.). Eine Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin sei nicht durch die Entbindungserklärung vom 21. Oktober 2021 gedeckt gewesen. Der Beschwerde- gegner habe zu klären gehabt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer psychi- schen Erkrankung weiterhin zu 100% arbeitsunfähig sei. Sein Auftrag sei hinge- hen nicht gewesen, den Grund für die Erkrankung der Beschwerdeführerin zu eru- ieren, weshalb es keine Rolle gespielt habe, ob deren Erkrankung in der Mob- bingsituation am Arbeitsplatz begründet gewesen sei. Gemäss der Entbindungs- erklärung hätten nur Personen und Institutionen kontaktiert werden dürfen, die medizinisch oder sozialversicherungsrechtlich eine Rolle für die Beurteilung des Leistungsfalls hätten spielen können. Die Arbeitgeberin sei damit eindeutig nicht gemeint gewesen (Urk. 2 Rz. 24 ff.). Ohnehin hätte keine gültige Einwilligung hinsichtlich der Übermittlung von Infor- mationen an die Arbeitgeberin vorgelegen. Dies hätte eine hinreichende Aufklä- rung vorausgesetzt, insbesondere darüber, welche Daten in welchem Umfang an einen Dritten übermittelt werden sollen, was nicht geschehen sei. Die Beschwer- deführerin habe darauf vertrauen dürfen, dass der Beschwerdegegner, ohne eine gesonderte Einwilligung von ihr, keine Auskünfte bei ihrer Arbeitgeberin einholen werde. Obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass der Hintergrund der Abklärung u.a. eine Mobbingsituation am Arbeitsplatz gewesen sei, habe er es unterlassen, sich zu vergewissern, ob die Beschwerdeführerin mit einer Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin einverstanden sei bzw. sich hierfür explizit vom Berufsgeheim- nis entbinden zu lassen. Dies hätte die Staatsanwaltschaft auch bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands berücksichtigen müssen. Der Beschwerdegegner habe mindestens eventualvorsätzlich gehandelt (Urk. 2 Rz. 29 ff., 42 ff.). 2. 2.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er-

- 5 - mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO un- ter anderem dann, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vor- liegen, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwalt- schaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der An- klageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom

21. August 2019 E. 3.1, m.H. auf u.a. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 2.3.1 und 138 IV 186 E. 4.1 f.; HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 8 f.; JOSITSCH/SCHMID, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 5). 2.2. Der Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB machen sich na- mentlich Ärzte strafbar, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Be- rufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen ha- ben (Ziff. 1 Abs. 1). Der Täter ist namentlich dann nicht strafbar, wenn er das Ge- heimnis aufgrund einer Einwilligung der berechtigten Person offenbart hat (Ziff. 2). Die Tathandlung besteht in der Offenbarung eines fremden Geheimnisses, wobei als Geheimnis jede Tatsache gilt, die nur einem beschränkten Personenkreis be- kannt ist und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse des Geheimnis- herrn besteht, das dieser gewahrt wissen will. Der Begriff des Geheimnisses ist im Allgemeinen weit auszulegen. Beim Arztgeheimnis gehören etwa Anamnese, Un- tersuchungsergebnisse, Diagnose, Therapiemassnahmen, Prognose, physische oder psychische Besonderheiten und ebenso sämtliche Angaben über persönli- che, familiäre, berufliche, wirtschaftliche oder finanzielle Umstände zu den ge-

- 6 - heimhaltungspflichtigen Tatsachen. Erforderlich ist ferner, dass das Geheimnis dem Geheimnisträger in seiner Eigenschaft als Angehöriger der geheimnisunter- worfenen Berufsgruppe zur Kenntnis gelangt ist, mithin ein Kausalzusammenhang zwischen der Kenntnis der vertraulichen Tatsache und der beruflichen Funktion gegeben ist. Das Tatbestandsmerkmal des Offenbarens ist erfüllt, wenn der Täter die vertrauliche Tatsache nicht ermächtigten Drittpersonen zur Kenntnis bringt oder diesen die Kenntnisnahme ermöglicht. Ein Offenbaren ist auch dann mög- lich, wenn der empfangende Dritte die geheimzuhaltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, da dadurch unsichere oder unvollständige Kenntnisse ergänzt bzw. verstärkt werden. Auch die Offenbarung gegenüber einem Dritten, der sei- nerseits einem Amts- oder Berufsgeheimnis untersteht, kann strafbar sein (vgl. zum Ganzen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts UE190028-O vom

27. Dezember 2019 E. III.5.1; Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich SB160142-O vom 30. August 2016 E. II.3.4.1.a; Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.46 vom 7. April 2017 E. 2.1.2.1; OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 321 StGB N 14 ff.; je m.w.H.). Willigt der Geheimnisherr vorbehaltlos in die Offenbarung ein, so fehlt es mangels eines entsprechenden Geheimhaltungswillens bereits an einem Geheimnis i.S.v. Art. 321 StGB, so dass ein Offenbaren nicht tatbestandsmässig ist. Eine Einwilli- gung kann aber auch nur partiell (beispielsweise beschränkt auf die Bekanntgabe gegenüber bestimmten Personen oder Amtsstellen oder auf die Offenlegung be- stimmter Informationen) erteilt werden, wobei sich die Entbindung hinreichend be- stimmt zu den offenzulegenden Informationen, den Adressaten und dem Zeit- punkt der Offenlegung auszusprechen hat. Alsdann entfällt die Rechtswidrigkeit der Offenbarung, sofern die allgemeinen Anforderungen an eine Einwilligung des Berechtigten erfüllt sind, der Geheimnisherr mithin urteilsfähig ist und sein Einver- ständnis aus freien Stücken sowie in Kenntnis aller wesentlichen Umstände er- klärt, wobei eine rechtswirksame Einwilligung des Patienten voraussetzt, dass dieser vom Arzt darüber aufgeklärt worden ist, welche Daten in welchem Umfang einem Dritten übermittelt werden sollen (zit. obergerichtl. Beschluss UE190028-O

- 7 - E. III.5.2 mit Verweis auf u.a. OBERHOLZER a.a.O., Art. 321 StGB N 22 m.w.H.; zit. obergerichtl. Urteil SB160142-O E. II.3.4.1b). In subjektiver Hinsicht muss beim Beschuldigten die Kenntnis oder zumindest die zu Recht erfolgte Annahme darüber vorliegen, dass eine Einwilligung erfolgt ist, damit eine solche ihre Wirkung entfalten kann (zit. obergerichtl. Urteil SB160142-O E. II.3.5.1.b; vgl. auch zit. bundesstrafgerichtl. Verfügung SK.2016.46 E. 2.1.2.4). Bei der Entbindung vom Berufsgeheimnis handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Deckt sich der wirkliche Wille des Erklärenden nicht mit dem Verständnis des Empfängers, so stellt sich die Frage, ob der Empfänger in seinem Verständnis der Äusserung zu schützen ist. Zu die- sem Zweck ist auf dem Wege der Auslegung zu ermitteln, welcher Sinn der um- strittenen Äusserung zuzumessen ist. Die Auslegung folgt dem sogenannten Ver- trauensprinzip, das heisst die fragliche Willenserklärung ist so auszulegen, wie sie vom Empfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (zit. oberge- richtl. Beschluss UE190028-O E. III.6.2 mit Verweis auf u.a. BGE 143 III 157 E. 1.2.2; 142 V 129 E. 5.2.2; 138 III 659 E. 4.2.1). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft führte zwar als rechtliche Grundlage für die Verfah- renseinstellung Art. 319 Abs. 1 lit. d (und Art. 320) StPO auf (Urk. 6 E. 8). Ge- stützt auf ihre Erwägungen ist jedoch davon auszugehen, dass sie sich auf Art. 319 Abs. 1 lit. b oder c StPO stützen wollte, da sie im Wesentlichen erwog, das Verhalten des Beschwerdegegners erfülle den Straftatbestand von Art. 321 StGB nicht bzw. sei sein Verhalten durch die Einwilligung der Beschwerdeführerin gedeckt gewesen (Urk. 6 E. 5 [S. 5-6]). Dass Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt oder Prozesshindernisse aufgetreten wären (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO), wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 3.2. Zunächst ist fraglich, welches Geheimnis der Beschwerdegegner überhaupt offenbart haben könnte. Dass allein schon die Kontaktaufnahme mit der Arbeitge- berin eine Verletzung des Berufsgeheimnisses darstellen soll (vgl. Urk. 16/1 Rz. 18 f.), überzeugt nicht, da durch eine blosse Kontaktaufnahme noch nicht

- 8 - zwingend geheimzuhaltende Informationen mit der kontaktierten Person geteilt werden. Inwiefern ein Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin an der Information, dass ein Gutachter von der KTG-Versicherung damit beauftragt wurde, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuklären, bestanden hätte, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht substantiiert geltend gemacht. Gemäss Kurzgutachten ging es bei der Kontaktierung der Arbeitgeberin v.a. um das Einholen von Auskünften (vgl. Urk. 16/2/11 S. 3 ff.). Was genau der Be- schwerdegegner in diesem Rahmen der Arbeitgeberin mitgeteilt hat, geht nicht klar aus den Akten hervor. Der Beschwerdegegner gab in seiner Einvernahme an, er habe den Auskunftspersonen (HR-Mitarbeiter; direkter Vorgesetzter der Be- schwerdeführerin) nicht gesagt, was sein Auftrag beinhalte, sondern ihnen ledig- lich mitgeteilt, er wolle sich ein umfassendes Bild von den Arbeitsplatzumständen machen (um die Umfeldbedingungen zu verstehen) und wolle wissen, ob man in den letzten Monaten Veränderungen bzw. Beeinträchtigungen bei der Beschwer- deführerin habe feststellen können. Möglicherweise habe er auch gesagt, dass er keine Auskünfte medizinischer Art geben könne (was ein "Standardspruch" sei). Mit den Auskunftspersonen habe er das besprochen, was (diesbezüglich) im Kurzgutachten stehe (Urk. 16/3/1 S. 10 f. Fragen 66 ff.). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme an, sie wisse nicht, was mitgeteilt worden sei (Urk. 16/4/1 S. 7 Frage 43). Gestützt auf das Gutachten ist denkbar, dass der Beschwerdegegner allenfalls den Vorwurf eines "üblen Mobbings" erwähnt und möglicherweise auch zumindest Andeutungen auf eine psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin ge- macht haben könnte (vgl. Urk. 16/2/11 S. 4, 7: "Bezüglich des Vorwurf eines 'üb- len Mobbings' betont der Ref. […]", "Vorzeichen einer psychiatrischen Erkrankung habe der Ref. nicht feststellen können", "Anzeichen für Mobbing resp. eine psych- iatrische Krankheitsentwicklung hätten sich auf Seiten der Vorgesetzten und des HR's nie manifestiert"; vgl. auch Urk. 16/1 Rz. 19), wobei bei Ersterem fraglich wäre, ob die Beschwerdeführerin daran tatsächlich ein Geheimhaltungsinteresse hätte. Dass Andeutungen auf eine psychiatrische Erkrankung der Beschwerdefüh- rerin ein Geheimnis i.S.v. Art. 321 StGB darstellen könnten, ist gestützt auf die zi-

- 9 - tierte Rechtsprechung – wonach von einem weiten Geheimnisbegriff auszugehen ist und Art. 321 StGB auch dann erfüllt sein kann, wenn der Empfänger bereits Kenntnis vom Geheimnis hatte bzw. Entsprechendes vermutete – zumindest nicht von vornherein auszuschliessen. 3.3. Allerdings fehlt es gemäss der zitierten Rechtsprechung mangels eines ent- sprechenden Geheimhaltungswillen an einem Geheimnis i.S.v. Art. 321 StGB, wenn der Geheimnisherr vorbehaltlos in die Offenbarung einwilligt. Es wurde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin die "Vollmacht bzw. Ent- bindungserklärung" vom 21. Oktober 2021 (Anhang zu Urk. 16/3/1 [letzte Seite]) vorbehaltlos unterschrieben hat (vgl. Urk. 16/4/1 S. 6 f. Fragen 34, 42; vgl. auch Urk. 6 E. 5 [S. 4]). Diese Erklärung hält einerseits fest, dass die "D._____ Versi- cherungen AG" (= KTG-Versicherung) ermächtigt wird, "soweit dies für die Bear- beitung des fraglichen Leistungsfalls erforderlich ist", "Auskünfte und Einsicht in die Akten bei involvierten Dritten einzuholen sowie Auskünfte und Akten an invol- vierte Dritte zu übermitteln". Andererseits hält die Erklärung fest, dass "zu diesem Zweck" u.a. Ärzte von ihrer Schweigepflicht "gegenüber D._____ Versicherungen AG" entbunden werden, wobei Letzteres nicht einschlägig ist, da hier im Wesentli- chen nicht eine Verletzung des Berufsgeheimnisses aufgrund einer Preisgabe von Informationen gegenüber der D._____ Versicherungen AG, sondern aufgrund ei- ner Preisgabe von Informationen gegenüber der Arbeitgeberin der Beschwerde- führerin (D._____ AG) geltend gemacht wird. Dass die Entbindungserklärung auch auf den Beschwerdegegner anwendbar ist bzw. der Begriff "D._____ Versicherungen AG" im ersten Teil der Erklärung (wo- nach die Versicherung ermächtigt wird, Auskünfte und Einsicht in die Akten bei in- volvierten Dritten einzuholen sowie Auskünfte und Akten an involvierte Dritte zu übermitteln) auch ihn umfasst (vgl. hierzu auch Urk. 6 E. 5 [S. 4 ff.]), hat die Be- schwerdeführerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Vielmehr räumt sie in ihrer Beschwerdeschrift ein, dass sie darauf vertrauen durfte, dass der Beschwerde- gegner als Gutachter den Fall gründlich abklären und diverse Informationen ein- holen werde (vgl. Urk. 2 Rz. 33). Gestützt auf den Wortlaut der Erklärung ist da-

- 10 - von auszugehen, dass grundsätzlich auch der Beschwerdegegner von der Erklä- rung gedeckt war. Da die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, die Erklärung vorbehaltlos unterschrie- ben hat und auch nicht geltend macht, sie hätte anlässlich des Explorationsge- sprächs Vorbehalte angebracht, erhellt (entgegen ihren Vorbringen; vgl. insbes. Urk. 2 Rz. 27 f.) nicht, dass das Einholen von Auskünften bzw. das Mitteilen ge- wisser Informationen an die Arbeitgeberin von vornherein ausgeschlossen wäre. 3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne jedenfalls nicht von einer hinreichend informierten Einwilligung ausgegangen werden, da sie nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass der Beschwerdegegner auch Informationen bei ihrer Arbeitgeberin einholen könnte (vgl. Urk. 2 Rz. 30 ff.). Der Staatsanwaltschaft kann jedoch darin zugestimmt werden (vgl. Urk. 6 E. 5 [S. 5-6]), dass die Beschwerde- führerin damit hätte rechnen müssen, dass ein beauftragter externer Gutachter di- verse Informationen zum vorliegenden Leistungsfall einholen wird, was die Be- schwerdeführerin, wie erwähnt, selbst einräumt (vgl. Urk. 2 Rz. 33). Ob sie auch damit hätte rechnen müssen, dass der Beschwerdegegner Informationen von der Arbeitgeberin einholen und allenfalls in diesem Rahmen gewisse Informationen mit dieser teilen wird, kann dahingestellt bleiben, da der Beschwerdegegner, wie nachfolgend dargelegt, in seinem Verständnis der umfassenden bzw. vorbehaltlo- sen Entbindungserklärung zu schützen ist und ihm kein (eventual-)vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden kann. Aus denselben Gründen kann offengelassen werden, ob der Beschwerdegegner überhaupt die Tätervoraussetzung nach Art. 321 StGB erfüllt und ein allfälliges Geheimnis an Dritte offenbart haben könnte. 3.5. 3.5.1. Zum subjektiven Tatbestand macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner hätte sich vergewissern müssen, ob sie einer Weiterleitung von Angaben an die Arbeitgeberin zustimme, was er jedoch nicht getan habe. Er habe mindestens eventualvorsätzlich gehandelt (Urk. 2 Rz. 44).

- 11 - Der Beschwerdegegner gab anlässlich seiner Einvernahme an, er habe sich vor der Begutachtung die Vollmacht bzw. Entbindungserklärung nochmals genau durchgelesen und sei der Überzeugung gewesen, dass er berechtigt sei, Nachfra- gen zu tätigen (Urk. 16/3/1 S. 3 Frage 10). Er kläre seine Klienten jeweils im Rah- men des Gesprächs über seinen Auftrag und den Inhalt des Gesprächs auf (Urk. 16/3/1 S. 6 Frage 31). In D._____-Fällen hole er anlässlich des Explorati- onsgesprächs die Entbindung nicht noch einmal ein, wenn eine solche (wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei) bereits vorliege. Wenn er dem Exploranden zu Beginn der Begutachtung den Auftrag erläutere, referenziere er sich aber auf diese Vollmacht und mache den Exploranden explizit darauf auf- merksam. Er gehe davon aus, dass dies zu Beginn des Explorationsgesprächs mit der Beschwerdeführerin ebenfalls Thema gewesen sei, da dies ein "Standard- spruch" von ihm sei. Die Entbindungserklärung verstehe er dahingehend, dass er ermächtigt werde, einerseits der Leistungsabteilung der KTG-Versicherung Be- richt zu erstatten und andererseits, Informationen bei involvierten Dritten einzuho- len, was aus seiner Sicht z.B. auch Kontakte mit direkten Vorgesetzten der Be- schwerdeführerin beinhalten könne (Urk. 16/3/1 S. 7 ff. Fragen 36-41, 47 ff.). Die Problematik, dass er Personen aus dem Arbeitsumfeld der Beschwerdeführerin kontaktieren wollte, in einem Fall, in dem es u.a. um Mobbing am Arbeitsplatz ging, sei ihm zwar bewusst gewesen bzw. habe er dies berücksichtigt. Aus seiner Sicht seien diese Auskünfte aber notwendig gewesen (Urk. 16/3/1 S. 11 ff. Fra- gen 74 ff.). 3.5.2. Diese Angaben des Beschwerdegegners sind nachvollziehbar und glaub- haft. Es ist davon auszugehen, dass er der Auffassung war, dass die Kontaktauf- nahme mit der Arbeitgeberin von der Entbindungserklärung der Beschwerdeführe- rin, die diese – wie erwähnt – vorbehaltlos unterzeichnet hatte, gedeckt und er be- rechtigt war, Auskünfte bei der Arbeitgeberin einzuholen sowie (sofern für seinen Auftrag notwendig) allenfalls auch gewisse Informationen mit dieser zu teilen. Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen (vgl. Urk. 6 E. 5 [S. 5]), er- scheint das Einholen von Informationen bei der Arbeitgeberin der Beschwerdefüh- rerin – entgegen deren Vorbringen (vgl. insbes. Urk. 2 Rz. 27) – notwendig gewe-

- 12 - sen zu sein. Gemäss dem Kurzgutachten, das nach summarischer Prüfung schlüssig erscheint, hat sich dem Beschwerdegegner aufgrund der "teils etwas diffusen, manchmal widersprüchlichen Angaben" der Beschwerdeführerin zu ihren Arbeits- und Lebensumständen und aufgrund des Hinweises ihres behandelnden Psychiaters, dass sie Opfer eines "üblen Mobbings" geworden sei, das Einholen fremdanamnestischer Angaben aufgedrängt (vgl. Urk. 16/2/11 S. 3; vgl. auch die entsprechenden Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich seiner Einver- nahme, Urk. 16/3/1 S. 7 ff. Fragen 33, 35, 60 ff., 72 ff.). Auch diese Angaben des Beschwerdegegners erscheinen nachvollziehbar und glaubhaft. Es leuchtet ein, dass Informationen der Arbeitgeberin aufschlussreich sein können, um bspw. zu beurteilen, inwiefern eine Wiederaufnahme der Arbeit bzw. Rückkehr an den Ar- beitsplatz möglich wäre (vgl. auch den von der Beschwerdeführerin in Urk. 2 Rz. 36 ff. zitierte BGE 143 IV 209 E. 1.2, wonach auch der vom Arbeitgeber ein- gesetzte Vertrauensarzt über umfassende Informationen verfügen muss, um der ihm übertragenen Aufgabe sachgerecht nachkommen zu können; ob der Be- schwerdegegner ein "Vertrauensarzt" war, kann dahingestellt bleiben, vgl. oben E. II.3.4). Dies gilt vor allem auch für den Fall der Beschwerdeführerin, bei der die gesundheitlichen Probleme offenbar ihren Ursprung gerade in einer mutmassli- chen Mobbingsituation am Arbeitsplatz gehabt haben sollen (vgl. bspw. oben E. I.1). Dass dabei auch gewisse grundlegende Informationen mit den Kontaktper- sonen geteilt werden müssen, ist ebenfalls naheliegend. 3.5.3. Selbst wenn der Beschwerdegegner hinsichtlich der vorbehaltlosen Einwilli- gung der Beschwerdeführerin (bzw. der Frage, ob eine Kontaktaufnahme mit de- ren Arbeitgeberin von der Entbindungserklärung gedeckt war) einem Irrtum unter- legen hätte, wäre zu berücksichtigen, dass die irrige Annahme einer rechtfertigen- den Sachlage nach den Regeln des Sachverhaltsirrtums (zu Gunsten des Täters) behandelt wird. Gemäss diesen beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Tä- ters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (vgl. bspw. Be- schluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich TB140082-O vom 3. September 2014 E. II.2.f m.w.H.).

- 13 - Wie dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner der Auffas- sung war, dass die Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin von der unterzeichne- ten Erklärung der Beschwerdeführerin gedeckt war. Anhaltspunkte für eventual- vorsätzliches Handeln sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdegegner hat glaubhaft dargetan bzw. ausgesagt, dass er vor der Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin nochmals überprüft habe, ob dies von der Einverständniserklärung gedeckt sei, und dass er zu Beginn des Explorationsgesprächs die Entbindungserklärung nochmals mit der Beschwerdeführerin thematisiert habe. Die Beschwerdeführerin vermochte dies nicht zu entkräften. Da sie sich offenbar nicht mehr genau erin- nern kann, was zu Beginn des Explorationsgesprächs thematisiert wurde (vgl. Urk. 16/4/1 S. 5 Fragen 25 ff.), ist auch nicht ersichtlich, dass im Hauptverfahren hinreichend dargetan werden könnte, dass der Beschwerdegegner eventualvor- sätzlich gehandelt hätte. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde- schrift (bspw. dass dem Beschwerdegegner klar gewesen sei, dass die Be- schwerdeführerin einer Kontaktaufnahme mit ihrem Arbeitgeber niemals zuge- stimmt hätte bzw. er es für möglich gehalten und in Kauf genommen habe, dass er sein Berufsgeheimnis verletzen würde, vgl. Urk. 2 Rz. 44), sind reine Mutmas- sungen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass dieser Sachverhalt ein- deutig anders gelagert ist, als derjenige, der dem von der Beschwerdeführerin zi- tierten obergerichtlichen Urteil SB160142-O zugrunde lag: Dort wurde eventual- vorsätzliches Handeln des damaligen Beschuldigten angenommen, weil dieser dem Arbeitgeber des Privatklägers eine detaillierte Diagnose bzw. detaillierte An- gaben zu dessen persönlichen, familiären, beruflichen und finanziellen Situation mitgeteilt hatte. Der Beschuldigte habe sich über derart elementare, jedermann einleuchtende Vorschriften hinweggesetzt, dass sich der Schluss mindestens eventualvorsätzlichen Handelns gebieterisch aufdränge (zit. obergerichtl. Urteil SB160142-O E. II.3.5.2.c). Beim hier zu prüfenden Sachverhalt ist dagegen anzunehmen, dass – wenn über- haupt – allenfalls der Mobbing-Vorwurf erwähnt bzw. Andeutungen auf eine psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin gemacht wurden, wobei dar-

- 14 - auf hinzuweisen ist, dass die Arbeitgeberin bereits seit längerer Zeit wusste, dass die Beschwerdeführerin wegen Krankheit zu 100% arbeitsunfähig war (vgl. ins- bes. das ärztliche Zeugnis vom 7. Oktober 2021, Urk. 16/2/8). Dass weitere De- tails bekanntgegeben worden wären, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Schliesslich ist angesichts der obigen Erwägungen auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdegegner über die Standesregeln (vgl. bspw. die Standesord- nung der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH [Urk. 16/2/12], Art. 11 und 33; vgl. sodann die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Straf- anzeige, Urk. 16/1 Rz. 17) hinweggesetzt hätte, hatte er die Problematik des be- lasteten Arbeitsumfelds doch offenbar in seine Überlegungen miteinbezogen, be- vor er sich zur Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin entschied (vgl. Urk. 16/3/1 S. 11 ff. Fragen 74 ff.), was die Beschwerdeführerin nicht zu entkräften ver- mochte. 3.5.4. Gemäss Art. 13 Abs. 2 StGB käme eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Fahrlässigkeit nur dann in Frage, wenn der Täter den Irrtum bei pflichtge- mässer Vorsicht hätte vermeiden können und die Tat bei Fahrlässigkeit ebenfalls strafbar ist. Da eine fahrlässige Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht strafbar ist (vgl. auch OBERHOLZER a.a.O., Art. 321 StGB N 21; zit. obergerichtl. Beschluss TB140082-O E. II.2.h), braucht nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdegeg- ner fahrlässig gehandelt haben könnte bzw. bei pflichtgemässer Vorsicht dem Irr- tum allenfalls hätte vermeiden können. 3.6. Zusammenfassend ist nicht erkennbar, dass sich der Beschwerdegegner nach Art. 321 StGB strafbar gemacht hätte.

4. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuwei- sen.

- 15 - III.

1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemes- sungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der unterliegenden Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Kaution (vgl. Urk. 10) zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 500.–) ist ihr die Kaution – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren und vorbehaltlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurück- zuerstatten.

2. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner, der sich im Beschwerdeverfahren nicht hat vernehmen lassen und keine Anträge ge- stellt hat, ist mangels Umtriebe ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 500.–) wird ihr diese nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde-  führerin (per Gerichtsurkunde); Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  gegner (per Gerichtsurkunde);

- 16 - die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad 2/2022/10027971 (gegen  Empfangsbestätigung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. M. Simon