Verletzung des Amtsgeheimnisses.
Sachverhalt
A. A. wurde als Mitarbeiter der Militärversicherung SUVA mit den Abklärungen be- treffend den gesundheitlichen Zustand von B., Militärpolizist beim Eidgenössi- schen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, beauftragt. Am 19. Juni 2015 leitete A. per E-Mail einen detaillierten Arztbericht des Kan- tonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 über die Gesundheit von B. (Diagnose,
- 3 - Anamnese, Befunde, Beurteilung, Prozedere) an dessen Arbeitgeber bzw. an den HR-Berater C. weiter, ohne dass für die Weiterleitung des Arztberichtes mit den besonders schützenswerten Personendaten eine ausdrückliche und schrift- liche Zustimmung von B. vorlag. Am 1. April 2016 erstattete B. bei der Staatsan- waltschaft des Kantons St. Gallen Strafanzeige gegen A. wegen Verletzung der beruflichen Schweigepflicht (BA pag. 05.00.0001, -0009). B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Ersu- chen um Verfahrensübernahme des Untersuchungsamtes St. Gallen vom
11. April 2016 (BA pag. 02.00.0003). C. Am 16. Juni 2016 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen A. im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32; BA pag. 01.02.0005 f.). D. Am 28. September 2016 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbe- fehl wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 400.-- (TPF pag. 2.100.003 f.). A. erhob hierauf am 6. Oktober 2016 form- und fristge- recht Einsprache (TPF pag. 03.00.0005). E. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängte sich keine weitere Beweisab- nahme im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf. Sie hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies am 7. Oktober 2016 den Strafbefehl dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptver- fahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO) mit dem Hinweis, auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung zu verzichten. F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter des Bundesstrafge- richts die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen von A. (Auszug aus dem schweizerischen und österreichischen Strafregister [TPF pag. 2.220.005 f.], Betreibungsregisterauszug [TPF pag. 2.260.003], Steuerun- terlagen bzw. letzte Veranlagungsverfügung [TPF pag. 2.260.005 f.]) ein. G. Die Bundesanwaltschaft stellte keine Beweisanträge. Mit Verfügung vom 1. Feb- ruar 2017 wies der Einzelrichter die Beweisanträge der Verteidigung im Zusam- menhang mit fünf Zeugenbefragungen und der Einholung des Personaldossiers von B. ab (TPF pag. 2.280.003 f.).
- 4 - H. Am 7. April 2017 fand die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit der Bundesan- waltschaft sowie der Privatklägerschaft am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF pag. 2.920.001, -018). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags das Urteil in öffentlicher Sitzung und begründete es mündlich. Rechtsanwalt Max Imfeld wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den übrigen Parteien wurde es glei- chentags zugestellt. I. Die Parteien verlangten gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils (TPF pag. 2.970.006, -009). Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägun- gen Bezug genommen.
Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Zuständigkeit
a) Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Bun- desgerichtsbarkeit unterstehen die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. j der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessord- nung, StPO; SR 312.0]). Der Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist im achtzehnten Titel enthalten.
b) In Bezug auf die Voraussetzungen für die Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO ergibt sich Folgendes: Bundesgerichtsbarkeit ist gege- ben, wenn die Tat von einem Beamten des Bundes verübt wurde. Beamter ist, wer in der öffentlichen Verwaltung angestellt ist (Art. 110 Abs. 3 StGB). A. (nach- folgend: Beschuldiger) war im Tatzeitpunkt Mitarbeiter der Militärversicherung, einem selbstständigen Versicherungszweig der SUVA bzw. einer öffentlich-recht-
- 5 - lichen Anstalt, und somit ein Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 2A.497/2000 vom 12. Dezember 2001, E. 3a). Die sach- liche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist gegeben. 1.2 Strafverfolgung von Beamten Als Prozessvoraussetzung gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO gilt das Vorliegen einer Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Beamte. Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 VG). Der Beschuldigte ist für die Militärversicherung tätig. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte- ment hat am 16. Juni 2016 die Ermächtigung zur Durchführung des Strafverfah- rens gegen den Beschuldigten erteilt (vgl. oben, Lit. C.; BA pag. 01.02.0005). Die Voraussetzung zur Strafverfolgung gemäss Art. 15 VG ist demnach erfüllt. 1.3 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache Das Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Der Strafbefehl vom 28. Septem- ber 2016 beinhaltet die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien. Die gefor- derte Geldstrafe sowie Busse liegen innerhalb des zulässigen Sanktionsrahmens (Art. 352 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der überwiesene Strafbefehl ist somit gültig. Die Einsprache vom 6. Oktober 2016 erfolgte form- und fristgerecht (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafbefehl gilt nach Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklage- schrift. 1.4 Anklageprinzip
Der Verteidiger beantragte in seinem Parteivortrag einen Freispruch wegen Ver- letzung des Anklagegrundsatzes (TPF pag. 2.925.004). Die Anklageschrift ver- möge den objektiven und subjektiven Tatbestand nicht darzulegen (TPF pag. 2.925.005). Sie lege nicht dar, welches Geheimnis der Beschuldigte verletzt haben soll und inwiefern er vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich ge- handelt haben soll (TPF pag. 2.925.005). Der Beschuldigte sei nicht in der Lage, der Anklageschrift die Tathandlung, das Tatobjekt und den subjektiven Tatbe- stand zu entnehmen (TPF pag. 2.925.005). Die Anklageschrift verletze somit die Umgrenzungs- und Informationsfunktion (TPF pag. 2.925.005).
- 6 -
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschrie- benen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschul- digten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Vertei- digungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf recht- liches Gehör. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Ent- scheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorge- worfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Im- mutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Ankla- gebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzuge- ben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafba- ren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (so- fern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016, E. 1.3 mit mehreren Hin- wiesen). Der Anklagegrundsatz ist im Hinblick auf die Umschreibungsdichte des vom Gericht zu beurteilenden historischen Lebensvorgangs strenger anzuwen- den, wenn der Tatvorwurf oder der strafrechtliche Erfolg von einer gewissen Schwere sind, mithin auch die Auswirkungen des Verfahrens auf den Beschul- digten bedeutender sein könnten (GREINER, Akkusationsprinzip und Wirtschafts- strafsachen, in: ZStrR 2005, S. 103).
Die Anklage wirft dem Beschuldigten hinreichend klar vor, er habe als Mitarbeiter der Militärversicherung SUVA am 19. Juni 2015, 11:05 Uhr, den Arztbericht von Dr. med. D. und Dr. med. E. des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 über die Gesundheit von B. (Diagnosen / Anamnese / Befunde / Beurteilung / Prozedere) an dessen Arbeitgeber bzw. an den HR-Berater C. weitergeleitet; dies
- 7 - mit der Absicht, den Arztbericht zu widerlegen. Die Weiterleitung des besagten Arztberichts mit besonders schützenswerten Personendaten, welche dem Arbeit- geber noch nicht bekannt waren, sei ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von B. (nachfolgend: Privatkläger) erfolgt. An der Konfrontationseinvernahme vom 16. August 2016 wurde dem Privatkläger der Arztbericht vorgelegt und dieser strich mit einem gelben Leuchtmarker genau diejenigen Stellen im Bericht an, welche als Geheimnisse mit besonders schüt- zenswerten Personendaten einzustufen sind (BA pag. 13.01.011; 13.01.0021). Die gekennzeichneten Geheimnisse betreffen die Diagnosen, Anamnese, Be- funde, Beurteilung sowie das Prozedere. In diesem Sinne wurde vom Privatklä- ger genau spezifiziert, welche Teile des Arztberichtes Geheimnisse beinhalten. Die Weiterleitung dieser so spezifizierten Geheimnisse ist es, welche gemäss dem Privatkläger zur Anklage gelangen soll. Der Anklageschrift ist somit mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, welche besonders schützenswerten Geheimnisse durch den Beschuldigten an den Arbeitgeber des Privatklägers preisgegeben wurden. Es handelt sich um die Diagnosen, Anamnese, Befunde, die Beurteilung und das Prozedere. Mit dieser Spezifikation im Arztbericht wurde dem Beschul- digten rechtsgenügend die Möglichkeit gegeben, sich gegen den Anklagevorwurf zu verteidigen. Der Verteidiger ignoriert ferner in subjektiver Hinsicht, dass laut Anklage der Beschuldigte den Arztbericht an den Arbeitgeber des Privatklägers weiterleitete, um diesen zu widerlegen. Die Anklage wirft mit dieser Formulierung dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln vor. Entgegen den Vorbringen des Verteidigers äussert sich damit die Anklage sehr wohl zum Vorsatz des Beschul- digten. Der Tatverdacht ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht mit der hinreichenden Klarheit geschildert. Die Voraussetzungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f und nota bene auch lit. g StPO sind erfüllt. Eine Verletzung des Anklagegrund- satzes gemäss Art. 9 StPO ist nicht gegeben. Die Rüge der Verletzung des An- klagegrundsatzes ist daher unbegründet. 1.5 Einwand des Verteidigers
a) Der Verteidiger wendet ein, die Bundesanwaltschaft habe den rechtserhebli- chen Anklagesachverhalt in zweierlei Hinsicht ungenau erstellt (TPF pag. 2.925.006). Der Beschuldigte habe die E-Mail vom 19. Juni 2015 mit dem Arztbericht des Kantonsspitals Winterthur nicht in der Funktion als „Case Mana- ger“ der Militärversicherung an den Personalchef des Strafklägers, C., versandt (TPF pag. 2.925.006). Er sei nie fallführender Sachbearbeiter des Dossiers des Privatklägers gewesen. Der Beschuldigte habe lediglich von der zuständigen Sachbearbeiterin der Militärversicherung, F., den Auftrag zur Sachverhaltsabklä- rung betreffend den gesundheitlichen Zustand des Strafklägers erhalten (TPF
- 8 - pag. 2.925.006). Ausserdem habe er mit der Weiterleitung des Arztberichtes an den Arbeitgeber des Privatklägers nicht versucht, diesen zu widerlegen (TPF pag. 2.925.006 f.).
b) Art. 325 Abs. 1 StPO definiert, welche Informationen die Anklageschrift zu ent- halten hat und spezifiziert insbesondere, auf welche Weise der Sachverhalt im Sinne des Anklageprinzips gemäss Art. 9 StPO zu umschreiben ist, mithin die grundrechtlichen Vorgaben zu erfüllen sind. Die Festlegung des Sachverhalts ist zentral, weil dadurch der Prozessgegenstand fixiert und der Beschuldigte ge- schützt wird, von einem Vorhalt überrascht zu werden. Auf diese Weise wird in diesem Verfahrensabschnitt ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ge- währleistet. Zu beachten ist, dass Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsdarstel- lung der Anklageschrift nicht zwingend zur Folge haben, dass die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden muss bzw. eine Einstellung oder ein Freispruch zu erfolgen hat (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 325 StPO N. 37). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 StPO N. 37). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände an- führt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestands schliessen lassen (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 StPO N. 37).
c) Wie in E. 1.4 dargelegt, wurde der Beschuldigte in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert. Dem Anklagesachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht klar zu entnehmen, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die Anklage führt sämtliche Umstände an, welche auf das Vor- liegen der Kernelemente des Tatbestands der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schliessen lassen. Der Beschuldigte konnte sich somit hinreichend gegen den Anklagevorwurf verteidigen. Die vom Verteidi- ger geltend gemachten Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung hätten somit – sofern sie denn überhaupt vorliegen sollten – von vornherein keine Ver- letzung des Anklageprinzips zur Folge. Ob das tatsächlich der Fall war, entschei- det sich auf Grund der Würdigung der erhobenen Beweise, nicht exklusiv anhand der in der Anklageschrift genannten Indizien. Der Einwand des Verteidigers ist daher unbegründet. 1.6 Anträge der Verteidigung
Der Verteidiger stellte in der Hauptverhandlung erneut diverse Beweisanträge (Einvernahme des Arbeitgebers bzw. HR-Beraters C.; Einvernahme der Ärzte
- 9 - des Kantonsspitals Winterthur D. und E.; Einvernahme des Vorgesetzten des Pri- vatklägers G.; Einvernahme des Aussendienstmitarbeiters der Militärversiche- rung SUVA H.; Beizug des Personaldossiers des Privatklägers; Einvernahme der Case Managerin der Militärversicherung F.). Der Einzelrichter entschied über diese mit Verfügung und begründete den Entscheid summarisch (TPF pag. 2.920.006 f.). Die beantragten Befragungen sowie der Beizug des Personal- dossiers erschienen für die strafrelevante Sachverhaltsabklärung nicht notwen- dig. Eine vollständige Begründung eines solchen Entscheids erfolgt grundsätzlich im Endentscheid. In Anbetracht des Verfahrensausgangs erweisen sich die the- matisierten Anträge indes als nicht entscheiderheblich. Auf diesbezügliche Wei- terungen kann daher verzichtet werden. 2. Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) 2.1 Rechtliches
Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
2.1.2.1 Tatobjekt Bei Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Der Tatbestand kann nur von einem Behördenmitglied oder Beamten erfüllt werden. Tatobjekt ist das Geheimnis. Als Geheimnis gelten jene Tatsachen, die relativ unbekannt sind und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherr ein berech- tigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteres- sen, 7. Aufl., Bern 2013, 6. Kap., § 61, I. N. 5). Massgebend ist ein materieller Geheimnisbegriff und somit ist es unerheblich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde für geheim erklärt worden ist oder nicht. Bei einem Arzt- bericht gehören etwa Anamnese, Untersuchungsergebnisse, Diagnose, Thera- piemassnahmen, Prognose, physische oder psychische Besonderheiten und ebenso sämtliche Angaben über persönliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche oder finanzielle Umstände zu den geheimhaltungspflichtigen Tatsachen (OBER- HOLZER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013,
- 10 - Art. 321 StGB N. 14; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkam- mer, SB160142-O/U/cw vom 30. August 2016, E. 3.4.1 a). Ein privates Geheim- haltungsinteresse besteht, wenn die Bekanntgabe dem Betroffenen nachteilig sein kann (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 320 StGB N. 5). Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offen- kundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder still- schweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 8; vgl. BGE 114 IV 44 E. 2 S. 46). Zwischen der Kenntnis des Geheimnisses und der amtlichen Funktion muss ferner ein Kausalzusammen- hang bestehen, da nur Tatsachen erfasst werden, die dem Amtsträger in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden sind oder die er in seiner amtlichen Stellung wahrgenommen hat (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 9). 2.1.2.2 Tathandlung Die Tathandlung besteht im Offenbaren. Der Täter muss das Geheimnis einer nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder die Kenntnisnahme zu- mindest ermöglichen. Auf welchem Weg dies geschieht, ist unbeachtlich (OBER- HOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 10). Ein Geheimnis kann dabei selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, weil dadurch seine unsicheren oder unvollständigen Kennt- nisse ergänzt oder verstärkt werden (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 10; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 8). 2.1.2.3 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist für die Strafbarkeit gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Beamte muss die Tat- sache im Wissen um deren Geheimnischarakter offenbaren oder dies zumindest in Kauf nehmen (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 11). Es ist Vorsatz erfor- derlich, der sich auf das Vorliegen eines Geheimnisses und auf das Offenbaren beziehen muss (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 10). Der Täter muss mit Wissen um die Geheimnispflicht und im Bewusstsein des Geheimnischarak- ters einem Dritten ein Geheimnis offenbaren oder zumindest die Kenntnisnahme eines solchen durch einen Dritten in Kauf nehmen. Kenntnis der Geheimhal- tungspflicht wird in der Ausbildung vermittelt und kann regelmässig vermutet wer- den (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 321 StGB N. 26). Vorsätzlich begeht die Tat, wer sie mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der
- 11 - Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2). Oder anders ausgedrückt: Eventualvorsatz kann ange- nommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Er- folgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Ver- halten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.359/2005 vom 22. Dezember 2006, E. 2.3; BGE 131 IV 1 E. 2.2 und 130 IV 58 E. 8.2). 2.1.2.4 Rechtswidrigkeit
Allfälligen Rechtfertigungsgründen kommt beim Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses erhebliche Bedeutung zu (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 12). Im Hinblick auf die allgemeinen – gesetzlichen und aussergesetzli- chen – Rechtfertigungsgründe ist insbesondere auf Art. 14 StGB hinzuweisen. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 12). Rechtmässig ist gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB die Offenbarung mit schriftlicher Einwilligung der vorgesetzten Be- hörde (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 11). Nach dem Wortlaut kommt es auf den Willen des betroffenen Individuums nicht an (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 11). Zweifelhaft sind die Konsequenzen, die eine Einwilligung des Berechtigten nach sich ziehen, da nicht feststeht, wer als Geheimnisherr in Betracht kommt. Fehlt es an einem eigenständigen Geheimhaltungsinteresse des Gemeinwesens, muss der Einwilligung der betroffenen Privatperson zur Of- fenbarung des sie allein betreffenden Amtsgeheimnisses rechtfertigende Wir- kung zukommen (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 13; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 13). Der Täter ist somit nicht strafbar, wenn er das Ge- heimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten offenbart. Willigt der Ge- heimnisherr vorbehaltlos in die Offenbarung ein, liegt schon gar kein Geheimnis vor, weil der Geheimhaltungswille fehlt; in einem solchen Fall entfällt bereits die Tatbestandsmässigkeit (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkam- mer, SB160142-O/U/cw vom 30. August 2016, E. 3.4.1 b). Nach geltendem Recht ist für Forschungsuntersuchungen mit Angaben aus der Krankengeschichte die Zustimmung aller Beteiligten notwendig (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 13 mit Hinweis auf JAGGI in BVR 1990 90). Die nachträgliche schriftliche Ein- willigung wird als Rechtfertigung im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 StGB anerkannt (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 11). In subjektiver Hinsicht muss beim Beschuldigten die Kenntnis oder zumindest die zu Recht erfolgte Annahme dar-
- 12 - über vorliegen, dass eine Einwilligung erfolgt ist, damit die Einwilligung ihre Wir- kung entfalten kann (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, a.a.O., E. 3.5.1 b m.w.H.).
Art. 33 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) statuiert, dass Personen, die an der Durchführung so- wie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversiche- rungsgesetze beteiligt sind, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren haben. Als „Dritte“ gelten dabei ohne Zweifel alle Personen ausserhalb des Ver- sicherungsträgers des betreffenden Sozialversicherungszweigs, insbesondere auch der Arbeitgeber (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 33 ATSG N. 21). Bei der Fallbearbeitung durch die Militärversicherung dürfen ge- mäss Art. 95a Abs. 6 lit. b des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (Mi- litärversicherungsgesetz, MVG, SR 833.1) in Abweichung von Artikel 33 ATSG Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einho- len der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf. Bei Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG han- delt es sich somit um einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund (siehe E. 2.1.2.4). Die gesetzliche Formulierung „im Einzelfall“ stellt klar, dass für jeden einzelnen Arztbericht, welcher durch die Militärversicherung an Dritte herausgegeben wird, eine schriftliche Einwilligung des Versicherten bzw. Patienten vorliegen muss.
Das Bundesgericht hat vor Kurzem mit Urteil 6B_1199/2016 vom 4. Mai 2017 in einem ähnlich gelagerten Fall Folgendes entschieden: Ein vom Arbeitgeber ein- gesetzter Vertrauensarzt untersteht bei der Information über die Ergebnisse der Untersuchung eines Arbeitnehmers dem strafrechtlich geschützten Berufsge- heimnis nach Art. 321 StGB (E. 1.2). Ohne weitergehende Ermächtigung des Ar- beitnehmers darf sich der Vertrauensarzt gegenüber dem Arbeitgeber nur zum Bestehen, zur Dauer und zum Grad einer Arbeitsunfähigkeit äussern, sowie zur Frage, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt (E. 2.2). Der zur Diskussion stehende Arztbericht enthält derart viele sensible Informationen, de- ren Relevanz für die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer augenfällig sein musste, dass er nicht sämtliche Informationen an die Arbeitgeberin weiterleiten durfte (E. 3.1). Das Bundesgericht bestätigt so- mit die Verurteilung des Arztes, der dem Arbeitgeber auch seine Diagnose und weitere Angaben zum betroffenen Angestellten mitgeteilt hat (E. 2.2 ff.). Ob und in welchem Umfang der Vertrauensarzt dem Arbeitgeber berichten darf, hängt davon ab, inwieweit er seitens des Arbeitnehmers vom Geheimnis entbunden worden ist. (E. 2.2 f.; siehe dazu auch die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017 zum Urteil des Bundesgerichts 6B_1199/2016 vom 4. Mai
- 13 - 2017). Die vom Bundesgericht erwähnten Geheimnispflichten für Ärzte gelten der Logik entsprechend auch für Mitarbeiter der Militärversicherung bzw. der SUVA, welche im Rahmen von Umschulungsmassnahmen und dergleichen im Besitze von Arztberichten sind.
Gemäss dem Leitfaden betriebliches Case Management Bund (Info Pers Fokus) des Eidgenössischen Personalamtes EPA dürfen ohne entsprechende Ermäch- tigung des Betroffenen keine besonders schützenswerten Daten – u.a. Arztbe- richte – weitergegeben werden (BA pag. 15.02.0001, 0014). Die Case Manager der Militärversicherung haben ebenfalls einen amtsinternen Leitfaden (TPF pag. 2.930.003 f.). 2.2 Anklageschrift
Die Anklageschrift muss den als strafbar erachteten Sachverhalt und die als er- füllt erachtete Strafnorm anführen (Art. 353 Abs. 1 lit. c und d bzw. Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO). Das Gericht ist an den in der Anklageschrift bezeichneten Sach- verhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten folgenden Anklagesachverhalt vor: "A. wurde als Case Manager der Militärversicherung mit den Abklärungen betreffend den gesundheitlichen Zustand von B., Militärpolizist beim VBS, beauf- tragt. Im Rahmen dieser Funktion leitete A. per E-Mail am 19. Juni 2015, um 11:05 Uhr, den Arztbericht von Dr. med. D. und Dr. med. E. des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 über die Gesundheit von B. (Diagnosen / Anamnese / Befunde / Beurteilung / Prozedere) an dessen Arbeitgeber bzw. an den HR- Berater C. weiter, dies mit der Absicht, diesen Arztbericht zu widerlegen. Die Weiterleitung des besagten Arztberichtes mit besonders schützenswerten Per- sonendaten (vgl. Art. 3 lit. c DSG, SR 235.1), welche dem Arbeitgeber noch nicht bekannt waren, ist ohne eine gesetzliche Grundlage erfolgt und B. hatte hierfür zu keinem Zeitpunkt seine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung erteilt (Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG, SR 833.1).“ A. habe sich dadurch der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2.3 Beweismittel
Bei der Konfrontationseinvernahme vom 16. August 2016 sagte der Privatkläger aus, vertrauliche detaillierte Informationen würden seinen Arbeitgeber nichts an- gehen (BA pag. 13.01.0008). Er habe nie gegenüber der Militärversicherung zu- gestimmt, dass ärztliche Berichte über ihn an seinen Arbeitgeber weitergeleitet
- 14 - werden dürften (BA pag. 13.01.0008). Der Arzt dürfe solche Berichte, wie denje- nigen vom 13. Mai 2015, auch nicht an den Arbeitgeber weiterleiten. Ihm sei auch klar, dass eine Versicherung mit dem Arbeitgeber reden und eine Lösung finden müsse (BA pag. 13.01.0009 f.). Dies betreffe aber nicht detaillierte Arztberichte. Der Arzt habe die Geheimhaltung zu wahren und ein ihn betreffender Arztbericht dürfe nicht ohne seine Zustimmung weitergeleitet werden (BA pag. 13.01.0010). Es gehe ihm prinzipiell darum, dass Arztberichte den Arbeitgeber nichts angehen (BA pag. 13.01.0010). Auf die Frage, inwieweit dem Arbeitgeber die Gesund- heitssituation bekannt gewesen sei, sagte er aus: Diese Personen hätten keine medizinischen Berichte von ihm gehabt (BA pag. 13.01.0010). Sie hätten jedoch ärztliche Zeugnisse über seine Arbeitsunfähigkeit gehabt. Zusätzlich hätten sie mündliche Informationen über seine Gesundheit gehabt, aber nicht detaillierte. Er wiederhole noch einmal, sie hätten keine Arztberichte über ihn gehabt (BA pag. 13.01.0010). Fast der ganze Arztbericht sei für Dritte bzw. seinen Ar- beitgeber geheim gewesen (BA pag. 13.01.0011 f.). Auf Frage, wieso er mit einer Übermittlung des Arztberichtes nicht einverstanden gewesen wäre, sagte er aus, weil es sich um einen ärztlichen Bericht mit persönlichen schützenswerten Daten über seine Gesundheit handle (BA pag. 13.01.0012). Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Privatkläger der Arztbericht des Kan- tonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 vorgelegt und er konnte mit einem gel- ben Leuchtmarker diejenigen Textstellen markieren, welche damals für Dritte bzw. seinen Arbeitgeber geheim waren. Der Privatkläger bezeichnete die Rubri- ken Diagnosen, Anamnese (bis auf die Medikation), die Befunde sowie die Be- urteilung vollständig als geheim. Lediglich die Rubrik Prozedere stufte er nicht als vollständig geheim ein. Ansonsten erachtet der Privatkläger nahezu den gan- zen Arztbericht als geheim (BA pag. 13.01.0021 f.).
Der Beschuldigte sagte bei der Konfrontationseinvernahme vom 16. August 2016 aus, er sei aufgrund einer Passage im Bericht (gemeint: Aussendienstprotokoll von H. von der Militärversicherung vom 11. Juni 2013) davon ausgegangen, dass der Wille des Privatklägers zu einer offenen Abklärung vorhanden sei (BA pag. 13.01.0008). In diesem Bericht würde ja wiedergegeben, dass der Wille des Pri- vatklägers da sei, dass die Problematik mit seinem Arbeitgeber besprochen werde (BA pag. 13.01.0008). Aus diesem Aussendienstgespräch, welches H. mit dem Privatkläger am 11. Juni 2013 geführt habe, habe er klar abgeleitet, dass hier die Einwilligung des Privatklägers im Sinne einer Vollmacht zu einer umfas- senden Sachverhaltsabklärung vorliege. Zudem gehe aus einer Beilage zu die- sem Protokoll (E-Mail des Privatklägers vom 23. Mai 2013 an I. und G.) hervor, dass die medizinische Situation des Privatklägers seinem Arbeitgeber bzw. sei- nen Linienvorgesetzten bekannt gewesen sei (BA pag. 13.01.0008). Aufgrund
- 15 - dieser Umstände habe er sich berechtigt, ja gar verpflichtet gefühlt, diesen Arzt- bericht des Kantonsspitals Winterthur dem HR-Berater des VBS, C., weiterzulei- ten, zumal in diesem Bericht keine persönlichen Daten oder Geheimnisse enthal- ten seien (BA pag. 13.01.0008). Sein Auftrag sei die Sachverhaltsabklärung ge- wesen (BA pag. 13.01.0011). Er sei zu dem Zeitpunkt, als er den Arztbericht C. übermittelt habe, davon ausgegangen, dass die gesundheitliche Wirbelsäulen- problematik dem Arbeitgeber des Privatklägers bekannt gewesen sei. Aufgrund des Protokolls vom Juni 2013, insbesondere aber aus dem Bericht des Kan- tonsspitals Winterthur, habe er davon ausgehen müssen, dass der Privatkläger mit der Übermittlung des Arztberichts an C. einverstanden gewesen sei (BA pag. 13.01.0011). Seine Legitimation zur Weitergabe des Arztberichtes an C. habe er aus dem Protokoll H. und aus dem Arztbericht abgeleitet (BA pag. 13.01.0012), in welchem wohl medizinische Daten stünden, aber im Hinblick auf eine klare Sachverhaltsabklärung für ihn nicht problematisch gewesen seien (BA pag. 13.01.0012). Auf Frage, ob er vertrauliche Daten von B. im Arztbericht vom
13. Mai 2015 an C. habe weiterleiten wollen, sagte er aus: „Ja, ich habe es ja auch gemacht“ (BA pag. 13.01.0013). An der Hauptverhandlung vom 7. April 2017 bestätigte der Beschuldigte die Aus- sagen bei der Bundesanwaltschaft (TPF pag. 2.930.007). Weitergehend führte er aus, er berücksichtige bei seiner Arbeit das Militärversicherungsgesetz (TPF pag. 2.930.004). Sie hätten bei der Militärversicherung einen Leitfaden in Bezug auf das Vorgehen als Case Manager (TPF pag. 2.930.003 f.). Er habe den Arzt- bericht von der zuständigen Sachbearbeiterin F. erhalten. Er gehe davon aus, dass sie den Arztbericht beim Hausarzt J. verlangt habe (TPF pag. 2.930.007). Auf Frage, welchen Auftrag er von F. erhalten habe, sagte er aus, ausgehend vom Arztbericht, habe sie gesagt, er solle die Umstände der Arbeitsfähigkeit des Privatklägers beim Arbeitgeber abklären (TPF pag. 2.930.008). Er sei dann zu- erst zum Kreisarzt Dr. K., Facharzt für orthopädische Chirurgie, gegangen. Er habe ihm den Arztbericht vorgelegt. Er (gemeint: K.) habe dann ganz kurz aus seiner Sicht die medizinischen Befunde bewertet. K. habe gesagt, wir müssten noch detaillierter über die körperlichen Anforderungen der Tätigkeit des Privat- klägers wissen. Dann habe im Raum gestanden, Abklärungen beim Arbeitgeber, bei der militärischen Sicherheit, zu machen. Er habe dann mit C. Kontakt aufge- nommen und den Arztbericht mit der E-Mail geschickt (TPF pag. 2.930.008). Die Frage, ob ihm C. gesagt habe, er müsse den Arztbericht haben, verneinte der Beschuldigte (TPF pag. 2.930.009). Er habe sich gedacht, dass dies sachdienlich sei und zweitens im Sinne des Privatklägers und drittens eine Einwilligung vor- liege. Der Beschuldigte brachte an der Hauptverhandlung erstmals vor, F. habe ihm gesagt, es liege eine Einwilligung vor. Das Dokument Ermächtigung zum
- 16 - Case Management (gemeint: das Schreiben „Ermächtigung für das Case Ma- nagement“ der Militärversicherung SUVA; analog demjenigen vom 10. August 2016 [TPF pag. 2.925.001]) sei unterschrieben worden. Auch im Protokoll H. werde der ausdrückliche Wunsch geäussert, die Sache endlich mit dem Arbeit- geber zu besprechen (TPF pag. 2.930.009). Auf Frage, ob der Privatkläger ir- gendwie zum Ausdruck gebracht habe, der Arztbericht solle dem Arbeitgeber ge- schickt werden, sagte der Beschuldigte aus: Er denke, man habe davon ausge- hen müssen, weil es werde in diesem konkreten Bericht (gemeint: Aussendienst- protokoll von H. von der Militärversicherung vom 11. Juni 2013) eine Bespre- chung mit dem Arbeitgeber angeregt (TPF pag. 2.930.009). Er habe angenom- men, er habe eine schriftliche Ermächtigung im Einzelfall (TPF pag. 2.930.009). Art. 95a Abs. 6 lit. b des Militärversicherungsgesetzes sei ihm bewusst gewesen (TPF pag. 2.930.010). Auf Frage, warum er das Gefühl gehabt habe, eine schrift- liche Einwilligung im Einzelfall zu haben, sagte er aus: Ja, weil ihm das auch so von F. gesagt worden sei. In Bezug auf den Arztbericht des Kantonsspitals Win- terthur vom 13. Mai 2015 sagte er aus, es werde erwähnt, man bitte die Militär- versicherung, mit dem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen (TPF pag. 2.930.010). Auf Frage, inwiefern er eine Einwilligung sehe, mit dem Arbeitgeber zu sprechen, sagte er aus: Weil der Privatkläger früher gegenüber dem Aussendienst ganz klar gesagt habe, er wäre jetzt wirklich langsam froh, die Militärversicherung würde dieses Thema mit dem Arbeitgeber besprechen (TPF pag. 2.930.010). Der Einzelrichter las dem Beschuldigten folgende Stelle des Protokolls der Mili- tärversicherung vom 11. Juni 2013 vor: „Ich wäre froh, wenn mein Problem durch einen Mitarbeiter der Militärversicherung mit dem Personalchef Herrn C. bespro- chen werden könnte. Evtl. Abänderung des Pflichtenheftes?“ (TPF pag. 2.930.011). Auf Frage, ob das für ihn eine schriftliche Einwilligung sei, sagte der Beschuldigte aus: Ja, zum Teil. Dem Beschuldigten wurde eine E-Mail des Pri- vatklägers an seine Vorgesetzten I. und G. vorgehalten. Der Beschuldigte be- jahte, dass er diese als Ermächtigung zur Bekanntgabe des Arztberichtes be- trachte (TPF pag. 2.930.011). Er sei davon ausgegangen, dass F. eine schriftli- che Einwilligung eingeholt habe (TPF pag. 2.930.013). Sie habe gesagt, sie habe eine schriftliche Einwilligung (TPF pag. 2.930.013 f.). Dann habe sich gezeigt, dass sie das nicht gemacht habe (TPF pag. 2.930.014). Auf Frage, was er in den bisherigen Fällen in Bezug auf die Einwilligung gemacht habe, sagte er aus: Seit es dieses Formular (gemeint: Ermächtigung für das Case Management) geben würde, würden sie es unterzeichnen lassen (TPF pag. 2.930.015). Das Formular habe die Militärversicherung irgendwann in den Jahren 2005-2010/2012 ge- schaffen. Der Privatkläger habe das Formular glaublich im August 2016 unter- zeichnet (TPF pag. 2.930.016). Er sei aufgrund der Aussagen von F. der Meinung gewesen, dieses Formular sei unterschrieben worden (TPF pag. 2.930.016). Auf
- 17 - die Frage, ob es notwendig gewesen sei, dass der Arbeitgeber erfährt, an wel- chem Wirbel genau der Privatkläger einen Schaden habe, sagte er aus: Also, an die Wirbelsäulengeschichte LWK oder HWS 3, 4, 5, an das habe er so nicht ge- dacht (TPF pag. 2.930.017). Natürlich wisse wahrscheinlich niemand, welche Wirbel betroffen seien. Aber jeder vom Korps wisse, dass der Privatkläger Rü- ckenschmerzen habe. Es sei schon so, dass niemand wisse, welcher Wirbel be- troffen sei, aber jeder wisse, dass er Rückenschmerzen habe (TPF pag. 2.930.017 f.). Es sei nicht irgendein Arztbericht gewesen, den er weitergeleitet habe (TPF pag. 2.930.018). Sondern der, welcher klar die Konklusionen zwi- schen den Beschwerden des Versicherten und dem Anforderungsprofil bei seiner Arbeit als Militärpolizist betreffen würde. Der Einzelrichter hielt dem Beschuldig- ten vor, dass er gesagt habe, dass es nicht darauf ankomme, welcher Wirbel betroffen sei. Aber dies sei eben geschützt (gemeint: ein materielles Geheimnis). Der Beschuldigte antwortete, ja er wisse dies (TPF pag. 2.930.018). Auf Vorhalt der E-Mail des Beschuldigten an C., wonach er geschrieben habe, es sei immer schwierig so einen Fachbericht zu widerlegen, sagte er aus: Es sei nicht so, dass er zu dieser Bemerkung komme, sondern Dr. K. (TPF pag. 2.930.018 f.). Das sei das Ergebnis seiner Besprechung mit Dr. K. (TPF pag. 2.930.019). Er beziehe sich auf das Gespräch mit Dr. K. (TPF pag. 2.930.020). Das Dossier sei auch elektronisch vorhanden (TPF pag. 2.930.021). Er habe das Dossier des Privat- klägers soweit sachdienlich studiert, bevor er den Arztbericht weitergeschickt habe. Er habe von F. den Auftrag erhalten, die Frage der Umschulung abzuklä- ren, welche Tätigkeit der Privatkläger machen müsse. Er habe von F. den Auftrag mit der Zusicherung erhalten, es bestehe eine schriftliche Einwilligung des Pri- vatklägers zur Herausgabe der Daten (TPF pag. 2.930.022 f.).
Der Privatkläger hat in einer E-Mail vom 23. Mai 2013 seinen Vorgesetzten I. und G. geschrieben, sie würden seine gesundheitliche Situation kennen. Er habe Rückenprobleme (BA pag. 01.02.0035).
Dem Aussendienstprotokoll von H. von der Militärversicherung vom 11. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass der Privatkläger Rückenschmerzen hat. In der Rubrik weiteres Vorgehen ist Folgendes zu entnehmen: „Ich wäre froh, wenn mein Problem durch einen Mitarbeiter der Militärversicherung mit dem Personal- chef Herr C. besprochen werden könnte. Evtl. Abänderung des Pflichtenheftes?“ (BA pag. 01.02.0030).
Der dreiseitige Arztbericht von Dr. med. D. und Dr. med. E. des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 enthält zahlreiche detaillierte und sensible Angaben zur Diagnose, Anamnese (inkl. genauer Beschreibung der Leiden und Medika- tion), zum Befund, zur Beurteilung sowie zum Prozedere (BA pag. 01.02.0032 ff.;
- 18 - 13.01.0021, -0023). In der Rubrik Anamnese wird ausführlich das „jetzige Leiden“ des Privatklägers, die persönliche Anamnese, die Systemanamnese sowie die Medikation erläutert. Besonders die Rubriken Befunde und Beurteilung enthalten unzählige medizinische Fachausdrücke. Es wird im Arztbericht detailreich be- schrieben, wie der aktuelle gesundheitliche Zustand des Privatklägers ist. Im Titel Befund werden zusammenfassend die gesundheitlichen Beschwerden wiederge- geben. Es wird im medizinischen Bericht dargelegt, welche Tätigkeiten noch aus- geführt werden können und welche nicht. Unter der Rubrik Prozedere wird die Umstellung der Arbeitssituation, respektive allenfalls die Durchführung berufli- cher Massnahmen / Umschulung mit Hilfe der Militärversicherung empfohlen. Ab- schliessend ist dem Arztbericht zu entnehmen: „Der Patient wird diesen Sach- verhalt mit Ihnen (gemeint ist der Adressat des Arztberichtes Dr. med. J.), res- pektive seinem Arbeitgeber, bzw. der Militärversicherung besprechen.“
Einer E-Mail des Beschuldigten an den Arbeitgeber des Privatklägers (C.) vom
19. Juni 2015 ist Folgendes zu entnehmen: „Lieber C.. Ich sende Dir noch ein Dokument in Sachen B.. Es ist der Bericht des KSW über eine Sprechstunde vom
12. Mai 2015. Also aktuelle Befunde. Habe darüber mit Dr. med. K., unserem Kreisarzt gesprochen. Es ist immer schwierig, so einen Fachbericht zu widerle- gen, aber sicher scheint auch, dass sich die zuständigen Ärzte auf die Aussagen des Versicherten verlassen. Wie dramatisch nämlich die körperliche Belastung ist, bleibt offen“ (BA pag. 05.00.0003).
Die Militärversicherung hat gemäss dem Beschuldigten standardisierte Formu- larverträge mit den Versicherten, in welchen Fällen Daten an die Arbeitgeber her- ausgegeben werden dürfen. Entscheidend ist das Prinzip der Verhältnismässig- keit. Die Formularverträge haben die Überschrift „Ermächtigung für das Case Ma- nagement“ (TPF pag. 2.925.001). Der Ermächtigung für das Case Management der Militärversicherung vom 10. August 2016 ist zu entnehmen: „B. enthebt die Militärversicherung von der Schweigepflicht gemäss Art. 33 ATSG und erteilt ihr die Ermächtigung, mit anderen Beteiligten (insbesondere Ärzte, Arbeitgeber, Rechtsvertreter, Haftpflichtversicherung, Job-coach, Verwaltung) an Fällen des Personendossiers 1 (lautend auf B.) die mit dem Case Management zusammen- hängenden Fragen zu besprechen und - falls nötig und sachgerecht - die erfor- derlichen Informationen zu erteilen“ (TPF pag. 2.925.001). Darauf hinzuweisen ist, dass diese Ermächtigung für das Case Management rund 14 Monate nach der inkriminierten Weiterleitung des Arztberichtes vom Privatkläger unterschrie- ben wurde.
- 19 - 2.4 Beweiswürdigung
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gebot will sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (HOFER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N. 58). Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet werden; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (HOFER, a.a.O., Art. 10 StPO N. 61). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tat- sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Nach dem allgemein anerkannten, sinngemäss in Art. 10 Abs. 3 StPO festgehal- tenen Grundsatz in dubio pro reo werden erhebliche und unüberwindliche Zweifel zugunsten des Beschuldigten gewertet. Freilich kann dabei nicht verlangt wer- den, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspek- ten unwiderlegbar feststeht. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel dürfen nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Eine theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Frei- spruch (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Zürich 2005, S. 247; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 227, 233).
Beweismässig erstellter Sachverhalt Der Privatkläger ging in das Kantonsspital Winterthur und liess von Dr. med. D. und Dr. med. E. einen Arztbericht über seine Gesundheit erstellen. Der Arztbe- richt vom 13. Mai 2015 wurde von der Case Managerin der Militärversicherung F. beigezogen. Sie übergab den Arztbericht dem Beschuldigten, Mitarbeiter bzw. Case Manager bei der Militärversicherung, mit dem Auftrag, den Sachverhalt be- treffend den Gesundheitszustand des Privatklägers, Militärpolizist beim VBS, im Hinblick auf allfällige Umschulungsmassnahmen abzuklären. Im Rahmen des Auftrags leitete der Beschuldigte per E-Mail am 19. Juni 2015, um 11:05 Uhr, den detaillierten Arztbericht von Dr. med. D. und Dr. med. E. des Kantonsspitals Win- terthur vom 13. Mai 2015 über die Gesundheit des Privatklägers (Diagnosen / Anamnese / Befunde / Beurteilung / Prozedere), an dessen Arbeitgeber bzw. an den HR-Berater C. weiter.
- 20 -
In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher (objektiver) Hinsicht zu- sammenfassend das Folgende: 2.4.3.1 Der Beschuldigte sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er seit vielen Jahren bei der Militärversicherung arbeite (TPF pag. 2.930.004). Er sei seit eini- gen Jahren Case Manager. Als Case Manager bei der Militärversicherung sei man zuständig für berufliche und soziale Eingliederungsfragen (TPF pag. 2.930.005). Er habe den Arztbericht von der zuständigen Sachbearbeiterin F. be- kommen (TPF pag. 2.930.007). Der Beschuldigte betonte mehrmals, dass die zuständige Case Managerin F. ihm den Auftrag für die Sachverhaltsabklärung erteilt habe und demnach für die inkriminierte Handlung verantwortlich sei. Auf Frage, was er von der Case Managerin F. für einen Auftrag erhalten habe, sagte er aus, er sei ausgehend vom Arztbericht beauftragt worden, die Umstände der Arbeitstätigkeit des Privatklägers bei dessen Arbeitgeber abzuklären (TPF pag. 2.930.008). Sollte man der Auffassung des Beschuldigten folgen, ginge die Ver- antwortung für die Sachverhaltsabklärung beim Arbeitgeber gemäss Art. 394– 406 OR auf ihn über. Er wäre somit ab Beginn der Mandatserteilung der zustän- dige Fallbearbeiter der Militärversicherung, zumal er selber als Case Manager angestellt war. Diese Rechtsauffassung des Beschuldigten greift aber zu kurz. Er
– sowie sein Verteidiger – verkennen vorliegend, dass im Berufsalltag die Verlet- zung des Amtsgeheimnisses unabhängig von der Funktion begangen werden kann. Demnach ist es unerheblich, wer der/die federführende Sachbearbeiterin im Fall des Privatklägers war, zumal der Beschuldigte seit einigen Jahren Case Manager der Militärversicherung ist. Nach Ansicht des Gerichts geht daher aus dem Anklagesachverhalt hinreichend klar hervor, dass der Beschuldigte für die Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Privatklägers und für die Weiterleitung des inkriminierten E-Mails verantwortlich war. Entgegenstehende Einwände des Ver- teidigers sind unbegründet. Der Versuch des Beschuldigten, die Verantwortung auf seine Kollegin F. abzuwälzen, indem er vorbringt, diese sei für den Fall des Privatklägers zuständig gewesen, ist unbeachtlich. 2.4.3.2 Beweismässig ist ferner unbestritten, dass dem Beschuldigten der Arztbericht als Amtsträger und in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde anvertraut wurde und er diesen in seiner amtlichen Stellung wahrgenommen hat.
Der vorne in E. 2.3.5 erwähnte Arztbericht des Kantonsspitals Winterthur vom
13. Mai 2015 geht in der Sache deutlich und im Umfang bei weitem über die im Standardvertrag der Militärversicherung (siehe E. 2.3.7 betreffend „Ermächtigung für das Case Management“) bezeichneten Informationen hinaus, welche zur Ab- klärung der Arbeitsfähigkeit bzw. Umschulungsmassnahmen mit dem Arbeitge- ber benötigt wurden. Die ungefilterte Weiterleitung des Arztberichts verletzte das
- 21 - Verhältnismässigkeitsprinzip in grober Weise. Dieses Faktum wird selbst seitens des Beschuldigten nicht bestritten, gab er doch an der Hauptverhandlung zu Pro- tokoll, an die Wirbelsäulengeschichte nicht gedacht zu haben (TPF pag. 2.930.017 f.). Natürlich wisse wahrscheinlich niemand, welche Wirbel betroffen seien. Schliesslich gestand er sogar ein, dass er geschützte Geheimnisse preis- gab (siehe E. 2.3.2, S. 17, „Ja ich weiss“ [TPF pag. 2.930.018]). Nach Ansicht des Gerichts enthält der Arztbericht mit der detaillierten Diagnose, der Anam- nese, der Medikation, den Befunden, der Beurteilung und dem Prozedere zwei- felsohne materielle Geheinisse, welche nicht für den Arbeitgeber des Privatklä- gers bestimmt waren. Die ungefilterte Offenbarung des vollständigen Arztberichts war im Rahmen des dem Beschuldigten obliegenden Auftrags hinsichtlich der Abklärung von Umschulungsmassnahmen weder notwendig noch zulässig. In all diesen Teilen (Diagnose etc.) ist die Zustellung des Arztberichts des Kantonsspi- tals Winterthur durch den Beschuldigten am 19. Juni 2015 per E-Mail an den Arbeitgeber des Privatklägers als objektive Verletzung des Amtsgeheimnisses zu werten, zumal, wie nachstehend zu zeigen ist, keine rechtsgenügende Einwilli- gung vorlag. Das Geheimnis war nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und der Pri- vatkläger hatte an dessen Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse, was sich aus der vom Privatkläger im Arztbericht vorgenommenen Spezifikation mit hin- reichender Deutlichkeit ergibt (E. 2.3.1; BA pag. 13.01.0021, -0023). Ferner han- delt es sich bei einem detaillierten Arztbericht mit Diagnosen, Angaben zur Me- dikation etc. per se um derart persönliche Daten, dass grundsätzlich jedermann diesbezüglich den Willen zur Geheimhaltung hat. Der Privatkläger hat im Arztbe- richt genau gekennzeichnet, welche Angaben für Dritte bzw. seinen Arbeitgeber geheim waren. Sämtliche Angaben im Arztbericht über die Diagnose, Anamnese, die Befunde und Beurteilung waren weder offenkundig noch allgemein zugäng- lich. Der Privatkläger hatte zweifelsohne an diesen Tatsachen nicht nur ein be- rechtigtes Interesse, sondern auch seinen Willen bezüglich deren Geheimhaltung bekundet. Im Arztbericht ist unter der Rubrik Prozedere (Umschulung bzw. Um- stellung der Arbeitssituation) zu entnehmen, dass der Privatkläger den Sachver- halt bzw. die Umschulung mit dem Arbeitgeber bzw. der Militärversicherung be- sprechen werde. Das zeigt ausdrücklich seinen Geheimhaltungswillen, ansons- ten er damit die Militärversicherung beauftragt hätte. Den übrigen Titeln im Arzt- bericht vom 13. Mai 2015 (Diagnose, Anamnese, Medikation, Befunde Beurtei- lung) ist diese Bemerkung nicht zu entnehmen. Die Behauptung des Verteidigers, der Arbeitgeber habe vom Inhalt des Arztberichts Kenntnis gehabt, entbehrt jeg- licher Grundlage und wird vom Privatkläger kategorisch bestritten. Dem Arbeit- geber des Privatklägers war lediglich bekannt, dass dieser Rückenprobleme hatte (TPF pag. 2.930.011). Dies teilte er in einer E-vom 23. Mai 2013 seinem
- 22 - Arbeitgeber mit. Der Einwand des Beschuldigten, der Arbeitgeber habe vom Arzt- bericht Kenntnis gehabt, ist daher unbegründet. Ausserdem wird im Arztbericht unter dem Titel Anamnese von „jetzigen Leiden“ gesprochen, welche bei der ärzt- lichen Untersuchung im Kantonsspital Winterthur festgestellt wurden. Von der zeitlichen Abfolge her betrachtet ist es daher ausgeschlossen, dass der Arbeit- geber von den Befunden im Arztbericht bereits seit einiger Zeit Kenntnis hatte. Auch der Beschuldigte spricht im Zusammenhang mit dem Arztbericht von „aktu- ellen Befunden“ (BA pag. 05.00.0003). Beim Arztbericht handelt es sich daher grösstenteils um Tatsachen, welche Dritten bzw. dem Arbeitgeber noch nicht be- kannt waren und daher um Geheimnisse. Nach dem Gesagten enthält der detail- lierte Arztbericht zweifelsohne materielle Geheimnisse. Beweismässig ist somit erstellt, dass der Beschuldigte das materielle Geheimnis einer dazu nicht er- mächtigten Drittperson bzw. dem Arbeitgeber des Privatklägers widerrechtlich of- fenbart hat. 2.4.3.3 Einwände der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, es liege kein materielles Geheimnis vor (TPF pag. 2.925.011, 013, 016). Ein Geheimnis sei eine dem Empfänger noch nicht bekannte Tatsache. Der Arbeitgeber des Privatklägers habe bereits Kennt- nis von den gesundheitlichen Informationen des fraglichen Arztberichts gehabt (TPF pag. 2.925.011; 016). Der Privatkläger habe daher keinen Geheimhaltungs- willen gehabt (TPF pag. 2.925.012, 016; 2.920.014). Wie dargelegt wurde (E. 2.4.3.2), sind die Einwände der Verteidigung unbegründet. 2.4.3.4 In Bezug auf die Frage, ob eine schriftliche Einwilligung des Privatklägers ge- mäss Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG vorgelegen habe, den Arztbericht vom 13. Mai 2015 durch die Militärversicherung an seinen Arbeitgeber herauszugeben, ergibt sich Folgendes:
a) Der Beschuldigte wendet ein, aufgrund einer E-Mail des Privatklägers an des- sen Vorgesetzte I. und G. vom 23. Mai 2013 sei dem Arbeitgeber die medizini- sche Situation bekannt gewesen. Der Beschuldigte verkennt, dass der E-Mail le- diglich entnommen werden kann, dass der Privatkläger Rückenprobleme hat und diese dem Arbeitgeber bekannt waren. Keinesfalls kann darin eine schriftliche Einwilligung im Einzelfall zur Herausgabe eines rund zwei Jahre später erstellten detaillierten Arztberichts erblickt werden, zumal im damaligen Zeitpunkt 2013 lo- gischerweise noch gar nicht ersichtlich sein konnte, welches die am 13. Mai 2015 durch das Kantonsspital Winterthur diagnostizierten gesundheitlichen Probleme des Privatklägers sein werden. Der Einwand des Verteidigers ist unbegründet.
- 23 -
b) Der Beschuldigte will eine weitere schriftliche – teilweise – Einwilligung im Aus- sendienstprotokoll der Militärversicherung vom 11. Juni 2013 erblicken (BA pag. 13.01.0008; TPF pag. 2.930.009 f., 011). In Bezug auf den Wortlaut des Aussendienstprotokolls kann auf E. 2.3.4 verwiesen werden. Der Beschuldigte hat im Protokoll lediglich eingewilligt, dass sein Problem seitens der Militärversi- cherung mit dem Arbeitgeber besprochen wird. Der Ausdruck „Problem“ lässt mit Blick auf den Gesamtkontext des Protokolls vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als damit die Rückenbeschwerden des Privatklägers gemeint waren. Der Privatkläger wollte, dass die Militärversicherung aufgrund seiner Rücken- probleme mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnimmt. Aufgrund der Formulierung „besprechen“ und der Eingrenzung des Themas auf das allseits bekannte Rückenproblem kann zweifelsohne nicht davon ausgegangen werden, der Pri- vatkläger habe eine Einwilligung zur Herausgabe eines rund zwei Jahre später erstellten detaillierten Arztberichtes (Diagnose, Anamnese, Medikation, Befunde, Beurteilung, Prozedere) gegeben. Auf jeden Fall kann darin nicht ernsthaft eine Einwilligung im Einzelfall gesehen werden, den Arztbericht vom 13. Mai 2015 an den Arbeitgeber herauszugeben. Der Einwand ist daher unbegründet.
c) Der Beschuldigte wendet weiter ein, der Privatkläger habe im Arztbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 in der Rubrik Prozedere seine schriftliche Einwilligung für die Weitergabe an seinen Arbeitgeber gegeben (TPF pag. 2.930.010). In Bezug den wesentlichen Inhalt in der Rubrik Prozedere kann auf E. 2.3.5 verwiesen werden. Der Privatkläger hat klar gesagt, dass er den Sachverhalt mit seinem Arbeitgeber besprechen werde, und zwar in Bezug auf eine allfällige Umstellung der Arbeitssituation bzw. Umschulungsmassnah- men. Mit dieser Formulierung hat er in keiner Weise die Militärversicherung er- mächtigt, den detaillierten Arztbericht (Diagnose, Anamnese, Medikation, Be- funde, Beurteilung, Prozedere) an den Arbeitgeber herauszugeben. Der Einwand ist unbegründet.
d) Der Beschuldigte bringt erstmals in der Hauptverhandlung vor, die Case Ma- nagerin F. habe ihm mitgeteilt, es liege eine schriftliche Einwilligung des Privat- klägers zur Herausgabe des Arztberichts an den Arbeitgeber vor, und zwar in Form eines Formulars, wie es bei der Militärversicherung für Abklärungen bei Umschulungen bzw. Umstellungen der Arbeitssituation seit Jahren verwendet werde (TPF pag. 2.930.010, 013, 016, 021). Das vom Beschuldigten dem Gericht eingereichte standardisierte Formular der Militärversicherung trägt den Titel „Er- mächtigung für das Case Management“ (TPF pag. 2.925.001). In Bezug auf den Wortlaut des Formularvertrags der Militärversicherung kann auf E. 2.3.7 verwie- sen werden. Bereits an dieser Stelle ist Folgendes festzustellen: Der Beschul-
- 24 - digte versucht wiederholt, die Verantwortung für die Weiterleitung des Arztbe- richts auf die Case Managerin F. abzuschieben (siehe E. 2.4.3.1). Es ist lebens- fremd, dass ihm der Einwand mit der angeblich von F. zugesicherten Einwilligung des Privatklägers erstmals an der Hauptverhandlung einfällt, und es fällt auf, dass er sowie sein Anwalt diesen an der Hauptverhandlung repetitiv vorbrachten. Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich lediglich um eine Schutzbehauptung handelt. Selbst wenn ihm aber die Case Managerin dies gesagt haben sollte – wovon hier nicht ausgegangen wird –, lag objektiv zum Tatzeitpunkt keine Ein- willigung vor. Das Formular der Militärversicherung sieht klar vor, dass Informa- tionen nur unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips mitgeteilt werden dürfen. Das hat zur Konsequenz, dass im Rahmen von Umschulungen Arztbe- richte nur soweit herausgegeben werden dürfen, als dies zur Abklärung der Not- wendigkeit einer Umschulung erforderlich ist. Bei Diagnosedetails ist dies nicht der Fall. Ausserdem schliesst die Formulierung „die erforderlichen Informationen zu erteilen“ keineswegs die Befugnis zu einem umfassenden Datenaustausch mit ein. Der Verteidiger macht weiter erstmals an der Hauptverhandlung geltend, der Pri- vatkläger habe im Nachhinein am 10. August 2016 das Formular „Ermächtigung für das Case Management“ unterschrieben und damit rückwirkend die Einwilli- gung für die Herausgabe des Arztberichtes erteilt. Der Verteidiger verkennt, dass mit dieser Ermächtigung der Privatkläger lediglich zustimmte, „falls nötig und sachgerecht - die erforderlichen Informationen zu erteilen“. Damit liegt keinesfalls die Einwilligung vor, detaillierte Arztberichte (Diagnose, Anamnese, Medikation, Befunde, Beurteilung, Prozedere) dem Arbeitgeber des Privatklägers herauszu- geben. Diese Formulierung kann nicht als umfassender und vorbehaltloser Ver- zicht auf das Arztgeheimnis verstanden werden. Der Beschuldigte räumte an der Hauptverhandlung selbst sinngemäss ein, nicht verhältnismässig gehandelt zu haben, sagte er doch aus, dass wahrscheinlich niemand wisse, welche Wirbel betroffen seien (TPF pag. 2.930.017). Die Frage, ob mit der Ermächtigung vom
10. August 2016 überhaupt eine nachträgliche schriftliche Zustimmung vorliegt, kann somit offen bleiben. Objektiv liegt jedenfalls keine Einwilligung vor.
e) Nach dem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass objektiv keine Einwilligung des Privatklägers, geschweige denn im Einzelfall vorlag. Die „Ermächtigung für das Case Management“ vom 10. August 2016 würde die Militärversicherung le- diglich befugen, dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit Umschulungsmassnah- men oder einer Umstellung der Arbeitssituation mitzuteilen, ob und in welchem Grade eine Arbeitsunfähigkeit besteht. In all seinen weiteren Teilen stellt die un- gefilterte Weiterleitung des Arztberichts eine objektiv ungerechtfertigte Amtsge- heimnisverletzung (StGB) sowie Geheimnisverletzung (MVG) dar.
- 25 - Inwiefern in der Person des Beschuldigten die Kenntnis oder zumindest die zu Recht erfolgte Annahme darüber vorlag, dass eine Einwilligung erfolgt sei, ist im Rahmen der subjektiven Tatbestandsmässigkeit zu prüfen.
Subjektive Elemente 2.4.4.1 In Bezug auf das Wissen um den Geheimnischarakter steht fest, dass der Be- schuldigte seit vielen Jahren bei der Militärversicherung arbeitet und seit einigen Jahren Case Manager ist (TPF pag. 2.930.004). Nach eigenen Angaben hat er rund 1‘000 Fälle bearbeitet (TPF pag. 2.930.012). Er wird von der Militärversiche- rung laufend geschult (TPF pag. 2.930.012). Der Beschuldigte holt jeweils schrift- liche Einwilligungen ein, bevor er im Rahmen von Umschulungen etc. mit den Arbeitgebern Kontakt aufnimmt (TPF pag. 2.930.013). Das ist ihm zu glauben, gab er doch zu Protokoll, dass ihm Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG bekannt sei, wonach bei der Herausgabe von Personendaten an Dritte im Einzelfall eine schriftliche Einwilligung bei der betroffenen Person einzuholen sei. Dies zeigt, dass ihm der Geheimnischarakter von detaillierten Arztberichten sehr wohl bekannt war, an- sonsten er nicht standardmässig bei der Weiterleitung von medizinischen Daten die Einwilligung der Versicherten einholen würde. Dem Beschuldigten als erfah- renem Mitarbeiter der Militärversicherung mit langjähriger Berufserfahrung ist da- mit nebst Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG auch das standardisierte Formular „Ermäch- tigung für das Case Management“ bekannt. Entsprechend musste ihm klar sein, welche Informationen des Arztberichts, unter Wahrung des Verhältnismässig- keitsprinzips, zuhanden des Arbeitgebers herausgegeben werden durften. Aus- serdem beinhaltet der Arztbericht derart detaillierte und sensible Informationen über den Gesundheitszustand des Privatklägers (Diagnose, Anamnese, Medika- tion, Befunde, Beurteilung, Prozedere), gespickt mit unzähligen medizinischen Fachausdrücken, deren Relevanz für die Frage der Arbeitsfähigkeit bzw. Um- schuldung oder Umstellung der Arbeitssituation insbesondere für einen Laien nicht ersichtlich ist. Es musste daher dem Beschuldigten mit seiner langjährigen Berufserfahrung klar sein, dass der Arztbericht Informationen mit materiellem Ge- heimnischarakter bzw. besonders schützenswerten Personendaten beinhaltet und er nicht berechtigt war, sämtliche dieser medizinischen Angaben vorbehalt- los und ungefiltert dem Arbeitgeber des Privatklägers weiterzugeben. Nicht ernst- haft zu bezweifeln ist daher, dass der Beschuldigte vom Geheimnischarakter wusste, zumal er selbst zugab, dass er vertrauliche Daten des Privatklägers im Arztbericht an dessen Arbeitgeber habe weiterleiten wollen (BA pag. 13.01.0013). Ebenso musste er zweifelsohne aufgrund seiner Kenntnisse über den Geheimnischarakter gewusst haben, dass diese der Geheimnispflicht unter- liegen und er diese unberechtigterweise an den Arbeitgeber weitergab, zumal die Kenntnis der Geheimhaltungspflicht regelmässig vermutet wird (siehe vorne
- 26 - E. 2.1.2.3). Diese Sach- und Rechtslage war dem erfahrenen Mitarbeiter der Mi- litärversicherung zweifellos bekannt. Trotz dieser Kenntnis leitete er den Arztbe- richt weiter, da es ihm darum ging, diesen zu widerlegen, was der E-Mail an C. klar zu entnehmen ist (siehe E. 2.3.6; „Es ist immer schwierig, so einen Fachbe- richt zu widerlegen.“). Der erstmals an der Hauptverhandlung vorgebrachte Ein- wand des Verteidigers, der Beschuldigte habe in der E-Mail lediglich Dr. K., Ver- trauensarzt der SUVA, zitiert, ist unglaubwürdig. Der Beschuldigte hätte ansons- ten die entsprechenden Textpassagen mit Anführungs- und Schlusszeichen, Fussnoten unter Angabe der Quelle oder dergleichen gekennzeichnet, was vor- liegend nicht der Fall ist. In der E-Mail hat es keinen Hinweis, wonach er Dr. K. zitiere. Der E-Mail ist entgegen den Ausführungen des Verteidigers nicht ernst- haft zu entnehmen, dass einzig Dr. K. den Arztbericht widerlegen wollte. Selbst wenn der Beschuldigte dies mit Dr. K. besprochen haben sollte, so hat er zumin- dest den Entschluss mitgetragen, den Arztbericht zu widerlegen. Immerhin war er von der Militärversicherung mit den Abklärungen beim Arbeitgeber des Privat- klägers betreffend die Umschulung beauftragt worden, nicht Dr. K., und er sandte ohne Notwendigkeit den vollständigen Arztbericht weiter. Es ist ein weiterer Ver- such des Beschuldigten, die Schuld auf eine Drittperson bzw. in diesem Fall Dr. K. abzuwälzen (siehe vorne E. 2.4.3.1; 2.4.3.4 d). Das Gericht schliesst in Würdigung aller Umstände aus, dass der Beschuldigte vom Geheimnischarakter des Arztberichts sowie von der Geheimhaltungspflicht keine Kenntnis hatte. Trotz dieser Kenntnis offenbarte er den vollständigen de- taillierten Arztbericht mit höchst sensiblen Personendaten dem Arbeitgeber des Privatklägers. 2.4.4.2 In Bezug auf die Frage, ob beim Beschuldigten die Kenntnis oder zumindest die zu Recht erfolgte Annahme darüber vorlag, dass eine Einwilligung erfolgt ist, da- mit diese ihre Wirkung entfalten kann, ergibt sich das Folgende:
a) Wie vorstehend in E. 2.4.3.4 a-c dargelegt wurde, stellten die E-Mail des Pri- vatklägers an seine Vorgesetzten vom 23. Mai 2013, das Aussendienstprotokoll der Militärversicherung vom 11. Juni 2013 sowie der Arztbericht des Kantonsspi- tals Winterthur vom 13. Mai 2015 objektiv keine schriftliche Einwilligung des Pri- vatklägers im Einzelfall dar, den vollständigen Arztbericht an den Arbeitgeber herauszugeben. Dem Beschuldigten musste dies aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Berufspraxis bewusst gewesen sein, zumal ihm bestens die in- terne Praxis der Militärversicherung mit dem Standardformular „Ermächtigung für das Case Management“ sowie die Gesetzgebung von Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG bekannt waren, wonach nur mit schriftlicher Einwilligung im Einzelfall und nur falls nötig und sachgerecht die erforderlichen Daten herausgegeben werden dürfen.
- 27 - Die Herausgabe des vollständigen Arztberichts war weder nötig noch sachge- recht, was dem Beschuldigten bewusst sein musste. Selbst wenn die angeblich von der Sachbearbeiterin F. eingeholte Ermächtigung des Privatklägers vorgele- gen hätte – wovon hier nicht ausgegangen wird (siehe E. 2.4.3.4 d) –, hätte dem Beschuldigten klar sein müssen, dass er keinesfalls den ganzen Arztbericht un- gefiltert herausgegeben durfte. Aufgrund dieser Umstände kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte irrtümlich der Auffassung gewesen sei, er könne den vollständigen Arztbericht unzensiert dem Arbeitgeber herausgeben und sei in diesem Sinne vorbehaltlos vom Amtsgeheimnis befreit. Die gegenteilige Behauptung des Beschuldigten ist unglaubwürdig. Das Gericht schliesst in Würdigung sämtlicher Umstände aus, dass der Beschuldigte diesbe- züglich einem Sachverhaltsirrtum unterlag.
b) In Bezug auf den Inhalt der Ermächtigung für das Case Management vom
10. Juni 2016 kann auf E. 2.3.7 verwiesen werden. Wie dargelegt wurde, liegt objektiv keine nachträgliche Einwilligung vor, den Arztbericht vom 13. Mai 2015 vollständig dem Arbeitgeber herauszugeben. Der Beschuldigte sagte aus, dass er das standardisierte Formular seit Jahren regelmässig gebrauche. Er wusste somit bestens, dass die schriftliche Ermächtigungserklärung ihn keinesfalls um- fassend und vorbehaltlos vom Amtsgeheimnis entbindet, sondern lediglich als Einwilligung verstanden werden kann, die für die Abklärung der Umschulung oder Umstellung der Arbeitssituation erforderlichen Daten herauszugeben. Der Privat- kläger hat den grössten Teil des Arztberichtes als für Dritte geheim und für die Abklärung als nicht relevant gekennzeichnet (BA pag. 13.01.0021, -0023). Es musste daher auch dem Beschuldigten als praxiserfahrenem Mitarbeiter der Mi- litärversicherung bekannt sein, dass er bloss diejenigen erforderlichen Informati- onen dem Arbeitgeber des Privatklägers hätte mitteilen dürfen, die für die Um- schulung oder Umstellung der Arbeitssituation erforderlich sind. Diese Sach- und Rechtslage musste der langjährige Mitarbeiter der Militärversicherung zweifels- ohne kennen. Aufgrund dieser Umstände kann nicht ernsthaft davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte irrtümlich der Auffassung gewesen sein könnte, er habe vorbehaltlos das vollständige Arztzeugnis herausgeben dürfen. Es steht damit jenseits vernünftiger Zweifel fest, dass der Beschuldigte diesbe- züglich keinem Sachverhaltsirrtum unterlag. Für die gegenteilige Auffassung des Beschuldigten besteht kein vernünftiger Spielraum. 2.4.4.3 Der Verteidiger bringt vor, es liege seitens des Beschuldigten eine Sorgfalts- pflichtverletzung, mithin eine straflose fahrlässige Tatbegehung vor (TPF pag. 2.920.015). Angesichts sämtlicher oben genannter Umstände kann vernünftiger- weise nicht lediglich von einem sorgfaltswidrigen Nichtwissen bzw. einer fahrläs- sigen Unachtsamkeit des Beschuldigten ausgegangen werden. Aufgrund seiner
- 28 - langjährigen Tätigkeit bei der Militärversicherung und mehrjährigen Erfahrung als Case Manager bei der Militärversicherung betreffend Umschulungen etc. musste sich ihm eine Verletzung des Amtsgeheimnisses – mochte sie ihm auch uner- wünscht sein – hinsichtlich der Weiterleitung eines detaillierten Arztberichts (Di- agnose, Anamnese etc.) als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass vorliegend auf eventualvorsätzliches Handeln zu schliessen ist. Auch dass der Beschuldigte dem Arbeitgeber den vollständigen detaillierten Arztbericht per E-Mail zusandte, ohne vorgängig den Privatkläger über das Umschulungsverfahren zu informie- ren, und obwohl er wusste, dass die zahlreichen Detailinformationen für die Fra- gen der Umschulung oder Umstellung der Arbeitssituation gar nicht relevant wa- ren, muss vor dem Hintergrund sämtlicher vorstehend dargelegten Umstände als Inkaufnahme einer Verletzung des Amtsgeheimnisses gewertet werden. Erfolgte wie hier eine vollumfängliche Herausgabe des Arztberichts, so drängte sich dem Beschuldigten die Möglichkeit einer Amtsgeheimnisverletzung als derart wahr- scheinlich auf, dass er deren Eintreten in Kauf nahm, also mit Eventualvorsatz handelte. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte über derart elementare und jedermann einleuchtende Grundsätze hinweggesetzt, nämlich dass man nicht ohne eine Einwilligung des Versicherten einen detaillierten Arztbericht an Dritte weiterleiten darf, dass sich der Schluss, dass es ihm gleichgültig war, diese hoch sensiblen medizinischen Daten ohne rechtswirksame Einwilligung an den Arbeitgeber des Privatklägers weiterzuleiten, zwingend aufdrängt. Zusammen- fassend steht fest, dass entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht bloss von einem höchstens fahrlässigen und letztlich straffreien Verhalten des Beschul- digten ausgegangen werden kann. 2.4.4.4 Einwände der Verteidigung
Die Verteidigung stellt pauschal sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale in Abrede (TPF pag. 2.925.007). Der Beschuldigte habe nichts vom Geheimnischa- rakter des fraglichen Arztberichts gewusst und wollte diese (gemeint: materielle Geheimnisse) auch nicht einem unberechtigten Dritten offenbaren (TPF pag. 2.925.008, -010). Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte sei von einer ex- pliziten gültigen schriftlichen Einwilligung des Privatklägers ausgegangen (TPF pag. 2.925.008, 010, 013, 016). Er habe daher nicht vorsätzlich gehandelt (TPF pag. 2.925.008 f.). Es sei eine Sorgfaltspflichtverletzung gewesen (TPF pag. 2.920.015). Der Beschuldigte hätte überprüfen sollen, ob eine gültige Einwilli- gung vorgelegen habe (TPF pag. 2.920.015). Der Verteidiger macht sinngemäss geltend, der Beschuldigte habe fahrlässig gehandelt (TPF pag. 2.920.015). Die fahrlässige Indiskretion sei aber nicht strafbar (TPF pag. 2.925.010, 015). Die Einwände sind aufgrund des oben Dargelegten (E. 2.4.4) unbegründet.
- 29 - 2.5 Subsumtion
Der angeklagte Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der unbefugten Datenbekanntgabe im Sinne von Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG. Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Berechtigten im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 StGB bzw. Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG ist nicht gegeben. Die Tat ist rechts- widrig.
Der Beschuldigte hat sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Strafzumessung 3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzu- messung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschul- denserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Ge- samteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat ein- zelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesent- licher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008, E. 10.1).
- 30 - 3.2
Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte den Arztbe- richt im Rahmen von Umschulungsmassnahmen an den Arbeitgeber des Privat- klägers weiterleitete. Er offenbarte dem Arbeitgeber unberechtigterweise zahlrei- che sensible medizinische Informationen, obwohl kein zwingender Anlass dazu bestand. Die Vorgehensweise war nicht professionell. So wäre es ratsam gewe- sen, von Beginn weg den Privatkläger in den Entscheidungsprozess miteinzube- ziehen und von ihm eine vollumfängliche schriftliche Einwilligungserklärung im Einzelfall bzw. in Bezug auf den Arztbericht vom 13. Mai 2015 zu verlangen. Der Beschuldigte hätte dadurch die Tat ohne Weiteres vermeiden können. In Punkto Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist das objektive Verschulden aber gleich- wohl noch als geringfügig zu qualifizieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er lediglich eventualvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte hatte keine direkte Absicht, eine Amtsgeheimnisverletzung zum Nachteil des Privatklä- gers zu begehen. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten ist weiter festzu- halten, dass der Beschuldigte aus uneigennützigen Motiven handelte. Der Be- schuldigte hatte kein eigenes Interesse dran, die medizinischen Daten weiterzu- leiten. Er wurde lediglich aufgrund eines beruflichen Auftrags tätig, bei welchem er gegen Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG und gegen Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ver- stiess, obwohl ihm diese Normierungen bekannt waren. Das macht die Tat zwar nachvollziehbar, aber nicht entschuldbar. Auch konnte er aufgrund seiner lang- jährigen Berufserfahrung erkennen, dass die Weitergabe sämtlicher Daten, ohne dass der Privatkläger davon wusste, unmöglich in dessen Einverständnis sein konnte, zumal die allermeisten Informationen für den Arbeitgeber ohne Relevanz waren. Die handlungsbezogenen Elemente haben aber insgesamt ein sehr leich- tes Gewicht. Die subjektive Tatschwere erscheint daher als minimal. Gesamthaft betrachtet sind die Tatkomponenten als geringfügig zu bewerten.
Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte der Beschuldigte ein unauf- fälliges Leben (BA pag. 17.00.0006 f.; TPF pag. 2.930.002, -006). Er wurde in Österreich geboren. Er ist mittlerweile schweizerischer Staatsangehöriger. Er ar- beitet seit vielen Jahren bei der Militärversicherung und ist seit einigen Jahren Case Manager (TPF pag. 2.930.004). Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Sein Einkommen beläuft sich auf jährlich brutto Fr. 126‘152.-- (TPF pag. 2.260.005; 2.930.005; BA pag. 17.00.0007). Er hat ein Haus, ein zweites gehört ihm zur Hälfte. Die Hypothekarschulden betragen Fr. 932‘000.-- (TPF pag.
- 31 - 2.930.005; BA pag. 17.00.0007). Er unterstützt seine jüngere alleinerziehende Tochter mit monatlich Fr. 700.-- (TPF pag. 2.930.006). Es liegen weder Betrei- bungen noch Verlustscheine gegen den Beschuldigten vor (TPF pag. 2.260.003). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Straf- zumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), ebenso das straffreie Verhalten seit der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013, E. 3.7). Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Schuld bestreitet. Das Bestreiten der Tat während des Verfahrens ist aber für die Strafzumessung ohne Bedeutung. Paradoxerweise zeigt der Beschuldigte eine gewisse Reue und Einsicht. So ist ihm zu glauben, wenn er zu Protokoll gab, dass ihn die „Irritationen“ im Zusammenhang mit der Weiterleitung des Arztbe- richts leidtun würden (TPF pag. 2.920.016). Er habe dem Privatkläger nicht scha- den wollen (TPF pag. 2.920.016). Die Strafempfindlichkeit gibt zu keinen Bemer- kungen Anlass. Die Verfahrensdauer ist nicht zu beanstanden.
Das Gesamtverschulden ist insgesamt geringfügig. 3.3 Einstellung
Gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Straf- verfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraus- setzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches. Sie verfügen in die- sen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird (Abs. 4). Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Straf- verfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
Wie dargelegt wurde sind das Verschulden und die Tatfolgen vorliegend insge- samt geringfügig. Der Privatkläger hat nie geltend gemacht, er fühle sich in seiner Persönlichkeit verletzt oder habe durch die Amtsgeheimnisverletzung bei seinem Arbeitgeber oder in seinem sonstigen Umfeld irgendwelche Nachteile erlitten. Er verlangt für die Verletzung seiner Privatsphäre auch keinen Schadenersatz oder eine Genugtuung. Dass der Privatkläger nicht zur Hauptverhandlung erschien, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die Tat für ihn keine grosse Wichtigkeit hat. Der Privatkläger ärgerte sich offensichtlich darüber, dass die Militärversicherung mit Verfügung vom 16. Februar 2016 sein Gesuch auf Umschulungsleistungen bzw. um berufliche Eingliederungsmassnahmen ablehnte. Der Grund für die An- zeige hängt offensichtlich damit und mit dem Inhalt der E-Mail des Beschuldigten
- 32 - an seinen Arbeitgeber vom 19. Juni 2015, wonach es schwierig sei den Arztbe- richt zu widerlegen, zusammen, aber nicht etwa mit einer nachhaltigen Schädi- gung seiner Persönlichkeit durch die Weiterleitung des Arztberichts. Nach An- sicht des Gerichts sind deshalb die Tatfolgen sowie das Verschulden (E. 3.2.1 f.) durch die Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 52 StGB als ge- ringfügig zu bewerten. Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren ist in der vorliegenden Konstellation von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.
Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ist somit in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB einzustellen. 4. Verfahrenskosten 4.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 4.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 590.-- geltend. Diese liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache und des angefallenen Aufwands und
- 33 - der finanziellen Situation des Beschuldigten auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR). 4.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen mit pauschal Fr. 10.--. Diese sind nicht zu beanstanden. 4.4 Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 1‘600.--. 4.5
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2). Bei der Kosten- auflage ist zu beachten, dass deren Haftung nicht weiter gehen kann, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbe- standsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 StPO N. 3). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426 StPO N. 3).
Der Beschuldigte hat sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (E. 2.4 f.). Es steht daher ausser Frage, dass er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Die durchgeführten Verfahrenshandlungen (in casu die Konfrontationsein- vernahme) waren für die Abklärung der Straftat notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenshandlungen ist somit gegeben. Die Gebühren und Aus- lagen sind somit vollumfänglich dem verurteilten Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte die schriftliche Begründung des Urteils verlangt hat, fällt die in Dispositiv Ziff. 2 vorgesehene Reduktion der Gerichtsgebühr ausser Betracht.
- 34 - 5. Entschädigung 5.1 Eine Entschädigung an den Beschuldigten ist nur bei Freispruch, teilweisem Frei- spruch oder bei Einstellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädi- gung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 5.2 Der Beschuldigte beantragte eine Entschädigung für die Anwaltskosten von Fr. 5‘822.50 (TPF pag. 2.720.001; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er hat sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (E. 2.4 f.). Nicht ernsthaft zu bestreiten ist, dass er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Das Entschädigungsbegeh- ren ist abzuweisen.
- 35 - Der Einzelrichter erkennt: I.
1. Das Strafverfahren gegen A. wird in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 590.--, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.-- und der Gerichtsge- bühr von Fr. 1‘000.--, ausmachend Fr. 1‘600.--, werden A. auferlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt, reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Das Gericht stellt den Parteien nachträglich einen begründeten Entscheid zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt. Ge- gen den begründeten Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung der voll- ständigen Ausfertigung Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt werden. II.
Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Rechtsanwalt Max Imfeld wird das Dispositiv ausgehändigt; den üb- rigen Parteien wird es gleichentags zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 36 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Max Imfeld, Verteidiger B., Privatkläger Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 13. Juli 2017
Erwägungen (2 Absätze)
E. 11 April 2016 (BA pag. 02.00.0003). C. Am 16. Juni 2016 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen A. im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32; BA pag. 01.02.0005 f.). D. Am 28. September 2016 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbe- fehl wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 400.-- (TPF pag. 2.100.003 f.). A. erhob hierauf am 6. Oktober 2016 form- und fristge- recht Einsprache (TPF pag. 03.00.0005). E. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängte sich keine weitere Beweisab- nahme im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf. Sie hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies am 7. Oktober 2016 den Strafbefehl dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptver- fahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO) mit dem Hinweis, auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung zu verzichten. F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter des Bundesstrafge- richts die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen von A. (Auszug aus dem schweizerischen und österreichischen Strafregister [TPF pag. 2.220.005 f.], Betreibungsregisterauszug [TPF pag. 2.260.003], Steuerun- terlagen bzw. letzte Veranlagungsverfügung [TPF pag. 2.260.005 f.]) ein. G. Die Bundesanwaltschaft stellte keine Beweisanträge. Mit Verfügung vom 1. Feb- ruar 2017 wies der Einzelrichter die Beweisanträge der Verteidigung im Zusam- menhang mit fünf Zeugenbefragungen und der Einholung des Personaldossiers von B. ab (TPF pag. 2.280.003 f.).
- 4 - H. Am 7. April 2017 fand die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit der Bundesan- waltschaft sowie der Privatklägerschaft am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF pag. 2.920.001, -018). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags das Urteil in öffentlicher Sitzung und begründete es mündlich. Rechtsanwalt Max Imfeld wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den übrigen Parteien wurde es glei- chentags zugestellt. I. Die Parteien verlangten gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils (TPF pag. 2.970.006, -009). Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägun- gen Bezug genommen.
Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Zuständigkeit
a) Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Bun- desgerichtsbarkeit unterstehen die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. j der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessord- nung, StPO; SR 312.0]). Der Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist im achtzehnten Titel enthalten.
b) In Bezug auf die Voraussetzungen für die Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO ergibt sich Folgendes: Bundesgerichtsbarkeit ist gege- ben, wenn die Tat von einem Beamten des Bundes verübt wurde. Beamter ist, wer in der öffentlichen Verwaltung angestellt ist (Art. 110 Abs. 3 StGB). A. (nach- folgend: Beschuldiger) war im Tatzeitpunkt Mitarbeiter der Militärversicherung, einem selbstständigen Versicherungszweig der SUVA bzw. einer öffentlich-recht-
- 5 - lichen Anstalt, und somit ein Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 2A.497/2000 vom 12. Dezember 2001, E. 3a). Die sach- liche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist gegeben. 1.2 Strafverfolgung von Beamten Als Prozessvoraussetzung gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO gilt das Vorliegen einer Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Beamte. Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 VG). Der Beschuldigte ist für die Militärversicherung tätig. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte- ment hat am 16. Juni 2016 die Ermächtigung zur Durchführung des Strafverfah- rens gegen den Beschuldigten erteilt (vgl. oben, Lit. C.; BA pag. 01.02.0005). Die Voraussetzung zur Strafverfolgung gemäss Art. 15 VG ist demnach erfüllt. 1.3 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache Das Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Der Strafbefehl vom 28. Septem- ber 2016 beinhaltet die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien. Die gefor- derte Geldstrafe sowie Busse liegen innerhalb des zulässigen Sanktionsrahmens (Art. 352 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der überwiesene Strafbefehl ist somit gültig. Die Einsprache vom 6. Oktober 2016 erfolgte form- und fristgerecht (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafbefehl gilt nach Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklage- schrift. 1.4 Anklageprinzip
Der Verteidiger beantragte in seinem Parteivortrag einen Freispruch wegen Ver- letzung des Anklagegrundsatzes (TPF pag. 2.925.004). Die Anklageschrift ver- möge den objektiven und subjektiven Tatbestand nicht darzulegen (TPF pag. 2.925.005). Sie lege nicht dar, welches Geheimnis der Beschuldigte verletzt haben soll und inwiefern er vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich ge- handelt haben soll (TPF pag. 2.925.005). Der Beschuldigte sei nicht in der Lage, der Anklageschrift die Tathandlung, das Tatobjekt und den subjektiven Tatbe- stand zu entnehmen (TPF pag. 2.925.005). Die Anklageschrift verletze somit die Umgrenzungs- und Informationsfunktion (TPF pag. 2.925.005).
- 6 -
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschrie- benen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschul- digten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Vertei- digungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf recht- liches Gehör. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Ent- scheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorge- worfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Im- mutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Ankla- gebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzuge- ben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafba- ren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (so- fern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016, E. 1.3 mit mehreren Hin- wiesen). Der Anklagegrundsatz ist im Hinblick auf die Umschreibungsdichte des vom Gericht zu beurteilenden historischen Lebensvorgangs strenger anzuwen- den, wenn der Tatvorwurf oder der strafrechtliche Erfolg von einer gewissen Schwere sind, mithin auch die Auswirkungen des Verfahrens auf den Beschul- digten bedeutender sein könnten (GREINER, Akkusationsprinzip und Wirtschafts- strafsachen, in: ZStrR 2005, S. 103).
Die Anklage wirft dem Beschuldigten hinreichend klar vor, er habe als Mitarbeiter der Militärversicherung SUVA am 19. Juni 2015, 11:05 Uhr, den Arztbericht von Dr. med. D. und Dr. med. E. des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 über die Gesundheit von B. (Diagnosen / Anamnese / Befunde / Beurteilung / Prozedere) an dessen Arbeitgeber bzw. an den HR-Berater C. weitergeleitet; dies
- 7 - mit der Absicht, den Arztbericht zu widerlegen. Die Weiterleitung des besagten Arztberichts mit besonders schützenswerten Personendaten, welche dem Arbeit- geber noch nicht bekannt waren, sei ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von B. (nachfolgend: Privatkläger) erfolgt. An der Konfrontationseinvernahme vom 16. August 2016 wurde dem Privatkläger der Arztbericht vorgelegt und dieser strich mit einem gelben Leuchtmarker genau diejenigen Stellen im Bericht an, welche als Geheimnisse mit besonders schüt- zenswerten Personendaten einzustufen sind (BA pag. 13.01.011; 13.01.0021). Die gekennzeichneten Geheimnisse betreffen die Diagnosen, Anamnese, Be- funde, Beurteilung sowie das Prozedere. In diesem Sinne wurde vom Privatklä- ger genau spezifiziert, welche Teile des Arztberichtes Geheimnisse beinhalten. Die Weiterleitung dieser so spezifizierten Geheimnisse ist es, welche gemäss dem Privatkläger zur Anklage gelangen soll. Der Anklageschrift ist somit mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, welche besonders schützenswerten Geheimnisse durch den Beschuldigten an den Arbeitgeber des Privatklägers preisgegeben wurden. Es handelt sich um die Diagnosen, Anamnese, Befunde, die Beurteilung und das Prozedere. Mit dieser Spezifikation im Arztbericht wurde dem Beschul- digten rechtsgenügend die Möglichkeit gegeben, sich gegen den Anklagevorwurf zu verteidigen. Der Verteidiger ignoriert ferner in subjektiver Hinsicht, dass laut Anklage der Beschuldigte den Arztbericht an den Arbeitgeber des Privatklägers weiterleitete, um diesen zu widerlegen. Die Anklage wirft mit dieser Formulierung dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln vor. Entgegen den Vorbringen des Verteidigers äussert sich damit die Anklage sehr wohl zum Vorsatz des Beschul- digten. Der Tatverdacht ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht mit der hinreichenden Klarheit geschildert. Die Voraussetzungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f und nota bene auch lit. g StPO sind erfüllt. Eine Verletzung des Anklagegrund- satzes gemäss Art. 9 StPO ist nicht gegeben. Die Rüge der Verletzung des An- klagegrundsatzes ist daher unbegründet. 1.5 Einwand des Verteidigers
a) Der Verteidiger wendet ein, die Bundesanwaltschaft habe den rechtserhebli- chen Anklagesachverhalt in zweierlei Hinsicht ungenau erstellt (TPF pag. 2.925.006). Der Beschuldigte habe die E-Mail vom 19. Juni 2015 mit dem Arztbericht des Kantonsspitals Winterthur nicht in der Funktion als „Case Mana- ger“ der Militärversicherung an den Personalchef des Strafklägers, C., versandt (TPF pag. 2.925.006). Er sei nie fallführender Sachbearbeiter des Dossiers des Privatklägers gewesen. Der Beschuldigte habe lediglich von der zuständigen Sachbearbeiterin der Militärversicherung, F., den Auftrag zur Sachverhaltsabklä- rung betreffend den gesundheitlichen Zustand des Strafklägers erhalten (TPF
- 8 - pag. 2.925.006). Ausserdem habe er mit der Weiterleitung des Arztberichtes an den Arbeitgeber des Privatklägers nicht versucht, diesen zu widerlegen (TPF pag. 2.925.006 f.).
b) Art. 325 Abs. 1 StPO definiert, welche Informationen die Anklageschrift zu ent- halten hat und spezifiziert insbesondere, auf welche Weise der Sachverhalt im Sinne des Anklageprinzips gemäss Art. 9 StPO zu umschreiben ist, mithin die grundrechtlichen Vorgaben zu erfüllen sind. Die Festlegung des Sachverhalts ist zentral, weil dadurch der Prozessgegenstand fixiert und der Beschuldigte ge- schützt wird, von einem Vorhalt überrascht zu werden. Auf diese Weise wird in diesem Verfahrensabschnitt ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ge- währleistet. Zu beachten ist, dass Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsdarstel- lung der Anklageschrift nicht zwingend zur Folge haben, dass die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden muss bzw. eine Einstellung oder ein Freispruch zu erfolgen hat (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 325 StPO N. 37). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 StPO N. 37). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände an- führt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestands schliessen lassen (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 StPO N. 37).
c) Wie in E. 1.4 dargelegt, wurde der Beschuldigte in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert. Dem Anklagesachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht klar zu entnehmen, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die Anklage führt sämtliche Umstände an, welche auf das Vor- liegen der Kernelemente des Tatbestands der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schliessen lassen. Der Beschuldigte konnte sich somit hinreichend gegen den Anklagevorwurf verteidigen. Die vom Verteidi- ger geltend gemachten Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung hätten somit – sofern sie denn überhaupt vorliegen sollten – von vornherein keine Ver- letzung des Anklageprinzips zur Folge. Ob das tatsächlich der Fall war, entschei- det sich auf Grund der Würdigung der erhobenen Beweise, nicht exklusiv anhand der in der Anklageschrift genannten Indizien. Der Einwand des Verteidigers ist daher unbegründet. 1.6 Anträge der Verteidigung
Der Verteidiger stellte in der Hauptverhandlung erneut diverse Beweisanträge (Einvernahme des Arbeitgebers bzw. HR-Beraters C.; Einvernahme der Ärzte
- 9 - des Kantonsspitals Winterthur D. und E.; Einvernahme des Vorgesetzten des Pri- vatklägers G.; Einvernahme des Aussendienstmitarbeiters der Militärversiche- rung SUVA H.; Beizug des Personaldossiers des Privatklägers; Einvernahme der Case Managerin der Militärversicherung F.). Der Einzelrichter entschied über diese mit Verfügung und begründete den Entscheid summarisch (TPF pag. 2.920.006 f.). Die beantragten Befragungen sowie der Beizug des Personal- dossiers erschienen für die strafrelevante Sachverhaltsabklärung nicht notwen- dig. Eine vollständige Begründung eines solchen Entscheids erfolgt grundsätzlich im Endentscheid. In Anbetracht des Verfahrensausgangs erweisen sich die the- matisierten Anträge indes als nicht entscheiderheblich. Auf diesbezügliche Wei- terungen kann daher verzichtet werden. 2. Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) 2.1 Rechtliches
Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
2.1.2.1 Tatobjekt Bei Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Der Tatbestand kann nur von einem Behördenmitglied oder Beamten erfüllt werden. Tatobjekt ist das Geheimnis. Als Geheimnis gelten jene Tatsachen, die relativ unbekannt sind und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherr ein berech- tigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteres- sen, 7. Aufl., Bern 2013, 6. Kap., § 61, I. N. 5). Massgebend ist ein materieller Geheimnisbegriff und somit ist es unerheblich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde für geheim erklärt worden ist oder nicht. Bei einem Arzt- bericht gehören etwa Anamnese, Untersuchungsergebnisse, Diagnose, Thera- piemassnahmen, Prognose, physische oder psychische Besonderheiten und ebenso sämtliche Angaben über persönliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche oder finanzielle Umstände zu den geheimhaltungspflichtigen Tatsachen (OBER- HOLZER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013,
- 10 - Art. 321 StGB N. 14; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkam- mer, SB160142-O/U/cw vom 30. August 2016, E. 3.4.1 a). Ein privates Geheim- haltungsinteresse besteht, wenn die Bekanntgabe dem Betroffenen nachteilig sein kann (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 320 StGB N. 5). Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offen- kundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder still- schweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 8; vgl. BGE 114 IV 44 E. 2 S. 46). Zwischen der Kenntnis des Geheimnisses und der amtlichen Funktion muss ferner ein Kausalzusammen- hang bestehen, da nur Tatsachen erfasst werden, die dem Amtsträger in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden sind oder die er in seiner amtlichen Stellung wahrgenommen hat (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 9). 2.1.2.2 Tathandlung Die Tathandlung besteht im Offenbaren. Der Täter muss das Geheimnis einer nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder die Kenntnisnahme zu- mindest ermöglichen. Auf welchem Weg dies geschieht, ist unbeachtlich (OBER- HOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 10). Ein Geheimnis kann dabei selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, weil dadurch seine unsicheren oder unvollständigen Kennt- nisse ergänzt oder verstärkt werden (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 10; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 8). 2.1.2.3 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist für die Strafbarkeit gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Beamte muss die Tat- sache im Wissen um deren Geheimnischarakter offenbaren oder dies zumindest in Kauf nehmen (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 11). Es ist Vorsatz erfor- derlich, der sich auf das Vorliegen eines Geheimnisses und auf das Offenbaren beziehen muss (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 10). Der Täter muss mit Wissen um die Geheimnispflicht und im Bewusstsein des Geheimnischarak- ters einem Dritten ein Geheimnis offenbaren oder zumindest die Kenntnisnahme eines solchen durch einen Dritten in Kauf nehmen. Kenntnis der Geheimhal- tungspflicht wird in der Ausbildung vermittelt und kann regelmässig vermutet wer- den (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 321 StGB N. 26). Vorsätzlich begeht die Tat, wer sie mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der
- 11 - Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2). Oder anders ausgedrückt: Eventualvorsatz kann ange- nommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Er- folgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Ver- halten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.359/2005 vom 22. Dezember 2006, E. 2.3; BGE 131 IV 1 E. 2.2 und 130 IV 58 E. 8.2). 2.1.2.4 Rechtswidrigkeit
Allfälligen Rechtfertigungsgründen kommt beim Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses erhebliche Bedeutung zu (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 12). Im Hinblick auf die allgemeinen – gesetzlichen und aussergesetzli- chen – Rechtfertigungsgründe ist insbesondere auf Art. 14 StGB hinzuweisen. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 12). Rechtmässig ist gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB die Offenbarung mit schriftlicher Einwilligung der vorgesetzten Be- hörde (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 11). Nach dem Wortlaut kommt es auf den Willen des betroffenen Individuums nicht an (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 11). Zweifelhaft sind die Konsequenzen, die eine Einwilligung des Berechtigten nach sich ziehen, da nicht feststeht, wer als Geheimnisherr in Betracht kommt. Fehlt es an einem eigenständigen Geheimhaltungsinteresse des Gemeinwesens, muss der Einwilligung der betroffenen Privatperson zur Of- fenbarung des sie allein betreffenden Amtsgeheimnisses rechtfertigende Wir- kung zukommen (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 13; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 13). Der Täter ist somit nicht strafbar, wenn er das Ge- heimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten offenbart. Willigt der Ge- heimnisherr vorbehaltlos in die Offenbarung ein, liegt schon gar kein Geheimnis vor, weil der Geheimhaltungswille fehlt; in einem solchen Fall entfällt bereits die Tatbestandsmässigkeit (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkam- mer, SB160142-O/U/cw vom 30. August 2016, E. 3.4.1 b). Nach geltendem Recht ist für Forschungsuntersuchungen mit Angaben aus der Krankengeschichte die Zustimmung aller Beteiligten notwendig (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 13 mit Hinweis auf JAGGI in BVR 1990 90). Die nachträgliche schriftliche Ein- willigung wird als Rechtfertigung im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 StGB anerkannt (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 11). In subjektiver Hinsicht muss beim Beschuldigten die Kenntnis oder zumindest die zu Recht erfolgte Annahme dar-
- 12 - über vorliegen, dass eine Einwilligung erfolgt ist, damit die Einwilligung ihre Wir- kung entfalten kann (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, a.a.O., E. 3.5.1 b m.w.H.).
Art. 33 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) statuiert, dass Personen, die an der Durchführung so- wie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversiche- rungsgesetze beteiligt sind, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren haben. Als „Dritte“ gelten dabei ohne Zweifel alle Personen ausserhalb des Ver- sicherungsträgers des betreffenden Sozialversicherungszweigs, insbesondere auch der Arbeitgeber (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 33 ATSG N. 21). Bei der Fallbearbeitung durch die Militärversicherung dürfen ge- mäss Art. 95a Abs. 6 lit. b des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (Mi- litärversicherungsgesetz, MVG, SR 833.1) in Abweichung von Artikel 33 ATSG Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einho- len der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf. Bei Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG han- delt es sich somit um einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund (siehe E. 2.1.2.4). Die gesetzliche Formulierung „im Einzelfall“ stellt klar, dass für jeden einzelnen Arztbericht, welcher durch die Militärversicherung an Dritte herausgegeben wird, eine schriftliche Einwilligung des Versicherten bzw. Patienten vorliegen muss.
Das Bundesgericht hat vor Kurzem mit Urteil 6B_1199/2016 vom 4. Mai 2017 in einem ähnlich gelagerten Fall Folgendes entschieden: Ein vom Arbeitgeber ein- gesetzter Vertrauensarzt untersteht bei der Information über die Ergebnisse der Untersuchung eines Arbeitnehmers dem strafrechtlich geschützten Berufsge- heimnis nach Art. 321 StGB (E. 1.2). Ohne weitergehende Ermächtigung des Ar- beitnehmers darf sich der Vertrauensarzt gegenüber dem Arbeitgeber nur zum Bestehen, zur Dauer und zum Grad einer Arbeitsunfähigkeit äussern, sowie zur Frage, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt (E. 2.2). Der zur Diskussion stehende Arztbericht enthält derart viele sensible Informationen, de- ren Relevanz für die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer augenfällig sein musste, dass er nicht sämtliche Informationen an die Arbeitgeberin weiterleiten durfte (E. 3.1). Das Bundesgericht bestätigt so- mit die Verurteilung des Arztes, der dem Arbeitgeber auch seine Diagnose und weitere Angaben zum betroffenen Angestellten mitgeteilt hat (E. 2.2 ff.). Ob und in welchem Umfang der Vertrauensarzt dem Arbeitgeber berichten darf, hängt davon ab, inwieweit er seitens des Arbeitnehmers vom Geheimnis entbunden worden ist. (E. 2.2 f.; siehe dazu auch die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017 zum Urteil des Bundesgerichts 6B_1199/2016 vom 4. Mai
- 13 - 2017). Die vom Bundesgericht erwähnten Geheimnispflichten für Ärzte gelten der Logik entsprechend auch für Mitarbeiter der Militärversicherung bzw. der SUVA, welche im Rahmen von Umschulungsmassnahmen und dergleichen im Besitze von Arztberichten sind.
Gemäss dem Leitfaden betriebliches Case Management Bund (Info Pers Fokus) des Eidgenössischen Personalamtes EPA dürfen ohne entsprechende Ermäch- tigung des Betroffenen keine besonders schützenswerten Daten – u.a. Arztbe- richte – weitergegeben werden (BA pag. 15.02.0001, 0014). Die Case Manager der Militärversicherung haben ebenfalls einen amtsinternen Leitfaden (TPF pag. 2.930.003 f.). 2.2 Anklageschrift
Die Anklageschrift muss den als strafbar erachteten Sachverhalt und die als er- füllt erachtete Strafnorm anführen (Art. 353 Abs. 1 lit. c und d bzw. Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO). Das Gericht ist an den in der Anklageschrift bezeichneten Sach- verhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten folgenden Anklagesachverhalt vor: "A. wurde als Case Manager der Militärversicherung mit den Abklärungen betreffend den gesundheitlichen Zustand von B., Militärpolizist beim VBS, beauf- tragt. Im Rahmen dieser Funktion leitete A. per E-Mail am 19. Juni 2015, um 11:05 Uhr, den Arztbericht von Dr. med. D. und Dr. med. E. des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 über die Gesundheit von B. (Diagnosen / Anamnese / Befunde / Beurteilung / Prozedere) an dessen Arbeitgeber bzw. an den HR- Berater C. weiter, dies mit der Absicht, diesen Arztbericht zu widerlegen. Die Weiterleitung des besagten Arztberichtes mit besonders schützenswerten Per- sonendaten (vgl. Art. 3 lit. c DSG, SR 235.1), welche dem Arbeitgeber noch nicht bekannt waren, ist ohne eine gesetzliche Grundlage erfolgt und B. hatte hierfür zu keinem Zeitpunkt seine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung erteilt (Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG, SR 833.1).“ A. habe sich dadurch der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2.3 Beweismittel
Bei der Konfrontationseinvernahme vom 16. August 2016 sagte der Privatkläger aus, vertrauliche detaillierte Informationen würden seinen Arbeitgeber nichts an- gehen (BA pag. 13.01.0008). Er habe nie gegenüber der Militärversicherung zu- gestimmt, dass ärztliche Berichte über ihn an seinen Arbeitgeber weitergeleitet
- 14 - werden dürften (BA pag. 13.01.0008). Der Arzt dürfe solche Berichte, wie denje- nigen vom 13. Mai 2015, auch nicht an den Arbeitgeber weiterleiten. Ihm sei auch klar, dass eine Versicherung mit dem Arbeitgeber reden und eine Lösung finden müsse (BA pag. 13.01.0009 f.). Dies betreffe aber nicht detaillierte Arztberichte. Der Arzt habe die Geheimhaltung zu wahren und ein ihn betreffender Arztbericht dürfe nicht ohne seine Zustimmung weitergeleitet werden (BA pag. 13.01.0010). Es gehe ihm prinzipiell darum, dass Arztberichte den Arbeitgeber nichts angehen (BA pag. 13.01.0010). Auf die Frage, inwieweit dem Arbeitgeber die Gesund- heitssituation bekannt gewesen sei, sagte er aus: Diese Personen hätten keine medizinischen Berichte von ihm gehabt (BA pag. 13.01.0010). Sie hätten jedoch ärztliche Zeugnisse über seine Arbeitsunfähigkeit gehabt. Zusätzlich hätten sie mündliche Informationen über seine Gesundheit gehabt, aber nicht detaillierte. Er wiederhole noch einmal, sie hätten keine Arztberichte über ihn gehabt (BA pag. 13.01.0010). Fast der ganze Arztbericht sei für Dritte bzw. seinen Ar- beitgeber geheim gewesen (BA pag. 13.01.0011 f.). Auf Frage, wieso er mit einer Übermittlung des Arztberichtes nicht einverstanden gewesen wäre, sagte er aus, weil es sich um einen ärztlichen Bericht mit persönlichen schützenswerten Daten über seine Gesundheit handle (BA pag. 13.01.0012). Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Privatkläger der Arztbericht des Kan- tonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 vorgelegt und er konnte mit einem gel- ben Leuchtmarker diejenigen Textstellen markieren, welche damals für Dritte bzw. seinen Arbeitgeber geheim waren. Der Privatkläger bezeichnete die Rubri- ken Diagnosen, Anamnese (bis auf die Medikation), die Befunde sowie die Be- urteilung vollständig als geheim. Lediglich die Rubrik Prozedere stufte er nicht als vollständig geheim ein. Ansonsten erachtet der Privatkläger nahezu den gan- zen Arztbericht als geheim (BA pag. 13.01.0021 f.).
Der Beschuldigte sagte bei der Konfrontationseinvernahme vom 16. August 2016 aus, er sei aufgrund einer Passage im Bericht (gemeint: Aussendienstprotokoll von H. von der Militärversicherung vom 11. Juni 2013) davon ausgegangen, dass der Wille des Privatklägers zu einer offenen Abklärung vorhanden sei (BA pag. 13.01.0008). In diesem Bericht würde ja wiedergegeben, dass der Wille des Pri- vatklägers da sei, dass die Problematik mit seinem Arbeitgeber besprochen werde (BA pag. 13.01.0008). Aus diesem Aussendienstgespräch, welches H. mit dem Privatkläger am 11. Juni 2013 geführt habe, habe er klar abgeleitet, dass hier die Einwilligung des Privatklägers im Sinne einer Vollmacht zu einer umfas- senden Sachverhaltsabklärung vorliege. Zudem gehe aus einer Beilage zu die- sem Protokoll (E-Mail des Privatklägers vom 23. Mai 2013 an I. und G.) hervor, dass die medizinische Situation des Privatklägers seinem Arbeitgeber bzw. sei- nen Linienvorgesetzten bekannt gewesen sei (BA pag. 13.01.0008). Aufgrund
- 15 - dieser Umstände habe er sich berechtigt, ja gar verpflichtet gefühlt, diesen Arzt- bericht des Kantonsspitals Winterthur dem HR-Berater des VBS, C., weiterzulei- ten, zumal in diesem Bericht keine persönlichen Daten oder Geheimnisse enthal- ten seien (BA pag. 13.01.0008). Sein Auftrag sei die Sachverhaltsabklärung ge- wesen (BA pag. 13.01.0011). Er sei zu dem Zeitpunkt, als er den Arztbericht C. übermittelt habe, davon ausgegangen, dass die gesundheitliche Wirbelsäulen- problematik dem Arbeitgeber des Privatklägers bekannt gewesen sei. Aufgrund des Protokolls vom Juni 2013, insbesondere aber aus dem Bericht des Kan- tonsspitals Winterthur, habe er davon ausgehen müssen, dass der Privatkläger mit der Übermittlung des Arztberichts an C. einverstanden gewesen sei (BA pag. 13.01.0011). Seine Legitimation zur Weitergabe des Arztberichtes an C. habe er aus dem Protokoll H. und aus dem Arztbericht abgeleitet (BA pag. 13.01.0012), in welchem wohl medizinische Daten stünden, aber im Hinblick auf eine klare Sachverhaltsabklärung für ihn nicht problematisch gewesen seien (BA pag. 13.01.0012). Auf Frage, ob er vertrauliche Daten von B. im Arztbericht vom
E. 13 Mai 2015 geht in der Sache deutlich und im Umfang bei weitem über die im Standardvertrag der Militärversicherung (siehe E. 2.3.7 betreffend „Ermächtigung für das Case Management“) bezeichneten Informationen hinaus, welche zur Ab- klärung der Arbeitsfähigkeit bzw. Umschulungsmassnahmen mit dem Arbeitge- ber benötigt wurden. Die ungefilterte Weiterleitung des Arztberichts verletzte das
- 21 - Verhältnismässigkeitsprinzip in grober Weise. Dieses Faktum wird selbst seitens des Beschuldigten nicht bestritten, gab er doch an der Hauptverhandlung zu Pro- tokoll, an die Wirbelsäulengeschichte nicht gedacht zu haben (TPF pag. 2.930.017 f.). Natürlich wisse wahrscheinlich niemand, welche Wirbel betroffen seien. Schliesslich gestand er sogar ein, dass er geschützte Geheimnisse preis- gab (siehe E. 2.3.2, S. 17, „Ja ich weiss“ [TPF pag. 2.930.018]). Nach Ansicht des Gerichts enthält der Arztbericht mit der detaillierten Diagnose, der Anam- nese, der Medikation, den Befunden, der Beurteilung und dem Prozedere zwei- felsohne materielle Geheinisse, welche nicht für den Arbeitgeber des Privatklä- gers bestimmt waren. Die ungefilterte Offenbarung des vollständigen Arztberichts war im Rahmen des dem Beschuldigten obliegenden Auftrags hinsichtlich der Abklärung von Umschulungsmassnahmen weder notwendig noch zulässig. In all diesen Teilen (Diagnose etc.) ist die Zustellung des Arztberichts des Kantonsspi- tals Winterthur durch den Beschuldigten am 19. Juni 2015 per E-Mail an den Arbeitgeber des Privatklägers als objektive Verletzung des Amtsgeheimnisses zu werten, zumal, wie nachstehend zu zeigen ist, keine rechtsgenügende Einwilli- gung vorlag. Das Geheimnis war nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und der Pri- vatkläger hatte an dessen Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse, was sich aus der vom Privatkläger im Arztbericht vorgenommenen Spezifikation mit hin- reichender Deutlichkeit ergibt (E. 2.3.1; BA pag. 13.01.0021, -0023). Ferner han- delt es sich bei einem detaillierten Arztbericht mit Diagnosen, Angaben zur Me- dikation etc. per se um derart persönliche Daten, dass grundsätzlich jedermann diesbezüglich den Willen zur Geheimhaltung hat. Der Privatkläger hat im Arztbe- richt genau gekennzeichnet, welche Angaben für Dritte bzw. seinen Arbeitgeber geheim waren. Sämtliche Angaben im Arztbericht über die Diagnose, Anamnese, die Befunde und Beurteilung waren weder offenkundig noch allgemein zugäng- lich. Der Privatkläger hatte zweifelsohne an diesen Tatsachen nicht nur ein be- rechtigtes Interesse, sondern auch seinen Willen bezüglich deren Geheimhaltung bekundet. Im Arztbericht ist unter der Rubrik Prozedere (Umschulung bzw. Um- stellung der Arbeitssituation) zu entnehmen, dass der Privatkläger den Sachver- halt bzw. die Umschulung mit dem Arbeitgeber bzw. der Militärversicherung be- sprechen werde. Das zeigt ausdrücklich seinen Geheimhaltungswillen, ansons- ten er damit die Militärversicherung beauftragt hätte. Den übrigen Titeln im Arzt- bericht vom 13. Mai 2015 (Diagnose, Anamnese, Medikation, Befunde Beurtei- lung) ist diese Bemerkung nicht zu entnehmen. Die Behauptung des Verteidigers, der Arbeitgeber habe vom Inhalt des Arztberichts Kenntnis gehabt, entbehrt jeg- licher Grundlage und wird vom Privatkläger kategorisch bestritten. Dem Arbeit- geber des Privatklägers war lediglich bekannt, dass dieser Rückenprobleme hatte (TPF pag. 2.930.011). Dies teilte er in einer E-vom 23. Mai 2013 seinem
- 22 - Arbeitgeber mit. Der Einwand des Beschuldigten, der Arbeitgeber habe vom Arzt- bericht Kenntnis gehabt, ist daher unbegründet. Ausserdem wird im Arztbericht unter dem Titel Anamnese von „jetzigen Leiden“ gesprochen, welche bei der ärzt- lichen Untersuchung im Kantonsspital Winterthur festgestellt wurden. Von der zeitlichen Abfolge her betrachtet ist es daher ausgeschlossen, dass der Arbeit- geber von den Befunden im Arztbericht bereits seit einiger Zeit Kenntnis hatte. Auch der Beschuldigte spricht im Zusammenhang mit dem Arztbericht von „aktu- ellen Befunden“ (BA pag. 05.00.0003). Beim Arztbericht handelt es sich daher grösstenteils um Tatsachen, welche Dritten bzw. dem Arbeitgeber noch nicht be- kannt waren und daher um Geheimnisse. Nach dem Gesagten enthält der detail- lierte Arztbericht zweifelsohne materielle Geheimnisse. Beweismässig ist somit erstellt, dass der Beschuldigte das materielle Geheimnis einer dazu nicht er- mächtigten Drittperson bzw. dem Arbeitgeber des Privatklägers widerrechtlich of- fenbart hat. 2.4.3.3 Einwände der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, es liege kein materielles Geheimnis vor (TPF pag. 2.925.011, 013, 016). Ein Geheimnis sei eine dem Empfänger noch nicht bekannte Tatsache. Der Arbeitgeber des Privatklägers habe bereits Kennt- nis von den gesundheitlichen Informationen des fraglichen Arztberichts gehabt (TPF pag. 2.925.011; 016). Der Privatkläger habe daher keinen Geheimhaltungs- willen gehabt (TPF pag. 2.925.012, 016; 2.920.014). Wie dargelegt wurde (E. 2.4.3.2), sind die Einwände der Verteidigung unbegründet. 2.4.3.4 In Bezug auf die Frage, ob eine schriftliche Einwilligung des Privatklägers ge- mäss Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG vorgelegen habe, den Arztbericht vom 13. Mai 2015 durch die Militärversicherung an seinen Arbeitgeber herauszugeben, ergibt sich Folgendes:
a) Der Beschuldigte wendet ein, aufgrund einer E-Mail des Privatklägers an des- sen Vorgesetzte I. und G. vom 23. Mai 2013 sei dem Arbeitgeber die medizini- sche Situation bekannt gewesen. Der Beschuldigte verkennt, dass der E-Mail le- diglich entnommen werden kann, dass der Privatkläger Rückenprobleme hat und diese dem Arbeitgeber bekannt waren. Keinesfalls kann darin eine schriftliche Einwilligung im Einzelfall zur Herausgabe eines rund zwei Jahre später erstellten detaillierten Arztberichts erblickt werden, zumal im damaligen Zeitpunkt 2013 lo- gischerweise noch gar nicht ersichtlich sein konnte, welches die am 13. Mai 2015 durch das Kantonsspital Winterthur diagnostizierten gesundheitlichen Probleme des Privatklägers sein werden. Der Einwand des Verteidigers ist unbegründet.
- 23 -
b) Der Beschuldigte will eine weitere schriftliche – teilweise – Einwilligung im Aus- sendienstprotokoll der Militärversicherung vom 11. Juni 2013 erblicken (BA pag. 13.01.0008; TPF pag. 2.930.009 f., 011). In Bezug auf den Wortlaut des Aussendienstprotokolls kann auf E. 2.3.4 verwiesen werden. Der Beschuldigte hat im Protokoll lediglich eingewilligt, dass sein Problem seitens der Militärversi- cherung mit dem Arbeitgeber besprochen wird. Der Ausdruck „Problem“ lässt mit Blick auf den Gesamtkontext des Protokolls vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als damit die Rückenbeschwerden des Privatklägers gemeint waren. Der Privatkläger wollte, dass die Militärversicherung aufgrund seiner Rücken- probleme mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnimmt. Aufgrund der Formulierung „besprechen“ und der Eingrenzung des Themas auf das allseits bekannte Rückenproblem kann zweifelsohne nicht davon ausgegangen werden, der Pri- vatkläger habe eine Einwilligung zur Herausgabe eines rund zwei Jahre später erstellten detaillierten Arztberichtes (Diagnose, Anamnese, Medikation, Befunde, Beurteilung, Prozedere) gegeben. Auf jeden Fall kann darin nicht ernsthaft eine Einwilligung im Einzelfall gesehen werden, den Arztbericht vom 13. Mai 2015 an den Arbeitgeber herauszugeben. Der Einwand ist daher unbegründet.
c) Der Beschuldigte wendet weiter ein, der Privatkläger habe im Arztbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 in der Rubrik Prozedere seine schriftliche Einwilligung für die Weitergabe an seinen Arbeitgeber gegeben (TPF pag. 2.930.010). In Bezug den wesentlichen Inhalt in der Rubrik Prozedere kann auf E. 2.3.5 verwiesen werden. Der Privatkläger hat klar gesagt, dass er den Sachverhalt mit seinem Arbeitgeber besprechen werde, und zwar in Bezug auf eine allfällige Umstellung der Arbeitssituation bzw. Umschulungsmassnah- men. Mit dieser Formulierung hat er in keiner Weise die Militärversicherung er- mächtigt, den detaillierten Arztbericht (Diagnose, Anamnese, Medikation, Be- funde, Beurteilung, Prozedere) an den Arbeitgeber herauszugeben. Der Einwand ist unbegründet.
d) Der Beschuldigte bringt erstmals in der Hauptverhandlung vor, die Case Ma- nagerin F. habe ihm mitgeteilt, es liege eine schriftliche Einwilligung des Privat- klägers zur Herausgabe des Arztberichts an den Arbeitgeber vor, und zwar in Form eines Formulars, wie es bei der Militärversicherung für Abklärungen bei Umschulungen bzw. Umstellungen der Arbeitssituation seit Jahren verwendet werde (TPF pag. 2.930.010, 013, 016, 021). Das vom Beschuldigten dem Gericht eingereichte standardisierte Formular der Militärversicherung trägt den Titel „Er- mächtigung für das Case Management“ (TPF pag. 2.925.001). In Bezug auf den Wortlaut des Formularvertrags der Militärversicherung kann auf E. 2.3.7 verwie- sen werden. Bereits an dieser Stelle ist Folgendes festzustellen: Der Beschul-
- 24 - digte versucht wiederholt, die Verantwortung für die Weiterleitung des Arztbe- richts auf die Case Managerin F. abzuschieben (siehe E. 2.4.3.1). Es ist lebens- fremd, dass ihm der Einwand mit der angeblich von F. zugesicherten Einwilligung des Privatklägers erstmals an der Hauptverhandlung einfällt, und es fällt auf, dass er sowie sein Anwalt diesen an der Hauptverhandlung repetitiv vorbrachten. Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich lediglich um eine Schutzbehauptung handelt. Selbst wenn ihm aber die Case Managerin dies gesagt haben sollte – wovon hier nicht ausgegangen wird –, lag objektiv zum Tatzeitpunkt keine Ein- willigung vor. Das Formular der Militärversicherung sieht klar vor, dass Informa- tionen nur unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips mitgeteilt werden dürfen. Das hat zur Konsequenz, dass im Rahmen von Umschulungen Arztbe- richte nur soweit herausgegeben werden dürfen, als dies zur Abklärung der Not- wendigkeit einer Umschulung erforderlich ist. Bei Diagnosedetails ist dies nicht der Fall. Ausserdem schliesst die Formulierung „die erforderlichen Informationen zu erteilen“ keineswegs die Befugnis zu einem umfassenden Datenaustausch mit ein. Der Verteidiger macht weiter erstmals an der Hauptverhandlung geltend, der Pri- vatkläger habe im Nachhinein am 10. August 2016 das Formular „Ermächtigung für das Case Management“ unterschrieben und damit rückwirkend die Einwilli- gung für die Herausgabe des Arztberichtes erteilt. Der Verteidiger verkennt, dass mit dieser Ermächtigung der Privatkläger lediglich zustimmte, „falls nötig und sachgerecht - die erforderlichen Informationen zu erteilen“. Damit liegt keinesfalls die Einwilligung vor, detaillierte Arztberichte (Diagnose, Anamnese, Medikation, Befunde, Beurteilung, Prozedere) dem Arbeitgeber des Privatklägers herauszu- geben. Diese Formulierung kann nicht als umfassender und vorbehaltloser Ver- zicht auf das Arztgeheimnis verstanden werden. Der Beschuldigte räumte an der Hauptverhandlung selbst sinngemäss ein, nicht verhältnismässig gehandelt zu haben, sagte er doch aus, dass wahrscheinlich niemand wisse, welche Wirbel betroffen seien (TPF pag. 2.930.017). Die Frage, ob mit der Ermächtigung vom
10. August 2016 überhaupt eine nachträgliche schriftliche Zustimmung vorliegt, kann somit offen bleiben. Objektiv liegt jedenfalls keine Einwilligung vor.
e) Nach dem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass objektiv keine Einwilligung des Privatklägers, geschweige denn im Einzelfall vorlag. Die „Ermächtigung für das Case Management“ vom 10. August 2016 würde die Militärversicherung le- diglich befugen, dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit Umschulungsmassnah- men oder einer Umstellung der Arbeitssituation mitzuteilen, ob und in welchem Grade eine Arbeitsunfähigkeit besteht. In all seinen weiteren Teilen stellt die un- gefilterte Weiterleitung des Arztberichts eine objektiv ungerechtfertigte Amtsge- heimnisverletzung (StGB) sowie Geheimnisverletzung (MVG) dar.
- 25 - Inwiefern in der Person des Beschuldigten die Kenntnis oder zumindest die zu Recht erfolgte Annahme darüber vorlag, dass eine Einwilligung erfolgt sei, ist im Rahmen der subjektiven Tatbestandsmässigkeit zu prüfen.
Subjektive Elemente 2.4.4.1 In Bezug auf das Wissen um den Geheimnischarakter steht fest, dass der Be- schuldigte seit vielen Jahren bei der Militärversicherung arbeitet und seit einigen Jahren Case Manager ist (TPF pag. 2.930.004). Nach eigenen Angaben hat er rund 1‘000 Fälle bearbeitet (TPF pag. 2.930.012). Er wird von der Militärversiche- rung laufend geschult (TPF pag. 2.930.012). Der Beschuldigte holt jeweils schrift- liche Einwilligungen ein, bevor er im Rahmen von Umschulungen etc. mit den Arbeitgebern Kontakt aufnimmt (TPF pag. 2.930.013). Das ist ihm zu glauben, gab er doch zu Protokoll, dass ihm Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG bekannt sei, wonach bei der Herausgabe von Personendaten an Dritte im Einzelfall eine schriftliche Einwilligung bei der betroffenen Person einzuholen sei. Dies zeigt, dass ihm der Geheimnischarakter von detaillierten Arztberichten sehr wohl bekannt war, an- sonsten er nicht standardmässig bei der Weiterleitung von medizinischen Daten die Einwilligung der Versicherten einholen würde. Dem Beschuldigten als erfah- renem Mitarbeiter der Militärversicherung mit langjähriger Berufserfahrung ist da- mit nebst Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG auch das standardisierte Formular „Ermäch- tigung für das Case Management“ bekannt. Entsprechend musste ihm klar sein, welche Informationen des Arztberichts, unter Wahrung des Verhältnismässig- keitsprinzips, zuhanden des Arbeitgebers herausgegeben werden durften. Aus- serdem beinhaltet der Arztbericht derart detaillierte und sensible Informationen über den Gesundheitszustand des Privatklägers (Diagnose, Anamnese, Medika- tion, Befunde, Beurteilung, Prozedere), gespickt mit unzähligen medizinischen Fachausdrücken, deren Relevanz für die Frage der Arbeitsfähigkeit bzw. Um- schuldung oder Umstellung der Arbeitssituation insbesondere für einen Laien nicht ersichtlich ist. Es musste daher dem Beschuldigten mit seiner langjährigen Berufserfahrung klar sein, dass der Arztbericht Informationen mit materiellem Ge- heimnischarakter bzw. besonders schützenswerten Personendaten beinhaltet und er nicht berechtigt war, sämtliche dieser medizinischen Angaben vorbehalt- los und ungefiltert dem Arbeitgeber des Privatklägers weiterzugeben. Nicht ernst- haft zu bezweifeln ist daher, dass der Beschuldigte vom Geheimnischarakter wusste, zumal er selbst zugab, dass er vertrauliche Daten des Privatklägers im Arztbericht an dessen Arbeitgeber habe weiterleiten wollen (BA pag. 13.01.0013). Ebenso musste er zweifelsohne aufgrund seiner Kenntnisse über den Geheimnischarakter gewusst haben, dass diese der Geheimnispflicht unter- liegen und er diese unberechtigterweise an den Arbeitgeber weitergab, zumal die Kenntnis der Geheimhaltungspflicht regelmässig vermutet wird (siehe vorne
- 26 - E. 2.1.2.3). Diese Sach- und Rechtslage war dem erfahrenen Mitarbeiter der Mi- litärversicherung zweifellos bekannt. Trotz dieser Kenntnis leitete er den Arztbe- richt weiter, da es ihm darum ging, diesen zu widerlegen, was der E-Mail an C. klar zu entnehmen ist (siehe E. 2.3.6; „Es ist immer schwierig, so einen Fachbe- richt zu widerlegen.“). Der erstmals an der Hauptverhandlung vorgebrachte Ein- wand des Verteidigers, der Beschuldigte habe in der E-Mail lediglich Dr. K., Ver- trauensarzt der SUVA, zitiert, ist unglaubwürdig. Der Beschuldigte hätte ansons- ten die entsprechenden Textpassagen mit Anführungs- und Schlusszeichen, Fussnoten unter Angabe der Quelle oder dergleichen gekennzeichnet, was vor- liegend nicht der Fall ist. In der E-Mail hat es keinen Hinweis, wonach er Dr. K. zitiere. Der E-Mail ist entgegen den Ausführungen des Verteidigers nicht ernst- haft zu entnehmen, dass einzig Dr. K. den Arztbericht widerlegen wollte. Selbst wenn der Beschuldigte dies mit Dr. K. besprochen haben sollte, so hat er zumin- dest den Entschluss mitgetragen, den Arztbericht zu widerlegen. Immerhin war er von der Militärversicherung mit den Abklärungen beim Arbeitgeber des Privat- klägers betreffend die Umschulung beauftragt worden, nicht Dr. K., und er sandte ohne Notwendigkeit den vollständigen Arztbericht weiter. Es ist ein weiterer Ver- such des Beschuldigten, die Schuld auf eine Drittperson bzw. in diesem Fall Dr. K. abzuwälzen (siehe vorne E. 2.4.3.1; 2.4.3.4 d). Das Gericht schliesst in Würdigung aller Umstände aus, dass der Beschuldigte vom Geheimnischarakter des Arztberichts sowie von der Geheimhaltungspflicht keine Kenntnis hatte. Trotz dieser Kenntnis offenbarte er den vollständigen de- taillierten Arztbericht mit höchst sensiblen Personendaten dem Arbeitgeber des Privatklägers. 2.4.4.2 In Bezug auf die Frage, ob beim Beschuldigten die Kenntnis oder zumindest die zu Recht erfolgte Annahme darüber vorlag, dass eine Einwilligung erfolgt ist, da- mit diese ihre Wirkung entfalten kann, ergibt sich das Folgende:
a) Wie vorstehend in E. 2.4.3.4 a-c dargelegt wurde, stellten die E-Mail des Pri- vatklägers an seine Vorgesetzten vom 23. Mai 2013, das Aussendienstprotokoll der Militärversicherung vom 11. Juni 2013 sowie der Arztbericht des Kantonsspi- tals Winterthur vom 13. Mai 2015 objektiv keine schriftliche Einwilligung des Pri- vatklägers im Einzelfall dar, den vollständigen Arztbericht an den Arbeitgeber herauszugeben. Dem Beschuldigten musste dies aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Berufspraxis bewusst gewesen sein, zumal ihm bestens die in- terne Praxis der Militärversicherung mit dem Standardformular „Ermächtigung für das Case Management“ sowie die Gesetzgebung von Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG bekannt waren, wonach nur mit schriftlicher Einwilligung im Einzelfall und nur falls nötig und sachgerecht die erforderlichen Daten herausgegeben werden dürfen.
- 27 - Die Herausgabe des vollständigen Arztberichts war weder nötig noch sachge- recht, was dem Beschuldigten bewusst sein musste. Selbst wenn die angeblich von der Sachbearbeiterin F. eingeholte Ermächtigung des Privatklägers vorgele- gen hätte – wovon hier nicht ausgegangen wird (siehe E. 2.4.3.4 d) –, hätte dem Beschuldigten klar sein müssen, dass er keinesfalls den ganzen Arztbericht un- gefiltert herausgegeben durfte. Aufgrund dieser Umstände kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte irrtümlich der Auffassung gewesen sei, er könne den vollständigen Arztbericht unzensiert dem Arbeitgeber herausgeben und sei in diesem Sinne vorbehaltlos vom Amtsgeheimnis befreit. Die gegenteilige Behauptung des Beschuldigten ist unglaubwürdig. Das Gericht schliesst in Würdigung sämtlicher Umstände aus, dass der Beschuldigte diesbe- züglich einem Sachverhaltsirrtum unterlag.
b) In Bezug auf den Inhalt der Ermächtigung für das Case Management vom
10. Juni 2016 kann auf E. 2.3.7 verwiesen werden. Wie dargelegt wurde, liegt objektiv keine nachträgliche Einwilligung vor, den Arztbericht vom 13. Mai 2015 vollständig dem Arbeitgeber herauszugeben. Der Beschuldigte sagte aus, dass er das standardisierte Formular seit Jahren regelmässig gebrauche. Er wusste somit bestens, dass die schriftliche Ermächtigungserklärung ihn keinesfalls um- fassend und vorbehaltlos vom Amtsgeheimnis entbindet, sondern lediglich als Einwilligung verstanden werden kann, die für die Abklärung der Umschulung oder Umstellung der Arbeitssituation erforderlichen Daten herauszugeben. Der Privat- kläger hat den grössten Teil des Arztberichtes als für Dritte geheim und für die Abklärung als nicht relevant gekennzeichnet (BA pag. 13.01.0021, -0023). Es musste daher auch dem Beschuldigten als praxiserfahrenem Mitarbeiter der Mi- litärversicherung bekannt sein, dass er bloss diejenigen erforderlichen Informati- onen dem Arbeitgeber des Privatklägers hätte mitteilen dürfen, die für die Um- schulung oder Umstellung der Arbeitssituation erforderlich sind. Diese Sach- und Rechtslage musste der langjährige Mitarbeiter der Militärversicherung zweifels- ohne kennen. Aufgrund dieser Umstände kann nicht ernsthaft davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte irrtümlich der Auffassung gewesen sein könnte, er habe vorbehaltlos das vollständige Arztzeugnis herausgeben dürfen. Es steht damit jenseits vernünftiger Zweifel fest, dass der Beschuldigte diesbe- züglich keinem Sachverhaltsirrtum unterlag. Für die gegenteilige Auffassung des Beschuldigten besteht kein vernünftiger Spielraum. 2.4.4.3 Der Verteidiger bringt vor, es liege seitens des Beschuldigten eine Sorgfalts- pflichtverletzung, mithin eine straflose fahrlässige Tatbegehung vor (TPF pag. 2.920.015). Angesichts sämtlicher oben genannter Umstände kann vernünftiger- weise nicht lediglich von einem sorgfaltswidrigen Nichtwissen bzw. einer fahrläs- sigen Unachtsamkeit des Beschuldigten ausgegangen werden. Aufgrund seiner
- 28 - langjährigen Tätigkeit bei der Militärversicherung und mehrjährigen Erfahrung als Case Manager bei der Militärversicherung betreffend Umschulungen etc. musste sich ihm eine Verletzung des Amtsgeheimnisses – mochte sie ihm auch uner- wünscht sein – hinsichtlich der Weiterleitung eines detaillierten Arztberichts (Di- agnose, Anamnese etc.) als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass vorliegend auf eventualvorsätzliches Handeln zu schliessen ist. Auch dass der Beschuldigte dem Arbeitgeber den vollständigen detaillierten Arztbericht per E-Mail zusandte, ohne vorgängig den Privatkläger über das Umschulungsverfahren zu informie- ren, und obwohl er wusste, dass die zahlreichen Detailinformationen für die Fra- gen der Umschulung oder Umstellung der Arbeitssituation gar nicht relevant wa- ren, muss vor dem Hintergrund sämtlicher vorstehend dargelegten Umstände als Inkaufnahme einer Verletzung des Amtsgeheimnisses gewertet werden. Erfolgte wie hier eine vollumfängliche Herausgabe des Arztberichts, so drängte sich dem Beschuldigten die Möglichkeit einer Amtsgeheimnisverletzung als derart wahr- scheinlich auf, dass er deren Eintreten in Kauf nahm, also mit Eventualvorsatz handelte. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte über derart elementare und jedermann einleuchtende Grundsätze hinweggesetzt, nämlich dass man nicht ohne eine Einwilligung des Versicherten einen detaillierten Arztbericht an Dritte weiterleiten darf, dass sich der Schluss, dass es ihm gleichgültig war, diese hoch sensiblen medizinischen Daten ohne rechtswirksame Einwilligung an den Arbeitgeber des Privatklägers weiterzuleiten, zwingend aufdrängt. Zusammen- fassend steht fest, dass entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht bloss von einem höchstens fahrlässigen und letztlich straffreien Verhalten des Beschul- digten ausgegangen werden kann. 2.4.4.4 Einwände der Verteidigung
Die Verteidigung stellt pauschal sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale in Abrede (TPF pag. 2.925.007). Der Beschuldigte habe nichts vom Geheimnischa- rakter des fraglichen Arztberichts gewusst und wollte diese (gemeint: materielle Geheimnisse) auch nicht einem unberechtigten Dritten offenbaren (TPF pag. 2.925.008, -010). Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte sei von einer ex- pliziten gültigen schriftlichen Einwilligung des Privatklägers ausgegangen (TPF pag. 2.925.008, 010, 013, 016). Er habe daher nicht vorsätzlich gehandelt (TPF pag. 2.925.008 f.). Es sei eine Sorgfaltspflichtverletzung gewesen (TPF pag. 2.920.015). Der Beschuldigte hätte überprüfen sollen, ob eine gültige Einwilli- gung vorgelegen habe (TPF pag. 2.920.015). Der Verteidiger macht sinngemäss geltend, der Beschuldigte habe fahrlässig gehandelt (TPF pag. 2.920.015). Die fahrlässige Indiskretion sei aber nicht strafbar (TPF pag. 2.925.010, 015). Die Einwände sind aufgrund des oben Dargelegten (E. 2.4.4) unbegründet.
- 29 - 2.5 Subsumtion
Der angeklagte Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der unbefugten Datenbekanntgabe im Sinne von Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG. Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Berechtigten im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 StGB bzw. Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG ist nicht gegeben. Die Tat ist rechts- widrig.
Der Beschuldigte hat sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Strafzumessung 3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzu- messung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschul- denserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Ge- samteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat ein- zelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesent- licher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008, E. 10.1).
- 30 - 3.2
Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte den Arztbe- richt im Rahmen von Umschulungsmassnahmen an den Arbeitgeber des Privat- klägers weiterleitete. Er offenbarte dem Arbeitgeber unberechtigterweise zahlrei- che sensible medizinische Informationen, obwohl kein zwingender Anlass dazu bestand. Die Vorgehensweise war nicht professionell. So wäre es ratsam gewe- sen, von Beginn weg den Privatkläger in den Entscheidungsprozess miteinzube- ziehen und von ihm eine vollumfängliche schriftliche Einwilligungserklärung im Einzelfall bzw. in Bezug auf den Arztbericht vom 13. Mai 2015 zu verlangen. Der Beschuldigte hätte dadurch die Tat ohne Weiteres vermeiden können. In Punkto Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist das objektive Verschulden aber gleich- wohl noch als geringfügig zu qualifizieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er lediglich eventualvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte hatte keine direkte Absicht, eine Amtsgeheimnisverletzung zum Nachteil des Privatklä- gers zu begehen. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten ist weiter festzu- halten, dass der Beschuldigte aus uneigennützigen Motiven handelte. Der Be- schuldigte hatte kein eigenes Interesse dran, die medizinischen Daten weiterzu- leiten. Er wurde lediglich aufgrund eines beruflichen Auftrags tätig, bei welchem er gegen Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG und gegen Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ver- stiess, obwohl ihm diese Normierungen bekannt waren. Das macht die Tat zwar nachvollziehbar, aber nicht entschuldbar. Auch konnte er aufgrund seiner lang- jährigen Berufserfahrung erkennen, dass die Weitergabe sämtlicher Daten, ohne dass der Privatkläger davon wusste, unmöglich in dessen Einverständnis sein konnte, zumal die allermeisten Informationen für den Arbeitgeber ohne Relevanz waren. Die handlungsbezogenen Elemente haben aber insgesamt ein sehr leich- tes Gewicht. Die subjektive Tatschwere erscheint daher als minimal. Gesamthaft betrachtet sind die Tatkomponenten als geringfügig zu bewerten.
Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte der Beschuldigte ein unauf- fälliges Leben (BA pag. 17.00.0006 f.; TPF pag. 2.930.002, -006). Er wurde in Österreich geboren. Er ist mittlerweile schweizerischer Staatsangehöriger. Er ar- beitet seit vielen Jahren bei der Militärversicherung und ist seit einigen Jahren Case Manager (TPF pag. 2.930.004). Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Sein Einkommen beläuft sich auf jährlich brutto Fr. 126‘152.-- (TPF pag. 2.260.005; 2.930.005; BA pag. 17.00.0007). Er hat ein Haus, ein zweites gehört ihm zur Hälfte. Die Hypothekarschulden betragen Fr. 932‘000.-- (TPF pag.
- 31 - 2.930.005; BA pag. 17.00.0007). Er unterstützt seine jüngere alleinerziehende Tochter mit monatlich Fr. 700.-- (TPF pag. 2.930.006). Es liegen weder Betrei- bungen noch Verlustscheine gegen den Beschuldigten vor (TPF pag. 2.260.003). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Straf- zumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), ebenso das straffreie Verhalten seit der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013, E. 3.7). Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Schuld bestreitet. Das Bestreiten der Tat während des Verfahrens ist aber für die Strafzumessung ohne Bedeutung. Paradoxerweise zeigt der Beschuldigte eine gewisse Reue und Einsicht. So ist ihm zu glauben, wenn er zu Protokoll gab, dass ihn die „Irritationen“ im Zusammenhang mit der Weiterleitung des Arztbe- richts leidtun würden (TPF pag. 2.920.016). Er habe dem Privatkläger nicht scha- den wollen (TPF pag. 2.920.016). Die Strafempfindlichkeit gibt zu keinen Bemer- kungen Anlass. Die Verfahrensdauer ist nicht zu beanstanden.
Das Gesamtverschulden ist insgesamt geringfügig. 3.3 Einstellung
Gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Straf- verfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraus- setzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches. Sie verfügen in die- sen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird (Abs. 4). Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Straf- verfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
Wie dargelegt wurde sind das Verschulden und die Tatfolgen vorliegend insge- samt geringfügig. Der Privatkläger hat nie geltend gemacht, er fühle sich in seiner Persönlichkeit verletzt oder habe durch die Amtsgeheimnisverletzung bei seinem Arbeitgeber oder in seinem sonstigen Umfeld irgendwelche Nachteile erlitten. Er verlangt für die Verletzung seiner Privatsphäre auch keinen Schadenersatz oder eine Genugtuung. Dass der Privatkläger nicht zur Hauptverhandlung erschien, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die Tat für ihn keine grosse Wichtigkeit hat. Der Privatkläger ärgerte sich offensichtlich darüber, dass die Militärversicherung mit Verfügung vom 16. Februar 2016 sein Gesuch auf Umschulungsleistungen bzw. um berufliche Eingliederungsmassnahmen ablehnte. Der Grund für die An- zeige hängt offensichtlich damit und mit dem Inhalt der E-Mail des Beschuldigten
- 32 - an seinen Arbeitgeber vom 19. Juni 2015, wonach es schwierig sei den Arztbe- richt zu widerlegen, zusammen, aber nicht etwa mit einer nachhaltigen Schädi- gung seiner Persönlichkeit durch die Weiterleitung des Arztberichts. Nach An- sicht des Gerichts sind deshalb die Tatfolgen sowie das Verschulden (E. 3.2.1 f.) durch die Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 52 StGB als ge- ringfügig zu bewerten. Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren ist in der vorliegenden Konstellation von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.
Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ist somit in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB einzustellen. 4. Verfahrenskosten 4.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 4.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 590.-- geltend. Diese liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache und des angefallenen Aufwands und
- 33 - der finanziellen Situation des Beschuldigten auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR). 4.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen mit pauschal Fr. 10.--. Diese sind nicht zu beanstanden. 4.4 Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 1‘600.--. 4.5
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2). Bei der Kosten- auflage ist zu beachten, dass deren Haftung nicht weiter gehen kann, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbe- standsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 StPO N. 3). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426 StPO N. 3).
Der Beschuldigte hat sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (E. 2.4 f.). Es steht daher ausser Frage, dass er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Die durchgeführten Verfahrenshandlungen (in casu die Konfrontationsein- vernahme) waren für die Abklärung der Straftat notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenshandlungen ist somit gegeben. Die Gebühren und Aus- lagen sind somit vollumfänglich dem verurteilten Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte die schriftliche Begründung des Urteils verlangt hat, fällt die in Dispositiv Ziff. 2 vorgesehene Reduktion der Gerichtsgebühr ausser Betracht.
- 34 - 5. Entschädigung 5.1 Eine Entschädigung an den Beschuldigten ist nur bei Freispruch, teilweisem Frei- spruch oder bei Einstellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädi- gung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 5.2 Der Beschuldigte beantragte eine Entschädigung für die Anwaltskosten von Fr. 5‘822.50 (TPF pag. 2.720.001; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er hat sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (E. 2.4 f.). Nicht ernsthaft zu bestreiten ist, dass er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Das Entschädigungsbegeh- ren ist abzuweisen.
- 35 - Der Einzelrichter erkennt: I.
1. Das Strafverfahren gegen A. wird in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 590.--, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.-- und der Gerichtsge- bühr von Fr. 1‘000.--, ausmachend Fr. 1‘600.--, werden A. auferlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt, reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Das Gericht stellt den Parteien nachträglich einen begründeten Entscheid zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt. Ge- gen den begründeten Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung der voll- ständigen Ausfertigung Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt werden. II.
Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Rechtsanwalt Max Imfeld wird das Dispositiv ausgehändigt; den üb- rigen Parteien wird es gleichentags zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 36 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Max Imfeld, Verteidiger B., Privatkläger Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 13. Juli 2017
Dispositiv
- A. sei wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
- A. sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, entsprechend Fr. 4'500.--, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren.
- A. sei zudem mit einer Busse von Fr. 400.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Die Kosten des Verfahrens im Umfang von Fr. 600.-- (Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 590.-- und Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.--) seien A. aufzuerle- gen.
- Allfällige Zivilklagen seien auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 353 Abs. 2 StPO).
- Nach Rechtskraft des Urteils sei der Kanton St. Gallen für den Vollzug als zuständig zu erklären (Art. 74 StBOG). Anträge der Verteidigung:
- Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Sachverhalt: A. A. wurde als Mitarbeiter der Militärversicherung SUVA mit den Abklärungen be- treffend den gesundheitlichen Zustand von B., Militärpolizist beim Eidgenössi- schen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, beauftragt. Am 19. Juni 2015 leitete A. per E-Mail einen detaillierten Arztbericht des Kan- tonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 über die Gesundheit von B. (Diagnose, - 3 - Anamnese, Befunde, Beurteilung, Prozedere) an dessen Arbeitgeber bzw. an den HR-Berater C. weiter, ohne dass für die Weiterleitung des Arztberichtes mit den besonders schützenswerten Personendaten eine ausdrückliche und schrift- liche Zustimmung von B. vorlag. Am 1. April 2016 erstattete B. bei der Staatsan- waltschaft des Kantons St. Gallen Strafanzeige gegen A. wegen Verletzung der beruflichen Schweigepflicht (BA pag. 05.00.0001, -0009). B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Ersu- chen um Verfahrensübernahme des Untersuchungsamtes St. Gallen vom
- April 2016 (BA pag. 02.00.0003). C. Am 16. Juni 2016 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen A. im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32; BA pag. 01.02.0005 f.). D. Am 28. September 2016 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbe- fehl wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 400.-- (TPF pag. 2.100.003 f.). A. erhob hierauf am 6. Oktober 2016 form- und fristge- recht Einsprache (TPF pag. 03.00.0005). E. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängte sich keine weitere Beweisab- nahme im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf. Sie hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies am 7. Oktober 2016 den Strafbefehl dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptver- fahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO) mit dem Hinweis, auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung zu verzichten. F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter des Bundesstrafge- richts die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen von A. (Auszug aus dem schweizerischen und österreichischen Strafregister [TPF pag. 2.220.005 f.], Betreibungsregisterauszug [TPF pag. 2.260.003], Steuerun- terlagen bzw. letzte Veranlagungsverfügung [TPF pag. 2.260.005 f.]) ein. G. Die Bundesanwaltschaft stellte keine Beweisanträge. Mit Verfügung vom 1. Feb- ruar 2017 wies der Einzelrichter die Beweisanträge der Verteidigung im Zusam- menhang mit fünf Zeugenbefragungen und der Einholung des Personaldossiers von B. ab (TPF pag. 2.280.003 f.). - 4 - H. Am 7. April 2017 fand die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit der Bundesan- waltschaft sowie der Privatklägerschaft am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF pag. 2.920.001, -018). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags das Urteil in öffentlicher Sitzung und begründete es mündlich. Rechtsanwalt Max Imfeld wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den übrigen Parteien wurde es glei- chentags zugestellt. I. Die Parteien verlangten gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils (TPF pag. 2.970.006, -009). Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägun- gen Bezug genommen. Der Einzelrichter erwägt:
- Prozessuales und Vorfragen 1.1 Zuständigkeit a) Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Bun- desgerichtsbarkeit unterstehen die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
- März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. j der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessord- nung, StPO; SR 312.0]). Der Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist im achtzehnten Titel enthalten. b) In Bezug auf die Voraussetzungen für die Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO ergibt sich Folgendes: Bundesgerichtsbarkeit ist gege- ben, wenn die Tat von einem Beamten des Bundes verübt wurde. Beamter ist, wer in der öffentlichen Verwaltung angestellt ist (Art. 110 Abs. 3 StGB). A. (nach- folgend: Beschuldiger) war im Tatzeitpunkt Mitarbeiter der Militärversicherung, einem selbstständigen Versicherungszweig der SUVA bzw. einer öffentlich-recht- - 5 - lichen Anstalt, und somit ein Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 2A.497/2000 vom 12. Dezember 2001, E. 3a). Die sach- liche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist gegeben. 1.2 Strafverfolgung von Beamten Als Prozessvoraussetzung gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO gilt das Vorliegen einer Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Beamte. Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 VG). Der Beschuldigte ist für die Militärversicherung tätig. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte- ment hat am 16. Juni 2016 die Ermächtigung zur Durchführung des Strafverfah- rens gegen den Beschuldigten erteilt (vgl. oben, Lit. C.; BA pag. 01.02.0005). Die Voraussetzung zur Strafverfolgung gemäss Art. 15 VG ist demnach erfüllt. 1.3 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache Das Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Der Strafbefehl vom 28. Septem- ber 2016 beinhaltet die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien. Die gefor- derte Geldstrafe sowie Busse liegen innerhalb des zulässigen Sanktionsrahmens (Art. 352 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der überwiesene Strafbefehl ist somit gültig. Die Einsprache vom 6. Oktober 2016 erfolgte form- und fristgerecht (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafbefehl gilt nach Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklage- schrift. 1.4 Anklageprinzip Der Verteidiger beantragte in seinem Parteivortrag einen Freispruch wegen Ver- letzung des Anklagegrundsatzes (TPF pag. 2.925.004). Die Anklageschrift ver- möge den objektiven und subjektiven Tatbestand nicht darzulegen (TPF pag. 2.925.005). Sie lege nicht dar, welches Geheimnis der Beschuldigte verletzt haben soll und inwiefern er vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich ge- handelt haben soll (TPF pag. 2.925.005). Der Beschuldigte sei nicht in der Lage, der Anklageschrift die Tathandlung, das Tatobjekt und den subjektiven Tatbe- stand zu entnehmen (TPF pag. 2.925.005). Die Anklageschrift verletze somit die Umgrenzungs- und Informationsfunktion (TPF pag. 2.925.005). - 6 - Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschrie- benen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschul- digten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Vertei- digungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf recht- liches Gehör. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Ent- scheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorge- worfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Im- mutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Ankla- gebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzuge- ben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafba- ren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (so- fern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016, E. 1.3 mit mehreren Hin- wiesen). Der Anklagegrundsatz ist im Hinblick auf die Umschreibungsdichte des vom Gericht zu beurteilenden historischen Lebensvorgangs strenger anzuwen- den, wenn der Tatvorwurf oder der strafrechtliche Erfolg von einer gewissen Schwere sind, mithin auch die Auswirkungen des Verfahrens auf den Beschul- digten bedeutender sein könnten (GREINER, Akkusationsprinzip und Wirtschafts- strafsachen, in: ZStrR 2005, S. 103). Die Anklage wirft dem Beschuldigten hinreichend klar vor, er habe als Mitarbeiter der Militärversicherung SUVA am 19. Juni 2015, 11:05 Uhr, den Arztbericht von Dr. med. D. und Dr. med. E. des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 über die Gesundheit von B. (Diagnosen / Anamnese / Befunde / Beurteilung / Prozedere) an dessen Arbeitgeber bzw. an den HR-Berater C. weitergeleitet; dies - 7 - mit der Absicht, den Arztbericht zu widerlegen. Die Weiterleitung des besagten Arztberichts mit besonders schützenswerten Personendaten, welche dem Arbeit- geber noch nicht bekannt waren, sei ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von B. (nachfolgend: Privatkläger) erfolgt. An der Konfrontationseinvernahme vom 16. August 2016 wurde dem Privatkläger der Arztbericht vorgelegt und dieser strich mit einem gelben Leuchtmarker genau diejenigen Stellen im Bericht an, welche als Geheimnisse mit besonders schüt- zenswerten Personendaten einzustufen sind (BA pag. 13.01.011; 13.01.0021). Die gekennzeichneten Geheimnisse betreffen die Diagnosen, Anamnese, Be- funde, Beurteilung sowie das Prozedere. In diesem Sinne wurde vom Privatklä- ger genau spezifiziert, welche Teile des Arztberichtes Geheimnisse beinhalten. Die Weiterleitung dieser so spezifizierten Geheimnisse ist es, welche gemäss dem Privatkläger zur Anklage gelangen soll. Der Anklageschrift ist somit mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, welche besonders schützenswerten Geheimnisse durch den Beschuldigten an den Arbeitgeber des Privatklägers preisgegeben wurden. Es handelt sich um die Diagnosen, Anamnese, Befunde, die Beurteilung und das Prozedere. Mit dieser Spezifikation im Arztbericht wurde dem Beschul- digten rechtsgenügend die Möglichkeit gegeben, sich gegen den Anklagevorwurf zu verteidigen. Der Verteidiger ignoriert ferner in subjektiver Hinsicht, dass laut Anklage der Beschuldigte den Arztbericht an den Arbeitgeber des Privatklägers weiterleitete, um diesen zu widerlegen. Die Anklage wirft mit dieser Formulierung dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln vor. Entgegen den Vorbringen des Verteidigers äussert sich damit die Anklage sehr wohl zum Vorsatz des Beschul- digten. Der Tatverdacht ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht mit der hinreichenden Klarheit geschildert. Die Voraussetzungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f und nota bene auch lit. g StPO sind erfüllt. Eine Verletzung des Anklagegrund- satzes gemäss Art. 9 StPO ist nicht gegeben. Die Rüge der Verletzung des An- klagegrundsatzes ist daher unbegründet. 1.5 Einwand des Verteidigers a) Der Verteidiger wendet ein, die Bundesanwaltschaft habe den rechtserhebli- chen Anklagesachverhalt in zweierlei Hinsicht ungenau erstellt (TPF pag. 2.925.006). Der Beschuldigte habe die E-Mail vom 19. Juni 2015 mit dem Arztbericht des Kantonsspitals Winterthur nicht in der Funktion als „Case Mana- ger“ der Militärversicherung an den Personalchef des Strafklägers, C., versandt (TPF pag. 2.925.006). Er sei nie fallführender Sachbearbeiter des Dossiers des Privatklägers gewesen. Der Beschuldigte habe lediglich von der zuständigen Sachbearbeiterin der Militärversicherung, F., den Auftrag zur Sachverhaltsabklä- rung betreffend den gesundheitlichen Zustand des Strafklägers erhalten (TPF - 8 - pag. 2.925.006). Ausserdem habe er mit der Weiterleitung des Arztberichtes an den Arbeitgeber des Privatklägers nicht versucht, diesen zu widerlegen (TPF pag. 2.925.006 f.). b) Art. 325 Abs. 1 StPO definiert, welche Informationen die Anklageschrift zu ent- halten hat und spezifiziert insbesondere, auf welche Weise der Sachverhalt im Sinne des Anklageprinzips gemäss Art. 9 StPO zu umschreiben ist, mithin die grundrechtlichen Vorgaben zu erfüllen sind. Die Festlegung des Sachverhalts ist zentral, weil dadurch der Prozessgegenstand fixiert und der Beschuldigte ge- schützt wird, von einem Vorhalt überrascht zu werden. Auf diese Weise wird in diesem Verfahrensabschnitt ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ge- währleistet. Zu beachten ist, dass Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsdarstel- lung der Anklageschrift nicht zwingend zur Folge haben, dass die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden muss bzw. eine Einstellung oder ein Freispruch zu erfolgen hat (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 325 StPO N. 37). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 StPO N. 37). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände an- führt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestands schliessen lassen (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 StPO N. 37). c) Wie in E. 1.4 dargelegt, wurde der Beschuldigte in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert. Dem Anklagesachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht klar zu entnehmen, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die Anklage führt sämtliche Umstände an, welche auf das Vor- liegen der Kernelemente des Tatbestands der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schliessen lassen. Der Beschuldigte konnte sich somit hinreichend gegen den Anklagevorwurf verteidigen. Die vom Verteidi- ger geltend gemachten Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung hätten somit – sofern sie denn überhaupt vorliegen sollten – von vornherein keine Ver- letzung des Anklageprinzips zur Folge. Ob das tatsächlich der Fall war, entschei- det sich auf Grund der Würdigung der erhobenen Beweise, nicht exklusiv anhand der in der Anklageschrift genannten Indizien. Der Einwand des Verteidigers ist daher unbegründet. 1.6 Anträge der Verteidigung Der Verteidiger stellte in der Hauptverhandlung erneut diverse Beweisanträge (Einvernahme des Arbeitgebers bzw. HR-Beraters C.; Einvernahme der Ärzte - 9 - des Kantonsspitals Winterthur D. und E.; Einvernahme des Vorgesetzten des Pri- vatklägers G.; Einvernahme des Aussendienstmitarbeiters der Militärversiche- rung SUVA H.; Beizug des Personaldossiers des Privatklägers; Einvernahme der Case Managerin der Militärversicherung F.). Der Einzelrichter entschied über diese mit Verfügung und begründete den Entscheid summarisch (TPF pag. 2.920.006 f.). Die beantragten Befragungen sowie der Beizug des Personal- dossiers erschienen für die strafrelevante Sachverhaltsabklärung nicht notwen- dig. Eine vollständige Begründung eines solchen Entscheids erfolgt grundsätzlich im Endentscheid. In Anbetracht des Verfahrensausgangs erweisen sich die the- matisierten Anträge indes als nicht entscheiderheblich. Auf diesbezügliche Wei- terungen kann daher verzichtet werden.
- Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) 2.1 Rechtliches Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 2.1.2.1 Tatobjekt Bei Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Der Tatbestand kann nur von einem Behördenmitglied oder Beamten erfüllt werden. Tatobjekt ist das Geheimnis. Als Geheimnis gelten jene Tatsachen, die relativ unbekannt sind und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherr ein berech- tigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteres- sen, 7. Aufl., Bern 2013, 6. Kap., § 61, I. N. 5). Massgebend ist ein materieller Geheimnisbegriff und somit ist es unerheblich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde für geheim erklärt worden ist oder nicht. Bei einem Arzt- bericht gehören etwa Anamnese, Untersuchungsergebnisse, Diagnose, Thera- piemassnahmen, Prognose, physische oder psychische Besonderheiten und ebenso sämtliche Angaben über persönliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche oder finanzielle Umstände zu den geheimhaltungspflichtigen Tatsachen (OBER- HOLZER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, - 10 - Art. 321 StGB N. 14; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkam- mer, SB160142-O/U/cw vom 30. August 2016, E. 3.4.1 a). Ein privates Geheim- haltungsinteresse besteht, wenn die Bekanntgabe dem Betroffenen nachteilig sein kann (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 320 StGB N. 5). Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offen- kundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder still- schweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 8; vgl. BGE 114 IV 44 E. 2 S. 46). Zwischen der Kenntnis des Geheimnisses und der amtlichen Funktion muss ferner ein Kausalzusammen- hang bestehen, da nur Tatsachen erfasst werden, die dem Amtsträger in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden sind oder die er in seiner amtlichen Stellung wahrgenommen hat (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 9). 2.1.2.2 Tathandlung Die Tathandlung besteht im Offenbaren. Der Täter muss das Geheimnis einer nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder die Kenntnisnahme zu- mindest ermöglichen. Auf welchem Weg dies geschieht, ist unbeachtlich (OBER- HOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 10). Ein Geheimnis kann dabei selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, weil dadurch seine unsicheren oder unvollständigen Kennt- nisse ergänzt oder verstärkt werden (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 10; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 8). 2.1.2.3 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist für die Strafbarkeit gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Beamte muss die Tat- sache im Wissen um deren Geheimnischarakter offenbaren oder dies zumindest in Kauf nehmen (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 11). Es ist Vorsatz erfor- derlich, der sich auf das Vorliegen eines Geheimnisses und auf das Offenbaren beziehen muss (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 10). Der Täter muss mit Wissen um die Geheimnispflicht und im Bewusstsein des Geheimnischarak- ters einem Dritten ein Geheimnis offenbaren oder zumindest die Kenntnisnahme eines solchen durch einen Dritten in Kauf nehmen. Kenntnis der Geheimhal- tungspflicht wird in der Ausbildung vermittelt und kann regelmässig vermutet wer- den (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 321 StGB N. 26). Vorsätzlich begeht die Tat, wer sie mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der - 11 - Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2). Oder anders ausgedrückt: Eventualvorsatz kann ange- nommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Er- folgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Ver- halten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.359/2005 vom 22. Dezember 2006, E. 2.3; BGE 131 IV 1 E. 2.2 und 130 IV 58 E. 8.2). 2.1.2.4 Rechtswidrigkeit Allfälligen Rechtfertigungsgründen kommt beim Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses erhebliche Bedeutung zu (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 12). Im Hinblick auf die allgemeinen – gesetzlichen und aussergesetzli- chen – Rechtfertigungsgründe ist insbesondere auf Art. 14 StGB hinzuweisen. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 12). Rechtmässig ist gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB die Offenbarung mit schriftlicher Einwilligung der vorgesetzten Be- hörde (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 11). Nach dem Wortlaut kommt es auf den Willen des betroffenen Individuums nicht an (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 11). Zweifelhaft sind die Konsequenzen, die eine Einwilligung des Berechtigten nach sich ziehen, da nicht feststeht, wer als Geheimnisherr in Betracht kommt. Fehlt es an einem eigenständigen Geheimhaltungsinteresse des Gemeinwesens, muss der Einwilligung der betroffenen Privatperson zur Of- fenbarung des sie allein betreffenden Amtsgeheimnisses rechtfertigende Wir- kung zukommen (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 13; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 13). Der Täter ist somit nicht strafbar, wenn er das Ge- heimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten offenbart. Willigt der Ge- heimnisherr vorbehaltlos in die Offenbarung ein, liegt schon gar kein Geheimnis vor, weil der Geheimhaltungswille fehlt; in einem solchen Fall entfällt bereits die Tatbestandsmässigkeit (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkam- mer, SB160142-O/U/cw vom 30. August 2016, E. 3.4.1 b). Nach geltendem Recht ist für Forschungsuntersuchungen mit Angaben aus der Krankengeschichte die Zustimmung aller Beteiligten notwendig (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 13 mit Hinweis auf JAGGI in BVR 1990 90). Die nachträgliche schriftliche Ein- willigung wird als Rechtfertigung im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 StGB anerkannt (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 11). In subjektiver Hinsicht muss beim Beschuldigten die Kenntnis oder zumindest die zu Recht erfolgte Annahme dar- - 12 - über vorliegen, dass eine Einwilligung erfolgt ist, damit die Einwilligung ihre Wir- kung entfalten kann (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, a.a.O., E. 3.5.1 b m.w.H.). Art. 33 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) statuiert, dass Personen, die an der Durchführung so- wie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversiche- rungsgesetze beteiligt sind, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren haben. Als „Dritte“ gelten dabei ohne Zweifel alle Personen ausserhalb des Ver- sicherungsträgers des betreffenden Sozialversicherungszweigs, insbesondere auch der Arbeitgeber (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 33 ATSG N. 21). Bei der Fallbearbeitung durch die Militärversicherung dürfen ge- mäss Art. 95a Abs. 6 lit. b des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (Mi- litärversicherungsgesetz, MVG, SR 833.1) in Abweichung von Artikel 33 ATSG Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einho- len der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf. Bei Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG han- delt es sich somit um einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund (siehe E. 2.1.2.4). Die gesetzliche Formulierung „im Einzelfall“ stellt klar, dass für jeden einzelnen Arztbericht, welcher durch die Militärversicherung an Dritte herausgegeben wird, eine schriftliche Einwilligung des Versicherten bzw. Patienten vorliegen muss. Das Bundesgericht hat vor Kurzem mit Urteil 6B_1199/2016 vom 4. Mai 2017 in einem ähnlich gelagerten Fall Folgendes entschieden: Ein vom Arbeitgeber ein- gesetzter Vertrauensarzt untersteht bei der Information über die Ergebnisse der Untersuchung eines Arbeitnehmers dem strafrechtlich geschützten Berufsge- heimnis nach Art. 321 StGB (E. 1.2). Ohne weitergehende Ermächtigung des Ar- beitnehmers darf sich der Vertrauensarzt gegenüber dem Arbeitgeber nur zum Bestehen, zur Dauer und zum Grad einer Arbeitsunfähigkeit äussern, sowie zur Frage, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt (E. 2.2). Der zur Diskussion stehende Arztbericht enthält derart viele sensible Informationen, de- ren Relevanz für die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer augenfällig sein musste, dass er nicht sämtliche Informationen an die Arbeitgeberin weiterleiten durfte (E. 3.1). Das Bundesgericht bestätigt so- mit die Verurteilung des Arztes, der dem Arbeitgeber auch seine Diagnose und weitere Angaben zum betroffenen Angestellten mitgeteilt hat (E. 2.2 ff.). Ob und in welchem Umfang der Vertrauensarzt dem Arbeitgeber berichten darf, hängt davon ab, inwieweit er seitens des Arbeitnehmers vom Geheimnis entbunden worden ist. (E. 2.2 f.; siehe dazu auch die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017 zum Urteil des Bundesgerichts 6B_1199/2016 vom 4. Mai - 13 - 2017). Die vom Bundesgericht erwähnten Geheimnispflichten für Ärzte gelten der Logik entsprechend auch für Mitarbeiter der Militärversicherung bzw. der SUVA, welche im Rahmen von Umschulungsmassnahmen und dergleichen im Besitze von Arztberichten sind. Gemäss dem Leitfaden betriebliches Case Management Bund (Info Pers Fokus) des Eidgenössischen Personalamtes EPA dürfen ohne entsprechende Ermäch- tigung des Betroffenen keine besonders schützenswerten Daten – u.a. Arztbe- richte – weitergegeben werden (BA pag. 15.02.0001, 0014). Die Case Manager der Militärversicherung haben ebenfalls einen amtsinternen Leitfaden (TPF pag. 2.930.003 f.). 2.2 Anklageschrift Die Anklageschrift muss den als strafbar erachteten Sachverhalt und die als er- füllt erachtete Strafnorm anführen (Art. 353 Abs. 1 lit. c und d bzw. Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO). Das Gericht ist an den in der Anklageschrift bezeichneten Sach- verhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten folgenden Anklagesachverhalt vor: "A. wurde als Case Manager der Militärversicherung mit den Abklärungen betreffend den gesundheitlichen Zustand von B., Militärpolizist beim VBS, beauf- tragt. Im Rahmen dieser Funktion leitete A. per E-Mail am 19. Juni 2015, um 11:05 Uhr, den Arztbericht von Dr. med. D. und Dr. med. E. des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 über die Gesundheit von B. (Diagnosen / Anamnese / Befunde / Beurteilung / Prozedere) an dessen Arbeitgeber bzw. an den HR- Berater C. weiter, dies mit der Absicht, diesen Arztbericht zu widerlegen. Die Weiterleitung des besagten Arztberichtes mit besonders schützenswerten Per- sonendaten (vgl. Art. 3 lit. c DSG, SR 235.1), welche dem Arbeitgeber noch nicht bekannt waren, ist ohne eine gesetzliche Grundlage erfolgt und B. hatte hierfür zu keinem Zeitpunkt seine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung erteilt (Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG, SR 833.1).“ A. habe sich dadurch der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2.3 Beweismittel Bei der Konfrontationseinvernahme vom 16. August 2016 sagte der Privatkläger aus, vertrauliche detaillierte Informationen würden seinen Arbeitgeber nichts an- gehen (BA pag. 13.01.0008). Er habe nie gegenüber der Militärversicherung zu- gestimmt, dass ärztliche Berichte über ihn an seinen Arbeitgeber weitergeleitet - 14 - werden dürften (BA pag. 13.01.0008). Der Arzt dürfe solche Berichte, wie denje- nigen vom 13. Mai 2015, auch nicht an den Arbeitgeber weiterleiten. Ihm sei auch klar, dass eine Versicherung mit dem Arbeitgeber reden und eine Lösung finden müsse (BA pag. 13.01.0009 f.). Dies betreffe aber nicht detaillierte Arztberichte. Der Arzt habe die Geheimhaltung zu wahren und ein ihn betreffender Arztbericht dürfe nicht ohne seine Zustimmung weitergeleitet werden (BA pag. 13.01.0010). Es gehe ihm prinzipiell darum, dass Arztberichte den Arbeitgeber nichts angehen (BA pag. 13.01.0010). Auf die Frage, inwieweit dem Arbeitgeber die Gesund- heitssituation bekannt gewesen sei, sagte er aus: Diese Personen hätten keine medizinischen Berichte von ihm gehabt (BA pag. 13.01.0010). Sie hätten jedoch ärztliche Zeugnisse über seine Arbeitsunfähigkeit gehabt. Zusätzlich hätten sie mündliche Informationen über seine Gesundheit gehabt, aber nicht detaillierte. Er wiederhole noch einmal, sie hätten keine Arztberichte über ihn gehabt (BA pag. 13.01.0010). Fast der ganze Arztbericht sei für Dritte bzw. seinen Ar- beitgeber geheim gewesen (BA pag. 13.01.0011 f.). Auf Frage, wieso er mit einer Übermittlung des Arztberichtes nicht einverstanden gewesen wäre, sagte er aus, weil es sich um einen ärztlichen Bericht mit persönlichen schützenswerten Daten über seine Gesundheit handle (BA pag. 13.01.0012). Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Privatkläger der Arztbericht des Kan- tonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 vorgelegt und er konnte mit einem gel- ben Leuchtmarker diejenigen Textstellen markieren, welche damals für Dritte bzw. seinen Arbeitgeber geheim waren. Der Privatkläger bezeichnete die Rubri- ken Diagnosen, Anamnese (bis auf die Medikation), die Befunde sowie die Be- urteilung vollständig als geheim. Lediglich die Rubrik Prozedere stufte er nicht als vollständig geheim ein. Ansonsten erachtet der Privatkläger nahezu den gan- zen Arztbericht als geheim (BA pag. 13.01.0021 f.). Der Beschuldigte sagte bei der Konfrontationseinvernahme vom 16. August 2016 aus, er sei aufgrund einer Passage im Bericht (gemeint: Aussendienstprotokoll von H. von der Militärversicherung vom 11. Juni 2013) davon ausgegangen, dass der Wille des Privatklägers zu einer offenen Abklärung vorhanden sei (BA pag. 13.01.0008). In diesem Bericht würde ja wiedergegeben, dass der Wille des Pri- vatklägers da sei, dass die Problematik mit seinem Arbeitgeber besprochen werde (BA pag. 13.01.0008). Aus diesem Aussendienstgespräch, welches H. mit dem Privatkläger am 11. Juni 2013 geführt habe, habe er klar abgeleitet, dass hier die Einwilligung des Privatklägers im Sinne einer Vollmacht zu einer umfas- senden Sachverhaltsabklärung vorliege. Zudem gehe aus einer Beilage zu die- sem Protokoll (E-Mail des Privatklägers vom 23. Mai 2013 an I. und G.) hervor, dass die medizinische Situation des Privatklägers seinem Arbeitgeber bzw. sei- nen Linienvorgesetzten bekannt gewesen sei (BA pag. 13.01.0008). Aufgrund - 15 - dieser Umstände habe er sich berechtigt, ja gar verpflichtet gefühlt, diesen Arzt- bericht des Kantonsspitals Winterthur dem HR-Berater des VBS, C., weiterzulei- ten, zumal in diesem Bericht keine persönlichen Daten oder Geheimnisse enthal- ten seien (BA pag. 13.01.0008). Sein Auftrag sei die Sachverhaltsabklärung ge- wesen (BA pag. 13.01.0011). Er sei zu dem Zeitpunkt, als er den Arztbericht C. übermittelt habe, davon ausgegangen, dass die gesundheitliche Wirbelsäulen- problematik dem Arbeitgeber des Privatklägers bekannt gewesen sei. Aufgrund des Protokolls vom Juni 2013, insbesondere aber aus dem Bericht des Kan- tonsspitals Winterthur, habe er davon ausgehen müssen, dass der Privatkläger mit der Übermittlung des Arztberichts an C. einverstanden gewesen sei (BA pag. 13.01.0011). Seine Legitimation zur Weitergabe des Arztberichtes an C. habe er aus dem Protokoll H. und aus dem Arztbericht abgeleitet (BA pag. 13.01.0012), in welchem wohl medizinische Daten stünden, aber im Hinblick auf eine klare Sachverhaltsabklärung für ihn nicht problematisch gewesen seien (BA pag. 13.01.0012). Auf Frage, ob er vertrauliche Daten von B. im Arztbericht vom
- Mai 2015 an C. habe weiterleiten wollen, sagte er aus: „Ja, ich habe es ja auch gemacht“ (BA pag. 13.01.0013). An der Hauptverhandlung vom 7. April 2017 bestätigte der Beschuldigte die Aus- sagen bei der Bundesanwaltschaft (TPF pag. 2.930.007). Weitergehend führte er aus, er berücksichtige bei seiner Arbeit das Militärversicherungsgesetz (TPF pag. 2.930.004). Sie hätten bei der Militärversicherung einen Leitfaden in Bezug auf das Vorgehen als Case Manager (TPF pag. 2.930.003 f.). Er habe den Arzt- bericht von der zuständigen Sachbearbeiterin F. erhalten. Er gehe davon aus, dass sie den Arztbericht beim Hausarzt J. verlangt habe (TPF pag. 2.930.007). Auf Frage, welchen Auftrag er von F. erhalten habe, sagte er aus, ausgehend vom Arztbericht, habe sie gesagt, er solle die Umstände der Arbeitsfähigkeit des Privatklägers beim Arbeitgeber abklären (TPF pag. 2.930.008). Er sei dann zu- erst zum Kreisarzt Dr. K., Facharzt für orthopädische Chirurgie, gegangen. Er habe ihm den Arztbericht vorgelegt. Er (gemeint: K.) habe dann ganz kurz aus seiner Sicht die medizinischen Befunde bewertet. K. habe gesagt, wir müssten noch detaillierter über die körperlichen Anforderungen der Tätigkeit des Privat- klägers wissen. Dann habe im Raum gestanden, Abklärungen beim Arbeitgeber, bei der militärischen Sicherheit, zu machen. Er habe dann mit C. Kontakt aufge- nommen und den Arztbericht mit der E-Mail geschickt (TPF pag. 2.930.008). Die Frage, ob ihm C. gesagt habe, er müsse den Arztbericht haben, verneinte der Beschuldigte (TPF pag. 2.930.009). Er habe sich gedacht, dass dies sachdienlich sei und zweitens im Sinne des Privatklägers und drittens eine Einwilligung vor- liege. Der Beschuldigte brachte an der Hauptverhandlung erstmals vor, F. habe ihm gesagt, es liege eine Einwilligung vor. Das Dokument Ermächtigung zum - 16 - Case Management (gemeint: das Schreiben „Ermächtigung für das Case Ma- nagement“ der Militärversicherung SUVA; analog demjenigen vom 10. August 2016 [TPF pag. 2.925.001]) sei unterschrieben worden. Auch im Protokoll H. werde der ausdrückliche Wunsch geäussert, die Sache endlich mit dem Arbeit- geber zu besprechen (TPF pag. 2.930.009). Auf Frage, ob der Privatkläger ir- gendwie zum Ausdruck gebracht habe, der Arztbericht solle dem Arbeitgeber ge- schickt werden, sagte der Beschuldigte aus: Er denke, man habe davon ausge- hen müssen, weil es werde in diesem konkreten Bericht (gemeint: Aussendienst- protokoll von H. von der Militärversicherung vom 11. Juni 2013) eine Bespre- chung mit dem Arbeitgeber angeregt (TPF pag. 2.930.009). Er habe angenom- men, er habe eine schriftliche Ermächtigung im Einzelfall (TPF pag. 2.930.009). Art. 95a Abs. 6 lit. b des Militärversicherungsgesetzes sei ihm bewusst gewesen (TPF pag. 2.930.010). Auf Frage, warum er das Gefühl gehabt habe, eine schrift- liche Einwilligung im Einzelfall zu haben, sagte er aus: Ja, weil ihm das auch so von F. gesagt worden sei. In Bezug auf den Arztbericht des Kantonsspitals Win- terthur vom 13. Mai 2015 sagte er aus, es werde erwähnt, man bitte die Militär- versicherung, mit dem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen (TPF pag. 2.930.010). Auf Frage, inwiefern er eine Einwilligung sehe, mit dem Arbeitgeber zu sprechen, sagte er aus: Weil der Privatkläger früher gegenüber dem Aussendienst ganz klar gesagt habe, er wäre jetzt wirklich langsam froh, die Militärversicherung würde dieses Thema mit dem Arbeitgeber besprechen (TPF pag. 2.930.010). Der Einzelrichter las dem Beschuldigten folgende Stelle des Protokolls der Mili- tärversicherung vom 11. Juni 2013 vor: „Ich wäre froh, wenn mein Problem durch einen Mitarbeiter der Militärversicherung mit dem Personalchef Herrn C. bespro- chen werden könnte. Evtl. Abänderung des Pflichtenheftes?“ (TPF pag. 2.930.011). Auf Frage, ob das für ihn eine schriftliche Einwilligung sei, sagte der Beschuldigte aus: Ja, zum Teil. Dem Beschuldigten wurde eine E-Mail des Pri- vatklägers an seine Vorgesetzten I. und G. vorgehalten. Der Beschuldigte be- jahte, dass er diese als Ermächtigung zur Bekanntgabe des Arztberichtes be- trachte (TPF pag. 2.930.011). Er sei davon ausgegangen, dass F. eine schriftli- che Einwilligung eingeholt habe (TPF pag. 2.930.013). Sie habe gesagt, sie habe eine schriftliche Einwilligung (TPF pag. 2.930.013 f.). Dann habe sich gezeigt, dass sie das nicht gemacht habe (TPF pag. 2.930.014). Auf Frage, was er in den bisherigen Fällen in Bezug auf die Einwilligung gemacht habe, sagte er aus: Seit es dieses Formular (gemeint: Ermächtigung für das Case Management) geben würde, würden sie es unterzeichnen lassen (TPF pag. 2.930.015). Das Formular habe die Militärversicherung irgendwann in den Jahren 2005-2010/2012 ge- schaffen. Der Privatkläger habe das Formular glaublich im August 2016 unter- zeichnet (TPF pag. 2.930.016). Er sei aufgrund der Aussagen von F. der Meinung gewesen, dieses Formular sei unterschrieben worden (TPF pag. 2.930.016). Auf - 17 - die Frage, ob es notwendig gewesen sei, dass der Arbeitgeber erfährt, an wel- chem Wirbel genau der Privatkläger einen Schaden habe, sagte er aus: Also, an die Wirbelsäulengeschichte LWK oder HWS 3, 4, 5, an das habe er so nicht ge- dacht (TPF pag. 2.930.017). Natürlich wisse wahrscheinlich niemand, welche Wirbel betroffen seien. Aber jeder vom Korps wisse, dass der Privatkläger Rü- ckenschmerzen habe. Es sei schon so, dass niemand wisse, welcher Wirbel be- troffen sei, aber jeder wisse, dass er Rückenschmerzen habe (TPF pag. 2.930.017 f.). Es sei nicht irgendein Arztbericht gewesen, den er weitergeleitet habe (TPF pag. 2.930.018). Sondern der, welcher klar die Konklusionen zwi- schen den Beschwerden des Versicherten und dem Anforderungsprofil bei seiner Arbeit als Militärpolizist betreffen würde. Der Einzelrichter hielt dem Beschuldig- ten vor, dass er gesagt habe, dass es nicht darauf ankomme, welcher Wirbel betroffen sei. Aber dies sei eben geschützt (gemeint: ein materielles Geheimnis). Der Beschuldigte antwortete, ja er wisse dies (TPF pag. 2.930.018). Auf Vorhalt der E-Mail des Beschuldigten an C., wonach er geschrieben habe, es sei immer schwierig so einen Fachbericht zu widerlegen, sagte er aus: Es sei nicht so, dass er zu dieser Bemerkung komme, sondern Dr. K. (TPF pag. 2.930.018 f.). Das sei das Ergebnis seiner Besprechung mit Dr. K. (TPF pag. 2.930.019). Er beziehe sich auf das Gespräch mit Dr. K. (TPF pag. 2.930.020). Das Dossier sei auch elektronisch vorhanden (TPF pag. 2.930.021). Er habe das Dossier des Privat- klägers soweit sachdienlich studiert, bevor er den Arztbericht weitergeschickt habe. Er habe von F. den Auftrag erhalten, die Frage der Umschulung abzuklä- ren, welche Tätigkeit der Privatkläger machen müsse. Er habe von F. den Auftrag mit der Zusicherung erhalten, es bestehe eine schriftliche Einwilligung des Pri- vatklägers zur Herausgabe der Daten (TPF pag. 2.930.022 f.). Der Privatkläger hat in einer E-Mail vom 23. Mai 2013 seinen Vorgesetzten I. und G. geschrieben, sie würden seine gesundheitliche Situation kennen. Er habe Rückenprobleme (BA pag. 01.02.0035). Dem Aussendienstprotokoll von H. von der Militärversicherung vom 11. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass der Privatkläger Rückenschmerzen hat. In der Rubrik weiteres Vorgehen ist Folgendes zu entnehmen: „Ich wäre froh, wenn mein Problem durch einen Mitarbeiter der Militärversicherung mit dem Personal- chef Herr C. besprochen werden könnte. Evtl. Abänderung des Pflichtenheftes?“ (BA pag. 01.02.0030). Der dreiseitige Arztbericht von Dr. med. D. und Dr. med. E. des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 enthält zahlreiche detaillierte und sensible Angaben zur Diagnose, Anamnese (inkl. genauer Beschreibung der Leiden und Medika- tion), zum Befund, zur Beurteilung sowie zum Prozedere (BA pag. 01.02.0032 ff.; - 18 - 13.01.0021, -0023). In der Rubrik Anamnese wird ausführlich das „jetzige Leiden“ des Privatklägers, die persönliche Anamnese, die Systemanamnese sowie die Medikation erläutert. Besonders die Rubriken Befunde und Beurteilung enthalten unzählige medizinische Fachausdrücke. Es wird im Arztbericht detailreich be- schrieben, wie der aktuelle gesundheitliche Zustand des Privatklägers ist. Im Titel Befund werden zusammenfassend die gesundheitlichen Beschwerden wiederge- geben. Es wird im medizinischen Bericht dargelegt, welche Tätigkeiten noch aus- geführt werden können und welche nicht. Unter der Rubrik Prozedere wird die Umstellung der Arbeitssituation, respektive allenfalls die Durchführung berufli- cher Massnahmen / Umschulung mit Hilfe der Militärversicherung empfohlen. Ab- schliessend ist dem Arztbericht zu entnehmen: „Der Patient wird diesen Sach- verhalt mit Ihnen (gemeint ist der Adressat des Arztberichtes Dr. med. J.), res- pektive seinem Arbeitgeber, bzw. der Militärversicherung besprechen.“ Einer E-Mail des Beschuldigten an den Arbeitgeber des Privatklägers (C.) vom
- Juni 2015 ist Folgendes zu entnehmen: „Lieber C.. Ich sende Dir noch ein Dokument in Sachen B.. Es ist der Bericht des KSW über eine Sprechstunde vom
- Mai 2015. Also aktuelle Befunde. Habe darüber mit Dr. med. K., unserem Kreisarzt gesprochen. Es ist immer schwierig, so einen Fachbericht zu widerle- gen, aber sicher scheint auch, dass sich die zuständigen Ärzte auf die Aussagen des Versicherten verlassen. Wie dramatisch nämlich die körperliche Belastung ist, bleibt offen“ (BA pag. 05.00.0003). Die Militärversicherung hat gemäss dem Beschuldigten standardisierte Formu- larverträge mit den Versicherten, in welchen Fällen Daten an die Arbeitgeber her- ausgegeben werden dürfen. Entscheidend ist das Prinzip der Verhältnismässig- keit. Die Formularverträge haben die Überschrift „Ermächtigung für das Case Ma- nagement“ (TPF pag. 2.925.001). Der Ermächtigung für das Case Management der Militärversicherung vom 10. August 2016 ist zu entnehmen: „B. enthebt die Militärversicherung von der Schweigepflicht gemäss Art. 33 ATSG und erteilt ihr die Ermächtigung, mit anderen Beteiligten (insbesondere Ärzte, Arbeitgeber, Rechtsvertreter, Haftpflichtversicherung, Job-coach, Verwaltung) an Fällen des Personendossiers 1 (lautend auf B.) die mit dem Case Management zusammen- hängenden Fragen zu besprechen und - falls nötig und sachgerecht - die erfor- derlichen Informationen zu erteilen“ (TPF pag. 2.925.001). Darauf hinzuweisen ist, dass diese Ermächtigung für das Case Management rund 14 Monate nach der inkriminierten Weiterleitung des Arztberichtes vom Privatkläger unterschrie- ben wurde. - 19 - 2.4 Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gebot will sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (HOFER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N. 58). Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet werden; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (HOFER, a.a.O., Art. 10 StPO N. 61). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tat- sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Nach dem allgemein anerkannten, sinngemäss in Art. 10 Abs. 3 StPO festgehal- tenen Grundsatz in dubio pro reo werden erhebliche und unüberwindliche Zweifel zugunsten des Beschuldigten gewertet. Freilich kann dabei nicht verlangt wer- den, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspek- ten unwiderlegbar feststeht. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel dürfen nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Eine theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Frei- spruch (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
- Aufl., Zürich 2005, S. 247; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 227, 233). Beweismässig erstellter Sachverhalt Der Privatkläger ging in das Kantonsspital Winterthur und liess von Dr. med. D. und Dr. med. E. einen Arztbericht über seine Gesundheit erstellen. Der Arztbe- richt vom 13. Mai 2015 wurde von der Case Managerin der Militärversicherung F. beigezogen. Sie übergab den Arztbericht dem Beschuldigten, Mitarbeiter bzw. Case Manager bei der Militärversicherung, mit dem Auftrag, den Sachverhalt be- treffend den Gesundheitszustand des Privatklägers, Militärpolizist beim VBS, im Hinblick auf allfällige Umschulungsmassnahmen abzuklären. Im Rahmen des Auftrags leitete der Beschuldigte per E-Mail am 19. Juni 2015, um 11:05 Uhr, den detaillierten Arztbericht von Dr. med. D. und Dr. med. E. des Kantonsspitals Win- terthur vom 13. Mai 2015 über die Gesundheit des Privatklägers (Diagnosen / Anamnese / Befunde / Beurteilung / Prozedere), an dessen Arbeitgeber bzw. an den HR-Berater C. weiter. - 20 - In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher (objektiver) Hinsicht zu- sammenfassend das Folgende: 2.4.3.1 Der Beschuldigte sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er seit vielen Jahren bei der Militärversicherung arbeite (TPF pag. 2.930.004). Er sei seit eini- gen Jahren Case Manager. Als Case Manager bei der Militärversicherung sei man zuständig für berufliche und soziale Eingliederungsfragen (TPF pag. 2.930.005). Er habe den Arztbericht von der zuständigen Sachbearbeiterin F. be- kommen (TPF pag. 2.930.007). Der Beschuldigte betonte mehrmals, dass die zuständige Case Managerin F. ihm den Auftrag für die Sachverhaltsabklärung erteilt habe und demnach für die inkriminierte Handlung verantwortlich sei. Auf Frage, was er von der Case Managerin F. für einen Auftrag erhalten habe, sagte er aus, er sei ausgehend vom Arztbericht beauftragt worden, die Umstände der Arbeitstätigkeit des Privatklägers bei dessen Arbeitgeber abzuklären (TPF pag. 2.930.008). Sollte man der Auffassung des Beschuldigten folgen, ginge die Ver- antwortung für die Sachverhaltsabklärung beim Arbeitgeber gemäss Art. 394– 406 OR auf ihn über. Er wäre somit ab Beginn der Mandatserteilung der zustän- dige Fallbearbeiter der Militärversicherung, zumal er selber als Case Manager angestellt war. Diese Rechtsauffassung des Beschuldigten greift aber zu kurz. Er – sowie sein Verteidiger – verkennen vorliegend, dass im Berufsalltag die Verlet- zung des Amtsgeheimnisses unabhängig von der Funktion begangen werden kann. Demnach ist es unerheblich, wer der/die federführende Sachbearbeiterin im Fall des Privatklägers war, zumal der Beschuldigte seit einigen Jahren Case Manager der Militärversicherung ist. Nach Ansicht des Gerichts geht daher aus dem Anklagesachverhalt hinreichend klar hervor, dass der Beschuldigte für die Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Privatklägers und für die Weiterleitung des inkriminierten E-Mails verantwortlich war. Entgegenstehende Einwände des Ver- teidigers sind unbegründet. Der Versuch des Beschuldigten, die Verantwortung auf seine Kollegin F. abzuwälzen, indem er vorbringt, diese sei für den Fall des Privatklägers zuständig gewesen, ist unbeachtlich. 2.4.3.2 Beweismässig ist ferner unbestritten, dass dem Beschuldigten der Arztbericht als Amtsträger und in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde anvertraut wurde und er diesen in seiner amtlichen Stellung wahrgenommen hat. Der vorne in E. 2.3.5 erwähnte Arztbericht des Kantonsspitals Winterthur vom
- Mai 2015 geht in der Sache deutlich und im Umfang bei weitem über die im Standardvertrag der Militärversicherung (siehe E. 2.3.7 betreffend „Ermächtigung für das Case Management“) bezeichneten Informationen hinaus, welche zur Ab- klärung der Arbeitsfähigkeit bzw. Umschulungsmassnahmen mit dem Arbeitge- ber benötigt wurden. Die ungefilterte Weiterleitung des Arztberichts verletzte das - 21 - Verhältnismässigkeitsprinzip in grober Weise. Dieses Faktum wird selbst seitens des Beschuldigten nicht bestritten, gab er doch an der Hauptverhandlung zu Pro- tokoll, an die Wirbelsäulengeschichte nicht gedacht zu haben (TPF pag. 2.930.017 f.). Natürlich wisse wahrscheinlich niemand, welche Wirbel betroffen seien. Schliesslich gestand er sogar ein, dass er geschützte Geheimnisse preis- gab (siehe E. 2.3.2, S. 17, „Ja ich weiss“ [TPF pag. 2.930.018]). Nach Ansicht des Gerichts enthält der Arztbericht mit der detaillierten Diagnose, der Anam- nese, der Medikation, den Befunden, der Beurteilung und dem Prozedere zwei- felsohne materielle Geheinisse, welche nicht für den Arbeitgeber des Privatklä- gers bestimmt waren. Die ungefilterte Offenbarung des vollständigen Arztberichts war im Rahmen des dem Beschuldigten obliegenden Auftrags hinsichtlich der Abklärung von Umschulungsmassnahmen weder notwendig noch zulässig. In all diesen Teilen (Diagnose etc.) ist die Zustellung des Arztberichts des Kantonsspi- tals Winterthur durch den Beschuldigten am 19. Juni 2015 per E-Mail an den Arbeitgeber des Privatklägers als objektive Verletzung des Amtsgeheimnisses zu werten, zumal, wie nachstehend zu zeigen ist, keine rechtsgenügende Einwilli- gung vorlag. Das Geheimnis war nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und der Pri- vatkläger hatte an dessen Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse, was sich aus der vom Privatkläger im Arztbericht vorgenommenen Spezifikation mit hin- reichender Deutlichkeit ergibt (E. 2.3.1; BA pag. 13.01.0021, -0023). Ferner han- delt es sich bei einem detaillierten Arztbericht mit Diagnosen, Angaben zur Me- dikation etc. per se um derart persönliche Daten, dass grundsätzlich jedermann diesbezüglich den Willen zur Geheimhaltung hat. Der Privatkläger hat im Arztbe- richt genau gekennzeichnet, welche Angaben für Dritte bzw. seinen Arbeitgeber geheim waren. Sämtliche Angaben im Arztbericht über die Diagnose, Anamnese, die Befunde und Beurteilung waren weder offenkundig noch allgemein zugäng- lich. Der Privatkläger hatte zweifelsohne an diesen Tatsachen nicht nur ein be- rechtigtes Interesse, sondern auch seinen Willen bezüglich deren Geheimhaltung bekundet. Im Arztbericht ist unter der Rubrik Prozedere (Umschulung bzw. Um- stellung der Arbeitssituation) zu entnehmen, dass der Privatkläger den Sachver- halt bzw. die Umschulung mit dem Arbeitgeber bzw. der Militärversicherung be- sprechen werde. Das zeigt ausdrücklich seinen Geheimhaltungswillen, ansons- ten er damit die Militärversicherung beauftragt hätte. Den übrigen Titeln im Arzt- bericht vom 13. Mai 2015 (Diagnose, Anamnese, Medikation, Befunde Beurtei- lung) ist diese Bemerkung nicht zu entnehmen. Die Behauptung des Verteidigers, der Arbeitgeber habe vom Inhalt des Arztberichts Kenntnis gehabt, entbehrt jeg- licher Grundlage und wird vom Privatkläger kategorisch bestritten. Dem Arbeit- geber des Privatklägers war lediglich bekannt, dass dieser Rückenprobleme hatte (TPF pag. 2.930.011). Dies teilte er in einer E-vom 23. Mai 2013 seinem - 22 - Arbeitgeber mit. Der Einwand des Beschuldigten, der Arbeitgeber habe vom Arzt- bericht Kenntnis gehabt, ist daher unbegründet. Ausserdem wird im Arztbericht unter dem Titel Anamnese von „jetzigen Leiden“ gesprochen, welche bei der ärzt- lichen Untersuchung im Kantonsspital Winterthur festgestellt wurden. Von der zeitlichen Abfolge her betrachtet ist es daher ausgeschlossen, dass der Arbeit- geber von den Befunden im Arztbericht bereits seit einiger Zeit Kenntnis hatte. Auch der Beschuldigte spricht im Zusammenhang mit dem Arztbericht von „aktu- ellen Befunden“ (BA pag. 05.00.0003). Beim Arztbericht handelt es sich daher grösstenteils um Tatsachen, welche Dritten bzw. dem Arbeitgeber noch nicht be- kannt waren und daher um Geheimnisse. Nach dem Gesagten enthält der detail- lierte Arztbericht zweifelsohne materielle Geheimnisse. Beweismässig ist somit erstellt, dass der Beschuldigte das materielle Geheimnis einer dazu nicht er- mächtigten Drittperson bzw. dem Arbeitgeber des Privatklägers widerrechtlich of- fenbart hat. 2.4.3.3 Einwände der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, es liege kein materielles Geheimnis vor (TPF pag. 2.925.011, 013, 016). Ein Geheimnis sei eine dem Empfänger noch nicht bekannte Tatsache. Der Arbeitgeber des Privatklägers habe bereits Kennt- nis von den gesundheitlichen Informationen des fraglichen Arztberichts gehabt (TPF pag. 2.925.011; 016). Der Privatkläger habe daher keinen Geheimhaltungs- willen gehabt (TPF pag. 2.925.012, 016; 2.920.014). Wie dargelegt wurde (E. 2.4.3.2), sind die Einwände der Verteidigung unbegründet. 2.4.3.4 In Bezug auf die Frage, ob eine schriftliche Einwilligung des Privatklägers ge- mäss Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG vorgelegen habe, den Arztbericht vom 13. Mai 2015 durch die Militärversicherung an seinen Arbeitgeber herauszugeben, ergibt sich Folgendes: a) Der Beschuldigte wendet ein, aufgrund einer E-Mail des Privatklägers an des- sen Vorgesetzte I. und G. vom 23. Mai 2013 sei dem Arbeitgeber die medizini- sche Situation bekannt gewesen. Der Beschuldigte verkennt, dass der E-Mail le- diglich entnommen werden kann, dass der Privatkläger Rückenprobleme hat und diese dem Arbeitgeber bekannt waren. Keinesfalls kann darin eine schriftliche Einwilligung im Einzelfall zur Herausgabe eines rund zwei Jahre später erstellten detaillierten Arztberichts erblickt werden, zumal im damaligen Zeitpunkt 2013 lo- gischerweise noch gar nicht ersichtlich sein konnte, welches die am 13. Mai 2015 durch das Kantonsspital Winterthur diagnostizierten gesundheitlichen Probleme des Privatklägers sein werden. Der Einwand des Verteidigers ist unbegründet. - 23 - b) Der Beschuldigte will eine weitere schriftliche – teilweise – Einwilligung im Aus- sendienstprotokoll der Militärversicherung vom 11. Juni 2013 erblicken (BA pag. 13.01.0008; TPF pag. 2.930.009 f., 011). In Bezug auf den Wortlaut des Aussendienstprotokolls kann auf E. 2.3.4 verwiesen werden. Der Beschuldigte hat im Protokoll lediglich eingewilligt, dass sein Problem seitens der Militärversi- cherung mit dem Arbeitgeber besprochen wird. Der Ausdruck „Problem“ lässt mit Blick auf den Gesamtkontext des Protokolls vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als damit die Rückenbeschwerden des Privatklägers gemeint waren. Der Privatkläger wollte, dass die Militärversicherung aufgrund seiner Rücken- probleme mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnimmt. Aufgrund der Formulierung „besprechen“ und der Eingrenzung des Themas auf das allseits bekannte Rückenproblem kann zweifelsohne nicht davon ausgegangen werden, der Pri- vatkläger habe eine Einwilligung zur Herausgabe eines rund zwei Jahre später erstellten detaillierten Arztberichtes (Diagnose, Anamnese, Medikation, Befunde, Beurteilung, Prozedere) gegeben. Auf jeden Fall kann darin nicht ernsthaft eine Einwilligung im Einzelfall gesehen werden, den Arztbericht vom 13. Mai 2015 an den Arbeitgeber herauszugeben. Der Einwand ist daher unbegründet. c) Der Beschuldigte wendet weiter ein, der Privatkläger habe im Arztbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 in der Rubrik Prozedere seine schriftliche Einwilligung für die Weitergabe an seinen Arbeitgeber gegeben (TPF pag. 2.930.010). In Bezug den wesentlichen Inhalt in der Rubrik Prozedere kann auf E. 2.3.5 verwiesen werden. Der Privatkläger hat klar gesagt, dass er den Sachverhalt mit seinem Arbeitgeber besprechen werde, und zwar in Bezug auf eine allfällige Umstellung der Arbeitssituation bzw. Umschulungsmassnah- men. Mit dieser Formulierung hat er in keiner Weise die Militärversicherung er- mächtigt, den detaillierten Arztbericht (Diagnose, Anamnese, Medikation, Be- funde, Beurteilung, Prozedere) an den Arbeitgeber herauszugeben. Der Einwand ist unbegründet. d) Der Beschuldigte bringt erstmals in der Hauptverhandlung vor, die Case Ma- nagerin F. habe ihm mitgeteilt, es liege eine schriftliche Einwilligung des Privat- klägers zur Herausgabe des Arztberichts an den Arbeitgeber vor, und zwar in Form eines Formulars, wie es bei der Militärversicherung für Abklärungen bei Umschulungen bzw. Umstellungen der Arbeitssituation seit Jahren verwendet werde (TPF pag. 2.930.010, 013, 016, 021). Das vom Beschuldigten dem Gericht eingereichte standardisierte Formular der Militärversicherung trägt den Titel „Er- mächtigung für das Case Management“ (TPF pag. 2.925.001). In Bezug auf den Wortlaut des Formularvertrags der Militärversicherung kann auf E. 2.3.7 verwie- sen werden. Bereits an dieser Stelle ist Folgendes festzustellen: Der Beschul- - 24 - digte versucht wiederholt, die Verantwortung für die Weiterleitung des Arztbe- richts auf die Case Managerin F. abzuschieben (siehe E. 2.4.3.1). Es ist lebens- fremd, dass ihm der Einwand mit der angeblich von F. zugesicherten Einwilligung des Privatklägers erstmals an der Hauptverhandlung einfällt, und es fällt auf, dass er sowie sein Anwalt diesen an der Hauptverhandlung repetitiv vorbrachten. Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich lediglich um eine Schutzbehauptung handelt. Selbst wenn ihm aber die Case Managerin dies gesagt haben sollte – wovon hier nicht ausgegangen wird –, lag objektiv zum Tatzeitpunkt keine Ein- willigung vor. Das Formular der Militärversicherung sieht klar vor, dass Informa- tionen nur unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips mitgeteilt werden dürfen. Das hat zur Konsequenz, dass im Rahmen von Umschulungen Arztbe- richte nur soweit herausgegeben werden dürfen, als dies zur Abklärung der Not- wendigkeit einer Umschulung erforderlich ist. Bei Diagnosedetails ist dies nicht der Fall. Ausserdem schliesst die Formulierung „die erforderlichen Informationen zu erteilen“ keineswegs die Befugnis zu einem umfassenden Datenaustausch mit ein. Der Verteidiger macht weiter erstmals an der Hauptverhandlung geltend, der Pri- vatkläger habe im Nachhinein am 10. August 2016 das Formular „Ermächtigung für das Case Management“ unterschrieben und damit rückwirkend die Einwilli- gung für die Herausgabe des Arztberichtes erteilt. Der Verteidiger verkennt, dass mit dieser Ermächtigung der Privatkläger lediglich zustimmte, „falls nötig und sachgerecht - die erforderlichen Informationen zu erteilen“. Damit liegt keinesfalls die Einwilligung vor, detaillierte Arztberichte (Diagnose, Anamnese, Medikation, Befunde, Beurteilung, Prozedere) dem Arbeitgeber des Privatklägers herauszu- geben. Diese Formulierung kann nicht als umfassender und vorbehaltloser Ver- zicht auf das Arztgeheimnis verstanden werden. Der Beschuldigte räumte an der Hauptverhandlung selbst sinngemäss ein, nicht verhältnismässig gehandelt zu haben, sagte er doch aus, dass wahrscheinlich niemand wisse, welche Wirbel betroffen seien (TPF pag. 2.930.017). Die Frage, ob mit der Ermächtigung vom
- August 2016 überhaupt eine nachträgliche schriftliche Zustimmung vorliegt, kann somit offen bleiben. Objektiv liegt jedenfalls keine Einwilligung vor. e) Nach dem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass objektiv keine Einwilligung des Privatklägers, geschweige denn im Einzelfall vorlag. Die „Ermächtigung für das Case Management“ vom 10. August 2016 würde die Militärversicherung le- diglich befugen, dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit Umschulungsmassnah- men oder einer Umstellung der Arbeitssituation mitzuteilen, ob und in welchem Grade eine Arbeitsunfähigkeit besteht. In all seinen weiteren Teilen stellt die un- gefilterte Weiterleitung des Arztberichts eine objektiv ungerechtfertigte Amtsge- heimnisverletzung (StGB) sowie Geheimnisverletzung (MVG) dar. - 25 - Inwiefern in der Person des Beschuldigten die Kenntnis oder zumindest die zu Recht erfolgte Annahme darüber vorlag, dass eine Einwilligung erfolgt sei, ist im Rahmen der subjektiven Tatbestandsmässigkeit zu prüfen. Subjektive Elemente 2.4.4.1 In Bezug auf das Wissen um den Geheimnischarakter steht fest, dass der Be- schuldigte seit vielen Jahren bei der Militärversicherung arbeitet und seit einigen Jahren Case Manager ist (TPF pag. 2.930.004). Nach eigenen Angaben hat er rund 1‘000 Fälle bearbeitet (TPF pag. 2.930.012). Er wird von der Militärversiche- rung laufend geschult (TPF pag. 2.930.012). Der Beschuldigte holt jeweils schrift- liche Einwilligungen ein, bevor er im Rahmen von Umschulungen etc. mit den Arbeitgebern Kontakt aufnimmt (TPF pag. 2.930.013). Das ist ihm zu glauben, gab er doch zu Protokoll, dass ihm Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG bekannt sei, wonach bei der Herausgabe von Personendaten an Dritte im Einzelfall eine schriftliche Einwilligung bei der betroffenen Person einzuholen sei. Dies zeigt, dass ihm der Geheimnischarakter von detaillierten Arztberichten sehr wohl bekannt war, an- sonsten er nicht standardmässig bei der Weiterleitung von medizinischen Daten die Einwilligung der Versicherten einholen würde. Dem Beschuldigten als erfah- renem Mitarbeiter der Militärversicherung mit langjähriger Berufserfahrung ist da- mit nebst Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG auch das standardisierte Formular „Ermäch- tigung für das Case Management“ bekannt. Entsprechend musste ihm klar sein, welche Informationen des Arztberichts, unter Wahrung des Verhältnismässig- keitsprinzips, zuhanden des Arbeitgebers herausgegeben werden durften. Aus- serdem beinhaltet der Arztbericht derart detaillierte und sensible Informationen über den Gesundheitszustand des Privatklägers (Diagnose, Anamnese, Medika- tion, Befunde, Beurteilung, Prozedere), gespickt mit unzähligen medizinischen Fachausdrücken, deren Relevanz für die Frage der Arbeitsfähigkeit bzw. Um- schuldung oder Umstellung der Arbeitssituation insbesondere für einen Laien nicht ersichtlich ist. Es musste daher dem Beschuldigten mit seiner langjährigen Berufserfahrung klar sein, dass der Arztbericht Informationen mit materiellem Ge- heimnischarakter bzw. besonders schützenswerten Personendaten beinhaltet und er nicht berechtigt war, sämtliche dieser medizinischen Angaben vorbehalt- los und ungefiltert dem Arbeitgeber des Privatklägers weiterzugeben. Nicht ernst- haft zu bezweifeln ist daher, dass der Beschuldigte vom Geheimnischarakter wusste, zumal er selbst zugab, dass er vertrauliche Daten des Privatklägers im Arztbericht an dessen Arbeitgeber habe weiterleiten wollen (BA pag. 13.01.0013). Ebenso musste er zweifelsohne aufgrund seiner Kenntnisse über den Geheimnischarakter gewusst haben, dass diese der Geheimnispflicht unter- liegen und er diese unberechtigterweise an den Arbeitgeber weitergab, zumal die Kenntnis der Geheimhaltungspflicht regelmässig vermutet wird (siehe vorne - 26 - E. 2.1.2.3). Diese Sach- und Rechtslage war dem erfahrenen Mitarbeiter der Mi- litärversicherung zweifellos bekannt. Trotz dieser Kenntnis leitete er den Arztbe- richt weiter, da es ihm darum ging, diesen zu widerlegen, was der E-Mail an C. klar zu entnehmen ist (siehe E. 2.3.6; „Es ist immer schwierig, so einen Fachbe- richt zu widerlegen.“). Der erstmals an der Hauptverhandlung vorgebrachte Ein- wand des Verteidigers, der Beschuldigte habe in der E-Mail lediglich Dr. K., Ver- trauensarzt der SUVA, zitiert, ist unglaubwürdig. Der Beschuldigte hätte ansons- ten die entsprechenden Textpassagen mit Anführungs- und Schlusszeichen, Fussnoten unter Angabe der Quelle oder dergleichen gekennzeichnet, was vor- liegend nicht der Fall ist. In der E-Mail hat es keinen Hinweis, wonach er Dr. K. zitiere. Der E-Mail ist entgegen den Ausführungen des Verteidigers nicht ernst- haft zu entnehmen, dass einzig Dr. K. den Arztbericht widerlegen wollte. Selbst wenn der Beschuldigte dies mit Dr. K. besprochen haben sollte, so hat er zumin- dest den Entschluss mitgetragen, den Arztbericht zu widerlegen. Immerhin war er von der Militärversicherung mit den Abklärungen beim Arbeitgeber des Privat- klägers betreffend die Umschulung beauftragt worden, nicht Dr. K., und er sandte ohne Notwendigkeit den vollständigen Arztbericht weiter. Es ist ein weiterer Ver- such des Beschuldigten, die Schuld auf eine Drittperson bzw. in diesem Fall Dr. K. abzuwälzen (siehe vorne E. 2.4.3.1; 2.4.3.4 d). Das Gericht schliesst in Würdigung aller Umstände aus, dass der Beschuldigte vom Geheimnischarakter des Arztberichts sowie von der Geheimhaltungspflicht keine Kenntnis hatte. Trotz dieser Kenntnis offenbarte er den vollständigen de- taillierten Arztbericht mit höchst sensiblen Personendaten dem Arbeitgeber des Privatklägers. 2.4.4.2 In Bezug auf die Frage, ob beim Beschuldigten die Kenntnis oder zumindest die zu Recht erfolgte Annahme darüber vorlag, dass eine Einwilligung erfolgt ist, da- mit diese ihre Wirkung entfalten kann, ergibt sich das Folgende: a) Wie vorstehend in E. 2.4.3.4 a-c dargelegt wurde, stellten die E-Mail des Pri- vatklägers an seine Vorgesetzten vom 23. Mai 2013, das Aussendienstprotokoll der Militärversicherung vom 11. Juni 2013 sowie der Arztbericht des Kantonsspi- tals Winterthur vom 13. Mai 2015 objektiv keine schriftliche Einwilligung des Pri- vatklägers im Einzelfall dar, den vollständigen Arztbericht an den Arbeitgeber herauszugeben. Dem Beschuldigten musste dies aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Berufspraxis bewusst gewesen sein, zumal ihm bestens die in- terne Praxis der Militärversicherung mit dem Standardformular „Ermächtigung für das Case Management“ sowie die Gesetzgebung von Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG bekannt waren, wonach nur mit schriftlicher Einwilligung im Einzelfall und nur falls nötig und sachgerecht die erforderlichen Daten herausgegeben werden dürfen. - 27 - Die Herausgabe des vollständigen Arztberichts war weder nötig noch sachge- recht, was dem Beschuldigten bewusst sein musste. Selbst wenn die angeblich von der Sachbearbeiterin F. eingeholte Ermächtigung des Privatklägers vorgele- gen hätte – wovon hier nicht ausgegangen wird (siehe E. 2.4.3.4 d) –, hätte dem Beschuldigten klar sein müssen, dass er keinesfalls den ganzen Arztbericht un- gefiltert herausgegeben durfte. Aufgrund dieser Umstände kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte irrtümlich der Auffassung gewesen sei, er könne den vollständigen Arztbericht unzensiert dem Arbeitgeber herausgeben und sei in diesem Sinne vorbehaltlos vom Amtsgeheimnis befreit. Die gegenteilige Behauptung des Beschuldigten ist unglaubwürdig. Das Gericht schliesst in Würdigung sämtlicher Umstände aus, dass der Beschuldigte diesbe- züglich einem Sachverhaltsirrtum unterlag. b) In Bezug auf den Inhalt der Ermächtigung für das Case Management vom
- Juni 2016 kann auf E. 2.3.7 verwiesen werden. Wie dargelegt wurde, liegt objektiv keine nachträgliche Einwilligung vor, den Arztbericht vom 13. Mai 2015 vollständig dem Arbeitgeber herauszugeben. Der Beschuldigte sagte aus, dass er das standardisierte Formular seit Jahren regelmässig gebrauche. Er wusste somit bestens, dass die schriftliche Ermächtigungserklärung ihn keinesfalls um- fassend und vorbehaltlos vom Amtsgeheimnis entbindet, sondern lediglich als Einwilligung verstanden werden kann, die für die Abklärung der Umschulung oder Umstellung der Arbeitssituation erforderlichen Daten herauszugeben. Der Privat- kläger hat den grössten Teil des Arztberichtes als für Dritte geheim und für die Abklärung als nicht relevant gekennzeichnet (BA pag. 13.01.0021, -0023). Es musste daher auch dem Beschuldigten als praxiserfahrenem Mitarbeiter der Mi- litärversicherung bekannt sein, dass er bloss diejenigen erforderlichen Informati- onen dem Arbeitgeber des Privatklägers hätte mitteilen dürfen, die für die Um- schulung oder Umstellung der Arbeitssituation erforderlich sind. Diese Sach- und Rechtslage musste der langjährige Mitarbeiter der Militärversicherung zweifels- ohne kennen. Aufgrund dieser Umstände kann nicht ernsthaft davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte irrtümlich der Auffassung gewesen sein könnte, er habe vorbehaltlos das vollständige Arztzeugnis herausgeben dürfen. Es steht damit jenseits vernünftiger Zweifel fest, dass der Beschuldigte diesbe- züglich keinem Sachverhaltsirrtum unterlag. Für die gegenteilige Auffassung des Beschuldigten besteht kein vernünftiger Spielraum. 2.4.4.3 Der Verteidiger bringt vor, es liege seitens des Beschuldigten eine Sorgfalts- pflichtverletzung, mithin eine straflose fahrlässige Tatbegehung vor (TPF pag. 2.920.015). Angesichts sämtlicher oben genannter Umstände kann vernünftiger- weise nicht lediglich von einem sorgfaltswidrigen Nichtwissen bzw. einer fahrläs- sigen Unachtsamkeit des Beschuldigten ausgegangen werden. Aufgrund seiner - 28 - langjährigen Tätigkeit bei der Militärversicherung und mehrjährigen Erfahrung als Case Manager bei der Militärversicherung betreffend Umschulungen etc. musste sich ihm eine Verletzung des Amtsgeheimnisses – mochte sie ihm auch uner- wünscht sein – hinsichtlich der Weiterleitung eines detaillierten Arztberichts (Di- agnose, Anamnese etc.) als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass vorliegend auf eventualvorsätzliches Handeln zu schliessen ist. Auch dass der Beschuldigte dem Arbeitgeber den vollständigen detaillierten Arztbericht per E-Mail zusandte, ohne vorgängig den Privatkläger über das Umschulungsverfahren zu informie- ren, und obwohl er wusste, dass die zahlreichen Detailinformationen für die Fra- gen der Umschulung oder Umstellung der Arbeitssituation gar nicht relevant wa- ren, muss vor dem Hintergrund sämtlicher vorstehend dargelegten Umstände als Inkaufnahme einer Verletzung des Amtsgeheimnisses gewertet werden. Erfolgte wie hier eine vollumfängliche Herausgabe des Arztberichts, so drängte sich dem Beschuldigten die Möglichkeit einer Amtsgeheimnisverletzung als derart wahr- scheinlich auf, dass er deren Eintreten in Kauf nahm, also mit Eventualvorsatz handelte. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte über derart elementare und jedermann einleuchtende Grundsätze hinweggesetzt, nämlich dass man nicht ohne eine Einwilligung des Versicherten einen detaillierten Arztbericht an Dritte weiterleiten darf, dass sich der Schluss, dass es ihm gleichgültig war, diese hoch sensiblen medizinischen Daten ohne rechtswirksame Einwilligung an den Arbeitgeber des Privatklägers weiterzuleiten, zwingend aufdrängt. Zusammen- fassend steht fest, dass entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht bloss von einem höchstens fahrlässigen und letztlich straffreien Verhalten des Beschul- digten ausgegangen werden kann. 2.4.4.4 Einwände der Verteidigung Die Verteidigung stellt pauschal sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale in Abrede (TPF pag. 2.925.007). Der Beschuldigte habe nichts vom Geheimnischa- rakter des fraglichen Arztberichts gewusst und wollte diese (gemeint: materielle Geheimnisse) auch nicht einem unberechtigten Dritten offenbaren (TPF pag. 2.925.008, -010). Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte sei von einer ex- pliziten gültigen schriftlichen Einwilligung des Privatklägers ausgegangen (TPF pag. 2.925.008, 010, 013, 016). Er habe daher nicht vorsätzlich gehandelt (TPF pag. 2.925.008 f.). Es sei eine Sorgfaltspflichtverletzung gewesen (TPF pag. 2.920.015). Der Beschuldigte hätte überprüfen sollen, ob eine gültige Einwilli- gung vorgelegen habe (TPF pag. 2.920.015). Der Verteidiger macht sinngemäss geltend, der Beschuldigte habe fahrlässig gehandelt (TPF pag. 2.920.015). Die fahrlässige Indiskretion sei aber nicht strafbar (TPF pag. 2.925.010, 015). Die Einwände sind aufgrund des oben Dargelegten (E. 2.4.4) unbegründet. - 29 - 2.5 Subsumtion Der angeklagte Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der unbefugten Datenbekanntgabe im Sinne von Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG. Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Berechtigten im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 StGB bzw. Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG ist nicht gegeben. Die Tat ist rechts- widrig. Der Beschuldigte hat sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
- Strafzumessung 3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzu- messung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschul- denserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Ge- samteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat ein- zelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesent- licher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008, E. 10.1). - 30 - 3.2 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte den Arztbe- richt im Rahmen von Umschulungsmassnahmen an den Arbeitgeber des Privat- klägers weiterleitete. Er offenbarte dem Arbeitgeber unberechtigterweise zahlrei- che sensible medizinische Informationen, obwohl kein zwingender Anlass dazu bestand. Die Vorgehensweise war nicht professionell. So wäre es ratsam gewe- sen, von Beginn weg den Privatkläger in den Entscheidungsprozess miteinzube- ziehen und von ihm eine vollumfängliche schriftliche Einwilligungserklärung im Einzelfall bzw. in Bezug auf den Arztbericht vom 13. Mai 2015 zu verlangen. Der Beschuldigte hätte dadurch die Tat ohne Weiteres vermeiden können. In Punkto Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist das objektive Verschulden aber gleich- wohl noch als geringfügig zu qualifizieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er lediglich eventualvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte hatte keine direkte Absicht, eine Amtsgeheimnisverletzung zum Nachteil des Privatklä- gers zu begehen. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten ist weiter festzu- halten, dass der Beschuldigte aus uneigennützigen Motiven handelte. Der Be- schuldigte hatte kein eigenes Interesse dran, die medizinischen Daten weiterzu- leiten. Er wurde lediglich aufgrund eines beruflichen Auftrags tätig, bei welchem er gegen Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG und gegen Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ver- stiess, obwohl ihm diese Normierungen bekannt waren. Das macht die Tat zwar nachvollziehbar, aber nicht entschuldbar. Auch konnte er aufgrund seiner lang- jährigen Berufserfahrung erkennen, dass die Weitergabe sämtlicher Daten, ohne dass der Privatkläger davon wusste, unmöglich in dessen Einverständnis sein konnte, zumal die allermeisten Informationen für den Arbeitgeber ohne Relevanz waren. Die handlungsbezogenen Elemente haben aber insgesamt ein sehr leich- tes Gewicht. Die subjektive Tatschwere erscheint daher als minimal. Gesamthaft betrachtet sind die Tatkomponenten als geringfügig zu bewerten. Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte der Beschuldigte ein unauf- fälliges Leben (BA pag. 17.00.0006 f.; TPF pag. 2.930.002, -006). Er wurde in Österreich geboren. Er ist mittlerweile schweizerischer Staatsangehöriger. Er ar- beitet seit vielen Jahren bei der Militärversicherung und ist seit einigen Jahren Case Manager (TPF pag. 2.930.004). Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Sein Einkommen beläuft sich auf jährlich brutto Fr. 126‘152.-- (TPF pag. 2.260.005; 2.930.005; BA pag. 17.00.0007). Er hat ein Haus, ein zweites gehört ihm zur Hälfte. Die Hypothekarschulden betragen Fr. 932‘000.-- (TPF pag. - 31 - 2.930.005; BA pag. 17.00.0007). Er unterstützt seine jüngere alleinerziehende Tochter mit monatlich Fr. 700.-- (TPF pag. 2.930.006). Es liegen weder Betrei- bungen noch Verlustscheine gegen den Beschuldigten vor (TPF pag. 2.260.003). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Straf- zumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), ebenso das straffreie Verhalten seit der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013, E. 3.7). Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Schuld bestreitet. Das Bestreiten der Tat während des Verfahrens ist aber für die Strafzumessung ohne Bedeutung. Paradoxerweise zeigt der Beschuldigte eine gewisse Reue und Einsicht. So ist ihm zu glauben, wenn er zu Protokoll gab, dass ihn die „Irritationen“ im Zusammenhang mit der Weiterleitung des Arztbe- richts leidtun würden (TPF pag. 2.920.016). Er habe dem Privatkläger nicht scha- den wollen (TPF pag. 2.920.016). Die Strafempfindlichkeit gibt zu keinen Bemer- kungen Anlass. Die Verfahrensdauer ist nicht zu beanstanden. Das Gesamtverschulden ist insgesamt geringfügig. 3.3 Einstellung Gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Straf- verfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraus- setzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches. Sie verfügen in die- sen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird (Abs. 4). Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Straf- verfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Wie dargelegt wurde sind das Verschulden und die Tatfolgen vorliegend insge- samt geringfügig. Der Privatkläger hat nie geltend gemacht, er fühle sich in seiner Persönlichkeit verletzt oder habe durch die Amtsgeheimnisverletzung bei seinem Arbeitgeber oder in seinem sonstigen Umfeld irgendwelche Nachteile erlitten. Er verlangt für die Verletzung seiner Privatsphäre auch keinen Schadenersatz oder eine Genugtuung. Dass der Privatkläger nicht zur Hauptverhandlung erschien, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die Tat für ihn keine grosse Wichtigkeit hat. Der Privatkläger ärgerte sich offensichtlich darüber, dass die Militärversicherung mit Verfügung vom 16. Februar 2016 sein Gesuch auf Umschulungsleistungen bzw. um berufliche Eingliederungsmassnahmen ablehnte. Der Grund für die An- zeige hängt offensichtlich damit und mit dem Inhalt der E-Mail des Beschuldigten - 32 - an seinen Arbeitgeber vom 19. Juni 2015, wonach es schwierig sei den Arztbe- richt zu widerlegen, zusammen, aber nicht etwa mit einer nachhaltigen Schädi- gung seiner Persönlichkeit durch die Weiterleitung des Arztberichts. Nach An- sicht des Gerichts sind deshalb die Tatfolgen sowie das Verschulden (E. 3.2.1 f.) durch die Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 52 StGB als ge- ringfügig zu bewerten. Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren ist in der vorliegenden Konstellation von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ist somit in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB einzustellen.
- Verfahrenskosten 4.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 4.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 590.-- geltend. Diese liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache und des angefallenen Aufwands und - 33 - der finanziellen Situation des Beschuldigten auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR). 4.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen mit pauschal Fr. 10.--. Diese sind nicht zu beanstanden. 4.4 Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 1‘600.--. 4.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2). Bei der Kosten- auflage ist zu beachten, dass deren Haftung nicht weiter gehen kann, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbe- standsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 StPO N. 3). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426 StPO N. 3). Der Beschuldigte hat sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (E. 2.4 f.). Es steht daher ausser Frage, dass er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Die durchgeführten Verfahrenshandlungen (in casu die Konfrontationsein- vernahme) waren für die Abklärung der Straftat notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenshandlungen ist somit gegeben. Die Gebühren und Aus- lagen sind somit vollumfänglich dem verurteilten Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte die schriftliche Begründung des Urteils verlangt hat, fällt die in Dispositiv Ziff. 2 vorgesehene Reduktion der Gerichtsgebühr ausser Betracht. - 34 -
- Entschädigung 5.1 Eine Entschädigung an den Beschuldigten ist nur bei Freispruch, teilweisem Frei- spruch oder bei Einstellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädi- gung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 5.2 Der Beschuldigte beantragte eine Entschädigung für die Anwaltskosten von Fr. 5‘822.50 (TPF pag. 2.720.001; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er hat sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (E. 2.4 f.). Nicht ernsthaft zu bestreiten ist, dass er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Das Entschädigungsbegeh- ren ist abzuweisen. - 35 - Der Einzelrichter erkennt: I.
- Das Strafverfahren gegen A. wird in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB eingestellt.
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 590.--, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.-- und der Gerichtsge- bühr von Fr. 1‘000.--, ausmachend Fr. 1‘600.--, werden A. auferlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt, reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
- Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Das Gericht stellt den Parteien nachträglich einen begründeten Entscheid zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt. Ge- gen den begründeten Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung der voll- ständigen Ausfertigung Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt werden. II. Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Rechtsanwalt Max Imfeld wird das Dispositiv ausgehändigt; den üb- rigen Parteien wird es gleichentags zugestellt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 7. April 2017 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes, und
als Privatklägerschaft:
B.,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Max Imfeld,
Gegenstand
Verletzung des Amtsgeheimnisses
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2016.46
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, der Beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 28. September 2016 (Verfahrensnummer: SV.16.0576-SH) zu verurteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Strafbe- fehls können folgende Anträge entnommen werden:
1. A. sei wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
2. A. sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, entsprechend Fr. 4'500.--, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren.
3. A. sei zudem mit einer Busse von Fr. 400.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
4. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von Fr. 600.-- (Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 590.-- und Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.--) seien A. aufzuerle- gen.
5. Allfällige Zivilklagen seien auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 353 Abs. 2 StPO).
6. Nach Rechtskraft des Urteils sei der Kanton St. Gallen für den Vollzug als zuständig zu erklären (Art. 74 StBOG).
Anträge der Verteidigung:
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Sachverhalt: A. A. wurde als Mitarbeiter der Militärversicherung SUVA mit den Abklärungen be- treffend den gesundheitlichen Zustand von B., Militärpolizist beim Eidgenössi- schen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, beauftragt. Am 19. Juni 2015 leitete A. per E-Mail einen detaillierten Arztbericht des Kan- tonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 über die Gesundheit von B. (Diagnose,
- 3 - Anamnese, Befunde, Beurteilung, Prozedere) an dessen Arbeitgeber bzw. an den HR-Berater C. weiter, ohne dass für die Weiterleitung des Arztberichtes mit den besonders schützenswerten Personendaten eine ausdrückliche und schrift- liche Zustimmung von B. vorlag. Am 1. April 2016 erstattete B. bei der Staatsan- waltschaft des Kantons St. Gallen Strafanzeige gegen A. wegen Verletzung der beruflichen Schweigepflicht (BA pag. 05.00.0001, -0009). B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Ersu- chen um Verfahrensübernahme des Untersuchungsamtes St. Gallen vom
11. April 2016 (BA pag. 02.00.0003). C. Am 16. Juni 2016 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen A. im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32; BA pag. 01.02.0005 f.). D. Am 28. September 2016 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbe- fehl wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 400.-- (TPF pag. 2.100.003 f.). A. erhob hierauf am 6. Oktober 2016 form- und fristge- recht Einsprache (TPF pag. 03.00.0005). E. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängte sich keine weitere Beweisab- nahme im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf. Sie hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies am 7. Oktober 2016 den Strafbefehl dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptver- fahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO) mit dem Hinweis, auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung zu verzichten. F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter des Bundesstrafge- richts die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen von A. (Auszug aus dem schweizerischen und österreichischen Strafregister [TPF pag. 2.220.005 f.], Betreibungsregisterauszug [TPF pag. 2.260.003], Steuerun- terlagen bzw. letzte Veranlagungsverfügung [TPF pag. 2.260.005 f.]) ein. G. Die Bundesanwaltschaft stellte keine Beweisanträge. Mit Verfügung vom 1. Feb- ruar 2017 wies der Einzelrichter die Beweisanträge der Verteidigung im Zusam- menhang mit fünf Zeugenbefragungen und der Einholung des Personaldossiers von B. ab (TPF pag. 2.280.003 f.).
- 4 - H. Am 7. April 2017 fand die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit der Bundesan- waltschaft sowie der Privatklägerschaft am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF pag. 2.920.001, -018). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags das Urteil in öffentlicher Sitzung und begründete es mündlich. Rechtsanwalt Max Imfeld wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den übrigen Parteien wurde es glei- chentags zugestellt. I. Die Parteien verlangten gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils (TPF pag. 2.970.006, -009). Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägun- gen Bezug genommen.
Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Zuständigkeit
a) Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Bun- desgerichtsbarkeit unterstehen die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. j der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessord- nung, StPO; SR 312.0]). Der Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist im achtzehnten Titel enthalten.
b) In Bezug auf die Voraussetzungen für die Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO ergibt sich Folgendes: Bundesgerichtsbarkeit ist gege- ben, wenn die Tat von einem Beamten des Bundes verübt wurde. Beamter ist, wer in der öffentlichen Verwaltung angestellt ist (Art. 110 Abs. 3 StGB). A. (nach- folgend: Beschuldiger) war im Tatzeitpunkt Mitarbeiter der Militärversicherung, einem selbstständigen Versicherungszweig der SUVA bzw. einer öffentlich-recht-
- 5 - lichen Anstalt, und somit ein Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 2A.497/2000 vom 12. Dezember 2001, E. 3a). Die sach- liche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist gegeben. 1.2 Strafverfolgung von Beamten Als Prozessvoraussetzung gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO gilt das Vorliegen einer Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Beamte. Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 VG). Der Beschuldigte ist für die Militärversicherung tätig. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte- ment hat am 16. Juni 2016 die Ermächtigung zur Durchführung des Strafverfah- rens gegen den Beschuldigten erteilt (vgl. oben, Lit. C.; BA pag. 01.02.0005). Die Voraussetzung zur Strafverfolgung gemäss Art. 15 VG ist demnach erfüllt. 1.3 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache Das Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Der Strafbefehl vom 28. Septem- ber 2016 beinhaltet die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien. Die gefor- derte Geldstrafe sowie Busse liegen innerhalb des zulässigen Sanktionsrahmens (Art. 352 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der überwiesene Strafbefehl ist somit gültig. Die Einsprache vom 6. Oktober 2016 erfolgte form- und fristgerecht (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafbefehl gilt nach Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklage- schrift. 1.4 Anklageprinzip
Der Verteidiger beantragte in seinem Parteivortrag einen Freispruch wegen Ver- letzung des Anklagegrundsatzes (TPF pag. 2.925.004). Die Anklageschrift ver- möge den objektiven und subjektiven Tatbestand nicht darzulegen (TPF pag. 2.925.005). Sie lege nicht dar, welches Geheimnis der Beschuldigte verletzt haben soll und inwiefern er vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich ge- handelt haben soll (TPF pag. 2.925.005). Der Beschuldigte sei nicht in der Lage, der Anklageschrift die Tathandlung, das Tatobjekt und den subjektiven Tatbe- stand zu entnehmen (TPF pag. 2.925.005). Die Anklageschrift verletze somit die Umgrenzungs- und Informationsfunktion (TPF pag. 2.925.005).
- 6 -
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschrie- benen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschul- digten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Vertei- digungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf recht- liches Gehör. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Ent- scheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorge- worfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Im- mutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Ankla- gebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzuge- ben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafba- ren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (so- fern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016, E. 1.3 mit mehreren Hin- wiesen). Der Anklagegrundsatz ist im Hinblick auf die Umschreibungsdichte des vom Gericht zu beurteilenden historischen Lebensvorgangs strenger anzuwen- den, wenn der Tatvorwurf oder der strafrechtliche Erfolg von einer gewissen Schwere sind, mithin auch die Auswirkungen des Verfahrens auf den Beschul- digten bedeutender sein könnten (GREINER, Akkusationsprinzip und Wirtschafts- strafsachen, in: ZStrR 2005, S. 103).
Die Anklage wirft dem Beschuldigten hinreichend klar vor, er habe als Mitarbeiter der Militärversicherung SUVA am 19. Juni 2015, 11:05 Uhr, den Arztbericht von Dr. med. D. und Dr. med. E. des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 über die Gesundheit von B. (Diagnosen / Anamnese / Befunde / Beurteilung / Prozedere) an dessen Arbeitgeber bzw. an den HR-Berater C. weitergeleitet; dies
- 7 - mit der Absicht, den Arztbericht zu widerlegen. Die Weiterleitung des besagten Arztberichts mit besonders schützenswerten Personendaten, welche dem Arbeit- geber noch nicht bekannt waren, sei ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von B. (nachfolgend: Privatkläger) erfolgt. An der Konfrontationseinvernahme vom 16. August 2016 wurde dem Privatkläger der Arztbericht vorgelegt und dieser strich mit einem gelben Leuchtmarker genau diejenigen Stellen im Bericht an, welche als Geheimnisse mit besonders schüt- zenswerten Personendaten einzustufen sind (BA pag. 13.01.011; 13.01.0021). Die gekennzeichneten Geheimnisse betreffen die Diagnosen, Anamnese, Be- funde, Beurteilung sowie das Prozedere. In diesem Sinne wurde vom Privatklä- ger genau spezifiziert, welche Teile des Arztberichtes Geheimnisse beinhalten. Die Weiterleitung dieser so spezifizierten Geheimnisse ist es, welche gemäss dem Privatkläger zur Anklage gelangen soll. Der Anklageschrift ist somit mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, welche besonders schützenswerten Geheimnisse durch den Beschuldigten an den Arbeitgeber des Privatklägers preisgegeben wurden. Es handelt sich um die Diagnosen, Anamnese, Befunde, die Beurteilung und das Prozedere. Mit dieser Spezifikation im Arztbericht wurde dem Beschul- digten rechtsgenügend die Möglichkeit gegeben, sich gegen den Anklagevorwurf zu verteidigen. Der Verteidiger ignoriert ferner in subjektiver Hinsicht, dass laut Anklage der Beschuldigte den Arztbericht an den Arbeitgeber des Privatklägers weiterleitete, um diesen zu widerlegen. Die Anklage wirft mit dieser Formulierung dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln vor. Entgegen den Vorbringen des Verteidigers äussert sich damit die Anklage sehr wohl zum Vorsatz des Beschul- digten. Der Tatverdacht ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht mit der hinreichenden Klarheit geschildert. Die Voraussetzungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f und nota bene auch lit. g StPO sind erfüllt. Eine Verletzung des Anklagegrund- satzes gemäss Art. 9 StPO ist nicht gegeben. Die Rüge der Verletzung des An- klagegrundsatzes ist daher unbegründet. 1.5 Einwand des Verteidigers
a) Der Verteidiger wendet ein, die Bundesanwaltschaft habe den rechtserhebli- chen Anklagesachverhalt in zweierlei Hinsicht ungenau erstellt (TPF pag. 2.925.006). Der Beschuldigte habe die E-Mail vom 19. Juni 2015 mit dem Arztbericht des Kantonsspitals Winterthur nicht in der Funktion als „Case Mana- ger“ der Militärversicherung an den Personalchef des Strafklägers, C., versandt (TPF pag. 2.925.006). Er sei nie fallführender Sachbearbeiter des Dossiers des Privatklägers gewesen. Der Beschuldigte habe lediglich von der zuständigen Sachbearbeiterin der Militärversicherung, F., den Auftrag zur Sachverhaltsabklä- rung betreffend den gesundheitlichen Zustand des Strafklägers erhalten (TPF
- 8 - pag. 2.925.006). Ausserdem habe er mit der Weiterleitung des Arztberichtes an den Arbeitgeber des Privatklägers nicht versucht, diesen zu widerlegen (TPF pag. 2.925.006 f.).
b) Art. 325 Abs. 1 StPO definiert, welche Informationen die Anklageschrift zu ent- halten hat und spezifiziert insbesondere, auf welche Weise der Sachverhalt im Sinne des Anklageprinzips gemäss Art. 9 StPO zu umschreiben ist, mithin die grundrechtlichen Vorgaben zu erfüllen sind. Die Festlegung des Sachverhalts ist zentral, weil dadurch der Prozessgegenstand fixiert und der Beschuldigte ge- schützt wird, von einem Vorhalt überrascht zu werden. Auf diese Weise wird in diesem Verfahrensabschnitt ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ge- währleistet. Zu beachten ist, dass Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsdarstel- lung der Anklageschrift nicht zwingend zur Folge haben, dass die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden muss bzw. eine Einstellung oder ein Freispruch zu erfolgen hat (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 325 StPO N. 37). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 StPO N. 37). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände an- führt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestands schliessen lassen (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 StPO N. 37).
c) Wie in E. 1.4 dargelegt, wurde der Beschuldigte in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert. Dem Anklagesachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht klar zu entnehmen, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die Anklage führt sämtliche Umstände an, welche auf das Vor- liegen der Kernelemente des Tatbestands der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schliessen lassen. Der Beschuldigte konnte sich somit hinreichend gegen den Anklagevorwurf verteidigen. Die vom Verteidi- ger geltend gemachten Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung hätten somit – sofern sie denn überhaupt vorliegen sollten – von vornherein keine Ver- letzung des Anklageprinzips zur Folge. Ob das tatsächlich der Fall war, entschei- det sich auf Grund der Würdigung der erhobenen Beweise, nicht exklusiv anhand der in der Anklageschrift genannten Indizien. Der Einwand des Verteidigers ist daher unbegründet. 1.6 Anträge der Verteidigung
Der Verteidiger stellte in der Hauptverhandlung erneut diverse Beweisanträge (Einvernahme des Arbeitgebers bzw. HR-Beraters C.; Einvernahme der Ärzte
- 9 - des Kantonsspitals Winterthur D. und E.; Einvernahme des Vorgesetzten des Pri- vatklägers G.; Einvernahme des Aussendienstmitarbeiters der Militärversiche- rung SUVA H.; Beizug des Personaldossiers des Privatklägers; Einvernahme der Case Managerin der Militärversicherung F.). Der Einzelrichter entschied über diese mit Verfügung und begründete den Entscheid summarisch (TPF pag. 2.920.006 f.). Die beantragten Befragungen sowie der Beizug des Personal- dossiers erschienen für die strafrelevante Sachverhaltsabklärung nicht notwen- dig. Eine vollständige Begründung eines solchen Entscheids erfolgt grundsätzlich im Endentscheid. In Anbetracht des Verfahrensausgangs erweisen sich die the- matisierten Anträge indes als nicht entscheiderheblich. Auf diesbezügliche Wei- terungen kann daher verzichtet werden. 2. Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) 2.1 Rechtliches
Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
2.1.2.1 Tatobjekt Bei Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Der Tatbestand kann nur von einem Behördenmitglied oder Beamten erfüllt werden. Tatobjekt ist das Geheimnis. Als Geheimnis gelten jene Tatsachen, die relativ unbekannt sind und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherr ein berech- tigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteres- sen, 7. Aufl., Bern 2013, 6. Kap., § 61, I. N. 5). Massgebend ist ein materieller Geheimnisbegriff und somit ist es unerheblich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde für geheim erklärt worden ist oder nicht. Bei einem Arzt- bericht gehören etwa Anamnese, Untersuchungsergebnisse, Diagnose, Thera- piemassnahmen, Prognose, physische oder psychische Besonderheiten und ebenso sämtliche Angaben über persönliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche oder finanzielle Umstände zu den geheimhaltungspflichtigen Tatsachen (OBER- HOLZER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013,
- 10 - Art. 321 StGB N. 14; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkam- mer, SB160142-O/U/cw vom 30. August 2016, E. 3.4.1 a). Ein privates Geheim- haltungsinteresse besteht, wenn die Bekanntgabe dem Betroffenen nachteilig sein kann (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 320 StGB N. 5). Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offen- kundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder still- schweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 8; vgl. BGE 114 IV 44 E. 2 S. 46). Zwischen der Kenntnis des Geheimnisses und der amtlichen Funktion muss ferner ein Kausalzusammen- hang bestehen, da nur Tatsachen erfasst werden, die dem Amtsträger in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden sind oder die er in seiner amtlichen Stellung wahrgenommen hat (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 9). 2.1.2.2 Tathandlung Die Tathandlung besteht im Offenbaren. Der Täter muss das Geheimnis einer nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder die Kenntnisnahme zu- mindest ermöglichen. Auf welchem Weg dies geschieht, ist unbeachtlich (OBER- HOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 10). Ein Geheimnis kann dabei selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, weil dadurch seine unsicheren oder unvollständigen Kennt- nisse ergänzt oder verstärkt werden (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 10; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 8). 2.1.2.3 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist für die Strafbarkeit gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Beamte muss die Tat- sache im Wissen um deren Geheimnischarakter offenbaren oder dies zumindest in Kauf nehmen (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 11). Es ist Vorsatz erfor- derlich, der sich auf das Vorliegen eines Geheimnisses und auf das Offenbaren beziehen muss (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 10). Der Täter muss mit Wissen um die Geheimnispflicht und im Bewusstsein des Geheimnischarak- ters einem Dritten ein Geheimnis offenbaren oder zumindest die Kenntnisnahme eines solchen durch einen Dritten in Kauf nehmen. Kenntnis der Geheimhal- tungspflicht wird in der Ausbildung vermittelt und kann regelmässig vermutet wer- den (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 321 StGB N. 26). Vorsätzlich begeht die Tat, wer sie mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der
- 11 - Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2). Oder anders ausgedrückt: Eventualvorsatz kann ange- nommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Er- folgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Ver- halten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.359/2005 vom 22. Dezember 2006, E. 2.3; BGE 131 IV 1 E. 2.2 und 130 IV 58 E. 8.2). 2.1.2.4 Rechtswidrigkeit
Allfälligen Rechtfertigungsgründen kommt beim Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses erhebliche Bedeutung zu (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 12). Im Hinblick auf die allgemeinen – gesetzlichen und aussergesetzli- chen – Rechtfertigungsgründe ist insbesondere auf Art. 14 StGB hinzuweisen. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 12). Rechtmässig ist gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB die Offenbarung mit schriftlicher Einwilligung der vorgesetzten Be- hörde (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 11). Nach dem Wortlaut kommt es auf den Willen des betroffenen Individuums nicht an (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 11). Zweifelhaft sind die Konsequenzen, die eine Einwilligung des Berechtigten nach sich ziehen, da nicht feststeht, wer als Geheimnisherr in Betracht kommt. Fehlt es an einem eigenständigen Geheimhaltungsinteresse des Gemeinwesens, muss der Einwilligung der betroffenen Privatperson zur Of- fenbarung des sie allein betreffenden Amtsgeheimnisses rechtfertigende Wir- kung zukommen (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 13; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 13). Der Täter ist somit nicht strafbar, wenn er das Ge- heimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten offenbart. Willigt der Ge- heimnisherr vorbehaltlos in die Offenbarung ein, liegt schon gar kein Geheimnis vor, weil der Geheimhaltungswille fehlt; in einem solchen Fall entfällt bereits die Tatbestandsmässigkeit (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkam- mer, SB160142-O/U/cw vom 30. August 2016, E. 3.4.1 b). Nach geltendem Recht ist für Forschungsuntersuchungen mit Angaben aus der Krankengeschichte die Zustimmung aller Beteiligten notwendig (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 13 mit Hinweis auf JAGGI in BVR 1990 90). Die nachträgliche schriftliche Ein- willigung wird als Rechtfertigung im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 StGB anerkannt (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 11). In subjektiver Hinsicht muss beim Beschuldigten die Kenntnis oder zumindest die zu Recht erfolgte Annahme dar-
- 12 - über vorliegen, dass eine Einwilligung erfolgt ist, damit die Einwilligung ihre Wir- kung entfalten kann (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, a.a.O., E. 3.5.1 b m.w.H.).
Art. 33 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) statuiert, dass Personen, die an der Durchführung so- wie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversiche- rungsgesetze beteiligt sind, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren haben. Als „Dritte“ gelten dabei ohne Zweifel alle Personen ausserhalb des Ver- sicherungsträgers des betreffenden Sozialversicherungszweigs, insbesondere auch der Arbeitgeber (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 33 ATSG N. 21). Bei der Fallbearbeitung durch die Militärversicherung dürfen ge- mäss Art. 95a Abs. 6 lit. b des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (Mi- litärversicherungsgesetz, MVG, SR 833.1) in Abweichung von Artikel 33 ATSG Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einho- len der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf. Bei Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG han- delt es sich somit um einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund (siehe E. 2.1.2.4). Die gesetzliche Formulierung „im Einzelfall“ stellt klar, dass für jeden einzelnen Arztbericht, welcher durch die Militärversicherung an Dritte herausgegeben wird, eine schriftliche Einwilligung des Versicherten bzw. Patienten vorliegen muss.
Das Bundesgericht hat vor Kurzem mit Urteil 6B_1199/2016 vom 4. Mai 2017 in einem ähnlich gelagerten Fall Folgendes entschieden: Ein vom Arbeitgeber ein- gesetzter Vertrauensarzt untersteht bei der Information über die Ergebnisse der Untersuchung eines Arbeitnehmers dem strafrechtlich geschützten Berufsge- heimnis nach Art. 321 StGB (E. 1.2). Ohne weitergehende Ermächtigung des Ar- beitnehmers darf sich der Vertrauensarzt gegenüber dem Arbeitgeber nur zum Bestehen, zur Dauer und zum Grad einer Arbeitsunfähigkeit äussern, sowie zur Frage, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt (E. 2.2). Der zur Diskussion stehende Arztbericht enthält derart viele sensible Informationen, de- ren Relevanz für die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer augenfällig sein musste, dass er nicht sämtliche Informationen an die Arbeitgeberin weiterleiten durfte (E. 3.1). Das Bundesgericht bestätigt so- mit die Verurteilung des Arztes, der dem Arbeitgeber auch seine Diagnose und weitere Angaben zum betroffenen Angestellten mitgeteilt hat (E. 2.2 ff.). Ob und in welchem Umfang der Vertrauensarzt dem Arbeitgeber berichten darf, hängt davon ab, inwieweit er seitens des Arbeitnehmers vom Geheimnis entbunden worden ist. (E. 2.2 f.; siehe dazu auch die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017 zum Urteil des Bundesgerichts 6B_1199/2016 vom 4. Mai
- 13 - 2017). Die vom Bundesgericht erwähnten Geheimnispflichten für Ärzte gelten der Logik entsprechend auch für Mitarbeiter der Militärversicherung bzw. der SUVA, welche im Rahmen von Umschulungsmassnahmen und dergleichen im Besitze von Arztberichten sind.
Gemäss dem Leitfaden betriebliches Case Management Bund (Info Pers Fokus) des Eidgenössischen Personalamtes EPA dürfen ohne entsprechende Ermäch- tigung des Betroffenen keine besonders schützenswerten Daten – u.a. Arztbe- richte – weitergegeben werden (BA pag. 15.02.0001, 0014). Die Case Manager der Militärversicherung haben ebenfalls einen amtsinternen Leitfaden (TPF pag. 2.930.003 f.). 2.2 Anklageschrift
Die Anklageschrift muss den als strafbar erachteten Sachverhalt und die als er- füllt erachtete Strafnorm anführen (Art. 353 Abs. 1 lit. c und d bzw. Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO). Das Gericht ist an den in der Anklageschrift bezeichneten Sach- verhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten folgenden Anklagesachverhalt vor: "A. wurde als Case Manager der Militärversicherung mit den Abklärungen betreffend den gesundheitlichen Zustand von B., Militärpolizist beim VBS, beauf- tragt. Im Rahmen dieser Funktion leitete A. per E-Mail am 19. Juni 2015, um 11:05 Uhr, den Arztbericht von Dr. med. D. und Dr. med. E. des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 über die Gesundheit von B. (Diagnosen / Anamnese / Befunde / Beurteilung / Prozedere) an dessen Arbeitgeber bzw. an den HR- Berater C. weiter, dies mit der Absicht, diesen Arztbericht zu widerlegen. Die Weiterleitung des besagten Arztberichtes mit besonders schützenswerten Per- sonendaten (vgl. Art. 3 lit. c DSG, SR 235.1), welche dem Arbeitgeber noch nicht bekannt waren, ist ohne eine gesetzliche Grundlage erfolgt und B. hatte hierfür zu keinem Zeitpunkt seine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung erteilt (Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG, SR 833.1).“ A. habe sich dadurch der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2.3 Beweismittel
Bei der Konfrontationseinvernahme vom 16. August 2016 sagte der Privatkläger aus, vertrauliche detaillierte Informationen würden seinen Arbeitgeber nichts an- gehen (BA pag. 13.01.0008). Er habe nie gegenüber der Militärversicherung zu- gestimmt, dass ärztliche Berichte über ihn an seinen Arbeitgeber weitergeleitet
- 14 - werden dürften (BA pag. 13.01.0008). Der Arzt dürfe solche Berichte, wie denje- nigen vom 13. Mai 2015, auch nicht an den Arbeitgeber weiterleiten. Ihm sei auch klar, dass eine Versicherung mit dem Arbeitgeber reden und eine Lösung finden müsse (BA pag. 13.01.0009 f.). Dies betreffe aber nicht detaillierte Arztberichte. Der Arzt habe die Geheimhaltung zu wahren und ein ihn betreffender Arztbericht dürfe nicht ohne seine Zustimmung weitergeleitet werden (BA pag. 13.01.0010). Es gehe ihm prinzipiell darum, dass Arztberichte den Arbeitgeber nichts angehen (BA pag. 13.01.0010). Auf die Frage, inwieweit dem Arbeitgeber die Gesund- heitssituation bekannt gewesen sei, sagte er aus: Diese Personen hätten keine medizinischen Berichte von ihm gehabt (BA pag. 13.01.0010). Sie hätten jedoch ärztliche Zeugnisse über seine Arbeitsunfähigkeit gehabt. Zusätzlich hätten sie mündliche Informationen über seine Gesundheit gehabt, aber nicht detaillierte. Er wiederhole noch einmal, sie hätten keine Arztberichte über ihn gehabt (BA pag. 13.01.0010). Fast der ganze Arztbericht sei für Dritte bzw. seinen Ar- beitgeber geheim gewesen (BA pag. 13.01.0011 f.). Auf Frage, wieso er mit einer Übermittlung des Arztberichtes nicht einverstanden gewesen wäre, sagte er aus, weil es sich um einen ärztlichen Bericht mit persönlichen schützenswerten Daten über seine Gesundheit handle (BA pag. 13.01.0012). Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Privatkläger der Arztbericht des Kan- tonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 vorgelegt und er konnte mit einem gel- ben Leuchtmarker diejenigen Textstellen markieren, welche damals für Dritte bzw. seinen Arbeitgeber geheim waren. Der Privatkläger bezeichnete die Rubri- ken Diagnosen, Anamnese (bis auf die Medikation), die Befunde sowie die Be- urteilung vollständig als geheim. Lediglich die Rubrik Prozedere stufte er nicht als vollständig geheim ein. Ansonsten erachtet der Privatkläger nahezu den gan- zen Arztbericht als geheim (BA pag. 13.01.0021 f.).
Der Beschuldigte sagte bei der Konfrontationseinvernahme vom 16. August 2016 aus, er sei aufgrund einer Passage im Bericht (gemeint: Aussendienstprotokoll von H. von der Militärversicherung vom 11. Juni 2013) davon ausgegangen, dass der Wille des Privatklägers zu einer offenen Abklärung vorhanden sei (BA pag. 13.01.0008). In diesem Bericht würde ja wiedergegeben, dass der Wille des Pri- vatklägers da sei, dass die Problematik mit seinem Arbeitgeber besprochen werde (BA pag. 13.01.0008). Aus diesem Aussendienstgespräch, welches H. mit dem Privatkläger am 11. Juni 2013 geführt habe, habe er klar abgeleitet, dass hier die Einwilligung des Privatklägers im Sinne einer Vollmacht zu einer umfas- senden Sachverhaltsabklärung vorliege. Zudem gehe aus einer Beilage zu die- sem Protokoll (E-Mail des Privatklägers vom 23. Mai 2013 an I. und G.) hervor, dass die medizinische Situation des Privatklägers seinem Arbeitgeber bzw. sei- nen Linienvorgesetzten bekannt gewesen sei (BA pag. 13.01.0008). Aufgrund
- 15 - dieser Umstände habe er sich berechtigt, ja gar verpflichtet gefühlt, diesen Arzt- bericht des Kantonsspitals Winterthur dem HR-Berater des VBS, C., weiterzulei- ten, zumal in diesem Bericht keine persönlichen Daten oder Geheimnisse enthal- ten seien (BA pag. 13.01.0008). Sein Auftrag sei die Sachverhaltsabklärung ge- wesen (BA pag. 13.01.0011). Er sei zu dem Zeitpunkt, als er den Arztbericht C. übermittelt habe, davon ausgegangen, dass die gesundheitliche Wirbelsäulen- problematik dem Arbeitgeber des Privatklägers bekannt gewesen sei. Aufgrund des Protokolls vom Juni 2013, insbesondere aber aus dem Bericht des Kan- tonsspitals Winterthur, habe er davon ausgehen müssen, dass der Privatkläger mit der Übermittlung des Arztberichts an C. einverstanden gewesen sei (BA pag. 13.01.0011). Seine Legitimation zur Weitergabe des Arztberichtes an C. habe er aus dem Protokoll H. und aus dem Arztbericht abgeleitet (BA pag. 13.01.0012), in welchem wohl medizinische Daten stünden, aber im Hinblick auf eine klare Sachverhaltsabklärung für ihn nicht problematisch gewesen seien (BA pag. 13.01.0012). Auf Frage, ob er vertrauliche Daten von B. im Arztbericht vom
13. Mai 2015 an C. habe weiterleiten wollen, sagte er aus: „Ja, ich habe es ja auch gemacht“ (BA pag. 13.01.0013). An der Hauptverhandlung vom 7. April 2017 bestätigte der Beschuldigte die Aus- sagen bei der Bundesanwaltschaft (TPF pag. 2.930.007). Weitergehend führte er aus, er berücksichtige bei seiner Arbeit das Militärversicherungsgesetz (TPF pag. 2.930.004). Sie hätten bei der Militärversicherung einen Leitfaden in Bezug auf das Vorgehen als Case Manager (TPF pag. 2.930.003 f.). Er habe den Arzt- bericht von der zuständigen Sachbearbeiterin F. erhalten. Er gehe davon aus, dass sie den Arztbericht beim Hausarzt J. verlangt habe (TPF pag. 2.930.007). Auf Frage, welchen Auftrag er von F. erhalten habe, sagte er aus, ausgehend vom Arztbericht, habe sie gesagt, er solle die Umstände der Arbeitsfähigkeit des Privatklägers beim Arbeitgeber abklären (TPF pag. 2.930.008). Er sei dann zu- erst zum Kreisarzt Dr. K., Facharzt für orthopädische Chirurgie, gegangen. Er habe ihm den Arztbericht vorgelegt. Er (gemeint: K.) habe dann ganz kurz aus seiner Sicht die medizinischen Befunde bewertet. K. habe gesagt, wir müssten noch detaillierter über die körperlichen Anforderungen der Tätigkeit des Privat- klägers wissen. Dann habe im Raum gestanden, Abklärungen beim Arbeitgeber, bei der militärischen Sicherheit, zu machen. Er habe dann mit C. Kontakt aufge- nommen und den Arztbericht mit der E-Mail geschickt (TPF pag. 2.930.008). Die Frage, ob ihm C. gesagt habe, er müsse den Arztbericht haben, verneinte der Beschuldigte (TPF pag. 2.930.009). Er habe sich gedacht, dass dies sachdienlich sei und zweitens im Sinne des Privatklägers und drittens eine Einwilligung vor- liege. Der Beschuldigte brachte an der Hauptverhandlung erstmals vor, F. habe ihm gesagt, es liege eine Einwilligung vor. Das Dokument Ermächtigung zum
- 16 - Case Management (gemeint: das Schreiben „Ermächtigung für das Case Ma- nagement“ der Militärversicherung SUVA; analog demjenigen vom 10. August 2016 [TPF pag. 2.925.001]) sei unterschrieben worden. Auch im Protokoll H. werde der ausdrückliche Wunsch geäussert, die Sache endlich mit dem Arbeit- geber zu besprechen (TPF pag. 2.930.009). Auf Frage, ob der Privatkläger ir- gendwie zum Ausdruck gebracht habe, der Arztbericht solle dem Arbeitgeber ge- schickt werden, sagte der Beschuldigte aus: Er denke, man habe davon ausge- hen müssen, weil es werde in diesem konkreten Bericht (gemeint: Aussendienst- protokoll von H. von der Militärversicherung vom 11. Juni 2013) eine Bespre- chung mit dem Arbeitgeber angeregt (TPF pag. 2.930.009). Er habe angenom- men, er habe eine schriftliche Ermächtigung im Einzelfall (TPF pag. 2.930.009). Art. 95a Abs. 6 lit. b des Militärversicherungsgesetzes sei ihm bewusst gewesen (TPF pag. 2.930.010). Auf Frage, warum er das Gefühl gehabt habe, eine schrift- liche Einwilligung im Einzelfall zu haben, sagte er aus: Ja, weil ihm das auch so von F. gesagt worden sei. In Bezug auf den Arztbericht des Kantonsspitals Win- terthur vom 13. Mai 2015 sagte er aus, es werde erwähnt, man bitte die Militär- versicherung, mit dem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen (TPF pag. 2.930.010). Auf Frage, inwiefern er eine Einwilligung sehe, mit dem Arbeitgeber zu sprechen, sagte er aus: Weil der Privatkläger früher gegenüber dem Aussendienst ganz klar gesagt habe, er wäre jetzt wirklich langsam froh, die Militärversicherung würde dieses Thema mit dem Arbeitgeber besprechen (TPF pag. 2.930.010). Der Einzelrichter las dem Beschuldigten folgende Stelle des Protokolls der Mili- tärversicherung vom 11. Juni 2013 vor: „Ich wäre froh, wenn mein Problem durch einen Mitarbeiter der Militärversicherung mit dem Personalchef Herrn C. bespro- chen werden könnte. Evtl. Abänderung des Pflichtenheftes?“ (TPF pag. 2.930.011). Auf Frage, ob das für ihn eine schriftliche Einwilligung sei, sagte der Beschuldigte aus: Ja, zum Teil. Dem Beschuldigten wurde eine E-Mail des Pri- vatklägers an seine Vorgesetzten I. und G. vorgehalten. Der Beschuldigte be- jahte, dass er diese als Ermächtigung zur Bekanntgabe des Arztberichtes be- trachte (TPF pag. 2.930.011). Er sei davon ausgegangen, dass F. eine schriftli- che Einwilligung eingeholt habe (TPF pag. 2.930.013). Sie habe gesagt, sie habe eine schriftliche Einwilligung (TPF pag. 2.930.013 f.). Dann habe sich gezeigt, dass sie das nicht gemacht habe (TPF pag. 2.930.014). Auf Frage, was er in den bisherigen Fällen in Bezug auf die Einwilligung gemacht habe, sagte er aus: Seit es dieses Formular (gemeint: Ermächtigung für das Case Management) geben würde, würden sie es unterzeichnen lassen (TPF pag. 2.930.015). Das Formular habe die Militärversicherung irgendwann in den Jahren 2005-2010/2012 ge- schaffen. Der Privatkläger habe das Formular glaublich im August 2016 unter- zeichnet (TPF pag. 2.930.016). Er sei aufgrund der Aussagen von F. der Meinung gewesen, dieses Formular sei unterschrieben worden (TPF pag. 2.930.016). Auf
- 17 - die Frage, ob es notwendig gewesen sei, dass der Arbeitgeber erfährt, an wel- chem Wirbel genau der Privatkläger einen Schaden habe, sagte er aus: Also, an die Wirbelsäulengeschichte LWK oder HWS 3, 4, 5, an das habe er so nicht ge- dacht (TPF pag. 2.930.017). Natürlich wisse wahrscheinlich niemand, welche Wirbel betroffen seien. Aber jeder vom Korps wisse, dass der Privatkläger Rü- ckenschmerzen habe. Es sei schon so, dass niemand wisse, welcher Wirbel be- troffen sei, aber jeder wisse, dass er Rückenschmerzen habe (TPF pag. 2.930.017 f.). Es sei nicht irgendein Arztbericht gewesen, den er weitergeleitet habe (TPF pag. 2.930.018). Sondern der, welcher klar die Konklusionen zwi- schen den Beschwerden des Versicherten und dem Anforderungsprofil bei seiner Arbeit als Militärpolizist betreffen würde. Der Einzelrichter hielt dem Beschuldig- ten vor, dass er gesagt habe, dass es nicht darauf ankomme, welcher Wirbel betroffen sei. Aber dies sei eben geschützt (gemeint: ein materielles Geheimnis). Der Beschuldigte antwortete, ja er wisse dies (TPF pag. 2.930.018). Auf Vorhalt der E-Mail des Beschuldigten an C., wonach er geschrieben habe, es sei immer schwierig so einen Fachbericht zu widerlegen, sagte er aus: Es sei nicht so, dass er zu dieser Bemerkung komme, sondern Dr. K. (TPF pag. 2.930.018 f.). Das sei das Ergebnis seiner Besprechung mit Dr. K. (TPF pag. 2.930.019). Er beziehe sich auf das Gespräch mit Dr. K. (TPF pag. 2.930.020). Das Dossier sei auch elektronisch vorhanden (TPF pag. 2.930.021). Er habe das Dossier des Privat- klägers soweit sachdienlich studiert, bevor er den Arztbericht weitergeschickt habe. Er habe von F. den Auftrag erhalten, die Frage der Umschulung abzuklä- ren, welche Tätigkeit der Privatkläger machen müsse. Er habe von F. den Auftrag mit der Zusicherung erhalten, es bestehe eine schriftliche Einwilligung des Pri- vatklägers zur Herausgabe der Daten (TPF pag. 2.930.022 f.).
Der Privatkläger hat in einer E-Mail vom 23. Mai 2013 seinen Vorgesetzten I. und G. geschrieben, sie würden seine gesundheitliche Situation kennen. Er habe Rückenprobleme (BA pag. 01.02.0035).
Dem Aussendienstprotokoll von H. von der Militärversicherung vom 11. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass der Privatkläger Rückenschmerzen hat. In der Rubrik weiteres Vorgehen ist Folgendes zu entnehmen: „Ich wäre froh, wenn mein Problem durch einen Mitarbeiter der Militärversicherung mit dem Personal- chef Herr C. besprochen werden könnte. Evtl. Abänderung des Pflichtenheftes?“ (BA pag. 01.02.0030).
Der dreiseitige Arztbericht von Dr. med. D. und Dr. med. E. des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 enthält zahlreiche detaillierte und sensible Angaben zur Diagnose, Anamnese (inkl. genauer Beschreibung der Leiden und Medika- tion), zum Befund, zur Beurteilung sowie zum Prozedere (BA pag. 01.02.0032 ff.;
- 18 - 13.01.0021, -0023). In der Rubrik Anamnese wird ausführlich das „jetzige Leiden“ des Privatklägers, die persönliche Anamnese, die Systemanamnese sowie die Medikation erläutert. Besonders die Rubriken Befunde und Beurteilung enthalten unzählige medizinische Fachausdrücke. Es wird im Arztbericht detailreich be- schrieben, wie der aktuelle gesundheitliche Zustand des Privatklägers ist. Im Titel Befund werden zusammenfassend die gesundheitlichen Beschwerden wiederge- geben. Es wird im medizinischen Bericht dargelegt, welche Tätigkeiten noch aus- geführt werden können und welche nicht. Unter der Rubrik Prozedere wird die Umstellung der Arbeitssituation, respektive allenfalls die Durchführung berufli- cher Massnahmen / Umschulung mit Hilfe der Militärversicherung empfohlen. Ab- schliessend ist dem Arztbericht zu entnehmen: „Der Patient wird diesen Sach- verhalt mit Ihnen (gemeint ist der Adressat des Arztberichtes Dr. med. J.), res- pektive seinem Arbeitgeber, bzw. der Militärversicherung besprechen.“
Einer E-Mail des Beschuldigten an den Arbeitgeber des Privatklägers (C.) vom
19. Juni 2015 ist Folgendes zu entnehmen: „Lieber C.. Ich sende Dir noch ein Dokument in Sachen B.. Es ist der Bericht des KSW über eine Sprechstunde vom
12. Mai 2015. Also aktuelle Befunde. Habe darüber mit Dr. med. K., unserem Kreisarzt gesprochen. Es ist immer schwierig, so einen Fachbericht zu widerle- gen, aber sicher scheint auch, dass sich die zuständigen Ärzte auf die Aussagen des Versicherten verlassen. Wie dramatisch nämlich die körperliche Belastung ist, bleibt offen“ (BA pag. 05.00.0003).
Die Militärversicherung hat gemäss dem Beschuldigten standardisierte Formu- larverträge mit den Versicherten, in welchen Fällen Daten an die Arbeitgeber her- ausgegeben werden dürfen. Entscheidend ist das Prinzip der Verhältnismässig- keit. Die Formularverträge haben die Überschrift „Ermächtigung für das Case Ma- nagement“ (TPF pag. 2.925.001). Der Ermächtigung für das Case Management der Militärversicherung vom 10. August 2016 ist zu entnehmen: „B. enthebt die Militärversicherung von der Schweigepflicht gemäss Art. 33 ATSG und erteilt ihr die Ermächtigung, mit anderen Beteiligten (insbesondere Ärzte, Arbeitgeber, Rechtsvertreter, Haftpflichtversicherung, Job-coach, Verwaltung) an Fällen des Personendossiers 1 (lautend auf B.) die mit dem Case Management zusammen- hängenden Fragen zu besprechen und - falls nötig und sachgerecht - die erfor- derlichen Informationen zu erteilen“ (TPF pag. 2.925.001). Darauf hinzuweisen ist, dass diese Ermächtigung für das Case Management rund 14 Monate nach der inkriminierten Weiterleitung des Arztberichtes vom Privatkläger unterschrie- ben wurde.
- 19 - 2.4 Beweiswürdigung
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gebot will sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (HOFER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N. 58). Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet werden; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (HOFER, a.a.O., Art. 10 StPO N. 61). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tat- sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Nach dem allgemein anerkannten, sinngemäss in Art. 10 Abs. 3 StPO festgehal- tenen Grundsatz in dubio pro reo werden erhebliche und unüberwindliche Zweifel zugunsten des Beschuldigten gewertet. Freilich kann dabei nicht verlangt wer- den, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspek- ten unwiderlegbar feststeht. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel dürfen nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Eine theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Frei- spruch (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Zürich 2005, S. 247; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 227, 233).
Beweismässig erstellter Sachverhalt Der Privatkläger ging in das Kantonsspital Winterthur und liess von Dr. med. D. und Dr. med. E. einen Arztbericht über seine Gesundheit erstellen. Der Arztbe- richt vom 13. Mai 2015 wurde von der Case Managerin der Militärversicherung F. beigezogen. Sie übergab den Arztbericht dem Beschuldigten, Mitarbeiter bzw. Case Manager bei der Militärversicherung, mit dem Auftrag, den Sachverhalt be- treffend den Gesundheitszustand des Privatklägers, Militärpolizist beim VBS, im Hinblick auf allfällige Umschulungsmassnahmen abzuklären. Im Rahmen des Auftrags leitete der Beschuldigte per E-Mail am 19. Juni 2015, um 11:05 Uhr, den detaillierten Arztbericht von Dr. med. D. und Dr. med. E. des Kantonsspitals Win- terthur vom 13. Mai 2015 über die Gesundheit des Privatklägers (Diagnosen / Anamnese / Befunde / Beurteilung / Prozedere), an dessen Arbeitgeber bzw. an den HR-Berater C. weiter.
- 20 -
In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher (objektiver) Hinsicht zu- sammenfassend das Folgende: 2.4.3.1 Der Beschuldigte sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er seit vielen Jahren bei der Militärversicherung arbeite (TPF pag. 2.930.004). Er sei seit eini- gen Jahren Case Manager. Als Case Manager bei der Militärversicherung sei man zuständig für berufliche und soziale Eingliederungsfragen (TPF pag. 2.930.005). Er habe den Arztbericht von der zuständigen Sachbearbeiterin F. be- kommen (TPF pag. 2.930.007). Der Beschuldigte betonte mehrmals, dass die zuständige Case Managerin F. ihm den Auftrag für die Sachverhaltsabklärung erteilt habe und demnach für die inkriminierte Handlung verantwortlich sei. Auf Frage, was er von der Case Managerin F. für einen Auftrag erhalten habe, sagte er aus, er sei ausgehend vom Arztbericht beauftragt worden, die Umstände der Arbeitstätigkeit des Privatklägers bei dessen Arbeitgeber abzuklären (TPF pag. 2.930.008). Sollte man der Auffassung des Beschuldigten folgen, ginge die Ver- antwortung für die Sachverhaltsabklärung beim Arbeitgeber gemäss Art. 394– 406 OR auf ihn über. Er wäre somit ab Beginn der Mandatserteilung der zustän- dige Fallbearbeiter der Militärversicherung, zumal er selber als Case Manager angestellt war. Diese Rechtsauffassung des Beschuldigten greift aber zu kurz. Er
– sowie sein Verteidiger – verkennen vorliegend, dass im Berufsalltag die Verlet- zung des Amtsgeheimnisses unabhängig von der Funktion begangen werden kann. Demnach ist es unerheblich, wer der/die federführende Sachbearbeiterin im Fall des Privatklägers war, zumal der Beschuldigte seit einigen Jahren Case Manager der Militärversicherung ist. Nach Ansicht des Gerichts geht daher aus dem Anklagesachverhalt hinreichend klar hervor, dass der Beschuldigte für die Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Privatklägers und für die Weiterleitung des inkriminierten E-Mails verantwortlich war. Entgegenstehende Einwände des Ver- teidigers sind unbegründet. Der Versuch des Beschuldigten, die Verantwortung auf seine Kollegin F. abzuwälzen, indem er vorbringt, diese sei für den Fall des Privatklägers zuständig gewesen, ist unbeachtlich. 2.4.3.2 Beweismässig ist ferner unbestritten, dass dem Beschuldigten der Arztbericht als Amtsträger und in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde anvertraut wurde und er diesen in seiner amtlichen Stellung wahrgenommen hat.
Der vorne in E. 2.3.5 erwähnte Arztbericht des Kantonsspitals Winterthur vom
13. Mai 2015 geht in der Sache deutlich und im Umfang bei weitem über die im Standardvertrag der Militärversicherung (siehe E. 2.3.7 betreffend „Ermächtigung für das Case Management“) bezeichneten Informationen hinaus, welche zur Ab- klärung der Arbeitsfähigkeit bzw. Umschulungsmassnahmen mit dem Arbeitge- ber benötigt wurden. Die ungefilterte Weiterleitung des Arztberichts verletzte das
- 21 - Verhältnismässigkeitsprinzip in grober Weise. Dieses Faktum wird selbst seitens des Beschuldigten nicht bestritten, gab er doch an der Hauptverhandlung zu Pro- tokoll, an die Wirbelsäulengeschichte nicht gedacht zu haben (TPF pag. 2.930.017 f.). Natürlich wisse wahrscheinlich niemand, welche Wirbel betroffen seien. Schliesslich gestand er sogar ein, dass er geschützte Geheimnisse preis- gab (siehe E. 2.3.2, S. 17, „Ja ich weiss“ [TPF pag. 2.930.018]). Nach Ansicht des Gerichts enthält der Arztbericht mit der detaillierten Diagnose, der Anam- nese, der Medikation, den Befunden, der Beurteilung und dem Prozedere zwei- felsohne materielle Geheinisse, welche nicht für den Arbeitgeber des Privatklä- gers bestimmt waren. Die ungefilterte Offenbarung des vollständigen Arztberichts war im Rahmen des dem Beschuldigten obliegenden Auftrags hinsichtlich der Abklärung von Umschulungsmassnahmen weder notwendig noch zulässig. In all diesen Teilen (Diagnose etc.) ist die Zustellung des Arztberichts des Kantonsspi- tals Winterthur durch den Beschuldigten am 19. Juni 2015 per E-Mail an den Arbeitgeber des Privatklägers als objektive Verletzung des Amtsgeheimnisses zu werten, zumal, wie nachstehend zu zeigen ist, keine rechtsgenügende Einwilli- gung vorlag. Das Geheimnis war nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und der Pri- vatkläger hatte an dessen Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse, was sich aus der vom Privatkläger im Arztbericht vorgenommenen Spezifikation mit hin- reichender Deutlichkeit ergibt (E. 2.3.1; BA pag. 13.01.0021, -0023). Ferner han- delt es sich bei einem detaillierten Arztbericht mit Diagnosen, Angaben zur Me- dikation etc. per se um derart persönliche Daten, dass grundsätzlich jedermann diesbezüglich den Willen zur Geheimhaltung hat. Der Privatkläger hat im Arztbe- richt genau gekennzeichnet, welche Angaben für Dritte bzw. seinen Arbeitgeber geheim waren. Sämtliche Angaben im Arztbericht über die Diagnose, Anamnese, die Befunde und Beurteilung waren weder offenkundig noch allgemein zugäng- lich. Der Privatkläger hatte zweifelsohne an diesen Tatsachen nicht nur ein be- rechtigtes Interesse, sondern auch seinen Willen bezüglich deren Geheimhaltung bekundet. Im Arztbericht ist unter der Rubrik Prozedere (Umschulung bzw. Um- stellung der Arbeitssituation) zu entnehmen, dass der Privatkläger den Sachver- halt bzw. die Umschulung mit dem Arbeitgeber bzw. der Militärversicherung be- sprechen werde. Das zeigt ausdrücklich seinen Geheimhaltungswillen, ansons- ten er damit die Militärversicherung beauftragt hätte. Den übrigen Titeln im Arzt- bericht vom 13. Mai 2015 (Diagnose, Anamnese, Medikation, Befunde Beurtei- lung) ist diese Bemerkung nicht zu entnehmen. Die Behauptung des Verteidigers, der Arbeitgeber habe vom Inhalt des Arztberichts Kenntnis gehabt, entbehrt jeg- licher Grundlage und wird vom Privatkläger kategorisch bestritten. Dem Arbeit- geber des Privatklägers war lediglich bekannt, dass dieser Rückenprobleme hatte (TPF pag. 2.930.011). Dies teilte er in einer E-vom 23. Mai 2013 seinem
- 22 - Arbeitgeber mit. Der Einwand des Beschuldigten, der Arbeitgeber habe vom Arzt- bericht Kenntnis gehabt, ist daher unbegründet. Ausserdem wird im Arztbericht unter dem Titel Anamnese von „jetzigen Leiden“ gesprochen, welche bei der ärzt- lichen Untersuchung im Kantonsspital Winterthur festgestellt wurden. Von der zeitlichen Abfolge her betrachtet ist es daher ausgeschlossen, dass der Arbeit- geber von den Befunden im Arztbericht bereits seit einiger Zeit Kenntnis hatte. Auch der Beschuldigte spricht im Zusammenhang mit dem Arztbericht von „aktu- ellen Befunden“ (BA pag. 05.00.0003). Beim Arztbericht handelt es sich daher grösstenteils um Tatsachen, welche Dritten bzw. dem Arbeitgeber noch nicht be- kannt waren und daher um Geheimnisse. Nach dem Gesagten enthält der detail- lierte Arztbericht zweifelsohne materielle Geheimnisse. Beweismässig ist somit erstellt, dass der Beschuldigte das materielle Geheimnis einer dazu nicht er- mächtigten Drittperson bzw. dem Arbeitgeber des Privatklägers widerrechtlich of- fenbart hat. 2.4.3.3 Einwände der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, es liege kein materielles Geheimnis vor (TPF pag. 2.925.011, 013, 016). Ein Geheimnis sei eine dem Empfänger noch nicht bekannte Tatsache. Der Arbeitgeber des Privatklägers habe bereits Kennt- nis von den gesundheitlichen Informationen des fraglichen Arztberichts gehabt (TPF pag. 2.925.011; 016). Der Privatkläger habe daher keinen Geheimhaltungs- willen gehabt (TPF pag. 2.925.012, 016; 2.920.014). Wie dargelegt wurde (E. 2.4.3.2), sind die Einwände der Verteidigung unbegründet. 2.4.3.4 In Bezug auf die Frage, ob eine schriftliche Einwilligung des Privatklägers ge- mäss Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG vorgelegen habe, den Arztbericht vom 13. Mai 2015 durch die Militärversicherung an seinen Arbeitgeber herauszugeben, ergibt sich Folgendes:
a) Der Beschuldigte wendet ein, aufgrund einer E-Mail des Privatklägers an des- sen Vorgesetzte I. und G. vom 23. Mai 2013 sei dem Arbeitgeber die medizini- sche Situation bekannt gewesen. Der Beschuldigte verkennt, dass der E-Mail le- diglich entnommen werden kann, dass der Privatkläger Rückenprobleme hat und diese dem Arbeitgeber bekannt waren. Keinesfalls kann darin eine schriftliche Einwilligung im Einzelfall zur Herausgabe eines rund zwei Jahre später erstellten detaillierten Arztberichts erblickt werden, zumal im damaligen Zeitpunkt 2013 lo- gischerweise noch gar nicht ersichtlich sein konnte, welches die am 13. Mai 2015 durch das Kantonsspital Winterthur diagnostizierten gesundheitlichen Probleme des Privatklägers sein werden. Der Einwand des Verteidigers ist unbegründet.
- 23 -
b) Der Beschuldigte will eine weitere schriftliche – teilweise – Einwilligung im Aus- sendienstprotokoll der Militärversicherung vom 11. Juni 2013 erblicken (BA pag. 13.01.0008; TPF pag. 2.930.009 f., 011). In Bezug auf den Wortlaut des Aussendienstprotokolls kann auf E. 2.3.4 verwiesen werden. Der Beschuldigte hat im Protokoll lediglich eingewilligt, dass sein Problem seitens der Militärversi- cherung mit dem Arbeitgeber besprochen wird. Der Ausdruck „Problem“ lässt mit Blick auf den Gesamtkontext des Protokolls vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als damit die Rückenbeschwerden des Privatklägers gemeint waren. Der Privatkläger wollte, dass die Militärversicherung aufgrund seiner Rücken- probleme mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnimmt. Aufgrund der Formulierung „besprechen“ und der Eingrenzung des Themas auf das allseits bekannte Rückenproblem kann zweifelsohne nicht davon ausgegangen werden, der Pri- vatkläger habe eine Einwilligung zur Herausgabe eines rund zwei Jahre später erstellten detaillierten Arztberichtes (Diagnose, Anamnese, Medikation, Befunde, Beurteilung, Prozedere) gegeben. Auf jeden Fall kann darin nicht ernsthaft eine Einwilligung im Einzelfall gesehen werden, den Arztbericht vom 13. Mai 2015 an den Arbeitgeber herauszugeben. Der Einwand ist daher unbegründet.
c) Der Beschuldigte wendet weiter ein, der Privatkläger habe im Arztbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 in der Rubrik Prozedere seine schriftliche Einwilligung für die Weitergabe an seinen Arbeitgeber gegeben (TPF pag. 2.930.010). In Bezug den wesentlichen Inhalt in der Rubrik Prozedere kann auf E. 2.3.5 verwiesen werden. Der Privatkläger hat klar gesagt, dass er den Sachverhalt mit seinem Arbeitgeber besprechen werde, und zwar in Bezug auf eine allfällige Umstellung der Arbeitssituation bzw. Umschulungsmassnah- men. Mit dieser Formulierung hat er in keiner Weise die Militärversicherung er- mächtigt, den detaillierten Arztbericht (Diagnose, Anamnese, Medikation, Be- funde, Beurteilung, Prozedere) an den Arbeitgeber herauszugeben. Der Einwand ist unbegründet.
d) Der Beschuldigte bringt erstmals in der Hauptverhandlung vor, die Case Ma- nagerin F. habe ihm mitgeteilt, es liege eine schriftliche Einwilligung des Privat- klägers zur Herausgabe des Arztberichts an den Arbeitgeber vor, und zwar in Form eines Formulars, wie es bei der Militärversicherung für Abklärungen bei Umschulungen bzw. Umstellungen der Arbeitssituation seit Jahren verwendet werde (TPF pag. 2.930.010, 013, 016, 021). Das vom Beschuldigten dem Gericht eingereichte standardisierte Formular der Militärversicherung trägt den Titel „Er- mächtigung für das Case Management“ (TPF pag. 2.925.001). In Bezug auf den Wortlaut des Formularvertrags der Militärversicherung kann auf E. 2.3.7 verwie- sen werden. Bereits an dieser Stelle ist Folgendes festzustellen: Der Beschul-
- 24 - digte versucht wiederholt, die Verantwortung für die Weiterleitung des Arztbe- richts auf die Case Managerin F. abzuschieben (siehe E. 2.4.3.1). Es ist lebens- fremd, dass ihm der Einwand mit der angeblich von F. zugesicherten Einwilligung des Privatklägers erstmals an der Hauptverhandlung einfällt, und es fällt auf, dass er sowie sein Anwalt diesen an der Hauptverhandlung repetitiv vorbrachten. Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich lediglich um eine Schutzbehauptung handelt. Selbst wenn ihm aber die Case Managerin dies gesagt haben sollte – wovon hier nicht ausgegangen wird –, lag objektiv zum Tatzeitpunkt keine Ein- willigung vor. Das Formular der Militärversicherung sieht klar vor, dass Informa- tionen nur unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips mitgeteilt werden dürfen. Das hat zur Konsequenz, dass im Rahmen von Umschulungen Arztbe- richte nur soweit herausgegeben werden dürfen, als dies zur Abklärung der Not- wendigkeit einer Umschulung erforderlich ist. Bei Diagnosedetails ist dies nicht der Fall. Ausserdem schliesst die Formulierung „die erforderlichen Informationen zu erteilen“ keineswegs die Befugnis zu einem umfassenden Datenaustausch mit ein. Der Verteidiger macht weiter erstmals an der Hauptverhandlung geltend, der Pri- vatkläger habe im Nachhinein am 10. August 2016 das Formular „Ermächtigung für das Case Management“ unterschrieben und damit rückwirkend die Einwilli- gung für die Herausgabe des Arztberichtes erteilt. Der Verteidiger verkennt, dass mit dieser Ermächtigung der Privatkläger lediglich zustimmte, „falls nötig und sachgerecht - die erforderlichen Informationen zu erteilen“. Damit liegt keinesfalls die Einwilligung vor, detaillierte Arztberichte (Diagnose, Anamnese, Medikation, Befunde, Beurteilung, Prozedere) dem Arbeitgeber des Privatklägers herauszu- geben. Diese Formulierung kann nicht als umfassender und vorbehaltloser Ver- zicht auf das Arztgeheimnis verstanden werden. Der Beschuldigte räumte an der Hauptverhandlung selbst sinngemäss ein, nicht verhältnismässig gehandelt zu haben, sagte er doch aus, dass wahrscheinlich niemand wisse, welche Wirbel betroffen seien (TPF pag. 2.930.017). Die Frage, ob mit der Ermächtigung vom
10. August 2016 überhaupt eine nachträgliche schriftliche Zustimmung vorliegt, kann somit offen bleiben. Objektiv liegt jedenfalls keine Einwilligung vor.
e) Nach dem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass objektiv keine Einwilligung des Privatklägers, geschweige denn im Einzelfall vorlag. Die „Ermächtigung für das Case Management“ vom 10. August 2016 würde die Militärversicherung le- diglich befugen, dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit Umschulungsmassnah- men oder einer Umstellung der Arbeitssituation mitzuteilen, ob und in welchem Grade eine Arbeitsunfähigkeit besteht. In all seinen weiteren Teilen stellt die un- gefilterte Weiterleitung des Arztberichts eine objektiv ungerechtfertigte Amtsge- heimnisverletzung (StGB) sowie Geheimnisverletzung (MVG) dar.
- 25 - Inwiefern in der Person des Beschuldigten die Kenntnis oder zumindest die zu Recht erfolgte Annahme darüber vorlag, dass eine Einwilligung erfolgt sei, ist im Rahmen der subjektiven Tatbestandsmässigkeit zu prüfen.
Subjektive Elemente 2.4.4.1 In Bezug auf das Wissen um den Geheimnischarakter steht fest, dass der Be- schuldigte seit vielen Jahren bei der Militärversicherung arbeitet und seit einigen Jahren Case Manager ist (TPF pag. 2.930.004). Nach eigenen Angaben hat er rund 1‘000 Fälle bearbeitet (TPF pag. 2.930.012). Er wird von der Militärversiche- rung laufend geschult (TPF pag. 2.930.012). Der Beschuldigte holt jeweils schrift- liche Einwilligungen ein, bevor er im Rahmen von Umschulungen etc. mit den Arbeitgebern Kontakt aufnimmt (TPF pag. 2.930.013). Das ist ihm zu glauben, gab er doch zu Protokoll, dass ihm Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG bekannt sei, wonach bei der Herausgabe von Personendaten an Dritte im Einzelfall eine schriftliche Einwilligung bei der betroffenen Person einzuholen sei. Dies zeigt, dass ihm der Geheimnischarakter von detaillierten Arztberichten sehr wohl bekannt war, an- sonsten er nicht standardmässig bei der Weiterleitung von medizinischen Daten die Einwilligung der Versicherten einholen würde. Dem Beschuldigten als erfah- renem Mitarbeiter der Militärversicherung mit langjähriger Berufserfahrung ist da- mit nebst Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG auch das standardisierte Formular „Ermäch- tigung für das Case Management“ bekannt. Entsprechend musste ihm klar sein, welche Informationen des Arztberichts, unter Wahrung des Verhältnismässig- keitsprinzips, zuhanden des Arbeitgebers herausgegeben werden durften. Aus- serdem beinhaltet der Arztbericht derart detaillierte und sensible Informationen über den Gesundheitszustand des Privatklägers (Diagnose, Anamnese, Medika- tion, Befunde, Beurteilung, Prozedere), gespickt mit unzähligen medizinischen Fachausdrücken, deren Relevanz für die Frage der Arbeitsfähigkeit bzw. Um- schuldung oder Umstellung der Arbeitssituation insbesondere für einen Laien nicht ersichtlich ist. Es musste daher dem Beschuldigten mit seiner langjährigen Berufserfahrung klar sein, dass der Arztbericht Informationen mit materiellem Ge- heimnischarakter bzw. besonders schützenswerten Personendaten beinhaltet und er nicht berechtigt war, sämtliche dieser medizinischen Angaben vorbehalt- los und ungefiltert dem Arbeitgeber des Privatklägers weiterzugeben. Nicht ernst- haft zu bezweifeln ist daher, dass der Beschuldigte vom Geheimnischarakter wusste, zumal er selbst zugab, dass er vertrauliche Daten des Privatklägers im Arztbericht an dessen Arbeitgeber habe weiterleiten wollen (BA pag. 13.01.0013). Ebenso musste er zweifelsohne aufgrund seiner Kenntnisse über den Geheimnischarakter gewusst haben, dass diese der Geheimnispflicht unter- liegen und er diese unberechtigterweise an den Arbeitgeber weitergab, zumal die Kenntnis der Geheimhaltungspflicht regelmässig vermutet wird (siehe vorne
- 26 - E. 2.1.2.3). Diese Sach- und Rechtslage war dem erfahrenen Mitarbeiter der Mi- litärversicherung zweifellos bekannt. Trotz dieser Kenntnis leitete er den Arztbe- richt weiter, da es ihm darum ging, diesen zu widerlegen, was der E-Mail an C. klar zu entnehmen ist (siehe E. 2.3.6; „Es ist immer schwierig, so einen Fachbe- richt zu widerlegen.“). Der erstmals an der Hauptverhandlung vorgebrachte Ein- wand des Verteidigers, der Beschuldigte habe in der E-Mail lediglich Dr. K., Ver- trauensarzt der SUVA, zitiert, ist unglaubwürdig. Der Beschuldigte hätte ansons- ten die entsprechenden Textpassagen mit Anführungs- und Schlusszeichen, Fussnoten unter Angabe der Quelle oder dergleichen gekennzeichnet, was vor- liegend nicht der Fall ist. In der E-Mail hat es keinen Hinweis, wonach er Dr. K. zitiere. Der E-Mail ist entgegen den Ausführungen des Verteidigers nicht ernst- haft zu entnehmen, dass einzig Dr. K. den Arztbericht widerlegen wollte. Selbst wenn der Beschuldigte dies mit Dr. K. besprochen haben sollte, so hat er zumin- dest den Entschluss mitgetragen, den Arztbericht zu widerlegen. Immerhin war er von der Militärversicherung mit den Abklärungen beim Arbeitgeber des Privat- klägers betreffend die Umschulung beauftragt worden, nicht Dr. K., und er sandte ohne Notwendigkeit den vollständigen Arztbericht weiter. Es ist ein weiterer Ver- such des Beschuldigten, die Schuld auf eine Drittperson bzw. in diesem Fall Dr. K. abzuwälzen (siehe vorne E. 2.4.3.1; 2.4.3.4 d). Das Gericht schliesst in Würdigung aller Umstände aus, dass der Beschuldigte vom Geheimnischarakter des Arztberichts sowie von der Geheimhaltungspflicht keine Kenntnis hatte. Trotz dieser Kenntnis offenbarte er den vollständigen de- taillierten Arztbericht mit höchst sensiblen Personendaten dem Arbeitgeber des Privatklägers. 2.4.4.2 In Bezug auf die Frage, ob beim Beschuldigten die Kenntnis oder zumindest die zu Recht erfolgte Annahme darüber vorlag, dass eine Einwilligung erfolgt ist, da- mit diese ihre Wirkung entfalten kann, ergibt sich das Folgende:
a) Wie vorstehend in E. 2.4.3.4 a-c dargelegt wurde, stellten die E-Mail des Pri- vatklägers an seine Vorgesetzten vom 23. Mai 2013, das Aussendienstprotokoll der Militärversicherung vom 11. Juni 2013 sowie der Arztbericht des Kantonsspi- tals Winterthur vom 13. Mai 2015 objektiv keine schriftliche Einwilligung des Pri- vatklägers im Einzelfall dar, den vollständigen Arztbericht an den Arbeitgeber herauszugeben. Dem Beschuldigten musste dies aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Berufspraxis bewusst gewesen sein, zumal ihm bestens die in- terne Praxis der Militärversicherung mit dem Standardformular „Ermächtigung für das Case Management“ sowie die Gesetzgebung von Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG bekannt waren, wonach nur mit schriftlicher Einwilligung im Einzelfall und nur falls nötig und sachgerecht die erforderlichen Daten herausgegeben werden dürfen.
- 27 - Die Herausgabe des vollständigen Arztberichts war weder nötig noch sachge- recht, was dem Beschuldigten bewusst sein musste. Selbst wenn die angeblich von der Sachbearbeiterin F. eingeholte Ermächtigung des Privatklägers vorgele- gen hätte – wovon hier nicht ausgegangen wird (siehe E. 2.4.3.4 d) –, hätte dem Beschuldigten klar sein müssen, dass er keinesfalls den ganzen Arztbericht un- gefiltert herausgegeben durfte. Aufgrund dieser Umstände kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte irrtümlich der Auffassung gewesen sei, er könne den vollständigen Arztbericht unzensiert dem Arbeitgeber herausgeben und sei in diesem Sinne vorbehaltlos vom Amtsgeheimnis befreit. Die gegenteilige Behauptung des Beschuldigten ist unglaubwürdig. Das Gericht schliesst in Würdigung sämtlicher Umstände aus, dass der Beschuldigte diesbe- züglich einem Sachverhaltsirrtum unterlag.
b) In Bezug auf den Inhalt der Ermächtigung für das Case Management vom
10. Juni 2016 kann auf E. 2.3.7 verwiesen werden. Wie dargelegt wurde, liegt objektiv keine nachträgliche Einwilligung vor, den Arztbericht vom 13. Mai 2015 vollständig dem Arbeitgeber herauszugeben. Der Beschuldigte sagte aus, dass er das standardisierte Formular seit Jahren regelmässig gebrauche. Er wusste somit bestens, dass die schriftliche Ermächtigungserklärung ihn keinesfalls um- fassend und vorbehaltlos vom Amtsgeheimnis entbindet, sondern lediglich als Einwilligung verstanden werden kann, die für die Abklärung der Umschulung oder Umstellung der Arbeitssituation erforderlichen Daten herauszugeben. Der Privat- kläger hat den grössten Teil des Arztberichtes als für Dritte geheim und für die Abklärung als nicht relevant gekennzeichnet (BA pag. 13.01.0021, -0023). Es musste daher auch dem Beschuldigten als praxiserfahrenem Mitarbeiter der Mi- litärversicherung bekannt sein, dass er bloss diejenigen erforderlichen Informati- onen dem Arbeitgeber des Privatklägers hätte mitteilen dürfen, die für die Um- schulung oder Umstellung der Arbeitssituation erforderlich sind. Diese Sach- und Rechtslage musste der langjährige Mitarbeiter der Militärversicherung zweifels- ohne kennen. Aufgrund dieser Umstände kann nicht ernsthaft davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte irrtümlich der Auffassung gewesen sein könnte, er habe vorbehaltlos das vollständige Arztzeugnis herausgeben dürfen. Es steht damit jenseits vernünftiger Zweifel fest, dass der Beschuldigte diesbe- züglich keinem Sachverhaltsirrtum unterlag. Für die gegenteilige Auffassung des Beschuldigten besteht kein vernünftiger Spielraum. 2.4.4.3 Der Verteidiger bringt vor, es liege seitens des Beschuldigten eine Sorgfalts- pflichtverletzung, mithin eine straflose fahrlässige Tatbegehung vor (TPF pag. 2.920.015). Angesichts sämtlicher oben genannter Umstände kann vernünftiger- weise nicht lediglich von einem sorgfaltswidrigen Nichtwissen bzw. einer fahrläs- sigen Unachtsamkeit des Beschuldigten ausgegangen werden. Aufgrund seiner
- 28 - langjährigen Tätigkeit bei der Militärversicherung und mehrjährigen Erfahrung als Case Manager bei der Militärversicherung betreffend Umschulungen etc. musste sich ihm eine Verletzung des Amtsgeheimnisses – mochte sie ihm auch uner- wünscht sein – hinsichtlich der Weiterleitung eines detaillierten Arztberichts (Di- agnose, Anamnese etc.) als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass vorliegend auf eventualvorsätzliches Handeln zu schliessen ist. Auch dass der Beschuldigte dem Arbeitgeber den vollständigen detaillierten Arztbericht per E-Mail zusandte, ohne vorgängig den Privatkläger über das Umschulungsverfahren zu informie- ren, und obwohl er wusste, dass die zahlreichen Detailinformationen für die Fra- gen der Umschulung oder Umstellung der Arbeitssituation gar nicht relevant wa- ren, muss vor dem Hintergrund sämtlicher vorstehend dargelegten Umstände als Inkaufnahme einer Verletzung des Amtsgeheimnisses gewertet werden. Erfolgte wie hier eine vollumfängliche Herausgabe des Arztberichts, so drängte sich dem Beschuldigten die Möglichkeit einer Amtsgeheimnisverletzung als derart wahr- scheinlich auf, dass er deren Eintreten in Kauf nahm, also mit Eventualvorsatz handelte. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte über derart elementare und jedermann einleuchtende Grundsätze hinweggesetzt, nämlich dass man nicht ohne eine Einwilligung des Versicherten einen detaillierten Arztbericht an Dritte weiterleiten darf, dass sich der Schluss, dass es ihm gleichgültig war, diese hoch sensiblen medizinischen Daten ohne rechtswirksame Einwilligung an den Arbeitgeber des Privatklägers weiterzuleiten, zwingend aufdrängt. Zusammen- fassend steht fest, dass entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht bloss von einem höchstens fahrlässigen und letztlich straffreien Verhalten des Beschul- digten ausgegangen werden kann. 2.4.4.4 Einwände der Verteidigung
Die Verteidigung stellt pauschal sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale in Abrede (TPF pag. 2.925.007). Der Beschuldigte habe nichts vom Geheimnischa- rakter des fraglichen Arztberichts gewusst und wollte diese (gemeint: materielle Geheimnisse) auch nicht einem unberechtigten Dritten offenbaren (TPF pag. 2.925.008, -010). Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte sei von einer ex- pliziten gültigen schriftlichen Einwilligung des Privatklägers ausgegangen (TPF pag. 2.925.008, 010, 013, 016). Er habe daher nicht vorsätzlich gehandelt (TPF pag. 2.925.008 f.). Es sei eine Sorgfaltspflichtverletzung gewesen (TPF pag. 2.920.015). Der Beschuldigte hätte überprüfen sollen, ob eine gültige Einwilli- gung vorgelegen habe (TPF pag. 2.920.015). Der Verteidiger macht sinngemäss geltend, der Beschuldigte habe fahrlässig gehandelt (TPF pag. 2.920.015). Die fahrlässige Indiskretion sei aber nicht strafbar (TPF pag. 2.925.010, 015). Die Einwände sind aufgrund des oben Dargelegten (E. 2.4.4) unbegründet.
- 29 - 2.5 Subsumtion
Der angeklagte Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der unbefugten Datenbekanntgabe im Sinne von Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG. Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Berechtigten im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 StGB bzw. Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG ist nicht gegeben. Die Tat ist rechts- widrig.
Der Beschuldigte hat sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Strafzumessung 3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzu- messung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschul- denserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Ge- samteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat ein- zelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesent- licher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008, E. 10.1).
- 30 - 3.2
Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte den Arztbe- richt im Rahmen von Umschulungsmassnahmen an den Arbeitgeber des Privat- klägers weiterleitete. Er offenbarte dem Arbeitgeber unberechtigterweise zahlrei- che sensible medizinische Informationen, obwohl kein zwingender Anlass dazu bestand. Die Vorgehensweise war nicht professionell. So wäre es ratsam gewe- sen, von Beginn weg den Privatkläger in den Entscheidungsprozess miteinzube- ziehen und von ihm eine vollumfängliche schriftliche Einwilligungserklärung im Einzelfall bzw. in Bezug auf den Arztbericht vom 13. Mai 2015 zu verlangen. Der Beschuldigte hätte dadurch die Tat ohne Weiteres vermeiden können. In Punkto Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist das objektive Verschulden aber gleich- wohl noch als geringfügig zu qualifizieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er lediglich eventualvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte hatte keine direkte Absicht, eine Amtsgeheimnisverletzung zum Nachteil des Privatklä- gers zu begehen. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten ist weiter festzu- halten, dass der Beschuldigte aus uneigennützigen Motiven handelte. Der Be- schuldigte hatte kein eigenes Interesse dran, die medizinischen Daten weiterzu- leiten. Er wurde lediglich aufgrund eines beruflichen Auftrags tätig, bei welchem er gegen Art. 95a Abs. 6 lit. b MVG und gegen Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ver- stiess, obwohl ihm diese Normierungen bekannt waren. Das macht die Tat zwar nachvollziehbar, aber nicht entschuldbar. Auch konnte er aufgrund seiner lang- jährigen Berufserfahrung erkennen, dass die Weitergabe sämtlicher Daten, ohne dass der Privatkläger davon wusste, unmöglich in dessen Einverständnis sein konnte, zumal die allermeisten Informationen für den Arbeitgeber ohne Relevanz waren. Die handlungsbezogenen Elemente haben aber insgesamt ein sehr leich- tes Gewicht. Die subjektive Tatschwere erscheint daher als minimal. Gesamthaft betrachtet sind die Tatkomponenten als geringfügig zu bewerten.
Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte der Beschuldigte ein unauf- fälliges Leben (BA pag. 17.00.0006 f.; TPF pag. 2.930.002, -006). Er wurde in Österreich geboren. Er ist mittlerweile schweizerischer Staatsangehöriger. Er ar- beitet seit vielen Jahren bei der Militärversicherung und ist seit einigen Jahren Case Manager (TPF pag. 2.930.004). Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Sein Einkommen beläuft sich auf jährlich brutto Fr. 126‘152.-- (TPF pag. 2.260.005; 2.930.005; BA pag. 17.00.0007). Er hat ein Haus, ein zweites gehört ihm zur Hälfte. Die Hypothekarschulden betragen Fr. 932‘000.-- (TPF pag.
- 31 - 2.930.005; BA pag. 17.00.0007). Er unterstützt seine jüngere alleinerziehende Tochter mit monatlich Fr. 700.-- (TPF pag. 2.930.006). Es liegen weder Betrei- bungen noch Verlustscheine gegen den Beschuldigten vor (TPF pag. 2.260.003). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Straf- zumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), ebenso das straffreie Verhalten seit der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013, E. 3.7). Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Schuld bestreitet. Das Bestreiten der Tat während des Verfahrens ist aber für die Strafzumessung ohne Bedeutung. Paradoxerweise zeigt der Beschuldigte eine gewisse Reue und Einsicht. So ist ihm zu glauben, wenn er zu Protokoll gab, dass ihn die „Irritationen“ im Zusammenhang mit der Weiterleitung des Arztbe- richts leidtun würden (TPF pag. 2.920.016). Er habe dem Privatkläger nicht scha- den wollen (TPF pag. 2.920.016). Die Strafempfindlichkeit gibt zu keinen Bemer- kungen Anlass. Die Verfahrensdauer ist nicht zu beanstanden.
Das Gesamtverschulden ist insgesamt geringfügig. 3.3 Einstellung
Gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Straf- verfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraus- setzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches. Sie verfügen in die- sen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird (Abs. 4). Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Straf- verfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
Wie dargelegt wurde sind das Verschulden und die Tatfolgen vorliegend insge- samt geringfügig. Der Privatkläger hat nie geltend gemacht, er fühle sich in seiner Persönlichkeit verletzt oder habe durch die Amtsgeheimnisverletzung bei seinem Arbeitgeber oder in seinem sonstigen Umfeld irgendwelche Nachteile erlitten. Er verlangt für die Verletzung seiner Privatsphäre auch keinen Schadenersatz oder eine Genugtuung. Dass der Privatkläger nicht zur Hauptverhandlung erschien, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die Tat für ihn keine grosse Wichtigkeit hat. Der Privatkläger ärgerte sich offensichtlich darüber, dass die Militärversicherung mit Verfügung vom 16. Februar 2016 sein Gesuch auf Umschulungsleistungen bzw. um berufliche Eingliederungsmassnahmen ablehnte. Der Grund für die An- zeige hängt offensichtlich damit und mit dem Inhalt der E-Mail des Beschuldigten
- 32 - an seinen Arbeitgeber vom 19. Juni 2015, wonach es schwierig sei den Arztbe- richt zu widerlegen, zusammen, aber nicht etwa mit einer nachhaltigen Schädi- gung seiner Persönlichkeit durch die Weiterleitung des Arztberichts. Nach An- sicht des Gerichts sind deshalb die Tatfolgen sowie das Verschulden (E. 3.2.1 f.) durch die Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 52 StGB als ge- ringfügig zu bewerten. Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren ist in der vorliegenden Konstellation von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.
Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ist somit in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB einzustellen. 4. Verfahrenskosten 4.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 4.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 590.-- geltend. Diese liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache und des angefallenen Aufwands und
- 33 - der finanziellen Situation des Beschuldigten auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR). 4.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen mit pauschal Fr. 10.--. Diese sind nicht zu beanstanden. 4.4 Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 1‘600.--. 4.5
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2). Bei der Kosten- auflage ist zu beachten, dass deren Haftung nicht weiter gehen kann, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbe- standsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 StPO N. 3). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426 StPO N. 3).
Der Beschuldigte hat sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (E. 2.4 f.). Es steht daher ausser Frage, dass er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Die durchgeführten Verfahrenshandlungen (in casu die Konfrontationsein- vernahme) waren für die Abklärung der Straftat notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenshandlungen ist somit gegeben. Die Gebühren und Aus- lagen sind somit vollumfänglich dem verurteilten Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte die schriftliche Begründung des Urteils verlangt hat, fällt die in Dispositiv Ziff. 2 vorgesehene Reduktion der Gerichtsgebühr ausser Betracht.
- 34 - 5. Entschädigung 5.1 Eine Entschädigung an den Beschuldigten ist nur bei Freispruch, teilweisem Frei- spruch oder bei Einstellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädi- gung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 5.2 Der Beschuldigte beantragte eine Entschädigung für die Anwaltskosten von Fr. 5‘822.50 (TPF pag. 2.720.001; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er hat sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (E. 2.4 f.). Nicht ernsthaft zu bestreiten ist, dass er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Das Entschädigungsbegeh- ren ist abzuweisen.
- 35 - Der Einzelrichter erkennt: I.
1. Das Strafverfahren gegen A. wird in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 590.--, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.-- und der Gerichtsge- bühr von Fr. 1‘000.--, ausmachend Fr. 1‘600.--, werden A. auferlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt, reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Das Gericht stellt den Parteien nachträglich einen begründeten Entscheid zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt. Ge- gen den begründeten Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung der voll- ständigen Ausfertigung Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt werden. II.
Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Rechtsanwalt Max Imfeld wird das Dispositiv ausgehändigt; den üb- rigen Parteien wird es gleichentags zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 36 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Max Imfeld, Verteidiger B., Privatkläger Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 13. Juli 2017