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UE240331

Einstellung

Zürich OG · 2024-10-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 März 2024 Frist angesetzt, um ein mit einer eigenhändigen Unterschrift einer für sie vertretungsberechtigten Person versehenes Exemplar der Beschwerde- schrift einzureichen. Zugleich wurde ihr mit der genannten Verfügung Frist ange- setzt, um sich zur Frage ihrer Legitimation zu äussern, da nicht ersichtlich war, in- wiefern die Beschwerdeführerin persönlich durch die betreffende Tat unmittelbar geschädigt worden sein sollte. Jene Verfügung wurde von der Beschwerdeführe- rin nicht abgeholt. Da sie aber mit einer Zustellung rechnen musste, galt diese als zugestellt. Auf die betreffende Beschwerde wurde mangels Verbesserung der ge- nannten Mängel nicht eingetreten.

- 3 - 2.3 Unter diesen Umständen muss sich die Beschwerdeführerin das Wissen um die genannten Prozessvoraussetzungen bzw. um das Erfordernis einer entspre- chenden Begründung in diesem Verfahren ohne Weiteres anrechnen lassen. Ab- gesehen davon, dass sie bereits einmal von der III. Strafkammer konkret entspre- chend abgemahnt wurde, gilt dies umso mehr, als dass die Beschwerdeführerin als gewerbsmässige Parkplatzbewirtschafterin auftritt. Ihr Kerngeschäft besteht gerade (und u.a.) in der Durchsetzung der vorgebrachten Ansprüche. Als profes- sionelle Marktteilnehmerin muss sie um ihre prozessualen Obliegenheiten bei der Durchsetzung wissen. Es kann von ihr erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreicht. Entsprechend ist ihr keine Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen (Art. 385 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.4; 6B_552/2018 vom

27. Dezember 2018 E. 1.5 sowie 6B_678/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 5.2, alle je m.w.H.). Neben dem Fehlen der Unterschrift einer für sie zeichnungsbe- rechtigten Person ist weiter vordergründig nicht einmal ansatzweise ersichtlich, in- wiefern die Beschwerdeführerin selber zur Beschwerdeerhebung legitimiert sein soll. So muss ein Rechtsmittelkläger selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein (Art. 382 Abs. 1 StPO); dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der angefochtene Entscheid für ihn nachteilig ist und das Rechtsmittel auf eine für ihn günstigere Entscheidung gerichtet ist (BGE 146 IV 76 E. 2.2 = Pra 109 [2020] Nr. 89). Für andere Personen kann man in eigenem Namen kein Rechtsmittel er- heben; die beschwerdeerhebende Partei ist mithin nicht befugt, Drittinteressen geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin erwähnt aber mit keinem Wort, dass sie und nicht E._____ an dem vom gerichtlichen Verbot betroffenen Grundstück selbst obligatorisch, dinglich beschränkt oder gar dinglich berechtigt wäre. Daher ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 2.4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine juristische Person ohnehin nicht Rechtsbeistand im Sinne von Art. 127 StPO sein kann und den Geschädig- ten E._____ damit von vornherein nicht in einem Beschwerdeverfahren vertreten könnte. Darüber hinaus ist gemäss Art. 127 Abs. 4 StPO i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a des Zürcherischen Anwaltsgesetzes die berufsmässige Vertretung der Privatklä- gerschaft oder anderer Verfahrensbeteiligter im Strafprozess vor den Strafbehör-

- 4 - den sowieso den Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die im kantonalen An- waltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen. 2.5 Auch soweit die Beschwerdeführerin auf 92 Anzeigen Bezug nimmt und aus- führt, sie hätte als Beilage "einige Fälle" eingereicht (vgl. Urk. 2), drängen sich keine Weiterungen auf. Es liegt an der Beschwerdeführerin, genau zu bezeich- nen, welche Entscheide sie anzufechten gedachte, und ihrer Beschwerdeschrift nach Möglichkeit entsprechende Kopien beizulegen. Selbst wenn sie das getan hätte, wäre auf ihre Beschwerden aber aus den oben genannten Gründen eben- falls nicht einzutreten gewesen. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist dabei in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG und unter Berücksichtigung der 22 konnexen Beschwerdeverfahren und der daraus resultierenden Synergien ausnahmsweise auf CHF 150.– festzu- setzen. 3.2 Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozes- sentschädigung zuzusprechen (Art. 436 i.V.m. Art. 429 StPO). Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  - 5 - das Statthalteramt Bezirk Bülach (gegen Empfangsbestätigung)  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiber: Dr. iur. P. Klaus lic. iur. T. Böhlen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240331-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. P. Klaus, Präsident i.V., und Gerichtsschreiber lic. iur. T. Böhlen Verfügung vom 1. Oktober 2024 in Sachen A._____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. Statthalteramt Bezirk Bülach, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts Bezirk Bülach vom 18. September 2024, ST.2024.8739

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 18. September 2024 stellte das Statthalteramt Bezirk Bülach die Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner 1) wegen Missachtens eines richterlich verfügten Verbotes ein (Urk. 4). Dage- gen erhob C._____ im Namen der A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) mit Eingabe vom 21. September 2024 Beschwerde (Urk. 2). 1.2 Weil die Beschwerde ausschliesslich eine Übertretung zum Gegenstand hat, ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz allein für deren Beurteilung zu- ständig (Art. 395 lit. a StPO), wobei dies in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts durch eine Stellvertretung des Kammer- präsidenten erfolgt. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ist auf das Einholen von Stellungnahmen zu verzichten. 2.1 Gemäss Internetauszug aus dem kantonalen Handelsregister ist einzig D._____ und nicht C._____ zur Einzelunterschrift für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt. Zudem handelt es sich bei der vorliegend geschädigten Person gemäss der angefochtenen Einstellungsverfügung um E._____ und nicht die Beschwerdeführerin. 2.2 Bereits im Rahmen des analog gelagerten Beschwerdeverfahrens mit Ge- schäfts-Nr. UE240091-O wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

28. März 2024 Frist angesetzt, um ein mit einer eigenhändigen Unterschrift einer für sie vertretungsberechtigten Person versehenes Exemplar der Beschwerde- schrift einzureichen. Zugleich wurde ihr mit der genannten Verfügung Frist ange- setzt, um sich zur Frage ihrer Legitimation zu äussern, da nicht ersichtlich war, in- wiefern die Beschwerdeführerin persönlich durch die betreffende Tat unmittelbar geschädigt worden sein sollte. Jene Verfügung wurde von der Beschwerdeführe- rin nicht abgeholt. Da sie aber mit einer Zustellung rechnen musste, galt diese als zugestellt. Auf die betreffende Beschwerde wurde mangels Verbesserung der ge- nannten Mängel nicht eingetreten.

- 3 - 2.3 Unter diesen Umständen muss sich die Beschwerdeführerin das Wissen um die genannten Prozessvoraussetzungen bzw. um das Erfordernis einer entspre- chenden Begründung in diesem Verfahren ohne Weiteres anrechnen lassen. Ab- gesehen davon, dass sie bereits einmal von der III. Strafkammer konkret entspre- chend abgemahnt wurde, gilt dies umso mehr, als dass die Beschwerdeführerin als gewerbsmässige Parkplatzbewirtschafterin auftritt. Ihr Kerngeschäft besteht gerade (und u.a.) in der Durchsetzung der vorgebrachten Ansprüche. Als profes- sionelle Marktteilnehmerin muss sie um ihre prozessualen Obliegenheiten bei der Durchsetzung wissen. Es kann von ihr erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreicht. Entsprechend ist ihr keine Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen (Art. 385 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.4; 6B_552/2018 vom

27. Dezember 2018 E. 1.5 sowie 6B_678/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 5.2, alle je m.w.H.). Neben dem Fehlen der Unterschrift einer für sie zeichnungsbe- rechtigten Person ist weiter vordergründig nicht einmal ansatzweise ersichtlich, in- wiefern die Beschwerdeführerin selber zur Beschwerdeerhebung legitimiert sein soll. So muss ein Rechtsmittelkläger selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein (Art. 382 Abs. 1 StPO); dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der angefochtene Entscheid für ihn nachteilig ist und das Rechtsmittel auf eine für ihn günstigere Entscheidung gerichtet ist (BGE 146 IV 76 E. 2.2 = Pra 109 [2020] Nr. 89). Für andere Personen kann man in eigenem Namen kein Rechtsmittel er- heben; die beschwerdeerhebende Partei ist mithin nicht befugt, Drittinteressen geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin erwähnt aber mit keinem Wort, dass sie und nicht E._____ an dem vom gerichtlichen Verbot betroffenen Grundstück selbst obligatorisch, dinglich beschränkt oder gar dinglich berechtigt wäre. Daher ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 2.4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine juristische Person ohnehin nicht Rechtsbeistand im Sinne von Art. 127 StPO sein kann und den Geschädig- ten E._____ damit von vornherein nicht in einem Beschwerdeverfahren vertreten könnte. Darüber hinaus ist gemäss Art. 127 Abs. 4 StPO i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a des Zürcherischen Anwaltsgesetzes die berufsmässige Vertretung der Privatklä- gerschaft oder anderer Verfahrensbeteiligter im Strafprozess vor den Strafbehör-

- 4 - den sowieso den Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die im kantonalen An- waltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen. 2.5 Auch soweit die Beschwerdeführerin auf 92 Anzeigen Bezug nimmt und aus- führt, sie hätte als Beilage "einige Fälle" eingereicht (vgl. Urk. 2), drängen sich keine Weiterungen auf. Es liegt an der Beschwerdeführerin, genau zu bezeich- nen, welche Entscheide sie anzufechten gedachte, und ihrer Beschwerdeschrift nach Möglichkeit entsprechende Kopien beizulegen. Selbst wenn sie das getan hätte, wäre auf ihre Beschwerden aber aus den oben genannten Gründen eben- falls nicht einzutreten gewesen. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist dabei in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG und unter Berücksichtigung der 22 konnexen Beschwerdeverfahren und der daraus resultierenden Synergien ausnahmsweise auf CHF 150.– festzu- setzen. 3.2 Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozes- sentschädigung zuzusprechen (Art. 436 i.V.m. Art. 429 StPO). Es wird verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) 

- 5 - das Statthalteramt Bezirk Bülach (gegen Empfangsbestätigung)  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiber: Dr. iur. P. Klaus lic. iur. T. Böhlen