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UE240248

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-10-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 A._____ erstattete am 16. Februar 2024 bzw. am 24. April 2024 Strafan- zeige gegen B._____ wegen Betrugs bei der Stadtpolizei Zürich (Urk. 15/1). A._____ ist Geschädigter in einer Strafuntersuchung gegen eine andere beschul- digte Person. Diese Strafuntersuchung sei ins Stocken geraten. Es habe eine Aussage-gegen-Aussage-Situation bestanden, weshalb A._____ jemanden "aus dem Milieu" habe anheuern wollen, um Beweismittel zu sammeln. Er sei in Kon- takt mit B._____ gekommen. Diesem soll er mehrere Geldbeträge übergeben ha- ben. B._____ habe aber nie ein konkretes Ergebnis vorgelegt. A._____ fühlt sich von B._____ betrogen. Am 5. Juli 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Nichtanhandnah- meverfügung (Urk. 3).

E. 2 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Strafuntersuchung sei auf die Tatbestände der Nötigung, Drohung und unerlaub- tes Aufnehmen von Privatgesprächen auszuweiten. Die Staatsanwaltschaft habe eine erneute Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. B._____ hat keine Stellungnahme eingereicht (Urk. 11-12). Die Staatsanwalt- schaft hat die Akten eingereicht (Urk. 15). In der Stellungnahme beantragt sie die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). A._____ hat repliziert (Urk. 19).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei "als nichtig zu erklären" (Urk. 2 S. 4).

E. 2.2 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit lediglich zum Ausdruck bringen wollte, mit der Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung nicht einverstanden zu sein und deshalb eine Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung erreichen wollte (näheres dazu nachfolgend ab Erw. II.3). Soweit der Be- schwerdeführer darüber hinaus allenfalls doch eine formelle Nichtigkeit geltend machen wollte, ist er auf Folgendes hinzuweisen: Nach der Rechtsprechung ist ein fehlerhafter Entscheid nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssi- cherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltli- che Mängel eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_705/2024 vom 3. September 2024 E. 4.2). Der Beschwerdeführer zeigt in der Beschwerde weder eine funktio- nelle noch sachliche Unzuständigkeit noch krasse Verfahrensfehler auf. Solche sind auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Es liegt keine Nichtigkeit vor.

E. 3 Infolge einer internen Reorganisation der Kammer zufolge hoher Geschäfts- last ergeht dieser Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretens-

- 3 - voraussetzungen geben grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten. 2.

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozes- sualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach

- 4 - darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; 7B_115/2023 vom 12. Juli 2024 E. 4.1).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 Betrug vor. Des Betrugs macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tat- sachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird. Der Tatbestand erfordert überdies Arglist. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma- chenschaften oder Kniffe bedient. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu vernei- nen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Ent- sprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Ge- täuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsall-

- 5 - tags betrugsrechtlich nicht geschützt (Urteil des Bundesgerichts 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, der Beschwerdeführer habe bewusst Geld in zwielichtige Geschäfte investiert. Er habe gehofft, an Informationen aus einem be- kanntlich dubiosen Umfeld zu gelangen, obschon die Staatsanwaltschaft und die Polizei Ermittlungen eingeleitet hätten und er durch einen Anwalt vertreten gewe- sen sei. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, spätestens fünf Tage nach dem ersten Treffen mit dem Beschwerdegegner 1 habe er den Verdacht gehabt, es handle sich um illegale Machenschaften. Zu jenem Zeitpunkt habe der Beschwer- deführer dem Beschwerdegegner 1 maximal Fr. 7'700.– übergeben. Es könne nicht die Rede davon sein, der Beschwerdeführer sei übers Ohr gehauen worden. Es liege kein hinreichender Verdacht auf einen Betrug vor. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, zwischen den Parteien sei immer nur Bargeld geflossen. Die Vereinbarungen und Zahlungen seien auf Vertrauensbasis erfolgt und nicht schriftlich festgehalten respektive dokumentiert worden. Bezüglich der Rückzah- lung der "Darlehen" sei nichts abgemacht worden. Es liege eine rein zivilrechtliche Angelegenheit vor (Urk. 3).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, aus den der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehenden Unterlagen gehe hervor, dass er dem Beschwerdegegner 1 am 28. November 2023 mitgeteilt habe, auf weitere Unterstützung zu verzichten und es seien 40% der damals geleisteten Zahlungen für die Zeugen zurückzuzahlen. Er habe auf die Fälligkeit der Darlehen hingewie- sen. Am 8. Dezember 2023 habe ihm der Beschwerdegegner 1 mitgeteilt, dass er (der Beschwerdegegner 1) Fr. 4'000.– von seinem eigenen Geld und Fr. 1'000.– von einem Freund geliehen habe zur weiteren Zahlung für zwei Zeugen. Diese Zahlungen seien ohne Einwilligung des Beschwerdeführers erfolgt. Die Einforde- rung des Betrags durch den Beschwerdegegner 1 sei eine "aggressive Nötigung unter Androhung von Repression". Der Beschwerdegegner 1 habe ihm am 8. De- zember 2023 per WhatsApp mitgeteilt: "1000.– fr. heute sonst muss ich mir was

- 6 - überlegen" und "es gibt heute noch Kunden die bei ihr jede Woche 1 mal Crack rauchen was redest du A._____" (Urk. 2 S. 1 f.).

E. 4.2.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist der Vorwurf des Betrugs, wonach der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 beauftragt haben soll, nach Zeugen zu suchen. Zudem soll der Beschwerdeführer dem Beschwerdegeg- ner 1 "Darlehen" gewährt haben. Der Gegenstand der Beschwerde kann nicht über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. deren Sachverhalt hin- ausgehen. Was die Ausführungen in der Beschwerde mit dem Betrug zu tun ha- ben bzw. wie sich aus ihnen die Tatsachen- oder Rechtswidrigkeit der angefoch- tenen Verfügung ergeben soll, erläutert der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der Replik (vgl. Urk. 19 S. 2) nicht. Die Staatsanwaltschaft schreibt dem Beschwerdeführer eine Opfermitverantwor- tung zu. Es ist nicht ersichtlich, wie die Ausführungen in der Beschwerde zur Ver- neinung der Opfermitverantwortung führen sollen. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen einen neuen Sachverhalt und neu die Tatbestände der Nötigung und Drohung anführt, entfernt er sich vom Gegenstand der angefochte- nen Verfügung. Auf seine Ausführungen ist insofern nicht weiter einzugehen.

E. 4.2.3 Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde unter dem Titel "Beweisfüh- rung zu: Drohung mit der Bereitschaft zur Gewaltanwendung" ausführt (Urk. 2 S. 2 f.), geht ebenfalls über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hin- aus. Auch aus diesen Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern sie für den Vor- wurf des Betrugs relevant sein sollen bzw. inwiefern sie zur Verneinung der Op- fermitverantwortung führen sollen.

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einem Treffen am 31. Januar 2024 habe ein Rückzahlungsmodus besprochen werden sollen. Der Beschwerde- gegner 1 habe dabei einen Vertrag präsentiert, den er mit zwei angeblichen Zeu- gen abgeschlossen habe. Im Vertrag werde festgehalten, dass die Zeugen das Vorgehen der Beschuldigten im Fall S-2/2022/10018892 bestätigten. Es sei auch eine Rückzahlung vorgesehen gewesen bei Nichteinhalten der Vereinbarung. Als

- 7 - der Beschwerdeführer eine Kopie oder einen Screenshot von der Vereinbarung gewollt habe, habe dies der Beschwerdegegner 1 verweigert. Das Dokument habe also nur dazu gedient, den Beschwerdeführer zu weiteren Zahlungen zu bringen, was er aber verweigert habe (Urk. 2 S. 3).

E. 4.3.2 Mit dieser Schilderung zeigt der Beschwerdeführer zwar, dass sich der Be- schwerdegegner 1 allenfalls arglistig verhalten haben könnte. Damit entkräftet er aber die Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht, wonach er bereits fünf Tage nach dem ersten Treffen mit dem Beschwerdegegner 1 den Verdacht gehabt habe, es handle sich um illegale Machenschaften. Das zeigt sich umso mehr, als der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben an jenem 31. Januar 2024 keine Zahlung geleistet hat.

E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, am 11. März 2024 sei es um eine Besprechung für einen Rückzahlungstermin gegangen. Dabei habe der Be- schwerdegegner 1 angeführt, die "Anklageschriften" der Zeugen seien bereit und den Vorschlag gemacht, die Anwaltskosten zu teilen. Es sei aber anders gekom- men. Der Beschwerdegegner 1 habe erklärt, sein Lohn sei noch nicht eingetrof- fen. Er habe mit den Zeugen schon einen Übergabetermin vereinbart und er würde dem Beschwerdeführer den Anteil später bezahlen, sofern dieser den An- teil des Beschwerdegegners 1 vorschiesse (Urk. 2 S. 3).

E. 4.4.2 Aus diesen Ausführungen gehen höchstens behauptete Unwahrheiten des Beschwerdegegners 1 hervor. Es mangelt insofern an einem arglistigen Verhal- ten, da der Beschwerdeführer – wie erwähnt – bereits fünf Tage nach dem ersten Treffen mit dem Beschwerdegegner 1 den Verdacht gehabt habe, es handle sich um illegale Machenschaften.

E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, der Beschwerde- gegner 1 habe ihm am 20. März 2024 mitgeteilt, dass zwei Zeugen von ihrer Ab- machung zurückträten. Der Beschwerdegegner 1 habe daraufhin einen Anwalt vorgeschlagen, welcher dem Beschwerdeführer weiterhelfen könne. Er (der Be-

- 8 - schwerdegegner 1) habe mit diesem einen reduzierten Preis ausgehandelt. Um vom Vorzugspreis zu profitieren, müsse die Zahlung über den Beschwerdegeg- ner 1 abgewickelt werden. Bei einem späteren Telefonat mit dem Anwalt habe sich herausgestellt, dass der ausgehandelte Tarif höher gewesen sei, als der übli- che Stundenansatz des Anwalts (Urk. 2 S. 3 f.).

E. 4.5.2 Auch aus diesem Vorbringen ist kein Betrug ersichtlich. Die angeblich fal- schen Angaben des Beschwerdegegners 1 flogen nach der Darstellung des Be- schwerdeführers mit einen Telefonat auf. Damit fehlt es an der für einen Betrug notwendigen Arglist.

E. 4.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe am

1. April 2024 ein Treffen angesetzt. Dabei habe dieser erklärt, ihm sei das Ver- trauen des Beschwerdeführers wichtig. Ihm sei klar, dass viel Geld die Hand ge- wechselt habe und er (der Beschwerdegegner 1) wolle dem Beschwerdeführer dafür eine Sicherheit geben, ein Pfand für einen Teil des geschuldeten Darlehens. Der Beschwerdegegner 1 habe dem Beschwerdeführer eine goldene Halskette überreicht und angegeben, diese habe einen Wert von Fr. 4'000.– bis Fr. 4'500.–. Eine Prüfung bei einem Goldhändler habe jedoch ergeben, dass die Kette eine Imitation sei und einen Materialwert von Fr. 20.– bis Fr. 30.– habe (Urk. 2 S. 4).

E. 4.6.2 Die Behauptung, eine Kette habe einen bestimmten Wert, ist – gegebenen- falls – eine einfache Lüge. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtspre- chung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe mög- lich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der mögli- chen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass je- nes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhält- nisses unterlassen werde. Daneben kann Arglist auch gegeben sein, wenn im be- treffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erschiene, und wenn auch die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Aus der Schilderung des Beschwerdeführers folgt, dass er eine

- 9 - Überprüfung der Behauptungen des Beschwerdegegners 1 vorgenommen hat. Die Arglist ist daher nicht gegeben, weshalb kein Betrug vorliegt.

E. 4.7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe ihn am 15. Juli 2024 unter einer ihm unbekannten Rufnummer kontaktiert. Es sei eine Tirade von Beschuldigungen, Beleidigungen, Drohungen und die Ankündigung ei- ner Anzeige gefolgt. Später habe er von derselben Rufnummer eine selbstlö- schende WhatsApp-Nachricht erhalten mit einem Ausschnitt einer Audiodatei ei- nes Treffens zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1. Die Aufnahme sage nichts aus, ausser dass die Stimme des Beschwerdeführers darauf gut zu erkennen sei (Urk. 2 S. 4).

E. 4.7.2 Die angefochtene Verfügung datiert vom 5. Juli 2024. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich offensichtlich nicht auf die in der Verfügung behandelten Vorwürfe. Der Gegenstand der Beschwerde ist (wie bereits erwähnt) auf den Gegenstand der angefochtenen Verfügung beschränkt. Insofern geht die Beschwerde über den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Überdies ist aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung unzutref- fend sein soll.

E. 5.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

E. 5.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 hat sich nicht vernehmen lassen und da- mit auch keine Anträge gestellt, weshalb er ebenfalls nicht zu entschädigen ist.

- 10 -

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'800.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 7 und Urk. 10). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbe- trag ist ihm – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  den Beschwerdegegner 1, unter Beilage eine Kopie von Urk. 19, per  Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2024/10026291, unter Bei-  lage einer Kopie von Urk. 19, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2024/10026291, unter  Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15), gegen Empfangsbe- stätigung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- - 11 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 21. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240248-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel, Er- satzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 21. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 5. Juli 2024, S-4/2024/10026291

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ erstattete am 16. Februar 2024 bzw. am 24. April 2024 Strafan- zeige gegen B._____ wegen Betrugs bei der Stadtpolizei Zürich (Urk. 15/1). A._____ ist Geschädigter in einer Strafuntersuchung gegen eine andere beschul- digte Person. Diese Strafuntersuchung sei ins Stocken geraten. Es habe eine Aussage-gegen-Aussage-Situation bestanden, weshalb A._____ jemanden "aus dem Milieu" habe anheuern wollen, um Beweismittel zu sammeln. Er sei in Kon- takt mit B._____ gekommen. Diesem soll er mehrere Geldbeträge übergeben ha- ben. B._____ habe aber nie ein konkretes Ergebnis vorgelegt. A._____ fühlt sich von B._____ betrogen. Am 5. Juli 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Nichtanhandnah- meverfügung (Urk. 3).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Strafuntersuchung sei auf die Tatbestände der Nötigung, Drohung und unerlaub- tes Aufnehmen von Privatgesprächen auszuweiten. Die Staatsanwaltschaft habe eine erneute Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. B._____ hat keine Stellungnahme eingereicht (Urk. 11-12). Die Staatsanwalt- schaft hat die Akten eingereicht (Urk. 15). In der Stellungnahme beantragt sie die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). A._____ hat repliziert (Urk. 19).

3. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer zufolge hoher Geschäfts- last ergeht dieser Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretens-

- 3 - voraussetzungen geben grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei "als nichtig zu erklären" (Urk. 2 S. 4). 2.2 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit lediglich zum Ausdruck bringen wollte, mit der Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung nicht einverstanden zu sein und deshalb eine Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung erreichen wollte (näheres dazu nachfolgend ab Erw. II.3). Soweit der Be- schwerdeführer darüber hinaus allenfalls doch eine formelle Nichtigkeit geltend machen wollte, ist er auf Folgendes hinzuweisen: Nach der Rechtsprechung ist ein fehlerhafter Entscheid nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssi- cherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltli- che Mängel eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_705/2024 vom 3. September 2024 E. 4.2). Der Beschwerdeführer zeigt in der Beschwerde weder eine funktio- nelle noch sachliche Unzuständigkeit noch krasse Verfahrensfehler auf. Solche sind auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Es liegt keine Nichtigkeit vor. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozes- sualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach

- 4 - darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; 7B_115/2023 vom 12. Juli 2024 E. 4.1). 3.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 Betrug vor. Des Betrugs macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tat- sachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird. Der Tatbestand erfordert überdies Arglist. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma- chenschaften oder Kniffe bedient. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu vernei- nen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Ent- sprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Ge- täuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsall-

- 5 - tags betrugsrechtlich nicht geschützt (Urteil des Bundesgerichts 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 E. 2.1 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, der Beschwerdeführer habe bewusst Geld in zwielichtige Geschäfte investiert. Er habe gehofft, an Informationen aus einem be- kanntlich dubiosen Umfeld zu gelangen, obschon die Staatsanwaltschaft und die Polizei Ermittlungen eingeleitet hätten und er durch einen Anwalt vertreten gewe- sen sei. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, spätestens fünf Tage nach dem ersten Treffen mit dem Beschwerdegegner 1 habe er den Verdacht gehabt, es handle sich um illegale Machenschaften. Zu jenem Zeitpunkt habe der Beschwer- deführer dem Beschwerdegegner 1 maximal Fr. 7'700.– übergeben. Es könne nicht die Rede davon sein, der Beschwerdeführer sei übers Ohr gehauen worden. Es liege kein hinreichender Verdacht auf einen Betrug vor. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, zwischen den Parteien sei immer nur Bargeld geflossen. Die Vereinbarungen und Zahlungen seien auf Vertrauensbasis erfolgt und nicht schriftlich festgehalten respektive dokumentiert worden. Bezüglich der Rückzah- lung der "Darlehen" sei nichts abgemacht worden. Es liege eine rein zivilrechtliche Angelegenheit vor (Urk. 3). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, aus den der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehenden Unterlagen gehe hervor, dass er dem Beschwerdegegner 1 am 28. November 2023 mitgeteilt habe, auf weitere Unterstützung zu verzichten und es seien 40% der damals geleisteten Zahlungen für die Zeugen zurückzuzahlen. Er habe auf die Fälligkeit der Darlehen hingewie- sen. Am 8. Dezember 2023 habe ihm der Beschwerdegegner 1 mitgeteilt, dass er (der Beschwerdegegner 1) Fr. 4'000.– von seinem eigenen Geld und Fr. 1'000.– von einem Freund geliehen habe zur weiteren Zahlung für zwei Zeugen. Diese Zahlungen seien ohne Einwilligung des Beschwerdeführers erfolgt. Die Einforde- rung des Betrags durch den Beschwerdegegner 1 sei eine "aggressive Nötigung unter Androhung von Repression". Der Beschwerdegegner 1 habe ihm am 8. De- zember 2023 per WhatsApp mitgeteilt: "1000.– fr. heute sonst muss ich mir was

- 6 - überlegen" und "es gibt heute noch Kunden die bei ihr jede Woche 1 mal Crack rauchen was redest du A._____" (Urk. 2 S. 1 f.). 4.2.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist der Vorwurf des Betrugs, wonach der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 beauftragt haben soll, nach Zeugen zu suchen. Zudem soll der Beschwerdeführer dem Beschwerdegeg- ner 1 "Darlehen" gewährt haben. Der Gegenstand der Beschwerde kann nicht über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. deren Sachverhalt hin- ausgehen. Was die Ausführungen in der Beschwerde mit dem Betrug zu tun ha- ben bzw. wie sich aus ihnen die Tatsachen- oder Rechtswidrigkeit der angefoch- tenen Verfügung ergeben soll, erläutert der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der Replik (vgl. Urk. 19 S. 2) nicht. Die Staatsanwaltschaft schreibt dem Beschwerdeführer eine Opfermitverantwor- tung zu. Es ist nicht ersichtlich, wie die Ausführungen in der Beschwerde zur Ver- neinung der Opfermitverantwortung führen sollen. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen einen neuen Sachverhalt und neu die Tatbestände der Nötigung und Drohung anführt, entfernt er sich vom Gegenstand der angefochte- nen Verfügung. Auf seine Ausführungen ist insofern nicht weiter einzugehen. 4.2.3 Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde unter dem Titel "Beweisfüh- rung zu: Drohung mit der Bereitschaft zur Gewaltanwendung" ausführt (Urk. 2 S. 2 f.), geht ebenfalls über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hin- aus. Auch aus diesen Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern sie für den Vor- wurf des Betrugs relevant sein sollen bzw. inwiefern sie zur Verneinung der Op- fermitverantwortung führen sollen. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einem Treffen am 31. Januar 2024 habe ein Rückzahlungsmodus besprochen werden sollen. Der Beschwerde- gegner 1 habe dabei einen Vertrag präsentiert, den er mit zwei angeblichen Zeu- gen abgeschlossen habe. Im Vertrag werde festgehalten, dass die Zeugen das Vorgehen der Beschuldigten im Fall S-2/2022/10018892 bestätigten. Es sei auch eine Rückzahlung vorgesehen gewesen bei Nichteinhalten der Vereinbarung. Als

- 7 - der Beschwerdeführer eine Kopie oder einen Screenshot von der Vereinbarung gewollt habe, habe dies der Beschwerdegegner 1 verweigert. Das Dokument habe also nur dazu gedient, den Beschwerdeführer zu weiteren Zahlungen zu bringen, was er aber verweigert habe (Urk. 2 S. 3). 4.3.2 Mit dieser Schilderung zeigt der Beschwerdeführer zwar, dass sich der Be- schwerdegegner 1 allenfalls arglistig verhalten haben könnte. Damit entkräftet er aber die Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht, wonach er bereits fünf Tage nach dem ersten Treffen mit dem Beschwerdegegner 1 den Verdacht gehabt habe, es handle sich um illegale Machenschaften. Das zeigt sich umso mehr, als der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben an jenem 31. Januar 2024 keine Zahlung geleistet hat. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, am 11. März 2024 sei es um eine Besprechung für einen Rückzahlungstermin gegangen. Dabei habe der Be- schwerdegegner 1 angeführt, die "Anklageschriften" der Zeugen seien bereit und den Vorschlag gemacht, die Anwaltskosten zu teilen. Es sei aber anders gekom- men. Der Beschwerdegegner 1 habe erklärt, sein Lohn sei noch nicht eingetrof- fen. Er habe mit den Zeugen schon einen Übergabetermin vereinbart und er würde dem Beschwerdeführer den Anteil später bezahlen, sofern dieser den An- teil des Beschwerdegegners 1 vorschiesse (Urk. 2 S. 3). 4.4.2 Aus diesen Ausführungen gehen höchstens behauptete Unwahrheiten des Beschwerdegegners 1 hervor. Es mangelt insofern an einem arglistigen Verhal- ten, da der Beschwerdeführer – wie erwähnt – bereits fünf Tage nach dem ersten Treffen mit dem Beschwerdegegner 1 den Verdacht gehabt habe, es handle sich um illegale Machenschaften. 4.5 4.5.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, der Beschwerde- gegner 1 habe ihm am 20. März 2024 mitgeteilt, dass zwei Zeugen von ihrer Ab- machung zurückträten. Der Beschwerdegegner 1 habe daraufhin einen Anwalt vorgeschlagen, welcher dem Beschwerdeführer weiterhelfen könne. Er (der Be-

- 8 - schwerdegegner 1) habe mit diesem einen reduzierten Preis ausgehandelt. Um vom Vorzugspreis zu profitieren, müsse die Zahlung über den Beschwerdegeg- ner 1 abgewickelt werden. Bei einem späteren Telefonat mit dem Anwalt habe sich herausgestellt, dass der ausgehandelte Tarif höher gewesen sei, als der übli- che Stundenansatz des Anwalts (Urk. 2 S. 3 f.). 4.5.2 Auch aus diesem Vorbringen ist kein Betrug ersichtlich. Die angeblich fal- schen Angaben des Beschwerdegegners 1 flogen nach der Darstellung des Be- schwerdeführers mit einen Telefonat auf. Damit fehlt es an der für einen Betrug notwendigen Arglist. 4.6 4.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe am

1. April 2024 ein Treffen angesetzt. Dabei habe dieser erklärt, ihm sei das Ver- trauen des Beschwerdeführers wichtig. Ihm sei klar, dass viel Geld die Hand ge- wechselt habe und er (der Beschwerdegegner 1) wolle dem Beschwerdeführer dafür eine Sicherheit geben, ein Pfand für einen Teil des geschuldeten Darlehens. Der Beschwerdegegner 1 habe dem Beschwerdeführer eine goldene Halskette überreicht und angegeben, diese habe einen Wert von Fr. 4'000.– bis Fr. 4'500.–. Eine Prüfung bei einem Goldhändler habe jedoch ergeben, dass die Kette eine Imitation sei und einen Materialwert von Fr. 20.– bis Fr. 30.– habe (Urk. 2 S. 4). 4.6.2 Die Behauptung, eine Kette habe einen bestimmten Wert, ist – gegebenen- falls – eine einfache Lüge. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtspre- chung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe mög- lich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der mögli- chen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass je- nes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhält- nisses unterlassen werde. Daneben kann Arglist auch gegeben sein, wenn im be- treffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erschiene, und wenn auch die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Aus der Schilderung des Beschwerdeführers folgt, dass er eine

- 9 - Überprüfung der Behauptungen des Beschwerdegegners 1 vorgenommen hat. Die Arglist ist daher nicht gegeben, weshalb kein Betrug vorliegt. 4.7 4.7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe ihn am 15. Juli 2024 unter einer ihm unbekannten Rufnummer kontaktiert. Es sei eine Tirade von Beschuldigungen, Beleidigungen, Drohungen und die Ankündigung ei- ner Anzeige gefolgt. Später habe er von derselben Rufnummer eine selbstlö- schende WhatsApp-Nachricht erhalten mit einem Ausschnitt einer Audiodatei ei- nes Treffens zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1. Die Aufnahme sage nichts aus, ausser dass die Stimme des Beschwerdeführers darauf gut zu erkennen sei (Urk. 2 S. 4). 4.7.2 Die angefochtene Verfügung datiert vom 5. Juli 2024. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich offensichtlich nicht auf die in der Verfügung behandelten Vorwürfe. Der Gegenstand der Beschwerde ist (wie bereits erwähnt) auf den Gegenstand der angefochtenen Verfügung beschränkt. Insofern geht die Beschwerde über den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Überdies ist aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung unzutref- fend sein soll. 5. 5.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 5.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 hat sich nicht vernehmen lassen und da- mit auch keine Anträge gestellt, weshalb er ebenfalls nicht zu entschädigen ist.

- 10 - 5.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'800.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 7 und Urk. 10). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbe- trag ist ihm – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  den Beschwerdegegner 1, unter Beilage eine Kopie von Urk. 19, per  Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2024/10026291, unter Bei-  lage einer Kopie von Urk. 19, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2024/10026291, unter  Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15), gegen Empfangsbe- stätigung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-

- 11 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 21. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen