Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Begründung der Staatsanwaltschaft zur Einstellungsverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdegegnerin 1 werde vorgeworfen, am 30. Mai 2022 um ca. 13.30 Uhr in der Tiefgaragenabfahrt des Mehrfamilienhauses an der C._____- strasse 1 in D._____ mit ihrem Fahrzeug die (damals) achtjährige Beschwerdefüh- rerin, die gerade mit ihrem Fahrrad die Tiefgarageneinfahrt hinaufgefahren sei, ge- streift zu haben, wodurch sie gestürzt und eine Schürfwunde sowie eine Schwel- lung am Bein erlitten habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich zudem nach der Kollision entfernt, ohne sich um die verletzte Beschwerdeführerin gekümmert zu haben.
- 3 - Anlässlich der Tatbestandsaufnahme vom 30. Mai 2022 seien von der Polizei Fo- toaufnahmen von den beiden Fahrzeugen gemacht und ebenfalls Mikrospuren vom Personenwagen der Beschwerdegegnerin 1 und vom Fahrrad der Beschwerdefüh- rerin entnommen worden, die durch das forensische Institut Zürich ausgewertet worden seien. Mit dem entnommenen Spurenmaterial habe gemäss dem Spuren- bericht kein Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen nachgewiesen werden kön- nen. Auf den polizeilich erstellten Fotos des Personenwagens der Beschwerdegeg- nerin 1 sei ersichtlich, dass dieser am Abend des 30. Mai 2022 stark verschmutzt gewesen sei. Gemäss den ausgerückten Beamten der Verkehrspolizei hätten am Personenwagen keine Spuren (horizontale Wischspuren), die normalerweise bei Streifkollisionen entstünden, festgestellt werden können. Weitere polizeiliche Er- mittlungen hätten zudem ergeben, dass die Beschwerdegegnerin 1 am 30. Mai 2022 um ca. 13.45 Uhr beim Verlassen der ZKB-Filiale an der E._____-strasse 2 in F._____ von der Videokamera im Eingangsbereich erfasst worden sei. Die Fahr- zeit von dieser ZKB-Filiale bis zum Unfallort betrage sieben Minuten. Des Weiteren hätten die polizeilich eingeholten Auskünfte bei den behandelnden Ärzten ergeben, dass es aufgrund des Verletzungsbildes nicht möglich sei zu bestimmen, wie sich die Beschwerdeführerin ihre Verletzungen (Schürfwunden und ein geschwollenes Bein) zugezogen habe. Der Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 stütze sich einzig auf die Aus- sagen der Beschwerdeführerin und deren Mutter. Die Beschwerdegegnerin 1 be- streite die Vorwürfe vollumfänglich. Weitere Zeugen, welche den beanzeigten Un- fall beobachtet haben könnten, seien nicht bekannt. Die polizeilichen Ermittlungen vermöchten die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 und deren Mutter nicht zu stützen. So habe kein Kontakt zwischen den beteiligten Fahrzeugen nachgewiesen werden können, und die Beschwerdegegnerin 1 sei zur Tatzeit von der Videoka- mera im Eingangsbereich der ZKB-Filiale in F._____ erfasst worden, was ihre Aus- sagen bestätigt habe. Sie habe sich somit zum geltend gemachten Tatzeitpunkt nicht an der C._____-strasse 1 in D._____ befunden. Weitere Spuren, objektivier- bare Beweismittel oder schlüssige Indizien lägen nicht vor, weshalb die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhalts nicht möglich sei (Urk. 5 S. 1 ff.).
- 4 -
E. 2 Begründung der Beschwerde Zur Begründung ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, ihre Mutter habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme [im Zusam- menhang mit dem Tatzeitpunkt] keine punktuelle zeitliche Angabe gemacht, son- dern die Zeit "in etwa ausgesagt". Die Beschwerdegegnerin 1 beschränke sich auf ihren angepassten Zeitrahmen, um eine Ausweichmöglichkeit zu erzielen und den Tatbestand abzustreiten. Die Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin sei der Beweis, und die Beschwerdegegnerin 1 beschreibe nur, dass sie in der ZKB-Filiale gewesen sei, und alle anderen Zeitfenster seien vernachlässigt worden. Die Mutter der Beschwerdeführerin vermöge sich nur daran zu erinnern, dass die Schwester der Beschwerdeführerin zwischen 13.30 Uhr und 13.40 Uhr zum Schulbus gegan- gen sei, und nach diesem Zeitfenster habe sich der Unfall ereignet (Urk. 2 S. 1 f.).
E. 3 Rechtliches und Folgerungen
a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbe- sondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles We- sentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen (vgl. BGer-Urteile 1B_372/2012 vom
18. September 2012 E. 2.7 und 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.6). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, welche es rechtfertigen, das Ver- fahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit
- 5 - mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Recht- fertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwend- bar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwalt- schaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll - wenn kein Strafbefehl ergehen kann - tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1247 ff.; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1 ff. zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 1 f. zu Art. 308 StPO und N 1 ff. zu Art. 319 StPO).
b) Die Mutter der Beschwerdeführerin sagte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni 2022 als Auskunftsperson bezüglich des Unfallzeitpunk- tes aus, die Schwester der Beschwerdeführerin sei 10 Minuten davor mit dem Schulbus davongefahren; sie [die Schwester] habe spätestens um 13.45 Uhr zur Schule gehen müssen, und demzufolge müsste es eigentlich ziemlich genau zwi- schen 13.30 Uhr und 13.40 Uhr passiert sein (Urk. 11/1/5 S. 3). Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 7. September 2022 gab die Mutter der Beschwer- deführerin als Beschuldigte (im Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung) be- züglich des Unfallzeitpunktes zu Protokoll, die Schulstunde der Schwester der Be- schwerdeführerin fange jeweils um 13.45 Uhr an, weshalb diese früher [als 13.45 Uhr] mit dem Bus zur Schule gefahren sei (Urk. 11/1/6 S. 3). In ihrer Be- schwerdeschrift machte die Mutter der Beschwerdeführerin geltend, die Schwester der Beschwerdeführerin sei zwischen 13.30 Uhr und 13.40 Uhr zum Schulbus ge- gangen, und nach diesem Zeitfenster habe sich der Unfall ereignet (Urk. 2 S. 1 f.).
- 6 - Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, wie viele Minuten die Fahrt mit dem Schulbus vom Wohnort der Beschwerdeführerin bis zur Schule dauert. Da die Schulstunde der Schwester der Beschwerdeführerin nach der Aussage von deren Mutter (zum damaligen Zeitpunkt) jeweils um 13.45 Uhr begonnen habe, erscheint es als unglaubhaft, dass sie erst um 13.40 Uhr zum Schulbus gegangen sein soll. So hat die Mutter der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 7. September 2022 gegen die folgende Feststellung denn auch keinen Einwand erhoben (Urk. 11/1/6 S. 3): "In dem Fall verstehe ich das richtig, dass sie [die Schwester der Beschwerdeführerin] demnach ungefähr um 13.30 Uhr abfuhr, wobei diese Zeit leicht variiert." Wenn sich der Unfall nach der Darstellung der Mutter der Beschwerdeführerin 10 Minuten nach der Abfahrt von deren Schwester ereignete und diese jeweils um ca. 13.30 Uhr in den Schulbus einstieg, so wäre der Unfallzeitpunkt zwischen ca. 13.40 Uhr und 13.45 Uhr anzusetzen. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde am 30. Mai 2022 um ca. 13.45 Uhr beim Verlassen der ZKB-Filiale an der E._____-strasse 2 in F._____ von der Videokamera im Eingangsbereich erfasst, und die Fahrzeit zwischen der ZKB-Filiale der Unfallstelle beträgt ungefähr sieben Minuten (Urk. 11/1/1 S. 8), weshalb die Beschwerdegegnerin 1 für den behaupteten Tatzeit- punkt über ein Alibi verfügt. Hinzu kommt, dass kein Kontakt zwischen den betei- ligten Fahrzeugen nachgewiesen werden konnte und weitere Beweismittel bzw. schlüssige Indizien fehlen. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht eine Einstel- lungsverfügung erlassen. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
c) Die Beschwerdeführerin liess um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 8). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfah- rensleitung auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint oder wenn das Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.
- 7 - Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweisen sich die Strafklage und die Zivilklage (vgl. Urk. 11/1/1 S. 12: geltend gemachte Forderung in der Höhe von Fr. 70'000.-) als aussichtslos. Dementsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin mittellos ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 900.– festzusetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird ab- gewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. - 8 -
- Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin (per Gerichtsur- kunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. A. Brüschweiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240229-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler Beschluss vom 18. September 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juli 2024, C-4/2022/10043513
- 2 - Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) liess am 30. Mai 2022 Strafantrag ge- gen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) wegen fahrlässiger Körperver- letzung stellen (Urk. 11/2). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfol- gend Staatsanwaltschaft) stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 2. Juli 2024 ein (Urk. 5). Gegen diese Einstellungsverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2024 innert Frist Beschwerde erheben und sinngemäss deren Aufhebung beantragen (Urk. 2). Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juli 2024 aufgegeben worden war, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.- zu leisten (Urk. 6), liess sie mit Eingabe vom 16. Juli 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen (Urk. 8). Da die Beschwerde - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - offensichtlich unbe- gründet ist, wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 StPO) verzichtet. II.
1. Begründung der Staatsanwaltschaft zur Einstellungsverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdegegnerin 1 werde vorgeworfen, am 30. Mai 2022 um ca. 13.30 Uhr in der Tiefgaragenabfahrt des Mehrfamilienhauses an der C._____- strasse 1 in D._____ mit ihrem Fahrzeug die (damals) achtjährige Beschwerdefüh- rerin, die gerade mit ihrem Fahrrad die Tiefgarageneinfahrt hinaufgefahren sei, ge- streift zu haben, wodurch sie gestürzt und eine Schürfwunde sowie eine Schwel- lung am Bein erlitten habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich zudem nach der Kollision entfernt, ohne sich um die verletzte Beschwerdeführerin gekümmert zu haben.
- 3 - Anlässlich der Tatbestandsaufnahme vom 30. Mai 2022 seien von der Polizei Fo- toaufnahmen von den beiden Fahrzeugen gemacht und ebenfalls Mikrospuren vom Personenwagen der Beschwerdegegnerin 1 und vom Fahrrad der Beschwerdefüh- rerin entnommen worden, die durch das forensische Institut Zürich ausgewertet worden seien. Mit dem entnommenen Spurenmaterial habe gemäss dem Spuren- bericht kein Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen nachgewiesen werden kön- nen. Auf den polizeilich erstellten Fotos des Personenwagens der Beschwerdegeg- nerin 1 sei ersichtlich, dass dieser am Abend des 30. Mai 2022 stark verschmutzt gewesen sei. Gemäss den ausgerückten Beamten der Verkehrspolizei hätten am Personenwagen keine Spuren (horizontale Wischspuren), die normalerweise bei Streifkollisionen entstünden, festgestellt werden können. Weitere polizeiliche Er- mittlungen hätten zudem ergeben, dass die Beschwerdegegnerin 1 am 30. Mai 2022 um ca. 13.45 Uhr beim Verlassen der ZKB-Filiale an der E._____-strasse 2 in F._____ von der Videokamera im Eingangsbereich erfasst worden sei. Die Fahr- zeit von dieser ZKB-Filiale bis zum Unfallort betrage sieben Minuten. Des Weiteren hätten die polizeilich eingeholten Auskünfte bei den behandelnden Ärzten ergeben, dass es aufgrund des Verletzungsbildes nicht möglich sei zu bestimmen, wie sich die Beschwerdeführerin ihre Verletzungen (Schürfwunden und ein geschwollenes Bein) zugezogen habe. Der Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 stütze sich einzig auf die Aus- sagen der Beschwerdeführerin und deren Mutter. Die Beschwerdegegnerin 1 be- streite die Vorwürfe vollumfänglich. Weitere Zeugen, welche den beanzeigten Un- fall beobachtet haben könnten, seien nicht bekannt. Die polizeilichen Ermittlungen vermöchten die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 und deren Mutter nicht zu stützen. So habe kein Kontakt zwischen den beteiligten Fahrzeugen nachgewiesen werden können, und die Beschwerdegegnerin 1 sei zur Tatzeit von der Videoka- mera im Eingangsbereich der ZKB-Filiale in F._____ erfasst worden, was ihre Aus- sagen bestätigt habe. Sie habe sich somit zum geltend gemachten Tatzeitpunkt nicht an der C._____-strasse 1 in D._____ befunden. Weitere Spuren, objektivier- bare Beweismittel oder schlüssige Indizien lägen nicht vor, weshalb die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhalts nicht möglich sei (Urk. 5 S. 1 ff.).
- 4 -
2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, ihre Mutter habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme [im Zusam- menhang mit dem Tatzeitpunkt] keine punktuelle zeitliche Angabe gemacht, son- dern die Zeit "in etwa ausgesagt". Die Beschwerdegegnerin 1 beschränke sich auf ihren angepassten Zeitrahmen, um eine Ausweichmöglichkeit zu erzielen und den Tatbestand abzustreiten. Die Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin sei der Beweis, und die Beschwerdegegnerin 1 beschreibe nur, dass sie in der ZKB-Filiale gewesen sei, und alle anderen Zeitfenster seien vernachlässigt worden. Die Mutter der Beschwerdeführerin vermöge sich nur daran zu erinnern, dass die Schwester der Beschwerdeführerin zwischen 13.30 Uhr und 13.40 Uhr zum Schulbus gegan- gen sei, und nach diesem Zeitfenster habe sich der Unfall ereignet (Urk. 2 S. 1 f.).
3. Rechtliches und Folgerungen
a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbe- sondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles We- sentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen (vgl. BGer-Urteile 1B_372/2012 vom
18. September 2012 E. 2.7 und 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.6). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, welche es rechtfertigen, das Ver- fahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit
- 5 - mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Recht- fertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwend- bar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwalt- schaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll - wenn kein Strafbefehl ergehen kann - tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1247 ff.; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1 ff. zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 1 f. zu Art. 308 StPO und N 1 ff. zu Art. 319 StPO).
b) Die Mutter der Beschwerdeführerin sagte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni 2022 als Auskunftsperson bezüglich des Unfallzeitpunk- tes aus, die Schwester der Beschwerdeführerin sei 10 Minuten davor mit dem Schulbus davongefahren; sie [die Schwester] habe spätestens um 13.45 Uhr zur Schule gehen müssen, und demzufolge müsste es eigentlich ziemlich genau zwi- schen 13.30 Uhr und 13.40 Uhr passiert sein (Urk. 11/1/5 S. 3). Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 7. September 2022 gab die Mutter der Beschwer- deführerin als Beschuldigte (im Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung) be- züglich des Unfallzeitpunktes zu Protokoll, die Schulstunde der Schwester der Be- schwerdeführerin fange jeweils um 13.45 Uhr an, weshalb diese früher [als 13.45 Uhr] mit dem Bus zur Schule gefahren sei (Urk. 11/1/6 S. 3). In ihrer Be- schwerdeschrift machte die Mutter der Beschwerdeführerin geltend, die Schwester der Beschwerdeführerin sei zwischen 13.30 Uhr und 13.40 Uhr zum Schulbus ge- gangen, und nach diesem Zeitfenster habe sich der Unfall ereignet (Urk. 2 S. 1 f.).
- 6 - Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, wie viele Minuten die Fahrt mit dem Schulbus vom Wohnort der Beschwerdeführerin bis zur Schule dauert. Da die Schulstunde der Schwester der Beschwerdeführerin nach der Aussage von deren Mutter (zum damaligen Zeitpunkt) jeweils um 13.45 Uhr begonnen habe, erscheint es als unglaubhaft, dass sie erst um 13.40 Uhr zum Schulbus gegangen sein soll. So hat die Mutter der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 7. September 2022 gegen die folgende Feststellung denn auch keinen Einwand erhoben (Urk. 11/1/6 S. 3): "In dem Fall verstehe ich das richtig, dass sie [die Schwester der Beschwerdeführerin] demnach ungefähr um 13.30 Uhr abfuhr, wobei diese Zeit leicht variiert." Wenn sich der Unfall nach der Darstellung der Mutter der Beschwerdeführerin 10 Minuten nach der Abfahrt von deren Schwester ereignete und diese jeweils um ca. 13.30 Uhr in den Schulbus einstieg, so wäre der Unfallzeitpunkt zwischen ca. 13.40 Uhr und 13.45 Uhr anzusetzen. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde am 30. Mai 2022 um ca. 13.45 Uhr beim Verlassen der ZKB-Filiale an der E._____-strasse 2 in F._____ von der Videokamera im Eingangsbereich erfasst, und die Fahrzeit zwischen der ZKB-Filiale der Unfallstelle beträgt ungefähr sieben Minuten (Urk. 11/1/1 S. 8), weshalb die Beschwerdegegnerin 1 für den behaupteten Tatzeit- punkt über ein Alibi verfügt. Hinzu kommt, dass kein Kontakt zwischen den betei- ligten Fahrzeugen nachgewiesen werden konnte und weitere Beweismittel bzw. schlüssige Indizien fehlen. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht eine Einstel- lungsverfügung erlassen. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
c) Die Beschwerdeführerin liess um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 8). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfah- rensleitung auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint oder wenn das Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.
- 7 - Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweisen sich die Strafklage und die Zivilklage (vgl. Urk. 11/1/1 S. 12: geltend gemachte Forderung in der Höhe von Fr. 70'000.-) als aussichtslos. Dementsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin mittellos ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 900.– festzusetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird ab- gewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- 8 -
3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin (per Gerichtsur- kunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. A. Brüschweiler