Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) durch seinen Rechtsvertreter Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend:
- 2 - Beschwerdegegner 1) erstatten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Gemäss Strafanzeige bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 die Mietzinsen der von der C._____ AG verwalteten Liegenschaften nicht vereinbarungsgemäss via die C._____ AG einziehe, sondern vielmehr via die neu von ihm gegründeten Gesellschaften D._____ AG und E._____ GmbH. Dadurch habe sich der Be- schwerdegegner 1 der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht (Urk. 3/3).
E. 2 Mit Verfügung vom 16. April 2024 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht anhand (Urk. 3/2).
E. 3 Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2024 Be- schwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Sache an die Hand zu nehmen und eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1, insbesondere wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, zu eröffnen; unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2).
E. 4 Wie vorstehend dargelegt, setzt die strafprozessuale Beschwerdelegitimation eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen voraus, was im Bereich der Delikte gegen das Ver- mögen, wie sie vorliegend mit dem Vorwurf des Betruges und der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Raum stehen, auf den Inhaber der betroffenen Vermögens- werte zutrifft. Unmittelbar in ihren Rechten verletzt sind vorliegend mit Bezug auf die beanzeigten Vermögensdelikte allenfalls die C._____ AG sowie allenfalls die Mieter der betroffenen Liegenschaften. Mithin wäre durch die beanstandeten Hand- lungen des Beschwerdegegners 1 (sollte die in der Strafanzeige präsentierte Sach- verhaltsdarstellung zutreffen) einzig deren Vermögen unmittelbar geschmälert wor- den. Es ist demgegenüber nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise substantiiert aufgezeigt, inwiefern er selber an seinem eigenen Vermögen geschädigt worden sein soll, zumal er nicht (substantiiert) geltend macht, dass er durch das zur Anzeige gebrachte Vorgehen des Beschwerdegeg-
- 5 - ners 1 entreichert worden wäre. Vielmehr macht der Beschwerdeführer höchstens einen mittelbaren Schaden (als Aktionär der C._____ AG) geltend, welcher ihn nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Einen Schaden der C._____ AG kann der Be- schwerdeführer von vornherein nicht geltend machen, sondern dies müsste viel- mehr die C._____ AG selber tun (vgl. BK 2015 294, Beschluss der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2016 E. 3.1 und 3.3). Nachdem der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Tatvorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Betruges offenkundig nicht unmittelbar an seinem eigenen Vermögen geschädigt wurde, ist seine Geschädigtenstellung mangels Betroffenheit in eigenen Rechten zu verneinen und er ist entsprechend (als blosser Anzeigeerstatter) auch nicht zur Beschwerdeerhebung gegen die an- gefochtene Verfügung legitimiert. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerde- führer in der Strafanzeige als Privatklägerschaft konstituiert hat (vgl. Urk. 3/3 S. 1).
E. 5 Der Vollständigkeit halber sei sodann angemerkt, dass die Vorwürfe des Be- schwerdeführers im Zusammenhang mit der Universalversammlung der C._____ AG sowie der Erhöhung des Aktienkapitals im Jahr 2021 bereits Gegenstand einer Nichtanhandnahme- und einer Einstellungsverfügung, beide datierend vom
E. 10 April 2023, bildeten (Urk. 14/24; Urk. 14/25). Auf eine gegen die Einstellungs- verfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat die hiesige Kammer mit Beschluss vom 1. Juni 2023 nicht ein (Geschäfts-Nr. UE230153-O). Inwiefern sich mit Bezug auf diese Tatvorwürfe etwas Neues ergeben haben könnte, was gegebenenfalls eine Wiederaufnahme der Strafuntersuchung zu rechtfertigen möchte, ist weder ersichtlich, noch zeigt der Beschwerdeführer dies auf.
6. Somit ist auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutre- ten. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und aus der geleisteten Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Si-
- 6 - cherheitsleistung dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Entschä- digung zuzusprechen. Ebenso hat der Beschwerdegegner 1 mangels entschädi- gungsfähiger Umtriebe keinen Anspruch auf Zusprechung einer Entschädigung. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Sicher- heitsleistung bezogen.
- Im Restbetrag (Fr. 1'800.–) wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerde- führer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurücker- stattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-2/2023/10040052 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-2/2023/10040052 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13 und Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: - 7 - Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240146-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stie- fel, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 6. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 16. April 2024, C-2/2023/10040052 Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) durch seinen Rechtsvertreter Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend:
- 2 - Beschwerdegegner 1) erstatten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Gemäss Strafanzeige bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 die Mietzinsen der von der C._____ AG verwalteten Liegenschaften nicht vereinbarungsgemäss via die C._____ AG einziehe, sondern vielmehr via die neu von ihm gegründeten Gesellschaften D._____ AG und E._____ GmbH. Dadurch habe sich der Be- schwerdegegner 1 der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht (Urk. 3/3).
2. Mit Verfügung vom 16. April 2024 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht anhand (Urk. 3/2).
3. Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2024 Be- schwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Sache an die Hand zu nehmen und eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1, insbesondere wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, zu eröffnen; unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2).
4. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leis- ten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 8; Urk. 11). Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 13; Urk. 14). Da – wie die nach- folgenden Erwägungen zeigen werden – auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellung- nahmen verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
2. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen.
- 3 - Die Pflicht zur Begründung der Beschwerde nach Art. 396 Abs. 1 StPO erstreckt sich allerdings auch auf die Frage der Legitimation (Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; vgl. auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich u.a. 2011, N 216). Die Beschwerde ist als Rechtsmittel prinzipiell darauf gerichtet, anstelle eines für den Betroffenen nachteiligen einen für ihn günstigeren Entscheid herbeizufüh- ren (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1458). Art. 382 Abs. 1 StPO konkretisiert dies dahingehend, dass eine Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, mithin beschwert sein muss, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt die Beschwerdebefugnis eine direkte persönliche Betroffenheit der recht- suchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Dies trifft auf die geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Als durch die Straftat unmittelbar verletzt gilt diejenige Person, die Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 380 E. 2.2). Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Inhaber des Vermögens als geschädigte Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 2.2). Keine Beschwer liegt vor, wenn die an- gefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung (nur) für andere nachteilig ist (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3; GUIDON, a. a. O., Rz. 232 ff. m. H.; JOSITSCH/SCHMID, a. a. O., Rz. 1458). Bei Vermögensdelikten gilt als geschädigte Person der Inhaber des geschä- digten Vermögens. Bei einem solchen Vermögensdelikt zum Nachteil einer Aktien- gesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt und somit geschädigt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 115 N 56; BGE 148 IV 170 E. 3.3; 141 IV 380 E. 2.3.3; 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteile des Bun- desgerichts 1B_418/2022 vom 17. Januar 2023 E. 3; 6B_103/2021 vom 26. April 2021 E. 1.1). Keine Geschädigtenstellung begründet somit eine lediglich mittelbare
- 4 - Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzukommen weiterer Elemente eintritt. Bloss mittelbar verletzt – sog. Reflexgeschädigte – sind Dritte, die durch die Straftat nur deshalb wirtschaftlich beeinträchtigt sind, weil sie in einer besonderen Bezie- hung zum Träger des verletzten Rechtsgutes stehen. In diese Kategorie fällt auch der Gesellschafter bzw. der wirtschaftlich Berechtigte der unmittelbar verletzten ju- ristischen Person (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE120223, Beschluss vom 11. Februar 2013, E. II.2-5 mit weiteren Hinweisen).
3. Der Beschwerdeführer lässt zur Beschwerdelegitimation vorbringen, er habe als Anzeigesteller, Geschädigter und Privatkläger offensichtlich ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sei damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Urk. 2 Rz. 3). Weiter lässt er ausführen, durch das beanzeigte Vorgehen habe der Beschwerdegegner 1 eine Nicht-Vermehrung der Aktiven der C._____ AG zugunsten einer von ihm gegrün- deten Konkurrenzgesellschaft bewirkt, womit das Vorliegen eines Schadens erstellt sei. Mithin würden durch das inkriminierte Vorgehen nicht nur die Mieter der betref- fenden Liegenschaften arglistig getäuscht, sondern auch die C._____ AG sowie er (der Beschwerdeführer) als deren Aktionär geschädigt (Urk. 2 Rz. 18, 24).
4. Wie vorstehend dargelegt, setzt die strafprozessuale Beschwerdelegitimation eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen voraus, was im Bereich der Delikte gegen das Ver- mögen, wie sie vorliegend mit dem Vorwurf des Betruges und der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Raum stehen, auf den Inhaber der betroffenen Vermögens- werte zutrifft. Unmittelbar in ihren Rechten verletzt sind vorliegend mit Bezug auf die beanzeigten Vermögensdelikte allenfalls die C._____ AG sowie allenfalls die Mieter der betroffenen Liegenschaften. Mithin wäre durch die beanstandeten Hand- lungen des Beschwerdegegners 1 (sollte die in der Strafanzeige präsentierte Sach- verhaltsdarstellung zutreffen) einzig deren Vermögen unmittelbar geschmälert wor- den. Es ist demgegenüber nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise substantiiert aufgezeigt, inwiefern er selber an seinem eigenen Vermögen geschädigt worden sein soll, zumal er nicht (substantiiert) geltend macht, dass er durch das zur Anzeige gebrachte Vorgehen des Beschwerdegeg-
- 5 - ners 1 entreichert worden wäre. Vielmehr macht der Beschwerdeführer höchstens einen mittelbaren Schaden (als Aktionär der C._____ AG) geltend, welcher ihn nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Einen Schaden der C._____ AG kann der Be- schwerdeführer von vornherein nicht geltend machen, sondern dies müsste viel- mehr die C._____ AG selber tun (vgl. BK 2015 294, Beschluss der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2016 E. 3.1 und 3.3). Nachdem der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Tatvorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Betruges offenkundig nicht unmittelbar an seinem eigenen Vermögen geschädigt wurde, ist seine Geschädigtenstellung mangels Betroffenheit in eigenen Rechten zu verneinen und er ist entsprechend (als blosser Anzeigeerstatter) auch nicht zur Beschwerdeerhebung gegen die an- gefochtene Verfügung legitimiert. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerde- führer in der Strafanzeige als Privatklägerschaft konstituiert hat (vgl. Urk. 3/3 S. 1).
5. Der Vollständigkeit halber sei sodann angemerkt, dass die Vorwürfe des Be- schwerdeführers im Zusammenhang mit der Universalversammlung der C._____ AG sowie der Erhöhung des Aktienkapitals im Jahr 2021 bereits Gegenstand einer Nichtanhandnahme- und einer Einstellungsverfügung, beide datierend vom
10. April 2023, bildeten (Urk. 14/24; Urk. 14/25). Auf eine gegen die Einstellungs- verfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat die hiesige Kammer mit Beschluss vom 1. Juni 2023 nicht ein (Geschäfts-Nr. UE230153-O). Inwiefern sich mit Bezug auf diese Tatvorwürfe etwas Neues ergeben haben könnte, was gegebenenfalls eine Wiederaufnahme der Strafuntersuchung zu rechtfertigen möchte, ist weder ersichtlich, noch zeigt der Beschwerdeführer dies auf.
6. Somit ist auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutre- ten. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und aus der geleisteten Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Si-
- 6 - cherheitsleistung dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Entschä- digung zuzusprechen. Ebenso hat der Beschwerdegegner 1 mangels entschädi- gungsfähiger Umtriebe keinen Anspruch auf Zusprechung einer Entschädigung. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Sicher- heitsleistung bezogen.
3. Im Restbetrag (Fr. 1'800.–) wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerde- führer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurücker- stattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-2/2023/10040052 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-2/2023/10040052 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13 und Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel:
- 7 - Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. E. Welte