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UE240141

Einstellung

Zürich OG · 2024-06-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

zu befragen. Es sei die Beschwerdegegnerin 1, welche sich des (versuchten) Be-

- 8 - trugs schuldig gemacht habe, und nicht die Verwaltung (Urk. 2). In seiner Replik macht der Beschwerdeführer wiederum geltend, die Staatsanwältin habe einen neuen "Fake"-Sachverhalt erfunden. Diese habe keinerlei Beweise für ihre Posi- tion. Sodann macht der Beschwerdeführer Ausführungen zur Vorgeschichte des Streits, namentlich zu den bereits geführten zivilrechtlichen Verfahren, und geht ausladend auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 ein, welche inhalts- leer sei und an der Sache vorbeigehe. Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer seine in der Beschwerdeschrift vorgetragene Sachdarstellung (Urk. 25).

5. Die Beschwerdegegnerin 1 lässt zusammengefasst vorbringen, die Einwände des Beschwerdeführers erschöpften sich grossmehrheitlich in aktenwidrigen und unangebrachten Unterstellungen an die Adresse der Staatsanwältin. Er zeige nicht auf, was an der Begründung der angefochtenen Verfügung unzutreffend oder rechtsfehlerhaft sein könnte. Ein Streit über die Frage, wer sich in welchem Umfang an der Bezahlung von Rechnungen zu beteiligen habe, sei von vornherein nicht strafrechtlich relevant. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe die Staatsanwältin in der angefochtenen Verfügung auf beinahe drei Seiten dargelegt, weshalb der Betrugsvorwurf unbegründet sei. Weiter behaupte der Beschwerde- führer völlig verfehlt, die Staatsanwältin mache "FAKE in Sachverhalt", um ihn an- geblich zu "attackieren." Sein Antrag auf Befragung von RA Y._____ sei nicht nach- vollziehbar, habe dieser doch weder vor Gericht noch anderweitig je etwas vorge- bracht, was die tatsachenwidrige Sachdarstellung des Beschwerdeführers stützen würde. Zudem habe die Staatsanwaltschaft die Sachdarstellung von RA Y._____ im Zivilprozess geprüft und auch gestützt darauf die Einstellungsverfügung erlas- sen. Der Beschwerdeführer gebe den Sachverhalt unzutreffend und völlig verzerrt bzw. aktenwidrig wieder (Urk. 20).

6. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet

- 9 - die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei gerin- ger Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grund- satz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosig- keit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 5).

- 10 - 7. 7.1. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich und überzeugend begründet, aus welchen Gründen keine Anhaltspunkte für ein straf- rechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 ersichtlich seien. So hat sie unter Bezugnahme auf die einzelnen vom Beschwerdeführer beanstandeten Rechnungen dargelegt, dass es sich dabei gemäss dem darauf vermerkten Betreff und der Art der verrechneten Leistungen – in Übereinstimmung mit den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 – tatsächlich um klassische Leistungen für die Stockwerkeigentümergemeinschaft handle. Ebenso setzte sich die Staats- anwältin hinlänglich mit dem Vorwurf der angeblichen doppelten Verwendung von Rechnungen (in den Worten des Beschwerdeführers: "Manipulation von Belegen") auseinander. Auch insoweit förderte die Untersuchung indes keine Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 zutage. 7.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, der Sichtweise der Staatsanwalt- schaft seine eigene Sachdarstellung gegenüberzustellen, ohne dass er diese mit konkreten Sachbeweisen zu untermauern vermöchte. Mit seinen (weitschweifigen und repetitiven) Ausführungen vermag der Beschwerdeführer mithin nicht aufzuzei- gen, inwiefern die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Rechnung der E._____ ergibt sich im Übrigen aus dem Protokoll der ordentlichen Eigentümerver- sammlung vom 1. Juni 2021 klar, dass die Verwaltung einen Gärtner engagieren werde, welcher sich um die allgemeine Fläche kümmere (Urk. 17/8.2.1, letzte Seite). Mithin gibt es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sehr wohl eine gemeinsame Gartenfläche, für deren Bewirtschaftung die Stockwerkeigentümer gemeinsam aufkommen. Wie die Staatsanwaltschaft weiter zu Recht festhielt, han- delt es sich bei der in Frage stehenden Auseinandersetzung um Rechnungen der Stockwerkeigentümerschaft bzw. die von den einzelnen Stockwerkeigentümern zu leistenden Beiträge in erster Linie um eine zivilrechtliche Angelegenheit, welche mit den entsprechenden Rechtsbehelfen zu klären ist, wohingegen nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin 1 strafbar gemacht haben könnte. Mit Be- zug auf den Vorwurf des (versuchten) Betrugs verkennt der Beschwerdeführer of-

- 11 - fensichtlich, dass die eingesetzte Verwaltung (zunächst die F._____ GmbH in G._____ und später dann die H._____ GmbH), welche für die Buchhaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (sowie für die Kostenaufteilung unter den Stockwerkeigentümern) zuständig war, jeweils die angefallenen Rechnungen zur Bezahlung übermittelt erhielt. Hätte die Beschwerdegegnerin 1 der Verwaltung pri- vate Rechnungen vorgelegt, so ist bei lebensnaher Betrachtung ohne Weiteres da- von auszugehen, dass dies der Verwaltung aufgefallen wäre und diese interveniert hätte, wäre es ihr doch problemlos möglich gewesen, den jeweiligen Zahlungs- zweck zu überprüfen. Ebenso wenig wären allfällige Unregelmässigkeiten in der Jahresrechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft unbemerkt geblieben. Un- ter diesen Umständen fällt ein arglistiges Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 im Sinne des Betrugstatbestands ausser Betracht. Eine Fälschung von Belegen, wel- che gegebenenfalls ein arglistiges Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 zu be- gründen vermöchte, macht der Beschwerdeführer sodann nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Wenn dieser der fallführenden Staatsanwältin sodann die Fachkompetenz im Bereich Rechnungswesen abspricht, vermag er aus dieser Be- hauptung ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.3. Wenn der Beschwerdeführer weiter moniert, die Staatsanwaltschaft habe das Vorliegen einer Urkundenfälschung verneint, obschon er diesen Tatvorwurf in sei- ner Strafanzeige gar nicht erhoben habe, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Die geltend gemachte "Manipulation von Belegen" ist kein Straftatbestand. Folglich kam die Staatsanwaltschaft nicht umhin, diesen Vorwurf unter sämtlichen in Frage kommenden Straftatbeständen zu prüfen. Folgerichtig erwähnte sie in diesem Zu- sammenhang auch den Tatbestand der Urkundenfälschung (mit dem ausdrückli- chen Hinweis, dass der Beschwerdeführer diesen Vorwurf nicht erhoben habe, vgl. Urk. 7 S. 8), was umso mehr naheliegend ist, als aus den teilweise schwer ver- ständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht restlos klar wurde, ob er der Beschwerdegegnerin 1 (nebst der angeblichen doppelten Verwendung von Rech- nungen) auch die Fälschung von Belegen unterstellt. Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass die fallführende Staatsanwältin dem Beschwerdeführer

– entgegen dessen Ansicht – nie unterstellt hat, dass er in der Vergangenheit (seit

2019) weder Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft noch Akontozah-

- 12 - lungen geleistet habe. Vielmehr gab die Staatsanwältin diesbezüglich einzig die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 wieder (vgl. Urk. 7 S. 4). Abschliessend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die vom Beschwerdeführer ver- langte Befragung von Rechtsanwalt Y._____, welcher im Zivilverfahren die Stock- werkeigentümergemeinschaft vertrat, am vorstehend Gesagten etwas zu ändern vermöchte, weshalb auch dieser Einwand ins Leere zielt.

8. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. IV.

1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts und unter Berücksichtigung der überdurchschnittlich umfang- reichen und repetitiven Rechtsschriften des Beschwerdeführers ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 1'600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 GebV OG) und aus der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurück- zuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. An- spruch auf eine Entschädigung hat der Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht.

2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 1 liess sich vernehmen und stellte Anträge. Für die damit verbundenen Aufwendungen ist sie zu entschädigen.

3. Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen erweist sich der Fall als eher mässig anspruchsvoll. Die Beschwerdegegnerin 1 hat eine (ohne Rubrum und Anträge) rund achtseitige Stellungnahme eingereicht (Urk. 20). Es rechtfertigt sich deshalb, der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Die Entschädigungspflicht trifft die Staatskasse, nachdem es sich beim Betrug i.S. von Art. 146 StGB und bei der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB um Offizialdelikte handelt (vgl. BGE 147 IV 47).

4. Gemäss dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 429 Abs. 3 StPO ist die Entschädigung direkt dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 auszu-

- 13 - bezahlen (vgl. BSK-StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N 21; JO- SITSCH/SCHMID, PK StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 429 N 7a). Es wird beschlossen:

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Am 4. Dezember 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Straf- anzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau sowie die Be- schwerdegegnerin 1 bilden eine Stockwerkeigentümergemeinschaft am C._____ … [Adresse] in D._____. Zudem besteht eine Miteigentümergemeinschaft u.a. bezüglich der Garagenplätze der Überbauung. Im Zusammenhang mit den Ab- rechnungen der Stockwerk- und Miteigentümergemeinschaft wirft der Beschwerde- führer der Beschwerdegegnerin 1 vor, sie habe sich der "Manipulation von Belegen" schuldig gemacht und private Rechnungen in die Buchhaltung der Stockwerkeigen- tümerschaft "hineingeschmuggelt" resp. Belege für die Jahresrechnungen mehr- fach verwendet, um sich unrechtmässig zu bereichern (Urk. 17/2.1 und 17/3). Be- treffend denselben Sachverhaltskomplex läuft gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Ehrverletzungsdelikten.

E. 2 Mit Verfügung vom 9. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführte Strafuntersuchung ein (Urk. 7).

E. 3 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. April 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 sei weiterzuführen (Urk. 3).

E. 4 Mit Verfügung vom 29. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu lei- sten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 8; Urk. 11). Am 10. Mai ging sodann eine unaufgeforderte Eingabe des Beschwerdeführers ein (Urk. 12). Diese sowie die Beschwerdeschrift wurden der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegne- rin 1 zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 15). Die Staatsanwalt- schaft liess sich mit Eingabe vom 17. Mai 2024 vernehmen (Urk. 18), die Beschwer- degegnerin 1 mit Eingabe vom 27. Mai 2024 (Urk. 20). Nach Zustellung dieser Ver-

- 3 - nehmlassungen an den Beschwerdeführer zur freigestellten Replik (Urk. 23) äus- serte sich dieser mit Eingabe vom 5. Juni 2024 (Urk. 25). Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 17). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

E. 5 Die Beschwerdegegnerin 1 lässt zusammengefasst vorbringen, die Einwände des Beschwerdeführers erschöpften sich grossmehrheitlich in aktenwidrigen und unangebrachten Unterstellungen an die Adresse der Staatsanwältin. Er zeige nicht auf, was an der Begründung der angefochtenen Verfügung unzutreffend oder rechtsfehlerhaft sein könnte. Ein Streit über die Frage, wer sich in welchem Umfang an der Bezahlung von Rechnungen zu beteiligen habe, sei von vornherein nicht strafrechtlich relevant. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe die Staatsanwältin in der angefochtenen Verfügung auf beinahe drei Seiten dargelegt, weshalb der Betrugsvorwurf unbegründet sei. Weiter behaupte der Beschwerde- führer völlig verfehlt, die Staatsanwältin mache "FAKE in Sachverhalt", um ihn an- geblich zu "attackieren." Sein Antrag auf Befragung von RA Y._____ sei nicht nach- vollziehbar, habe dieser doch weder vor Gericht noch anderweitig je etwas vorge- bracht, was die tatsachenwidrige Sachdarstellung des Beschwerdeführers stützen würde. Zudem habe die Staatsanwaltschaft die Sachdarstellung von RA Y._____ im Zivilprozess geprüft und auch gestützt darauf die Einstellungsverfügung erlas- sen. Der Beschwerdeführer gebe den Sachverhalt unzutreffend und völlig verzerrt bzw. aktenwidrig wieder (Urk. 20).

E. 6 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet

- 9 - die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei gerin- ger Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grund- satz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosig- keit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 5).

- 10 -

E. 7.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich und überzeugend begründet, aus welchen Gründen keine Anhaltspunkte für ein straf- rechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 ersichtlich seien. So hat sie unter Bezugnahme auf die einzelnen vom Beschwerdeführer beanstandeten Rechnungen dargelegt, dass es sich dabei gemäss dem darauf vermerkten Betreff und der Art der verrechneten Leistungen – in Übereinstimmung mit den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 – tatsächlich um klassische Leistungen für die Stockwerkeigentümergemeinschaft handle. Ebenso setzte sich die Staats- anwältin hinlänglich mit dem Vorwurf der angeblichen doppelten Verwendung von Rechnungen (in den Worten des Beschwerdeführers: "Manipulation von Belegen") auseinander. Auch insoweit förderte die Untersuchung indes keine Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 zutage.

E. 7.2 Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, der Sichtweise der Staatsanwalt- schaft seine eigene Sachdarstellung gegenüberzustellen, ohne dass er diese mit konkreten Sachbeweisen zu untermauern vermöchte. Mit seinen (weitschweifigen und repetitiven) Ausführungen vermag der Beschwerdeführer mithin nicht aufzuzei- gen, inwiefern die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Rechnung der E._____ ergibt sich im Übrigen aus dem Protokoll der ordentlichen Eigentümerver- sammlung vom 1. Juni 2021 klar, dass die Verwaltung einen Gärtner engagieren werde, welcher sich um die allgemeine Fläche kümmere (Urk. 17/8.2.1, letzte Seite). Mithin gibt es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sehr wohl eine gemeinsame Gartenfläche, für deren Bewirtschaftung die Stockwerkeigentümer gemeinsam aufkommen. Wie die Staatsanwaltschaft weiter zu Recht festhielt, han- delt es sich bei der in Frage stehenden Auseinandersetzung um Rechnungen der Stockwerkeigentümerschaft bzw. die von den einzelnen Stockwerkeigentümern zu leistenden Beiträge in erster Linie um eine zivilrechtliche Angelegenheit, welche mit den entsprechenden Rechtsbehelfen zu klären ist, wohingegen nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin 1 strafbar gemacht haben könnte. Mit Be- zug auf den Vorwurf des (versuchten) Betrugs verkennt der Beschwerdeführer of-

- 11 - fensichtlich, dass die eingesetzte Verwaltung (zunächst die F._____ GmbH in G._____ und später dann die H._____ GmbH), welche für die Buchhaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (sowie für die Kostenaufteilung unter den Stockwerkeigentümern) zuständig war, jeweils die angefallenen Rechnungen zur Bezahlung übermittelt erhielt. Hätte die Beschwerdegegnerin 1 der Verwaltung pri- vate Rechnungen vorgelegt, so ist bei lebensnaher Betrachtung ohne Weiteres da- von auszugehen, dass dies der Verwaltung aufgefallen wäre und diese interveniert hätte, wäre es ihr doch problemlos möglich gewesen, den jeweiligen Zahlungs- zweck zu überprüfen. Ebenso wenig wären allfällige Unregelmässigkeiten in der Jahresrechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft unbemerkt geblieben. Un- ter diesen Umständen fällt ein arglistiges Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 im Sinne des Betrugstatbestands ausser Betracht. Eine Fälschung von Belegen, wel- che gegebenenfalls ein arglistiges Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 zu be- gründen vermöchte, macht der Beschwerdeführer sodann nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Wenn dieser der fallführenden Staatsanwältin sodann die Fachkompetenz im Bereich Rechnungswesen abspricht, vermag er aus dieser Be- hauptung ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 7.3 Wenn der Beschwerdeführer weiter moniert, die Staatsanwaltschaft habe das Vorliegen einer Urkundenfälschung verneint, obschon er diesen Tatvorwurf in sei- ner Strafanzeige gar nicht erhoben habe, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Die geltend gemachte "Manipulation von Belegen" ist kein Straftatbestand. Folglich kam die Staatsanwaltschaft nicht umhin, diesen Vorwurf unter sämtlichen in Frage kommenden Straftatbeständen zu prüfen. Folgerichtig erwähnte sie in diesem Zu- sammenhang auch den Tatbestand der Urkundenfälschung (mit dem ausdrückli- chen Hinweis, dass der Beschwerdeführer diesen Vorwurf nicht erhoben habe, vgl. Urk. 7 S. 8), was umso mehr naheliegend ist, als aus den teilweise schwer ver- ständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht restlos klar wurde, ob er der Beschwerdegegnerin 1 (nebst der angeblichen doppelten Verwendung von Rech- nungen) auch die Fälschung von Belegen unterstellt. Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass die fallführende Staatsanwältin dem Beschwerdeführer

– entgegen dessen Ansicht – nie unterstellt hat, dass er in der Vergangenheit (seit

2019) weder Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft noch Akontozah-

- 12 - lungen geleistet habe. Vielmehr gab die Staatsanwältin diesbezüglich einzig die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 wieder (vgl. Urk. 7 S. 4). Abschliessend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die vom Beschwerdeführer ver- langte Befragung von Rechtsanwalt Y._____, welcher im Zivilverfahren die Stock- werkeigentümergemeinschaft vertrat, am vorstehend Gesagten etwas zu ändern vermöchte, weshalb auch dieser Einwand ins Leere zielt.

E. 8 Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. IV.

1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts und unter Berücksichtigung der überdurchschnittlich umfang- reichen und repetitiven Rechtsschriften des Beschwerdeführers ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 1'600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 GebV OG) und aus der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurück- zuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. An- spruch auf eine Entschädigung hat der Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht.

2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 1 liess sich vernehmen und stellte Anträge. Für die damit verbundenen Aufwendungen ist sie zu entschädigen.

3. Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen erweist sich der Fall als eher mässig anspruchsvoll. Die Beschwerdegegnerin 1 hat eine (ohne Rubrum und Anträge) rund achtseitige Stellungnahme eingereicht (Urk. 20). Es rechtfertigt sich deshalb, der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Die Entschädigungspflicht trifft die Staatskasse, nachdem es sich beim Betrug i.S. von Art. 146 StGB und bei der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB um Offizialdelikte handelt (vgl. BGE 147 IV 47).

4. Gemäss dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 429 Abs. 3 StPO ist die Entschädigung direkt dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 auszu-

- 13 - bezahlen (vgl. BSK-StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N 21; JO- SITSCH/SCHMID, PK StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 429 N 7a). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Prozesskaution bezo- gen.
  3. Im Restbetrag wird die geleistete Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatli- chen Verrechnungsrechts zurückerstattet.
  4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
  5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde-  gegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-1/2023/10047313 (gegen  Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. - 14 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 21. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240141-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stie- fel, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 21. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. April 2024, B-1/2023/10047313

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 4. Dezember 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Straf- anzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau sowie die Be- schwerdegegnerin 1 bilden eine Stockwerkeigentümergemeinschaft am C._____ … [Adresse] in D._____. Zudem besteht eine Miteigentümergemeinschaft u.a. bezüglich der Garagenplätze der Überbauung. Im Zusammenhang mit den Ab- rechnungen der Stockwerk- und Miteigentümergemeinschaft wirft der Beschwerde- führer der Beschwerdegegnerin 1 vor, sie habe sich der "Manipulation von Belegen" schuldig gemacht und private Rechnungen in die Buchhaltung der Stockwerkeigen- tümerschaft "hineingeschmuggelt" resp. Belege für die Jahresrechnungen mehr- fach verwendet, um sich unrechtmässig zu bereichern (Urk. 17/2.1 und 17/3). Be- treffend denselben Sachverhaltskomplex läuft gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Ehrverletzungsdelikten.

2. Mit Verfügung vom 9. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführte Strafuntersuchung ein (Urk. 7).

3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. April 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 sei weiterzuführen (Urk. 3).

4. Mit Verfügung vom 29. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu lei- sten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 8; Urk. 11). Am 10. Mai ging sodann eine unaufgeforderte Eingabe des Beschwerdeführers ein (Urk. 12). Diese sowie die Beschwerdeschrift wurden der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegne- rin 1 zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 15). Die Staatsanwalt- schaft liess sich mit Eingabe vom 17. Mai 2024 vernehmen (Urk. 18), die Beschwer- degegnerin 1 mit Eingabe vom 27. Mai 2024 (Urk. 20). Nach Zustellung dieser Ver-

- 3 - nehmlassungen an den Beschwerdeführer zur freigestellten Replik (Urk. 23) äus- serte sich dieser mit Eingabe vom 5. Juni 2024 (Urk. 25). Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 17). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

5. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift die Ausrichtung ei- ner Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Ver- fügung kritisiert (Urk. 2 S. 18), ist er offensichtlich nicht beschwert und daher auch nicht beschwerdelegitimiert, da ihn gemäss Einstellungsverfügung keine Entschä- digungspflicht trifft. Darauf ist nicht weiter einzugehen. II.

1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Staatsanwältin habe seine Strafan- zeige inhaltlich nicht behandelt. Sie sei nicht auf das Kernthema, die Jahresrech- nung 2020 der Stockwerkeigentümergemeinschaft, eingegangen. Mithin sei das Hauptthema seiner Strafanzeige, die Fälschung von Zahlen und Manipulation, un- behandelt geblieben, ebenso einzelne Rechnungen. Zudem äussere sich die an- gefochtene Verfügung nicht zum Tatvorwurf des (versuchten) Betrugs (Urk. 2).

2. Damit rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 135 I 187 E. 2.2; vgl. auch BGE 142 I 93 E. 8.3) ist die Rüge der Verletzung der Begrün- dungspflicht vorab zu prüfen.

3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Betroffenen nicht nur die Möglichkeit, sich vor dem Entscheid zur Sache zu äussern, sondern verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen

- 4 - kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

4. Aus der angefochtenen Verfügung gehen die wesentlichen Überlegungen hervor, aufgrund welcher die Staatsanwaltschaft die zur Anzeige gebrachten Straf- tatbestände als nicht erfüllt erachtet bzw. die Vorwürfe für nicht erstellbar hält. Die Staatsanwaltschaft hat die zur Verfügung stehenden Beweismittel dargelegt und sich mit dem Vorwurf des (versuchten) Betrugs einlässlich auseinandergesetzt. Na- mentlich hat sie sich zu den einzelnen beanstandeten Rechnungen geäussert und ist zum Schluss gekommen, dass keinerlei Beweise für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Straftaten vorlägen. Weiter hat die Staatsanwaltschaft aufge- zeigt, aus welchen Gründen es an einem täuschenden und arglistigen Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 fehle. Der Vollständigkeit halber hat sie sich schliesslich auch mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung auseinandergesetzt.

5. Damit kam die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht nach, zumal sie, wie ausgeführt, keine Pflicht trifft, jedes einzelne Vorbringen des Beschwerdefüh- rers ausdrücklich zu widerlegen. Mithin lässt sich gestützt auf ihre Erwägungen ohne Weiteres nachvollziehen, weshalb die Staatsanwaltschaft zum Schluss kam, dass keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 im Zusammenhang mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. deren Buchhal- tung und Jahresrechnungen bestehen. Lediglich der Umstand, dass die Staatsan- waltshaft der Argumentation des Beschwerdeführers materiell nicht (vollumfäng- lich) gefolgt ist, verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (Urteile des Bundesgerichts 1B_254/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1 und 1C_446/2021 vom

24. März 2022 E. 4.2). Zudem war der Beschwerdeführer anhand der Begründung der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres in der Lage, eine (umfangreiche) Be- schwerde zu erheben und diese entsprechend zu begründen bzw. sich mit den Ar- gumenten der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.

- 5 - III.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).

2. Die Beschwerdegegnerin 1 wirft in ihrer Beschwerdeantwort die Frage auf, ob auf die Beschwerde einzutreten sei. Dies begründet sie mit der Art und Weise, wie die Beschwerde vorgetragen werde, welche äusserst befremdend sei (Urk. 20 Rz. 7). Im Hinblick auf den Verfahrensausgang kann diese Frage offenbleiben.

3. Die Staatsanwaltschaft gab in der angefochtenen Verfügung zunächst die Sachdarstellung in der Strafanzeige sowie die Aussagen der Beschwerdegegne- rin 1 und des Beschwerdeführers wieder und erwog sodann im Wesentlichen, die vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungen, welche Eingang in die Jahres- rechnungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft gefunden hätten, seien bereits Gegenstand des Zivilverfahrens vor Bezirksgericht Meilen gewesen. Insbesondere in seiner Replik vom 10. März 2023 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdegeg- nerin 1, Rechtsanwalt Y._____, detailliert Stellung zu diesen Rechnungen genom- men. Der Beschwerdeführer werfe der Beschwerdegegnerin 1 vor, sie habe der Verwaltung private Rechnungen zukommenlassen, welche die Verwaltung sodann als gemeinsame Kosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft verbucht habe, und welche daher zu Unrecht in deren Jahresrechnung enthalten gewesen seien, bzw. sie habe die fehlerhafte Jahresrechnung 2020 der Stockwerkeigentümer- schaft genehmigt, weshalb diese zu seinem Nachteil viel zu hoch ausgefallen sei. Damit werfe er der Beschwerdegegnerin 1 sinngemäss vor, der Verwaltung mit der Zustellung von privaten Rechnungen vorgespiegelt zu haben, dass es sich um ge- meinsame Kosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft gehandelt habe, worauf- hin diese verbucht und in die Jahresrechnung aufgenommen worden seien. Damit und auch mit der Genehmigung von fehlerhaften Jahresrechnungen habe die Be- schwerdegegnerin 1 auch ihn über die effektiven Kosten aus der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft getäuscht, um ihm gegenüber eine stark erhöhte Forderung geltend zu machen, um sich damit bereichern zu können, so der Beschwerdeführer weiter.

- 6 - Den vom Beschwerdeführer mit seiner Strafanzeige eingereichten Rechnun- gen seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es sich dabei um Privat- rechnungen der Beschwerdegegnerin 1 handle. Vielmehr gehe aus dem auf den Rechnungen vermerkten Betreff und aus der Art der in Rechnung gestellten Lei- stungen hervor, dass es sich um klassische Leistungen für die Stockwerkeigentü- mergemeinschaft gehandelt habe, und nicht etwa um Leistungen für die Privatwoh- nung oder den Privatgarten der Beschwerdegegnerin 1. Für das vom Beschwerde- führer geltend gemachte "Hineinschmuggeln" von privaten Rechnungen in die Jah- resrechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft lägen keinerlei Beweise vor. Auch dessen Behauptung, es seien dieselben Rechnungen in zwei verschie- denen Jahresrechnungen berücksichtigt worden, habe nicht belegt und bestätigt werden können. Auf den betreffenden Rechnungen sei jeweils handschriftlich ver- merkt worden, wann sie bezahlt worden seien und welches Jahr die erbrachten Leistungen betroffen hätten. Zu berücksichtigen sei ferner, dass Rechnungen aus Gebäudeunterhalts-, Versicherungs-, Service- und Wartungsverträgen typischer- weise jährlich die gleichen Beträge enthielten. Sollten die Jahresrechnungen die- selben Beträge der gleichen Firmen enthalten, sei damit folglich noch nicht belegt, dass dieselbe Rechnung mehrfach verwendet worden sei. Für die Mehrfachver- wendung von identischen Rechnungsbelegen in mehreren Jahresrechnungen habe der Beschwerdeführer keine Beweise liefern können. Insbesondere gehe entgegen dessen Ausführungen aus der Klageschrift bzw. aus der Replik von RA Y._____ im Zivilprozess kein Eingeständnis hervor, dass Belege mehrfach benutzt bzw. dass die Jahresrechnung dadurch manipuliert und erhöht worden sei. Eine Mehrfachver- wendung von identischen Rechnungen in der Buchhaltung bzw. in den Jahresrech- nungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei nicht ersichtlich. Die Rechtmäs- sigkeit bzw. Begründetheit der Forderung der Stockwerkeigentümergemeinschaft dem Beschwerdeführer gegenüber sei indessen eine zivilrechtliche Frage, welche auf dem Zivilweg zu klären sei. Dass einzelne Rechnungsbelege im eigentlichen Sinne gefälscht worden wä- ren, etwa durch Abänderung von Text oder Daten, werde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, und dafür gebe es auch keine Anhaltspunkte. Für die Fäl-

- 7 - schung der Buchhaltung bzw. der Jahresrechnung durch Verbuchung falscher Be- lege lägen keine Beweise vor, und dafür könnte die Beschwerdegegnerin 1 auch nicht verantwortlich gemacht werden. Eine Urkundenfälschung liege nicht vor. Auch ein anderweitiges täuschendes und arglistiges Vorgehen der Beschwer- degegnerin 1 beim Einreichen der Rechnungen an die Verwaltung oder in Bezug auf die Genehmigung der Jahresrechnungen sei nicht ersichtlich. Selbst wenn diese der Verwaltung private Rechnungen zur Bezahlung und Verbuchung einge- reicht hätte, wofür es keine Beweise gebe, wäre es an der Verwaltung gewesen, den Zahlungszweck zu prüfen und private Leistungen auszuscheiden. Damit wäre der Beschwerdegegnerin 1 weder ein arglistiges Verhalten vorzuwerfen noch könnte ihr ein Vorsatz in Bezug auf eine Täuschung und eine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden. Auch die Genehmigung einer fehlerhaften Jahresrechnung wäre noch nicht als arglistiges Verhalten und als Betrug zu betrachten (Urk. 7). In ihrer Stellungnahme ergänzt die Staatsanwaltschaft, die in der Einstellungs- verfügung aufgeführten Sachverhalte, welche der Beschwerdeführer als "Fake" be- zeichne, gründeten auf den Akten. Der Beschwerdeführer verkenne, dass keine objektiven Beweise vorlägen, dass in der Buchhaltung der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft Belege mehrfach verwendet worden wären, oder dass Privatrech- nungen der Beschwerdegegnerin 1 in die Buchhaltung eingeflossen wären, und dass dieser kein arglistiges Verhalten und damit auch kein Betrug nachzuweisen sei (Urk. 18).

4. Der Beschwerdeführer gibt in seiner – weitschweifigen, repetitiven und über weite Strecken schwer verständlichen – Beschwerdeschrift grossmehrheitlich seine bereits in seiner Strafanzeige und seinen weiteren Eingaben an die Staatsanwalt- schaft vorgetragene Sachdarstellung wieder. Er führt u.a. aus, dass sich der Streit um die Bezahlung der Rechnungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft bereits seit fünf Jahren hinziehe. Sodann wirft er der fallführenden Staatsanwältin fehlende Sachkompetenz im Bereich Rechnungswesen vor. Diese verwechsle den Vorwurf der Manipulation von Belegen mit jenem der Urkundenfälschung bzw. sie habe letz- teren Fake-Vorwurf erfunden. Weiter sei Rechtsanwalt Y._____ zum Sachverhalt zu befragen. Es sei die Beschwerdegegnerin 1, welche sich des (versuchten) Be-

- 8 - trugs schuldig gemacht habe, und nicht die Verwaltung (Urk. 2). In seiner Replik macht der Beschwerdeführer wiederum geltend, die Staatsanwältin habe einen neuen "Fake"-Sachverhalt erfunden. Diese habe keinerlei Beweise für ihre Posi- tion. Sodann macht der Beschwerdeführer Ausführungen zur Vorgeschichte des Streits, namentlich zu den bereits geführten zivilrechtlichen Verfahren, und geht ausladend auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 ein, welche inhalts- leer sei und an der Sache vorbeigehe. Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer seine in der Beschwerdeschrift vorgetragene Sachdarstellung (Urk. 25).

5. Die Beschwerdegegnerin 1 lässt zusammengefasst vorbringen, die Einwände des Beschwerdeführers erschöpften sich grossmehrheitlich in aktenwidrigen und unangebrachten Unterstellungen an die Adresse der Staatsanwältin. Er zeige nicht auf, was an der Begründung der angefochtenen Verfügung unzutreffend oder rechtsfehlerhaft sein könnte. Ein Streit über die Frage, wer sich in welchem Umfang an der Bezahlung von Rechnungen zu beteiligen habe, sei von vornherein nicht strafrechtlich relevant. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe die Staatsanwältin in der angefochtenen Verfügung auf beinahe drei Seiten dargelegt, weshalb der Betrugsvorwurf unbegründet sei. Weiter behaupte der Beschwerde- führer völlig verfehlt, die Staatsanwältin mache "FAKE in Sachverhalt", um ihn an- geblich zu "attackieren." Sein Antrag auf Befragung von RA Y._____ sei nicht nach- vollziehbar, habe dieser doch weder vor Gericht noch anderweitig je etwas vorge- bracht, was die tatsachenwidrige Sachdarstellung des Beschwerdeführers stützen würde. Zudem habe die Staatsanwaltschaft die Sachdarstellung von RA Y._____ im Zivilprozess geprüft und auch gestützt darauf die Einstellungsverfügung erlas- sen. Der Beschwerdeführer gebe den Sachverhalt unzutreffend und völlig verzerrt bzw. aktenwidrig wieder (Urk. 20).

6. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet

- 9 - die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei gerin- ger Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grund- satz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosig- keit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 5).

- 10 - 7. 7.1. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich und überzeugend begründet, aus welchen Gründen keine Anhaltspunkte für ein straf- rechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 ersichtlich seien. So hat sie unter Bezugnahme auf die einzelnen vom Beschwerdeführer beanstandeten Rechnungen dargelegt, dass es sich dabei gemäss dem darauf vermerkten Betreff und der Art der verrechneten Leistungen – in Übereinstimmung mit den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 – tatsächlich um klassische Leistungen für die Stockwerkeigentümergemeinschaft handle. Ebenso setzte sich die Staats- anwältin hinlänglich mit dem Vorwurf der angeblichen doppelten Verwendung von Rechnungen (in den Worten des Beschwerdeführers: "Manipulation von Belegen") auseinander. Auch insoweit förderte die Untersuchung indes keine Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 zutage. 7.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, der Sichtweise der Staatsanwalt- schaft seine eigene Sachdarstellung gegenüberzustellen, ohne dass er diese mit konkreten Sachbeweisen zu untermauern vermöchte. Mit seinen (weitschweifigen und repetitiven) Ausführungen vermag der Beschwerdeführer mithin nicht aufzuzei- gen, inwiefern die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Rechnung der E._____ ergibt sich im Übrigen aus dem Protokoll der ordentlichen Eigentümerver- sammlung vom 1. Juni 2021 klar, dass die Verwaltung einen Gärtner engagieren werde, welcher sich um die allgemeine Fläche kümmere (Urk. 17/8.2.1, letzte Seite). Mithin gibt es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sehr wohl eine gemeinsame Gartenfläche, für deren Bewirtschaftung die Stockwerkeigentümer gemeinsam aufkommen. Wie die Staatsanwaltschaft weiter zu Recht festhielt, han- delt es sich bei der in Frage stehenden Auseinandersetzung um Rechnungen der Stockwerkeigentümerschaft bzw. die von den einzelnen Stockwerkeigentümern zu leistenden Beiträge in erster Linie um eine zivilrechtliche Angelegenheit, welche mit den entsprechenden Rechtsbehelfen zu klären ist, wohingegen nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin 1 strafbar gemacht haben könnte. Mit Be- zug auf den Vorwurf des (versuchten) Betrugs verkennt der Beschwerdeführer of-

- 11 - fensichtlich, dass die eingesetzte Verwaltung (zunächst die F._____ GmbH in G._____ und später dann die H._____ GmbH), welche für die Buchhaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (sowie für die Kostenaufteilung unter den Stockwerkeigentümern) zuständig war, jeweils die angefallenen Rechnungen zur Bezahlung übermittelt erhielt. Hätte die Beschwerdegegnerin 1 der Verwaltung pri- vate Rechnungen vorgelegt, so ist bei lebensnaher Betrachtung ohne Weiteres da- von auszugehen, dass dies der Verwaltung aufgefallen wäre und diese interveniert hätte, wäre es ihr doch problemlos möglich gewesen, den jeweiligen Zahlungs- zweck zu überprüfen. Ebenso wenig wären allfällige Unregelmässigkeiten in der Jahresrechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft unbemerkt geblieben. Un- ter diesen Umständen fällt ein arglistiges Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 im Sinne des Betrugstatbestands ausser Betracht. Eine Fälschung von Belegen, wel- che gegebenenfalls ein arglistiges Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 zu be- gründen vermöchte, macht der Beschwerdeführer sodann nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Wenn dieser der fallführenden Staatsanwältin sodann die Fachkompetenz im Bereich Rechnungswesen abspricht, vermag er aus dieser Be- hauptung ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.3. Wenn der Beschwerdeführer weiter moniert, die Staatsanwaltschaft habe das Vorliegen einer Urkundenfälschung verneint, obschon er diesen Tatvorwurf in sei- ner Strafanzeige gar nicht erhoben habe, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Die geltend gemachte "Manipulation von Belegen" ist kein Straftatbestand. Folglich kam die Staatsanwaltschaft nicht umhin, diesen Vorwurf unter sämtlichen in Frage kommenden Straftatbeständen zu prüfen. Folgerichtig erwähnte sie in diesem Zu- sammenhang auch den Tatbestand der Urkundenfälschung (mit dem ausdrückli- chen Hinweis, dass der Beschwerdeführer diesen Vorwurf nicht erhoben habe, vgl. Urk. 7 S. 8), was umso mehr naheliegend ist, als aus den teilweise schwer ver- ständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht restlos klar wurde, ob er der Beschwerdegegnerin 1 (nebst der angeblichen doppelten Verwendung von Rech- nungen) auch die Fälschung von Belegen unterstellt. Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass die fallführende Staatsanwältin dem Beschwerdeführer

– entgegen dessen Ansicht – nie unterstellt hat, dass er in der Vergangenheit (seit

2019) weder Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft noch Akontozah-

- 12 - lungen geleistet habe. Vielmehr gab die Staatsanwältin diesbezüglich einzig die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 wieder (vgl. Urk. 7 S. 4). Abschliessend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die vom Beschwerdeführer ver- langte Befragung von Rechtsanwalt Y._____, welcher im Zivilverfahren die Stock- werkeigentümergemeinschaft vertrat, am vorstehend Gesagten etwas zu ändern vermöchte, weshalb auch dieser Einwand ins Leere zielt.

8. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. IV.

1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts und unter Berücksichtigung der überdurchschnittlich umfang- reichen und repetitiven Rechtsschriften des Beschwerdeführers ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 1'600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 GebV OG) und aus der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurück- zuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. An- spruch auf eine Entschädigung hat der Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht.

2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 1 liess sich vernehmen und stellte Anträge. Für die damit verbundenen Aufwendungen ist sie zu entschädigen.

3. Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen erweist sich der Fall als eher mässig anspruchsvoll. Die Beschwerdegegnerin 1 hat eine (ohne Rubrum und Anträge) rund achtseitige Stellungnahme eingereicht (Urk. 20). Es rechtfertigt sich deshalb, der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Die Entschädigungspflicht trifft die Staatskasse, nachdem es sich beim Betrug i.S. von Art. 146 StGB und bei der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB um Offizialdelikte handelt (vgl. BGE 147 IV 47).

4. Gemäss dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 429 Abs. 3 StPO ist die Entschädigung direkt dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 auszu-

- 13 - bezahlen (vgl. BSK-StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N 21; JO- SITSCH/SCHMID, PK StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 429 N 7a). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Prozesskaution bezo- gen.

3. Im Restbetrag wird die geleistete Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatli- chen Verrechnungsrechts zurückerstattet.

4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde-  gegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-1/2023/10047313 (gegen  Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

- 14 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 21. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. E. Welte