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UE240139

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-12-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 6. März 2024 bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen Unbekannt we- gen Drohung (Urk. 12/1 S. 2; Urk. 12/2; Urk. 12/6 F/A 4 ff.). Konkret habe ein User mit der Bezeichnung "B._____" auf Facebook – auf einen Facebook-Post des Be- schwerdeführers zum Attentat vom 2. März 2024 auf einen orthodoxen Juden in Zürich mit dem Wortlaut "[…] Antisemitisches Hassverbrechen im Zentrum Zü- richs. Orthodoxer Mann mit Messer schwer verletzt. Das darf doch nicht wahr sein. Ich warne unaufhörlich davor. Was muss denn noch passieren? […]" hin – folgenden Text veröffentlicht: "Beschuldige niemanden, aber beschuldige dich selbst, du wirst den Preis für deine Verbrechen gegen Muslime in Afrika, Asien und Gaza mit deinem Blut bezahlen, so Gott will." (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 12/8, je S. 1).

E. 2 Mit Verfügung vom 21. März 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 3/2). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2024 samt Beilagen fristgerecht (Urk. 12/10) Beschwerde bei der hiesigen Kammer er- heben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung und Durchführung einer Straf- untersuchung beantragen (Urk. 2 S. 2; Urk. 3/1-7).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, eine Dro- hung i. S. v. Art. 180 Abs. 1 StGB liege nur dann vor, wenn der Eintritt des ange- drohten Übels als vom Willen des Drohenden abhängig dargestellt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, werde doch ein Übel als vom Willen Gottes abhängig dargestellt. Der Tatbestand der Drohung sei daher nicht erfüllt. Es sei überdies anzumerken, dass der Text, den der Beschwerdeführer als bedrohlich empfinde, wohl von einem sog. "Internet-Troll" geschrieben worden sei. Dafür spreche, dass der Text eine allgemein muslimische Ansicht äussere. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Strafanzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhandzunehmen sei (Urk. 3/2 S. 1).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen in seiner Beschwerdeschrift einwen- den, es bestehe der Verdacht, dass sich hinter dem User "B._____" eine Person Namens C._____ verberge. Ein User mit dem Pseudonym "B._____" sei am

E. 3 Mit Verfügung vom 29. April 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution aufgefordert, welche fristgerecht einging (Urk. 7; Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 14) und reichte die Un- tersuchungsakten elektronisch ein (Urk. 12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 3.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nicht- anhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebe- nen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1).

E. 3.2 Der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbe- stand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschä- digte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines ver- nünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzu-

- 6 - stellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1). Bei der Frage, ob eine Dro- hung geeignet ist, Schrecken oder Angst i.S.v. Art. 180 StGB hervorzurufen, ist die genaue Wortwahl der Drohung für sich allein nicht ausschlaggebend. Vielmehr sind die gesamten Umstände und dabei insbesondere auch der Kontext, in dem die Äusserung fiel, zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1 und 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1; DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht,

E. 3.3 Der Bundesrat kann eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht (Art. 74 Abs. 1 NDG). Wer sich auf dem Ge- biet der Schweiz an einer nach Absatz 1 verbotenen Organisation oder Gruppie- rung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Pro- pagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 74 Abs. 4 NDG).

E. 3.4 Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächti- gung wider besseres Wissen verbreitet. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger

- 7 - Mensch sich zu verhalten pflegt. Für die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den kon- kreten Umständen beimisst. Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 4 Aufl. 2019, N 13 zu Art. 180 StGB). Hat der Ankündigende auf die Verwirkli- chung des angedrohten Übels keinen Einfluss und wird ein solcher Einfluss von ihm auch nicht vorgegeben, liegt keine strafbare Drohung, sondern eine straflose Warnung vor. Dies gilt beispielsweise auch, wenn eine in Wahrheit gar nicht be- vorstehende Gefahr angekündigt wird (vgl. dazu DELNON/RÜDY, a. a. O., N 14 zu Art. 180 StGB).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer publizierte am 3. März 2024 auf Facebook zusam- men mit Ausschnitten aus Artikeln der Zeitung "20 Minuten" zum Attentat auf ei- nen orthodoxen Juden in Zürich vom 2. März 2024 folgenden Text: "[Der Angreifer hat «Tod den Juden» gerufen. Antisemitisches Hassverbrechen im Zentrum Zü- richs. Orthodoxer Mann mit Messer schwer verletzt. Das darf doch nicht wahr sein. Ich warne unaufhörlich davor. Was muss denn noch passieren? […]" (Urk. 12/3 S. 1). Ein User mit der Bezeichnung "B._____" kommentierte den er- wähnten Facebook-Post des Beschwerdeführers mit den Texten "Beschuldige niemanden, aber beschuldige dich selbst, du wirst den Preis für deine Verbrechen gegen Muslime in Afrika, Asien und Gaza mit deinem Blut bezahlen, so Gott will." und "Seine Brüder kommen, um die Schweiz niederzubrennen und ihn aus dem Gefängnis zu holen" (Urk. 12/1 S. 1; Urk. 12/7 insb. S. 1 und 8).

E. 4.2 Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus- führt, erscheint das angekündigte Übel bereits aufgrund der Formulierung "so Gott will" nicht als vom Verfasser des Textes abhängig und insofern auch nicht geeignet, bei einem "vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychi- scher Belastbarkeit" (siehe vorstehend Ziff. II.3.2) Schrecken oder Angst hervor- zurufen. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verwen- dung der Formulierung "so Gott will" (arab. "in Sha Allah") im arabischen Sprach- gebrauch bzw. im islamischen Kontext nichts zu ändern, zumal mit dem Ausdruck "Inschallah" bzw. mit der vorliegend verwendeten Formulierung "so Gott will" heutzutage im allgemeinen Sprachgebrauch oft die Bedeutung von "hoffentlich", "vielleicht" oder "mal sehen" ausgedrückt und damit auf etwas Unwahrscheinli- ches verwiesen wird (https://www.islamiq.de/2022/01/15/was-bedeutet-inschal- lah/; https://www.presseportal.de/pm/133833/4486847;

- 8 - https://www.dwds.de/wb/inschallah, je zuletzt besucht am 11. November 2024). Dem Beschwerdeführer kann daher jedenfalls nicht gefolgt werden, dass der un- ter dem Pseudonym "B._____" veröffentlichte Text glasklar eine Drohung dar- stelle (Urk. 2 S. 9).

E. 4.3 Zu berücksichtigen sind jedoch – wie bereits erwähnt – nicht nur der Wort- laut der Drohung, sondern die gesamten Umstände und insbesondere der Kon- text, in dem die Äusserung fiel. Der Beschwerdeführer und der User "B._____" kennen sich offenbar nicht persönlich. Die "Drohung" wurde über die sozialen Me- dien ausgesprochen. Die beiden Kommentare von "B._____" zum Facebook-Post des Beschwerdeführers lesen sich für einen "vernünftigen Menschen mit einiger- massen normaler psychischer Belastbarkeit" – mit der Staatsanwaltschaft – viel- mehr als Kommentare eines Internet-Trolls, der im Internet absichtlich provoziert und Menschen verärgern will, denn als Drohung. Insbesondere der zweite Kom- mentar des Users "B._____" ("Seine Brüder kommen, um die Schweiz niederzu- brennen und ihn aus dem Gefängnis zu holen"; Urk. 12/1 S. 1; Urk. 12/7 insb. S. 1 und 8), macht deutlich, dass "B._____" den Beschwerdeführer zu provozieren versucht, indem er sich für die Befreiung des Attentäters vom 2. März 2024 aus- spricht, welches Attentat der Beschwerdeführer in seinem Facebook-Post verur- teilt hat.

E. 4.4 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, beinhaltet der von "B._____" veröffentlichte Text sodann eine allgemeine muslimische Ansicht (es seien "Verbrechen [von Juden] gegen Muslime in Afrika, Asien und Gaza" began- gen worden). Insofern zielt der fragliche Text allgemein auf Juden ab, auch wenn sich der konkrete Wortlaut ("du wirst den Preis für deine Verbrechen […] mit dei- nem Blut bezahlen") gegen den Beschwerdeführer als Verfasser des erwähnten Facebook-Posts richtet.

E. 4.5 Insgesamt erscheinen die unspezifischen Äusserungen des Users "B._____" unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht geeignet, Schrecken oder Angst i.S.v. Art. 180 StGB hervorzurufen. Folglich besteht kein Anfangsverdacht für eine Drohung i.S.v. Art. 180 StGB.

- 9 -

E. 4.6 Inwiefern sich "B._____" mit der Veröffentlichung der fraglichen Kommentare auf Facebook an einer nach Art. 74 Abs. 1 NDG verbotenen Organisation betei- ligt, diese personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propaganda- aktionen organisiert, für sie angeworben oder ihre Aktivitäten auf andere Weise gefördert haben soll (Art. 74 Abs. 4 NDG), hat der Beschwerdeführer nicht darge- legt und ist nicht ersichtlich. Soweit sich der Beschwerdeführer auf weitere Face- book-Posts des Users "B._____" sowie eines angeblich anderen Facebook-Ac- counts von "B._____" (C._____s) beruft, ist dies im vorliegenden Beschwerdever- fahren nicht beachtlich, da diese Facebook-Posts nicht Gegenstand der Strafan- zeige und der angefochtenen Verfügung bildeten. Es besteht damit auch kein An- fangsverdacht für einen Verstoss gegen Art. 74 Abs. 4 NDG.

E. 4.7 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, es sei auch eine Verleumdung zu prüfen, und er mit der vorliegenden Beschwerde einen entspre- chenden Strafantrag stellte (Urk. 2 S. 14 f.), ist auf die vorstehenden Ausführun- gen zu verweisen, wonach der veröffentlichte Text sinngemäss auf Juden allge- mein abzielt und nicht auf den Beschwerdeführer persönlich. Aus dem Wortlaut und Kontext der fraglichen Äusserung geht (für einen unbefangenen Adressaten) klar hervor, dass nicht dem Beschwerdeführer persönlich ein strafbares Verhalten vorgeworfen wird (vgl. dazu vorstehend Ziff. II.4.4). Damit besteht auch kein An- fangsverdacht für eine Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB.

E. 5 Damit wurde eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genom- men. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III.

Dispositiv
  1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution (Urk. 9) zu beziehen. Der Rest- betrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. - 10 -
  2. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrech- nungsansprüche zurückerstattet.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad B-2/2024/10011680 (gegen  Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad B-2/2024/10011680 (gegen  Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 11 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240139-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., und lic. iur. B. Stiefel, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Häberlin Beschluss vom 6. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. Unbekannt,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. März 2024, B-2/2024/10011680

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 6. März 2024 bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen Unbekannt we- gen Drohung (Urk. 12/1 S. 2; Urk. 12/2; Urk. 12/6 F/A 4 ff.). Konkret habe ein User mit der Bezeichnung "B._____" auf Facebook – auf einen Facebook-Post des Be- schwerdeführers zum Attentat vom 2. März 2024 auf einen orthodoxen Juden in Zürich mit dem Wortlaut "[…] Antisemitisches Hassverbrechen im Zentrum Zü- richs. Orthodoxer Mann mit Messer schwer verletzt. Das darf doch nicht wahr sein. Ich warne unaufhörlich davor. Was muss denn noch passieren? […]" hin – folgenden Text veröffentlicht: "Beschuldige niemanden, aber beschuldige dich selbst, du wirst den Preis für deine Verbrechen gegen Muslime in Afrika, Asien und Gaza mit deinem Blut bezahlen, so Gott will." (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 12/8, je S. 1).

2. Mit Verfügung vom 21. März 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 3/2). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2024 samt Beilagen fristgerecht (Urk. 12/10) Beschwerde bei der hiesigen Kammer er- heben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung und Durchführung einer Straf- untersuchung beantragen (Urk. 2 S. 2; Urk. 3/1-7).

3. Mit Verfügung vom 29. April 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution aufgefordert, welche fristgerecht einging (Urk. 7; Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 14) und reichte die Un- tersuchungsakten elektronisch ein (Urk. 12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

4. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord-

- 3 - nung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen An- kündigung) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten gefällt. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, eine Dro- hung i. S. v. Art. 180 Abs. 1 StGB liege nur dann vor, wenn der Eintritt des ange- drohten Übels als vom Willen des Drohenden abhängig dargestellt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, werde doch ein Übel als vom Willen Gottes abhängig dargestellt. Der Tatbestand der Drohung sei daher nicht erfüllt. Es sei überdies anzumerken, dass der Text, den der Beschwerdeführer als bedrohlich empfinde, wohl von einem sog. "Internet-Troll" geschrieben worden sei. Dafür spreche, dass der Text eine allgemein muslimische Ansicht äussere. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Strafanzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhandzunehmen sei (Urk. 3/2 S. 1). 2.2. Der Beschwerdeführer lässt dagegen in seiner Beschwerdeschrift einwen- den, es bestehe der Verdacht, dass sich hinter dem User "B._____" eine Person Namens C._____ verberge. Ein User mit dem Pseudonym "B._____" sei am

4. März 2024 Follower der Facebook-Gruppe "D._____" geworden. Über den Hy- perlink von "B._____" gelange man auf den Account des besagten C._____s. Auf dem Account des Beschwerdeführers finde sich die fragliche Drohung unter dem User C._____s, aber nicht mehr unter demjenigen von "B._____". Es sei davon auszugehen, dass sich hinter den beiden Accounts dieselbe Person verberge. "B._____" habe vorgängig auf seinem eigenen Profil einen Post über "die Juden und ihre Schweizer Maultiere" sowie auch das Bekennervideo des 15-jährigen Messerstechers von Zürich gepostet. "B._____" habe offenbar einen guten Zu-

- 4 - gang zu privilegierten Informationen innerhalb der Organisation "Islamischer Staat" (IS). Es müsse davon ausgegangen werden, dass er dem IS nahestehe und dessen Ziele unterstütze. Der IS habe eine schwarze Flagge, womit auch der Zusammenhang mit dem Usernamen ("B._____") offensichtlich sei (Urk. 2 S. 5 f.). Die Staatsanwaltschaft verkenne die Bedeutung der standardisierten Formel "so Gott will" im arabischen Sprachgebrauch im Allgemeinen und im islamischen Kon- text im Speziellen. Diesbezüglich gebe es im Koran einen direkten Befehl, wo- nach es Muslimen untersagt sei, feste zukunftsbezogene Versprechen zu geben, da die Zukunft aus muslimischer Sicht in Gottes Hand liege. Dasselbe gelte für Wunschvorstellungen. Mit der Redewendung "so Gott will" werde an Gottes All- macht erinnert, da er einem in der Zwischenzeit das Leben nehmen könnte. Somit geschehe alles mit Gottes Hilfe. Die infrage stehende Drohung sehe keine Über- tragung des Auftrags auf Gott vor. Vielmehr hoffe der Täter auf Hilfe Gottes dabei. Der Zusatz "so Gott will" bekräftige insofern den Tatentschluss des Drohenden zusätzlich. Die Formulierung "du wirst den Preis für deine Verbrechen gegen Mus- lime in Afrika, Asien und Gaza mit deinem Blut bezahlen" stelle eine direkte Dro- hung für Leib und Leben des Beschwerdeführers dar, insbesondere im Kontext des erwähnten Attentats von Zürich. Inwiefern die Bezeichnung des Drohenden als "Internet-Troll" die Drohung entkräften sollte, habe die Staatsanwaltschaft nicht dargelegt. Entgegen der Staatsanwaltschaft sei es sodann keine "allgemein muslimische Ansicht", dass der Beschwerdeführer "mit seinem Blut" für "seine Verbrechen" zu bezahlen hätte (Urk. 2 S. 8 ff.). Gemäss telefonischer Auskunft des Nachrichtendienstes seien die Gruppierungen "Al-Qaida" und der IS in der Schweiz gestützt auf Art. 74 des Nachrichtendienst- gesetzes (NDG) verboten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellten Al-Qaida und der IS kriminelle Organisationen i.S.v. Art. 260ter StGB dar. Gemäss Art. 74 Abs. 4 NDG werde mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Absatz 1 verbotenen Organisation oder Gruppierung beteilige, sie personell oder materiell unterstütze, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiere, für sie an- werbe oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördere. Die Staatsanwaltschaft

- 5 - hätte den Tatbestand von Art. 74 Abs. 4 NDG prüfen müssen, zumal es sich um ein Offizialdelikt handle (Urk. 2 S. 12 ff.). Es seien sodann weitere Straftatbestände zu prüfen, insbesondere Art. 174 StGB. Der Beschwerdeführer sei unbestimmter Verbrechen bezichtigt worden. Soweit eine Verleumdung gegen den Beschwerdeführer vorliege, stellte die vorliegende Beschwerde auch einen Strafantrag dar (Urk. 2 S. 14). 3. 3.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nicht- anhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebe- nen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1). 3.2. Der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbe- stand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschä- digte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines ver- nünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzu-

- 6 - stellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1). Bei der Frage, ob eine Dro- hung geeignet ist, Schrecken oder Angst i.S.v. Art. 180 StGB hervorzurufen, ist die genaue Wortwahl der Drohung für sich allein nicht ausschlaggebend. Vielmehr sind die gesamten Umstände und dabei insbesondere auch der Kontext, in dem die Äusserung fiel, zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1 und 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1; DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht,

4. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 180 StGB). Hat der Ankündigende auf die Verwirkli- chung des angedrohten Übels keinen Einfluss und wird ein solcher Einfluss von ihm auch nicht vorgegeben, liegt keine strafbare Drohung, sondern eine straflose Warnung vor. Dies gilt beispielsweise auch, wenn eine in Wahrheit gar nicht be- vorstehende Gefahr angekündigt wird (vgl. dazu DELNON/RÜDY, a. a. O., N 14 zu Art. 180 StGB). 3.3. Der Bundesrat kann eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht (Art. 74 Abs. 1 NDG). Wer sich auf dem Ge- biet der Schweiz an einer nach Absatz 1 verbotenen Organisation oder Gruppie- rung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Pro- pagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 74 Abs. 4 NDG). 3.4. Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächti- gung wider besseres Wissen verbreitet. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger

- 7 - Mensch sich zu verhalten pflegt. Für die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den kon- kreten Umständen beimisst. Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer publizierte am 3. März 2024 auf Facebook zusam- men mit Ausschnitten aus Artikeln der Zeitung "20 Minuten" zum Attentat auf ei- nen orthodoxen Juden in Zürich vom 2. März 2024 folgenden Text: "[Der Angreifer hat «Tod den Juden» gerufen. Antisemitisches Hassverbrechen im Zentrum Zü- richs. Orthodoxer Mann mit Messer schwer verletzt. Das darf doch nicht wahr sein. Ich warne unaufhörlich davor. Was muss denn noch passieren? […]" (Urk. 12/3 S. 1). Ein User mit der Bezeichnung "B._____" kommentierte den er- wähnten Facebook-Post des Beschwerdeführers mit den Texten "Beschuldige niemanden, aber beschuldige dich selbst, du wirst den Preis für deine Verbrechen gegen Muslime in Afrika, Asien und Gaza mit deinem Blut bezahlen, so Gott will." und "Seine Brüder kommen, um die Schweiz niederzubrennen und ihn aus dem Gefängnis zu holen" (Urk. 12/1 S. 1; Urk. 12/7 insb. S. 1 und 8). 4.2. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus- führt, erscheint das angekündigte Übel bereits aufgrund der Formulierung "so Gott will" nicht als vom Verfasser des Textes abhängig und insofern auch nicht geeignet, bei einem "vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychi- scher Belastbarkeit" (siehe vorstehend Ziff. II.3.2) Schrecken oder Angst hervor- zurufen. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verwen- dung der Formulierung "so Gott will" (arab. "in Sha Allah") im arabischen Sprach- gebrauch bzw. im islamischen Kontext nichts zu ändern, zumal mit dem Ausdruck "Inschallah" bzw. mit der vorliegend verwendeten Formulierung "so Gott will" heutzutage im allgemeinen Sprachgebrauch oft die Bedeutung von "hoffentlich", "vielleicht" oder "mal sehen" ausgedrückt und damit auf etwas Unwahrscheinli- ches verwiesen wird (https://www.islamiq.de/2022/01/15/was-bedeutet-inschal- lah/; https://www.presseportal.de/pm/133833/4486847;

- 8 - https://www.dwds.de/wb/inschallah, je zuletzt besucht am 11. November 2024). Dem Beschwerdeführer kann daher jedenfalls nicht gefolgt werden, dass der un- ter dem Pseudonym "B._____" veröffentlichte Text glasklar eine Drohung dar- stelle (Urk. 2 S. 9). 4.3. Zu berücksichtigen sind jedoch – wie bereits erwähnt – nicht nur der Wort- laut der Drohung, sondern die gesamten Umstände und insbesondere der Kon- text, in dem die Äusserung fiel. Der Beschwerdeführer und der User "B._____" kennen sich offenbar nicht persönlich. Die "Drohung" wurde über die sozialen Me- dien ausgesprochen. Die beiden Kommentare von "B._____" zum Facebook-Post des Beschwerdeführers lesen sich für einen "vernünftigen Menschen mit einiger- massen normaler psychischer Belastbarkeit" – mit der Staatsanwaltschaft – viel- mehr als Kommentare eines Internet-Trolls, der im Internet absichtlich provoziert und Menschen verärgern will, denn als Drohung. Insbesondere der zweite Kom- mentar des Users "B._____" ("Seine Brüder kommen, um die Schweiz niederzu- brennen und ihn aus dem Gefängnis zu holen"; Urk. 12/1 S. 1; Urk. 12/7 insb. S. 1 und 8), macht deutlich, dass "B._____" den Beschwerdeführer zu provozieren versucht, indem er sich für die Befreiung des Attentäters vom 2. März 2024 aus- spricht, welches Attentat der Beschwerdeführer in seinem Facebook-Post verur- teilt hat. 4.4. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, beinhaltet der von "B._____" veröffentlichte Text sodann eine allgemeine muslimische Ansicht (es seien "Verbrechen [von Juden] gegen Muslime in Afrika, Asien und Gaza" began- gen worden). Insofern zielt der fragliche Text allgemein auf Juden ab, auch wenn sich der konkrete Wortlaut ("du wirst den Preis für deine Verbrechen […] mit dei- nem Blut bezahlen") gegen den Beschwerdeführer als Verfasser des erwähnten Facebook-Posts richtet. 4.5. Insgesamt erscheinen die unspezifischen Äusserungen des Users "B._____" unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht geeignet, Schrecken oder Angst i.S.v. Art. 180 StGB hervorzurufen. Folglich besteht kein Anfangsverdacht für eine Drohung i.S.v. Art. 180 StGB.

- 9 - 4.6. Inwiefern sich "B._____" mit der Veröffentlichung der fraglichen Kommentare auf Facebook an einer nach Art. 74 Abs. 1 NDG verbotenen Organisation betei- ligt, diese personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propaganda- aktionen organisiert, für sie angeworben oder ihre Aktivitäten auf andere Weise gefördert haben soll (Art. 74 Abs. 4 NDG), hat der Beschwerdeführer nicht darge- legt und ist nicht ersichtlich. Soweit sich der Beschwerdeführer auf weitere Face- book-Posts des Users "B._____" sowie eines angeblich anderen Facebook-Ac- counts von "B._____" (C._____s) beruft, ist dies im vorliegenden Beschwerdever- fahren nicht beachtlich, da diese Facebook-Posts nicht Gegenstand der Strafan- zeige und der angefochtenen Verfügung bildeten. Es besteht damit auch kein An- fangsverdacht für einen Verstoss gegen Art. 74 Abs. 4 NDG. 4.7. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, es sei auch eine Verleumdung zu prüfen, und er mit der vorliegenden Beschwerde einen entspre- chenden Strafantrag stellte (Urk. 2 S. 14 f.), ist auf die vorstehenden Ausführun- gen zu verweisen, wonach der veröffentlichte Text sinngemäss auf Juden allge- mein abzielt und nicht auf den Beschwerdeführer persönlich. Aus dem Wortlaut und Kontext der fraglichen Äusserung geht (für einen unbefangenen Adressaten) klar hervor, dass nicht dem Beschwerdeführer persönlich ein strafbares Verhalten vorgeworfen wird (vgl. dazu vorstehend Ziff. II.4.4). Damit besteht auch kein An- fangsverdacht für eine Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB.

5. Damit wurde eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genom- men. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution (Urk. 9) zu beziehen. Der Rest- betrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

- 10 -

2. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrech- nungsansprüche zurückerstattet.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad B-2/2024/10011680 (gegen  Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad B-2/2024/10011680 (gegen  Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 11 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw M. Häberlin