Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Auf entsprechende Strafanzeige der D._____ in Liquidation vom 31. Juli 2019 hin (Urk. 15/1/1/3) führte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwalt- schaft) unter der gemeinsamen Referenz … je eine Strafuntersuchung gegen B._____ (fortan Beschwerdegegner 1) sowie gegen C._____ (fortan Beschwerde- gegner 2). In diesem Zusammenhang hatte sich auch A._____ (fortan Beschwerde- führerin; Liquidatorin der D._____ gem. Handelsregister) als Privatklägerin konsti- tuiert (vgl. vorerst Urk. 2 S. 6 Ziff. 6; Urk. 3/6 S. 7 f. Ziff. 1 ff.). Nach Abschluss beider Untersuchungen erhob die Staatsanwaltschaft am 22. März 2024 beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschwerdegegner 1 Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung und Urkundenfälschung zum Nachteil der D._____ in Liquidation sowie der Beschwerdeführerin (Urk. 7/1); zudem erhob sie am 22. März 2024 (separat) Anklage gegen den Beschwerdegegner 2 wegen versuchter Nöti- gung zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Urk. 7/2). Mit Verfügung (sog. Beweisergänzungsentscheid im Sinne von Art. 318 Abs. 2 StPO) vom 22. März 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft diverse Beweisanträge der Beschwerdeführerin ab (vgl. Urk. 7/3). Mit ihren Beweisanträgen (vgl. Urk. 3/6) wollte die Beschwerdeführerin unter anderem eine "Ausweitung" des Strafverfah- rens auf weitere Personen und Tatvorwürfe bezwecken, in Bezug auf welche die Staatsanwaltschaft keine Anklage vorgesehen hatte.
E. 1.1 Der Beschwerde liegt kurz zusammengefasst (und mutmasslich) der folgende Sachverhalt zugrunde: I._____ war damals noch Komplementär der D._____. Er verstarb im mm. 2015, womit die Gesellschaft von Gesetzes wegen in Liquidation verfiel. I._____ habe ein gültiges, unangefochten gebliebenes Testament hinterlas- sen, gemäss welchem seine Witwe A._____, mithin die Beschwerde-führerin, ein- zige Erbin sei. Bis Ende 2015 habe B._____ (Beschwerdegegner 1; Sohn von A._____) das Vermögen der D._____ in Liquidation interimistisch verwaltet, bis schliesslich die Beschwerdeführerin (auf ihr entsprechendes Ersuchen hin) vom Handelsgericht Zürich als Liquidatorin eingesetzt worden sei. Der Beschwerdegeg- ner 1 habe mutmasslich diverse Handelswaren und Vermögenswerte im Gesamt- umfang von mindestens Fr. 500'000.– dem Vermögen der D._____ in Liquidation (alternativ: dem Vermögen der Beschwerdeführerin) ohne Gegenleistung entnom- men und zu Gunsten der Ende 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau, F._____, ge- gründeten E1._____ AG verwendet (vgl. Urk. 2 S. 8 Ziff. 15 ff.).
E. 1.2 Vor diesem Hintergrund reichte die D._____ in Liquidation am 31. Juli 2019 Strafanzeige (unter anderem) gegen den Beschwerdegegner 1 wegen des Ver- dachts auf Veruntreuung, Geldwäscherei, Urkundenfälschung etc. und ebenso ge- gen den Beschwerdegegner 2 wegen des Verdachts auf versuchte Erpressung, eventualiter Nötigung ein (Urk. 15/1/1/3).
- 7 - Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 je ein Straf- verfahren mit derselben Referenz … und erhob nach durchgeführter Untersuchung am 22. März 2024 je Anklage (Urk. 7/1–2), nachdem sie gewisse Beweisanträge der Beschwerdeführerin zuvor abgelehnt hatte (vgl. Urk. 7/3). 2.
E. 2 Die Abweisung der Anträge auf Restitutions- bzw. Einziehungsbeschlagnahme von deliktisch herrührenden Vermögenswerten (inklusive möglichen Surrogaten) bei der E1._____ AG sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, solche Vermögenswerte zu er- mitteln und zu beschlagnahmen.
E. 2.1 Mit der Beschwerde wird nun geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft habe lediglich in Bezug auf gewisse Tatvorwürfe – die Beschwerdeführerin bezeichnet diese als sog. Tathypothesen – Anklage erhoben (vgl. Urk. 7/1 und Urk. 7/2). Die in den Beschwerdeanträgen unter Ziff. 1 lit. a–e genannten Tathypothesen, welche bereits Gegenstand der Strafanzeige gewesen seien, habe sie hingegen nicht zur Anklage gebracht, sondern die entsprechenden Beweisanträge (in Bezug auf die Untersuchung zusätzlicher Tathypothesen) mit Beweisergänzungsentscheid vom
22. März 2024 (vgl. Urk. 7/3) pauschal mit der Begründung eines fehlenden Tatver- dachts abgelehnt. Die Beschwerdeführerin habe sich hinsichtlich all dieser (zusätz- lichen) Tathypothesen jedoch rechtsgültig als Privatklägerin konstituiert. Die Staatsanwaltschaft wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen, in Bezug auf diese Tathypothesen das Verfahren (teilweise) explizit einzustellen oder nicht an- hand zu nehmen, wenn sie diese nicht weiter verfolgen wollte. Erlasse die Staats- anwaltschaft keine solche Teileinstellung oder Nichtanhandnahme, sondern erfolge diese in Bezug auf gewisse Tatvorwürfe (wie hier) stillschweigend, so könne dies dennoch im Sinne von Art. 322 Abs. 2 StPO angefochten werden. Dem stehe auch der Grundsatz ne bis in idem nicht entgegen; denn gemäss jüngster bundesgericht- licher Rechtsprechung handle es sich beim eingestellten und angeklagten Teil ei- nes Vorgangs um zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte, was auch für implizite partielle Nichtanhandnahmen gelte (Urk. 2 S. 4 ff. mit Hinweis auf BGE 148 IV 124 E. 2.6.6).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin habe zudem ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde, denn die Entscheidung, ob Anklage zur erheben sei, richte sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore. Der erwähnte Grundsatz komme auch bei der Frage zum Tragen, welche Vorwürfe in der Anklage aufzuneh- men seien sowie bei der Beurteilung einer von der Privatklägerschaft beantragten
- 8 - Änderung oder Ergänzung der Anklage (vgl. Art. 331 Abs. 1 StPO). Die Anklage müsse in dubio pro duriore daher auch die Sichtweise der Privatklägerschaft wie- dergeben. Dem Sachgericht müsse gestützt auf die Anklage eine umfassende Be- urteilung der Sache möglich sein; dabei sei auch das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft zu berücksichtigen, ihren Standpunkt im gerichtlichen Ver- fahren ausreichend geltend machen zu können (Urk. 2 S. 6 f. mit Hinweis auf BGE 148 IV 124 E. 2.6.7). Die Beschwerdeführerin sei ausgehend von der soeben zitierten Rechtsprechung nicht nur mit Bezug auf die partiell und stillschweigend eingestellten oder nicht an- hand genommenen Vermögensdelikte und die damit verbundene Geldwäsche- reihypothese geschädigte Person und damit beschwerdelegitimiert. Eine Geschä- digtenstellung ergebe sich auch hinsichtlich der nicht angeklagten bzw. stillschwei- gend eingestellten Urkundendelikte, wenn diese (wie hier) zu deren Nachteil erfolgt seien (Urk. 2 S. 7 Ziff. 11).
E. 2.3 Sodann habe die Staatsanwaltschaft in der Beweisergänzungsverfügung vom
24. März 2024 (Urk. 7/3) die Anträge der Beschwerdeführerin auf Restitutions- und Einziehungsbeschlagnahme bzw. auf Ersatzforderungsbeschlagnahme abgewie- sen. Auch die Ablehnung dieser Zwangsmassnahmen würden der Beschwerde an das Obergericht unterliegen, denn soweit sich diese Anträge der Beschwerdefüh- rerin (hinsichtlich entsprechender Zwangsmassnahmen) auf Vermögenswerte im Zusammenhang mit den partiell eingestellten Tathypothesen beziehen würden und die Einstellung nicht in Rechtskraft erwachsen sei, liege die Verfahrensleitung wei- terhin bei der Staatsanwaltschaft, und nicht etwa infolge Anklageerhebung beim Bezirksgericht. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich ein aktuelles Rechts- schutzinteresse an der Beschwerde, denn die staatsanwaltschaftlich abgelehnte Beschlagnahme bezwecke unter anderem die Sicherung der Restitution der betref- fenden Vermögenswerte an diese (Urk. 2 S. 7 Ziff. 12 f.).
E. 2.4 Weil die Rechts- und Prozessfähigkeit der D._____ in Liquidation seitens der Beschwerdegegner bestritten werde und damit die rechtliche Zugehörigkeit der ge- schädigten Vermögensmasse bzw. die geschädigte Rechtsträgerschaft zurzeit (der Beschwerde) noch ungewiss und letztlich vom Sachgericht zu beurteilen sei, er-
- 9 - hebe auch die Beschwerdeführerin – neben der D._____ in Liquidation – eine inhaltsgleiche Beschwerde. Damit werde die vorliegende Beschwerde explizit nicht zur bedingten Beschwerde, sondern bedingungsfrei erhoben. Falls das Obergericht zur Auffassung gelange, dass nicht erst das Sachgericht über die Privatkläger- schaft bzw. die Rechtsträgerschaft der geschädigten Rechtsgüter zu entscheiden habe, werde es die eine oder andere Beschwerde abweisen oder gegebenenfalls darauf nicht eintreten. Es könnten aber auch beide Beschwerden gutheissen wer- den, denn bei strittiger Geschädigtenstellung mehrerer Parteien sei es angezeigt, alle konkurrierenden Privatklägerinnen am Verfahren teilnehmen zu lassen. Wegen evidenter Konnexität beider Beschwerden seinen die Beschwerdeverfahren zu ver- einen (Urk. 2 S. 8 Ziff. 14). 3.
E. 3 Die Abweisung der Anträge auf Ersatzforderungsbeschlagnahme von Vermögenswerten von B._____ und/oder F._____ inklusive der korrespondierenden Anträge auf Vermögensfahn- dung seien aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, nach Vermögenswer- ten dieser Personen zu fahnden und diese bis zur Höhe von mindestens insgesamt Fr. 516'928.– zu beschlagnahmen.
E. 3.1 Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheids hat. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn die Beschwer- deführerin selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2021 vom
17. Februar 2022 E. 4.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 145 IV 161 E. 3.1). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerin gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteili- gen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in eigenen Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), mithin wer Trägerin des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsguts ist.
E. 3.2 Das Sachgericht hat im Urteil DG240041-L vom 2. Dezember 2024 festgehal- ten, dass sich die Beschwerdeführerin (in jenem Verfahren gegen den Beschwer- degegner 1; wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung) gehörig als Privatklä- gerin konstituiert habe, indem sie ausdrücklich erklärt habe, sich als Straf- und Zivilklägerin am Verfahren beteiligen zu wollen, und zudem als Geschädigte gelte (Urk. 13/2 S. 6 I./A./3.3 und S. 23 II./C./3.4.6). Ebenso galt sie im Verfahren DG240040-L (gegen den Beschwerdegegner 2 wegen versuchter Nötigung) als
- 10 - Geschädigte und gehörig konstituierte Privatklägerin (Urk. 13/1 S. 5 I./2.1 f.). Damit ist sie grundsätzlich (je) zur Beschwerde legitimiert, insbesondere soweit sie gel- tend macht, die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren in Bezug auf solche Delikte (und Personen) auszuweiten bzw. sie hätte das Verfahren in Bezug auf sol- che Delikte (und Personen) nicht implizit einstellen dürfen, die bei ihr eine Schädi- gung in eigenen Rechten oder ihr zustehenden Rechtsgütern bewirkt hätten. So- weit jedoch solche Umstände betroffen sind, hinsichtlich welcher nunmehr ein erst- instanzliches Urteil ergangen ist (vgl. Urk. 13/1–2; Einstellung des Verfahrens und/oder Freispruch), wird auf die Beschwerde nicht einzutreten sein, zumal bei dieser Ausgangslage das Rechtsmittel der Berufung Vorrang hat (vgl. Art. 394 lit. a StPO; die Beschwerde ist nicht zulässig, wenn die Berufung möglich ist).
E. 3.3 Zu erwähnen ist ebenso, dass die erste Instanz in Bezug auf die D._____ in Liquidation entschieden hat, diese im Verfahren DG240041-L nicht als Privatkläge- rin zuzulassen (vgl. Prot. S. 11 = Urk. 13/4), mithin als Partei in jenem Verfahren auszuschliessen, da ihr als Kommanditgesellschaft im Innenverhältnis keine (di- rekte) Geschädigtenstellung zukomme. Das tangierte Vermögen der Kommandit- gesellschaft bilde zwar ein Sondervermögen, das vom Privatvermögen der Gesell- schafter losgelöst sei. Berechtigt am Vermögen seien jedoch (entgegen dem An- schein nach aussen) lediglich die Gesellschafter zur gesamten Hand, daher komme als Geschädigte auch allein die Beschwerdeführerin in Frage (Urk. 13/2 S. 20 ff.). Dies steht nicht im Widerspruch zum Beschluss UE230246-O der Kammer vom
30. Januar 2024, wonach Kommanditgesellschaften grundsätzlich zur Beschwerde zugelassen seien, auch wenn ihnen die juristische Persönlichkeit fehle. [...]. Die Kommanditgesellschaft könne (sogar) selbständig Vermögensrechte unter eigener Firma erwerben; allerdings sei zu beachten, dass Trägerin der das Vermögen be- treffenden Rechte und Pflichten der Kommanditgesellschaft einzig die Gesellschaf- ter seien, welche zu gesamter Hand am Gesellschaftsvermögen berechtigt seien (vgl. S. 7 f. II./1.2 lit. f des zit. Beschlusses). Dies entspricht in rechtlicher Hinsicht den vorgenannten Erwägungen der ersten Instanz.
E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Staates.
- 5 - Gleichentags wurde auch im Namen der D._____ in Liquidation eine entspre- chende Beschwerde mit weitgehend denselben Anträgen erhoben. Jenes Be- schwerdeverfahren wird separat geführt (vgl. UE240105-O). Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin aufgege- ben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 8). Die Kau- tion ging innert Frist auf dem betreffenden Konto des Obergerichts ein (Urk. 11). Im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens – wonach sich die Be- schwerde als unbegründet erweist – wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Für das Beschwerdeverfahren wurden beim Bezirksgericht Zürich in den abge- schlossenen Verfahren DG240041-L sowie DG240040-L die relevanten Akten bei- gezogen (Ersuchen gem. Urk. 12; Akten Urk. 13/1–8); weiter wurden die Untersu- chungsakten der Staatsanwaltschaft … umfassend in elektronischer Form einge- holt (Ersuchen gem. Urk. 14 an die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich; Akten gem. Urk. 15). 3. Am 2. Dezember 2024 (geraume Zeit nach Eingang der Beschwerde) erging ein erstinstanzliches Urteil in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 (Urk. 13/2; Verfah- ren DG240041-L). Dabei wurde zunächst festgestellt, dass die D._____ in Liquida- tion nicht als Privatklägerin gelte, sondern diese Stellung allein der Beschwerde- führerin zukomme, da sie die einzige Geschädigte sei; das Verfahren betreffend mehrfacher Veruntreuung wurde eingestellt; der Beschwerdegegner 1 wurde vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen; die Zivilklage der Be- schwerdeführerin wurde auf den Zivilweg verwiesen und auf diejenige der D._____ in Liquidation nicht eingetreten (Dispositivziffern 1–5). Am 4. Dezember 2024 er- ging zudem in Bezug auf den Beschwerdegegner 2 ein erstinstanzliches Urteil (Urk. 13/1; Verfahren DG240040-L), wonach erkannt wurde, dass dieser nicht schuldig sei und vom Vorwurf der (versuchten) Nötigung freigesprochen werde. Die Zivilklage der Beschwerdeführerin wurde auf den Zivilweg verwiesen (Dispositivzif- fern 1–2).
- 6 - Die beiden Urteile werden nachfolgend – soweit das Beschwerdeverfahren davon tangiert ist – entsprechend zu berücksichtigen sein. Sie sind indes (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen, denn gegen beide Urteile wurde je Berufung beim Oberge- richt des Kantons Zürich (pendent bei der I. Strafkammer) erhoben. Soweit die Beschwerdeführerin eine Erweiterung der Anklage im Sinne von Art. 333 StPO beantragt (alternativ zu ihren Anträgen um "Ausweitung" der Untersuchung), wird darauf nicht weiter einzugehen sein, zumal das Sachgericht dies mit Beschluss vom 13. November 2024 bereits abgewiesen hat (vgl. Urk. 13/6). Eine separate Be- schwerde liegt diesbezüglich nicht vor. II. 1.
E. 4.1 Es wird mit der Beschwerde zunächst gerügt, die Staatsanwaltschaft habe mit
- 11 - ihren knappen Ausführungen im Beweisergänzungsentscheid vom 22. März 2024, mit welchen sämtliche Beweisanträge der Beschwerdeführerin abgelehnt worden seien (vgl. Urk. 7/3), die Begründungspflicht verletzt (Urk. 2 S. 9 f. III./A.).
E. 4.2 Gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO ergeht der Entscheid der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Ablehnung von Beweisanträgen der Parteien schriftlich mit kurzer Begründung. Die Beweisverfügung der Staatsanwaltschaft ist dabei ausreichend begründet (darauf wird nachfolgend weiter einzugehen sein); sie darf Beweisan- träge ablehnen, wenn damit (wie hier) die Beweiserhebung über solche Tatsachen verlangt wird, die unerheblich erscheinen, weil unter anderem ein ausreichender Tatverdacht von Vornherein fehlt, mithin von reinen Vermutungen (als solche seien die erweiterten Tathypothesen der Beschwerdeführerin zu sehen) auszugehen ist, die in den Akten, wie sie sich bisher präsentieren, keinerlei Stütze finden. Zudem sind ablehnende Beweisentscheide (gemäss Abs. 2) nicht anfechtbar (vgl. Art. 318 Abs. 3 StPO). Das Rechtsmittel der Beschwerde steht demnach nicht zur Verfü- gung. Jedoch können abgelehnte Beweisanträge im Hauptverfahren erneut gestellt werden (Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Begründungspflicht soll dabei (vor allem) si- cherstellen, dass das urteilende Gericht Kenntnis über die ablehnende Haltung der Untersuchungsbehörde hat und diese entsprechend berücksichtigen kann, falls der abgelehnte Beweisantrag im Hauptverfahren erneut gestellt wird (WIPRÄCHTI- GER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar [BSK] StPO, 3. Auflage 2023, N 15 zu Art. 318 mit Hinweisen). Gerade dies ist vorliegend erfolgt: Die Beschwerdeführerin hat von der Möglichkeit, dieselben Beweisanträge im Hauptverfahren erneut zu stellen, Gebrauch gemacht (vgl. Art. 331 Abs. 1–2 StPO). Das Sachgericht hat die betreffenden Beweisanträge – in ausreichender Kenntnis der Haltung der Staatsanwaltschaft – mit Verfügung vom 25. November 2024 umfassend abgelehnt (vgl. Urk. 13/8, gestützt auf Art. 331 Abs. 3 StPO). Insofern – durch diese erneute, nunmehr gerichtliche Beurteilung derselben Bewei- santräge im Hauptverfahren – erscheint das rechtliche Gehör ausreichend gewahrt. Mangels Anfechtbarkeit der betreffenden Verfügung (vgl. Urk. 13/8) scheidet (auch hier) das Rechtsmittel der Beschwerde aus.
- 12 -
E. 5 a–d seien abzulehnen, da die Staatsanwaltschaft von Gesetzes wegen lediglich zur vorübergehenden Beschlagnahme befugt sei und die Einziehung in die Kom- petenz des Sachgerichts falle, sollte es zu einer Verurteilung kommen (Urk. 7/3 S. 14 Ziff. 3.2.11). Damit ist die Ablehnung betreffender Beweisanträge ausrei-
- 24 - chend begründet. Eine materielle Prüfung der Beweisverfügung hat im Beschwer- deverfahren nicht zu erfolgen; der ablehnende Beweisentscheid ist (wie mehrfach erwähnt) nicht anfechtbar. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin die entsprechenden Beweisanträge im Hauptverfahren DG240041-L erneut gestellt; mit Verfügung der ersten Instanz vom
25. November 2024 wurden die betreffenden Begehren erneut umfassend abge- wiesen, nun mit der Begründung, da ein Bezug der Beweisanträge zum Anklage- sachverhalt nicht gegeben sei (Gründung der E1._____ AG aus deliktischen Mitteln sowie Geldwäschereivorwurf vom Anklagesachverhalt gem. Urk. 7/1 nicht erfasst; Urk. 13/8 S. 3). Ein Rechtsmittel kann bzw. konnte auch gegen diesen Entscheid nicht erhoben werden (Art. 331 Abs. 3 StPO). Auch diesbezüglich steht die Be- schwerde nicht zur Verfügung (vgl. Art. 394 lit. b StPO). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf deliktisch herrührende Vermögenswerte bei der E1._____ AG bezieht, und in der Beschwerde ausführt, diese ergäben sich aus der Anklage bzw. den dort aufgelisteten, mutmasslich veruntreuten Sachen und Vermögenswerten (vgl. Urk. 2 S. 28 Ziff. 71 lit. b), ist darauf hinzuweisen, dass mit Urteil DG240041-L der ersten Instanz vom 2. Dezember 2024 das Verfahren betreffend mehrfacher Veruntreuung eingestellt wurde (was einem Freispruch gleichkommt, Art. 320 Abs. 4 StPO; Urk. 13/2 S. 27, Dispositivziffer 2). Folglich hat in dieser Hinsicht auch keine Anweisung an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen, entsprechende (veruntreute) Vermögenwerte zu ermitteln und zu beschlagnahmen. Es wurde vorangehend auch dargetan, das die Beschwerdeführerin im Zusammen- hang mit geltend gemachten Geldwäschereihandlungen nur soweit zur Be- schwerde legitimiert ist, als sie in eigenen (Vermögens-)Rechten tangiert ist. Dies kann allenfalls nur durch die Vortaten der Geldwäscherei erfolgt sein, mithin dieje- nigen Veruntreuungen, in Bezug auf welche das Verfahren mit Urteil vom 2. De- zember 2024 nunmehr eingestellt wurde. Damit kann auch die Restitution oder Ein- ziehung von Vermögenswerten, die aus jenen (eingestellten) Vortaten stammen sollen, nicht verlangt werden. Denn eine entsprechende Untersuchung wird nicht (mehr) geführt.
- 25 - Soweit die Einziehung zugunsten des Kantons verlangt wird (vgl. Urk. 3 /6 S. 4 Ziff. 5) ist die Beschwerdeführerin mangels Geltendmachung eigener Interessen nicht beschwerdelegitimiert. Auch eine Ersatzforderung gegen den Beschwerde- gegner 1 im Betrag von Fr. 516'928.− (Beschwerdeantrag Ziff. 3; Beweisantrag Ziff. 7 gem. Urk. 3/6 S. 6) bezieht sich auf (dieselben) der Einziehung unterliegen- den Vermögenswerte, und das Gericht erkennt auf eine Ersatzforderung des Staa- tes, sofern sie nicht mehr vorhanden sind (Art. 71 Abs. 1 StGB). Es sind keine Ver- mögenswerte erkennbar, die der Einziehung unterliegen würden, zumal, wie er- wähnt, in Bezug auf mögliche Veruntreuungshandlungen erstinstanzlich eine Ein- stellung des Verfahrens in diesem Punkt erfolgt ist (und der Beschwerdegegner 1 im Übrigen freigesprochen wurde, Urk. 13/2). Das Sachgericht hat demnach auch nicht auf eine entsprechende Ersatzforderung erkannt. Eine Ersatzforderung des Staates ("zugunsten des Kantons Zürich" – vgl. Antrag Ziff. 7 Urk. 3/6) kann die Beschwerdeführerin ohnehin mangels eigener Interessen nicht beanspruchen, dazu fehlt es ihr an der erforderlichen Beschwerdelegitimation.
E. 5.1 Mit dem Beschwerdeantrag Ziff. 1a wird geltend gemacht, es sei von einem dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Geldwäscherei gegen den Beschwer- degegner 1 auszugehen, indem er veruntreute Sachen und Vermögenswerte der D._____ in Liquidation investiert bzw. verkauft habe und dabei auch aus entspre- chenden (ebenfalls veruntreuten) Geldmitteln/Vermögenwerten der D._____ in Liquidation das Gründungskapital der E2._____ GmbH bezahlt habe (vgl. Urk. 2 S. 2 und S. 10 ff. II./B.). Das Verfahren sei diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft zur (weiteren) Untersuchung zurückzuweisen bzw. eine implizit erfolgte Einstellung des Verfahrens sei aufzuheben. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder an- nehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuerverge- hen herrühren. Ein schwerer Fall der Geldwäscherei liegt insbesondere vor, wenn der Täter gewerbsmässig handelt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Durch die straf- bare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einzie- hungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktio- nieren der Strafrechtspflege. Nach der Rechtsprechung dient der Tatbestand in Fäl- len, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten ge- gen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 145 IV 335 E. 3.1). Letzteres macht die Beschwerdeführerin geltend: Sie geht von einer individuellen Schädigung in Bezug auf ihr zustehende Vermögenswerte der D._____ durch mehrfache Veruntreuung als Vortat zur Geldwäscherei aus. Eine direkte Betroffenheit in eigenen Rechten – was für die Beschwerdelegitimation ausschlaggebend ist – kann sich gemäss der soeben zitierten Rechtsprechung bei der Beschwerdeführerin folglich auch nur aus der Vortat zur fraglichen Geldwä-
- 13 - scherei ergeben (und nicht direkt aus Letzterer). In Bezug auf mehrfache Verun- treuung hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdegegner 1 Anklage erho- ben (vgl. Urk. 7/1); nicht jedoch wegen Geldwäscherei. Die (erweiterte) Tathypothese der Geldwäscherei macht die Beschwerdeführerin allein korrespondierend zur Vortat der mehrfachen Veruntreuung geltend. Der Geldwäschereivorwurf hängt damit entscheidend von den mutmasslich durch den Beschwerdegegner 1 begangenen Veruntreuungen ab. In der Strafanzeige der D._____ in Liquidation vom 31. Juli 2019 (Urk. 15/1/1/3) wird der Vorwurf der Geld- wäscherei auch nur einmal (auf S. 2 oben) erwähnt: Gegen den Beschuldigten 1 (hier Beschwerdegegner 1) bestehe aus den nachfolgend dargelegten Gründen ein Anfangsverdacht auf Veruntreuung samt [damit] korrespondierender Geldwäsche- rei. Ein Geldwäschereivorwurf über die mutmasslichen Veruntreuungshandlungen hinaus bzw. unter Einbezug anderer möglicher Vortaten wird nicht erhoben. Auch aus der Beschwerde ergeben sich nur solche Vortaten, die im Sinne mehrfacher, allenfalls qualifizierter Veruntreuung erfolgt sein sollen (vgl. Urk. 2 S. 10 ff.). Die Veruntreuungsvorwürfe wurden in der Anklage vom 22. März 2024 weitgehend berücksichtigt (vgl. Urk. 7/1 S. 3 ff. unter dem Titel [1.] der mehrfachen Veruntreu- ung von Brillanten sowie [2.] mehrfache Veruntreuung von Bargeldbezügen und Vergütungsaufträgen sowie Kontoüberweisungen, jeweils zulasten des Gesell- schaftsvermögens), jedoch ohne dabei von einer qualifizierten (berufsmässigen) Tatbegehung auszugehen; es kann aus nachfolgenden Gründen offen gelassen werden, ob dies ausreichend erscheint. Die Beschwerdeführerin argumentiert, es sei von qualifizierter Veruntreuung aus- zugehen, indem der Beschwerdegegner 1 als berufsmässiger Vermögensverwalter gehandelt habe; ausgehend vom qualifizierten Tatbestand greife folglich die Privi- legierung nicht, wonach zum Nachteil von Familienangehörigen (hier im Verhältnis Mutter/Sohn) eine Veruntreuung nur auf Antrag hin strafbar sei (vgl. Urk. 2 S. 26 III./H. bei Rz. 63). Das Sachgericht hat im Urteil DG240041-L vom 2. Dezember 2024 entschieden, ein Fall qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB sei nicht ge-
- 14 - geben. Der Beschuldigte bzw. der Beschwerdegegner 1 sei Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft (mithin der D._____ in Liquidation) gewesen, welche den Handel mit Bijouterie und Juwelen zum Zweck gehabt habe. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit habe der Beschuldigte zwar das Vermögen der Gesellschaft verwaltet. Er habe dabei aber nicht berufsmässig Vermögen einer Vielzahl anderer Personen entgegengenommen und dieses verwaltet – wie es für die Qualifikation (beim Veruntreuungstatbestand) notwendig wäre. Vielmehr habe er einfach das Geschäftsvermögen der Kommanditgesellschaft verwaltet, von welchem er eben- falls Eigentümer (zur gesamten Hand) sei. Würde der Argumentation der Privatklä- gerin 2 (hier der Beschwerdeführerin) gefolgt, so wäre jeder Geschäftsführer einer Unternehmung, die mit wertvollen Waren handle, berufsmässiger Vermögensver- walter. Dass im Übrigen die D._____ Drittvermögen entgegengenommen oder Edelsteine für Dritte verkauft haben soll, wie von der Privatklägerin 2 geltend ge- macht werde, ergebe sich weder aus den Akten noch könne solches als notorisch bezeichnet werden. Es liege somit kein Fall qualifizierter Veruntreuung vor (Urk. 13/2 S. 22 f. II./C./3.4.5). Weiter geht das Sachgericht im Urteil DG240041-L davon aus, die einzige Geschä- digte in diesem Kontext sei daher die Privatklägerin 2 (hier die Beschwerdeführe- rin), mithin die Mutter des Beschuldigten (hier des Beschwerdegegners 1). Da kein Fall einer qualifizierten Veruntreuung vorliege, greife die Privilegierung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB, wonach die Tat nur auf Antrag hin verfolgt werde, wenn die Veruntreuung (wie hier, im Verhältnis Mutter/Sohn) zum Nachteil eines Ange- hörigen oder Familiengenossen erfolgt sei. Folglich hätte in Bezug auf den Tatvorwurf der mehrfache Veruntreuung rechtzeitig Strafantrag gestellt werden müssen. Die dem Beschuldigten (hier Beschwerdegeg- ner 1) vorgeworfenen Veruntreuungshandlungen sollen mutmasslich in den Jahren 2015 und 2016 stattgefunden haben. Die strafantragsberechtigte Privatklägerin 2 (hier Beschwerdeführerin), habe sich aber erst mit Schreiben vom 12. April 2021 als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (vgl. Urk. 15/1/6/4/2). Ein rechtzeitiger Straf- antrag liege somit nicht vor – was von der Privatklägerin 2 (hier Beschwerdeführe- rin) auch nicht geltend gemacht werde – und das Verfahren betreffend mehrfacher
- 15 - Veruntreuung sei deshalb einzustellen (Urk. 13/2 S. 23 II./C./3.4.6; Dispositivzif- fer 2). Auf diese einschlägigen Erwägungen ist auch im Beschwerdeverfahren entspre- chend abzustellen bzw. ein abweichende rechtliche Würdigung ist (auch insofern) nicht vorzunehmen, da gegen die erfolgte Einstellung des Verfahrens in Bezug auf mehrfache Veruntreuung gemäss dem Urteil DG240041-L vom 2. Dezember 2024 das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung steht (und bereits ergriffen wurde). Damit ergibt sich für das Beschwerdeverfahren, dass dem Beschwerdegegner 1 nach erfolgter Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt derzeit keine Veruntreu- ung mehr zur Last gelegt werden kann, mithin solche Veruntreuungen, welche der Tathypothese der Geldwäscherei als Vortaten zugrunde liegen sollen, insgesamt ausscheiden. Ohne tatbestandsmässige Vortaten zur Geldwäscherei, die geeignet wären, die Beschwerdeführerin in eigenen (Vermögens-)Rechten zu schädigen, ist sie in diesem Punkt (Beschwerdeantrag Ziff. 1a) nicht zur Beschwerde legitimiert. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Untersuchung der Tathypothese der qualifizierten Geldwäscherei hat demnach nicht zu erfolgen; ebenso hat keine Aufhebung einer allenfalls impliziten Einstellung zu erfolgen. Da der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Haupttat bzw. die beantragte Strafun- tersuchung wegen Geldwäscherei die Beschwerdelegitimation fehlt, kann sie mit der Beschwerde (aus denselben Gründen wie soeben dargetan) auch nicht die Teil- nahme (daran) von F._____ sowie des Beschwerdegegners 2 mit der Beschwerde geltend machen (Beschwerdeantrag Ziff. 1b). Auch hierzu ist sie nicht legitimiert.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht (zudem) eine Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Untersuchung hinsichtlich der Teilnahme von F._____ in Bezug auf alle weiteren Delikte, die von der Anklage vom 22. März 2024 (ge- meint: Urk. 7/1) erfasst seien, geltend (Beschwerdeantrag Ziff. 1b). Diesbezüglich ist zwischenzeitlich ein erstinstanzliches Urteil ergangen. In Bezug auf den Ankla- gevorwurf der mehrfachen Veruntreuung ist, wie soeben dargetan, das Verfahren eingestellt worden; in Bezug auf die anklagegegenständliche/n Urkundenfäl- schung/en ist ein Freispruch erfolgt (beides Urk. 13/2, Urteil DG240041-L vom
- 16 -
2. Dezember 2024 Dispositivziffern 2 u. 3). Dagegen hat die Beschwerdeführerin bereits Berufung erhoben. Bei dieser Ausgangslage, wonach erstinstanzlich in Bezug auf die betreffenden Veruntreuungen und Urkundendelikte ein Freispruch bzw. eine Einstellung erfolgt ist, kann auf dem Beschwerdeweg keine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft hinsichtlich jener Delikte mehr verlangt werden. Eine Rückweisung auf dem Be- schwerdeweg hat deshalb auch nicht in Bezug auf F._____ zu erfolgen, da ihr in Bezug auf dieselben Delikte keine eigenständige Tatbegehung zur Last gelegt wird, sondern deren mutmassliche Tatbeteiligung allein von den (mittlerweile eingestell- ten; freigesprochenen) Taten des Beschwerdegegners 1 abhängt (vgl. Urk. 2 S. 16
f. II./C.).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin verlangt eine Rückweisung an die Staatsanwalt- schaft zur Untersuchung mutmasslicher Urkundenfälschung und Falschbeurkun- dung durch den Beschwerdegegner 1 und F._____, die als Mittäterin oder gegebe- nenfalls Gehilfin teilgenommen habe, indem am 31. Dezember 2016 fünf Rechnun- gen unautorisiert im Namen der D._____ in Liquidation ausgestellt worden seien (Beschwerdeantrag Ziff. 1c; Urk. 2 S. 2). Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweis- mittel entgegengebracht wird. Eine Schädigung von Individualinteressen und damit die Geschädigtenstellung des durch die tatbestandsmässige Handlung Verletzten ist bei Urkundendelikten jedoch grundsätzlich dann denkbar, wenn die Urkunden- fälschung auf die Benachteiligung (vermögensrechtlicher oder anderer Art) einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweise), wenn also das private Interesse eines Einzelnen als unmittelbare Folge der tatbestands- mässigen Handlung tatsächlich und unmittelbar beeinträchtigt wurde. Das ist bei behaupteter Urkundenfälschung namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung Bestandteil eines – den Betroffenen – direkt schädigenden Vermögensdeliktes ist (BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4; 6B_416/2013 vom 5. November 2013 E. 2.3).
- 17 - Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerdegegner 1 habe die erwähnten fünf Rechnungen im Namen der D._____ in Liquidation für übertrag- bare, unstrittig aber nie bezahlte Handelsware im Betrag von knapp Fr. 140'000.– (unter mutmasslicher Teilnahme von F._____) an die E1._____ AG ausgestellt (vgl. Urk. 2 S. 19 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass sie damit eine Schädigung des (Sonder-)Vermögens der Gesellschaft in der entsprechenden Höhe geltend macht, zumal es offenbar um unbezahlte Handelsware derselben geht. Diesbezüglich ist sie, wie dargetan, als Gesellschafterin in ihr (zur gesamten Hand) zustehenden Ver- mögensrechten betroffen und grundsätzlich beschwerdelegitimiert. Zwischenzeitlich hat die erste Instanz im Sachurteil DG240041-L einschlägig fest- gehalten, dass der Beschuldigte (hier Beschwerdegegner 1) gemäss der Anklage- schrift am 31. Dezember 2016, also zur mutmasslich tatrelevanten Zeit, noch im Handelsregister mit Einzelprokura eingetragen gewesen sei und sich somit nicht zweifelsfrei erstellen liesse, dass er im Zeitpunkt der fraglichen Rechnungsstellung nicht mehr zeichnungsberechtigt gewesen sei; daran vermöge auch ein Schreiben eines Dritten nichts zu verändern. Ein strafbares Verhalten sei somit nicht ersicht- lich und der Beschuldigte (hier Beschwerdegegner 1) sei wegen mehrfacher Urkun- denfälschung – auch in Bezug auf die fünf Rechnungen, hinsichtlich welcher die Anklageschrift zudem ungenügend sei – freizusprechen (Urk. 13/2 S. 11 II./B./3.3). Insofern hat auch im Beschwerdeverfahren keine Rückweisung an die Staatsan- waltschaft in diesem Punkt (Beschwerdeantrag Ziff. 1c) zu erfolgen, sondern der Beschwerdeführerin steht das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung, welches sie bereits ergriffen hat. Inwiefern F._____ in diesem Zusammenhang (mutmassliche Fälschung von fünf Rechnungen 2016) als Mittäterin (so gem. Wortlaut im Beschwerdeantrag Ziff. 1c) und nicht bloss als Teilnehmerin im Sinne einer Gehilfin gelten sollte, wird mit der Beschwerde nicht dargetan bzw. es ist fraglich, ob dies überhaupt so zu verstehen ist, zumal bei Urk. 2 S. 19 Ziff. 40 lediglich noch von deren mutmasslichen "Teil- nahme" die Rede ist. Da der Beschwerdegegner 1 von einer Täterschaft in diesem Punkt freigesprochen wurde, entfällt auch eine allfällige Teilnahme diesbezüglich durch F._____ und eine erweiterte Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft hat
- 18 - auch gegen sie nicht zu erfolgen, da ihr keine eigenständige Tatbegehung vorge- worfen wird.
E. 5.4 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe in Be- zug auf die mutmassliche Begehung von Blankettmissbrauch hinsichtlich einer H._____ [Bank]-Vollmacht in Erbschaftsangelegenheiten von Mai/Juli 2016 und ebenso wegen Verwendung dieser falschen Urkunde (je) durch den Beschwerde- gegner 1 eine Untersuchung zu führen (Beschwerdeantrag Ziff. 1d; Urk. 2 S. 2). Diese Tathypothese sei zu Unrecht nicht in die Anklage aufgenommen bzw. still- schweigend eingestellt worden, indem die Staatsanwaltschaft mit Beweisverfügung vom 22. März 2024 einen Tatverdacht diesbezüglich pauschal verneint habe (vgl. Urk. 7/3 S. 13). Gemäss der Strafanzeige vom 31. Juli 2019 soll der Beschwerdegegner 1 die da- mals (2016) noch auf seinen Namen lautende Einzelprokura bei der D._____ in Liquidation und die gegenüber der H._____ bestehende Bankenvollmacht wenige Tage nach dem Tod seines Vaters (I._____, vgl. oben bei II./1.1) missbraucht ha- ben, um den – auf den Namen von I._____ lautenden – Safe der Kommanditgesell- schaft bei der H._____ zu öffnen und dort diverse Vermögenswerte zu entnehmen (vgl. Urk. 15/1/1/3 S. 4 f.). Es ist bereits in Bezug auf den (vagen) Sachverhalt fraglich, ob die Beschwerde- führerin als Geschädigte zu gelten hat, indem der betreffende Safe bei der H._____ offenbar auf I._____ und nicht etwa auf ihren Namen oder denjenigen der Kom- manditgesellschaft lautete. Sollte das inkriminierte Verhalten des Beschwerdegeg- ners 1 (dennoch) tatsächlich solche Vermögenswerte (der Gesellschaft) betreffen, die der Beschwerdeführerin zuzuschreiben wären, ist sie als Gesellschafterin und Trägerin der tangierten Vermögenswerte zwar grundsätzlich beschwerdelegiti- miert. Hierbei ist jedoch auf den ablehnenden Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2024 zurückzukommen (Urk. 7/3). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie ei- nen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das
- 19 - Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisan- träge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Dementsprechend hat die Staatsanwalt- schaft in der Beweisverfügung denn auch verschiedentlich zutreffend festgehalten, dass eine "Ausweitung" des Strafverfahrens in bislang nicht berücksichtigten Punk- ten kein eigentlicher Beweisantrag sei (vgl. Urk. 7/3 S. 11 Ziff. 3.2.1, S. 13 oben). Die Staatsanwaltschaft hat im betreffenden Beweisergänzungsentscheid nicht nur pauschal, sondern ausreichend begründet, dass die im Zusammenhang mit der "Ausweitung" des Strafverfahrens auf Rechtsanwalt G._____ wegen des Verdachts auf Verwendung einer falschen Urkunde und des Verdachts gegen den Beschwer- degegner 1 wegen Beihilfe zu Blankettmissbrauch gestellten Beweisanträge (u.a. Befragung von G._____ sowie diverse Editionen) abzulehnen seien, da die Beschwerdeführerin ursprünglich selbst davon ausgegangen sei, es handle sich beim "möglichen Blankettmissbrauch" um eine blosse Vermutung, weshalb die sog. Beweisanträge mangels Tatverdachts nicht gerechtfertigt seien (Urk. 7/3 S. 13 Ziff. 3.2.9). Ebenso hat die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass Rechts- anwalt G._____ aufgrund des Berufsgeheimnisses ein Aussageverweigerungs- recht habe, weshalb der Beweisantrag unerheblich wäre und auch insofern abzu- weisen sei (Urk. 7/3 S. 10 Ziff. 3.1.34). Damit ist die Ablehnung betreffender Bewei- santräge ausreichend begründet (vgl. bereits II./4.). Gleichzeitig hat die Staatsan- waltschaft damit auch (ausreichend begründet) dargelegt, weshalb sie die Unter- suchung bezüglich diesem Vorwurf nicht weiterführt bzw. diesbezüglich nicht An- klage erhebt. Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Be- schwerdeverfahren nichts zu ändern. Sie macht hinsichtlich des Tatverdachts gel- tend, dass die Unterzeichnenden der Bankvollmacht (Urk. 15/1.9.1.1.2) am Unter- zeichnungsdatum nicht am Unterzeichnungsort in der Schweiz waren und sich die Geschwister nicht an die Unterzeichnung der Bankvollmacht erinnern können. Zu- dem habe J._____ in einem E-Mail dargelegt, dass er zusammen mit seinen Geschwistern einige Tage nach dem Ableben von I._____ in der Kanzlei von Rechtsanwalt G._____ zur Unterzeichnung verschiedener Dokumente über die Erbschaftsangelegenheit angehalten worden war, dass sie angesichts des erst kurz davor eingetretenen Todesfalles nicht in der Lage gewesen seien, die Dokumente kritisch zu sichten, zu hinterfragen und mit Rechtsanwalt G._____ zu diskutieren
- 20 - und dass es daher absolut möglich ("totally possible") sei, dass die Geschwister die Bankvollmacht vom Mai/Juli 2016 blanko unterzeichnet hätten. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 die Vollmacht nachher nachweislich benutzt. Damit liege ein entsprechender Tatverdacht vor, dem durch Einvernahme von Rechtsanwalt G._____ und J._____ weiter nachzugehen sei (Urk. 2 S. 22 ff.). Aus der Vollmacht geht angesichts der unterschiedlichen Tinte und der übereinstimmenden Schrift hervor, dass sowohl "Zürich" als auch das Datum jeweils nicht von der Beschwer- deführerin und K._____ und J._____ geschrieben wurden. Dass diese Personen zum Unterzeichnungsdatum angeblich nicht am Unterzeichnungsort (Schweiz) wa- ren, sagt somit nichts aus. Damit ist mit der Staatsanwaltschaft lediglich von einer Vermutung auszugehen, dass nach dem Tod von I._____ im Büro von Rechtsan- walt G._____ unbemerkt eine Blankovollmacht unterschrieben worden sei. Die Ein- vernahme von J._____ könnte daran nichts ändern, und Rechtsanwalt G._____ wird sich in einer Einvernahme betreffend besagte (blosse) Vermutung sicherlich nicht selbst belasten. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich auf die "Ausweitung" bzw. Weiterführung der Untersuchung verzich- tete.
E. 5.5 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Untersuchung in Bezug auf den Vorwurf der Erpressung durch den Beschwerdegegner 2, nachdem die Staatsan- waltschaft den betreffenden Sachverhalt lediglich als versuchte Nötigung zur An- klage gebracht habe (Beschwerdeantrag Ziff. 1e; Urk. 2 S. 2). Sie macht geltend, mit der Strafanzeige vom 31. Juli 2019 sei eine versuchte Erpressung sowohl zu- lasten der Beschwerdeführerin (als Liquidatorin der D._____ in Liquidation) als auch zum Schaden der Gesellschaft an sich im Sinne einer Dreieckserpressung (analog zum Dreiecksbetrug) angezeigt worden, weil Art. 156 StGB gleichrangig die persönliche Freiheit von ihr als Liquidatorin und ebenso das Vermögen der Ge- sellschaft schütze. Indem die Staatsanwaltschaft – in Bezug auf denselben Sach- verhalt – lediglich eine versuchte Nötigung zulasten der Beschwerdeführerin zur Anklage gebracht habe, sei das von Art. 156 StGB mitgeschützte Rechtsgut des Vermögens ausgeblendet worden. Damit sei der Tatverdacht der Dreieckserpres- sung stillschweigend eingestellt worden. Dabei sei evident, dass das angeklagte Verhalten des Beschwerdegegners 2 – die von ihm (ihr gegenüber) in einem Brief
- 21 - schriftlich angedrohte Exkommunikation für den Fall, dass sie ihr Begehren beim Handelsgericht um Einsetzung als Liquidatorin nicht zurückziehe – auf die Vereite- lung von Liquidationsansprüchen der Gesellschaft bzw. deren Schädigung in ver- mögensrechtlicher Hinsicht abgezielt habe (Urk. 2 S. 25 Ziff. 57 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt im Beweisergänzungsentscheid vom 22. März 2024 fest, dass eine "Ausweitung" des Anklagesachverhalts auf eine versuchte Erpres- sung nicht nötig sei, da der Sachverhalt in der Anklage bereits so umschrieben sei, dass er vom Sachgericht auch unter versuchte Erpressung subsumiert werden könnte (Urk. 7/3 S. 14). Die erste Instanz hat den betreffenden Sachverhalt im Verfahren DG240040-L be- reits in der Sache beurteilt (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2024, Urk. 13/1). Dabei ist in Bezug auf eine versuchte Nötigung, welche der Beschwerdegegner 2 zum Nach- teil der Beschwerdeführerin begangen haben soll, ein Freispruch erfolgt. Das Sach- gericht hat die schriftliche Androhung der Exkommunikation der Beschwerdeführe- rin (mithin deren Ausschluss aus der israelitischen Gemeinschaft) für den Fall, dass sie ihre Klage beim Handelsgericht um Einsetzung als Liquidatorin der D._____ in Liquidation nicht zurückziehe, als rechtmässig erachtet, mithin eine unzulässige Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne des Nötigungstatbestands verneint (Urk. 13/1 S. 14). Eine allfällige Erpressung hat die erste Instanz in diesem Zusammenhang nicht geprüft; dazu war sie auch nicht gehalten, da sie den Anklagesachverhalt in recht- licher Hinsicht frei würdigt (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass die Tatbestandsvariante der Androhung ernst- licher Nachteile bei der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB sowie der Nötigung nach Art. 181 StGB gleich zu verstehen ist. Es gelten hinsichtlich einer Erpressung durch Androhung ernstlicher Nachteile dieselben Anforderungen, welche Lehre und Rechtsprechung zum Nötigungstatbestand entwickelt haben (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N 10 zu Art. 156 StGB mit Hinweisen). Da das Sachgericht eine unzulässige Androhung ernstlicher Nachteile – wenn auch
- 22 - unter dem Titel der versuchten Nötigung – entsprechend verneint hat, entfällt eine solche auch hinsichtlich einer allfälligen Erpressung. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Staatsanwaltschaft hätte in Be- zug auf die These einer mutmasslichen Erpressung, die sie im Rahmen der Be- weisverfügung vom 22. März 2024 abgelehnt habe (Urk. 7/3 S. 14), allenfalls eine Einstellungsverfügung erlassen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Staats- anwaltschaft in Bezug auf denselben Sachverhalt (wegen versuchter Nötigung) An- klage erhoben hat (vgl. Urk. 7/2) und diesbezüglich auch bereits ein Freispruch er- folgt ist (Urk. 13/1). Hierbei stellt sich die Frage nach der Tragweite des Doppelbe- strafungsverbotes (ne bis in idem; Art. 11 Abs. 1 StPO). Danach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Zudem bleibt für eine teilweise Einstellung des Verfahrens kein Raum, wenn (wie hier) lediglich eine andere rechtliche Würdigung des identischen Lebensvorgangs in Frage steht. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren kommt (auch) deshalb in Bezug auf diesen bereits beurteilten Sachverhalt nicht in Frage, sondern es steht gegen das erstinstanzliche Urteil im Verfahren DG240040-L das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung, welches die Beschwerdeführerin bereits ergriffen hat.
E. 5.6 Die Beschwerdeführerin verlangt sodann eine Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft in Bezug auf sämtliche in der Anklageschrift vom
22. März 2024 (Urk. 7/1) nur zulasten der D._____ in Liquidation nicht aber (alter- nativ oder eventualiter) zulasten der Beschwerdeführerin angeklagten Vermögens- und Urkundendelikte (Beschwerdeantrag Ziff. 1f; Urk. 2 S. 2). Das erstinstanzliche Gericht hat mit Urteil vom 2. Dezember 2024 im Verfahren DG240041-L ausdrücklich festgehalten, dass allein der Beschwerdeführerin eine Stellung als Privatklägerin zukomme und auch nur sie (hinsichtlich betreffender Vermögenswerte, mithin in Bezug auf das Sondervermögen der Kommanditgesell- schaft) als Geschädigte gelten könne (Urk. 13/2 S. 23 II./C./3.4.6; ebenso Prot. S. 15 = Urk. 13/4). In Bezug auf die D._____ in Liquidation wurde festgestellt, dass
- 23 - diese nicht Privatklägerin sei (Dispositivziffer 1) und das Verfahren DG240041-L ohne sie geführt werde (Urk. 13/2 S. 5 I./1.2; ebenso gem. Prot. S. 11 = Urk. 13/4). Damit hat die erste Instanz bereits berücksichtigt, dass in sämtlichen Anklagepunk- ten (allein) die Beschwerdeführerin als Geschädigte zu berücksichtigen bzw. als Privatklägerin zugelassen sei.
E. 5.7 Die eingangs bereits zitierten Beschwerdeanträge Ziff. 2 und 3 betreffen ei- nerseits die Abweisung von Restitutions- und Einziehungsbegehren von (mutmass- lich) deliktisch herrührenden Vermögenswerten der E1._____ AG und andererseits die Abweisung von Anträgen auf Ersatzforderungsbeschlagnahme von Vermö- genswerten des Beschwerdegegners 1 und/oder von F._____ (mit korrespondieren Anträgen auf Vermögensfahndung) durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 2 S. 2). Damit richtet sich die Beschwerde in diesem Punkt gegen den Beweisergänzungs- entscheid der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2024, gemäss welchem die Bewei- santräge der Beschwerdeführerin (unter anderem gem. Urk. 3/6, Beweisanträge vom 8. März 2024) umfassend abgelehnt wurden (vgl. Dispositivziffer 2 bei Urk. 7/3). Es wurde bereits erwähnt, dass ein ablehnender Beweisergänzungsent- scheid nicht anfechtbar ist (vgl. Art. 318 Abs. 3 StPO). Soweit die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eine Verletzung der Begrün- dungspflicht im Hinblick auf den ergangenen Beweisergänzungsentscheid durch die Staatsanwaltschaft rügt (vgl. Urk. 2 S. 9 f. III./A), ist erneut festzuhalten, dass eine kurze Begründung genügt (vgl. Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat darauf hingewiesen, das aufgrund der (bisherigen) langen Verfahrensdauer keine akute Gefahr der Verschleuderung bestehe, weshalb eine vorsorgliche Si- cherung der betreffende Vermögenswerte im Hinblick auf eine mögliche Einziehung bzw. Ersatzforderung nicht angezeigt erscheine (Urk. 7/3 S. 15 Ziff. 3.2.14). In Be- zug auf die geltend gemachte Einziehung von Vermögenswerten oder Surrogaten der E1._____ AG zugunsten des Kantons hat sie festgehalten, die Beweisanträge
E. 6.1 Dies führt insgesamt dazu, dass die Beschwerde im Verfahren UE240107-O abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist. Es hat somit weder eine "Auswei- tung" bzw. Weiterführung des Strafverfahrens im Sinne der gestellten Anträge noch eine Anweisung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf vorzunehmende Beschlag- nahmungen in Bezug auf Vermögenswerte aus solchen Delikten zu erfolgen, die entweder nicht zu untersuchen sind oder in Bezug auf welche eine Einstellung oder ein Freispruch ergangen ist.
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang, sowie unter Berücksichtigung, dass der D._____ in Liquidation von Vornherein keine Geschädigtenstellung (und insofern auch keine Beschwerdelegitimation) zukommen kann (vgl. Urk. 13/2), ist entgegen dem prozessualen Ersuchen der Beschwerdeführerin keine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren vorzunehmen, da sich sowohl in prozessualer wie auch ma- terieller Hinsicht eine unterschiedliche Beurteilung aufdrängt. III.
- 26 - 1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG) und aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist ihr die Prozesskaution unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuer- statten. 2. Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unter- liegt, ist sie nicht zu entschädigen. Da im Beschwerdeverfahren keine Stellungnah- men eingeholt wurden ist auch den (teilweise amtlich verteidigten) Beschwerde- gegnern 1 und 2 mangels Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen.
- 27 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1500.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Pro- zesskaution bezogen.
- Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Es werden im Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwer- deführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad … (gegen Empfangsbestäti- gung) die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, ad SB250155-O sowie SB250156-O (gegen Empfangsbestätigung)
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 28 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. R. Linder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240107-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. R. Linder Beschluss vom 28. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, betreffend Teileinstellung etc. Beschwerde gegen die implizite, partielle Einstellung/Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung durch die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft
- 2 - Zürich-Limmat, je vom 22. März 2024, sowie durch den Beweisergänzungs- entscheid der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. März 2024
- 3 - Erwägungen: I. 1. Auf entsprechende Strafanzeige der D._____ in Liquidation vom 31. Juli 2019 hin (Urk. 15/1/1/3) führte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwalt- schaft) unter der gemeinsamen Referenz … je eine Strafuntersuchung gegen B._____ (fortan Beschwerdegegner 1) sowie gegen C._____ (fortan Beschwerde- gegner 2). In diesem Zusammenhang hatte sich auch A._____ (fortan Beschwerde- führerin; Liquidatorin der D._____ gem. Handelsregister) als Privatklägerin konsti- tuiert (vgl. vorerst Urk. 2 S. 6 Ziff. 6; Urk. 3/6 S. 7 f. Ziff. 1 ff.). Nach Abschluss beider Untersuchungen erhob die Staatsanwaltschaft am 22. März 2024 beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschwerdegegner 1 Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung und Urkundenfälschung zum Nachteil der D._____ in Liquidation sowie der Beschwerdeführerin (Urk. 7/1); zudem erhob sie am 22. März 2024 (separat) Anklage gegen den Beschwerdegegner 2 wegen versuchter Nöti- gung zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Urk. 7/2). Mit Verfügung (sog. Beweisergänzungsentscheid im Sinne von Art. 318 Abs. 2 StPO) vom 22. März 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft diverse Beweisanträge der Beschwerdeführerin ab (vgl. Urk. 7/3). Mit ihren Beweisanträgen (vgl. Urk. 3/6) wollte die Beschwerdeführerin unter anderem eine "Ausweitung" des Strafverfah- rens auf weitere Personen und Tatvorwürfe bezwecken, in Bezug auf welche die Staatsanwaltschaft keine Anklage vorgesehen hatte. 2. Auf die erfolgte Anklageerhebung sowie die Ablehnung von Beweisanträgen hin, je vom 22. März 2024 (Urk. 7/1–3), erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
8. April 2024 im eigenen Namen fristwahrend Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2 f.):
- 4 -
1. Die implizite partielle Einstellung, eventualiter implizite partielle Nichtanhandnahme des Vor- verfahrens der Staatsanwaltschaft … hinsichtlich der nachfolgend genannten, mutmasslichen Delikte sei aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Untersuchung und ge- gebenenfalls Anklageerhebung zurückzuweisen:
a. Qualifizierte Geldwäscherei durch B._____ mittels Investition bzw. Verkauf veruntreu- ter Sachen und Vermögenswerte, inklusive mittels Bezahlung des Gründungskapitals der E1._____ AG aus Geldmitteln bzw. Vermögenswerten der D._____ in Liquidation;
b. Teilnahme von F._____ und C._____ an der soeben unter lit. a. genannten Tathypo- these sowie an den am 22. März 2024 angeklagten weiteren mutmasslichen Delikten von B._____;
c. Urkundenfälschung und Falschbeurkundung durch B._____ und (als Mittäterin, gege- benenfalls Gehilfin) F._____ mittels unautorisierter Ausstellung von fünf Rechnungen im Namen der D._____ in Liquidation am 31. Dezember 2016;
d. Blankett-Missbrauch und Verwendung einer falschen Urkunde durch B._____ und diesbezügliche Teilnahme von Rechtsanwalt G._____ im Zusammenhang mit einem H._____ [Bank] Vollmachtsformular;
e. Versuchte Erpressung zulasten der Beschwerdeführerin durch C._____;
f. Sämtliche in der Anklage vom 22. März 2024 nur zulasten der D._____ in Liquidation, nicht aber (alternativ oder eventualiter) zulasten der Beschwerdeführerin angeklagten Vermögens- und Urkundendelikte.
2. Die Abweisung der Anträge auf Restitutions- bzw. Einziehungsbeschlagnahme von deliktisch herrührenden Vermögenswerten (inklusive möglichen Surrogaten) bei der E1._____ AG sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, solche Vermögenswerte zu er- mitteln und zu beschlagnahmen.
3. Die Abweisung der Anträge auf Ersatzforderungsbeschlagnahme von Vermögenswerten von B._____ und/oder F._____ inklusive der korrespondierenden Anträge auf Vermögensfahn- dung seien aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, nach Vermögenswer- ten dieser Personen zu fahnden und diese bis zur Höhe von mindestens insgesamt Fr. 516'928.– zu beschlagnahmen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Staates.
- 5 - Gleichentags wurde auch im Namen der D._____ in Liquidation eine entspre- chende Beschwerde mit weitgehend denselben Anträgen erhoben. Jenes Be- schwerdeverfahren wird separat geführt (vgl. UE240105-O). Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin aufgege- ben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 8). Die Kau- tion ging innert Frist auf dem betreffenden Konto des Obergerichts ein (Urk. 11). Im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens – wonach sich die Be- schwerde als unbegründet erweist – wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Für das Beschwerdeverfahren wurden beim Bezirksgericht Zürich in den abge- schlossenen Verfahren DG240041-L sowie DG240040-L die relevanten Akten bei- gezogen (Ersuchen gem. Urk. 12; Akten Urk. 13/1–8); weiter wurden die Untersu- chungsakten der Staatsanwaltschaft … umfassend in elektronischer Form einge- holt (Ersuchen gem. Urk. 14 an die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich; Akten gem. Urk. 15). 3. Am 2. Dezember 2024 (geraume Zeit nach Eingang der Beschwerde) erging ein erstinstanzliches Urteil in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 (Urk. 13/2; Verfah- ren DG240041-L). Dabei wurde zunächst festgestellt, dass die D._____ in Liquida- tion nicht als Privatklägerin gelte, sondern diese Stellung allein der Beschwerde- führerin zukomme, da sie die einzige Geschädigte sei; das Verfahren betreffend mehrfacher Veruntreuung wurde eingestellt; der Beschwerdegegner 1 wurde vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen; die Zivilklage der Be- schwerdeführerin wurde auf den Zivilweg verwiesen und auf diejenige der D._____ in Liquidation nicht eingetreten (Dispositivziffern 1–5). Am 4. Dezember 2024 er- ging zudem in Bezug auf den Beschwerdegegner 2 ein erstinstanzliches Urteil (Urk. 13/1; Verfahren DG240040-L), wonach erkannt wurde, dass dieser nicht schuldig sei und vom Vorwurf der (versuchten) Nötigung freigesprochen werde. Die Zivilklage der Beschwerdeführerin wurde auf den Zivilweg verwiesen (Dispositivzif- fern 1–2).
- 6 - Die beiden Urteile werden nachfolgend – soweit das Beschwerdeverfahren davon tangiert ist – entsprechend zu berücksichtigen sein. Sie sind indes (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen, denn gegen beide Urteile wurde je Berufung beim Oberge- richt des Kantons Zürich (pendent bei der I. Strafkammer) erhoben. Soweit die Beschwerdeführerin eine Erweiterung der Anklage im Sinne von Art. 333 StPO beantragt (alternativ zu ihren Anträgen um "Ausweitung" der Untersuchung), wird darauf nicht weiter einzugehen sein, zumal das Sachgericht dies mit Beschluss vom 13. November 2024 bereits abgewiesen hat (vgl. Urk. 13/6). Eine separate Be- schwerde liegt diesbezüglich nicht vor. II. 1. 1.1 Der Beschwerde liegt kurz zusammengefasst (und mutmasslich) der folgende Sachverhalt zugrunde: I._____ war damals noch Komplementär der D._____. Er verstarb im mm. 2015, womit die Gesellschaft von Gesetzes wegen in Liquidation verfiel. I._____ habe ein gültiges, unangefochten gebliebenes Testament hinterlas- sen, gemäss welchem seine Witwe A._____, mithin die Beschwerde-führerin, ein- zige Erbin sei. Bis Ende 2015 habe B._____ (Beschwerdegegner 1; Sohn von A._____) das Vermögen der D._____ in Liquidation interimistisch verwaltet, bis schliesslich die Beschwerdeführerin (auf ihr entsprechendes Ersuchen hin) vom Handelsgericht Zürich als Liquidatorin eingesetzt worden sei. Der Beschwerdegeg- ner 1 habe mutmasslich diverse Handelswaren und Vermögenswerte im Gesamt- umfang von mindestens Fr. 500'000.– dem Vermögen der D._____ in Liquidation (alternativ: dem Vermögen der Beschwerdeführerin) ohne Gegenleistung entnom- men und zu Gunsten der Ende 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau, F._____, ge- gründeten E1._____ AG verwendet (vgl. Urk. 2 S. 8 Ziff. 15 ff.). 1.2 Vor diesem Hintergrund reichte die D._____ in Liquidation am 31. Juli 2019 Strafanzeige (unter anderem) gegen den Beschwerdegegner 1 wegen des Ver- dachts auf Veruntreuung, Geldwäscherei, Urkundenfälschung etc. und ebenso ge- gen den Beschwerdegegner 2 wegen des Verdachts auf versuchte Erpressung, eventualiter Nötigung ein (Urk. 15/1/1/3).
- 7 - Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 je ein Straf- verfahren mit derselben Referenz … und erhob nach durchgeführter Untersuchung am 22. März 2024 je Anklage (Urk. 7/1–2), nachdem sie gewisse Beweisanträge der Beschwerdeführerin zuvor abgelehnt hatte (vgl. Urk. 7/3). 2. 2.1 Mit der Beschwerde wird nun geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft habe lediglich in Bezug auf gewisse Tatvorwürfe – die Beschwerdeführerin bezeichnet diese als sog. Tathypothesen – Anklage erhoben (vgl. Urk. 7/1 und Urk. 7/2). Die in den Beschwerdeanträgen unter Ziff. 1 lit. a–e genannten Tathypothesen, welche bereits Gegenstand der Strafanzeige gewesen seien, habe sie hingegen nicht zur Anklage gebracht, sondern die entsprechenden Beweisanträge (in Bezug auf die Untersuchung zusätzlicher Tathypothesen) mit Beweisergänzungsentscheid vom
22. März 2024 (vgl. Urk. 7/3) pauschal mit der Begründung eines fehlenden Tatver- dachts abgelehnt. Die Beschwerdeführerin habe sich hinsichtlich all dieser (zusätz- lichen) Tathypothesen jedoch rechtsgültig als Privatklägerin konstituiert. Die Staatsanwaltschaft wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen, in Bezug auf diese Tathypothesen das Verfahren (teilweise) explizit einzustellen oder nicht an- hand zu nehmen, wenn sie diese nicht weiter verfolgen wollte. Erlasse die Staats- anwaltschaft keine solche Teileinstellung oder Nichtanhandnahme, sondern erfolge diese in Bezug auf gewisse Tatvorwürfe (wie hier) stillschweigend, so könne dies dennoch im Sinne von Art. 322 Abs. 2 StPO angefochten werden. Dem stehe auch der Grundsatz ne bis in idem nicht entgegen; denn gemäss jüngster bundesgericht- licher Rechtsprechung handle es sich beim eingestellten und angeklagten Teil ei- nes Vorgangs um zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte, was auch für implizite partielle Nichtanhandnahmen gelte (Urk. 2 S. 4 ff. mit Hinweis auf BGE 148 IV 124 E. 2.6.6). 2.2 Die Beschwerdeführerin habe zudem ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde, denn die Entscheidung, ob Anklage zur erheben sei, richte sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore. Der erwähnte Grundsatz komme auch bei der Frage zum Tragen, welche Vorwürfe in der Anklage aufzuneh- men seien sowie bei der Beurteilung einer von der Privatklägerschaft beantragten
- 8 - Änderung oder Ergänzung der Anklage (vgl. Art. 331 Abs. 1 StPO). Die Anklage müsse in dubio pro duriore daher auch die Sichtweise der Privatklägerschaft wie- dergeben. Dem Sachgericht müsse gestützt auf die Anklage eine umfassende Be- urteilung der Sache möglich sein; dabei sei auch das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft zu berücksichtigen, ihren Standpunkt im gerichtlichen Ver- fahren ausreichend geltend machen zu können (Urk. 2 S. 6 f. mit Hinweis auf BGE 148 IV 124 E. 2.6.7). Die Beschwerdeführerin sei ausgehend von der soeben zitierten Rechtsprechung nicht nur mit Bezug auf die partiell und stillschweigend eingestellten oder nicht an- hand genommenen Vermögensdelikte und die damit verbundene Geldwäsche- reihypothese geschädigte Person und damit beschwerdelegitimiert. Eine Geschä- digtenstellung ergebe sich auch hinsichtlich der nicht angeklagten bzw. stillschwei- gend eingestellten Urkundendelikte, wenn diese (wie hier) zu deren Nachteil erfolgt seien (Urk. 2 S. 7 Ziff. 11). 2.3 Sodann habe die Staatsanwaltschaft in der Beweisergänzungsverfügung vom
24. März 2024 (Urk. 7/3) die Anträge der Beschwerdeführerin auf Restitutions- und Einziehungsbeschlagnahme bzw. auf Ersatzforderungsbeschlagnahme abgewie- sen. Auch die Ablehnung dieser Zwangsmassnahmen würden der Beschwerde an das Obergericht unterliegen, denn soweit sich diese Anträge der Beschwerdefüh- rerin (hinsichtlich entsprechender Zwangsmassnahmen) auf Vermögenswerte im Zusammenhang mit den partiell eingestellten Tathypothesen beziehen würden und die Einstellung nicht in Rechtskraft erwachsen sei, liege die Verfahrensleitung wei- terhin bei der Staatsanwaltschaft, und nicht etwa infolge Anklageerhebung beim Bezirksgericht. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich ein aktuelles Rechts- schutzinteresse an der Beschwerde, denn die staatsanwaltschaftlich abgelehnte Beschlagnahme bezwecke unter anderem die Sicherung der Restitution der betref- fenden Vermögenswerte an diese (Urk. 2 S. 7 Ziff. 12 f.). 2.4 Weil die Rechts- und Prozessfähigkeit der D._____ in Liquidation seitens der Beschwerdegegner bestritten werde und damit die rechtliche Zugehörigkeit der ge- schädigten Vermögensmasse bzw. die geschädigte Rechtsträgerschaft zurzeit (der Beschwerde) noch ungewiss und letztlich vom Sachgericht zu beurteilen sei, er-
- 9 - hebe auch die Beschwerdeführerin – neben der D._____ in Liquidation – eine inhaltsgleiche Beschwerde. Damit werde die vorliegende Beschwerde explizit nicht zur bedingten Beschwerde, sondern bedingungsfrei erhoben. Falls das Obergericht zur Auffassung gelange, dass nicht erst das Sachgericht über die Privatkläger- schaft bzw. die Rechtsträgerschaft der geschädigten Rechtsgüter zu entscheiden habe, werde es die eine oder andere Beschwerde abweisen oder gegebenenfalls darauf nicht eintreten. Es könnten aber auch beide Beschwerden gutheissen wer- den, denn bei strittiger Geschädigtenstellung mehrerer Parteien sei es angezeigt, alle konkurrierenden Privatklägerinnen am Verfahren teilnehmen zu lassen. Wegen evidenter Konnexität beider Beschwerden seinen die Beschwerdeverfahren zu ver- einen (Urk. 2 S. 8 Ziff. 14). 3. 3.1 Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheids hat. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn die Beschwer- deführerin selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2021 vom
17. Februar 2022 E. 4.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 145 IV 161 E. 3.1). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerin gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteili- gen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in eigenen Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), mithin wer Trägerin des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsguts ist. 3.2 Das Sachgericht hat im Urteil DG240041-L vom 2. Dezember 2024 festgehal- ten, dass sich die Beschwerdeführerin (in jenem Verfahren gegen den Beschwer- degegner 1; wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung) gehörig als Privatklä- gerin konstituiert habe, indem sie ausdrücklich erklärt habe, sich als Straf- und Zivilklägerin am Verfahren beteiligen zu wollen, und zudem als Geschädigte gelte (Urk. 13/2 S. 6 I./A./3.3 und S. 23 II./C./3.4.6). Ebenso galt sie im Verfahren DG240040-L (gegen den Beschwerdegegner 2 wegen versuchter Nötigung) als
- 10 - Geschädigte und gehörig konstituierte Privatklägerin (Urk. 13/1 S. 5 I./2.1 f.). Damit ist sie grundsätzlich (je) zur Beschwerde legitimiert, insbesondere soweit sie gel- tend macht, die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren in Bezug auf solche Delikte (und Personen) auszuweiten bzw. sie hätte das Verfahren in Bezug auf sol- che Delikte (und Personen) nicht implizit einstellen dürfen, die bei ihr eine Schädi- gung in eigenen Rechten oder ihr zustehenden Rechtsgütern bewirkt hätten. So- weit jedoch solche Umstände betroffen sind, hinsichtlich welcher nunmehr ein erst- instanzliches Urteil ergangen ist (vgl. Urk. 13/1–2; Einstellung des Verfahrens und/oder Freispruch), wird auf die Beschwerde nicht einzutreten sein, zumal bei dieser Ausgangslage das Rechtsmittel der Berufung Vorrang hat (vgl. Art. 394 lit. a StPO; die Beschwerde ist nicht zulässig, wenn die Berufung möglich ist). 3.3 Zu erwähnen ist ebenso, dass die erste Instanz in Bezug auf die D._____ in Liquidation entschieden hat, diese im Verfahren DG240041-L nicht als Privatkläge- rin zuzulassen (vgl. Prot. S. 11 = Urk. 13/4), mithin als Partei in jenem Verfahren auszuschliessen, da ihr als Kommanditgesellschaft im Innenverhältnis keine (di- rekte) Geschädigtenstellung zukomme. Das tangierte Vermögen der Kommandit- gesellschaft bilde zwar ein Sondervermögen, das vom Privatvermögen der Gesell- schafter losgelöst sei. Berechtigt am Vermögen seien jedoch (entgegen dem An- schein nach aussen) lediglich die Gesellschafter zur gesamten Hand, daher komme als Geschädigte auch allein die Beschwerdeführerin in Frage (Urk. 13/2 S. 20 ff.). Dies steht nicht im Widerspruch zum Beschluss UE230246-O der Kammer vom
30. Januar 2024, wonach Kommanditgesellschaften grundsätzlich zur Beschwerde zugelassen seien, auch wenn ihnen die juristische Persönlichkeit fehle. [...]. Die Kommanditgesellschaft könne (sogar) selbständig Vermögensrechte unter eigener Firma erwerben; allerdings sei zu beachten, dass Trägerin der das Vermögen be- treffenden Rechte und Pflichten der Kommanditgesellschaft einzig die Gesellschaf- ter seien, welche zu gesamter Hand am Gesellschaftsvermögen berechtigt seien (vgl. S. 7 f. II./1.2 lit. f des zit. Beschlusses). Dies entspricht in rechtlicher Hinsicht den vorgenannten Erwägungen der ersten Instanz. 4. 4.1 Es wird mit der Beschwerde zunächst gerügt, die Staatsanwaltschaft habe mit
- 11 - ihren knappen Ausführungen im Beweisergänzungsentscheid vom 22. März 2024, mit welchen sämtliche Beweisanträge der Beschwerdeführerin abgelehnt worden seien (vgl. Urk. 7/3), die Begründungspflicht verletzt (Urk. 2 S. 9 f. III./A.). 4.2 Gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO ergeht der Entscheid der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Ablehnung von Beweisanträgen der Parteien schriftlich mit kurzer Begründung. Die Beweisverfügung der Staatsanwaltschaft ist dabei ausreichend begründet (darauf wird nachfolgend weiter einzugehen sein); sie darf Beweisan- träge ablehnen, wenn damit (wie hier) die Beweiserhebung über solche Tatsachen verlangt wird, die unerheblich erscheinen, weil unter anderem ein ausreichender Tatverdacht von Vornherein fehlt, mithin von reinen Vermutungen (als solche seien die erweiterten Tathypothesen der Beschwerdeführerin zu sehen) auszugehen ist, die in den Akten, wie sie sich bisher präsentieren, keinerlei Stütze finden. Zudem sind ablehnende Beweisentscheide (gemäss Abs. 2) nicht anfechtbar (vgl. Art. 318 Abs. 3 StPO). Das Rechtsmittel der Beschwerde steht demnach nicht zur Verfü- gung. Jedoch können abgelehnte Beweisanträge im Hauptverfahren erneut gestellt werden (Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Begründungspflicht soll dabei (vor allem) si- cherstellen, dass das urteilende Gericht Kenntnis über die ablehnende Haltung der Untersuchungsbehörde hat und diese entsprechend berücksichtigen kann, falls der abgelehnte Beweisantrag im Hauptverfahren erneut gestellt wird (WIPRÄCHTI- GER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar [BSK] StPO, 3. Auflage 2023, N 15 zu Art. 318 mit Hinweisen). Gerade dies ist vorliegend erfolgt: Die Beschwerdeführerin hat von der Möglichkeit, dieselben Beweisanträge im Hauptverfahren erneut zu stellen, Gebrauch gemacht (vgl. Art. 331 Abs. 1–2 StPO). Das Sachgericht hat die betreffenden Beweisanträge – in ausreichender Kenntnis der Haltung der Staatsanwaltschaft – mit Verfügung vom 25. November 2024 umfassend abgelehnt (vgl. Urk. 13/8, gestützt auf Art. 331 Abs. 3 StPO). Insofern – durch diese erneute, nunmehr gerichtliche Beurteilung derselben Bewei- santräge im Hauptverfahren – erscheint das rechtliche Gehör ausreichend gewahrt. Mangels Anfechtbarkeit der betreffenden Verfügung (vgl. Urk. 13/8) scheidet (auch hier) das Rechtsmittel der Beschwerde aus.
- 12 - 5. 5.1 Mit dem Beschwerdeantrag Ziff. 1a wird geltend gemacht, es sei von einem dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Geldwäscherei gegen den Beschwer- degegner 1 auszugehen, indem er veruntreute Sachen und Vermögenswerte der D._____ in Liquidation investiert bzw. verkauft habe und dabei auch aus entspre- chenden (ebenfalls veruntreuten) Geldmitteln/Vermögenwerten der D._____ in Liquidation das Gründungskapital der E2._____ GmbH bezahlt habe (vgl. Urk. 2 S. 2 und S. 10 ff. II./B.). Das Verfahren sei diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft zur (weiteren) Untersuchung zurückzuweisen bzw. eine implizit erfolgte Einstellung des Verfahrens sei aufzuheben. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder an- nehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuerverge- hen herrühren. Ein schwerer Fall der Geldwäscherei liegt insbesondere vor, wenn der Täter gewerbsmässig handelt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Durch die straf- bare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einzie- hungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktio- nieren der Strafrechtspflege. Nach der Rechtsprechung dient der Tatbestand in Fäl- len, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten ge- gen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 145 IV 335 E. 3.1). Letzteres macht die Beschwerdeführerin geltend: Sie geht von einer individuellen Schädigung in Bezug auf ihr zustehende Vermögenswerte der D._____ durch mehrfache Veruntreuung als Vortat zur Geldwäscherei aus. Eine direkte Betroffenheit in eigenen Rechten – was für die Beschwerdelegitimation ausschlaggebend ist – kann sich gemäss der soeben zitierten Rechtsprechung bei der Beschwerdeführerin folglich auch nur aus der Vortat zur fraglichen Geldwä-
- 13 - scherei ergeben (und nicht direkt aus Letzterer). In Bezug auf mehrfache Verun- treuung hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdegegner 1 Anklage erho- ben (vgl. Urk. 7/1); nicht jedoch wegen Geldwäscherei. Die (erweiterte) Tathypothese der Geldwäscherei macht die Beschwerdeführerin allein korrespondierend zur Vortat der mehrfachen Veruntreuung geltend. Der Geldwäschereivorwurf hängt damit entscheidend von den mutmasslich durch den Beschwerdegegner 1 begangenen Veruntreuungen ab. In der Strafanzeige der D._____ in Liquidation vom 31. Juli 2019 (Urk. 15/1/1/3) wird der Vorwurf der Geld- wäscherei auch nur einmal (auf S. 2 oben) erwähnt: Gegen den Beschuldigten 1 (hier Beschwerdegegner 1) bestehe aus den nachfolgend dargelegten Gründen ein Anfangsverdacht auf Veruntreuung samt [damit] korrespondierender Geldwäsche- rei. Ein Geldwäschereivorwurf über die mutmasslichen Veruntreuungshandlungen hinaus bzw. unter Einbezug anderer möglicher Vortaten wird nicht erhoben. Auch aus der Beschwerde ergeben sich nur solche Vortaten, die im Sinne mehrfacher, allenfalls qualifizierter Veruntreuung erfolgt sein sollen (vgl. Urk. 2 S. 10 ff.). Die Veruntreuungsvorwürfe wurden in der Anklage vom 22. März 2024 weitgehend berücksichtigt (vgl. Urk. 7/1 S. 3 ff. unter dem Titel [1.] der mehrfachen Veruntreu- ung von Brillanten sowie [2.] mehrfache Veruntreuung von Bargeldbezügen und Vergütungsaufträgen sowie Kontoüberweisungen, jeweils zulasten des Gesell- schaftsvermögens), jedoch ohne dabei von einer qualifizierten (berufsmässigen) Tatbegehung auszugehen; es kann aus nachfolgenden Gründen offen gelassen werden, ob dies ausreichend erscheint. Die Beschwerdeführerin argumentiert, es sei von qualifizierter Veruntreuung aus- zugehen, indem der Beschwerdegegner 1 als berufsmässiger Vermögensverwalter gehandelt habe; ausgehend vom qualifizierten Tatbestand greife folglich die Privi- legierung nicht, wonach zum Nachteil von Familienangehörigen (hier im Verhältnis Mutter/Sohn) eine Veruntreuung nur auf Antrag hin strafbar sei (vgl. Urk. 2 S. 26 III./H. bei Rz. 63). Das Sachgericht hat im Urteil DG240041-L vom 2. Dezember 2024 entschieden, ein Fall qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB sei nicht ge-
- 14 - geben. Der Beschuldigte bzw. der Beschwerdegegner 1 sei Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft (mithin der D._____ in Liquidation) gewesen, welche den Handel mit Bijouterie und Juwelen zum Zweck gehabt habe. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit habe der Beschuldigte zwar das Vermögen der Gesellschaft verwaltet. Er habe dabei aber nicht berufsmässig Vermögen einer Vielzahl anderer Personen entgegengenommen und dieses verwaltet – wie es für die Qualifikation (beim Veruntreuungstatbestand) notwendig wäre. Vielmehr habe er einfach das Geschäftsvermögen der Kommanditgesellschaft verwaltet, von welchem er eben- falls Eigentümer (zur gesamten Hand) sei. Würde der Argumentation der Privatklä- gerin 2 (hier der Beschwerdeführerin) gefolgt, so wäre jeder Geschäftsführer einer Unternehmung, die mit wertvollen Waren handle, berufsmässiger Vermögensver- walter. Dass im Übrigen die D._____ Drittvermögen entgegengenommen oder Edelsteine für Dritte verkauft haben soll, wie von der Privatklägerin 2 geltend ge- macht werde, ergebe sich weder aus den Akten noch könne solches als notorisch bezeichnet werden. Es liege somit kein Fall qualifizierter Veruntreuung vor (Urk. 13/2 S. 22 f. II./C./3.4.5). Weiter geht das Sachgericht im Urteil DG240041-L davon aus, die einzige Geschä- digte in diesem Kontext sei daher die Privatklägerin 2 (hier die Beschwerdeführe- rin), mithin die Mutter des Beschuldigten (hier des Beschwerdegegners 1). Da kein Fall einer qualifizierten Veruntreuung vorliege, greife die Privilegierung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB, wonach die Tat nur auf Antrag hin verfolgt werde, wenn die Veruntreuung (wie hier, im Verhältnis Mutter/Sohn) zum Nachteil eines Ange- hörigen oder Familiengenossen erfolgt sei. Folglich hätte in Bezug auf den Tatvorwurf der mehrfache Veruntreuung rechtzeitig Strafantrag gestellt werden müssen. Die dem Beschuldigten (hier Beschwerdegeg- ner 1) vorgeworfenen Veruntreuungshandlungen sollen mutmasslich in den Jahren 2015 und 2016 stattgefunden haben. Die strafantragsberechtigte Privatklägerin 2 (hier Beschwerdeführerin), habe sich aber erst mit Schreiben vom 12. April 2021 als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (vgl. Urk. 15/1/6/4/2). Ein rechtzeitiger Straf- antrag liege somit nicht vor – was von der Privatklägerin 2 (hier Beschwerdeführe- rin) auch nicht geltend gemacht werde – und das Verfahren betreffend mehrfacher
- 15 - Veruntreuung sei deshalb einzustellen (Urk. 13/2 S. 23 II./C./3.4.6; Dispositivzif- fer 2). Auf diese einschlägigen Erwägungen ist auch im Beschwerdeverfahren entspre- chend abzustellen bzw. ein abweichende rechtliche Würdigung ist (auch insofern) nicht vorzunehmen, da gegen die erfolgte Einstellung des Verfahrens in Bezug auf mehrfache Veruntreuung gemäss dem Urteil DG240041-L vom 2. Dezember 2024 das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung steht (und bereits ergriffen wurde). Damit ergibt sich für das Beschwerdeverfahren, dass dem Beschwerdegegner 1 nach erfolgter Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt derzeit keine Veruntreu- ung mehr zur Last gelegt werden kann, mithin solche Veruntreuungen, welche der Tathypothese der Geldwäscherei als Vortaten zugrunde liegen sollen, insgesamt ausscheiden. Ohne tatbestandsmässige Vortaten zur Geldwäscherei, die geeignet wären, die Beschwerdeführerin in eigenen (Vermögens-)Rechten zu schädigen, ist sie in diesem Punkt (Beschwerdeantrag Ziff. 1a) nicht zur Beschwerde legitimiert. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Untersuchung der Tathypothese der qualifizierten Geldwäscherei hat demnach nicht zu erfolgen; ebenso hat keine Aufhebung einer allenfalls impliziten Einstellung zu erfolgen. Da der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Haupttat bzw. die beantragte Strafun- tersuchung wegen Geldwäscherei die Beschwerdelegitimation fehlt, kann sie mit der Beschwerde (aus denselben Gründen wie soeben dargetan) auch nicht die Teil- nahme (daran) von F._____ sowie des Beschwerdegegners 2 mit der Beschwerde geltend machen (Beschwerdeantrag Ziff. 1b). Auch hierzu ist sie nicht legitimiert. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht (zudem) eine Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Untersuchung hinsichtlich der Teilnahme von F._____ in Bezug auf alle weiteren Delikte, die von der Anklage vom 22. März 2024 (ge- meint: Urk. 7/1) erfasst seien, geltend (Beschwerdeantrag Ziff. 1b). Diesbezüglich ist zwischenzeitlich ein erstinstanzliches Urteil ergangen. In Bezug auf den Ankla- gevorwurf der mehrfachen Veruntreuung ist, wie soeben dargetan, das Verfahren eingestellt worden; in Bezug auf die anklagegegenständliche/n Urkundenfäl- schung/en ist ein Freispruch erfolgt (beides Urk. 13/2, Urteil DG240041-L vom
- 16 -
2. Dezember 2024 Dispositivziffern 2 u. 3). Dagegen hat die Beschwerdeführerin bereits Berufung erhoben. Bei dieser Ausgangslage, wonach erstinstanzlich in Bezug auf die betreffenden Veruntreuungen und Urkundendelikte ein Freispruch bzw. eine Einstellung erfolgt ist, kann auf dem Beschwerdeweg keine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft hinsichtlich jener Delikte mehr verlangt werden. Eine Rückweisung auf dem Be- schwerdeweg hat deshalb auch nicht in Bezug auf F._____ zu erfolgen, da ihr in Bezug auf dieselben Delikte keine eigenständige Tatbegehung zur Last gelegt wird, sondern deren mutmassliche Tatbeteiligung allein von den (mittlerweile eingestell- ten; freigesprochenen) Taten des Beschwerdegegners 1 abhängt (vgl. Urk. 2 S. 16
f. II./C.). 5.3 Die Beschwerdeführerin verlangt eine Rückweisung an die Staatsanwalt- schaft zur Untersuchung mutmasslicher Urkundenfälschung und Falschbeurkun- dung durch den Beschwerdegegner 1 und F._____, die als Mittäterin oder gegebe- nenfalls Gehilfin teilgenommen habe, indem am 31. Dezember 2016 fünf Rechnun- gen unautorisiert im Namen der D._____ in Liquidation ausgestellt worden seien (Beschwerdeantrag Ziff. 1c; Urk. 2 S. 2). Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweis- mittel entgegengebracht wird. Eine Schädigung von Individualinteressen und damit die Geschädigtenstellung des durch die tatbestandsmässige Handlung Verletzten ist bei Urkundendelikten jedoch grundsätzlich dann denkbar, wenn die Urkunden- fälschung auf die Benachteiligung (vermögensrechtlicher oder anderer Art) einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweise), wenn also das private Interesse eines Einzelnen als unmittelbare Folge der tatbestands- mässigen Handlung tatsächlich und unmittelbar beeinträchtigt wurde. Das ist bei behaupteter Urkundenfälschung namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung Bestandteil eines – den Betroffenen – direkt schädigenden Vermögensdeliktes ist (BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4; 6B_416/2013 vom 5. November 2013 E. 2.3).
- 17 - Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerdegegner 1 habe die erwähnten fünf Rechnungen im Namen der D._____ in Liquidation für übertrag- bare, unstrittig aber nie bezahlte Handelsware im Betrag von knapp Fr. 140'000.– (unter mutmasslicher Teilnahme von F._____) an die E1._____ AG ausgestellt (vgl. Urk. 2 S. 19 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass sie damit eine Schädigung des (Sonder-)Vermögens der Gesellschaft in der entsprechenden Höhe geltend macht, zumal es offenbar um unbezahlte Handelsware derselben geht. Diesbezüglich ist sie, wie dargetan, als Gesellschafterin in ihr (zur gesamten Hand) zustehenden Ver- mögensrechten betroffen und grundsätzlich beschwerdelegitimiert. Zwischenzeitlich hat die erste Instanz im Sachurteil DG240041-L einschlägig fest- gehalten, dass der Beschuldigte (hier Beschwerdegegner 1) gemäss der Anklage- schrift am 31. Dezember 2016, also zur mutmasslich tatrelevanten Zeit, noch im Handelsregister mit Einzelprokura eingetragen gewesen sei und sich somit nicht zweifelsfrei erstellen liesse, dass er im Zeitpunkt der fraglichen Rechnungsstellung nicht mehr zeichnungsberechtigt gewesen sei; daran vermöge auch ein Schreiben eines Dritten nichts zu verändern. Ein strafbares Verhalten sei somit nicht ersicht- lich und der Beschuldigte (hier Beschwerdegegner 1) sei wegen mehrfacher Urkun- denfälschung – auch in Bezug auf die fünf Rechnungen, hinsichtlich welcher die Anklageschrift zudem ungenügend sei – freizusprechen (Urk. 13/2 S. 11 II./B./3.3). Insofern hat auch im Beschwerdeverfahren keine Rückweisung an die Staatsan- waltschaft in diesem Punkt (Beschwerdeantrag Ziff. 1c) zu erfolgen, sondern der Beschwerdeführerin steht das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung, welches sie bereits ergriffen hat. Inwiefern F._____ in diesem Zusammenhang (mutmassliche Fälschung von fünf Rechnungen 2016) als Mittäterin (so gem. Wortlaut im Beschwerdeantrag Ziff. 1c) und nicht bloss als Teilnehmerin im Sinne einer Gehilfin gelten sollte, wird mit der Beschwerde nicht dargetan bzw. es ist fraglich, ob dies überhaupt so zu verstehen ist, zumal bei Urk. 2 S. 19 Ziff. 40 lediglich noch von deren mutmasslichen "Teil- nahme" die Rede ist. Da der Beschwerdegegner 1 von einer Täterschaft in diesem Punkt freigesprochen wurde, entfällt auch eine allfällige Teilnahme diesbezüglich durch F._____ und eine erweiterte Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft hat
- 18 - auch gegen sie nicht zu erfolgen, da ihr keine eigenständige Tatbegehung vorge- worfen wird. 5.4 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe in Be- zug auf die mutmassliche Begehung von Blankettmissbrauch hinsichtlich einer H._____ [Bank]-Vollmacht in Erbschaftsangelegenheiten von Mai/Juli 2016 und ebenso wegen Verwendung dieser falschen Urkunde (je) durch den Beschwerde- gegner 1 eine Untersuchung zu führen (Beschwerdeantrag Ziff. 1d; Urk. 2 S. 2). Diese Tathypothese sei zu Unrecht nicht in die Anklage aufgenommen bzw. still- schweigend eingestellt worden, indem die Staatsanwaltschaft mit Beweisverfügung vom 22. März 2024 einen Tatverdacht diesbezüglich pauschal verneint habe (vgl. Urk. 7/3 S. 13). Gemäss der Strafanzeige vom 31. Juli 2019 soll der Beschwerdegegner 1 die da- mals (2016) noch auf seinen Namen lautende Einzelprokura bei der D._____ in Liquidation und die gegenüber der H._____ bestehende Bankenvollmacht wenige Tage nach dem Tod seines Vaters (I._____, vgl. oben bei II./1.1) missbraucht ha- ben, um den – auf den Namen von I._____ lautenden – Safe der Kommanditgesell- schaft bei der H._____ zu öffnen und dort diverse Vermögenswerte zu entnehmen (vgl. Urk. 15/1/1/3 S. 4 f.). Es ist bereits in Bezug auf den (vagen) Sachverhalt fraglich, ob die Beschwerde- führerin als Geschädigte zu gelten hat, indem der betreffende Safe bei der H._____ offenbar auf I._____ und nicht etwa auf ihren Namen oder denjenigen der Kom- manditgesellschaft lautete. Sollte das inkriminierte Verhalten des Beschwerdegeg- ners 1 (dennoch) tatsächlich solche Vermögenswerte (der Gesellschaft) betreffen, die der Beschwerdeführerin zuzuschreiben wären, ist sie als Gesellschafterin und Trägerin der tangierten Vermögenswerte zwar grundsätzlich beschwerdelegiti- miert. Hierbei ist jedoch auf den ablehnenden Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2024 zurückzukommen (Urk. 7/3). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie ei- nen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das
- 19 - Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisan- träge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Dementsprechend hat die Staatsanwalt- schaft in der Beweisverfügung denn auch verschiedentlich zutreffend festgehalten, dass eine "Ausweitung" des Strafverfahrens in bislang nicht berücksichtigten Punk- ten kein eigentlicher Beweisantrag sei (vgl. Urk. 7/3 S. 11 Ziff. 3.2.1, S. 13 oben). Die Staatsanwaltschaft hat im betreffenden Beweisergänzungsentscheid nicht nur pauschal, sondern ausreichend begründet, dass die im Zusammenhang mit der "Ausweitung" des Strafverfahrens auf Rechtsanwalt G._____ wegen des Verdachts auf Verwendung einer falschen Urkunde und des Verdachts gegen den Beschwer- degegner 1 wegen Beihilfe zu Blankettmissbrauch gestellten Beweisanträge (u.a. Befragung von G._____ sowie diverse Editionen) abzulehnen seien, da die Beschwerdeführerin ursprünglich selbst davon ausgegangen sei, es handle sich beim "möglichen Blankettmissbrauch" um eine blosse Vermutung, weshalb die sog. Beweisanträge mangels Tatverdachts nicht gerechtfertigt seien (Urk. 7/3 S. 13 Ziff. 3.2.9). Ebenso hat die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass Rechts- anwalt G._____ aufgrund des Berufsgeheimnisses ein Aussageverweigerungs- recht habe, weshalb der Beweisantrag unerheblich wäre und auch insofern abzu- weisen sei (Urk. 7/3 S. 10 Ziff. 3.1.34). Damit ist die Ablehnung betreffender Bewei- santräge ausreichend begründet (vgl. bereits II./4.). Gleichzeitig hat die Staatsan- waltschaft damit auch (ausreichend begründet) dargelegt, weshalb sie die Unter- suchung bezüglich diesem Vorwurf nicht weiterführt bzw. diesbezüglich nicht An- klage erhebt. Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Be- schwerdeverfahren nichts zu ändern. Sie macht hinsichtlich des Tatverdachts gel- tend, dass die Unterzeichnenden der Bankvollmacht (Urk. 15/1.9.1.1.2) am Unter- zeichnungsdatum nicht am Unterzeichnungsort in der Schweiz waren und sich die Geschwister nicht an die Unterzeichnung der Bankvollmacht erinnern können. Zu- dem habe J._____ in einem E-Mail dargelegt, dass er zusammen mit seinen Geschwistern einige Tage nach dem Ableben von I._____ in der Kanzlei von Rechtsanwalt G._____ zur Unterzeichnung verschiedener Dokumente über die Erbschaftsangelegenheit angehalten worden war, dass sie angesichts des erst kurz davor eingetretenen Todesfalles nicht in der Lage gewesen seien, die Dokumente kritisch zu sichten, zu hinterfragen und mit Rechtsanwalt G._____ zu diskutieren
- 20 - und dass es daher absolut möglich ("totally possible") sei, dass die Geschwister die Bankvollmacht vom Mai/Juli 2016 blanko unterzeichnet hätten. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 die Vollmacht nachher nachweislich benutzt. Damit liege ein entsprechender Tatverdacht vor, dem durch Einvernahme von Rechtsanwalt G._____ und J._____ weiter nachzugehen sei (Urk. 2 S. 22 ff.). Aus der Vollmacht geht angesichts der unterschiedlichen Tinte und der übereinstimmenden Schrift hervor, dass sowohl "Zürich" als auch das Datum jeweils nicht von der Beschwer- deführerin und K._____ und J._____ geschrieben wurden. Dass diese Personen zum Unterzeichnungsdatum angeblich nicht am Unterzeichnungsort (Schweiz) wa- ren, sagt somit nichts aus. Damit ist mit der Staatsanwaltschaft lediglich von einer Vermutung auszugehen, dass nach dem Tod von I._____ im Büro von Rechtsan- walt G._____ unbemerkt eine Blankovollmacht unterschrieben worden sei. Die Ein- vernahme von J._____ könnte daran nichts ändern, und Rechtsanwalt G._____ wird sich in einer Einvernahme betreffend besagte (blosse) Vermutung sicherlich nicht selbst belasten. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich auf die "Ausweitung" bzw. Weiterführung der Untersuchung verzich- tete. 5.5 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Untersuchung in Bezug auf den Vorwurf der Erpressung durch den Beschwerdegegner 2, nachdem die Staatsan- waltschaft den betreffenden Sachverhalt lediglich als versuchte Nötigung zur An- klage gebracht habe (Beschwerdeantrag Ziff. 1e; Urk. 2 S. 2). Sie macht geltend, mit der Strafanzeige vom 31. Juli 2019 sei eine versuchte Erpressung sowohl zu- lasten der Beschwerdeführerin (als Liquidatorin der D._____ in Liquidation) als auch zum Schaden der Gesellschaft an sich im Sinne einer Dreieckserpressung (analog zum Dreiecksbetrug) angezeigt worden, weil Art. 156 StGB gleichrangig die persönliche Freiheit von ihr als Liquidatorin und ebenso das Vermögen der Ge- sellschaft schütze. Indem die Staatsanwaltschaft – in Bezug auf denselben Sach- verhalt – lediglich eine versuchte Nötigung zulasten der Beschwerdeführerin zur Anklage gebracht habe, sei das von Art. 156 StGB mitgeschützte Rechtsgut des Vermögens ausgeblendet worden. Damit sei der Tatverdacht der Dreieckserpres- sung stillschweigend eingestellt worden. Dabei sei evident, dass das angeklagte Verhalten des Beschwerdegegners 2 – die von ihm (ihr gegenüber) in einem Brief
- 21 - schriftlich angedrohte Exkommunikation für den Fall, dass sie ihr Begehren beim Handelsgericht um Einsetzung als Liquidatorin nicht zurückziehe – auf die Vereite- lung von Liquidationsansprüchen der Gesellschaft bzw. deren Schädigung in ver- mögensrechtlicher Hinsicht abgezielt habe (Urk. 2 S. 25 Ziff. 57 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt im Beweisergänzungsentscheid vom 22. März 2024 fest, dass eine "Ausweitung" des Anklagesachverhalts auf eine versuchte Erpres- sung nicht nötig sei, da der Sachverhalt in der Anklage bereits so umschrieben sei, dass er vom Sachgericht auch unter versuchte Erpressung subsumiert werden könnte (Urk. 7/3 S. 14). Die erste Instanz hat den betreffenden Sachverhalt im Verfahren DG240040-L be- reits in der Sache beurteilt (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2024, Urk. 13/1). Dabei ist in Bezug auf eine versuchte Nötigung, welche der Beschwerdegegner 2 zum Nach- teil der Beschwerdeführerin begangen haben soll, ein Freispruch erfolgt. Das Sach- gericht hat die schriftliche Androhung der Exkommunikation der Beschwerdeführe- rin (mithin deren Ausschluss aus der israelitischen Gemeinschaft) für den Fall, dass sie ihre Klage beim Handelsgericht um Einsetzung als Liquidatorin der D._____ in Liquidation nicht zurückziehe, als rechtmässig erachtet, mithin eine unzulässige Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne des Nötigungstatbestands verneint (Urk. 13/1 S. 14). Eine allfällige Erpressung hat die erste Instanz in diesem Zusammenhang nicht geprüft; dazu war sie auch nicht gehalten, da sie den Anklagesachverhalt in recht- licher Hinsicht frei würdigt (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass die Tatbestandsvariante der Androhung ernst- licher Nachteile bei der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB sowie der Nötigung nach Art. 181 StGB gleich zu verstehen ist. Es gelten hinsichtlich einer Erpressung durch Androhung ernstlicher Nachteile dieselben Anforderungen, welche Lehre und Rechtsprechung zum Nötigungstatbestand entwickelt haben (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N 10 zu Art. 156 StGB mit Hinweisen). Da das Sachgericht eine unzulässige Androhung ernstlicher Nachteile – wenn auch
- 22 - unter dem Titel der versuchten Nötigung – entsprechend verneint hat, entfällt eine solche auch hinsichtlich einer allfälligen Erpressung. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Staatsanwaltschaft hätte in Be- zug auf die These einer mutmasslichen Erpressung, die sie im Rahmen der Be- weisverfügung vom 22. März 2024 abgelehnt habe (Urk. 7/3 S. 14), allenfalls eine Einstellungsverfügung erlassen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Staats- anwaltschaft in Bezug auf denselben Sachverhalt (wegen versuchter Nötigung) An- klage erhoben hat (vgl. Urk. 7/2) und diesbezüglich auch bereits ein Freispruch er- folgt ist (Urk. 13/1). Hierbei stellt sich die Frage nach der Tragweite des Doppelbe- strafungsverbotes (ne bis in idem; Art. 11 Abs. 1 StPO). Danach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Zudem bleibt für eine teilweise Einstellung des Verfahrens kein Raum, wenn (wie hier) lediglich eine andere rechtliche Würdigung des identischen Lebensvorgangs in Frage steht. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren kommt (auch) deshalb in Bezug auf diesen bereits beurteilten Sachverhalt nicht in Frage, sondern es steht gegen das erstinstanzliche Urteil im Verfahren DG240040-L das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung, welches die Beschwerdeführerin bereits ergriffen hat. 5.6 Die Beschwerdeführerin verlangt sodann eine Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft in Bezug auf sämtliche in der Anklageschrift vom
22. März 2024 (Urk. 7/1) nur zulasten der D._____ in Liquidation nicht aber (alter- nativ oder eventualiter) zulasten der Beschwerdeführerin angeklagten Vermögens- und Urkundendelikte (Beschwerdeantrag Ziff. 1f; Urk. 2 S. 2). Das erstinstanzliche Gericht hat mit Urteil vom 2. Dezember 2024 im Verfahren DG240041-L ausdrücklich festgehalten, dass allein der Beschwerdeführerin eine Stellung als Privatklägerin zukomme und auch nur sie (hinsichtlich betreffender Vermögenswerte, mithin in Bezug auf das Sondervermögen der Kommanditgesell- schaft) als Geschädigte gelten könne (Urk. 13/2 S. 23 II./C./3.4.6; ebenso Prot. S. 15 = Urk. 13/4). In Bezug auf die D._____ in Liquidation wurde festgestellt, dass
- 23 - diese nicht Privatklägerin sei (Dispositivziffer 1) und das Verfahren DG240041-L ohne sie geführt werde (Urk. 13/2 S. 5 I./1.2; ebenso gem. Prot. S. 11 = Urk. 13/4). Damit hat die erste Instanz bereits berücksichtigt, dass in sämtlichen Anklagepunk- ten (allein) die Beschwerdeführerin als Geschädigte zu berücksichtigen bzw. als Privatklägerin zugelassen sei. 5.7 Die eingangs bereits zitierten Beschwerdeanträge Ziff. 2 und 3 betreffen ei- nerseits die Abweisung von Restitutions- und Einziehungsbegehren von (mutmass- lich) deliktisch herrührenden Vermögenswerten der E1._____ AG und andererseits die Abweisung von Anträgen auf Ersatzforderungsbeschlagnahme von Vermö- genswerten des Beschwerdegegners 1 und/oder von F._____ (mit korrespondieren Anträgen auf Vermögensfahndung) durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 2 S. 2). Damit richtet sich die Beschwerde in diesem Punkt gegen den Beweisergänzungs- entscheid der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2024, gemäss welchem die Bewei- santräge der Beschwerdeführerin (unter anderem gem. Urk. 3/6, Beweisanträge vom 8. März 2024) umfassend abgelehnt wurden (vgl. Dispositivziffer 2 bei Urk. 7/3). Es wurde bereits erwähnt, dass ein ablehnender Beweisergänzungsent- scheid nicht anfechtbar ist (vgl. Art. 318 Abs. 3 StPO). Soweit die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eine Verletzung der Begrün- dungspflicht im Hinblick auf den ergangenen Beweisergänzungsentscheid durch die Staatsanwaltschaft rügt (vgl. Urk. 2 S. 9 f. III./A), ist erneut festzuhalten, dass eine kurze Begründung genügt (vgl. Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat darauf hingewiesen, das aufgrund der (bisherigen) langen Verfahrensdauer keine akute Gefahr der Verschleuderung bestehe, weshalb eine vorsorgliche Si- cherung der betreffende Vermögenswerte im Hinblick auf eine mögliche Einziehung bzw. Ersatzforderung nicht angezeigt erscheine (Urk. 7/3 S. 15 Ziff. 3.2.14). In Be- zug auf die geltend gemachte Einziehung von Vermögenswerten oder Surrogaten der E1._____ AG zugunsten des Kantons hat sie festgehalten, die Beweisanträge 5 a–d seien abzulehnen, da die Staatsanwaltschaft von Gesetzes wegen lediglich zur vorübergehenden Beschlagnahme befugt sei und die Einziehung in die Kom- petenz des Sachgerichts falle, sollte es zu einer Verurteilung kommen (Urk. 7/3 S. 14 Ziff. 3.2.11). Damit ist die Ablehnung betreffender Beweisanträge ausrei-
- 24 - chend begründet. Eine materielle Prüfung der Beweisverfügung hat im Beschwer- deverfahren nicht zu erfolgen; der ablehnende Beweisentscheid ist (wie mehrfach erwähnt) nicht anfechtbar. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin die entsprechenden Beweisanträge im Hauptverfahren DG240041-L erneut gestellt; mit Verfügung der ersten Instanz vom
25. November 2024 wurden die betreffenden Begehren erneut umfassend abge- wiesen, nun mit der Begründung, da ein Bezug der Beweisanträge zum Anklage- sachverhalt nicht gegeben sei (Gründung der E1._____ AG aus deliktischen Mitteln sowie Geldwäschereivorwurf vom Anklagesachverhalt gem. Urk. 7/1 nicht erfasst; Urk. 13/8 S. 3). Ein Rechtsmittel kann bzw. konnte auch gegen diesen Entscheid nicht erhoben werden (Art. 331 Abs. 3 StPO). Auch diesbezüglich steht die Be- schwerde nicht zur Verfügung (vgl. Art. 394 lit. b StPO). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf deliktisch herrührende Vermögenswerte bei der E1._____ AG bezieht, und in der Beschwerde ausführt, diese ergäben sich aus der Anklage bzw. den dort aufgelisteten, mutmasslich veruntreuten Sachen und Vermögenswerten (vgl. Urk. 2 S. 28 Ziff. 71 lit. b), ist darauf hinzuweisen, dass mit Urteil DG240041-L der ersten Instanz vom 2. Dezember 2024 das Verfahren betreffend mehrfacher Veruntreuung eingestellt wurde (was einem Freispruch gleichkommt, Art. 320 Abs. 4 StPO; Urk. 13/2 S. 27, Dispositivziffer 2). Folglich hat in dieser Hinsicht auch keine Anweisung an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen, entsprechende (veruntreute) Vermögenwerte zu ermitteln und zu beschlagnahmen. Es wurde vorangehend auch dargetan, das die Beschwerdeführerin im Zusammen- hang mit geltend gemachten Geldwäschereihandlungen nur soweit zur Be- schwerde legitimiert ist, als sie in eigenen (Vermögens-)Rechten tangiert ist. Dies kann allenfalls nur durch die Vortaten der Geldwäscherei erfolgt sein, mithin dieje- nigen Veruntreuungen, in Bezug auf welche das Verfahren mit Urteil vom 2. De- zember 2024 nunmehr eingestellt wurde. Damit kann auch die Restitution oder Ein- ziehung von Vermögenswerten, die aus jenen (eingestellten) Vortaten stammen sollen, nicht verlangt werden. Denn eine entsprechende Untersuchung wird nicht (mehr) geführt.
- 25 - Soweit die Einziehung zugunsten des Kantons verlangt wird (vgl. Urk. 3 /6 S. 4 Ziff. 5) ist die Beschwerdeführerin mangels Geltendmachung eigener Interessen nicht beschwerdelegitimiert. Auch eine Ersatzforderung gegen den Beschwerde- gegner 1 im Betrag von Fr. 516'928.− (Beschwerdeantrag Ziff. 3; Beweisantrag Ziff. 7 gem. Urk. 3/6 S. 6) bezieht sich auf (dieselben) der Einziehung unterliegen- den Vermögenswerte, und das Gericht erkennt auf eine Ersatzforderung des Staa- tes, sofern sie nicht mehr vorhanden sind (Art. 71 Abs. 1 StGB). Es sind keine Ver- mögenswerte erkennbar, die der Einziehung unterliegen würden, zumal, wie er- wähnt, in Bezug auf mögliche Veruntreuungshandlungen erstinstanzlich eine Ein- stellung des Verfahrens in diesem Punkt erfolgt ist (und der Beschwerdegegner 1 im Übrigen freigesprochen wurde, Urk. 13/2). Das Sachgericht hat demnach auch nicht auf eine entsprechende Ersatzforderung erkannt. Eine Ersatzforderung des Staates ("zugunsten des Kantons Zürich" – vgl. Antrag Ziff. 7 Urk. 3/6) kann die Beschwerdeführerin ohnehin mangels eigener Interessen nicht beanspruchen, dazu fehlt es ihr an der erforderlichen Beschwerdelegitimation. 6. 6.1 Dies führt insgesamt dazu, dass die Beschwerde im Verfahren UE240107-O abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist. Es hat somit weder eine "Auswei- tung" bzw. Weiterführung des Strafverfahrens im Sinne der gestellten Anträge noch eine Anweisung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf vorzunehmende Beschlag- nahmungen in Bezug auf Vermögenswerte aus solchen Delikten zu erfolgen, die entweder nicht zu untersuchen sind oder in Bezug auf welche eine Einstellung oder ein Freispruch ergangen ist. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang, sowie unter Berücksichtigung, dass der D._____ in Liquidation von Vornherein keine Geschädigtenstellung (und insofern auch keine Beschwerdelegitimation) zukommen kann (vgl. Urk. 13/2), ist entgegen dem prozessualen Ersuchen der Beschwerdeführerin keine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren vorzunehmen, da sich sowohl in prozessualer wie auch ma- terieller Hinsicht eine unterschiedliche Beurteilung aufdrängt. III.
- 26 - 1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG) und aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist ihr die Prozesskaution unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuer- statten. 2. Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unter- liegt, ist sie nicht zu entschädigen. Da im Beschwerdeverfahren keine Stellungnah- men eingeholt wurden ist auch den (teilweise amtlich verteidigten) Beschwerde- gegnern 1 und 2 mangels Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen.
- 27 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1500.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Pro- zesskaution bezogen.
3. Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Es werden im Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwer- deführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad … (gegen Empfangsbestäti- gung) die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, ad SB250155-O sowie SB250156-O (gegen Empfangsbestätigung)
6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 28 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. R. Linder