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UE230439

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-10-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Am 26. Mai 2023 erstatteten A._____, B._____ und C._____ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen D._____ (nachfolgend: der Beschwerde- gegner) wegen falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) und Betrugs (Art. 146 StGB). Sie werfen ihm im Wesentlichen vor, er habe im Rahmen des Zivilverfahrens CP180001-D vor dem Bezirksgericht Dielsdorf als Zeuge eine falsche Aussage zu Bestand und Rückzahlung eines Darlehens gemacht, welches ihm von E._____ überlassen worden war, dessen Erbengemeinschaft die Beschwerdeführer bilden (Urk. 3/3 = 14/1). Dadurch habe er sich des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) schuldig gemacht. Ebenfalls sei zu prüfen, ob sich der Beschwerdegegner durch blosse Vorspiegelung seines Rückzahlungswillens beim Darlehensgeschäft auch des Betruges schuldig gemacht habe (Urk. 3/3 = 14/1). Mit Verfügung vom 21. No- vember 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht anhand (Urk. 3/1 = 6 = 14/3).

E. 2 Es seien die Verfahrensakten beizuziehen.

E. 2.1 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Be- troffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Inter- essen (BGE 145 IV 161 E. 3.1; 143 IV 475 E. 2.9). Ein solches Interesse muss überdies aktuell und praktisch sein. Ein rein tatsächliches Interesse oder ein zu- künftiges juristisches Interesse genügt nicht (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.1). Als Partei gilt hierbei jede Partei nach Art. 104 StPO und damit auch die Privatklägerschaft. Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmit- telbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittel- baren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt und geschädigt ist nach Rechtsprechung und herrschender Lehre, wer Träger des

- 4 - durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechts- guts ist, also wer unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (vgl. jüngst, zusammenfassend und m. w. H. etwa BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2; 138 IV 258 E. 2.2 f.; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 21 zu Art. 115 StPO; je mit Hinweisen). Eine Beeinträchtigung von blossen Interessen – beispielsweise an der Verfolgung einer Straftat – genügt indes nicht. Ebenfalls sind Personen, denen aus dem Straf- verfahren indirekt materielle oder immaterielle Vorteile erwachsen können, aber de- ren Rechtsposition nicht im Schutzbereich der verletzten Strafnorm liegt, nicht ge- schädigt i. S. v. Art. 115 Abs. 1 StPO (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a. a. O., N 25 zu Art. 115 StPO mit Hinweisen).

E. 2.2 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Zu den Substanzierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) gehört grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation. Dies gilt jedenfalls für juris- tisch versierte oder anwaltlich vertretene Rechtsuchende (Urteile des Bundesge- richts 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2 sowie 1B_339/2016 vom 17. No- vember 2016 E. 2.1, je mit Hinweisen). Die Beschwerdebegründung muss weiter als allgemeine Verfahrensregel vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthal- ten sein (Urteile des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3; 6B_347/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.1; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittel- instanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Fach- kundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, gegenüber wird eine Nachfristan- setzung in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

E. 2.3 Die beschwerdeführende Person ferner hat anzugeben, welche Punkte der ho- heitlichen Verfahrenshandlung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Das ent-

- 5 - spricht sinngemäss dem in anderen Gesetzen als Voraussetzung für Rechtsschrif- ten genannten Begehren, d. h. dem Antrag. Der (Beschwerde-)Antrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten. Be- schwerde kann mit anderen Worten nur gegen das Dispositiv der angefochtenen Verfahrenshandlung, nicht aber gegen die Erwägungen geführt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die ange- fochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte (GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 388). 3.

E. 3 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei anzuweisen, die Untersuchung mit Blick auf den Tatbestand des [f]alschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB zu eröffnen und abzuklären, ob der Verzeigte, D._____, im Zusammenhang mit der Befragung als Zeuge falsch ausgesagt hat oder nicht.

E. 3.1 Hintergrund der Strafanzeige vom 26. Mai 2023 bildet ein Zivilprozess der Be- schwerdeführer vor dem Bezirksgericht Diesldorf gegen F._____ im Zusammen- hang mit dem Nachlass von E._____, dem Vater der Beschwerdeführer (Ge- schäfts-Nr. CP180001-D). F._____ sei von diesem als persönliche «Krankenpfle- gerin» (Hervorhebung im Original) angestellt gewesen. Während ihrer Tätigkeit seien vom Konto des Erblassers erhebliche Geldabflüsse erfolgt. Die Beschwerde- führer treten im Zivilverfahren als Kläger auf und verlangen von F._____ aus erb- rechtlichen Ansprüchen rund drei Millionen Franken. Der Beschwerdegegner war der langjährige Lebenspartner von F._____ und ebenfalls mit dem Erblasser be- kannt (Urk. 2 Rz 13 ff.; Urk. 3/6 S. 3). Im erwähnten Zivilverfahren wurde er am

E. 3.2 Anlässlich dessen liess der Rechtsvertreter der Kläger (und Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) dem Zeugen (und Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren) einen Darlehensvertrag vom 14. Dezember 2010 vorhalten (Urk. 3/4). Daraus gehe hervor, dass E._____ einem «D'._____», bei dem es sich um den Beschwerdegegner handeln müsse, leihweise einen Betrag von Fr. 9'000.– gege- ben habe, welchen letzterer «innerhalb des Jahres 2012» zurückzuzahlen gehabt habe, jedoch «bis spätestens 30.9.2011» [sic]. Nach dem Ableben von E._____ habe die Erbengemeinschaft den Beschwerdegegner mehrmals zur Rückzahlung gemahnt (Urk. 14/2/5-6), worauf dieser mit Schreiben vom 9. Januar 2020 erklärt habe, der geschuldete Betrag sei «längst in Bar beglichen» worden (Urk. 3/5 = 14/

- 6 - 2/7). Am 5. November 2020 hoben die Beschwerdeführer die Betreibung an (Urk. 14/2/8).

E. 3.3 Im offenbaren Widerspruch zur schriftlichen Erklärung vom 9. Januar 2020 habe der Beschwerdegegner vor dem Bezirksgericht Dielsdorf auf Vorhalt des Dar- lehensvertrages folgende Aussage gemacht «Das ist gelogen, das stimmt nicht, das ist auch nicht mein Name. Mein Name ist D._____. Wie soll das möglich sein, mit diesem Datum. Das können Sie in seinem Computer nachsehen, das stimmt nicht. Das ist auch nicht meine Unterschrift.» (Urk. 3/6 S. 14). Indem der Beschwer- degegner anlässlich der Zeugeneinvernahme den Bestand des Darlehensge- schäfts abgestritten und seine Unterschrift als gefälscht bezeichnet habe, habe er ein falsches Zeugnis abgelegt und sich i. S. des Art. 307 StGB strafbar gemacht. Dass der Beschwerdegegner auf dem Darlehensvertrag eine unübliche Schreib- weise seines Namens verwendet und diesen mit einer anderen als seiner sonst üblichen Unterschrift versehen habe, lege ausserdem den Verdacht nahe, dass der Beschwerdegegner möglicherweise gar nie vorgehabt habe, das Darlehen zurück- zuzahlen. Aus diesem Grund sei laut der Strafanzeige auch der Verdacht eines Betrugs i. S. v. Art. 146 StGB durch die Strafbehörden zu prüfen (Urk. 2 Rz 35).

E. 3.4 Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer beantragen mit ihren Anträgen ausdrücklich nur die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen falschen Zeugnis- ses (Art. 307 StGB) und beziehen sich dabei auf einen spezifischen Sachverhalt, nämlich, «ob der Verzeigte, D._____, im Zusammenhang mit der Befragung als Zeuge falsch ausgesagt hat oder nicht» (Urk. 2, Antrags-Ziff. 2). Der Verfahrensge- genstand wird durch die Anträge der Parteien definiert (vgl. vorstehend E. II.2.3). Der Vorwurf des Betruges, welcher einerseits einen anderen Straftatbestand be- schlägt und andererseits einen Sachverhalt, der sich Jahre vor der Befragung des Beschwerdegegners als Zeuge abgespielt haben müsste, wurde aus den Anträgen ausgeklammert. Ob die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. November 2023 in Bezug auf den Vorwurf des Betruges zurecht ergangen ist, ist somit nicht Be- schwerdegegenstand. Die Beschwerdeinstanz hat im angefochtenen Entscheid nicht selbständig nach möglichen Rechtsverletzungen zu forschen. Die materiellen Ausführungen der Beschwerdeführer zum Betrug bleiben somit unbeachtlich.

- 7 - So oder anders wäre auf die Beschwerde in diesem Punkt – dies ist der Vollstän- digkeit halber festzuhalten – nicht einzutreten. Der Vorhalt, die Staatsanwaltschaft habe nicht geprüft, ob eine Untersuchung wegen Betruges zu eröffnen sei, wodurch sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen habe (Urk. 2 Rz 35 ff.), ist aktenwidrig. In Ziff. 7 der Nichtanhandnahmeverfügung werden die Verdachtsele- mente eines Betruges als «hochgradig spekulativ» gewürdigt und daraus geschlos- sen, dass sich «keine objektivierbaren Hinweise» für die Betrugshypothese fänden (Urk. 3/1 = 6). Obschon die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom

E. 4 Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich per 1. Januar 2024 wird vorliegender Entscheid teilweise nicht durch die mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt bzw. amtet der Vorsitzende in anderer Funktion (vgl. Urk. 7). II. Eintretensvoraussetzungen

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht grundsätzlich zulässig (Art. 322 Abs. 2

i. V. m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 2.

E. 4.1 Es ist im Weiteren die Beschwerdelegitimation in Bezug auf Art. 307 StGB zu prüfen. Die Beschwerdeführer lassen hierzu darlegen, sie hätten sich in der Straf- anzeige vom 26. Mai 2023 als Privatkläger konstituiert und seien als solche auch von der Staatsanwaltschaft behandelt worden. Durch das beanzeigte Verhalten, welches für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners bzw. der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im erbrechtlichen Verfahren von erheblicher Be- deutung sei, seien sie tatsächlich in ihren Rechten direkt beeinträchtigt. Zwar schütze Art. 307 StGB nicht primär Individualrechtsgüter, doch gälten praxisge- mäss auch solche Personen als Geschädigte, welche durch die umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt würden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung sei. Dass die Beschwerde- führer im Strafverfahren wegen falschen Zeugnisses in ihren privaten Interessen unmittelbar betroffen seien, ergebe sich daraus, dass von einem möglichen fal- schen Zeugnis betroffene Personen im Strafverfahren gemäss Praxis des Bundes- gerichts als Privatklägerschaft zugelassen werden. Im vorliegenden Fall bestehe

- 8 - die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beur- teilung der Zivilansprüche der Beschwerdeführer auswirken werde. Durch die all- fällige Feststellung der Unwahrheit der Zeugenaussage des Verzeigten würde des- sen Glaubwürdigkeit auch im Zivilverfahren erheblich eingeschränkt. Dies wirke sich unmittelbar und konkret auf die Ansprüche der Beschwerdeführer im erbrecht- lichen Verfahren aus (Urk. 2 Rz 5–11).

E. 4.2.1 Vorab ist den Beschwerdeführern nicht zu folgen, wenn sie ihre Beschwer- delegitimation pauschal daraus ableiten, dass sie von der Staatsanwaltschaft als Privatkläger behandelt worden seien. Der Natur des angefochtenen Entscheides entsprechend, hat die Staatsanwaltschaft gar nie eine Strafuntersuchung eröffnet, in welcher die Beschwerdeführer als Privatkläger zu begrüssen gewesen wären. Als Folge dessen wurden ihnen nie die Rechte einer Partei gewährt. Die einzige Verfahrenshandlung besteht im Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom

21. November 2023, aus welcher sich keine affirmative Zuschreibung der Privatklä- gereigenschaft ergibt. Darin werden die Beschwerdeführer im Rubrum unter «Pri- vatklägerschaft und übrige Geschädigte» aufgeführt und in der Begründung sowie im Verteiler ausdrücklich als «Geschädigte» bezeichnet (Urk. 3/3 = 6). Zudem er- gibt sich aus den Untersuchungsakten (Urk. 14), dass die Geschädigteneigen- schaft der Beschwerdeführer i. S. v. Art. 115 StPO und damit die Möglichkeit, sich als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen, gar nie materiell geprüft worden ist. Dies war angesichts des Verfahrensausgangs auch nicht nötig. Es wäre einem pro- zessualen Leerlauf gleichgekommen, wenn die Staatsanwaltschaft zunächst verfü- gungsweise über die Geschädigtenstellung entschieden hätte, nachdem sie bereits gestützt auf die Strafanzeige zum Schluss gekommen sein muss, kein Verfahren zu eröffnen.

E. 4.2.2 Sodann anerkennen die Beschwerdeführer zwar, dass Art. 307 StGB nicht primär Individualrechtsgüter schützt, doch unterlassen sie es, aufzuzeigen, inwie- fern sie von der beanzeigten Tat dennoch direkt in ihren geschützten Rechtspositi- onen betroffen sein sollen.

- 9 - Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schützt Art. 307 StGB in erster Linie die Korrektheit von Beweisverfahren, somit die Ermittlung der Wahrheit in ei- nem gerichtlichen Verfahren und nachrangig bzw. sekundär die konkret davon be- troffenen Privatsubjekte mit ihren rechtlich geschützten, materiellen und immateri- ellen Interessen wie Freiheit, Ehre oder Vermögen (BGE 141 IV 444 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2015 vom 22. Juli 2016 E. 4.3.2 und 6B_1004/2014 vom 30. Juni 2015 E. 1.2). Privatpersonen gelten dann als Geschädigte eines fal- schen Zeugnisses im Sinne des Strafprozessrechts, wenn ihre privaten Interessen als unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung effektiv im Sinne eines Schadens verletzt worden sind (vgl. vorstehend E. II.2.1; BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; 138 IV 258 E. 2.3; 123 IV 184 E. 1c; 120 Ia 220 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2017 vom 30. Mai 2018 E. 4; DELNON/RÜDY, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 307 StGB). In einem Entscheid ver- neinte das Bundesgericht, für den vorliegenden Fall beispielhaft, die Geschädig- tenstellung, wenn der Schaden nur indirekt aus dem falschen Zeugnis herrührt: Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, gestützt auf ein falsches Zeugnis straf- rechtlich verurteilt worden zu sein, wodurch er, namentlich unter dem Titel von An- waltskosten, einen finanziellen Schaden erlitten habe. Ein solcher Schaden steht gemäss Bundesgericht nicht im direkten Zusammenhang mit einem falschen Zeug- nis, weil er sich nicht aus der Falschaussage als solcher ergebe, sondern erst aus dem Verfahren, in welchem das falsche Zeugnis abgegeben worden sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1281/2018 vom 4. März 2019 E. 2.2). Eine ähnliche Konstella- tion steht auch vorliegend zur Diskussion, indes mit dem Unterschied, dass nicht einmal aus dem Verfahren, in welchem das angeblich falsche Zeugnis abgegeben wurde, ein Schaden für die Beschwerdeführer resultiert. Zwar beziehen sich auch die Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung, doch lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, welche Schlüsse sie daraus ziehen. In einem der angeführten Präjudizien wurde die Geschädigtenstel- lung aus nämlichen Gründen verneint (Urteil des Bundesgerichts 6B_1128/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.4.2: «Cette lésion touche, toutefois, essentiellement les droits de procédure de cette partie […] et ne permet, partant, aucune déduction

- 10 - précise quant à l'existence d'une atteinte patrimoniale ou morale susceptible de réparation selon le droit privé.»)

E. 4.2.3 Die Beschwerdeführer führen aus, die Falschaussage wirke sich auf die Be- urteilung ihrer Zivilansprüche im Zivilverfahren aus (Urk. 2 Rz 10). Um diese Argu- mentation nachvollziehen zu können, bedarf es einer eindeutigen Substantiierung des Schadens. Es obläge den Beschwerdeführern, zu erklären, welche Zivilforde- rung gegenüber wem in welchem Verfahren geltend gemacht wird und in welchem Umfang sie durch die strafbare Handlung geschmälert worden sein soll. In der Strafanzeige vom 26. Mai 2023 wird einzig ausgeführt, die Beschwerdeführer hät- ten «einen direkten Schaden an dem nie zurückgezahlten Darlehen erlitten» (Urk. 3/3 Rz 3). Dabei wird die schädigende Handlung jedoch auf den Darlehens- abschluss bezogen und nicht auf die wesentlich später erfolgte angebliche Falsch- aussage. Zwar mag die fehlende Rückzahlung des Darlehens einen Schaden ver- ursacht haben, dabei handelt es sich jedoch primär um eine zivilrechtliche Schlecht- erfüllung, welche in zeitlicher und sachlicher Hinsicht losgelöst vom angeblichen falschen Zeugnis besteht. Ein aus dem falschen Zeugnis resultierender Schaden kann sich sinnigerweise nicht auf einen Vertrag stützen, sondern wäre aus einer unerlaubten Handlung (Art. 41 ff. OR) herzuleiten, welche das falsche Zeugnis dar- stellt. Eine Auseinandersetzung hiermit lässt sich der Beschwerde nicht entneh- men.

E. 4.2.4 Das angebliche falsche Zeugnis bezieht sich auf einen Vorhalt, den der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit Blick auf des- sen zivilrechtliche Verantwortlichkeit machte. Im Verfahren gegen F._____ konnte sich das falsche Zeugnis somit nicht auf die Zivilforderung auswirken, weil der Dar- lehensvertrag vom 14. Dezember 2010 – soweit ersichtlich – nicht zum Verfahrens- gegenstand gehört. Entsprechend verweisen die Beschwerdeführer im materiellen Teil der Beschwerde darauf, dass zwischen dem falschen Zeugnis und dem Pro- zessgegenstand gerade kein Zusammenhang bestehen müsse (Urk. 2 Rz 32). Dies mag für die Beurteilung der Strafbarkeit als solcher zutreffen (Art. 307 Abs. 3 StGB). Aus formeller Warte betrachtet verlangt die Geschädigtenstellung indes, wie bereits dargelegt, nach einem Zusammenhang zwischen Falschaussage und Scha-

- 11 - den. Worin dieser bestehen soll, bleibt damit unklar. Auch wird weder in der Straf- anzeige noch in der Beschwerde eine Zivilforderung substantiiert oder beziffert. Zwar ist es nicht zwingend, dass die Beschwerdeführer den behaupteten Vermö- gensschaden auch adhäsionsweise durchzusetzen versuchen. Es ist jedoch umso weniger ersichtlich, welches rechtlich geschützte Interesse betroffen sein soll, wenn selbst im betreffenden Strafverfahren keinerlei Ansprüche geltend gemacht wer- den.

E. 4.2.5 Einer den materiellen Gegebenheiten entsprechenden Parteirollenzuteilung wäre der Beschwerdegegner über seine eigene Verantwortlichkeit in einem sepa- raten Verfahren und als Partei zu befragen gewesen. So beispielsweise indem die Beschwerdeführer das gegen den Beschwerdegegner bereits angehobene Betrei- bungsverfahren fortgesetzt und gestützt auf den Darlehensvertrag die provisori- sche Rechtsöffnung verlangt hätten (Urk. 14/2/8; vgl. Art. 83 SchKG). Bezeichnen- derweise wäre die Strafandrohung von Art. 307 StGB dort überhaupt nicht zum Tra- gen gekommen. Hinzu kommt, dass selbst eine Verurteilung wegen falschen Zeug- nisses in einem späteren Zivilverfahren nicht bindend wäre (Art. 53 OR). Es mutet darum schwerlich als mit Treu und Glauben zu vereinbaren an, wenn der Be- schwerdegegner als Zeuge unter Strafandrohung Fragen einer Partei zu seiner ei- genen Verantwortlichkeit beantworten soll, um dadurch in zukünftigen Verfahren seine Glaubwürdigkeit kompromittiert zu sehen. In der Beschwerde wird denn auch offengelegt, dass mit dem Schuldspruch wegen falschen Zeugnisses bezweckt werde, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners zu erschüttern: «Darauf kommt es den Beschwerdeführern an» (Urk. 2 Rz 31; siehe ferner Rz 6). Hätte sich der Beschwerdegegner als Partei zur Darlehensforderung äussern können, so würde die blosse Bestreitung des gegen ihn gerichteten Anspruchs als legitimes Verteidigungsmittel und mitnichten als vermögensschädigend beurteilt. Nicht an- ders kann es sich verhalten, wenn er dieselbe Aussage als Zeuge trifft. Somit erweist sich das Interesse der Beschwerdeführer als ein rein faktisches und nicht als ein rechtlich geschütztes Interesse i.S. der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (vgl. vorstehend E. II.2.1). Im Ergebnis fehlt es den Beschwerdeführern in Bezug auf den Vorwurf des falschen Zeugnisses an der Geschädigtenstellung.

- 12 - Sie wären in einem Strafverfahren darüber nicht als Partei zuzulassen und es fehlt ihnen aus demselben Grund an der Legitimation zur Beschwerde gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung vom 21. November 2023. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. III. Kosten und Entschädigungen

1. Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Die Beschwerde- führer haben ausgangsgemäss die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer haben im Beschwerdeverfahren für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Kaution von Fr. 3'000.– geleistet (Urk. 7, 10). Die ihnen auf- erlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der nicht bean- spruchte Teil der Kaution ist den Beschwerdeführern, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten.

2. Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben entspre- chend keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Dem Beschwerdegegner ist in Ermangelung entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzuspre- chen, zumal eine solche auch nicht beantragt worden ist. Es wird beschlossen:

E. 7 Dezember 2022 vom Bezirksgericht Dielsdorf als Zeuge einvernommen (Urk. 3/ 6).

E. 8 Januar 2024 darauf hingewiesen hat, dass mangels eines zureichenden An- fangsverdachts die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung wegen Betruges nicht gegeben seien (Urk. 13), haben die Beschwerdeführer nicht repli- ziert. Die Beschwerde enthält in Bezug auf den Betrugsvorwurf somit keine Ausein- andersetzung mit der angefochtenen Verfügung und erweist sich als nicht begrün- det. Es wäre auch bei einem entsprechenden Antrag nicht darauf einzutreten ge- wesen. 4.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– festge- setzt, den Beschwerdeführern 1-3 unter solidarischer Haftung auferlegt und von der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.
  3. Der nicht beanspruchte Teil der Sicherheitsleistung wird den Beschwerdefüh- rern 1-3 nach Rechtskraft dieses Entscheides bzw. nach Erledigung allfälliger - 13 - Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet.
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. X._____, vierfach, für sich und die Beschwerdeführer  1-3 (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad E-1/2023/… (gegen  Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad E-1/2023/… unter  Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 14 - Zürich, 15. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230439-O/U/AEP>GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. K. Ei- chenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschrei- ber MLaw J. Bonfranchi Beschluss vom 15. Oktober 2024 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Beschwerdeführer 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. D._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. November 2023 (Dossier 1)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Am 26. Mai 2023 erstatteten A._____, B._____ und C._____ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen D._____ (nachfolgend: der Beschwerde- gegner) wegen falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) und Betrugs (Art. 146 StGB). Sie werfen ihm im Wesentlichen vor, er habe im Rahmen des Zivilverfahrens CP180001-D vor dem Bezirksgericht Dielsdorf als Zeuge eine falsche Aussage zu Bestand und Rückzahlung eines Darlehens gemacht, welches ihm von E._____ überlassen worden war, dessen Erbengemeinschaft die Beschwerdeführer bilden (Urk. 3/3 = 14/1). Dadurch habe er sich des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) schuldig gemacht. Ebenfalls sei zu prüfen, ob sich der Beschwerdegegner durch blosse Vorspiegelung seines Rückzahlungswillens beim Darlehensgeschäft auch des Betruges schuldig gemacht habe (Urk. 3/3 = 14/1). Mit Verfügung vom 21. No- vember 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht anhand (Urk. 3/1 = 6 = 14/3).

2. Hiergegen liessen die Beschwerdeführer am 6. Dezember 2023 frist- und form- gerecht Beschwerde erheben (Urk. 2). Sie beantragen folgendes: «1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

21. November 2023 sei aufzuheben.

2. Es seien die Verfahrensakten beizuziehen.

3. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei anzuweisen, die Untersuchung mit Blick auf den Tatbestand des [f]alschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB zu eröffnen und abzuklären, ob der Verzeigte, D._____, im Zusammenhang mit der Befragung als Zeuge falsch ausgesagt hat oder nicht.

4. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST von 7.7%) zu Lasten der Staatskasse.»

3. Die von den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 (Urk. 7) einverlangte Prozesskaution von Fr. 3'000.– ging fristgerecht ein (Urk. 10). Mit Ver- fügung vom 22. Dezember 2023 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwalt- schaft und dem Beschwerdegegner zugestellt und erstere aufgefordert, die Verfah- rensakten einzureichen (Urk. 11). Der Beschwerdegegner äusserte sich in der Folge nicht(Urk. 12/1). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 8. Janu- ar 2024 vernehmen, beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde

- 3 - (Urk. 13) und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 14). Der entsprechende prozessuale Antrag auf Aktenbeizug gilt damit als erledigt. Mit Verfügung vom

19. Januar 2024 wurde den Beschwerdeführern die Stellungnahme der Staatsan- waltschaft zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Auf eine Replik wurde verzichtet (Urk. 18). Damit ist das Verfahren spruchreif.

4. Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich per 1. Januar 2024 wird vorliegender Entscheid teilweise nicht durch die mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt bzw. amtet der Vorsitzende in anderer Funktion (vgl. Urk. 7). II. Eintretensvoraussetzungen

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht grundsätzlich zulässig (Art. 322 Abs. 2

i. V. m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 2. 2.1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Be- troffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Inter- essen (BGE 145 IV 161 E. 3.1; 143 IV 475 E. 2.9). Ein solches Interesse muss überdies aktuell und praktisch sein. Ein rein tatsächliches Interesse oder ein zu- künftiges juristisches Interesse genügt nicht (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.1). Als Partei gilt hierbei jede Partei nach Art. 104 StPO und damit auch die Privatklägerschaft. Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmit- telbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittel- baren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt und geschädigt ist nach Rechtsprechung und herrschender Lehre, wer Träger des

- 4 - durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechts- guts ist, also wer unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (vgl. jüngst, zusammenfassend und m. w. H. etwa BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2; 138 IV 258 E. 2.2 f.; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 21 zu Art. 115 StPO; je mit Hinweisen). Eine Beeinträchtigung von blossen Interessen – beispielsweise an der Verfolgung einer Straftat – genügt indes nicht. Ebenfalls sind Personen, denen aus dem Straf- verfahren indirekt materielle oder immaterielle Vorteile erwachsen können, aber de- ren Rechtsposition nicht im Schutzbereich der verletzten Strafnorm liegt, nicht ge- schädigt i. S. v. Art. 115 Abs. 1 StPO (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a. a. O., N 25 zu Art. 115 StPO mit Hinweisen). 2.2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Zu den Substanzierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) gehört grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation. Dies gilt jedenfalls für juris- tisch versierte oder anwaltlich vertretene Rechtsuchende (Urteile des Bundesge- richts 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2 sowie 1B_339/2016 vom 17. No- vember 2016 E. 2.1, je mit Hinweisen). Die Beschwerdebegründung muss weiter als allgemeine Verfahrensregel vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthal- ten sein (Urteile des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3; 6B_347/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.1; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittel- instanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Fach- kundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, gegenüber wird eine Nachfristan- setzung in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.4 mit Hinweisen). 2.3. Die beschwerdeführende Person ferner hat anzugeben, welche Punkte der ho- heitlichen Verfahrenshandlung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Das ent-

- 5 - spricht sinngemäss dem in anderen Gesetzen als Voraussetzung für Rechtsschrif- ten genannten Begehren, d. h. dem Antrag. Der (Beschwerde-)Antrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten. Be- schwerde kann mit anderen Worten nur gegen das Dispositiv der angefochtenen Verfahrenshandlung, nicht aber gegen die Erwägungen geführt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die ange- fochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte (GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 388). 3. 3.1. Hintergrund der Strafanzeige vom 26. Mai 2023 bildet ein Zivilprozess der Be- schwerdeführer vor dem Bezirksgericht Diesldorf gegen F._____ im Zusammen- hang mit dem Nachlass von E._____, dem Vater der Beschwerdeführer (Ge- schäfts-Nr. CP180001-D). F._____ sei von diesem als persönliche «Krankenpfle- gerin» (Hervorhebung im Original) angestellt gewesen. Während ihrer Tätigkeit seien vom Konto des Erblassers erhebliche Geldabflüsse erfolgt. Die Beschwerde- führer treten im Zivilverfahren als Kläger auf und verlangen von F._____ aus erb- rechtlichen Ansprüchen rund drei Millionen Franken. Der Beschwerdegegner war der langjährige Lebenspartner von F._____ und ebenfalls mit dem Erblasser be- kannt (Urk. 2 Rz 13 ff.; Urk. 3/6 S. 3). Im erwähnten Zivilverfahren wurde er am

7. Dezember 2022 vom Bezirksgericht Dielsdorf als Zeuge einvernommen (Urk. 3/ 6). 3.2. Anlässlich dessen liess der Rechtsvertreter der Kläger (und Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) dem Zeugen (und Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren) einen Darlehensvertrag vom 14. Dezember 2010 vorhalten (Urk. 3/4). Daraus gehe hervor, dass E._____ einem «D'._____», bei dem es sich um den Beschwerdegegner handeln müsse, leihweise einen Betrag von Fr. 9'000.– gege- ben habe, welchen letzterer «innerhalb des Jahres 2012» zurückzuzahlen gehabt habe, jedoch «bis spätestens 30.9.2011» [sic]. Nach dem Ableben von E._____ habe die Erbengemeinschaft den Beschwerdegegner mehrmals zur Rückzahlung gemahnt (Urk. 14/2/5-6), worauf dieser mit Schreiben vom 9. Januar 2020 erklärt habe, der geschuldete Betrag sei «längst in Bar beglichen» worden (Urk. 3/5 = 14/

- 6 - 2/7). Am 5. November 2020 hoben die Beschwerdeführer die Betreibung an (Urk. 14/2/8). 3.3. Im offenbaren Widerspruch zur schriftlichen Erklärung vom 9. Januar 2020 habe der Beschwerdegegner vor dem Bezirksgericht Dielsdorf auf Vorhalt des Dar- lehensvertrages folgende Aussage gemacht «Das ist gelogen, das stimmt nicht, das ist auch nicht mein Name. Mein Name ist D._____. Wie soll das möglich sein, mit diesem Datum. Das können Sie in seinem Computer nachsehen, das stimmt nicht. Das ist auch nicht meine Unterschrift.» (Urk. 3/6 S. 14). Indem der Beschwer- degegner anlässlich der Zeugeneinvernahme den Bestand des Darlehensge- schäfts abgestritten und seine Unterschrift als gefälscht bezeichnet habe, habe er ein falsches Zeugnis abgelegt und sich i. S. des Art. 307 StGB strafbar gemacht. Dass der Beschwerdegegner auf dem Darlehensvertrag eine unübliche Schreib- weise seines Namens verwendet und diesen mit einer anderen als seiner sonst üblichen Unterschrift versehen habe, lege ausserdem den Verdacht nahe, dass der Beschwerdegegner möglicherweise gar nie vorgehabt habe, das Darlehen zurück- zuzahlen. Aus diesem Grund sei laut der Strafanzeige auch der Verdacht eines Betrugs i. S. v. Art. 146 StGB durch die Strafbehörden zu prüfen (Urk. 2 Rz 35). 3.4. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer beantragen mit ihren Anträgen ausdrücklich nur die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen falschen Zeugnis- ses (Art. 307 StGB) und beziehen sich dabei auf einen spezifischen Sachverhalt, nämlich, «ob der Verzeigte, D._____, im Zusammenhang mit der Befragung als Zeuge falsch ausgesagt hat oder nicht» (Urk. 2, Antrags-Ziff. 2). Der Verfahrensge- genstand wird durch die Anträge der Parteien definiert (vgl. vorstehend E. II.2.3). Der Vorwurf des Betruges, welcher einerseits einen anderen Straftatbestand be- schlägt und andererseits einen Sachverhalt, der sich Jahre vor der Befragung des Beschwerdegegners als Zeuge abgespielt haben müsste, wurde aus den Anträgen ausgeklammert. Ob die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. November 2023 in Bezug auf den Vorwurf des Betruges zurecht ergangen ist, ist somit nicht Be- schwerdegegenstand. Die Beschwerdeinstanz hat im angefochtenen Entscheid nicht selbständig nach möglichen Rechtsverletzungen zu forschen. Die materiellen Ausführungen der Beschwerdeführer zum Betrug bleiben somit unbeachtlich.

- 7 - So oder anders wäre auf die Beschwerde in diesem Punkt – dies ist der Vollstän- digkeit halber festzuhalten – nicht einzutreten. Der Vorhalt, die Staatsanwaltschaft habe nicht geprüft, ob eine Untersuchung wegen Betruges zu eröffnen sei, wodurch sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen habe (Urk. 2 Rz 35 ff.), ist aktenwidrig. In Ziff. 7 der Nichtanhandnahmeverfügung werden die Verdachtsele- mente eines Betruges als «hochgradig spekulativ» gewürdigt und daraus geschlos- sen, dass sich «keine objektivierbaren Hinweise» für die Betrugshypothese fänden (Urk. 3/1 = 6). Obschon die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom

8. Januar 2024 darauf hingewiesen hat, dass mangels eines zureichenden An- fangsverdachts die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung wegen Betruges nicht gegeben seien (Urk. 13), haben die Beschwerdeführer nicht repli- ziert. Die Beschwerde enthält in Bezug auf den Betrugsvorwurf somit keine Ausein- andersetzung mit der angefochtenen Verfügung und erweist sich als nicht begrün- det. Es wäre auch bei einem entsprechenden Antrag nicht darauf einzutreten ge- wesen. 4. 4.1. Es ist im Weiteren die Beschwerdelegitimation in Bezug auf Art. 307 StGB zu prüfen. Die Beschwerdeführer lassen hierzu darlegen, sie hätten sich in der Straf- anzeige vom 26. Mai 2023 als Privatkläger konstituiert und seien als solche auch von der Staatsanwaltschaft behandelt worden. Durch das beanzeigte Verhalten, welches für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners bzw. der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im erbrechtlichen Verfahren von erheblicher Be- deutung sei, seien sie tatsächlich in ihren Rechten direkt beeinträchtigt. Zwar schütze Art. 307 StGB nicht primär Individualrechtsgüter, doch gälten praxisge- mäss auch solche Personen als Geschädigte, welche durch die umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt würden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung sei. Dass die Beschwerde- führer im Strafverfahren wegen falschen Zeugnisses in ihren privaten Interessen unmittelbar betroffen seien, ergebe sich daraus, dass von einem möglichen fal- schen Zeugnis betroffene Personen im Strafverfahren gemäss Praxis des Bundes- gerichts als Privatklägerschaft zugelassen werden. Im vorliegenden Fall bestehe

- 8 - die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beur- teilung der Zivilansprüche der Beschwerdeführer auswirken werde. Durch die all- fällige Feststellung der Unwahrheit der Zeugenaussage des Verzeigten würde des- sen Glaubwürdigkeit auch im Zivilverfahren erheblich eingeschränkt. Dies wirke sich unmittelbar und konkret auf die Ansprüche der Beschwerdeführer im erbrecht- lichen Verfahren aus (Urk. 2 Rz 5–11). 4.2. 4.2.1. Vorab ist den Beschwerdeführern nicht zu folgen, wenn sie ihre Beschwer- delegitimation pauschal daraus ableiten, dass sie von der Staatsanwaltschaft als Privatkläger behandelt worden seien. Der Natur des angefochtenen Entscheides entsprechend, hat die Staatsanwaltschaft gar nie eine Strafuntersuchung eröffnet, in welcher die Beschwerdeführer als Privatkläger zu begrüssen gewesen wären. Als Folge dessen wurden ihnen nie die Rechte einer Partei gewährt. Die einzige Verfahrenshandlung besteht im Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom

21. November 2023, aus welcher sich keine affirmative Zuschreibung der Privatklä- gereigenschaft ergibt. Darin werden die Beschwerdeführer im Rubrum unter «Pri- vatklägerschaft und übrige Geschädigte» aufgeführt und in der Begründung sowie im Verteiler ausdrücklich als «Geschädigte» bezeichnet (Urk. 3/3 = 6). Zudem er- gibt sich aus den Untersuchungsakten (Urk. 14), dass die Geschädigteneigen- schaft der Beschwerdeführer i. S. v. Art. 115 StPO und damit die Möglichkeit, sich als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen, gar nie materiell geprüft worden ist. Dies war angesichts des Verfahrensausgangs auch nicht nötig. Es wäre einem pro- zessualen Leerlauf gleichgekommen, wenn die Staatsanwaltschaft zunächst verfü- gungsweise über die Geschädigtenstellung entschieden hätte, nachdem sie bereits gestützt auf die Strafanzeige zum Schluss gekommen sein muss, kein Verfahren zu eröffnen. 4.2.2. Sodann anerkennen die Beschwerdeführer zwar, dass Art. 307 StGB nicht primär Individualrechtsgüter schützt, doch unterlassen sie es, aufzuzeigen, inwie- fern sie von der beanzeigten Tat dennoch direkt in ihren geschützten Rechtspositi- onen betroffen sein sollen.

- 9 - Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schützt Art. 307 StGB in erster Linie die Korrektheit von Beweisverfahren, somit die Ermittlung der Wahrheit in ei- nem gerichtlichen Verfahren und nachrangig bzw. sekundär die konkret davon be- troffenen Privatsubjekte mit ihren rechtlich geschützten, materiellen und immateri- ellen Interessen wie Freiheit, Ehre oder Vermögen (BGE 141 IV 444 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2015 vom 22. Juli 2016 E. 4.3.2 und 6B_1004/2014 vom 30. Juni 2015 E. 1.2). Privatpersonen gelten dann als Geschädigte eines fal- schen Zeugnisses im Sinne des Strafprozessrechts, wenn ihre privaten Interessen als unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung effektiv im Sinne eines Schadens verletzt worden sind (vgl. vorstehend E. II.2.1; BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; 138 IV 258 E. 2.3; 123 IV 184 E. 1c; 120 Ia 220 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2017 vom 30. Mai 2018 E. 4; DELNON/RÜDY, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 307 StGB). In einem Entscheid ver- neinte das Bundesgericht, für den vorliegenden Fall beispielhaft, die Geschädig- tenstellung, wenn der Schaden nur indirekt aus dem falschen Zeugnis herrührt: Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, gestützt auf ein falsches Zeugnis straf- rechtlich verurteilt worden zu sein, wodurch er, namentlich unter dem Titel von An- waltskosten, einen finanziellen Schaden erlitten habe. Ein solcher Schaden steht gemäss Bundesgericht nicht im direkten Zusammenhang mit einem falschen Zeug- nis, weil er sich nicht aus der Falschaussage als solcher ergebe, sondern erst aus dem Verfahren, in welchem das falsche Zeugnis abgegeben worden sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1281/2018 vom 4. März 2019 E. 2.2). Eine ähnliche Konstella- tion steht auch vorliegend zur Diskussion, indes mit dem Unterschied, dass nicht einmal aus dem Verfahren, in welchem das angeblich falsche Zeugnis abgegeben wurde, ein Schaden für die Beschwerdeführer resultiert. Zwar beziehen sich auch die Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung, doch lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, welche Schlüsse sie daraus ziehen. In einem der angeführten Präjudizien wurde die Geschädigtenstel- lung aus nämlichen Gründen verneint (Urteil des Bundesgerichts 6B_1128/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.4.2: «Cette lésion touche, toutefois, essentiellement les droits de procédure de cette partie […] et ne permet, partant, aucune déduction

- 10 - précise quant à l'existence d'une atteinte patrimoniale ou morale susceptible de réparation selon le droit privé.») 4.2.3. Die Beschwerdeführer führen aus, die Falschaussage wirke sich auf die Be- urteilung ihrer Zivilansprüche im Zivilverfahren aus (Urk. 2 Rz 10). Um diese Argu- mentation nachvollziehen zu können, bedarf es einer eindeutigen Substantiierung des Schadens. Es obläge den Beschwerdeführern, zu erklären, welche Zivilforde- rung gegenüber wem in welchem Verfahren geltend gemacht wird und in welchem Umfang sie durch die strafbare Handlung geschmälert worden sein soll. In der Strafanzeige vom 26. Mai 2023 wird einzig ausgeführt, die Beschwerdeführer hät- ten «einen direkten Schaden an dem nie zurückgezahlten Darlehen erlitten» (Urk. 3/3 Rz 3). Dabei wird die schädigende Handlung jedoch auf den Darlehens- abschluss bezogen und nicht auf die wesentlich später erfolgte angebliche Falsch- aussage. Zwar mag die fehlende Rückzahlung des Darlehens einen Schaden ver- ursacht haben, dabei handelt es sich jedoch primär um eine zivilrechtliche Schlecht- erfüllung, welche in zeitlicher und sachlicher Hinsicht losgelöst vom angeblichen falschen Zeugnis besteht. Ein aus dem falschen Zeugnis resultierender Schaden kann sich sinnigerweise nicht auf einen Vertrag stützen, sondern wäre aus einer unerlaubten Handlung (Art. 41 ff. OR) herzuleiten, welche das falsche Zeugnis dar- stellt. Eine Auseinandersetzung hiermit lässt sich der Beschwerde nicht entneh- men. 4.2.4. Das angebliche falsche Zeugnis bezieht sich auf einen Vorhalt, den der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit Blick auf des- sen zivilrechtliche Verantwortlichkeit machte. Im Verfahren gegen F._____ konnte sich das falsche Zeugnis somit nicht auf die Zivilforderung auswirken, weil der Dar- lehensvertrag vom 14. Dezember 2010 – soweit ersichtlich – nicht zum Verfahrens- gegenstand gehört. Entsprechend verweisen die Beschwerdeführer im materiellen Teil der Beschwerde darauf, dass zwischen dem falschen Zeugnis und dem Pro- zessgegenstand gerade kein Zusammenhang bestehen müsse (Urk. 2 Rz 32). Dies mag für die Beurteilung der Strafbarkeit als solcher zutreffen (Art. 307 Abs. 3 StGB). Aus formeller Warte betrachtet verlangt die Geschädigtenstellung indes, wie bereits dargelegt, nach einem Zusammenhang zwischen Falschaussage und Scha-

- 11 - den. Worin dieser bestehen soll, bleibt damit unklar. Auch wird weder in der Straf- anzeige noch in der Beschwerde eine Zivilforderung substantiiert oder beziffert. Zwar ist es nicht zwingend, dass die Beschwerdeführer den behaupteten Vermö- gensschaden auch adhäsionsweise durchzusetzen versuchen. Es ist jedoch umso weniger ersichtlich, welches rechtlich geschützte Interesse betroffen sein soll, wenn selbst im betreffenden Strafverfahren keinerlei Ansprüche geltend gemacht wer- den. 4.2.5. Einer den materiellen Gegebenheiten entsprechenden Parteirollenzuteilung wäre der Beschwerdegegner über seine eigene Verantwortlichkeit in einem sepa- raten Verfahren und als Partei zu befragen gewesen. So beispielsweise indem die Beschwerdeführer das gegen den Beschwerdegegner bereits angehobene Betrei- bungsverfahren fortgesetzt und gestützt auf den Darlehensvertrag die provisori- sche Rechtsöffnung verlangt hätten (Urk. 14/2/8; vgl. Art. 83 SchKG). Bezeichnen- derweise wäre die Strafandrohung von Art. 307 StGB dort überhaupt nicht zum Tra- gen gekommen. Hinzu kommt, dass selbst eine Verurteilung wegen falschen Zeug- nisses in einem späteren Zivilverfahren nicht bindend wäre (Art. 53 OR). Es mutet darum schwerlich als mit Treu und Glauben zu vereinbaren an, wenn der Be- schwerdegegner als Zeuge unter Strafandrohung Fragen einer Partei zu seiner ei- genen Verantwortlichkeit beantworten soll, um dadurch in zukünftigen Verfahren seine Glaubwürdigkeit kompromittiert zu sehen. In der Beschwerde wird denn auch offengelegt, dass mit dem Schuldspruch wegen falschen Zeugnisses bezweckt werde, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners zu erschüttern: «Darauf kommt es den Beschwerdeführern an» (Urk. 2 Rz 31; siehe ferner Rz 6). Hätte sich der Beschwerdegegner als Partei zur Darlehensforderung äussern können, so würde die blosse Bestreitung des gegen ihn gerichteten Anspruchs als legitimes Verteidigungsmittel und mitnichten als vermögensschädigend beurteilt. Nicht an- ders kann es sich verhalten, wenn er dieselbe Aussage als Zeuge trifft. Somit erweist sich das Interesse der Beschwerdeführer als ein rein faktisches und nicht als ein rechtlich geschütztes Interesse i.S. der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (vgl. vorstehend E. II.2.1). Im Ergebnis fehlt es den Beschwerdeführern in Bezug auf den Vorwurf des falschen Zeugnisses an der Geschädigtenstellung.

- 12 - Sie wären in einem Strafverfahren darüber nicht als Partei zuzulassen und es fehlt ihnen aus demselben Grund an der Legitimation zur Beschwerde gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung vom 21. November 2023. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. III. Kosten und Entschädigungen

1. Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Die Beschwerde- führer haben ausgangsgemäss die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer haben im Beschwerdeverfahren für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Kaution von Fr. 3'000.– geleistet (Urk. 7, 10). Die ihnen auf- erlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der nicht bean- spruchte Teil der Kaution ist den Beschwerdeführern, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten.

2. Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben entspre- chend keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Dem Beschwerdegegner ist in Ermangelung entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzuspre- chen, zumal eine solche auch nicht beantragt worden ist. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– festge- setzt, den Beschwerdeführern 1-3 unter solidarischer Haftung auferlegt und von der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.

3. Der nicht beanspruchte Teil der Sicherheitsleistung wird den Beschwerdefüh- rern 1-3 nach Rechtskraft dieses Entscheides bzw. nach Erledigung allfälliger

- 13 - Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. X._____, vierfach, für sich und die Beschwerdeführer  1-3 (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad E-1/2023/… (gegen  Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad E-1/2023/… unter  Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 14 - Zürich, 15. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw J. Bonfranchi