Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Es sei die Einstellungsverfügung … der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat vom 26. Oktober 2023 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft an- zuweisen, das Strafverfahren fortzusetzen.
E. 2 Beschwerdebegründung Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin bezüglich des Betrugsvorwurfs im Wesentlichen vor, der Beschwerdegegner 1 habe seine Autos nie aus freien Stücken deklariert, weder im Gesuchsverfahren zum Bezug von Er- gänzungsleistungen im Jahr 2009 noch anschliessend im Rahmen der periodi- schen Überprüfung im Jahr 2011. Im April 2012 sei der Beschwerdegegner 1 inner- halb von Zürich umgezogen, weshalb er den neuen Mietvertrag eingereicht habe und zudem als Beilage - bewusst oder versehentlich - einen Mietvertrag für einen Garagenplatz. Aus der Telefonnotiz vom 20. April 2012 gehe hervor, dass er ge- genüber dem zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdeführerin erklärt habe, er habe die Wohnung nur mit jenem separaten Mietvertrag bekommen, und dass er gefragt habe, ob dafür auch ein Teil der Mietkosten berücksichtigt werden könne. Bei den Beilagen 26 und 27 zur Strafanzeige handle es sich entgegen der Darstel- lung der Staatsanwaltschaft nicht um ein doppeltes Aktenstück, vielmehr handle es sich um die Aktenkopie des Briefes vom 26. August 2014 und um das vom Be- schwerdegegner 1 retournierte Original, das er durch Anstreichen als Antworts- chreiben verwendet habe. Somit sei die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auf- fassung falsch, dass auf einem Exemplar die Frage nicht beantwortet worden sei. Viele Rentner würden über Fahrzeuge mit wenig Wert verfügen, die mangels Rele- vanz in keiner Steuererklärung angegeben würden. Im hier zu beurteilenden EL-
- 5 - Verwaltungsverfahren sei ein grosser Teil der Kommunikation zwischen dem Be- schwerdegegner 1 und den zuständigen Sachbearbeitern telefonisch erfolgt, wie es sich in den zahlreichen Aktennotizen niederschlage, aus welchen hervorgehe, dass seit der Feststellung eines Autos im Jahr 2012 immer nur von einem einzigen Auto und keinesfalls von einer bis heute aufsehenerregenden Marke, wie Lambor- ghini, die üblicherweise zum Luxussegment gezählt werde, die Rede gewesen sei. Auch bei einfachen falschen Angaben könne Arglist gegeben sein, wenn im betref- fenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich sei, etwa weil sie unverhältnismässig erscheinen würde und auch die konkreten Ver- hältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar auf- drängen würden. Bei der Durchführung der Ergänzungsleistungen handle es sich um ein Massengeschäft mit ungefähr 450 bis 500 laufenden Dossiers pro Sachbe- arbeiter, für welchen die Untersuchungspflicht gelte, jedoch für den Beschwerde- gegner 1, als Korrelat dazu, die Mitwirkungs- und Meldepflicht. Wenn sich aus den aktuellen und vergangenen Lebensumständen, soweit diese bekannt seien, oder etwa aus beigezogenen Steuererklärungen und Belegen keine Hinweise für nicht deklariertes Vermögen oder Einkommen ergäben, so müsse sich der Sachbearbei- ter aus Gründen der Verhältnismässigkeit mit den Auskünften der über ihre Melde- pflicht belehrten Person begnügen. Der Beschwerdegegner 1 habe zu keinem Zeit- punkt (weder im Gesuchverfahren 2009 noch während des laufenden Leistungsbe- zuges bis zu seinem Wohnungswechsel) je einen Fahrzeugbesitz erwähnt. Zusam- menfassend halte die Beschwerdeführerin die Arglist bei den Täuschungshandlun- gen in den falschen Angaben im Formular zum Gesuch (Beilage 1 der Strafan- zeige), in den Formularen zu den periodischen Überprüfungen vom 6. Juni 2011 (Beilage 13 zur Strafanzeige) und vom 23. Juli 2014 (Beilage 21 zur Strafanzeige) sowie insbesondere in der Korrespondenz vom August 2014 (Beilage 27 zur Straf- anzeige) durch konkludentes Verhalten grundsätzlich als gegeben (Urk. 9 S. 2 ff.).
- 6 -
E. 3 Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 Zur Begründung seines Antrages auf Abweisung der Beschwerde liess der Be- schwerdegegner 1 bezüglich des Betrugsvorwurfes im Wesentlichen ausführen, es werde an der Sachverhaltsdarstellung gemäss den schriftlichen Eingaben der amt- lichen Verteidigung vom 8. Juni 2023 und vom 13. September 2023 festgehalten. Dies betreffe insbesondere auch das Eigentum an den drei Personenwagen der Marken Mercedes, Lamborghini und Jaguar bzw. die Verfügungsberechtigung über diese Autos bzw. die Vorstellungen des Beschwerdegegners 1 darüber und somit seinen Vorsatz. Der Tatbestand des Betruges scheide von vornherein aus, da die Beschwerdeführerin von Anfang an über die Existenz der Autos im Bild gewesen sei, was zumindest für den Mercedes seit 2014 und für die Tatsache eines Park- platzes seit 2012 aktenkundig sei (Urk. 21 S. 1).
E. 4 Rechtliches und Folgerungen
a) Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Anga- ben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. In leich- ten Fällen ist die Strafe nach Art. 148a Abs. 2 StGB Busse.
- 15 - Hinsichtlich der Abgrenzung eines leichten Falles (im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB) vom Vergehenstatbestand nach Art. 148a Abs. 1 StGB kann auf die von der Staatsanwaltschaft zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 149 IV 273) verwiesen werden (siehe oben E. III. 1.).
b) Bezüglich der Höhe des Vermögensschadens bzw. von allenfalls zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Straf- anzeige für den Zeitraum ab Januar 2012 einen Schaden von ca. Fr. 149'000.– und für den Zeitraum ab Januar 2018 von ca. Fr. 71'000.– geltend (Urk. 16/D1/1 S. 4). Nachdem die Staatsanwaltschaft in der Begründung der angefochtenen Einstel- lungsverfügung in zutreffender Weise darauf hingewiesen hatte, dass die Verjäh- rungsfrist bezüglich des Vergehenstatbestandes von Art. 148a Abs. 1 StGB sieben Jahre betrage [Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB] und die Tatvorwürfe [unter Berücksichti- gung der im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung vom 26. Oktober 2023 bereits ein- getretenen Verjährung] bis Oktober 2016 relevant seien (Urk. 5 S. 5), passte die Beschwerdeführerin den Zeitrahmen entsprechend an und führte in ihrer Be- schwerdeschrift aus, die Überprüfung des Leistungsanspruches vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2020 führe zu einem Schaden von ungefähr Fr. 72'000.–, der noch viel höher läge, wenn auf eine arglistige Täuschung im Sinne des Betrugs- tatbestandes geschlossen würde (Urk. 9 S. 8). Vor diesem Hintergrund muss es sich bei der (ebenfalls in der Beschwerdeschrift enthaltenen) Aussage der Be- schwerdeführerin, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde der Leistungs- anspruch "ab bis Ende 2020" (Urk. 9 S. 6), wohl um einen Schreibfehler handeln und davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin damit "ab Oktober 2016 bis Ende 2020" meinte. In welchem genauen Zeitraum der Beschwerdegeg- ner 1 welche Zusatzleistungen in welchen Beträgen zu viel erhältlich gemacht ha- ben soll, lässt sich den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin nicht entnehmen. Weder die Strafanzeige, die Beschwerdeeingaben noch die weiteren Akten enthal- ten sachdienliche Angaben darüber, welche Beträge dem Beschwerdegegner 1 im Rahmen von Zusatzleistung im inkriminierten Zeitraum (d.h. vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2020) tatsächlich ausbezahlt, geschweige denn zu viel ausbe- zahlt wurden. Mangels Bezifferung fehlt es damit bereits an den Grundlagen für die Ermittlung eines möglichen Vermögensschadens.
- 16 - Aus dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Ja- nuar 2022 geht hervor, dass die Stadt Zürich dem Beschwerdegegner 1 mit Verfü- gung vom 15. Dezember 2020 ab Januar 2021 monatliche Zusatzleistungen (bun- desrechtliche Ergänzungsleistungen, kantonalrechtliche Beihilfen und Gemeinde- zuschüsse) von Fr. 1'390.– und monatliche Prämienverbilligungen von Fr. 521.– zusprach. Nach Abklärungen hinsichtlich auf diesen eingelöster Fahrzeuge habe sie die Verfügung vom 15. Dezember 2020 in Wiedererwägung gezogen und ihm mit Verfügung vom 4. Januar 2021 unter Anrechnung eines Reinvermögens (be- wegliches Vermögen und Sachwerte) von Fr. 97'019.– ab Januar 2021 monatliche Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen) von Fr. 304.– und mo- natliche Prämienverbilligungen von Fr. 433.60 zugesprochen. Nach einer Einspra- che seien schliesslich ein Reinvermögen von Fr. 82'659.– berücksichtigt und Zu- satzleistungen von Fr. 424.– zugesprochen worden (Urk. 16/D1/2/38 S. 2). Im er- wähnten Urteil des Sozialversicherungsgerichtes wurde auch die Annahme eines Reinvermögens von Fr. 82'659.– bestätigt (Urk. 16/D1/2/38 S. 10). In Erwägung 5.3 dieses Urteils wird bezüglich der Festsetzung der Fahrzeugwerte Folgendes ausgeführt (Urk. 16/D1/2/38 S. 8 f.): "Bezüglich des Mercedes-Benz 500 SL sowie des Lamborghini Jarama, für welche die Beschwerdegegnerin einen Wert von Fr. 5'000.– beziehungsweise Fr. 15'000.– angenommen hat, widersetzte sich der Beschwerdeführer einer Verkehrswertschätzung, wohl deshalb, weil auch er von einem höheren tat- sächlichen Wert ausgeht. Angesichts der von der Beschwerdegegnerin ge- troffenen Abklärungen auf dem Fahrzeugmarkt ist die ermessensweise Fest- setzung der Verkehrswerte dieser beiden Fahrzeuge für die hier zu beurtei- lende Periode und unter Vorbehalt der Wiedererwägung nach Vorliegen einer sachverständigen Schätzung für künftige Perioden nicht zu beanstanden." Somit betraf der erwähnte Vorbehalt der Wiedererwägung (auf den sich die Be- schwerdeführerin explizit in der Begründung ihrer Beschwerdeschrift bezieht, Urk. 9 S. 6) künftige Perioden (und damit nicht Zeiträume, die vor der vom Sozial- versicherungsgericht beurteilten Periode ab Januar 2021 liegen). Demgegenüber soll nach der Auffassung der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden
- 17 - Strafverfahrens von Werten der beiden Fahrzeuge Mercedes-Benz 500 SL und Lamborghini Jarama in vergangenen Zeiträumen (die teilweise sogar noch vor der vom Sozialversicherungsgericht rechtskräftig beurteilten Periode liegen), ausge- gangen werden, die sehr viel höher als diejenigen Werte sind, welche das Sozial- versicherungsgericht seinem Urteil zugrunde legte. Aus den folgenden Gründen besteht kein Anlass, im vorliegenden Strafverfahren bezüglich des Zeitraums vor dem Erlass des Urteils des Sozialversicherungsgerichts von höheren Werten der beiden Fahrzeuge als Fr. 5'000.– und Fr. 15'000.– auszugehen: Der massgebliche Marktwert der beiden Oldtimer dürfte sich nicht anklagegenügend genau auf den Deliktszeitraum (d.h. vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2020) ermitteln las- sen. Dabei kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass einzig der fragliche Marktwert im Deliktszeitraum massgebend ist. Fraglich bleibt dabei, ob sich der Zustand, in welchem sich das jeweilige Fahrzeug in jenem Zeitraum befand, nach- träglich überhaupt rekonstruieren und anklagegenügend ermitteln lässt. Aktuelle Marktwerte, die in den (inzwischen) vergangenen Jahren weiter und deutlich ge- stiegen sein dürften (vgl. auch Urk. 16/D1/1 S. 3), sind wenig hilfreich. Jedenfalls wäre in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO zu Gunsten des Beschwerdegeg- ners 1 von einer steten Wertsteigerung im fraglichen Zeitraum auszugehen. Aus den divergierenden Angaben der Beschwerdeführerin und den vorhandenen weiteren Beweismitteln lässt sich nach dem Dargelegten kein hinreichender und bezifferbarer Anfangsverdacht hinsichtlich eines Vergehens (Art. 148a Abs. 1 StGB) begründen. Hinsichtlich einer allfälligen Übertretung (Art. 148a Abs. 2 StGB) wäre die dreijährige Verfolgungsverjährung (Art. 109 StGB) im Übrigen längst ein- getreten, weshalb die Verfahrenseinstellung zu Recht erging und die Beschwerde abzuweisen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2
- 18 - Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'800.– festzusetzen Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners 1 für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die von ihm eingereichte Beschwerdeantwort umfasst drei Seiten (Urk. 21). Unter Berücksichti- gung der in § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV aufgeführten Bemessungsgrundlagen (Be- deutung des Falls, Verantwortung des Anwalts, notwendiger Zeitaufwand des An- walts und Schwierigkeit des Falls) erweist sich eine Anwaltsgebühr von Fr. 1'500.– (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners 1 wird aus der Gerichts- kasse eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– entrichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) Fürsprecher X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhan- den des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 16] (gegen Empfangsbe- stätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) - 19 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. A. Brüschweiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230416-O/U/JST Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler Beschluss vom 6. Mai 2025 in Sachen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Beschwerdeführerin gegen
1. A._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 26. Oktober 2023
- 2 - Erwägungen: I. Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend Beschwer- deführerin) erstattete mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nach- folgend Staatsanwaltschaft) vom 19. Januar 2023 Strafanzeige gegen A._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) wegen Betruges etc. (Urk. 16/1). Die Staats- anwaltschaft stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 ein (Urk. 5). Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 10. November 2023 innert Frist Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 2 S. 1):
1. Es sei die Einstellungsverfügung … der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat vom 26. Oktober 2023 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft an- zuweisen, das Strafverfahren fortzusetzen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 16. November 2023 wurde der Beschwerdeführerin Frist ange- setzt, um entweder zu erklären und nachzuweisen, dass die Beschwerdeschrift von einer zu ihrer Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren berechtigten Per- son unterzeichnet wurde, oder um ein Exemplar der Beschwerdeschrift mit einer Unterschrift einer zur Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren berechtig- ten Person nachzureichen (Urk. 6). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin eine von der Direktorin des Amtes unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (Urk. 8 und Urk. 9). Nachdem dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 12), verzichtete die Staatsanwaltschaft am 8. Januar 2023 auf eine Vernehm- lassung (Urk. 14). Der Beschwerdegegner 1 liess in seiner Stellungnahme vom
18. Januar 2024 innert erstreckter Frist (Urk. 17) die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 21 S. 3). Die Beschwerdeführerin verzichtete am 1. Februar 2024 auf eine Replik (Urk. 26). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
- 3 - Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird der vorliegende Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt. II. Beschwerdelegitimation Gemäss Art. 79 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger in Strafverfahren we- gen Verletzung von Art. 148a StGB die Rechte einer Privatklägerschaft wahrneh- men. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerde legitimiert. III. Betrugsvorwurf
1. Begründung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte bezüglich des Betrugsvorwurfes in der Begründung ihrer Einstellungsverfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin werfe dem Beschwerdegegner 1 vor, bis Ende 2020 drei Personenwagen (der Marken Lamborghini Jarama 400 GT, Jaguar E Type und Mercedes 500 SL) nicht bzw. nicht korrekt deklariert zu haben, wodurch ausgehend von einem Marktwert des Mercedes von Fr. 30'000.– und des Lamborghini von Fr. 100'000.– ab Januar 2012 ein Schaden zum Nachteil der öffentlichen Hand von ca. Fr. 149'000.– entstanden sei. Gemäss der Strafanzeige habe der Beschwerdegegner 1 bei der ersten peri- odischen Überprüfung der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2011 einen Mietvertrag für einen Parkplatz in einer Sammelgarage eingereicht und im Anschluss an die zweite periodische Überprüfung vom 23. Juli 2014 eine Kopie des Fahrzeugaus- weises des Mercedes nachgereicht, weshalb ihm ab Juli 2014 der Mercedes mit einer Pauschale von Fr. 5'000.– angerechnet worden sei. In ihrer Strafanzeige habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass der Beschwerdegegner 1 damals die Frage nach weiteren Vermögenswerten etwas "uneindeutig" verneint und auf die Beilagen 26 und 27 zur Strafanzeige verwiesen habe. Bei diesen Beilagen handle es sich um den identischen Brief an den Beschwerdegegner 1 vom 26. August 2014, mit welchem ihm die Verfügung betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV zu-
- 4 - gestellt worden sei. Auf diesem Brief sei bezüglich der Frage, ob der Beschwerde- gegner 1 neben dem deklarierten Postkonto noch weitere Post- oder Bankkonten habe, einmal die Antwort "nein" unterstrichen. Auf dem anderen Exemplar des Brie- fes sei die Frage nicht beantwortet bzw. es sei weder "ja" noch "nein" unterstrichen worden. Aus den Akten gehe klar hervor, dass der Personenwagen der Marke Ja- guar E-Type erst am 15. November 2020 gekauft worden sei, wobei die dritte peri- odische Überprüfung am 12. August 2017 und die vierte am 6. Oktober 2020 somit vor der Beschaffung des Jaguars stattgefunden hätten. Bei dieser Ausgangslage sei der objektive Tatbestand des Betruges mangels Arglist offensichtlich nicht erfüllt (Urk. 5 S. 1 ff.).
2. Beschwerdebegründung Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin bezüglich des Betrugsvorwurfs im Wesentlichen vor, der Beschwerdegegner 1 habe seine Autos nie aus freien Stücken deklariert, weder im Gesuchsverfahren zum Bezug von Er- gänzungsleistungen im Jahr 2009 noch anschliessend im Rahmen der periodi- schen Überprüfung im Jahr 2011. Im April 2012 sei der Beschwerdegegner 1 inner- halb von Zürich umgezogen, weshalb er den neuen Mietvertrag eingereicht habe und zudem als Beilage - bewusst oder versehentlich - einen Mietvertrag für einen Garagenplatz. Aus der Telefonnotiz vom 20. April 2012 gehe hervor, dass er ge- genüber dem zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdeführerin erklärt habe, er habe die Wohnung nur mit jenem separaten Mietvertrag bekommen, und dass er gefragt habe, ob dafür auch ein Teil der Mietkosten berücksichtigt werden könne. Bei den Beilagen 26 und 27 zur Strafanzeige handle es sich entgegen der Darstel- lung der Staatsanwaltschaft nicht um ein doppeltes Aktenstück, vielmehr handle es sich um die Aktenkopie des Briefes vom 26. August 2014 und um das vom Be- schwerdegegner 1 retournierte Original, das er durch Anstreichen als Antworts- chreiben verwendet habe. Somit sei die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auf- fassung falsch, dass auf einem Exemplar die Frage nicht beantwortet worden sei. Viele Rentner würden über Fahrzeuge mit wenig Wert verfügen, die mangels Rele- vanz in keiner Steuererklärung angegeben würden. Im hier zu beurteilenden EL-
- 5 - Verwaltungsverfahren sei ein grosser Teil der Kommunikation zwischen dem Be- schwerdegegner 1 und den zuständigen Sachbearbeitern telefonisch erfolgt, wie es sich in den zahlreichen Aktennotizen niederschlage, aus welchen hervorgehe, dass seit der Feststellung eines Autos im Jahr 2012 immer nur von einem einzigen Auto und keinesfalls von einer bis heute aufsehenerregenden Marke, wie Lambor- ghini, die üblicherweise zum Luxussegment gezählt werde, die Rede gewesen sei. Auch bei einfachen falschen Angaben könne Arglist gegeben sein, wenn im betref- fenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich sei, etwa weil sie unverhältnismässig erscheinen würde und auch die konkreten Ver- hältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar auf- drängen würden. Bei der Durchführung der Ergänzungsleistungen handle es sich um ein Massengeschäft mit ungefähr 450 bis 500 laufenden Dossiers pro Sachbe- arbeiter, für welchen die Untersuchungspflicht gelte, jedoch für den Beschwerde- gegner 1, als Korrelat dazu, die Mitwirkungs- und Meldepflicht. Wenn sich aus den aktuellen und vergangenen Lebensumständen, soweit diese bekannt seien, oder etwa aus beigezogenen Steuererklärungen und Belegen keine Hinweise für nicht deklariertes Vermögen oder Einkommen ergäben, so müsse sich der Sachbearbei- ter aus Gründen der Verhältnismässigkeit mit den Auskünften der über ihre Melde- pflicht belehrten Person begnügen. Der Beschwerdegegner 1 habe zu keinem Zeit- punkt (weder im Gesuchverfahren 2009 noch während des laufenden Leistungsbe- zuges bis zu seinem Wohnungswechsel) je einen Fahrzeugbesitz erwähnt. Zusam- menfassend halte die Beschwerdeführerin die Arglist bei den Täuschungshandlun- gen in den falschen Angaben im Formular zum Gesuch (Beilage 1 der Strafan- zeige), in den Formularen zu den periodischen Überprüfungen vom 6. Juni 2011 (Beilage 13 zur Strafanzeige) und vom 23. Juli 2014 (Beilage 21 zur Strafanzeige) sowie insbesondere in der Korrespondenz vom August 2014 (Beilage 27 zur Straf- anzeige) durch konkludentes Verhalten grundsätzlich als gegeben (Urk. 9 S. 2 ff.).
- 6 -
3. Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 Zur Begründung seines Antrages auf Abweisung der Beschwerde liess der Be- schwerdegegner 1 bezüglich des Betrugsvorwurfes im Wesentlichen ausführen, es werde an der Sachverhaltsdarstellung gemäss den schriftlichen Eingaben der amt- lichen Verteidigung vom 8. Juni 2023 und vom 13. September 2023 festgehalten. Dies betreffe insbesondere auch das Eigentum an den drei Personenwagen der Marken Mercedes, Lamborghini und Jaguar bzw. die Verfügungsberechtigung über diese Autos bzw. die Vorstellungen des Beschwerdegegners 1 darüber und somit seinen Vorsatz. Der Tatbestand des Betruges scheide von vornherein aus, da die Beschwerdeführerin von Anfang an über die Existenz der Autos im Bild gewesen sei, was zumindest für den Mercedes seit 2014 und für die Tatsache eines Park- platzes seit 2012 aktenkundig sei (Urk. 21 S. 1).
4. Rechtliches und Folgerungen
a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbe- sondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles We- sentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_372/ 2012 vom 18. September 2012 E. 2.7 und 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.6). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsan- waltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, welches eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtferti- gen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahr-
- 7 - scheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Ein- stellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetz- licher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor An- klagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll - wenn kein Strafbefehl ergehen kann - tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Jo- sitsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2023, N 1247 ff.; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1 ff. zu Art. 319; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 1 f. zu Art. 308 und N 1 ff. zu Art. 319). Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Beim sog. "Betrug durch Schweigen" unterlässt es der Täter, seinen Kontrahenten über bestimmte Umstände aufzuklären, obwohl er dies tun müsste. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich eine Aufklärungspflicht aus Gesetz, aus Vertrag und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben (BGE 86 IV 205, 109 Ib 55). Gemäss Bundesgericht ist davon auszugehen, der Täter handle arglistig, wenn er voraussieht, dass keine Überprüfung seiner Angaben erfolgt, weil
- 8 - eine solche Überprüfung im betreffenden Geschäftsbereich typischerweise völlig unüblich ist, und sofern darüber hinaus im konkreten Fall keine Umstände vorlie- gen, die besondere Abklärungen erforderlich machen würden (BGE 142 IV 155, 143 IV 305). Im Bereich der Sozialhilfe kann einer Behörde nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung aufgrund der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen die Unterlassung weiterer Abklärungen nicht zum Vorwurf gemacht werden, sofern die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unter- lagen keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte ent- halten (Urteile des Bundesgerichts 6B_50/2012 vom 14. Mai 2012 E. 6.3.2 m.w.H. und 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.2).
b) In ihrer Strafanzeige machte die Beschwerdeführerin einen Schaden zum Nachteil der öffentlichen Hand infolge der Nichtdeklaration des Mercedes 500 SL und des Lamborghini Jarama 400 GT durch den Beschwerdegegner 1 von ca. Fr. 149'000.- für den Zeitraum ab Januar 2012 geltend (Urk. 16/D 1/1 S. 4). Nach der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sei der Beschwerde- gegner 1 im April 2012 innerhalb von Zürich umgezogen, weshalb er den neuen Mietvertrag eingereicht habe und als Beilage - bewusst oder versehentlich - einen Mietvertrag für einen Garagenplatz. In seinem Schreiben vom 30. März 2012 an die Beschwerdeführerin hielt der Beschwerdegegner 1 insbesondere Folgendes fest (Urk. 16/D 1/2/16): "Der Arzt hat mir geraten, ich solle eine andere Wohnung nehmen aus dringenden gesundheitlichen Gründen. Und ich wäre Ihnen dankbar, wenn es möglich ist, für die Sammelgarage 50% v. d. Mietpreis v. Fr. 125.- über- nehmen zu können." Auf der Kopie des entsprechenden Mietvertrages "für Gara- gen, Autoein- und -abstellplätze" vom 16. März 2012, welche der Beschwerdegeg- ner 1 der Beschwerdeführerin einreichte, brachte er die folgende, handschriftliche Notiz an (Urk. 16/D 1/2/18): "Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie pro Monat Fr. 62.50 übernehmen könnten. Ich danke ihnen nochmals dafür." Diese hand- schriftliche Notiz in Verbindung mit der soeben zitierten Passage im Brief des Be- schwerdegegners 1 vom 30. März 2012 spricht dagegen, dass er eine Kopie dieses Mietvertrages versehentlich an die Beschwerdeführerin sandte. In der Telefonnotiz des Sachbearbeiters der Beschwerdeführerin vom 20. April 2012 wird bezüglich
- 9 - dieses Mietvertrages vermerkt, dass der Beschwerdegegner 1 nochmals angefragt habe, ob sie einen Teil des Mietzinses für die Garage berücksichtigen könnten; er habe die Wohnung nur mit Garage bekommen. Im Weiteren wird in dieser Akten- notiz Folgendes festgehalten (Urk. 16/D 1/2/47 S. 12): "Garage übernehmen wir nicht, ich sage, er könne diese vielleicht untervermieten (kann sie aber offenbar ganz gut selber gebrauchen)." Was mit der Anmerkung "kann sie aber offenbar ganz gut selber gebrauchen" genau gemeint ist, geht aus der Aktennotiz nicht her- vor. Insbesondere lässt sich ihr nicht entnehmen, ob der Sachbearbeiter der Be- schwerdeführerin nachfragte, ob der Beschwerdegegner 1 ein Auto besitze bzw. weshalb er die Garage offenbar ganz gut selber gebrauchen könne. Die Darstellung der Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Strafanzeige (un- ter Verweis auf Urk. 16/D 1/2/26 und Urk. 16/D 1/2/27), wonach der Beschwerde- gegner 1 die Frage nach weiteren Vermögenswerten im Rahmen der zweiten peri- odischen Überprüfung vom 23. Juli 2014 etwas "uneindeutig" verneint habe (Urk. 16 /D 1/1 S. 2), ist unpräzise, denn aus den entsprechenden Urkunden geht hervor, dass der Beschwerdegegner 1 nicht (in genereller Art und Weise) nach wei- teren Vermögenswerten, sondern spezifisch nach weiteren Post- oder Bankkonten gefragt wurde und dass er das Wort "nein" unterstrich (Urk. 16/D 1/2/27). Verneint eine Person die Frage, ob sie weitere Post- oder Bankkonten hat, so kann daraus nach den Regeln der Logik nicht abgeleitet werden, dass diese Person damit zu- gleich verneinte, über irgendwelche anderen Vermögenswerte (und insbesondere über ein Fahrzeug) zu verfügen. Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist zu- dem, dass der Beschwerdegegner 1 im Rahmen der zweiten periodischen Über- prüfung eine Kopie des Fahrzeugausweises (Mercedes 500 SL) einreichte (Urk. 16/D 1/2/24). In der Folge rechnete ihm die Beschwerdeführerin diesen Mer- cedes mit einer Pauschale von Fr. 5'000.- als Sachwert an (Urk. 16/D 1/2/25), wobei die Beschwerdeführerin dabei wohl von einer falschen Baureihe ausging [Mercedes 500 SL Baureihe R129 (produziert ab 1989) anstatt Mercedes 500 SL, Baureihe R107 (produziert bis 1989), vgl. auch Chassis-Nr. 1]. Die Beschwerdeführerin wartete in der Folge bis im November 2020 mit der Einho- lung einer Halterauskunft beim Strassenverkehrsamt zu, obwohl es sich dabei um
- 10 - eine bloss geringsten Aufwand verursachende Abklärung auf digitalem Wege han- delt (vgl. Urk. 16/D1/2/35). In der Begründung ihrer Strafanzeige hält die Beschwer- deführerin selbst fest, dass diese Halterabklärung ergab, dass der Beschwerde- gegner 1 am 6. Juni 2012 den Mercedes 500 SL angemeldet hatte und er im No- vember 2012 ein zweites Fahrzeug (den Lamborghini Jarama) hatte registrieren lassen (Urk. 16/D1/1 S. 2 f.). Wie aus der mit Halterabklärung im November 2020 erhältlich gemachten Fahrzeugauskunft des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 19. November 2020 (Urk.16/D1/2/36) hervorgeht, hätte eine solche Ab- klärung bereits im Jahr 2014 (als der Beschwerdegegner 1 im Rahmen der zweiten periodischen Überprüfung eine Kopie des Fahrzeugausweises (Mercedes 500 SL) eingereicht hatte, vgl. Urk. 16/D1/2/25) ergeben, dass damals nicht bloss der Mer- cedes, sondern auch der fragliche Oldtimer Lamborghini Jamara (mit "Veteranen- status", wie die Beschwerdeführerin geltend macht) bereits auf den Beschwerde- gegner 1 als Halter registriert war. Dass eine solche einfache Halterabfrage als nähere Überprüfung im Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin nicht unüblich und schon gar nicht unverhältnismässig ist, zeigt sich bereits exemplarisch in ihrem eigenen Vorgehen im November 2020. Nach Vorliegen des Fahrzeugausweises im Jahr 2014 hätte sich diese Abklärung angesichts dieses offenkundigen Hinweises indessen bereits damals aufgedrängt, zumal das Sozialdepartement der Stadt Zü- rich, laut Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 4, 2. Absatz), bereits ab 2007 infolge beson- derer Vorkommnisse besonderes Augenmerk auf Autos richtete. Somit liegt gerade nicht der Fall vor, dass die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen keine Hinweise auf nicht dekla- rierte Einkommens- und Vermögenswerte enthielten; vielmehr bildeten der vom Be- schwerdegegner 1 im Jahr 2014 eingereichte Fahrzeugausweis und der von ihm im Jahr 2012 eingereichte Mietvertrag für einen Garagenplatz deutliche Hinweise auf den Besitz eines oder mehrerer Fahrzeuge. Diese Umstände schliessen ein arglistiges Vorgehen des Beschwerdegegners 1 im Sinne des Betrugsvorwurfes gemäss Art. 146 StGB von vornherein aus, weshalb die Verfahrenseinstellung dies- bezüglich zu Recht erfolgte. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde- schrift darüber hinaus nichts vor, was die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft,
- 11 - wonach das Vorgehen des Beschwerdegegners 1 keine Arglist erfülle, umzustos- sen vermöchte. IV. Vorwurf des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialver- sicherung oder der Sozialhilfe
1. Begründung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung im We- sentlichen aus, sofern von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen wäre, so wären sämtliche Tatvorwürfe angesichts der Verjährungsfrist von drei Jahren verjährt, da die vierte periodische Überprüfung, anlässlich welcher der Beschwerdegegner 1 Vermögenswerte nicht (vollständig) deklariert haben solle, am 6. Oktober 2020 stattgefunden habe. Sofern von einem Vergehenstatbe- stand nach Art. 148a Abs. 1 StGB mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ausgegangen werden könne, betrage die Verjäh- rungsfrist sieben Jahre, weshalb die Tatvorwürfe bis Oktober 2016 relevant wären. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liege bei Deliktsbeträgen unter Fr. 3'000.– stets ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor. Im Bereich zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 35'999.99 sei anhand der Gesamtumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert sei, dass sich die Annahme eines leichten Falles rechtfertige. Bei Deliktsbeträgen ab Fr. 36'000.– scheide die Bejahung eines leichten Falles grundsätzlich aus, ausser es lägen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine mas- sive Verminderung des Verschuldens bewirken würden. Dem Beschwerdegegner 1 werde vorgeworfen, die Personenwagen Mercedes 500 SL und Lamborghini Ja- rama 400 GT nicht bzw. nicht vollständig und den am 15. November 2020 gekauf- ten Jaguar E Type bzw. das bis zum Kauf allenfalls angesparte Geld in der Höhe des Kaufpreises von Fr. 62'900.- nicht bzw. nicht korrekt deklariert zu haben. In Nachachtung der Beweiswürdigungsregeln und der Beweislast sei im Strafverfah- ren in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen im Urteil des Sozial- versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2022 von einem Wert von Fr. 5'000.– für den Mercedes und von Fr. 15'000.– für den Lamborghini auszu-
- 12 - gehen. Hinsichtlich der Fr. 5'000.– für den Mercedes gehe aus den Akten hervor, dass dieser seit 2014 bei der Berechnung der Leistungen miteinbezogen worden sei. Sowohl bei einem Vergehen als auch bei einer Übertretung nach Art. 148a StGB wäre eine Nichtdeklaration dieses Fahrzeuges vor 2014 in diesem Betrag verjährt, weshalb der Mercedes beim strafrechtlichen Deliktsbetrag nicht zu berück- sichtigen sei. Hinsichtlich der Fr. 15'000.– für den Lamborghini wäre die Nichtde- klaration für die Schadensberechnung maximal bis Oktober 2016 relevant, wobei die Verteidigung zu Recht darauf hingewiesen habe, dass für die Berechnung der Leistungen ein Freibetrag von Fr. 37'500.– bestanden habe und der Betrag von Fr. 15'000.– klar unter dem Freibetrag liege. Hinsichtlich des Jaguars könne dem Beschwerdegegner 1 ab 15. November 2020 ein Vermögenswert von Fr. 62'900.– zur Schadensberechnung angerechnet werden, jedoch lediglich ab diesem Zeit- punkt, was kaum mehr kausal für einen Schaden gewesen sei. Betrachte man die Rückerstattungsverfügung vom 26. September 2023, so seien bis zum 31. Dezem- ber 2020 Zusatzleistungen zurückgefordert worden. Der Gesamtbetrag der zurück- geforderten Leistungen für November und Dezember 2020 betrage deutlich unter Fr. 3'000.– und wäre daher lediglich als Übertretung zu ahnden. Die Verjährung für diesen Tatzeitraum würde jedoch in Kürze eintreten, und die Erzielung eines erst- instanzlichen Urteils zur Verhinderung der Verjährung sei angesichts des vom Be- schwerdegegner 1 bestrittenen Sachverhaltes unrealistisch. Fraglich und nicht er- stellt sei, ob und in welcher Höhe allenfalls angesparte Bargeldbeträge des Be- schwerdegegners 1 für den Kauf des Jaguars bis zum 15. November 2020 anzu- rechnen wären, da nicht erstellt sei, woher das Geld stamme und in welchem Zeit- raum der Beschwerdegegner 1 es bis dahin angehäuft habe. Ferner sei zu beach- ten, dass für die Schadensberechnung auch bei der Anhäufung von Bargeld ein Freibetrag von Fr. 37'500.– bestanden habe, der auch unter Einbezug des Merce- des und des Lamborghini (zusammen Fr. 20'000.–) noch nicht erreicht gewesen wäre (Urk. 5 S. 4 ff.).
- 13 -
2. Beschwerdebegründung Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen vor, Art. 148a StGB werde anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben sei. Der Tatbestand erfasse jede Täuschung. Diese könne durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen be- stimmter Tatsachen beruhen. Die Tatvariante des Verschweigens von Tatsachen setze nicht voraus, dass der Leistungsempfänger bewusst eine Mitteilung verän- derter wirtschaftlicher Verhältnisse unterlasse, nachdem der Leistungserbringer ak- tiv nachgefragt habe, weshalb im vorliegenden Fall die einzelnen Formulare zur periodischen Überprüfung nicht relevant seien, jedenfalls nicht im Sinne von ein- zelnen unterlassenen Tathandlungen, die je für sich verjähren würden. Im Weiteren seien die Erwägungen zur Schadenssumme in der angefochtenen Einstellungsver- fügung falsch. Dazu hätte kein fachlicher Austausch mit der zuständigen Durchfüh- rungsstelle der Beschwerdeführerin stattgefunden. Mit Neuverfügung des Lei- stungsanspruches vom 4. Januar 2021 sei dem Beschwerdegegner 1 ausdrücklich mitgeteilt worden, dass ab Januar 2021 lediglich vorläufig für die Fahrzeuge die entsprechenden Vermögenswerte angerechnet würden. Diesen Ansatz habe das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Januar 2022 so bestätigt, unter Vorbehalt der Wiedererwägung nach Vorliegen einer sachverstän- digen Schätzung für künftige Perioden. Wegen der prekären Wohnsituation habe die Beschwerdeführerin trotz der dünnen Informationslage betreffend die anrechen- baren Werte der Fahrzeuge die Leistungsausrichtung auf Grundlage minimaler An- nahmen im Jahr 2021 provisorisch fortgesetzt. Dies sei in der Annahme geschehen, dass sich der Sachverhalt klären lasse. Die Festlegung von symbolischen Pau- schalen von Fr. 5'000.– für den Mercedes und von Fr. 15'000.– für den Lamborghini sei zweifellos unrichtig. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde der Leistungsanspruch "ab bis Ende 2020". Die Überprüfung des Leistungsanspruches vom 1. Oktober 2016 bis
31. Dezember 2020 führe zu einem Schaden von ungefähr Fr. 72'000.–, der noch viel höher läge, wenn auf eine arglistige Täuschung im Sinne des Betrugstatbe- standes geschlossen würde (Urk. 9 S. 4 ff.).
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3. Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 Zur Begründung seines Antrages auf Abweisung der Beschwerde liess der Be- schwerdegegner 1 im Wesentlichen ausführen, die Sozialversicherungsbehörden seien bis mindestens Januar 2022 davon ausgegangen, dass die drei Fahrzeuge [d.h. der Mercedes, der Lamborghini und der Jaguar] einen Gesamtwert von Fr. 80'000.- hätten (so namentlich das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 11. Januar 2022 E. 5.4). Dabei gehe es um einen Wert von Fr. 5'000.– für den Mercedes, von Fr. 15'000.– für den Lamborghini und von Fr. 60'000.– für den Ja- guar, der erst im Jahr 2020 angeschafft worden sei. Das Geld für den Jaguar habe der Beschwerdegegner 1 sukzessive zur Seite gelegt, was ihm deshalb gelungen sei, weil er keine Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen gehabt habe. Jeden Monat habe er Fr. 650.– gespart. Er habe knapp acht Jahre gebraucht, um den Kaufpreis von Fr. 62'900.– für den Jaguar bezahlen zu können. Wenn man den Wert des Mercedes und des Lamborghini von zusammen Fr. 20'000.– hinzurechne, so sei der Beschwerdegegner 1 bis ins Jahr 2014 unter dem Freibetrag von Fr. 37'500.– geblieben. Danach sei ihm ein Zehntel des Vermögens, das diesen Freibetrag über- schreite, als Einkommen anzurechnen gewesen. Grösser als dieses fiktive Einkom- men, das in den Jahren 2015 bis 2020 insgesamt Fr. 15'240.– betragen habe, könne der Schaden der Beschwerdeführerin nicht sein. Somit werde die kritische Grenze von Fr. 36'000.– bei Weitem nicht erreicht, weshalb es sich um eine Über- tretung handle, deren Verfolgung bereits verjährt sei (Urk. 21 S. 2 f.).
4. Rechtliches und Folgerungen
a) Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Anga- ben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. In leich- ten Fällen ist die Strafe nach Art. 148a Abs. 2 StGB Busse.
- 15 - Hinsichtlich der Abgrenzung eines leichten Falles (im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB) vom Vergehenstatbestand nach Art. 148a Abs. 1 StGB kann auf die von der Staatsanwaltschaft zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 149 IV 273) verwiesen werden (siehe oben E. III. 1.).
b) Bezüglich der Höhe des Vermögensschadens bzw. von allenfalls zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Straf- anzeige für den Zeitraum ab Januar 2012 einen Schaden von ca. Fr. 149'000.– und für den Zeitraum ab Januar 2018 von ca. Fr. 71'000.– geltend (Urk. 16/D1/1 S. 4). Nachdem die Staatsanwaltschaft in der Begründung der angefochtenen Einstel- lungsverfügung in zutreffender Weise darauf hingewiesen hatte, dass die Verjäh- rungsfrist bezüglich des Vergehenstatbestandes von Art. 148a Abs. 1 StGB sieben Jahre betrage [Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB] und die Tatvorwürfe [unter Berücksichti- gung der im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung vom 26. Oktober 2023 bereits ein- getretenen Verjährung] bis Oktober 2016 relevant seien (Urk. 5 S. 5), passte die Beschwerdeführerin den Zeitrahmen entsprechend an und führte in ihrer Be- schwerdeschrift aus, die Überprüfung des Leistungsanspruches vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2020 führe zu einem Schaden von ungefähr Fr. 72'000.–, der noch viel höher läge, wenn auf eine arglistige Täuschung im Sinne des Betrugs- tatbestandes geschlossen würde (Urk. 9 S. 8). Vor diesem Hintergrund muss es sich bei der (ebenfalls in der Beschwerdeschrift enthaltenen) Aussage der Be- schwerdeführerin, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde der Leistungs- anspruch "ab bis Ende 2020" (Urk. 9 S. 6), wohl um einen Schreibfehler handeln und davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin damit "ab Oktober 2016 bis Ende 2020" meinte. In welchem genauen Zeitraum der Beschwerdegeg- ner 1 welche Zusatzleistungen in welchen Beträgen zu viel erhältlich gemacht ha- ben soll, lässt sich den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin nicht entnehmen. Weder die Strafanzeige, die Beschwerdeeingaben noch die weiteren Akten enthal- ten sachdienliche Angaben darüber, welche Beträge dem Beschwerdegegner 1 im Rahmen von Zusatzleistung im inkriminierten Zeitraum (d.h. vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2020) tatsächlich ausbezahlt, geschweige denn zu viel ausbe- zahlt wurden. Mangels Bezifferung fehlt es damit bereits an den Grundlagen für die Ermittlung eines möglichen Vermögensschadens.
- 16 - Aus dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Ja- nuar 2022 geht hervor, dass die Stadt Zürich dem Beschwerdegegner 1 mit Verfü- gung vom 15. Dezember 2020 ab Januar 2021 monatliche Zusatzleistungen (bun- desrechtliche Ergänzungsleistungen, kantonalrechtliche Beihilfen und Gemeinde- zuschüsse) von Fr. 1'390.– und monatliche Prämienverbilligungen von Fr. 521.– zusprach. Nach Abklärungen hinsichtlich auf diesen eingelöster Fahrzeuge habe sie die Verfügung vom 15. Dezember 2020 in Wiedererwägung gezogen und ihm mit Verfügung vom 4. Januar 2021 unter Anrechnung eines Reinvermögens (be- wegliches Vermögen und Sachwerte) von Fr. 97'019.– ab Januar 2021 monatliche Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen) von Fr. 304.– und mo- natliche Prämienverbilligungen von Fr. 433.60 zugesprochen. Nach einer Einspra- che seien schliesslich ein Reinvermögen von Fr. 82'659.– berücksichtigt und Zu- satzleistungen von Fr. 424.– zugesprochen worden (Urk. 16/D1/2/38 S. 2). Im er- wähnten Urteil des Sozialversicherungsgerichtes wurde auch die Annahme eines Reinvermögens von Fr. 82'659.– bestätigt (Urk. 16/D1/2/38 S. 10). In Erwägung 5.3 dieses Urteils wird bezüglich der Festsetzung der Fahrzeugwerte Folgendes ausgeführt (Urk. 16/D1/2/38 S. 8 f.): "Bezüglich des Mercedes-Benz 500 SL sowie des Lamborghini Jarama, für welche die Beschwerdegegnerin einen Wert von Fr. 5'000.– beziehungsweise Fr. 15'000.– angenommen hat, widersetzte sich der Beschwerdeführer einer Verkehrswertschätzung, wohl deshalb, weil auch er von einem höheren tat- sächlichen Wert ausgeht. Angesichts der von der Beschwerdegegnerin ge- troffenen Abklärungen auf dem Fahrzeugmarkt ist die ermessensweise Fest- setzung der Verkehrswerte dieser beiden Fahrzeuge für die hier zu beurtei- lende Periode und unter Vorbehalt der Wiedererwägung nach Vorliegen einer sachverständigen Schätzung für künftige Perioden nicht zu beanstanden." Somit betraf der erwähnte Vorbehalt der Wiedererwägung (auf den sich die Be- schwerdeführerin explizit in der Begründung ihrer Beschwerdeschrift bezieht, Urk. 9 S. 6) künftige Perioden (und damit nicht Zeiträume, die vor der vom Sozial- versicherungsgericht beurteilten Periode ab Januar 2021 liegen). Demgegenüber soll nach der Auffassung der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden
- 17 - Strafverfahrens von Werten der beiden Fahrzeuge Mercedes-Benz 500 SL und Lamborghini Jarama in vergangenen Zeiträumen (die teilweise sogar noch vor der vom Sozialversicherungsgericht rechtskräftig beurteilten Periode liegen), ausge- gangen werden, die sehr viel höher als diejenigen Werte sind, welche das Sozial- versicherungsgericht seinem Urteil zugrunde legte. Aus den folgenden Gründen besteht kein Anlass, im vorliegenden Strafverfahren bezüglich des Zeitraums vor dem Erlass des Urteils des Sozialversicherungsgerichts von höheren Werten der beiden Fahrzeuge als Fr. 5'000.– und Fr. 15'000.– auszugehen: Der massgebliche Marktwert der beiden Oldtimer dürfte sich nicht anklagegenügend genau auf den Deliktszeitraum (d.h. vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2020) ermitteln las- sen. Dabei kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass einzig der fragliche Marktwert im Deliktszeitraum massgebend ist. Fraglich bleibt dabei, ob sich der Zustand, in welchem sich das jeweilige Fahrzeug in jenem Zeitraum befand, nach- träglich überhaupt rekonstruieren und anklagegenügend ermitteln lässt. Aktuelle Marktwerte, die in den (inzwischen) vergangenen Jahren weiter und deutlich ge- stiegen sein dürften (vgl. auch Urk. 16/D1/1 S. 3), sind wenig hilfreich. Jedenfalls wäre in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO zu Gunsten des Beschwerdegeg- ners 1 von einer steten Wertsteigerung im fraglichen Zeitraum auszugehen. Aus den divergierenden Angaben der Beschwerdeführerin und den vorhandenen weiteren Beweismitteln lässt sich nach dem Dargelegten kein hinreichender und bezifferbarer Anfangsverdacht hinsichtlich eines Vergehens (Art. 148a Abs. 1 StGB) begründen. Hinsichtlich einer allfälligen Übertretung (Art. 148a Abs. 2 StGB) wäre die dreijährige Verfolgungsverjährung (Art. 109 StGB) im Übrigen längst ein- getreten, weshalb die Verfahrenseinstellung zu Recht erging und die Beschwerde abzuweisen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2
- 18 - Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'800.– festzusetzen Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners 1 für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die von ihm eingereichte Beschwerdeantwort umfasst drei Seiten (Urk. 21). Unter Berücksichti- gung der in § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV aufgeführten Bemessungsgrundlagen (Be- deutung des Falls, Verantwortung des Anwalts, notwendiger Zeitaufwand des An- walts und Schwierigkeit des Falls) erweist sich eine Anwaltsgebühr von Fr. 1'500.– (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners 1 wird aus der Gerichts- kasse eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– entrichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) Fürsprecher X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhan- den des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 16] (gegen Empfangsbe- stätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- 19 -
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. A. Brüschweiler