Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Am 25. November 2022 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen fahrlässiger Körperverletzung betref- fend folgenden Vorfall: Am 12. Oktober 2022 sei A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) auf dem Werkhof der C._____ AG in D._____ aus der Tür der Schlosserei gekommen und entlang des Fussgängerbereichs auf dem Werkareal gegangen. Gleichzeitig sei der Beschwerdegegner 1 parallel zu diesem Streifen mit einem Elektrogabelstapler gefahren, wobei der Beschwerdegegner 1 und der Beschwer- deführer einander nicht gesehen hätten. Als der Beschwerdeführer einige Schritte gemacht habe, sei er vom durch den Beschwerdegegner 1 gelenkten Stapler am rechten Fuss erfasst worden, wodurch er sich verschiedene Verletzungen zugezo- gen habe (vgl. Urk. 19/1).
E. 2 Mit Verfügung vom 25. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an die Hand (Urk. 3/2).
E. 2.1 Der Beschwerdegegner 1 liess sich vernehmen und stellte Anträge. Für die damit verbundenen Aufwendungen ist er zu entschädigen. Da die Strafuntersu- chung für ein Antragsdelikt geführt wurde, würde die Entschädigungspflicht grund- sätzlich den Beschwerdeführer treffen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Nachdem aber angesichts des Verletzungsbildes nicht ganz auszuschliessen ist, dass diese als schwere Körperverletzung zu qualifizieren wäre, womit es sich um ein Offizialdelikt gehandelt hätte (vgl. Art. 125 Abs. 2 StGB), rechtfertigt es sich vorliegend, den Be- schwerdegegner 1 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.2 Der vorliegende Fall bietet weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten und der Aktenumfang hält sich in Grenzen. Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen erweist sich der Fall als wenig bis mittel- mässig anspruchsvoll. Der Beschwerdegegner 1 hat eine (ohne Rubrum und An- träge) rund zweiseitige Stellungnahme eingereicht (Urk. 32) sowie eine weitere Ein- gabe mit rund einer Textseite (Urk. 45). Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 800.– (inkl. MwSt.) angemessen.
3. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleis- tung von Fr. 1'800.– bezahlt. Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheits- leistung zu beziehen. Es wird beschlossen:
E. 3 Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2023 Beschwerde er- heben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, ein Strafverfahren zu eröffnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2).
E. 4 Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist an- gesetzt, zur Leistung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 7; Urk. 9). Sodann wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur (frei- gestellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft verzichtete unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf Äusserung (Urk. 18). Der Be- schwerdegegner 1 liess sich mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 vernehmen (Urk. 32). Sodann replizierte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2023 (Urk. 37). Der Beschwerdegegner 1 duplizierte mit Eingabe vom 16. Januar 2024
- 3 - (Urk. 45). Nach Zustellung seiner Eingabe an den Beschwerdeführer zur Einrei- chung allfälliger Bemerkungen liess sich dieser mit Eingabe vom 29. Januar 2024 vernehmen (Urk. 50). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
E. 5 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme u.a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tat- verdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa-
- 9 - chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. De- zember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundes- gerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
E. 6 Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen fahr- lässig am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbre- chen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Un- vorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Um- ständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Erfüllung des Tatbestandes der fahrlässigen Körperverletzung setzt vor- aus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die blosse Vorhersehbarkeit allerdings nicht. Erforderlich ist auch dessen Vermeidbarkeit. Der Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten ge- bieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 134 IV 175 E. 3.1 m.w.H.).
E. 7 Gemäss dem Austrittsbericht Chirurgie des Stadtspitals Waid und Triemli vom
22. Oktober 2022 erlitt der Beschwerdeführer anlässlich des in Frage stehenden Vorfalls Verletzungen am rechten Unterschenkel und Fuss, u.a. eine dislozierte Un- terschenkelfraktur, ein Quetschtrauma sowie eine dislozierte Grundphalanxfraktur
- 10 - (vgl. Urk. 19/3/5). Ob es sich dabei um eine einfache oder eine schwere Körperver- letzung handelt, kann im Hinblick auf den Verfahrensausgang offen bleiben.
E. 8 Vorab ist festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 37 S. 2) – selbst bei Vorliegen einer schweren Körperverletzung eine Nicht- anhandnahmeverfügung erlassen werden kann, wenn es an erheblichen und kon- kreten Hinweisen für ein strafbares Verhalten fehlt. Sodann genügt die Tatsache, dass sich die Dinge möglicherweise auch ganz anders abgespielt haben könnten als so, wie dies die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung darlegte, offenkundig nicht zur Begründung des erforderlichen Angangsverdachts eines strafbaren Verhaltens für die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Es liegt in der Na- tur der Sache, dass theoretisch stets auch ein anderer Geschehensablauf denkbar wäre, bei welchem Szenario allenfalls eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflicht- verletzung vorliegen könnte. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde- schrift diverse Spekulationen anstellt, wie es allenfalls auch gewesen sein könnte, ohne dass diese Ausführungen aber in den vorliegenden Akten eine Stütze finden, sind seine Vorbringen mithin unbehelflich. Auch aus seinem Einwand, wonach die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft keinesfalls zwingend seien (vgl. Urk. 2 Rz. 13), vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Massgebend ist letztlich einzig, ob vorliegend ein hinreichender Anfangsverdacht für ein strafbares Handeln besteht, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigt. Diese Frage hat die Staatsanwaltschaft zu Recht verneint:
E. 9 Nebst den Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 liegen eine Auskunft betreffend die internen Sicherheitsregeln der C._____ AG (Urk. 19/3/6-7) sowie eine von der Kantonspolizei Zürich am Unfallort erstellte Fotodokumentation (Urk. 19/3/1) bei den Untersuchungsakten. Weitere Beweismittel sind nicht vorhanden. So findet sich bei den Akten insbesondere keine Videoaufnahme des Unfallgeschehens. Diesbezüglich moniert der Beschwerdeführer, es sei gar nicht abgeklärt worden, ob eine solche existiere (Urk. 50 S. 1). Zwar ist – wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt – weder dem Polizeirapport noch den Einvernahmen der Beteiligten ein entsprechender Hinweis zu entnehmen. Es darf indes ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass
- 11 - eine allfällige Videoaufzeichnung des Vorfalls von den an den Unfallort ausgerückten Polizeifunktionären umgehend gesichert worden wäre, zumal die Kollision von keinen Drittpersonen beobachtet werden konnte und eine allfällige Videoaufnahme als zentrales Beweismittel auch Rückschlüsse mit Bezug auf die Geschwindigkeit der beiden Beteiligten unmittelbar vor der Kollision hätte liefern können. Die Existenz einer entsprechenden Videoaufnahme hätte sodann Erwähnung im Polizeirapport gefunden. Nach dem Gesagten erübrigen sich diesbezüglich weitere Abklärungen.
E. 10 Der Beschwerdegegner 1 erklärte zunächst gegenüber der Polizei, er sei mit dem Stapler auf dem Werkareal neben der Schlosserei gefahren, um die Radmulde vom Lastwagen abzuladen. Dabei sei er neben dem Fussgängerbereich gefahren. Plötzlich sei wie aus dem Nichts der Beschwerdeführer aus der Schlossereitür getreten. Er habe diesen erst gesehen, als er ihn fast vor dem Stapler gehabt habe. Er habe natürlich sofort bis zum Stillstand gebremst. Es sei schwierig zu sagen, wie schnell er gefahren sei, da der Stapler keinen Tacho habe. Er sei nicht abgelenkt gewesen und habe immer in Fahrtrichtung geschaut. Den Fussgängerbereich habe er nicht befahren (Urk. 19/4/1). Am 3. März 2023 sagte der Beschwerdegegner 1 aus, er sei vom Magazin (Unterstand) aus in einer Rechtskurve in Richtung Halle 1 gefahren bis ca. zu deren Tor, wo es zur Kollision gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei ziemlich viel los gewesen auf dem Gelände, vor allem bei der Halle 2, weshalb er die Geschwindigkeit reduziert habe. Wie schnell er gefahren sei, könne er nicht sagen, der Stapler habe keinen Tacho. Auf dem Gelände müsse man die Geschwindigkeit immer wieder anpassen. Den Beschwerdeführer habe er erst wahrgenommen, als dieser vor dem Stapler gewesen sei. Er sei vor der Halle 1 gewesen, seitlich vor dem Stapler. Als er (der Beschwerdegegner 1) gesehen habe, dass der Beschwerdeführer einen Schritt vor den Stapler mache, habe er versucht, auszuweichen und zu bremsen. Der Beschwerdeführer sei vom Gehweg in den Arbeitsbereich gekommen. Er (der Beschwerdegegner 1) sei parallel zum Gehweg gefahren, welcher in Fahrtrichtung links gewesen sei. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht gerannt sei, da er gar nicht rennen könne. Wäre der Be- schwerdeführer innerhalb der gelben Markierung für Fussgänger gewesen, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Er sei mit dem Stapler nie innerhalb der Markie-
- 12 - rung [gemeint des Fussgängerbereichs] gefahren. Im Arbeitsbereich müsse jeder auf jeden aufpassen. Er sei der Meinung, dass er im Kollisionsbereich vortrittsbe- rechtigt gewesen sei und denke, dass es zum Unfall gekommen sei, weil der Be- schwerdeführer den Kopf nicht gedreht habe. Hätte dieser geschaut, hätte er ihn (den Beschwerdegegner 1) gesehen. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer schuld am Unfall, da er aus seinem Bereich herausgelaufen sei (Urk. 19/4/2).
E. 11 Der Beschwerdeführer sagte aus, als er das Tor der Halle 1 verlassen habe, habe er ca. drei bis vier Schritte gemacht. Dann sei er vom Stapler erfasst worden. Der Stapler sei von hinten gekommen. Den Elektrostapler höre man nicht, sowieso nicht mit dem Fluglärm. Er sei immer auf dem gekennzeichneten Gehweg gelaufen. Er sei ca. einen Meter vom Tor entfernt vom Stapler angefahren worden. Dieser sei schnell wie verrückt gewesen und er habe diesen gar nicht gehört. Er sei aufgrund von Knieproblemen etwas langsamer gegangen als andere Personen. Nach dem Verlassen der Halle habe er vermutlich zwei Schritte aus dem Tor/der Halle ge- macht im rechten Winkel zum Gebäude. Anschliessend sei er nach links abgebo- gen. Nach dem Abbiegen nach links habe er vermutlich noch zwei bis drei Schritte gemacht, bis er vom Stapler erfasst worden sei. Beim Verlassen der Halle habe er keinen Stapler gesehen. Unmittelbar bevor er die Gehrichtung geändert habe, habe er nicht nochmals speziell um sich geschaut, sondern einfach nach vorne. Abge- lenkt sei er nicht gewesen. Zum Unfallzeitpunkt sei er innerhalb der eingezeichne- ten gelben Linien gelaufen. Er habe den Beschwerdegegner 1 nicht wahrgenom- men vor der Kollision. Dieser hätte ihn aber sehen müssen bzw. wenn er geschaut hätte, hätte er ausweichen können. Zudem hätte der Beschwerdegegner 1 nicht auf den Gehweg fahren dürfen. Dieser sei zu schnell gefahren. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdegegner 1 schuld am Unfall. Auf dem Werkareal habe stets der Fussgänger Vortritt. Dies habe man ihm in einem Kurs mitgeteilt (Urk. 19/5).
E. 12 Die Aussagen der Beteiligten zum Unfallhergang widersprechen sich in ent- scheidenden Punkten. So ist insbesondere strittig, ob die Kollision im Bereich des für Fussgänger gelb markierten Bereichs oder ausserhalb desselben stattgefunden hat. Ebenso gehen die Aussagen betreffend die vom Beschwerdegegner 1 mit dem Stapler unmittelbar vor der Kollision gefahrene Geschwindigkeit auseinander. Letz-
- 13 - tere lässt sich unstrittig nachträglich nicht mehr eruieren, da der betreffende Stapler nach der Kollision nicht sichergestellt bzw. ausgewertet wurde und nachdem, wie dargelegt, keine Videoaufnahme des Vorfalls existiert.
E. 13 Mit Bezug auf die Kollisionsstelle kamen die ausgerückten Funktionäre der Kantonspolizei Zürich aufgrund der Endlage des Staplers und der auf dem Belag vorgefundenen Reifenabriebspuren zum Schluss, dass der Stapler den Fussgän- gerbereich nicht gequert oder gestreift habe. Somit habe der Beschwerdeführer aus dem Fussgängerbereich treten müssen, um vom Stapler erfasst zu werden. Letz- terer sei mit einem Abstand von ca. 20 bis 30cm entlang der gelben Linie des Fuss- gängerbereichs gefahren (vgl. Urk. 19/1 S. 3). Was der Beschwerdeführer gegen diese nachvollziehbaren Feststellungen vorbringt, erschöpft sich in unbelegten (und nicht verifizierbaren) Spekulationen: So bestreitet er die polizeilichen Erkennt- nisse grundsätzlich nicht, stellt diesen aber seine eigene, abweichende Sicht mit Bezug auf den mutmasslichen Unfallhergang sowie die Vorgänge im Vorfeld des- selben gegenüber bzw. macht geltend, der Stapler müsse kurz vor dem Stillstand schräg zum Fussgängerweg unterwegs gewesen sein und der Beschwerdegeg- ner 1 habe wohl zu spät auf den Knick des Fussgängerbereichs reagiert, weshalb er in denselben gefahren sei. Diese Mutmassungen des Beschwerdeführers finden in den vorliegenden Akten keine Stütze und es ist auch nicht ersichtlich, anhand welcher weiterer Untersuchungshandlungen sich ein entsprechender abweichen- der Sachverhalt rechtsgenügend erstellen liesse. Es lassen sich weder aus dem Foto der Endlage des Beschwerdeführers (Urk. 19/3/1 S. 1) noch unter Verweis auf die örtlichen Begebenheiten Rückschlüsse darauf ziehen, ob die Kollision mit dem Stapler im Fussgängerbereich oder ausserhalb desselben stattgefunden hat. Ins- besondere vermögen die vor Ort gemachten Fotos des Staplers (Urk. 19/3/1) kei- nen Aufschluss über die genaue Stellung bzw. Platzierung des Staplers im Zeit- punkt der Kollision zu geben, da der Beschwerdegegner 1 gemäss seinen nicht widerlegbaren Angaben den Stapler nach der Kollision mutmasslich noch etwas zurücksetzte, damit der Beschwerdeführer nicht darunter zu liegen kam (Urk.19/4/2 F/A 29 und Urk. 19/4/1 F/A 1). Schliesslich leuchtet auch nicht ein, weshalb der Beschwerdegegner 1 bei einer vom Beschwerdeführer vermuteten zu späten Re- aktion auf den in den Fotos erkennbaren Knick im Fussgängerbereich in ebendie-
- 14 - sen Bereich hineingefahren sein sollte. Da der Knick in Fahrtrichtung betrachtet nach links erfolgt, hätte sich der Beschwerdegegner 1 bzw. der Stapler diesfalls gerade vom Fussgängerbereich weg bewegt. Wenn der Beschwerdeführer sodann Mutmassungen betreffend den angeb- lich durch den Beschwerdegegner 1 nicht am dafür vorgesehenen Ort abgestellten LKW sowie dessen Manövrieren mit dem Stapler im Vorfeld der Kollision anstellt und diesbezüglich ein sorgfaltspflichtwidriges Handeln desselben aufwirft, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Abstellen des LKWs zeitlich klar vor der Kollision statt- gefunden hat. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 in diesem Zusammenhang entgegen der betriebsinternen Sicherheitsrichtlinien gehandelt hätte, wäre dieses Versäumnis mithin nicht kausal gewesen für die nachfolgende Kollision. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus einem allfälligen entsprechenden Versäum- nis des Beschwerdegegners 1 ableiten, dass er nicht damit habe rechnen müssen, dass sich ihm beim Verlassen der Halle 1 ein Stapler nähern könnte, wie er geltend macht. So oder anders war der mit den örtlichen Begebenheiten (und dem regen Staplerverkehr auf dem Areal) bestens vertraute Beschwerdeführer beim Verlassen der Halle gehalten, die nötige Aufmerksamkeit an den Tag zu legen.
E. 14 In diesem Zusammenhang wies die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass gemäss den internen Sicherheitsregeln der C._____ AG wo vorhanden die Fussgängerwege zu benützen sind. Weiter wird darin ausdrücklich festgehalten, dass auf Fahrzeug- und Staplerverkehr zu achten ist und Fahrwege vorsichtig zu betreten sind (Urk. 19/3/6). Es darf davon ausgegangen werden, dass die Mitarbei- tenden der C._____ AG mit diesen Regeln vertraut sind, zumal selbst der Be- schwerdeführer aussagte, dass sämtliche Mitarbeitenden bezüglich der Verkehrs- regeln eine Prüfung bzw. einen Kurs gemacht hätten (Urk. 19/5 F/A 50). Gestützt auf diese betriebsinterne Regelung war der Beschwerdeführer als Fussgänger im Sinne einer erhöhten Sorgfaltspflicht gehalten, die nötige Vorsicht walten zu lassen und beim Betreten (wie auch beim Verlassen) des für Fussgänger markierten Be- reichs auf allfällige, sich nähernde Stapler zu achten. Indes hat er nach eigener Aussage unmittelbar vor seiner Änderung der Gehrichtung nach links nicht noch- mals speziell um sich geschaut, sondern einfach in Gehrichtung nach vorne geblickt
- 15 - (Urk. 19/5 F/A 23). Damit ist er seiner erhöhten Sorgfaltspflicht nur ungenügend nachgekommen und ein massgebliches Selbstverschulden seinerseits an der Kol- lision kann nicht ausgeschlossen werden. Wenn sich der Beschwerdeführer so- dann auf den Standpunkt stellt, der Fussgänger habe gegenüber dem Stapler auf dem gesamten Werkareal in jedem Fall Vortritt (Urk. 19/5 F/A 46), kann ihm nicht gefolgt werden. Eine solche Regelung (bzw. überhaupt eine Vortrittsregelung) fin- det sich in den internen Sicherheitsregeln der C._____ AG nicht. Es ergibt aber bei lebensnaher Betrachtung keinen Sinn, dass ausserhalb des für Fussgänger mar- kierten Bereichs diese generell Vortritt auf dem Werkareal haben sollen, dürfte doch dort jeweils emsiges Treiben mit Staplern herrschen, weshalb ausserhalb der Fuss- gängerbereiche per se eine erhöhte Unfallgefahr besteht. Vor diesem Hintergrund ist auch die erhöhte Sorgfaltspflicht für Fussgänger auf dem Werkareal zu sehen. Somit verfängt auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht, wonach er nicht damit habe rechnen müssen, dass ein Stapler nahe am Fussgängerbereich fahren könnte.
E. 15 Somit ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass keine genügenden An- haltspunkte für eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung des Be- schwerdegegners 1 bestehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten alterna- tiven Szenarien zum Unfallhergang finden in den vorliegenden Akten keine Stütze. Anhand welcher weiterer Untersuchungshandlungen sich die von ihm behauptete Sachverhaltsvariante rechtsgenügend erstellen liesse, ist nicht ersichtlich. Anzufü- gen bleibt, dass sich auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu angeblichen Sorgfaltspflichtverletzungen durch Drittpersonen, namentlich Vorgesetzte des Be- schwerdegegners 1, in reinen Spekulationen erschöpfen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
E. 16 Bei dieser Sach- und Beweislage ist die angefochtene Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
- 16 - IV.
1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tra- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung. 2.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 17 -
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und von der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.
- Der Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwältin MLaw Y._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad C-10/2023/10012226 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad C-10/2023/10012226 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 19] (gegen Emp- fangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht - 18 - eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 9. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230390-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichts- schreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 9. April 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 25. September 2023, C-10/2023/10012226
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 25. November 2022 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen fahrlässiger Körperverletzung betref- fend folgenden Vorfall: Am 12. Oktober 2022 sei A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) auf dem Werkhof der C._____ AG in D._____ aus der Tür der Schlosserei gekommen und entlang des Fussgängerbereichs auf dem Werkareal gegangen. Gleichzeitig sei der Beschwerdegegner 1 parallel zu diesem Streifen mit einem Elektrogabelstapler gefahren, wobei der Beschwerdegegner 1 und der Beschwer- deführer einander nicht gesehen hätten. Als der Beschwerdeführer einige Schritte gemacht habe, sei er vom durch den Beschwerdegegner 1 gelenkten Stapler am rechten Fuss erfasst worden, wodurch er sich verschiedene Verletzungen zugezo- gen habe (vgl. Urk. 19/1).
2. Mit Verfügung vom 25. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an die Hand (Urk. 3/2).
3. Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2023 Beschwerde er- heben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, ein Strafverfahren zu eröffnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2).
4. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist an- gesetzt, zur Leistung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 7; Urk. 9). Sodann wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur (frei- gestellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft verzichtete unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf Äusserung (Urk. 18). Der Be- schwerdegegner 1 liess sich mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 vernehmen (Urk. 32). Sodann replizierte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2023 (Urk. 37). Der Beschwerdegegner 1 duplizierte mit Eingabe vom 16. Januar 2024
- 3 - (Urk. 45). Nach Zustellung seiner Eingabe an den Beschwerdeführer zur Einrei- chung allfälliger Bemerkungen liess sich dieser mit Eingabe vom 29. Januar 2024 vernehmen (Urk. 50). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
5. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 amten die am vor- liegenden Entscheid beteiligten Richter teilweise in anderer Funktion als angekün- digt (vgl. Urk. 7 S. 4). II.
1. Zunächst moniert der Beschwerdeführer eine Überschreitung ihrer Kognition durch die Staatsanwaltschaft, indem diese die Beweise gewürdigt und so einen äusseren Unfallhergang erstellt habe. Sodann habe sie die rechtliche Situation ge- klärt und daraus eine Vortrittspflicht des Staplerfahrers abgeleitet. Mithin habe die Staatsanwaltschaft die Sache in rechtlicher und sachlicher Hinsicht eingehend wür- digen müssen. Die angefochtene Verfügung gleiche in ihrer Ausführlichkeit und Form einem freisprechenden Urteil, womit der Anwendungsbereich von Art. 310 StPO eindeutig überschritten worden sei (Urk. 2 Rz. 12).
2. Wenn der Beschwerdeführer aus der Länge und Begründungsdichte der an- gefochtenen Verfügung eine Kompetenzüberschreitung durch die Staatsanwalt- schaft ableitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen kann die Länge der Be- gründung des angefochtenen Entscheids selbstredend nicht isoliert betrachtet wer- den, sondern diese hängt massgeblich vom Aktenumfang und der Komplexität der im Raum stehenden Tatvorwürfe ab. Zum anderen muss sich die Staatsanwalt- schaft zwingend mit den Akten auseinandersetzen und die wesentlichen, ihrem Entscheid zugrundeliegenden Überlegungen darlegen, anderenfalls sie sich unwei- gerlich dem Vorwurf aussetzen würde, sie habe den Anspruch auf rechtliches Ge- hör des Betroffenen verletzt (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1) und/oder (im Falle einer Einstellung der Strafuntersuchung) die Untersuchung nicht mit der nötigen Tiefe geführt und so dem Anspruch auf eine effektive Untersuchung nicht nachgelebt (vgl. EGMR, Urteil Dembele gegen die Schweiz vom 24. September 2013, Be- schwerde-Nr. 74010/11, Ziff. 62 ff.).
- 4 -
3. Mithin kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gesagt wer- den, dass – sobald eine bestimmte Anzahl von Beweisen vorliegt, welche es zu würdigen gilt – in jedem Fall eine Strafuntersuchung durchzuführen wäre. Ebenso wenig lässt sich allein aufgrund der Ausführlichkeit der vorgenommenen Beweis- würdigung und der rechtlichen Erwägungen der Schluss ziehen, es lägen erhebli- che und konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vor. Die Frage, ob eine Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung im konkreten Einzelfall zulässig ist, ist vielmehr einzig daran zu messen, ob der Anfangsverdacht eine plausible Tatsa- chengrundlage hat, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt. Nach dem Gesagten geht der Einwand des Beschwerdeführers fehl. III.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
2. Die Staatsanwaltschaft gab in der angefochtenen Verfügung zunächst die Aussagen der Beteiligten wieder und erwog sodann im Wesentlichen, aus den von der Polizei beigezogenen Sicherheitsregeln betreffend Verkehrsregeln und Ver- kehrswege der C._____ AG gehe hervor, dass auf den Werkhöfen für alle Fahr- zeuge die Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gelte. Weiter werde darauf aufmerk- sam gemacht, dass – wo vorhanden – die Fussgängerwege benutzt werden sollen und auf den Fahrzeug- und Staplerverkehr zu achten sei und man als Fussgänger vorsichtig auf die Fahrwege treten solle. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Aussagen der Beteiligten – so die Staatsanwaltschaft – müsse davon ausge- gangen werden, dass der Beschwerdeführer zum gleichen Zeitpunkt aus der Tür der Schlosserei gekommen sei, wie der Beschwerdegegner 1 parallel mit dem Stapler entlang des Fussgängerbereichs an der Türöffnung vorbeigefahren sei. Weiter sei anhand der Reifenabriebspuren auf dem Belag die Fahrtrichtung des Staplers nachvollziehbar. Es habe somit festgehalten werden können, dass der Stapler den Fussgängerbereich nicht gequert oder gestreift habe, weshalb die Kol- lision ausserhalb der gelben Markierung für Fussgänger stattgefunden haben
- 5 - müsse. Der Stapler müsse mit einem Abstand von ca. 20-30cm entlang der gelben Linie des Fussgängerbereichs gefahren sein. Diese Schlüsse hätten aufgrund der Endlage des nach dem Unfall angetroffenen Staplers durch die ausgerückten Poli- zeifunktionäre gezogen werden können. Somit müsse der Beschwerdeführer aus dem Fussgängerbereich getreten sein, um vom Stapler erfasst zu werden, was mit der Endlage des Staplers korrespondiere, welcher nicht im Bereich der Gehzone angetroffen worden sei. Die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit könne nachträglich nicht mehr eru- iert werden, da der Stapler nicht sichergestellt worden sei und dieser somit auch nicht einer möglichen Kontrolle unterzogen werden könne, um die zuletzt vor dem Unfall gefahrene Geschwindigkeit ausfindig zu machen. Zudem könne nachträglich auch nicht festgestellt werden, wie schnell der Beschwerdeführer unterwegs gewe- sen sei und wie viele Schritte er tatsächlich nach dem Verlassen der Halle 1 ge- macht habe. Im Hinblick auf ein allfälliges Mitverschulden des Beschwerdeführers gelte es zu erwähnen, dass dieser es trotz Hinweis auf die Gefahren im Sicher- heitsreglement und der klaren Aufforderung, wo vorhanden die Fussgängerwege zu nutzen und auf den Fahrzeug- und Staplerverkehr zu achten, unterlassen habe, unmittelbar vor der Gehrichtungsänderung nochmals speziell um sich zu schauen und auf den Staplerverkehr zu achten. Zusammengefasst hätten die getätigten po- lizeilichen Ermittlungen und weiteren Abklärungen keine anklagegenügenden Hin- weise auf eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 er- geben, weshalb der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nicht erfüllt sei. Ein strafrechtlich relevantes Geschehen beim vorliegenden Unfallereignis sei klar nicht ersichtlich. Lediglich der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass auch keine Zeugen anwesend gewesen seien, die Aussagen zum Vorfall hätten machen können, weshalb auch bei etwaigem Bejahen einer Sorgfaltspflichtverletzung kein anklagegenügender Sachverhalt erstellt werden könnte (Urk. 3/2).
3. Der Beschwerdeführer wendet zusammengefasst ein, die sachlichen Fest- stellungen und rechtlichen Würdigungen der Staatsanwaltschaft seien willkürlich und keinesfalls zwingend. So liessen die Reifenspuren und die Endlage des Stap- lers nicht zwingend darauf schliessen, dass der Beschwerdegegner 1 immer aus-
- 6 - serhalb des Fussgängerbereichs gefahren sei. Anhand der Fotos und dessen Aus- sagen könne angenommen werden, dass der Stapler kurz vor dem Stillstand in Relation zum Fussgängerweg schräg unterwegs gewesen sein müsse. Es bestehe eine ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdegegner 1 mit seinem Stapler im Fussgängerbereich oder zumindest sehr nah an diesem un- terwegs gewesen sei. Das Foto seiner (des Beschwerdeführers) Endlage spreche eher dafür, dass die Kollision im oder am Fussgängerbereich stattgefunden habe. Womöglich habe der Beschwerdegegner 1 den Fussgängerbereich auch bewusst befahren oder diesen befahren müssen, um die betreffende Radmulde überhaupt abladen zu können. Es treffe nicht zu, dass die Ermittlungsergebnisse eindeutig zeigten, dass er – der Beschwerdeführer – aus dem Fussgängerbereich getreten sei. Es gebe auf dem Werkareal einen zugewiesenen Ort für das Abladen von LKWs. Der Beschwerdegegner 1 habe den LKW aber nicht dort abgestellt, weshalb der Verdacht der Missachtung von Sicherheitsrichtlinien bestehe. Zudem seien die Platzverhältnisse am Unfallort für ein Abladen sehr ungünstig. Deshalb habe er (der Beschwerdeführer) nicht damit rechnen müssen, dass vor der Halle 1 ein Stapler parallel vor dem Halleneingang bzw. nah am Fussgängerbereich oder auf diesem fahre. Diesbezüglich könnte auch den Vorgesetzten eine Mitverantwortung treffen, habe der Beschwerdegegner 1 doch auf dessen Weisung hin den LKW vor der Halle 2/3 parkiert. Die auf dem Werkgelände geltenden Verkehrsregeln sähen kein allgemeingültiges Vortrittsrecht vor, weder des Fussgängers noch des Staplerfah- rers. Geregelt sei nur, dass Fussgänger einen Verkehrsweg vorsichtig zu betreten und auf Fahrzeug- und Staplerverkehr zu achten hätten. Offenbar habe die C._____ AG die Sicherheitsregeln nicht klar und eindeutig kommuniziert resp. über- haupt kein Vortrittsrecht eingeführt. Zudem hätte die C._____ AG den Beschwer- degegner 1 regelmässig über die potenziellen Gefahren beim Einsatz des Staplers zu informieren. Da dieser sich nicht an eine Instruktion erinnern könne, bestehe der Verdacht einer Pflichtverletzung der C._____ AG. Zudem könne er (der Beschwerdeführer) aufgrund einer älteren Knieverlet- zung gar nicht rennen, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdegeg-
- 7 - ner 1 nur noch habe erkennen können, wie er einen Schritt vor den Stapler gemacht habe. Diese Aussage würde nur dann Sinn machen, wenn der Beschwerdegeg- ner 1 sehr nah an den Fussgängerbereich gefahren wäre. Dann sei der von ihm einsehbare Bereich zwischen Halle und äusserer Linie des Fussgängerbereichs vom geöffneten Hallentor verdeckt. Dem Beschwerdegegner 1 sei bewusst gewe- sen, dass in der konkreten Situation ein nahes Vorbeifahren eine erhöhte Gefahr bedeute. Da er den LKW vermutlich vorschriftswidrig parkiert habe und ihm die en- gen Platzverhältnisse hätten bekannt sein müssen, hätte er der Gefahr einer Kolli- sion vorbeugen müssen. Selbst wenn ein Vortrittsrecht des Staplerfahrers ausser- halb der Fussgängerzone gelten würde, könne sich der Beschwerdegegner 1 in der konkreten Situation nicht auf ein Vortrittsrecht berufen (Urk. 2). In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, aus der Checkliste der Suva für Gegengewichtstapler ergäben sich Sorgfaltspflichten, die jeder Staplerfahrer kennen und erfüllen müsse. Zwar habe der Beschwerdegegner 1 angegeben, er habe die betreffenden Kurse absolviert. Es lägen aber keine Bestätigungen oder Diplome vor. In Betrieben mit der entsprechenden Gefahrenlage sei es üblich, dass zwecks Überwachung der Einhaltung der Vorschriften Videokameras installiert seien. Solche seien geeignet, den Unfallhergang zu erstellen. Aus den Untersu- chungsakten gehe nicht hervor, ob solche Beweismittel vorhanden und gesichert worden seien. Sodann stehe es in der Hauptverantwortung des Maschinenführers, darauf zu achten, dass keine Fussgänger gefährdet oder verletzt würden (Urk. 37). In seiner letzten Eingabe ergänzt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegeg- ner 1 sei nicht nach einer Videoüberwachung gefragt worden. Die Polizei habe vor Ort nicht geprüft, ob eine solche existiere. Zwar würden gemäss E._____ von der C._____ AG Mitarbeitende am ersten Tag durch ihre Vorgesetzten über die Sicher- heits- und Umweltschutzregeln sowie das Verhalten in Notfällen instruiert und dar- über informiert, dass auf den Werkhöfen die Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gelte. Der Beschwerdegegner 1 gebe aber an, nichts von einem Reglement oder Vortrittsregeln zu wissen, und dass die Maximalgeschwindigkeit auf dem Areal 10 km/h betrage. Diese Diskrepanzen seien ungeklärt geblieben (Urk. 50).
- 8 -
4. Der Beschwerdegegner 1 bringt vor, nur weil es theoretische Szenarien gebe, in welchen ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könnte, dürfe keine Strafuntersuchung durchgeführt werden. Konkrete Hinweise auf eine Sorg- faltspflichtverletzung bzw. ein konkreter Anfangsverdacht fehlten vorliegend. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Behauptungen würden durch keine Ermittlungs- ergebnisse gestützt, sondern widersprächen den polizeilichen Feststellungen. Er- forderlich seien erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung, welche vorliegend fehlten, weshalb auch der Grundsatz in dubio pro duriore nicht zur Anwendung gelange (Urk. 32). Sodann sei er an der ersten polizeilichen Einvernahmen nach einer Video- überwachung des Areals gefragt worden und habe bestätigt, dass es keine solche gebe, wovon sich die Polizei direkt vor Ort habe überzeugen können. Folglich seien diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen angezeigt. Weiter verfüge er über alle nötigen Qualifikationen, welche ihn zur Führung des betreffenden Staplers berech- tigten. Sodann sei anzumerken, dass gestützt auf den Arztbericht vom 8. Dezem- ber 2023 nicht erstellt sei, dass die aktuell noch andauernde Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zweifelsfrei auf den Unfall zurückzuführen sei und dass eine schwere Körperverletzung vorliege. Alle Betroffenen seien einvernommen worden und die Einvernahmen hätten keine Gründe für die Eröffnung einer Strafuntersu- chung zu Tage gefördert. Selbst wenn eine schwere Körperverletzung vorläge, wä- ren weitere Ermittlungen wenig aussichtsreich. Der Vorfall sei von niemandem be- obachtet worden und es seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (Urk. 45).
5. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme u.a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tat- verdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa-
- 9 - chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. De- zember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundes- gerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
6. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen fahr- lässig am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbre- chen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Un- vorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Um- ständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Erfüllung des Tatbestandes der fahrlässigen Körperverletzung setzt vor- aus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die blosse Vorhersehbarkeit allerdings nicht. Erforderlich ist auch dessen Vermeidbarkeit. Der Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten ge- bieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 134 IV 175 E. 3.1 m.w.H.).
7. Gemäss dem Austrittsbericht Chirurgie des Stadtspitals Waid und Triemli vom
22. Oktober 2022 erlitt der Beschwerdeführer anlässlich des in Frage stehenden Vorfalls Verletzungen am rechten Unterschenkel und Fuss, u.a. eine dislozierte Un- terschenkelfraktur, ein Quetschtrauma sowie eine dislozierte Grundphalanxfraktur
- 10 - (vgl. Urk. 19/3/5). Ob es sich dabei um eine einfache oder eine schwere Körperver- letzung handelt, kann im Hinblick auf den Verfahrensausgang offen bleiben.
8. Vorab ist festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 37 S. 2) – selbst bei Vorliegen einer schweren Körperverletzung eine Nicht- anhandnahmeverfügung erlassen werden kann, wenn es an erheblichen und kon- kreten Hinweisen für ein strafbares Verhalten fehlt. Sodann genügt die Tatsache, dass sich die Dinge möglicherweise auch ganz anders abgespielt haben könnten als so, wie dies die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung darlegte, offenkundig nicht zur Begründung des erforderlichen Angangsverdachts eines strafbaren Verhaltens für die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Es liegt in der Na- tur der Sache, dass theoretisch stets auch ein anderer Geschehensablauf denkbar wäre, bei welchem Szenario allenfalls eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflicht- verletzung vorliegen könnte. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde- schrift diverse Spekulationen anstellt, wie es allenfalls auch gewesen sein könnte, ohne dass diese Ausführungen aber in den vorliegenden Akten eine Stütze finden, sind seine Vorbringen mithin unbehelflich. Auch aus seinem Einwand, wonach die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft keinesfalls zwingend seien (vgl. Urk. 2 Rz. 13), vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Massgebend ist letztlich einzig, ob vorliegend ein hinreichender Anfangsverdacht für ein strafbares Handeln besteht, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigt. Diese Frage hat die Staatsanwaltschaft zu Recht verneint:
9. Nebst den Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 liegen eine Auskunft betreffend die internen Sicherheitsregeln der C._____ AG (Urk. 19/3/6-7) sowie eine von der Kantonspolizei Zürich am Unfallort erstellte Fotodokumentation (Urk. 19/3/1) bei den Untersuchungsakten. Weitere Beweismittel sind nicht vorhanden. So findet sich bei den Akten insbesondere keine Videoaufnahme des Unfallgeschehens. Diesbezüglich moniert der Beschwerdeführer, es sei gar nicht abgeklärt worden, ob eine solche existiere (Urk. 50 S. 1). Zwar ist – wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt – weder dem Polizeirapport noch den Einvernahmen der Beteiligten ein entsprechender Hinweis zu entnehmen. Es darf indes ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass
- 11 - eine allfällige Videoaufzeichnung des Vorfalls von den an den Unfallort ausgerückten Polizeifunktionären umgehend gesichert worden wäre, zumal die Kollision von keinen Drittpersonen beobachtet werden konnte und eine allfällige Videoaufnahme als zentrales Beweismittel auch Rückschlüsse mit Bezug auf die Geschwindigkeit der beiden Beteiligten unmittelbar vor der Kollision hätte liefern können. Die Existenz einer entsprechenden Videoaufnahme hätte sodann Erwähnung im Polizeirapport gefunden. Nach dem Gesagten erübrigen sich diesbezüglich weitere Abklärungen.
10. Der Beschwerdegegner 1 erklärte zunächst gegenüber der Polizei, er sei mit dem Stapler auf dem Werkareal neben der Schlosserei gefahren, um die Radmulde vom Lastwagen abzuladen. Dabei sei er neben dem Fussgängerbereich gefahren. Plötzlich sei wie aus dem Nichts der Beschwerdeführer aus der Schlossereitür getreten. Er habe diesen erst gesehen, als er ihn fast vor dem Stapler gehabt habe. Er habe natürlich sofort bis zum Stillstand gebremst. Es sei schwierig zu sagen, wie schnell er gefahren sei, da der Stapler keinen Tacho habe. Er sei nicht abgelenkt gewesen und habe immer in Fahrtrichtung geschaut. Den Fussgängerbereich habe er nicht befahren (Urk. 19/4/1). Am 3. März 2023 sagte der Beschwerdegegner 1 aus, er sei vom Magazin (Unterstand) aus in einer Rechtskurve in Richtung Halle 1 gefahren bis ca. zu deren Tor, wo es zur Kollision gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei ziemlich viel los gewesen auf dem Gelände, vor allem bei der Halle 2, weshalb er die Geschwindigkeit reduziert habe. Wie schnell er gefahren sei, könne er nicht sagen, der Stapler habe keinen Tacho. Auf dem Gelände müsse man die Geschwindigkeit immer wieder anpassen. Den Beschwerdeführer habe er erst wahrgenommen, als dieser vor dem Stapler gewesen sei. Er sei vor der Halle 1 gewesen, seitlich vor dem Stapler. Als er (der Beschwerdegegner 1) gesehen habe, dass der Beschwerdeführer einen Schritt vor den Stapler mache, habe er versucht, auszuweichen und zu bremsen. Der Beschwerdeführer sei vom Gehweg in den Arbeitsbereich gekommen. Er (der Beschwerdegegner 1) sei parallel zum Gehweg gefahren, welcher in Fahrtrichtung links gewesen sei. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht gerannt sei, da er gar nicht rennen könne. Wäre der Be- schwerdeführer innerhalb der gelben Markierung für Fussgänger gewesen, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Er sei mit dem Stapler nie innerhalb der Markie-
- 12 - rung [gemeint des Fussgängerbereichs] gefahren. Im Arbeitsbereich müsse jeder auf jeden aufpassen. Er sei der Meinung, dass er im Kollisionsbereich vortrittsbe- rechtigt gewesen sei und denke, dass es zum Unfall gekommen sei, weil der Be- schwerdeführer den Kopf nicht gedreht habe. Hätte dieser geschaut, hätte er ihn (den Beschwerdegegner 1) gesehen. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer schuld am Unfall, da er aus seinem Bereich herausgelaufen sei (Urk. 19/4/2).
11. Der Beschwerdeführer sagte aus, als er das Tor der Halle 1 verlassen habe, habe er ca. drei bis vier Schritte gemacht. Dann sei er vom Stapler erfasst worden. Der Stapler sei von hinten gekommen. Den Elektrostapler höre man nicht, sowieso nicht mit dem Fluglärm. Er sei immer auf dem gekennzeichneten Gehweg gelaufen. Er sei ca. einen Meter vom Tor entfernt vom Stapler angefahren worden. Dieser sei schnell wie verrückt gewesen und er habe diesen gar nicht gehört. Er sei aufgrund von Knieproblemen etwas langsamer gegangen als andere Personen. Nach dem Verlassen der Halle habe er vermutlich zwei Schritte aus dem Tor/der Halle ge- macht im rechten Winkel zum Gebäude. Anschliessend sei er nach links abgebo- gen. Nach dem Abbiegen nach links habe er vermutlich noch zwei bis drei Schritte gemacht, bis er vom Stapler erfasst worden sei. Beim Verlassen der Halle habe er keinen Stapler gesehen. Unmittelbar bevor er die Gehrichtung geändert habe, habe er nicht nochmals speziell um sich geschaut, sondern einfach nach vorne. Abge- lenkt sei er nicht gewesen. Zum Unfallzeitpunkt sei er innerhalb der eingezeichne- ten gelben Linien gelaufen. Er habe den Beschwerdegegner 1 nicht wahrgenom- men vor der Kollision. Dieser hätte ihn aber sehen müssen bzw. wenn er geschaut hätte, hätte er ausweichen können. Zudem hätte der Beschwerdegegner 1 nicht auf den Gehweg fahren dürfen. Dieser sei zu schnell gefahren. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdegegner 1 schuld am Unfall. Auf dem Werkareal habe stets der Fussgänger Vortritt. Dies habe man ihm in einem Kurs mitgeteilt (Urk. 19/5).
12. Die Aussagen der Beteiligten zum Unfallhergang widersprechen sich in ent- scheidenden Punkten. So ist insbesondere strittig, ob die Kollision im Bereich des für Fussgänger gelb markierten Bereichs oder ausserhalb desselben stattgefunden hat. Ebenso gehen die Aussagen betreffend die vom Beschwerdegegner 1 mit dem Stapler unmittelbar vor der Kollision gefahrene Geschwindigkeit auseinander. Letz-
- 13 - tere lässt sich unstrittig nachträglich nicht mehr eruieren, da der betreffende Stapler nach der Kollision nicht sichergestellt bzw. ausgewertet wurde und nachdem, wie dargelegt, keine Videoaufnahme des Vorfalls existiert.
13. Mit Bezug auf die Kollisionsstelle kamen die ausgerückten Funktionäre der Kantonspolizei Zürich aufgrund der Endlage des Staplers und der auf dem Belag vorgefundenen Reifenabriebspuren zum Schluss, dass der Stapler den Fussgän- gerbereich nicht gequert oder gestreift habe. Somit habe der Beschwerdeführer aus dem Fussgängerbereich treten müssen, um vom Stapler erfasst zu werden. Letz- terer sei mit einem Abstand von ca. 20 bis 30cm entlang der gelben Linie des Fuss- gängerbereichs gefahren (vgl. Urk. 19/1 S. 3). Was der Beschwerdeführer gegen diese nachvollziehbaren Feststellungen vorbringt, erschöpft sich in unbelegten (und nicht verifizierbaren) Spekulationen: So bestreitet er die polizeilichen Erkennt- nisse grundsätzlich nicht, stellt diesen aber seine eigene, abweichende Sicht mit Bezug auf den mutmasslichen Unfallhergang sowie die Vorgänge im Vorfeld des- selben gegenüber bzw. macht geltend, der Stapler müsse kurz vor dem Stillstand schräg zum Fussgängerweg unterwegs gewesen sein und der Beschwerdegeg- ner 1 habe wohl zu spät auf den Knick des Fussgängerbereichs reagiert, weshalb er in denselben gefahren sei. Diese Mutmassungen des Beschwerdeführers finden in den vorliegenden Akten keine Stütze und es ist auch nicht ersichtlich, anhand welcher weiterer Untersuchungshandlungen sich ein entsprechender abweichen- der Sachverhalt rechtsgenügend erstellen liesse. Es lassen sich weder aus dem Foto der Endlage des Beschwerdeführers (Urk. 19/3/1 S. 1) noch unter Verweis auf die örtlichen Begebenheiten Rückschlüsse darauf ziehen, ob die Kollision mit dem Stapler im Fussgängerbereich oder ausserhalb desselben stattgefunden hat. Ins- besondere vermögen die vor Ort gemachten Fotos des Staplers (Urk. 19/3/1) kei- nen Aufschluss über die genaue Stellung bzw. Platzierung des Staplers im Zeit- punkt der Kollision zu geben, da der Beschwerdegegner 1 gemäss seinen nicht widerlegbaren Angaben den Stapler nach der Kollision mutmasslich noch etwas zurücksetzte, damit der Beschwerdeführer nicht darunter zu liegen kam (Urk.19/4/2 F/A 29 und Urk. 19/4/1 F/A 1). Schliesslich leuchtet auch nicht ein, weshalb der Beschwerdegegner 1 bei einer vom Beschwerdeführer vermuteten zu späten Re- aktion auf den in den Fotos erkennbaren Knick im Fussgängerbereich in ebendie-
- 14 - sen Bereich hineingefahren sein sollte. Da der Knick in Fahrtrichtung betrachtet nach links erfolgt, hätte sich der Beschwerdegegner 1 bzw. der Stapler diesfalls gerade vom Fussgängerbereich weg bewegt. Wenn der Beschwerdeführer sodann Mutmassungen betreffend den angeb- lich durch den Beschwerdegegner 1 nicht am dafür vorgesehenen Ort abgestellten LKW sowie dessen Manövrieren mit dem Stapler im Vorfeld der Kollision anstellt und diesbezüglich ein sorgfaltspflichtwidriges Handeln desselben aufwirft, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Abstellen des LKWs zeitlich klar vor der Kollision statt- gefunden hat. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 in diesem Zusammenhang entgegen der betriebsinternen Sicherheitsrichtlinien gehandelt hätte, wäre dieses Versäumnis mithin nicht kausal gewesen für die nachfolgende Kollision. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus einem allfälligen entsprechenden Versäum- nis des Beschwerdegegners 1 ableiten, dass er nicht damit habe rechnen müssen, dass sich ihm beim Verlassen der Halle 1 ein Stapler nähern könnte, wie er geltend macht. So oder anders war der mit den örtlichen Begebenheiten (und dem regen Staplerverkehr auf dem Areal) bestens vertraute Beschwerdeführer beim Verlassen der Halle gehalten, die nötige Aufmerksamkeit an den Tag zu legen.
14. In diesem Zusammenhang wies die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass gemäss den internen Sicherheitsregeln der C._____ AG wo vorhanden die Fussgängerwege zu benützen sind. Weiter wird darin ausdrücklich festgehalten, dass auf Fahrzeug- und Staplerverkehr zu achten ist und Fahrwege vorsichtig zu betreten sind (Urk. 19/3/6). Es darf davon ausgegangen werden, dass die Mitarbei- tenden der C._____ AG mit diesen Regeln vertraut sind, zumal selbst der Be- schwerdeführer aussagte, dass sämtliche Mitarbeitenden bezüglich der Verkehrs- regeln eine Prüfung bzw. einen Kurs gemacht hätten (Urk. 19/5 F/A 50). Gestützt auf diese betriebsinterne Regelung war der Beschwerdeführer als Fussgänger im Sinne einer erhöhten Sorgfaltspflicht gehalten, die nötige Vorsicht walten zu lassen und beim Betreten (wie auch beim Verlassen) des für Fussgänger markierten Be- reichs auf allfällige, sich nähernde Stapler zu achten. Indes hat er nach eigener Aussage unmittelbar vor seiner Änderung der Gehrichtung nach links nicht noch- mals speziell um sich geschaut, sondern einfach in Gehrichtung nach vorne geblickt
- 15 - (Urk. 19/5 F/A 23). Damit ist er seiner erhöhten Sorgfaltspflicht nur ungenügend nachgekommen und ein massgebliches Selbstverschulden seinerseits an der Kol- lision kann nicht ausgeschlossen werden. Wenn sich der Beschwerdeführer so- dann auf den Standpunkt stellt, der Fussgänger habe gegenüber dem Stapler auf dem gesamten Werkareal in jedem Fall Vortritt (Urk. 19/5 F/A 46), kann ihm nicht gefolgt werden. Eine solche Regelung (bzw. überhaupt eine Vortrittsregelung) fin- det sich in den internen Sicherheitsregeln der C._____ AG nicht. Es ergibt aber bei lebensnaher Betrachtung keinen Sinn, dass ausserhalb des für Fussgänger mar- kierten Bereichs diese generell Vortritt auf dem Werkareal haben sollen, dürfte doch dort jeweils emsiges Treiben mit Staplern herrschen, weshalb ausserhalb der Fuss- gängerbereiche per se eine erhöhte Unfallgefahr besteht. Vor diesem Hintergrund ist auch die erhöhte Sorgfaltspflicht für Fussgänger auf dem Werkareal zu sehen. Somit verfängt auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht, wonach er nicht damit habe rechnen müssen, dass ein Stapler nahe am Fussgängerbereich fahren könnte.
15. Somit ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass keine genügenden An- haltspunkte für eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung des Be- schwerdegegners 1 bestehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten alterna- tiven Szenarien zum Unfallhergang finden in den vorliegenden Akten keine Stütze. Anhand welcher weiterer Untersuchungshandlungen sich die von ihm behauptete Sachverhaltsvariante rechtsgenügend erstellen liesse, ist nicht ersichtlich. Anzufü- gen bleibt, dass sich auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu angeblichen Sorgfaltspflichtverletzungen durch Drittpersonen, namentlich Vorgesetzte des Be- schwerdegegners 1, in reinen Spekulationen erschöpfen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
16. Bei dieser Sach- und Beweislage ist die angefochtene Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
- 16 - IV.
1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tra- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung. 2. 2.1. Der Beschwerdegegner 1 liess sich vernehmen und stellte Anträge. Für die damit verbundenen Aufwendungen ist er zu entschädigen. Da die Strafuntersu- chung für ein Antragsdelikt geführt wurde, würde die Entschädigungspflicht grund- sätzlich den Beschwerdeführer treffen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Nachdem aber angesichts des Verletzungsbildes nicht ganz auszuschliessen ist, dass diese als schwere Körperverletzung zu qualifizieren wäre, womit es sich um ein Offizialdelikt gehandelt hätte (vgl. Art. 125 Abs. 2 StGB), rechtfertigt es sich vorliegend, den Be- schwerdegegner 1 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2. Der vorliegende Fall bietet weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten und der Aktenumfang hält sich in Grenzen. Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen erweist sich der Fall als wenig bis mittel- mässig anspruchsvoll. Der Beschwerdegegner 1 hat eine (ohne Rubrum und An- träge) rund zweiseitige Stellungnahme eingereicht (Urk. 32) sowie eine weitere Ein- gabe mit rund einer Textseite (Urk. 45). Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 800.– (inkl. MwSt.) angemessen.
3. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleis- tung von Fr. 1'800.– bezahlt. Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheits- leistung zu beziehen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 17 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und von der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.
4. Der Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwältin MLaw Y._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad C-10/2023/10012226 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad C-10/2023/10012226 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 19] (gegen Emp- fangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
- 18 - eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 9. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte