Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Am 17. Januar 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), ver- treten durch Rechtsanwalt X._____, bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwältin Y._____, wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB). Er wirft dem Beschwerdegegner im Wesentlichen vor, er habe als Vertrau- ensarzt der C._____ AG (nachfolgend: C._____ AG), zwei Schreiben mit vertrauli- chen medizinischen Informationen an die Rechtsanwältin der C._____ AG weiter- geleitet und dadurch gegen seine ärztliche Schweigepflicht verstossen (Urk. 3/2). Mit Gerichtsstandsanfrage vom 13. Februar 2023 (Urk. 11/7/1) und Übernahmever- fügung vom 23. Februar 2023 (Urk. 11/7/3) ging die Zuständigkeit an die Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) über. Am 13. Sep- tember 2023 erliess diese eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/2 = Urk. 11/ 9), welche dem Beschwerdeführer am 18. September 2023 eröffnet wurde (Urk. 11/ 12).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten an die Hand zu nehmen.
E. 2.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung ei- ner Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Po- lizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshinder- nisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Straf- befehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der
- 4 - Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessens- spielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeg- licher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornher- ein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraus- setzungen erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht erge- hen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Zürcher Kommentar StPO-Lands- hut/Bosshard, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).
E. 2.2 Mit Strafanzeige vom 17. Januar 2023 (Urk. 11/1) schilderte der Beschwerde- führer folgenden Sachverhalt: Nachdem ihm als Arbeitnehmer der C._____ AG mehrmals eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, habe die C._____ AG eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangt, welche am 21. Februar 2022 vom Beschwerdegegner, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, durchgeführt wurde. Am 11. Juli 2022 habe der Beschwerdeführer einen Unfall erlitten, weswe- gen ihm erneut eine – erst vollständige und anschliessend teilweise – Arbeitsunfä- higkeit attestiert worden sei. Die C._____ AG habe wiederum eine vertrauensärzt- liche Untersuchung verlangt, welche am 21. Oktober 2022 ebenfalls durch den Be- schwerdegegner durchgeführt worden sei. Bei keiner der beiden Untersuchungen habe der Beschwerdeführer eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ab- gegeben. Anlässlich der Untersuchung vom 21. Oktober 2022 habe er erfahren, dass der Beschwerdegegner nach der Untersuchung im Februar 2022 zwei mehr- seitige Berichte über seine Befunde der C._____ AG habe zukommen lassen. Aus- serdem sei er am 26. Oktober 2022 von seinem Rechtsanwalt darüber orientiert worden, dass jener gleichentags von der C._____ AG aufgefordert worden sei, dem Beschwerdegegner, den "Bericht der notfallmässigen Behandlung auf der Ambu-
- 5 - lanz der Klinik Hirslanden Aarau", den "Bericht des neurochirurgischen Konsiliums" sowie den "Befundbericht über die Bildgebung mit zugehörigem Link oder eine DVD, die die Einsichtnahme in das Bildmaterial ermöglicht", zukommen zu lassen (vgl. Urk. 11/4/1). Es ergebe sich aus dem Wissen der C._____ AG über bestimmte Arztberichte sowie über stattgefundene oder damals noch stattfindende Untersu- chungen, dass der Beschwerdegegner den Tatbestand von Art. 321 StGB objektiv erfüllt habe (Urk. 11/1). Der Beschwerdeführer wurde am 23. Januar 2023 – vor Eröffnung einer Untersu- chung – polizeilich befragt, wobei er den Inhalt der Strafanzeige bestätigte und kon- kretisierte (Urk. 11/3). Im polizeilichen Ermittlungsverfahren brachte der Beschwer- deführer unter anderem drei Schreiben des Beschwerdegegners an die C._____ AG vom 22. Februar 2022, vom 3. April 2022 und vom 22. Oktober 2022 bei, durch welche die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht begangen worden sein soll (Urk. 11/5/1).
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, es gehe aus den Akten und eingereichten Korrespondenzen nicht hervor, dass der Beschwer- degegner in seinen Berichten an die C._____ AG Informationen weitergeleitet habe, welche über die unbedingt erforderlichen Angaben zur Bestätigung einer Ar- beitsunfähigkeit hinausgingen. In diesem, von Art. 328b OR abgesteckten Rahmen, sei der Arbeitgeber zur Bearbeitung von Personendaten berechtigt (Urk. 3/2).
E. 2.4.1 Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde vom 25. September 2023 (Urk. 2), dass auch Daten, die nach Art. 328b OR von der Arbeitgeberin bearbeitet werden dürfen, vom Vertrauensarzt nur unter der Voraussetzung weitergeleitet werden dürfen, dass eine Einwilligung des Berechtigten vorliege. Dass der Be- schwerdegegner für die Zustellung seiner Berichte an die C._____ AG über eine Einwilligung des Beschwerdeführer verfügte, sei weder dargetan noch ersichtlich. Weiter gehe die Ansicht der Staatsanwaltschaft fehl, wonach der Beschwerdegeg- ner in seinen Berichten an die C._____ AG keine Informationen bekannt gegeben habe, deren Bekanntgabe den Rahmen von Art. 328b OR sprenge. Etwa im Bericht
- 6 - vom 22. Oktober 2022 erwähne er eine notfallmässige Behandlung und ein neuro- chirurgisches Konsilium bzw. einen neurochirurgischen Bericht. Es sei indes weder dargetan noch ersichtlich, dass es für die Durchführung des Arbeitsvertrags des Beschwerdeführers erforderlich gewesen sei, dass die C._____ AG Kenntnis von einer notfallmässigen Behandlung oder einer neurochirurgischen Beurteilung erlan- gen musste. Weiter sei dem Bericht vom 22. Oktober 2022 zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner eine "vorläufige versicherungsmedizinische Analyse" durchge- führt habe. Dies sei in keiner Weise seine Aufgabe gewesen. Er habe allein die Frage zu prüfen gehabt, ob die in den vom Beschwerdeführer eingereichten Arzt- zeugnissen ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten nachvollziehbar gewesen seien. Die Ausführlichkeit der Berichte, welche der Beschwerdegegner verfasst habe, schliesse es von vornherein aus, eine Einwilligung des Beschwerdeführers durch konkludentes Verhalten anzunehmen. Eine solche könne sich höchstens auf das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, auf deren Grad, auf deren Beginn und Ende so- wie auf die Frage beziehen, ob eine krankheits- oder eine unfallbedingte Arbeits- unfähigkeit vorliege. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdegegner der C._____ AG, bzw. deren Rechtsvertreterin, faktisch als ärztlicher Hilfsperson bedient habe, indem er sie für ihn notwendige medizinische Unterlagen für seine vertrauensärzt- lichen Abklärungen habe beschaffen lassen. Gemäss den geltenden Standards dürfe sich ein Arzt solche Informationen aber nicht über eine Hilfsperson beschaf- fen, die nicht selber der ärztlichen Schweigepflicht unterliege. Es wäre gerade die Aufgabe des Beschwerdegegners als Vertrauensarzt der Arbeitgeberin des Be- schwerdeführer gewesen, besonders schützenswerte Informationen zu filtern (Urk. 2 Ziff. 6).
E. 2.4.2 Der Beschwerdegegner lässt mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 einwen- den, es ergebe sich aus den Akten unstreitig eine konkludente Einwilligung zur Er- stattung einer vertrauensärztlichen Beurteilung. Es sei erstellt, dass der Beschwer- deführer gegenüber seiner Arbeitgeberin im Juli 2022 einen Unfall mit anschlies- sender Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht habe, worauf diese den Fall zum Leis- tungsbezug der Unfallversicherung gemeldet habe. Mit der Unfallmeldung müssten Angaben zu den erst- und nachbehandelnden Ärzten gemacht werden. Die Anga- ben zur notfallmässigen und neurochirurgischen Behandlung seien der Arbeitge-
- 7 - berin bei Erstattung des Arztberichts vom 22. Oktober 2022 aufgrund der ihr vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Arztatteste längst bekannt gewesen und hätten ebenso wenig Geheimhaltungscharakter wie die Tatsache, dass es fachärzt- liche Berichte gebe. Sodann sei die Bezeichnung der Beurteilung als "vorläufige versicherungsmedizinische Analyse" vielleicht nicht ganz präzise, verstosse aber gegen keine ärztliche Schweigepflicht. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwieweit die vertrauensärztliche Beurteilung, wonach die Arbeitsunfähigkeit nicht unfallkau- sal sondern wahrscheinlich krankheitsbedingt einzuordnen sei, den Rahmen von Art. 328b OR sprengen solle. Diese Angaben wirkten sich auf die Sperrwirkung der Arbeitsunfähigkeit und somit auf die weitere Abwicklung des Arbeitsvertrages aus. Aktenwidrig und falsch sei weiter die Unterstellung, der Beschwerdegegner habe die Rechtsvertretung der C._____ AG als Hilfsperson eingesetzt (Urk. 14. Ziff. 3- 7). Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 (Urk. 24) liess der Beschwerdegegner in Bezug auf die Meldung des am 11. Juli 2022 erlittenen Unfalls ergänzen, der Beschwer- deführer selbst habe der C._____ AG ein Arztzeugnis des Notfallzentrums der Kli- nik Hirslanden Spital Aarau und des neurochirurgischen Instituts Aarau mit 100%- iger Arbeitsunfähigkeit eingereicht. Der Hausarzt habe in der Folge erst eine unfall- bedingte 50%-ige und anschliessend eine 20%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dies habe die C._____ AG veranlasst, den Beschwerdeführer zur vertrauensärztli- chen Abklärung vom 21. Oktober 2022 aufzubieten. Anlässlich dessen habe er selbst in Aussicht gestellt, bei Bedarf Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bis zum theoretischen Ablauf der damals geltenden Sperrfrist am 9. Januar 2023 habe der Beschwerdeführer jedoch nichts davon vorgelegt. Nach deren Ablauf habe sich der Beschwerdeführer auf eine krankheitsbedingte neue Sperrfrist berufen. Es sei in seinem Eigeninteresse gelegen, den Beweiswert der vorgelegten Arztzeugnisse nicht durch die Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht bei vertrauensärztlichen Ab- klärungen zu entkräften und damit gar einen Grund für eine fristlose Kündigung in einer Sperrfrist zu liefern. Zum notwendigen Inhalt der Berichte vom 22. Februar 2022, 3. April 2022 und 22. Oktober 2022 habe deshalb auch der Bericht über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten und sein Angebot "bei Be- darf", d. h. Verlangen der Arbeitgeberin, seiner Mitwirkungspflicht noch nachzukom-
- 8 - men, gehört. Aus der Teilnahme an den Abklärungsterminen, dem Verhalten des Beschwerdeführers und seinen Eigeninteressen habe der Beschwerdegegner in guten Treuen von einer konkludenten Einwilligung zur Berichterstattung ausgehen dürfen (Urk. 24 Ziff. 5, 6).
E. 2.4.3 Dem liess der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. Februar 2024 (Urk. 29) entgegenhalten, die Wahrnehmung von Abklärungsterminen stelle keine Einwilli- gung in die Offenbarung von Berufsgeheimnissen dar. Benötigte medizinische Un- terlagen hätte der Beschwerdegegner direkt beim Beschwerdeführer einverlangen können. Es habe kein nachvollziehbarer Grund bestanden, dies über die Rechts- vertreterin der C._____ AG zu tun. Soweit der Beschwerdegegner einwenden lasse, der Arbeitgeberin seien verschiedene Informationen bereits bekannt gewe- sen, seien in Unfallmeldeformularen bloss Angaben zum behandelnden Arzt zu ma- chen, aber keine Angaben dazu, ob z. B. ein neurochirurgisches Konsilium einbe- rufen werde. Schliesslich sei es Sache des Arbeitnehmers, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein Sperrfristenschutz zum Tragen komme. Wenn der Arbeitneh- mer den Vertrauensarzt nicht vom Berufsgeheimnis entbinde, müsse der Arbeit- nehmer in Kauf nehmen, dass der Nachweis, dass ein Sperrfristenschutz besteht, nicht erbracht werden kann. Niemand sei dazu verpflichtet, Leistungen der Unfall- versicherung in Anspruch zu nehmen (Urk. 29). 3. Es ist zunächst der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu klären.
E. 3 Die vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 (Urk. 5) einver- langte Prozesskaution von CHF 1'800.00 ging fristgerecht ein (Urk. 7). Mit Verfü- gung vom 23. November 2023 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme zugestellt und erstere aufgefor- dert, die Verfahrensakten einzureichen (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 auf eine Stellungnahme (Urk. 10) und reichte
- 3 - die Akten ein (Urk. 11). Der Beschwerdegegner liess mit Eingabe vom 4. Dezem- ber 2023 vorläufig (Urk. 14) und innert erstreckter Frist (Urk. 22) am 22. Januar 2024 einlässlich (Urk. 24) zur Beschwerde Stellung nehmen. Er beantragt die Ab- weisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungspflicht. Hierauf liess der Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 fristgerecht replizieren (Urk. 29). Das Verfahren ist spruchreif. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom
22. Januar 2024 ist den übrigen Parteien mit diesem Entscheid zuzustellen.
E. 3.1 Welche Äusserungen der Beschwerdeführer im Detail als strafwürdig erachtet, geht aus der Strafanzeige vom 17. Januar 2023 nicht eindeutig hervor. Um zu prü- fen, ob die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. September 2023 zurecht ergan- gen ist, ist anhand der Beschwerde zu bestimmen, welche konkreten Äusserungen den objektiven Tatbestand von Art. 321 StGB erfüllen sollen.
E. 3.2 Unter den Geheimnisschutz von Art 321 StGB fallen nur einzelne, konkret in- dividualisierbare Informationen. Soweit in der Beschwerde vom 25. September 2023 unspezifisch auf die Zustellung der Arztberichte an die C._____ AG verwiesen
- 9 - wird, ergibt sich daraus noch kein strafbares Verhalten. Der Auftrag eines Vertrau- ensarztes besteht gerade darin, zuhanden der Arbeitgeberin einen schriftlichen Be- richt über seine Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit zu erstatten. Weil sich der Be- schwerde in Bezug auf die Berichte vom 22. Februar 2022 und vom 3. April 2022 keine inhaltlichen Rügen entnehmen lassen, fallen diese schon vorab aus der Be- trachtung. Es ist in den nachfolgenden Erwägungen nicht näher darauf einzugehen.
E. 3.3 In Bezug auf den Bericht vom 22. Oktober 2022 lässt sich dem Schriftenwech- sel hingegen entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer erstens daran stört, dass der C._____ AG die Existenz bestimmter medizinischer Unterlagen offenge- legt wird. Dabei handelt es sich um folgende Passage: "Darf ich Sie höflich bitten, den Rechtsvertreter des Exploranden aufzufordern, mir das genaue Unfalldatum und den Bericht der notfallmässigen Behandlung auf der Ambulanz der Klinik Hirs- landen Aarau zuzustellen. Ferner benötige ich für eine abschliessende Beurteilung den Bericht des neurochirurgischen Konsiliums und den Befundbericht über die Bildgebung mit zugehörigem Link oder eine DVD, die die Einsichtnahme in das Bildmaterial ermöglicht." Zweitens stört sich der Beschwerdeführer am Vorgehen, wonach die C._____ AG den Beschwerdeführer auffordern solle, dem Beschwer- degegner medizinische Unterlagen zukommen zu lassen, weil dieser dadurch eine Rolle als Hilfsperson zukomme. Drittens beanstandet er die Wendung, wonach es sich beim Bericht vom 22. Oktober 2022 um eine "vorläufige versicherungsmedizi- nische Analyse" handle und viertens erachtet er die Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall oder eine Krankheit zurückzuführen sei, als un- zulässig.
E. 4 Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich per 1. Januar 2024 wird vorliegender Entscheid teilweise nicht durch die mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt (vgl. Urk. 5). II. Nichtanhandnahme
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 3/2). Dagegen ist die Beschwerde bei der Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 2.
E. 4.1 Ärzte sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen in- folge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahr- genommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Ziff. 1 StGB). Allfälligen Rechtfertigungsgründen kommt im Bereich der Verletzung des Berufsgeheimnisses erhebliche Bedeutung zu. Im Vordergrund steht die Einwilligung des Berechtigten. Nach der ausdrückli- chen Bestimmung von Art. 321 Ziff. 2 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er das
- 10 - Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten, also des Geheimnis- herrn, offenbart hat. Willigt der Geheimnisherr vorbehaltlos in die Offenbarung ein, liegt schon gar kein Geheimnis vor, weil der Geheimhaltungswille fehlt; es entfällt deshalb bereits die Tatbestandsmässigkeit. Liegt eine partielle Einwilligung vor, das Geheimnis gegenüber bestimmten Personen oder Amtsstellen zu offenbaren, ent- fällt die Rechtswidrigkeit, sofern die allgemeinen Anforderungen, die an eine Ein- willigung gestellt werden, erfüllt sind. Erforderlich ist dabei, dass der Geheimnisherr urteilsfähig ist und die Einwilligung in Kenntnis aller wesentlichen Umstände und freiwillig geäussert wird. Die Einwilligung des Berechtigten bedarf keiner besonde- ren Form; sie kann auch durch konkludentes Verhalten erteilt werden (BGE 98 IV 217, E. 2). Als Geheimnis gilt dabei jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist, und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will. Im Bereich medizinischer Einschät- zungen, welche ein Vertrauensarzt zuhanden des ihn beauftragenden Arbeitgebers im Rahmen der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit abgibt, ergeben sich Einschrän- kungen vom Geheimnisbegriff daraus, dass ein Interesse des Arbeitnehmers daran besteht, in Nachachtung seiner Mitwirkungspflicht, eine Arbeitsunfähigkeit zu be- weisen. Dieses Interesse dürfte sich regelmässig daraus ergeben, dass dem Ar- beitnehmer finanzielle und rechtliche (Kündigungsschutz) Vorteile zukommen, wenn er seine Arbeitsunfähigkeit belegt. Selbst wenn Art. 328b OR grundsätzlich nur das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beschlägt, so dient er zum Schutze des Arbeitnehmers als zuverlässiger Massstab dessen, wel- che Daten dem Arbeitgeber höchstens mitgeteilt werden dürfen.
E. 4.2 Zur Konkretisierung der Geheimhaltungspflichten des Vertrauensarztes ver- wies das Bundesgericht jüngst auf den Praxisleitfaden der Schweizerischen Aka- demie der Medizinischen Wissenschaften und der Verbindung der Schweizer Ärzte und Ärztinnen (nachfolgend: Praxisleitfaden SAMW/FMH) sowie auf das Manual der Schweizerischen Gesellschaft für Vertrauens- und Versicherungsärzte (BGE 143 IV 209 E. 2.2). Demnach habe ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis festzuhalten, seit wann die Arbeitsunfähigkeit bestehe, wie lange sie dauern werde, ob sie vollständig
- 11 - oder teilweise sei und ob die Behandlung wegen Krankheit oder Unfall erfolge. Das Zeugnis für den Arbeitgeber habe keine Diagnose zu enthalten und der Arbeitgeber habe keinen Anspruch, diese zu erfahren. Das Manual der Schweizerischen Ge- sellschaft für Vertrauens- und Versicherungsärzte weist explizit darauf hin, dass nur die unbedingt erforderlichen Angaben in ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zuhanden des Arbeitgebers aufzunehmen seien. Es handle sich hierbei um die Personalien des Betroffenen, den Begriff Arbeitsunfähigkeit sowie ob es sich um Krankheit oder Unfall handle.
E. 4.3.1 Gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmenden Parteivorbringen, ergibt eine Betrachtung der Umstände, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anzeige offenbar in einem bereits mehrjährigen arbeitsrechtlichen Konflikt mit sei- ner Arbeitgeberin befand im Zuge dessen er von dieser freigestellt worden war. In diesem Kontext hat sich der Beschwerdeführer ab Juli 2020 mindestens viermal auf eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit berufen (Urk. 11/1, 24 S. 3 f.). Zu deren Über- prüfung hat er sich auf zwei vertrauensärztliche Abklärungen eingelassen und ge- mäss der unwidersprochenen Darstellung des Beschwerdegegners eine Kündi- gung zur Unzeit mit Verweis auf seine gesundheitliche Situation erfolgreich als nich- tig angefochten. Dabei dürfte er jeweils primär die Fortsetzung des Arbeitsverhält- nisses unter Geltendmachung der vom Arbeitgeber geschuldeten Leistungen, mit- hin seines Lohnes, angestrebt haben. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt keinen Zweifel daran offen, dass ihm daran gelegen war, die aus seinem gesund- heitlichen Zustand fliessenden Ansprüche arbeitsrechtlich geltend zu machen. Da- durch hat er konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er mit einer Weitergabe ge- heimnisgeschützter Informationen insofern einverstanden war, als dies zur Durch- setzung seiner arbeitsrechtlichen Ansprüche nötig war. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Tatsache, dass die Berichte des Beschwerdegegners an die Arbeit- geberin vom 22. Februar 2022 und vom 3. April 2022 (Urk. 11/5.1) nicht im Detail beanstandet wurden. Festzuhalten ist indes auch, dass der Beschwerdeführer kei- ner Weitergabe von Informationen zugestimmt hat, welche über jenes Mass hin-
- 12 - ausgeht, das zur Geltendmachung seiner arbeitsvertraglichen Ansprüche notwen- dig war. Nicht bestritten ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Teil- nahme an den vertrauensärztlichen Untersuchungen urteilsfähig war und daran freiwillig teilgenommen hatte.
E. 4.3.2 Der Bericht vom 22. Oktober 2022 ist dadurch gekennzeichnet, dass dieser gerade keine Einschätzung über die Arbeitsunfähigkeit enthält, weil der Beschwer- degegner den körperlichen Zustand des Beschwerdeführer allein gestützt auf von ihm durchgeführte körperliche Untersuchung vom 21. Oktober 2022 nicht absch- liessend überprüfen konnte. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich ein Un- fallereignis vom 11. Juli 2022 geltend, in dessen Nachgang verschiedene Kranken- unterlagen produziert wurden, wobei der Beschwerdeführer dem Beschwerdegeg- ner mündlich offenlegte, dass er neurochirurgisch befundet werde und dass eine notfallmässige Behandlung auf der Ambulanz der Klinik Hirslanden in Aarau statt- gefunden habe. In diesem Zusammenhang ersuchte der Beschwerdegegner die Rechtsvertreterin der C._____ AG darum, den Anwalt des Beschwerdeführers auf- zufordern, ihm die benötigten Unterlagen zukommen zu lassen. Zwar ist ohne Weiteres denkbar, dass die Nennung von Dokumenten, die im Zu- sammenhang mit einer medizinischen Behandlung erstellt wurden, Rückschlüsse auf die Art der Behandlung zulässt und damit – wenn nicht auf eine Diagnose – so doch auf eine unter den Geheimnischarakter von Art. 321 StGB fallende themati- sche Eingrenzung der medizinischen Behandlung. Insofern erscheint es als risiko- behaftet, wenn ein Vertrauensarzt gegenüber der Arbeitgeberin das Vorhandensein bestimmter medizinischer Akten offenlegt. Weshalb der Beschwerdegegner diese Unterlagen nicht direkt beim Beschwerdeführer oder dessen Anwalt anforderte, er- schliesst sich nicht. Umgekehrt macht sich der Vertrauensarzt aber auch nicht a priori strafbar. Vielmehr ist im Einzelfall auf den Grad der Beschreibung, hier also auf den Detailgehalt des Dokumententitels abzustellen und zu prüfen, ob sich dar- aus eine Information gewinnen lässt, welche der den im Praxisleitfaden SAMW/ FMH sowie im Manual der Schweizerischen Gesellschaft für Vertrauens- und Ver-
- 13 - sicherungsärzte als verpönt bezeichneten Informationen gleichkommt (vgl. vorste- hend E. II.4.2) und die dem Arbeitgeber noch nicht bekannt sein konnte.
E. 4.3.3 Als unspezifisch, und damit nicht vom Schutz von Art. 321 StGB erfasst, er- weist sich der Hinweis auf den "Bericht der notfallmässigen Behandlung auf der Ambulanz der Klinik Hirslanden Aarau". Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Notfalldienst aufgesucht hat, lässt für sich keinerlei Rückschlüsse auf eine Diagnose oder Art des Unfalls zu. Die Hirslanden Gruppe betreibt in Aarau ein Not- fallzentrum, welches rund um die Uhr ein breites Spektrum von Leistungen abdeckt und als Anlaufstelle für verschiedenartige Notfälle dient. Rückschlüsse auf die Art der Behandlung legt die Spitalwahl nicht nahe, zumal sich der Schluss aufdrängt, dass der Beschwerdeführer bereits deswegen ein Spital der Hirslanden Gruppe be- sucht haben könnte, weil er sich nicht bei seiner Arbeitgeberin im C._____ in Be- handlung begeben wollte. Das gleiche gilt im Ergebnis auch für die Offenlegung einer neurochirurgischen Un- tersuchung. Es ist unwidersprochen geblieben, dass der Beschwerdeführer seiner Arbeitgeberin mit der Unfallmeldung "ein Arztzeugnis des Notfallzentrums der Klinik Hirslanden Spital Aarau und des neurochirurgischen Instituts Aarau" mit 100%-iger Arbeitsunfähigkeit eingereicht habe (Urk. 24, S. 4). Ist der Arbeitgeberin bekannt, in welchen Institutionen der Beschwerdeführer (erst-)behandelt wurde, stellt der Fakt, dass entsprechende ärztliche Berichte existieren, notwendige Folge dessen und kein Geheimnis dar. Als sich der Beschwerdeführer auf eine längerfristige Ar- beitsunfähigkeit berief, war gleichzeitig naheliegend, dass die medizinische Be- handlung noch nicht abgeschlossen war und weitere Akten produziert würden. Nachdem bereits ein Arztzeugnis des neurochirurgischen Instituts Aarau einge- reicht worden war, konnte die Arbeitgeberin also auch ohne die Mitteilung des Ver- trauensarztes darauf schliessen, dass weitere neurologische Abklärungen erfolgt seien oder noch erfolgen würden. Ebenso darf als notorische Tatsache vorausge- setzt werden, dass entsprechende Befunde oft mittels bildgebender Verfahren er- hoben werden, sodass die Existenz solcher Unterlagen kein Geheimnis darstellt. Weiter verlangt der Praxisleitfaden SAMW/FMH, dass der Arzt im Zeugnis Trans- parenz darüber zu schaffen hat, wo er sich auf die Angaben des Patienten oder auf
- 14 - die Angaben von Dritten stützen musste (Praxisleitfaden SAMW/FMMH, S. 141). Der Rückgriff auf bestehende Krankenunterlagen hätte ohnehin offengelegt werden müssen, woraus die Arbeitgeberin ohne weiteres hätte schliessen können, dass weitere neurologische Abklärungen erfolgt sein mussten. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdegegner nicht zu medizinischen Befunden oder Diagnosen geäussert. Vielmehr legte er im Bericht vom 22. Oktober 2022 dar, dass er diese in Ermangelung der entsprechenden Dokumentation nicht beurteilen könne, ohne jedoch in irgendeiner Weise ins Detail zu gehen. Er hat der Arbeitge- berin somit keine Informationen zugespielt, von welchen diese noch keine Kenntnis hatte. Damit hat er den objektiven Tatbestand von Art. 321 StGB nicht erfüllt.
E. 4.3.4 In die Würdigung ist miteinzubeziehen, dass das vom Beschwerdegegner gewählte Vorgehen, medizinische Unterlagen über die Rechtsvertretung der C._____ AG beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einzuholen, offenbar be- reits vorgängig zur Anwendung gekommen war und nicht beanstandet wurde. So schildert der Beschwerdegegner in Bezug auf das Zustandekommen des Berichts vom 3. April 2022: "Auf erneute Aufforderung der Arbeitgeberin hin legte der Anwalt des Beschwerdeführers dem Beschuldigten Anfangs April 2022 Krankenberichte mit Diagnosen und der expliziten Auflage vor, die Diagnosen nicht zu nennen." (Urk. 24, S. 3, Hervorhebung hinzugefügt). Nach demselben Muster schien der Be- schwerdegegner im Hinblick auf die Erstellung des Berichts vom 22. Oktober 2022 verfahren zu sein. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ihm anlässlich der Exploration vom 21. Oktober 2022 explizit in Aussicht gestellt hatte, ihn medizinisch zu dokumentieren. Somit durfte der Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt so- wohl von der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ausgehen, als auch davon, dass er sich eines bis dahin unbestrittenen Vorgehens bediente. Weiter for- derte der Beschwerdegegner die Rechtsvertreterin der Arbeitgeberin auf, dass ihm die entsprechenden Berichte von Seiten des Beschwerdeführers direkt zuzustellen seien. Eine effektive Kenntnisnahme der medizinischen Dokumentation durch die Arbeitgeberin oder deren Rechtsvertreterin war somit zum Vornherein ausge- schlossen. Damit liesse sich zumindest theoretisch die Frage aufwerfen, ob über- haupt ein subjektives tatbestandsmässiges Verhalten ersichtlich ist, bzw. sich ein
- 15 - solches rechtsgenügend nachweisen liesse. Ihrer Beantwortung kommt angesichts des vorstehend Erwogenen jedoch keine Bedeutung zu (vgl. E. II.4.3.3). Im Ergebnis besteht kein hinreichender Verdacht darauf, dass sich der Beschwer- degegner der Verletzung des Berufsgeheimnisses strafbar gemacht haben könnte, indem er die Rechtsvertreterin der C._____ AG aufforderte, ihr vom Anwalt des Beschwerdeführers den Bericht der notfallmässigen Behandlung auf der Ambulanz der Klinik Hirslanden Aarau, des neurochirurgischen Konsiliums sowie den Befund- bericht über die Bildgebung zukommen zu lassen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Einschätzung des Beschwerdegegners im Bericht vom 22. Oktober 2022, wonach dessen Beschwerden "eher nicht unfall- kausal, sondern in Kenntnis der medizinischen Vorgeschichte und der objektivier- baren Befunde wahrscheinlicher als krankheitsbedingt einzuordnen sind" (Urk. 11/ 5/1). Sowohl aus dem Praxisleitfaden SAMW/FMH als auch aus dem Manual der Schweizerischen Gesellschaft für Vertrauens- und Versicherungsärzte geht jeweils ausdrücklich hervor, dass der Vertrauensarzt dem Arbeitgeber die Einordnung ei- ner Arbeitsunfähigkeit als krankheits- oder unfallbedingt mitteilen darf. Insofern, als dass der Beschwerdeführer konkludent darin eingewilligt hat, dem Arbeitgeber jene Informationen zur Kenntnis zu bringen, die für die Geltendmachung arbeitsrechtli- cher Ansprüche nötig waren (vgl. vorstehend E. II.4.3.1), erscheint es nicht als pro- blematisch, wenn sich der Beschwerdegegner hierzu äussert. Mit Blick auf die un- terschiedlichen Rechtsfolgen, welche den Arbeitgeber je nach Einstufung als Krankheit oder Unfall treffen, ist die entsprechende Einschätzung für die Abwick- lung des Arbeitsvertrages von Bedeutung. Auch in diesem Punkt ist kein hinrei- chender Tatverdacht für eine Strafbarkeit zu erblicken.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer rügt zuletzt die Bezeichnung des Berichts vom 22. Ok- tober 2022 als "vorläufige versicherungsmedizinische Analyse". Er zeigt indes nicht auf, inwiefern sich daraus eine Strafbarkeit nach Art. 321 StGB ergeben soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Bezeichnung des Berichts ist keine schützenswerte medizinische Information im Sinne des Praxisleitfadens SAMW/FMH oder des Ma-
- 16 - nuals der Schweizerischen Gesellschaft für Vertrauens und Versicherungsärzte. Vielmehr hält ersterer fest, dass keine einheitlichen, formell voneinander abgrenz- baren Definitionen für Zeugnisse, Berichte, Analysen oder dergleichen bestehen. Es handle sich unabhängig der gewählten Begrifflichkeit um "schriftliche medizini- sche Urkunden, die sich auf den Gesundheitszustand einer Person, insbesondere auf deren Arbeitsfähigkeit und die vorgeschlagene medizinische Behandlung be- ziehen. Es handelt sich beim Zeugnis mit anderen Worten um ein von einer Ge- sundheitsfachperson ausgestelltes Dokument von rechtlicher Tragweite" (Praxislei- tfaden SAMW/FMH, S. 141). Dem ist nichts hinzuzufügen. Die Rüge des Be- schwerdeführers läuft ins Leere.
E. 4.6 Im Ergebnis ist kein hinreichender Tatverdacht auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners ersichtlich. Weitere sachdienliche Ermittlungshandlungen sind nicht ersichtlich und das Fehlen solcher wurde auch nicht gerügt. Damit be- steht keine Veranlassung, das Strafverfahren weiterzuführen. Die Beschwerde ge- gen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. September 2023 ist abzuweisen. III. Kosten und Entschädigungen
1. Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Der Beschwerde- führer hat ausgangsgemäss die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren für allfällige Kosten und Ent- schädigungen eine Kaution von Fr. 1800.– geleistet (Urk. 5, 7). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen.
2. Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der unterliegende Beschwerdeführer hat entspre- chend keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Beschwerdegegner liess sich im Beschwerdeverfahren (durch seine Verteidi- gerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____) vernehmen und stellte Anträge. Für die da-
- 17 - mit verbundenen Aufwendungen ist er zu entschädigen. Angesichts der sich stel- lenden juristischen Fragen erweist sich der Fall als einigermassen anspruchsvoll. Die Bedeutung des Falls und die Verantwortung der Anwältin liegen (im Vergleich mit anderen Straffällen) je noch im untersten Drittel des entsprechenden Rahmens. Die Stellungnahmen des Beschwerdegegners umfassen (ohne Rubrum und An- träge) gut sieben Seiten an materiellen Ausführungen (Urk. 14, 24). In Anwendung von § 19 Abs. 1 i. V. mit § 2 Abs. 1 AnwGebV rechtfertigt es sich, dem Beschwer- degegner eine (pauschale) Entschädigung von CHF 1500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Da es sich bei Art. 321 StGB um ein Antragsdelikt handelt, wird im Beschwerde- verfahren die Privatklägerschaft, hier der Beschwerdeführer (Urk. 11/1), entschädi- gungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 1500.– zu entschädigen.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren gemäss Dispositiv-Ziff. 2 werden von der Sicherheitsleistung des Beschwerdeführers bezogen.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Be- schwerdeführers (per Gerichtsurkunde), Rechtsanwältin Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Be- schwerdegegners, unter Beilage der Replik des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2024 (Urk. 29) in Kopie (per Gerichtsurkunde), - 18 - die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad B-2/2023/10006514 unter Beilage der Replik des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2024 (Urk. 29) in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad B-2/2023/10006514 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbe- stätigung), die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230345-O/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Bonfranchi Beschluss vom 8. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____, Dr. med.
2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. September 2023, B-2/2023/10006514
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Am 17. Januar 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), ver- treten durch Rechtsanwalt X._____, bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwältin Y._____, wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB). Er wirft dem Beschwerdegegner im Wesentlichen vor, er habe als Vertrau- ensarzt der C._____ AG (nachfolgend: C._____ AG), zwei Schreiben mit vertrauli- chen medizinischen Informationen an die Rechtsanwältin der C._____ AG weiter- geleitet und dadurch gegen seine ärztliche Schweigepflicht verstossen (Urk. 3/2). Mit Gerichtsstandsanfrage vom 13. Februar 2023 (Urk. 11/7/1) und Übernahmever- fügung vom 23. Februar 2023 (Urk. 11/7/3) ging die Zuständigkeit an die Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) über. Am 13. Sep- tember 2023 erliess diese eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/2 = Urk. 11/ 9), welche dem Beschwerdeführer am 18. September 2023 eröffnet wurde (Urk. 11/ 12).
2. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 25. September 2023 fristgerecht Beschwerde erheben (Urk. 2). Er beantragt folgendes: "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
13. September 2023 (B-2/2023/10006514) sei aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten an die Hand zu nehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)."
3. Die vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 (Urk. 5) einver- langte Prozesskaution von CHF 1'800.00 ging fristgerecht ein (Urk. 7). Mit Verfü- gung vom 23. November 2023 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme zugestellt und erstere aufgefor- dert, die Verfahrensakten einzureichen (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 auf eine Stellungnahme (Urk. 10) und reichte
- 3 - die Akten ein (Urk. 11). Der Beschwerdegegner liess mit Eingabe vom 4. Dezem- ber 2023 vorläufig (Urk. 14) und innert erstreckter Frist (Urk. 22) am 22. Januar 2024 einlässlich (Urk. 24) zur Beschwerde Stellung nehmen. Er beantragt die Ab- weisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungspflicht. Hierauf liess der Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 fristgerecht replizieren (Urk. 29). Das Verfahren ist spruchreif. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom
22. Januar 2024 ist den übrigen Parteien mit diesem Entscheid zuzustellen.
4. Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich per 1. Januar 2024 wird vorliegender Entscheid teilweise nicht durch die mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt (vgl. Urk. 5). II. Nichtanhandnahme
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 3/2). Dagegen ist die Beschwerde bei der Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 2. 2.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung ei- ner Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Po- lizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshinder- nisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Straf- befehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der
- 4 - Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessens- spielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeg- licher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornher- ein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraus- setzungen erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht erge- hen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Zürcher Kommentar StPO-Lands- hut/Bosshard, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). 2.2. Mit Strafanzeige vom 17. Januar 2023 (Urk. 11/1) schilderte der Beschwerde- führer folgenden Sachverhalt: Nachdem ihm als Arbeitnehmer der C._____ AG mehrmals eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, habe die C._____ AG eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangt, welche am 21. Februar 2022 vom Beschwerdegegner, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, durchgeführt wurde. Am 11. Juli 2022 habe der Beschwerdeführer einen Unfall erlitten, weswe- gen ihm erneut eine – erst vollständige und anschliessend teilweise – Arbeitsunfä- higkeit attestiert worden sei. Die C._____ AG habe wiederum eine vertrauensärzt- liche Untersuchung verlangt, welche am 21. Oktober 2022 ebenfalls durch den Be- schwerdegegner durchgeführt worden sei. Bei keiner der beiden Untersuchungen habe der Beschwerdeführer eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ab- gegeben. Anlässlich der Untersuchung vom 21. Oktober 2022 habe er erfahren, dass der Beschwerdegegner nach der Untersuchung im Februar 2022 zwei mehr- seitige Berichte über seine Befunde der C._____ AG habe zukommen lassen. Aus- serdem sei er am 26. Oktober 2022 von seinem Rechtsanwalt darüber orientiert worden, dass jener gleichentags von der C._____ AG aufgefordert worden sei, dem Beschwerdegegner, den "Bericht der notfallmässigen Behandlung auf der Ambu-
- 5 - lanz der Klinik Hirslanden Aarau", den "Bericht des neurochirurgischen Konsiliums" sowie den "Befundbericht über die Bildgebung mit zugehörigem Link oder eine DVD, die die Einsichtnahme in das Bildmaterial ermöglicht", zukommen zu lassen (vgl. Urk. 11/4/1). Es ergebe sich aus dem Wissen der C._____ AG über bestimmte Arztberichte sowie über stattgefundene oder damals noch stattfindende Untersu- chungen, dass der Beschwerdegegner den Tatbestand von Art. 321 StGB objektiv erfüllt habe (Urk. 11/1). Der Beschwerdeführer wurde am 23. Januar 2023 – vor Eröffnung einer Untersu- chung – polizeilich befragt, wobei er den Inhalt der Strafanzeige bestätigte und kon- kretisierte (Urk. 11/3). Im polizeilichen Ermittlungsverfahren brachte der Beschwer- deführer unter anderem drei Schreiben des Beschwerdegegners an die C._____ AG vom 22. Februar 2022, vom 3. April 2022 und vom 22. Oktober 2022 bei, durch welche die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht begangen worden sein soll (Urk. 11/5/1). 2.3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, es gehe aus den Akten und eingereichten Korrespondenzen nicht hervor, dass der Beschwer- degegner in seinen Berichten an die C._____ AG Informationen weitergeleitet habe, welche über die unbedingt erforderlichen Angaben zur Bestätigung einer Ar- beitsunfähigkeit hinausgingen. In diesem, von Art. 328b OR abgesteckten Rahmen, sei der Arbeitgeber zur Bearbeitung von Personendaten berechtigt (Urk. 3/2). 2.4. 2.4.1. Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde vom 25. September 2023 (Urk. 2), dass auch Daten, die nach Art. 328b OR von der Arbeitgeberin bearbeitet werden dürfen, vom Vertrauensarzt nur unter der Voraussetzung weitergeleitet werden dürfen, dass eine Einwilligung des Berechtigten vorliege. Dass der Be- schwerdegegner für die Zustellung seiner Berichte an die C._____ AG über eine Einwilligung des Beschwerdeführer verfügte, sei weder dargetan noch ersichtlich. Weiter gehe die Ansicht der Staatsanwaltschaft fehl, wonach der Beschwerdegeg- ner in seinen Berichten an die C._____ AG keine Informationen bekannt gegeben habe, deren Bekanntgabe den Rahmen von Art. 328b OR sprenge. Etwa im Bericht
- 6 - vom 22. Oktober 2022 erwähne er eine notfallmässige Behandlung und ein neuro- chirurgisches Konsilium bzw. einen neurochirurgischen Bericht. Es sei indes weder dargetan noch ersichtlich, dass es für die Durchführung des Arbeitsvertrags des Beschwerdeführers erforderlich gewesen sei, dass die C._____ AG Kenntnis von einer notfallmässigen Behandlung oder einer neurochirurgischen Beurteilung erlan- gen musste. Weiter sei dem Bericht vom 22. Oktober 2022 zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner eine "vorläufige versicherungsmedizinische Analyse" durchge- führt habe. Dies sei in keiner Weise seine Aufgabe gewesen. Er habe allein die Frage zu prüfen gehabt, ob die in den vom Beschwerdeführer eingereichten Arzt- zeugnissen ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten nachvollziehbar gewesen seien. Die Ausführlichkeit der Berichte, welche der Beschwerdegegner verfasst habe, schliesse es von vornherein aus, eine Einwilligung des Beschwerdeführers durch konkludentes Verhalten anzunehmen. Eine solche könne sich höchstens auf das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, auf deren Grad, auf deren Beginn und Ende so- wie auf die Frage beziehen, ob eine krankheits- oder eine unfallbedingte Arbeits- unfähigkeit vorliege. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdegegner der C._____ AG, bzw. deren Rechtsvertreterin, faktisch als ärztlicher Hilfsperson bedient habe, indem er sie für ihn notwendige medizinische Unterlagen für seine vertrauensärzt- lichen Abklärungen habe beschaffen lassen. Gemäss den geltenden Standards dürfe sich ein Arzt solche Informationen aber nicht über eine Hilfsperson beschaf- fen, die nicht selber der ärztlichen Schweigepflicht unterliege. Es wäre gerade die Aufgabe des Beschwerdegegners als Vertrauensarzt der Arbeitgeberin des Be- schwerdeführer gewesen, besonders schützenswerte Informationen zu filtern (Urk. 2 Ziff. 6). 2.4.2. Der Beschwerdegegner lässt mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 einwen- den, es ergebe sich aus den Akten unstreitig eine konkludente Einwilligung zur Er- stattung einer vertrauensärztlichen Beurteilung. Es sei erstellt, dass der Beschwer- deführer gegenüber seiner Arbeitgeberin im Juli 2022 einen Unfall mit anschlies- sender Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht habe, worauf diese den Fall zum Leis- tungsbezug der Unfallversicherung gemeldet habe. Mit der Unfallmeldung müssten Angaben zu den erst- und nachbehandelnden Ärzten gemacht werden. Die Anga- ben zur notfallmässigen und neurochirurgischen Behandlung seien der Arbeitge-
- 7 - berin bei Erstattung des Arztberichts vom 22. Oktober 2022 aufgrund der ihr vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Arztatteste längst bekannt gewesen und hätten ebenso wenig Geheimhaltungscharakter wie die Tatsache, dass es fachärzt- liche Berichte gebe. Sodann sei die Bezeichnung der Beurteilung als "vorläufige versicherungsmedizinische Analyse" vielleicht nicht ganz präzise, verstosse aber gegen keine ärztliche Schweigepflicht. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwieweit die vertrauensärztliche Beurteilung, wonach die Arbeitsunfähigkeit nicht unfallkau- sal sondern wahrscheinlich krankheitsbedingt einzuordnen sei, den Rahmen von Art. 328b OR sprengen solle. Diese Angaben wirkten sich auf die Sperrwirkung der Arbeitsunfähigkeit und somit auf die weitere Abwicklung des Arbeitsvertrages aus. Aktenwidrig und falsch sei weiter die Unterstellung, der Beschwerdegegner habe die Rechtsvertretung der C._____ AG als Hilfsperson eingesetzt (Urk. 14. Ziff. 3- 7). Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 (Urk. 24) liess der Beschwerdegegner in Bezug auf die Meldung des am 11. Juli 2022 erlittenen Unfalls ergänzen, der Beschwer- deführer selbst habe der C._____ AG ein Arztzeugnis des Notfallzentrums der Kli- nik Hirslanden Spital Aarau und des neurochirurgischen Instituts Aarau mit 100%- iger Arbeitsunfähigkeit eingereicht. Der Hausarzt habe in der Folge erst eine unfall- bedingte 50%-ige und anschliessend eine 20%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dies habe die C._____ AG veranlasst, den Beschwerdeführer zur vertrauensärztli- chen Abklärung vom 21. Oktober 2022 aufzubieten. Anlässlich dessen habe er selbst in Aussicht gestellt, bei Bedarf Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bis zum theoretischen Ablauf der damals geltenden Sperrfrist am 9. Januar 2023 habe der Beschwerdeführer jedoch nichts davon vorgelegt. Nach deren Ablauf habe sich der Beschwerdeführer auf eine krankheitsbedingte neue Sperrfrist berufen. Es sei in seinem Eigeninteresse gelegen, den Beweiswert der vorgelegten Arztzeugnisse nicht durch die Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht bei vertrauensärztlichen Ab- klärungen zu entkräften und damit gar einen Grund für eine fristlose Kündigung in einer Sperrfrist zu liefern. Zum notwendigen Inhalt der Berichte vom 22. Februar 2022, 3. April 2022 und 22. Oktober 2022 habe deshalb auch der Bericht über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten und sein Angebot "bei Be- darf", d. h. Verlangen der Arbeitgeberin, seiner Mitwirkungspflicht noch nachzukom-
- 8 - men, gehört. Aus der Teilnahme an den Abklärungsterminen, dem Verhalten des Beschwerdeführers und seinen Eigeninteressen habe der Beschwerdegegner in guten Treuen von einer konkludenten Einwilligung zur Berichterstattung ausgehen dürfen (Urk. 24 Ziff. 5, 6). 2.4.3. Dem liess der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. Februar 2024 (Urk. 29) entgegenhalten, die Wahrnehmung von Abklärungsterminen stelle keine Einwilli- gung in die Offenbarung von Berufsgeheimnissen dar. Benötigte medizinische Un- terlagen hätte der Beschwerdegegner direkt beim Beschwerdeführer einverlangen können. Es habe kein nachvollziehbarer Grund bestanden, dies über die Rechts- vertreterin der C._____ AG zu tun. Soweit der Beschwerdegegner einwenden lasse, der Arbeitgeberin seien verschiedene Informationen bereits bekannt gewe- sen, seien in Unfallmeldeformularen bloss Angaben zum behandelnden Arzt zu ma- chen, aber keine Angaben dazu, ob z. B. ein neurochirurgisches Konsilium einbe- rufen werde. Schliesslich sei es Sache des Arbeitnehmers, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein Sperrfristenschutz zum Tragen komme. Wenn der Arbeitneh- mer den Vertrauensarzt nicht vom Berufsgeheimnis entbinde, müsse der Arbeit- nehmer in Kauf nehmen, dass der Nachweis, dass ein Sperrfristenschutz besteht, nicht erbracht werden kann. Niemand sei dazu verpflichtet, Leistungen der Unfall- versicherung in Anspruch zu nehmen (Urk. 29). 3. Es ist zunächst der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu klären. 3.1. Welche Äusserungen der Beschwerdeführer im Detail als strafwürdig erachtet, geht aus der Strafanzeige vom 17. Januar 2023 nicht eindeutig hervor. Um zu prü- fen, ob die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. September 2023 zurecht ergan- gen ist, ist anhand der Beschwerde zu bestimmen, welche konkreten Äusserungen den objektiven Tatbestand von Art. 321 StGB erfüllen sollen. 3.2. Unter den Geheimnisschutz von Art 321 StGB fallen nur einzelne, konkret in- dividualisierbare Informationen. Soweit in der Beschwerde vom 25. September 2023 unspezifisch auf die Zustellung der Arztberichte an die C._____ AG verwiesen
- 9 - wird, ergibt sich daraus noch kein strafbares Verhalten. Der Auftrag eines Vertrau- ensarztes besteht gerade darin, zuhanden der Arbeitgeberin einen schriftlichen Be- richt über seine Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit zu erstatten. Weil sich der Be- schwerde in Bezug auf die Berichte vom 22. Februar 2022 und vom 3. April 2022 keine inhaltlichen Rügen entnehmen lassen, fallen diese schon vorab aus der Be- trachtung. Es ist in den nachfolgenden Erwägungen nicht näher darauf einzugehen. 3.3. In Bezug auf den Bericht vom 22. Oktober 2022 lässt sich dem Schriftenwech- sel hingegen entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer erstens daran stört, dass der C._____ AG die Existenz bestimmter medizinischer Unterlagen offenge- legt wird. Dabei handelt es sich um folgende Passage: "Darf ich Sie höflich bitten, den Rechtsvertreter des Exploranden aufzufordern, mir das genaue Unfalldatum und den Bericht der notfallmässigen Behandlung auf der Ambulanz der Klinik Hirs- landen Aarau zuzustellen. Ferner benötige ich für eine abschliessende Beurteilung den Bericht des neurochirurgischen Konsiliums und den Befundbericht über die Bildgebung mit zugehörigem Link oder eine DVD, die die Einsichtnahme in das Bildmaterial ermöglicht." Zweitens stört sich der Beschwerdeführer am Vorgehen, wonach die C._____ AG den Beschwerdeführer auffordern solle, dem Beschwer- degegner medizinische Unterlagen zukommen zu lassen, weil dieser dadurch eine Rolle als Hilfsperson zukomme. Drittens beanstandet er die Wendung, wonach es sich beim Bericht vom 22. Oktober 2022 um eine "vorläufige versicherungsmedizi- nische Analyse" handle und viertens erachtet er die Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall oder eine Krankheit zurückzuführen sei, als un- zulässig. 4. 4.1. Ärzte sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen in- folge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahr- genommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Ziff. 1 StGB). Allfälligen Rechtfertigungsgründen kommt im Bereich der Verletzung des Berufsgeheimnisses erhebliche Bedeutung zu. Im Vordergrund steht die Einwilligung des Berechtigten. Nach der ausdrückli- chen Bestimmung von Art. 321 Ziff. 2 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er das
- 10 - Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten, also des Geheimnis- herrn, offenbart hat. Willigt der Geheimnisherr vorbehaltlos in die Offenbarung ein, liegt schon gar kein Geheimnis vor, weil der Geheimhaltungswille fehlt; es entfällt deshalb bereits die Tatbestandsmässigkeit. Liegt eine partielle Einwilligung vor, das Geheimnis gegenüber bestimmten Personen oder Amtsstellen zu offenbaren, ent- fällt die Rechtswidrigkeit, sofern die allgemeinen Anforderungen, die an eine Ein- willigung gestellt werden, erfüllt sind. Erforderlich ist dabei, dass der Geheimnisherr urteilsfähig ist und die Einwilligung in Kenntnis aller wesentlichen Umstände und freiwillig geäussert wird. Die Einwilligung des Berechtigten bedarf keiner besonde- ren Form; sie kann auch durch konkludentes Verhalten erteilt werden (BGE 98 IV 217, E. 2). Als Geheimnis gilt dabei jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist, und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will. Im Bereich medizinischer Einschät- zungen, welche ein Vertrauensarzt zuhanden des ihn beauftragenden Arbeitgebers im Rahmen der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit abgibt, ergeben sich Einschrän- kungen vom Geheimnisbegriff daraus, dass ein Interesse des Arbeitnehmers daran besteht, in Nachachtung seiner Mitwirkungspflicht, eine Arbeitsunfähigkeit zu be- weisen. Dieses Interesse dürfte sich regelmässig daraus ergeben, dass dem Ar- beitnehmer finanzielle und rechtliche (Kündigungsschutz) Vorteile zukommen, wenn er seine Arbeitsunfähigkeit belegt. Selbst wenn Art. 328b OR grundsätzlich nur das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beschlägt, so dient er zum Schutze des Arbeitnehmers als zuverlässiger Massstab dessen, wel- che Daten dem Arbeitgeber höchstens mitgeteilt werden dürfen. 4.2. Zur Konkretisierung der Geheimhaltungspflichten des Vertrauensarztes ver- wies das Bundesgericht jüngst auf den Praxisleitfaden der Schweizerischen Aka- demie der Medizinischen Wissenschaften und der Verbindung der Schweizer Ärzte und Ärztinnen (nachfolgend: Praxisleitfaden SAMW/FMH) sowie auf das Manual der Schweizerischen Gesellschaft für Vertrauens- und Versicherungsärzte (BGE 143 IV 209 E. 2.2). Demnach habe ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis festzuhalten, seit wann die Arbeitsunfähigkeit bestehe, wie lange sie dauern werde, ob sie vollständig
- 11 - oder teilweise sei und ob die Behandlung wegen Krankheit oder Unfall erfolge. Das Zeugnis für den Arbeitgeber habe keine Diagnose zu enthalten und der Arbeitgeber habe keinen Anspruch, diese zu erfahren. Das Manual der Schweizerischen Ge- sellschaft für Vertrauens- und Versicherungsärzte weist explizit darauf hin, dass nur die unbedingt erforderlichen Angaben in ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zuhanden des Arbeitgebers aufzunehmen seien. Es handle sich hierbei um die Personalien des Betroffenen, den Begriff Arbeitsunfähigkeit sowie ob es sich um Krankheit oder Unfall handle. 4.3. 4.3.1. Gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmenden Parteivorbringen, ergibt eine Betrachtung der Umstände, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anzeige offenbar in einem bereits mehrjährigen arbeitsrechtlichen Konflikt mit sei- ner Arbeitgeberin befand im Zuge dessen er von dieser freigestellt worden war. In diesem Kontext hat sich der Beschwerdeführer ab Juli 2020 mindestens viermal auf eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit berufen (Urk. 11/1, 24 S. 3 f.). Zu deren Über- prüfung hat er sich auf zwei vertrauensärztliche Abklärungen eingelassen und ge- mäss der unwidersprochenen Darstellung des Beschwerdegegners eine Kündi- gung zur Unzeit mit Verweis auf seine gesundheitliche Situation erfolgreich als nich- tig angefochten. Dabei dürfte er jeweils primär die Fortsetzung des Arbeitsverhält- nisses unter Geltendmachung der vom Arbeitgeber geschuldeten Leistungen, mit- hin seines Lohnes, angestrebt haben. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt keinen Zweifel daran offen, dass ihm daran gelegen war, die aus seinem gesund- heitlichen Zustand fliessenden Ansprüche arbeitsrechtlich geltend zu machen. Da- durch hat er konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er mit einer Weitergabe ge- heimnisgeschützter Informationen insofern einverstanden war, als dies zur Durch- setzung seiner arbeitsrechtlichen Ansprüche nötig war. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Tatsache, dass die Berichte des Beschwerdegegners an die Arbeit- geberin vom 22. Februar 2022 und vom 3. April 2022 (Urk. 11/5.1) nicht im Detail beanstandet wurden. Festzuhalten ist indes auch, dass der Beschwerdeführer kei- ner Weitergabe von Informationen zugestimmt hat, welche über jenes Mass hin-
- 12 - ausgeht, das zur Geltendmachung seiner arbeitsvertraglichen Ansprüche notwen- dig war. Nicht bestritten ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Teil- nahme an den vertrauensärztlichen Untersuchungen urteilsfähig war und daran freiwillig teilgenommen hatte. 4.3.2. Der Bericht vom 22. Oktober 2022 ist dadurch gekennzeichnet, dass dieser gerade keine Einschätzung über die Arbeitsunfähigkeit enthält, weil der Beschwer- degegner den körperlichen Zustand des Beschwerdeführer allein gestützt auf von ihm durchgeführte körperliche Untersuchung vom 21. Oktober 2022 nicht absch- liessend überprüfen konnte. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich ein Un- fallereignis vom 11. Juli 2022 geltend, in dessen Nachgang verschiedene Kranken- unterlagen produziert wurden, wobei der Beschwerdeführer dem Beschwerdegeg- ner mündlich offenlegte, dass er neurochirurgisch befundet werde und dass eine notfallmässige Behandlung auf der Ambulanz der Klinik Hirslanden in Aarau statt- gefunden habe. In diesem Zusammenhang ersuchte der Beschwerdegegner die Rechtsvertreterin der C._____ AG darum, den Anwalt des Beschwerdeführers auf- zufordern, ihm die benötigten Unterlagen zukommen zu lassen. Zwar ist ohne Weiteres denkbar, dass die Nennung von Dokumenten, die im Zu- sammenhang mit einer medizinischen Behandlung erstellt wurden, Rückschlüsse auf die Art der Behandlung zulässt und damit – wenn nicht auf eine Diagnose – so doch auf eine unter den Geheimnischarakter von Art. 321 StGB fallende themati- sche Eingrenzung der medizinischen Behandlung. Insofern erscheint es als risiko- behaftet, wenn ein Vertrauensarzt gegenüber der Arbeitgeberin das Vorhandensein bestimmter medizinischer Akten offenlegt. Weshalb der Beschwerdegegner diese Unterlagen nicht direkt beim Beschwerdeführer oder dessen Anwalt anforderte, er- schliesst sich nicht. Umgekehrt macht sich der Vertrauensarzt aber auch nicht a priori strafbar. Vielmehr ist im Einzelfall auf den Grad der Beschreibung, hier also auf den Detailgehalt des Dokumententitels abzustellen und zu prüfen, ob sich dar- aus eine Information gewinnen lässt, welche der den im Praxisleitfaden SAMW/ FMH sowie im Manual der Schweizerischen Gesellschaft für Vertrauens- und Ver-
- 13 - sicherungsärzte als verpönt bezeichneten Informationen gleichkommt (vgl. vorste- hend E. II.4.2) und die dem Arbeitgeber noch nicht bekannt sein konnte. 4.3.3. Als unspezifisch, und damit nicht vom Schutz von Art. 321 StGB erfasst, er- weist sich der Hinweis auf den "Bericht der notfallmässigen Behandlung auf der Ambulanz der Klinik Hirslanden Aarau". Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Notfalldienst aufgesucht hat, lässt für sich keinerlei Rückschlüsse auf eine Diagnose oder Art des Unfalls zu. Die Hirslanden Gruppe betreibt in Aarau ein Not- fallzentrum, welches rund um die Uhr ein breites Spektrum von Leistungen abdeckt und als Anlaufstelle für verschiedenartige Notfälle dient. Rückschlüsse auf die Art der Behandlung legt die Spitalwahl nicht nahe, zumal sich der Schluss aufdrängt, dass der Beschwerdeführer bereits deswegen ein Spital der Hirslanden Gruppe be- sucht haben könnte, weil er sich nicht bei seiner Arbeitgeberin im C._____ in Be- handlung begeben wollte. Das gleiche gilt im Ergebnis auch für die Offenlegung einer neurochirurgischen Un- tersuchung. Es ist unwidersprochen geblieben, dass der Beschwerdeführer seiner Arbeitgeberin mit der Unfallmeldung "ein Arztzeugnis des Notfallzentrums der Klinik Hirslanden Spital Aarau und des neurochirurgischen Instituts Aarau" mit 100%-iger Arbeitsunfähigkeit eingereicht habe (Urk. 24, S. 4). Ist der Arbeitgeberin bekannt, in welchen Institutionen der Beschwerdeführer (erst-)behandelt wurde, stellt der Fakt, dass entsprechende ärztliche Berichte existieren, notwendige Folge dessen und kein Geheimnis dar. Als sich der Beschwerdeführer auf eine längerfristige Ar- beitsunfähigkeit berief, war gleichzeitig naheliegend, dass die medizinische Be- handlung noch nicht abgeschlossen war und weitere Akten produziert würden. Nachdem bereits ein Arztzeugnis des neurochirurgischen Instituts Aarau einge- reicht worden war, konnte die Arbeitgeberin also auch ohne die Mitteilung des Ver- trauensarztes darauf schliessen, dass weitere neurologische Abklärungen erfolgt seien oder noch erfolgen würden. Ebenso darf als notorische Tatsache vorausge- setzt werden, dass entsprechende Befunde oft mittels bildgebender Verfahren er- hoben werden, sodass die Existenz solcher Unterlagen kein Geheimnis darstellt. Weiter verlangt der Praxisleitfaden SAMW/FMH, dass der Arzt im Zeugnis Trans- parenz darüber zu schaffen hat, wo er sich auf die Angaben des Patienten oder auf
- 14 - die Angaben von Dritten stützen musste (Praxisleitfaden SAMW/FMMH, S. 141). Der Rückgriff auf bestehende Krankenunterlagen hätte ohnehin offengelegt werden müssen, woraus die Arbeitgeberin ohne weiteres hätte schliessen können, dass weitere neurologische Abklärungen erfolgt sein mussten. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdegegner nicht zu medizinischen Befunden oder Diagnosen geäussert. Vielmehr legte er im Bericht vom 22. Oktober 2022 dar, dass er diese in Ermangelung der entsprechenden Dokumentation nicht beurteilen könne, ohne jedoch in irgendeiner Weise ins Detail zu gehen. Er hat der Arbeitge- berin somit keine Informationen zugespielt, von welchen diese noch keine Kenntnis hatte. Damit hat er den objektiven Tatbestand von Art. 321 StGB nicht erfüllt. 4.3.4. In die Würdigung ist miteinzubeziehen, dass das vom Beschwerdegegner gewählte Vorgehen, medizinische Unterlagen über die Rechtsvertretung der C._____ AG beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einzuholen, offenbar be- reits vorgängig zur Anwendung gekommen war und nicht beanstandet wurde. So schildert der Beschwerdegegner in Bezug auf das Zustandekommen des Berichts vom 3. April 2022: "Auf erneute Aufforderung der Arbeitgeberin hin legte der Anwalt des Beschwerdeführers dem Beschuldigten Anfangs April 2022 Krankenberichte mit Diagnosen und der expliziten Auflage vor, die Diagnosen nicht zu nennen." (Urk. 24, S. 3, Hervorhebung hinzugefügt). Nach demselben Muster schien der Be- schwerdegegner im Hinblick auf die Erstellung des Berichts vom 22. Oktober 2022 verfahren zu sein. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ihm anlässlich der Exploration vom 21. Oktober 2022 explizit in Aussicht gestellt hatte, ihn medizinisch zu dokumentieren. Somit durfte der Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt so- wohl von der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ausgehen, als auch davon, dass er sich eines bis dahin unbestrittenen Vorgehens bediente. Weiter for- derte der Beschwerdegegner die Rechtsvertreterin der Arbeitgeberin auf, dass ihm die entsprechenden Berichte von Seiten des Beschwerdeführers direkt zuzustellen seien. Eine effektive Kenntnisnahme der medizinischen Dokumentation durch die Arbeitgeberin oder deren Rechtsvertreterin war somit zum Vornherein ausge- schlossen. Damit liesse sich zumindest theoretisch die Frage aufwerfen, ob über- haupt ein subjektives tatbestandsmässiges Verhalten ersichtlich ist, bzw. sich ein
- 15 - solches rechtsgenügend nachweisen liesse. Ihrer Beantwortung kommt angesichts des vorstehend Erwogenen jedoch keine Bedeutung zu (vgl. E. II.4.3.3). Im Ergebnis besteht kein hinreichender Verdacht darauf, dass sich der Beschwer- degegner der Verletzung des Berufsgeheimnisses strafbar gemacht haben könnte, indem er die Rechtsvertreterin der C._____ AG aufforderte, ihr vom Anwalt des Beschwerdeführers den Bericht der notfallmässigen Behandlung auf der Ambulanz der Klinik Hirslanden Aarau, des neurochirurgischen Konsiliums sowie den Befund- bericht über die Bildgebung zukommen zu lassen. 4.4. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Einschätzung des Beschwerdegegners im Bericht vom 22. Oktober 2022, wonach dessen Beschwerden "eher nicht unfall- kausal, sondern in Kenntnis der medizinischen Vorgeschichte und der objektivier- baren Befunde wahrscheinlicher als krankheitsbedingt einzuordnen sind" (Urk. 11/ 5/1). Sowohl aus dem Praxisleitfaden SAMW/FMH als auch aus dem Manual der Schweizerischen Gesellschaft für Vertrauens- und Versicherungsärzte geht jeweils ausdrücklich hervor, dass der Vertrauensarzt dem Arbeitgeber die Einordnung ei- ner Arbeitsunfähigkeit als krankheits- oder unfallbedingt mitteilen darf. Insofern, als dass der Beschwerdeführer konkludent darin eingewilligt hat, dem Arbeitgeber jene Informationen zur Kenntnis zu bringen, die für die Geltendmachung arbeitsrechtli- cher Ansprüche nötig waren (vgl. vorstehend E. II.4.3.1), erscheint es nicht als pro- blematisch, wenn sich der Beschwerdegegner hierzu äussert. Mit Blick auf die un- terschiedlichen Rechtsfolgen, welche den Arbeitgeber je nach Einstufung als Krankheit oder Unfall treffen, ist die entsprechende Einschätzung für die Abwick- lung des Arbeitsvertrages von Bedeutung. Auch in diesem Punkt ist kein hinrei- chender Tatverdacht für eine Strafbarkeit zu erblicken. 4.5. Der Beschwerdeführer rügt zuletzt die Bezeichnung des Berichts vom 22. Ok- tober 2022 als "vorläufige versicherungsmedizinische Analyse". Er zeigt indes nicht auf, inwiefern sich daraus eine Strafbarkeit nach Art. 321 StGB ergeben soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Bezeichnung des Berichts ist keine schützenswerte medizinische Information im Sinne des Praxisleitfadens SAMW/FMH oder des Ma-
- 16 - nuals der Schweizerischen Gesellschaft für Vertrauens und Versicherungsärzte. Vielmehr hält ersterer fest, dass keine einheitlichen, formell voneinander abgrenz- baren Definitionen für Zeugnisse, Berichte, Analysen oder dergleichen bestehen. Es handle sich unabhängig der gewählten Begrifflichkeit um "schriftliche medizini- sche Urkunden, die sich auf den Gesundheitszustand einer Person, insbesondere auf deren Arbeitsfähigkeit und die vorgeschlagene medizinische Behandlung be- ziehen. Es handelt sich beim Zeugnis mit anderen Worten um ein von einer Ge- sundheitsfachperson ausgestelltes Dokument von rechtlicher Tragweite" (Praxislei- tfaden SAMW/FMH, S. 141). Dem ist nichts hinzuzufügen. Die Rüge des Be- schwerdeführers läuft ins Leere. 4.6. Im Ergebnis ist kein hinreichender Tatverdacht auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners ersichtlich. Weitere sachdienliche Ermittlungshandlungen sind nicht ersichtlich und das Fehlen solcher wurde auch nicht gerügt. Damit be- steht keine Veranlassung, das Strafverfahren weiterzuführen. Die Beschwerde ge- gen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. September 2023 ist abzuweisen. III. Kosten und Entschädigungen
1. Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Der Beschwerde- führer hat ausgangsgemäss die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren für allfällige Kosten und Ent- schädigungen eine Kaution von Fr. 1800.– geleistet (Urk. 5, 7). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen.
2. Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der unterliegende Beschwerdeführer hat entspre- chend keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Beschwerdegegner liess sich im Beschwerdeverfahren (durch seine Verteidi- gerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____) vernehmen und stellte Anträge. Für die da-
- 17 - mit verbundenen Aufwendungen ist er zu entschädigen. Angesichts der sich stel- lenden juristischen Fragen erweist sich der Fall als einigermassen anspruchsvoll. Die Bedeutung des Falls und die Verantwortung der Anwältin liegen (im Vergleich mit anderen Straffällen) je noch im untersten Drittel des entsprechenden Rahmens. Die Stellungnahmen des Beschwerdegegners umfassen (ohne Rubrum und An- träge) gut sieben Seiten an materiellen Ausführungen (Urk. 14, 24). In Anwendung von § 19 Abs. 1 i. V. mit § 2 Abs. 1 AnwGebV rechtfertigt es sich, dem Beschwer- degegner eine (pauschale) Entschädigung von CHF 1500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Da es sich bei Art. 321 StGB um ein Antragsdelikt handelt, wird im Beschwerde- verfahren die Privatklägerschaft, hier der Beschwerdeführer (Urk. 11/1), entschädi- gungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 1500.– zu entschädigen.
4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren gemäss Dispositiv-Ziff. 2 werden von der Sicherheitsleistung des Beschwerdeführers bezogen.
5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Be- schwerdeführers (per Gerichtsurkunde), Rechtsanwältin Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Be- schwerdegegners, unter Beilage der Replik des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2024 (Urk. 29) in Kopie (per Gerichtsurkunde),
- 18 - die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad B-2/2023/10006514 unter Beilage der Replik des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2024 (Urk. 29) in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad B-2/2023/10006514 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbe- stätigung), die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw J. Bonfranchi