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UE230298

Einstellung

Zürich OG · 2024-05-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 und Urk. 11/5). Am 2. November 2022 stellte der Beschwerdeführer Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 11/2). Die Kantonspolizei Zürich rapportierte nach Durchführung der Einvernahmen mit den Beteiligten und einer Auskunftsperson am 7. Dezember 2022 gegen die Be- schwerdegegnerin zuhanden der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) wegen fahrlässiger Körperverletzung und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Unvorsichtiges Rückwärtsfahren; Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 2. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen die Be- schwerdegegnerin geführte Strafverfahren ein (Urk. 3/1 = Urk. 11/17). Die Einstel- lungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 10. August 2023 zugestellt (Urk. 11/18). Das gegen den Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln geführte Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfü- gung vom 2. August 2023 ebenfalls ein (Urk. 11/16).

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft führte in der Einstellungsverfügung aus, die Be- schwerdegegnerin habe eine Schuld an der Kollision bestritten; gemäss ihren Aussagen habe sie alle Vorsichtsmassnahmen eingehalten. Ihre Aussagen wür-

- 6 - den sodann durch die Aufnahmen der Videoüberwachung der Volg-Filiale ge- stützt. Darauf sei insbesondere zu sehen, wie der Beschwerdeführer mutmasslich ungebremst in das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin fahre. Gemäss dessen Ve- locomputer sei er zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 23–24 km/h gefahren. Eine fahrlässige Körperverletzung, insbesondere eine Sorgfaltspflicht- verletzung der Beschwerdegegnerin, und auch eine einfache Verletzung der Ver- kehrsregeln, liessen sich demnach nicht anklagegenügend erstellen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge mangelnder Aufmerksam- keit das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin nicht oder zu spät wahrgenommen habe und es deshalb zur Kollision gekommen sei. Das Strafverfahren sei daher ohne Weiterungen einzustellen (Urk. 3/1).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer lässt dem entgegnen, er habe bereits bei der Polizei bestritten, dass er unaufmerksam gewesen sei. Vielmehr habe er keine Möglich- keit mehr gehabt, dem Fahrzeug der Beschwerdegegnerin rechtzeitig auszuwei- chen. Der Beschwerdeführer sei keineswegs mit übersetzter Geschwindigkeit un- terwegs gewesen, zumal die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der C._____- strasse bei 50 km/h liege. Angesichts seines reduzierten Tempos und der über- sichtlichen Situation vor Ort (gerade Strecke und gute Sichtverhältnisse) hätte die Beschwerdegegnerin ihn herannahen sehen und ihm den Vortritt lassen müssen. Hinzu komme, dass er ein geübter Fahrradfahrer sei und seine Fähigkeiten, das Fahrrad unter Kontrolle zu halten, mit Sicherheit weit überdurchschnittlich seien. Ferner habe die Beifahrerin und als Auskunftsperson polizeilich einvernommene F._____ ausgesagt, sie habe sich während des Rückwärtsfahrens mit der Be- schwerdegegnerin unterhalten und sie hätten wahrscheinlich besser aufpassen sollen. Schliesslich hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer sehen müssen, falls sie wie angegeben während des Rückwärtsfahrens aus dem Fens- ter geschaut hätte; sei dies nicht der Fall, habe sie entweder nicht oder nur man- gelhaft geschaut oder sei abgelenkt gewesen. Er sei vortrittsberechtigt gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihr Verhalten und ihr Manöver an den übrigen Verkehr, namentlich an den herannahenden Beschwerdeführer, hätte anpassen müssen. Es sei klar, dass die Beschwerdegegnerin sein Vortrittsrecht missachtet habe. Er selber habe nur wenige Augenblicke Zeit gehabt, um auf das Manöver

- 7 - der Beschwerdegegnerin zu reagieren, weshalb die Argumentation der Staatsan- waltschaft, wonach seine mangelnde Aufmerksamkeit Ursache für die Kollision gewesen sein solle, nicht nachvollziehbar sei. Die Einstellungsverfügung sei da- her aufzuheben und Anklage gegen die Beschwerdegegnerin zu erheben resp. ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung zu erlassen (Urk. 2). 2.

E. 2 Mit Eingabe von Montag, 21. August 2023, liess der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer fristgerecht Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erhe- ben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2): "Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 2. August 2023, A-3/2022/1003286 in Gutheis- sung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Anklageerhe-

- 3 - bung bzw. zum Erlasse eines Strafbefehls, eventualiter zur Weiterfüh- rung der Untersuchung, an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerinnen." Am 29. August 2023 ging die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Au- gust 2023 (Urk. 6) auferlegte Prozesskaution in Höhe von Fr. 1800.– innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 30. August 2023 wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwalt- schaft zur (freigestellten) Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt und die Staatsanwaltschaft aufgefordert, innert derselben Frist ihre Akten einzureichen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 8. September 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung (Urk. 10) und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 11). Der Beschwerdegegnerin wurden am 4. Oktober 2023 die Akten auf ihr Gesuch hin zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 16 und Urk. 19); sie liess sich in- nert Frist jedoch nicht zur Beschwerde vernehmen.

E. 2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu er- heben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend An- haltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erhe- ben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten.

E. 2.2 Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grund- satz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duri- ore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114, 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei gerin-

- 8 - ger Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben wer- den muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114, 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom 27. Au- gust 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a. a. O., N. 1 ff. zu Art. 308 StPO und N. 15 ff. zu Art. 319 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 319 StPO). Bei schwe- ren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1 und 138 IV 86 E. 4.1.2, je m. w. H.).

E. 3 Der Beurteilung des Sachverhalts sind die Aussagen der Parteien, die techni- schen Aufzeichnungen sowie die Dokumentation der Verletzungen des Beschwer- deführers zugrunde zu legen.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Oktober 2022 aus, sie sei mit einer Freundin im Fahrzeug gewesen, als es zur Kollision gekommen sei. Nachdem diese ins Fahrzeug gestiegen sei, sei sie aus dem Parkplatz herausgefahren. Zuerst habe sie noch nach rechts und links resp. zuerst in den linken Seitenspiegel, dann in den Rückspiegel und zum Schluss in den rechten Seitenspiegel sowie über die rechte Schulter nach hinten geschaut und niemanden gesehen. Sie habe dann den rechten Blinker gestellt, sei langsam rückwärts aus dem Parkplatz gefahren und habe abbiegen wollen, um in Richtung G._____ zu fahren. Auf der Strasse habe sie nochmals kurz ange- halten und noch bevor sie habe in die richtige Richtung lenken und weiterfahren können, sei der Velofahrer in ihr Fahrzeug hineingefahren. Als sie rückwärts her- aus gefahren sei, habe sie keinen Velofahrer gesehen, obwohl sie auf die Strasse geschaut habe. Sie habe plötzlich einen lauten Knall gehört und keine Idee, wo-

- 9 - her er genau gekommen sei; es sei dermassen unerwartet gekommen, als wäre er vom Himmel gefallen. Sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer aus der H._____-strasse gekommen und dann rechts in die C._____-strasse gefahren sei; ihrer Ansicht nach hätte er schauen müssen, ob ein Fahrzeug in der Strasse sei. Sie sei bereits still auf der Strasse gestanden, als der Unfall passiert sei. Er sei ih- rer Überzeugung nach sehr schnell gefahren, wobei sie es aber nicht gesehen habe. Sie gehe davon aus, dass er zu schnell gefahren sei, weil er ja in ihr Fahr- zeug gefahren sei. Sie habe sich nicht mit ihrer Freundin unterhalten, als sie her- ausgefahren sei. Weil sie den Beschwerdeführer nicht gesehen habe, sei es nicht ihre Schuld; er hätte ihrer Ansicht nach bremsen oder ausweichen müssen. Ihr sei bewusst, dass man rückwärts aus einem Parkplatz fahrend besonderes vorsichtig sein müsse, und sie sei sich sicher gewesen, dass die Strasse frei sei (Urk. 11/6).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

1. November 2022 aus, er sei von I._____ herkommend auf der Hauptstrasse bis zur Kreuzung an der C._____-strasse gefahren; dort sei er rechts in Richtung Volg abgebogen. Die Beschwerdegegnerin sei rückwärts vom Volg her über das Trottoir in die C._____-strasse gefahren. Er habe keine Chance gehabt, zu re- agieren. Er könne sich erinnern, dass er laut gerufen und versucht habe, auszu- weichen. Die Zeit hierfür habe jedoch nicht mehr gereicht. Er habe sich auf dem Heimweg von einer Velotour befunden, welche er in Lufingen begonnen habe. Er kenne die Strecke sehr gut und es habe vor dem Unfall kaum Verkehr auf der Strecke gehabt. Er habe geradeaus geschaut und es hätten sich keine Fahrzeuge auf der C._____-strasse befunden. Erst kurz vor der Kollision habe er den Perso- nenwagen der Beschwerdegegnerin wahrgenommen; er habe sich ca. 5 Meter vom Unfallort entfernt befunden, als das Auto auf die Strasse herausgefahren sei. Er habe gewusst, dass er nicht mehr rechtzeitig abbremsen könne und versucht, auszuweichen, aber das sei auch nicht möglich gewesen. Er könne nicht sagen, ob die Beschwerdegegnerin den Blinker gesetzt habe. Es sei alles sehr schnell gegangen. Abgelenkt sei er nicht gewesen. Seiner Ansicht nach habe er Vortritt gehabt, weil er sich bereits auf der C._____-strasse befunden habe, als die Be- schwerdegegnerin ihr Fahrzeug aus dem Parkplatz auf die Strasse gelenkt habe.

- 10 - Sie hätte besser nach hinten schauen sollen und ihn bemerken müssen (Urk. 11/ 5).

E. 3.3 Die Beifahrerin der Beschwerdegegnerin, F._____, wurde am 12. Oktober 2022 als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Sie gab zu Protokoll, dass die Be- schwerdegegnerin langsam in Schrittgeschwindigkeit rückwärts aus dem Park- platz gefahren sei. Sie selber habe aus dem Augenwinkel noch aus dem rechten Fenster in den Seitenspiegel geschaut und nichts gesehen. Dann hätten sie plötz- lich einen Knall gehört und sofort angehalten. Sie habe dann den Fahrradfahrer aus ihrem Fenster direkt vor der Beifahrertüre liegen sehen. Sie habe nicht mitbe- kommen, woher der Beschwerdeführer gekommen sei; es sei sehr schnell gegan- gen. Sie könne nicht sagen, in welche Spiegel die Beschwerdegegnerin geschaut habe, als sie rückwärts gefahren sei. Während des Rückwärtsfahrens hätten sie darüber gesprochen, noch auf den Spielplatz zu gehen; anderweitig sei die Be- schwerdegegnerin jedoch nicht abgelenkt gewesen. Sie sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer wohl recht schnell unterwegs gewesen sei. Sie seien ja bereits auf der Strasse und im Begriff gewesen, wegzufahren, als der Unfall passiert sei. Deshalb hätte der Beschwerdeführer sie ja eigentlich rechtzeitig sehen müssen. Natürlich hätten sie wahrscheinlich besser aufpassen müssen, aber grundsätzlich denke sie, dass der Beschwerdeführer viel zu schnell gewesen sei, sich nicht auf den Verkehr geachtet und nicht gebremst habe (Urk. 11/7).

E. 3.4 Der Unfall wurde von der Überwachungskamera der Volg-Filiale aufgezeich- net und die Aufnahme von der Polizei sichergestellt (vgl. Urk. 11/4). Darauf ist zu sehen, wie das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin mit weniger als Schritttempo rückwärts auf die Strasse fährt, wobei das Fahrzeug leicht nach rechts gelenkt wird (Sekunde 25). Als sich das Fahrzeug schon beinahe komplett auf der Strasse befindet, kommt es zur Kollision mit dem Beschwerdeführer, wobei dieser auf der rechten hinteren Seite zwischen der Hintertüre und des Rücklichts des Fahrzeugs im Bereich hinterer Kotflügel aufprallt (Sekunde 28). Ein Ausweich- oder Bremsmanöver des Velofahrers ist nicht zu erkennen.

E. 3.5 Am Rennrad des Beschwerdeführers war ein Velocomputer GARMIN mon- tiert. Gemäss dessen Aufzeichnung betrug seine Geschwindigkeit kurz vor dem

- 11 - Unfall ca. 23–24 km/h. Sodann ist ersichtlich, dass er seit 01:46 h unterwegs und rund 50 km mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 27 km/h gefahren war (vgl. Urk. 11/1 S. 5 und Urk. 11/3).

E. 3.6 Dem provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur vom

14. Oktober 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 12. Oktober 2022 bis 15. Oktober 2022 hospitalisiert war. Diagnostisch wurde festgehalten, dass ein stumpfes Thoraxtrauma vorliege mit einer mehrfragmentären Calvicula- schaftfraktur links, einer leicht dislozierten Scapularblattfraktur links, undislozier- ten Rippenseriefrakturen Costae 3–8 beidseits sowie einer beidseitigen Lungen- kontusion. Der Beschwerdeführer wurde notfallmässig stationär aufgenommen und operativ versorgt, bevor er in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte (Urk. 11/10/1).

E. 4 Aufgrund der dokumentierten Verletzungen des Beschwerdeführers ist der ob- jektive Tatbestand einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erfüllt. Fraglich ist vorliegend, ob der Beschwerdegegnerin subjektiv vorgeworfen werden kann, die Körperverletzung fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB verur- sacht zu haben.

E. 4.1 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter oder die Täterin die Vorsicht nicht beachtet, zu der er oder sie nach den Umständen und nach sei- nen bzw. ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Ein Schuldspruch we- gen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Ver- halten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie sei- ner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Gren- zen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimm- tes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse be-

- 12 - stimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (zum Ganzen BGE 133 IV 158 E. 5.1, 130 IV 7 E. 3.2, 127 IV 62 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6S.8/2007 vom 24. April 2007 E. 6.1.1). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Er- folg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bezie- hungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Ad- äquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht ge- rechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrschein- lichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2, 130 IV 7 E. 3.2, 128 IV 49 E. 2b und 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Er- folg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblie- ben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Tä- ters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Er- folgs bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2 und 127 IV 34 E. 2a; je mit Hinweisen).

E. 4.2 Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Fahrzeuglenker, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenüt- zer nicht behindern; diese haben den Vortritt. Sodann muss, wer aus Parkplätzen

- 13 - oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren (Art. 15 Abs. 3 VRV). Vor dem Wegfahren hat sich der Fahrzeugführer zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist (Art. 17 Abs. 1 VRV).

E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdegegnerin keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen wer- den könne und die Verletzungen des Beschwerdeführers Folgen seines eigenen Fehlverhaltens darstellten. Dieser Begründung kann nicht vollständig gefolgt wer- den. Aus der Videoaufzeichnung ergibt sich, dass sich die Kollision drei Sekun- den, nachdem die Beschwerdegegnerin ihr Fahrzeug in Bewegung setzte, ereig- net hatte. Es ist kaum vorstellbar, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin ihr Fahrzeug rückwärts aus dem Parkplatz lenkte, noch nicht auf der C._____-strasse befunden haben soll. Dies würde nämlich be- dingen, dass er innert drei Sekunden eine Strecke von rund 60 Metern zurückge- legt hätte (vgl. Übersichtsdarstellung auf Urk. 3/2), was bei einer nachgewiesenen Geschwindigkeit von 24 km/h resp. 6.7 m/s schlicht nicht möglich ist. Die Sicht war am Tag der Kollision offenbar gut und die Strecke vom Parkplatz des Volg bis zur Kreuzung Hauptstrasse/C._____-C._____-strasse ist gut überschaubar (vgl. Urk. 3/2 S. 2). Es muss unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zwar nicht gesehen hatte, ihn aber hätte sehen können, wenn sie sich vor dem Wegfahren genügend versichert hätte, dass die Strasse frei war. Anders ist nicht zu erklären, dass der Beschwer- deführer für sie völlig unvermittelt, wie vom Himmel gefallen, plötzlich mit ihr kolli- dierte. Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdegegnerin die Vorschriften von Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VRV missachtet und damit eine Sorgfaltspflicht verletzt haben könnte. Dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer seinerseits noch mindestens 20 Meter – und nicht wie von ihm geltend gemacht fünf Meter – von der Kollisionsstelle entfernt war, als die Beschwerdegegnerin da-

- 14 - mit begann, ihr Fahrzeug in langsamen Tempo auf die Strasse zu lenken. Auf- grund der übersichtlichen Strecke vor ihm, hätte der Beschwerdeführer den Park- platz und damit das herausfahrende Fahrzeug der Beschwerdegegnerin ohne Einschränkungen sehen können resp. müssen. Dem Beschwerdeführer blieben damit drei bis vier Sekunden Zeit, um zu reagieren. Diese Zeitspanne hätte, ent- gegen seinen Ausführungen und gerade weil er offenbar ein geübter Velofahrer ist, genügt, um entweder ein Bremsmanöver einzuleiten oder rechtzeitig auszu- weichen. Auf der Videoaufnahme ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer vor der Kollision in irgendeiner Weise versucht hätte, diese zu verhindern, viel- mehr ist keinerlei Reaktion des Beschwerdeführers zu erkennen. Daraus kann nichts anderes geschlossen werden, als dass der Beschwerdeführer der Ver- kehrssituation ebenfalls nicht die notwendige Aufmerksamkeit widmete. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass er auf der Strasse grundsätzlich Vortritt hätte und ihm dieser durch die Beschwerdegegnerin genommen wurde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beschwerdegegnerin, hätte sie den Be- schwerdeführer gesehen, nicht darauf hätte vertrauen dürfen, dass jener sie ebenfalls bemerkt und seine Geschwindigkeit drosseln würde (vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG). Bei genügender Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers und einer ent- sprechenden Reaktion seinerseits hätte die Missachtung des Vortritts durch die Beschwerdegegnerin somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur vorliegenden Kollision mit den entsprechenden Verletzungen geführt. Insge- samt steht das den Unfall mitverursachende Verhalten des Beschwerdeführers somit derart im Vordergrund, dass sich der eingetretene Erfolg resp. die Körper- verletzung nicht mehr dem ebenso mitursächlichen Fehlverhalten der Beschwer- degegnerin zurechnen lässt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin wegen fahrlässiger Körperverletzung weniger wahr- scheinlich als ein Freispruch. Damit ist die Einstellung des Verfahrens im Ergeb- nis zu schützen.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine allfällige Missachtung der Ver- kehrsregeln durch die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall wegen des gra- vierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers nicht adäquat kausal für seine erlangten Verletzungen ist, diese mithin nicht dem Verhalten der Beschwerdegeg-

- 15 - nerin zuzurechnen sind, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. IV.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge- bühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 1200.– festzusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates, zurückzuerstatten.

2. Der Beschwerdegegnerin ist für das Beschwerdeverfahren keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. Der Anspruch auf Entschädigung im Rechtmittelver- fahren richtet sich nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 429 ff. StPO, insb. Art. 432 Abs. 1 StPO und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Mangels Stellungnahme bzw. Antragstellung gilt die Be- schwerdegegnerin nicht als obsiegende Partei.

- 16 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des  Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerde-  gegnerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad A-3/2022/10037286  (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-3/2022/10037286,  unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230298-O/U/GEI>SBA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichts- schreiberin MLaw S. Breitenstein Beschluss vom 16. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 2. August 2023, A-3/2022/10037286

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 12. Oktober 2022, 14.28 Uhr, ereignete sich auf der C._____-strasse in D._____, auf Höhe der Hausnummer 1, ein Verkehrsunfall zwischen dem von B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) geführten Personenwagen und dem von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gelenkten Fahrrad. Die Beschwer- degegnerin lenkte ihr Fahrzeug aus dem Parkplatz vor dem Volg rückwärts in die C._____-strasse, als es zur Kollision mit dem Beschwerdeführer kam, welcher mit seinem Fahrrad auf der C._____-strasse in Richtung E._____ unterwegs war. Der Beschwerdeführer brach sich dabei das Schlüsselbein sowie das linke Schulter- blatt und drei Rippen und zog sich eine beidseitige Lungenkontusion zu. Am Per- sonenwagen sowie dem Fahrrad entstand zudem leichter Sachschaden (Urk. 11/ 1 und Urk. 11/5). Am 2. November 2022 stellte der Beschwerdeführer Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 11/2). Die Kantonspolizei Zürich rapportierte nach Durchführung der Einvernahmen mit den Beteiligten und einer Auskunftsperson am 7. Dezember 2022 gegen die Be- schwerdegegnerin zuhanden der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) wegen fahrlässiger Körperverletzung und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Unvorsichtiges Rückwärtsfahren; Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 2. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen die Be- schwerdegegnerin geführte Strafverfahren ein (Urk. 3/1 = Urk. 11/17). Die Einstel- lungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 10. August 2023 zugestellt (Urk. 11/18). Das gegen den Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln geführte Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfü- gung vom 2. August 2023 ebenfalls ein (Urk. 11/16).

2. Mit Eingabe von Montag, 21. August 2023, liess der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer fristgerecht Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erhe- ben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2): "Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 2. August 2023, A-3/2022/1003286 in Gutheis- sung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Anklageerhe-

- 3 - bung bzw. zum Erlasse eines Strafbefehls, eventualiter zur Weiterfüh- rung der Untersuchung, an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerinnen." Am 29. August 2023 ging die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Au- gust 2023 (Urk. 6) auferlegte Prozesskaution in Höhe von Fr. 1800.– innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 30. August 2023 wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwalt- schaft zur (freigestellten) Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt und die Staatsanwaltschaft aufgefordert, innert derselben Frist ihre Akten einzureichen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 8. September 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung (Urk. 10) und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 11). Der Beschwerdegegnerin wurden am 4. Oktober 2023 die Akten auf ihr Gesuch hin zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 16 und Urk. 19); sie liess sich in- nert Frist jedoch nicht zur Beschwerde vernehmen.

3. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird der vorliegende Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt bzw. amten die am Entscheid beteiligten Richter teilweise in anderer Funk- tion als angekündigt (vgl. Urk. 6 S. 3). II.

1. Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Dabei handelt es sich um eine Prozess- voraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 381 StPO).

2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StGB ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in

- 4 - ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung ge- nügt demgegenüber nicht (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a. a. O., N. 7 zu Art. 382 StPO). Zur Anfechtung der Einstellungsverfügung sind die Parteien befugt (Art. 322 Abs. 2 StPO), mithin insbesondere die beschuldigte Person und die Pri- vatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligten (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt gilt dieje- nige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach Rechtsprechung und herr- schender Lehre der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 138 IV 258 E. 2.2 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tat- bestandsmässigen Handlung ist (BGE 129 IV 95 E. 3.1). Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mit- telbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6S.679/1996 vom 14. Januar 1997 E. 1a).

3. Der Beschwerdeführer liess zur Legitimation ausführen, er habe sich vor der Staatsanwaltschaft als Zivil- und Strafkläger konstituiert, weshalb er zur Anfech- tung der Einstellungsverfügung legitimiert sei (Urk. 2 Rz. 3). 3.1. Der Beschwerdegegnerin wurde einerseits eine fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers und andererseits eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i. V. m. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV vorgeworfen, wobei sich die Verfahrenseinstellung auf beide Delikte bezog (vgl. Urk. 3/1). 3.2. Während in Bezug auf das Körperverletzungsdelikt die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers ohne Weiteres zu bejahen ist, ist in der Lehre umstritten,

- 5 - ob Art. 90 Abs. 1 SVG, neben dem allgemeinen Interesse an einem reibungslos ablaufenden, sicheren Strassenverkehr, auch Leib und Leben anderer Verkehrs- teilnehmenden unmittelbar schützt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen, das heisst ausschliesslich ein öffentliches Interesse, von Art. 90 Abs. 1 SVG unmittel- bar geschützt. Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden nur mittelbar geschützt. Dies wird damit begründet, dass es sich bei Art. 90 Abs. 1 SVG um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, bei wel- chem es keine Geschädigten gibt, es sei denn, jemand werde als Folge der Bege- hung eines solchen Deliktes doch konkret gefährdet. Deshalb ist dem Kollisions- beteiligten, der lediglich einen Sachschaden erlitten hat und sofern das Verhalten des Beschuldigten nicht nach Art. 144 StGB strafbar ist, die Geschädigtenstellung und damit auch die Beschwerdelegitimation abzusprechen (BGE 138 IV 358 E. 3.1 ff., insb. E. 4.1). Hat die betroffene Person eine Körperverletzung erlitten, ergibt sich die Geschädigtenstellung (lediglich) aus Art. 125 StGB (MAZZUCCHELLI/ POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 88 zu Art. 115 StPO). 3.3. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer als Geschädigter des behaup- teten Körperverletzungsdelikts, jedoch nicht der behaupteten Verkehrsregelverlet- zung zu sehen, weshalb seine Konstituierung als Privatklägerschaft und damit auch die Beschwerdelegitimation gegen die Einstellungsverfügung sich nur auf die fahrlässige einfache Körperverletzung beziehen kann. Sofern der Beschwer- deführer darüber hinaus auch die Aufhebung der Verfahrenseinstellung und Wei- terführung des Strafverfahrens in Bezug auf die Verkehrsregelverletzung verlangt, ist darauf somit mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. III. 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft führte in der Einstellungsverfügung aus, die Be- schwerdegegnerin habe eine Schuld an der Kollision bestritten; gemäss ihren Aussagen habe sie alle Vorsichtsmassnahmen eingehalten. Ihre Aussagen wür-

- 6 - den sodann durch die Aufnahmen der Videoüberwachung der Volg-Filiale ge- stützt. Darauf sei insbesondere zu sehen, wie der Beschwerdeführer mutmasslich ungebremst in das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin fahre. Gemäss dessen Ve- locomputer sei er zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 23–24 km/h gefahren. Eine fahrlässige Körperverletzung, insbesondere eine Sorgfaltspflicht- verletzung der Beschwerdegegnerin, und auch eine einfache Verletzung der Ver- kehrsregeln, liessen sich demnach nicht anklagegenügend erstellen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge mangelnder Aufmerksam- keit das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin nicht oder zu spät wahrgenommen habe und es deshalb zur Kollision gekommen sei. Das Strafverfahren sei daher ohne Weiterungen einzustellen (Urk. 3/1). 1.2. Der Beschwerdeführer lässt dem entgegnen, er habe bereits bei der Polizei bestritten, dass er unaufmerksam gewesen sei. Vielmehr habe er keine Möglich- keit mehr gehabt, dem Fahrzeug der Beschwerdegegnerin rechtzeitig auszuwei- chen. Der Beschwerdeführer sei keineswegs mit übersetzter Geschwindigkeit un- terwegs gewesen, zumal die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der C._____- strasse bei 50 km/h liege. Angesichts seines reduzierten Tempos und der über- sichtlichen Situation vor Ort (gerade Strecke und gute Sichtverhältnisse) hätte die Beschwerdegegnerin ihn herannahen sehen und ihm den Vortritt lassen müssen. Hinzu komme, dass er ein geübter Fahrradfahrer sei und seine Fähigkeiten, das Fahrrad unter Kontrolle zu halten, mit Sicherheit weit überdurchschnittlich seien. Ferner habe die Beifahrerin und als Auskunftsperson polizeilich einvernommene F._____ ausgesagt, sie habe sich während des Rückwärtsfahrens mit der Be- schwerdegegnerin unterhalten und sie hätten wahrscheinlich besser aufpassen sollen. Schliesslich hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer sehen müssen, falls sie wie angegeben während des Rückwärtsfahrens aus dem Fens- ter geschaut hätte; sei dies nicht der Fall, habe sie entweder nicht oder nur man- gelhaft geschaut oder sei abgelenkt gewesen. Er sei vortrittsberechtigt gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihr Verhalten und ihr Manöver an den übrigen Verkehr, namentlich an den herannahenden Beschwerdeführer, hätte anpassen müssen. Es sei klar, dass die Beschwerdegegnerin sein Vortrittsrecht missachtet habe. Er selber habe nur wenige Augenblicke Zeit gehabt, um auf das Manöver

- 7 - der Beschwerdegegnerin zu reagieren, weshalb die Argumentation der Staatsan- waltschaft, wonach seine mangelnde Aufmerksamkeit Ursache für die Kollision gewesen sein solle, nicht nachvollziehbar sei. Die Einstellungsverfügung sei da- her aufzuheben und Anklage gegen die Beschwerdegegnerin zu erheben resp. ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung zu erlassen (Urk. 2). 2. 2.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu er- heben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend An- haltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erhe- ben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. 2.2. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grund- satz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duri- ore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114, 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei gerin-

- 8 - ger Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben wer- den muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114, 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom 27. Au- gust 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a. a. O., N. 1 ff. zu Art. 308 StPO und N. 15 ff. zu Art. 319 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 319 StPO). Bei schwe- ren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1 und 138 IV 86 E. 4.1.2, je m. w. H.).

3. Der Beurteilung des Sachverhalts sind die Aussagen der Parteien, die techni- schen Aufzeichnungen sowie die Dokumentation der Verletzungen des Beschwer- deführers zugrunde zu legen. 3.1. Die Beschwerdegegnerin führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Oktober 2022 aus, sie sei mit einer Freundin im Fahrzeug gewesen, als es zur Kollision gekommen sei. Nachdem diese ins Fahrzeug gestiegen sei, sei sie aus dem Parkplatz herausgefahren. Zuerst habe sie noch nach rechts und links resp. zuerst in den linken Seitenspiegel, dann in den Rückspiegel und zum Schluss in den rechten Seitenspiegel sowie über die rechte Schulter nach hinten geschaut und niemanden gesehen. Sie habe dann den rechten Blinker gestellt, sei langsam rückwärts aus dem Parkplatz gefahren und habe abbiegen wollen, um in Richtung G._____ zu fahren. Auf der Strasse habe sie nochmals kurz ange- halten und noch bevor sie habe in die richtige Richtung lenken und weiterfahren können, sei der Velofahrer in ihr Fahrzeug hineingefahren. Als sie rückwärts her- aus gefahren sei, habe sie keinen Velofahrer gesehen, obwohl sie auf die Strasse geschaut habe. Sie habe plötzlich einen lauten Knall gehört und keine Idee, wo-

- 9 - her er genau gekommen sei; es sei dermassen unerwartet gekommen, als wäre er vom Himmel gefallen. Sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer aus der H._____-strasse gekommen und dann rechts in die C._____-strasse gefahren sei; ihrer Ansicht nach hätte er schauen müssen, ob ein Fahrzeug in der Strasse sei. Sie sei bereits still auf der Strasse gestanden, als der Unfall passiert sei. Er sei ih- rer Überzeugung nach sehr schnell gefahren, wobei sie es aber nicht gesehen habe. Sie gehe davon aus, dass er zu schnell gefahren sei, weil er ja in ihr Fahr- zeug gefahren sei. Sie habe sich nicht mit ihrer Freundin unterhalten, als sie her- ausgefahren sei. Weil sie den Beschwerdeführer nicht gesehen habe, sei es nicht ihre Schuld; er hätte ihrer Ansicht nach bremsen oder ausweichen müssen. Ihr sei bewusst, dass man rückwärts aus einem Parkplatz fahrend besonderes vorsichtig sein müsse, und sie sei sich sicher gewesen, dass die Strasse frei sei (Urk. 11/6). 3.2. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

1. November 2022 aus, er sei von I._____ herkommend auf der Hauptstrasse bis zur Kreuzung an der C._____-strasse gefahren; dort sei er rechts in Richtung Volg abgebogen. Die Beschwerdegegnerin sei rückwärts vom Volg her über das Trottoir in die C._____-strasse gefahren. Er habe keine Chance gehabt, zu re- agieren. Er könne sich erinnern, dass er laut gerufen und versucht habe, auszu- weichen. Die Zeit hierfür habe jedoch nicht mehr gereicht. Er habe sich auf dem Heimweg von einer Velotour befunden, welche er in Lufingen begonnen habe. Er kenne die Strecke sehr gut und es habe vor dem Unfall kaum Verkehr auf der Strecke gehabt. Er habe geradeaus geschaut und es hätten sich keine Fahrzeuge auf der C._____-strasse befunden. Erst kurz vor der Kollision habe er den Perso- nenwagen der Beschwerdegegnerin wahrgenommen; er habe sich ca. 5 Meter vom Unfallort entfernt befunden, als das Auto auf die Strasse herausgefahren sei. Er habe gewusst, dass er nicht mehr rechtzeitig abbremsen könne und versucht, auszuweichen, aber das sei auch nicht möglich gewesen. Er könne nicht sagen, ob die Beschwerdegegnerin den Blinker gesetzt habe. Es sei alles sehr schnell gegangen. Abgelenkt sei er nicht gewesen. Seiner Ansicht nach habe er Vortritt gehabt, weil er sich bereits auf der C._____-strasse befunden habe, als die Be- schwerdegegnerin ihr Fahrzeug aus dem Parkplatz auf die Strasse gelenkt habe.

- 10 - Sie hätte besser nach hinten schauen sollen und ihn bemerken müssen (Urk. 11/ 5). 3.3. Die Beifahrerin der Beschwerdegegnerin, F._____, wurde am 12. Oktober 2022 als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Sie gab zu Protokoll, dass die Be- schwerdegegnerin langsam in Schrittgeschwindigkeit rückwärts aus dem Park- platz gefahren sei. Sie selber habe aus dem Augenwinkel noch aus dem rechten Fenster in den Seitenspiegel geschaut und nichts gesehen. Dann hätten sie plötz- lich einen Knall gehört und sofort angehalten. Sie habe dann den Fahrradfahrer aus ihrem Fenster direkt vor der Beifahrertüre liegen sehen. Sie habe nicht mitbe- kommen, woher der Beschwerdeführer gekommen sei; es sei sehr schnell gegan- gen. Sie könne nicht sagen, in welche Spiegel die Beschwerdegegnerin geschaut habe, als sie rückwärts gefahren sei. Während des Rückwärtsfahrens hätten sie darüber gesprochen, noch auf den Spielplatz zu gehen; anderweitig sei die Be- schwerdegegnerin jedoch nicht abgelenkt gewesen. Sie sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer wohl recht schnell unterwegs gewesen sei. Sie seien ja bereits auf der Strasse und im Begriff gewesen, wegzufahren, als der Unfall passiert sei. Deshalb hätte der Beschwerdeführer sie ja eigentlich rechtzeitig sehen müssen. Natürlich hätten sie wahrscheinlich besser aufpassen müssen, aber grundsätzlich denke sie, dass der Beschwerdeführer viel zu schnell gewesen sei, sich nicht auf den Verkehr geachtet und nicht gebremst habe (Urk. 11/7). 3.4. Der Unfall wurde von der Überwachungskamera der Volg-Filiale aufgezeich- net und die Aufnahme von der Polizei sichergestellt (vgl. Urk. 11/4). Darauf ist zu sehen, wie das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin mit weniger als Schritttempo rückwärts auf die Strasse fährt, wobei das Fahrzeug leicht nach rechts gelenkt wird (Sekunde 25). Als sich das Fahrzeug schon beinahe komplett auf der Strasse befindet, kommt es zur Kollision mit dem Beschwerdeführer, wobei dieser auf der rechten hinteren Seite zwischen der Hintertüre und des Rücklichts des Fahrzeugs im Bereich hinterer Kotflügel aufprallt (Sekunde 28). Ein Ausweich- oder Bremsmanöver des Velofahrers ist nicht zu erkennen. 3.5. Am Rennrad des Beschwerdeführers war ein Velocomputer GARMIN mon- tiert. Gemäss dessen Aufzeichnung betrug seine Geschwindigkeit kurz vor dem

- 11 - Unfall ca. 23–24 km/h. Sodann ist ersichtlich, dass er seit 01:46 h unterwegs und rund 50 km mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 27 km/h gefahren war (vgl. Urk. 11/1 S. 5 und Urk. 11/3). 3.6. Dem provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur vom

14. Oktober 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 12. Oktober 2022 bis 15. Oktober 2022 hospitalisiert war. Diagnostisch wurde festgehalten, dass ein stumpfes Thoraxtrauma vorliege mit einer mehrfragmentären Calvicula- schaftfraktur links, einer leicht dislozierten Scapularblattfraktur links, undislozier- ten Rippenseriefrakturen Costae 3–8 beidseits sowie einer beidseitigen Lungen- kontusion. Der Beschwerdeführer wurde notfallmässig stationär aufgenommen und operativ versorgt, bevor er in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte (Urk. 11/10/1).

4. Aufgrund der dokumentierten Verletzungen des Beschwerdeführers ist der ob- jektive Tatbestand einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erfüllt. Fraglich ist vorliegend, ob der Beschwerdegegnerin subjektiv vorgeworfen werden kann, die Körperverletzung fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB verur- sacht zu haben. 4.1. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter oder die Täterin die Vorsicht nicht beachtet, zu der er oder sie nach den Umständen und nach sei- nen bzw. ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Ein Schuldspruch we- gen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Ver- halten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie sei- ner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Gren- zen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimm- tes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse be-

- 12 - stimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (zum Ganzen BGE 133 IV 158 E. 5.1, 130 IV 7 E. 3.2, 127 IV 62 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6S.8/2007 vom 24. April 2007 E. 6.1.1). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Er- folg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bezie- hungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Ad- äquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht ge- rechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrschein- lichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2, 130 IV 7 E. 3.2, 128 IV 49 E. 2b und 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Er- folg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblie- ben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Tä- ters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Er- folgs bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2 und 127 IV 34 E. 2a; je mit Hinweisen). 4.2. Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Fahrzeuglenker, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenüt- zer nicht behindern; diese haben den Vortritt. Sodann muss, wer aus Parkplätzen

- 13 - oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren (Art. 15 Abs. 3 VRV). Vor dem Wegfahren hat sich der Fahrzeugführer zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist (Art. 17 Abs. 1 VRV). 4.3. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdegegnerin keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen wer- den könne und die Verletzungen des Beschwerdeführers Folgen seines eigenen Fehlverhaltens darstellten. Dieser Begründung kann nicht vollständig gefolgt wer- den. Aus der Videoaufzeichnung ergibt sich, dass sich die Kollision drei Sekun- den, nachdem die Beschwerdegegnerin ihr Fahrzeug in Bewegung setzte, ereig- net hatte. Es ist kaum vorstellbar, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin ihr Fahrzeug rückwärts aus dem Parkplatz lenkte, noch nicht auf der C._____-strasse befunden haben soll. Dies würde nämlich be- dingen, dass er innert drei Sekunden eine Strecke von rund 60 Metern zurückge- legt hätte (vgl. Übersichtsdarstellung auf Urk. 3/2), was bei einer nachgewiesenen Geschwindigkeit von 24 km/h resp. 6.7 m/s schlicht nicht möglich ist. Die Sicht war am Tag der Kollision offenbar gut und die Strecke vom Parkplatz des Volg bis zur Kreuzung Hauptstrasse/C._____-C._____-strasse ist gut überschaubar (vgl. Urk. 3/2 S. 2). Es muss unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zwar nicht gesehen hatte, ihn aber hätte sehen können, wenn sie sich vor dem Wegfahren genügend versichert hätte, dass die Strasse frei war. Anders ist nicht zu erklären, dass der Beschwer- deführer für sie völlig unvermittelt, wie vom Himmel gefallen, plötzlich mit ihr kolli- dierte. Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdegegnerin die Vorschriften von Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VRV missachtet und damit eine Sorgfaltspflicht verletzt haben könnte. Dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer seinerseits noch mindestens 20 Meter – und nicht wie von ihm geltend gemacht fünf Meter – von der Kollisionsstelle entfernt war, als die Beschwerdegegnerin da-

- 14 - mit begann, ihr Fahrzeug in langsamen Tempo auf die Strasse zu lenken. Auf- grund der übersichtlichen Strecke vor ihm, hätte der Beschwerdeführer den Park- platz und damit das herausfahrende Fahrzeug der Beschwerdegegnerin ohne Einschränkungen sehen können resp. müssen. Dem Beschwerdeführer blieben damit drei bis vier Sekunden Zeit, um zu reagieren. Diese Zeitspanne hätte, ent- gegen seinen Ausführungen und gerade weil er offenbar ein geübter Velofahrer ist, genügt, um entweder ein Bremsmanöver einzuleiten oder rechtzeitig auszu- weichen. Auf der Videoaufnahme ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer vor der Kollision in irgendeiner Weise versucht hätte, diese zu verhindern, viel- mehr ist keinerlei Reaktion des Beschwerdeführers zu erkennen. Daraus kann nichts anderes geschlossen werden, als dass der Beschwerdeführer der Ver- kehrssituation ebenfalls nicht die notwendige Aufmerksamkeit widmete. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass er auf der Strasse grundsätzlich Vortritt hätte und ihm dieser durch die Beschwerdegegnerin genommen wurde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beschwerdegegnerin, hätte sie den Be- schwerdeführer gesehen, nicht darauf hätte vertrauen dürfen, dass jener sie ebenfalls bemerkt und seine Geschwindigkeit drosseln würde (vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG). Bei genügender Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers und einer ent- sprechenden Reaktion seinerseits hätte die Missachtung des Vortritts durch die Beschwerdegegnerin somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur vorliegenden Kollision mit den entsprechenden Verletzungen geführt. Insge- samt steht das den Unfall mitverursachende Verhalten des Beschwerdeführers somit derart im Vordergrund, dass sich der eingetretene Erfolg resp. die Körper- verletzung nicht mehr dem ebenso mitursächlichen Fehlverhalten der Beschwer- degegnerin zurechnen lässt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin wegen fahrlässiger Körperverletzung weniger wahr- scheinlich als ein Freispruch. Damit ist die Einstellung des Verfahrens im Ergeb- nis zu schützen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine allfällige Missachtung der Ver- kehrsregeln durch die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall wegen des gra- vierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers nicht adäquat kausal für seine erlangten Verletzungen ist, diese mithin nicht dem Verhalten der Beschwerdegeg-

- 15 - nerin zuzurechnen sind, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. IV.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge- bühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 1200.– festzusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates, zurückzuerstatten.

2. Der Beschwerdegegnerin ist für das Beschwerdeverfahren keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. Der Anspruch auf Entschädigung im Rechtmittelver- fahren richtet sich nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 429 ff. StPO, insb. Art. 432 Abs. 1 StPO und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Mangels Stellungnahme bzw. Antragstellung gilt die Be- schwerdegegnerin nicht als obsiegende Partei.

- 16 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des  Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerde-  gegnerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad A-3/2022/10037286  (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-3/2022/10037286,  unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw S. Breitenstein