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UE230279

Einstellung

Zürich OG · 2024-09-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 erstattete A._____ Strafanzeige gegen C._____ und B._____ wegen Veruntreuung, Betrug etc. bei der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis (Urk. 23/1 S. 1-53). A._____ liess 2019/2020 seine Liegen- schaft D._____-strasse 1 in E._____ umbauen. In diesem Zusammenhang schloss er einen Generalunternehmer-Werkvertrag mit der F._____ AG (Urk. 23/2/4 = Urk. 3/4). Der am 23. Dezember 2021 verstorbene C._____ war als Architekt und Bauleiter seitens der F._____ AG tätig. B._____ ist (einziger) Ver- waltungsrat der F._____ AG (Urk. 23/2/2). Diverse Subunternehmer haben Bau- handwerkerpfandrechte auf der Liegenschaft von A._____ eintragen lassen, da ihre Rechnungen unbezahlt blieben. Der Beschwerdeführer geht von CHF 149'079 offenen Subunternehmerrechnungen aus (Urk. 2 Rz 31). Verkürzt zusammengefasst wird B._____ vorgeworfen, dass die F._____ AG Akontozah- lungen von A._____ nicht vollumfänglich für die Bezahlung von Subunternehmer- rechnungen verwendet habe, sondern diese im Umfang von CHF 72'971.– verun- treut habe (Urk. 23/1 S. ff., Urk. 23/3/3 S. 7, Urk. 23/4 S. 22f.).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eröffnete eine Strafuntersuchung ge- gen C._____ und B._____. Sie befragte B._____ und A._____, nahm Hausdurch- suchungen bei C._____ und der F._____ AG vor, liess diverse Bankunterlagen edieren und nahm weitere Dokumente zu den Akten. C._____ konnte aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht einvernommen werden. Er verstarb am

23. Dezember 2021 (Urk. 23/1-20). Am 21. Juli 2023 erliess die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) in Sachen B._____ eine Einstellungsverfügung (Urk. 23/21 = Urk. 5). A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhebt dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzusetzen (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 14. August 2023 setzte das Gericht A._____ eine Frist von 30 Tagen an, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'500.– zu leisten (Urk. 7). Diese wurde fristgerecht einbezahlt (Urk. 8 und Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft

- 3 - hat die Akten eingereicht (Urk. 23/1–24) und sich mit Eingabe vom 15. September 2023 vernehmen lassen (Urk. 19 = Urk. 22). B._____ (nachfolgend Beschwerde- gegner 1) verzichtet auf Stellungnahme (Urk. 14). Der Beschwerdeführer reichte am 9. Oktober 2023 eine Replik ein (Urk. 27). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 wurde diese den Beschwerdegegnern zur freigestellten Äusserung übermit- telt, worauf beide verzichteten (Urk. 29; Urk. 32). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2.5 Mio.) und wäre ohne Weiteres in der Lage, die geltend gemachte Delikt- summe von rund CHF 73'000.– jederzeit zu ersetzen. Es ist belegt, dass er sol- ches auch tatsächlich macht. Im Oktober 2020 hat er eine grössere Summe (CHF 200'000.–) als Darlehen in die AG eingeschossen, welche für Zahlungen an Kreditoren der F._____ AG verwendet wurden (vgl. Urk. 23/4 S. 22). Er hat auch glaubhaft dargelegt, dies bereits früher gemacht zu haben (insgesamt CHF 350'000.–) und diesbezüglich Rangrücktritte erklärt zu haben. Es handelt sich somit nicht um eine Schutzbehauptung des Beschwerdegegners 1. Anzufü- gen ist, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus dem Wissen des Beschwerdegegners 1 über einen tiefen Kontostand daher auch nichts zulasten des Beschwerdegegners 1 abgeleitet werden. Es ist denn auch zu sehen, dass die Strafanzeige über weite Strecken wie eine Zivilklage aufgebaut ist (Urk. 23/1

- 22 - S. 1-53). Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass ihm die F._____ AG noch Geld (rund CHF 150'000.–) schulde, welche er einzuklagen gedenke (Urk. 23/6 F/A 158-163, Urk. 1 S. 15 ff., Rz 46). Umgekehrt ist der Beschwerdegegner 1 der Ansicht, dass der Beschwerdeführer ihm noch die Differenz zu den CHF 331'000.– schuldet, also rund CHF 30'000.–, und gab an, dass eine Klage in Vorbereitung sei (Urk. 23/4 Rz 144-145). Es kann dem Beschwerdegegner 1 je- denfalls nicht widerlegt werden, dass er bereit ist bzw. wäre, die fragliche Summe jederzeit zu ersetzen, soweit ihn eine rechtliche Pflicht treffen sollte, was eben umstritten ist. Gerade dieser Umstand legt offen, dass es sich um eine zivilrechtli- che Angelegenheit handelt. Die Problematik von Zusatz- und Änderungsaufträgen sowie welche Leistungen von welchen Rechnungen umfasst sind, betreffen rein zivilrechtliche Auseinandersetzungen. Es verhält sich aufgrund der Akten auch nicht so, dass der Beschwerdegegner 1 den fraglichen Betrag zurückbehalten hat, um sich Luxusgüter oder einen gehobenen Lebensstandrad zu leisten. Dass der Beschwerdegegner 1 vor dem Hintergrund der strittigen zivilrechtlichen Lage nicht einfach zur Abwendung des Strafverfahrens die zur Strafanzeige gelangte Delikts- summe bezahlt, ändert nichts daran, dass es aufgrund der gesamten Umstände an der Absicht einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht des Beschwerdegeg- ners 1 mangelt.

E. 3 Infolge zwischenzeitlicher Neukonstituierung der beschliessenden Kammer sowie infolge wegen hoher Geschäftslast ergriffener Entlastungsmassnahmen er- geht der vorliegende Entscheid in anderer Besetzung als angekündigt (vgl. Urk. 7).

E. 3.1 Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm von C._____ na- mens der F._____ AG gestellten Rechnungen zwischen dem 27. Dezember 2019 und dem 9. Juni 2020 insgesamt sechs Akontozahlungen im Gesamtbetrag von CHF 298'382.50 auf das allgemeine UBS-Geschäftskonto der F._____ AG leis- tete, welches nicht ausschliesslich zur Abwicklung der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge betreffend den Umbau E._____ verwendet wurde. Gemäss der Auflistung des polizeilichen Sachbearbeiters anhand des Geschäftskontos der F._____ AG bei der UBS weist das Konto für diese Zeit CHF 451'708.90 Gut- schriften und CHF 421'377.90 Lastschriften auf, welche nichts mit dem Umbau in E._____ zu tun haben (vgl. Urk. 23/3/7, Urk. 23/2/16, Urk. 23/3/3 S. 8,Urk. 23/4 F/A 172, Urk. 23/14).

E. 3.2 Weiter ist aufgrund der Bankunterlagen erstellt, dass vom Geschäftskonto der F._____ AG diese bzw. der Beschwerdegegner 1 Subunternehmensrechnun-

- 6 - gen (Umbau E._____) in der Höhe von CHF 206'640.90 und CHF 3'100.– (an C._____), also insgesamt CHF 209'740.90, bezahlte (Urk. 23/3/7, Urk. 23/3/3 S. 9).

E. 3.3 Bei den Akten liegt sodann eine von C._____ erstellte "Einzelauflistung Un- ternehmer E._____", welche er per Mail an den Beschwerdeführer versandte (Urk. 23/1 S. 23 ff. in Verbindung mit Urk. 23/2/31). Gemäss dieser Liste von C._____ seien von der F._____ AG Zahlungen von CHF 306'536.31 für den Um- bau getätigt worden. Darin sind Entschädigungen für C._____ und die F._____ AG im Betrag von CHF 89'126.– enthalten. Zugunsten C._____ sind Entschädi- gungen von CHF 24'100.– aufgeführt. Weiter sind drei Kostenpunkte/Entschädi- gungen für die F._____ AG mit der Bezeichnung "Generaluntern. F._____ AG, GU-Marge 15%, CHF 36'226.–" und mit der Bezeichnung "Generaluntern. F._____ AG, GU-Risikozuschlag-10%, CHF 24'151.–" sowie "CHF 4'649.–, MwSt. auf GU-Honorar" aufgeführt (Urk. 23/2/31), d.h. dass die F._____ AG diese Be- träge für sich gestützt auf diese Positionen zurückbehalten habe. Die in dieser Auflistungen ersichtlichen Zahlungen an C._____ sind auf dem Geschäftskonto der F._____ AG nicht – jedenfalls nicht 1:1 – zu finden. Der polizeiliche Sachbear- beiter hält dazu fest, dass indessen das Total sämtlicher Zahlungen von diesem Konto an C._____ CHF 101'369.– (inklusive der erwähnten CHF 3'100.–) betrage (Urk. 23/3/7, Urk. 23/3/3 S.8 f.).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Strafanzeige auf die erwähnte "Ein- zelauflistung Unternehmer E._____" abgestützt, in welcher die erwähnten Be- träge/Rechnungen von CHF 24'100.– für Leistungen von C._____ sowie der F._____ AG von CHF 65'026.– (GU-Marge, GU-Risikozuschlag und Mehrwert- steuer), also Total CHF 89'126.– aufgeführt sind, und geht dabei davon aus, dass diese Beträge an C._____ bzw. das Unternehmen ausbezahlt bzw. zurückbehal- ten wurden. Davon zieht der Beschwerdeführer das gemäss seiner Ansicht nach C._____ zustehende Architektenhonorar von CHF 16'155.– ab und kommt so auf einen (Delikts)Betrag von CHF 72'971.–, den die F._____ AG für sich behalten habe, obwohl sie vertraglich verpflichtet gewesen wäre, diesen für die Bezahlung von Subunternehmerrechnungen zu verwenden. Dieser Betrag sei vom Be-

- 7 - schwerdegegner 1 demnach zweckwidrig verwendet bzw. eben veruntreut worden (Urk. 23/1 S. 23ff., in Verbindung mit Urk. 23/2/31).

E. 3.5 Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer als Bauherr der F._____ AG insgesamt CHF 298'382.50 überwiesen hat. Das Total der vom Bankkonto der F._____ AG aus bezahlten Subunternehmerrechnungen beträgt gemäss den Bankunterlagen CHF 206'640.90. Die Differenz beträgt CHF 91'741. Zieht man wiederum Architektur- und Bauleiterhonorar von CHF 16'550.– ab, verbliebe ge- stützt auf die Bankunterlagen ein Betrag von CHF 75'191.60 – also ein leicht hö- herer Betrag als gemäss der "Einzelauflistung Unternehmer E._____" –, den die F._____ AG vom Beschwerdeführer erhalten hat und nicht für die Bezahlung von Subunternehmerrechnungen verwendete. Gestützt auf die Bankunterlagen ist so- dann belegt, dass die F._____ AG in dieser Zeit insgesamt CHF 101'369.– an C._____ überwies (vgl. dazu Urk. 23/3/7, Urk. 23/3/3 S. 9).

E. 3.6 Weiter ist auf die wesentlichen Aussagen des Beschwerdegegners 1 hinzu- weisen. Er stellt sich auf den Standpunkt, das Architektenhonorar von CHF 16'155.– sei nur für die Projektierung bis und mit die Baubewilligung – noch vor dem GU-Vertrag – gewesen. Auf Vorhalt der Berechnung gemäss der Strafan- zeige bzw. anhand der "Einzelauflistung Unternehmer E._____", wonach unrecht- mässig CHF 89'126.– für Honorare von C._____ und die F._____ AG verwendet worden seien anstatt für die Bezahlung von Subunternehmerrechnungen, verwies er wie bereits erwähnt darauf, dass es den GU-Vertrag mit den CHF 331'000.– und Zusatzaufträge gebe. Die interne Aufstellung der F._____ AG sei eine Sache zwischen ihr und C._____. Die noch offenen Subunternehmerrechnungen in der Höhe von CHF 149'079.10 seien durch die neuen Wünsche und Zusatzaufträge des Beschwerdeführers ausserhalb des GU-Vertrages entstanden. Die Honorare für C._____ gemäss Bankkonto würden nicht nur den Umbau in E._____ betref- fen. Wie viel Honorar C._____ für den Umbau E._____ erhalten habe, wisse er nicht auswendig. Die einbehaltenen CHF 72'971.– seien bei weitem keine Verun- treuung. Der Beschwerdeführer sei ihnen immer noch die Differenz zu den CHF 331'000.– schuldig. Eine Klage gegen den Beschwerdeführer sei in Vorbe- reitung (Urk. 23/4 F/A 82, 109, 125, 135 und 141-144). Weiter sagte der Beschul-

- 8 - digte – hier nur sehr verkürzt zusammengefasst – unter anderem aus, dass C._____ Rechnungen gestellt und sich um die Ertrags- und Kostenkontrolle ge- kümmert habe. Niemand habe die Berechnungen und Offerten von C._____ kon- trolliert, da dieser der Fachmann sei. Die F._____ AG sei Vertragspartnerin der Subunternehmer gewesen. Sie verdiene kein Geld, er lege Geld drauf. C._____ stelle sein Honorar in Rechnung. Gleichzeitig gab der Beschwerdegegner 1 an, die F._____ AG hätte am Projekt (mit dem GU-Vertrag über CHF 331'000.–) in E._____ 20-25% vom Auftragsvolumen verdienen sollen, was dann aber nicht der Fall gewesen sei. C._____ hätte in diesem Fall intern den gesamten Betrag aus dem GU-Vertrag für sich behalten dürfen. C._____ sei für die operativen Ge- schäfte verantwortlich und hole die Aufträge rein. Die im Namen der F._____ AG durch C._____ ausgestellten Rechnungen würden in die Mehrwertsteuerrech- nung-Abrechnung der F._____ AG einfliessen (Urk. 23/4 S. 1-7). Auf die Frage seiner Rolle bei diesem Umbau gab der Beschwerdegegner 1 an, nur den GU- Vertrag unterschrieben zu haben. Dies sei das einzige Mal gewesen, dass er den Beschwerdeführer gesehen habe. Er habe eine Baukostenkontrolle gemacht. Er habe alle Ausgaben und Einnahmen aus diesem Projekt kontrolliert. Er habe alle Rechnungen der Subunternehmer übers Online-Banking beglichen. Ansonsten habe er keinerlei Aufgaben für den Umbau E._____ erledigt. Betreffend die Ver- wendung der Akontozahlungen sei nichts vereinbart worden. Die Akontozahlun- gen seien für die Bezahlung der Subunternehmerrechnungen und das Honorar von C._____ verwendetet worden. Was C._____ mit dem Bauherr betreffend sein Honorar vereinbart haben solle, höre er nun zum ersten Mal. Im GU-Vertrag sei die Höhe des Architektenhonorars nicht explizit enthalten. Es seien einfach die Gesamtkosten inkl. Honorar aufgeführt. Zur Kostenaufstellung (Urk. 23/2/4) be- fragt, führte der Beschwerdegegner 1 aus, dass diese von C._____ sei und ihm die Höhe in Ordnung erschienen sei. Von einer Vereinbarung des Beschwerde- führers mit dem Beschwerdegegner 1 über ein Kostendach von CHF 170'000.– für die Arbeiten am Dachgeschoss und CHF 90'000.– für weitere Arbeiten wisse er nichts (Urk. 23/4 S. 7ff., Urk. 23/4 F/A 122).

E. 3.7 Der Beschwerdeführer sagte verkürzt zusammengefasst in seiner Einver- nahme (Urk. 23/6 F/A 1-175) aus, dass es neben C._____ noch andere Interes-

- 9 - senten für den Umbau gegeben habe. Er habe zu C._____ mehr Vertrauen ge- habt und mit ihm zusammenarbeiten wollen. Der Beschwerdeführer gab an, dass C._____ für die geplanten drei Monate Umbau ein Honorar von CHF 15'000.– verlangt habe. Dies sei so vereinbart worden. Ein zusätzliches Honorar sei nicht bzw. nie vereinbart worden. Den GU-Vertrag habe er nicht mal richtig gelesen. Sie hätten ein Vertrauensverhältnis gehabt, er habe C._____ geglaubt. Zum Do- kument Kostenvoranschlag befragt, meinte er, nicht zu wissen, worum es sich da- bei handelt und auch nicht mehr zu wissen, ob dieser eine Beilage zum GU-Ver- trag gewesen sei. Von einem Zahlungsplan habe er keine Kenntnis. Der Be- schwerdeführer deponierte weiter, dass er bereit gewesen sei, CHF 300'000.– an die F._____ AG zu zahlen, wenn der Umbau gemäss Vereinbarung vollständig er- ledigt worden wäre, auch der 1. und 2. OG-Umbau. Die CHF 300'000.– seien ein Fixbetrag gewesen. Ihm sei wichtig gewesen, dass C._____ für CHF 300'000.– alles machen würde. Hinsichtlich "Risiko und Gewinn" sei nichts vereinbart wor- den. Es sei nicht vereinbart worden, ob die Akontozahlungen vor oder nach der Ausführung der entsprechenden Arbeiten zu zahlen seien. C._____ habe die Rechnungen per E-Mail an ihn gestellt. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte in die Rechnungsstellung involviert gewesen sei und er könne sich nicht erinnern, ob die E-Mails in Kopie an diesen gegangen seien (Urk. 23/6 S. 1ff., Urk. 23/6 F/A 33- 42). Zum Beschuldigten schilderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen Kontakt anlässlich einer Besprechung von 20 - 30 Minuten im Vorfeld, wobei der Beschuldigte gar nicht gesprochen habe (Urk. 23/6 F/ 15-22).

E. 4 Nachfolgend ist lediglich soweit für die Entscheidfindung notwendig auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der Staatsanwaltschaft und die wei- teren Akten näher einzugehen (BGE 141 IV 249 Erw. 1.3.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 Erw. 4 mit Hinweisen). II. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 319 Abs. 1 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III.

1. Hintergrund der Strafanzeige bildet der Umbau der Liegenschaft des Be- schwerdeführers in E._____. Der Beschwerdeführer lernte zuerst C._____ ken- nen und hat in der Folge einen Generalunternehmer-Werkvertrag mit der F._____ AG abgeschlossen (Urk. 23/2/4). Es kann vorausgeschickt werden, dass in der Strafanzeige diverse rein zivilrechtliche Aspekte vorgebracht werden, auf die im Rahmen des Strafverfahrens nicht näher einzugehen ist. Umstritten ist etwa, ob der Beschwerdeführer Zusatzaufträge erteilt hat, welche Mehrkosten verursach- ten. Der Beschwerdegegner 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass die noch offe-

- 4 - nen CHF 149'079.10 durch die neuen Wünsche und Zusatzaufträge des Be- schwerdeführers ausserhalb des GU-Vertrages entstanden seien (vgl. etwa Urk. 23/4 F/A 97, 112 und 125 sowie 135, Urk. 23/2/12, Urk. 23/16/9). Die Bau- kostenkontrolle durch die F._____ AG vom 21. Juni 2020 wird vom Beschwerde- führer bestritten (vgl. Urk. 23/1 Rz 51). Weiter werden verschiedene in Rechnung gestellte Arbeiten durch den Beschwerdeführer bestritten (vgl. etwa Urk. 23/1 Rz 53: Abbruch von einem oder zwei Kaminen) oder die Kosten der Dachfenster etc. sowie weitere Umstände oder es wird bemängelt, dass das Schlafzimmer zu klein sei und nicht bewohnt werden dürfe etc. (Urk. 23/1 Rz 54 ff.).

2. Umstritten sind sodann bereits die vertraglichen Grundlagen des Umbaus: Der Beschwerdeführer verhandelte gemäss eigener Darstellung mit C._____ von der F._____ AG über deren Beizug als General- bzw. Totalunternehmerin für den Umbau (nur) des Dachgeschosses. Dabei sei von einer Werksumme von CHF 170'000.– (inkl. MwSt.) die Rede gewesen. Auf Vorschlag von C._____ sei der Auftrag auf einen Umbau des Restaurants im EG sowie des 1. und 2. OG er- weitert worden, womit der Beschwerdeführer einverstanden gewesen sei. Der vom Beschwerdeführer mit der F._____ AG abgeschlossene Generalunterneh- mer-Werkvertrag umfasst den Umbau des Dachgeschosses und des 1.und 2. OG sowie weitere Leistungen. Diese Vertrag ist namens der F._____ AG durch den Beschwerdegegner 1 unterzeichnet (Urk. 23/2/4). Als Werkpreis wird ein Kosten- dach gemäss Kostenvoranschlag von CHF 331'931.– inkl. MwSt. (entsprechend CHF 308'200.– plus Mehrwertsteuer) festgehalten. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er mit C._____ (namens der F._____ AG) für die Umbauarbeiten des Dachgeschosses ein Kostendach von CHF 170'000.– (inkl. MwSt.) und für Ar- chitekturleistungen einen Pauschalbetrag von CHF 16'155.– (inkl. MwSt.) verein- bart habe (Urk. 2/5-6), um Klarheit zu schaffen, falls nur das Dachgeschoss um- gebaut werde. Später habe der Beschwerdeführer auf den Umbau des 1. und 2. OG (vier Wohnungen) verzichtet. Am Kostendach von CHF 170'000.– für den Um- bau des Dachgeschosses sei festgehalten worden. Zusätzlich habe der Be- schwerdeführer in Kosten von CHF 90'000.– (inkl. MwSt.) für "weitere Arbeiten" eingewilligt. Entsprechend sei mit C._____ – der allerdings für die F._____ AG je- denfalls formell nicht zeichnungsberechtigt war – (mündlich) ein neuer Kostenvor-

- 5 - anschlag im Umfang von CHF 260'000.– inkl. MwSt. vereinbart worden. Als abso- lutes Kostendach für alle Leistungen seien (entsprechend der Höhe des Baukre- dits) CHF 300'000.– vereinbart worden (Urk. 23/1 S. 6f. und S. 10f. i.V.m. Urk. 23/2/4-6, Urk. 23/2/13-14). Der Beschwerdegegner 1 hat in seiner Einver- nahme ausgesagt, das Kostendach von CHF 170'000.– bezüglich Dachausbau sei ihm nicht bekannt gewesen. Es sei für ihn auch nicht relevant. Dies sei ein Ge- schichte zwischen dem Beschwerdeführer und C._____. Für ihn gelte der GU- Vertrag mit einem (Pauschal-)Preis von CHF 331'000.– (Urk. 23/4 F/A 105-107). Das Honorar für C._____ von CHF 16'155.– (inkl. MwSt.) gemäss Vertrag sei für die Projektierung und die Baubewilligung gewesen. Dies sei vor dem GU-Vertrag gewesen (Urk. 23/4 F/A 108-109). Was die F._____ AG mit C._____ vereinbare, gehe den Beschwerdeführer nichts an. Es gebe den GU-Vertrag und innerhalb dieses GU-Vertrages seien die CHF 331'000.– und es gebe die Zusatzaufträge. Die interne Aufstellung der F._____ AG sei eine Sache zwischen der F._____ AG und C._____. Gegenüber dem Beschwerdeführer seien immer CHF 331'000.– plus Zusatzaufwände kommuniziert worden. Rechtlich müsse die F._____ AG dem Beschwerdeführer die CHF 331'000.– gar nicht erklären (Urk. 23/4 F/A 109 und 141).

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verneint unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2010 vom 13. September 2010 E. 3.3), dass vorliegend von einem Anvertrautsein der Gelder an die F._____ AG auszugehen bzw. eine bestimmte Verwendung des Geldes verein- bart worden sei. Das Bundesgericht habe betreffend Mittel aus Baukrediten, wel- cher der Bauherr einem Generalunternehmer weiterleite, eine spezifische Recht- sprechung entwickelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2010 vom 13. Septem- ber 2010 E. 3.3). Es habe ausgeführt, der Bauherr habe im Allgemeinen ein Inter- esse daran, dass die bezahlten Beträge für die Wertvermehrung des Grundstücks herangezogen und in das Bauwerk investiert würden. Zahlungen seien dem Ge-

- 10 - neralunternehmer mangels gegenteiliger Vereinbarung in dem Umfang anvertraut, als dieser damit Materialkosten und Werklohnforderungen von den Subunterneh- mern zu begleichen habe. Das Bundesgericht habe im konkreten Fall einen ent- sprechenden Verwendungszweck bejaht, da Generalunternehmer-Werkverträge vorgelegen seien, wonach die Abschlagszahlungen jeweils bestimmten Aufwand- posten zuzuordnen gewesen seien, an die Bauherren adressierte Rechnungen vorgelegen hätten, welche ebenfalls den Zahlungsgrund angeben würden, und es sei in jenem Fall vereinbart worden, dass Zahlungen erst nach erbrachter Leis- tung abgerufen werden sollen. Weiter habe sich der Generalunternehmer in ei- nem Bautreuhandvertrag zur zweckmässigen Verwendung der Gelder aus dem Baukredit verpflichtet. Vorliegend seien diese Umstände nicht gegeben. Weder der GU-Vertrag noch die weiteren zu den Akten gereichten Vereinbarungen wür- den eine Regelung enthalten, wonach die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen jeweils bestimmten Aufwandposten zuzuordnen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme keine Angaben dazu ma- chen können, ob ein Zahlungsplan bestanden habe. Er habe ausgesagt, es sei bezüglich der Verwendung der Akontozahlungen nichts vereinbart gewesen. Nachdem C._____ nicht mehr habe befragt werden können, könne das Vorliegen einer Abrede, wonach die Akontozahlungen jeweils bestimmten Aufwandposten zuzuordnen und daher anvertraut gewesen seien, nicht anklagegenügend erstellt werden. Vorliegend sei weiter nicht vereinbart worden, ob die Akontozahlungen bereits vor, oder erst nach Erledigung der Arbeit abgerufen werden dürfen. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, gewusst zu haben, dass die auf den Rech- nungen (der F._____ AG) aufgeführten Leistungen teilweise noch nicht erbracht gewesen seien. Es könne daher auch nicht gestützt auf die Akontorechnungen er- stellt werden, dass für die geleisteten Zahlungen des Beschwerdeführers ein be- stimmter Verwendungszweck vereinbart worden sei. Weiter liege vorliegend auch kein entsprechender Bautreuhandvertrag vor (Urk. 5 S. 11-13).

E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft erwägt weiter, dass ohnehin nicht erstellt werden könnte, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe bzw. ihm bewusst ge- wesen wäre, dass ihm die Gelder anvertraut gewesen seien. Der Beschuldigte habe sinngemäss ausgesagt, es sei ein Pauschalpreis von CHF 331'000.– verein-

- 11 - bart worden und die F._____ AG habe über die Akontozahlungen frei verfügen können. Die Rechnungsstellung sei durch C._____ erfolgt. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte die Akontozahlungen gese- hen habe oder nicht. Weiter sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben be- reit gewesen für den vollständig umgesetzten Umbau CHF 300'000.– zu zahlen. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass dem Beschwerdegegner 1 an- hand der Aktenlage und des Umstands, dass C._____ nicht mehr befragt werden könne, nicht widerlegt werden könne, dass er davon ausgegangen sei, die F._____ AG erhalte die Akontozahlungen im Rahmen der Begleichung eines Pau- schalpreises zur freien Verfügung (Urk. 5 S. 13f.).

E. 4.3 In ihrer Stellungnahme führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die Kostenauf- stellung (CHF 331'931.40; Urk. 23/2/4) nicht Vertragsbestandsteil des GU-Vertra- ges gewesen sei. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lasse sich aus den Aussagen des Beschuldigten nicht ableiten, dass sinngemäss vereinbart worden sei, dass mit den Zahlungen des Beschwerdeführers die Subunternehmer der F._____ AG bezahlt werden sollten und der Beschuldigte die von C._____ ge- stellten Rechnungen gekannt habe. Die Staatsanwaltschaft betont, dass ein An- vertrautsein von Mitteln zu bejahen sei, wenn über den bestimmten Verwen- dungszweck dieser Mittel eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung vorliege. Vorliegend seien die im Bundesgerichtsentscheid 6B_508/2010 erwähn- ten Elemente und auch keine weiteren Elemente gegeben, die für eine Vereinba- rung eines entsprechenden Verwendungszweckes sprechen würden. Weiter weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der Beschwerdegegner 1 sinngemäss seine Ersatzbereitschaft behauptet, welche die in subjektiver Hinsicht neben dem Vorsatz erforderliche Absicht unrechtmässiger Bereicherung ausschliesse (Urk. 19 S. 2-6). 5.1. Der Beschwerdeführer macht seinerseits unter Hinweis auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.2.2) geltend, dass die Treuepflicht auch auf einer stillschweigenden Ab- machung beruhen könne und eine Werterhaltungspflicht im Sinne des Anvertraut- seins in der Regel dann vorliege, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu

- 12 - einem Schaden führen könnte und mit dem vereinbarten Verwendungszwecks da- her dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden solle. Verwende ein Total- oder Generalunternehmer die Akontozahlungen des Bauherrn nicht für die Bezahlung der Subunternehmer bestehe die Gefahr einer Eintragung von Bau- handwerkerpfandrechten und damit eine Schädigung des Bauherrn. Entgegen den Erwägungen der Staatsanwaltschaft hänge das Anvertrautsein in einer sol- chen Konstellation nicht von einer Vereinbarung betreffend Zuordnung der Akon- tozahlungen zu einzelnen Aufwandpositionen ab und sei auch nicht relevant, ob vereinbart worden sei, zu welchem Zeitpunkt die Akontozahlungen abgerufen werden dürften. Die Auslegung des Bundesgerichtsentscheids 6B_508/2010 durch die Staatsanwaltschaft sei verfehlt. Im betreffenden Fall habe das Bundes- gericht die Zweckbindung als besonders offensichtlich gegeben erachtet, weil eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung hierzu vorgelegen sei. Eine solche Vereinbarung sei indessen mitnichten Voraussetzung für die Annahme eines be- stimmten Verwendungszwecks der Gelder der Bauherrschaft. Das Bundesgericht halte in jenem Entscheid gleichzeitig fest, dass die Treuepflicht des Täters auf ei- ner stillschweigenden Abmachung beruhen könne und für die Werterhaltungs- pflicht auch die Begründung eines faktischen oder tatsächlichen Vertrauensver- hältnisses genüge. Das Bundesgericht leite ein Anvertrautsein mithin aus dem In- teresse des Bauherrn her, dass die bezahlten Beträge in das Bauwerk investiert werden, ansonsten Bauhandwerkerpfandrechte und Doppelzahlungen drohen (Urk. 2 S. 11 ff. unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2010 vom 13. September 2010 E. 3.2 und 3.3.). Entgegen der Staatsanwaltschaft würde sich vorliegend die Zweckbindung aus den Akontorechnungen – auch der ersten – ergeben. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb es für den Tatbe- stand der Veruntreuung relevant sei, ob der Beschwerdeführer gewusst habe, dass die auf den Rechnungen aufgeführten Leistungen zum Teil im Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch nicht erbracht worden seien. Schliesslich lasse sich dem zitierten Bundesgerichtsentscheid auch nicht entnehmen, dass für die Annahme einer Werterhaltungspflicht ein Bautreuhandvertrag erforderlich sei (Urk. 2 S. 13 ff.).

- 13 - 5.2. Im vorliegenden Fall sei von Anfang an klar gewesen, dass die F._____ AG zur Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen Subunternehmer beiziehen würde. Die einzigen Eigenleistungen der F._____ AG hätten in der Architektur- und Bau- führerleistung gelegen, für welche ein Pauschalhonorar von CHF 15'000.– (exkl. MwSt.) vereinbart worden sei. Für alle anderen Arbeiten, für welche die F._____ AG Subunternehmer beauftragen würde, sollten die Zahlungen des Beschwerde- führers dazu dienen, diese zu befriedigen. Das Anvertrautsein bzw. die Zweckbin- dung ergebe sich vorliegend somit bereits aus dem faktischen Vertrauensverhält- nis und der Gefahr einer Schädigung des Bauherrn, sofern die Gelder nicht in dessen Interesse für die Bezahlung der Subunternehmer verwendet würden. Hinzu komme, das sich die Zweckbestimmung der Gelder ausdrücklich und schriftlich aus der Gesamtkostenaufstellung ergebe, worin die voraussichtlichen Aufwandposten der Subunternehmer – im Verhältnis zum maximalen Zahlungsbe- trag – ausgewiesen seien. Auf den Akontorechnungen der F._____ AG seien die einzelnen Budgetpositionen bzw. Arbeiten, für welche die jeweiligen Teilbeträge verwendet hätten werden sollen, als Zahlungszweck aufgeführt. Damit sei die Zweckgebundenheit und das Anvertrautsein der betreffenden Zahlungen zu beja- hen (Urk. 2 S. 13). 5.3. Zu den subjektiven Tatbestandselementen bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Beschwerdegegner 1 entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ge- wusst habe, dass ihm die Zahlungen des Beschwerdeführers der F._____ AG an- vertraut gewesen seien. Der Beschuldigte habe in seiner Einvernahme erklärt, dass die F._____ AG den GU-Vertrag erfüllen und die Handwerker bezahlen müsse. Der Beschuldigte habe auch um den tiefen Kontostand der F._____ AG gewusst und dass die Zahlungen des Beschwerdeführers die einzigen Einnahmen der F._____ AG gewesen seien. Bereits diese Umstände würden keinen anderen Schluss zulassen, als dass die Gelder des Beschwerdeführers für die Beglei- chung der Subunternehmerrechnungen benötigt würden, ansonsten Bauhandwer- kerpfandreche drohen würden. Der Beschuldigte habe weiter aufgrund der Kos- tenaufstellung zum GU-Vertrag gewusst, mit welchen Baukosten für die einzelnen Arbeiten der Subunternehmer zu rechnen gewesen sei. Dennoch habe er die Akontozahlungen nicht wie in der ihm bekannten Kostenaufstellung vorgesehen

- 14 - verwendet, sondern in erheblichem Umfang für exorbitante Zusatzhonorare an C._____. Entsprechende Rechnungen der Subunternehmer seien unbezahlt ge- blieben. Der Beschuldigte habe gemäss eigenen Angaben eine Baukostenkon- trolle getätigt, selbst alle Ausgaben und Einnahmen aus dem Umbauprojekt kon- trolliert und die Rechnungen der Subunternehmer bezahlt. Die Rechnungen der F._____ AG habe er zudem gemäss seinen Angaben als Umsatz erfasst und habe auf diese Mehrwertsteuer bezahlt. Der Beschuldigte habe daher gewusst, dass die Rechnungen der Subunternehmer für Leistungen gemäss GU-Vertrag keinen Raum für die Honorare an C._____ (auch für fremde Projekte) zulassen würden. Er habe selbstverständlich auch die betreffenden (von C._____ ausge- stellten) Rechnungen kennen müssen. Es sei daher von einem vorsätzlichen Han- deln auszugehen, wobei der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe, anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig zu verwenden, um seinen Freund C._____ zu bereichern (Urk. 2 S. 15-21).

E. 6 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des Verfahrens u. a. dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) und wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf ein Verfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflo- sigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Sofern nicht die Erledigung mit einem Strafbefehl in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiel- len Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen im Beschwerdeverfahren zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1306/2022 vom 13. Juni 2023 E. 2.2; 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

- 15 -

E. 6.1 Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines ande- ren Nutzen verwendet. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Verun- treuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obliga- torischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treuge- bers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem an- deren abzuliefern. Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen einge- räumt worden ist. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen - anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung - zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Ver- untreuung von Sachen vergleichbar ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwen- dung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er er- langt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungs- macht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten oder an einen Dritten zu fliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die Treuepflicht des Täters im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB kann auf einer ausdrücklichen oder still- schweigenden Abmachung beruhen. Für die Werterhaltungspflicht genügt auch die Begründung eines faktischen oder tatsächlichen Vertrauensverhältnisses. Eine Werterhaltungspflicht im Sinne eines Anvertrautseins liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit dem vereinbarten Verwendungszweck daher dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll. Eine Verletzung der Werterhaltungspflicht wird in der Rechtsprechung beispielsweise bei der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf angenommen. Die Zahlungen des Bauherrn sind dem Generalunternehmer, mangels gegenteiliger Vereinba- rung, in dem Umfang anvertraut, als dieser damit Materialkosten und Werklohn-

- 16 - forderungen von Subunternehmern zu begleichen hat. Dies gilt auch, wenn die Zahlungen des Bauherrn auf das allgemeine Zahlungsverkehrskonto des Gene- ralunternehmers und nicht auf ein separates, für die Abwicklung des Baukredits eröffnetes Generalunternehmer-Konto überwiesen wurden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1118/2017vom 23. Mai 2018 E. 1.2. mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat aufgrund von an ihn gesandten Rechnungen für den Umbau insgesamt sechs Akontozahlungen im Gesamtbetrag von CHF 298'382.50 auf das Geschäftskonto der F._____ AG überwiesen. Rein rech- nerisch betrachtet hat die F._____ AG von diesem Betrag CHF 72'971.– für zu- sätzliche Entschädigungen für C._____ und für die F._____ AG als GU-Marge, GU-Risikozuschlag und Mehrwertsteuer verwendet. Es ist daher für eine mögliche Erfüllung einer Veruntreuung durch den Beschwerdegegner 1 zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer der F._____ AG geleisteten Akontozahlungen als anver- traut gelten, d.h. ob die F._____ AG die Gelder mit der Verpflichtung empfangen hat, sie in bestimmter Weise im Interesse des Beschwerdeführers bzw. zur Be- gleichung der Subunternehmerrechnungen zu verwenden und die Verwendung für sich und C._____ eine unrechtmässige Zweckentfremdung darstellt.

E. 6.3 Als anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Die Treuepflicht des Täters im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB kann auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung beruhen. Für die Werterhaltungspflicht genügt auch die Begründung eines faktischen oder tatsäch- lichen Vertrauensverhältnisses (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.2.2.; BGE 143 IV 297 E. 1.4; 133 IV 21 E. 6.2). Vorliegend haben der Beschwerdeführer und die F._____ AG eine solche ausdrückliche Ab- machung einer Treuepflicht bzw. eines Verwendungszwecks nicht getroffen und zwar weder schriftlich noch mündlich. Der GU-Vertrag – den der Beschwerdegeg- ner 1 als für ihn bindend betrachtet – enthält keine solche Klausel. Auch hinsicht-

- 17 - lich der vom Beschwerdeführer behaupteten Vereinbarung gibt es diesbezüglich keine schriftlichen Hinweise. Der Beschwerdeführer hat keine mündlichen Abspra- chen erwähnt. Er wusste auch nicht, ob ein Zahlungsplan bestanden habe (Urk. 23/6 F/A 27). Der Beschwerdegegner hat ausdrücklich erklärt, es sei nichts vereinbart worden bezüglich der Verwendung der Akontozahlungen (Urk. 23/4 F/A 90). Es ist daher aufgrund der Umstände zu prüfen, ob eine stillschweigende Abmachung darüber besteht bzw. bestand, dass die Gelder einzig für die Bezah- lung von Subunternehmern betreffend Rechnungen des Umbaus E._____ ver- wendet werden durften oder ob die Werterhaltungspflicht sich aufgrund eines fak- tischen oder tatsächlichen Vertrauensverhältnisses ergibt. Das Bundesgericht er- wägt, dass eine Werterhaltungspflicht im Sinne eines Anvertrautseins in der Regel vorliegt, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit dem vereinbarten Verwendungszweck daher dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2010 vom 13. September 2010 E. 3.2; BGE 129 IV 257 E. 2.2.2). Ein Bauherr hat ein Interesse daran, dass die bezahlten Beträge für die Wertvermeh- rung ihres Grundstücks herangezogen und in das Bauwerk investiert werden. Ver- wendet der Generalunternehmer die Zahlungen des Bauherrn entgegen der ge- troffenen Vereinbarung nicht für die Begleichung der Forderungen der Handwer- ker und Subunternehmer, sieht sich dieser infolge des Bauhandwerkerpfand- rechts dem Risiko einer Doppelzahlung ausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2010 vom 13. September 2010 E. 3.3). Eine solche Interessenlage ist vorliegend gegeben. Es ist mit der Staatsanwaltschaft allerdings in Anwendung dieser Rechtsprechung nicht davon auszugehen, dass alleine diese Konstellation das Vorliegen einer stillschweigenden Abmachung immer begründet. Es ist auch bei dieser Ausgangslage im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine Treuepflicht bzw. ein Verwendungszweck (ausdrücklich oder stillschwei- gend) vereinbart wurde. Dies zeigt sich schon darin, dass das Bundesgericht auch in solch gelegenen Fällen jeweils aufgrund der weiteren Umstände das Vor- handensein einer entsprechenden Abmachung prüft (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_508/2010 vom 13. September 20210 E. 3 sowie 6B_1118/2017 vom

23. Mai 2018 E. 1). Ein Hinweis auf eine solche stillschweigende Abmachung

- 18 - kann in den von C._____ namens der F._____ AG an den Beschwerdeführer aus- gestellten Akontorechnungen im Gesamtbetrag von CHF 298'382.50 gesehen werden. Darin werden jeweils unter Hinweis auf die einzelnen Arbeiten der Sub- unternehmer (z.B. Abbrucharbeiten und Entsorgung, Dachaufbauten, Fenster Da- chgeschoss, Gipserarbeiten, Malerarbeiten etc.) die entsprechenden Kosten auf- geführt und in Rechnung gestellt (Urk. 23/2/16). Es werden mit anderen Worten die Arbeiten der Subunternehmer als Zahlungszweck genannt. Unter diesen Um- ständen und angesichts der Interessenlage des Beschwerdeführers als Bauherr erscheint es in einer Gesamtwürdigung durchaus im Bereich des Wahrscheinli- chen, dass das materiell zur Beurteilung zuständige Gericht davon ausgehen könnte, dass C._____ namens der F._____ AG und der Beschwerdeführer eine stillschweigende Abmachung getroffen haben, die Akontozahlungen seien zweck- gebunden nur für die Bezahlung der Subunternehmer (und das vereinbarte Archi- tekten- und Bauleiterhonorar von CHF 16'155.–) zu verwenden gewesen bzw. dass die Zahlungen mithin der F._____ AG in dem Umfang anvertraut gewesen seien, als diese damit Materialkosten und Werklohnforderungen von Subunter- nehmern zu begleichen hatte. Zumindest kann dies nicht klarerweise ausge- schlossen werden. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann indessen offenbleiben, ob in objektiver Hinsicht von einem Anvertrautsein der Gelder auszugehen ist, da es vorliegend offensichtlich an einem subjektiven Bewusstsein eines Anvertraut- seins fehlt. Anzufügen ist, dass die dem GU-Vertrag angehängte, von C._____ er- stellte Kostenaufstellung mit einem Betrag von CHF 331'931.– (Urk. 23/2/4) ent- gegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Teil des GU-Vertrages bildet. In Ziffer 9 des GU-Vertrages wird festgehalten, dass als Kostendach die veranschlagten CHF 331'931.– (inkl. Honorare) gelten würden (Urk. 23/2/4 = Urk. 3/4). Daraus lässt sich indessen hauptsächlich ableiten, dass eben aufgrund dieser Kalkulation ein Kostendach festgesetzt wird, nicht aber dass Zahlungseingänge des Bauherrn nur für Subunternehmerrechnungen verwendet werden dürfen und daher als an- vertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB gelten. Eine solche Interpretation drängt sich nicht auf und würde letztlich bedeuten, dass in jedem GU-Vertrag mit einem Kostendach aufgrund einer Kalkulation von einem Anvertrautsein der Mittel auszugehen wäre.

- 19 -

E. 6.4 Hingegen erscheint es nicht erstellbar, dass dem Beschwerdegegner 1 im Zeitpunkt, als er über die Gelder verfügte, bewusst war, dass die Akontozahlun- gen des Beschwerdeführers der F._____ AG anvertraut waren. Der Beschwerde- gegner 1 hat in der Untersuchung den Standpunkt vertreten, dass die F._____ AG mit dem Beschwerdeführer einen Pauschalpreis von CHF 331'000.– (CHF 308'000.– plus Mehrwertsteuer) für den Umbau vereinbart habe und die in- terne Aufstellung der F._____ AG eine Sache zwischen dieser und C._____ ge- wesen sei. Es sei sodann nicht so gewesen, dass die Anzahlung des Beschwer- deführers nur und ausschliesslich für die Bezahlung der Subunternehmer betref- fend den Umbau E._____ zu verwenden gewesen seien. Mit diesem Geld würden sie als Firma arbeiten und sie seien gemäss dem GU-Vertrag dem Beschwerde- führer gegenüber nicht rechenschaftspflichtig gewesen, was mit seinen Anzahlun- gen passiere (Urk. 23/4 F/A 90, 144 und 172). Sinngemäss macht er damit gel- tend, die F._____ AG habe frei über die Anzahlungen verfügen können. Innerhalb des Pauschalpreises habe die F._____ AG auch einen Gewinnanteil (Risiko, Marge) erheben dürfen. Der Beschuldigte hebt im Übrigen hervor, dass, dass der Beschwerdeführer der F._____ AG noch die Differenz zu CHF 331'000.– schuldig sei und verweist generell darauf, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Zusatz- und Änderungswünsche gehabt habe, die vom Kostendach von CHF 331'000.– nicht gedeckt gewesen seien (Urk. 23/4 F/A 97, 112, 125, 135 und 144). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner 1 befragt zu den knappen finan- ziellen Verhältnissen der F._____ AG generell darauf hinwies, dass sie ihre Kredi- toren unabhängig von den Anzahlungen des Beschwerdeführers begleichen wür- den. Falls der Saldo für die Zahlungen nicht ausreichen würde, würde er Geld aus seinen privaten Mitteln auf das Bankkonto der F._____ AG überweisen. Die F._____ AG schulde ihm denn auch gemäss Bilanz CHF 350'000.– wobei er ei- nen Rangrücktritt erklärt habe. Das werde über ein Kontokorrent abgerechnet (Urk. 23/4 F/A 172 und 163). Hervorzuheben ist, dass letztlich auch der Be- schwerdeführer sinngemäss angab, einen Pauschalpreis vereinbart zu haben, wenn er aussagt, er sei bereit gewesen, für den vollständig umgesetzten Umbau CHF 300'000.– zu bezahlen (Urk. 23/6 F/A 41). Auch wenn im GU-Vertrag der Be- griff Kostendach verwendet wurde, gingen offenbar beide Parteien von einem

- 20 - Pauschalpreis bzw. Fixpreis aus. Es kann dem Beschwerdegegner 1 jedenfalls nicht widerlegt werden, dass er dies so verstanden habe. Weiter ist zu sehen, dass die fraglichen Akontorechnungen durch C._____ erstellt und an den Be- schwerdeführer verschickt wurden. Es ist nicht einmal erstellt, dass der Be- schwerdegegner 1 diese vor dem Strafverfahren überhaupt eingesehen bzw. nä- her betrachtet hat. Der Beschwerdegegner 1 hat ausser der Unterzeichnung des GU-Vertrages einzig die Einnahmen (Akontozahlungen Beschwerdeführer) und Ausgaben (Rechnungen der Subunternehmer) kontrolliert und die Zahlungen an die Subunternehmer ausgelöst. Ansonsten hatte er gemäss seiner nicht widerleg- baren Darstellung nichts mit dem Umbau zu tun. Der Beschwerdeführer hat dazu keine Kenntnisse. Er hat denn auch jeweils eingeräumt, dass ihm nicht bekannt sei, was der Beschwerdegegner 1 gewusst habe. Ob er etwa Kenntnis von den Rechnungen hatte oder von den zwischen ihm und C._____ vereinbarten Ände- rungen und weiteren wesentlichen Punkten (vgl. Urk. 23/6 F/A 70, 104, 115, 123, 136, 140, 159). Etwas anderes lässt sich aufgrund der Akten nicht erstellen und C._____ kann dazu wie mehrfach erwähnt nicht mehr befragt werden. Dass der Beschwerdegegner 1 die Rechnungen als Umsatz verbuchte und diese in die Mehrwertsteuerabrechnung flossen, ändert daran sodann nichts. Hinzu kommt, dass C._____ gar nicht berechtigt gewesen wäre, die vertraglichen Grundlagen – auch nur stillschweigend – abzuändern. Aus Sicht des Beschwerdegegners 1 war jedenfalls der GU-Vertrag und nichts anderes die vertragliche Grundlage für den Umbau. Ob diese Ansicht zivilrechtlich zutreffend war oder nicht kann vorliegend dahingestellt bleiben. Der Beschwerdegegner 1 hat dies glaubhaft dargelegt und etwas anderes kann ihm aufgrund der vorhandenen Unterlagen auch nicht nach- gewiesen werden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass er von den mündlichen Vereinbarungen zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer Kenntnis hatte. Aus Sicht des Beschwerdegegners 1 ging es vor allem darum, dass aufgrund von Zusatz- und Änderungsarbeiten zusätzliche Kosten entstan- den, die im Preis von CHF 331'000.– nicht enthalten waren. Aus Sicht des Be- schwerdegegners 1 handelt es sich denn auch vorliegend um eine rein zivilrechtli- che Streitigkeit zwischen den Parteien (Urk. 23/18/9). Anzufügen ist weiter, dass in der Strafanzeige im Wesentlichen auf die Handlungen von C._____ eingegan-

- 21 - gen wurde und der Beschwerdegegner 1 "lediglich" in seiner Funktion als einziges Mitglied des Verwaltungsrats in die Strafanzeige aufgenommen wurde, mit dem Hinweis, sollte sich der dringende Tatverdacht in Bezug auf eine Veruntreuung oder gar ein diesbezügliches System erhärten, sei folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 darüber informiert gewesen sei bzw. dies bei pflichtgemässer Wahrnehmung seiner Kontrollpflichten hätte sein müssen und in diesem Sinn solche Vorgänge zumindest geduldet habe. Es sei dem Beschwerde- führer nicht bekannt, ob und inwiefern der Beschwerdegegner 1 an diesen Vor- gängen beteiligt sei (Urk. 23/1 Rz 99, Urk. 23/19/8 S. 6). Es kann dem Beschwer- degegner 1 insgesamt nicht widerlegt werden, dass er subjektiv davon ausging, die F._____ AG erhalte die Zahlungen akonto des Pauschalpreises und er könne frei über diese Mittel verfügen.

E. 6.5 Schliesslich ist von einer grundsätzlichen Ersatzbereitschaft des Beschwer- degegners 1 auszugehen, falls ihn eine Pflicht trifft, die zurückbehaltenen bzw. an C._____ überwiesenen Gelder an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Eine un- rechtmässige Bereicherungsabsicht liegt dann vor, wenn der Treuhänder die Ver- mögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (vgl. etwa BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Der Beschwerdegegner 1 ist vermö- gend (Urk. 19/3: Steuerausweis 2019 mit einem steuerbaren Vermögen von CHF

E. 7 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 jedenfalls – soweit man ein Anvertrautsein der fraglichen Mittel bejaht – nicht vor- sätzlich gehandelt hat und es ihm an der Absicht einer unrechtmässigen Berei- cherung fehlte. Es kann ihm aufgrund der Aktenlage nicht widerlegt werden, dass er davon ausgegangen ist, die Akontozahlungen im Rahmen des Pauschalpreises zur freien Verfügung zu erhalten, und dass ihm nicht bewusst war, dass er diese nur zur Begleichung der Subunternehmerrechnungen verwenden dürfe. Weiter war der Beschwerdegegner 1 grundsätzlich jederzeit fähig und – soweit ihn eine Pflicht zur Bezahlung treffen sollte – auch willig, die Akontozahlungen im Umfang von rund CHF 73'000.– zu ersetzen. Es handelt sich letztlich um eine rein zivil- rechtliche Auseinandersetzung. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 durch das materiell zuständige Gericht erscheint unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornherein unwahrscheinlich und es ist daher nicht zu bean-

- 23 - standen, dass die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhoben und das Verfahren eingestellt hat. Es ist Sinn und Zweck von Art. 319 StPO, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. IV. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen, da sich der Beschwerdegegner 1 am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt hat. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X1._____, zweifach,  für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  gegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, (gegen Empfangsbestä-  tigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 23; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).  - 24 -
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. A. Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230279-O/U/MUL Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und Dr. iur. P. Klaus, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Kessler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Weber Beschluss vom 29. September 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft lll des Kantons Zürich vom 21. Juli 2023, D-10/2021/10016321

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 erstattete A._____ Strafanzeige gegen C._____ und B._____ wegen Veruntreuung, Betrug etc. bei der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis (Urk. 23/1 S. 1-53). A._____ liess 2019/2020 seine Liegen- schaft D._____-strasse 1 in E._____ umbauen. In diesem Zusammenhang schloss er einen Generalunternehmer-Werkvertrag mit der F._____ AG (Urk. 23/2/4 = Urk. 3/4). Der am 23. Dezember 2021 verstorbene C._____ war als Architekt und Bauleiter seitens der F._____ AG tätig. B._____ ist (einziger) Ver- waltungsrat der F._____ AG (Urk. 23/2/2). Diverse Subunternehmer haben Bau- handwerkerpfandrechte auf der Liegenschaft von A._____ eintragen lassen, da ihre Rechnungen unbezahlt blieben. Der Beschwerdeführer geht von CHF 149'079 offenen Subunternehmerrechnungen aus (Urk. 2 Rz 31). Verkürzt zusammengefasst wird B._____ vorgeworfen, dass die F._____ AG Akontozah- lungen von A._____ nicht vollumfänglich für die Bezahlung von Subunternehmer- rechnungen verwendet habe, sondern diese im Umfang von CHF 72'971.– verun- treut habe (Urk. 23/1 S. ff., Urk. 23/3/3 S. 7, Urk. 23/4 S. 22f.).

2. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eröffnete eine Strafuntersuchung ge- gen C._____ und B._____. Sie befragte B._____ und A._____, nahm Hausdurch- suchungen bei C._____ und der F._____ AG vor, liess diverse Bankunterlagen edieren und nahm weitere Dokumente zu den Akten. C._____ konnte aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht einvernommen werden. Er verstarb am

23. Dezember 2021 (Urk. 23/1-20). Am 21. Juli 2023 erliess die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) in Sachen B._____ eine Einstellungsverfügung (Urk. 23/21 = Urk. 5). A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhebt dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzusetzen (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 14. August 2023 setzte das Gericht A._____ eine Frist von 30 Tagen an, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'500.– zu leisten (Urk. 7). Diese wurde fristgerecht einbezahlt (Urk. 8 und Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft

- 3 - hat die Akten eingereicht (Urk. 23/1–24) und sich mit Eingabe vom 15. September 2023 vernehmen lassen (Urk. 19 = Urk. 22). B._____ (nachfolgend Beschwerde- gegner 1) verzichtet auf Stellungnahme (Urk. 14). Der Beschwerdeführer reichte am 9. Oktober 2023 eine Replik ein (Urk. 27). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 wurde diese den Beschwerdegegnern zur freigestellten Äusserung übermit- telt, worauf beide verzichteten (Urk. 29; Urk. 32). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3. Infolge zwischenzeitlicher Neukonstituierung der beschliessenden Kammer sowie infolge wegen hoher Geschäftslast ergriffener Entlastungsmassnahmen er- geht der vorliegende Entscheid in anderer Besetzung als angekündigt (vgl. Urk. 7).

4. Nachfolgend ist lediglich soweit für die Entscheidfindung notwendig auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der Staatsanwaltschaft und die wei- teren Akten näher einzugehen (BGE 141 IV 249 Erw. 1.3.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 Erw. 4 mit Hinweisen). II. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 319 Abs. 1 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III.

1. Hintergrund der Strafanzeige bildet der Umbau der Liegenschaft des Be- schwerdeführers in E._____. Der Beschwerdeführer lernte zuerst C._____ ken- nen und hat in der Folge einen Generalunternehmer-Werkvertrag mit der F._____ AG abgeschlossen (Urk. 23/2/4). Es kann vorausgeschickt werden, dass in der Strafanzeige diverse rein zivilrechtliche Aspekte vorgebracht werden, auf die im Rahmen des Strafverfahrens nicht näher einzugehen ist. Umstritten ist etwa, ob der Beschwerdeführer Zusatzaufträge erteilt hat, welche Mehrkosten verursach- ten. Der Beschwerdegegner 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass die noch offe-

- 4 - nen CHF 149'079.10 durch die neuen Wünsche und Zusatzaufträge des Be- schwerdeführers ausserhalb des GU-Vertrages entstanden seien (vgl. etwa Urk. 23/4 F/A 97, 112 und 125 sowie 135, Urk. 23/2/12, Urk. 23/16/9). Die Bau- kostenkontrolle durch die F._____ AG vom 21. Juni 2020 wird vom Beschwerde- führer bestritten (vgl. Urk. 23/1 Rz 51). Weiter werden verschiedene in Rechnung gestellte Arbeiten durch den Beschwerdeführer bestritten (vgl. etwa Urk. 23/1 Rz 53: Abbruch von einem oder zwei Kaminen) oder die Kosten der Dachfenster etc. sowie weitere Umstände oder es wird bemängelt, dass das Schlafzimmer zu klein sei und nicht bewohnt werden dürfe etc. (Urk. 23/1 Rz 54 ff.).

2. Umstritten sind sodann bereits die vertraglichen Grundlagen des Umbaus: Der Beschwerdeführer verhandelte gemäss eigener Darstellung mit C._____ von der F._____ AG über deren Beizug als General- bzw. Totalunternehmerin für den Umbau (nur) des Dachgeschosses. Dabei sei von einer Werksumme von CHF 170'000.– (inkl. MwSt.) die Rede gewesen. Auf Vorschlag von C._____ sei der Auftrag auf einen Umbau des Restaurants im EG sowie des 1. und 2. OG er- weitert worden, womit der Beschwerdeführer einverstanden gewesen sei. Der vom Beschwerdeführer mit der F._____ AG abgeschlossene Generalunterneh- mer-Werkvertrag umfasst den Umbau des Dachgeschosses und des 1.und 2. OG sowie weitere Leistungen. Diese Vertrag ist namens der F._____ AG durch den Beschwerdegegner 1 unterzeichnet (Urk. 23/2/4). Als Werkpreis wird ein Kosten- dach gemäss Kostenvoranschlag von CHF 331'931.– inkl. MwSt. (entsprechend CHF 308'200.– plus Mehrwertsteuer) festgehalten. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er mit C._____ (namens der F._____ AG) für die Umbauarbeiten des Dachgeschosses ein Kostendach von CHF 170'000.– (inkl. MwSt.) und für Ar- chitekturleistungen einen Pauschalbetrag von CHF 16'155.– (inkl. MwSt.) verein- bart habe (Urk. 2/5-6), um Klarheit zu schaffen, falls nur das Dachgeschoss um- gebaut werde. Später habe der Beschwerdeführer auf den Umbau des 1. und 2. OG (vier Wohnungen) verzichtet. Am Kostendach von CHF 170'000.– für den Um- bau des Dachgeschosses sei festgehalten worden. Zusätzlich habe der Be- schwerdeführer in Kosten von CHF 90'000.– (inkl. MwSt.) für "weitere Arbeiten" eingewilligt. Entsprechend sei mit C._____ – der allerdings für die F._____ AG je- denfalls formell nicht zeichnungsberechtigt war – (mündlich) ein neuer Kostenvor-

- 5 - anschlag im Umfang von CHF 260'000.– inkl. MwSt. vereinbart worden. Als abso- lutes Kostendach für alle Leistungen seien (entsprechend der Höhe des Baukre- dits) CHF 300'000.– vereinbart worden (Urk. 23/1 S. 6f. und S. 10f. i.V.m. Urk. 23/2/4-6, Urk. 23/2/13-14). Der Beschwerdegegner 1 hat in seiner Einver- nahme ausgesagt, das Kostendach von CHF 170'000.– bezüglich Dachausbau sei ihm nicht bekannt gewesen. Es sei für ihn auch nicht relevant. Dies sei ein Ge- schichte zwischen dem Beschwerdeführer und C._____. Für ihn gelte der GU- Vertrag mit einem (Pauschal-)Preis von CHF 331'000.– (Urk. 23/4 F/A 105-107). Das Honorar für C._____ von CHF 16'155.– (inkl. MwSt.) gemäss Vertrag sei für die Projektierung und die Baubewilligung gewesen. Dies sei vor dem GU-Vertrag gewesen (Urk. 23/4 F/A 108-109). Was die F._____ AG mit C._____ vereinbare, gehe den Beschwerdeführer nichts an. Es gebe den GU-Vertrag und innerhalb dieses GU-Vertrages seien die CHF 331'000.– und es gebe die Zusatzaufträge. Die interne Aufstellung der F._____ AG sei eine Sache zwischen der F._____ AG und C._____. Gegenüber dem Beschwerdeführer seien immer CHF 331'000.– plus Zusatzaufwände kommuniziert worden. Rechtlich müsse die F._____ AG dem Beschwerdeführer die CHF 331'000.– gar nicht erklären (Urk. 23/4 F/A 109 und 141). 3.1. Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm von C._____ na- mens der F._____ AG gestellten Rechnungen zwischen dem 27. Dezember 2019 und dem 9. Juni 2020 insgesamt sechs Akontozahlungen im Gesamtbetrag von CHF 298'382.50 auf das allgemeine UBS-Geschäftskonto der F._____ AG leis- tete, welches nicht ausschliesslich zur Abwicklung der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge betreffend den Umbau E._____ verwendet wurde. Gemäss der Auflistung des polizeilichen Sachbearbeiters anhand des Geschäftskontos der F._____ AG bei der UBS weist das Konto für diese Zeit CHF 451'708.90 Gut- schriften und CHF 421'377.90 Lastschriften auf, welche nichts mit dem Umbau in E._____ zu tun haben (vgl. Urk. 23/3/7, Urk. 23/2/16, Urk. 23/3/3 S. 8,Urk. 23/4 F/A 172, Urk. 23/14). 3.2. Weiter ist aufgrund der Bankunterlagen erstellt, dass vom Geschäftskonto der F._____ AG diese bzw. der Beschwerdegegner 1 Subunternehmensrechnun-

- 6 - gen (Umbau E._____) in der Höhe von CHF 206'640.90 und CHF 3'100.– (an C._____), also insgesamt CHF 209'740.90, bezahlte (Urk. 23/3/7, Urk. 23/3/3 S. 9). 3.3. Bei den Akten liegt sodann eine von C._____ erstellte "Einzelauflistung Un- ternehmer E._____", welche er per Mail an den Beschwerdeführer versandte (Urk. 23/1 S. 23 ff. in Verbindung mit Urk. 23/2/31). Gemäss dieser Liste von C._____ seien von der F._____ AG Zahlungen von CHF 306'536.31 für den Um- bau getätigt worden. Darin sind Entschädigungen für C._____ und die F._____ AG im Betrag von CHF 89'126.– enthalten. Zugunsten C._____ sind Entschädi- gungen von CHF 24'100.– aufgeführt. Weiter sind drei Kostenpunkte/Entschädi- gungen für die F._____ AG mit der Bezeichnung "Generaluntern. F._____ AG, GU-Marge 15%, CHF 36'226.–" und mit der Bezeichnung "Generaluntern. F._____ AG, GU-Risikozuschlag-10%, CHF 24'151.–" sowie "CHF 4'649.–, MwSt. auf GU-Honorar" aufgeführt (Urk. 23/2/31), d.h. dass die F._____ AG diese Be- träge für sich gestützt auf diese Positionen zurückbehalten habe. Die in dieser Auflistungen ersichtlichen Zahlungen an C._____ sind auf dem Geschäftskonto der F._____ AG nicht – jedenfalls nicht 1:1 – zu finden. Der polizeiliche Sachbear- beiter hält dazu fest, dass indessen das Total sämtlicher Zahlungen von diesem Konto an C._____ CHF 101'369.– (inklusive der erwähnten CHF 3'100.–) betrage (Urk. 23/3/7, Urk. 23/3/3 S.8 f.). 3.4. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Strafanzeige auf die erwähnte "Ein- zelauflistung Unternehmer E._____" abgestützt, in welcher die erwähnten Be- träge/Rechnungen von CHF 24'100.– für Leistungen von C._____ sowie der F._____ AG von CHF 65'026.– (GU-Marge, GU-Risikozuschlag und Mehrwert- steuer), also Total CHF 89'126.– aufgeführt sind, und geht dabei davon aus, dass diese Beträge an C._____ bzw. das Unternehmen ausbezahlt bzw. zurückbehal- ten wurden. Davon zieht der Beschwerdeführer das gemäss seiner Ansicht nach C._____ zustehende Architektenhonorar von CHF 16'155.– ab und kommt so auf einen (Delikts)Betrag von CHF 72'971.–, den die F._____ AG für sich behalten habe, obwohl sie vertraglich verpflichtet gewesen wäre, diesen für die Bezahlung von Subunternehmerrechnungen zu verwenden. Dieser Betrag sei vom Be-

- 7 - schwerdegegner 1 demnach zweckwidrig verwendet bzw. eben veruntreut worden (Urk. 23/1 S. 23ff., in Verbindung mit Urk. 23/2/31). 3.5. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer als Bauherr der F._____ AG insgesamt CHF 298'382.50 überwiesen hat. Das Total der vom Bankkonto der F._____ AG aus bezahlten Subunternehmerrechnungen beträgt gemäss den Bankunterlagen CHF 206'640.90. Die Differenz beträgt CHF 91'741. Zieht man wiederum Architektur- und Bauleiterhonorar von CHF 16'550.– ab, verbliebe ge- stützt auf die Bankunterlagen ein Betrag von CHF 75'191.60 – also ein leicht hö- herer Betrag als gemäss der "Einzelauflistung Unternehmer E._____" –, den die F._____ AG vom Beschwerdeführer erhalten hat und nicht für die Bezahlung von Subunternehmerrechnungen verwendete. Gestützt auf die Bankunterlagen ist so- dann belegt, dass die F._____ AG in dieser Zeit insgesamt CHF 101'369.– an C._____ überwies (vgl. dazu Urk. 23/3/7, Urk. 23/3/3 S. 9). 3.6. Weiter ist auf die wesentlichen Aussagen des Beschwerdegegners 1 hinzu- weisen. Er stellt sich auf den Standpunkt, das Architektenhonorar von CHF 16'155.– sei nur für die Projektierung bis und mit die Baubewilligung – noch vor dem GU-Vertrag – gewesen. Auf Vorhalt der Berechnung gemäss der Strafan- zeige bzw. anhand der "Einzelauflistung Unternehmer E._____", wonach unrecht- mässig CHF 89'126.– für Honorare von C._____ und die F._____ AG verwendet worden seien anstatt für die Bezahlung von Subunternehmerrechnungen, verwies er wie bereits erwähnt darauf, dass es den GU-Vertrag mit den CHF 331'000.– und Zusatzaufträge gebe. Die interne Aufstellung der F._____ AG sei eine Sache zwischen ihr und C._____. Die noch offenen Subunternehmerrechnungen in der Höhe von CHF 149'079.10 seien durch die neuen Wünsche und Zusatzaufträge des Beschwerdeführers ausserhalb des GU-Vertrages entstanden. Die Honorare für C._____ gemäss Bankkonto würden nicht nur den Umbau in E._____ betref- fen. Wie viel Honorar C._____ für den Umbau E._____ erhalten habe, wisse er nicht auswendig. Die einbehaltenen CHF 72'971.– seien bei weitem keine Verun- treuung. Der Beschwerdeführer sei ihnen immer noch die Differenz zu den CHF 331'000.– schuldig. Eine Klage gegen den Beschwerdeführer sei in Vorbe- reitung (Urk. 23/4 F/A 82, 109, 125, 135 und 141-144). Weiter sagte der Beschul-

- 8 - digte – hier nur sehr verkürzt zusammengefasst – unter anderem aus, dass C._____ Rechnungen gestellt und sich um die Ertrags- und Kostenkontrolle ge- kümmert habe. Niemand habe die Berechnungen und Offerten von C._____ kon- trolliert, da dieser der Fachmann sei. Die F._____ AG sei Vertragspartnerin der Subunternehmer gewesen. Sie verdiene kein Geld, er lege Geld drauf. C._____ stelle sein Honorar in Rechnung. Gleichzeitig gab der Beschwerdegegner 1 an, die F._____ AG hätte am Projekt (mit dem GU-Vertrag über CHF 331'000.–) in E._____ 20-25% vom Auftragsvolumen verdienen sollen, was dann aber nicht der Fall gewesen sei. C._____ hätte in diesem Fall intern den gesamten Betrag aus dem GU-Vertrag für sich behalten dürfen. C._____ sei für die operativen Ge- schäfte verantwortlich und hole die Aufträge rein. Die im Namen der F._____ AG durch C._____ ausgestellten Rechnungen würden in die Mehrwertsteuerrech- nung-Abrechnung der F._____ AG einfliessen (Urk. 23/4 S. 1-7). Auf die Frage seiner Rolle bei diesem Umbau gab der Beschwerdegegner 1 an, nur den GU- Vertrag unterschrieben zu haben. Dies sei das einzige Mal gewesen, dass er den Beschwerdeführer gesehen habe. Er habe eine Baukostenkontrolle gemacht. Er habe alle Ausgaben und Einnahmen aus diesem Projekt kontrolliert. Er habe alle Rechnungen der Subunternehmer übers Online-Banking beglichen. Ansonsten habe er keinerlei Aufgaben für den Umbau E._____ erledigt. Betreffend die Ver- wendung der Akontozahlungen sei nichts vereinbart worden. Die Akontozahlun- gen seien für die Bezahlung der Subunternehmerrechnungen und das Honorar von C._____ verwendetet worden. Was C._____ mit dem Bauherr betreffend sein Honorar vereinbart haben solle, höre er nun zum ersten Mal. Im GU-Vertrag sei die Höhe des Architektenhonorars nicht explizit enthalten. Es seien einfach die Gesamtkosten inkl. Honorar aufgeführt. Zur Kostenaufstellung (Urk. 23/2/4) be- fragt, führte der Beschwerdegegner 1 aus, dass diese von C._____ sei und ihm die Höhe in Ordnung erschienen sei. Von einer Vereinbarung des Beschwerde- führers mit dem Beschwerdegegner 1 über ein Kostendach von CHF 170'000.– für die Arbeiten am Dachgeschoss und CHF 90'000.– für weitere Arbeiten wisse er nichts (Urk. 23/4 S. 7ff., Urk. 23/4 F/A 122). 3.7. Der Beschwerdeführer sagte verkürzt zusammengefasst in seiner Einver- nahme (Urk. 23/6 F/A 1-175) aus, dass es neben C._____ noch andere Interes-

- 9 - senten für den Umbau gegeben habe. Er habe zu C._____ mehr Vertrauen ge- habt und mit ihm zusammenarbeiten wollen. Der Beschwerdeführer gab an, dass C._____ für die geplanten drei Monate Umbau ein Honorar von CHF 15'000.– verlangt habe. Dies sei so vereinbart worden. Ein zusätzliches Honorar sei nicht bzw. nie vereinbart worden. Den GU-Vertrag habe er nicht mal richtig gelesen. Sie hätten ein Vertrauensverhältnis gehabt, er habe C._____ geglaubt. Zum Do- kument Kostenvoranschlag befragt, meinte er, nicht zu wissen, worum es sich da- bei handelt und auch nicht mehr zu wissen, ob dieser eine Beilage zum GU-Ver- trag gewesen sei. Von einem Zahlungsplan habe er keine Kenntnis. Der Be- schwerdeführer deponierte weiter, dass er bereit gewesen sei, CHF 300'000.– an die F._____ AG zu zahlen, wenn der Umbau gemäss Vereinbarung vollständig er- ledigt worden wäre, auch der 1. und 2. OG-Umbau. Die CHF 300'000.– seien ein Fixbetrag gewesen. Ihm sei wichtig gewesen, dass C._____ für CHF 300'000.– alles machen würde. Hinsichtlich "Risiko und Gewinn" sei nichts vereinbart wor- den. Es sei nicht vereinbart worden, ob die Akontozahlungen vor oder nach der Ausführung der entsprechenden Arbeiten zu zahlen seien. C._____ habe die Rechnungen per E-Mail an ihn gestellt. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte in die Rechnungsstellung involviert gewesen sei und er könne sich nicht erinnern, ob die E-Mails in Kopie an diesen gegangen seien (Urk. 23/6 S. 1ff., Urk. 23/6 F/A 33- 42). Zum Beschuldigten schilderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen Kontakt anlässlich einer Besprechung von 20 - 30 Minuten im Vorfeld, wobei der Beschuldigte gar nicht gesprochen habe (Urk. 23/6 F/ 15-22). 4.1. Die Staatsanwaltschaft verneint unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2010 vom 13. September 2010 E. 3.3), dass vorliegend von einem Anvertrautsein der Gelder an die F._____ AG auszugehen bzw. eine bestimmte Verwendung des Geldes verein- bart worden sei. Das Bundesgericht habe betreffend Mittel aus Baukrediten, wel- cher der Bauherr einem Generalunternehmer weiterleite, eine spezifische Recht- sprechung entwickelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2010 vom 13. Septem- ber 2010 E. 3.3). Es habe ausgeführt, der Bauherr habe im Allgemeinen ein Inter- esse daran, dass die bezahlten Beträge für die Wertvermehrung des Grundstücks herangezogen und in das Bauwerk investiert würden. Zahlungen seien dem Ge-

- 10 - neralunternehmer mangels gegenteiliger Vereinbarung in dem Umfang anvertraut, als dieser damit Materialkosten und Werklohnforderungen von den Subunterneh- mern zu begleichen habe. Das Bundesgericht habe im konkreten Fall einen ent- sprechenden Verwendungszweck bejaht, da Generalunternehmer-Werkverträge vorgelegen seien, wonach die Abschlagszahlungen jeweils bestimmten Aufwand- posten zuzuordnen gewesen seien, an die Bauherren adressierte Rechnungen vorgelegen hätten, welche ebenfalls den Zahlungsgrund angeben würden, und es sei in jenem Fall vereinbart worden, dass Zahlungen erst nach erbrachter Leis- tung abgerufen werden sollen. Weiter habe sich der Generalunternehmer in ei- nem Bautreuhandvertrag zur zweckmässigen Verwendung der Gelder aus dem Baukredit verpflichtet. Vorliegend seien diese Umstände nicht gegeben. Weder der GU-Vertrag noch die weiteren zu den Akten gereichten Vereinbarungen wür- den eine Regelung enthalten, wonach die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen jeweils bestimmten Aufwandposten zuzuordnen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme keine Angaben dazu ma- chen können, ob ein Zahlungsplan bestanden habe. Er habe ausgesagt, es sei bezüglich der Verwendung der Akontozahlungen nichts vereinbart gewesen. Nachdem C._____ nicht mehr habe befragt werden können, könne das Vorliegen einer Abrede, wonach die Akontozahlungen jeweils bestimmten Aufwandposten zuzuordnen und daher anvertraut gewesen seien, nicht anklagegenügend erstellt werden. Vorliegend sei weiter nicht vereinbart worden, ob die Akontozahlungen bereits vor, oder erst nach Erledigung der Arbeit abgerufen werden dürfen. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, gewusst zu haben, dass die auf den Rech- nungen (der F._____ AG) aufgeführten Leistungen teilweise noch nicht erbracht gewesen seien. Es könne daher auch nicht gestützt auf die Akontorechnungen er- stellt werden, dass für die geleisteten Zahlungen des Beschwerdeführers ein be- stimmter Verwendungszweck vereinbart worden sei. Weiter liege vorliegend auch kein entsprechender Bautreuhandvertrag vor (Urk. 5 S. 11-13). 4.2. Die Staatsanwaltschaft erwägt weiter, dass ohnehin nicht erstellt werden könnte, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe bzw. ihm bewusst ge- wesen wäre, dass ihm die Gelder anvertraut gewesen seien. Der Beschuldigte habe sinngemäss ausgesagt, es sei ein Pauschalpreis von CHF 331'000.– verein-

- 11 - bart worden und die F._____ AG habe über die Akontozahlungen frei verfügen können. Die Rechnungsstellung sei durch C._____ erfolgt. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte die Akontozahlungen gese- hen habe oder nicht. Weiter sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben be- reit gewesen für den vollständig umgesetzten Umbau CHF 300'000.– zu zahlen. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass dem Beschwerdegegner 1 an- hand der Aktenlage und des Umstands, dass C._____ nicht mehr befragt werden könne, nicht widerlegt werden könne, dass er davon ausgegangen sei, die F._____ AG erhalte die Akontozahlungen im Rahmen der Begleichung eines Pau- schalpreises zur freien Verfügung (Urk. 5 S. 13f.). 4.3. In ihrer Stellungnahme führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die Kostenauf- stellung (CHF 331'931.40; Urk. 23/2/4) nicht Vertragsbestandsteil des GU-Vertra- ges gewesen sei. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lasse sich aus den Aussagen des Beschuldigten nicht ableiten, dass sinngemäss vereinbart worden sei, dass mit den Zahlungen des Beschwerdeführers die Subunternehmer der F._____ AG bezahlt werden sollten und der Beschuldigte die von C._____ ge- stellten Rechnungen gekannt habe. Die Staatsanwaltschaft betont, dass ein An- vertrautsein von Mitteln zu bejahen sei, wenn über den bestimmten Verwen- dungszweck dieser Mittel eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung vorliege. Vorliegend seien die im Bundesgerichtsentscheid 6B_508/2010 erwähn- ten Elemente und auch keine weiteren Elemente gegeben, die für eine Vereinba- rung eines entsprechenden Verwendungszweckes sprechen würden. Weiter weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der Beschwerdegegner 1 sinngemäss seine Ersatzbereitschaft behauptet, welche die in subjektiver Hinsicht neben dem Vorsatz erforderliche Absicht unrechtmässiger Bereicherung ausschliesse (Urk. 19 S. 2-6). 5.1. Der Beschwerdeführer macht seinerseits unter Hinweis auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.2.2) geltend, dass die Treuepflicht auch auf einer stillschweigenden Ab- machung beruhen könne und eine Werterhaltungspflicht im Sinne des Anvertraut- seins in der Regel dann vorliege, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu

- 12 - einem Schaden führen könnte und mit dem vereinbarten Verwendungszwecks da- her dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden solle. Verwende ein Total- oder Generalunternehmer die Akontozahlungen des Bauherrn nicht für die Bezahlung der Subunternehmer bestehe die Gefahr einer Eintragung von Bau- handwerkerpfandrechten und damit eine Schädigung des Bauherrn. Entgegen den Erwägungen der Staatsanwaltschaft hänge das Anvertrautsein in einer sol- chen Konstellation nicht von einer Vereinbarung betreffend Zuordnung der Akon- tozahlungen zu einzelnen Aufwandpositionen ab und sei auch nicht relevant, ob vereinbart worden sei, zu welchem Zeitpunkt die Akontozahlungen abgerufen werden dürften. Die Auslegung des Bundesgerichtsentscheids 6B_508/2010 durch die Staatsanwaltschaft sei verfehlt. Im betreffenden Fall habe das Bundes- gericht die Zweckbindung als besonders offensichtlich gegeben erachtet, weil eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung hierzu vorgelegen sei. Eine solche Vereinbarung sei indessen mitnichten Voraussetzung für die Annahme eines be- stimmten Verwendungszwecks der Gelder der Bauherrschaft. Das Bundesgericht halte in jenem Entscheid gleichzeitig fest, dass die Treuepflicht des Täters auf ei- ner stillschweigenden Abmachung beruhen könne und für die Werterhaltungs- pflicht auch die Begründung eines faktischen oder tatsächlichen Vertrauensver- hältnisses genüge. Das Bundesgericht leite ein Anvertrautsein mithin aus dem In- teresse des Bauherrn her, dass die bezahlten Beträge in das Bauwerk investiert werden, ansonsten Bauhandwerkerpfandrechte und Doppelzahlungen drohen (Urk. 2 S. 11 ff. unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2010 vom 13. September 2010 E. 3.2 und 3.3.). Entgegen der Staatsanwaltschaft würde sich vorliegend die Zweckbindung aus den Akontorechnungen – auch der ersten – ergeben. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb es für den Tatbe- stand der Veruntreuung relevant sei, ob der Beschwerdeführer gewusst habe, dass die auf den Rechnungen aufgeführten Leistungen zum Teil im Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch nicht erbracht worden seien. Schliesslich lasse sich dem zitierten Bundesgerichtsentscheid auch nicht entnehmen, dass für die Annahme einer Werterhaltungspflicht ein Bautreuhandvertrag erforderlich sei (Urk. 2 S. 13 ff.).

- 13 - 5.2. Im vorliegenden Fall sei von Anfang an klar gewesen, dass die F._____ AG zur Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen Subunternehmer beiziehen würde. Die einzigen Eigenleistungen der F._____ AG hätten in der Architektur- und Bau- führerleistung gelegen, für welche ein Pauschalhonorar von CHF 15'000.– (exkl. MwSt.) vereinbart worden sei. Für alle anderen Arbeiten, für welche die F._____ AG Subunternehmer beauftragen würde, sollten die Zahlungen des Beschwerde- führers dazu dienen, diese zu befriedigen. Das Anvertrautsein bzw. die Zweckbin- dung ergebe sich vorliegend somit bereits aus dem faktischen Vertrauensverhält- nis und der Gefahr einer Schädigung des Bauherrn, sofern die Gelder nicht in dessen Interesse für die Bezahlung der Subunternehmer verwendet würden. Hinzu komme, das sich die Zweckbestimmung der Gelder ausdrücklich und schriftlich aus der Gesamtkostenaufstellung ergebe, worin die voraussichtlichen Aufwandposten der Subunternehmer – im Verhältnis zum maximalen Zahlungsbe- trag – ausgewiesen seien. Auf den Akontorechnungen der F._____ AG seien die einzelnen Budgetpositionen bzw. Arbeiten, für welche die jeweiligen Teilbeträge verwendet hätten werden sollen, als Zahlungszweck aufgeführt. Damit sei die Zweckgebundenheit und das Anvertrautsein der betreffenden Zahlungen zu beja- hen (Urk. 2 S. 13). 5.3. Zu den subjektiven Tatbestandselementen bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Beschwerdegegner 1 entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ge- wusst habe, dass ihm die Zahlungen des Beschwerdeführers der F._____ AG an- vertraut gewesen seien. Der Beschuldigte habe in seiner Einvernahme erklärt, dass die F._____ AG den GU-Vertrag erfüllen und die Handwerker bezahlen müsse. Der Beschuldigte habe auch um den tiefen Kontostand der F._____ AG gewusst und dass die Zahlungen des Beschwerdeführers die einzigen Einnahmen der F._____ AG gewesen seien. Bereits diese Umstände würden keinen anderen Schluss zulassen, als dass die Gelder des Beschwerdeführers für die Beglei- chung der Subunternehmerrechnungen benötigt würden, ansonsten Bauhandwer- kerpfandreche drohen würden. Der Beschuldigte habe weiter aufgrund der Kos- tenaufstellung zum GU-Vertrag gewusst, mit welchen Baukosten für die einzelnen Arbeiten der Subunternehmer zu rechnen gewesen sei. Dennoch habe er die Akontozahlungen nicht wie in der ihm bekannten Kostenaufstellung vorgesehen

- 14 - verwendet, sondern in erheblichem Umfang für exorbitante Zusatzhonorare an C._____. Entsprechende Rechnungen der Subunternehmer seien unbezahlt ge- blieben. Der Beschuldigte habe gemäss eigenen Angaben eine Baukostenkon- trolle getätigt, selbst alle Ausgaben und Einnahmen aus dem Umbauprojekt kon- trolliert und die Rechnungen der Subunternehmer bezahlt. Die Rechnungen der F._____ AG habe er zudem gemäss seinen Angaben als Umsatz erfasst und habe auf diese Mehrwertsteuer bezahlt. Der Beschuldigte habe daher gewusst, dass die Rechnungen der Subunternehmer für Leistungen gemäss GU-Vertrag keinen Raum für die Honorare an C._____ (auch für fremde Projekte) zulassen würden. Er habe selbstverständlich auch die betreffenden (von C._____ ausge- stellten) Rechnungen kennen müssen. Es sei daher von einem vorsätzlichen Han- deln auszugehen, wobei der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe, anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig zu verwenden, um seinen Freund C._____ zu bereichern (Urk. 2 S. 15-21).

6. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des Verfahrens u. a. dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) und wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf ein Verfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflo- sigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Sofern nicht die Erledigung mit einem Strafbefehl in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiel- len Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen im Beschwerdeverfahren zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1306/2022 vom 13. Juni 2023 E. 2.2; 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

- 15 - 6.1. Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines ande- ren Nutzen verwendet. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Verun- treuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obliga- torischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treuge- bers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem an- deren abzuliefern. Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen einge- räumt worden ist. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen - anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung - zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Ver- untreuung von Sachen vergleichbar ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwen- dung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er er- langt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungs- macht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten oder an einen Dritten zu fliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die Treuepflicht des Täters im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB kann auf einer ausdrücklichen oder still- schweigenden Abmachung beruhen. Für die Werterhaltungspflicht genügt auch die Begründung eines faktischen oder tatsächlichen Vertrauensverhältnisses. Eine Werterhaltungspflicht im Sinne eines Anvertrautseins liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit dem vereinbarten Verwendungszweck daher dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll. Eine Verletzung der Werterhaltungspflicht wird in der Rechtsprechung beispielsweise bei der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf angenommen. Die Zahlungen des Bauherrn sind dem Generalunternehmer, mangels gegenteiliger Vereinba- rung, in dem Umfang anvertraut, als dieser damit Materialkosten und Werklohn-

- 16 - forderungen von Subunternehmern zu begleichen hat. Dies gilt auch, wenn die Zahlungen des Bauherrn auf das allgemeine Zahlungsverkehrskonto des Gene- ralunternehmers und nicht auf ein separates, für die Abwicklung des Baukredits eröffnetes Generalunternehmer-Konto überwiesen wurden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1118/2017vom 23. Mai 2018 E. 1.2. mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 6.2. Der Beschwerdeführer hat aufgrund von an ihn gesandten Rechnungen für den Umbau insgesamt sechs Akontozahlungen im Gesamtbetrag von CHF 298'382.50 auf das Geschäftskonto der F._____ AG überwiesen. Rein rech- nerisch betrachtet hat die F._____ AG von diesem Betrag CHF 72'971.– für zu- sätzliche Entschädigungen für C._____ und für die F._____ AG als GU-Marge, GU-Risikozuschlag und Mehrwertsteuer verwendet. Es ist daher für eine mögliche Erfüllung einer Veruntreuung durch den Beschwerdegegner 1 zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer der F._____ AG geleisteten Akontozahlungen als anver- traut gelten, d.h. ob die F._____ AG die Gelder mit der Verpflichtung empfangen hat, sie in bestimmter Weise im Interesse des Beschwerdeführers bzw. zur Be- gleichung der Subunternehmerrechnungen zu verwenden und die Verwendung für sich und C._____ eine unrechtmässige Zweckentfremdung darstellt. 6.3. Als anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Die Treuepflicht des Täters im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB kann auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung beruhen. Für die Werterhaltungspflicht genügt auch die Begründung eines faktischen oder tatsäch- lichen Vertrauensverhältnisses (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.2.2.; BGE 143 IV 297 E. 1.4; 133 IV 21 E. 6.2). Vorliegend haben der Beschwerdeführer und die F._____ AG eine solche ausdrückliche Ab- machung einer Treuepflicht bzw. eines Verwendungszwecks nicht getroffen und zwar weder schriftlich noch mündlich. Der GU-Vertrag – den der Beschwerdegeg- ner 1 als für ihn bindend betrachtet – enthält keine solche Klausel. Auch hinsicht-

- 17 - lich der vom Beschwerdeführer behaupteten Vereinbarung gibt es diesbezüglich keine schriftlichen Hinweise. Der Beschwerdeführer hat keine mündlichen Abspra- chen erwähnt. Er wusste auch nicht, ob ein Zahlungsplan bestanden habe (Urk. 23/6 F/A 27). Der Beschwerdegegner hat ausdrücklich erklärt, es sei nichts vereinbart worden bezüglich der Verwendung der Akontozahlungen (Urk. 23/4 F/A 90). Es ist daher aufgrund der Umstände zu prüfen, ob eine stillschweigende Abmachung darüber besteht bzw. bestand, dass die Gelder einzig für die Bezah- lung von Subunternehmern betreffend Rechnungen des Umbaus E._____ ver- wendet werden durften oder ob die Werterhaltungspflicht sich aufgrund eines fak- tischen oder tatsächlichen Vertrauensverhältnisses ergibt. Das Bundesgericht er- wägt, dass eine Werterhaltungspflicht im Sinne eines Anvertrautseins in der Regel vorliegt, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit dem vereinbarten Verwendungszweck daher dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2010 vom 13. September 2010 E. 3.2; BGE 129 IV 257 E. 2.2.2). Ein Bauherr hat ein Interesse daran, dass die bezahlten Beträge für die Wertvermeh- rung ihres Grundstücks herangezogen und in das Bauwerk investiert werden. Ver- wendet der Generalunternehmer die Zahlungen des Bauherrn entgegen der ge- troffenen Vereinbarung nicht für die Begleichung der Forderungen der Handwer- ker und Subunternehmer, sieht sich dieser infolge des Bauhandwerkerpfand- rechts dem Risiko einer Doppelzahlung ausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2010 vom 13. September 2010 E. 3.3). Eine solche Interessenlage ist vorliegend gegeben. Es ist mit der Staatsanwaltschaft allerdings in Anwendung dieser Rechtsprechung nicht davon auszugehen, dass alleine diese Konstellation das Vorliegen einer stillschweigenden Abmachung immer begründet. Es ist auch bei dieser Ausgangslage im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine Treuepflicht bzw. ein Verwendungszweck (ausdrücklich oder stillschwei- gend) vereinbart wurde. Dies zeigt sich schon darin, dass das Bundesgericht auch in solch gelegenen Fällen jeweils aufgrund der weiteren Umstände das Vor- handensein einer entsprechenden Abmachung prüft (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_508/2010 vom 13. September 20210 E. 3 sowie 6B_1118/2017 vom

23. Mai 2018 E. 1). Ein Hinweis auf eine solche stillschweigende Abmachung

- 18 - kann in den von C._____ namens der F._____ AG an den Beschwerdeführer aus- gestellten Akontorechnungen im Gesamtbetrag von CHF 298'382.50 gesehen werden. Darin werden jeweils unter Hinweis auf die einzelnen Arbeiten der Sub- unternehmer (z.B. Abbrucharbeiten und Entsorgung, Dachaufbauten, Fenster Da- chgeschoss, Gipserarbeiten, Malerarbeiten etc.) die entsprechenden Kosten auf- geführt und in Rechnung gestellt (Urk. 23/2/16). Es werden mit anderen Worten die Arbeiten der Subunternehmer als Zahlungszweck genannt. Unter diesen Um- ständen und angesichts der Interessenlage des Beschwerdeführers als Bauherr erscheint es in einer Gesamtwürdigung durchaus im Bereich des Wahrscheinli- chen, dass das materiell zur Beurteilung zuständige Gericht davon ausgehen könnte, dass C._____ namens der F._____ AG und der Beschwerdeführer eine stillschweigende Abmachung getroffen haben, die Akontozahlungen seien zweck- gebunden nur für die Bezahlung der Subunternehmer (und das vereinbarte Archi- tekten- und Bauleiterhonorar von CHF 16'155.–) zu verwenden gewesen bzw. dass die Zahlungen mithin der F._____ AG in dem Umfang anvertraut gewesen seien, als diese damit Materialkosten und Werklohnforderungen von Subunter- nehmern zu begleichen hatte. Zumindest kann dies nicht klarerweise ausge- schlossen werden. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann indessen offenbleiben, ob in objektiver Hinsicht von einem Anvertrautsein der Gelder auszugehen ist, da es vorliegend offensichtlich an einem subjektiven Bewusstsein eines Anvertraut- seins fehlt. Anzufügen ist, dass die dem GU-Vertrag angehängte, von C._____ er- stellte Kostenaufstellung mit einem Betrag von CHF 331'931.– (Urk. 23/2/4) ent- gegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Teil des GU-Vertrages bildet. In Ziffer 9 des GU-Vertrages wird festgehalten, dass als Kostendach die veranschlagten CHF 331'931.– (inkl. Honorare) gelten würden (Urk. 23/2/4 = Urk. 3/4). Daraus lässt sich indessen hauptsächlich ableiten, dass eben aufgrund dieser Kalkulation ein Kostendach festgesetzt wird, nicht aber dass Zahlungseingänge des Bauherrn nur für Subunternehmerrechnungen verwendet werden dürfen und daher als an- vertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB gelten. Eine solche Interpretation drängt sich nicht auf und würde letztlich bedeuten, dass in jedem GU-Vertrag mit einem Kostendach aufgrund einer Kalkulation von einem Anvertrautsein der Mittel auszugehen wäre.

- 19 - 6.4. Hingegen erscheint es nicht erstellbar, dass dem Beschwerdegegner 1 im Zeitpunkt, als er über die Gelder verfügte, bewusst war, dass die Akontozahlun- gen des Beschwerdeführers der F._____ AG anvertraut waren. Der Beschwerde- gegner 1 hat in der Untersuchung den Standpunkt vertreten, dass die F._____ AG mit dem Beschwerdeführer einen Pauschalpreis von CHF 331'000.– (CHF 308'000.– plus Mehrwertsteuer) für den Umbau vereinbart habe und die in- terne Aufstellung der F._____ AG eine Sache zwischen dieser und C._____ ge- wesen sei. Es sei sodann nicht so gewesen, dass die Anzahlung des Beschwer- deführers nur und ausschliesslich für die Bezahlung der Subunternehmer betref- fend den Umbau E._____ zu verwenden gewesen seien. Mit diesem Geld würden sie als Firma arbeiten und sie seien gemäss dem GU-Vertrag dem Beschwerde- führer gegenüber nicht rechenschaftspflichtig gewesen, was mit seinen Anzahlun- gen passiere (Urk. 23/4 F/A 90, 144 und 172). Sinngemäss macht er damit gel- tend, die F._____ AG habe frei über die Anzahlungen verfügen können. Innerhalb des Pauschalpreises habe die F._____ AG auch einen Gewinnanteil (Risiko, Marge) erheben dürfen. Der Beschuldigte hebt im Übrigen hervor, dass, dass der Beschwerdeführer der F._____ AG noch die Differenz zu CHF 331'000.– schuldig sei und verweist generell darauf, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Zusatz- und Änderungswünsche gehabt habe, die vom Kostendach von CHF 331'000.– nicht gedeckt gewesen seien (Urk. 23/4 F/A 97, 112, 125, 135 und 144). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner 1 befragt zu den knappen finan- ziellen Verhältnissen der F._____ AG generell darauf hinwies, dass sie ihre Kredi- toren unabhängig von den Anzahlungen des Beschwerdeführers begleichen wür- den. Falls der Saldo für die Zahlungen nicht ausreichen würde, würde er Geld aus seinen privaten Mitteln auf das Bankkonto der F._____ AG überweisen. Die F._____ AG schulde ihm denn auch gemäss Bilanz CHF 350'000.– wobei er ei- nen Rangrücktritt erklärt habe. Das werde über ein Kontokorrent abgerechnet (Urk. 23/4 F/A 172 und 163). Hervorzuheben ist, dass letztlich auch der Be- schwerdeführer sinngemäss angab, einen Pauschalpreis vereinbart zu haben, wenn er aussagt, er sei bereit gewesen, für den vollständig umgesetzten Umbau CHF 300'000.– zu bezahlen (Urk. 23/6 F/A 41). Auch wenn im GU-Vertrag der Be- griff Kostendach verwendet wurde, gingen offenbar beide Parteien von einem

- 20 - Pauschalpreis bzw. Fixpreis aus. Es kann dem Beschwerdegegner 1 jedenfalls nicht widerlegt werden, dass er dies so verstanden habe. Weiter ist zu sehen, dass die fraglichen Akontorechnungen durch C._____ erstellt und an den Be- schwerdeführer verschickt wurden. Es ist nicht einmal erstellt, dass der Be- schwerdegegner 1 diese vor dem Strafverfahren überhaupt eingesehen bzw. nä- her betrachtet hat. Der Beschwerdegegner 1 hat ausser der Unterzeichnung des GU-Vertrages einzig die Einnahmen (Akontozahlungen Beschwerdeführer) und Ausgaben (Rechnungen der Subunternehmer) kontrolliert und die Zahlungen an die Subunternehmer ausgelöst. Ansonsten hatte er gemäss seiner nicht widerleg- baren Darstellung nichts mit dem Umbau zu tun. Der Beschwerdeführer hat dazu keine Kenntnisse. Er hat denn auch jeweils eingeräumt, dass ihm nicht bekannt sei, was der Beschwerdegegner 1 gewusst habe. Ob er etwa Kenntnis von den Rechnungen hatte oder von den zwischen ihm und C._____ vereinbarten Ände- rungen und weiteren wesentlichen Punkten (vgl. Urk. 23/6 F/A 70, 104, 115, 123, 136, 140, 159). Etwas anderes lässt sich aufgrund der Akten nicht erstellen und C._____ kann dazu wie mehrfach erwähnt nicht mehr befragt werden. Dass der Beschwerdegegner 1 die Rechnungen als Umsatz verbuchte und diese in die Mehrwertsteuerabrechnung flossen, ändert daran sodann nichts. Hinzu kommt, dass C._____ gar nicht berechtigt gewesen wäre, die vertraglichen Grundlagen – auch nur stillschweigend – abzuändern. Aus Sicht des Beschwerdegegners 1 war jedenfalls der GU-Vertrag und nichts anderes die vertragliche Grundlage für den Umbau. Ob diese Ansicht zivilrechtlich zutreffend war oder nicht kann vorliegend dahingestellt bleiben. Der Beschwerdegegner 1 hat dies glaubhaft dargelegt und etwas anderes kann ihm aufgrund der vorhandenen Unterlagen auch nicht nach- gewiesen werden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass er von den mündlichen Vereinbarungen zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer Kenntnis hatte. Aus Sicht des Beschwerdegegners 1 ging es vor allem darum, dass aufgrund von Zusatz- und Änderungsarbeiten zusätzliche Kosten entstan- den, die im Preis von CHF 331'000.– nicht enthalten waren. Aus Sicht des Be- schwerdegegners 1 handelt es sich denn auch vorliegend um eine rein zivilrechtli- che Streitigkeit zwischen den Parteien (Urk. 23/18/9). Anzufügen ist weiter, dass in der Strafanzeige im Wesentlichen auf die Handlungen von C._____ eingegan-

- 21 - gen wurde und der Beschwerdegegner 1 "lediglich" in seiner Funktion als einziges Mitglied des Verwaltungsrats in die Strafanzeige aufgenommen wurde, mit dem Hinweis, sollte sich der dringende Tatverdacht in Bezug auf eine Veruntreuung oder gar ein diesbezügliches System erhärten, sei folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 darüber informiert gewesen sei bzw. dies bei pflichtgemässer Wahrnehmung seiner Kontrollpflichten hätte sein müssen und in diesem Sinn solche Vorgänge zumindest geduldet habe. Es sei dem Beschwerde- führer nicht bekannt, ob und inwiefern der Beschwerdegegner 1 an diesen Vor- gängen beteiligt sei (Urk. 23/1 Rz 99, Urk. 23/19/8 S. 6). Es kann dem Beschwer- degegner 1 insgesamt nicht widerlegt werden, dass er subjektiv davon ausging, die F._____ AG erhalte die Zahlungen akonto des Pauschalpreises und er könne frei über diese Mittel verfügen. 6.5. Schliesslich ist von einer grundsätzlichen Ersatzbereitschaft des Beschwer- degegners 1 auszugehen, falls ihn eine Pflicht trifft, die zurückbehaltenen bzw. an C._____ überwiesenen Gelder an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Eine un- rechtmässige Bereicherungsabsicht liegt dann vor, wenn der Treuhänder die Ver- mögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (vgl. etwa BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Der Beschwerdegegner 1 ist vermö- gend (Urk. 19/3: Steuerausweis 2019 mit einem steuerbaren Vermögen von CHF 2.5 Mio.) und wäre ohne Weiteres in der Lage, die geltend gemachte Delikt- summe von rund CHF 73'000.– jederzeit zu ersetzen. Es ist belegt, dass er sol- ches auch tatsächlich macht. Im Oktober 2020 hat er eine grössere Summe (CHF 200'000.–) als Darlehen in die AG eingeschossen, welche für Zahlungen an Kreditoren der F._____ AG verwendet wurden (vgl. Urk. 23/4 S. 22). Er hat auch glaubhaft dargelegt, dies bereits früher gemacht zu haben (insgesamt CHF 350'000.–) und diesbezüglich Rangrücktritte erklärt zu haben. Es handelt sich somit nicht um eine Schutzbehauptung des Beschwerdegegners 1. Anzufü- gen ist, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus dem Wissen des Beschwerdegegners 1 über einen tiefen Kontostand daher auch nichts zulasten des Beschwerdegegners 1 abgeleitet werden. Es ist denn auch zu sehen, dass die Strafanzeige über weite Strecken wie eine Zivilklage aufgebaut ist (Urk. 23/1

- 22 - S. 1-53). Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass ihm die F._____ AG noch Geld (rund CHF 150'000.–) schulde, welche er einzuklagen gedenke (Urk. 23/6 F/A 158-163, Urk. 1 S. 15 ff., Rz 46). Umgekehrt ist der Beschwerdegegner 1 der Ansicht, dass der Beschwerdeführer ihm noch die Differenz zu den CHF 331'000.– schuldet, also rund CHF 30'000.–, und gab an, dass eine Klage in Vorbereitung sei (Urk. 23/4 Rz 144-145). Es kann dem Beschwerdegegner 1 je- denfalls nicht widerlegt werden, dass er bereit ist bzw. wäre, die fragliche Summe jederzeit zu ersetzen, soweit ihn eine rechtliche Pflicht treffen sollte, was eben umstritten ist. Gerade dieser Umstand legt offen, dass es sich um eine zivilrechtli- che Angelegenheit handelt. Die Problematik von Zusatz- und Änderungsaufträgen sowie welche Leistungen von welchen Rechnungen umfasst sind, betreffen rein zivilrechtliche Auseinandersetzungen. Es verhält sich aufgrund der Akten auch nicht so, dass der Beschwerdegegner 1 den fraglichen Betrag zurückbehalten hat, um sich Luxusgüter oder einen gehobenen Lebensstandrad zu leisten. Dass der Beschwerdegegner 1 vor dem Hintergrund der strittigen zivilrechtlichen Lage nicht einfach zur Abwendung des Strafverfahrens die zur Strafanzeige gelangte Delikts- summe bezahlt, ändert nichts daran, dass es aufgrund der gesamten Umstände an der Absicht einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht des Beschwerdegeg- ners 1 mangelt.

7. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 jedenfalls – soweit man ein Anvertrautsein der fraglichen Mittel bejaht – nicht vor- sätzlich gehandelt hat und es ihm an der Absicht einer unrechtmässigen Berei- cherung fehlte. Es kann ihm aufgrund der Aktenlage nicht widerlegt werden, dass er davon ausgegangen ist, die Akontozahlungen im Rahmen des Pauschalpreises zur freien Verfügung zu erhalten, und dass ihm nicht bewusst war, dass er diese nur zur Begleichung der Subunternehmerrechnungen verwenden dürfe. Weiter war der Beschwerdegegner 1 grundsätzlich jederzeit fähig und – soweit ihn eine Pflicht zur Bezahlung treffen sollte – auch willig, die Akontozahlungen im Umfang von rund CHF 73'000.– zu ersetzen. Es handelt sich letztlich um eine rein zivil- rechtliche Auseinandersetzung. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 durch das materiell zuständige Gericht erscheint unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornherein unwahrscheinlich und es ist daher nicht zu bean-

- 23 - standen, dass die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhoben und das Verfahren eingestellt hat. Es ist Sinn und Zweck von Art. 319 StPO, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. IV. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen, da sich der Beschwerdegegner 1 am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt hat. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X1._____, zweifach,  für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  gegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, (gegen Empfangsbestä-  tigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 23; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

- 24 -

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. A. Weber