Erwägungen (1 Absätze)
E. 6 Oktober 2022 erging das Entschuldigungsschreiben, in welchem der Be- schwerdegegner bedauere, die Aussage gegenüber dem Kunden gemacht zu ha- ben und er sich gegenüber dem Beschwerdeführer und der Dr. D._____ GmbH hierfür entschuldige. Die strittige Aussage habe sich in keiner Weise auf die fach- liche Kompetenz des Beschwerdeführers bezogen. Der Beschwerdegegner neh- me seine Aussage zurück (Urk. 13/3). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft und monierte, dass der Be- schwerdegegner seine Aussage, er, der Beschwerdeführer, sei nicht auf dem Stand der Technik, nicht zurückgenommen habe und die Vorgaben des Ver- gleichs nicht einhalte (Urk. 17/7/2). Am 24. Oktober 2022 erklärte der Beschwer- deführer der Staatsanwaltschaft telefonisch, dass der Brief nicht seinen Erwartun- gen entspreche (Urk. 17/7/7). Mit Eingabe vom 14. November 2022 kritisierte der Beschwerdeführer erneut, dass die Aussage, er sei nicht auf dem Stand der Technik, nicht zurückgezogen worden sei (Urk. 17/6/11). Die fallführende Staats- anwältin erläuterte daraufhin dem Beschwerdeführer am 28. Dezember 2022 tele- fonisch, verstanden zu haben, dass er wünsche, dass der Ausdruck, er sei nicht auf dem Stand der Technik, ausdrücklich zurückgenommen werde und sich die Entschuldigung ersichtlich auf diesen Ausdruck beziehe. Ein zusätzliches Schrei- ben der Firma wäre jedoch ein reines Entgegenkommen. Die Firma habe sich an
- 3 - die Vergleichsvereinbarung gehalten (Urk. 17/7/8). Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung infolge Rückzugs des Strafantrags ein (Urk. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 13. Januar 2023 zugestellte Verfügung (Urk. 18) fristgerecht Beschwerde und machte geltend, dass der Vergleich nichtig sei, da das aufgesetzte Entschul- digungsschreiben die Vorgaben des Vergleichs nicht erfülle. Die Einstellungsver- fügung sei daher aufzuheben und die Sache an das Gericht zu überweisen (Urk. 2). 1.3. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 2'000.00 angesetzt, unter Andro- hung, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 6). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2023 Be- schwerde beim Bundesgericht und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 13/1). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 17. März 2023 auf die Beschwerde nicht ein, da ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltli- chen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution beim Obergericht zu stellen sei. Es fehle daher an einem zulässigen Anfechtungsobjekt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Be- handlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die III. Strafkammer (Urk. 12). 1.4. Der Beschwerdeführer hat innert mit Verfügung vom 7. Februar 2023 ange- setzter Frist weder die Prozesskaution geleistet noch bei der III. Strafkammer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ob dementsprechend auf die Beschwerde gemäss den angedrohten Säumnisfolgen trotz des innert Frist ge- genüber dem Bundesgericht gestellten Gesuchs nicht einzutreten wäre, kann of- fen gelassen werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – oh- nehin abzuweisen ist. Demnach erübrigt sich auch ein Schriftenwechsel (Art. 390 Abs. 2 StPO).
- 4 - 2.1. Gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft – soweit An- tragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind – die antragstellende und die be- schuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Wird eine Einigung erzielt, so ist diese im Protokoll festzuhalten und von den Beteiligten zu unterzeichnen (Art. 316 Abs. 3 StPO). Mit dem Rückzug des Strafantrags durch die antragstellende Person im Rahmen der Einigung fehlt es definitiv an einer Prozessvoraussetzung, was zur Einstellung des Verfahrens führt (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Beim Rückzug eines Strafantrags handelt sich um eine unwiderrufliche Willenserklärung (BGE 132 IV 97 E. 3.3.1, 143 IV 104 E. 5.1). Ein allfälliger Irrtum resp. Willensmangel ist gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung unbeachtlich (BGE 79 IV 97 E. 4, Urteile des Bundesgerichts 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.4.4 und 6B_1105/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.2). Gemäss einem Grossteil der Lehre sollten zu- mindest eine strafrechtlich relevante Täuschung und strafrechtlich relevanter Zwang geltend gemacht werden können; das Bundesgericht liess diese Frage – soweit ersichtlich – bislang offen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6S.439/2003 vom 11. August 2004 E. 2.2 und 6B_1105/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.2; BSK StGB-Riedo, 4. Aufl. 2019, Art. 33 N 21 ff.; PK StGB-Trechsel/Geth, 4. Aufl. 2021, Art. 33 N 11). 2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Ver- handlung vom 5. Oktober 2022 mit dem Beschwerdegegner einen Vergleich schloss, in welchem der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärte, den Strafantrag gegen den Beschwerdegegner zurückzuziehen. Diese schriftliche Erklärung ("Der Geschädigte A._____ zieht den am 1. Mai 2022 gegen B._____ gestellten Straf- antrag betreffend Verleumdung etc. zurück"; Urk. 13/2 S. 2) ist unmissverständ- lich. Sie ist – wie zuvor dargelegt – unwiderruflich. Der Beschwerdeführer kann darauf nicht zurückkommen. Damit fehlt es definitiv an einer Prozessvorausset- zung. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner kann nicht fortgeführt werden und war zwingend einzustellen. Dass der Beschwerdegegner – gemäss Ansicht des Beschwerdeführers – seinen Verpflichtungen aus dem Vergleich nicht nachgekommen sein soll, ändert hieran nichts. Gemäss dem Vergleich wurde der
- 5 - Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Gesetzesbestimmung von Art. 33 StGB betreffend den Rückzug des Strafantrags hingewiesen (Urk. 13/2 S. 1). Hätte der Beschwerdeführer den Rückzug des Strafantrags von der Erfüllung der Verpflich- tungen durch den Beschwerdegegner abhängig machen wollen, hätte er sich nur zum Rückzug verpflichten sollen, statt ihn sogleich zu erklären (vgl. BGE 106 IV 174 E. 2 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.4.1) resp. mit dem Rückzug des Strafantrags bis zur Erfüllung der Verpflich- tungen durch den Beschwerdegegner zuwarten sollen (vgl. hierzu Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1268). Ein allfälliger Willensmangel resp. Irrtum seitens des Beschwer- deführers wäre – wie gesagt – unbeachtlich. Dass seine Rückzugserklärung auf eine strafrechtlich relevante Täuschung oder strafrechtlich relevanten Zwang zu- rückzuführen wäre, legte der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht er- sichtlich. Der Vergleich erfolgte denn auch nicht zum Nachteil des Beschwerde- führers, wird doch von den Ehrverletzungstatbeständen gemäss Art. 173 ff. StGB die berufliche Ehre ohnehin nicht geschützt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2). 2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein verbindlicher und endgültiger Rückzug des Strafantrags des Beschwerdeführers vorliegt. Die Staatsanwalt- schaft hat das Verfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht infolge Rück- zugs des Strafantrags eingestellt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12). 3.2. Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Per- son, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Privat- klägerschaft wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi,
- 6 -
2. Aufl. 2014, Art. 136 N 14; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Ja- nuar 2021 E. 3.3.2). 3.3. Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Befreiung von einer Vorschussleistung hinfällig. Was das Gesuch um Befreiung von den Verfah- renskosten sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands anbelangt (Urk. 12 S. 2), erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers nach dem Dargelegten (E. 2.) offensichtlich als unbegründet, weshalb sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornherein als aussichtslos erweist. Dem- entsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege abzuweisen. Es erübrigen sich folglich Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit hinreichend dargelegt hat.
4. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b
- d GebV OG auf Fr. 800.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist dem Be- schwerdeführer weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegeg- ner hatte sich nicht vernehmen zu lassen; es besteht dementsprechend kein Ent- schädigungsanspruch.
- 7 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Sodann wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich sowie den Beschwer- degegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkun- de) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 17; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des - 8 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 10. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230015-O/U/SBA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Ger- wig, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Verfügung und Beschluss vom 10. Juli 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 28. Dezember 2022, D-6/2022/10016159
- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 1. Mai 2022 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Straf- anzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Verleumdung. Er legte dem Beschwerdegegner zur Last, am 10. Februar 2022 als C._____ Operating Manager gegenüber dem Kunden Dr. D._____, Mitglied der Geschäfts- leitung der D._____ GmbH, wider besseres Wissen ausgeführt zu haben, er, der Beschwerdeführer, Lead Auditor für …, sei nicht auf dem "Stand der Technik" (Urk. 17/1). Am 5. Oktober 2022 schlossen die Parteien unter Vermittlung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einen Ver- gleich, wonach der Beschwerdegegner sich entschuldigt, der Verteidiger des Be- schwerdegegners ein Entschuldigungsschreiben im Namen der Firma C._____ verfasst, mit welchem die Äusserung des Beschwerdegegners zurückgenommen wird, und der Beschwerdeführer den Strafantrag zurückzieht (Urk. 13/2). Am
6. Oktober 2022 erging das Entschuldigungsschreiben, in welchem der Be- schwerdegegner bedauere, die Aussage gegenüber dem Kunden gemacht zu ha- ben und er sich gegenüber dem Beschwerdeführer und der Dr. D._____ GmbH hierfür entschuldige. Die strittige Aussage habe sich in keiner Weise auf die fach- liche Kompetenz des Beschwerdeführers bezogen. Der Beschwerdegegner neh- me seine Aussage zurück (Urk. 13/3). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft und monierte, dass der Be- schwerdegegner seine Aussage, er, der Beschwerdeführer, sei nicht auf dem Stand der Technik, nicht zurückgenommen habe und die Vorgaben des Ver- gleichs nicht einhalte (Urk. 17/7/2). Am 24. Oktober 2022 erklärte der Beschwer- deführer der Staatsanwaltschaft telefonisch, dass der Brief nicht seinen Erwartun- gen entspreche (Urk. 17/7/7). Mit Eingabe vom 14. November 2022 kritisierte der Beschwerdeführer erneut, dass die Aussage, er sei nicht auf dem Stand der Technik, nicht zurückgezogen worden sei (Urk. 17/6/11). Die fallführende Staats- anwältin erläuterte daraufhin dem Beschwerdeführer am 28. Dezember 2022 tele- fonisch, verstanden zu haben, dass er wünsche, dass der Ausdruck, er sei nicht auf dem Stand der Technik, ausdrücklich zurückgenommen werde und sich die Entschuldigung ersichtlich auf diesen Ausdruck beziehe. Ein zusätzliches Schrei- ben der Firma wäre jedoch ein reines Entgegenkommen. Die Firma habe sich an
- 3 - die Vergleichsvereinbarung gehalten (Urk. 17/7/8). Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung infolge Rückzugs des Strafantrags ein (Urk. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 13. Januar 2023 zugestellte Verfügung (Urk. 18) fristgerecht Beschwerde und machte geltend, dass der Vergleich nichtig sei, da das aufgesetzte Entschul- digungsschreiben die Vorgaben des Vergleichs nicht erfülle. Die Einstellungsver- fügung sei daher aufzuheben und die Sache an das Gericht zu überweisen (Urk. 2). 1.3. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 2'000.00 angesetzt, unter Andro- hung, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 6). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2023 Be- schwerde beim Bundesgericht und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 13/1). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 17. März 2023 auf die Beschwerde nicht ein, da ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltli- chen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution beim Obergericht zu stellen sei. Es fehle daher an einem zulässigen Anfechtungsobjekt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Be- handlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die III. Strafkammer (Urk. 12). 1.4. Der Beschwerdeführer hat innert mit Verfügung vom 7. Februar 2023 ange- setzter Frist weder die Prozesskaution geleistet noch bei der III. Strafkammer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ob dementsprechend auf die Beschwerde gemäss den angedrohten Säumnisfolgen trotz des innert Frist ge- genüber dem Bundesgericht gestellten Gesuchs nicht einzutreten wäre, kann of- fen gelassen werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – oh- nehin abzuweisen ist. Demnach erübrigt sich auch ein Schriftenwechsel (Art. 390 Abs. 2 StPO).
- 4 - 2.1. Gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft – soweit An- tragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind – die antragstellende und die be- schuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Wird eine Einigung erzielt, so ist diese im Protokoll festzuhalten und von den Beteiligten zu unterzeichnen (Art. 316 Abs. 3 StPO). Mit dem Rückzug des Strafantrags durch die antragstellende Person im Rahmen der Einigung fehlt es definitiv an einer Prozessvoraussetzung, was zur Einstellung des Verfahrens führt (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Beim Rückzug eines Strafantrags handelt sich um eine unwiderrufliche Willenserklärung (BGE 132 IV 97 E. 3.3.1, 143 IV 104 E. 5.1). Ein allfälliger Irrtum resp. Willensmangel ist gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung unbeachtlich (BGE 79 IV 97 E. 4, Urteile des Bundesgerichts 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.4.4 und 6B_1105/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.2). Gemäss einem Grossteil der Lehre sollten zu- mindest eine strafrechtlich relevante Täuschung und strafrechtlich relevanter Zwang geltend gemacht werden können; das Bundesgericht liess diese Frage – soweit ersichtlich – bislang offen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6S.439/2003 vom 11. August 2004 E. 2.2 und 6B_1105/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.2; BSK StGB-Riedo, 4. Aufl. 2019, Art. 33 N 21 ff.; PK StGB-Trechsel/Geth, 4. Aufl. 2021, Art. 33 N 11). 2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Ver- handlung vom 5. Oktober 2022 mit dem Beschwerdegegner einen Vergleich schloss, in welchem der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärte, den Strafantrag gegen den Beschwerdegegner zurückzuziehen. Diese schriftliche Erklärung ("Der Geschädigte A._____ zieht den am 1. Mai 2022 gegen B._____ gestellten Straf- antrag betreffend Verleumdung etc. zurück"; Urk. 13/2 S. 2) ist unmissverständ- lich. Sie ist – wie zuvor dargelegt – unwiderruflich. Der Beschwerdeführer kann darauf nicht zurückkommen. Damit fehlt es definitiv an einer Prozessvorausset- zung. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner kann nicht fortgeführt werden und war zwingend einzustellen. Dass der Beschwerdegegner – gemäss Ansicht des Beschwerdeführers – seinen Verpflichtungen aus dem Vergleich nicht nachgekommen sein soll, ändert hieran nichts. Gemäss dem Vergleich wurde der
- 5 - Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Gesetzesbestimmung von Art. 33 StGB betreffend den Rückzug des Strafantrags hingewiesen (Urk. 13/2 S. 1). Hätte der Beschwerdeführer den Rückzug des Strafantrags von der Erfüllung der Verpflich- tungen durch den Beschwerdegegner abhängig machen wollen, hätte er sich nur zum Rückzug verpflichten sollen, statt ihn sogleich zu erklären (vgl. BGE 106 IV 174 E. 2 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.4.1) resp. mit dem Rückzug des Strafantrags bis zur Erfüllung der Verpflich- tungen durch den Beschwerdegegner zuwarten sollen (vgl. hierzu Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1268). Ein allfälliger Willensmangel resp. Irrtum seitens des Beschwer- deführers wäre – wie gesagt – unbeachtlich. Dass seine Rückzugserklärung auf eine strafrechtlich relevante Täuschung oder strafrechtlich relevanten Zwang zu- rückzuführen wäre, legte der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht er- sichtlich. Der Vergleich erfolgte denn auch nicht zum Nachteil des Beschwerde- führers, wird doch von den Ehrverletzungstatbeständen gemäss Art. 173 ff. StGB die berufliche Ehre ohnehin nicht geschützt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2). 2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein verbindlicher und endgültiger Rückzug des Strafantrags des Beschwerdeführers vorliegt. Die Staatsanwalt- schaft hat das Verfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht infolge Rück- zugs des Strafantrags eingestellt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12). 3.2. Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Per- son, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Privat- klägerschaft wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi,
- 6 -
2. Aufl. 2014, Art. 136 N 14; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Ja- nuar 2021 E. 3.3.2). 3.3. Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Befreiung von einer Vorschussleistung hinfällig. Was das Gesuch um Befreiung von den Verfah- renskosten sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands anbelangt (Urk. 12 S. 2), erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers nach dem Dargelegten (E. 2.) offensichtlich als unbegründet, weshalb sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornherein als aussichtslos erweist. Dem- entsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege abzuweisen. Es erübrigen sich folglich Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit hinreichend dargelegt hat.
4. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b
- d GebV OG auf Fr. 800.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist dem Be- schwerdeführer weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegeg- ner hatte sich nicht vernehmen zu lassen; es besteht dementsprechend kein Ent- schädigungsanspruch.
- 7 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Sodann wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich sowie den Beschwer- degegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkun- de) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 17; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des
- 8 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 10. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann