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UE220256

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2023-03-14 · Deutsch ZH
Sachverhalt

ebenfalls nicht anwendbar und eine Strafverfolgung nach § 40 IDG fällt ausser Betracht. 5.3. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich aus den eingereichten Beilagen ergibt, dass der Beschwerdeführer (namens der damaligen Beklagten) dem Han- delsgericht am 4. November 2019 ein 40-seitiges Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege eingereicht und darin festgehalten hat, die Seiten 3–40 sowie die Beilagen seien nur für das Gericht bestimmt (vgl. Urk. 7/2 Beilage A1). Das Handelsgericht wies die Eingabe resp. deren Seiten 3–40 sowie die Beilagen mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 offenbar an den Beschwerdeführer zurück, damit dieser sie entweder parteiöffentlich erneut einreichen oder mit begründeten Anträgen um Anordnung von Schutzmassnahmen ersuchen könne. Daraufhin ha- be der Beschwerdeführer ein verbessertes Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege eingereicht und gleichzeitig betreffend den eingereichten Bei- lagen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO beantragt, welche das Handelsgericht mit Beschluss vom 9. März 2020 abgewiesen habe. Auf eine da- gegen erhobene Beschwerde sei das Bundesgericht nicht eingetreten (Urk. 7/2/- Beilage A3 S. 5 f.). Im Urteil und Beschluss HG190069-O vom 17. August 2020 hatte das Handelsgericht auch über das vom Beschwerdeführer (namens der da- maligen Beklagten) gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden, wobei es sich hierzu – nach der Feststellung, die Beklagte habe ihre Vermögens-

- 7 - verhältnisse nicht vollständig dargetan – auf die vom Beschwerdeführer bezüglich seiner eigenen finanziellen Situation eingereichten Beilagen, namentlich auf eine Verfügung der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden sowie eine ausgefüllte Steuererklärung aus dem Jahr 2018, abgestützt hat und zum Schluss gekommen ist, damit sei die Vermögenssituation nicht vollständig dargelegt worden (Urk. 7/2/ Beilage A3 E. 4). Weitere datenrelevante Unterlagen hatte der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Aus dem Urteil und Beschluss vom 17. August 2020 ergibt sich sodann nicht, dass die eingereichten Beilagen an die Gegenseite weitergeleitet worden wären (vgl. Urk. 7/2/Beilage A3 Dispositiv). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegner unbefugtermassen Daten des Beschwerdefüh- rers an die (damalige) Gegenpartei weitergeleitet haben sollen. 5.4. Insgesamt ist durch den beanzeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt und das Statthalteramt nahm eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand. Dies führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde. 6.1. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands (Urk. 2). Da sowohl die Beschwerde als auch allfällige adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen von vornherein aussichtslos waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege abzuweisen (vgl. Art. 136 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV). Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer mittellos ist. 6.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in An- wendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 800.– festzu- setzen. 6.3. Den Beschwerdegegnern ist mangels Umtrieben keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

- 8 - Es wird verfügt:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 9 September 2022 nahm das Statthalteramt eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner nicht an Hand (Urk. 5/1–2 = Urk. 7/8–9). 1.2. Mit Eingabe an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2022 erhob der Beschwerdeführer innert Frist persönlich Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen und beantragte die Überga- be des Verfahrens an einen "anderen/weit entfernten Kanton" sowie die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2). 1.3. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 6 und Urk. 7). Da sich die Beschwerde als sofort unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme des Statthalteramts sowie der Beschwerdegegner verzichtet werden. 1.4. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt in die Kompetenz der Ver- fahrensleitung der Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. a StPO).

2. Der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren sei an eine ausserkantonale Behörde zu übergeben, da aufgrund des Berufes der beanzeigten Personen mit

- 3 - Tätigkeit an derselben Adresse wie das Obergericht von einer Befangenheit des Obergerichts auszugehen sei (Urk. 2 S. 2). 2.1. Ein Ausstandsgesuch gegen eine Gesamtbehörde ist unzulässig; ein Aus- standsbegehren kann sich jedoch gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde rich- ten; diesfalls müssten jedoch konkrete Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Mitglieder geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_483/2017 vom

E. 12 Januar 2018 E. 3.2). 2.2. Der Beschwerdeführer hat vorliegend pauschal die Befangenheit sämtlicher am Obergericht mitwirkenden Gerichtspersonen geltend gemacht und keine kon- kreten Ausstandsgründe gegen ein individuelles Mitglied genannt. Weshalb sämt- liche Oberrichter und Oberrichterinnen, insbesondere der im vorliegenden Ent- scheid mitwirkende Kammerpräsident (sowie die mitwirkende Gerichtschreiberin) befangen sei sollten, führte der Beschwerdeführer nicht näher aus. Der bloss pauschale Hinweis, dass sich der Arbeitsort der Beschwerdegegner ebenfalls am Obergericht befände und sie dieselbe Tätigkeit ausübten, vermag noch keine Be- fangenheit des mitwirkenden Kammerpräsidenten und der mitwirkenden Gerichts- schreiberin bzw. den Anschein dazu zu begründen. Das Ausstandsbegehren er- weist sich daher als von vornherein offensichtlich unzulässig, weshalb von einer Überweisung des Begehrens an die Berufungsinstanz (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO) abzusehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_334/2017 und 6B_470/- 2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2). 2.3. Da der Beschwerdeführer keinen tauglichen Ausstandsgrund gegen ein ein- zelnes vorliegend mitwirkendes Mitglied des Obergerichts und gegen die mitwir- kende Gerichtsschreiberin vorbrachte, ist auf sein Ausstandsgesuch nicht einzu- treten (Urteile des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4, 6B_334/- 2017 und 6B_470/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2 sowie 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3).

3. Der Beschwerdeführer machte in seiner Strafanzeige vom 10. November 2020 im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegner hätten im Rahmen eines han- delsgerichtlichen Verfahrens von ihm eingereichte Unterlagen betreffend seinem

- 4 - Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsbeistandschaft zusammen mit dem Urteil vom 17. August 2020 der Gegenseite und der Öffentlichkeit weiter- geleitet, dies entgegen seinem ausdrücklichen Willen. Er habe mehrmals schrift- lich explizit darauf hingewiesen, dass diese Daten nur für das Gericht bestimmt seien. Damit habe es das Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) verletzt (Urk. 7/1). 3.1. Das Statthalteramt begründete die Nichtanhandnahme damit, dass das Da- tenschutzgesetz (DSG) lediglich die Datenbearbeitung durch Private und Bun- desorgane regle, wogegen die Datenbearbeitung durch kantonale Organe unter kantonales Recht falle. Im Kanton Zürich sei das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) anwendbar, welches hinsichtlich Gerichtsverfahren auf die Spezialgesetzgebung verweise. Gemäss Art. 54 Abs. 1 ZPO seien Entscheide im Zivilverfahren der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, weshalb die Veröffentli- chung des Entscheides des Handelsgerichts vom 17. August 2020 in anonymi- sierter Form im Internet nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen bestrafe das IDG gemäss § 40 nur denjenigen mit Busse, welcher als von einem öffentlichen Organ beauftragte Person Personendaten für sich oder andere verwende oder anderen bekannt gebe. Vorliegend werde jedoch dem öffentlichen Organ selbst vorgewor- fen, Daten zu Unrecht anderen bekannt gegeben zu haben, was nicht unter diese Strafbestimmung falle. Somit liege keine Zuwiderhandlung gegen datenschutz- rechtliche Strafbestimmungen vor und die Voraussetzungen für die Eröffnung ei- ner Untersuchung seien nicht gegeben, weshalb kein Strafverfahren an Hand zu nehmen sei (Urk. 5/1 und Urk. 5/2). 3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es gehe ihm nicht um die Veröf- fentlichung des Entscheids, sondern um die Weitergabe der datenschutzrelevan- ten/persönlichkeitsrechtlich-relevanten Unterlagen an die Gegenseite. Diese Wei- tergabe ergebe sich aus dem Beschluss vom 9. März 2020, mit welchem die Be- schwerdegegner die eingereichten Unterlagen betreffend das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung und Rechtsbeistandschaft an die Gegenseite weiterge- leitet hätten, dies entgegen seinem ausdrücklichen Willen (Urk. 2).

4. Gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsan-

- 5 - waltschaft. Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Ist der Übertretungstatbe- stand nicht erfüllt, stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Der Übertretungsstrafbehörde muss es aber auch möglich sein, das Verfahren bei Vorliegen der entsprechen- den Voraussetzungen in Anwendung von Art. 310 StPO nicht an Hand zu neh- men. Dies ergibt sich aus dem einleitend erwähnten Art. 357 Abs. 1 SPO, wonach die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungs- behörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft haben. Die Nichtanhandnahme wird unter anderem verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraus- setzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1; RIKLIN, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 357 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 310 und N. 11 zu Art. 357 StPO). 5.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Strafan- zeige vom 10. November 2020 den im vorliegenden Beschwerdeverfahren er- wähnten handelsgerichtlichen Beschluss vom 9. März 2020, mit welchem Unter- lagen an die Gegenseite weitergeleitet worden seien, weder erwähnt noch den entsprechenden Beschluss beigelegt hat, sondern lediglich den Entscheid des Handelsgerichts vom 17. August 2020 beanstandet und eingereicht hat. Insofern bildet der Beschluss vom 9. März 2020 auch nicht Gegenstand der angefochte- nen Verfügung, da dieser Sachverhalt vom Statthalteramt nicht geprüft wurde, womit dessen Beurteilung auch nicht in die Kognition der Beschwerdeinstanz fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Darauf ist somit vorliegend nicht weiter einzugehen.

- 6 - 5.2. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Ausführungen des Statthalteramts nicht beanstandet. Dieses hat denn auch zu Recht festgehalten, dass das Daten- schutzgesetz des Bundes auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. Gemäss Art. 2 Abs. 1 DSG gilt das Gesetz für das Bearbeiten von Daten natürli- cher und juristischer Personen durch private Personen (lit. a) und Bundesorgane (lit. b). Beim Handelsgericht des Kantons Zürich und seiner Mitglieder und Ge- richtsschreiber handelt es sich indes um kantonale Organe. Das Kantonale Ge- setz über die Information und den Datenschutz findet für Gerichte nur Anwen- dung, wenn diese Verwaltungsaufgaben erfüllen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 IDG). Im vor- liegend geltend gemachten Sachverhalt handelt es sich jedoch um eine angebli- che Datenschutzverletzung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bzw. der Recht- sprechungskompetenz. Somit ist das IDG auf den vorliegenden Sachverhalt ebenfalls nicht anwendbar und eine Strafverfolgung nach § 40 IDG fällt ausser Betracht. 5.3. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich aus den eingereichten Beilagen ergibt, dass der Beschwerdeführer (namens der damaligen Beklagten) dem Han- delsgericht am 4. November 2019 ein 40-seitiges Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege eingereicht und darin festgehalten hat, die Seiten 3–40 sowie die Beilagen seien nur für das Gericht bestimmt (vgl. Urk. 7/2 Beilage A1). Das Handelsgericht wies die Eingabe resp. deren Seiten 3–40 sowie die Beilagen mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 offenbar an den Beschwerdeführer zurück, damit dieser sie entweder parteiöffentlich erneut einreichen oder mit begründeten Anträgen um Anordnung von Schutzmassnahmen ersuchen könne. Daraufhin ha- be der Beschwerdeführer ein verbessertes Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege eingereicht und gleichzeitig betreffend den eingereichten Bei- lagen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO beantragt, welche das Handelsgericht mit Beschluss vom 9. März 2020 abgewiesen habe. Auf eine da- gegen erhobene Beschwerde sei das Bundesgericht nicht eingetreten (Urk. 7/2/- Beilage A3 S. 5 f.). Im Urteil und Beschluss HG190069-O vom 17. August 2020 hatte das Handelsgericht auch über das vom Beschwerdeführer (namens der da- maligen Beklagten) gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden, wobei es sich hierzu – nach der Feststellung, die Beklagte habe ihre Vermögens-

- 7 - verhältnisse nicht vollständig dargetan – auf die vom Beschwerdeführer bezüglich seiner eigenen finanziellen Situation eingereichten Beilagen, namentlich auf eine Verfügung der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden sowie eine ausgefüllte Steuererklärung aus dem Jahr 2018, abgestützt hat und zum Schluss gekommen ist, damit sei die Vermögenssituation nicht vollständig dargelegt worden (Urk. 7/2/ Beilage A3 E. 4). Weitere datenrelevante Unterlagen hatte der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Aus dem Urteil und Beschluss vom 17. August 2020 ergibt sich sodann nicht, dass die eingereichten Beilagen an die Gegenseite weitergeleitet worden wären (vgl. Urk. 7/2/Beilage A3 Dispositiv). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegner unbefugtermassen Daten des Beschwerdefüh- rers an die (damalige) Gegenpartei weitergeleitet haben sollen. 5.4. Insgesamt ist durch den beanzeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt und das Statthalteramt nahm eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand. Dies führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde. 6.1. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands (Urk. 2). Da sowohl die Beschwerde als auch allfällige adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen von vornherein aussichtslos waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege abzuweisen (vgl. Art. 136 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV). Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer mittellos ist. 6.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in An- wendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 800.– festzu- setzen. 6.3. Den Beschwerdegegnern ist mangels Umtrieben keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

- 8 - Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsgesuch gegen das Obergericht des Kantons Zürich bzw. dessen Mitglieder bzw. den an dieser Verfügung mitwirkenden Spruchkörper wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (ge- gen Empfangsbestätigung) − den Beschwerdegegner 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) − das Statthalteramt des Bezirks Zürich, ad ST.2021.773 und ST.2021.774, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangs- bestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Zürich, ad ST.2021.773 und ST.2021.774, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; ge- gen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  7. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der - 9 - Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220256-O/U/AHAGRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Breitenstein Verfügung vom 14. März 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____, Dr. iur.,

2. C._____, lic. iur.,

3. Statthalteramt Bezirk Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 9. September 2022, ST.2021.773 und ST.2021.774

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 10. November 2020 an die Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen Oberrichterin Dr. iur. B._____ und Gerichtsschreiber lic. iur. C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) sowie weitere unbekannte mögliche Mittäter wegen Verletzung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Stadtrichteramt Zürich, da kein in der Kompetenz der Staatsan- waltschaft liegendes Delikt zu verfolgen sei (Urk. 7/3). Das Stadtrichteramt Zürich überwies das Geschäft am 26. Januar 2021 an das Statthalteramt des Bezirks Zü- rich (nachfolgend: Statthalteramt), da aufgrund der gegenwärtigen Sachlage und der Art der beanzeigten Widerhandlung die zu erwartende Busse die Bussen- kompetenz des Stadtrichteramts übersteige (Urk. 7/5). Mit Verfügungen vom

9. September 2022 nahm das Statthalteramt eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner nicht an Hand (Urk. 5/1–2 = Urk. 7/8–9). 1.2. Mit Eingabe an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2022 erhob der Beschwerdeführer innert Frist persönlich Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen und beantragte die Überga- be des Verfahrens an einen "anderen/weit entfernten Kanton" sowie die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2). 1.3. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 6 und Urk. 7). Da sich die Beschwerde als sofort unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme des Statthalteramts sowie der Beschwerdegegner verzichtet werden. 1.4. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt in die Kompetenz der Ver- fahrensleitung der Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. a StPO).

2. Der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren sei an eine ausserkantonale Behörde zu übergeben, da aufgrund des Berufes der beanzeigten Personen mit

- 3 - Tätigkeit an derselben Adresse wie das Obergericht von einer Befangenheit des Obergerichts auszugehen sei (Urk. 2 S. 2). 2.1. Ein Ausstandsgesuch gegen eine Gesamtbehörde ist unzulässig; ein Aus- standsbegehren kann sich jedoch gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde rich- ten; diesfalls müssten jedoch konkrete Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Mitglieder geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_483/2017 vom

12. Januar 2018 E. 3.2). 2.2. Der Beschwerdeführer hat vorliegend pauschal die Befangenheit sämtlicher am Obergericht mitwirkenden Gerichtspersonen geltend gemacht und keine kon- kreten Ausstandsgründe gegen ein individuelles Mitglied genannt. Weshalb sämt- liche Oberrichter und Oberrichterinnen, insbesondere der im vorliegenden Ent- scheid mitwirkende Kammerpräsident (sowie die mitwirkende Gerichtschreiberin) befangen sei sollten, führte der Beschwerdeführer nicht näher aus. Der bloss pauschale Hinweis, dass sich der Arbeitsort der Beschwerdegegner ebenfalls am Obergericht befände und sie dieselbe Tätigkeit ausübten, vermag noch keine Be- fangenheit des mitwirkenden Kammerpräsidenten und der mitwirkenden Gerichts- schreiberin bzw. den Anschein dazu zu begründen. Das Ausstandsbegehren er- weist sich daher als von vornherein offensichtlich unzulässig, weshalb von einer Überweisung des Begehrens an die Berufungsinstanz (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO) abzusehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_334/2017 und 6B_470/- 2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2). 2.3. Da der Beschwerdeführer keinen tauglichen Ausstandsgrund gegen ein ein- zelnes vorliegend mitwirkendes Mitglied des Obergerichts und gegen die mitwir- kende Gerichtsschreiberin vorbrachte, ist auf sein Ausstandsgesuch nicht einzu- treten (Urteile des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4, 6B_334/- 2017 und 6B_470/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2 sowie 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3).

3. Der Beschwerdeführer machte in seiner Strafanzeige vom 10. November 2020 im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegner hätten im Rahmen eines han- delsgerichtlichen Verfahrens von ihm eingereichte Unterlagen betreffend seinem

- 4 - Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsbeistandschaft zusammen mit dem Urteil vom 17. August 2020 der Gegenseite und der Öffentlichkeit weiter- geleitet, dies entgegen seinem ausdrücklichen Willen. Er habe mehrmals schrift- lich explizit darauf hingewiesen, dass diese Daten nur für das Gericht bestimmt seien. Damit habe es das Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) verletzt (Urk. 7/1). 3.1. Das Statthalteramt begründete die Nichtanhandnahme damit, dass das Da- tenschutzgesetz (DSG) lediglich die Datenbearbeitung durch Private und Bun- desorgane regle, wogegen die Datenbearbeitung durch kantonale Organe unter kantonales Recht falle. Im Kanton Zürich sei das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) anwendbar, welches hinsichtlich Gerichtsverfahren auf die Spezialgesetzgebung verweise. Gemäss Art. 54 Abs. 1 ZPO seien Entscheide im Zivilverfahren der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, weshalb die Veröffentli- chung des Entscheides des Handelsgerichts vom 17. August 2020 in anonymi- sierter Form im Internet nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen bestrafe das IDG gemäss § 40 nur denjenigen mit Busse, welcher als von einem öffentlichen Organ beauftragte Person Personendaten für sich oder andere verwende oder anderen bekannt gebe. Vorliegend werde jedoch dem öffentlichen Organ selbst vorgewor- fen, Daten zu Unrecht anderen bekannt gegeben zu haben, was nicht unter diese Strafbestimmung falle. Somit liege keine Zuwiderhandlung gegen datenschutz- rechtliche Strafbestimmungen vor und die Voraussetzungen für die Eröffnung ei- ner Untersuchung seien nicht gegeben, weshalb kein Strafverfahren an Hand zu nehmen sei (Urk. 5/1 und Urk. 5/2). 3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es gehe ihm nicht um die Veröf- fentlichung des Entscheids, sondern um die Weitergabe der datenschutzrelevan- ten/persönlichkeitsrechtlich-relevanten Unterlagen an die Gegenseite. Diese Wei- tergabe ergebe sich aus dem Beschluss vom 9. März 2020, mit welchem die Be- schwerdegegner die eingereichten Unterlagen betreffend das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung und Rechtsbeistandschaft an die Gegenseite weiterge- leitet hätten, dies entgegen seinem ausdrücklichen Willen (Urk. 2).

4. Gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsan-

- 5 - waltschaft. Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Ist der Übertretungstatbe- stand nicht erfüllt, stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Der Übertretungsstrafbehörde muss es aber auch möglich sein, das Verfahren bei Vorliegen der entsprechen- den Voraussetzungen in Anwendung von Art. 310 StPO nicht an Hand zu neh- men. Dies ergibt sich aus dem einleitend erwähnten Art. 357 Abs. 1 SPO, wonach die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungs- behörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft haben. Die Nichtanhandnahme wird unter anderem verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraus- setzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1; RIKLIN, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 357 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 310 und N. 11 zu Art. 357 StPO). 5.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Strafan- zeige vom 10. November 2020 den im vorliegenden Beschwerdeverfahren er- wähnten handelsgerichtlichen Beschluss vom 9. März 2020, mit welchem Unter- lagen an die Gegenseite weitergeleitet worden seien, weder erwähnt noch den entsprechenden Beschluss beigelegt hat, sondern lediglich den Entscheid des Handelsgerichts vom 17. August 2020 beanstandet und eingereicht hat. Insofern bildet der Beschluss vom 9. März 2020 auch nicht Gegenstand der angefochte- nen Verfügung, da dieser Sachverhalt vom Statthalteramt nicht geprüft wurde, womit dessen Beurteilung auch nicht in die Kognition der Beschwerdeinstanz fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Darauf ist somit vorliegend nicht weiter einzugehen.

- 6 - 5.2. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Ausführungen des Statthalteramts nicht beanstandet. Dieses hat denn auch zu Recht festgehalten, dass das Daten- schutzgesetz des Bundes auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. Gemäss Art. 2 Abs. 1 DSG gilt das Gesetz für das Bearbeiten von Daten natürli- cher und juristischer Personen durch private Personen (lit. a) und Bundesorgane (lit. b). Beim Handelsgericht des Kantons Zürich und seiner Mitglieder und Ge- richtsschreiber handelt es sich indes um kantonale Organe. Das Kantonale Ge- setz über die Information und den Datenschutz findet für Gerichte nur Anwen- dung, wenn diese Verwaltungsaufgaben erfüllen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 IDG). Im vor- liegend geltend gemachten Sachverhalt handelt es sich jedoch um eine angebli- che Datenschutzverletzung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bzw. der Recht- sprechungskompetenz. Somit ist das IDG auf den vorliegenden Sachverhalt ebenfalls nicht anwendbar und eine Strafverfolgung nach § 40 IDG fällt ausser Betracht. 5.3. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich aus den eingereichten Beilagen ergibt, dass der Beschwerdeführer (namens der damaligen Beklagten) dem Han- delsgericht am 4. November 2019 ein 40-seitiges Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege eingereicht und darin festgehalten hat, die Seiten 3–40 sowie die Beilagen seien nur für das Gericht bestimmt (vgl. Urk. 7/2 Beilage A1). Das Handelsgericht wies die Eingabe resp. deren Seiten 3–40 sowie die Beilagen mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 offenbar an den Beschwerdeführer zurück, damit dieser sie entweder parteiöffentlich erneut einreichen oder mit begründeten Anträgen um Anordnung von Schutzmassnahmen ersuchen könne. Daraufhin ha- be der Beschwerdeführer ein verbessertes Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege eingereicht und gleichzeitig betreffend den eingereichten Bei- lagen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO beantragt, welche das Handelsgericht mit Beschluss vom 9. März 2020 abgewiesen habe. Auf eine da- gegen erhobene Beschwerde sei das Bundesgericht nicht eingetreten (Urk. 7/2/- Beilage A3 S. 5 f.). Im Urteil und Beschluss HG190069-O vom 17. August 2020 hatte das Handelsgericht auch über das vom Beschwerdeführer (namens der da- maligen Beklagten) gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden, wobei es sich hierzu – nach der Feststellung, die Beklagte habe ihre Vermögens-

- 7 - verhältnisse nicht vollständig dargetan – auf die vom Beschwerdeführer bezüglich seiner eigenen finanziellen Situation eingereichten Beilagen, namentlich auf eine Verfügung der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden sowie eine ausgefüllte Steuererklärung aus dem Jahr 2018, abgestützt hat und zum Schluss gekommen ist, damit sei die Vermögenssituation nicht vollständig dargelegt worden (Urk. 7/2/ Beilage A3 E. 4). Weitere datenrelevante Unterlagen hatte der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Aus dem Urteil und Beschluss vom 17. August 2020 ergibt sich sodann nicht, dass die eingereichten Beilagen an die Gegenseite weitergeleitet worden wären (vgl. Urk. 7/2/Beilage A3 Dispositiv). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegner unbefugtermassen Daten des Beschwerdefüh- rers an die (damalige) Gegenpartei weitergeleitet haben sollen. 5.4. Insgesamt ist durch den beanzeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt und das Statthalteramt nahm eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand. Dies führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde. 6.1. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands (Urk. 2). Da sowohl die Beschwerde als auch allfällige adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen von vornherein aussichtslos waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege abzuweisen (vgl. Art. 136 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV). Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer mittellos ist. 6.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in An- wendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 800.– festzu- setzen. 6.3. Den Beschwerdegegnern ist mangels Umtrieben keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

- 8 - Es wird verfügt:

1. Auf das Ausstandsgesuch gegen das Obergericht des Kantons Zürich bzw. dessen Mitglieder bzw. den an dieser Verfügung mitwirkenden Spruchkörper wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

6. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (ge- gen Empfangsbestätigung) − den Beschwerdegegner 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) − das Statthalteramt des Bezirks Zürich, ad ST.2021.773 und ST.2021.774, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangs- bestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Zürich, ad ST.2021.773 und ST.2021.774, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; ge- gen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

7. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

- 9 - Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw S. Breitenstein