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UE220253

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2023-11-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 11. November 2021 liess A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Zürich-

- 2 - Limmat Strafanzeige erstatten gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner

1) wegen Verleumdung etc. (Urk. 14/1).

E. 2 Mit Verfügung vom 1. September 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an die Hand (Urk. 3/1).

E. 3 Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 16. September 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Vorverfahren gegen den Beschwerde- gegner 1 zu eröffnen und durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen, zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 2).

E. 4 Der Beschwerdeführer entgegnet im Wesentlichen, am 24. März 2020 habe der Beschwerdegegner 1 gegen ihn Strafanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten erstattet, woraufhin er mit unterdessen rechtskräftigem Strafbefehl vom 23. Sep- tember 2021 wegen übler Nachrede verurteilt worden sei. Die im Kern selben Vorwürfe habe nun der Beschwerdegegner 1 in seiner E-Mail vom 29. Juni 2021 an die Staatsanwaltschaft erhoben. Dort werde u.a. von "pädokrimineller Infiltrati- on" gesprochen und unter Beilage eines G._____-Artikels mit der Schlagzeile "Er hat mich missbraucht" behauptet, er (der Beschwerdeführer) dürfte den polizeili- chen Ermittlern im Bereich des Kinderschutzes vermutlich bereits hinreichend be- kannt sein. In dieser E-Mail sei es darum gegangen, der Staatsanwaltschaft mit- zuteilen, wer allenfalls die E-Mail vom 22. März 2020 verfasst und versandt haben könnte. Dabei hätte es genügt, wenn der Beschwerdegegner 1 dem Staatsanwalt mitgeteilt hätte, dass er glaube, dass es sich beim Verfasser um ihn (den Be- schwerdeführer) handle, da er bei den E._____ arbeite. Die Ausführungen bzw. Beschuldigungen betreffend sexuellen Missbrauch von Kindern durch ihn (den Beschwerdeführer) in der E-Mail vom 29. Juni 2021 und die Beilage des G._____- Artikels hätten nichts zur Sache getan und einzig und allein dazu gedient, ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Der Beschwerdegegner 1 habe es ihm mit densel- ben Worten "heimzahlen" wollen. Dessen Behauptungen seien weder sachbezo- gen gewesen, noch hätten sie sich für die Erläuterung des jeweiligen Standpunk- tes auf das Notwendige beschränkt. Sie seien vielmehr überflüssig gewesen und hätten ihn (den Beschwerdeführer) durch unnötig ehrverletzende Äusserung ver- unglimpft. Mithin bewegten sich die Äusserungen nicht mehr im Rahmen der pro- zessualen Darlegungs- oder Begründungspflicht. Zudem habe es sich vorliegend im Zeitpunkt der E-Mail vom 29. Juni 2021 nicht um ein kontradiktorisches Verfah- ren oder die Einvernahme einer Auskunftsperson gehandelt. Vielmehr sei das

- 6 - Verfahren nach wie vor gegen "Unbekannt" geführt worden und es sei lediglich darum gegangen, informell abzuklären bzw. mitzuteilen, wer die E-Mail vom 22. März 2020 verfasst haben könnte. Es treffe sodann nicht zu, dass aus dem Inter- netauftritt der E._____ oder anderen Quellen nicht ersichtlich sein solle, dass er (der Beschwerdeführer) hinter der Organisation stehe, werde er doch im Handels- register als Mitglied des Vorstandes mit Kollektivunterschrift zu zweien geführt. Es hätte mithin genügt, wenn der Beschwerdegegner 1 zur Untermauerung seines Verdachts auf den Handelsregisterauszug verwiesen hätte. Da sich selbst Rechtsanwälte in kontradiktorischen Verfahren nicht alle Äusserungen erlauben dürften, sei vorliegend nicht erstellt, dass offenkundig ein Rechtfertigungsgrund bestehe. Diese Frage habe nicht die Staatsanwaltschaft, sondern ein Richter zu klären (Urk. 2). In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, soweit sich der Beschwer- degegner 1 auf die Unteilbarkeit des Strafantrages berufe, seien seine Ausfüh- rungen unbeachtlich, gelte doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der gültig gegen einen Mitwirkenden gestellte Strafantrag – ohne ausdrückliche Ein- schränkungen – auch gegenüber allen anderen Tatbeteiligten. Das Unterbleiben der Verfolgung eines Mitbeteiligten habe keinen Einfluss auf den Fortbestand des Strafantrags gegenüber weiteren Delinquenten. Vorliegend habe der Strafantrag keinen Vorbehalt bezüglich der zu verfolgenden Personen enthalten bzw. dieser sei nicht bewusst auf den Beschwerdegegner 1 beschränkt worden. In der Straf- anzeige werde vielmehr festgehalten, dass es der Vertreter des Beschwerdegeg- ners 1 gewesen sei, welcher die fragliche E-Mail eingereicht habe (Urk. 23).

E. 5 Der Beschwerdegegner 1 lässt einwenden, nach den ersten Ermittlungen habe lediglich der Standort einer IP-Adresse, nicht aber eine Täterschaft ermittelt werden können, weil es sich offenbar um allgemein zugängliche Computerar- beitsplätze eines Vereins gehandelt habe. Er habe offenkundig kein Interesse ge- habt, den wegen übler Nachrede rechtskräftig Verurteilten gegenüber der Straf- behörde in ein schlechtes Licht zu stellen. Vielmehr sei es darum gegangen, die Täterschaft aufgrund von konkreten Anhaltspunkten zu ermitteln. Ausschliesslich vor diesem Hintergrund sei es darum gegangen, aufzuzeigen, welche nachweis-

- 7 - baren Verstrickungen der mutmasslichen Täterschaft einen direkten Bezug zu den anonym versandten Vorwürfen an Dritte ergeben hätten. Es sei eine krimina- listische Tatsache, dass wer anderen Vorwürfe mache, oft selber in solche The- men involviert sei. Zudem sei die Täterschaft nicht alleine auf den Beschwerde- führer fokussiert gewesen, sondern habe auch dessen Bruder genannt. Die E- Mail-Information an die damalige Verfahrensleitung sei am 29. Juni 2021 erfolgt, verurteilt worden sei der Beschwerdeführer am 23. September 2021. Der Han- delsregistereintrag, auf welchen dieser verweise, sei zu diesem Zeitpunkt aber überhaupt nicht erfolgt gewesen. Der Eintrag des Vereins E._____ sei erstmals im Tagesregister Nr. … vom tt.mm.2021 erfolgt und am tt.mm.2021 im SHAB publi- ziert worden. Zudem lasse sich auch der Internetseite des Vereins bis heute die leitende Funktion des Beschwerdeführers nicht entnehmen und es bestehe auch kein Hinweis, dass der Verein im Handelsregister eingetragen sei. Folglich liege ein hinreichender und offensichtlicher Rechtfertigungsgrund vor. Zudem habe der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Strafantrag allein gegen den Beschwer- degegner 1 gestellt und nicht gegen dessen Rechtsvertreter. Mithin habe er sei- nen Strafantrag bewusst auf den Beschwerdegegner 1 beschränkt. Damit habe er gegen den Unteilbarkeitsgrundsatz verstossen und der Strafantrag sei daher von Amtes wegen als ungültig zu betrachten (Urk. 16).

E. 6 Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art. 32 StGB). Ein allfälliger Rückzug des Strafantrags gegenüber einem Beschuldigten gilt gemäss Art. 33 Abs. 3 StGB für alle Beschuldigten. Beteiligte i.S.v. Art. 32 und Art. 33 Abs. 3 StGB sind Mittäter, Anstifter und Gehilfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.3; BGE 86 IV 145 E. 1). Art. 32 und Art. 33 Abs. 3 StGB verankern den Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags und des Rückzugs desselben. Dieser Grundsatz soll verhindern, dass der Verletz- te nach seinem Belieben nur einen einzelnen am Antragsdelikt Beteiligten her- ausgreift und diesen unter Ausschluss der anderen bestrafen lässt (BGE 132 IV 97 E. 3.3.1; 121 IV 150 E. 3a/aa).

- 8 - Der Einwand des Beschwerdegegners 1, der Strafantrag des Beschwerde- führers sei vorliegend bewusst auf den Beschwerdegegner 1 beschränkt worden, verfängt nicht. Aus der Strafanzeige ergibt sich klar, dass sich das inkriminierte Verhalten auf eine E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners 1 an den zuständigen Staatsanwalt vom 29. Juni 2021 bezieht. Weiter führt der Beschwer- deführer aus, die Vorwürfe gegen ihn habe der Beschwerdegegner 1 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Rahmen der Instruktion gegenüber seinem Vertreter und in der Folge am 29. Juni 2021 in der E-Mail desselben an die Staatsanwalt- schaft erhoben (Urk. 14/1 Rz. 12, 20). Diese Schilderung macht deutlich, dass nach dem Willen des Beschwerdeführers sämtliche an der Tat Beteiligten verfolgt werden sollen. Somit vermag der Beschwerdegegner 1 aus seinem Verweis auf die Unteilbarkeit des Strafantrages nichts zu seinen Gunsten abzuleiten bzw. der Einwand der Ungültigkeit des Strafantrages geht fehl.

E. 7 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatver- dacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. De- zember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bun- desgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. No- vember 2019 E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein

- 9 - Rechtfertigungsgrund besteht (Urteile des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom

31. August 2020 E. 2.3; 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).

E. 8 Wegen Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen das Rechtsgut Ehre. Darunter zu verstehen ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein cha- rakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1; BGE 131 IV 154 E. 1.2). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verant- wortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herab- zusetzen, sind nicht ehrverletzend, vorausgesetzt, die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteile des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2 m. H. und 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.4.3 m. H.). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrver- letzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der un- befangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen bei- legt, abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 f. m. H.). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe be- droht ist (Art. 14 StGB). Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse müssen auch dem Anwalt zustehen, der

- 10 - eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wi- der besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4; 131 IV 154 E. 1.3.1; 116 IV 211 E. 4.a/bb; Urteile des Bun- desgerichts 6B_475/2020 vom 31. August 2020 E. 2.2.2; 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2 je m.H.; RIKLIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 StGB N 61). Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertre- ten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertun- gen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (Urteil des Bundesge- richts 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2; vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.2, je m.H.). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlas- tungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 m.H.).

E. 9 Der Vorwurf der Verleumdung bezieht sich vorliegend auf die E-Mail von Rechtsanwalt Y._____ an den zuständigen Staatsanwalt vom 29. Juni 2021 mit folgendem Wortlaut: "Im Nachgang zu unserem Telefongespräch von letzthin kann ich Ihnen nach Rücksprache mit meinem Klienten Folgendes mitteilen: Die Unternehmung E._____ in F._____ ist mutmasslich die/eine Nachfolge- Organisation der H._____. Die H._____ hatte mein Klient vor über 20 Jahren mit dem Jugend- und Kultur-Provider I._____ unterstützt, allerdings bemerkten sie bald (leider zu spät), dass deren Leiter für pädosexuelle Übergriffe auf ihrer Platt- form verantwortlich war, was dann in einer Jahre andauernden Schlammschlacht mündete, in deren Verlauf es nicht nur um die H._____ ging, sondern auch um die pädokriminelle Infiltration von angeblich namhaften und kompetenten Fachstellen im Bereich der Prävention und Jugendarbeit. Alle diese fragwürdigen Organisati- onen haben sich inzwischen aufgelöst bzw. stets neu verkleidet. Die H._____ (http://H._____.ch/) ist mutmasslich im "Verein «E._____» (E'._____)" aufgegan- gen, eine angeblich von Jugendlichen geführten "Kreativagentur." Mein Klient nimmt an, dass nach wie vor die Gebrüder A._____ und J._____ dort das Sagen bzw. die Führung inne haben. A._____ dürfte den polizeilichen Ermittlern im Be-

- 11 - reich Kinderschutz vermutlich bereits hinreichend bekannt sein. Angehängt ein G._____-Artikel betreffend einen Vorfall in der H._____, bei meinem Klienten ha- ben sich damals nebst den im G._____ erwähnten K._____ auch noch zwei ande- re Jugendliche als Opfer geoutet." (Urk. 3/2).

E. 10 Wenngleich Rechtsanwalt Y._____ die zitierte E-Mail selbstredend auch an- ders bzw. zurückhaltender hätte formulieren können, wie der Beschwerdegegner 1 moniert, ist die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung durch die Staats- anwaltschaft unter den konkreten Umständen nicht zu beanstanden:

E. 10.1 Der E-Mail direkt vorausgegangen war die Information des Staatsanwaltes an Rechtsanwalt Y._____, wonach die E-Mail vom 22. März 2020 von den Räum- lichkeiten der E._____ in F._____ aus versendet worden sei, verbunden mit der Anfrage hinsichtlich des Urhebers dieser E-Mail. Mithin wurde die zitierte E-Mail von Rechtsanwalt Y._____ nicht grundlos bzw. ohne ersichtlichen Anlass ver- schickt, sondern diese stellte eine direkte Reaktion auf die Anfrage des Staatsan- waltes betreffend den möglichen Urheber der E-Mail vom 22. März 2020 dar. Aus der Nachricht geht denn auch klar hervor, dass es Rechtsanwalt Y._____ darum ging, nicht ohne jegliche Erläuterung der Hintergründe den Namen eines potenzi- ellen Täters in den Raum zu stellen, sondern dem Staatsanwalt aufzuzeigen, dass und wie der Beschwerdeführer mutmasslich in einer Verbindung zur H._____ bzw. zur E._____ stehen dürfte, aufgrund welcher Umstände er als Ur- heber der E-Mail vom 22. März 2020 in Frage kommen könnte. Vor diesem Hin- tergrund ist auch die Bemerkung zu sehen, wonach es – nach einer früheren Zu- sammenarbeit der Beteiligten – zu einer "Schlammschlacht" im Zusammenhang mit mutmasslichen pädokriminellen Aktivitäten im Umfeld von Fachstellen im Be- reich der Prävention und Jugendarbeit gekommen sei. Auch diese Angaben ziel- ten darauf, dem Staatsanwalt die Hintergründe zu erläutern, aus welchen Grün- den der Beschwerdeführer der Urheber der fraglichen E-Mail sein könnte. Wenn in der E-Mail von Rechtsanwalt Y._____ sodann die Rede davon ist, der Be- schwerdeführer dürfte den polizeilichen Ermittlern im Bereich Kinderschutz ver- mutlich bereits hinreichend bekannt sein, bezieht sich diese Aussage auf den Umstand, dass (gemäss dem angehängten G._____-Artikel, welcher offenbar aus

- 12 - dem Jahr 2005 stammt, vgl. Urk. 14/16/3 S. 2) die betreffenden Vorwürfe offenbar bereits Jahre zuvor im Raum standen. Folglich liegt nahe, dass damals entspre- chende Ermittlungen getätigt worden sein dürften, welche angesichts der im G._____-Artikel erhobenen Vorwürfe auch den Beschwerdeführer betroffen haben dürften. Zudem macht die Formulierung deutlich, dass es sich dabei um eine blosse Vermutung handelt. Mithin sind diese Äusserungen im vorliegenden Kon- text sachbezogen und nicht zu beanstanden.

E. 10.2 Wenn Rechtsanwalt Y._____ in seiner E-Mail weiter ausführt, der Leiter der H._____ sei für pädosexuelle Übergriffe auf ihrer Plattform verantwortlich gewe- sen, ist dazu Folgendes festzuhalten: Der Verweis auf ein mutmasslich strafbares Verhalten des Beschwerdeführers im Bereich von sexuellen Handlungen mit Kin- dern mag als pointierte und durchaus provokative Äusserung erscheinen. Auch diese Äusserung erfolgte vorliegend indes offenkundig in Zusammenhang mit der Klärung der Urheberschaft der E-Mail vom 22. März 2020. Dass die Äusserung völlig sachfremd und einzig in der Absicht erfolgt wäre, den Beschwerdeführer in ein schlechtes Licht zu rücken, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt Y._____ diesen Hinweis hätte weg- lassen können, wie der Beschwerdeführer moniert. Es muss dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 unbenommen sein, sich – unter Umständen auch pointiert – für die Interessen seines Klienten einzusetzen, kann doch von einem Anwalt nicht verlangt werden, dass er jeden einzelnen Satz, den er schreibt, da- raufhin überprüft, wie er von der Gegenseite oder einem Dritten interpretiert wer- den könnte. Anders zu entscheiden, würde bedeuten, dass die verfassungsrecht- lich geschützte Aufgabe des Anwaltes, die Parteiinteressen seiner Klientschaft umfassend und dezidiert zu wahren, unnötig erschwert würde (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.4.2). Entsprechend kann Rechtsanwalt Y._____ nicht vorgegeben wer- den, welchen Wortlaut er für seine – wie dargelegt sachbezogenen – Vorbringen an die Verfahrensleitung zu wählen hat. Dass es sich vorliegend im massgebli- chen Zeitpunkt nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelte, wie der Be- schwerdeführer einwendet, ändert daran nichts.

- 13 -

E. 10.3 Aufgrund der gegebenen Sachlage kann mithin nicht gesagt werden, dass die Äusserungen von Rechtsanwalt Y._____ sachfremd und völlig haltlos erfolgt seien bzw. von vornherein jeglicher Grundlage entbehrten. Sodann hielt die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass anderweitig – etwa aus der Website der E._____ (https://E._____.ch, letztmals besucht am 2. November 2023) oder deren Handelsregistereintrag – zum Zeitpunkt des Versands der E-Mail am 29. Juni 2021 nicht ersichtlich war, dass der Beschwerdeführer mit diesem Verein in Ver- bindung stehen bzw. für diesen tätig sein könnte, datiert doch die Veröffentlichung des Handelsregistereintrages betreffend die Neueintragung des Beschwerdefüh- rers als Vorstandsmitglied erst vom 19. Oktober 2021. Entsprechend ist es legi- tim, dass Rechtsanwalt Y._____ – mangels anderweitiger Nachweise – seiner Eingabe einen Zeitungsartikel anhängte, aus welchem hervorgeht, dass der Be- schwerdeführer offenbar in einer Verbindung zur H._____ bzw. zu deren Nachfol- georganisation steht. Auf diese Weise konnte er eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer, der H._____ und der fraglichen, anonym verschickten Nach- richt herstellen, um der Staatsanwaltschaft einen plausiblen Anhaltspunkt für die mögliche Täterschaft zu liefern. Nicht ausser Acht gelassen werden kann schliesslich, dass die fraglichen Äusserungen eine Vorgeschichte hatten: Offen- bar hatten die beiden Beteiligten vor einigen Jahren beruflich miteinander zu tun, bevor sie sich dann aber überwarfen und es gemäss der Darstellung von Rechts- anwalt Y._____ zu einer "Jahre andauernden Schlammschlacht" gekommen sei. Auch angesichts dieser Vorgeschichte kann nicht gesagt werden, dass die Äusse- rungen von Rechtsanwalt Y._____ völlig sachfremd gewesen und allein mit dem Ziel erfolgt wären, den Beschwerdeführer zu diskreditieren.

E. 11 Somit sind die Äusserungen in der E-Mail von Rechtsanwalt Y._____ an den zuständigen Staatsanwalt vom 29. Juni 2021 im Gesamtzusammenhang sachbe- zogen und durch Art. 14 StGB gerechtfertigt, da sie sich noch im Rahmen dessen bewegen, was ein Anwalt im Rahmen der Wahrung der Interessen seines Klienten pointiert darlegen darf. Entsprechend nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung zu Recht nicht an die Hand und die Beschwerde ist abzuweisen.

- 14 - III.

1. Bei diesem Ausgang unterliegt der Beschwerdeführer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind folglich ihm aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG).

2. Infolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 StPO).

3. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 1 liess sich vernehmen und stellte Anträge (Urk. 16). Für die damit verbundenen Aufwendungen ist er zu ent- schädigen. Nachdem vorliegend ausschliesslich Antragsdelikte im Raum stehen, trifft die Entschädigungspflicht den im Beschwerdeverfahren unterliegenden Be- schwerdeführer (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Eingabe des Beschwerdegegners 1 umfasst (ohne Rubrum und An- träge) rund eine Textseite (Urk. 16). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung des Anwaltes und seines notwendigen Zeit- aufwands ist die Entschädigung auf Fr. 250.– (inkl. MwSt.) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV).

4. Die Gerichtsgebühr sowie die Entschädigung des Beschwerdegegners 1 sind von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 750.–) ist dem Beschwerdeführer die geleistete Prozesskaution nach Ablauf der Rechtsmit- telfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 15 -
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird von der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 250.– (inkl. MwSt.) zu be- zahlen. Dieser Betrag wird dem Beschwerdegegner 1 aus der geleisteten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen.
  4. Im Restbetrag (Fr. 750.–) wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − Fürsprecher lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis ad B-2/2021/10039412 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis ad B-2/2021/10039412 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220253-O/U/BEE>HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 2. November 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 1. September 2022, B-2/2021/10039412 Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 11. November 2021 liess A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Zürich-

- 2 - Limmat Strafanzeige erstatten gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner

1) wegen Verleumdung etc. (Urk. 14/1).

2. Mit Verfügung vom 1. September 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an die Hand (Urk. 3/1).

3. Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 16. September 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Vorverfahren gegen den Beschwerde- gegner 1 zu eröffnen und durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen, zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 2).

4. Mit Verfügung vom 22. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozess- kaution zu leisten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 8; Urk. 10). Mit Verfü- gung vom 19. Oktober 2022 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegeg- ner 1 und der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 auf Äusserung (Urk. 13) und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 14). Der Beschwerdegegner 1 liess sich am 31. Oktober 2022 vernehmen (Urk. 16). So- dann wurde seine Eingabe dem Beschwerdeführer zur freigestellten Replik über- mittelt (Urk. 18), welche er am 1. Dezember 2022 erstattete (Urk. 23). Nach Fristansetzung zur freigestellten Duplik (Urk. 26) verzichtete die Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 auf die Erstattung einer solchen (Urk. 28). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

- 3 -

2. Hintergrund der angefochtenen Verfügung ist folgender Sachverhalt: Am

22. März 2020 sandte der Beschwerdeführer via die E-Mail-Adresse ... eine E- Mail an die C._____ AG, die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdegegners 1, in welcher er dem Beschwerdegegner 1 vorwarf, u.a. eine Website für Terroristen zu hosten und auf "sehr junge Jungs" zu stehen. Für diese Äusserungen wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 23. September 2021 wegen übler Nachrede rechtskräftig verurteilt. Nachdem die polizeilichen Abklärungen zur Er- mittlung der Urheberschaft der erwähnten E-Mail zunächst erfolglos geblieben waren, ergab eine Anfrage der Staatsanwaltschaft an D._____ [E-Mail Anbieter] gestützt auf das Übereinkommen über die Cyberkriminalität, dass die fragliche E- Mail von den Räumlichkeiten der E._____ in F._____ aus verschickt worden war. Am 4. Juni 2021 setzte der zuständige Staatsanwalt den Geschädigtenvertreter, Rechtsanwalt Y._____, über das Ergebnis der Anfrage an D._____ in Kenntnis, damit er mit dem Beschwerdegegner 1 besprechen könne, ob dieser etwas zur E._____ sagen könne, um diese Erkenntnisse in den Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei Zürich einfliessen lassen zu können. Daraufhin sandte Rechtsan- walt Y._____ dem Staatsanwalt am 29. Juni 2021 eine E-Mail, in welcher er (unter Beilage eines Artikels aus der Zeitung G._____) Ausführungen zur E._____ (bzw. deren Vorgängerin, der H._____) sowie zur Verbindung des Beschwerdeführers zu derselben machte. Diese E-Mail vom 29. Juni 2021 erachtet der Beschwerde- führer als ehrverletzend.

3. Die Staatsanwaltschaft gab in der angefochtenen Verfügung zunächst den bisherigen Verfahrensverlauf wieder und erwog sodann im Wesentlichen, es sei vorab festzuhalten, dass im Zuge der weiteren Ermittlungen der Beschwerdefüh- rer als Urheber der inkriminierten E-Mail (vom 22. März 2020) habe eruiert wer- den können und er mit Strafbefehl vom 23. September 2021 wegen übler Nachre- de bestraft worden sei. Nach Rückzug der entsprechenden Einsprache sei der Strafbefehl rechtskräftig geworden. Nach Art. 14 StGB verhalte sich rechtmässig, wer handle, wie es das Gesetz gebiete oder erlaube, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht sei. Pro- zessparteien könnten sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei allfäl- ligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und

- 4 - damit auf Art. 14 StGB berufen. Das Bundesgericht habe mit Bezug auf die Straf- barkeit von Zeugen in Bezug auf ihre Aussagen und ihr allgemeines Aussagever- halten im Strafverfahren entschieden, dass Zeugen, um dem Richter ein zutref- fendes Bild über Tatsachen zu vermitteln, auch Werturteile aussprechen dürften. Überdies sei der Zeuge zur Aussage verpflichtet. Spreche er im Rahmen der ihm zur Sache gestellten Fragen gutgläubig ein Werturteil aus, sei er also der Mei- nung, dass er zu dieser Aussage berechtigt sei, so sei sie durch die Zeugnispflicht gedeckt und er könne nicht wegen einer ehrverletzenden Äusserung bestraft wer- den. Er handle selbst dann rechtmässig, wenn er aussage, was er für wahr halte, wenn er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit jedoch die Unwahrheit seiner Aus- sage hätte erkennen können. Dasselbe müsse auch für die Privatklägerschaft gel- ten, da diese auch zur Aussage verpflichtet sei. Gemäss Bundesgericht müsse sich eine Prozesspartei für die Anwendung von Art. 14 StGB auf das für die Erläu- terung ihres Standpunktes Notwendige beschränken, ihre Ausführungen müssten sachbezogen sein und dürften nicht überflüssig oder unnötig ehrverletzend sein. Zudem dürften sie nicht wider besseres Wissen gemacht werden und blosse Vermutungen müssten als solche bezeichnet werden. Die Anwendung von Art. 14 StGB rechtfertige sich vorliegend unter dem Ge- sichtspunkt, dass die beanzeigten Äusserungen in der fraglichen E-Mail vom

29. Juni 2021 im Gesamtzusammenhang sachbezogen gewesen seien. So habe sich aus dem eingereichten Artikel ergeben, dass der Beschwerdeführer hinter der durch Jugendliche geführten "H._____" gestanden sei, weshalb die Vermu- tung bestanden habe, dass er auch hinter der Organisation E._____ stehen dürfte und damit für die fragliche E-Mail verantwortlich sein könnte. Aus deren Internet- auftritt oder anderen Quellen sei dies bspw. nicht ersichtlich gewesen. Offensicht- lich sei der Beschwerdegegner 1 der Ansicht gewesen, er dürfe diese Informatio- nen der Staatsanwaltschaft bekanntgeben, um seine Rechte im Verfahren als Partei geltend zu machen. Zudem lägen keine Hinweise dafür vor, dass er diese Ausführungen wider besseres Wissen gemacht habe. Der allgemeine Rechtferti- gungsgrund von Art. 14 StGB gehe dem Gutglaubens- resp. Wahrheitsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB vor, weshalb die Frage offen gelassen werden könne, ob dieser dem Beschwerdegegner 1 gelungen wäre. Folglich sei es ge-

- 5 - rechtfertigt, unter dem Blickwinkel der gesetzlichen Erlaubnis, welcher Rechtferti- gungsgrund vorliegend aus dem Recht jedes Privatklägers, seine Rechte wahrzu- nehmen, abzuleiten sei, dem Beschwerdegegner 1 für die in der E-Mail vom

29. Juni 2021 getätigten Äusserungen den Schutz von Art. 14 StGB zuzubilligen. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht ge- geben (Urk. 3/1).

4. Der Beschwerdeführer entgegnet im Wesentlichen, am 24. März 2020 habe der Beschwerdegegner 1 gegen ihn Strafanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten erstattet, woraufhin er mit unterdessen rechtskräftigem Strafbefehl vom 23. Sep- tember 2021 wegen übler Nachrede verurteilt worden sei. Die im Kern selben Vorwürfe habe nun der Beschwerdegegner 1 in seiner E-Mail vom 29. Juni 2021 an die Staatsanwaltschaft erhoben. Dort werde u.a. von "pädokrimineller Infiltrati- on" gesprochen und unter Beilage eines G._____-Artikels mit der Schlagzeile "Er hat mich missbraucht" behauptet, er (der Beschwerdeführer) dürfte den polizeili- chen Ermittlern im Bereich des Kinderschutzes vermutlich bereits hinreichend be- kannt sein. In dieser E-Mail sei es darum gegangen, der Staatsanwaltschaft mit- zuteilen, wer allenfalls die E-Mail vom 22. März 2020 verfasst und versandt haben könnte. Dabei hätte es genügt, wenn der Beschwerdegegner 1 dem Staatsanwalt mitgeteilt hätte, dass er glaube, dass es sich beim Verfasser um ihn (den Be- schwerdeführer) handle, da er bei den E._____ arbeite. Die Ausführungen bzw. Beschuldigungen betreffend sexuellen Missbrauch von Kindern durch ihn (den Beschwerdeführer) in der E-Mail vom 29. Juni 2021 und die Beilage des G._____- Artikels hätten nichts zur Sache getan und einzig und allein dazu gedient, ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Der Beschwerdegegner 1 habe es ihm mit densel- ben Worten "heimzahlen" wollen. Dessen Behauptungen seien weder sachbezo- gen gewesen, noch hätten sie sich für die Erläuterung des jeweiligen Standpunk- tes auf das Notwendige beschränkt. Sie seien vielmehr überflüssig gewesen und hätten ihn (den Beschwerdeführer) durch unnötig ehrverletzende Äusserung ver- unglimpft. Mithin bewegten sich die Äusserungen nicht mehr im Rahmen der pro- zessualen Darlegungs- oder Begründungspflicht. Zudem habe es sich vorliegend im Zeitpunkt der E-Mail vom 29. Juni 2021 nicht um ein kontradiktorisches Verfah- ren oder die Einvernahme einer Auskunftsperson gehandelt. Vielmehr sei das

- 6 - Verfahren nach wie vor gegen "Unbekannt" geführt worden und es sei lediglich darum gegangen, informell abzuklären bzw. mitzuteilen, wer die E-Mail vom 22. März 2020 verfasst haben könnte. Es treffe sodann nicht zu, dass aus dem Inter- netauftritt der E._____ oder anderen Quellen nicht ersichtlich sein solle, dass er (der Beschwerdeführer) hinter der Organisation stehe, werde er doch im Handels- register als Mitglied des Vorstandes mit Kollektivunterschrift zu zweien geführt. Es hätte mithin genügt, wenn der Beschwerdegegner 1 zur Untermauerung seines Verdachts auf den Handelsregisterauszug verwiesen hätte. Da sich selbst Rechtsanwälte in kontradiktorischen Verfahren nicht alle Äusserungen erlauben dürften, sei vorliegend nicht erstellt, dass offenkundig ein Rechtfertigungsgrund bestehe. Diese Frage habe nicht die Staatsanwaltschaft, sondern ein Richter zu klären (Urk. 2). In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, soweit sich der Beschwer- degegner 1 auf die Unteilbarkeit des Strafantrages berufe, seien seine Ausfüh- rungen unbeachtlich, gelte doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der gültig gegen einen Mitwirkenden gestellte Strafantrag – ohne ausdrückliche Ein- schränkungen – auch gegenüber allen anderen Tatbeteiligten. Das Unterbleiben der Verfolgung eines Mitbeteiligten habe keinen Einfluss auf den Fortbestand des Strafantrags gegenüber weiteren Delinquenten. Vorliegend habe der Strafantrag keinen Vorbehalt bezüglich der zu verfolgenden Personen enthalten bzw. dieser sei nicht bewusst auf den Beschwerdegegner 1 beschränkt worden. In der Straf- anzeige werde vielmehr festgehalten, dass es der Vertreter des Beschwerdegeg- ners 1 gewesen sei, welcher die fragliche E-Mail eingereicht habe (Urk. 23).

5. Der Beschwerdegegner 1 lässt einwenden, nach den ersten Ermittlungen habe lediglich der Standort einer IP-Adresse, nicht aber eine Täterschaft ermittelt werden können, weil es sich offenbar um allgemein zugängliche Computerar- beitsplätze eines Vereins gehandelt habe. Er habe offenkundig kein Interesse ge- habt, den wegen übler Nachrede rechtskräftig Verurteilten gegenüber der Straf- behörde in ein schlechtes Licht zu stellen. Vielmehr sei es darum gegangen, die Täterschaft aufgrund von konkreten Anhaltspunkten zu ermitteln. Ausschliesslich vor diesem Hintergrund sei es darum gegangen, aufzuzeigen, welche nachweis-

- 7 - baren Verstrickungen der mutmasslichen Täterschaft einen direkten Bezug zu den anonym versandten Vorwürfen an Dritte ergeben hätten. Es sei eine krimina- listische Tatsache, dass wer anderen Vorwürfe mache, oft selber in solche The- men involviert sei. Zudem sei die Täterschaft nicht alleine auf den Beschwerde- führer fokussiert gewesen, sondern habe auch dessen Bruder genannt. Die E- Mail-Information an die damalige Verfahrensleitung sei am 29. Juni 2021 erfolgt, verurteilt worden sei der Beschwerdeführer am 23. September 2021. Der Han- delsregistereintrag, auf welchen dieser verweise, sei zu diesem Zeitpunkt aber überhaupt nicht erfolgt gewesen. Der Eintrag des Vereins E._____ sei erstmals im Tagesregister Nr. … vom tt.mm.2021 erfolgt und am tt.mm.2021 im SHAB publi- ziert worden. Zudem lasse sich auch der Internetseite des Vereins bis heute die leitende Funktion des Beschwerdeführers nicht entnehmen und es bestehe auch kein Hinweis, dass der Verein im Handelsregister eingetragen sei. Folglich liege ein hinreichender und offensichtlicher Rechtfertigungsgrund vor. Zudem habe der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Strafantrag allein gegen den Beschwer- degegner 1 gestellt und nicht gegen dessen Rechtsvertreter. Mithin habe er sei- nen Strafantrag bewusst auf den Beschwerdegegner 1 beschränkt. Damit habe er gegen den Unteilbarkeitsgrundsatz verstossen und der Strafantrag sei daher von Amtes wegen als ungültig zu betrachten (Urk. 16).

6. Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art. 32 StGB). Ein allfälliger Rückzug des Strafantrags gegenüber einem Beschuldigten gilt gemäss Art. 33 Abs. 3 StGB für alle Beschuldigten. Beteiligte i.S.v. Art. 32 und Art. 33 Abs. 3 StGB sind Mittäter, Anstifter und Gehilfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.3; BGE 86 IV 145 E. 1). Art. 32 und Art. 33 Abs. 3 StGB verankern den Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags und des Rückzugs desselben. Dieser Grundsatz soll verhindern, dass der Verletz- te nach seinem Belieben nur einen einzelnen am Antragsdelikt Beteiligten her- ausgreift und diesen unter Ausschluss der anderen bestrafen lässt (BGE 132 IV 97 E. 3.3.1; 121 IV 150 E. 3a/aa).

- 8 - Der Einwand des Beschwerdegegners 1, der Strafantrag des Beschwerde- führers sei vorliegend bewusst auf den Beschwerdegegner 1 beschränkt worden, verfängt nicht. Aus der Strafanzeige ergibt sich klar, dass sich das inkriminierte Verhalten auf eine E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners 1 an den zuständigen Staatsanwalt vom 29. Juni 2021 bezieht. Weiter führt der Beschwer- deführer aus, die Vorwürfe gegen ihn habe der Beschwerdegegner 1 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Rahmen der Instruktion gegenüber seinem Vertreter und in der Folge am 29. Juni 2021 in der E-Mail desselben an die Staatsanwalt- schaft erhoben (Urk. 14/1 Rz. 12, 20). Diese Schilderung macht deutlich, dass nach dem Willen des Beschwerdeführers sämtliche an der Tat Beteiligten verfolgt werden sollen. Somit vermag der Beschwerdegegner 1 aus seinem Verweis auf die Unteilbarkeit des Strafantrages nichts zu seinen Gunsten abzuleiten bzw. der Einwand der Ungültigkeit des Strafantrages geht fehl.

7. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatver- dacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. De- zember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bun- desgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. No- vember 2019 E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein

- 9 - Rechtfertigungsgrund besteht (Urteile des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom

31. August 2020 E. 2.3; 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).

8. Wegen Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen das Rechtsgut Ehre. Darunter zu verstehen ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein cha- rakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1; BGE 131 IV 154 E. 1.2). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verant- wortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herab- zusetzen, sind nicht ehrverletzend, vorausgesetzt, die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteile des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2 m. H. und 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.4.3 m. H.). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrver- letzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der un- befangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen bei- legt, abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 f. m. H.). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe be- droht ist (Art. 14 StGB). Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse müssen auch dem Anwalt zustehen, der

- 10 - eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wi- der besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4; 131 IV 154 E. 1.3.1; 116 IV 211 E. 4.a/bb; Urteile des Bun- desgerichts 6B_475/2020 vom 31. August 2020 E. 2.2.2; 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2 je m.H.; RIKLIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 StGB N 61). Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertre- ten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertun- gen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (Urteil des Bundesge- richts 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2; vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.2, je m.H.). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlas- tungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 m.H.).

9. Der Vorwurf der Verleumdung bezieht sich vorliegend auf die E-Mail von Rechtsanwalt Y._____ an den zuständigen Staatsanwalt vom 29. Juni 2021 mit folgendem Wortlaut: "Im Nachgang zu unserem Telefongespräch von letzthin kann ich Ihnen nach Rücksprache mit meinem Klienten Folgendes mitteilen: Die Unternehmung E._____ in F._____ ist mutmasslich die/eine Nachfolge- Organisation der H._____. Die H._____ hatte mein Klient vor über 20 Jahren mit dem Jugend- und Kultur-Provider I._____ unterstützt, allerdings bemerkten sie bald (leider zu spät), dass deren Leiter für pädosexuelle Übergriffe auf ihrer Platt- form verantwortlich war, was dann in einer Jahre andauernden Schlammschlacht mündete, in deren Verlauf es nicht nur um die H._____ ging, sondern auch um die pädokriminelle Infiltration von angeblich namhaften und kompetenten Fachstellen im Bereich der Prävention und Jugendarbeit. Alle diese fragwürdigen Organisati- onen haben sich inzwischen aufgelöst bzw. stets neu verkleidet. Die H._____ (http://H._____.ch/) ist mutmasslich im "Verein «E._____» (E'._____)" aufgegan- gen, eine angeblich von Jugendlichen geführten "Kreativagentur." Mein Klient nimmt an, dass nach wie vor die Gebrüder A._____ und J._____ dort das Sagen bzw. die Führung inne haben. A._____ dürfte den polizeilichen Ermittlern im Be-

- 11 - reich Kinderschutz vermutlich bereits hinreichend bekannt sein. Angehängt ein G._____-Artikel betreffend einen Vorfall in der H._____, bei meinem Klienten ha- ben sich damals nebst den im G._____ erwähnten K._____ auch noch zwei ande- re Jugendliche als Opfer geoutet." (Urk. 3/2).

10. Wenngleich Rechtsanwalt Y._____ die zitierte E-Mail selbstredend auch an- ders bzw. zurückhaltender hätte formulieren können, wie der Beschwerdegegner 1 moniert, ist die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung durch die Staats- anwaltschaft unter den konkreten Umständen nicht zu beanstanden: 10.1. Der E-Mail direkt vorausgegangen war die Information des Staatsanwaltes an Rechtsanwalt Y._____, wonach die E-Mail vom 22. März 2020 von den Räum- lichkeiten der E._____ in F._____ aus versendet worden sei, verbunden mit der Anfrage hinsichtlich des Urhebers dieser E-Mail. Mithin wurde die zitierte E-Mail von Rechtsanwalt Y._____ nicht grundlos bzw. ohne ersichtlichen Anlass ver- schickt, sondern diese stellte eine direkte Reaktion auf die Anfrage des Staatsan- waltes betreffend den möglichen Urheber der E-Mail vom 22. März 2020 dar. Aus der Nachricht geht denn auch klar hervor, dass es Rechtsanwalt Y._____ darum ging, nicht ohne jegliche Erläuterung der Hintergründe den Namen eines potenzi- ellen Täters in den Raum zu stellen, sondern dem Staatsanwalt aufzuzeigen, dass und wie der Beschwerdeführer mutmasslich in einer Verbindung zur H._____ bzw. zur E._____ stehen dürfte, aufgrund welcher Umstände er als Ur- heber der E-Mail vom 22. März 2020 in Frage kommen könnte. Vor diesem Hin- tergrund ist auch die Bemerkung zu sehen, wonach es – nach einer früheren Zu- sammenarbeit der Beteiligten – zu einer "Schlammschlacht" im Zusammenhang mit mutmasslichen pädokriminellen Aktivitäten im Umfeld von Fachstellen im Be- reich der Prävention und Jugendarbeit gekommen sei. Auch diese Angaben ziel- ten darauf, dem Staatsanwalt die Hintergründe zu erläutern, aus welchen Grün- den der Beschwerdeführer der Urheber der fraglichen E-Mail sein könnte. Wenn in der E-Mail von Rechtsanwalt Y._____ sodann die Rede davon ist, der Be- schwerdeführer dürfte den polizeilichen Ermittlern im Bereich Kinderschutz ver- mutlich bereits hinreichend bekannt sein, bezieht sich diese Aussage auf den Umstand, dass (gemäss dem angehängten G._____-Artikel, welcher offenbar aus

- 12 - dem Jahr 2005 stammt, vgl. Urk. 14/16/3 S. 2) die betreffenden Vorwürfe offenbar bereits Jahre zuvor im Raum standen. Folglich liegt nahe, dass damals entspre- chende Ermittlungen getätigt worden sein dürften, welche angesichts der im G._____-Artikel erhobenen Vorwürfe auch den Beschwerdeführer betroffen haben dürften. Zudem macht die Formulierung deutlich, dass es sich dabei um eine blosse Vermutung handelt. Mithin sind diese Äusserungen im vorliegenden Kon- text sachbezogen und nicht zu beanstanden. 10.2. Wenn Rechtsanwalt Y._____ in seiner E-Mail weiter ausführt, der Leiter der H._____ sei für pädosexuelle Übergriffe auf ihrer Plattform verantwortlich gewe- sen, ist dazu Folgendes festzuhalten: Der Verweis auf ein mutmasslich strafbares Verhalten des Beschwerdeführers im Bereich von sexuellen Handlungen mit Kin- dern mag als pointierte und durchaus provokative Äusserung erscheinen. Auch diese Äusserung erfolgte vorliegend indes offenkundig in Zusammenhang mit der Klärung der Urheberschaft der E-Mail vom 22. März 2020. Dass die Äusserung völlig sachfremd und einzig in der Absicht erfolgt wäre, den Beschwerdeführer in ein schlechtes Licht zu rücken, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt Y._____ diesen Hinweis hätte weg- lassen können, wie der Beschwerdeführer moniert. Es muss dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 unbenommen sein, sich – unter Umständen auch pointiert – für die Interessen seines Klienten einzusetzen, kann doch von einem Anwalt nicht verlangt werden, dass er jeden einzelnen Satz, den er schreibt, da- raufhin überprüft, wie er von der Gegenseite oder einem Dritten interpretiert wer- den könnte. Anders zu entscheiden, würde bedeuten, dass die verfassungsrecht- lich geschützte Aufgabe des Anwaltes, die Parteiinteressen seiner Klientschaft umfassend und dezidiert zu wahren, unnötig erschwert würde (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.4.2). Entsprechend kann Rechtsanwalt Y._____ nicht vorgegeben wer- den, welchen Wortlaut er für seine – wie dargelegt sachbezogenen – Vorbringen an die Verfahrensleitung zu wählen hat. Dass es sich vorliegend im massgebli- chen Zeitpunkt nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelte, wie der Be- schwerdeführer einwendet, ändert daran nichts.

- 13 - 10.3. Aufgrund der gegebenen Sachlage kann mithin nicht gesagt werden, dass die Äusserungen von Rechtsanwalt Y._____ sachfremd und völlig haltlos erfolgt seien bzw. von vornherein jeglicher Grundlage entbehrten. Sodann hielt die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass anderweitig – etwa aus der Website der E._____ (https://E._____.ch, letztmals besucht am 2. November 2023) oder deren Handelsregistereintrag – zum Zeitpunkt des Versands der E-Mail am 29. Juni 2021 nicht ersichtlich war, dass der Beschwerdeführer mit diesem Verein in Ver- bindung stehen bzw. für diesen tätig sein könnte, datiert doch die Veröffentlichung des Handelsregistereintrages betreffend die Neueintragung des Beschwerdefüh- rers als Vorstandsmitglied erst vom 19. Oktober 2021. Entsprechend ist es legi- tim, dass Rechtsanwalt Y._____ – mangels anderweitiger Nachweise – seiner Eingabe einen Zeitungsartikel anhängte, aus welchem hervorgeht, dass der Be- schwerdeführer offenbar in einer Verbindung zur H._____ bzw. zu deren Nachfol- georganisation steht. Auf diese Weise konnte er eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer, der H._____ und der fraglichen, anonym verschickten Nach- richt herstellen, um der Staatsanwaltschaft einen plausiblen Anhaltspunkt für die mögliche Täterschaft zu liefern. Nicht ausser Acht gelassen werden kann schliesslich, dass die fraglichen Äusserungen eine Vorgeschichte hatten: Offen- bar hatten die beiden Beteiligten vor einigen Jahren beruflich miteinander zu tun, bevor sie sich dann aber überwarfen und es gemäss der Darstellung von Rechts- anwalt Y._____ zu einer "Jahre andauernden Schlammschlacht" gekommen sei. Auch angesichts dieser Vorgeschichte kann nicht gesagt werden, dass die Äusse- rungen von Rechtsanwalt Y._____ völlig sachfremd gewesen und allein mit dem Ziel erfolgt wären, den Beschwerdeführer zu diskreditieren.

11. Somit sind die Äusserungen in der E-Mail von Rechtsanwalt Y._____ an den zuständigen Staatsanwalt vom 29. Juni 2021 im Gesamtzusammenhang sachbe- zogen und durch Art. 14 StGB gerechtfertigt, da sie sich noch im Rahmen dessen bewegen, was ein Anwalt im Rahmen der Wahrung der Interessen seines Klienten pointiert darlegen darf. Entsprechend nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung zu Recht nicht an die Hand und die Beschwerde ist abzuweisen.

- 14 - III.

1. Bei diesem Ausgang unterliegt der Beschwerdeführer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind folglich ihm aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG).

2. Infolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 StPO).

3. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 1 liess sich vernehmen und stellte Anträge (Urk. 16). Für die damit verbundenen Aufwendungen ist er zu ent- schädigen. Nachdem vorliegend ausschliesslich Antragsdelikte im Raum stehen, trifft die Entschädigungspflicht den im Beschwerdeverfahren unterliegenden Be- schwerdeführer (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Eingabe des Beschwerdegegners 1 umfasst (ohne Rubrum und An- träge) rund eine Textseite (Urk. 16). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung des Anwaltes und seines notwendigen Zeit- aufwands ist die Entschädigung auf Fr. 250.– (inkl. MwSt.) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV).

4. Die Gerichtsgebühr sowie die Entschädigung des Beschwerdegegners 1 sind von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 750.–) ist dem Beschwerdeführer die geleistete Prozesskaution nach Ablauf der Rechtsmit- telfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 15 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird von der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 250.– (inkl. MwSt.) zu be- zahlen. Dieser Betrag wird dem Beschwerdegegner 1 aus der geleisteten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen.

4. Im Restbetrag (Fr. 750.–) wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − Fürsprecher lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis ad B-2/2021/10039412 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis ad B-2/2021/10039412 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte