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UE220221

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 21 Juli 2022 Anklage. Diesem wird zusammengefasst vorgeworfen, insgesamt ei- nen Vermögensschaden von USD 70'836'077, EUR 4'223'093 sowie GBP 300'000 verursacht zu haben, indem er als externer Vermögensverwalter mit ge- fälschten Kundenaufträgen diverse Transaktionen ab Kundenkonten ohne Wissen und Zustimmung der betroffenen Kunden habe ausführen lassen und in unerlaub- ter Weise hochriskante Handelsgeschäfte getätigt habe, welche zu massiven Ver- lusten geführt hätten, und hernach habe er die betroffenen Kunden hernach über diese Verluste nicht informiert (Urk. 5 S. 1). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

9. Abteilung, vom 13. April 2023 wurde E._____ erstinstanzlich wegen gewerbs- mässigen Betrugs, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, qualifizierter Ver- untreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und Geldwäscherei schuldig gespro- chen, wobei er bezüglich eines Teils der in der Anklageschrift aufgeführten – nicht A._____ betreffenden – Transaktionen freigesprochen worden ist und bezüglich des Sachverhaltsabschnitts der Handelsverluste – u.a. auch solcher zum Nachteil von A._____ aus den Jahren 2009 bis 2013 – das Verfahren infolge Verjährung eingestellt worden ist (Urk. 91). Das Berufungsverfahren ist hängig. 1.2. A._____ erstattete am 29. November 2019 Strafanzeige und konstituierte sich als Privatklägerin, wobei sie u.a. auch um Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die B._____ SA und deren verantwortliche Organe bzw. Mitarbeitenden, insbesondere C._____, wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug und Geld- wäscherei ersuchte (Urk. 26/10301001 ff. S. 2 und 4). Am 20. Juli 2021 ersuchte sie zudem um Ausdehnung der Strafuntersuchung auf Geldwäscherei-Tatbe- stände (insbesondere wegen Verstössen gegen die Meldepflicht im Sinne von Art. 9 GwG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 305bis StGB), wobei C._____ und D._____ (Compliance Officer) als Beschuldigte miteinzubeziehen seien und ge-

- 4 - gen die B._____ SA gestützt auf Art. 102 i.V.m. Art. 305bis StGB zu untersuchen sei (Urk. 26/10302001 ff. S. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 nahm die Staatsanwaltschaft u.a. die Stra- funtersuchung gegen die B._____ SA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) und D._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin 3) wegen Geldwäscherei etc. nicht an die Hand (Urk. 5).

2. Mit Eingabe vom 15. August 2022 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) hiergegen Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. Juli 2022 in der Strafuntersuchung Nr. A-6/2019/10009479 sei aufzuheben.

2. Es sei eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sowie wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzge- schäften nach Art. 305ter StGB und allenfalls weiterer Tatbestände gegen die B._____ SA (CHE-105.923.869), gegen C._____ und allenfalls andere Personen zu eröffnen und das Vorverfahren durchzuführen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."

3. Mit Verfügung vom 22. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin Frist an- gesetzt, um Übersetzungen der mit der Beschwerdeschrift eingereichten fremd- sprachigen Beilagen nachzureichen, soweit sich der Inhalt nicht aus der Be- schwerdeschrift ergebe, selbsterklärend sei oder es sich um Kopie der Untersu- chungsakten handle. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass für allfällige wei- tere ohne deutsche Übersetzung eingereichte neue fremdsprachige Beilagen ins- künftig keine Frist zur Verbesserung angesetzt werde und diese als unbeachtlich betrachtet würden. Überdies wurde ihr Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 6'000.00 angesetzt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 29. August 2022 er- suchte die Beschwerdegegnerin 1 um Kautionierung der Beschwerdeführerin in Höhe von einstweilen Fr. 6'000.00 zur Sicherstellung ihrer Entschädigung (Urk. 16). Mit Eingabe vom 18. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin

- 5 - bezüglich zweier Dokumente eine Übersetzung ein (Urk. 22, Urk. 23/1-2). Die Prozesskaution ging innert Frist ein (Urk. 18).

4. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 wurde der prozessuale Antrag der Be- schwerdegegnerin 1 abgewiesen. Weiter wurde den Beschwerdegegnern 1, 2 und 3 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt. Zudem wurde festgehalten, dass die Untersuchungsakten aus dem Beschwerdeverfahren, Ge- schäfts-Nr. UE220218-O, beigezogen würden sowie dass die Beschwerdeführerin die von ihr eingeforderte Prozesskaution doppelt eingezahlt habe und mit dem Er- ledigungsentscheid über den Umfang der Rückerstattung zu entscheiden sei (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 14. November 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Urk. 44). Die Beschwerdegegnerin 1 liess am

7. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Las- ten der Beschwerdeführerin (Urk. 46), ebenso die Beschwerdegegnerin 3 mit Ein- gabe vom 12. Dezember 2022 (Urk. 48) und der Beschwerdegegner 2 mit Ein- gabe vom 15. Dezember 2022 (Urk. 50). Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 repli- zierte die Beschwerdeführerin (Urk. 58). Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 wurde den Beschwerdegegnern 1, 2 und 3 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 62). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 20. Februar 2023 hierauf (Urk. 69). Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 duplizierten am

15. März 2023 (Urk. 76, Urk. 78). Am 30. März 2023 verfügte die Verfahrenslei- tung, nachdem die Beschwerdeführerin versucht hatte, beim Inkasso den zu viel bezahlten Betrag der Prozesskaution zurückzufordern, dass der über die eingefor- derte Prozesskaution hinaus einbezahlte Betrag als weitere Prozesskaution ein- behalten werde (Urk. 81). Am 4. April 2023 duplizierte der Beschwerdegegner 2 (Urk. 84). Mit Schreiben vom 21. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin Frist für allfällige Bemerkungen innert nicht erstreckbarer Frist angesetzt (Urk. 87). Hierauf liess sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Mai 2023 erneut vernehmen (Urk. 88). Am 21. September 2023 liess sie zudem das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 13. April 2023 betreffend den Beschuldigten E._____ einreichen (Urk. 90, Urk. 91). Im Hinblick auf den Verfah-

- 6 - rensausgang kann von der Fortsetzung des Schriftenwechsels abgesehen wer- den.

5. Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer per 1. Januar 2024 und Ab- wesenheiten sowie zufolge in diesem Zusammenhang wegen anhaltend hoher Pendenzen ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt. II.

1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Nichtanhandnah- meverfügung am 5. August 2022 entgegengenommen zu haben (Urk. 2 S. 6 N 4). In den Akten findet sich kein Empfangsschein. Dementsprechend ist davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeerhebung mit Eingabe vom 15. August 2022 recht- zeitig erfolgte. 2.1. Die Beschwerdeführerin ersucht namentlich um Eröffnung einer Strafunter- suchung betreffend Geldwäscherei und mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäf- ten. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegner 2 bis 4 stellen die Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführerin betreffend den Tatbestand der mangelnden Sorgfalt von Finanzgeschäften in Abrede (Urk. 44 S. 2, Urk. 46 S. 3 N 2 f., Urk. 48 S. 4 N 3, Urk. 50 S. 10 N 33). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, auch diesbezüglich beschwerdelegitimiert zu sein (Urk. 2 S. 6 f. N 5 ff., Urk. 58 S. 6 f. N 3 ff.). 2.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist

- 7 - und somit unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BSK StPO- Mazzucchelli/Postizzi, 3. Aufl. 2023, Art. 115 N 21). 2.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt der Tatbestand von Art. 305ter StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt nur die Rechtspflege. Anders als bei Art. 305bis StGB ist das Rechtsgut des Vermögens allfälliger im Gefolge mangelhafter Identifizierung geschädigter Personen bei Art. 305ter StGB nicht (mit)geschützt. Entsprechend gibt es keine privaten Geschädigten (Urteile des Bundesgerichts 6B_500/2017 vom 20. September 2017 E. 2.3, 6B_1321/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.4.2 und 6B_1374/2020 vom 11. März 2021 E. 2.5). Das von der Beschwerdeführerin angerufene Bundesgerichtsurteil 6B_931/2020 vom

E. 22 März 2021 bezieht sich einzig auf den Tatbestand der Geldwäscherei und ist dementsprechend nicht einschlägig. Mangels Beschwerdelegitimation ist somit auf die Beschwerde betreffend den Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei Finanzge- schäften im Sinne von Art. 305ter StGB nicht einzutreten. 3.1. Die Beschwerdegegnerin 1 macht des Weiteren geltend, das von der Be- schwerdeführerin gestellte Rechtsbegehren sei untauglich. Die Beschwerdeführe- rin habe ausdrücklich die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Geldwäsche- rei und mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften beantragt. Sie als Bank resp. Unternehmen könne sich diesbezüglich nicht strafbar machen. Dies sei von Ge- setzes wegen ausgeschlossen. Sie könne sich nur wegen Unternehmensstrafbar- keit gemäss Art. 102 StGB strafbar machen (Urk. 46 S. 3 N 4 ff.). Die Beschwer- deführerin entgegnet, es sei höchst umstritten, ob es sich bei Art. 102 StGB um einen eigenständigen Straftatbestand oder eine reine Zurechnungsnorm handle. Zudem seien Rechtsbegehren gemäss Treu und Glauben im Lichte der Begrün- dung auszulegen (Urk. 58 S. 14 N 37 ff.). Die Beschwerdegegnerin 1 hielt in ihrer Duplik an ihrem Standpunkt fest (Urk. 76 S. 2 f. N 3 f.). 3.2. Das Bundesgericht hat die Frage, ob es sich bei Art. 102 StGB um eine Zu- rechnungsnorm oder einen eigenständigen Straftatbestand handelt, – soweit er- sichtlich – bislang offen gelassen (vgl. BGE 146 IV 68 E. 2.3.2). Dies ist jedoch vorliegend auch nicht von Belang. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass zur Auslegung des Rechtsbegehrens die Begründung der Beschwerdeschrift

- 8 - heranzuziehen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2) und in dieser nimmt die Beschwerde- führerin auch Bezug auf Art. 102 StGB (Urk. 2 S. 55 f. N 167 ff.). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten. Ob diese Begründung verfängt, was die Be- schwerdegegnerin 1 in Abrede stellt, ist nachfolgend zu prüfen. III.

1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 2.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Nichtanhandnahme ei- ner Strafuntersuchung im Wesentlichen wie folgt: Es seien keine Delikte zu unter- suchen, welche keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden könn- ten, weshalb Art. 102 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung gelange. Gegen den Be- schuldigten E._____ werde u.a. wegen Geldwäscherei Anklage erhoben; hierbei

- 9 - handle es sich um eine Katalogtat von Art. 102 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte E._____ sei aber weder Organ noch Mitarbeiter der betroffenen Banken gewesen, sondern habe als externer Vermögensverwalter über die Gesellschaften G._____ AG (nachfolgend: G._____) und H._____ AG (nachfolgend: H._____) Vermö- genswerte der betroffenen Kunden verwaltet. Es mangle somit am Tatbestands- element "in einem Unternehmen". Bezüglich der Mitarbeitenden der involvierten Banken fehle es betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei am entsprechenden Tatverdacht. Es fehle am Vorsatz sowie – mit Ausnahme betreffend die Privatklä- gerin A._____ – an der jeweiligen Vortat. Es seien keine Anhaltspunkte für Geld- wäscherei ersichtlich gewesen, weshalb keine Pflicht bestanden habe, vertiefte Abklärungen gemäss Art. 6 GwG zu treffen und bei begründetem Verdacht eine Meldung gemäss Art. 9 GwG einzureichen. Mangels Verletzung der Pflichten ge- mäss Art. 6 und Art. 9 GwG scheide auch eine Strafbarkeit wegen Geldwäscherei durch Unterlassen aus. Dass der Beschuldigte E._____ bei der Verübung seiner Delikte vom Beschwerdegegner 2 oder sonst jemandem innerhalb der betroffenen Banken unterstützt worden wäre bzw. Mittäter oder Gehilfen innerhalb der Banken gehabt hätte, sei gemäss Untersuchungsergebnis unzutreffend. Die Untersu- chung habe keinerlei Beweise für eine Mittäterschaft oder Gehilfenschaft des Be- schwerdegegners 2 oder anderer Mitarbeitenden der betroffenen Banken zu Tage gefördert (Urk. 5 S. 2 ff.). An diesem Standpunkt hielt sie im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens fest (Urk. 44). 2.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass unter Be- rücksichtigung der gegebenen Umstände die konkrete Möglichkeit von Geldwä- schereihandlungen, begangen durch die Beschwerdegegnerin 1 und deren Mitar- beitende, vorliege, wobei davon auszugehen sei, die Beschwerdegegnerin 1 bzw. der Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegegnerin 3 hätten die Geldwäsche- reihandlungen (eventual-)vorsätzlich in Kauf genommen, weshalb die Vorausset- zungen für eine Nichtanhandnahme nicht vorlägen (Urk. 2 S. 8 N 11 und S. 51 f. N 153 ff.). Unter dem Blickwinkel von Art. 102 StGB müsse sich die Beschwerde- gegnerin 1 die mutmasslichen Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten E._____ anlasten lassen (Urk. 2 S. 56 N 172; siehe zudem Urk. 58, Urk. 88 und Urk. 90).

- 10 - 2.2.2. Die Beschwerdegegnerin 1 entgegnet zusammengefasst, dass eindeu- tig keine Unternehmensstrafbarkeit im Sinne von Art. 102 Abs. 2 StGB vorliege (Urk. 46, Urk. 76). Der Beschwerdegegner 2 führt zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Anfangsverdacht darzutun vermöge. Weder in ob- jektiver noch in subjektiver Hinsicht könne er sich wegen Geldwäscherei schuldig gemacht haben (Urk. 50, Urk. 84). Die Beschwerdegegnerin 3 erklärt zusammen- gefasst, pflichtgemäss gehandelt zu haben. Es fehle zudem am Vorsatz. Es be- stehe offenkundig kein hinreichender Verdacht auf ein strafbares Verhalten (Urk. 48, Urk. 78). 2.2.3. Nachfolgend ist auf die Ausführungen der Parteien insoweit einzuge- hen, als sie sich als entscheidrelevant erweisen. Festzuhalten ist in diesem Zu- sammenhang, dass pauschale Verweise auf frühere Rechtsschriften im Rahmen der Strafuntersuchung (z.B. Urk. 2 S. 9 N 15 und S. 40 N 119) unbeachtlich sind, da die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (Urteile des Bundesgerichts 1B_289/2018 vom 26. Juli 2018 E. 1 und 6B_971/2015 vom

5. April 2016 E. 3, insb. mit Verweis auf BGE 140 III 115 E. 2). Vorab ist weiter festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar auch die Durchführung einer Strafuntersuchung wegen "allenfalls weiterer Tatbestände" beantragt (Urk. 2 S. 3), es diesbezüglich jedoch an einer Begründung fehlt, weshalb nachfolgend einzig auf den Tatbestand der Geldwäscherei einzugehen ist. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab mehrfach, dass die Staatsanwaltschaft ihre im Rahmen der Strafuntersuchung eingebrachten Argumente ausgeblendet resp. ignoriert habe und macht diesbezüglich eine Verletzung ihres Gehörsan- spruchs geltend (Urk. 2 S. 9 S. 17, S. 10 N 22, S. 22 N 61, S. 40 N 119 und S. 42 N 127). 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Hierbei kann sie sich auf die wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

- 11 - leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.3.2 und 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.2). 3.3. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung dargelegt, weshalb sich ihres Erachtens die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 nicht strafbar gemacht haben resp. kein Anfangsverdacht für eine strafbare Hand- lung vorliegt (siehe vorstehend E. III. 2.1). Sie durfte sich hierbei – wie zuvor aus- geführt – auf das Wesentliche beschränken und musste sich nicht mit sämtlichen Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandersetzen. Lediglich der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in materieller Hinsicht eine andere Auffassung als die Beschwerdeführerin vertritt, vermag keine Verletzung der Begründungspflicht dar- zutun (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_254/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1 und 1C_446/2021 vom 24. März 2022 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin war denn auch ohne Weiteres in der Lage, die Nichtanhandnahmeverfügung sachgerecht anzu- fechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin liegt so- mit nicht vor. 4.1. Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rah- men des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner be- stimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet und dieses bestraft (Art. 102 Abs. 1 StGB). Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Art. 260ter, Art. 260quinquies, Art. 305bis, Art. 322ter, Art. 322quinquies, Art. 322septies Abs. 1 oder Art. 322octies StGB, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderli- chen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern (Art. 102 Abs. 2 StGB). Die Begehung der Anlasstat der natürlichen Person – betreffend Art. 102 Abs. 2 StGB eine Katalogtat – bildet den äusseren Grund für die Strafbarkeit. Sie ist ob- jektive Strafbarkeitsbedingung. Die Bestimmung knüpft mithin an ein begangenes Vergehen oder Verbrechen an. Dabei muss nachgewiesen sein, dass die objekti-

- 12 - ven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Gelingt dieser Nachweis nicht, entfällt die Strafbarkeit des Unternehmens (BGE 142 IV 333 E. 4.1). Dass ein entsprechendes Delikt begangen wurde, genügt als Beweis dafür, dass das Unternehmen seinen Pflichten gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB nicht nachgekom- men ist, für sich allein des Weiteren noch nicht. Es ist darüber hinaus ein Zurech- nungszusammenhang zwischen Organisationsdefizit und Anlasstat erforderlich. Es muss nachgewiesen sein, dass konkrete Organisationsmassnahmen erforder- lich gewesen wären und tatsächlich nicht bestanden haben. Der Vorwurf geht da- hin, dass das Unternehmen nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatori- schen Vorkehren getroffen hat, um eine Straftat aus dem aufgeführten Katalog zu verhindern. Das Delikt ist ein fahrlässiges Unterlassungsdelikt. Dem Unternehmen kommt die Funktion eines Überwachungsgaranten zu (BGE 142 IV 333 E. 4.2). Die Straftat muss von einer Person – sei es ein Organ oder ein Angestellter – be- gangen worden sein, die mit dem Unternehmen in einer ausreichend engen hier- archischen oder organisatorischen Beziehung steht, so dass man davon ausge- hen kann, dass die Straftat tatsächlich innerhalb des Unternehmens begangen wurde. Dagegen sind Dritte, d. h. Personen, die in keiner Beziehung zur Aus- übung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, aus dem Kreis der Per- sonen ausgeschlossen, deren Verhalten dem Unternehmen zugerechnet werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_442/2013 vom 26. August 2013 E. 4.1). 4.2. Zu Art. 102 Abs. 1 StGB äussert sich die Beschwerdeführerin nicht; diesbe- züglich akzeptiert sie somit die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Be- treffend die Unternehmensstrafbarkeit gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB hielt die Staatsanwaltschaft zutreffend fest, dass es betreffend den Beschuldigten E._____ bereits an einer Tat in einem Unternehmen mangelt (Urk. 5 S. 4). Beim Beschul- digten E._____ handelt es sich – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt (Urk. 44 S. 5 f.) – um einen externen Vermögensverwalter, welcher über die Ge- sellschaften G._____ und H._____ Vermögenswerte von Kunden verwaltete. Er hatte seine Kunden, wozu insbesondere die Beschwerdeführerin gehörte, in finan- ziellen Angelegenheiten zu beraten. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit war er un- abhängig und frei. Es bestand kein Subordinationsverhältnis zur Beschwerdegeg-

- 13 - nerin 1. Die Beschwerdegegnerin 1 hatte kein Weisungs- oder Kontrollrecht. Dies lässt sich auch den beiden Dokumenten zwischen der H._____ und der Be- schwerdegegnerin 1 entnehmen, auf welche diese zu Recht hinweist (Urk. 46 S. 8

f. N 20 ff.). Im von der Beschwerdegegnerin 1 angeführten "Schedule to the Agreement" zwischen ihr und der H._____ vom 22. resp. 29. Juni 2015 ist denn u.a. festgehalten, dass die H._____ bestätigt und garantiert, nicht als Vertreter der Beschwerdegegnerin 1 zu handeln, dass sie eine nicht exklusive, unabhängige Tätigkeit ausübe und kein Agent, Angestellter oder Partner der Beschwerdegeg- nerin 1 sei und sie ihre Kunden hierauf hinweise (Urk. 26/40304023 ff. S. 3). Auch in den "External Manager's Terms & Conditions" ist u.a. festgehalten, dass die H._____ in eigenem Namen und unabhängig von der Beschwerdegegnerin 1 handle (Urk. 26/40304027 ff. S. 2). Der Umstand, dass Verträge zwischen der H._____ und der Beschwerdegegnerin 1 abgeschlossen worden waren, vermag – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 55 N 170) – an der darin festgehaltenen Unabhängigkeit des Beschuldigten E._____ nichts zu ändern. Ebenso wenig verfängt deren Verweis auf den Trechsel-Kommentar aus dem Jahr 2013 (Urk. 2 S. 55 f. N 169 und N 171). In diesem ist – wie auch in der aktu- ellen Auflage von 2021 – festgehalten, dass Beauftragte, die im Rahmen von "Outsourcing" dem Unternehmenszweck dienten, zum Täterkreis der Anlasstat gehörten (Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel, PK StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 102 N 11). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, alle externen Vermögensverwalter fielen darunter (Urk. 2 S. 56 N 171), verfängt jedoch nicht. Massgebend müssen immer die konkreten Gegebenheiten im Einzelfall sein. So ist denn auch im Basler Kommentar festgehalten, dass bei Beauftragten zu differenzieren sei. Diese fielen unter die Norm, wenn sie einzig für das Unternehmen arbeiteten und organisato- risch stark in das Unternehmen eingebunden seien. Üblicherweise sei dies jedoch nicht der Fall und es bestünde kein Subordinationsverhältnis. Anhand dieser Grundsätze ist gemäss Niggli/Gfeller auch im Falle von Outsourcing zu entschei- den, ob eine in einem anderen Unternehmen als Outsourcingnehmer begangene Tat dem Unternehmen selbst anzurechnen sei. Dies sei dann zu bejahen, wenn das Unternehmen Tätigkeiten an Dritte übertrage, die es dafür beaufsichtigen und kontrollieren müsse bzw. solle. Beim externen Outsourcing könne das Fehlverhal-

- 14 - ten des Outsourcingnehmers in der Regel nicht dem Outsourcinggeber zugerech- net werden, weil mangels Weisungs- und Kontrollrechten das Unternehmen kei- nen Einfluss auf die Unternehmensstruktur habe. Im Falle einer starken organisa- torischen Einbindung des Outsourcingnehmers sei eine Zurechnung allerdings nicht ausgeschlossen (BSK StGB-Niggli/Gfeller, 4. Aufl. 2023, Art. 102 N 69 ff.). Vorliegend fällt der Beschuldigte E._____ somit in Bezug auf eine Anwendbarkeit von Art. 102 Abs. 2 StGB aus den zuvor genannten Gründen ausser Betracht. Was die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 1 anbelangt, merkt die Beschwerde- gegnerin 1 an, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht ein- mal behauptet habe, dass diese als Anlasstäter in Frage kämen (Urk. 46 S. 7 N 18 und S. 10 N 28). In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie durch ihre Ausführungen zur Strafbarkeit betreffend Geldwäscherei und der wiederholten Anmerkung eines Organisationsdefizits in ihrer Beschwerdeschrift dargelegt habe, weshalb sich die Beschwerdegegnerin 1 die Taten ihrer Mitarbei- tenden, insbesondere des Beschwerdegegners 2 und der Beschwerdegegnerin 3, anrechnen lassen müsse (Urk. 58 S. 12 N 27 und S. 14 N 38). Ob dies eine genü- gende Beschwerdebegründung darstellt, kann offen gelassen werden, da – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (siehe nachstehend E. III. 5.) – keine Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Mitarbeitern der Beschwerdegegne- rin 1 vorliegen und es dementsprechend an einer Anlasstat fehlt, wie es bereits die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fest- gehalten hat (Urk. 5 S. 4). Die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung erweist sich somit betreffend die Beschwerdegegnerin 1 als korrekt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuwei- sen. 5.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich wegen Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren.

- 15 - Der Tatbestand der Geldwäscherei kann durch Unterlassung begangen werden, wenn der Täter eine Garantestellung innehat, die ihn rechtlich zum Handeln ver- pflichtet (Art. 11 Abs. 1 und 2 StGB). Das GWG definiert die Regeln, denen die Fi- nanzintermediäre im Kampf gegen die Geldwäscherei unterworfen sind. Diese ha- ben besondere Sorgfaltspflichten (Art. 3-8 GWG) und Pflichten bei Geldwäsche- reiverdacht (Art. 9-11 GWG). Finanzintermediäre befinden sich daher in einer be- sonderen rechtlichen Lage, die sie insbesondere dazu verpflichtet, die wirtschaftli- chen Hintergründe und den Zweck einer Geschäftsbeziehung zu ermitteln, wenn es Hinweise dafür gibt, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stam- men, und unverzüglich die Meldestelle für Geldwäscherei zu benachrichtigen. Dementsprechend kommt ihnen bezüglich des Tatbestands der Geldwäscherei eine Garantenstellung zu (BGE 136 IV 188 E. 6.2, 6.2.1.1 und 6.2.2 [Pra 2011 Nr. 79]). Tatobjekt der Geldwäscherei sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbre- chen herrühren. Massgebend hierfür ist die Definition nach Art. 10 Abs. 2 StGB. Der Tatbestand verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren. Tat- handlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Die strafbare Handlung liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffin- dung oder der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen stammen. Charakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbe- nen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehör- den fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trail", d.h. der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern. Bei einer blossen Verlängerung des paper trail liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind. Bei einer Auslandsüberweisung liegt eine Geldwäscherei-

- 16 - handlung nach der neueren Rechtsprechung daher nur dann vor, wenn die Trans- aktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2, 145 IV 335 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom

20. Juni 2022 E. 15.2.1). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stam- men, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Dabei genügt es, dass der Geld- wäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahe legen, dass das Geld aus einer verbrecherischen Vortat stammt. Ist nach dem Beweisergebnis davon aus- zugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumindest für möglich hielt, dass die Vermögens- werte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.2). Dass ein Finanzintermediär seinen sich aus dem GwG ergebenden Sorgfalts- pflichten nicht nachkam, lässt nicht zwingend auf (Eventual-)Vorsatz schliessen. Dass das Nichtwissen um die verbrecherische Herkunft von Vermögenswerten auf einer Verletzung von gesetzlichen Pflichten als Finanzintermediär beruht, reicht für den Nachweis des (Eventual-)Vorsatzes in Bezug auf die Verletzung des Geldwäschereitatbestandes nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.4). 5.2.1. Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Nichtanhandnahme- verfügung fest, dass Vermögenswerte von Kunden, die legal auf ihren Konten bei der Beschwerdegegnerin 1 (und weiteren Banken) gelegen seien, nicht Objekt ei- ner Geldwäschereihandlung sein könnten, diesbezüglich fehle es an einer Vortat (Urk. 5 S. 6 f.). Die Staatsanwaltschaft erhob daher nicht bezüglich sämtlicher zur Anklage gebrachten unautorisierten Transaktionen gegen den Beschuldigten E._____ zusätzlich Anklage wegen Geldwäscherei. Sie erachtete vielmehr – wie bereits in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten (Urk. 5 S.

7) – einzig mittels gefälschter Kundenaufträge unerlaubte Transaktionen ab dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin 1 (nachfolgend:

- 17 - "A._____-Konto") auf das Konto der I._____ Ltd. bei der Beschwerdegegnerin 1 (nachfolgend: I._____-Konto) sowie auf die Konten der J._____ Ltd. bei der Credit Suisse und der UBS als entsprechende Vortaten zu nachfolgenden Geldwäsche- reihandlungen bezüglich Weitertransfers ab dem I._____-Konto bzw. den Konten der J._____ Ltd. (Urk. 26/00101059 ff. S. 57 N 119 f.). 5.2.2. Auf die zur Anklage gebrachten Weiterüberweisungen an die I._____ sowie die J._____ Ltd. verweist die Beschwerdeführerin zunächst pauschal zur Begründung des Vorliegens einer Vortat (Urk. 2 S. 24 N 66). Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin pauschal vor, dass Vortaten aktenkundig seien, da der Beschuldigte E._____ ihre Unterschrift auf sämtlichen Zahlungsaufträgen, Bien Trouvés und Vermögensverwaltungsverträgen gefälscht habe (Urk. 2 S. 24 N 67). Überdies erklärt sie, dass der Beschuldigte E._____ Vermögenswerte ab dem Konto der Beschwerdeführerin bzw. vom I._____-Konto sowie den Konten der J._____ Ltd. an weitere Geschädigte, welche ebenfalls Kunden der Beschwerde- gegnerin 1 gewesen seien, verschoben habe und diese rechtswidrigen Verschie- bungen von Vermögenswerten zwischen verschiedenen Kunden des Beschuldig- ten E._____ mittels gefälschter Urkunden als Vortat zu qualifizieren seien (Urk. 2 S. 35 N 98 ff.). 5.2.3. Betreffend die vom A._____-Konto auf die Konten der J._____ Ltd. transferierten Vermögenswerte folgte das Bezirksgericht Zürich der Anklage und erachtete diese als deliktisch erlangt (Urk. 91 S. 145 und S. 156). Dies ist jedoch vorliegend nicht von Belang. Die Konten der J._____ Ltd. befinden sich – wie ge- sagt – bei der UBS und der Credit Suisse (vgl. Urk. 26/00101159 ff. S. 59 N 121 f.), so dass die nachfolgende dem Beschuldigten E._____ als Geldwäscherei- handlung angelastete Weiterleitung der Vermögenswerte die Beschwerdegegne- rin 1 resp. deren Mitarbeiter– wie die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend ausführte (Urk. 46 S. 11 N 34) – in keiner Weise tangiert. 5.2.4. In ihrer Beschwerdeschrift thematisiert die Beschwerdeführerin diverse weitere Transaktionen vom A._____-Konto, bei welchen es sich im Gegensatz zu den Transaktionen vom A._____-Konto auf das I._____-Konto nicht um bankin- terne Transaktionen handelte (Urk. 2 S. 24 ff. N 68 ff.). In ihrer Replik verwies sie

- 18 - explizit zur Begründung, welche Transaktionen als Vortaten zu qualifizieren seien, u.a. auf diese in N 68 ff. der Beschwerdeschrift aufgeführten Transaktionen (Urk. 58 S. 17 f. N 58). Zur Begründung wies sie pauschal auf die zur Anklage gebrach- ten Transaktionen an die I._____ und die J._____ Ltd. hin und hielt fest, dass so- bald die Vermögenswerte auf dem I._____-Konto gewesen seien, diese von ei- nem Verbrechen hergerührt hätten (Urk. 58 S. 18 N 58). Hiermit ist aber nicht dar- getan, weshalb die Transaktionen, die nicht an die I._____ erfolgten, Vortaten zu die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 1 tangierende Geldwäschereihandlungen bzw. zu strafrechtlich relevanten Unterlassungen darstellen sollten. Die Be- schwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 brachten zutreffend vor, dass sich auf dem A._____-Konto legale und nicht deliktisch erlangte Vermögenswerte befanden (Urk. 46 S. 11 N 33, Urk. 50 S. 4 N 6). Gegenteiliges legte die Be- schwerdeführerin nicht substantiiert dar. Dass für die Transaktionen insbesondere Zahlungsaufträge gefälscht wurden, vermag an der Legalität der Gelder nichts zu ändern, wie die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 zutreffend einwandten (Urk. 46 S. 12 N 35, Urk. 50 S. 4 N 9; vgl. auch Ackermann/Zehnder, in: Kriminelles Vermögen / Kriminelle Organisationen, Band II, Art. 305bis N 255). Diese Transaktionen sind somit für den gegen die Mitarbeiter der Beschwerde- gegnerin 1 erhobenen Vorwurf der Geldwäscherei ebenfalls nicht von Belang. 5.2.5. Was die Weitertransfers ab dem I._____-Konto anbelangt, erging ge- gen den Beschuldigten E._____ erstinstanzlich ein Schuldspruch wegen Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Das Bezirksgericht Zürich qualifi- zierte die Vermögenswerte auf dem I._____-Konto als deliktisch erlangt und be- jahte dementsprechend das Vorliegen einer Vortat bezüglich der folgenden Wei- tertransfers, die teilweise ins Ausland erfolgt seien (Urk. 91 S. 145 und S. 156). Ob dies zutrifft, was seitens der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegeg- ners 2 in Abrede gestellt wird (Urk. 46 S. 11 N 33, Urk. 50 S. 4 N 7), kann vorlie- gend offen gelassen werden. Denn selbst wenn die Transaktionen vom A._____- Konto auf das I._____-Konto als Vortaten zu qualifizieren wären, lägen – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – bezüglich dieser Transaktionen keine Hin- weise für Geldwäscherei betreffend die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 1 vor.

- 19 - 5.3.1. Den Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin 1, u.a. dem Beschwerde- gegner 2 und der Beschwerdegegnerin 3, lastet die Beschwerdeführerin diverse Pflichtverletzungen an, die einen konkreten Verdacht betreffend Geldwäscherei begründen sollen (Urk. 2 S. 16 N 40 und S. 52 N 154). Hierauf ist nachfolgend einzugehen. 5.3.2. Zunächst betont die Beschwerdeführerin mehrfach, dass der Be- schwerdegegner 2 von der gegen die G._____ geführten Strafuntersuchung Kenntnis gehabt und dennoch akzeptiert habe, dass der Beschuldigte E._____ in der Folge unter der Firma H._____ statt G._____ als externer Vermögensverwal- ter aufgetreten sei (Urk. 2 S. 11 N 25 und S. 43 N 130, Urk. 58 S. 7 f. N 8 ff.). Diese Argumentation verfängt nicht. In jenes Strafverfahren waren Genfer Ange- stellte der G._____ involviert, nicht der Beschuldigte E._____, wie die Staatsan- waltschaft und der Beschwerdegegner 2 zutreffend ausführten (Urk. 44 S. 2 f., Urk. 50 S. 8 N 26). Die Staatsanwaltschaft Genf hat infolgedessen auch die Über- nahme des gegen den Beschuldigten E._____ geführten Verfahrens abgelehnt (Urk. 26/20201011). Dass aufgrund dieser Strafuntersuchung zunächst für eine gewisse Dauer Vermögenswerte bei der Beschwerdegegnerin 1 gesperrt gewe- sen waren (Urk. 60/145), vermag hieran nichts zu ändern. Es ist dementspre- chend – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 45 N 137, Urk. 58 S. 7 N 10) – nicht zu beanstanden, dass die Mitteilung über die Beendigung der Zusammenarbeit mit der G._____ vereinbarungsgemäss (Urk. 26/40101017) banklagernd erfolgte (Urk. 26/40101602). Die Beschwerdeführerin führte im Übri- gen im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme selbst aus, dass sie mit der H._____ im Jahr 2016 eine Vereinbarung abgeschlossen habe (Urk. 26/50803001 ff. S. 15 F/A 50) sowie dass sie Kenntnis von der "Sache in Genf" erhalten und dies mit dem Beschuldigten E._____ besprochen habe (Urk. 26/50803001 ff. S. 35 F/A 153). 5.3.3. Des Weiteren wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 2 vor, die Eröffnung eines Kontos für die I._____ "gebilligt" zu haben, obwohl die I._____ im Anschluss an die Untersuchungen in Genf auf den K._____ [Staat in Ozeanien] errichtet worden sei. Die zeitliche Nähe zwischen der Strafuntersu-

- 20 - chung in Genf und der Gründung einer Offshore-Gesellschaft sei untrüglicher Hin- weis auf möglicherweise kriminelle Machenschaften, die ein erfahrener Banker wie der Beschwerdegegner 2 erkannt haben müsste. Die Eröffnung des Kontos hätte als objektiv ungewöhnlich erscheinen müssen, weshalb die Beschwerdefüh- rerin persönlich zu kontaktieren gewesen wäre (Urk. 2 S. 12 f. N 30 ff. und S. 43 N 131). Gemäss dem Beschuldigten E._____ errichtete dieser die I._____ ohne Wissen und Zustimmung der Beschwerdeführerin (Urk. 26/50402001 ff. S. 10; siehe auch Urk. 26/00101059 ff. S. 13 N 22, Urk. 26/50803001 ff. S. 20 F/A 70 f.), wobei bei der anschliessenden Kontoeröffnung geltend gemacht worden war, die Beschwerdeführerin sei die wirtschaftlich Berechtigte dieser Gesellschaft (Urk. 26/40103315). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, weshalb die Er- öffnung des I._____-Kontos betreffend den Beschwerdegegner 2 von strafrechtli- cher Relevanz sein sollte, sind unsubstantiiert. Wie bereits zuvor ausgeführt, war der Beschuldigte E._____ nicht in die Genfer Strafuntersuchung involviert. Die Gründung einer Offshore-Gesellschaft ist nicht derart ungewöhnlich; die Be- schwerdeführerin selbst führte aus, über diverse derartige Unternehmen verfügt zu haben (Urk. 26/50803001 S. 28 F/A 118). Es bestand dementsprechend auch kein Anlass, die Beschwerdeführerin persönlich zu kontaktieren. Wie die Be- schwerdeführerin selbst ausführte, stand der Beschwerdegegner 2 vor der Eröff- nung des Kontos jedoch insbesondere mit der Direktorin der I._____ sowie dem Beschuldigten E._____ in Kontakt (Urk. 2 S. 12 N 31, Urk. 3/5, Urk. 26/40103315) und tätigte somit Abklärungen. 5.3.4. Bezüglich der Transaktionen ab dem I._____-Konto rügt die Beschwer- deführerin zunächst pauschal, dass bei Transaktionen in Länder, die keine Rechtshilfe in Strafsachen leisteten (China, Vereinigte Arabische Emirate, Thai- land, Singapur, Cayman Islands), mutmasslich der wirtschaftliche Hintergrund nicht geprüft worden sei (Urk. 2 S. 29 ff. N 82 ff.). Die Beschwerdeführerin legte hiermit allerdings weder substantiiert dar, weshalb Hinweise darauf bestehen soll- ten, dass keine Prüfung erfolgt sei noch weshalb weitergehende Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund von Nöten gewesen wären. Einzig der Umstand, dass es sich um Gesellschaften handeln soll, die ihren Sitz in Ländern hätten, welche über kein Rechtshilfeabkommen mit der Schweiz verfügten, genügt hierfür

- 21 - nicht. Selbiges gilt für den pauschalen Hinweis auf die Höhe und Zielländer der Transaktionen (Urk. 2 S. 54 N 165). Was des Weiteren die von der Empfänger- bank in China gestoppte Transaktion vom 17. Mai 2018 anbelangt (Urk. 2 S. 30 N 85), so bringt die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend vor (Urk. 46 S. 35 N 121), dass – entgegen der "freien Übersetzung" der Beschwerdeführerin (Urk. 58 S. 22 N 85 f.) – gemäss der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Aktenstelle die Nichtdurchführung der Transaktion nicht mit "ungenügenden Hintergrundinfor- mationen" begründet worden ist, sondern festgehalten worden ist, dass die Emp- fängerbank ohne weitergehende Informationen ("with no further information") schlicht mitteilte, sie sei "unable to apply" (Urk. 26/40103369); sprich es fehlten nicht Informationen für die Transaktion, sondern die Empfängerbank lieferte keine weitergehenden Erklärungen zur Rückweisung der Transaktion. Andernfalls hätte die Bankmitarbeiterin wohl um weitergehende Informationen ersucht und nicht nachgefragt, wie nun weiterverfahren werden solle. Die Rückweisung der Trans- aktion gab somit keinen Anlass für vertiefte Abklärungen. Die Beschwerdegegne- rin 1 wies im Übrigen zutreffend darauf hin, dass eine Rückweisung diverse Ursa- chen haben kann (Urk. 46 S. 35 N 121 und S. 47 N 172). Dies trifft auch auf die weiter angeführten abgelehnten Transaktionen zu (Urk. 2 S. 53 f. N 162 ff.). We- der abgelehnte Transaktionen noch Rückfragen der Empfängerbank vermögen per se strafrechtlich relevante fehlende Abklärungen seitens der Beschwerdegeg- nerin 1 zu belegen. Hieran vermag nichts zu ändern, dass einmal die Rückwei- sung mit "inconfirmity with compliance policies" (Urk. 2 S. 53 N 163; Urk. 26/40120544) begründet worden ist. 5.3.5. In der Folge beanstandet die Beschwerdeführerin konkret die ab dem

E. 24 April 2018 erfolgten 19 Transaktionen ab dem I._____-Konto. Die wirtschaftli- chen Hintergründe der Transaktionen seien angesichts der neuen Erkenntnisse nicht sorgfältig abgeklärt worden und es sei nicht versucht worden, sie, die Be- schwerdeführerin persönlich, zu treffen, um die Angaben des Beschuldigten E._____ zu überprüfen (Urk. 2 S. 13 ff. N 32-39, S. 18 N 47, S. 44 N 133 und S. 46 N 139). Sie berief sich hierbei auf die Erkenntnisse aus einem Kundentreffen vom 20. April 2018. Am 20. April 2018 suchten andere Klienten des Beschuldigten E._____ gemeinsam mit dem Beschuldigten E._____ die Beschwerdegegnerin 1

- 22 - resp. den Beschwerdegegner 2 auf. Gemäss der nachträglich am 3. April 2019 er- stellten Aktennotiz des Beschwerdegegners 2 habe eine Kundin anlässlich jenes Treffens Fragen zu einem vom Beschuldigten E._____ erhaltenen Dokument ge- habt, worauf dem Beschwerdegegner 2 eine Diskrepanz zu den Unterlagen der Beschwerdegegnerin 1 aufgefallen sei, er und ein weiterer Bankmitarbeiter ihre Bankunterlagen geholt und sie die Kunden über ihre tatsächlichen Kontostände informiert hätten. Der Beschuldigte E._____ habe daraufhin erläutert, weshalb die Unterschiede bestünden, worauf einer der Kunden das Bien Trouvé für das Fami- lienkonto unterzeichnet habe. Im Rahmen dieses Treffens hätten zwei Kundinnen darauf hingewiesen, regelmässig Kontoauszüge von der Beschwerdegegnerin 1 per E-Mail erhalten zu haben. Eine der Kundinnen habe ihm, dem Beschwerde- gegner 2, hernach eine der E-Mails, versandt von der E-Mail-Adresse "L._____", weitergeleitet. Bei dieser E-Mail-Adresse habe es sich nicht um eine offizielle E- Mail-Adresse der Beschwerdegegnerin 1 gehandelt (Urk. 26/40301016 ff.). Die Beschwerdegegnerin 1 beendete am 24. April 2018 die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten E._____ resp. der H._____ aufgrund von Unregelmässigkei- ten (Urk. 26/40301142). Sie informierte hierüber die I._____ sowie die Beschwer- deführerin (banklagernd) am 27. April 2018 (Urk. 26/40103228, Urk. 26/40308230, Urk. 26/50601001 ff. S. 22 F/A 134). Des Weiteren übergab der Be- schuldigte E._____ dem Beschwerdegegner 2 am 30. April 2018 die Kontaktdaten seiner Kunden, u.a. auch von der Beschwerdeführerin (Urk. 26/43601542). An- lässlich des Aufsuchens der Beschwerdegegnerin 1 durch die Beschwerdeführe- rin im Januar 2019 stellte sich heraus, dass die Angaben (E-Mail-Adresse, Tele- fonnummer) falsch waren (Urk. 26/50803185 f. S. 2, Urk. 26/50601001 ff. S. 45 F/A 326). Die nach dem 24. April 2018 durchgeführten call backs wurden mit einer Assistentin des Beschuldigten E._____ geführt, welche sich als Beschwerdeführe- rin ausgab. Die E-Mail-Korrespondenz erfolgte nur vermeintlich mit der Beschwer- deführerin, sondern stattdessen mit dem Beschuldigten E._____ (vgl. Urk. 26/50 402001 ff. S. 10 f.). Wären die Angaben korrekt gewesen, wären somit die erfor- derlichen call backs mit der Endkundin persönlich, wie insbesondere auch bei der monierten Transaktion vom 22. Juni 2018 (Urk. 2 S. 13 N 32 f., Urk. 26/40103373), erfolgt, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (Urk. 44

- 23 - S. 3). Ausserdem wäre diesfalls nicht nur – wie von der Beschwerdeführerin mo- niert (Urk. 2 S. 47 N 143) – eine banklagernde Mitteilung über die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten E._____ erfolgt, hat doch der Beschwer- degegner 2 nach Erhalt der Kontaktdaten vermeintlich umgehend die Beschwer- deführerin persönlich kontaktiert. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 bzw. deren Mitarbeitern in diesem Zusammenhang vor, die vom Beschuldigten E._____ angegebene Te- lefonnummer und E-Mail-Adresse ohne vertiefte Abklärungen und ohne persönli- che Kontaktaufnahme akzeptiert zu haben (Urk. 2 S. 48 N 144). Der Beschwerde- gegner 2 ging davon aus, am 4. Mai 2018 zunächst persönlich mit der Beschwer- deführerin telefoniert zu haben und mit ihr hernach in E-Mail-Kontakt gestanden zu sein (Urk. 26/40308231 ff.). Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, weshalb der Beschwerdegegner 2 anlässlich des Telefonats hätte merken müssen, er habe nicht mit ihr persönlich telefoniert, zumal ein von der am 24. April 2018 fest- gestellten Diskrepanz betroffener Kunde aufgrund der Erläuterungen des Be- schuldigten E._____ ein Bien Trouvé unterschrieb (Urk. 26/10404923, Urk. 26/50801001 ff. S. 10 F/A 26) und dieser Kunde dem Beschwerdegegner 2 per WhatsApp die darauf folgenden Monate zunächst bestätigte, die Gelder zurücker- halten zu haben (Urk. 26/10401271 ff.) und dementsprechend kein Anlass be- stand, sämtliche Angaben seitens des Beschuldigten E._____ zu hinterfragen resp. die Gegenpartei mittels eines Videocalls (Urk. 58 S. 20 N 73) zu identifizie- ren. Dass die vermeintliche Beschwerdeführerin am 9. Mai 2018 um Aushändi- gung einer SWIFT-Kopie ersuchte (Urk. 2 S. 50 N 150), vermag im Übrigen eine Transaktion nicht als verdächtig erscheinen lassen. Es ist folglich der Staatsanwaltschaft zuzustimmen (Urk. 44 S. 3), dass angesichts der durchgeführten vermeintlichen call backs mit der Beschwerdeführerin die nach dem 24. April 2018 durchgeführten Transaktionen in Bezug auf die Be- schwerdegegner 1 - 3 nicht von strafrechtlicher Relevanz sind. 5.3.6. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin betreffend die Verifizie- rung der Transaktionen des Weiteren vor, dass die call backs nur an den Beschul- digen E._____ gerichtet worden seien (Urk. 2 S. 45 N 137). Dieser Einwand kann

- 24 - nur Transaktionen vor dem 24. April 2018 betreffen. Wie zuvor ausgeführt, wur- den die call backs hernach vermeintlich mit der Beschwerdeführerin persönlich geführt. Es trifft zu, dass vor dem 24. April 2018 die erforderlichen call backs für die Transaktionen ab dem I._____-Konto nicht mit dem Endkunden erfolgten. Dies ist jedoch nicht strafrechtlich relevant, stand dieses Vorgehen doch im Ein- klang mit den bankinternen Richtlinien bei Existenz eines externen Vermögens- verwalters (Urk. 44 S. 3 f.) und sind diese in strafrechtlicher Hinsicht nicht zu be- anstanden. 5.3.7. Weiter bringt die Beschwerdeführerin pauschal vor, die Unterschriften- fälschungen seien sofort selbst für einen Laien erkennbar gewesen (Urk. 2 S. 18 ff. N 51 ff. und S. 43 N 133). Substantiiert legt sie dies einzig betreffend zwei Un- terschriften dar (Urk. 2 S. 20 N 54). Die Transaktion vom 24. Januar 2013 betrifft allerdings keine Transaktion ab dem I._____-Konto und ist somit nicht von Rele- vanz. Betreffend die Transaktion vom 22. Juni 2018 wurde bereits dargelegt, dass diesbezüglich davon ausgegangen worden war, dass ein call back mit der Be- schwerdeführerin persönlich stattgefunden hat. Ohnehin ist die von der Beschwer- deführerin aufgezeigte Diskrepanz nicht von Relevanz, erfolgte doch die Unter- schriftenprüfung durch einen Vergleich mit der hinterlegten Referenzunterschrift (Urk. 26/40303325 ff. S. 2 Ziff. 3.2) und nicht mit der Unterschrift auf den Kontoer- öffnungsunterlagen. Diese Unterschrift (Urk. 26/40101033) weicht denn auch si- gnifikant von der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Unterschrift (Urk. 26/40101030) ab. Die Beschwerdegegnerin 1 weist zu Recht daraufhin (Urk. 46 S. 30 f. N 104), dass auch die Unterschrift im Pass der Beschwerdeführe- rin Ähnlichkeiten mit den Unterschriften auf den Transaktionen aufweist (Urk. 26/40101022, Urk. 26/40101053). Die diversen aktenkundigen Unterschrif- ten der Beschwerdeführerin zeigen bereits auf, dass Abweichungen im Unter- schriftenbild durchaus nicht unüblich sind. Im Zusammenhang mit der Unterschrif- tenprüfung bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, dass diese entgegen der in- ternen Richtlinien der Beschwerdegegnerin 1 vom Beschwerdegegner 2 selbst geprüft worden seien (Urk. 2 S. 45 N 136). Die hiervon gemäss Beschwerdeführe- rin tangierten Zahlungsaufträge betreffen jedoch wiederum nicht das I._____- Konto und sind somit nicht von Belang betreffend den Geldwäschereivorwurf zu

- 25 - Lasten der Beschwerdeführerin. Sie legt mit keinem Wort dar, dies beträfe auch Transaktionen des I._____-Kontos. 5.3.8. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Beschuldigte E._____ habe bei der Beschwerdegegnerin 1 Transaktionen zwischen diversen von ihm betreuten Kunden vorgenommen. Transaktionen ohne Rechtsgrund zwi- schen Kunden ein- und desselben Vermögensverwalters müssten als ungewöhn- lich eingestuft und sorgfältig abgeklärt werden. Der Beschuldigte E._____ habe Vermögenswerte vom Konto der Beschwerdeführerin bzw. vom Konto der I._____ sowie den Konten der J._____ Ltd. an weitere Geschädigte, welche ebenfalls Kunden der Beschwerdegegnerin 1 gewesen seien, verschoben (Urk. 2 S. 35 N 98 ff.). Dieser Einwand ist unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerdeschrift nicht dar, welche genauen Transaktionen sie als strafrechtlich relevant erachtet und – mit einer Ausnahme – auch nicht um welche anderen Ge- schädigten es sich handeln soll. Die Konten der J._____ Ltd. befanden sich – wie bereits ausgeführt – nicht bei der Beschwerdegegnerin 1. Vom I._____-Konto er- folgte gemäss Anklageschrift nur eine Transaktion an einen anderen Privatkläger namens M._____ (siehe Urk. 26/00101059 ff. S. 14 N 22 sowie Urk. 26/00101124 ff. [Verzeichnis der Privatklägerschaft]). Die Beschwerdeführerin legte jedoch mit keinem Wort dar, weshalb von einer unsorgfältigen Abklärung der Transaktion auszugehen wäre resp. weshalb diesbezüglich von einem Geldwäschereiverdacht auszugehen wäre, wurde diese Transaktion doch gegen den Beschuldigten E._____ auch nicht unter dem Titel Geldwäscherei zur Anklage gebracht. Selbi- ges gilt für die in der Replik erwähnten Transaktionen zu Gunsten von N._____ und O._____ (Urk. 58 S. 21 N 76 f.), so dass offen bleiben kann, ob diese Argu- mentation (da nicht in der Beschwerde selbst enthalten) nicht verspätet erfolgte. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift des Weiteren pauschal Transaktionen von ihren Konten erwähnt, welche an den Geschädigten P._____ veranlasst worden seien (Urk. 2 S. 35 N 100), ist festzuhalten, dass die Be- schwerdegegnerin 1 gemäss erwähnter Anklageschrift keine Transaktion an P._____ von einem Konto der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin 1 veranlasst hat. Die Zahlungen an P._____ auf Konten bei der Beschwerdegegne- rin 1 wurden gemäss Anklageschrift von der UBS ausgeführt (Urk. 26/00101059

- 26 - ff. S. 13 N 21). Weshalb der Beschwerdegegner 2 einzig aufgrund des Umstands, dass P._____ der Sohn eines Politikers in der Türkei war, "Korruptionszahlungen" hätte vermuten und vertieft ausschliessen müssen (Urk. 2 S. 43 N 132), er- schliesst sich nicht. Im Übrigen wurden diese Transaktionen auch nicht unter dem Titel "Geldwäscherei" zur Anklage gebracht, wird doch durch die Überweisung an ein Schweizer Bankkonto einer namentlich bekannten Person gemäss der obge- nannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Geldwäschereihandlung be- gangen. Die Geltendmachung von Überweisungen ab dem Konto von P._____ durch die Beschwerdegegnerin 1 an die J._____ Ltd. (Urk. 58 S. 21 N 79 f.) er- folgte erst in der Replik und damit verspätet, wobei aus diesen unsubstantiierten Ausführungen ohnehin kein Geldwäschereiverdacht zum Nachteil der Beschwer- deführerin hervorgeht, zumal auch diese Transaktionen nicht unter dem Titel "Geldwäscherei" zur Anklage gebracht worden sind. 5.3.9. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 2 weiter vor, dass er dem Beschuldigten E._____ geholfen habe, dessen Machenschaften vor den Mitgliedern der P._____-Familie zu verschleiern (Urk. 2 S. 40 N 121). Auch aus diesen Ausführungen geht jedoch kein Hinweis auf ein strafrechtlich relevan- tes Verhalten zu ihrem Nachteil hervor. Der von der Beschwerdeführerin ange- führten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten E._____ und dem Beschwerdegegner 2 vom April 2018 (Urk. 2 S. 46 f. N 140 ff.) lässt sich nichts Derartiges entnehmen. Es handelt sich um reine Mutmassungen seitens der Be- schwerdeführerin. Selbiges gilt für deren Interpretation der E-Mail-Korrespondenz vom 5. Juni 2018 (Urk. 3/120, Urk. 2 S. 48 N 145) und von September 2018 (Urk. 3/120, Urk. 2 S. 48 N 146, Urk. 58 S. 16 N 51). Aus dieser Korrespondenz geht nicht hervor, dass der Beschwerdegegner 2 damit hätte rechnen müssen, dass der im Vermögen der Familie P._____ angerichtete Schaden auf deliktische Weise durch Drittpersonen, d.h. unwissende weitere Kunden des Beschuldigten E._____ wie die Beschwerdeführerin, hätte gedeckt werden sollen. Im Übrigen ist auch die E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdegegners 2 mit der vermeintlichen Beschwerdeführerin im Juli 2018 keineswegs verdächtig. Hieraus geht mitnichten hervor, der Beschwerdegegner 2 habe durchblicken lassen, er benötige besser gefälschte Unterlagen (Urk. 2 S. 51 N 152). Auch dass der Beschwerdegegner 2

- 27 - am 4. Mai 2018 nach einem vermeintlichen Telefonat mit der Beschwerdeführerin diese im folgenden E-Mail mit Vornamen ansprach (Urk. 2 S. 49 N 148, Urk. 58 S. 13 N 31 ff.), ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 58 S. 13 N 35) – nicht "verräterisch", zumal dies bei Verwendung der englischen Sprache durchaus üblich ist (Urk. 44 S. 6). 5.3.10. Überdies lastet die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 2 an, sie anlässlich ihres Besuchs im Januar 2019 an den Beschuldigten E._____ ver- wiesen zu haben, damit dieser ihr abermals hätte Lügen auftischen können (Urk. 2 S. 40 N 121). Auch hierbei handelt es sich lediglich um eine unbelegte Spekula- tion der Beschwerdeführerin. Gemäss der Aktennotiz des Beschwerdegegners 2 versuchte sie anlässlich jenes Besuchs den Beschuldigten E._____ telefonisch zu erreichen. Auch wenn dies auf Anraten des Beschwerdegegners 2 geschehen ist (Urk. 50 S. 15 N 56), ist dies jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rerin – keineswegs "verdächtig", zumal der Beschwerdegegner 2 ihr gemäss sei- ner Aktennotiz in Absprache mit dem Rechtsdienst die Einschaltung eines schwei- zerischen Anwalts empfohlen haben soll (Urk. 26/40101169). 5.3.11. Des Weiteren erachtet die Beschwerdeführerin das Aussageverhalten des Beschwerdegegners 2 als verdächtig (Urk. 2 S. 49 S. 147). Dem ist jedoch nicht so. Dass er die E-Mail-Korrespondenz auf die Frage nach Kontakten zur Be- schwerdeführerin nicht erwähnte (Urk. 26/50601001 ff. S. 18 F/A 100 ff.), ist kei- neswegs suspekt. 5.3.12. Darüber hinaus führt die Beschwerdeführerin die Umstände der Been- digung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdegegners 2 bei der Beschwerde- gegnerin 1 an. Dem Beschwerdegegner 2 sei zunächst aufgrund der Strafuntersu- chung der Bonus nicht ausbezahlt worden. Am 11. Juni 2020 sei er schriftlich ver- warnt worden, da er kundenbezogene Dokumente in seinen persönlichen Akten aufbewahrt habe statt sie zur Ablage ins Kundendossier weiterzuleiten. Pflichtwid- riges Verhalten des Beschwerdegegners 2 sei damit belegt. Am 20. August 2020 sei dem Beschwerdegegner 2 gekündigt worden (Urk. 2 S. 41 f. N 122 ff.). Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 schlossen in der Folge eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung ab, wobei aus dieser hervorgeht, dass

- 28 - diese Möglichkeit dem Beschwerdegegner 2 bereits zum Kündigungszeitpunkt of- feriert worden war (Urk. 26/40305011 ff.). Die dem Beschwerdegegner 2 vorge- worfenen Pflichtverletzungen betrafen – wie bereits gesagt – die teilweise unter- lassene Ablage von Dokumenten im Kundendossier (Urk. 26/40305008 f.). Kon- kret ging es – wie der Beschwerdegegner 2 korrekt vorbrachte (Urk. 50 S. 15 N

57) – um eine Notiz und ein Bien Trouvé (Urk. 26/40305008). Die Beschwerdefüh- rerin legt nicht dar, weshalb diese pflichtwidrig nicht abgelegten Dokumente Hin- weise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 2 zu ih- rem Nachteil aufzuzeigen vermöchten. 5.3.13. Betreffend die Beschwerdegegnerin 3 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass diese als Compliance Officer bei der Beschwerdegegnerin 1 tätig gewe- sen sei und am 16. Mai 2018 einen Verdacht betreffend eine Transaktion an die Q._____ Co., Ltd, R._____, VR China in Höhe von EUR 100'000 geäussert habe, hernach aber unter dem aufgebauten Druck des Beschwerdegegners 2 einge- knickt sei und keine weiteren Fragen gestellt habe (Urk. 2 S. 52 f. N 155 ff.). Aus der E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdegegnerin 3 (Urk. 26/40113235 ff.) geht hervor, dass diese Fragen betreffend die genannte Transaktion aufwarf und der Beschwerdegegner 2 ihr daraufhin weitergehende Informationen zukommen liess. Der Beschuldigte E._____ reichte daraufhin gemäss Beschwerdeführerin eine ge- fälschte E-Mail der Beschwerdeführerin samt mutmasslich gefälschtem Rech- nungsbeleg ein (Urk. 2 S. 53 N 160, Urk. 26/40113246). Dass die Beschwerde- gegnerin 3 hernach aufgrund des Drucks des Beschwerdegegners 2 "einknickte" (Urk. 2 S. 53 N 160), ist eine blosse Mutmassung der Beschwerdeführerin. Aus dem aktenkundigen Vorgehen der Beschwerdegegnerin 3 gehen keinerlei Hin- weise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten hervor. Ohnehin handelt es sich bei dieser Transaktion zwar gemäss Anklageschrift um eine unerlaubte Transak- tion mittels gefälschten Zahlungsauftrags des Beschuldigten E._____ vom A._____-Konto der Beschwerdeführerin (Urk. 26/00101059 ff. S. 14 N 22), doch wurde diese nicht als Geldwäschereihandlung zur Anklage gebracht. Es kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden, wonach es sich um eine Überweisung le- galer Gelder vom A._____-Konto auf ein Konto bei einem anderen Bankinstitut handelte, was nicht unter den Tatbestand der Geldwäscherei subsumiert werden

- 29 - kann. Weitergehende konkrete substantiierte Ausführungen zu einer allfälligen Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 3 lassen sich der Beschwerdeschrift – wie die Beschwerdegegnerin 3 zutreffend einwendet (Urk. 48 S. 6 f. N 13 f. und N 18)

– nicht entnehmen. Die Äusserung der Weiterleitung von Vermögenswerten unter Aufsicht der Beschwerdegegnerin 3 (Urk. 2 S. 27 N 78) ist betreffend eine allfäl- lige Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 3 unsubstantiiert. Selbiges trifft auf die (von der Beschwerdegegnerin 3 bestrittene; Urk. 78 S. 5 N 15) in der Replik auf- gestellte Behauptung, die Beschwerdegegnerin 3 sei die verantwortliche Compli- ance-Mitarbeiterin gewesen (Urk. 58 S. 17 N 55 ff.), zu, weshalb sich Ausführun- gen zur Frage, ob diese Ergänzung in der Replik überhaupt zulässig war, unter- bleiben können. 5.3.14. In ihrer Replik äussert sich die Beschwerdeführerin erneut zur "Rolle des Beschwerdegegners 2" (Urk. 58 S. 15 ff. N 44 ff.). Soweit es sich jedoch nicht um blosse Wiederholungen aus ihrer Beschwerdeschrift, sondern um neu vorge- brachte Rügen handelt, sind sie – mit einer Ausnahme – verspätet. Die Replik dient der Auseinandersetzung mit den Argumenten in den Beschwerdeantworten. Der Einwand der Beschwerdegegnerin 1 in der Beschwerdeantwort, es liege kein Verdacht betreffend Geldwäscherei vor, berechtigt die Beschwerdeführerin nicht, neue Verdachtsgründe ohne konkreten Bezug zu Ausführungen in der entspre- chenden Beschwerdeantwort vorzubringen, welche sie bereits in ihrer Be- schwerde hätte vorbringen können. Dies gilt insbesondere auch für die Argumen- tation betreffend das Vorliegen zweier inhaltlich verschiedener Vermögensverwal- tungsverträge (Urk. 58 15 N 46 f.), so dass auch die diesbezüglichen Ergänzun- gen in der Triplik (Urk. 88 S. 2 ff. N 1 ff.) nicht zu beachten sind. Doch ohnehin geht weder aus den Ausführungen in der Replik noch der Triplik hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 über zwei vom selben Tag datierende Vereinbarungen mit unterschiedlichem Inhalt verfügte. Die zweite in der Replik genannte Vereinba- rung datiert vom 3. August 2016 und nicht vom 16. Oktober 2009 (Urk. 58 S. 15 N 47; Urk. 26/42206001 ff.), wie die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend einwendet (Urk. 76 S. 8 N 22). Die in der Triplik genannten zusätzlichen Versionen der Ver- einbarung vom 16. Oktober 2009 wurden gemäss der Beschwerdeführerin beim Beschuldigten †F._____ und dem Beschuldigten E._____ sichergestellt und nicht

- 30 - bei der Beschwerdegegnerin 1. Das Discretionary Agreement wurde zudem ge- mäss Beschwerdeführerin wohl erst am 14. Juni 2019 an die Beschwerdegegne- rin 1 übermittelt (Urk. 88 S. 3 N 3.4; Urk. 26/40301126 ff.) und somit zu einem Zeitpunkt, als gar keine inkriminierten Transaktionen mehr erfolgten. Wie zuvor ausgeführt, weist ein zur Rolle des Beschwerdegegners 2 angeführter Einwand einen Bezug zu einer konkreten Behauptung der Beschwerdegegnerin 1 auf (Urk. 58 S. 17 N 54). So führt die Beschwerdeführerin zur Untermauerung der Kenntnis von Fälschungen seitens der Beschwerdegegnerin 1 ein E-Mail vom

17. September 2018 von P._____ an den Beschwerdegegner 2 an (Urk. 58 S. 17 N 53 f.). Aus dem Umstand, dass P._____ den Beschwerdegegner 2 am 17. Sep- tember 2018 über gefälschte Dokumente und E-Mails zu seinem Nachteil in Kenntnis setzte (Urk. 26/40307885), geht jedoch nicht hervor, weshalb der Be- schwerdegegner 2 davon hätte ausgehen müssen, dies treffe auch auf die Be- schwerdeführerin zu (siehe hierzu vorstehend E. III. 5.3.5). 5.4. Angesichts dessen, dass keinerlei Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten resp. strafrechtlich relevante Unterlassungen des Beschwerdegegner 2 und der Beschwerdegegnerin 3 (sowie anderer Mitarbeiter der Beschwerdegeg- nerin 1) vorliegen, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht von der Eröffnung einer Strafuntersuchung resp. von den beantragten Untersuchungshandlungen, wie der erneuten Einvernahme des Beschwerdegegners 2, von S._____, der Beschwer- degegnerin 3 oder weiterer Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Edi- tion weitergehender E-Mail-Korrespondenz (Urk. 2 S. 17 N 43, S. 21 f. N 57 ff. und S. 41 N 122), abgesehen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Untersuchungs- handlungen etwas am Beweisergebnis zu ändern vermöchten. Dies trifft auch auf die gerügte unterbliebene Edition der call backs der Beschwerdegegnerin 1 mit den Kunden (Urk. 2 S. 22 N 59) zu. Diesbezüglich ist allerdings der Vollständig- keit halber anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen der gegen den Beschuldigten E._____ geführten Strafuntersuchung am 26. Mai 2020 eine Editi- onsverfügung erlassen hat, wonach die Beschwerdegegnerin 1 u.a. zur Einrei- chung von Tonbandaufzeichnungen, d.h. von Transkripten sämtlicher Telefonge- spräche mit den durch vorliegende Strafuntersuchung betroffenen Kunden und sämtlicher call backs bei den Kunden und/oder dem Vermögensverwalter, je

- 31 - Kunde für einen Zeitraum von 2007 bis heute, verpflichtet wurde (Urk. 26/4030 2001 S. 3). Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 erklärte die Beschwerdegegnerin 1 daraufhin, weshalb sie hierzu ausser Stande sei, und erklärte sich bereit, auf kon- krete Anfrage bzw. Auflistung einer relevanten Transaktion hin die entsprechen- den Telefongespräche zukommen zu lassen, sofern sie existierten und identifiziert werden könnten (Urk. 26/40302007 ff. S. 2). Die Beschwerdeführerin legte im Be- schwerdeverfahren nicht dar, von welchem Gespräch sie sich konkrete Hinweise von strafrechtlicher Relevanz erwartet. Derartiges ist nicht ersichtlich. Aus den nicht vorgenommenen Beweiserhebungen ergibt sich dementsprechend – entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 21 N 58 f., Urk. 58 S. 10 f. N 20) – keine Verletzung ihres Gehörsanspruchs.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist. IV.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 9'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr doppelt geleisteten Prozesskaution in Höhe von gesamthaft Fr. 12'000.00 zu beziehen (Urk. 18). Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zu. 2.1. Die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 sind für die Aufwendungen ihrer jeweili- gen anwaltlichen Verteidigung aus der Staatskasse zu entschädigen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebüh- ren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 19 Abs. 1 AnwGebV), wobei bei der Festlegung der Gebühr die Bedeutung des Falls, die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitauf-

- 32 - wand und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Im Gegensatz zum Vorverfahren wird die Entschädigung für das Be- schwerdeverfahren pauschal bemessen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5, Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2018.31 vom 11. April 2018 E. 3.2). 2.2. Die Beschwerdegegnerin 1 liess insbesondere eine 49-seitige Beschwerde- antwort (Urk. 46) sowie eine 11-seitige Duplik (Urk. 76) einreichen. Sie bezifferte ihren Aufwand nicht, sondern beantragte eine "angemessene" Entschädigung zu- züglich Mehrwertsteuer (Urk. 46 S. 48 N 177). Der Aufwand im Zusammenhang mit dem Antrag, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 nicht durchdrang (Urk. 16), ist nicht entschädigungspflichtig. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der Rechtsschriften der Beschwerdeführerin, des Aktenumfangs und der Bedeutung des Falls für die Beschwerdegegnerin 1 ist die Entschädigung in Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV auf Fr. 7'500.00 zzgl. 7.7% MwSt. festzusetzen. 2.3. Der Beschwerdegegner 2 liess eine 19-seitige Beschwerdeantwort (Urk. 50) sowie eine 6-seitige Duplik (Urk. 84) einreichen. Er bezifferte seinen Aufwand nicht, sondern beantragte eine "angemessene" Entschädigung zuzüglich Mehr- wertsteuer, wobei der enorme Umfang der Akten zu berücksichtigen sei. Er er- klärte weiter, dass auf erstes Verlangen eine Honorarnote nachgereicht werde (Urk. 50 S. 18 N 82). Es wäre dem Beschwerdegegner 2 frei gestanden, von sich aus eine Honorarnote einzureichen. Eine entsprechende Nachforderung ist bei ei- ner erbetenen Verteidigung nicht erforderlich (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Der Beschwerdegegner 2 verweist zu Recht auf den enormen Umfang der Akten (Urk. 50 S. 18 N 82), wobei er im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin 1 seinen Rechtsvertreter erst im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren man- datierte (Urk. 36). Insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der Rechts- schriften der Beschwerdeführerin, des Aktenumfangs und der Bedeutung des Falls für den Beschwerdegegner 2 ist die Entschädigung in Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV auf Fr. 7'500.00 zzgl. 7.7% MwSt. fest- zusetzen.

- 33 - 2.4. Die Beschwerdegegnerin 3 liess eine 12-seitige Beschwerdeantwort (Urk. 48) sowie eine 6-seitige Duplik (Urk.78) einreichen. Sie ersuchte um ange- messene Entschädigung und hielt ebenfalls fest, dass die Honorarnote auf erstes Verlangen eingereicht werde (Urk. 78 S. 6 N 16). Wie bereits ausgeführt, ist von der Einholung einer Honorarnote abzusehen. Insbesondere unter Berücksichti- gung des Umfangs der Rechtsschriften der Beschwerdeführerin, des Aktenum- fangs und der Bedeutung des Falls für die Beschwerdegegnerin 3 ist die Entschä- digung in Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV auf Fr. 5'000.00 zzgl. 7.7% MwSt. festzusetzen. 2.5. Gemäss dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen revidierten Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft ausschliesslich der Verteidigung zu. Dementsprechend sind die Entschädigungen direkt den Rechts- vertretungen der Beschwerdegegner 1, 2 und 3 auszubezahlen (BSK StPO-Weh- renberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N. 21; Jositsch/Schmid, PK StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 429 N. 7a). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 9'000.00 fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozess- kaution bezogen. Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbe- halt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführe- rin zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.
  4. Der erbetene Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, wird für seine Aufwendungen im Rahmen des Beschwer- deverfahrens mit Fr. 8'077.50 aus der Gerichtskasse entschädigt. - 34 -
  5. Der erbetene Verteidiger des Beschwerdegegners 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, wird für seine Aufwendungen im Rahmen des Beschwer- deverfahrens mit Fr. 8'077.50 aus der Gerichtskasse entschädigt.
  6. Der erbetene Verteidiger der Beschwerdegegnerin 3, Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____, wird für seine Aufwendungen im Rahmen des Beschwer- deverfahrens mit Fr. 5'385.00 aus der Gerichtskasse entschädigt.
  7. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X1._____, zweifach, für sich und zuhan-  den der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage von  Urk. 88 und Urk. 90 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, zweifach, für sich und zuhanden der  Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 88 und Urk. 90 in Kopie (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, zweifach, für sich und zuhanden des  Beschwerdegegners 2, unter Beilage von Urk. 88 und Urk. 90 in Kopie (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____, zweifach, für sich und zuhanden der  Beschwerdegegnerin 3, unter Beilage von Urk. 88 und Urk. 90 in Kopie (per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 35 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220221-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 1. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Master of Law and Economics X2._____ gegen

1. B._____ SA,

2. C._____,

3. D._____,

4. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ 3 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____ betreffend Nichtanhandnahme

- 2 - Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 21. Juli 2022, A-6/2019/10009479

- 3 - Erwägungen: I. 1.1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führte eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten E._____ und †F._____. Gegen den Beschuldigten E._____ erhob die Staatsanwaltschaft am

21. Juli 2022 Anklage. Diesem wird zusammengefasst vorgeworfen, insgesamt ei- nen Vermögensschaden von USD 70'836'077, EUR 4'223'093 sowie GBP 300'000 verursacht zu haben, indem er als externer Vermögensverwalter mit ge- fälschten Kundenaufträgen diverse Transaktionen ab Kundenkonten ohne Wissen und Zustimmung der betroffenen Kunden habe ausführen lassen und in unerlaub- ter Weise hochriskante Handelsgeschäfte getätigt habe, welche zu massiven Ver- lusten geführt hätten, und hernach habe er die betroffenen Kunden hernach über diese Verluste nicht informiert (Urk. 5 S. 1). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

9. Abteilung, vom 13. April 2023 wurde E._____ erstinstanzlich wegen gewerbs- mässigen Betrugs, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, qualifizierter Ver- untreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und Geldwäscherei schuldig gespro- chen, wobei er bezüglich eines Teils der in der Anklageschrift aufgeführten – nicht A._____ betreffenden – Transaktionen freigesprochen worden ist und bezüglich des Sachverhaltsabschnitts der Handelsverluste – u.a. auch solcher zum Nachteil von A._____ aus den Jahren 2009 bis 2013 – das Verfahren infolge Verjährung eingestellt worden ist (Urk. 91). Das Berufungsverfahren ist hängig. 1.2. A._____ erstattete am 29. November 2019 Strafanzeige und konstituierte sich als Privatklägerin, wobei sie u.a. auch um Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die B._____ SA und deren verantwortliche Organe bzw. Mitarbeitenden, insbesondere C._____, wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug und Geld- wäscherei ersuchte (Urk. 26/10301001 ff. S. 2 und 4). Am 20. Juli 2021 ersuchte sie zudem um Ausdehnung der Strafuntersuchung auf Geldwäscherei-Tatbe- stände (insbesondere wegen Verstössen gegen die Meldepflicht im Sinne von Art. 9 GwG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 305bis StGB), wobei C._____ und D._____ (Compliance Officer) als Beschuldigte miteinzubeziehen seien und ge-

- 4 - gen die B._____ SA gestützt auf Art. 102 i.V.m. Art. 305bis StGB zu untersuchen sei (Urk. 26/10302001 ff. S. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 nahm die Staatsanwaltschaft u.a. die Stra- funtersuchung gegen die B._____ SA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) und D._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin 3) wegen Geldwäscherei etc. nicht an die Hand (Urk. 5).

2. Mit Eingabe vom 15. August 2022 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) hiergegen Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. Juli 2022 in der Strafuntersuchung Nr. A-6/2019/10009479 sei aufzuheben.

2. Es sei eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sowie wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzge- schäften nach Art. 305ter StGB und allenfalls weiterer Tatbestände gegen die B._____ SA (CHE-105.923.869), gegen C._____ und allenfalls andere Personen zu eröffnen und das Vorverfahren durchzuführen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."

3. Mit Verfügung vom 22. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin Frist an- gesetzt, um Übersetzungen der mit der Beschwerdeschrift eingereichten fremd- sprachigen Beilagen nachzureichen, soweit sich der Inhalt nicht aus der Be- schwerdeschrift ergebe, selbsterklärend sei oder es sich um Kopie der Untersu- chungsakten handle. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass für allfällige wei- tere ohne deutsche Übersetzung eingereichte neue fremdsprachige Beilagen ins- künftig keine Frist zur Verbesserung angesetzt werde und diese als unbeachtlich betrachtet würden. Überdies wurde ihr Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 6'000.00 angesetzt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 29. August 2022 er- suchte die Beschwerdegegnerin 1 um Kautionierung der Beschwerdeführerin in Höhe von einstweilen Fr. 6'000.00 zur Sicherstellung ihrer Entschädigung (Urk. 16). Mit Eingabe vom 18. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin

- 5 - bezüglich zweier Dokumente eine Übersetzung ein (Urk. 22, Urk. 23/1-2). Die Prozesskaution ging innert Frist ein (Urk. 18).

4. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 wurde der prozessuale Antrag der Be- schwerdegegnerin 1 abgewiesen. Weiter wurde den Beschwerdegegnern 1, 2 und 3 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt. Zudem wurde festgehalten, dass die Untersuchungsakten aus dem Beschwerdeverfahren, Ge- schäfts-Nr. UE220218-O, beigezogen würden sowie dass die Beschwerdeführerin die von ihr eingeforderte Prozesskaution doppelt eingezahlt habe und mit dem Er- ledigungsentscheid über den Umfang der Rückerstattung zu entscheiden sei (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 14. November 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Urk. 44). Die Beschwerdegegnerin 1 liess am

7. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Las- ten der Beschwerdeführerin (Urk. 46), ebenso die Beschwerdegegnerin 3 mit Ein- gabe vom 12. Dezember 2022 (Urk. 48) und der Beschwerdegegner 2 mit Ein- gabe vom 15. Dezember 2022 (Urk. 50). Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 repli- zierte die Beschwerdeführerin (Urk. 58). Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 wurde den Beschwerdegegnern 1, 2 und 3 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 62). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 20. Februar 2023 hierauf (Urk. 69). Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 duplizierten am

15. März 2023 (Urk. 76, Urk. 78). Am 30. März 2023 verfügte die Verfahrenslei- tung, nachdem die Beschwerdeführerin versucht hatte, beim Inkasso den zu viel bezahlten Betrag der Prozesskaution zurückzufordern, dass der über die eingefor- derte Prozesskaution hinaus einbezahlte Betrag als weitere Prozesskaution ein- behalten werde (Urk. 81). Am 4. April 2023 duplizierte der Beschwerdegegner 2 (Urk. 84). Mit Schreiben vom 21. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin Frist für allfällige Bemerkungen innert nicht erstreckbarer Frist angesetzt (Urk. 87). Hierauf liess sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Mai 2023 erneut vernehmen (Urk. 88). Am 21. September 2023 liess sie zudem das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 13. April 2023 betreffend den Beschuldigten E._____ einreichen (Urk. 90, Urk. 91). Im Hinblick auf den Verfah-

- 6 - rensausgang kann von der Fortsetzung des Schriftenwechsels abgesehen wer- den.

5. Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer per 1. Januar 2024 und Ab- wesenheiten sowie zufolge in diesem Zusammenhang wegen anhaltend hoher Pendenzen ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt. II.

1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Nichtanhandnah- meverfügung am 5. August 2022 entgegengenommen zu haben (Urk. 2 S. 6 N 4). In den Akten findet sich kein Empfangsschein. Dementsprechend ist davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeerhebung mit Eingabe vom 15. August 2022 recht- zeitig erfolgte. 2.1. Die Beschwerdeführerin ersucht namentlich um Eröffnung einer Strafunter- suchung betreffend Geldwäscherei und mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäf- ten. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegner 2 bis 4 stellen die Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführerin betreffend den Tatbestand der mangelnden Sorgfalt von Finanzgeschäften in Abrede (Urk. 44 S. 2, Urk. 46 S. 3 N 2 f., Urk. 48 S. 4 N 3, Urk. 50 S. 10 N 33). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, auch diesbezüglich beschwerdelegitimiert zu sein (Urk. 2 S. 6 f. N 5 ff., Urk. 58 S. 6 f. N 3 ff.). 2.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist

- 7 - und somit unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BSK StPO- Mazzucchelli/Postizzi, 3. Aufl. 2023, Art. 115 N 21). 2.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt der Tatbestand von Art. 305ter StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt nur die Rechtspflege. Anders als bei Art. 305bis StGB ist das Rechtsgut des Vermögens allfälliger im Gefolge mangelhafter Identifizierung geschädigter Personen bei Art. 305ter StGB nicht (mit)geschützt. Entsprechend gibt es keine privaten Geschädigten (Urteile des Bundesgerichts 6B_500/2017 vom 20. September 2017 E. 2.3, 6B_1321/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.4.2 und 6B_1374/2020 vom 11. März 2021 E. 2.5). Das von der Beschwerdeführerin angerufene Bundesgerichtsurteil 6B_931/2020 vom

22. März 2021 bezieht sich einzig auf den Tatbestand der Geldwäscherei und ist dementsprechend nicht einschlägig. Mangels Beschwerdelegitimation ist somit auf die Beschwerde betreffend den Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei Finanzge- schäften im Sinne von Art. 305ter StGB nicht einzutreten. 3.1. Die Beschwerdegegnerin 1 macht des Weiteren geltend, das von der Be- schwerdeführerin gestellte Rechtsbegehren sei untauglich. Die Beschwerdeführe- rin habe ausdrücklich die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Geldwäsche- rei und mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften beantragt. Sie als Bank resp. Unternehmen könne sich diesbezüglich nicht strafbar machen. Dies sei von Ge- setzes wegen ausgeschlossen. Sie könne sich nur wegen Unternehmensstrafbar- keit gemäss Art. 102 StGB strafbar machen (Urk. 46 S. 3 N 4 ff.). Die Beschwer- deführerin entgegnet, es sei höchst umstritten, ob es sich bei Art. 102 StGB um einen eigenständigen Straftatbestand oder eine reine Zurechnungsnorm handle. Zudem seien Rechtsbegehren gemäss Treu und Glauben im Lichte der Begrün- dung auszulegen (Urk. 58 S. 14 N 37 ff.). Die Beschwerdegegnerin 1 hielt in ihrer Duplik an ihrem Standpunkt fest (Urk. 76 S. 2 f. N 3 f.). 3.2. Das Bundesgericht hat die Frage, ob es sich bei Art. 102 StGB um eine Zu- rechnungsnorm oder einen eigenständigen Straftatbestand handelt, – soweit er- sichtlich – bislang offen gelassen (vgl. BGE 146 IV 68 E. 2.3.2). Dies ist jedoch vorliegend auch nicht von Belang. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass zur Auslegung des Rechtsbegehrens die Begründung der Beschwerdeschrift

- 8 - heranzuziehen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2) und in dieser nimmt die Beschwerde- führerin auch Bezug auf Art. 102 StGB (Urk. 2 S. 55 f. N 167 ff.). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten. Ob diese Begründung verfängt, was die Be- schwerdegegnerin 1 in Abrede stellt, ist nachfolgend zu prüfen. III.

1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 2.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Nichtanhandnahme ei- ner Strafuntersuchung im Wesentlichen wie folgt: Es seien keine Delikte zu unter- suchen, welche keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden könn- ten, weshalb Art. 102 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung gelange. Gegen den Be- schuldigten E._____ werde u.a. wegen Geldwäscherei Anklage erhoben; hierbei

- 9 - handle es sich um eine Katalogtat von Art. 102 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte E._____ sei aber weder Organ noch Mitarbeiter der betroffenen Banken gewesen, sondern habe als externer Vermögensverwalter über die Gesellschaften G._____ AG (nachfolgend: G._____) und H._____ AG (nachfolgend: H._____) Vermö- genswerte der betroffenen Kunden verwaltet. Es mangle somit am Tatbestands- element "in einem Unternehmen". Bezüglich der Mitarbeitenden der involvierten Banken fehle es betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei am entsprechenden Tatverdacht. Es fehle am Vorsatz sowie – mit Ausnahme betreffend die Privatklä- gerin A._____ – an der jeweiligen Vortat. Es seien keine Anhaltspunkte für Geld- wäscherei ersichtlich gewesen, weshalb keine Pflicht bestanden habe, vertiefte Abklärungen gemäss Art. 6 GwG zu treffen und bei begründetem Verdacht eine Meldung gemäss Art. 9 GwG einzureichen. Mangels Verletzung der Pflichten ge- mäss Art. 6 und Art. 9 GwG scheide auch eine Strafbarkeit wegen Geldwäscherei durch Unterlassen aus. Dass der Beschuldigte E._____ bei der Verübung seiner Delikte vom Beschwerdegegner 2 oder sonst jemandem innerhalb der betroffenen Banken unterstützt worden wäre bzw. Mittäter oder Gehilfen innerhalb der Banken gehabt hätte, sei gemäss Untersuchungsergebnis unzutreffend. Die Untersu- chung habe keinerlei Beweise für eine Mittäterschaft oder Gehilfenschaft des Be- schwerdegegners 2 oder anderer Mitarbeitenden der betroffenen Banken zu Tage gefördert (Urk. 5 S. 2 ff.). An diesem Standpunkt hielt sie im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens fest (Urk. 44). 2.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass unter Be- rücksichtigung der gegebenen Umstände die konkrete Möglichkeit von Geldwä- schereihandlungen, begangen durch die Beschwerdegegnerin 1 und deren Mitar- beitende, vorliege, wobei davon auszugehen sei, die Beschwerdegegnerin 1 bzw. der Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegegnerin 3 hätten die Geldwäsche- reihandlungen (eventual-)vorsätzlich in Kauf genommen, weshalb die Vorausset- zungen für eine Nichtanhandnahme nicht vorlägen (Urk. 2 S. 8 N 11 und S. 51 f. N 153 ff.). Unter dem Blickwinkel von Art. 102 StGB müsse sich die Beschwerde- gegnerin 1 die mutmasslichen Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten E._____ anlasten lassen (Urk. 2 S. 56 N 172; siehe zudem Urk. 58, Urk. 88 und Urk. 90).

- 10 - 2.2.2. Die Beschwerdegegnerin 1 entgegnet zusammengefasst, dass eindeu- tig keine Unternehmensstrafbarkeit im Sinne von Art. 102 Abs. 2 StGB vorliege (Urk. 46, Urk. 76). Der Beschwerdegegner 2 führt zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Anfangsverdacht darzutun vermöge. Weder in ob- jektiver noch in subjektiver Hinsicht könne er sich wegen Geldwäscherei schuldig gemacht haben (Urk. 50, Urk. 84). Die Beschwerdegegnerin 3 erklärt zusammen- gefasst, pflichtgemäss gehandelt zu haben. Es fehle zudem am Vorsatz. Es be- stehe offenkundig kein hinreichender Verdacht auf ein strafbares Verhalten (Urk. 48, Urk. 78). 2.2.3. Nachfolgend ist auf die Ausführungen der Parteien insoweit einzuge- hen, als sie sich als entscheidrelevant erweisen. Festzuhalten ist in diesem Zu- sammenhang, dass pauschale Verweise auf frühere Rechtsschriften im Rahmen der Strafuntersuchung (z.B. Urk. 2 S. 9 N 15 und S. 40 N 119) unbeachtlich sind, da die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (Urteile des Bundesgerichts 1B_289/2018 vom 26. Juli 2018 E. 1 und 6B_971/2015 vom

5. April 2016 E. 3, insb. mit Verweis auf BGE 140 III 115 E. 2). Vorab ist weiter festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar auch die Durchführung einer Strafuntersuchung wegen "allenfalls weiterer Tatbestände" beantragt (Urk. 2 S. 3), es diesbezüglich jedoch an einer Begründung fehlt, weshalb nachfolgend einzig auf den Tatbestand der Geldwäscherei einzugehen ist. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab mehrfach, dass die Staatsanwaltschaft ihre im Rahmen der Strafuntersuchung eingebrachten Argumente ausgeblendet resp. ignoriert habe und macht diesbezüglich eine Verletzung ihres Gehörsan- spruchs geltend (Urk. 2 S. 9 S. 17, S. 10 N 22, S. 22 N 61, S. 40 N 119 und S. 42 N 127). 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Hierbei kann sie sich auf die wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

- 11 - leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.3.2 und 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.2). 3.3. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung dargelegt, weshalb sich ihres Erachtens die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 nicht strafbar gemacht haben resp. kein Anfangsverdacht für eine strafbare Hand- lung vorliegt (siehe vorstehend E. III. 2.1). Sie durfte sich hierbei – wie zuvor aus- geführt – auf das Wesentliche beschränken und musste sich nicht mit sämtlichen Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandersetzen. Lediglich der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in materieller Hinsicht eine andere Auffassung als die Beschwerdeführerin vertritt, vermag keine Verletzung der Begründungspflicht dar- zutun (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_254/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1 und 1C_446/2021 vom 24. März 2022 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin war denn auch ohne Weiteres in der Lage, die Nichtanhandnahmeverfügung sachgerecht anzu- fechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin liegt so- mit nicht vor. 4.1. Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rah- men des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner be- stimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet und dieses bestraft (Art. 102 Abs. 1 StGB). Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Art. 260ter, Art. 260quinquies, Art. 305bis, Art. 322ter, Art. 322quinquies, Art. 322septies Abs. 1 oder Art. 322octies StGB, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderli- chen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern (Art. 102 Abs. 2 StGB). Die Begehung der Anlasstat der natürlichen Person – betreffend Art. 102 Abs. 2 StGB eine Katalogtat – bildet den äusseren Grund für die Strafbarkeit. Sie ist ob- jektive Strafbarkeitsbedingung. Die Bestimmung knüpft mithin an ein begangenes Vergehen oder Verbrechen an. Dabei muss nachgewiesen sein, dass die objekti-

- 12 - ven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Gelingt dieser Nachweis nicht, entfällt die Strafbarkeit des Unternehmens (BGE 142 IV 333 E. 4.1). Dass ein entsprechendes Delikt begangen wurde, genügt als Beweis dafür, dass das Unternehmen seinen Pflichten gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB nicht nachgekom- men ist, für sich allein des Weiteren noch nicht. Es ist darüber hinaus ein Zurech- nungszusammenhang zwischen Organisationsdefizit und Anlasstat erforderlich. Es muss nachgewiesen sein, dass konkrete Organisationsmassnahmen erforder- lich gewesen wären und tatsächlich nicht bestanden haben. Der Vorwurf geht da- hin, dass das Unternehmen nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatori- schen Vorkehren getroffen hat, um eine Straftat aus dem aufgeführten Katalog zu verhindern. Das Delikt ist ein fahrlässiges Unterlassungsdelikt. Dem Unternehmen kommt die Funktion eines Überwachungsgaranten zu (BGE 142 IV 333 E. 4.2). Die Straftat muss von einer Person – sei es ein Organ oder ein Angestellter – be- gangen worden sein, die mit dem Unternehmen in einer ausreichend engen hier- archischen oder organisatorischen Beziehung steht, so dass man davon ausge- hen kann, dass die Straftat tatsächlich innerhalb des Unternehmens begangen wurde. Dagegen sind Dritte, d. h. Personen, die in keiner Beziehung zur Aus- übung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, aus dem Kreis der Per- sonen ausgeschlossen, deren Verhalten dem Unternehmen zugerechnet werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_442/2013 vom 26. August 2013 E. 4.1). 4.2. Zu Art. 102 Abs. 1 StGB äussert sich die Beschwerdeführerin nicht; diesbe- züglich akzeptiert sie somit die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Be- treffend die Unternehmensstrafbarkeit gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB hielt die Staatsanwaltschaft zutreffend fest, dass es betreffend den Beschuldigten E._____ bereits an einer Tat in einem Unternehmen mangelt (Urk. 5 S. 4). Beim Beschul- digten E._____ handelt es sich – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt (Urk. 44 S. 5 f.) – um einen externen Vermögensverwalter, welcher über die Ge- sellschaften G._____ und H._____ Vermögenswerte von Kunden verwaltete. Er hatte seine Kunden, wozu insbesondere die Beschwerdeführerin gehörte, in finan- ziellen Angelegenheiten zu beraten. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit war er un- abhängig und frei. Es bestand kein Subordinationsverhältnis zur Beschwerdegeg-

- 13 - nerin 1. Die Beschwerdegegnerin 1 hatte kein Weisungs- oder Kontrollrecht. Dies lässt sich auch den beiden Dokumenten zwischen der H._____ und der Be- schwerdegegnerin 1 entnehmen, auf welche diese zu Recht hinweist (Urk. 46 S. 8

f. N 20 ff.). Im von der Beschwerdegegnerin 1 angeführten "Schedule to the Agreement" zwischen ihr und der H._____ vom 22. resp. 29. Juni 2015 ist denn u.a. festgehalten, dass die H._____ bestätigt und garantiert, nicht als Vertreter der Beschwerdegegnerin 1 zu handeln, dass sie eine nicht exklusive, unabhängige Tätigkeit ausübe und kein Agent, Angestellter oder Partner der Beschwerdegeg- nerin 1 sei und sie ihre Kunden hierauf hinweise (Urk. 26/40304023 ff. S. 3). Auch in den "External Manager's Terms & Conditions" ist u.a. festgehalten, dass die H._____ in eigenem Namen und unabhängig von der Beschwerdegegnerin 1 handle (Urk. 26/40304027 ff. S. 2). Der Umstand, dass Verträge zwischen der H._____ und der Beschwerdegegnerin 1 abgeschlossen worden waren, vermag – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 55 N 170) – an der darin festgehaltenen Unabhängigkeit des Beschuldigten E._____ nichts zu ändern. Ebenso wenig verfängt deren Verweis auf den Trechsel-Kommentar aus dem Jahr 2013 (Urk. 2 S. 55 f. N 169 und N 171). In diesem ist – wie auch in der aktu- ellen Auflage von 2021 – festgehalten, dass Beauftragte, die im Rahmen von "Outsourcing" dem Unternehmenszweck dienten, zum Täterkreis der Anlasstat gehörten (Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel, PK StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 102 N 11). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, alle externen Vermögensverwalter fielen darunter (Urk. 2 S. 56 N 171), verfängt jedoch nicht. Massgebend müssen immer die konkreten Gegebenheiten im Einzelfall sein. So ist denn auch im Basler Kommentar festgehalten, dass bei Beauftragten zu differenzieren sei. Diese fielen unter die Norm, wenn sie einzig für das Unternehmen arbeiteten und organisato- risch stark in das Unternehmen eingebunden seien. Üblicherweise sei dies jedoch nicht der Fall und es bestünde kein Subordinationsverhältnis. Anhand dieser Grundsätze ist gemäss Niggli/Gfeller auch im Falle von Outsourcing zu entschei- den, ob eine in einem anderen Unternehmen als Outsourcingnehmer begangene Tat dem Unternehmen selbst anzurechnen sei. Dies sei dann zu bejahen, wenn das Unternehmen Tätigkeiten an Dritte übertrage, die es dafür beaufsichtigen und kontrollieren müsse bzw. solle. Beim externen Outsourcing könne das Fehlverhal-

- 14 - ten des Outsourcingnehmers in der Regel nicht dem Outsourcinggeber zugerech- net werden, weil mangels Weisungs- und Kontrollrechten das Unternehmen kei- nen Einfluss auf die Unternehmensstruktur habe. Im Falle einer starken organisa- torischen Einbindung des Outsourcingnehmers sei eine Zurechnung allerdings nicht ausgeschlossen (BSK StGB-Niggli/Gfeller, 4. Aufl. 2023, Art. 102 N 69 ff.). Vorliegend fällt der Beschuldigte E._____ somit in Bezug auf eine Anwendbarkeit von Art. 102 Abs. 2 StGB aus den zuvor genannten Gründen ausser Betracht. Was die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 1 anbelangt, merkt die Beschwerde- gegnerin 1 an, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht ein- mal behauptet habe, dass diese als Anlasstäter in Frage kämen (Urk. 46 S. 7 N 18 und S. 10 N 28). In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie durch ihre Ausführungen zur Strafbarkeit betreffend Geldwäscherei und der wiederholten Anmerkung eines Organisationsdefizits in ihrer Beschwerdeschrift dargelegt habe, weshalb sich die Beschwerdegegnerin 1 die Taten ihrer Mitarbei- tenden, insbesondere des Beschwerdegegners 2 und der Beschwerdegegnerin 3, anrechnen lassen müsse (Urk. 58 S. 12 N 27 und S. 14 N 38). Ob dies eine genü- gende Beschwerdebegründung darstellt, kann offen gelassen werden, da – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (siehe nachstehend E. III. 5.) – keine Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Mitarbeitern der Beschwerdegegne- rin 1 vorliegen und es dementsprechend an einer Anlasstat fehlt, wie es bereits die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fest- gehalten hat (Urk. 5 S. 4). Die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung erweist sich somit betreffend die Beschwerdegegnerin 1 als korrekt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuwei- sen. 5.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich wegen Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren.

- 15 - Der Tatbestand der Geldwäscherei kann durch Unterlassung begangen werden, wenn der Täter eine Garantestellung innehat, die ihn rechtlich zum Handeln ver- pflichtet (Art. 11 Abs. 1 und 2 StGB). Das GWG definiert die Regeln, denen die Fi- nanzintermediäre im Kampf gegen die Geldwäscherei unterworfen sind. Diese ha- ben besondere Sorgfaltspflichten (Art. 3-8 GWG) und Pflichten bei Geldwäsche- reiverdacht (Art. 9-11 GWG). Finanzintermediäre befinden sich daher in einer be- sonderen rechtlichen Lage, die sie insbesondere dazu verpflichtet, die wirtschaftli- chen Hintergründe und den Zweck einer Geschäftsbeziehung zu ermitteln, wenn es Hinweise dafür gibt, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stam- men, und unverzüglich die Meldestelle für Geldwäscherei zu benachrichtigen. Dementsprechend kommt ihnen bezüglich des Tatbestands der Geldwäscherei eine Garantenstellung zu (BGE 136 IV 188 E. 6.2, 6.2.1.1 und 6.2.2 [Pra 2011 Nr. 79]). Tatobjekt der Geldwäscherei sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbre- chen herrühren. Massgebend hierfür ist die Definition nach Art. 10 Abs. 2 StGB. Der Tatbestand verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren. Tat- handlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Die strafbare Handlung liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffin- dung oder der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen stammen. Charakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbe- nen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehör- den fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trail", d.h. der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern. Bei einer blossen Verlängerung des paper trail liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind. Bei einer Auslandsüberweisung liegt eine Geldwäscherei-

- 16 - handlung nach der neueren Rechtsprechung daher nur dann vor, wenn die Trans- aktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2, 145 IV 335 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom

20. Juni 2022 E. 15.2.1). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stam- men, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Dabei genügt es, dass der Geld- wäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahe legen, dass das Geld aus einer verbrecherischen Vortat stammt. Ist nach dem Beweisergebnis davon aus- zugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumindest für möglich hielt, dass die Vermögens- werte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.2). Dass ein Finanzintermediär seinen sich aus dem GwG ergebenden Sorgfalts- pflichten nicht nachkam, lässt nicht zwingend auf (Eventual-)Vorsatz schliessen. Dass das Nichtwissen um die verbrecherische Herkunft von Vermögenswerten auf einer Verletzung von gesetzlichen Pflichten als Finanzintermediär beruht, reicht für den Nachweis des (Eventual-)Vorsatzes in Bezug auf die Verletzung des Geldwäschereitatbestandes nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.4). 5.2.1. Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Nichtanhandnahme- verfügung fest, dass Vermögenswerte von Kunden, die legal auf ihren Konten bei der Beschwerdegegnerin 1 (und weiteren Banken) gelegen seien, nicht Objekt ei- ner Geldwäschereihandlung sein könnten, diesbezüglich fehle es an einer Vortat (Urk. 5 S. 6 f.). Die Staatsanwaltschaft erhob daher nicht bezüglich sämtlicher zur Anklage gebrachten unautorisierten Transaktionen gegen den Beschuldigten E._____ zusätzlich Anklage wegen Geldwäscherei. Sie erachtete vielmehr – wie bereits in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten (Urk. 5 S.

7) – einzig mittels gefälschter Kundenaufträge unerlaubte Transaktionen ab dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin 1 (nachfolgend:

- 17 - "A._____-Konto") auf das Konto der I._____ Ltd. bei der Beschwerdegegnerin 1 (nachfolgend: I._____-Konto) sowie auf die Konten der J._____ Ltd. bei der Credit Suisse und der UBS als entsprechende Vortaten zu nachfolgenden Geldwäsche- reihandlungen bezüglich Weitertransfers ab dem I._____-Konto bzw. den Konten der J._____ Ltd. (Urk. 26/00101059 ff. S. 57 N 119 f.). 5.2.2. Auf die zur Anklage gebrachten Weiterüberweisungen an die I._____ sowie die J._____ Ltd. verweist die Beschwerdeführerin zunächst pauschal zur Begründung des Vorliegens einer Vortat (Urk. 2 S. 24 N 66). Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin pauschal vor, dass Vortaten aktenkundig seien, da der Beschuldigte E._____ ihre Unterschrift auf sämtlichen Zahlungsaufträgen, Bien Trouvés und Vermögensverwaltungsverträgen gefälscht habe (Urk. 2 S. 24 N 67). Überdies erklärt sie, dass der Beschuldigte E._____ Vermögenswerte ab dem Konto der Beschwerdeführerin bzw. vom I._____-Konto sowie den Konten der J._____ Ltd. an weitere Geschädigte, welche ebenfalls Kunden der Beschwerde- gegnerin 1 gewesen seien, verschoben habe und diese rechtswidrigen Verschie- bungen von Vermögenswerten zwischen verschiedenen Kunden des Beschuldig- ten E._____ mittels gefälschter Urkunden als Vortat zu qualifizieren seien (Urk. 2 S. 35 N 98 ff.). 5.2.3. Betreffend die vom A._____-Konto auf die Konten der J._____ Ltd. transferierten Vermögenswerte folgte das Bezirksgericht Zürich der Anklage und erachtete diese als deliktisch erlangt (Urk. 91 S. 145 und S. 156). Dies ist jedoch vorliegend nicht von Belang. Die Konten der J._____ Ltd. befinden sich – wie ge- sagt – bei der UBS und der Credit Suisse (vgl. Urk. 26/00101159 ff. S. 59 N 121 f.), so dass die nachfolgende dem Beschuldigten E._____ als Geldwäscherei- handlung angelastete Weiterleitung der Vermögenswerte die Beschwerdegegne- rin 1 resp. deren Mitarbeiter– wie die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend ausführte (Urk. 46 S. 11 N 34) – in keiner Weise tangiert. 5.2.4. In ihrer Beschwerdeschrift thematisiert die Beschwerdeführerin diverse weitere Transaktionen vom A._____-Konto, bei welchen es sich im Gegensatz zu den Transaktionen vom A._____-Konto auf das I._____-Konto nicht um bankin- terne Transaktionen handelte (Urk. 2 S. 24 ff. N 68 ff.). In ihrer Replik verwies sie

- 18 - explizit zur Begründung, welche Transaktionen als Vortaten zu qualifizieren seien, u.a. auf diese in N 68 ff. der Beschwerdeschrift aufgeführten Transaktionen (Urk. 58 S. 17 f. N 58). Zur Begründung wies sie pauschal auf die zur Anklage gebrach- ten Transaktionen an die I._____ und die J._____ Ltd. hin und hielt fest, dass so- bald die Vermögenswerte auf dem I._____-Konto gewesen seien, diese von ei- nem Verbrechen hergerührt hätten (Urk. 58 S. 18 N 58). Hiermit ist aber nicht dar- getan, weshalb die Transaktionen, die nicht an die I._____ erfolgten, Vortaten zu die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 1 tangierende Geldwäschereihandlungen bzw. zu strafrechtlich relevanten Unterlassungen darstellen sollten. Die Be- schwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 brachten zutreffend vor, dass sich auf dem A._____-Konto legale und nicht deliktisch erlangte Vermögenswerte befanden (Urk. 46 S. 11 N 33, Urk. 50 S. 4 N 6). Gegenteiliges legte die Be- schwerdeführerin nicht substantiiert dar. Dass für die Transaktionen insbesondere Zahlungsaufträge gefälscht wurden, vermag an der Legalität der Gelder nichts zu ändern, wie die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 zutreffend einwandten (Urk. 46 S. 12 N 35, Urk. 50 S. 4 N 9; vgl. auch Ackermann/Zehnder, in: Kriminelles Vermögen / Kriminelle Organisationen, Band II, Art. 305bis N 255). Diese Transaktionen sind somit für den gegen die Mitarbeiter der Beschwerde- gegnerin 1 erhobenen Vorwurf der Geldwäscherei ebenfalls nicht von Belang. 5.2.5. Was die Weitertransfers ab dem I._____-Konto anbelangt, erging ge- gen den Beschuldigten E._____ erstinstanzlich ein Schuldspruch wegen Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Das Bezirksgericht Zürich qualifi- zierte die Vermögenswerte auf dem I._____-Konto als deliktisch erlangt und be- jahte dementsprechend das Vorliegen einer Vortat bezüglich der folgenden Wei- tertransfers, die teilweise ins Ausland erfolgt seien (Urk. 91 S. 145 und S. 156). Ob dies zutrifft, was seitens der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegeg- ners 2 in Abrede gestellt wird (Urk. 46 S. 11 N 33, Urk. 50 S. 4 N 7), kann vorlie- gend offen gelassen werden. Denn selbst wenn die Transaktionen vom A._____- Konto auf das I._____-Konto als Vortaten zu qualifizieren wären, lägen – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – bezüglich dieser Transaktionen keine Hin- weise für Geldwäscherei betreffend die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 1 vor.

- 19 - 5.3.1. Den Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin 1, u.a. dem Beschwerde- gegner 2 und der Beschwerdegegnerin 3, lastet die Beschwerdeführerin diverse Pflichtverletzungen an, die einen konkreten Verdacht betreffend Geldwäscherei begründen sollen (Urk. 2 S. 16 N 40 und S. 52 N 154). Hierauf ist nachfolgend einzugehen. 5.3.2. Zunächst betont die Beschwerdeführerin mehrfach, dass der Be- schwerdegegner 2 von der gegen die G._____ geführten Strafuntersuchung Kenntnis gehabt und dennoch akzeptiert habe, dass der Beschuldigte E._____ in der Folge unter der Firma H._____ statt G._____ als externer Vermögensverwal- ter aufgetreten sei (Urk. 2 S. 11 N 25 und S. 43 N 130, Urk. 58 S. 7 f. N 8 ff.). Diese Argumentation verfängt nicht. In jenes Strafverfahren waren Genfer Ange- stellte der G._____ involviert, nicht der Beschuldigte E._____, wie die Staatsan- waltschaft und der Beschwerdegegner 2 zutreffend ausführten (Urk. 44 S. 2 f., Urk. 50 S. 8 N 26). Die Staatsanwaltschaft Genf hat infolgedessen auch die Über- nahme des gegen den Beschuldigten E._____ geführten Verfahrens abgelehnt (Urk. 26/20201011). Dass aufgrund dieser Strafuntersuchung zunächst für eine gewisse Dauer Vermögenswerte bei der Beschwerdegegnerin 1 gesperrt gewe- sen waren (Urk. 60/145), vermag hieran nichts zu ändern. Es ist dementspre- chend – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 45 N 137, Urk. 58 S. 7 N 10) – nicht zu beanstanden, dass die Mitteilung über die Beendigung der Zusammenarbeit mit der G._____ vereinbarungsgemäss (Urk. 26/40101017) banklagernd erfolgte (Urk. 26/40101602). Die Beschwerdeführerin führte im Übri- gen im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme selbst aus, dass sie mit der H._____ im Jahr 2016 eine Vereinbarung abgeschlossen habe (Urk. 26/50803001 ff. S. 15 F/A 50) sowie dass sie Kenntnis von der "Sache in Genf" erhalten und dies mit dem Beschuldigten E._____ besprochen habe (Urk. 26/50803001 ff. S. 35 F/A 153). 5.3.3. Des Weiteren wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 2 vor, die Eröffnung eines Kontos für die I._____ "gebilligt" zu haben, obwohl die I._____ im Anschluss an die Untersuchungen in Genf auf den K._____ [Staat in Ozeanien] errichtet worden sei. Die zeitliche Nähe zwischen der Strafuntersu-

- 20 - chung in Genf und der Gründung einer Offshore-Gesellschaft sei untrüglicher Hin- weis auf möglicherweise kriminelle Machenschaften, die ein erfahrener Banker wie der Beschwerdegegner 2 erkannt haben müsste. Die Eröffnung des Kontos hätte als objektiv ungewöhnlich erscheinen müssen, weshalb die Beschwerdefüh- rerin persönlich zu kontaktieren gewesen wäre (Urk. 2 S. 12 f. N 30 ff. und S. 43 N 131). Gemäss dem Beschuldigten E._____ errichtete dieser die I._____ ohne Wissen und Zustimmung der Beschwerdeführerin (Urk. 26/50402001 ff. S. 10; siehe auch Urk. 26/00101059 ff. S. 13 N 22, Urk. 26/50803001 ff. S. 20 F/A 70 f.), wobei bei der anschliessenden Kontoeröffnung geltend gemacht worden war, die Beschwerdeführerin sei die wirtschaftlich Berechtigte dieser Gesellschaft (Urk. 26/40103315). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, weshalb die Er- öffnung des I._____-Kontos betreffend den Beschwerdegegner 2 von strafrechtli- cher Relevanz sein sollte, sind unsubstantiiert. Wie bereits zuvor ausgeführt, war der Beschuldigte E._____ nicht in die Genfer Strafuntersuchung involviert. Die Gründung einer Offshore-Gesellschaft ist nicht derart ungewöhnlich; die Be- schwerdeführerin selbst führte aus, über diverse derartige Unternehmen verfügt zu haben (Urk. 26/50803001 S. 28 F/A 118). Es bestand dementsprechend auch kein Anlass, die Beschwerdeführerin persönlich zu kontaktieren. Wie die Be- schwerdeführerin selbst ausführte, stand der Beschwerdegegner 2 vor der Eröff- nung des Kontos jedoch insbesondere mit der Direktorin der I._____ sowie dem Beschuldigten E._____ in Kontakt (Urk. 2 S. 12 N 31, Urk. 3/5, Urk. 26/40103315) und tätigte somit Abklärungen. 5.3.4. Bezüglich der Transaktionen ab dem I._____-Konto rügt die Beschwer- deführerin zunächst pauschal, dass bei Transaktionen in Länder, die keine Rechtshilfe in Strafsachen leisteten (China, Vereinigte Arabische Emirate, Thai- land, Singapur, Cayman Islands), mutmasslich der wirtschaftliche Hintergrund nicht geprüft worden sei (Urk. 2 S. 29 ff. N 82 ff.). Die Beschwerdeführerin legte hiermit allerdings weder substantiiert dar, weshalb Hinweise darauf bestehen soll- ten, dass keine Prüfung erfolgt sei noch weshalb weitergehende Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund von Nöten gewesen wären. Einzig der Umstand, dass es sich um Gesellschaften handeln soll, die ihren Sitz in Ländern hätten, welche über kein Rechtshilfeabkommen mit der Schweiz verfügten, genügt hierfür

- 21 - nicht. Selbiges gilt für den pauschalen Hinweis auf die Höhe und Zielländer der Transaktionen (Urk. 2 S. 54 N 165). Was des Weiteren die von der Empfänger- bank in China gestoppte Transaktion vom 17. Mai 2018 anbelangt (Urk. 2 S. 30 N 85), so bringt die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend vor (Urk. 46 S. 35 N 121), dass – entgegen der "freien Übersetzung" der Beschwerdeführerin (Urk. 58 S. 22 N 85 f.) – gemäss der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Aktenstelle die Nichtdurchführung der Transaktion nicht mit "ungenügenden Hintergrundinfor- mationen" begründet worden ist, sondern festgehalten worden ist, dass die Emp- fängerbank ohne weitergehende Informationen ("with no further information") schlicht mitteilte, sie sei "unable to apply" (Urk. 26/40103369); sprich es fehlten nicht Informationen für die Transaktion, sondern die Empfängerbank lieferte keine weitergehenden Erklärungen zur Rückweisung der Transaktion. Andernfalls hätte die Bankmitarbeiterin wohl um weitergehende Informationen ersucht und nicht nachgefragt, wie nun weiterverfahren werden solle. Die Rückweisung der Trans- aktion gab somit keinen Anlass für vertiefte Abklärungen. Die Beschwerdegegne- rin 1 wies im Übrigen zutreffend darauf hin, dass eine Rückweisung diverse Ursa- chen haben kann (Urk. 46 S. 35 N 121 und S. 47 N 172). Dies trifft auch auf die weiter angeführten abgelehnten Transaktionen zu (Urk. 2 S. 53 f. N 162 ff.). We- der abgelehnte Transaktionen noch Rückfragen der Empfängerbank vermögen per se strafrechtlich relevante fehlende Abklärungen seitens der Beschwerdegeg- nerin 1 zu belegen. Hieran vermag nichts zu ändern, dass einmal die Rückwei- sung mit "inconfirmity with compliance policies" (Urk. 2 S. 53 N 163; Urk. 26/40120544) begründet worden ist. 5.3.5. In der Folge beanstandet die Beschwerdeführerin konkret die ab dem

24. April 2018 erfolgten 19 Transaktionen ab dem I._____-Konto. Die wirtschaftli- chen Hintergründe der Transaktionen seien angesichts der neuen Erkenntnisse nicht sorgfältig abgeklärt worden und es sei nicht versucht worden, sie, die Be- schwerdeführerin persönlich, zu treffen, um die Angaben des Beschuldigten E._____ zu überprüfen (Urk. 2 S. 13 ff. N 32-39, S. 18 N 47, S. 44 N 133 und S. 46 N 139). Sie berief sich hierbei auf die Erkenntnisse aus einem Kundentreffen vom 20. April 2018. Am 20. April 2018 suchten andere Klienten des Beschuldigten E._____ gemeinsam mit dem Beschuldigten E._____ die Beschwerdegegnerin 1

- 22 - resp. den Beschwerdegegner 2 auf. Gemäss der nachträglich am 3. April 2019 er- stellten Aktennotiz des Beschwerdegegners 2 habe eine Kundin anlässlich jenes Treffens Fragen zu einem vom Beschuldigten E._____ erhaltenen Dokument ge- habt, worauf dem Beschwerdegegner 2 eine Diskrepanz zu den Unterlagen der Beschwerdegegnerin 1 aufgefallen sei, er und ein weiterer Bankmitarbeiter ihre Bankunterlagen geholt und sie die Kunden über ihre tatsächlichen Kontostände informiert hätten. Der Beschuldigte E._____ habe daraufhin erläutert, weshalb die Unterschiede bestünden, worauf einer der Kunden das Bien Trouvé für das Fami- lienkonto unterzeichnet habe. Im Rahmen dieses Treffens hätten zwei Kundinnen darauf hingewiesen, regelmässig Kontoauszüge von der Beschwerdegegnerin 1 per E-Mail erhalten zu haben. Eine der Kundinnen habe ihm, dem Beschwerde- gegner 2, hernach eine der E-Mails, versandt von der E-Mail-Adresse "L._____", weitergeleitet. Bei dieser E-Mail-Adresse habe es sich nicht um eine offizielle E- Mail-Adresse der Beschwerdegegnerin 1 gehandelt (Urk. 26/40301016 ff.). Die Beschwerdegegnerin 1 beendete am 24. April 2018 die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten E._____ resp. der H._____ aufgrund von Unregelmässigkei- ten (Urk. 26/40301142). Sie informierte hierüber die I._____ sowie die Beschwer- deführerin (banklagernd) am 27. April 2018 (Urk. 26/40103228, Urk. 26/40308230, Urk. 26/50601001 ff. S. 22 F/A 134). Des Weiteren übergab der Be- schuldigte E._____ dem Beschwerdegegner 2 am 30. April 2018 die Kontaktdaten seiner Kunden, u.a. auch von der Beschwerdeführerin (Urk. 26/43601542). An- lässlich des Aufsuchens der Beschwerdegegnerin 1 durch die Beschwerdeführe- rin im Januar 2019 stellte sich heraus, dass die Angaben (E-Mail-Adresse, Tele- fonnummer) falsch waren (Urk. 26/50803185 f. S. 2, Urk. 26/50601001 ff. S. 45 F/A 326). Die nach dem 24. April 2018 durchgeführten call backs wurden mit einer Assistentin des Beschuldigten E._____ geführt, welche sich als Beschwerdeführe- rin ausgab. Die E-Mail-Korrespondenz erfolgte nur vermeintlich mit der Beschwer- deführerin, sondern stattdessen mit dem Beschuldigten E._____ (vgl. Urk. 26/50 402001 ff. S. 10 f.). Wären die Angaben korrekt gewesen, wären somit die erfor- derlichen call backs mit der Endkundin persönlich, wie insbesondere auch bei der monierten Transaktion vom 22. Juni 2018 (Urk. 2 S. 13 N 32 f., Urk. 26/40103373), erfolgt, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (Urk. 44

- 23 - S. 3). Ausserdem wäre diesfalls nicht nur – wie von der Beschwerdeführerin mo- niert (Urk. 2 S. 47 N 143) – eine banklagernde Mitteilung über die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten E._____ erfolgt, hat doch der Beschwer- degegner 2 nach Erhalt der Kontaktdaten vermeintlich umgehend die Beschwer- deführerin persönlich kontaktiert. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 bzw. deren Mitarbeitern in diesem Zusammenhang vor, die vom Beschuldigten E._____ angegebene Te- lefonnummer und E-Mail-Adresse ohne vertiefte Abklärungen und ohne persönli- che Kontaktaufnahme akzeptiert zu haben (Urk. 2 S. 48 N 144). Der Beschwerde- gegner 2 ging davon aus, am 4. Mai 2018 zunächst persönlich mit der Beschwer- deführerin telefoniert zu haben und mit ihr hernach in E-Mail-Kontakt gestanden zu sein (Urk. 26/40308231 ff.). Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, weshalb der Beschwerdegegner 2 anlässlich des Telefonats hätte merken müssen, er habe nicht mit ihr persönlich telefoniert, zumal ein von der am 24. April 2018 fest- gestellten Diskrepanz betroffener Kunde aufgrund der Erläuterungen des Be- schuldigten E._____ ein Bien Trouvé unterschrieb (Urk. 26/10404923, Urk. 26/50801001 ff. S. 10 F/A 26) und dieser Kunde dem Beschwerdegegner 2 per WhatsApp die darauf folgenden Monate zunächst bestätigte, die Gelder zurücker- halten zu haben (Urk. 26/10401271 ff.) und dementsprechend kein Anlass be- stand, sämtliche Angaben seitens des Beschuldigten E._____ zu hinterfragen resp. die Gegenpartei mittels eines Videocalls (Urk. 58 S. 20 N 73) zu identifizie- ren. Dass die vermeintliche Beschwerdeführerin am 9. Mai 2018 um Aushändi- gung einer SWIFT-Kopie ersuchte (Urk. 2 S. 50 N 150), vermag im Übrigen eine Transaktion nicht als verdächtig erscheinen lassen. Es ist folglich der Staatsanwaltschaft zuzustimmen (Urk. 44 S. 3), dass angesichts der durchgeführten vermeintlichen call backs mit der Beschwerdeführerin die nach dem 24. April 2018 durchgeführten Transaktionen in Bezug auf die Be- schwerdegegner 1 - 3 nicht von strafrechtlicher Relevanz sind. 5.3.6. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin betreffend die Verifizie- rung der Transaktionen des Weiteren vor, dass die call backs nur an den Beschul- digen E._____ gerichtet worden seien (Urk. 2 S. 45 N 137). Dieser Einwand kann

- 24 - nur Transaktionen vor dem 24. April 2018 betreffen. Wie zuvor ausgeführt, wur- den die call backs hernach vermeintlich mit der Beschwerdeführerin persönlich geführt. Es trifft zu, dass vor dem 24. April 2018 die erforderlichen call backs für die Transaktionen ab dem I._____-Konto nicht mit dem Endkunden erfolgten. Dies ist jedoch nicht strafrechtlich relevant, stand dieses Vorgehen doch im Ein- klang mit den bankinternen Richtlinien bei Existenz eines externen Vermögens- verwalters (Urk. 44 S. 3 f.) und sind diese in strafrechtlicher Hinsicht nicht zu be- anstanden. 5.3.7. Weiter bringt die Beschwerdeführerin pauschal vor, die Unterschriften- fälschungen seien sofort selbst für einen Laien erkennbar gewesen (Urk. 2 S. 18 ff. N 51 ff. und S. 43 N 133). Substantiiert legt sie dies einzig betreffend zwei Un- terschriften dar (Urk. 2 S. 20 N 54). Die Transaktion vom 24. Januar 2013 betrifft allerdings keine Transaktion ab dem I._____-Konto und ist somit nicht von Rele- vanz. Betreffend die Transaktion vom 22. Juni 2018 wurde bereits dargelegt, dass diesbezüglich davon ausgegangen worden war, dass ein call back mit der Be- schwerdeführerin persönlich stattgefunden hat. Ohnehin ist die von der Beschwer- deführerin aufgezeigte Diskrepanz nicht von Relevanz, erfolgte doch die Unter- schriftenprüfung durch einen Vergleich mit der hinterlegten Referenzunterschrift (Urk. 26/40303325 ff. S. 2 Ziff. 3.2) und nicht mit der Unterschrift auf den Kontoer- öffnungsunterlagen. Diese Unterschrift (Urk. 26/40101033) weicht denn auch si- gnifikant von der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Unterschrift (Urk. 26/40101030) ab. Die Beschwerdegegnerin 1 weist zu Recht daraufhin (Urk. 46 S. 30 f. N 104), dass auch die Unterschrift im Pass der Beschwerdeführe- rin Ähnlichkeiten mit den Unterschriften auf den Transaktionen aufweist (Urk. 26/40101022, Urk. 26/40101053). Die diversen aktenkundigen Unterschrif- ten der Beschwerdeführerin zeigen bereits auf, dass Abweichungen im Unter- schriftenbild durchaus nicht unüblich sind. Im Zusammenhang mit der Unterschrif- tenprüfung bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, dass diese entgegen der in- ternen Richtlinien der Beschwerdegegnerin 1 vom Beschwerdegegner 2 selbst geprüft worden seien (Urk. 2 S. 45 N 136). Die hiervon gemäss Beschwerdeführe- rin tangierten Zahlungsaufträge betreffen jedoch wiederum nicht das I._____- Konto und sind somit nicht von Belang betreffend den Geldwäschereivorwurf zu

- 25 - Lasten der Beschwerdeführerin. Sie legt mit keinem Wort dar, dies beträfe auch Transaktionen des I._____-Kontos. 5.3.8. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Beschuldigte E._____ habe bei der Beschwerdegegnerin 1 Transaktionen zwischen diversen von ihm betreuten Kunden vorgenommen. Transaktionen ohne Rechtsgrund zwi- schen Kunden ein- und desselben Vermögensverwalters müssten als ungewöhn- lich eingestuft und sorgfältig abgeklärt werden. Der Beschuldigte E._____ habe Vermögenswerte vom Konto der Beschwerdeführerin bzw. vom Konto der I._____ sowie den Konten der J._____ Ltd. an weitere Geschädigte, welche ebenfalls Kunden der Beschwerdegegnerin 1 gewesen seien, verschoben (Urk. 2 S. 35 N 98 ff.). Dieser Einwand ist unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerdeschrift nicht dar, welche genauen Transaktionen sie als strafrechtlich relevant erachtet und – mit einer Ausnahme – auch nicht um welche anderen Ge- schädigten es sich handeln soll. Die Konten der J._____ Ltd. befanden sich – wie bereits ausgeführt – nicht bei der Beschwerdegegnerin 1. Vom I._____-Konto er- folgte gemäss Anklageschrift nur eine Transaktion an einen anderen Privatkläger namens M._____ (siehe Urk. 26/00101059 ff. S. 14 N 22 sowie Urk. 26/00101124 ff. [Verzeichnis der Privatklägerschaft]). Die Beschwerdeführerin legte jedoch mit keinem Wort dar, weshalb von einer unsorgfältigen Abklärung der Transaktion auszugehen wäre resp. weshalb diesbezüglich von einem Geldwäschereiverdacht auszugehen wäre, wurde diese Transaktion doch gegen den Beschuldigten E._____ auch nicht unter dem Titel Geldwäscherei zur Anklage gebracht. Selbi- ges gilt für die in der Replik erwähnten Transaktionen zu Gunsten von N._____ und O._____ (Urk. 58 S. 21 N 76 f.), so dass offen bleiben kann, ob diese Argu- mentation (da nicht in der Beschwerde selbst enthalten) nicht verspätet erfolgte. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift des Weiteren pauschal Transaktionen von ihren Konten erwähnt, welche an den Geschädigten P._____ veranlasst worden seien (Urk. 2 S. 35 N 100), ist festzuhalten, dass die Be- schwerdegegnerin 1 gemäss erwähnter Anklageschrift keine Transaktion an P._____ von einem Konto der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin 1 veranlasst hat. Die Zahlungen an P._____ auf Konten bei der Beschwerdegegne- rin 1 wurden gemäss Anklageschrift von der UBS ausgeführt (Urk. 26/00101059

- 26 - ff. S. 13 N 21). Weshalb der Beschwerdegegner 2 einzig aufgrund des Umstands, dass P._____ der Sohn eines Politikers in der Türkei war, "Korruptionszahlungen" hätte vermuten und vertieft ausschliessen müssen (Urk. 2 S. 43 N 132), er- schliesst sich nicht. Im Übrigen wurden diese Transaktionen auch nicht unter dem Titel "Geldwäscherei" zur Anklage gebracht, wird doch durch die Überweisung an ein Schweizer Bankkonto einer namentlich bekannten Person gemäss der obge- nannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Geldwäschereihandlung be- gangen. Die Geltendmachung von Überweisungen ab dem Konto von P._____ durch die Beschwerdegegnerin 1 an die J._____ Ltd. (Urk. 58 S. 21 N 79 f.) er- folgte erst in der Replik und damit verspätet, wobei aus diesen unsubstantiierten Ausführungen ohnehin kein Geldwäschereiverdacht zum Nachteil der Beschwer- deführerin hervorgeht, zumal auch diese Transaktionen nicht unter dem Titel "Geldwäscherei" zur Anklage gebracht worden sind. 5.3.9. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 2 weiter vor, dass er dem Beschuldigten E._____ geholfen habe, dessen Machenschaften vor den Mitgliedern der P._____-Familie zu verschleiern (Urk. 2 S. 40 N 121). Auch aus diesen Ausführungen geht jedoch kein Hinweis auf ein strafrechtlich relevan- tes Verhalten zu ihrem Nachteil hervor. Der von der Beschwerdeführerin ange- führten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten E._____ und dem Beschwerdegegner 2 vom April 2018 (Urk. 2 S. 46 f. N 140 ff.) lässt sich nichts Derartiges entnehmen. Es handelt sich um reine Mutmassungen seitens der Be- schwerdeführerin. Selbiges gilt für deren Interpretation der E-Mail-Korrespondenz vom 5. Juni 2018 (Urk. 3/120, Urk. 2 S. 48 N 145) und von September 2018 (Urk. 3/120, Urk. 2 S. 48 N 146, Urk. 58 S. 16 N 51). Aus dieser Korrespondenz geht nicht hervor, dass der Beschwerdegegner 2 damit hätte rechnen müssen, dass der im Vermögen der Familie P._____ angerichtete Schaden auf deliktische Weise durch Drittpersonen, d.h. unwissende weitere Kunden des Beschuldigten E._____ wie die Beschwerdeführerin, hätte gedeckt werden sollen. Im Übrigen ist auch die E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdegegners 2 mit der vermeintlichen Beschwerdeführerin im Juli 2018 keineswegs verdächtig. Hieraus geht mitnichten hervor, der Beschwerdegegner 2 habe durchblicken lassen, er benötige besser gefälschte Unterlagen (Urk. 2 S. 51 N 152). Auch dass der Beschwerdegegner 2

- 27 - am 4. Mai 2018 nach einem vermeintlichen Telefonat mit der Beschwerdeführerin diese im folgenden E-Mail mit Vornamen ansprach (Urk. 2 S. 49 N 148, Urk. 58 S. 13 N 31 ff.), ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 58 S. 13 N 35) – nicht "verräterisch", zumal dies bei Verwendung der englischen Sprache durchaus üblich ist (Urk. 44 S. 6). 5.3.10. Überdies lastet die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 2 an, sie anlässlich ihres Besuchs im Januar 2019 an den Beschuldigten E._____ ver- wiesen zu haben, damit dieser ihr abermals hätte Lügen auftischen können (Urk. 2 S. 40 N 121). Auch hierbei handelt es sich lediglich um eine unbelegte Spekula- tion der Beschwerdeführerin. Gemäss der Aktennotiz des Beschwerdegegners 2 versuchte sie anlässlich jenes Besuchs den Beschuldigten E._____ telefonisch zu erreichen. Auch wenn dies auf Anraten des Beschwerdegegners 2 geschehen ist (Urk. 50 S. 15 N 56), ist dies jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rerin – keineswegs "verdächtig", zumal der Beschwerdegegner 2 ihr gemäss sei- ner Aktennotiz in Absprache mit dem Rechtsdienst die Einschaltung eines schwei- zerischen Anwalts empfohlen haben soll (Urk. 26/40101169). 5.3.11. Des Weiteren erachtet die Beschwerdeführerin das Aussageverhalten des Beschwerdegegners 2 als verdächtig (Urk. 2 S. 49 S. 147). Dem ist jedoch nicht so. Dass er die E-Mail-Korrespondenz auf die Frage nach Kontakten zur Be- schwerdeführerin nicht erwähnte (Urk. 26/50601001 ff. S. 18 F/A 100 ff.), ist kei- neswegs suspekt. 5.3.12. Darüber hinaus führt die Beschwerdeführerin die Umstände der Been- digung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdegegners 2 bei der Beschwerde- gegnerin 1 an. Dem Beschwerdegegner 2 sei zunächst aufgrund der Strafuntersu- chung der Bonus nicht ausbezahlt worden. Am 11. Juni 2020 sei er schriftlich ver- warnt worden, da er kundenbezogene Dokumente in seinen persönlichen Akten aufbewahrt habe statt sie zur Ablage ins Kundendossier weiterzuleiten. Pflichtwid- riges Verhalten des Beschwerdegegners 2 sei damit belegt. Am 20. August 2020 sei dem Beschwerdegegner 2 gekündigt worden (Urk. 2 S. 41 f. N 122 ff.). Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 schlossen in der Folge eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung ab, wobei aus dieser hervorgeht, dass

- 28 - diese Möglichkeit dem Beschwerdegegner 2 bereits zum Kündigungszeitpunkt of- feriert worden war (Urk. 26/40305011 ff.). Die dem Beschwerdegegner 2 vorge- worfenen Pflichtverletzungen betrafen – wie bereits gesagt – die teilweise unter- lassene Ablage von Dokumenten im Kundendossier (Urk. 26/40305008 f.). Kon- kret ging es – wie der Beschwerdegegner 2 korrekt vorbrachte (Urk. 50 S. 15 N

57) – um eine Notiz und ein Bien Trouvé (Urk. 26/40305008). Die Beschwerdefüh- rerin legt nicht dar, weshalb diese pflichtwidrig nicht abgelegten Dokumente Hin- weise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 2 zu ih- rem Nachteil aufzuzeigen vermöchten. 5.3.13. Betreffend die Beschwerdegegnerin 3 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass diese als Compliance Officer bei der Beschwerdegegnerin 1 tätig gewe- sen sei und am 16. Mai 2018 einen Verdacht betreffend eine Transaktion an die Q._____ Co., Ltd, R._____, VR China in Höhe von EUR 100'000 geäussert habe, hernach aber unter dem aufgebauten Druck des Beschwerdegegners 2 einge- knickt sei und keine weiteren Fragen gestellt habe (Urk. 2 S. 52 f. N 155 ff.). Aus der E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdegegnerin 3 (Urk. 26/40113235 ff.) geht hervor, dass diese Fragen betreffend die genannte Transaktion aufwarf und der Beschwerdegegner 2 ihr daraufhin weitergehende Informationen zukommen liess. Der Beschuldigte E._____ reichte daraufhin gemäss Beschwerdeführerin eine ge- fälschte E-Mail der Beschwerdeführerin samt mutmasslich gefälschtem Rech- nungsbeleg ein (Urk. 2 S. 53 N 160, Urk. 26/40113246). Dass die Beschwerde- gegnerin 3 hernach aufgrund des Drucks des Beschwerdegegners 2 "einknickte" (Urk. 2 S. 53 N 160), ist eine blosse Mutmassung der Beschwerdeführerin. Aus dem aktenkundigen Vorgehen der Beschwerdegegnerin 3 gehen keinerlei Hin- weise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten hervor. Ohnehin handelt es sich bei dieser Transaktion zwar gemäss Anklageschrift um eine unerlaubte Transak- tion mittels gefälschten Zahlungsauftrags des Beschuldigten E._____ vom A._____-Konto der Beschwerdeführerin (Urk. 26/00101059 ff. S. 14 N 22), doch wurde diese nicht als Geldwäschereihandlung zur Anklage gebracht. Es kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden, wonach es sich um eine Überweisung le- galer Gelder vom A._____-Konto auf ein Konto bei einem anderen Bankinstitut handelte, was nicht unter den Tatbestand der Geldwäscherei subsumiert werden

- 29 - kann. Weitergehende konkrete substantiierte Ausführungen zu einer allfälligen Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 3 lassen sich der Beschwerdeschrift – wie die Beschwerdegegnerin 3 zutreffend einwendet (Urk. 48 S. 6 f. N 13 f. und N 18)

– nicht entnehmen. Die Äusserung der Weiterleitung von Vermögenswerten unter Aufsicht der Beschwerdegegnerin 3 (Urk. 2 S. 27 N 78) ist betreffend eine allfäl- lige Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 3 unsubstantiiert. Selbiges trifft auf die (von der Beschwerdegegnerin 3 bestrittene; Urk. 78 S. 5 N 15) in der Replik auf- gestellte Behauptung, die Beschwerdegegnerin 3 sei die verantwortliche Compli- ance-Mitarbeiterin gewesen (Urk. 58 S. 17 N 55 ff.), zu, weshalb sich Ausführun- gen zur Frage, ob diese Ergänzung in der Replik überhaupt zulässig war, unter- bleiben können. 5.3.14. In ihrer Replik äussert sich die Beschwerdeführerin erneut zur "Rolle des Beschwerdegegners 2" (Urk. 58 S. 15 ff. N 44 ff.). Soweit es sich jedoch nicht um blosse Wiederholungen aus ihrer Beschwerdeschrift, sondern um neu vorge- brachte Rügen handelt, sind sie – mit einer Ausnahme – verspätet. Die Replik dient der Auseinandersetzung mit den Argumenten in den Beschwerdeantworten. Der Einwand der Beschwerdegegnerin 1 in der Beschwerdeantwort, es liege kein Verdacht betreffend Geldwäscherei vor, berechtigt die Beschwerdeführerin nicht, neue Verdachtsgründe ohne konkreten Bezug zu Ausführungen in der entspre- chenden Beschwerdeantwort vorzubringen, welche sie bereits in ihrer Be- schwerde hätte vorbringen können. Dies gilt insbesondere auch für die Argumen- tation betreffend das Vorliegen zweier inhaltlich verschiedener Vermögensverwal- tungsverträge (Urk. 58 15 N 46 f.), so dass auch die diesbezüglichen Ergänzun- gen in der Triplik (Urk. 88 S. 2 ff. N 1 ff.) nicht zu beachten sind. Doch ohnehin geht weder aus den Ausführungen in der Replik noch der Triplik hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 über zwei vom selben Tag datierende Vereinbarungen mit unterschiedlichem Inhalt verfügte. Die zweite in der Replik genannte Vereinba- rung datiert vom 3. August 2016 und nicht vom 16. Oktober 2009 (Urk. 58 S. 15 N 47; Urk. 26/42206001 ff.), wie die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend einwendet (Urk. 76 S. 8 N 22). Die in der Triplik genannten zusätzlichen Versionen der Ver- einbarung vom 16. Oktober 2009 wurden gemäss der Beschwerdeführerin beim Beschuldigten †F._____ und dem Beschuldigten E._____ sichergestellt und nicht

- 30 - bei der Beschwerdegegnerin 1. Das Discretionary Agreement wurde zudem ge- mäss Beschwerdeführerin wohl erst am 14. Juni 2019 an die Beschwerdegegne- rin 1 übermittelt (Urk. 88 S. 3 N 3.4; Urk. 26/40301126 ff.) und somit zu einem Zeitpunkt, als gar keine inkriminierten Transaktionen mehr erfolgten. Wie zuvor ausgeführt, weist ein zur Rolle des Beschwerdegegners 2 angeführter Einwand einen Bezug zu einer konkreten Behauptung der Beschwerdegegnerin 1 auf (Urk. 58 S. 17 N 54). So führt die Beschwerdeführerin zur Untermauerung der Kenntnis von Fälschungen seitens der Beschwerdegegnerin 1 ein E-Mail vom

17. September 2018 von P._____ an den Beschwerdegegner 2 an (Urk. 58 S. 17 N 53 f.). Aus dem Umstand, dass P._____ den Beschwerdegegner 2 am 17. Sep- tember 2018 über gefälschte Dokumente und E-Mails zu seinem Nachteil in Kenntnis setzte (Urk. 26/40307885), geht jedoch nicht hervor, weshalb der Be- schwerdegegner 2 davon hätte ausgehen müssen, dies treffe auch auf die Be- schwerdeführerin zu (siehe hierzu vorstehend E. III. 5.3.5). 5.4. Angesichts dessen, dass keinerlei Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten resp. strafrechtlich relevante Unterlassungen des Beschwerdegegner 2 und der Beschwerdegegnerin 3 (sowie anderer Mitarbeiter der Beschwerdegeg- nerin 1) vorliegen, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht von der Eröffnung einer Strafuntersuchung resp. von den beantragten Untersuchungshandlungen, wie der erneuten Einvernahme des Beschwerdegegners 2, von S._____, der Beschwer- degegnerin 3 oder weiterer Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Edi- tion weitergehender E-Mail-Korrespondenz (Urk. 2 S. 17 N 43, S. 21 f. N 57 ff. und S. 41 N 122), abgesehen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Untersuchungs- handlungen etwas am Beweisergebnis zu ändern vermöchten. Dies trifft auch auf die gerügte unterbliebene Edition der call backs der Beschwerdegegnerin 1 mit den Kunden (Urk. 2 S. 22 N 59) zu. Diesbezüglich ist allerdings der Vollständig- keit halber anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen der gegen den Beschuldigten E._____ geführten Strafuntersuchung am 26. Mai 2020 eine Editi- onsverfügung erlassen hat, wonach die Beschwerdegegnerin 1 u.a. zur Einrei- chung von Tonbandaufzeichnungen, d.h. von Transkripten sämtlicher Telefonge- spräche mit den durch vorliegende Strafuntersuchung betroffenen Kunden und sämtlicher call backs bei den Kunden und/oder dem Vermögensverwalter, je

- 31 - Kunde für einen Zeitraum von 2007 bis heute, verpflichtet wurde (Urk. 26/4030 2001 S. 3). Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 erklärte die Beschwerdegegnerin 1 daraufhin, weshalb sie hierzu ausser Stande sei, und erklärte sich bereit, auf kon- krete Anfrage bzw. Auflistung einer relevanten Transaktion hin die entsprechen- den Telefongespräche zukommen zu lassen, sofern sie existierten und identifiziert werden könnten (Urk. 26/40302007 ff. S. 2). Die Beschwerdeführerin legte im Be- schwerdeverfahren nicht dar, von welchem Gespräch sie sich konkrete Hinweise von strafrechtlicher Relevanz erwartet. Derartiges ist nicht ersichtlich. Aus den nicht vorgenommenen Beweiserhebungen ergibt sich dementsprechend – entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 21 N 58 f., Urk. 58 S. 10 f. N 20) – keine Verletzung ihres Gehörsanspruchs.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist. IV.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 9'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr doppelt geleisteten Prozesskaution in Höhe von gesamthaft Fr. 12'000.00 zu beziehen (Urk. 18). Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zu. 2.1. Die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 sind für die Aufwendungen ihrer jeweili- gen anwaltlichen Verteidigung aus der Staatskasse zu entschädigen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebüh- ren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 19 Abs. 1 AnwGebV), wobei bei der Festlegung der Gebühr die Bedeutung des Falls, die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitauf-

- 32 - wand und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Im Gegensatz zum Vorverfahren wird die Entschädigung für das Be- schwerdeverfahren pauschal bemessen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5, Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2018.31 vom 11. April 2018 E. 3.2). 2.2. Die Beschwerdegegnerin 1 liess insbesondere eine 49-seitige Beschwerde- antwort (Urk. 46) sowie eine 11-seitige Duplik (Urk. 76) einreichen. Sie bezifferte ihren Aufwand nicht, sondern beantragte eine "angemessene" Entschädigung zu- züglich Mehrwertsteuer (Urk. 46 S. 48 N 177). Der Aufwand im Zusammenhang mit dem Antrag, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 nicht durchdrang (Urk. 16), ist nicht entschädigungspflichtig. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der Rechtsschriften der Beschwerdeführerin, des Aktenumfangs und der Bedeutung des Falls für die Beschwerdegegnerin 1 ist die Entschädigung in Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV auf Fr. 7'500.00 zzgl. 7.7% MwSt. festzusetzen. 2.3. Der Beschwerdegegner 2 liess eine 19-seitige Beschwerdeantwort (Urk. 50) sowie eine 6-seitige Duplik (Urk. 84) einreichen. Er bezifferte seinen Aufwand nicht, sondern beantragte eine "angemessene" Entschädigung zuzüglich Mehr- wertsteuer, wobei der enorme Umfang der Akten zu berücksichtigen sei. Er er- klärte weiter, dass auf erstes Verlangen eine Honorarnote nachgereicht werde (Urk. 50 S. 18 N 82). Es wäre dem Beschwerdegegner 2 frei gestanden, von sich aus eine Honorarnote einzureichen. Eine entsprechende Nachforderung ist bei ei- ner erbetenen Verteidigung nicht erforderlich (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Der Beschwerdegegner 2 verweist zu Recht auf den enormen Umfang der Akten (Urk. 50 S. 18 N 82), wobei er im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin 1 seinen Rechtsvertreter erst im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren man- datierte (Urk. 36). Insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der Rechts- schriften der Beschwerdeführerin, des Aktenumfangs und der Bedeutung des Falls für den Beschwerdegegner 2 ist die Entschädigung in Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV auf Fr. 7'500.00 zzgl. 7.7% MwSt. fest- zusetzen.

- 33 - 2.4. Die Beschwerdegegnerin 3 liess eine 12-seitige Beschwerdeantwort (Urk. 48) sowie eine 6-seitige Duplik (Urk.78) einreichen. Sie ersuchte um ange- messene Entschädigung und hielt ebenfalls fest, dass die Honorarnote auf erstes Verlangen eingereicht werde (Urk. 78 S. 6 N 16). Wie bereits ausgeführt, ist von der Einholung einer Honorarnote abzusehen. Insbesondere unter Berücksichti- gung des Umfangs der Rechtsschriften der Beschwerdeführerin, des Aktenum- fangs und der Bedeutung des Falls für die Beschwerdegegnerin 3 ist die Entschä- digung in Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV auf Fr. 5'000.00 zzgl. 7.7% MwSt. festzusetzen. 2.5. Gemäss dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen revidierten Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft ausschliesslich der Verteidigung zu. Dementsprechend sind die Entschädigungen direkt den Rechts- vertretungen der Beschwerdegegner 1, 2 und 3 auszubezahlen (BSK StPO-Weh- renberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N. 21; Jositsch/Schmid, PK StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 429 N. 7a). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 9'000.00 fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozess- kaution bezogen. Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbe- halt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführe- rin zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Der erbetene Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, wird für seine Aufwendungen im Rahmen des Beschwer- deverfahrens mit Fr. 8'077.50 aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 34 -

5. Der erbetene Verteidiger des Beschwerdegegners 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, wird für seine Aufwendungen im Rahmen des Beschwer- deverfahrens mit Fr. 8'077.50 aus der Gerichtskasse entschädigt.

6. Der erbetene Verteidiger der Beschwerdegegnerin 3, Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____, wird für seine Aufwendungen im Rahmen des Beschwer- deverfahrens mit Fr. 5'385.00 aus der Gerichtskasse entschädigt.

7. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X1._____, zweifach, für sich und zuhan-  den der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage von  Urk. 88 und Urk. 90 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, zweifach, für sich und zuhanden der  Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 88 und Urk. 90 in Kopie (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, zweifach, für sich und zuhanden des  Beschwerdegegners 2, unter Beilage von Urk. 88 und Urk. 90 in Kopie (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____, zweifach, für sich und zuhanden der  Beschwerdegegnerin 3, unter Beilage von Urk. 88 und Urk. 90 in Kopie (per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 35 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann