opencaselaw.ch

UE220114

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2022-07-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Am 12. Juli 2021 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____, C._____ und D._____ wegen Amtsmissbrauchs und Beihilfe zu Betrug sowie gegen E._____ wegen Betrugs (Urk. 7/1). Am 10. De- zember 2021 setzte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) der Beschwerdeführerin Frist an, um ihre Strafanzeigen – of- fenbar erging eine weitere am 18. November 2021 – zu konkretisieren resp. zu verbessern (Urk. 7/5). Am 25. März 2022 wurden die Verfahren betreffend die Strafanzeigen vom 12. Juli 2021 und 18. November 2021 voneinander abgetrennt (Urk. 7/8). Am 28. März 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung betreffend die Strafanzeige vom 12. Juli 2021 (Urk. 4).

E. 1.1 Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Allerdings werden an eine Strafanzeige in- haltlich gewisse Anforderungen gestellt. So ist erforderlich, dass auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug genommen wird. Dementsprechend ist es notwendig, dass eine Strafanzeige eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zur Täterschaft sowie weitere Informationen zur Tat enthält. Pauschale Schuldzuwei- sungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt genügen mithin nicht (BSK StPO-Riedo/Boner, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 301 N 11; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2020, Art. 301 N 2).

E. 1.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports mit Si- cherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (BSK StPO-Omlin, a.a.O., Art. 310 N 9; siehe auch BGE 137 IV 285 E. 2.3). Ebenso kann die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme ver- fügen, wenn die Strafanzeige den zuvor erwähnten Anforderungen (siehe vorste- hend E. II. 1.1) nicht genügt und dementsprechend kein einer konkreten Person vorgeworfenes strafbares Verhalten ersichtlich ist; diesfalls besteht nämlich für die Staatsanwaltschaft keine Verpflichtung zur Behandlung der Anzeige (vgl. BSK StPO-Riedo/Boner, a.a.O., Art. 301 N 11).

2. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten ergibt sich folgen- der Hintergrund der Strafanzeige: Die Beschwerdeführerin hat eine Tochter na- mens F._____, geboren am tt. mm. 2011. Scheinbar stellte die Beschwerdeführe- rin bei der Sozialhilfebehörde der Gemeinde G._____ mehrfach Antrag auf finan- zielle Unterstützung für ergänzende Hilfen zur Erziehung (Urk. 7/4/2 S. 2, Urk. 7/4/4 S. 2, Urk. 7/4/9 S. 2). D._____, Sozialarbeiterin des kjz H._____ und Beiständin von F._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3), empfahl der Sozi- alhilfebehörde der Gemeinde G._____ daraufhin am 23. November 2020 eine subsidiäre Kostengutsprache für eine Übernachtung pro Woche in einer Tages- familie (Urk. 7/4/9) resp. am 10. März 2021 sowie 8. April 2021 jeweils eine sub-

- 4 - sidiäre Kostengutsprache für eine Wochenplatzierung von F._____ in einer Ta- gesfamilie des Vereins I._____ (Urk. 7/4/2, Urk. 7/4/4). Am 12. April 2021 erliess C._____, Bereichsleiterin Gesellschaft der Gemeinde G._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin 2), einen Entscheid betreffend den Gemeindebeitrag seitens der Gemeinde G._____ (Urk. 3/5), gegen welchen die Beschwerdeführerin am

18. April 2021 Einsprache erhob, da sie nicht einverstanden sei, 40% der anfal- lenden Betreuungskosten zu tragen (Urk. 7/3/7). Am 3. Juli 2021 ersuchte die Be- schwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 3 sowie die Sozialhilfebehörde der Gemeinde G._____ resp. B._____, Sozialarbeiter des Sozialamts der Gemeinde G._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), um einen sofortigen Zahlungs- stopp der Rechnungen des Vereins I._____ (Urk. 7/3/1, Urk. 7/3/2). Gegenüber dem Verein I._____ resp. gegenüber E._____, Co-Leiterin des Vereins I._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 4), kündigte sie gleichentags alle Betreu- ungsverträge (Urk. 7/3/6). 3.1.1. Gegen die Beschwerdegegnerin 4 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen Betrugs (Urk. 7/1 S. 1). Gemäss Art. 146 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irren- den zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müs- sen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtspre- chung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufei- nander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschten lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrun- gen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intel- lektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben be- jaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit be- sonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Op-

- 5 - fer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen vo- raussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2). 3.1.2. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen (Urk. 4 S. 3), dass der Strafanzeige (Urk. 7/1) nicht entnommen werden kann, was die Beschwerdeführe- rin der Beschwerdegegnerin 4 unter dem Titel des Betrugs zur Last legt. Im An- hang der Strafanzeige ("roter Faden") ist lediglich pauschal festgehalten, dass der Verein I._____ höhere Tarife und teilweise mehr Betreuungsstunden verrechne, obwohl der Normaltarif festgelegt worden sei (Urk. 7/1, im Anhang). Der Be- schwerdeführerin wurde von der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Substanti- ierung der Strafanzeige eingeräumt (Urk. 7/5); dem kam sie nicht nach. Dennoch hat die Staatsanwaltschaft die eingereichten Unterlagen auf Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin 4 gesichtet und her- nach in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ausführlich begründet, weshalb den eingereichten Unterlagen keinerlei Auffälligkeiten entnommen wer- den könnten (Urk. 4 S. 3 f.). Hiermit setzte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinander. Sie brachte im Beschwerdeverfahren einzig vor, dass der falsche Tarif, nämlich der Tarif für Kinder mit besonderen Bedürfnis- sen statt der Normaltarif, verrechnet worden sei (Urk. 2 S. 1). Hieraus ergeben sich jedoch keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin 4. Gemäss dem Merkblatt Finanzen des Vereins I._____ verrechnet diese als Normaltarif Fr. 11.25 pro Stunde; bei Kindern mit besonderen Bedürfnissen wird der Tarif mit Faktor 1.5 verrechnet (https://www.I._____.ch/ fileadmin/user_upload/….ch/Dokumente/Merkblatt_Finanzen_2021.01.pdf, zuletzt besucht am 30. Juni 2022). Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, weshalb die Offertstellung resp. die provisorischen Berechnungen zum Tarif für Kinder mit be- sonderen Bedürfnissen (Urk. 7/4/3, Urk. 7/4/5, Urk. 7/4/10) und die anschliessend hiermit übereinstimmende Rechnungsstellung zum Tarif für Kinder mit besonde- ren Bedürfnissen (Urk. 7/4/6-8) ein strafbares Verhalten im Sinne eines Betruges darstellen sollte. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den weiteren von der Be- schwerdeführerin eingereichten Unterlagen. Aus dem Umstand, dass F._____ gemäss Ansicht der Beschwerdeführerin keine besonderen Bedürfnisse aufweist,

- 6 - ergibt sich kein arglistiges resp. strafrechtlich relevantes Vorgehen. Der geltend gemachte Umstand, dass der Normaltarif vereinbart gewesen wäre (Urk. 2 S. 1), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens diesbezüglich keinerlei Belege ein- reichte. Das von ihr eingereichte Tarifblatt samt Verfügung der Gemeinde G._____ vom 12. April 2021 (Urk. 3/5) belegt nur, dass die Gemeinde G._____ ausgehend vom Normaltarif aufgrund der Einkommenshöhe ihren Einwohnern ei- nen Subventionsbeitrag an die Tagesfamilienbetreuung gewährt (vgl. https://www.G._____.ch/dl.php/de/5966109fb052d/ Tarifblatt_ab_1_7_17_G._____.pdf, zuletzt besucht am 30. Juni 2022); hieraus geht allerdings nicht hervor, dass der Verein I._____ resp. die Beschwerdegegne- rin 4 – wie von der Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 2 S. 1) – mit dem kjz und der KESB resp. der Beschwerdeführerin den Normaltarif vereinbart hätte. Ge- mäss Strafanzeige hat bereits der Beschwerdegegner 1 – als die Beschwerdefüh- rerin Einsprache gegen den Entscheid vom 12. April 2021 erhob – sie auf den Un- terschied zwischen der Subventionierung der Tagesfamilienbetreuung seitens der Gemeinde und der subsidiären Unterstützungsleistung durch das Sozialamt hin- gewiesen (Urk. 7/1 S. 2). Im Übrigen hielt die Staatsanwaltschaft zutreffend fest (Urk. 4 S. 4), dass gemäss den eingereichten Akten die Tochter der Beschwerde- führerin bereits in den Jahren 2019 und 2020 als Kind mit besonderen Bedürfnis- sen ("KmbB") eingestuft worden war (Urk. 7/4/11-13) und dies offenbar keinen Anlass für Diskussionen gab. Ob die Einstufung von F._____ als Kind mit beson- deren Bedürfnissen und somit der verrechnete Tarif korrekt ist, ist mangels Vor- liegens eines strafrechtlich relevanten Verhaltens nicht von den Strafbehörden zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft verfügte zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung.

E. 2 Gegen die ihr am 6. April 2022 zugestellte Verfügung (Urk. 7/14) erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. April 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2).

E. 3 Mit Verfügung vom 21. April 2022 wurde die Staatsanwaltschaft um Einrei- chung der Akten ersucht (Urk. 6). Diese gingen am 2. Mai 2022 ein (Urk. 7, Urk. 8).

E. 3.2 Gegen die Beschwerdegegner 1-3 erstattete die Beschwerdeführerin Straf- anzeige wegen Amtsmissbrauchs und Gehilfenschaft zu Betrug. Da – wie aufzeigt

– keine Anzeichen für einen Betrug vorliegen (siehe vorstehend E. II. 3.1), steht auch keine Gehilfenschaft zu Betrug im Raum. Die Staatsanwaltschaft legte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung weiter ausführlich dar, weshalb die in der Strafanzeige weiter monierten Verhaltensweisen (Nichtaushändigung resp.

- 7 - verspätete Aushändigung von Unterlagen, nachträgliche Abänderung einer Offer- te, Empfehlung des Rückzugs einer Einsprache) nicht strafrechtlich relevant sind resp. der Strafanzeige keine substantiierten Erwägungen zu einem strafbaren Verhalten der Beschwerdegegner 1 bis 3 entnommen werden können (Urk. 4 S. 4 ff.). Hiermit setzte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinander. Sie erklärte einzig pauschal, dass sie seit dem Jahr 2018 den "Aus- künften" "nachrennen" müsse und ihr mehrfach die Akteneinsicht verwehrt wor- den sei (Urk. 2 S. 1 f.). Hieraus geht jedoch kein strafrechtlich relevantes Verhal- ten seitens der Beschwerdegegner 1 bis 3 hervor. Die Staatsanwaltschaft verfüg- te somit auch gegenüber den Beschwerdegegnern 1 bis 3 zu Recht die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung.

4. Zusammenfassend gehen aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin somit keine Anzeichen für ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der Be- schwerdegegner hervor. Die Staatsanwaltschaft hat folglich zu Recht die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung verfügt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung kei- ne Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von § 148 GOG/ZH eingeholt hat (ZR 112/2013 Nr. 86). III.

E. 4 Infolge einer längeren unvorhergesehenen Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers, der hohen Geschäftslast der Kammer und entsprechender Entlas- tungsmassnahmen ergeht der vorliegende Entscheid in Nachachtung des Be- schleunigungsgebots teilweise in einer anderen Besetzung als den Parteien an- gekündigt.

E. 5 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).

- 3 - II.

Dispositiv
  1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Aufwands des Gerichts sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Be- schwerdeführerin ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 600.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG; vgl. Art. 425 StPO). Diese ist ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
  2. Der Beschwerdeführerin ist infolge Unterliegens keine Entschädigung zuzu- sprechen. Die Beschwerdegegner hatten sich im Beschwerdeverfahren nicht zu äussern, weshalb auch ihnen keine Entschädigung auszurichten ist. - 8 - Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (persönlich/vertraulich, gegen Empfangs- schein) − die Beschwerdegegnerin 2 (persönlich/vertraulich, gegen Empfangs- schein) − die Beschwerdegegnerin 3 (persönlich/vertraulich, gegen Empfangs- schein) − die Beschwerdegegnerin 4 (persönlich/vertraulich, gegen Empfangs- schein) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- - 9 - gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220114-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 25. Juli 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland vom 28. März 2022, D-8/2021/10023987

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 12. Juli 2021 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____, C._____ und D._____ wegen Amtsmissbrauchs und Beihilfe zu Betrug sowie gegen E._____ wegen Betrugs (Urk. 7/1). Am 10. De- zember 2021 setzte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) der Beschwerdeführerin Frist an, um ihre Strafanzeigen – of- fenbar erging eine weitere am 18. November 2021 – zu konkretisieren resp. zu verbessern (Urk. 7/5). Am 25. März 2022 wurden die Verfahren betreffend die Strafanzeigen vom 12. Juli 2021 und 18. November 2021 voneinander abgetrennt (Urk. 7/8). Am 28. März 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung betreffend die Strafanzeige vom 12. Juli 2021 (Urk. 4).

2. Gegen die ihr am 6. April 2022 zugestellte Verfügung (Urk. 7/14) erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. April 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2).

3. Mit Verfügung vom 21. April 2022 wurde die Staatsanwaltschaft um Einrei- chung der Akten ersucht (Urk. 6). Diese gingen am 2. Mai 2022 ein (Urk. 7, Urk. 8).

4. Infolge einer längeren unvorhergesehenen Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers, der hohen Geschäftslast der Kammer und entsprechender Entlas- tungsmassnahmen ergeht der vorliegende Entscheid in Nachachtung des Be- schleunigungsgebots teilweise in einer anderen Besetzung als den Parteien an- gekündigt.

5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).

- 3 - II. 1.1. Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Allerdings werden an eine Strafanzeige in- haltlich gewisse Anforderungen gestellt. So ist erforderlich, dass auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug genommen wird. Dementsprechend ist es notwendig, dass eine Strafanzeige eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zur Täterschaft sowie weitere Informationen zur Tat enthält. Pauschale Schuldzuwei- sungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt genügen mithin nicht (BSK StPO-Riedo/Boner, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 301 N 11; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2020, Art. 301 N 2). 1.2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports mit Si- cherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (BSK StPO-Omlin, a.a.O., Art. 310 N 9; siehe auch BGE 137 IV 285 E. 2.3). Ebenso kann die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme ver- fügen, wenn die Strafanzeige den zuvor erwähnten Anforderungen (siehe vorste- hend E. II. 1.1) nicht genügt und dementsprechend kein einer konkreten Person vorgeworfenes strafbares Verhalten ersichtlich ist; diesfalls besteht nämlich für die Staatsanwaltschaft keine Verpflichtung zur Behandlung der Anzeige (vgl. BSK StPO-Riedo/Boner, a.a.O., Art. 301 N 11).

2. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten ergibt sich folgen- der Hintergrund der Strafanzeige: Die Beschwerdeführerin hat eine Tochter na- mens F._____, geboren am tt. mm. 2011. Scheinbar stellte die Beschwerdeführe- rin bei der Sozialhilfebehörde der Gemeinde G._____ mehrfach Antrag auf finan- zielle Unterstützung für ergänzende Hilfen zur Erziehung (Urk. 7/4/2 S. 2, Urk. 7/4/4 S. 2, Urk. 7/4/9 S. 2). D._____, Sozialarbeiterin des kjz H._____ und Beiständin von F._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3), empfahl der Sozi- alhilfebehörde der Gemeinde G._____ daraufhin am 23. November 2020 eine subsidiäre Kostengutsprache für eine Übernachtung pro Woche in einer Tages- familie (Urk. 7/4/9) resp. am 10. März 2021 sowie 8. April 2021 jeweils eine sub-

- 4 - sidiäre Kostengutsprache für eine Wochenplatzierung von F._____ in einer Ta- gesfamilie des Vereins I._____ (Urk. 7/4/2, Urk. 7/4/4). Am 12. April 2021 erliess C._____, Bereichsleiterin Gesellschaft der Gemeinde G._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin 2), einen Entscheid betreffend den Gemeindebeitrag seitens der Gemeinde G._____ (Urk. 3/5), gegen welchen die Beschwerdeführerin am

18. April 2021 Einsprache erhob, da sie nicht einverstanden sei, 40% der anfal- lenden Betreuungskosten zu tragen (Urk. 7/3/7). Am 3. Juli 2021 ersuchte die Be- schwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 3 sowie die Sozialhilfebehörde der Gemeinde G._____ resp. B._____, Sozialarbeiter des Sozialamts der Gemeinde G._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), um einen sofortigen Zahlungs- stopp der Rechnungen des Vereins I._____ (Urk. 7/3/1, Urk. 7/3/2). Gegenüber dem Verein I._____ resp. gegenüber E._____, Co-Leiterin des Vereins I._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 4), kündigte sie gleichentags alle Betreu- ungsverträge (Urk. 7/3/6). 3.1.1. Gegen die Beschwerdegegnerin 4 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen Betrugs (Urk. 7/1 S. 1). Gemäss Art. 146 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irren- den zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müs- sen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtspre- chung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufei- nander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschten lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrun- gen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intel- lektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben be- jaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit be- sonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Op-

- 5 - fer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen vo- raussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2). 3.1.2. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen (Urk. 4 S. 3), dass der Strafanzeige (Urk. 7/1) nicht entnommen werden kann, was die Beschwerdeführe- rin der Beschwerdegegnerin 4 unter dem Titel des Betrugs zur Last legt. Im An- hang der Strafanzeige ("roter Faden") ist lediglich pauschal festgehalten, dass der Verein I._____ höhere Tarife und teilweise mehr Betreuungsstunden verrechne, obwohl der Normaltarif festgelegt worden sei (Urk. 7/1, im Anhang). Der Be- schwerdeführerin wurde von der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Substanti- ierung der Strafanzeige eingeräumt (Urk. 7/5); dem kam sie nicht nach. Dennoch hat die Staatsanwaltschaft die eingereichten Unterlagen auf Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin 4 gesichtet und her- nach in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ausführlich begründet, weshalb den eingereichten Unterlagen keinerlei Auffälligkeiten entnommen wer- den könnten (Urk. 4 S. 3 f.). Hiermit setzte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinander. Sie brachte im Beschwerdeverfahren einzig vor, dass der falsche Tarif, nämlich der Tarif für Kinder mit besonderen Bedürfnis- sen statt der Normaltarif, verrechnet worden sei (Urk. 2 S. 1). Hieraus ergeben sich jedoch keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin 4. Gemäss dem Merkblatt Finanzen des Vereins I._____ verrechnet diese als Normaltarif Fr. 11.25 pro Stunde; bei Kindern mit besonderen Bedürfnissen wird der Tarif mit Faktor 1.5 verrechnet (https://www.I._____.ch/ fileadmin/user_upload/….ch/Dokumente/Merkblatt_Finanzen_2021.01.pdf, zuletzt besucht am 30. Juni 2022). Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, weshalb die Offertstellung resp. die provisorischen Berechnungen zum Tarif für Kinder mit be- sonderen Bedürfnissen (Urk. 7/4/3, Urk. 7/4/5, Urk. 7/4/10) und die anschliessend hiermit übereinstimmende Rechnungsstellung zum Tarif für Kinder mit besonde- ren Bedürfnissen (Urk. 7/4/6-8) ein strafbares Verhalten im Sinne eines Betruges darstellen sollte. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den weiteren von der Be- schwerdeführerin eingereichten Unterlagen. Aus dem Umstand, dass F._____ gemäss Ansicht der Beschwerdeführerin keine besonderen Bedürfnisse aufweist,

- 6 - ergibt sich kein arglistiges resp. strafrechtlich relevantes Vorgehen. Der geltend gemachte Umstand, dass der Normaltarif vereinbart gewesen wäre (Urk. 2 S. 1), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens diesbezüglich keinerlei Belege ein- reichte. Das von ihr eingereichte Tarifblatt samt Verfügung der Gemeinde G._____ vom 12. April 2021 (Urk. 3/5) belegt nur, dass die Gemeinde G._____ ausgehend vom Normaltarif aufgrund der Einkommenshöhe ihren Einwohnern ei- nen Subventionsbeitrag an die Tagesfamilienbetreuung gewährt (vgl. https://www.G._____.ch/dl.php/de/5966109fb052d/ Tarifblatt_ab_1_7_17_G._____.pdf, zuletzt besucht am 30. Juni 2022); hieraus geht allerdings nicht hervor, dass der Verein I._____ resp. die Beschwerdegegne- rin 4 – wie von der Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 2 S. 1) – mit dem kjz und der KESB resp. der Beschwerdeführerin den Normaltarif vereinbart hätte. Ge- mäss Strafanzeige hat bereits der Beschwerdegegner 1 – als die Beschwerdefüh- rerin Einsprache gegen den Entscheid vom 12. April 2021 erhob – sie auf den Un- terschied zwischen der Subventionierung der Tagesfamilienbetreuung seitens der Gemeinde und der subsidiären Unterstützungsleistung durch das Sozialamt hin- gewiesen (Urk. 7/1 S. 2). Im Übrigen hielt die Staatsanwaltschaft zutreffend fest (Urk. 4 S. 4), dass gemäss den eingereichten Akten die Tochter der Beschwerde- führerin bereits in den Jahren 2019 und 2020 als Kind mit besonderen Bedürfnis- sen ("KmbB") eingestuft worden war (Urk. 7/4/11-13) und dies offenbar keinen Anlass für Diskussionen gab. Ob die Einstufung von F._____ als Kind mit beson- deren Bedürfnissen und somit der verrechnete Tarif korrekt ist, ist mangels Vor- liegens eines strafrechtlich relevanten Verhaltens nicht von den Strafbehörden zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft verfügte zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. 3.2. Gegen die Beschwerdegegner 1-3 erstattete die Beschwerdeführerin Straf- anzeige wegen Amtsmissbrauchs und Gehilfenschaft zu Betrug. Da – wie aufzeigt

– keine Anzeichen für einen Betrug vorliegen (siehe vorstehend E. II. 3.1), steht auch keine Gehilfenschaft zu Betrug im Raum. Die Staatsanwaltschaft legte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung weiter ausführlich dar, weshalb die in der Strafanzeige weiter monierten Verhaltensweisen (Nichtaushändigung resp.

- 7 - verspätete Aushändigung von Unterlagen, nachträgliche Abänderung einer Offer- te, Empfehlung des Rückzugs einer Einsprache) nicht strafrechtlich relevant sind resp. der Strafanzeige keine substantiierten Erwägungen zu einem strafbaren Verhalten der Beschwerdegegner 1 bis 3 entnommen werden können (Urk. 4 S. 4 ff.). Hiermit setzte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinander. Sie erklärte einzig pauschal, dass sie seit dem Jahr 2018 den "Aus- künften" "nachrennen" müsse und ihr mehrfach die Akteneinsicht verwehrt wor- den sei (Urk. 2 S. 1 f.). Hieraus geht jedoch kein strafrechtlich relevantes Verhal- ten seitens der Beschwerdegegner 1 bis 3 hervor. Die Staatsanwaltschaft verfüg- te somit auch gegenüber den Beschwerdegegnern 1 bis 3 zu Recht die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung.

4. Zusammenfassend gehen aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin somit keine Anzeichen für ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der Be- schwerdegegner hervor. Die Staatsanwaltschaft hat folglich zu Recht die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung verfügt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung kei- ne Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von § 148 GOG/ZH eingeholt hat (ZR 112/2013 Nr. 86). III.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Aufwands des Gerichts sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Be- schwerdeführerin ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 600.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG; vgl. Art. 425 StPO). Diese ist ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Der Beschwerdeführerin ist infolge Unterliegens keine Entschädigung zuzu- sprechen. Die Beschwerdegegner hatten sich im Beschwerdeverfahren nicht zu äussern, weshalb auch ihnen keine Entschädigung auszurichten ist.

- 8 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (persönlich/vertraulich, gegen Empfangs- schein) − die Beschwerdegegnerin 2 (persönlich/vertraulich, gegen Empfangs- schein) − die Beschwerdegegnerin 3 (persönlich/vertraulich, gegen Empfangs- schein) − die Beschwerdegegnerin 4 (persönlich/vertraulich, gegen Empfangs- schein) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts-

- 9 - gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann