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UE220025

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2022-11-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Am 20. Dezember 2021 erstattete die A._____ GmbH (Kinderkrippe; nach- folgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Geschäftsführerin C._____, bei der Polizeistation D._____ Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin 1), Zählerableserin bei den Werken E._____, wegen Hausfrie- densbruchs. Konkret erhob C._____ den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 1 ha- be am 17. Dezember 2021 unerlaubt die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin durch eine Seitentüre betreten (Urk. 17/1 S. 1 f.).

E. 2 Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft See/- Oberland eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht an Hand (Urk. 3 = Urk. 17/4). Diese Verfügung wurde C._____ am 26. Januar 2022 zuge- stellt (Urk. 17/6).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitäts- prinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtan- handnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die

- 4 - Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewis- sen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu be- werten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu er- heben. Davon abgesehen werden kann in einer "Aussage gegen Aussage"- Situation aber gleichwohl, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Letzteres kann nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung der Fall sein, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden können (Urteile des Bundesgerichts 1B_535/- 2012 vom 28. November 2012 E. 5.2 und 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2).

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfah- rens im Wesentlichen damit, dass beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs in subjektiver Hinsicht vorsätzliches Handeln erforderlich sei. Die Aussage der Be- schwerdegegnerin 1, geglaubt zu haben, die Kindertagesstätte (nachfolgend: Kita) betreten zu dürfen, könne nicht rechtsgenügend widerlegt werden. Dies ins- besondere aufgrund der Tatsache, dass es sich nicht um eine gewöhnliche Lie- genschaft, sondern um eine Kita handle, welche zu einem gewissen Grad über Laufkundschaft verfüge. Entsprechend sei der subjektive Tatbestand des Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB nicht erfüllt und seien damit auch die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben (Urk. 3 S. 1 f.).

E. 2.3 C._____ entgegnete diesen Erwägungen für die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin 1 habe das "Arealtor" geöffnet, sei an der Haupttüre vorbeigelaufen und habe sich durch ein weiteres, mit "Zutritt untersagt" beschildertes Tor in den hinteren Bereich des Gartens begeben. Dort sei es ihr gelungen, die Glastüre zur Küche zu öffnen, um ins Haus zu gelangen; sie habe dabei drei Türen manuell geöffnet und sich zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner

- 5 - Weise z. B. durch Klingeln, Rufen, etc. bemerkbar gemacht. Die Kita habe keine Laufkundschaft und es werde nur den Eltern der betreuten Kinder Zutritt gewährt. Wegen des Coronavirus habe es weitere Restriktionen gegeben. Die Staatsan- waltschaft hätte eine Strafuntersuchung durchführen müssen (Urk. 2 S. 1 ff.).

E. 2.4 Des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrecht- mässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfer- nen, darin verweilt. Hausfriedensbruch ist nur strafbar, wenn er vorsätzlich verübt wird. Vorsätzlich verübt ist nach Art. 12 Abs. 2 StGB die mit Wissen und Willen ausgeführte Tat. Zum Wissen, das neben dem Willen zur Tat erforderlich ist, ge- hört im Falle des Hausfriedensbruchs das Bewusstsein, dass das Eindringen ge- gen den Willen des Berechtigten erfolgt (DELNON/RÜDY, a. a. O., Art. 186 N 38 f., BGE 90 IV 74 E. 3).

E. 2.5 Polizeiliche Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdegegnerin 1 im fragli- chen Zeitpunkt bei den Werken E._____ angestellt war und die Aufgabe hatte, bei den Haushalten der Gemeinde E._____ und damit auch bei der Beschwerdefüh- rerin die Zählerstände für Strom und Wasser abzulesen (vgl. Urk. 17). Es kann entsprechend als erstellt erachtet werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Liegenschaft der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2021 in ihrer Funktion als Angestellte der Gemeinde E._____ einzig in der erkennbaren Absicht betrat, für die Werke E._____ den Zählerstand abzulesen. Die Beschwerdegegnerin 1 gab denn auch bereits anlässlich der Tatbestandsaufnahme bei der Polizei glaubhaft zu Protokoll, nicht gewusst zu haben, dass sie die Kita nicht hätte betreten dürfen. Sie habe die Kita betreten, um den Zählerstand bei der Beschwerdeführerin abzu- lesen, und habe vor Ort die Angestellten gefragt, wo sich der Stromzähler befinde. Weil diese nicht gewusst hätten, wo dieser sei, habe sie ein Schreiben mit ihrer Telefonnummer hinterlassen und die Örtlichkeit wieder verlassen (Urk. 17/1 S. 2). Diese Darstellung steht im Einklang mit der in den Akten befindlichen Karte "Zäh- lerablesung" der Werke E._____, welche vom 17. Dezember 2021 datiert und be-

- 6 - legt, dass die Beschwerdegegnerin 1 an diesem Tag versuchte, die Zählerstände bei der Beschwerdeführerin abzulesen ("[…] Ihr Energie- und oder Wasserver- brauch konnte durch unsere Mitarbeiter nicht abgelesen werden […]"; Urk. 17/2/- 2). Dass die Beschwerdegegnerin 1 diese Karte beim fraglichen Vorfall übergab, hielten auch die beiden Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin F._____ und G._____ in ihrem Wahrnehmungsbericht vom 17. Dezember 2021 fest ("[…] da- raufhin übergibt die Frau einen Zettel "Zählerablesung Werke E._____"; Urk. 17/2/- 1). Ein weiterer Beleg dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin nur deshalb betrat, weil sie den Zählerstand ablesen wollte, ist die vorerwähnte und bei den Akten liegende Notiz mit Name und Tele- fonnummer der Beschwerdegegnerin 1 sowie dem Vermerk "Storm" [gemeint: Strom] (Urk. 17/2/2). Auch F._____ und G._____ hielten in ihrem Wahrneh- mungsbericht fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 diese Notiz beim Verlassen der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin hinterlassen habe (Urk. 17/2/1). Dass sich die Beschwerdegegnerin 1 geweigert hätte, die Räumlichkeiten der Kita zu verlassen und/oder trotz entsprechender Aufforderung darin verweilt wäre, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Wie bereits die Staatsanwaltschaft in der angefoch- tenen Verfügung zutreffend festhielt, ist somit bei der Beschwerdegegnerin 1 das subjektive Tatbestandselement des Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes betreffend Hausfriedensbruch eindeutig nicht erfüllt, da sie sich einzig zum berechtigten Zäh- lerablesen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin befunden hatte.

E. 2.6 Bei den seitens C._____ in der Beschwerdeschrift gemachten Angaben bzw. Vorwürfen handelt es sich sodann um blosse Mutmassungen: C._____ war beim Vorfall nicht zugegen (Urk. 17/1 S. 2 und Urk. 3 S. 1) und konnte folglich selbst auch nichts beobachten. Ihren Angaben, insbesondere der Behauptung, die Be- schwerdegegnerin 1 habe vor Ort gelogen und mit Vorsatz gehandelt, weil sie gewusst habe, dass es keinen Zähler in der Kita gebe (Urk. 2 S. 3), ist folglich – wie auch ihren übrigen Angaben zum Tatgeschehen – kein Gewicht beizumes- sen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem darauf, dass die Gemein- de E._____ für die Stromversorgung innerhalb ihres ganzen Gebiets zuständig ist (vgl. Urk. 14/3) und es folglich – wie die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend vor-

- 7 - bringen liess – auch nachvollziehbar ist, dass sich deren Mitarbeitende bei der jährlichen Ablesung nicht mehr genau an jeden einzelnen Zählerstandort zu erin- nern vermögen. Inwiefern noch andere Untersuchungshandlungen hätten durch- geführt bzw. andere Beweise hätten erhoben werden müssen, wurde in der Be- schwerdeschrift nicht weiter begründet und ist auch nicht ersichtlich. Soweit C._____ in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend machte, ein Strafverfah- ren sei aufgrund der Signalwirkung und zur Vermeidung schwererer Delikte durch die Beschwerdegegnerin 1 durchzuführen (Urk. 2 S. 3), stellen dies keine Gründe dar, welche vorliegend dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung entgegen- stehen würden (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegnerin 1 kann aus den genannten Gründen eindeutig kein vorsätzliches Handeln im Sinne von Art. 186 i. V. m. Art. 12 Abs. 2 StGB nachgewiesen werden.

3. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft entschied, kein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 an Hand zu nehmen. Entsprechend ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 1'500.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

2. Wird bei einem Antragsdelikt das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel (wie vorliegend) abgewiesen, hat sie die durch die adä- quate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Art. 429 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 2 StPO, BGE 139 IV 45 E. 1; 138 IV 248 E. 5.1 und 5.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021 E. 7; 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nach Einsicht in die

- 8 - von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die Beschwerdegegnerin 1 eingereichte Stellungnahme (Urk. 13) und unter Berücksichtigung der Bedeutung und (gerin- gen) Schwierigkeit des Falls sowie der (eher geringen) Verantwortung des An- walts erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. MwSt.) an- gemessen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV).

3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung für allfällige Kosten- und Entschädigungen von Fr. 1'800.– bezahlt (Urk. 9). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gerichtsgebühr (Fr. 1'500.–) wird vorab von der Sicherheitsleistung bezogen. Der Restbetrag der Kaution (entspre- chend Fr. 300.–) wird in Anrechnung an die der Beschwerdeführerin auferlegte Entschädigung durch die Gerichtskasse an die Beschwerdegegnerin 1 ausgerich- tet. Es wird beschlossen:

E. 3 Dagegen erhob C._____ mit Eingabe vom 1. Februar 2022 namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegeh- ren (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/- Oberland Uster vom 12. Januar 2022 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Untersuchung zu eröff- nen.

2. Alles unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen."

E. 4 Die Beschwerdeführerin leistete eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2022 (Urk. 13) samt Beilagen (Urk. 14/1-3) und die Staatsanwalt- schaft mit Vernehmlassung vom 9. März 2022 (Urk. 16) vernehmen. Die Staats- anwaltschaft reichte zudem ihren Akten (Urk. 17) ein. Die Beschwerdeführerin liess innert Frist (vgl. Urk. 20) und auch danach nicht mehr Stellung nehmen. Das Beschwerdeverfahren erweist sich damit als spruchreif.

- 3 - II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wie erwähnt, zeigte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 1 wegen Hausfriedensbruchs an. Träger des Hausrechts nach Art. 186 StGB ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf ei- nem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht (BGE 103 IV 163; 90 IV 76 m. H.); Träger des Hausrechts kön- nen nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen sein (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 18). Die Beschwerdeführerin liess als Inhaberin des fraglichen Haus- rechts am 20. Dezember 2021 durch ihre Geschäftsführerin C._____ (Urk. 4) Strafantrag stellen. Folglich gilt die Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Sin- ne von Art. 118 Abs. 2 StPO. Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung ih- res Hausrechts und somit eine unmittelbare, direkte Verletzung in ihren eigenen Rechten geltend (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_942/- 2016 vom 7. September 2017 E. 2.3) und ist folglich zur Erhebung der vorliegen- den Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren Eintretensvo- raussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwer- deverfahren mit Fr. 1'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
  4. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gerichtsgebühr (Fr. 1'500.–) wird von der Sicherheitsleistung bezogen. Der Restbetrag der Kaution (entsprechend Fr. 300.–) wird in Anrechnung an die der Beschwerdeführerin auferlegte Entschädigung durch die Gerichtskasse an die Beschwerdegegnerin 1 aus- gerichtet.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) - 9 - − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- gegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-4/2022/10000481 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-4/2022/10000481, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 17; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 10 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw E. Egger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220025-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger Beschluss vom 16. November 2022 in Sachen A._____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 12. Januar 2022, C-4/2022/10000481

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 20. Dezember 2021 erstattete die A._____ GmbH (Kinderkrippe; nach- folgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Geschäftsführerin C._____, bei der Polizeistation D._____ Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin 1), Zählerableserin bei den Werken E._____, wegen Hausfrie- densbruchs. Konkret erhob C._____ den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 1 ha- be am 17. Dezember 2021 unerlaubt die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin durch eine Seitentüre betreten (Urk. 17/1 S. 1 f.).

2. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft See/- Oberland eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht an Hand (Urk. 3 = Urk. 17/4). Diese Verfügung wurde C._____ am 26. Januar 2022 zuge- stellt (Urk. 17/6).

3. Dagegen erhob C._____ mit Eingabe vom 1. Februar 2022 namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegeh- ren (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/- Oberland Uster vom 12. Januar 2022 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Untersuchung zu eröff- nen.

2. Alles unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen."

4. Die Beschwerdeführerin leistete eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2022 (Urk. 13) samt Beilagen (Urk. 14/1-3) und die Staatsanwalt- schaft mit Vernehmlassung vom 9. März 2022 (Urk. 16) vernehmen. Die Staats- anwaltschaft reichte zudem ihren Akten (Urk. 17) ein. Die Beschwerdeführerin liess innert Frist (vgl. Urk. 20) und auch danach nicht mehr Stellung nehmen. Das Beschwerdeverfahren erweist sich damit als spruchreif.

- 3 - II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wie erwähnt, zeigte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 1 wegen Hausfriedensbruchs an. Träger des Hausrechts nach Art. 186 StGB ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf ei- nem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht (BGE 103 IV 163; 90 IV 76 m. H.); Träger des Hausrechts kön- nen nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen sein (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 18). Die Beschwerdeführerin liess als Inhaberin des fraglichen Haus- rechts am 20. Dezember 2021 durch ihre Geschäftsführerin C._____ (Urk. 4) Strafantrag stellen. Folglich gilt die Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Sin- ne von Art. 118 Abs. 2 StPO. Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung ih- res Hausrechts und somit eine unmittelbare, direkte Verletzung in ihren eigenen Rechten geltend (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_942/- 2016 vom 7. September 2017 E. 2.3) und ist folglich zur Erhebung der vorliegen- den Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren Eintretensvo- raussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitäts- prinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtan- handnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die

- 4 - Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewis- sen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu be- werten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu er- heben. Davon abgesehen werden kann in einer "Aussage gegen Aussage"- Situation aber gleichwohl, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Letzteres kann nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung der Fall sein, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden können (Urteile des Bundesgerichts 1B_535/- 2012 vom 28. November 2012 E. 5.2 und 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2). 2.2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfah- rens im Wesentlichen damit, dass beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs in subjektiver Hinsicht vorsätzliches Handeln erforderlich sei. Die Aussage der Be- schwerdegegnerin 1, geglaubt zu haben, die Kindertagesstätte (nachfolgend: Kita) betreten zu dürfen, könne nicht rechtsgenügend widerlegt werden. Dies ins- besondere aufgrund der Tatsache, dass es sich nicht um eine gewöhnliche Lie- genschaft, sondern um eine Kita handle, welche zu einem gewissen Grad über Laufkundschaft verfüge. Entsprechend sei der subjektive Tatbestand des Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB nicht erfüllt und seien damit auch die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben (Urk. 3 S. 1 f.). 2.3. C._____ entgegnete diesen Erwägungen für die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin 1 habe das "Arealtor" geöffnet, sei an der Haupttüre vorbeigelaufen und habe sich durch ein weiteres, mit "Zutritt untersagt" beschildertes Tor in den hinteren Bereich des Gartens begeben. Dort sei es ihr gelungen, die Glastüre zur Küche zu öffnen, um ins Haus zu gelangen; sie habe dabei drei Türen manuell geöffnet und sich zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner

- 5 - Weise z. B. durch Klingeln, Rufen, etc. bemerkbar gemacht. Die Kita habe keine Laufkundschaft und es werde nur den Eltern der betreuten Kinder Zutritt gewährt. Wegen des Coronavirus habe es weitere Restriktionen gegeben. Die Staatsan- waltschaft hätte eine Strafuntersuchung durchführen müssen (Urk. 2 S. 1 ff.). 2.4. Des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrecht- mässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfer- nen, darin verweilt. Hausfriedensbruch ist nur strafbar, wenn er vorsätzlich verübt wird. Vorsätzlich verübt ist nach Art. 12 Abs. 2 StGB die mit Wissen und Willen ausgeführte Tat. Zum Wissen, das neben dem Willen zur Tat erforderlich ist, ge- hört im Falle des Hausfriedensbruchs das Bewusstsein, dass das Eindringen ge- gen den Willen des Berechtigten erfolgt (DELNON/RÜDY, a. a. O., Art. 186 N 38 f., BGE 90 IV 74 E. 3). 2.5. Polizeiliche Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdegegnerin 1 im fragli- chen Zeitpunkt bei den Werken E._____ angestellt war und die Aufgabe hatte, bei den Haushalten der Gemeinde E._____ und damit auch bei der Beschwerdefüh- rerin die Zählerstände für Strom und Wasser abzulesen (vgl. Urk. 17). Es kann entsprechend als erstellt erachtet werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Liegenschaft der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2021 in ihrer Funktion als Angestellte der Gemeinde E._____ einzig in der erkennbaren Absicht betrat, für die Werke E._____ den Zählerstand abzulesen. Die Beschwerdegegnerin 1 gab denn auch bereits anlässlich der Tatbestandsaufnahme bei der Polizei glaubhaft zu Protokoll, nicht gewusst zu haben, dass sie die Kita nicht hätte betreten dürfen. Sie habe die Kita betreten, um den Zählerstand bei der Beschwerdeführerin abzu- lesen, und habe vor Ort die Angestellten gefragt, wo sich der Stromzähler befinde. Weil diese nicht gewusst hätten, wo dieser sei, habe sie ein Schreiben mit ihrer Telefonnummer hinterlassen und die Örtlichkeit wieder verlassen (Urk. 17/1 S. 2). Diese Darstellung steht im Einklang mit der in den Akten befindlichen Karte "Zäh- lerablesung" der Werke E._____, welche vom 17. Dezember 2021 datiert und be-

- 6 - legt, dass die Beschwerdegegnerin 1 an diesem Tag versuchte, die Zählerstände bei der Beschwerdeführerin abzulesen ("[…] Ihr Energie- und oder Wasserver- brauch konnte durch unsere Mitarbeiter nicht abgelesen werden […]"; Urk. 17/2/- 2). Dass die Beschwerdegegnerin 1 diese Karte beim fraglichen Vorfall übergab, hielten auch die beiden Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin F._____ und G._____ in ihrem Wahrnehmungsbericht vom 17. Dezember 2021 fest ("[…] da- raufhin übergibt die Frau einen Zettel "Zählerablesung Werke E._____"; Urk. 17/2/- 1). Ein weiterer Beleg dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin nur deshalb betrat, weil sie den Zählerstand ablesen wollte, ist die vorerwähnte und bei den Akten liegende Notiz mit Name und Tele- fonnummer der Beschwerdegegnerin 1 sowie dem Vermerk "Storm" [gemeint: Strom] (Urk. 17/2/2). Auch F._____ und G._____ hielten in ihrem Wahrneh- mungsbericht fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 diese Notiz beim Verlassen der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin hinterlassen habe (Urk. 17/2/1). Dass sich die Beschwerdegegnerin 1 geweigert hätte, die Räumlichkeiten der Kita zu verlassen und/oder trotz entsprechender Aufforderung darin verweilt wäre, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Wie bereits die Staatsanwaltschaft in der angefoch- tenen Verfügung zutreffend festhielt, ist somit bei der Beschwerdegegnerin 1 das subjektive Tatbestandselement des Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes betreffend Hausfriedensbruch eindeutig nicht erfüllt, da sie sich einzig zum berechtigten Zäh- lerablesen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin befunden hatte. 2.6. Bei den seitens C._____ in der Beschwerdeschrift gemachten Angaben bzw. Vorwürfen handelt es sich sodann um blosse Mutmassungen: C._____ war beim Vorfall nicht zugegen (Urk. 17/1 S. 2 und Urk. 3 S. 1) und konnte folglich selbst auch nichts beobachten. Ihren Angaben, insbesondere der Behauptung, die Be- schwerdegegnerin 1 habe vor Ort gelogen und mit Vorsatz gehandelt, weil sie gewusst habe, dass es keinen Zähler in der Kita gebe (Urk. 2 S. 3), ist folglich – wie auch ihren übrigen Angaben zum Tatgeschehen – kein Gewicht beizumes- sen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem darauf, dass die Gemein- de E._____ für die Stromversorgung innerhalb ihres ganzen Gebiets zuständig ist (vgl. Urk. 14/3) und es folglich – wie die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend vor-

- 7 - bringen liess – auch nachvollziehbar ist, dass sich deren Mitarbeitende bei der jährlichen Ablesung nicht mehr genau an jeden einzelnen Zählerstandort zu erin- nern vermögen. Inwiefern noch andere Untersuchungshandlungen hätten durch- geführt bzw. andere Beweise hätten erhoben werden müssen, wurde in der Be- schwerdeschrift nicht weiter begründet und ist auch nicht ersichtlich. Soweit C._____ in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend machte, ein Strafverfah- ren sei aufgrund der Signalwirkung und zur Vermeidung schwererer Delikte durch die Beschwerdegegnerin 1 durchzuführen (Urk. 2 S. 3), stellen dies keine Gründe dar, welche vorliegend dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung entgegen- stehen würden (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegnerin 1 kann aus den genannten Gründen eindeutig kein vorsätzliches Handeln im Sinne von Art. 186 i. V. m. Art. 12 Abs. 2 StGB nachgewiesen werden.

3. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft entschied, kein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 an Hand zu nehmen. Entsprechend ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 1'500.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

2. Wird bei einem Antragsdelikt das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel (wie vorliegend) abgewiesen, hat sie die durch die adä- quate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Art. 429 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 2 StPO, BGE 139 IV 45 E. 1; 138 IV 248 E. 5.1 und 5.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021 E. 7; 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nach Einsicht in die

- 8 - von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die Beschwerdegegnerin 1 eingereichte Stellungnahme (Urk. 13) und unter Berücksichtigung der Bedeutung und (gerin- gen) Schwierigkeit des Falls sowie der (eher geringen) Verantwortung des An- walts erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. MwSt.) an- gemessen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV).

3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung für allfällige Kosten- und Entschädigungen von Fr. 1'800.– bezahlt (Urk. 9). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gerichtsgebühr (Fr. 1'500.–) wird vorab von der Sicherheitsleistung bezogen. Der Restbetrag der Kaution (entspre- chend Fr. 300.–) wird in Anrechnung an die der Beschwerdeführerin auferlegte Entschädigung durch die Gerichtskasse an die Beschwerdegegnerin 1 ausgerich- tet. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwer- deverfahren mit Fr. 1'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

4. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gerichtsgebühr (Fr. 1'500.–) wird von der Sicherheitsleistung bezogen. Der Restbetrag der Kaution (entsprechend Fr. 300.–) wird in Anrechnung an die der Beschwerdeführerin auferlegte Entschädigung durch die Gerichtskasse an die Beschwerdegegnerin 1 aus- gerichtet.

5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

- 9 - − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- gegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-4/2022/10000481 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-4/2022/10000481, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 17; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 10 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw E. Egger