Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Am 26. Mai 2021 erstattete das Stadtammann- und Betreibungsamt Opfikon (fortan: Betreibungsamt) beim Statthalteramt Bezirk Bülach (fortan: Statthalter- amt) Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1, A._____, betreffend Unge- horsam im Betreibungsverfahren im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 StGB (Urk. 10/1). Das Betreibungsamt wirft ihr zusammengefasst vor, sie habe die Pfändungsan- kündigung rechtzeitig vor dem 5. Oktober 2020 erhalten, sei aber auf den ange- kündigten Termin weder zum Pfändungsvollzug erschienen noch habe sie sich dabei vertreten lassen. Der anschliessenden Vorladung sei sie ebenfalls nicht ge- folgt, weshalb die Polizei beauftragt worden sei, sie ins Amtslokal vorzuführen. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 nahm das Statthalteramt eine Strafuntersu- chung nicht an die Hand (Urk. 5 = Urk. 10/8).
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob das Betreibungsamt mit Eingabe vom 16. De- zember 2021 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2). Es beantragt sinngemäss deren Aufhebung.
E. 3 Das Statthalteramt nahm mit Schreiben vom 11. Januar 2022 Stellung und reichte die verlangten Untersuchungsakten ein. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 f.). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen, nachdem ihr die Schriftenwechselverfügung vom 22. Dezember 2021 beim dritten Versuch durch die Polizei zugestellt werden konnte (vgl. Urk. 6, 8, 12, 14, 16). Das Betreibungsamt seinerseits liess sich zur Stellungnahme des Statthalteramts nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 18 f.). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
E. 4 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2, Art. 357 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Da ausschliess- lich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz und damit der Präsident der III. Strafkammer zur Beurtei-
- 3 - lung der Beschwerde zuständig (Art. 395 lit. a StPO; Art. 323 Ziff. 1 i. V. m. Art. 103 StGB). II. Nichtanhandnahme
1. Das Statthalteramt erwog in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst, der Tatbestand des Ungehorsams im Betreibungsverfahren setze objektiv voraus, dass der beschuldigten Person die Pfändung gemäss Gesetz angekündigt wor- den sei, was eine nachweisliche gesetzmässige Zustellung der Pfändungsankün- digung mit eingeschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp- fangsbestätigung erfordere. Der Versand der Pfändungsankündigung auf den
E. 4.1 Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwal- tungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO be- steht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlos- sen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht (auch) der Übertre- tungsstrafbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Vor allem muss sie das unternehmen, was wesentlich zur Klärung des Falles beitragen kann. Sie ist aber gerade im Übertretungsstrafbereich nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermitt- lungshandlungen vorzunehmen. Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Behörde, ob ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren ein- zustellen ist (vgl. Art. 318 StPO). Sie stellt das Verfahren ein, wenn der Übertre- tungstatbestand nicht erfüllt ist (Art. 357 Abs. 3 StPO). Sinngemäss anzuwenden sind die in Art. 319 StPO genannten Einstellungsgründe. Das Verfahren ist daher (unter anderem) einzustellen, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass er- härten lässt, das eine Anklage – bzw. in der Kompetenz der Übertretungsstrafbe- hörde einen Strafbefehl – rechtfertigt, oder wenn kein Tatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Ergibt sich schon aufgrund des Polizeirapports oder der eingegangenen Strafanzeige, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, kann die Übertretungsstrafbehörde auch eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 StPO erlassen (Riklin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 357 StPO; Schmid/Jositsch, Schweizeri-
- 5 - sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 357 StPO; Schwarzeneg- ger, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 13 zu Art. 357 StPO).
E. 4.2 Nach Art. 323 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner mit Busse bestraft, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 345 Abs. 1 [heute Art. 341 Abs. 1] SchKG). Gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG erfolgt die Zustellung von Mitteilungen, Verfügun- gen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbe- hörden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp- fangsbestätigung, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt – was be- züglich der Zustellung von Pfändungsurkunden nicht der Fall ist. Indem das Ge- setz die Mitteilung durch eingeschriebenen Brief oder sonstwie gegen Empfangs- bescheinigung verlangt, verpönt es die Mitteilung durch gewöhnlichen Brief, der einfach in den Briefkasten (oder in das Postfach) des Adressaten gelegt wird, oh- ne Feststellung darüber, dass der Adressat oder eine bestimmte andere zum Empfang für ihn berechtigte Person ihn behändigt habe (BGE 91 III 41 E. 2). Auch die Zustellung mit A-Plus erfüllt die Anforderungen von Art. 34 Abs. 1 SchKG nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_305/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 4.4.2.1). Die Be- stimmung stellt jedoch keine Vorschriften über den Beweis des Empfangs von Mit- teilungen und Betreibungsurkunden auf, sondern bezweckt nur, nötigenfalls den Beweis der erfolgten Mitteilung bzw. Zustellung mittels Empfangsbestätigung si- cherzustellen, und schliesst keineswegs aus, dass der Beweis des Empfangs auf andere Weise erbracht wird (BGE 121 III 11 E. 1; 91 III 41 E. 2; 54 III 246 E. 1; Ur- teile des Bundesgerichts 5A_707/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.2 und 5A_590/- 2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6P.113/2004 und 6S.328/2004 vom 13. Oktober 2004 E. 3).
5. Zunächst bezieht sich die Strafanzeige («Verzeigung») auf die «Betreibung Nr. 1» und die «Pfändung Nr. 2» und spezifiziert die einzelnen Daten des vorge- worfenen Ungehorsams nicht weiter als dadurch, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Pfändungsankündigung «rechtzeitig vor dem 5. Februar 2020 erhalten» habe
- 6 - (Urk. 10/1; Urk. 3/6). Die der Anzeige beigelegten und auch in der Beschwerde bezeichneten Pfändungsankündigung und Vorladungen beziehen sich dagegen auf die «Betreibung Nr. 3» und die «Pfändung Nr. 4» (Urk. 10/2–7; Urk. 3/1–5). Mit dieser Abweichung kann der beanzeigte Sachverhalt mit den vom Betrei- bungsamt eingereichten Dokumenten von vornherein nicht rechtsgenügend er- stellt werden.
6. Falls bei dieser Abweichung in der Verzeigung von einem Versehen auszuge- hen ist und die Verzeigung sich tatsächlich auf die Betreibung Nr. 3 (und die Pfändung Nr. 4) bezieht, führt das Statthalteramt zu Recht – und vom Betrei- bungsamt unbestritten – aus, dass die Pfändungsankündigung und die Vorladun- gen per A-Post und deshalb nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form zugestellt wurden. Zwar steht dem Betreibungsamt offen, den Empfang dieser Schriftstücke durch die Beschwerdegegnerin 1 und die Information über ihre Pflichten und die Straffolgen auf andere Weise zu beweisen. Dem Statthalteramt ist jedoch im Er- gebnis zuzustimmen, dass dies nicht rechtsgenügend gelingen wird. Die Be- schwerdegegnerin 1 bestätigte entgegen dem Vorbringen des Betreibungsamts auf der Verzeigung den Vorhalt gerade nicht, dass sie die Pfändungsankündigung sowie die Vorladungen rechtzeitig erhalten hatte. Sie bestritt im Gegenteil deren Empfang mit ihrer handschriftlichen Angabe eines längeren Auslandaufenthalts (Urk. 10/1). Daran vermag die Unterschrift auf dem mit der Beschwerdeschrift nachgereichten Pfändungsprotokoll unter der Angabe «Pfändungsankündigung erhalten zu ha- ben, bestätigt:» nichts zu ändern (Urk. 3/1). Denn erstens wird daraus nicht klar, welche Ankündigung dies gewesen sein soll und ob diese die gesetzlichen Infor- mationspflichten erfüllte. Zweitens datiert diese Unterschrift wie vom Statthalter- amt vorgebracht acht Monate nach dem Empfangszeitpunkt, der für die Kenntnis der Rechtsfolgen bei Nichterscheinen an der beabsichtigten Pfändung am 8. Ok- tober 2020 und damit für die Strafbarkeit nach Art. 323 Ziff. 1 StGB nötig gewesen wäre. Deshalb sagt die Unterschrift nichts darüber aus, wann die Beschwerde- gegnerin 1 die Pfändungsankündigung erhalten haben soll, geschweige denn, dass dies rechtzeitig gewesen sein soll, könnte dies doch auch nach der Rück-
- 7 - kehr aus dem Ausland gewesen sein. Drittens weicht sowohl der angegebene Ort von jenem auf der Strafanzeige («B._____» vs. «C._____») als auch die Schrift der Orts- und Datumsangabe auf diesen zwei Dokumenten offensichtlich vonei- nander ab (Urk. 3/1; Urk. 10/1 S. 2). Schliesslich bestätigt diese Unterschrift von vornherein nicht, dass die Beschwerdegegnerin 1 irgendwelche Vorladungen in diesem Zusammenhang überhaupt erhalten haben soll und wiederum erst recht nicht, dass diese rechtzeitig gewesen wären.
7. Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis mit dem Statthalteramt davon auszu- gehen, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 auf eine vorsätzliche Tatbegehung nach Art. 323 Ziff. 1 StGB vorliegt. Das Statthalter- amt nahm folglich eine Untersuchung zu Recht nicht an die Hand und die Be- schwerde ist abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 8 Oktober 2020 bzw. sieben Monate nach der letzten Vorladung vom 10. Novem- ber 2020 und folglich nicht zu den betreffenden Zeitpunkten mit ihrer Unterschrift
- 4 - bestätigt habe, die Pfändungsankündigung erhalten zu haben. Zudem gehe aus dem besagten Pfändungsprotokoll auch nicht klar hervor, von welcher Pfän- dungsankündigung sie den Erhalt bestätigt habe. Deshalb lasse sich nicht rechts- genügend erstellen, ob die Beschwerdegegnerin 1 zu den Tatzeitpunkten über die Pfändungsankündigung bzw. die Vorladungstermine und die damit verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen bei Nichterscheinen ausreichend informiert war (Urk. 9). 4.
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt das Betreibungsamt und es hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ange- sichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Ge- richts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
- Da das Betreibungsamt unterliegt, ist es für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.
- Die Beschwerdegegnerin 1 stellte keine Anträge und liess sich nicht verneh- men. Folglich wird sie weder kostenpflichtig noch entschädigungsberechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). - 8 - Es wird verfügt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festge- setzt und dem Stadtammann- und Betreibungsamt Opfikon auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − das Stadtammann- und Betreibungsamt Opfikon (per Einschreiben) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bezirk Bülach, ad ST.2021.4999 (gegen Empfangs- bestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Bülach, ad ST.2021.4999 (unter Rücksen- dung der beigezogenen Akten [Urk. 10]; gegen Empfangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. - 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210405-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. D. Hasler Verfügung vom 31. März 2023 in Sachen Stadtammann- und Betreibungsamt Opfikon, Beschwerdeführer gegen
1. A._____,
2. Statthalteramt Bezirk Bülach, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 13. Dezember 2021, ST.2021.4999
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Am 26. Mai 2021 erstattete das Stadtammann- und Betreibungsamt Opfikon (fortan: Betreibungsamt) beim Statthalteramt Bezirk Bülach (fortan: Statthalter- amt) Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1, A._____, betreffend Unge- horsam im Betreibungsverfahren im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 StGB (Urk. 10/1). Das Betreibungsamt wirft ihr zusammengefasst vor, sie habe die Pfändungsan- kündigung rechtzeitig vor dem 5. Oktober 2020 erhalten, sei aber auf den ange- kündigten Termin weder zum Pfändungsvollzug erschienen noch habe sie sich dabei vertreten lassen. Der anschliessenden Vorladung sei sie ebenfalls nicht ge- folgt, weshalb die Polizei beauftragt worden sei, sie ins Amtslokal vorzuführen. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 nahm das Statthalteramt eine Strafuntersu- chung nicht an die Hand (Urk. 5 = Urk. 10/8).
2. Gegen diese Verfügung erhob das Betreibungsamt mit Eingabe vom 16. De- zember 2021 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2). Es beantragt sinngemäss deren Aufhebung.
3. Das Statthalteramt nahm mit Schreiben vom 11. Januar 2022 Stellung und reichte die verlangten Untersuchungsakten ein. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 f.). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen, nachdem ihr die Schriftenwechselverfügung vom 22. Dezember 2021 beim dritten Versuch durch die Polizei zugestellt werden konnte (vgl. Urk. 6, 8, 12, 14, 16). Das Betreibungsamt seinerseits liess sich zur Stellungnahme des Statthalteramts nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 18 f.). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
4. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2, Art. 357 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Da ausschliess- lich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz und damit der Präsident der III. Strafkammer zur Beurtei-
- 3 - lung der Beschwerde zuständig (Art. 395 lit. a StPO; Art. 323 Ziff. 1 i. V. m. Art. 103 StGB). II. Nichtanhandnahme
1. Das Statthalteramt erwog in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst, der Tatbestand des Ungehorsams im Betreibungsverfahren setze objektiv voraus, dass der beschuldigten Person die Pfändung gemäss Gesetz angekündigt wor- den sei, was eine nachweisliche gesetzmässige Zustellung der Pfändungsankün- digung mit eingeschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp- fangsbestätigung erfordere. Der Versand der Pfändungsankündigung auf den
8. Oktober 2020 und der Vorladungen auf den 14. Oktober, 21. Oktober und
6. November 2020 sowie der Vorladung vom 10. November 2020 per A-Post erfül- le diese Voraussetzung nicht. Im Übrigen lasse sich aufgrund der Akten, nament- lich der Angaben der Beschwerdegegnerin 1, wonach sie sich sinngemäss in ei- ner schwierigen Lebenssituation befunden habe sowie einen längeren Ausland- aufenthalt gehabt habe, eine effektive Kenntnisnahme ihrerseits von den Vorla- dungen zum Pfändungsvollzug und damit eine vorsätzliche Tatbegehung nicht er- stellen (Urk. 5).
2. Das Betreibungsamt wendet in seiner Beschwerdeschrift dagegen im Wesentli- chen ein, die Beschwerdegegnerin 1 habe anlässlich des Pfändungsvollzuges vor Ort mit ihrer Unterschrift vom 1. Juni 2021 bestätigt, die der Beschwerdeschrift beigelegte Pfändungsankündigung vom 8. Oktober 2020 sowie die Vorladungen rechtzeitig erhalten zu haben (Urk. 2).
3. Das Statthalteramt führt in seiner Stellungnahme aus, dass die Zustellung der Pfändungsankündigung und der Vorladungen per A-Post die Voraussetzung der gesetzmässigen Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung nach Art. 34 SchKG nicht erfülle. Daran ver- möge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin 1 am
1. Juni 2021 und damit fast acht Monate nach der ersten Vorladung auf den
8. Oktober 2020 bzw. sieben Monate nach der letzten Vorladung vom 10. Novem- ber 2020 und folglich nicht zu den betreffenden Zeitpunkten mit ihrer Unterschrift
- 4 - bestätigt habe, die Pfändungsankündigung erhalten zu haben. Zudem gehe aus dem besagten Pfändungsprotokoll auch nicht klar hervor, von welcher Pfän- dungsankündigung sie den Erhalt bestätigt habe. Deshalb lasse sich nicht rechts- genügend erstellen, ob die Beschwerdegegnerin 1 zu den Tatzeitpunkten über die Pfändungsankündigung bzw. die Vorladungstermine und die damit verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen bei Nichterscheinen ausreichend informiert war (Urk. 9). 4. 4.1. Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwal- tungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO be- steht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlos- sen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht (auch) der Übertre- tungsstrafbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Vor allem muss sie das unternehmen, was wesentlich zur Klärung des Falles beitragen kann. Sie ist aber gerade im Übertretungsstrafbereich nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermitt- lungshandlungen vorzunehmen. Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Behörde, ob ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren ein- zustellen ist (vgl. Art. 318 StPO). Sie stellt das Verfahren ein, wenn der Übertre- tungstatbestand nicht erfüllt ist (Art. 357 Abs. 3 StPO). Sinngemäss anzuwenden sind die in Art. 319 StPO genannten Einstellungsgründe. Das Verfahren ist daher (unter anderem) einzustellen, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass er- härten lässt, das eine Anklage – bzw. in der Kompetenz der Übertretungsstrafbe- hörde einen Strafbefehl – rechtfertigt, oder wenn kein Tatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Ergibt sich schon aufgrund des Polizeirapports oder der eingegangenen Strafanzeige, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, kann die Übertretungsstrafbehörde auch eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 StPO erlassen (Riklin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 357 StPO; Schmid/Jositsch, Schweizeri-
- 5 - sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 357 StPO; Schwarzeneg- ger, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 13 zu Art. 357 StPO). 4.2. Nach Art. 323 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner mit Busse bestraft, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 345 Abs. 1 [heute Art. 341 Abs. 1] SchKG). Gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG erfolgt die Zustellung von Mitteilungen, Verfügun- gen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbe- hörden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp- fangsbestätigung, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt – was be- züglich der Zustellung von Pfändungsurkunden nicht der Fall ist. Indem das Ge- setz die Mitteilung durch eingeschriebenen Brief oder sonstwie gegen Empfangs- bescheinigung verlangt, verpönt es die Mitteilung durch gewöhnlichen Brief, der einfach in den Briefkasten (oder in das Postfach) des Adressaten gelegt wird, oh- ne Feststellung darüber, dass der Adressat oder eine bestimmte andere zum Empfang für ihn berechtigte Person ihn behändigt habe (BGE 91 III 41 E. 2). Auch die Zustellung mit A-Plus erfüllt die Anforderungen von Art. 34 Abs. 1 SchKG nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_305/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 4.4.2.1). Die Be- stimmung stellt jedoch keine Vorschriften über den Beweis des Empfangs von Mit- teilungen und Betreibungsurkunden auf, sondern bezweckt nur, nötigenfalls den Beweis der erfolgten Mitteilung bzw. Zustellung mittels Empfangsbestätigung si- cherzustellen, und schliesst keineswegs aus, dass der Beweis des Empfangs auf andere Weise erbracht wird (BGE 121 III 11 E. 1; 91 III 41 E. 2; 54 III 246 E. 1; Ur- teile des Bundesgerichts 5A_707/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.2 und 5A_590/- 2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6P.113/2004 und 6S.328/2004 vom 13. Oktober 2004 E. 3).
5. Zunächst bezieht sich die Strafanzeige («Verzeigung») auf die «Betreibung Nr. 1» und die «Pfändung Nr. 2» und spezifiziert die einzelnen Daten des vorge- worfenen Ungehorsams nicht weiter als dadurch, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Pfändungsankündigung «rechtzeitig vor dem 5. Februar 2020 erhalten» habe
- 6 - (Urk. 10/1; Urk. 3/6). Die der Anzeige beigelegten und auch in der Beschwerde bezeichneten Pfändungsankündigung und Vorladungen beziehen sich dagegen auf die «Betreibung Nr. 3» und die «Pfändung Nr. 4» (Urk. 10/2–7; Urk. 3/1–5). Mit dieser Abweichung kann der beanzeigte Sachverhalt mit den vom Betrei- bungsamt eingereichten Dokumenten von vornherein nicht rechtsgenügend er- stellt werden.
6. Falls bei dieser Abweichung in der Verzeigung von einem Versehen auszuge- hen ist und die Verzeigung sich tatsächlich auf die Betreibung Nr. 3 (und die Pfändung Nr. 4) bezieht, führt das Statthalteramt zu Recht – und vom Betrei- bungsamt unbestritten – aus, dass die Pfändungsankündigung und die Vorladun- gen per A-Post und deshalb nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form zugestellt wurden. Zwar steht dem Betreibungsamt offen, den Empfang dieser Schriftstücke durch die Beschwerdegegnerin 1 und die Information über ihre Pflichten und die Straffolgen auf andere Weise zu beweisen. Dem Statthalteramt ist jedoch im Er- gebnis zuzustimmen, dass dies nicht rechtsgenügend gelingen wird. Die Be- schwerdegegnerin 1 bestätigte entgegen dem Vorbringen des Betreibungsamts auf der Verzeigung den Vorhalt gerade nicht, dass sie die Pfändungsankündigung sowie die Vorladungen rechtzeitig erhalten hatte. Sie bestritt im Gegenteil deren Empfang mit ihrer handschriftlichen Angabe eines längeren Auslandaufenthalts (Urk. 10/1). Daran vermag die Unterschrift auf dem mit der Beschwerdeschrift nachgereichten Pfändungsprotokoll unter der Angabe «Pfändungsankündigung erhalten zu ha- ben, bestätigt:» nichts zu ändern (Urk. 3/1). Denn erstens wird daraus nicht klar, welche Ankündigung dies gewesen sein soll und ob diese die gesetzlichen Infor- mationspflichten erfüllte. Zweitens datiert diese Unterschrift wie vom Statthalter- amt vorgebracht acht Monate nach dem Empfangszeitpunkt, der für die Kenntnis der Rechtsfolgen bei Nichterscheinen an der beabsichtigten Pfändung am 8. Ok- tober 2020 und damit für die Strafbarkeit nach Art. 323 Ziff. 1 StGB nötig gewesen wäre. Deshalb sagt die Unterschrift nichts darüber aus, wann die Beschwerde- gegnerin 1 die Pfändungsankündigung erhalten haben soll, geschweige denn, dass dies rechtzeitig gewesen sein soll, könnte dies doch auch nach der Rück-
- 7 - kehr aus dem Ausland gewesen sein. Drittens weicht sowohl der angegebene Ort von jenem auf der Strafanzeige («B._____» vs. «C._____») als auch die Schrift der Orts- und Datumsangabe auf diesen zwei Dokumenten offensichtlich vonei- nander ab (Urk. 3/1; Urk. 10/1 S. 2). Schliesslich bestätigt diese Unterschrift von vornherein nicht, dass die Beschwerdegegnerin 1 irgendwelche Vorladungen in diesem Zusammenhang überhaupt erhalten haben soll und wiederum erst recht nicht, dass diese rechtzeitig gewesen wären.
7. Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis mit dem Statthalteramt davon auszu- gehen, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 auf eine vorsätzliche Tatbegehung nach Art. 323 Ziff. 1 StGB vorliegt. Das Statthalter- amt nahm folglich eine Untersuchung zu Recht nicht an die Hand und die Be- schwerde ist abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt das Betreibungsamt und es hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ange- sichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Ge- richts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
2. Da das Betreibungsamt unterliegt, ist es für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.
3. Die Beschwerdegegnerin 1 stellte keine Anträge und liess sich nicht verneh- men. Folglich wird sie weder kostenpflichtig noch entschädigungsberechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3).
- 8 - Es wird verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festge- setzt und dem Stadtammann- und Betreibungsamt Opfikon auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − das Stadtammann- und Betreibungsamt Opfikon (per Einschreiben) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bezirk Bülach, ad ST.2021.4999 (gegen Empfangs- bestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Bülach, ad ST.2021.4999 (unter Rücksen- dung der beigezogenen Akten [Urk. 10]; gegen Empfangsbestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen.
- 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. D. Hasler