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2.Jti
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 57.
57. Entsoheid vom 95. September 1928 i. S. Straub.
Die P f ä n dun g s u r k und e n a b s c h r i f t ist den
Parteien ein g e s c h r i e ben zuzustellen. Bei Miss-
achtung dieser Vorschrift trägt der Betreibungsbeamte die
Beweislast dafür, dass der Schuldner trotzdem in den Besitz
der Urkunde gelangt sei (Erw. 1).
Der Umstand, dass ein Betreibungsschuldner ein Kom p e-
t e n z s t ü c k ohne Widerspruch· hat pfänden lassen,
hindert diesen nicht, dessen Unpfändbarkeit andem, neuen
Gläubigem gegenüber, welche keine besondern Rechte auf
den betr. Gegenstand erworben haben, geltend zu machen
(Erw. 1).
Der B e t r e i b u n g s s c h u I d n e rist n ich t akt i v
leg i tim i e r t zur A n f e c h tun g einer an einen
D r i t t ans p r e c her gemäss Art. 107 Abs. 1 SchKG
erlassenen F r ist ans e t z u n g
zur Einleitung der
Widerspruchsklage (Erw. 2).
SchKG Art. 17, 34, 92, i07 Abs. 1, 113.
La copie du pro ces-verbal de saisie doit elre communiquee
aux interesses sous pli charge. En cas d'inobserv·ation de
cette prescription, il incombe au prepose de faire Ia preuve
que le debiteur atout de meme re~u Ia piece dont il s'agit
(consid. 1).
La circonstance que Ie debiteur a IaIsse saisir sans opposition
un objet insaisissable ne l'empeche point d'en faire valoir
l'insaisissabilite envers d'autres creanciers nouveaux qui
n'ont point acquis de droit special sur ledit objet (consid. 1).
Le debiteur n'a pas vocation pour attaquer la decision de l'of-
fice impartissant a un tiers le detai prevu a l'art. 107 al. 1
LP pour ouvrir une action en revendication (consid. 2).
Art. 17, 34, 92, 107 al. 1 et 113 LP.
La copia deI processo-verbale deI pignoramel1to dev'essere
intimata agli interessati per illVio ru('ommandato, altri-
menti spetta all'ufficio la prova che il debitore l'ha non-
dimeno ricevuta.
La circostanza che il debitore ha lasciato pignorare, senza
aggravarsene, degIi oggetti impignorabili, non e di ostacolo
che egli si opponga aHa loro pignorabilita nei confronti
di nuovi creditori, che non hanno acquisito nessun diritto
speciale su detti oggetti (consid. 1).
II debitore non ha veste per impugnare iI provvedimento, col
quale l'Ufficio ha impartito ad un terzo il termine per agire
in giudizio secondo rart. 107 LEF (consid. 2).
Art. 17, 34, 92, 107 cap. 1 e 113 LEF.
Schu1dbetreibungs··und Konkursrecht. N° 57.
247
A. -
In den zu einer Gruppe vereinigten gegen Otto
Straub in Wangen bei Olten gerichteten Pfändungen
Nr. 1225, 1826, 1350, 2937, 2996 und 2949 des Betrei-
bungsamtes Olten-Gösgen pfändete der Betreibungs-
beamte eine Anzahl Werkzeuge und Rohmaterialien,
sowie einige Haushaltungsgegenstände, zusammen 12
Objekte im Gesamtschätzungswerte von 766 Fr. An
diesen machte der Bruder des Betreibungsschuldners,
Fritz Straub in Zofingen, einen Eigentumsanspruch
geltend, wovon der Betreibungsbeamte in der Pfändungs-
urkunde Vormerk nahm unter Hinweis auf die Bestim-
mung des Art. 106 SchKG. Diese Urkunde wurde den
Parteien am 6. Juli per Post, uneingeschrieben zuge-
stellt, worauf der Betreibungsgläubiger Jules Brunner
in Zürich am 14. Juli den erwähnten Dritteigentums-
anpruch bestritt. Infolgedessen setzte das Betreibungs-
amt dem Drittansprecher Fritz Straub mit Verfügung
vom 16. Juli 1928 Frist zur Einleitung der Widerspruchs-
klage gemäss Art. 107 SchKG an, welche Frist dieser
jedoch unbenützt verstreichen liess. Dagegen wandte
sich der Betreibungsschuldner mit Schreiben vom
23. Juli 1928 an das Betreibungsamt, indem er sich
über diese Fristansetzung sowie darüber, dass ihm am
17. Juli 1928 ein Verwertungsbegehren eines andern
Gruppengläubigers zugestelt worden sei, ohne dass er
je eine Pfändungsurkunde erhalten habe, beschwerte.
Daraufhin übersandte das Betreibungsamt dem Betrei-
bungsschuldner am 24. Juli ein Duplikat der Pfän-
dungsurkunde, mit dem Bemerken jedoch. dass die
Versendung der Urkunde nach der Kontrolle des Amtes
bereits am 6. Juli 1928 stattgefunden habe.
B. -
Nach Erhalt dieses Duplikates reichte der Be-
treibungsschuldner am 26. Juli 1928 bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde Beschwerde ein, indem er sämtliche
in der Pfändungsurkunde aufgeführten Objekte als
Kompetenzstücke beanspruchte und die Aufhebung der
an seinen Bruder erfolgten Fristansetzung zur Einleitung
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der Widerspruchsklage verlangte, weil letztere nicht
erfolgen dürfe, bevor über den geltend gemachten
Kompetenzanspruch rechtsgültig entschieden sei. Die
nach der Behauptung des Betreibungsamtes am 6. Juli
1928 an ihn angeblich abgesandte Pfändungsurkunde
habe er nicht erhalten.
e. -
Mit Urteil vom 10. August 1928 ist die kantonale
Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde wegen Verspätung
nicht eingetreten, da nicht erwiesen sei, dass der Betrei-
bungsschuldner die ihm am 6. Juli 1928 zugestellte Ab-
schrift der Pfändungsurkunde nicht erhalten habe.
D. -
Gegen diesen Entscheid hat der Betreibungs-
schuldner am 29. August den Rekurs an das Bundes-
gericht erklärt, indem er an seinen bei der Vorinstanz
gestellten Beschwerdebegehren festhielt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 34 SchKG sind alle Mitteilungen
der Betreibungs- und Konkursämter schriftlich zu er-
lassen und, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vor-
schreibt -
was bezüglich der Zustellung von Pfändungs-
urkunden nicht der Fall ist -, durch eingeschriebenen
Brief oder durch Übergabe gegen Empfangsbescheinigung
zuzustellen. Diese Vorschrift ist vom Betreibungs-
. beamten vorliegend nicht eingehalten worden, indem
dieser zugegebenermassen die Zustellung der Pfän-
dungsurkunde vom 6. Juli 1928 nur mittels eines gewöhn-
lichen Briefes vorgenommen hat. Bei dieser Sachlage
bedeutet es aber eine unzulässige Umkehr der Beweislast,
wenn die Vorinstanz dem Betreibungsschuldner den
Beweis dafür, das') er die streitige Urkunde nicht erhalten
habe, auferlegte. Es wäre vielmehr Sache des Betrei-
bungsamtes gewesen, den Nachweis zu erbringen, dass
der Betreibungsschuldner trotz der unzulässigen Zustel-
lungsart in den Besitz dieser Urkunde gelangt sei (vgl.
auch BGE 50 III S. 183 f.). Dieser Beweis wurde vor-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 57.
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liegend nicht geleistet; denn die blosse Tatsache, dass
der Betreibungsbeamte erklärt, die Urkunde abgesandt
zu haben, beweist noch nicht, dass diese auch tatsächlich
in die Hände des Betreibungsschuldners gelangt ist.
Bei dieser Sachlage lief somit die Beschwerdefrist für
die Geltendmachung von Kompetenzansprüchen erst
vom Tage der Zustellung des Pfändungsurkunden-
Duplikates, d. h. vom 24. Juli an, sodass die am 28.
Juli hiegegen eingereichte Beschwerde als rechtzeitig
eingereicht erachtet werden muss. Die Angelegenheit ist
daher zur materiellen Beurteilung der geltend gemach-
ten Kompetenzansprüche an die Vorinstanz zurückzu-
weisen; denn dem Umstande, dass der Betreibungs-
schuldner die . streitigen Objekte in früheren Betrei-
bungen ohne Widerspruch hat pfänden lassen, darf
keine Rechnung getragen werden, da ein Gegenstand
durch ein derartiges Verhalten des Schuldners seine
Eigenschaft als Kompetenzstück nicht verliert und der
Schuldner dadurch nicht behindert wird, die Unpfänd-
barkeit andern, neuen Gläubigern gegenüber, welche
keine besondern Rechte auf den betreffenden Gegen
stand erworben haben, geltend zu machen (vgl. BGE 23
S. 1284 f. Erw. 3).
2. -
Ob infolge des Umstandes, dass erst die Zustel-
lung des fraglichen Duplikates als rechtsgültige Zustel-
lung der Pfändungsurkunde an den Betreibungsschuldner
zu erachten ist, auch die vom Rekurrenten angefochtene
gemäss Art. 107 Abs. 1 SchKG an seinen Bruder erlas-
sene Fristansetzung zur Einreichung der Widerspruchs-
klage recbtsunwirksam sei, kann hier nicht untersucht
werden, da dem Rekurrenten die Legitimation zur
Anfechtung dieser seine Interessen direkt nicht berüh-
renden Verfügung fehlt.
. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutge-
heissen, dass die Angelegenheit zur neuen· Beurteilung
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 58.
im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird.
58. Entscheid vom aso September lSa8 i. S. Schweizer.
SchKG Art. 72, Vollziehungsverordnung Nr. 1 zum Postver-
kehrsgesetz § 31 :
Der dur c h r e kom man die r t e n B r i e f zug e-
s tell te Z a h 1 u n g s h e feh I ist 'aufzuheben, wenn
der Betriebene geltend macht, er (persönlich) habe ihn
nicht erhalten, es wäre denn, dass das Gegenteil bewiesen
würde.
LP art. 72. Ordonnance d'execution sur le service des post es
§ 31.
Le commandemenl de payer, envoyl sous pli charge au lieu
d'ltre notifie dans [es tormes legales, doit elre annuIe lorsque
le debiteur allegue ne l'avoir pas ret;u personnellement,
a moins que la preuve du contraire ne soU rapportee.
LEF art. 72. Ordinanza d'attuazione della legge federale sul
servizio postale § 31.
Il preeetto eseeutivo notifieato per lettera raccomandata
anziehe neHe vie legali e da annullarsi, quando il debitore
pretende di non averlo ricevuto, salvo prova contraria.
A. -
In der von N. Holzer· in Zuzwil (Amtsbezirk
Fraubrunnen) gegen A. Schweizer « in Zuzwil» ange-
hobenen Betreibung fertigte das Betreibungsamt Frau-
brunnen am 3. Juli 1928 den Zahlungsbefehl aus. Die
Zustellung konnte jedoch nicht mehr in ZuzwiI erfolgen,
da Schweizer, angeblich am 2. Juli, weggezogen war,
und zwar nach Bramberg (Neuenegg) im Amtsbezirk
Laupen, wo er am 3. Juli seine Ausweisschriften hinter-
legte, sondern nach Feststellung der Vorinstanz wurde
der Zahlungsbefehl dem Betriebenen durch eingeschrie-
benen Brief dorthin nachgesandt.
Als Holzer anfangs August die Pfändung vollziehen
liess, führte Schweizer « gegen die Pfändung » Beschwerde.
Er bestritt, einen bezüglichen Zahlungsbefehl erhalten
zu haben, und schloss : « Ich...... möchte Sie höflichst
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 58.
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bitten mir Gelegenheit zu geben Rechtsvorschlag zu
erheben, dass mir zuerst ein Zahlungsbefehl zugestellt
wird und nicht Pfändung.» In seiner Einvernahme
gab der Beschwerdeführer an:
« Erst nachdem mir
durch den Betreibungsgehülfen...... die Pfändungs-
ankündigung zugestellt wurde, fand ich den Zahlungs-
befehl zu Hause. Er muss in meiner Abwesenheit abge-
geben worden sein, da ich immer von zu Hause abwesend
bin. Der ZahlungsbefehL... wurde uns mit eingeschrie-
benem Brief, in verschlossenem Couvert übergeben.»
B. -
Durch Entscheid vom 31. August 1928 hat die
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen
für den Kanton Bern die Beschwerde « im Sinne der
Motive abgewiesen » mit der Begründung : « Auf dem
Beschwerdeweg kann dem Schuldner nicht geholfen
werden, da die Betreibung ordnungsgemäss eingeleitet
worden ist »; er hätte im Sinne des Art. 77 SchKG beim
Richter nachträglich Rechtsvorschlag erheben sollen.
C. -
Diesen Entscheid hat Schweizer an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Entscheidungsgründe der Vorinstanz lasseri nicht
erkennen, inwiefern sie die Beschwerde nicht schlechthin,
sondern nur mit einer Einschränkung abgewiesen habe,
worauf die Fassung des Dispositivs hinzuweisen scheint.
Indessen kommt hierauf nichts an, da der angefochtene
Entscheid ohnehin unhaltbar ist. Art. 72 SchKG schreibt
vor, dass die Zustellung des Zahlungsbefehles durch den
Betreibungsbeamten oder einen Angestellten des Amtes
oder durch die Post in der nach der Postordnung für
Bestellung gerichtlicher Akten zu befolgenden Weise
geschehe, und dass der Überbringer bei der Abgabe auf
beiden Ausfertigungen zu bescheinigen habe, an welchem
Tage und an wen die Zustellung erfolgt sei. Die näheren
Bestimmungen über die Postzustellung, auf welche das