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54_III_246

BGE 54 III 246

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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2.Jti

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 57.

57. Entsoheid vom 95. September 1928 i. S. Straub.

Die P f ä n dun g s u r k und e n a b s c h r i f t ist den

Parteien ein g e s c h r i e ben zuzustellen. Bei Miss-

achtung dieser Vorschrift trägt der Betreibungsbeamte die

Beweislast dafür, dass der Schuldner trotzdem in den Besitz

der Urkunde gelangt sei (Erw. 1).

Der Umstand, dass ein Betreibungsschuldner ein Kom p e-

t e n z s t ü c k ohne Widerspruch· hat pfänden lassen,

hindert diesen nicht, dessen Unpfändbarkeit andem, neuen

Gläubigem gegenüber, welche keine besondern Rechte auf

den betr. Gegenstand erworben haben, geltend zu machen

(Erw. 1).

Der B e t r e i b u n g s s c h u I d n e rist n ich t akt i v

leg i tim i e r t zur A n f e c h tun g einer an einen

D r i t t ans p r e c her gemäss Art. 107 Abs. 1 SchKG

erlassenen F r ist ans e t z u n g

zur Einleitung der

Widerspruchsklage (Erw. 2).

SchKG Art. 17, 34, 92, i07 Abs. 1, 113.

La copie du pro ces-verbal de saisie doit elre communiquee

aux interesses sous pli charge. En cas d'inobserv·ation de

cette prescription, il incombe au prepose de faire Ia preuve

que le debiteur atout de meme re~u Ia piece dont il s'agit

(consid. 1).

La circonstance que Ie debiteur a IaIsse saisir sans opposition

un objet insaisissable ne l'empeche point d'en faire valoir

l'insaisissabilite envers d'autres creanciers nouveaux qui

n'ont point acquis de droit special sur ledit objet (consid. 1).

Le debiteur n'a pas vocation pour attaquer la decision de l'of-

fice impartissant a un tiers le detai prevu a l'art. 107 al. 1

LP pour ouvrir une action en revendication (consid. 2).

Art. 17, 34, 92, 107 al. 1 et 113 LP.

La copia deI processo-verbale deI pignoramel1to dev'essere

intimata agli interessati per illVio ru('ommandato, altri-

menti spetta all'ufficio la prova che il debitore l'ha non-

dimeno ricevuta.

La circostanza che il debitore ha lasciato pignorare, senza

aggravarsene, degIi oggetti impignorabili, non e di ostacolo

che egli si opponga aHa loro pignorabilita nei confronti

di nuovi creditori, che non hanno acquisito nessun diritto

speciale su detti oggetti (consid. 1).

II debitore non ha veste per impugnare iI provvedimento, col

quale l'Ufficio ha impartito ad un terzo il termine per agire

in giudizio secondo rart. 107 LEF (consid. 2).

Art. 17, 34, 92, 107 cap. 1 e 113 LEF.

Schu1dbetreibungs··und Konkursrecht. N° 57.

247

A. -

In den zu einer Gruppe vereinigten gegen Otto

Straub in Wangen bei Olten gerichteten Pfändungen

Nr. 1225, 1826, 1350, 2937, 2996 und 2949 des Betrei-

bungsamtes Olten-Gösgen pfändete der Betreibungs-

beamte eine Anzahl Werkzeuge und Rohmaterialien,

sowie einige Haushaltungsgegenstände, zusammen 12

Objekte im Gesamtschätzungswerte von 766 Fr. An

diesen machte der Bruder des Betreibungsschuldners,

Fritz Straub in Zofingen, einen Eigentumsanspruch

geltend, wovon der Betreibungsbeamte in der Pfändungs-

urkunde Vormerk nahm unter Hinweis auf die Bestim-

mung des Art. 106 SchKG. Diese Urkunde wurde den

Parteien am 6. Juli per Post, uneingeschrieben zuge-

stellt, worauf der Betreibungsgläubiger Jules Brunner

in Zürich am 14. Juli den erwähnten Dritteigentums-

anpruch bestritt. Infolgedessen setzte das Betreibungs-

amt dem Drittansprecher Fritz Straub mit Verfügung

vom 16. Juli 1928 Frist zur Einleitung der Widerspruchs-

klage gemäss Art. 107 SchKG an, welche Frist dieser

jedoch unbenützt verstreichen liess. Dagegen wandte

sich der Betreibungsschuldner mit Schreiben vom

23. Juli 1928 an das Betreibungsamt, indem er sich

über diese Fristansetzung sowie darüber, dass ihm am

17. Juli 1928 ein Verwertungsbegehren eines andern

Gruppengläubigers zugestelt worden sei, ohne dass er

je eine Pfändungsurkunde erhalten habe, beschwerte.

Daraufhin übersandte das Betreibungsamt dem Betrei-

bungsschuldner am 24. Juli ein Duplikat der Pfän-

dungsurkunde, mit dem Bemerken jedoch. dass die

Versendung der Urkunde nach der Kontrolle des Amtes

bereits am 6. Juli 1928 stattgefunden habe.

B. -

Nach Erhalt dieses Duplikates reichte der Be-

treibungsschuldner am 26. Juli 1928 bei der kantonalen

Aufsichtsbehörde Beschwerde ein, indem er sämtliche

in der Pfändungsurkunde aufgeführten Objekte als

Kompetenzstücke beanspruchte und die Aufhebung der

an seinen Bruder erfolgten Fristansetzung zur Einleitung

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 57.

der Widerspruchsklage verlangte, weil letztere nicht

erfolgen dürfe, bevor über den geltend gemachten

Kompetenzanspruch rechtsgültig entschieden sei. Die

nach der Behauptung des Betreibungsamtes am 6. Juli

1928 an ihn angeblich abgesandte Pfändungsurkunde

habe er nicht erhalten.

e. -

Mit Urteil vom 10. August 1928 ist die kantonale

Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde wegen Verspätung

nicht eingetreten, da nicht erwiesen sei, dass der Betrei-

bungsschuldner die ihm am 6. Juli 1928 zugestellte Ab-

schrift der Pfändungsurkunde nicht erhalten habe.

D. -

Gegen diesen Entscheid hat der Betreibungs-

schuldner am 29. August den Rekurs an das Bundes-

gericht erklärt, indem er an seinen bei der Vorinstanz

gestellten Beschwerdebegehren festhielt.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 34 SchKG sind alle Mitteilungen

der Betreibungs- und Konkursämter schriftlich zu er-

lassen und, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vor-

schreibt -

was bezüglich der Zustellung von Pfändungs-

urkunden nicht der Fall ist -, durch eingeschriebenen

Brief oder durch Übergabe gegen Empfangsbescheinigung

zuzustellen. Diese Vorschrift ist vom Betreibungs-

. beamten vorliegend nicht eingehalten worden, indem

dieser zugegebenermassen die Zustellung der Pfän-

dungsurkunde vom 6. Juli 1928 nur mittels eines gewöhn-

lichen Briefes vorgenommen hat. Bei dieser Sachlage

bedeutet es aber eine unzulässige Umkehr der Beweislast,

wenn die Vorinstanz dem Betreibungsschuldner den

Beweis dafür, das') er die streitige Urkunde nicht erhalten

habe, auferlegte. Es wäre vielmehr Sache des Betrei-

bungsamtes gewesen, den Nachweis zu erbringen, dass

der Betreibungsschuldner trotz der unzulässigen Zustel-

lungsart in den Besitz dieser Urkunde gelangt sei (vgl.

auch BGE 50 III S. 183 f.). Dieser Beweis wurde vor-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 57.

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liegend nicht geleistet; denn die blosse Tatsache, dass

der Betreibungsbeamte erklärt, die Urkunde abgesandt

zu haben, beweist noch nicht, dass diese auch tatsächlich

in die Hände des Betreibungsschuldners gelangt ist.

Bei dieser Sachlage lief somit die Beschwerdefrist für

die Geltendmachung von Kompetenzansprüchen erst

vom Tage der Zustellung des Pfändungsurkunden-

Duplikates, d. h. vom 24. Juli an, sodass die am 28.

Juli hiegegen eingereichte Beschwerde als rechtzeitig

eingereicht erachtet werden muss. Die Angelegenheit ist

daher zur materiellen Beurteilung der geltend gemach-

ten Kompetenzansprüche an die Vorinstanz zurückzu-

weisen; denn dem Umstande, dass der Betreibungs-

schuldner die . streitigen Objekte in früheren Betrei-

bungen ohne Widerspruch hat pfänden lassen, darf

keine Rechnung getragen werden, da ein Gegenstand

durch ein derartiges Verhalten des Schuldners seine

Eigenschaft als Kompetenzstück nicht verliert und der

Schuldner dadurch nicht behindert wird, die Unpfänd-

barkeit andern, neuen Gläubigern gegenüber, welche

keine besondern Rechte auf den betreffenden Gegen

stand erworben haben, geltend zu machen (vgl. BGE 23

S. 1284 f. Erw. 3).

2. -

Ob infolge des Umstandes, dass erst die Zustel-

lung des fraglichen Duplikates als rechtsgültige Zustel-

lung der Pfändungsurkunde an den Betreibungsschuldner

zu erachten ist, auch die vom Rekurrenten angefochtene

gemäss Art. 107 Abs. 1 SchKG an seinen Bruder erlas-

sene Fristansetzung zur Einreichung der Widerspruchs-

klage recbtsunwirksam sei, kann hier nicht untersucht

werden, da dem Rekurrenten die Legitimation zur

Anfechtung dieser seine Interessen direkt nicht berüh-

renden Verfügung fehlt.

. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutge-

heissen, dass die Angelegenheit zur neuen· Beurteilung

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 58.

im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen

wird.

58. Entscheid vom aso September lSa8 i. S. Schweizer.

SchKG Art. 72, Vollziehungsverordnung Nr. 1 zum Postver-

kehrsgesetz § 31 :

Der dur c h r e kom man die r t e n B r i e f zug e-

s tell te Z a h 1 u n g s h e feh I ist 'aufzuheben, wenn

der Betriebene geltend macht, er (persönlich) habe ihn

nicht erhalten, es wäre denn, dass das Gegenteil bewiesen

würde.

LP art. 72. Ordonnance d'execution sur le service des post es

§ 31.

Le commandemenl de payer, envoyl sous pli charge au lieu

d'ltre notifie dans [es tormes legales, doit elre annuIe lorsque

le debiteur allegue ne l'avoir pas ret;u personnellement,

a moins que la preuve du contraire ne soU rapportee.

LEF art. 72. Ordinanza d'attuazione della legge federale sul

servizio postale § 31.

Il preeetto eseeutivo notifieato per lettera raccomandata

anziehe neHe vie legali e da annullarsi, quando il debitore

pretende di non averlo ricevuto, salvo prova contraria.

A. -

In der von N. Holzer· in Zuzwil (Amtsbezirk

Fraubrunnen) gegen A. Schweizer « in Zuzwil» ange-

hobenen Betreibung fertigte das Betreibungsamt Frau-

brunnen am 3. Juli 1928 den Zahlungsbefehl aus. Die

Zustellung konnte jedoch nicht mehr in ZuzwiI erfolgen,

da Schweizer, angeblich am 2. Juli, weggezogen war,

und zwar nach Bramberg (Neuenegg) im Amtsbezirk

Laupen, wo er am 3. Juli seine Ausweisschriften hinter-

legte, sondern nach Feststellung der Vorinstanz wurde

der Zahlungsbefehl dem Betriebenen durch eingeschrie-

benen Brief dorthin nachgesandt.

Als Holzer anfangs August die Pfändung vollziehen

liess, führte Schweizer « gegen die Pfändung » Beschwerde.

Er bestritt, einen bezüglichen Zahlungsbefehl erhalten

zu haben, und schloss : « Ich...... möchte Sie höflichst

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 58.

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bitten mir Gelegenheit zu geben Rechtsvorschlag zu

erheben, dass mir zuerst ein Zahlungsbefehl zugestellt

wird und nicht Pfändung.» In seiner Einvernahme

gab der Beschwerdeführer an:

« Erst nachdem mir

durch den Betreibungsgehülfen...... die Pfändungs-

ankündigung zugestellt wurde, fand ich den Zahlungs-

befehl zu Hause. Er muss in meiner Abwesenheit abge-

geben worden sein, da ich immer von zu Hause abwesend

bin. Der ZahlungsbefehL... wurde uns mit eingeschrie-

benem Brief, in verschlossenem Couvert übergeben.»

B. -

Durch Entscheid vom 31. August 1928 hat die

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen

für den Kanton Bern die Beschwerde « im Sinne der

Motive abgewiesen » mit der Begründung : « Auf dem

Beschwerdeweg kann dem Schuldner nicht geholfen

werden, da die Betreibung ordnungsgemäss eingeleitet

worden ist »; er hätte im Sinne des Art. 77 SchKG beim

Richter nachträglich Rechtsvorschlag erheben sollen.

C. -

Diesen Entscheid hat Schweizer an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Entscheidungsgründe der Vorinstanz lasseri nicht

erkennen, inwiefern sie die Beschwerde nicht schlechthin,

sondern nur mit einer Einschränkung abgewiesen habe,

worauf die Fassung des Dispositivs hinzuweisen scheint.

Indessen kommt hierauf nichts an, da der angefochtene

Entscheid ohnehin unhaltbar ist. Art. 72 SchKG schreibt

vor, dass die Zustellung des Zahlungsbefehles durch den

Betreibungsbeamten oder einen Angestellten des Amtes

oder durch die Post in der nach der Postordnung für

Bestellung gerichtlicher Akten zu befolgenden Weise

geschehe, und dass der Überbringer bei der Abgabe auf

beiden Ausfertigungen zu bescheinigen habe, an welchem

Tage und an wen die Zustellung erfolgt sei. Die näheren

Bestimmungen über die Postzustellung, auf welche das