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UE210362

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2023-08-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Okto- ber 2021 (C-2/ad/2021/10028477) seien aufzuheben.

E. 2 Die Beschwerdegegnerin 1 sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 sowie gegen die Beschwerdegegnerin 3 an Hand zu nehmen.

E. 3 Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin 1 direkt anzuweisen, Anklage gegen den Beschwerdegegner 2 sowie gegen die Beschwerdegegne- rin 3 zu erheben.

E. 4 Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin 1 direkt anzuweisen, Strafbefehle gegen den Beschwerdegegner 2 sowie gegen die Be- schwerdegegnerin 3 auszustellen.

E. 5 Replik der Beschwerdeführerin Replicando liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, ent- gegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bestehe für berechtigte Interessen keine Rechtsgrundlage, denn Straftaten könnten nicht aufgrund von Rechtferti- gungsgründen unbestraft bleiben, welche der Gesetzgeber nicht vorgesehen ha- be. Das Veterinäramt habe nur danach gefragt, ob der Beschwerdegegner 1 Fo- tos habe, und nicht gesagt, dass er Fotos machen solle, weshalb kein Auftrag zu solchen Aufnahmen bestanden habe. Es werde dezidiert bestritten, dass der Straftatbestand von Art. 179quater Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei. Auf mindestens 23 Aufnahmen seien Personen zu erkennen. Im Weiteren habe der Beschwerdegeg- ner 1 die Beschwerdeführerin am 25. Dezember 2019 während elf Sekunden beim Arbeiten mit einem Laubbläser fotografiert. Weiter habe er sie beim Besprü- hen der Hecke sowie zusammen mit ihrer Tochter und Herrn E._____ am Nach- mittag während einer Arbeitspause fotografiert. Zudem habe er ihre siebzehnjäh- rige Tochter und auch Herrn E._____ gefilmt. Auf den Aufnahmen sei die Umfriedung des Grundstückes der Beschwerdeführe- rin überwunden worden, indem die Aufnahmen aus dem ersten und zweiten Stock des Hauses der Beschwerdegegner 1 und 2 gemacht worden seien. Die fotogra- fierten und aufgezeichneten Bereiche seien nicht öffentlich einsehbar. Es treffe nicht zu, dass der Garten frei einsehbar sei. Mithin könnte die Subsumtion des Sachverhalts in dieser Hinsicht auch offengelassen werden, da auch Aufnahmen gemacht worden seien, bei denen der Wohneingang der Beschwerdeführerin bei offener Aussentüre gefilmt worden sei. Dies sei eine zum Haus gehörende Flä- che, und dieser Bereich sei nach der einschlägigen Rechtsprechung als Pri- vatsphäre zu werten, die jedenfalls geschützt sei (Urk. 16 S. 3 ff.).

- 11 -

E. 6 Duplik der Beschwerdegegner 1 und 2 Duplicando liessen die Beschwerdegegner 1 und 2 im Wesentlichen ausführen, sämtliche Aufnahmen hätten auch von der öffentlichen Flurstrasse aus erstellt werden können. Im Bereich der Pferdehaltung sei das Grundstück der Beschwer- deführerin frei einsehbar. Wenn die Beschwerdeführerin ihr Gartentor offen lasse, so könne sie sich nicht darauf berufen, dass ihr Privatbereich tangiert sei. Über- dies seien auf den entsprechenden Aufnahmen keine Personen erkennbar (Urk. 22 S. 2 ff.).

E. 7 Triplik der Beschwerdeführerin Triplicando liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, auf den Aufnahmen seien Personen erkennbar, und es gehe nicht um das Gartentor, son- dern um das Haustor (Urk. 25 S. 3 ff.).

E. 8 Rechtliches und Folgerungen

a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersu- chung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aus- sichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvorausset-

- 12 - zungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahme- verfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straf- tatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1231; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).

b) Nach Art. 179quater Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Tatsache aus dem Geheimbe- reich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsa- che aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Gemäss BGE 137 I 327 erfasst die in Art. 179quater StGB benutzte Wendung "nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich" die auf die Lebensverhältnisse einer Person bezogenen Tatsachen, deren Wahrnehmung nur einem begrenzten Personenkreis möglich ist. Nicht zum geschützten Bereich gehört, was sich in der Öffentlichkeit abspielt und von jedermann wahrgenommen werden kann. Zur geschützten Privatsphäre gehören demnach grundsätzlich da- gegen alle Vorgänge in geschlossenen, gegen den Einblick Aussenstehender ab- geschirmten Räumen und Örtlichkeiten, wie Vorgänge in einem Haus, in einer Wohnung oder in einem abgeschlossenen, privaten Garten. Müssen körperliche oder rechtlich-moralische Schranken überwunden werden, um damit in die Pri- vatsphäre im engeren Sinn fallende Tatsachen aufzunehmen, sind die Tatsachen nicht mehr "ohne weiteres" jedermann zugänglich. Als rechtlich-moralisches Hin- dernis gilt eine Grenze, die nach den hierzulande allgemein anerkannten Sitten und Gebräuchen ohne die Zustimmung der Betroffenen nicht überschritten wird (BGE 118 IV 41 E. 4e). Zum Privatbereich i.e.S. gehört nicht nur, was sich im Haus selbst, sondern auch, was sich in dessen unmittelbarer Umgebung abspielt, die von den Hausbewohnern bzw. von Drittpersonen ohne Weiteres als faktisch

- 13 - noch zum Haus gehörende Fläche in Anspruch genommen bzw. anerkannt wird. Zu dieser Umgebung gehört insbesondere auch der Bereich unmittelbar vor der Haustüre eines Wohnhauses. Der Hausbewohner, der vor die Haustüre tritt, um beispielsweise einen dort abgestellten Gegenstand oder die Post aus einem viel- fach dort angebrachten Briefkasten ins Haus zu holen, begibt sich dadurch nicht in den privatöffentlichen Bereich, sondern verbleibt in der Privatsphäre i.e.S., die durch Art. 179quater StGB jedenfalls geschützt ist. Dasselbe gilt für den Hausbe- wohner, der vor seine Haustüre tritt, um jemanden zu begrüssen bzw. zu empfan- gen (BGE 118 IV 41 E. 4e). Bei einer Person, die bei freiwillig ausgeübten, von blossem Auge beobachtbaren Alltagsverrichtungen in einem von jedermann öf- fentlich einsehbaren Bereich gefilmt wird, darf angenommen werden, sie habe in- soweit auf einen Schutz der Privatheit verzichtet und in diesem Umfang ihre Pri- vatsphäre der Öffentlichkeit ausgesetzt (BGE 137 I 327 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es seien unter anderem Aufnahmen von ihrem Wohneingang bei offener Aussentüre gemacht worden (IMG_8746.mp4 bis IMG_8749.mp4); dieser Bereich gehöre nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zur Privatsphäre i.e.S., die jedenfalls durch Art. 179quater StGB geschützt sei (Urk. 2 S. 9). Aus den entsprechenden Videoaufnahmen (Urk. 14/9/1) ist er- sichtlich, dass es sich bei der offenen Aussentüre nicht um eine Haustüre, son- dern um ein Gartentor handelt (IMG_8746.mp4 bis IMG_8749.mp4). Auf diesen Aufnahmen ist keine Person, sondern lediglich ein Hund zu sehen, der sich auf dem Vorplatz des Hauses und auf dem öffentlichen Weg (jedoch nicht auf dem Weg zwischen dem offenen Gartentor und der Haustüre) bewegt. Damit unter- scheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem BGE 118 IV 41 zugrunde- liegenden Sachverhalt (Fotografie einer Person, die sich vor der geöffneten Türe ihres Hauses aufhielt und zwei Polizeibeamten in Empfang nahm, die geläutet hatten). Das gefilmte, offene Gartentor ist vom öffentlichen, zwischen den beiden Grundstücken verlaufenden Weg frei einsehbar, und auf den Aufnahmen (IMG_8746.mp4 bis IMG_8749.mp4) ist nur ein sehr kleiner Ausschnitt aus dem Eingangsbereich des Gartens zu sehen (Steinplatten und ein Strauch). Bei dieser Sachlage wurde durch diese Aufnahmen der durch Art. 179quater StGB geschützte Geheimbereich klarerweise nicht verletzt.

- 14 - Im Polizeirapport vom 1. Juni 2021 wird festgehalten, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin teilweise mit Büschen und Sträuchern umfriedet sei (Urk. 14/1 S. 2) und dass dieses Grundstück durch einen kleinen Flurweg vom Grundstück der Beschwerdegegner 1 und 2 getrennt sei (Urk. 14/1 S. 3). Betrach- tet man die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 gemachten Aufnahmen (Urk. 14/9/1), so ergibt sich folgendes Bild: Wegen der vorhandenen hohen Laub- hecke besteht auch von einer erhöhten Position aus (d.h. insbesondere von ei- nem Stockwerk des Hauses der Beschwerdegegner 1 und 2) keine Sicht auf den sich links neben dem Haus der Beschwerdeführerin befindenden Teil des Gartens (IMG_8746.mp4). Dementsprechend ist auf keiner Aufnahme zu sehen, was sich hinter dieser hohen Laubhecke befindet (abgesehen von den bereits erwähnten Filmaufnahmen IMG_8746.mp4 bis IMG_8749.mp4, die gemacht wurden, als der Eingang zu diesem Teil des Gartens offenstand, und auf welchen nur ein sehr kleiner Ausschnitt aus dem Eingangsbereich des Gartens zu sehen ist). Demge- genüber ist der gesamte Teil des sich rechts des Hauses der Beschwerdeführerin erstreckenden Grundstückes nur zu einem kleinen Teil mit Sträuchern umfriedet: Ausschliesslich in einem Teilbereich der unmittelbar an den Flurweg anschlies- senden Grundstücksgrenze wurde eine Lorbeerhecke gepflanzt, die allerdings Lücken aufweist, durch welche man hindurchsehen kann (IMG_6719.JPG, IMG_8213.mp4 und IMG_8225.JPG). Auf denjenigen Bereich des Grundstückes, der sich rechts des Hauses der Beschwerdeführerin erstreckt, besteht daher von einem beträchtli- chen Teil des Flurweges aus eine freie Sicht (IMG_6354.JP, IMG_6355.JPG, IMG_8235.JPG und IMG_8397.JPG). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Pferdeplätze seien vom Gehweg aus normalerweise nicht einsehbar, da eine Sichtbehinderung durch eine Umfriedung durch Zäune und Sträucher erfolge, er- weist sich damit als unzutreffend. Im vorliegenden Fall ist zudem von Bedeutung, dass in diesem Bereich des Grundstückes, der sich rechts des Hauses der Be- schwerdeführerin erstreckt, entlang der beiden anderen Grundstücksgrenzen (von welchen die eine in einem Winkel von 90 Grad zum Flurweg und die andere paral- lel zu diesem verläuft) überhaupt kein Sichtschutz besteht (IMG_8225.JPG), so dass dieser Bereich von diesen Seiten aus (und insbesondere von der Autostras-

- 15 - se) einsehbar ist. Bei dieser Sachlage sind sämtliche Aktivitäten von Personen und Tieren, die im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin ausgeführt werden, der sich rechts ihres Hauses befindet, faktisch nicht nur von nahe ver- bundenen Personen, sondern von jedermann ohne Weiteres wahrnehmbar. Bei solchen Aktivitäten handelt es sich somit um Tatsachen, die im Zeitpunkt der Auf- nahmen der Beschwerdegegner 1 und 2 ohne Überwindung einer physischen o- der psychologischen Schranke zugänglich waren. Hinzu kommt, dass im Zeit- punkt, in welchem die Aktivitäten mit dem Laubbläser auf dem Vorplatz (vor den Pferdeställen) gefilmt wurden, aus dem Grund eine freie Sicht direkt durch das grosse Holztor bestand, weil dieses aus Holzlatten konstruiert wurde, zwischen welchen erhebliche Abstände bestehen, durch welche man im damaligen Zeit- punkt ohne Weiteres hindurchsehen konnte (IMG_6363.mp4). Die Beschwerde- führerin liess zwar in der Folge diese Zwischenräume durch Holzplatten abdecken (IMG_8052.JPG), doch in denjenigen Zeitpunkten, in welchen die Arbeiten mit Baggern gefilmt wurden, stand das grosse Holztor jeweils weit offen (IMG_7057.mp4, IMG_8052.JPG, IMG_8054.JPG und IMG_8056.JPG), so dass nur schon aus diesem Grund für diese Aufnahmen weder eine physische noch ei- ne psychologische Schranke überwunden werden musste. Auf den Aufnahmen IMG_8525.JPG, IMG_8526.JPG, IMG_8527.JPG und IMG_8537.mp4, die aus einer erhöhten Position gemachten wurden, ist von dem hinter der Lorbeerhecke liegenden Bereich (Pferdestatue) nicht mehr zu sehen, als ein grossgewachsener Spaziergänger über die niedrigste Stelle der Hecke er- blicken kann. Auf der aus einer erhöhten Position gemachten Aufnahme IMG_8804.mp4 ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den be- reits montierten Holzplatten, welche die Zwischenräume in dem aus Holzlatten konstruierten Holztor abdecken, in der Zwischenzeit einen weiteren Sichtschutz anbrachte (weisse Platten, welche hinter einem Teil des Holztores angebracht wurden). Ausser zwei Pferden, die ihre Köpfe aus den Ställen strecken, sind auf dieser Aufnahme keine Aktivitäten (und insbesondere keine Personen) zu sehen. Wie oben dargelegt, besteht auf denjenigen Bereich des Grundstückes, der sich rechts des Hauses der Beschwerdeführerin erstreckt, von einem beträchtlichen Teil des Flurweges aus eine freie Sicht, und in diesem Bereich des Grundstückes

- 16 - existiert entlang der beiden anderen Grundstücksgrenzen überhaupt kein Sicht- schutz, so dass dieser Bereich für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Dasselbe gilt für das Video IMG_8412.mp4, auf welchem ein Hund sowie am Ende der Aufnahme kurz eine junge Frau mit einem Eimer in der Hand zu sehen sind; weil derjenige Bereich des Grundstückes, der sich rechts des Hauses der Beschwerdeführerin befindet, aus den genannten Gründen für die Öffentlichkeit einsehbar ist, betref- fen die beiden Filmsequenzen IMG_8804.mp4 und IMG_8412.mp4 Inhalte, die faktisch nicht nur von nahe verbundenen Personen, sondern von jedermann ohne weiteres wahrgenommen werden können. Es handelt sich somit um Tatsachen, die ohne Überwindung einer physischen oder psychologischen Schranke zugäng- lich waren. Ausserdem liegen keine besonders persönlichkeitsträchtigen Szenen, sondern freiwillig ausgeübte Alltagsverrichtungen vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das objektive Tatbestandsmerkmal der "nicht jedermann ohne weiteres zugänglichen Tatsache aus dem Privatbereich" im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft nahm daher zu Recht eine Untersuchung nicht an Hand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 2 Abs. 1 lit. b - d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'700.– fest- zusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500.– zu beziehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei Antragsdelikten – wie dem vorliegend zur Diskussion stehenden Delikt der Verletzung des Geheim- o- der Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 StGB) – die Par- teientschädigung für die erbetene Verteidigung der obsiegenden beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO der unterliegenden Privatklägerschaft auferlegt werden (Urteil BGer

- 17 - 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021; Urteil BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezem- ber 2020). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren (vgl. § 1 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 AnwGebV erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % MWST) angemessen und geht zulasten der Beschwerdeführerin. Im Umfang von Fr. 800.– ist die Entschädigung den Beschwerdegegnern vorab aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'700.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Prozess- kaution von Fr. 2'500.– verrechnet.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner 1 und 2 für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Im Umfang von Fr. 800.– wird den Beschwerdegegnern 1 und 2 die Prozessentschädi- gung in Anrechnung an ihren Anspruch von der Gerichtskasse aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskaution ausgerichtet.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − RA MLaw X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − RA lic. iur. Y._____, in dreifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdegegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der beigezo- genen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung) - 18 - − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. A. Brüschweiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210362-O/U/PFE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Ge- richtsschreiber Dr. A. Brüschweiler Beschluss vom 8. August 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 20. Oktober 2021, C-2/ad/2021/10028477

- 2 - Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) stellte am 17. Mai 2021 Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) und C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB (Urk. 14/3 und Urk. 14/4). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügungen vom 20. Oktober 2021 eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 4 und Urk. 5). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügungen liess die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 5. November 2021 innert Frist Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

1. Die Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Okto- ber 2021 (C-2/ad/2021/10028477) seien aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin 1 sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 sowie gegen die Beschwerdegegnerin 3 an Hand zu nehmen.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin 1 direkt anzuweisen, Anklage gegen den Beschwerdegegner 2 sowie gegen die Beschwerdegegne- rin 3 zu erheben.

4. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin 1 direkt anzuweisen, Strafbefehle gegen den Beschwerdegegner 2 sowie gegen die Be- schwerdegegnerin 3 auszustellen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Staates. Mit Verfügung vom 15. November 2021 wurde der Beschwerdeführerin aufgege- ben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'500.- zu leisten (Urk. 7), worauf am 16. Dezember 2021 eine entsprechende Geldzahlung erfolgte (Urk. 8). Nach- dem den Beschwerdegegnern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft mit Verfü-

- 3 - gung vom 20. Dezember 2021 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 9), liessen die Beschwerdegegner 1 und 2 in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2022 und die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 10 S. 2 und Urk. 13 S. 1). Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 10. Februar 2022 innert der mit Verfügung vom 21. Januar 2022 angesetzten Frist (Urk. 15 und Urk. 16). Nachdem den Beschwerdegegnern 1 und 2 und der Staatsanwaltschaft mit Ver- fügung vom 17. Februar 2022 Frist zur Duplik angesetzt worden war (Urk. 19), verzichtete die Staatsanwaltschaft am 28. Februar 2022 auf eine Vernehmlassung (Urk. 20). Die Duplik der Beschwerdegegner 1 und 2 datiert vom 10. März 2022 (Urk. 22) und wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. März 2022 zugestellt (Urk. 24). Mit Eingaben vom 21. März 2022 und vom 19. September 2022 liessen die Beschwerdeführerin eine Triplik (Urk. 25) und die Beschwerdegegner 1 und 2 eine Kopie des Urteils der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2022 (Urk. 29) einrei- chen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. Aufgrund einer internen Reorganisation zufolge hoher Geschäftslast der Kammer erfolgt der Entscheid in einer teils anderen Besetzung als ursprünglich angekün- digt. II.

1. Begründung der Staatsanwaltschaft See/Oberland zur Nichtanhandnahme- verfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesent- lichen damit, den Beschwerdegegnern 1 und 2 werde vorgeworfen, sie hätten gemeinsam vom 2. Dezember 2019 bis zum 31. Mai 2020 insgesamt 169 Fotos und Videos vom angrenzenden Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin ge- macht, wobei auch teilweise die Beschwerdeführerin und deren damals siebzehn- jährige Tochter auf den Aufnahmen zu sehen seien.

- 4 - Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom

27. Mai 2021 ausgeführt, sie habe von den Aufnahmen der Beschwerdegegner 1 und 2 aufgrund einer Akteneinsicht beim Veterinäramt erfahren, da dort ein Ver- fahren gegen sie [die Beschwerdeführerin] laufe. Diese Aufnahmen seien von ei- nem nicht öffentlichen Bereich gemacht worden. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2021 habe der Be- schwerdegegner 1 ausgesagt, die Beschwerdeführerin habe in der Nacht sowie zu Ruhezeiten landwirtschaftliche Arbeiten ausgeführt, und deren Hunde hätten während der Nacht gebellt. Für eine mögliche Strafanzeige habe er diese Lärmemissionen auf Video aufgenommen, wobei er bis anhin auf eine solche Strafanzeige verzichtet habe. Dem Veterinäramt habe er jedoch die nicht tierge- rechte Haltung der Pferde und Hunde der Beschwerdeführerin per E-Mail gemel- det, worauf ihn das Veterinäramt gebeten habe, Fotos und Aufnahmen der Sach- lage zukommen zu lassen. Deswegen habe er sich durch das Veterinäramt beauf- tragt gefühlt, weitere Aufnahmen des Grundstückes der Beschwerdeführerin zu machen. Er und seine Ehefrau [die Beschwerdegegnerin 2] hätten die Aufnahmen von ihrem Haus aus mit der Handykamera gemacht und diese auf einem Stick der Kantonspolizei Zürich übergeben, da das Veterinäramt ihn darum gebeten habe. Auf dem Stick seien nicht nur Fotos und Videos der Missstände auf dem Hof der Beschwerdeführerin, sondern auch Videos zu sehen, auf welchen man die Lärmemissionen höre. Die Beschwerdegegnerin 2 habe anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom

11. August 2021 ausgesagt, sie habe mit ihrem Ehemann Aufnahmen des Nach- bargrundstückes der Beschwerdeführerin von ihrem Haus bzw. von ihrem Grund- stück aus erstellt, um Beweise für die Ruhestörungen durch die Beschwerdefüh- rerin zu haben. Zudem habe das Veterinäramt den Beschwerdegegner 1 ange- fragt, ob er Beweisfotos von der Situation auf dem Hof der Beschwerdeführerin zustellen könne. Die Durchsicht der fraglichen Aufnahmen bestätige die Ausführungen der Be- schwerdegegner 1 und 2: Bei den Fotos handle es sich um Übersichtsbilder des Gartens bzw. des Hofes der Beschwerdeführerin, ohne dass sie oder ihre Tochter

- 5 - darauf abgebildet seien. Auf den Videos sei zum Teil das Gebell der Hunde der Beschwerdeführerin zu hören, wobei gleichzeitig ihr Grundstück zu sehen sei. Auf einem dieser Videos sei ersichtlich, wie die Tochter der Beschwerdeführerin kurz vor dem Ende des Videos in das Aufnahmebild laufe. Zudem gebe es Videos, auf welchen die Beschwerdeführerin tagsüber oder in der Nacht bei der Arbeit mit ei- nem Bagger oder tagsüber beim Laubblasen gefilmt worden sei. Die Aufnahmen der übrigen Videos hätten den Fokus auf die Pferde der Beschwerdeführerin und auf deren Haltung. Die Aufnahmen der Beschwerdegegner 1 und 2 würden zwar nicht den Geheim- bereich, wohl aber den Privatbereich der Beschwerdeführerin tangieren. Aufgrund der Untersuchungsakten sei jedoch davon auszugehen, dass insbesondere der Pferdehof für jedermann einsehbar sei, nicht hingegen der Garten und die unmit- telbaren Verrichtungen darin, da dieser umfriedet sei. Die Einsicht in den Garten beschränke sich auf das Nachbargrundstück der Beschwerdegegner 1 und 2, womit diese keine physische Hürde hätten überwinden müssen, um die Aufnah- men zu machen. Fraglich sei, ob die Beschwerdegegner 1 und 2 eine rechtlich- moralische Schranke überschritten hätten, um die Aufnahmen zu machen. Der Beschwerdegegner 1 habe in Einklang mit der Beschwerdegegnerin 2 zu Proto- koll gegeben, dass sie unter den Lärmemissionen leiden würden, die von der Be- schwerdeführerin ausgingen; daher hätten sie Beweise für eine allfällige Strafan- zeige sammeln wollen; des Weiteren habe das Veterinäramt sie darum gebeten, Aufnahmen von der Tierhaltung der Beschwerdeführerin zu machen. Die Be- schwerdegegner 1 und 2 hätten zwar nicht die Einwilligung der Beschwerdeführe- rin gehabt, diese Aufnahmen zu machen, doch könne im vorliegenden Fall nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 eine rechtlich- moralische Grenze überschritten hätten, zumal sie berechtigte Interessen für die Aufnahmen geltend machen könnten. Ausserdem lägen keine besonders persön- lichkeitsträchtigen Szenen, sondern freiwillig ausgeübte Alltagsverrichtungen vor. Die Aufnahmen wiesen daher keinen engen Bezug zur Privatsphäre auf, weshalb sie nicht gegen Art. 179quater Abs. 1 StGB verstiessen. Betreffend die Aufnahmen von der Tierhaltung der Beschwerdeführerin dürfte ohnehin ein Verbotsirrtum des

- 6 - Beschwerdegegners 1 vorliegen, da er der Meinung gewesen sei, dass er im Auf- trag des Veterinäramtes handle (Urk. 4 S. 1 ff. und Urk. 5 S. 1 ff.).

2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, in der Begründung der angefochtenen Verfügungen werde ausge- führt, dass für die Einsicht in den Garten der Beschwerdeführerin zwar keine phy- sische Hürde habe überwunden werden müssen, dass es hingegen fraglich sei, ob die Beschwerdegegner 1 und 2 eine rechtlich-moralische Grenze überschritten hätten, um die Aufnahmen zu machen. Somit werde in der Begründung der ange- fochtenen Verfügung festgehalten, dass zum jetzigen Zeitpunkt gewisse rechtli- che Fragen noch nicht geklärt seien, weshalb nicht feststehe, dass der fragliche Straftatbestand nicht erfüllt sei. Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro duriore" müsse in einem solchen Zweifelsfall ein Strafverfahren eröffnet werden. Im vorliegenden Fall seien unter anderem Aufnahmen gemacht worden, bei de- nen der Wohneingang der Beschwerdeführerin bei offener Aussentüre gefilmt worden sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei der Bereich unmittelbar vor der Haustüre eines Wohnhauses als Privatsphäre zu werten, die durch Art. 179quater Abs. 1 StGB geschützt werde, weshalb es keine Rolle spiele, ob die Beschwerdegegner 1 und 2 erst nach der Überwindung eines physischen Hindernisses Einsicht in den genannten Bereich gehabt hätten oder nicht. Die Be- schwerdegegner 1 und 2 hätten durch die eingereichten 169 Aufnahmen, die nur einen Teil der tatsächlich gemachten Aufnahmen darstellten, das rechtlich- moralische Hindernis überschritten, die Privatsphäre der Beschwerdeführerin zu respektieren. Mithin seien auch Aufnahmen aus dem Haus der Beschwerdegeg- ner 1 und 2, das eine erhöhte Perspektive auf die Privatbereiche der Beschwerde- führerin erlaube, angefertigt worden. Gemäss BGE 118 IV 41 E. 4 seien in diesem Privatbereich grundsätzlich alle das Eigenleben einer Person betreffenden Tatsa- chen vor der Beobachtung und der Aufnahme geschützt und es sei nicht erforder- lich, dass es sich beim beobachteten oder abgebildeten Verhalten um ein solches

- 7 - mit einem besonderen persönlichen Gehalt (wie unordentliche Bekleidung, Lie- besszene, Gesichtszüge der Trauer und dergleichen) handle. Durch die jeweilige erhöhte Position der Kamera seien Umfriedungen des Grundstückes der Be- schwerdeführerin durch Zäune, Sträucher und das Eingangstor überwunden wor- den, um auf ihren Privatbereich Einsicht zu haben. Die Beschwerdeführerin sei somit ausspioniert worden. Die aufgenommenen Verrichtungen der Beschwerde- führerin seien nicht ohne Weiteres von jedermann einsehbar gewesen, sondern nur für die Beschwerdegegner 1 und 2 von einem Obergeschoss ihres Hauses aus. Selbst nachdem die Beschwerdeführerin Pflanzen zum Zweck des Sicht- schutzes vor den Beschwerdegegner 1 und 2 eingepflanzt habe, hätten diese nicht mit ihrer Nachbarschaftsspionage aufgehört. Die Darstellung der Staatsan- waltschaft, wonach aufgrund der Untersuchungsakten davon auszugehen sei, dass insbesondere der Pferdehof für jedermann einsehbar sei, nicht hingegen der Garten und die unmittelbaren Verrichtungen darin, da dieser umfriedet sei, werde mit aller Vehemenz bestritten, weil der gesamte Pferdehof der Beschwerdeführe- rin umfriedet sei (Urk. 2 S. 4 ff.).

3. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft See/Oberland Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit, in der Begründung der angefochtenen Verfügung werde klar festgehalten, dass im vorliegenden Fall nicht die Rede davon sein könne, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 eine rechtlich-moralische Grenze überschrit- ten hätten, weshalb die Nichtanhandnahme nicht in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" erfolgt sei, sondern weil der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Es sei nicht ersichtlich, woraus die Beschwerdeführerin schliesse, das die aktenkundigen Aufnahmen nur einen Teil der tatsächlichen Aufnahmen darstellen sollten. Im vorliegenden Fall sei klar der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gegeben, denn es sei den Beschwerdegegnern 1 und 2 darum gegangen, Beweise für die Ruhestörungen für eine allfällige späte- re Anzeige und Beweise für Missstände im Zusammenhang mit der Tierhaltung zuhanden des Veterinäramtes zu sammeln. Diesen Aussagen entspreche auch

- 8 - die Art der Aufnahmen, auf welchen grossmehrheitlich keine Personen zu erken- nen seien (Urk. 13 S. 2 f.).

4. Stellungnahme der Beschwerdegegner 1 und 2 Zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Beschwerde liessen die Be- schwerdegegner 1 und 2 im Wesentlichen ausführen, Hintergrund dieses Verfah- rens sei ein Nachbarschaftsstreit zwischen den Parteien. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten die von ihnen bewohnte Liegenschaft im Sommer 2016 erworben und anfänglich ein gutes Nachbarschaftsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gepflegt, die auf ihrem Grundstück eine Art Pferdepension oder -zucht betreibe und daneben mindestens zwei Hunde halte. Der Streit zwischen den Parteien sei wegen der Hundehaltung der Beschwerdeführerin entstanden. Die Beschwerde- gegner 1 und 2 hätten sich am andauernden Gebell sowie am Umstand gestört, dass die Hunde oft unbeaufsichtigt und frei herumgestreunt seien. Ferner habe die Beschwerdeführerin immer wieder lärmende Arbeiten auf ihrem Grundstück zu Ruhezeiten (zum Beispiel spätabends, an Wochenenden und an Feiertagen) verrichtet. Nach einer entsprechenden Vorsprache bei der Beschwerdeführerin habe sich das Verhältnis verschlechtert. Heute fühlten sich die Beschwerdegeg- ner 1 und 2 von der Beschwerdeführerin bedrängt, belästigt, beobachtet und in ih- rer Freiheit eingeschränkt. Die Beschwerdegegner 1 und 2 und sogar ihre Kinder seien von der Beschwerdeführerin etliche Male massiv beschimpft worden. Ent- sprechende Strafanzeigen seien bereits eingereicht worden. Nebst der Problema- tik des andauernden und insbesondere nächtlichen Hundegebells hätten die Be- schwerdegegner 1 und 2 im Winter 2020 massive Missstände bei der Pferdehal- tung der Beschwerdeführerin festgestellt, was letztlich dazu geführt habe, dass sich der Beschwerdegegner 1 in seiner Verzweiflung mit E-Mail vom 21. Januar 2020 an das Veterinäramt gewandt habe. Er habe einzig seine Ruhe haben wol- len und daher beim Veterinäramt nachgefragt, was gegen die Lärmimmissionen durch die Hunde unternommen werden könne. Zudem habe er dem Veterinäramt mitgeteilt, dass er sich wegen der Haltung der Hunde und der Pferde Sorgen ma- che. Daraufhin sei der Beschwerdegegner 1 von Herrn D._____ von der Abteilung

- 9 - Tier und Umwelt der Kantonspolizei Zürich angefragt worden, ob er die Situation betreffend Hunde und Pferde dokumentieren könne. In der Folge habe er die Auf- nahmen übermittelt, die nun Gegenstand dieser Beschwerde bildeten. Mitte Juni 2021 habe dann ein Grosseinsatz des Veterinäramtes des Kantons Zürich mit der Unterstützung der Kantonspolizei auf dem Hof der Beschwerdeführerin stattge- funden. Wie der entsprechenden Pressemeldung des Veterinäramtes (Urk. 11) zu entnehmen sei, seien dem Amt die Zustände auf dem Hof der Beschwerdeführe- rin schon länger bekannt gewesen. Die Räumung sei insbesondere erfolgt, weil die Beschwerdeführerin zu viele Pferde auf zu engem Raum gehalten habe und die Ausläufe nicht ausbruchsicher und teilweise gefährlich gewesen seien. Nach diesem Einsatz sei die Situation zwischen den Parteien erst recht eskaliert. Weil die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner 1 und 2 immer wieder belästigt habe, habe auch ein Haus- und Arealverbot ausgesprochen werden müssen. Die vorliegende Strafanzeige der Beschwerdeführerin sei nichts anderes als eine Ra- cheaktion. Wie sämtlichen Film- und Bildaufnahmen ohne Weiteres zu entnehmen sei, sei lediglich der öffentlich einsehbare Bereich des Grundstückes der Beschwerdefüh- rerin aufgenommen worden. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin er- wähnte erhöhte Perspektive einiger Aufnahmen aus dem Obergeschoss habe den Beschwerdegegnern 1 und 2 ebenfalls nicht dazu verholfen, Einsicht in Bereiche der Privatsphäre der Beschwerdeführerin zu erhalten, die nicht ohnehin öffentlich einsehbar gewesen seien. Wie den Aufnahmen ohne Weiteres zu entnehmen sei, handle es sich bei der von der Beschwerdeführerin gepflanzten Hecke nicht um einen blickdichten Zaun. Die Missstände in ihrer Pferdehaltung oder die Arbeiten auf ihrem Grundstück hätten daher ohne Weiteres von jedermann von der zwi- schen den beiden Grundstücken liegenden öffentlichen Flurstrasse aus beobach- tet und aufgenommen werden können. Der Garten der Beschwerdeführerin sei im Bereich der Pferdehaltung frei einsehbar (vgl. 8518.jpg). Die Behauptung, der ge- samte Pferdehof sei umfriedet, treffe nicht zu. Die Beschwerdeführerin selbst sei nur auf wenigen Fotos überhaupt erkennbar, denn der überwiegende Teil der Aufnahmen betreffe die Zustände auf ihrem

- 10 - Grundstück im Bereich der Pferdehaltung. Angesichts der offensichtlichen Miss- stände in der Tierhaltung wäre selbst eine Verletzung ihrer Privatsphäre durch das Ziel der Wahrung des Tierwohles gerechtfertigt gewesen (Urk. 10 S. 2 ff.).

5. Replik der Beschwerdeführerin Replicando liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, ent- gegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bestehe für berechtigte Interessen keine Rechtsgrundlage, denn Straftaten könnten nicht aufgrund von Rechtferti- gungsgründen unbestraft bleiben, welche der Gesetzgeber nicht vorgesehen ha- be. Das Veterinäramt habe nur danach gefragt, ob der Beschwerdegegner 1 Fo- tos habe, und nicht gesagt, dass er Fotos machen solle, weshalb kein Auftrag zu solchen Aufnahmen bestanden habe. Es werde dezidiert bestritten, dass der Straftatbestand von Art. 179quater Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei. Auf mindestens 23 Aufnahmen seien Personen zu erkennen. Im Weiteren habe der Beschwerdegeg- ner 1 die Beschwerdeführerin am 25. Dezember 2019 während elf Sekunden beim Arbeiten mit einem Laubbläser fotografiert. Weiter habe er sie beim Besprü- hen der Hecke sowie zusammen mit ihrer Tochter und Herrn E._____ am Nach- mittag während einer Arbeitspause fotografiert. Zudem habe er ihre siebzehnjäh- rige Tochter und auch Herrn E._____ gefilmt. Auf den Aufnahmen sei die Umfriedung des Grundstückes der Beschwerdeführe- rin überwunden worden, indem die Aufnahmen aus dem ersten und zweiten Stock des Hauses der Beschwerdegegner 1 und 2 gemacht worden seien. Die fotogra- fierten und aufgezeichneten Bereiche seien nicht öffentlich einsehbar. Es treffe nicht zu, dass der Garten frei einsehbar sei. Mithin könnte die Subsumtion des Sachverhalts in dieser Hinsicht auch offengelassen werden, da auch Aufnahmen gemacht worden seien, bei denen der Wohneingang der Beschwerdeführerin bei offener Aussentüre gefilmt worden sei. Dies sei eine zum Haus gehörende Flä- che, und dieser Bereich sei nach der einschlägigen Rechtsprechung als Pri- vatsphäre zu werten, die jedenfalls geschützt sei (Urk. 16 S. 3 ff.).

- 11 -

6. Duplik der Beschwerdegegner 1 und 2 Duplicando liessen die Beschwerdegegner 1 und 2 im Wesentlichen ausführen, sämtliche Aufnahmen hätten auch von der öffentlichen Flurstrasse aus erstellt werden können. Im Bereich der Pferdehaltung sei das Grundstück der Beschwer- deführerin frei einsehbar. Wenn die Beschwerdeführerin ihr Gartentor offen lasse, so könne sie sich nicht darauf berufen, dass ihr Privatbereich tangiert sei. Über- dies seien auf den entsprechenden Aufnahmen keine Personen erkennbar (Urk. 22 S. 2 ff.).

7. Triplik der Beschwerdeführerin Triplicando liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, auf den Aufnahmen seien Personen erkennbar, und es gehe nicht um das Gartentor, son- dern um das Haustor (Urk. 25 S. 3 ff.).

8. Rechtliches und Folgerungen

a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersu- chung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aus- sichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvorausset-

- 12 - zungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahme- verfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straf- tatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1231; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).

b) Nach Art. 179quater Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Tatsache aus dem Geheimbe- reich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsa- che aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Gemäss BGE 137 I 327 erfasst die in Art. 179quater StGB benutzte Wendung "nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich" die auf die Lebensverhältnisse einer Person bezogenen Tatsachen, deren Wahrnehmung nur einem begrenzten Personenkreis möglich ist. Nicht zum geschützten Bereich gehört, was sich in der Öffentlichkeit abspielt und von jedermann wahrgenommen werden kann. Zur geschützten Privatsphäre gehören demnach grundsätzlich da- gegen alle Vorgänge in geschlossenen, gegen den Einblick Aussenstehender ab- geschirmten Räumen und Örtlichkeiten, wie Vorgänge in einem Haus, in einer Wohnung oder in einem abgeschlossenen, privaten Garten. Müssen körperliche oder rechtlich-moralische Schranken überwunden werden, um damit in die Pri- vatsphäre im engeren Sinn fallende Tatsachen aufzunehmen, sind die Tatsachen nicht mehr "ohne weiteres" jedermann zugänglich. Als rechtlich-moralisches Hin- dernis gilt eine Grenze, die nach den hierzulande allgemein anerkannten Sitten und Gebräuchen ohne die Zustimmung der Betroffenen nicht überschritten wird (BGE 118 IV 41 E. 4e). Zum Privatbereich i.e.S. gehört nicht nur, was sich im Haus selbst, sondern auch, was sich in dessen unmittelbarer Umgebung abspielt, die von den Hausbewohnern bzw. von Drittpersonen ohne Weiteres als faktisch

- 13 - noch zum Haus gehörende Fläche in Anspruch genommen bzw. anerkannt wird. Zu dieser Umgebung gehört insbesondere auch der Bereich unmittelbar vor der Haustüre eines Wohnhauses. Der Hausbewohner, der vor die Haustüre tritt, um beispielsweise einen dort abgestellten Gegenstand oder die Post aus einem viel- fach dort angebrachten Briefkasten ins Haus zu holen, begibt sich dadurch nicht in den privatöffentlichen Bereich, sondern verbleibt in der Privatsphäre i.e.S., die durch Art. 179quater StGB jedenfalls geschützt ist. Dasselbe gilt für den Hausbe- wohner, der vor seine Haustüre tritt, um jemanden zu begrüssen bzw. zu empfan- gen (BGE 118 IV 41 E. 4e). Bei einer Person, die bei freiwillig ausgeübten, von blossem Auge beobachtbaren Alltagsverrichtungen in einem von jedermann öf- fentlich einsehbaren Bereich gefilmt wird, darf angenommen werden, sie habe in- soweit auf einen Schutz der Privatheit verzichtet und in diesem Umfang ihre Pri- vatsphäre der Öffentlichkeit ausgesetzt (BGE 137 I 327 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es seien unter anderem Aufnahmen von ihrem Wohneingang bei offener Aussentüre gemacht worden (IMG_8746.mp4 bis IMG_8749.mp4); dieser Bereich gehöre nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zur Privatsphäre i.e.S., die jedenfalls durch Art. 179quater StGB geschützt sei (Urk. 2 S. 9). Aus den entsprechenden Videoaufnahmen (Urk. 14/9/1) ist er- sichtlich, dass es sich bei der offenen Aussentüre nicht um eine Haustüre, son- dern um ein Gartentor handelt (IMG_8746.mp4 bis IMG_8749.mp4). Auf diesen Aufnahmen ist keine Person, sondern lediglich ein Hund zu sehen, der sich auf dem Vorplatz des Hauses und auf dem öffentlichen Weg (jedoch nicht auf dem Weg zwischen dem offenen Gartentor und der Haustüre) bewegt. Damit unter- scheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem BGE 118 IV 41 zugrunde- liegenden Sachverhalt (Fotografie einer Person, die sich vor der geöffneten Türe ihres Hauses aufhielt und zwei Polizeibeamten in Empfang nahm, die geläutet hatten). Das gefilmte, offene Gartentor ist vom öffentlichen, zwischen den beiden Grundstücken verlaufenden Weg frei einsehbar, und auf den Aufnahmen (IMG_8746.mp4 bis IMG_8749.mp4) ist nur ein sehr kleiner Ausschnitt aus dem Eingangsbereich des Gartens zu sehen (Steinplatten und ein Strauch). Bei dieser Sachlage wurde durch diese Aufnahmen der durch Art. 179quater StGB geschützte Geheimbereich klarerweise nicht verletzt.

- 14 - Im Polizeirapport vom 1. Juni 2021 wird festgehalten, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin teilweise mit Büschen und Sträuchern umfriedet sei (Urk. 14/1 S. 2) und dass dieses Grundstück durch einen kleinen Flurweg vom Grundstück der Beschwerdegegner 1 und 2 getrennt sei (Urk. 14/1 S. 3). Betrach- tet man die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 gemachten Aufnahmen (Urk. 14/9/1), so ergibt sich folgendes Bild: Wegen der vorhandenen hohen Laub- hecke besteht auch von einer erhöhten Position aus (d.h. insbesondere von ei- nem Stockwerk des Hauses der Beschwerdegegner 1 und 2) keine Sicht auf den sich links neben dem Haus der Beschwerdeführerin befindenden Teil des Gartens (IMG_8746.mp4). Dementsprechend ist auf keiner Aufnahme zu sehen, was sich hinter dieser hohen Laubhecke befindet (abgesehen von den bereits erwähnten Filmaufnahmen IMG_8746.mp4 bis IMG_8749.mp4, die gemacht wurden, als der Eingang zu diesem Teil des Gartens offenstand, und auf welchen nur ein sehr kleiner Ausschnitt aus dem Eingangsbereich des Gartens zu sehen ist). Demge- genüber ist der gesamte Teil des sich rechts des Hauses der Beschwerdeführerin erstreckenden Grundstückes nur zu einem kleinen Teil mit Sträuchern umfriedet: Ausschliesslich in einem Teilbereich der unmittelbar an den Flurweg anschlies- senden Grundstücksgrenze wurde eine Lorbeerhecke gepflanzt, die allerdings Lücken aufweist, durch welche man hindurchsehen kann (IMG_6719.JPG, IMG_8213.mp4 und IMG_8225.JPG). Auf denjenigen Bereich des Grundstückes, der sich rechts des Hauses der Beschwerdeführerin erstreckt, besteht daher von einem beträchtli- chen Teil des Flurweges aus eine freie Sicht (IMG_6354.JP, IMG_6355.JPG, IMG_8235.JPG und IMG_8397.JPG). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Pferdeplätze seien vom Gehweg aus normalerweise nicht einsehbar, da eine Sichtbehinderung durch eine Umfriedung durch Zäune und Sträucher erfolge, er- weist sich damit als unzutreffend. Im vorliegenden Fall ist zudem von Bedeutung, dass in diesem Bereich des Grundstückes, der sich rechts des Hauses der Be- schwerdeführerin erstreckt, entlang der beiden anderen Grundstücksgrenzen (von welchen die eine in einem Winkel von 90 Grad zum Flurweg und die andere paral- lel zu diesem verläuft) überhaupt kein Sichtschutz besteht (IMG_8225.JPG), so dass dieser Bereich von diesen Seiten aus (und insbesondere von der Autostras-

- 15 - se) einsehbar ist. Bei dieser Sachlage sind sämtliche Aktivitäten von Personen und Tieren, die im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin ausgeführt werden, der sich rechts ihres Hauses befindet, faktisch nicht nur von nahe ver- bundenen Personen, sondern von jedermann ohne Weiteres wahrnehmbar. Bei solchen Aktivitäten handelt es sich somit um Tatsachen, die im Zeitpunkt der Auf- nahmen der Beschwerdegegner 1 und 2 ohne Überwindung einer physischen o- der psychologischen Schranke zugänglich waren. Hinzu kommt, dass im Zeit- punkt, in welchem die Aktivitäten mit dem Laubbläser auf dem Vorplatz (vor den Pferdeställen) gefilmt wurden, aus dem Grund eine freie Sicht direkt durch das grosse Holztor bestand, weil dieses aus Holzlatten konstruiert wurde, zwischen welchen erhebliche Abstände bestehen, durch welche man im damaligen Zeit- punkt ohne Weiteres hindurchsehen konnte (IMG_6363.mp4). Die Beschwerde- führerin liess zwar in der Folge diese Zwischenräume durch Holzplatten abdecken (IMG_8052.JPG), doch in denjenigen Zeitpunkten, in welchen die Arbeiten mit Baggern gefilmt wurden, stand das grosse Holztor jeweils weit offen (IMG_7057.mp4, IMG_8052.JPG, IMG_8054.JPG und IMG_8056.JPG), so dass nur schon aus diesem Grund für diese Aufnahmen weder eine physische noch ei- ne psychologische Schranke überwunden werden musste. Auf den Aufnahmen IMG_8525.JPG, IMG_8526.JPG, IMG_8527.JPG und IMG_8537.mp4, die aus einer erhöhten Position gemachten wurden, ist von dem hinter der Lorbeerhecke liegenden Bereich (Pferdestatue) nicht mehr zu sehen, als ein grossgewachsener Spaziergänger über die niedrigste Stelle der Hecke er- blicken kann. Auf der aus einer erhöhten Position gemachten Aufnahme IMG_8804.mp4 ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den be- reits montierten Holzplatten, welche die Zwischenräume in dem aus Holzlatten konstruierten Holztor abdecken, in der Zwischenzeit einen weiteren Sichtschutz anbrachte (weisse Platten, welche hinter einem Teil des Holztores angebracht wurden). Ausser zwei Pferden, die ihre Köpfe aus den Ställen strecken, sind auf dieser Aufnahme keine Aktivitäten (und insbesondere keine Personen) zu sehen. Wie oben dargelegt, besteht auf denjenigen Bereich des Grundstückes, der sich rechts des Hauses der Beschwerdeführerin erstreckt, von einem beträchtlichen Teil des Flurweges aus eine freie Sicht, und in diesem Bereich des Grundstückes

- 16 - existiert entlang der beiden anderen Grundstücksgrenzen überhaupt kein Sicht- schutz, so dass dieser Bereich für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Dasselbe gilt für das Video IMG_8412.mp4, auf welchem ein Hund sowie am Ende der Aufnahme kurz eine junge Frau mit einem Eimer in der Hand zu sehen sind; weil derjenige Bereich des Grundstückes, der sich rechts des Hauses der Beschwerdeführerin befindet, aus den genannten Gründen für die Öffentlichkeit einsehbar ist, betref- fen die beiden Filmsequenzen IMG_8804.mp4 und IMG_8412.mp4 Inhalte, die faktisch nicht nur von nahe verbundenen Personen, sondern von jedermann ohne weiteres wahrgenommen werden können. Es handelt sich somit um Tatsachen, die ohne Überwindung einer physischen oder psychologischen Schranke zugäng- lich waren. Ausserdem liegen keine besonders persönlichkeitsträchtigen Szenen, sondern freiwillig ausgeübte Alltagsverrichtungen vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das objektive Tatbestandsmerkmal der "nicht jedermann ohne weiteres zugänglichen Tatsache aus dem Privatbereich" im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft nahm daher zu Recht eine Untersuchung nicht an Hand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 2 Abs. 1 lit. b - d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'700.– fest- zusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500.– zu beziehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei Antragsdelikten – wie dem vorliegend zur Diskussion stehenden Delikt der Verletzung des Geheim- o- der Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 StGB) – die Par- teientschädigung für die erbetene Verteidigung der obsiegenden beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO der unterliegenden Privatklägerschaft auferlegt werden (Urteil BGer

- 17 - 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021; Urteil BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezem- ber 2020). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren (vgl. § 1 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 AnwGebV erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % MWST) angemessen und geht zulasten der Beschwerdeführerin. Im Umfang von Fr. 800.– ist die Entschädigung den Beschwerdegegnern vorab aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'700.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Prozess- kaution von Fr. 2'500.– verrechnet.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner 1 und 2 für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Im Umfang von Fr. 800.– wird den Beschwerdegegnern 1 und 2 die Prozessentschädi- gung in Anrechnung an ihren Anspruch von der Gerichtskasse aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskaution ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an: − RA MLaw X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − RA lic. iur. Y._____, in dreifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdegegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der beigezo- genen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung)

- 18 - − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. A. Brüschweiler