Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 1) betreffend Veruntreuung etc. nicht anhand. Die Ver- fügung wird zwar als Einstellungsverfügung bezeichnet. Aus den Erwägungen und dem Dispositiv geht jedoch hervor, dass die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen hat (Urk. 5). Die Verfügung ist mithin als Nichtanhandnahmeverfügung zu behandeln. Glei- chentags nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen C._____ betreffend Veruntreuung etc. nicht anhand (Urk. 17/14).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuweisen, das Strafver- fahren betreffend Veruntreuung, unrechtmässige Aneignung etc. gegen den Beschwerdegegner 1 an die Hand zu nehmen.
E. 3 Innert der mit Verfügung vom 3. August 2021 angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 2'000.– (Urk. 8, 12). Mit Verfü- gung vom 12. August 2021 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwer- degegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. August 2021 auf eine Stel-
- 3 - lungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Der Be- schwerdegegner 1 liess am 23. August 2021 ebenfalls auf eine Stellungnahme verzichten (Urk. 18).
E. 4 Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen des Beschwer- deführers näher einzugehen. II.
1. Der Beschwerdeführer lässt – ohne weitere Ausführungen – die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gegen C._____ beantragen (Urk. 2 S. 2).
2. Eine Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren kann sich aufdrän- gen, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie die gleichen Par- teien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_412/2012 vom 25. April 2013 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerde- führer lässt nicht begründen, weshalb die Beschwerdeverfahren vereinigt werden sollen. Die Sachverhalte in den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen sind zwar identisch. Die Verfügungen richten sich allerdings gegen verschiedene Personen. Es besteht somit kein Anlass, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrensvereinigung ist somit abzuweisen. III.
1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen zusammengefasst Folgendes aus: Gemäss Strafanzeige des Beschwerde- führers vom 28. Januar 2021 habe sein Vater, C._____ auf den Konten des Be- schwerdeführers bei der D._____ AG bzw. bei der E._____ AG eine Vollmacht gehabt. Bei einer genauen Durchsicht seiner Bankunterlagen im November 2020 habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass sein Vater ohne sein Wissen und Ein-
- 4 - verständnis von Konten des Beschwerdeführers in den Jahren 2012 bis 2019 Geld bezogen und dieses auf ein Konto lautend auf den Vater oder dessen einge- tragenen Lebenspartner, den Beschwerdegegner 1, überwiesen habe sowie das Sparkonto und Wertschriftendepot des Beschwerdeführers bei der D._____ AG saldiert und das Geld auf das Konto des Beschwerdegegners 1 überwiesen habe. Insgesamt habe es sich um Wertschriften und Guthaben in der Höhe von Fr. 560'000.– gehandelt. Er gehe davon aus, dass sein Vater unter dem Einfluss des Beschwerdegegners 1 gehandelt habe. Im Beisein seines Steuerberaters ha- be er (der Beschwerdeführer) den Beschwerdegegner 1 mit der Auflistung aller abgebuchten Gelder und Aktien konfrontiert und ihn aufgefordert, diese zu retour- nieren. Mit Valuta vom 2. Dezember 2020 habe der Beschwerdegegner 1 die Ak- tien im Wert von Fr. 359'533.50 zurücktransferiert, nicht jedoch das ausstehende Geld und die von den Wertschriften bezogenen Dividenden. Er (der Beschwerde- führer) habe sodann ein mit 12. Dezember 2020 datiertes Schreiben erhalten, das sein Vater, C._____ unterzeichnet haben soll, worin ihm sinngemäss mitgeteilt worden sei, es sei gar nicht das Geld des Beschwerdeführers gewesen. Das Geld werde deshalb nicht zurückgegeben (Urk. 5 S. 1). Der Beschwerdegegner 1 habe die Hilflosigkeit von C._____ ausgenutzt, um sich ungerechtfertigt zu bereichern. Der Beschwerdegegner 1 hätte doch reagieren müssen, wenn so hohe Beträge auf seinem Konto eingegangen seien, ohne dass er gewusst habe, warum. Ge- mäss Strafanzeige soll C._____ im Weiteren binnen Minuten Sachen vergessen. Dies sei auch schon 2019 so gewesen. C._____ sei gar nicht mehr in der geisti- gen Verfassung, solche Transaktionen vorzunehmen. C._____ unterschreibe al- les, was der Beschwerdegegner 1 ihm vorlege, weil dieser alle Zahlungen für ihn mache und er ihm blind vertraue. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwer- degegner 1 den Zustand des mittlerweile dementen C._____ ausnütze und diesen finanziell ausnehme. Insbesondere seien aus dem Wertschriftendepot von C._____ bei der E._____ AG Mitte Februar 2020 Wertschriften im Wert von ins- gesamt Fr. 513'835.25 auf das Depotkonto des Beschwerdegegners 1 bei der D._____ AG übertragen worden. Die Staatsanwaltschaft erwägt sodann, am 5. Februar 2021 habe der Sachbear- beiter der Stadtpolizei Zürich C._____ an seinem Wohnort kontaktiert. Gemäss
- 5 - Meinung des Sachbearbeiters habe es den Anschein gemacht, C._____ sei ver- wirrt (Urk. 5 S. 2). Nach Zusammenfassen der polizeilichen Einvernahme des Be- schwerdegegners 1 vom 23. Februar 2021 führt die Staatsanwaltschaft aus, ge- mäss den polizeilichen Ermittlungen hätten C._____ und der Beschwerdeführer ab dessen 20. Altersjahr je gegenseitig über Vollmachten auf sämtlichen Bank- konten des anderen verfügt. Das Sparkonto und Wertschriftendepot bei der D._____ AG, das ursprünglich auf C._____ gelautet habe, sei 2010/2011 von C._____ – nach Aussagen des Beschwerdeführers – als Schenkung auf den Be- schwerdeführer überschrieben worden. Die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Überweisungen bzw. Geldbezüge ab seinen Konten an C._____ bzw. den Beschwerdegegner 1 seien gestützt auf die gültigen Bankvollmachten von C._____ erfolgt, ebenso die Saldierung des fraglichen Kontos und die Übertra- gung der Aktien an den Beschwerdegegner 1 (Urk. 5 S. 3 f.). Gestützt auf die Ak- tenlage sei ferner erstellt, dass die Übertragung verschiedener Wertschriften vom Konto von C._____ auf dasjenige des Beschwerdegegners 1 im Februar 2020 das Wertschriftendepot betreffe, welches der Beschwerdegegner 1 mit Darle- hensvertrag vom 28. Mai 2019 zunächst als Naturaldarlehen bzw. mit Schen- kungsvertrag vom 6. Juni 2019 als Schenkung übertragen erhalten habe. Mit der Vollmacht über die Konten des Beschwerdeführers seien C._____ die Vermögenswerte auf den Konten des Beschwerdeführers anvertraut gewesen und er habe ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers über diese verfügen kön- nen. Was der Beschwerdeführer und C._____ bezüglich der Berechtigung an den Konten und die Ausübung der Vollmachten intern miteinander abgemacht hätten, sei strittig und unklar. Während der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass C._____ seine Vollmacht unrechtmässig eingesetzt habe, habe dieser gegenüber dem Polizeibeamten anlässlich dessen Besuchs an seinem Wohnort geltend ge- macht, es habe sich um sein Geld gehandelt, damit habe er machen können, was er gewollt habe. Dementsprechend habe C._____ in seinem Schreiben vom
20. August 2019 an die D._____ AG betreffend Konto-Saldierung das seit 2011 auf den Beschwerdeführer lautende Konto als sein Konto und Wertschriftendepot bezeichnet. Auch im Schreiben vom 12. Dezember 2020 an den Beschwerdefüh- rer habe C._____ – im Wesentlichen – geltend gemacht, dass der Beschwerde-
- 6 - führer genau wisse, dass die Beträge und Wertschriften auf dem Konto immer ihm (C._____) gehört hätten. Dass das Schreiben nicht von C._____ stammen würde, habe nicht erhärtet werden können, zumal der Inhalt des Schreibens mit den Äusserungen von C._____ gegenüber dem Polizeibeamten übereingestimmt hät- ten. Hinsichtlich der Frage, ob C._____ seine Bankvollmachten entgegen einer in- ternen Abmachung mit seinem Sohn eingesetzt habe, um sich bzw. den Be- schwerdegegner 1 unrechtmässig zu bereichern, lägen nur die sich widerspre- chenden Aussagen der geschädigten und der beschuldigten Personen vor. Die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhalts, insbesondere was die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung anbelange, sei nicht möglich (Urk. 5 S. 4). Im Weiteren hält die Staatsanwaltschaft fest, die Behauptung des Beschwerde- führers, dass C._____ schon 2019 intellektuell nicht mehr in der Lage gewesen sei, solche Transaktionen vorzunehmen, erweise sich angesichts der Aktenlage als haltlos. Die bei der öffentlichen Beurkundung des Erbvertrags zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner 1 anwesenden Zeugen hätten am 29. Mai 2019 gegenüber dem zuständigen Notar unterschriftlich erklärt, dass sich C._____ und der Beschwerdegegner 1 nach ihrer Wahrnehmung im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden hätten. Damit sei davon auszugehen, dass C._____ in Bezug auf die Überweisungsaufträge von den Konten seines Sohnes in den Jahren 2012 bis 2019 urteilsfähig und somit handlungsfähig gewesen sei. Dementsprechend habe auch die KESB am 20. April 2021 gegenüber der Unter- suchungsbehörde bestätigt, dass C._____ bislang weder verbeiständet noch be- vormundet gewesen sei. Inwiefern sich der Beschwerdegegner 1 in strafrechtlich relevanter Weise in Bezug auf die Überweisungsaufträge von den Konten des Beschwerdeführers beteiligt haben solle, sei in keiner Weise ersichtlich. Bezüglich der Verfügungen von C._____ von seinen eigenen Konten sei festzuhalten, dass dieser zu jenem Zeitpunkt weder verbeiständet noch bevormundet gewesen sei. Damit sei C._____ voll handlungsfähig und in der Lage gewesen, nach eigenem Gutdünken über sein Vermögen zu verfügen (Urk. 5 S. 5).
2. Der Beschwerdeführer lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Fol- gendes vorbringen: Am 5. Februar 2021 sei der Erstkontakt seitens der Polizei mit
- 7 - C._____ und dem Beschwerdegegner 1 erfolgt. Der Polizist habe sich veranlasst gesehen, im Rapport zu vermerken, dass der Beschwerdegegner 1 anlässlich seines Telefonanrufs um 14.30 Uhr C._____ nicht habe vermitteln wollen, in der Folge jedoch eingewilligt habe und kurze Zeit später, 15.00 Uhr, ein Besuch vor Ort habe stattfinden können. Hierbei sei dem Polizisten aufgefallen, dass die Un- terlagen zum Fall (A._____) analog Anzeigedossier auf dem Tisch gelegen hät- ten, "(…) was darauf hindeutete, dass B._____ mit C._____ vorgängig ein Brie- fing machte (…)". Bereits mit Blick auf diesen Erstkontakt werde klar, dass der Beschwerdegegner 1 C._____ abschirme und intensivst manage (Urk. 2 S. 5). Die Staatsanwaltschaft unterschlage diese Einflussnahme und die Abschirmung durch den Beschwerdegegner 1 komplett und erwecke stattdessen den Eindruck, C._____ habe sich dem Polizisten gegenüber selbstbestimmt geäussert. Im Wei- teren unterstreiche das Schreiben vom 12. Dezember 2020 die Einflussnahme seitens des Beschwerdegegners 1 (Urk. 2 S. 6). Es sei klar und ausgewiesen, dass C._____ diesen Brief nicht geschrieben habe. Die Aussagen des Beschwer- degegners 1 seien ferner nicht glaubhaft und der Beschwerdegegner 1 sei nicht glaubwürdig (Urk. 2 S. 7). Im Weiteren sei am 18. Februar 2020 eine Übertragung von Wertschriften von C._____ E._____ AG-Konto auf das Konto des Beschwerdegegners 1 bei der D._____ AG erfolgt. Dieser Wertschriftentransfer sei auf Aufträge des Beschwer- degegners 1 vom 12. Februar 2020 zurückzuführen (Urk. 2 S. 8 f.). Die Staatsan- waltschaft stütze die angefochtene Verfügung auf die falsche Annahme, der Wertschriftentransfer sei auf eine Willensäusserung von C._____ aus dem Jahre 2018 zurückzuführen und verknüpfe damit die Behauptung, damals sei er noch in der Lage gewesen, über sein Vermögen zu verfügen (Urk. 2 S. 9). Mit den Verträ- gen (Darlehensvertrag, Schenkungsvertrag, Erbverzichtsvertrag, Eintragung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft) sei gerade nicht die Idee verfolgt worden, die Grundlage für zukünftige Schenkungen von C._____ an den Beschwerdegeg- ner 1 zu ermöglichen. Ziel des Beschwerdegegners 1 und von C._____ sei es vielmehr gewesen, dass C._____ dem Beschwerdegegner 1 für seine Pflege- dienste und als finanzielle Absicherung im Alter einmalig Aktien im Wert von Fr. 582'000.– schenke. Mit dem Erbvertrag (mit Erbverzicht) sollte das weitere
- 8 - Vermögen von C._____ zu Gunsten seiner selbst bzw. seiner Kinder geschützt werden (Urk. 2 S. 10 f.). Die Demenz-Krankheit von C._____ habe sich über viele Jahre schrittweise ent- wickelt. Ende April 2019 sei der Beschwerdegegner 1 mit C._____ zusammenge- zogen, ohne den Beschwerdeführer und dessen Schwester zu informieren. Der Beschwerdegegner 1 habe C._____ immer mehr von der Umwelt abgeschirmt, sodass sich selbst enge Weggefährten grosse Sorgen gemacht hätten (Urk. 2 S. 11). Spätestens nachdem der Beschwerdegegner 1 mit C._____ zusammen- gezogen sei, habe er auch die volle Hoheit über den Post- und somit Bankverkehr von C._____ erlangt. Der Beschwerdegegner 1 habe in der polizeilichen Einver- nahme auch eingeräumt, dass er einen grossen Teil der Postgeschäfte mache. Die Staatsanwaltschaft ignoriere diese bereits im Jahr 2019 vorhandenen menta- len Defizite seitens C._____ und die Beeinflussung / Kontrolle durch den Be- schwerdegegner 1, indem sie darauf abstelle, dass C._____ gemäss KESB- Bericht vom 20. April 2021 bislang weder verbeiständet noch bevormundet gewe- sen sei und den unzulässigen Umkehrschluss ziehe, dass er deshalb urteilsfähig und handlungsfähig gewesen sei. Auch aus der Tatsache, dass der Beschwerde- gegner 1 und C._____ am 29. Mai 2019 einen Erbvertrag vor Zeugen abge- schlossen hätten, könne nichts zugunsten der Rechtmässigkeit der im August / September 2019 bzw. Februar 2020 getätigten Transaktionen gewonnen werden (Urk. 2 S. 13 f.). Der Beschwerdegegner 1 habe C._____ dazu benutzt, um im August / September 2019 Geld und Wertschriften, die ihm (dem Beschwerdefüh- rer) gehören würden, auf sich (den Beschwerdegegner 1) zu übertragen, um sich ungerechtfertigt zu bereichern (Urk. 2 S. 15). Erst als er (der Beschwerdeführer) den Beschwerdegegner 1 mit dem Vermögenstransfer konfrontiert habe, sei die- ser bereit gewesen, einen Teil der an ihn übertragenen Werte (namentlich die Wertschriften, jedoch ohne Dividenden von Fr. 8'011.59) zurück zu übertragen, was mit Valuta 2. Dezember 2020 erfolgt sei. Im Zusammenhang mit den D._____ AG-Transaktionen vom August / September 2019 seien noch immer Fr. 26'393.24 (aus Kontotransfer) sowie Fr. 8'011.59 (aus Dividenden) ausste- hend (Urk. 2 S. 16). Die Vollmacht sei missbraucht worden (Urk. 2 S. 17). Der hin- reichende Tatverdacht – im Sinne der Veruntreuung bzw. der unrechtmässigen
- 9 - Aneignung durch den Beschwerdegegner 1 – sei erstellt. Der Beschwerdegeg- ner 1 habe C._____ derart benutzt / beeinflusst, dass dieser – "mit dem Willen" des Beschwerdegegners 1, sich unrechtmässig zu bereichern – unrechtmässig Vermögenswerte, nicht zuletzt zum Schaden des Beschwerdeführers, ins Eigen- tum des Beschwerdegegners 1 übertragen habe (Urk. 2 S. 18). IV.
1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z. B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/-
- 10 - St. Gallen 2017, N 1231; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Zürcher Kommentar StPO- Landshut/Bosshard, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).
2. Der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), bzw. wer ihm anver- traute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). Anvertraut ist, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Nach der Recht- sprechung genügt es dabei, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfü- gungsmacht über das Anvertraute aufgibt. Eine Werterhaltungspflicht des Treu- händers liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu ei- nem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwen- dungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll. Der Tä- ter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen der er- teilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungs- zweck hinwegsetzt. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermö- genswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in sei- nem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu er- setzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.2.
m. w. H.). Auch ein Bankkonto, für welches dem Täter eine Vollmacht erteilt wur- de, gilt als anvertrauter Vermögenswert, unabhängig davon, ob der Kontoinhaber noch darüber verfügen kann oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2008 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.1, m. w. H.)
- 11 -
3. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer C._____ am
E. 6 Die Beschwerde ist somit abzuweisen. V.
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und unter Be- rücksichtigung des Parallelverfahrens (UE210207-O) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehr- - 14 - betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, vorbehältlich all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Mangels wesentlicher Umtriebe – der Beschwerdegegner 1 verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 18) – ist dem Beschwerdegegner 1 für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbin- dung mit Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrensvereinigung wird abge- wiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 17; gegen Empfangsbestätigung) - 15 - − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210206-O/U/MUL Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 19. August 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Einstellung/Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 11. Juni 2021, G-5/2021/10008674
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 1) betreffend Veruntreuung etc. nicht anhand. Die Ver- fügung wird zwar als Einstellungsverfügung bezeichnet. Aus den Erwägungen und dem Dispositiv geht jedoch hervor, dass die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen hat (Urk. 5). Die Verfügung ist mithin als Nichtanhandnahmeverfügung zu behandeln. Glei- chentags nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen C._____ betreffend Veruntreuung etc. nicht anhand (Urk. 17/14).
2. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der Sohn von C._____, liess ge- gen beide Verfügungen Beschwerde erheben. Die Beschwerde gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung gegen C._____ wird in einem separaten Verfahren be- handelt (Geschäfts-Nr. UE210207-O). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren liess der Beschwerdeführer innert Frist folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die 'Einstellungsverfügung' (recte: Nichtanhandnahmeverfügung) der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Juni 2021 betreffend Veruntreuung etc. (ref. G-5/2021/10008674) sei aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuweisen, das Strafver- fahren betreffend Veruntreuung, unrechtmässige Aneignung etc. gegen den Beschwerdegegner 1 an die Hand zu nehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt)." Zudem liess der Beschwerdeführer beantragen, das vorliegende Beschwerdever- fahren sei mit dem Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtanhandnahmeverfü- gung gegen C._____ zu vereinen (Urk. 2 S. 2).
3. Innert der mit Verfügung vom 3. August 2021 angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 2'000.– (Urk. 8, 12). Mit Verfü- gung vom 12. August 2021 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwer- degegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. August 2021 auf eine Stel-
- 3 - lungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Der Be- schwerdegegner 1 liess am 23. August 2021 ebenfalls auf eine Stellungnahme verzichten (Urk. 18).
4. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen des Beschwer- deführers näher einzugehen. II.
1. Der Beschwerdeführer lässt – ohne weitere Ausführungen – die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gegen C._____ beantragen (Urk. 2 S. 2).
2. Eine Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren kann sich aufdrän- gen, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie die gleichen Par- teien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_412/2012 vom 25. April 2013 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerde- führer lässt nicht begründen, weshalb die Beschwerdeverfahren vereinigt werden sollen. Die Sachverhalte in den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen sind zwar identisch. Die Verfügungen richten sich allerdings gegen verschiedene Personen. Es besteht somit kein Anlass, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrensvereinigung ist somit abzuweisen. III.
1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen zusammengefasst Folgendes aus: Gemäss Strafanzeige des Beschwerde- führers vom 28. Januar 2021 habe sein Vater, C._____ auf den Konten des Be- schwerdeführers bei der D._____ AG bzw. bei der E._____ AG eine Vollmacht gehabt. Bei einer genauen Durchsicht seiner Bankunterlagen im November 2020 habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass sein Vater ohne sein Wissen und Ein-
- 4 - verständnis von Konten des Beschwerdeführers in den Jahren 2012 bis 2019 Geld bezogen und dieses auf ein Konto lautend auf den Vater oder dessen einge- tragenen Lebenspartner, den Beschwerdegegner 1, überwiesen habe sowie das Sparkonto und Wertschriftendepot des Beschwerdeführers bei der D._____ AG saldiert und das Geld auf das Konto des Beschwerdegegners 1 überwiesen habe. Insgesamt habe es sich um Wertschriften und Guthaben in der Höhe von Fr. 560'000.– gehandelt. Er gehe davon aus, dass sein Vater unter dem Einfluss des Beschwerdegegners 1 gehandelt habe. Im Beisein seines Steuerberaters ha- be er (der Beschwerdeführer) den Beschwerdegegner 1 mit der Auflistung aller abgebuchten Gelder und Aktien konfrontiert und ihn aufgefordert, diese zu retour- nieren. Mit Valuta vom 2. Dezember 2020 habe der Beschwerdegegner 1 die Ak- tien im Wert von Fr. 359'533.50 zurücktransferiert, nicht jedoch das ausstehende Geld und die von den Wertschriften bezogenen Dividenden. Er (der Beschwerde- führer) habe sodann ein mit 12. Dezember 2020 datiertes Schreiben erhalten, das sein Vater, C._____ unterzeichnet haben soll, worin ihm sinngemäss mitgeteilt worden sei, es sei gar nicht das Geld des Beschwerdeführers gewesen. Das Geld werde deshalb nicht zurückgegeben (Urk. 5 S. 1). Der Beschwerdegegner 1 habe die Hilflosigkeit von C._____ ausgenutzt, um sich ungerechtfertigt zu bereichern. Der Beschwerdegegner 1 hätte doch reagieren müssen, wenn so hohe Beträge auf seinem Konto eingegangen seien, ohne dass er gewusst habe, warum. Ge- mäss Strafanzeige soll C._____ im Weiteren binnen Minuten Sachen vergessen. Dies sei auch schon 2019 so gewesen. C._____ sei gar nicht mehr in der geisti- gen Verfassung, solche Transaktionen vorzunehmen. C._____ unterschreibe al- les, was der Beschwerdegegner 1 ihm vorlege, weil dieser alle Zahlungen für ihn mache und er ihm blind vertraue. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwer- degegner 1 den Zustand des mittlerweile dementen C._____ ausnütze und diesen finanziell ausnehme. Insbesondere seien aus dem Wertschriftendepot von C._____ bei der E._____ AG Mitte Februar 2020 Wertschriften im Wert von ins- gesamt Fr. 513'835.25 auf das Depotkonto des Beschwerdegegners 1 bei der D._____ AG übertragen worden. Die Staatsanwaltschaft erwägt sodann, am 5. Februar 2021 habe der Sachbear- beiter der Stadtpolizei Zürich C._____ an seinem Wohnort kontaktiert. Gemäss
- 5 - Meinung des Sachbearbeiters habe es den Anschein gemacht, C._____ sei ver- wirrt (Urk. 5 S. 2). Nach Zusammenfassen der polizeilichen Einvernahme des Be- schwerdegegners 1 vom 23. Februar 2021 führt die Staatsanwaltschaft aus, ge- mäss den polizeilichen Ermittlungen hätten C._____ und der Beschwerdeführer ab dessen 20. Altersjahr je gegenseitig über Vollmachten auf sämtlichen Bank- konten des anderen verfügt. Das Sparkonto und Wertschriftendepot bei der D._____ AG, das ursprünglich auf C._____ gelautet habe, sei 2010/2011 von C._____ – nach Aussagen des Beschwerdeführers – als Schenkung auf den Be- schwerdeführer überschrieben worden. Die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Überweisungen bzw. Geldbezüge ab seinen Konten an C._____ bzw. den Beschwerdegegner 1 seien gestützt auf die gültigen Bankvollmachten von C._____ erfolgt, ebenso die Saldierung des fraglichen Kontos und die Übertra- gung der Aktien an den Beschwerdegegner 1 (Urk. 5 S. 3 f.). Gestützt auf die Ak- tenlage sei ferner erstellt, dass die Übertragung verschiedener Wertschriften vom Konto von C._____ auf dasjenige des Beschwerdegegners 1 im Februar 2020 das Wertschriftendepot betreffe, welches der Beschwerdegegner 1 mit Darle- hensvertrag vom 28. Mai 2019 zunächst als Naturaldarlehen bzw. mit Schen- kungsvertrag vom 6. Juni 2019 als Schenkung übertragen erhalten habe. Mit der Vollmacht über die Konten des Beschwerdeführers seien C._____ die Vermögenswerte auf den Konten des Beschwerdeführers anvertraut gewesen und er habe ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers über diese verfügen kön- nen. Was der Beschwerdeführer und C._____ bezüglich der Berechtigung an den Konten und die Ausübung der Vollmachten intern miteinander abgemacht hätten, sei strittig und unklar. Während der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass C._____ seine Vollmacht unrechtmässig eingesetzt habe, habe dieser gegenüber dem Polizeibeamten anlässlich dessen Besuchs an seinem Wohnort geltend ge- macht, es habe sich um sein Geld gehandelt, damit habe er machen können, was er gewollt habe. Dementsprechend habe C._____ in seinem Schreiben vom
20. August 2019 an die D._____ AG betreffend Konto-Saldierung das seit 2011 auf den Beschwerdeführer lautende Konto als sein Konto und Wertschriftendepot bezeichnet. Auch im Schreiben vom 12. Dezember 2020 an den Beschwerdefüh- rer habe C._____ – im Wesentlichen – geltend gemacht, dass der Beschwerde-
- 6 - führer genau wisse, dass die Beträge und Wertschriften auf dem Konto immer ihm (C._____) gehört hätten. Dass das Schreiben nicht von C._____ stammen würde, habe nicht erhärtet werden können, zumal der Inhalt des Schreibens mit den Äusserungen von C._____ gegenüber dem Polizeibeamten übereingestimmt hät- ten. Hinsichtlich der Frage, ob C._____ seine Bankvollmachten entgegen einer in- ternen Abmachung mit seinem Sohn eingesetzt habe, um sich bzw. den Be- schwerdegegner 1 unrechtmässig zu bereichern, lägen nur die sich widerspre- chenden Aussagen der geschädigten und der beschuldigten Personen vor. Die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhalts, insbesondere was die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung anbelange, sei nicht möglich (Urk. 5 S. 4). Im Weiteren hält die Staatsanwaltschaft fest, die Behauptung des Beschwerde- führers, dass C._____ schon 2019 intellektuell nicht mehr in der Lage gewesen sei, solche Transaktionen vorzunehmen, erweise sich angesichts der Aktenlage als haltlos. Die bei der öffentlichen Beurkundung des Erbvertrags zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner 1 anwesenden Zeugen hätten am 29. Mai 2019 gegenüber dem zuständigen Notar unterschriftlich erklärt, dass sich C._____ und der Beschwerdegegner 1 nach ihrer Wahrnehmung im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden hätten. Damit sei davon auszugehen, dass C._____ in Bezug auf die Überweisungsaufträge von den Konten seines Sohnes in den Jahren 2012 bis 2019 urteilsfähig und somit handlungsfähig gewesen sei. Dementsprechend habe auch die KESB am 20. April 2021 gegenüber der Unter- suchungsbehörde bestätigt, dass C._____ bislang weder verbeiständet noch be- vormundet gewesen sei. Inwiefern sich der Beschwerdegegner 1 in strafrechtlich relevanter Weise in Bezug auf die Überweisungsaufträge von den Konten des Beschwerdeführers beteiligt haben solle, sei in keiner Weise ersichtlich. Bezüglich der Verfügungen von C._____ von seinen eigenen Konten sei festzuhalten, dass dieser zu jenem Zeitpunkt weder verbeiständet noch bevormundet gewesen sei. Damit sei C._____ voll handlungsfähig und in der Lage gewesen, nach eigenem Gutdünken über sein Vermögen zu verfügen (Urk. 5 S. 5).
2. Der Beschwerdeführer lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Fol- gendes vorbringen: Am 5. Februar 2021 sei der Erstkontakt seitens der Polizei mit
- 7 - C._____ und dem Beschwerdegegner 1 erfolgt. Der Polizist habe sich veranlasst gesehen, im Rapport zu vermerken, dass der Beschwerdegegner 1 anlässlich seines Telefonanrufs um 14.30 Uhr C._____ nicht habe vermitteln wollen, in der Folge jedoch eingewilligt habe und kurze Zeit später, 15.00 Uhr, ein Besuch vor Ort habe stattfinden können. Hierbei sei dem Polizisten aufgefallen, dass die Un- terlagen zum Fall (A._____) analog Anzeigedossier auf dem Tisch gelegen hät- ten, "(…) was darauf hindeutete, dass B._____ mit C._____ vorgängig ein Brie- fing machte (…)". Bereits mit Blick auf diesen Erstkontakt werde klar, dass der Beschwerdegegner 1 C._____ abschirme und intensivst manage (Urk. 2 S. 5). Die Staatsanwaltschaft unterschlage diese Einflussnahme und die Abschirmung durch den Beschwerdegegner 1 komplett und erwecke stattdessen den Eindruck, C._____ habe sich dem Polizisten gegenüber selbstbestimmt geäussert. Im Wei- teren unterstreiche das Schreiben vom 12. Dezember 2020 die Einflussnahme seitens des Beschwerdegegners 1 (Urk. 2 S. 6). Es sei klar und ausgewiesen, dass C._____ diesen Brief nicht geschrieben habe. Die Aussagen des Beschwer- degegners 1 seien ferner nicht glaubhaft und der Beschwerdegegner 1 sei nicht glaubwürdig (Urk. 2 S. 7). Im Weiteren sei am 18. Februar 2020 eine Übertragung von Wertschriften von C._____ E._____ AG-Konto auf das Konto des Beschwerdegegners 1 bei der D._____ AG erfolgt. Dieser Wertschriftentransfer sei auf Aufträge des Beschwer- degegners 1 vom 12. Februar 2020 zurückzuführen (Urk. 2 S. 8 f.). Die Staatsan- waltschaft stütze die angefochtene Verfügung auf die falsche Annahme, der Wertschriftentransfer sei auf eine Willensäusserung von C._____ aus dem Jahre 2018 zurückzuführen und verknüpfe damit die Behauptung, damals sei er noch in der Lage gewesen, über sein Vermögen zu verfügen (Urk. 2 S. 9). Mit den Verträ- gen (Darlehensvertrag, Schenkungsvertrag, Erbverzichtsvertrag, Eintragung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft) sei gerade nicht die Idee verfolgt worden, die Grundlage für zukünftige Schenkungen von C._____ an den Beschwerdegeg- ner 1 zu ermöglichen. Ziel des Beschwerdegegners 1 und von C._____ sei es vielmehr gewesen, dass C._____ dem Beschwerdegegner 1 für seine Pflege- dienste und als finanzielle Absicherung im Alter einmalig Aktien im Wert von Fr. 582'000.– schenke. Mit dem Erbvertrag (mit Erbverzicht) sollte das weitere
- 8 - Vermögen von C._____ zu Gunsten seiner selbst bzw. seiner Kinder geschützt werden (Urk. 2 S. 10 f.). Die Demenz-Krankheit von C._____ habe sich über viele Jahre schrittweise ent- wickelt. Ende April 2019 sei der Beschwerdegegner 1 mit C._____ zusammenge- zogen, ohne den Beschwerdeführer und dessen Schwester zu informieren. Der Beschwerdegegner 1 habe C._____ immer mehr von der Umwelt abgeschirmt, sodass sich selbst enge Weggefährten grosse Sorgen gemacht hätten (Urk. 2 S. 11). Spätestens nachdem der Beschwerdegegner 1 mit C._____ zusammen- gezogen sei, habe er auch die volle Hoheit über den Post- und somit Bankverkehr von C._____ erlangt. Der Beschwerdegegner 1 habe in der polizeilichen Einver- nahme auch eingeräumt, dass er einen grossen Teil der Postgeschäfte mache. Die Staatsanwaltschaft ignoriere diese bereits im Jahr 2019 vorhandenen menta- len Defizite seitens C._____ und die Beeinflussung / Kontrolle durch den Be- schwerdegegner 1, indem sie darauf abstelle, dass C._____ gemäss KESB- Bericht vom 20. April 2021 bislang weder verbeiständet noch bevormundet gewe- sen sei und den unzulässigen Umkehrschluss ziehe, dass er deshalb urteilsfähig und handlungsfähig gewesen sei. Auch aus der Tatsache, dass der Beschwerde- gegner 1 und C._____ am 29. Mai 2019 einen Erbvertrag vor Zeugen abge- schlossen hätten, könne nichts zugunsten der Rechtmässigkeit der im August / September 2019 bzw. Februar 2020 getätigten Transaktionen gewonnen werden (Urk. 2 S. 13 f.). Der Beschwerdegegner 1 habe C._____ dazu benutzt, um im August / September 2019 Geld und Wertschriften, die ihm (dem Beschwerdefüh- rer) gehören würden, auf sich (den Beschwerdegegner 1) zu übertragen, um sich ungerechtfertigt zu bereichern (Urk. 2 S. 15). Erst als er (der Beschwerdeführer) den Beschwerdegegner 1 mit dem Vermögenstransfer konfrontiert habe, sei die- ser bereit gewesen, einen Teil der an ihn übertragenen Werte (namentlich die Wertschriften, jedoch ohne Dividenden von Fr. 8'011.59) zurück zu übertragen, was mit Valuta 2. Dezember 2020 erfolgt sei. Im Zusammenhang mit den D._____ AG-Transaktionen vom August / September 2019 seien noch immer Fr. 26'393.24 (aus Kontotransfer) sowie Fr. 8'011.59 (aus Dividenden) ausste- hend (Urk. 2 S. 16). Die Vollmacht sei missbraucht worden (Urk. 2 S. 17). Der hin- reichende Tatverdacht – im Sinne der Veruntreuung bzw. der unrechtmässigen
- 9 - Aneignung durch den Beschwerdegegner 1 – sei erstellt. Der Beschwerdegeg- ner 1 habe C._____ derart benutzt / beeinflusst, dass dieser – "mit dem Willen" des Beschwerdegegners 1, sich unrechtmässig zu bereichern – unrechtmässig Vermögenswerte, nicht zuletzt zum Schaden des Beschwerdeführers, ins Eigen- tum des Beschwerdegegners 1 übertragen habe (Urk. 2 S. 18). IV.
1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z. B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/-
- 10 - St. Gallen 2017, N 1231; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Zürcher Kommentar StPO- Landshut/Bosshard, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).
2. Der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), bzw. wer ihm anver- traute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). Anvertraut ist, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Nach der Recht- sprechung genügt es dabei, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfü- gungsmacht über das Anvertraute aufgibt. Eine Werterhaltungspflicht des Treu- händers liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu ei- nem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwen- dungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll. Der Tä- ter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen der er- teilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungs- zweck hinwegsetzt. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermö- genswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in sei- nem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu er- setzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.2.
m. w. H.). Auch ein Bankkonto, für welches dem Täter eine Vollmacht erteilt wur- de, gilt als anvertrauter Vermögenswert, unabhängig davon, ob der Kontoinhaber noch darüber verfügen kann oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2008 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.1, m. w. H.)
- 11 -
3. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer C._____ am
6. Januar 2011 eine Vollmacht für seine Konten bei der D._____ AG, Kunden-Nr. 1, erteilt hat (Urk. 17/6). Aus dem Kontoauszug der D._____ AG per 31. Dezem- ber 2012 geht sodann hervor, dass vom Sparkonto lautend auf den Beschwerde- führer zum einen am 7. November 2012 mittels Vergütungsauftrag Fr. 40'000.– an den Beschwerdegegner 1 überwiesen und zum anderen am 12. November 2012 bei der D._____ AG Zürich-F._____ Fr. 5'000.– abgehoben wurden (Urk. 17/5/2/- 12). Gemäss Kontoauszug der D._____ AG per 31. Dezember 2014 wurden so- dann am 10. Oktober 2014 mittels Vergütungsauftrag Fr. 35'000.– an den Be- schwerdegegner 1 überwiesen (Urk. 17/5//2/13). Aus dem Kontoauszug der D._____ AG vom 1. Januar 2017 geht hervor, dass aufgrund eines telefonischen Vergütungsauftrags von C._____ am 14. März 2016 ein Übertrag vom Sparkonto lautend auf den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 90'000.– erfolgt ist (Urk. 17/5/2/14). Schliesslich liegt ein Schreiben von C._____ an die D._____ AG vom 20. August 2019 bei den Akten, mit welchem er "sein" Konto und Wertschrif- tendepot kündige und es an den Beschwerdegegner 1 übertrage; das Konto wer- de bei der D._____ AG bleiben, nur auf den Namen des Beschwerdegegners 1 lauten, wie telefonisch besprochen (Urk. 17/5/2/4). Mit Schreiben der D._____ AG vom 30. November 2020 wurde der Beschwerdeführer darüber orientiert, dass die D._____ AG gemäss ihren Unterlagen am 26. August 2019 telefonisch von C._____ als Bevollmächtigtem den Auftrag erhalten habe, sämtliche Vermögens- werte an den Beschwerdegegner 1 zu übertragen. Dieser Auftrag sei im An- schluss an das Telefonat von C._____ schriftlich bestätigt worden. Nach Eintref- fen des Schreibens und dem Übertrag der Vermögenswerte sei der Kontosaldo am 21. September 2019 ebenfalls (gemäss Anweisungen) an den Beschwerde- gegner 1 übertragen worden. Die Information über die Transaktionen und die Sal- dierung sei auf schriftlichem Weg an die vom Beschwerdeführer angegebene Kor- respondenzadresse erfolgt. Diese habe auf C._____ gelautet (Urk. 17/5/2/11).
4. Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen geltend machen, dass die auf dem fraglichen Konto und Wertschriftendepot bestehende Vollmacht zugunsten von C._____ missbraucht worden sei. Gemäss Strafanzeige habe C._____ "frü- her" mit dem Geld des Beschwerdeführers auf dem Konto bei der D._____ AG an
- 12 - der Börse spekuliert und deshalb eine Vollmacht gehabt. Obwohl er dies seit Jah- ren nicht mehr mache, sei die Vollmacht bestehen geblieben (Urk. 17/5/1 S. 2). Was der Beschwerdeführer und C._____ bezüglich der fraglichen Vermögenswer- te (darüber hinaus) vereinbart haben, geht weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor. Der Beschwerdeführer lässt sodann vorbringen, dass der Beschwerdegegner 1 C._____ ausgenützt und beeinflusst habe. So habe sich bei C._____ über viele Jahre schrittweise eine Demenz-Krankheit entwickelt, welche vom Beschwerde- gegner 1 ausgenützt worden sei. Soweit man davon ausgeht, dass C._____ bei den fraglichen Überweisungen etc. handlungs- und urteilsfähig war, ist festzuhal- ten, dass sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten irgendwelche Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 ergeben. Inwiefern die Vollmacht in strafrechtlich rele- vanter Weise überschritten bzw. unrechtmässig verwendet worden sein soll, liess der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegen. Mithin vermag alleine der Um- stand, dass C._____ dem Beschwerdegegner 1 Vermögenswerte übertragen hat, jedenfalls keinen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten des Beschwerde- gegners 1 zu begründen. Dass der Beschwerdegegner 1 C._____ in strafrechtlich relevanter Weise z.B. genötigt oder arglistig getäuscht hätte, um an dessen Ver- mögenswerte zu kommen, wurde nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Ginge man davon aus, dass der Beschwerdegegner 1 Mängel der Handlungs- und Urteilsfähigkeit von C._____ ausgenützt, ihn somit als willenloses oder jeden- falls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tatausführung missbraucht ha- ben sollte, wäre mittelbare Täterschaft zu prüfen (vgl. BSK StGB-Forster, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24 N 28). Die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB stellt ein echtes Sonderdelikt dar (BSK StGB-Niggli/Riedo, a. a. O., Art. 138 N 8). Täter, Mittäter oder mittelbarer Täter zu einem echten Sonderdelikt kann nur sein, wer die im Gesetz genannte strafbegründende Sondereigenschaft selber erfüllt (BSK StGB-Forster, a. a. O., Vor Art. 24 N 19). Da das fragliche Kon-
- 13 - to bzw. Depot des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner 1 nicht anvertraut war, konnte er daran auch keine Veruntreuung begangen haben.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keinerlei Hinweise für ein straf- rechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 – weder im Sinne einer Veruntreuung noch eines weiteren Straftatbestands – vorliegen. Auch aus den Aussagen von B._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom
23. Februar 2022 ergeben sich per se keine entsprechenden Hinweise (vgl. Urk. 17/3). Somit kann auch offen gelassen werden, ob der Beschwerdegegner 1 bei den beanstandeten Vermögensübertragungen handlungs- bzw. urteilsfähig war und ob die Vermögenswerte auf dem fraglichen Konto wirtschaftlich dem Be- schwerdeführer oder C._____ zuzuordnen waren. Aufgrund der gesamten Um- stände ist vielmehr von einer zivilrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die Staats- anwaltschaft hat die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Unerheblich ist insbeson- dere das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem Erbvertrag (mit Erbver- zicht) sollte das weitere Vermögen von C._____ zu Gunsten seiner selbst bzw. seiner Kinder geschützt werden (Urk. 2 S. 11). Daraus, dass sich der Erbverzicht auf das gegenwärtige und zukünftige Vermögen von C._____, einschliesslich spä- terer Erbanfälle und Schenkungen, erstrecke (Urk. 17/4/1 S. 2 Ziff. II.4), kann nicht darauf geschlossen werden, dass C._____ dem Beschwerdegegner 1 keine (weiteren) Schenkungen machen darf bzw. durfte.
6. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. V.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und unter Be- rücksichtigung des Parallelverfahrens (UE210207-O) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehr-
- 14 - betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, vorbehältlich all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
2. Mangels wesentlicher Umtriebe – der Beschwerdegegner 1 verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 18) – ist dem Beschwerdegegner 1 für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbin- dung mit Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrensvereinigung wird abge- wiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
4. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 17; gegen Empfangsbestätigung)
- 15 - − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri