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UE210184

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2022-03-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 April 2021 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Anzeige und machte geltend, der Beschwerdegegner 1 habe sich der üblen Nachrede schuldig gemacht (Urk. 7/D2/2). Am 1. Juni 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Nicht- anhandnahmeverfügung betreffend Nötigung durch die Beschwerdegegner 1 und 2 sowie betreffend üble Nachrede durch den Beschwerdegegner 1 (Urk. 7/D1/5 = Urk. 3/1 = Urk. 5). Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Sie beantragt deren Aufhebung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Untersuchung an die Hand zu nehmen (Urk. 2, vgl. Urk. 7/6). Die mit Präsidialverfügung vom 11. August 2021 einverlangte Prozesskaution von Fr. 1'200.– erfolgte fristgerecht (Urk. 8, Urk. 10). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte davon abgesehen werden, Stellungnahmen einzuholen. Aufgrund der hohen Geschäftslast der Kammer und entsprechender Entlas- tungsmassnahmen ergeht der vorliegende Beschluss in Nachachtung des Be- schleunigungsgebots teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Beset- zung (vgl. Urk. 8). Soweit die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde ihre Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner erweitert bzw. das Protokoll der Stockwerkeigentümerver- sammlung als falsch bezeichnet (vgl. Urk. 2), bildet dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Darauf ist mithin nicht weiter einzugehen.

- 3 - II.

1. Rechtliches Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Po- lizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshinder- nisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei- ner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbe- tätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1, BGE 129

- 4 - IV 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätig- keit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrich- ten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die An- wendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üb- licherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig über- schreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Ge- walt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (zum Ganzen: BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2a; je mit Hinweisen; Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.3, insbesondere E. 5.4 mit verschiedenen Beispielen aus der Rechtsprechung). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 129 IV 6 E. 3.4, BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2b; je mit Hinweisen). Als rechtsmissbräuchlich und daher rechtswidrig hat das Bundesgericht von jeher die Androhung einer Strafanzeige dann betrachtet, wenn zwischen dem Straftat- bestand, der angezeigt werden soll, und dem Gegenstand des gestellten Begeh- rens jeder sachliche Zusammenhang fehlt (BGE 87 IV 14).

- 5 -

2. Würdigung 2.1. Schreiben des Gesuchsgegners 2 vom 16. Oktober 2020 Mit der Strafanzeige machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Haus einige Überwachungskameras entdeckt, die ohne rechtskräftigen Beschluss von irgendjemandem montiert worden seien. Sie habe den Beschwerdegegner 1 auf- gefordert, die Kameras abzumontieren. Der Beschwerdegegner 2 habe darauf als Anwalt des Beschwerdegegners 1 mit einem Brief reagiert, worin er sie mit einer rechtsmissbräuchlichen Strafanzeige bedroht habe, falls sie die Kameras abmon- tiere. Dadurch hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 sie gezwungen, die Kame- ras nicht abzumontieren, obwohl sie als Stockwerkeigentümerin das Recht dazu habe (Urk. 7/D1/2). Im Schreiben vom 16. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner 2 namens und im Auftrag des Beschwerdegegners 1 darauf hingewiesen, dass es ihr nicht erlaubt sei, in der Liegenschaft befindliche Video- kameras eigenmächtig zu entfernen. Sie würde ansonsten den Straftatbestand der Sachentziehung und der Sachbeschädigung erfüllen. Zudem wäre ihr Verhal- ten auch zivilrechtlich rechtswidrig (Urk. D1/3/2). Die Auffassung der Beschwerdeführerin in der Anzeige, diese Aussage stelle eine Nötigung dar, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zutreffend. Namentlich ist die Ankündigung, dass ein bestimmtes Verhalten gewisse straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben könnte, keine Nötigung, wenn die recht- lichen Konsequenzen aus der Tat bzw. der nicht erfolgten Unterlassung folgen. Ob die Auffassung des Beschwerdegegners 2 zutrifft, ist eine Rechtsfrage. Ein entsprechender Tatbestand könnte erfüllt werden. Zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und dem Gegenstand des Begehrens bzw. hier des Unterlassens der Handlung steht vorliegend ein klarer Zusammenhang. Der Be- schwerdegegner 2 stellte ihr damit entgegen ihrer Auffassung keine "rechtsmiss- bräuchliche Strafanzeige" in Aussicht. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

- 6 - 2.2. Protokoll der Stockwerkeigentümergemeinschaft Gemäss Anzeige vom 9. April 2021, ergänzt mit Schreiben vom 23. April 2021, wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 vor, dieser habe im Pro- tokoll der Stockwerkeigentümerversammlung geschrieben, dass sie die Woh- nungstüre extrem laut zuschlage. Dies sei im ganzen Haus sehr gut hörbar und lasse die Bewohnerinnen aufschrecken. Die Beschwerdeführerin werde daher aufgefordert, die Wohnungstür per sofort [so] zu schliessen, dass dieser Vorgang nicht hörbar sei und keine Immissionen entstünden. Die Beschwerdeführerin be- streitet, dass sie die Wohnungstüre so zugeschlagen habe und dass der Be- schwerdegegner 1 dies selbst habe feststellen können, weshalb sie durch die Äusserung im Protokoll den Tatbestand der üblen Nachrede als erfüllt erachtet (Urk. 7/D2/2; Urk. 7/D2/5). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner An- schauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusse- rungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Anse- hens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3; 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusse- rung, welche jemanden "allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwor- tungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken" (BGE 105 IV 113 E. 3; PK StGB-Trechsel/Lieber, Vor Art. 173 N 1). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine ob- jektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittli- che Dritte unter den gesamten kon¬kreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach

- 7 - der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2, 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.2 und 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.4 je mit Hinweisen). Die Aussage, die Beschwerdeführerin schlage die Wohnungstüre extrem laut zu, auch mitten in der Nacht, was im ganzen Haus sehr gut hörbar sei und die Be- wohner und Bewohnerinnen aufschrecken lasse, berührt den strafrechtlichen Ehrbegriff nicht, wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung dar- legte (Urk. 5 S. 2). Die Beschwerdeführerin wird dadurch objektiv betrachtet nicht als Mensch verächtlich gemacht. Deshalb ist entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin (Urk. 2 S. 4 f.) irrelevant, ob dem Beschwerdegegner 1 der Gutglau- bens- oder der Wahrheitsbeweis gelingt. Die Aussage ist nicht ehrenrührig, auch wenn sie falsch wäre. Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, dass die Beanstandungen und die Aufforderung falsch protokolliert wurden. Dafür bestehen auch keine Hin- weise. Soweit sie sich am Inhalt bzw. an der Aufforderung selbst stört und diese als unrechtmässig erachtet, ist dies nicht in einem Strafverfahren zu klären, son- dern den ordentlichen Zivilgerichten zu überlassen. Die Staatsanwaltschaft nahm jedenfalls die Anzeige auch betreffend üble Nachrede bzw. das Protokoll der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu Recht nicht an die Hand. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

3. Fazit Es liegt kein hinreichender Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vor. Ent- sprechend durfte die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an die Hand nehmen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

- 8 - III. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts von Bedeutung und Schwierig- keit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO sowie § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit ist in diesem Umfang zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden. Im Restbetrag ist die Prozesskaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Für das Be- schwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen, bezüglich der Beschwerdeführerin weil sie unterliegt und bezüglich des Beschwerdegegners 1 mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbe- trag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-2/2021/10000193 (gegen Empfangsbestätigung) - 9 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-2/2021/10000193, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210184-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Ei- chenberger und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichts- schreiber Dr. iur. D. Hasler Beschluss vom 4. März 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 1. Juni 2021, B-2/2021/10000193

- 2 - Erwägungen: I. Die Beschwerdeführerin erstattete am 1. Dezember 2020 Anzeige gegen die Be- schwerdegegner 1 und 2 wegen Nötigung und gegen Unbekannt wegen Filmens ohne ihre Zustimmung (Urk. 7/D1/2). Mit Schreiben vom 9. April 2021 sowie vom

23. April 2021 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Anzeige und machte geltend, der Beschwerdegegner 1 habe sich der üblen Nachrede schuldig gemacht (Urk. 7/D2/2). Am 1. Juni 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Nicht- anhandnahmeverfügung betreffend Nötigung durch die Beschwerdegegner 1 und 2 sowie betreffend üble Nachrede durch den Beschwerdegegner 1 (Urk. 7/D1/5 = Urk. 3/1 = Urk. 5). Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Sie beantragt deren Aufhebung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Untersuchung an die Hand zu nehmen (Urk. 2, vgl. Urk. 7/6). Die mit Präsidialverfügung vom 11. August 2021 einverlangte Prozesskaution von Fr. 1'200.– erfolgte fristgerecht (Urk. 8, Urk. 10). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte davon abgesehen werden, Stellungnahmen einzuholen. Aufgrund der hohen Geschäftslast der Kammer und entsprechender Entlas- tungsmassnahmen ergeht der vorliegende Beschluss in Nachachtung des Be- schleunigungsgebots teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Beset- zung (vgl. Urk. 8). Soweit die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde ihre Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner erweitert bzw. das Protokoll der Stockwerkeigentümerver- sammlung als falsch bezeichnet (vgl. Urk. 2), bildet dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Darauf ist mithin nicht weiter einzugehen.

- 3 - II.

1. Rechtliches Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Po- lizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshinder- nisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei- ner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbe- tätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1, BGE 129

- 4 - IV 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätig- keit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrich- ten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die An- wendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üb- licherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig über- schreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Ge- walt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (zum Ganzen: BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2a; je mit Hinweisen; Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.3, insbesondere E. 5.4 mit verschiedenen Beispielen aus der Rechtsprechung). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 129 IV 6 E. 3.4, BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2b; je mit Hinweisen). Als rechtsmissbräuchlich und daher rechtswidrig hat das Bundesgericht von jeher die Androhung einer Strafanzeige dann betrachtet, wenn zwischen dem Straftat- bestand, der angezeigt werden soll, und dem Gegenstand des gestellten Begeh- rens jeder sachliche Zusammenhang fehlt (BGE 87 IV 14).

- 5 -

2. Würdigung 2.1. Schreiben des Gesuchsgegners 2 vom 16. Oktober 2020 Mit der Strafanzeige machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Haus einige Überwachungskameras entdeckt, die ohne rechtskräftigen Beschluss von irgendjemandem montiert worden seien. Sie habe den Beschwerdegegner 1 auf- gefordert, die Kameras abzumontieren. Der Beschwerdegegner 2 habe darauf als Anwalt des Beschwerdegegners 1 mit einem Brief reagiert, worin er sie mit einer rechtsmissbräuchlichen Strafanzeige bedroht habe, falls sie die Kameras abmon- tiere. Dadurch hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 sie gezwungen, die Kame- ras nicht abzumontieren, obwohl sie als Stockwerkeigentümerin das Recht dazu habe (Urk. 7/D1/2). Im Schreiben vom 16. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner 2 namens und im Auftrag des Beschwerdegegners 1 darauf hingewiesen, dass es ihr nicht erlaubt sei, in der Liegenschaft befindliche Video- kameras eigenmächtig zu entfernen. Sie würde ansonsten den Straftatbestand der Sachentziehung und der Sachbeschädigung erfüllen. Zudem wäre ihr Verhal- ten auch zivilrechtlich rechtswidrig (Urk. D1/3/2). Die Auffassung der Beschwerdeführerin in der Anzeige, diese Aussage stelle eine Nötigung dar, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zutreffend. Namentlich ist die Ankündigung, dass ein bestimmtes Verhalten gewisse straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben könnte, keine Nötigung, wenn die recht- lichen Konsequenzen aus der Tat bzw. der nicht erfolgten Unterlassung folgen. Ob die Auffassung des Beschwerdegegners 2 zutrifft, ist eine Rechtsfrage. Ein entsprechender Tatbestand könnte erfüllt werden. Zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und dem Gegenstand des Begehrens bzw. hier des Unterlassens der Handlung steht vorliegend ein klarer Zusammenhang. Der Be- schwerdegegner 2 stellte ihr damit entgegen ihrer Auffassung keine "rechtsmiss- bräuchliche Strafanzeige" in Aussicht. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

- 6 - 2.2. Protokoll der Stockwerkeigentümergemeinschaft Gemäss Anzeige vom 9. April 2021, ergänzt mit Schreiben vom 23. April 2021, wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 vor, dieser habe im Pro- tokoll der Stockwerkeigentümerversammlung geschrieben, dass sie die Woh- nungstüre extrem laut zuschlage. Dies sei im ganzen Haus sehr gut hörbar und lasse die Bewohnerinnen aufschrecken. Die Beschwerdeführerin werde daher aufgefordert, die Wohnungstür per sofort [so] zu schliessen, dass dieser Vorgang nicht hörbar sei und keine Immissionen entstünden. Die Beschwerdeführerin be- streitet, dass sie die Wohnungstüre so zugeschlagen habe und dass der Be- schwerdegegner 1 dies selbst habe feststellen können, weshalb sie durch die Äusserung im Protokoll den Tatbestand der üblen Nachrede als erfüllt erachtet (Urk. 7/D2/2; Urk. 7/D2/5). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner An- schauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusse- rungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Anse- hens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3; 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusse- rung, welche jemanden "allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwor- tungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken" (BGE 105 IV 113 E. 3; PK StGB-Trechsel/Lieber, Vor Art. 173 N 1). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine ob- jektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittli- che Dritte unter den gesamten kon¬kreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach

- 7 - der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2, 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.2 und 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.4 je mit Hinweisen). Die Aussage, die Beschwerdeführerin schlage die Wohnungstüre extrem laut zu, auch mitten in der Nacht, was im ganzen Haus sehr gut hörbar sei und die Be- wohner und Bewohnerinnen aufschrecken lasse, berührt den strafrechtlichen Ehrbegriff nicht, wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung dar- legte (Urk. 5 S. 2). Die Beschwerdeführerin wird dadurch objektiv betrachtet nicht als Mensch verächtlich gemacht. Deshalb ist entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin (Urk. 2 S. 4 f.) irrelevant, ob dem Beschwerdegegner 1 der Gutglau- bens- oder der Wahrheitsbeweis gelingt. Die Aussage ist nicht ehrenrührig, auch wenn sie falsch wäre. Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, dass die Beanstandungen und die Aufforderung falsch protokolliert wurden. Dafür bestehen auch keine Hin- weise. Soweit sie sich am Inhalt bzw. an der Aufforderung selbst stört und diese als unrechtmässig erachtet, ist dies nicht in einem Strafverfahren zu klären, son- dern den ordentlichen Zivilgerichten zu überlassen. Die Staatsanwaltschaft nahm jedenfalls die Anzeige auch betreffend üble Nachrede bzw. das Protokoll der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu Recht nicht an die Hand. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

3. Fazit Es liegt kein hinreichender Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vor. Ent- sprechend durfte die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an die Hand nehmen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

- 8 - III. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts von Bedeutung und Schwierig- keit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO sowie § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit ist in diesem Umfang zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden. Im Restbetrag ist die Prozesskaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Für das Be- schwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen, bezüglich der Beschwerdeführerin weil sie unterliegt und bezüglich des Beschwerdegegners 1 mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbe- trag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-2/2021/10000193 (gegen Empfangsbestätigung)

- 9 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-2/2021/10000193, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. D. Hasler