Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Am 17. April 2020 erstatteten C._____, D._____ sowie die A._____ AG, die E._____ AG und die F._____ AG Strafanzeige gegen B._____ wegen Irreführung der Rechtspflege, Kombination von Verleumdung und Irreführung der Rechtspfle- ge, falscher Anschuldigung, Begünstigung und Ehrverletzung bei der Staatsan- waltschaft Emmen (Urk. 15/1). Gemäss der Strafanzeige soll B._____ diese Straf- taten durch Behauptungen in einem zivilrechtlichen Forderungsprozess begangen haben. Die Behauptungen seien in der Klageantwort vom 6. Januar 2020 ihres Anwalts X._____ aufgestellt worden (Urk. 15/2/7). Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen anerkannte die Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat am 7. Juli 2020 ihre Zuständigkeit und übernahm das Verfahren (Urk. 15/4/1-2). Am 27. Oktober 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 6).
E. 2 Die A._____ AG erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 3). Sie beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Sa- che sei zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat samt der neuen Beweismittel zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 14). B._____ hat sich vernehmen lassen (Urk. 23). Sie beantragt die Abweisung der Beschwer- de. Die A._____ AG hält in der Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft hat nicht dupliziert (Urk. 40 und Urk. 41/2). B._____ beantragt in der Duplik, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Replik vom 27. Februar 2021 aus dem Recht zu weisen, und eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen (Urk. 46). In der Triplik hält die A._____ AG an ihren An- trägen fest (Urk. 51). Infolge Abwesenheit eines Oberrichters und in Nachachtung des Beschleuni- gungsgebots ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt.
- 3 - II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Auf die Be- schwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, vor der Zustellung der Nichtanhandnahmever- fügung sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden. Sie sei nicht über die Ver- fahrensentwicklung, namentlich den Wechsel der Zuständigkeit, orientiert worden. Auch die angefragte Akteneinsicht sei ihr nicht gewährt worden. Es sei ihr daher verwehrt gewesen, weitere Beweismittel einzureichen (Urk. 3 S. 1).
E. 2.2 Das Bundesgericht entschied wiederholt, Art. 318 Abs. 1 StPO sei nicht an- wendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfüge; die Par- teien haben vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung daher - von hier nicht bestehenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.2.3; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.2) - keinen Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_448/2020 vom 20. Juli 2020 E. 8; 6B_1014/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.1.2; 6B_1007/2020 vom 13. April 2021 E. 2.3; 6B_191/2021 vom 11. August 2021 E. 7.2.2). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist insofern unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hatte die Beschwerdeführerin vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht anzuhören. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, sie sei über den Wechsel der örtlichen Zu- ständigkeit nicht informiert worden, erläutert sie nicht, inwiefern dies zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung führen soll. Sie moniert nicht, die Zürcher Staatsanwaltschaft sei für das Verfahren nicht zuständig. Auch in Bezug auf die Akteneinsicht legt die Beschwerdeführerin nicht weiter dar, inwiefern dies zur Auf- hebung der angefochtenen Verfügung führen soll. Zum Zeitpunkt ihres Aktenein- sichtsgesuchs (20. August 2020) lagen ohnehin nur die von ihr selbst eingereich- ten Dokumente in den Akten sowie die Gerichtsstandsakten. Wie erwähnt, bringt
- 4 - die Beschwerdeführerin aber nicht vor, die Zürcher Staatsanwaltschaft sei unzu- ständig. Fehl geht sodann die Behauptung, die fehlenden Informationen hätten die Beschwerdeführerin davon abgehalten, weitere Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführerin hätte ohne Weiteres auch ohne Kenntnis dieser Informa- tionen neue Beweismittel einreichen können. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind insofern unbegründet.
E. 3.1 Im Beschwerdeverfahren sind Noven zulässig. Die Beschwerdeführerin ist nach Erlass einer Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft befugt, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel einzureichen (vgl. BGE 141 IV 396 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3.2).
E. 3.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene Verfügung. In der angefochtenen Verfügung wird Bezug auf die Strafanzeige vom 17. April 2020 genommen. In der Strafanzeige wird der strafrechtliche Vorwurf einzig aus der Klageantwort vom 6. Januar 2020 abgeleitet. Andere Sachverhalte sind nicht Ge- genstand der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin begründet die Beschwerde mit der im Forderungspro- zess eingereichten Duplik vom 7. Juli 2020 (Urk. 3 S. 2 ff. und Urk. 4/3). Die dar- aus abgeleiteten Vorwürfe sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auch wenn es sich um allenfalls dieselben Straftatbestände (insbesondere Ehr- verletzungsdelikte) handeln kann, ist der Sachverhalt nicht derselbe. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Duplik vom 7. Juli 2020 ist daher kein taugliches Beweismittel, um den in der Strafanzeige erwähnten Sachverhalt zu untermauern. Vielmehr handelt es sich um neue Vorwürfe. Diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.
E. 3.3 In der Beschwerde geht die Beschwerdeführerin nicht substantiiert auf die Argumentation der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung ein (vgl. Urk. 3). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene
- 5 - Verfügung in Bezug auf die dort erwähnten Sachverhalte unzutreffend sein soll. Soweit sie erst in einer späteren Eingabe darauf eingeht, sind die Vorbringen ver- spätet, da die Rügen mit der Beschwerde zu erheben sind und nicht in einer spä- teren Stellungnahme.
E. 4.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Be- schwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren. Sie hat die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichts- gebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
E. 4.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat im Beschwerdeverfahren die Abweisung und das Nichteintreten auf die Beschwerde beantragt. Sie obsiegt im Resultat mit ihren Anträgen (vgl. Urk. 23 und Urk. 46). Sie hat sich durch einen Anwalt vertreten las- sen. Bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht die Ent- schädigung der beschuldigten Person zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, bei einem Antragsdelikt jedoch (regelmässig) zulasten der Privatklägerschaft. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unter- liegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird die Privatklägerschaft, die das Rechtsmittel als einzige ergriffen hat, sowohl im Berufungs- wie im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). In der Strafanzeige vom 17. April 2020 werden folgende Delikte genannt: Irrefüh- rung der Rechtspflege (Art. 304 StGB), Kombination von Verleumdung (Art. 174 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB), falsche Anschuldigung
- 6 - (Art. 303 StGB), Begünstigung (Art. 305 StGB) und Ehrverletzung (Art. 173 StGB). Bei den Delikten der Verleumdung (Art. 174 StGB) und der Ehrverletzung (Art. 173 StGB) handelt es sich um Antragsdelikte. Bei den restlichen Delikten handelt es sich um Offizialdelikte. Zu den Offizialdelikten ist jedoch zu bemerken, dass diese derart offensichtlich nicht gegeben sind (vgl. dazu auch Urk. 6), dass bei der Entschädigungsfrage die Antragsdelikte im vorliegenden Fall dominieren, weshalb die beanzeigten Offizialdelikte insofern zu vernachlässigen sind. Die Pri- vatklägerschaft kann sich ihrer Entschädigungspflicht nicht entziehen, indem sie offensichtlich nicht gegebene Tatbestände (Offizialdelikt) in der Strafanzeige an- führt. Kommt hinzu, dass sich die im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellen- den Fragen ohnehin für die Offizial- und Antragsdelikte stellten. Geht es daher um Antragsdelikte, hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen, da einzig die Beschwerdeführerin (Privat- klägerin) Beschwerde erhoben hat. Der Beizug eines Anwalts durch die Beschwerdegegnerin 1 ist angemessen. Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (An- wGebV). Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht komplex. Die Bedeutung des Verfahrens ist eher gering, sodass auch die Verantwortung des Anwalts nicht hoch war. Im Verhältnis dazu erscheinen die Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdegegnerin 1 eher lang. Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren angemessen (§ 19 Abs. 1 und § 2 AnwGebV).
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 2'000.-- geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 8 und Urk. 11). Die ihr auf- erlegten Kosten (= Fr. 800.--) und die ihr auferlegte Entschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin 1 (= Fr. 1'077.--) sind aus der Sicherheitsleistung zu bezie- hen. Im Restbetrag ist der Beschwerdeführerin die Sicherheitsleistung - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der
- 7 - Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin bezogen.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'077.-- zu entschädigen. Der Betrag wird aus der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen und der Beschwerdegegnerin 1 durch die Gerichtskasse überwiesen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin zurück- erstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und die Beschwerde- gegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 51, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-1/2020/10016484, unter Beilage einer Kopie von Urk. 51, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-1/2020/10016484 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte - 8 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200376-O/U/AHA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Ge- richtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 11. Oktober 2021 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 27. Oktober 2020, B-1/2020/10016484
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 17. April 2020 erstatteten C._____, D._____ sowie die A._____ AG, die E._____ AG und die F._____ AG Strafanzeige gegen B._____ wegen Irreführung der Rechtspflege, Kombination von Verleumdung und Irreführung der Rechtspfle- ge, falscher Anschuldigung, Begünstigung und Ehrverletzung bei der Staatsan- waltschaft Emmen (Urk. 15/1). Gemäss der Strafanzeige soll B._____ diese Straf- taten durch Behauptungen in einem zivilrechtlichen Forderungsprozess begangen haben. Die Behauptungen seien in der Klageantwort vom 6. Januar 2020 ihres Anwalts X._____ aufgestellt worden (Urk. 15/2/7). Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen anerkannte die Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat am 7. Juli 2020 ihre Zuständigkeit und übernahm das Verfahren (Urk. 15/4/1-2). Am 27. Oktober 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 6).
2. Die A._____ AG erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 3). Sie beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Sa- che sei zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat samt der neuen Beweismittel zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 14). B._____ hat sich vernehmen lassen (Urk. 23). Sie beantragt die Abweisung der Beschwer- de. Die A._____ AG hält in der Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft hat nicht dupliziert (Urk. 40 und Urk. 41/2). B._____ beantragt in der Duplik, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Replik vom 27. Februar 2021 aus dem Recht zu weisen, und eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen (Urk. 46). In der Triplik hält die A._____ AG an ihren An- trägen fest (Urk. 51). Infolge Abwesenheit eines Oberrichters und in Nachachtung des Beschleuni- gungsgebots ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt.
- 3 - II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Auf die Be- schwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, vor der Zustellung der Nichtanhandnahmever- fügung sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden. Sie sei nicht über die Ver- fahrensentwicklung, namentlich den Wechsel der Zuständigkeit, orientiert worden. Auch die angefragte Akteneinsicht sei ihr nicht gewährt worden. Es sei ihr daher verwehrt gewesen, weitere Beweismittel einzureichen (Urk. 3 S. 1). 2.2 Das Bundesgericht entschied wiederholt, Art. 318 Abs. 1 StPO sei nicht an- wendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfüge; die Par- teien haben vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung daher - von hier nicht bestehenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.2.3; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.2) - keinen Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_448/2020 vom 20. Juli 2020 E. 8; 6B_1014/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.1.2; 6B_1007/2020 vom 13. April 2021 E. 2.3; 6B_191/2021 vom 11. August 2021 E. 7.2.2). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist insofern unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hatte die Beschwerdeführerin vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht anzuhören. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, sie sei über den Wechsel der örtlichen Zu- ständigkeit nicht informiert worden, erläutert sie nicht, inwiefern dies zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung führen soll. Sie moniert nicht, die Zürcher Staatsanwaltschaft sei für das Verfahren nicht zuständig. Auch in Bezug auf die Akteneinsicht legt die Beschwerdeführerin nicht weiter dar, inwiefern dies zur Auf- hebung der angefochtenen Verfügung führen soll. Zum Zeitpunkt ihres Aktenein- sichtsgesuchs (20. August 2020) lagen ohnehin nur die von ihr selbst eingereich- ten Dokumente in den Akten sowie die Gerichtsstandsakten. Wie erwähnt, bringt
- 4 - die Beschwerdeführerin aber nicht vor, die Zürcher Staatsanwaltschaft sei unzu- ständig. Fehl geht sodann die Behauptung, die fehlenden Informationen hätten die Beschwerdeführerin davon abgehalten, weitere Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführerin hätte ohne Weiteres auch ohne Kenntnis dieser Informa- tionen neue Beweismittel einreichen können. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind insofern unbegründet. 3. 3.1 Im Beschwerdeverfahren sind Noven zulässig. Die Beschwerdeführerin ist nach Erlass einer Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft befugt, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel einzureichen (vgl. BGE 141 IV 396 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3.2). 3.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene Verfügung. In der angefochtenen Verfügung wird Bezug auf die Strafanzeige vom 17. April 2020 genommen. In der Strafanzeige wird der strafrechtliche Vorwurf einzig aus der Klageantwort vom 6. Januar 2020 abgeleitet. Andere Sachverhalte sind nicht Ge- genstand der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin begründet die Beschwerde mit der im Forderungspro- zess eingereichten Duplik vom 7. Juli 2020 (Urk. 3 S. 2 ff. und Urk. 4/3). Die dar- aus abgeleiteten Vorwürfe sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auch wenn es sich um allenfalls dieselben Straftatbestände (insbesondere Ehr- verletzungsdelikte) handeln kann, ist der Sachverhalt nicht derselbe. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Duplik vom 7. Juli 2020 ist daher kein taugliches Beweismittel, um den in der Strafanzeige erwähnten Sachverhalt zu untermauern. Vielmehr handelt es sich um neue Vorwürfe. Diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. 3.3 In der Beschwerde geht die Beschwerdeführerin nicht substantiiert auf die Argumentation der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung ein (vgl. Urk. 3). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene
- 5 - Verfügung in Bezug auf die dort erwähnten Sachverhalte unzutreffend sein soll. Soweit sie erst in einer späteren Eingabe darauf eingeht, sind die Vorbringen ver- spätet, da die Rügen mit der Beschwerde zu erheben sind und nicht in einer spä- teren Stellungnahme. 4. 4.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Be- schwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren. Sie hat die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichts- gebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 4.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat im Beschwerdeverfahren die Abweisung und das Nichteintreten auf die Beschwerde beantragt. Sie obsiegt im Resultat mit ihren Anträgen (vgl. Urk. 23 und Urk. 46). Sie hat sich durch einen Anwalt vertreten las- sen. Bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht die Ent- schädigung der beschuldigten Person zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, bei einem Antragsdelikt jedoch (regelmässig) zulasten der Privatklägerschaft. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unter- liegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird die Privatklägerschaft, die das Rechtsmittel als einzige ergriffen hat, sowohl im Berufungs- wie im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). In der Strafanzeige vom 17. April 2020 werden folgende Delikte genannt: Irrefüh- rung der Rechtspflege (Art. 304 StGB), Kombination von Verleumdung (Art. 174 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB), falsche Anschuldigung
- 6 - (Art. 303 StGB), Begünstigung (Art. 305 StGB) und Ehrverletzung (Art. 173 StGB). Bei den Delikten der Verleumdung (Art. 174 StGB) und der Ehrverletzung (Art. 173 StGB) handelt es sich um Antragsdelikte. Bei den restlichen Delikten handelt es sich um Offizialdelikte. Zu den Offizialdelikten ist jedoch zu bemerken, dass diese derart offensichtlich nicht gegeben sind (vgl. dazu auch Urk. 6), dass bei der Entschädigungsfrage die Antragsdelikte im vorliegenden Fall dominieren, weshalb die beanzeigten Offizialdelikte insofern zu vernachlässigen sind. Die Pri- vatklägerschaft kann sich ihrer Entschädigungspflicht nicht entziehen, indem sie offensichtlich nicht gegebene Tatbestände (Offizialdelikt) in der Strafanzeige an- führt. Kommt hinzu, dass sich die im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellen- den Fragen ohnehin für die Offizial- und Antragsdelikte stellten. Geht es daher um Antragsdelikte, hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen, da einzig die Beschwerdeführerin (Privat- klägerin) Beschwerde erhoben hat. Der Beizug eines Anwalts durch die Beschwerdegegnerin 1 ist angemessen. Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (An- wGebV). Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht komplex. Die Bedeutung des Verfahrens ist eher gering, sodass auch die Verantwortung des Anwalts nicht hoch war. Im Verhältnis dazu erscheinen die Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdegegnerin 1 eher lang. Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren angemessen (§ 19 Abs. 1 und § 2 AnwGebV). 4.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 2'000.-- geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 8 und Urk. 11). Die ihr auf- erlegten Kosten (= Fr. 800.--) und die ihr auferlegte Entschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin 1 (= Fr. 1'077.--) sind aus der Sicherheitsleistung zu bezie- hen. Im Restbetrag ist der Beschwerdeführerin die Sicherheitsleistung - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der
- 7 - Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin bezogen.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'077.-- zu entschädigen. Der Betrag wird aus der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen und der Beschwerdegegnerin 1 durch die Gerichtskasse überwiesen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin zurück- erstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und die Beschwerde- gegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 51, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-1/2020/10016484, unter Beilage einer Kopie von Urk. 51, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-1/2020/10016484 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- 8 -
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen