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UE200271

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2021-08-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/- Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) betreffend Betrug etc. zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nicht an die Hand (Urk. 3).

E. 2 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde und bean- tragte sinngemäss, die Beschwerde sei gutzuheissen, und es sei gegen den Be- schwerdegegner 1 eine Strafuntersuchung wegen Betrugs/Erpressung zu eröff- nen (Urk. 2). Am 18. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Nachtrag zur Beschwerde ein (Urk. 7).

E. 3 Innert der mit Verfügung vom 20. August 2020 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 1'000.– (Urk. 5, 10).

E. 4 Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen der Staatsan- waltschaft sowie des Beschwerdegegners 1 verzichtet werden.

E. 5 Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Straf- untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 zu Recht nicht an die Hand ge- nommen hat. Die Beschwerdeführerin brachte nichts vor, das an dieser Beurtei- lung etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. IV.

Dispositiv
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- - 17 - richtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu ver- rechnen.
  2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbin- dung mit Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  5. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet.
  6. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (ad acta) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage von Urk. 2, 7 und 8/1-4 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der - 18 - in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 26. August 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200271-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreibe- rin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 26. August 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland vom 30. Juli 2020, B-5/2020/10017755

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/- Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) betreffend Betrug etc. zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nicht an die Hand (Urk. 3).

2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde und bean- tragte sinngemäss, die Beschwerde sei gutzuheissen, und es sei gegen den Be- schwerdegegner 1 eine Strafuntersuchung wegen Betrugs/Erpressung zu eröff- nen (Urk. 2). Am 18. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Nachtrag zur Beschwerde ein (Urk. 7).

3. Innert der mit Verfügung vom 20. August 2020 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 1'000.– (Urk. 5, 10).

4. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen der Staatsan- waltschaft sowie des Beschwerdegegners 1 verzichtet werden.

5. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwer- deführerin näher einzugehen. II.

1. Die Staatsanwaltschaft resümiert in der angefochtenen Verfügung zunächst die Strafanzeige vom 4. Juni 2020 gegen den Beschwerdegegner 1 mit Künstler- namen "C._____" wegen "Verdachts auf Betrug, allenfalls unlauterer Wettbewerb oder anderer Wirtschaftsdelikte" (Urk. 3 S. 1 ff.).

- 3 - Sodann erwägt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen zusammengefasst, der Beschwerdegegner 1 solle der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt haben, ihr gegen ein Entgelt zu Berühmtheit zu verhelfen. Gemäss den schriftlichen Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin sei der Beschwerdegegner 1 tatsächlich in der Musikbranche als Produzent tätig gewesen. Schriftliche Konversationen, Unterla- gen oder sonstige sachdienliche Beweismittel zu den Vorgängen zwischen dem

26. September 2016 und Januar 2017, die zum Vertragsabschluss und zu den ersten Musikaufnahmen im Hotel D._____ in Zürich geführt hätten, lägen, neben der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, keine vor. Der Sachver- haltsschilderung der Beschwerdeführerin und den eingereichten Unterlagen sei lediglich zu entnehmen, dass seitens des Beschwerdegegners 1 gewisse Leis- tungen (nicht genauer präzisierte Marketingtätigkeiten) bis Ende März 2017 er- bracht worden seien, welche nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entsprochen hätten (Urk. 3 S. 4 f.). Die Qualität der drei aufgezeichneten Lieder im Januar 2017 solle mangelhaft gewesen sein. Beim Vertragsschluss solle sich die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt und unwohl gefühlt haben. Nachdem sie die Kosten für die Aufnahmen in unbekannter Höhe beglichen habe und die Aufnahme der drei Lieder erfolgt sei, habe die Beschwerdeführerin mit Facebook- Nachricht vom 12. April 2017, 9.12 Uhr, den Beschwerdegegner 1 um Zustellung von Beweismitteln für seine Behauptung ersucht, mit nicht näher bekannten In- vestoren in Kontakt zu stehen. Sodann habe die Beschwerdeführerin in dieser Nachricht ausgeführt, eine ihr bekannte fachkundige Person habe sie darauf hin- gewiesen, dass die Kosten der Aufnahmen unverhältnismässig hoch und die Ver- träge zu ihrem Nachteil verfasst worden seien. All diese Umstände, insbesondere die Umstände des Kennenlernens, die abredewidrigen Hotelkosten, die hohen Aufnahmegebühren, die unzufriedenstellende Aufnahmequalität, die explizite Warnung der ihr bekannten fachkundigen Person und die fehlenden Beweise für die mutmasslichen Investitionen, hätten die Beschwerdeführerin von Anfang an zu erhöhter Vorsicht ermahnen müssen. Da die Beschwerdeführerin die elementars- ten Vorsichtsmassnahmen missachtet habe und trotz Bedenken freimütig diverse Zahlungen geleistet habe, ohne die Angaben des Beschwerdegegners 1 einer fundierten Prüfung zu unterziehen, was ihr indes möglich und zumutbar gewesen

- 4 - wäre, könne dem Beschwerdegegner 1 der Vorwurf der Arglist nicht entgegenge- halten werden, weshalb kein Betrug im strafrechtlichen Sinne vorliege. Auch den eingereichten E-Mails der (mutmasslichen) Anwälte X1._____ und X2._____ könnten keine Hinweise auf einen Betrug im strafrechtlichen Sinne entnommen werden, da diese lediglich dazu dienen würden, in der zivilrechtlichen Streitigkeit mit der Beschwerdeführerin den Standpunkt des Beschwerdegegners 1 darzule- gen und dessen Forderungen zu übermitteln, weshalb unbeachtlich sei, ob diese Nachrichten tatsächlich von Anwälten stammten oder vom Beschwerdegegner 1 selbst verfasst worden seien (Urk. 3 S. 5). Im Weiteren lasse sich aufgrund des geschilderten Sachverhalts und der einge- reichten E-Mails nicht ohne Weiteres eruieren, wer der tatsächliche Absender derselben sei. Eine Zahlungsaufforderung per E-Mail stelle jedoch kein rechtser- hebliches Beweismittel dar. Die E-Mails dienten, wie die Beschwerdeführerin sel- ber ausführlich dargelegt habe, lediglich dazu, die Beschwerdeführerin zur Zah- lung zu bewegen. Dabei sei unbeachtlich, ob ein Anwalt oder der Beschwerde- gegner 1 selber eine solche Zahlungsaufforderung gestellt habe. Die wahre Iden- tität des Absenders sei deshalb nicht massgebend, da mangels Urkundenqualifi- kation im vorliegenden Fall keine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB vorliege. Bezüglich des Vorwurfs des unlauteren Wettbewerbs führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, das UWG sei nur auf Wettbewerbshandlungen anwend- bar (Urk. 3 S. 6). Dem Beschwerdegegner 1 werde nicht vorgeworfen, einen marktrelevanten Vorteil durch irreführendes Verhalten im Wettbewerb erlangt zu haben. Stattdessen würden die mutmasslichen Äusserungen und das Geschäfts- gebaren des Beschwerdegegners 1 einzig und alleine die unmittelbare Ge- schäftsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihm betreffen. Ein Wett- bewerbsverhältnis habe somit nicht vorgelegen. Damit erschliesse sich, dass im vorliegenden Fall das UWG nicht zur Anwendung gelange. Zusammenfassend hält die Staatsanwaltschaft schliesslich fest, weder in der Strafanzeige noch aus den eingereichten Unterlagen liessen sich ausreichend Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 im Sinne

- 5 - der Anzeige bzw. für weitere Wirtschaftsdelikte des Beschwerdegegners 1 ent- nehmen. Vielmehr handle es sich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit betref- fend allfällige vertragliche oder ausservertragliche Ansprüche der Beschwerdefüh- rerin, wofür die zivilrechtlichen Instanzen zuständig seien (Urk. 3 S. 7).

2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vor: Als die Anfrage über Facebook gekommen sei, sei sie zuerst skeptisch gewesen, aber durchaus bereit, zu überprüfen, ob die An- frage ernst gemeint gewesen sei. Die ersten drei Monate von September 2016 bis zur ersten Vertragsunterzeichnung im Dezember 2016 seien völlig unauffällig ver- laufen. Auf der Website von E._____ sei damals der Beschwerdegegner 1 als Produzent aufgelistet gewesen. Weiter sei es offiziell, dass der Beschwerdegeg- ner 1 über Urheberrechte von Songs von F._____, G._____ und H._____ verfüge. Ohne diesen Zusammenhang hätte sie kein Interesse an der Zusammenarbeit gehabt. Anfangs Dezember 2016 sei sie nach I._____ [Ort] geflogen, wo sie J._____ und den Beschwerdegegner 1 persönlich kennengelernt habe. Es seien dann online zwei gut verständliche Verträge unterschrieben worden. Einerseits sei der "Production Contract" für die ersten drei Songs (für die geplanten Aufnahmen im Hotel D._____ im Januar 2017) unterschrieben worden, welcher für ein Jahr gültig gewesen sei und innerhalb dieses Zeitfensters die Produktion und Veröf- fentlichung der ersten drei Songs vorgesehen habe. In diesem sei festgehalten worden, dass sie die Zusammenarbeit an drei Songs EUR 10'000.– kosten werde und sie für Hotel- und Reisespesen aufzukommen habe. Anderseits sei die Ge- heimhaltungsvereinbarung unterschrieben worden (Urk. 2 S. 3). Das Täuschen und die Arglist habe am ersten Tag der Zusammenarbeit im Hotel D._____ im Januar 2017 begonnen. So habe der Beschwerdegegner 1 seinem Assistenten J._____ den Auftrag gegeben, sie unter Druck zu setzen, indem die- ser ihr gesagt habe, sie müsse insgesamt EUR 40'000.– bezahlen, damit die Zu- sammenarbeit jetzt weitergeführt werden könne. Hätte sie keine Vorleistungen er- bracht, wäre sie sofort aufgestanden und gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie bereits, wie im "Production Contract" genau beschrieben und in der Szene nicht unüblich, 50 % des Gesamtbetrages, nämlich Fr. 5'000.–, dem Beschwer-

- 6 - degegner 1 überwiesen und die Hotelreservation übernommen. Der Beschwerde- gegner 1 habe sie absichtlich in eine unangenehme Situation gebracht und psy- chischen Druck auf sie ausgeübt, um sich später unrechtmässig zu bereichern. Nachdem sie weitere Zahlungen verweigert und die ihr vertraglich zugesicherten Leistungen eingefordert habe, sei die Zusammenarbeit drei Tage später doch wei- tergeführt worden. Der Beschwerdegegner 1 habe dann, um sie arglistig zu täu- schen, ein Businessmeeting im Hotelzimmer inszeniert und ihr mehrere Personen vorgestellt, welche für Marketing und allerlei Dinge zuständig gewesen seien. Diese Personen habe sie später jedoch nie mehr gesehen. Während der Song- aufnahmen sei ihr ein Publishingvertrag und kurz vor der Abreise ein Plattendeal, "the artist deal", angeboten worden. Aufgrund der Geheimhaltungsvereinbarung habe sie letzteren mit niemandem besprechen können und sich unter (Zeit-)Druck gefühlt (Urk. 2 S. 4). Nach der Zürich Session habe sie zahlreiche anonyme Testimonials erhalten, wie ihr Song "K._____" in L._____ [Ort] Clubs beim Publikum angekommen sei. Es sei eine erneute Täuschung erfolgt, welche sie damals nicht habe überprüfen können: Der Beschwerdegegner 1 habe erzählt, dass es Investoren gebe, welche aussteigen würden, wenn sie nicht sofort ein Darlehen aufnehme und die nächs- ten EUR 10'000.– für M._____ überweise. Ein Investor sei sogar ausgestiegen. Der Beschwerdegegner 1 habe das Projekt dann gerettet, indem er für sie ein Darlehen von EUR 150'000.– bei einer Bank aufgenommen habe und von da an abbezahlt habe. Der Beschwerdegegner 1 habe ihr gesagt, das Projekt werde abgebrochen, wenn sie nicht weiter zahle und "M._____ ermögliche". Neu sei die Androhung gewesen, dass ihr Song "K._____" an eine andere Künstlerin gege- ben werde, wenn sie nicht weiter zahle. Laut Vertrag hätten "sie" dies tatsächlich tun können und hätten es mit anderen Künstlern auch gemacht. Sie sei unter fal- schen Tatsachen dazu gedrängt worden, weitere Zahlungen zu leisten. Gleichzei- tig sei ihr gesagt worden, dass sie "support act" eines grossen Stars werde und ihr Repertoire mehr als drei Songs beinhalten müsse. Das Gesagte habe für sie plausibel geklungen, weshalb sie ein Darlehen aufgenommen habe, um M._____ zu ermöglichen. J._____ habe ihr im März 2020 gesagt, dass es gar keine Inves- toren gegeben habe und diese Geschichte den Künstlern erzählt werde, um sie

- 7 - zu manipulieren. Die Erlebnisse in M._____ seien soweit ebenfalls unauffällig ge- wesen. Nach M._____ habe sie weitere drei Songs von der Session erhalten wol- len. Sie habe die weiteren Zahlungen stets damit legitimieren können, dass sie ja im Gegenzug Songs erhalte. Sie sei es aus der Vergangenheit gewohnt gewesen, dass sie Produzenten für ihre Songproduktion bezahle. Nach M._____ seien ihr jedoch keinerlei Gegenleistungen mehr geliefert worden, was ihre Zweifel bestärkt habe. Seit Januar sei sie als Künstlerin exklusiv an diesen Produzenten gebunden gewesen. Nach M._____ habe sie sehr an der Seriosität des Beschwerdegeg- ners 1 gezweifelt, trotz all den vielen Nachweisen im Internet und der Bekanntheit von E._____. Sie habe erstmals überlegt, ob der Beschwerdegegner 1 überhaupt sei, wer er vorgebe und ob sie in einen Betrug gelaufen sei. Dann habe der Be- schwerdegegner 1 ein Video veröffentlicht, in dem sein Vertrag mit E._____ ver- längert worden und er mit E._____ zu sehen gewesen sei und diesen als Bruder bezeichnet habe. Dieses Video habe ihr Vertrauen in ihn erneut gestärkt und ihr Hoffnung gegeben, dass der Beschwerdegegner 1 kein Betrüger sei und das Ge- sagte keine Lügen seien (Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdegegner 1 habe dann jedoch wieder Geld gefordert und die Veröf- fentlichung ihres ersten Songs "K._____" verweigert, wenn sie sich nicht bereit erkläre, einen "downpayment plan" zu machen. Die Veröffentlichung habe sich bereits um beinahe ein Jahr verzögert, weil sie nicht mehr bezahlt habe. Neu sei ein sogenannter Anwalt ins Spiel gekommen, der sich scheinbar für die Interes- sen einer ihr zum ersten Mal genannten "N._____ AG" eingesetzt habe, die scheinbar im Besitz ihrer Songrechte gewesen sei, wovon sie noch nie etwas ge- hört habe. Dieser Anwalt habe behauptet, dass sie laut Vertrag total 40'000.– zah- len müsse. Diese Täuschung habe sie für eine echte Bedrohung gehalten und sie habe die Geschichte geglaubt. Die Betrugsmasche des Beschwerdegegners 1 sei es, dass er Domainnamen kaufe und dann E-Mails im Namen anderer Personen oder Firmen verfasse, um künstlich Druck auf Künstler auszuüben, was bei ihr Wunder gewirkt habe. Nachdem sie angefangen habe, monatlich den Beschwer- degegner 1 zu bezahlen, habe er sie in Ruhe gelassen und es sei kein psychi- scher Druck mehr auf sie ausgeübt worden. Gegenleistungen habe sie auch wei- terhin keine mehr erhalten. Als der Beschwerdegegner 1 von einer norwegischen

- 8 - Künstlerin des sexuellen Missbrauchs angezeigt worden sei, habe sie aus ihrem Vertrag aussteigen können (Urk. 2 S. 6). Im Frühjahr mit beinahe einem Jahr Verspätung sei ihr Song "K._____" schliess- lich über O._____ veröffentlicht worden. Erstmals habe sie gesehen, dass die Marketingleistungen des Teams, welches ihr im Januar 2017 in Zürich vorge- täuscht worden sei, nicht eingetroffen seien. Nach der Veröffentlichung sei durch den Verlag nichts unternommen worden, sie hätten lediglich Fake Views auf youtube gekauft, um vorzutäuschen, sie habe als Künstlerin eine Reichweite. Der Erfolg sei vorgetäuscht worden. Noch im Juni 2020 habe sie Androhungen per E- Mail erhalten, dass ein Lizenzanspruch von EUR 40'000.– für ihr selbstentworfe- nes Pilotprojekt 2018 erhoben werde (Urk. 2 S. 7). III.

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung

- 9 - vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z. B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/- St. Gallen 2017, N 1231; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut/Bosshard, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/- Genf 2020, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).

2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar (Art. 146 StGB). Arglist liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben kann Arglist gegeben sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn der Täter den Ge- täuschten von einer möglichen Überprüfung der gemachten Angaben abhält oder aufgrund der Umstände voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Ge- täuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Entscheidend dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistes- schwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsver- hältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Tä- ter zu misstrauen. Anderseits sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfah-

- 10 - rung des Opfers zu berücksichtigen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermit- verantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfer- tigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet jedoch aus, wenn die Behaup- tung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war (BGE 125 IV 124 E. 3.a, Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021 E. 3.3 [zur Publikation vorgesehen], je m. w. H.). Der Erpressung gemäss Art. 156 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Mangelt es an der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung, kommt Nötigung nach Art. 181 StGB in Frage. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität auf- weisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Ob eine

- 11 - Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den Umständen, un- ter denen sie erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.1.2).

3. Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerde- gegner 1 habe ihr gegenüber vorgetäuscht, ihre Lieder produzieren und veröffent- lichen zu wollen, woraufhin sie diverse Verträge mit ihm abgeschlossen und ihm mehrfach Geld überwiesen habe. Er habe jedoch immer mehr Geld verlangt, um eine Zusammenarbeit voranzutreiben bzw. aufrecht zu erhalten, teilweise ohne die vereinbarten Gegenleistungen zu erbringen. Im "Production Contract" vom 23. Dezember 2016, in welchem es um die Produk- tion dreier Lieder geht, hat sich die Beschwerdeführerin zur Zahlung diverser Aus- lagen im Zusammenhang mit der Produktion ihrer Lieder verpflichtet, ohne dass konkrete Beträge aufgeführt wären. So wurde bezüglich der Kosten im Wesentli- chen vereinbart, dass die P._____ für die Kosten verantwortlich sein soll, die für die eigentliche Produktion der Aufnahme anfallen ("The Company, shall be responsible for all costs incurred in the actual production of the Recording"), wäh- rend die Reisekosten, die Abmischung und das "Mastering" der Master- Aufnahmen der drei Songs, das Aufnahmestudio oder der Aufnahmeraum und die Unterkunft für den Künstler, die Vertreter der Firma (maximal zwei Personen) und den Produzenten für die Produktion der Aufnahmen ausschliesslich von der Be- schwerdeführerin oder ihrem Investor bezahlt werden ("Travel expenses, Mixing and Mastering of the Master Recordings of the 3 songs, Recording Studio or Re- cording Area and accommodation for The Artist, The Company representatives [Maximum of 2 persons] and the Producer for the Production of the Recordings under this Agreement will be paid solely by The Artist or its investors"). Im Weite- ren wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin nach der Unterzeichnung des Vertrages der P._____ 50 % von EUR 10'000.– für ihren Beratungsdienst ("The Company Consulting Service") innert eines Tages bezahlt (Urk. 12/3/1 Anzeige B._____ – weitere Dokumente – Verträge – 1 Plea- se_DocuSign_Production_contract_A.______Ma S. 2). Die Höhe der übrigen von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Kosten wurde in dem Vertrag nicht

- 12 - schriftlich geregelt. Der Zeitpunkt, wann diese Kosten zu begleichen sind, wurde ebenfalls nicht schriftlich festgehalten. Aus den Ausführungen der Beschwerde- führerin in der Beschwerdeschrift geht zusammengefasst hervor, dass sie mit Ausgaben von insgesamt ca. Fr. 15'000.– rechnete, wobei sie davon ausging, dass sie gemäss Vertrag für die Produktion der drei Lieder EUR 10'000.– zu be- zahlen sowie für Hotel- und Reisespesen aufzukommen habe (vgl. Urk. 2 S. 3). Entsprechendes ergibt sich jedoch weder aus dem genannten Vertrag noch aus den übrigen Akten. Dass dies mündlich vereinbart gewesen bzw. ihr zugesichert worden wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Auch aus dem E- Mail der P._____ an die Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2016, in wel- chem es um zwei Überweisungen von total EUR 5'000.– geht, die mit dem Hin- weis auf die Anzahlung der Aufnahmefinanzierung ("Downpayment […] Loan, Re- cording Financing") zu versehen seien, kann nichts Derartiges geschlossen wer- den (vgl. Urk. 8/2). Die Beschwerdeführerin moniert in diesem Zusammenhang – zusammengefasst –, der Beschwerdegegner 1 habe ihr gegenüber unrechtmäs- sige Geldforderungen gestellt. Dies wäre per se jedoch nicht strafbar. Insbeson- dere auch die weiteren von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachten Umstände, dass der Beschwerdegegner 1 ihr in Aussicht ge- stellt habe, dass er die Weiterarbeit nicht fortzusetzen würde, sollte sie nicht EUR 40'000 bezahlen (womit sie für die bereits erfolgte Zahlung von EUR 5'000.– und die Kosten der Hotelreservation keine Gegenleistung erhalten hätte) und wo- rauf sich in der Folge die Zusammenarbeit um drei Tage verzögert habe (Urk. 2 S. 4), begründen kein strafbares Verhalten. Die Beschwerdeführerin hatte sich – wie bereits erwähnt – gemäss Vertrag dazu verpflichtet, Kosten in unbekannter Höhe für diverse Aufwendung zu übernehmen. Dass deren Bezahlung vor Ort verlangt wurde und die entsprechenden Leistungen ohne deren Bezahlung (während drei Tagen) nicht erbracht wurden, ist in strafrechtlicher Hinsicht (insbesondere auch im Hinblick auf Art. 156 bzw. 181 StGB) nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die angeblich erneute Androhung des Beschwerdegegners 1 zu einem späteren Zeitpunkt, dass die weitere Zusammenarbeit abgebrochen werde, wenn sie nicht weiter bezahle (Urk. 2 S. 5). Die zuvor vereinbarten drei Songs waren produziert

- 13 - worden, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner 1 für die Produktion weiterer Songs erneut Geld verlangte. Zudem ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Be- schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Hinweise darauf, dass der Be- schwerdegegner 1 von Anfang an nicht gewillt und auch nicht in der Lage dazu gewesen wäre, die Verträge zu erfüllen. Entsprechendes wurde von der Be- schwerdeführerin nicht substantiiert geltend gemacht. Eine Nicht- bzw. Schlecht- erfüllung eines Vertrages als solches ist nicht strafbar. Daran vermag nichts zu ändern, wenn eine Partei mit den Leistungen der anderen Partei nicht zufrieden ist. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handelt. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin, weshalb der Beschwerdegegner 1 sie arglistig getäuscht haben soll, ist Folgendes festzuhalten: Dass sich die Be- schwerdeführerin durch den Beschwerdegegner 1 unter Druck gesetzt bzw. in ei- ne unangenehme Situation versetzt gefühlt habe (Urk. 2 S. 4), stellt kein arglisti- ges Täuschen im Sinne von Art. 146 StGB dar. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen im Zusammenhang mit dem "Businessmeeting im Hotel- zimmer" im Weiteren geltend macht, die ihr vorgestellten Leute hätten gar nicht für den Beschwerdegegner 1 gearbeitet, ist festzuhalten, dass es hierbei um eine unsubstantiierte Behauptung bzw. Vermutung der Beschwerdeführerin geht. Glei- ches gilt bezüglich ihrer Vorbringen im Zusammenhang mit den anonymen Testi- monials, dem vorgetäuschten Erfolg nach Veröffentlichung des Songs sowie, dass sie "support act" eines grossen Stars hätte werden sollen (Urk. 2 S. 5). Die Vorbringen beziehen sich im Übrigen auf den Zeitraum nach der ersten Vertrags- unterzeichnung bzw. Zahlung durch die Beschwerdeführerin. Mithin haben die geltend gemachten Begebenheiten keinen Zusammenhang mit der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerde- gegner 1 und ihrer ersten Zahlung. Im Zusammenhang mit der Weiterführung der Geschäftsbeziehung und den weiteren Zahlungen wird auf die Ausführungen auf Seite 15 f. verwiesen.

- 14 - Was die angeblich vorgetäuschten Investoren anbelangt, die aussteigen würden, wenn sie nicht bezahle (Urk. 2 S. 5), ist festzuhalten, dass von der Beschwerde- führerin insofern ein Mindestmass an Aufmerksamkeit zu erwarten gewesen wäre. Sie hätte zumindest einen entsprechenden Beleg für oder Hinweis auf die konkre- ten Investoren vom Beschwerdegegner 1 verlangen müssen. Dass sie dies getan hätte, wird von ihr nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Ak- ten. Wenn sie sich stattdessen auf diese einfache mutmasslich falsche Angabe des Beschwerdegegners 1 verliess, obwohl sie mit seinem Verhalten und seinen Leistungen von Anfang an nicht zufrieden war (vgl. Urk. 12/1 S. 2), dann scheidet Arglist in diesem Zusammenhang aus. Inwiefern es sodann strafrechtlich relevant sein soll, wenn der Beschwerdegeg- ner 1 der Beschwerdeführerin "angedroht" haben soll, ihren Song "K._____" einer anderen Künstlerin zu geben, wenn sie nicht weiter zahle, erschliesst sich sodann nicht. Die Beschwerdeführerin bringt selber vor, dass er dies gemäss Vertrag tat- sächlich hätte tun können (vgl. Urk. 2 S. 5). Aus den Verträgen geht denn auch hervor, dass die Beschwerdeführerin weitreichende Rechte u. a. an ihren Liedern abgetreten hat. So wurde im "Production Contract" vom 23. Dezember 2016 fest- gehalten, dass alle Songs, die während der Laufzeit des Vertrags aufgenommen und/oder eingereicht werden, zusammen mit den darin enthaltenen Darbietungen, vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an, auf unbestimmte Zeit das vollständige Eigen- tum des Unternehmens sind ("All songs recorded and/or submitted during the Term shall be together with the performances embodied therein, shall, from the inception of their creation, be entirely the property of The Company in perpetuity […]."; Urk. 12/3/1 Anzeige B._____ – weitere Dokumente – Verträge – 1 Plea- se_DocuSign_Production_contract_A.______Ma S. 3). Am 15. Januar 2017 wur- de sodann eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Be- schwerdegegner 1 getroffen, wonach das Urheberrecht an den Liedern "Q._____", "K._____" und "R._____" je hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt wurde (Urk. 12/3/1 Anzeige B._____ – weitere Dokumente – Verträge – 4 Plea- se_DocuSign_P.______Split Sheets).

- 15 - Dass der Beschwerdegegner 1 nicht mit E._____ zusammengearbeitet habe, macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift ferner nicht geltend, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern es vorliegend relevant sein soll, wenn der Beschwerdegegner 1 ein Video veröffentlicht hat, in welchem es offenbar um die Verlängerung des Vertrags mit E._____ gegangen sei (vgl. Urk. 2 S. 5). Auch ihre Vorbringen betreffend die E-Mails und Schreiben von (angeblichen) Anwälten vermögen keine Hinweise auf einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zu liefern, wurde darin doch lediglich der Standpunkt betreffend zivilrechtlichen Forderungen dargelegt. Dass Ausführungen eines (angeblichen) Anwalts einer Gegenpartei in einem E-Mail bzw. Schreiben einfach geglaubt werden (vgl. Urk. 2 S. 6), ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Ein entsprechendes Vorgehen des Beschwerde- gegners 1 oder dessen Anwalts wäre nicht arglistig und begründete keinen Be- trug. Abschliessend ist Folgendes festzuhalten: Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdegegner 1 den Erfüllungswillen von Anfang an vorgetäuscht hätte, wä- re Arglist zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, der Beschwerde- gegner 1 habe sich als Hollywoodproduzent ausgegeben (Urk. 12/1 S. 2); sie sei anfangs skeptisch gewesen, als die Anfrage über Facebook gekommen sei. Ohne Zusammenhang mit E._____ hätte sie kein Interesse an einer Zusammenarbeit gehabt (Urk. 2 S. 3). Angesichts des doch als aussergewöhnlich zu bezeichnen- den und nicht alltäglichen Angebots einer Zusammenarbeit des Beschwerdegeg- ners 1 an die Beschwerdeführerin, die sich selber als Solokünstlerin und Songwri- terin bezeichnet (Urk. 2 S. 2), hätten sich Nachforschungen über dessen Seriosi- tät geradezu aufgedrängt (vgl. BGE 118 IV 359 E. 2). Der Beschwerdeführerin wären entsprechende Abklärungen auch möglich und zumutbar gewesen, zumal sie nach eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift seit mehr als zehn Jahren in der Musikbranche tätig ist (Urk. 2 S. 2), mithin bereits im Jahr 2016 eine gewisse Erfahrung in diesem Business mitbrachte. Diesbezüglich brachte sie in der Be- schwerdeschrift im Zusammenhang mit dem ersten Vertrag lediglich unsubstanti- iert vor, dass sie jeden Schritt "penibel überprüft und abgeklärt" habe (Urk. 2 S. 3). Im Weiteren geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin – auch insgesamt betrachtet – nicht hervor, dass sich der Beschwerdegegner 1 besonde-

- 16 - rer Machenschaften bedient oder ein ganzes Lügengebäude errichtet hätte. Fer- ner hat sich die Beschwerdeführerin weder in einem Abhängigkeits- bzw. Unter- ordnungsverhältnis zum Beschwerdegegner 1 noch in einer Notlage befunden, als sie die Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdegegner 1 eingegangen ist und die erste Zahlung vorgenommen hat (vgl. Urk. 2 S. 4). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist ihr Verhalten als leichtfertig zu bezeichnen. Dies gilt um- so mehr für die Weiterführung der Geschäftsbeziehung und weiteren Zahlungen an den Beschwerdegegner 1, nachdem sie nach eigenen Angaben bereits nach dem Treffen für die Song-Aufnahmen in Zürich mit dem Verhalten und der Leis- tung des Beschwerdegegners 1 nicht zufrieden war (vgl. Urk. 12/1 S. 2). Es ergeben sich somit weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift bzw. ihrem Nachtrag vom 18. September 2020 noch aus den übrigen Akten irgendwelche Hinweise auf einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB oder eine Erpressung bzw. Nötigung im Sinne von Art. 156 StGB bzw. Art. 181 StGB.

4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung betreffend Urkundefälschung und Verletzung des UWG nicht beanstandet hat. Es kann diesbezüglich somit auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

5. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Straf- untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 zu Recht nicht an die Hand ge- nommen hat. Die Beschwerdeführerin brachte nichts vor, das an dieser Beurtei- lung etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. IV.

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge-

- 17 - richtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu ver- rechnen.

2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbin- dung mit Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (ad acta) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage von Urk. 2, 7 und 8/1-4 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der

- 18 - in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 26. August 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri