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UE190376

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2020-02-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Am 4. November 2019 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl Strafanzeige gegen Mitarbeitende der Gemeinde Zürich bzw. des Polizei- richteramts, B._____ (Betreibungsamt Zürich …), Dossierbearbeitende Personen von SchKG-Beschwerden am Bezirksgericht Zürich sowie Personen des Sozial- amts Zürich wegen "Unterlassung", Ehrverletzung, Nötigung, Betrugs, Amtsmiss- brauchs, Urkundenfälschung im Amt, Gebührenüberforderung, Falschaussage in Pfändungsverfahren, Pfändungsbetrug sowie Urkundendelikte (Urk. 5/1). Die Staatsanwaltschaft erliess am 11. November 2019 eine Nichtanhandnahme- verfügung (Urk. 3).

E. 2 Der Beschwerdeführer macht in der (teilweise schwer verständlichen 89-seitigen) Strafanzeige im Wesentlichen geltend, die Täterschaft wolle Gebüh- ren kassieren, die nie geschuldet gewesen seien. Bei uneinbringlichen Forderun- gen im Rahmen des Armenrechts seien Betreibungen zwingend untersagt (Urk. 5/1 S. 6). Es bestehe eine Handlungspflicht der Mitarbeiter der Inkassostel- len zur Abschreibung von Forderungen (Urk. 5/1 S. 9). Die Inkassostelle habe Gebühren erhoben und zur Zahlung verlangt, die nie rechtmässig existiert hätten. Auch für uneinbringliche Verlustscheine dürfe die Stadt Zürich keine Betreibung anheben (Urk. 5/1 S. 10). Die Aufsichtsbehörde bzw. das Bezirksgericht sei pflichtwidrig nicht eingeschritten (Urk. 5/1 S. 13 ff.).

E. 3 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtan- handnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Eine Nichtanhandnahme- verfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine be- lastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer irrt über die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rech- te notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

- 4 - Der Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV gilt für jegliches staatliche Verfahren, in das der Betroffene einbezogen wird. Er garantiert der bedürftigen Person aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat. Die zuständige Behörde kann die erteilte Bewilligung zurückziehen, falls die Voraussetzungen, aufgrund derer der Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV gewährt worden war, während des Verfah- rens weggefallen sind. Ferner können ausbezahlte Beträge nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Be- günstigten ausreichend verbessert hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3 mit Hinweisen; 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5; 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Soweit dem Beschwerdeführer in anderen Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege nicht gewährt wurde, hätte sich der Beschwerdeführer in jenen Verfahren mit einem Rechtsmittel wehren müssen. Inwiefern die Eintreibung von rechtskräf- tig auferlegten Gebühren strafbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Soweit dem Beschwerdeführer in anderen Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wurde, hindert dies die Behörden gemäss der erwähnten Recht- sprechung grundsätzlich nicht daran, die Kosten dennoch zu einem späteren Zeitpunkt einzutreiben. Darin ist keine strafbare Handlung zu erkennen. Art. 29 Abs. 3 BV verpflichtet die Behörden nicht, die Kosten abzuschreiben. Eine Betreibung setzt nicht voraus, dass die in Betreibung gesetzte Forderung tatsächlich besteht oder der Schuldner zahlungsfähig ist. Auch wenn bekannt ist, dass der Schuldner die angebliche Schuld nicht bezahlen kann, kann er betrieben werden. Eine strafbare Handlung ist darin nicht zu erkennen. Entsprechend sind auch alle weiteren Vorwürfe des Beschwerdeführers, die an die angeblich unzu- lässigen Betreibungen und Forderungen anknüpfen, kein Hinweis auf eine straf- bare Handlung. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich die beanzeigten Per- sonen strafbar gemacht haben sollen.

E. 4.2 Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 3 des Geset- zes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG; LS ZH

611) nichts. Die Bestimmung richtet sich an den Gesetzgeber (vgl. dazu den An-

- 5 - trag des Regierungsrates vom 14. Januar 2004, Nr. 4148, S. 71). Der Beschwer- deführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 4.3 Auch der Hinweis auf die längst aufgehobene Bestimmung von § 190a des Gesetzes betreffend den Strafprozess des Kantons Zürich (ehemals LS ZH 321) ändert nichts. Zwar konnte nach dieser Bestimmung auch im Zeitpunkt des Kos- tenbezugs auf die Verhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, N. 1215). Inwiefern ein allfälliger Verstoss gegen diese Norm eine strafbare Hand- lung darstellen soll, ist jedoch nicht ersichtlich.

E. 5.1 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwalt- schaft bezeichne die Täterschaft als "unbekannt", obschon diese namentlich be- kannt sei (Urk. 2 S. 2). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer angebliche Täter/innen in der Strafanzeige ausdrücklich genannt hat (vgl. Urk. 5/1). Dass die Staatsanwaltschaft diese in der angefochtenen Verfügung nicht namentlich nennt, ist kein Grund, um die ange- fochtene Verfügung aufzuheben. Einerseits geht aus der angefochtenen Verfü- gung klar hervor, auf welche Strafanzeige sie sich bezieht (vgl. Urk. 3 S. 1). Ande- rerseits ändert die Nennung der angeblichen Täterschaft in der Verfügung nichts an ihrem materiellen Gehalt (der inhaltlichen Richtigkeit).

E. 5.2 Schliesslich geht aus der (umfangreichen) Beschwerde nichts hervor, das die angefochtene Verfügung und das Gesagte in Frage stellen könnte.

E. 6 Nach dem Gesagten sind keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte festzustel- len. Es fehlt ein hinreichender Verdacht. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen und auf die bereits behandelten Strafan- zeigen und einen einschlägigen Beschluss des Obergerichts hingewiesen, wel- cher den Beschwerdeführer, dieselben Rechtsfragen und ähnliche oder gleiche Vorhalte betrifft (vgl. dazu die Beschwerdeentscheide der Kammer in den Verfah-

- 6 - ren UE190232 und UE190248). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die wei- teren Anträge des Beschwerdeführers einzugehen.

E. 7.1 Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. Der Be- schwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb er an sich die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 425 StPO). Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2 S. 23 Nr. 10 und Nr. 13). So- weit für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden, erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Soweit der Be- schwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt, ist sein Gesuch ebenfalls gegenstandslos. Da keine Stellungnahmen einzuholen sind und folglich keine Frist für eine Replik anzusetzen ist, kann ein Anwalt oder eine Anwältin für den Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr tätig werden. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als gegenstandlos abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. - 7 - Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-1/2019/10038272, unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-1/2019/10038272, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 5),gegen Empfangsbestä- tigung
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 8 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190376-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 6. Februar 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 11. November 2019, E-1/2019/10038272

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 4. November 2019 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl Strafanzeige gegen Mitarbeitende der Gemeinde Zürich bzw. des Polizei- richteramts, B._____ (Betreibungsamt Zürich …), Dossierbearbeitende Personen von SchKG-Beschwerden am Bezirksgericht Zürich sowie Personen des Sozial- amts Zürich wegen "Unterlassung", Ehrverletzung, Nötigung, Betrugs, Amtsmiss- brauchs, Urkundenfälschung im Amt, Gebührenüberforderung, Falschaussage in Pfändungsverfahren, Pfändungsbetrug sowie Urkundendelikte (Urk. 5/1). Die Staatsanwaltschaft erliess am 11. November 2019 eine Nichtanhandnahme- verfügung (Urk. 3).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er stellt diverse Anträge (Urk. 2 S. 22 f.), namentlich die Aufhebung der Nichtan- handnahmeverfügung (Urk. 2 S. 22 Ziff. 3). Das Obergericht hat die Akten beigezogen und auf das Einholen von Stellung- nahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Staatsan- waltschaft verweist in der angefochtenen Verfügung auf weitere Nichtanhand- nahmeverfügungen, welche sie erlassen hatte und auf den Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2019 (Verfahren UE190248-O). Ob der Beschwerdeführer vorliegend erneut denselben Sachverhalt anzeigte, welcher bereits dem Beschluss vom 16. Oktober 2019 zugrunde lag, kann offen bleiben. Ob auf die Beschwerde einzutreten ist, kann mit Blick auf den Ausgang des Ver- fahrens ebenfalls offen bleiben.

- 3 -

2. Der Beschwerdeführer macht in der (teilweise schwer verständlichen 89-seitigen) Strafanzeige im Wesentlichen geltend, die Täterschaft wolle Gebüh- ren kassieren, die nie geschuldet gewesen seien. Bei uneinbringlichen Forderun- gen im Rahmen des Armenrechts seien Betreibungen zwingend untersagt (Urk. 5/1 S. 6). Es bestehe eine Handlungspflicht der Mitarbeiter der Inkassostel- len zur Abschreibung von Forderungen (Urk. 5/1 S. 9). Die Inkassostelle habe Gebühren erhoben und zur Zahlung verlangt, die nie rechtmässig existiert hätten. Auch für uneinbringliche Verlustscheine dürfe die Stadt Zürich keine Betreibung anheben (Urk. 5/1 S. 10). Die Aufsichtsbehörde bzw. das Bezirksgericht sei pflichtwidrig nicht eingeschritten (Urk. 5/1 S. 13 ff.).

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtan- handnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Eine Nichtanhandnahme- verfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine be- lastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer irrt über die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rech- te notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

- 4 - Der Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV gilt für jegliches staatliche Verfahren, in das der Betroffene einbezogen wird. Er garantiert der bedürftigen Person aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat. Die zuständige Behörde kann die erteilte Bewilligung zurückziehen, falls die Voraussetzungen, aufgrund derer der Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV gewährt worden war, während des Verfah- rens weggefallen sind. Ferner können ausbezahlte Beträge nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Be- günstigten ausreichend verbessert hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3 mit Hinweisen; 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5; 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Soweit dem Beschwerdeführer in anderen Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege nicht gewährt wurde, hätte sich der Beschwerdeführer in jenen Verfahren mit einem Rechtsmittel wehren müssen. Inwiefern die Eintreibung von rechtskräf- tig auferlegten Gebühren strafbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Soweit dem Beschwerdeführer in anderen Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wurde, hindert dies die Behörden gemäss der erwähnten Recht- sprechung grundsätzlich nicht daran, die Kosten dennoch zu einem späteren Zeitpunkt einzutreiben. Darin ist keine strafbare Handlung zu erkennen. Art. 29 Abs. 3 BV verpflichtet die Behörden nicht, die Kosten abzuschreiben. Eine Betreibung setzt nicht voraus, dass die in Betreibung gesetzte Forderung tatsächlich besteht oder der Schuldner zahlungsfähig ist. Auch wenn bekannt ist, dass der Schuldner die angebliche Schuld nicht bezahlen kann, kann er betrieben werden. Eine strafbare Handlung ist darin nicht zu erkennen. Entsprechend sind auch alle weiteren Vorwürfe des Beschwerdeführers, die an die angeblich unzu- lässigen Betreibungen und Forderungen anknüpfen, kein Hinweis auf eine straf- bare Handlung. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich die beanzeigten Per- sonen strafbar gemacht haben sollen. 4.2 Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 3 des Geset- zes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG; LS ZH

611) nichts. Die Bestimmung richtet sich an den Gesetzgeber (vgl. dazu den An-

- 5 - trag des Regierungsrates vom 14. Januar 2004, Nr. 4148, S. 71). Der Beschwer- deführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3 Auch der Hinweis auf die längst aufgehobene Bestimmung von § 190a des Gesetzes betreffend den Strafprozess des Kantons Zürich (ehemals LS ZH 321) ändert nichts. Zwar konnte nach dieser Bestimmung auch im Zeitpunkt des Kos- tenbezugs auf die Verhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, N. 1215). Inwiefern ein allfälliger Verstoss gegen diese Norm eine strafbare Hand- lung darstellen soll, ist jedoch nicht ersichtlich. 5. 5.1 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwalt- schaft bezeichne die Täterschaft als "unbekannt", obschon diese namentlich be- kannt sei (Urk. 2 S. 2). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer angebliche Täter/innen in der Strafanzeige ausdrücklich genannt hat (vgl. Urk. 5/1). Dass die Staatsanwaltschaft diese in der angefochtenen Verfügung nicht namentlich nennt, ist kein Grund, um die ange- fochtene Verfügung aufzuheben. Einerseits geht aus der angefochtenen Verfü- gung klar hervor, auf welche Strafanzeige sie sich bezieht (vgl. Urk. 3 S. 1). Ande- rerseits ändert die Nennung der angeblichen Täterschaft in der Verfügung nichts an ihrem materiellen Gehalt (der inhaltlichen Richtigkeit). 5.2 Schliesslich geht aus der (umfangreichen) Beschwerde nichts hervor, das die angefochtene Verfügung und das Gesagte in Frage stellen könnte.

6. Nach dem Gesagten sind keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte festzustel- len. Es fehlt ein hinreichender Verdacht. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen und auf die bereits behandelten Strafan- zeigen und einen einschlägigen Beschluss des Obergerichts hingewiesen, wel- cher den Beschwerdeführer, dieselben Rechtsfragen und ähnliche oder gleiche Vorhalte betrifft (vgl. dazu die Beschwerdeentscheide der Kammer in den Verfah-

- 6 - ren UE190232 und UE190248). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die wei- teren Anträge des Beschwerdeführers einzugehen. 7. 7.1 Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. Der Be- schwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb er an sich die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 425 StPO). Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. 7.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2 S. 23 Nr. 10 und Nr. 13). So- weit für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden, erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Soweit der Be- schwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt, ist sein Gesuch ebenfalls gegenstandslos. Da keine Stellungnahmen einzuholen sind und folglich keine Frist für eine Replik anzusetzen ist, kann ein Anwalt oder eine Anwältin für den Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr tätig werden. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als gegenstandlos abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss.

- 7 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-1/2019/10038272, unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-1/2019/10038272, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 5),gegen Empfangsbestä- tigung

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 8 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen