Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Verfügung vom 17. September 2019 der Verfahrensleitung D-7/ 2018/10003828 sei ersatzlos aufzuheben.
E. 2 Dem Beschwerdeführer sei unentgeltlicher Rechtsbeistand wie Rechts- pflege im Rechtsmittelverfahren gemäss StPO 136 zu bewilligen.
E. 3 In der Begründung der Verfügung vom 15. November 2019 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass in seiner Beschwerdeschrift vom
29. Oktober 2019 eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid gänzlich fehlt, dass er (erneut) nicht dartut, welche Person(en) sich im Sinne des StGB strafbar gemacht haben soll(en), dass diejenige Person, welche Beschwer- de erhebt, genau anzugeben hat, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO), dass die Beschwerdeschrift vom 29. Oktober 2019 den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, wenn die Beschwerdeschrift auch nach Ablauf der Nach- frist den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (Urk. 6 S. 2). In der Begründung des angefochtenen Entscheides wird insbesondere festgehal- ten, dass der Beschwerdeführer seine Strafanzeige nicht (verständlich) substan- ziert habe und zu keiner Einvernahme erschienen sei; aufgrund seiner Eingaben und eingereichten Beilagen sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die unbekannte
- 4 - Täterschaft oder sonst jemand die Straftatbestände der Unterdrückung von Ur- kunden und der Sachentziehung oder einen anderen Straftatbestand erfüllt haben könnte (Urk. 5 S. 2). Auch in seiner Eingabe vom 21. November 2019 setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dieser Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander, son- dern er bringt im Zusammenhang mit den von ihm in seiner Strafanzeige erhobe- nen Vorwürfen lediglich Folgendes vor (Urk. 8 S. 1): "Anzeige zur Strafverfolgung stützt sich auf Angaben in Dokumenten, die zeigen, letztwillige Verfügung in drei Varianten (am 12. August 2010, am
19. Dezember 2011, 23. Juni/24. Juli 2015) erstellt jeweils vom Verstorbe- nen zusammen mit Personen aus seinem Umfeld. Nicht ersichtlich ist, wer, wann sowie in welcher Zahl, Verfügung(en) nach letztem Willen des Erblas- sers in Händen hat und der zuständigen Behörde zur Testamentseröffnung übergab. Daher formuliert "Unbekannt" zu dieser Täterschaft." Da auch in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2019 eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt und er insbesondere nicht angegeben hat, welche letztwillige(n) Verfügung(en) vernichtet, beiseitege- schafft oder entwendet worden sein soll(en), ist androhungsgemäss gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Dispositiv
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. - 5 - Es wird beschlossen:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.- fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbe- stätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. A. Brüschweiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190340-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler Verfügung und Beschluss vom 28. Februar 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 17. September 2019, D-7/2018/10003828
- 2 - Erwägungen:
1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete mit Eingabe an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 30. Januar 2018 Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft wegen "Unterdrückung von Urkunden, even- tualiter Sachentziehung" (Urk. 13/3). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm mit Verfügung vom 17. September 2019 eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 5). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 innert Frist Beschwerde und führte aus, dass eine komplette Beschwerdeschrift durch seinen Rechtsvertreter nachgereicht werde (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 15. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine ein- malige, nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um seine Be- schwerdeschrift zu verbessern, und ihm wurde aufgegeben, innert 30 Tagen eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.- zu leisten (Urk. 6), worauf er mit Ein- gabe vom 21. November 2019 die folgenden Anträge stellte (Urk. 8 S. 1):
1. Die Verfügung vom 17. September 2019 der Verfahrensleitung D-7/ 2018/10003828 sei ersatzlos aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei unentgeltlicher Rechtsbeistand wie Rechts- pflege im Rechtsmittelverfahren gemäss StPO 136 zu bewilligen.
3. Behörden im Kanton seien anzuweisen, Strafsache mit Akten an zu- ständige Behörde zu überweisen. Innert angesetzter Frist erfolgte keine Leistung der Kaution (Urk. 11).
2. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO ist der Privatklägerschaft die unentgeltli- che Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt zunächst ein Gesuch des Privatklägers voraus, das zu be-
- 3 - gründen ist (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 136 N 9, 2. Auflage, Zürich 2014). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Strafverfahren weder erklärt, welche privatrechtlichen Ansprüche gegen welche Personen er adhäsionsweise geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage), noch enthält sein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 21. November 2019 Ausführungen zu einer Zivilklage (Urk. 8). Zur Begründung seines Gesuches hat er lediglich geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft habe ihn nach Eröffnung des Vorverfahrens nicht auf die Möglichkeit der Abgabe der Erklärung (gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO) hingewiesen, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, und ihm damit diese Teilnahmemöglichkeit verweigert (Urk. 8 S. 1). Bei dieser Sachlage (keine Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Gesuches darüber, welche privatrechtlichen Ansprüche gegen welche Personen er adhäsionsweise geltend machen will) sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt, weshalb das ent- sprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
3. In der Begründung der Verfügung vom 15. November 2019 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass in seiner Beschwerdeschrift vom
29. Oktober 2019 eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid gänzlich fehlt, dass er (erneut) nicht dartut, welche Person(en) sich im Sinne des StGB strafbar gemacht haben soll(en), dass diejenige Person, welche Beschwer- de erhebt, genau anzugeben hat, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO), dass die Beschwerdeschrift vom 29. Oktober 2019 den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, wenn die Beschwerdeschrift auch nach Ablauf der Nach- frist den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (Urk. 6 S. 2). In der Begründung des angefochtenen Entscheides wird insbesondere festgehal- ten, dass der Beschwerdeführer seine Strafanzeige nicht (verständlich) substan- ziert habe und zu keiner Einvernahme erschienen sei; aufgrund seiner Eingaben und eingereichten Beilagen sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die unbekannte
- 4 - Täterschaft oder sonst jemand die Straftatbestände der Unterdrückung von Ur- kunden und der Sachentziehung oder einen anderen Straftatbestand erfüllt haben könnte (Urk. 5 S. 2). Auch in seiner Eingabe vom 21. November 2019 setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dieser Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander, son- dern er bringt im Zusammenhang mit den von ihm in seiner Strafanzeige erhobe- nen Vorwürfen lediglich Folgendes vor (Urk. 8 S. 1): "Anzeige zur Strafverfolgung stützt sich auf Angaben in Dokumenten, die zeigen, letztwillige Verfügung in drei Varianten (am 12. August 2010, am
19. Dezember 2011, 23. Juni/24. Juli 2015) erstellt jeweils vom Verstorbe- nen zusammen mit Personen aus seinem Umfeld. Nicht ersichtlich ist, wer, wann sowie in welcher Zahl, Verfügung(en) nach letztem Willen des Erblas- sers in Händen hat und der zuständigen Behörde zur Testamentseröffnung übergab. Daher formuliert "Unbekannt" zu dieser Täterschaft." Da auch in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2019 eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt und er insbesondere nicht angegeben hat, welche letztwillige(n) Verfügung(en) vernichtet, beiseitege- schafft oder entwendet worden sein soll(en), ist androhungsgemäss gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss.
- 5 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.- fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbe- stätigung)
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. A. Brüschweiler