Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 14. November 2018 bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeistation Uster, persönlich Strafanzeige gegen seine Ex-Lebenspartnerin B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten und Beschimpfung. Gleichentags stellte er Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin wegen Hausfriedensbruchs und Tät- lichkeiten, verzichtete jedoch darauf auch wegen Ehrverletzung bzw. Beschimp- fung einen Strafantrag zu stellen (Urk. 8/Dossier 1/1–4). Am 23. November 2018 stellte er zusätzlich Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin wegen Entzie- hung von Minderjährigen (Urk. 8/Dossier 2/2). Die Beschwerdegegnerin erstattete ihrerseits am 19. November 2018 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer we- gen Nötigung (Verfahren der Staatsanwaltschaft See/Oberland C- 2/2018/10041333). Mit Vereinbarung vom 26. Februar 2019 einigten sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin darauf, gegenseitig das Desinteresse an der Strafverfol- gung des anderen zu erklären bzw. sämtliche Strafanträge zurückzuziehen (Urk. 8/Dossier 1/11/1–3). Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. August 2019 ein (Urk. 5 = Urk. 8/Dossier 1/13). Das gegen den Beschwerdeführer geführ- te Strafverfahren wegen Nötigung wurde mit Verfügung vom 29. August 2019 ge- stützt auf Art. 55a StGB sistiert (Urk. 6).
E. 2 Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 13. September 2019) erhob der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer Beschwerde gegen die Einstel- lungsverfügung sowie die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellung des gegen die Beschwerdegeg- nerin geführten Verfahrens bzw. die definitive Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens wegen Nötigung (Urk. 2). Da sich den Untersuchungsakten nicht ent- nehmen lässt, wann dem Beschwerdeführer die angefochtenen Verfügungen zu- gestellt wurden, ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.
- 3 -
E. 3 Zur Behandlung der Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom
29. August 2019 wurde ein separates Beschwerdeverfahren angelegt (Geschäfts- Nr. UH190270-O).
E. 4 Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 7, Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine deutsche Übersetzung der Vereinbarung vom 26. Februar 2019 einzureichen so- wie eine Prozesskaution von Fr. 1500.– zu leisten (Urk. 10). Diesen Aufforderun- gen kam der Beschwerdeführer am 15. bzw. 21. Oktober 2019 nach (Urk. 12–15).
E. 5 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Der Beschwerdeführer beantragt vorliegend die Aufhebung der Einstel- lungsverfügung mit der Begründung, der Rückzug seiner Strafanträge sei an die Bedingung geknüpft gewesen, dass auch das Verfahren gegen ihn definitiv ein- gestellt werde und sich die Beschwerdegegnerin an die übrigen Abmachungen des Vertrages, in welchem der Rückzug der Strafanträge vereinbart worden sei, halten werde. Beide Bedingungen seien vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerde- gegnerin habe wiederholt gegen die Vereinbarung verstossen, indem sie ihm das Besuchsrecht des gemeinsamen Sohnes verweigert habe. Zudem habe die Be- schwerdegegnerin die gegen ihn gestellte Strafanzeige nicht vollständig zurück- genommen, da das gegen ihn geführte Verfahren lediglich sistiert worden sei. Seine Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens sei damit hinfällig geworden (Urk. 2).
2. Gemäss Art. 33 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröff- net ist. Der Rückzug des Strafantrags ist endgültig und kann nicht an Bedingun- gen geknüpft werden (BGE 79 IV 97 E. 2; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 33 StGB).
- 4 - Sodann wirkt sich ein allfälliger Willensmangel lediglich dann auf den Rückzug des Strafantrags aus, wenn ein Irrtum durch eine strafbare Täuschung hervorge- rufen wurde (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 33 StGB).
3. Abgesehen davon, dass nach dem Gesagten ein Rückzug des Strafantrags bedingungslos zu erfolgen hat, ist aus der Vereinbarung der Parteien auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Rückzug an solche geknüpft hätte. Vielmehr haben die Parteien am 26. Februar 2019 das Folgende vereinbart (Urk. 13 S. 2): " Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung verpflichten sich die Eltern, alle gegen sie gerichteten Strafanzeigen und sonstigen Mitteilungen an alle Behörden in Finnland und der Schweiz zurückzuziehen." Dass diese Rückzüge nur gelten sollten, sofern die übrigen Abmachungen dieser Vereinbarung eingehalten werden, geht daraus nicht hervor. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin ihre Strafanträge ebenfalls zurückgezogen bzw. den Straf- behörden gegenüber das Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung des Be- schwerdeführers erklärt (vgl. Urk. 8/Dossier 1/11/3). Sie ist der Vereinbarung so- mit nachgekommen. Ihre Desinteressenerklärung hat jedoch eine andere Rechtswirkung, namentlich die Sistierung des Verfahrens gestützt auf Art. 55a StGB, als der Rückzug der Strafanträge durch den Beschwerdeführer. Zudem be- stehen keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer von der Beschwerde- gegnerin dazu gedrängt worden wäre, seine Strafanträge zurückzuziehen. Weiter wurde weder dargetan noch ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer in straf- barer Weise ein Irrtum über den Rückzug seiner Strafanträge hervorgerufen wor- den wäre. Es ist somit von einem gültigen Rückzug der Strafanträge auszugehen, was jedenfalls in Bezug auf die Antragsdelikte des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Entziehung von Minderjährigen (Art. 220 StGB) und einer einmali- gen Tätlichkeit (Art. 126 StGB) die Einstellung des gegen die Beschwerdegegne- rin geführten Strafverfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO zur Folge hat. Dass der Beschwerdegegnerin mehrmalige Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB und somit ein Offizialdelikt vorgeworfen würde, ist weder ersicht-
- 5 - lich noch wurde dies vom Beschwerdeführer dargetan. Somit erweist sich die Be- schwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III.
1. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b–d und § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im überstei- genden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten. Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren.
2. Der vorliegende Beschluss ist der Beschwerdegegnerin mittels Post an ihren Wohnsitz in Finnland zu übermitteln (Art. 16 Abs. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen [ZPII EUeR, SR 0.351.12]). Da die Beschwerdegegnerin der deutschen Sprache unkundig ist, ist der Beschluss zusammen mit einer finnischen Übersetzung zuzustellen (Art. 52 Abs. 2 Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Art. 15 Abs. 3 ZPII EUeR). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskau- tion bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwer- deführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbe- halt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: - 6 - − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin unter Beilage der finnischen Übersetzung dieses Entscheids und dem Formular "Hinweis für Zustellungsempfän- ger" (gegen Rückschein) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-2/2018/10041270 (gegen Empfangsbestätigung). sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-2/2018/10041270, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 26. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw S. Breitenstein
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190268-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichts- schreiberin MLaw S. Breitenstein Beschluss vom 26. März 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. August 2019, C-2/2018/10041270
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 14. November 2018 bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeistation Uster, persönlich Strafanzeige gegen seine Ex-Lebenspartnerin B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten und Beschimpfung. Gleichentags stellte er Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin wegen Hausfriedensbruchs und Tät- lichkeiten, verzichtete jedoch darauf auch wegen Ehrverletzung bzw. Beschimp- fung einen Strafantrag zu stellen (Urk. 8/Dossier 1/1–4). Am 23. November 2018 stellte er zusätzlich Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin wegen Entzie- hung von Minderjährigen (Urk. 8/Dossier 2/2). Die Beschwerdegegnerin erstattete ihrerseits am 19. November 2018 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer we- gen Nötigung (Verfahren der Staatsanwaltschaft See/Oberland C- 2/2018/10041333). Mit Vereinbarung vom 26. Februar 2019 einigten sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin darauf, gegenseitig das Desinteresse an der Strafverfol- gung des anderen zu erklären bzw. sämtliche Strafanträge zurückzuziehen (Urk. 8/Dossier 1/11/1–3). Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. August 2019 ein (Urk. 5 = Urk. 8/Dossier 1/13). Das gegen den Beschwerdeführer geführ- te Strafverfahren wegen Nötigung wurde mit Verfügung vom 29. August 2019 ge- stützt auf Art. 55a StGB sistiert (Urk. 6).
2. Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 13. September 2019) erhob der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer Beschwerde gegen die Einstel- lungsverfügung sowie die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellung des gegen die Beschwerdegeg- nerin geführten Verfahrens bzw. die definitive Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens wegen Nötigung (Urk. 2). Da sich den Untersuchungsakten nicht ent- nehmen lässt, wann dem Beschwerdeführer die angefochtenen Verfügungen zu- gestellt wurden, ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.
- 3 -
3. Zur Behandlung der Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom
29. August 2019 wurde ein separates Beschwerdeverfahren angelegt (Geschäfts- Nr. UH190270-O).
4. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 7, Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine deutsche Übersetzung der Vereinbarung vom 26. Februar 2019 einzureichen so- wie eine Prozesskaution von Fr. 1500.– zu leisten (Urk. 10). Diesen Aufforderun- gen kam der Beschwerdeführer am 15. bzw. 21. Oktober 2019 nach (Urk. 12–15).
5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Der Beschwerdeführer beantragt vorliegend die Aufhebung der Einstel- lungsverfügung mit der Begründung, der Rückzug seiner Strafanträge sei an die Bedingung geknüpft gewesen, dass auch das Verfahren gegen ihn definitiv ein- gestellt werde und sich die Beschwerdegegnerin an die übrigen Abmachungen des Vertrages, in welchem der Rückzug der Strafanträge vereinbart worden sei, halten werde. Beide Bedingungen seien vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerde- gegnerin habe wiederholt gegen die Vereinbarung verstossen, indem sie ihm das Besuchsrecht des gemeinsamen Sohnes verweigert habe. Zudem habe die Be- schwerdegegnerin die gegen ihn gestellte Strafanzeige nicht vollständig zurück- genommen, da das gegen ihn geführte Verfahren lediglich sistiert worden sei. Seine Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens sei damit hinfällig geworden (Urk. 2).
2. Gemäss Art. 33 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröff- net ist. Der Rückzug des Strafantrags ist endgültig und kann nicht an Bedingun- gen geknüpft werden (BGE 79 IV 97 E. 2; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 33 StGB).
- 4 - Sodann wirkt sich ein allfälliger Willensmangel lediglich dann auf den Rückzug des Strafantrags aus, wenn ein Irrtum durch eine strafbare Täuschung hervorge- rufen wurde (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 33 StGB).
3. Abgesehen davon, dass nach dem Gesagten ein Rückzug des Strafantrags bedingungslos zu erfolgen hat, ist aus der Vereinbarung der Parteien auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Rückzug an solche geknüpft hätte. Vielmehr haben die Parteien am 26. Februar 2019 das Folgende vereinbart (Urk. 13 S. 2): " Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung verpflichten sich die Eltern, alle gegen sie gerichteten Strafanzeigen und sonstigen Mitteilungen an alle Behörden in Finnland und der Schweiz zurückzuziehen." Dass diese Rückzüge nur gelten sollten, sofern die übrigen Abmachungen dieser Vereinbarung eingehalten werden, geht daraus nicht hervor. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin ihre Strafanträge ebenfalls zurückgezogen bzw. den Straf- behörden gegenüber das Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung des Be- schwerdeführers erklärt (vgl. Urk. 8/Dossier 1/11/3). Sie ist der Vereinbarung so- mit nachgekommen. Ihre Desinteressenerklärung hat jedoch eine andere Rechtswirkung, namentlich die Sistierung des Verfahrens gestützt auf Art. 55a StGB, als der Rückzug der Strafanträge durch den Beschwerdeführer. Zudem be- stehen keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer von der Beschwerde- gegnerin dazu gedrängt worden wäre, seine Strafanträge zurückzuziehen. Weiter wurde weder dargetan noch ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer in straf- barer Weise ein Irrtum über den Rückzug seiner Strafanträge hervorgerufen wor- den wäre. Es ist somit von einem gültigen Rückzug der Strafanträge auszugehen, was jedenfalls in Bezug auf die Antragsdelikte des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Entziehung von Minderjährigen (Art. 220 StGB) und einer einmali- gen Tätlichkeit (Art. 126 StGB) die Einstellung des gegen die Beschwerdegegne- rin geführten Strafverfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO zur Folge hat. Dass der Beschwerdegegnerin mehrmalige Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB und somit ein Offizialdelikt vorgeworfen würde, ist weder ersicht-
- 5 - lich noch wurde dies vom Beschwerdeführer dargetan. Somit erweist sich die Be- schwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III.
1. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b–d und § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im überstei- genden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten. Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren.
2. Der vorliegende Beschluss ist der Beschwerdegegnerin mittels Post an ihren Wohnsitz in Finnland zu übermitteln (Art. 16 Abs. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen [ZPII EUeR, SR 0.351.12]). Da die Beschwerdegegnerin der deutschen Sprache unkundig ist, ist der Beschluss zusammen mit einer finnischen Übersetzung zuzustellen (Art. 52 Abs. 2 Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Art. 15 Abs. 3 ZPII EUeR). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskau- tion bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwer- deführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbe- halt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an:
- 6 - − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin unter Beilage der finnischen Übersetzung dieses Entscheids und dem Formular "Hinweis für Zustellungsempfän- ger" (gegen Rückschein) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-2/2018/10041270 (gegen Empfangsbestätigung). sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-2/2018/10041270, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 26. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw S. Breitenstein