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UE190206

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2019-09-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung ei- ner Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender

- 3 - Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., Zürich/St. Gal- len 2017, N 1231; Schmid, StPO Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).

E. 2.1 In ihrer Nichtanhandnahmeverfügung erwägt die Staatsanwaltschaft, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten ehrverletzenden Äusserungen seien offen- sichtlich im Rahmen von Abklärungen/Streitigkeiten betreffend den Umfang der Leistungserbringung der Krankenkasse C._____ an den Beschwerdeführer ge-

- 4 - macht worden. Die Rechnungen seien tatsächlich zweifach bei der Versicherung eingereicht worden und MLaw X._____ sei gebeten worden, den Beschwerdefüh- rer auf die Vorfälle anzusprechen und diese zu erklären. In Anbetracht dieses Kontextes, der konkreten Wortwahl sowie des Umstands, dass das fragliche Schreiben an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichtet gewesen sei, könne diesen Äusserungen kein ehrverletzender Charakter zuge- schrieben werden. Es lägen vielmehr sachbezogene Äusserungen vor (Urk. 3/1 S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die von ihm angezeigten ehrverletzenden Äusserungen im Schreiben an MLaw X._____ seien nicht im gleichen Zusam- menhang von Abklärungen betreffend Leistungserbringungen der Krankenkasse C._____ erfolgt. Der Beschwerdeführer sei vielmehr eines unehrenhaften Verhal- tens beschuldigt worden, ohne dass vorgängig Abklärungen getroffen worden seien. In Anbetracht der konkreten Wortwahl ("Unser System ist diesem Versuch, ei- ne Rechnung zweimal einzureichen, auf die Schliche gekommen"), obwohl der Be- schwerdeführer gar nie eine Rechnung eingereicht habe, könne nicht von einer sachbezogenen Äusserung ausgegangen werden. Die Äusserung habe im Ge- genteil ehrverletzende Qualität, zumal der Beschwerdeführer hohen Wert auf den korrekten Versand der Rechnungen gelegt habe (Urk. 2 Ziff. 4).

E. 3.1 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB setzen in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täter jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Geschützt ist die Ehre. Nach ständiger Rechtsprechung ist da- runter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakter- lich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1, 117 IV 27 E. 2c je mit Hinweisen). Der strafrechtliche Schutz be- schränkt sich damit grundsätzlich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Die Ehre

- 5 - wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Bei- spiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesell- schaftlichen Geltung herabzusetzen, sind demgegenüber nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, sofern die Kritik nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (vgl. BGE 119 IV 44 E. 2a S. 47).

E. 3.2 Im fraglichen Schreiben des Beschwerdegegners an MLaw X._____ nimmt der Beschwerdegegner vorab Bezug auf ein Akteneinsichtsgesuch von MLaw X._____ im Zusammenhang mit der Abrechnung von Massagen des Beschwerde- führers, deren Kostenübernahme die C._____ bestritt. Er führt dazu aus, die C._____ habe den Beschwerdeführer mehrere Male darauf hingewiesen, dass sie keine Rechnungen von Leistungserbringern übernehmen könne, deren Identität ihr nicht bekannt sei. Dies sei bei Herrn E._____ der Fall: Die C._____ wisse nicht, wo dessen Praxis sei, wie er erreicht werden könne und welche Tätigkeiten er genau ausübe. Sodann teilte der Beschwerdegegner mit, es stelle sich ein wei- teres Problem, nämlich dass der Beschwerdeführer Rechnungen doppelt einge- reicht habe. In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdegegner sodann die vorliegend vom Beschwerdeführer beanstandete Äusserung. Der Beschwer- degegner bittet MLaw X._____ schliesslich, den Beschwerdeführer auf diesen Vorfall (gemeint: die doppelt eingereichten Rechnungen) anzusprechen und mit- zuteilen, warum er die Rechnungen bei der D._____ habe stornieren lassen, nachdem die C._____ ihm die Beträge ausgezahlt habe. Dem Schreiben legte der Beschwerdegegner diverse Unterlagen bei, darunter auch eine Verfügung des Friedensrichteramts (Urk. 6/2). Aus diesem Schreiben sowie den aufgelisteten Beilagen geht hervor, dass zwi- schen der C._____ und dem Beschwerdeführer verschiedene Uneinigkeiten in Bezug auf die Übernahme von Gesundheitskosten bestehen und bereits ein Rechtsstreit vor dem Friedensrichter endete. Der Beschwerdeführer lässt sich in

- 6 - entsprechenden Angelegenheiten offenbar von MLaw X._____ bzw. dessen Kanzlei "F._____" vertreten. Wenn nun der Beschwerdegegner in der entsprechenden Korrespondenz mit MLaw X._____ auf eine weitere Unstimmigkeit in Bezug auf die Abrechnung von Gesundheitskosten durch den Beschwerdeführer hinweist und um Klärung bittet, so handelt es sich dabei zweifellos um eine sachbezogene Äusserung. Zwar mu- tet die konkrete Formulierung im vom Beschwerdeführer beanstandeten Satz, man sei dem Versuch, eine Rechnung zweifach einzureichen, "auf die Schliche gekommen", etwas ungeschickt an. Denn dies impliziert auf den ersten Blick, der Beschwerdeführer habe bewusst Rechnungen doppelt eingereicht. Aus dem Ge- samtkontext hingegen geht klar hervor, dass dies lediglich eine Vermutung ist, die sich auf die Tatsache stützt, dass Rechnungen tatsächlich doppelt eingereicht wurden, und dass der Beschwerdegegner um Klärung dieses Sachverhalts bittet. Diese Bitte richtet sich sodann an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welcher in Bezug auf andere Uneinigkeiten bei der Kostenübernahme von Ge- sundheitskosten den Beschwerdeführer vertritt. Unter diesen Umständen ist der fraglichen Äusserung kein ehrverletzender Inhalt zu entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch in seiner Eigenschaft als charakterlich integre Person angegriffen wird. Dadurch wird keine auf den Ruf des Beschwerdeführers als ehrbarer Mensch abzielende um- fassende Geringschätzung zum Ausdruck gebracht.

E. 3.3 Der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt fällt unter keinen Straf- tatbestand, womit eine Anzeige in diesem Punkt aussichtslos ist. Folglich hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht nicht anhand genommen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerde- verfahren indes die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 Ziff. 6). In Anbetracht der

- 7 - finanziellen Situation des Beschwerdeführers, welcher verschuldet ist und eine AHV-/IV-Zusatzrente bezieht (Urk. 3/2), rechtfertigt es sich indes trotz seines Un- terliegens ausnahmsweise, ihm für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auf- zuerlegen (vgl. Art. 425 StPO). Damit erübrigt sich sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-7/2019/10020835, unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel – unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6).
  4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 8 - Zürich, 26. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. A. Murer Mikolásek
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190206-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. A. Murer Mikolásek Beschluss vom 26. September 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Sihl vom 4. Juli 2019, E-7/2019/10020835

- 2 - Erwägungen: I. Am 19. Juni 2019 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB und eventuell Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB (vgl. Urk. 6/1). Er wirft ihm zusammengefasst vor, er habe als Angestellter der C._____ AG (C._____) in einem Schreiben vom 28. März 2019 an MLaw X._____ Folgendes geschrieben: "Herr A._____ hat, nachdem er drei Rechnungen, datiert vom 8. März 2019, von D._____ abrechnen liess, offenbar dieselbe Firma kontaktiert, um ihr mitzuteilen, sie möge diesel- ben Rechnungen stornieren. Stattdessen sollen sie die Rechnungen direkt C._____ zu- stellen. Unser System ist dem Versuch, eine Rechnung zweifach einzureichen, auf die Schliche gekommen." Dieser Vorwurf sei ungerechtfertigt, zumal der Fehler für das mehrfache Einrei- chen der Rechnungen nicht beim Beschwerdeführer liege. Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 6/5 = Urk. 3/1). Gegen diese Verfügung erhob der Be- schwerdeführer am 11. Juli 2019 fristgerecht Beschwerde und beantragt deren Aufhebung (Urk. 2 Ziff. 5). Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die un- entgeltliche Rechtspflege (Ziff. 6). Da sich das Beschwerdeverfahren als spruchreif erweist, ist auf die Einholung ei- ner Vernehmlassung durch die Staatsanwaltschaft zu verzichten (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung ei- ner Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender

- 3 - Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., Zürich/St. Gal- len 2017, N 1231; Schmid, StPO Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). 2. 2.1. In ihrer Nichtanhandnahmeverfügung erwägt die Staatsanwaltschaft, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten ehrverletzenden Äusserungen seien offen- sichtlich im Rahmen von Abklärungen/Streitigkeiten betreffend den Umfang der Leistungserbringung der Krankenkasse C._____ an den Beschwerdeführer ge-

- 4 - macht worden. Die Rechnungen seien tatsächlich zweifach bei der Versicherung eingereicht worden und MLaw X._____ sei gebeten worden, den Beschwerdefüh- rer auf die Vorfälle anzusprechen und diese zu erklären. In Anbetracht dieses Kontextes, der konkreten Wortwahl sowie des Umstands, dass das fragliche Schreiben an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichtet gewesen sei, könne diesen Äusserungen kein ehrverletzender Charakter zuge- schrieben werden. Es lägen vielmehr sachbezogene Äusserungen vor (Urk. 3/1 S. 2). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die von ihm angezeigten ehrverletzenden Äusserungen im Schreiben an MLaw X._____ seien nicht im gleichen Zusam- menhang von Abklärungen betreffend Leistungserbringungen der Krankenkasse C._____ erfolgt. Der Beschwerdeführer sei vielmehr eines unehrenhaften Verhal- tens beschuldigt worden, ohne dass vorgängig Abklärungen getroffen worden seien. In Anbetracht der konkreten Wortwahl ("Unser System ist diesem Versuch, ei- ne Rechnung zweimal einzureichen, auf die Schliche gekommen"), obwohl der Be- schwerdeführer gar nie eine Rechnung eingereicht habe, könne nicht von einer sachbezogenen Äusserung ausgegangen werden. Die Äusserung habe im Ge- genteil ehrverletzende Qualität, zumal der Beschwerdeführer hohen Wert auf den korrekten Versand der Rechnungen gelegt habe (Urk. 2 Ziff. 4). 3. 3.1. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB setzen in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täter jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Geschützt ist die Ehre. Nach ständiger Rechtsprechung ist da- runter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakter- lich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1, 117 IV 27 E. 2c je mit Hinweisen). Der strafrechtliche Schutz be- schränkt sich damit grundsätzlich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Die Ehre

- 5 - wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Bei- spiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesell- schaftlichen Geltung herabzusetzen, sind demgegenüber nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, sofern die Kritik nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (vgl. BGE 119 IV 44 E. 2a S. 47). 3.2. Im fraglichen Schreiben des Beschwerdegegners an MLaw X._____ nimmt der Beschwerdegegner vorab Bezug auf ein Akteneinsichtsgesuch von MLaw X._____ im Zusammenhang mit der Abrechnung von Massagen des Beschwerde- führers, deren Kostenübernahme die C._____ bestritt. Er führt dazu aus, die C._____ habe den Beschwerdeführer mehrere Male darauf hingewiesen, dass sie keine Rechnungen von Leistungserbringern übernehmen könne, deren Identität ihr nicht bekannt sei. Dies sei bei Herrn E._____ der Fall: Die C._____ wisse nicht, wo dessen Praxis sei, wie er erreicht werden könne und welche Tätigkeiten er genau ausübe. Sodann teilte der Beschwerdegegner mit, es stelle sich ein wei- teres Problem, nämlich dass der Beschwerdeführer Rechnungen doppelt einge- reicht habe. In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdegegner sodann die vorliegend vom Beschwerdeführer beanstandete Äusserung. Der Beschwer- degegner bittet MLaw X._____ schliesslich, den Beschwerdeführer auf diesen Vorfall (gemeint: die doppelt eingereichten Rechnungen) anzusprechen und mit- zuteilen, warum er die Rechnungen bei der D._____ habe stornieren lassen, nachdem die C._____ ihm die Beträge ausgezahlt habe. Dem Schreiben legte der Beschwerdegegner diverse Unterlagen bei, darunter auch eine Verfügung des Friedensrichteramts (Urk. 6/2). Aus diesem Schreiben sowie den aufgelisteten Beilagen geht hervor, dass zwi- schen der C._____ und dem Beschwerdeführer verschiedene Uneinigkeiten in Bezug auf die Übernahme von Gesundheitskosten bestehen und bereits ein Rechtsstreit vor dem Friedensrichter endete. Der Beschwerdeführer lässt sich in

- 6 - entsprechenden Angelegenheiten offenbar von MLaw X._____ bzw. dessen Kanzlei "F._____" vertreten. Wenn nun der Beschwerdegegner in der entsprechenden Korrespondenz mit MLaw X._____ auf eine weitere Unstimmigkeit in Bezug auf die Abrechnung von Gesundheitskosten durch den Beschwerdeführer hinweist und um Klärung bittet, so handelt es sich dabei zweifellos um eine sachbezogene Äusserung. Zwar mu- tet die konkrete Formulierung im vom Beschwerdeführer beanstandeten Satz, man sei dem Versuch, eine Rechnung zweifach einzureichen, "auf die Schliche gekommen", etwas ungeschickt an. Denn dies impliziert auf den ersten Blick, der Beschwerdeführer habe bewusst Rechnungen doppelt eingereicht. Aus dem Ge- samtkontext hingegen geht klar hervor, dass dies lediglich eine Vermutung ist, die sich auf die Tatsache stützt, dass Rechnungen tatsächlich doppelt eingereicht wurden, und dass der Beschwerdegegner um Klärung dieses Sachverhalts bittet. Diese Bitte richtet sich sodann an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welcher in Bezug auf andere Uneinigkeiten bei der Kostenübernahme von Ge- sundheitskosten den Beschwerdeführer vertritt. Unter diesen Umständen ist der fraglichen Äusserung kein ehrverletzender Inhalt zu entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch in seiner Eigenschaft als charakterlich integre Person angegriffen wird. Dadurch wird keine auf den Ruf des Beschwerdeführers als ehrbarer Mensch abzielende um- fassende Geringschätzung zum Ausdruck gebracht. 3.3. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt fällt unter keinen Straf- tatbestand, womit eine Anzeige in diesem Punkt aussichtslos ist. Folglich hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht nicht anhand genommen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerde- verfahren indes die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 Ziff. 6). In Anbetracht der

- 7 - finanziellen Situation des Beschwerdeführers, welcher verschuldet ist und eine AHV-/IV-Zusatzrente bezieht (Urk. 3/2), rechtfertigt es sich indes trotz seines Un- terliegens ausnahmsweise, ihm für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auf- zuerlegen (vgl. Art. 425 StPO). Damit erübrigt sich sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-7/2019/10020835, unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel – unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6).

4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 8 - Zürich, 26. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. A. Murer Mikolásek