Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Zürich vom 21. April 2019 soll eine unbekannte Täterschaft den Beschwerdeführer Dr. A._____ übers Internet kontaktiert und ihn in der Folge aufgrund eines angeblichen Vermögensverwaltungsauftrags sowie dem gewonnenen Vertrauen betrügerisch dazu gebracht haben, am 1. März 2019 eine Zahlung über EUR 25'000.– auf ein Konto der B._____ SAS in Frankreich für eine "Maître C._____" und am 24. März 2019 eine zweite Zahlung über EUR 41'000.– an die D._____ (…) auszuführen, um ein vermeintliches Erbe auszulösen (Urk. 11/1). Hiezu erklärte der Beschwerdeführer am 15. April 2019 bei der Polizei, er sei im Februar 2019 von einer Person, die sich "E._____" genannt habe, über Facebook kontaktiert worden. Es sei ein reger Austausch über verschiedene Kanäle entstanden und "E._____" habe ihn schliesslich gebeten, für sie als Vermögensverwalter und eine Art "Vaterersatz" tätig zu werden, weil sie die Alleinerbin von EUR 20 Mio. sei. Er habe mit ihr auch über Skype Kontakt gehabt, vermute aber, dass dies ein eingespielter Film gewesen sei, da sie ihn nicht richtig habe verstehen können. Sie habe ihm eine Anwältin namens "C._____" genannt, welche als Testamentsvollstreckerin amte. Diese Anwältin habe ihn in einem Schreiben aufgefordert, EUR 25'000.– zu überweisen, um das Erbe auszulösen, welchen Betrag er ihr am 1. März 2019 überwiesen habe. Er habe im Internet recherchiert und eine Anwältin namens "C._____" in Frankreich gefunden, welche ihm jedoch am Telefon gesagt habe, dass sie niemanden mit dem Namen E._____ kenne. Die Telefonnummer dieser Anwältin, welche er im Internet ausfindig gemacht habe, sei eine andere gewesen als jene, welche ihm von der unbekannten Täterschaft genannt worden sei. "E._____" sei dann plötzlich in F._____ gewesen und habe EUR 41'000.– benötigt, um EUR 3 Mio. von einem Konto der D._____ in G._____ auszulösen. Daher habe er am
24. März 2019 diesen Betrag an einen "H._____" überwiesen. Dies müsse der
- 3 - Spitzname von "I._____", Bankdirektor der D._____ in G._____, sein (Urk. 11/5 S. 1 f.).
E. 2 Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung in dieser Sache betreffend den Vorwurf des Betrugs nicht an die Hand (Urk. 5 [bzw. Urk. 11/8]). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2019 Beschwerde und ersuchte darum, "die Nichtanhandnahmeverfügung für nichtig zu erklären, gleichzeitig den Fall aber zu sistieren und pendent zu halten" (Urk. 2 S. 2).
E. 3 Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 5. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.– zu leisten (Urk. 7). Diese ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 9). Am 14. Juni 2019 wurden von der Staatsanwaltschaft die Akten der nicht an die Hand genommenen Untersuchung beigezogen (Urk. 10). Von einem Schriftenwechsel wurde abgesehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).
E. 4 Da sich der Beschwerdeführer mit einem Mindestmass an – ihm zumutbarer – Aufmerksamkeit hätte schützen können, liegt keine arglistige Täuschung vor. Eine Strafuntersuchung wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB wurde folglich zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung - 8 - der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010; LS ZH 211.11).
- Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution von Fr. 1'500.– ist daher – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche – im Umfang von Fr. 300.– freizugeben. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.– wird aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.
- Entschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich/Limmat, ad C-9/2019/10014754 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich/Limmat, ad C-9/2019/10014754, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte - 9 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 15. Oktober 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190168-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher Beschluss vom 15. Oktober 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Mai 2019, C-9/2019/10014754
- 2 - Erwägungen: I.
1. Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Zürich vom 21. April 2019 soll eine unbekannte Täterschaft den Beschwerdeführer Dr. A._____ übers Internet kontaktiert und ihn in der Folge aufgrund eines angeblichen Vermögensverwaltungsauftrags sowie dem gewonnenen Vertrauen betrügerisch dazu gebracht haben, am 1. März 2019 eine Zahlung über EUR 25'000.– auf ein Konto der B._____ SAS in Frankreich für eine "Maître C._____" und am 24. März 2019 eine zweite Zahlung über EUR 41'000.– an die D._____ (…) auszuführen, um ein vermeintliches Erbe auszulösen (Urk. 11/1). Hiezu erklärte der Beschwerdeführer am 15. April 2019 bei der Polizei, er sei im Februar 2019 von einer Person, die sich "E._____" genannt habe, über Facebook kontaktiert worden. Es sei ein reger Austausch über verschiedene Kanäle entstanden und "E._____" habe ihn schliesslich gebeten, für sie als Vermögensverwalter und eine Art "Vaterersatz" tätig zu werden, weil sie die Alleinerbin von EUR 20 Mio. sei. Er habe mit ihr auch über Skype Kontakt gehabt, vermute aber, dass dies ein eingespielter Film gewesen sei, da sie ihn nicht richtig habe verstehen können. Sie habe ihm eine Anwältin namens "C._____" genannt, welche als Testamentsvollstreckerin amte. Diese Anwältin habe ihn in einem Schreiben aufgefordert, EUR 25'000.– zu überweisen, um das Erbe auszulösen, welchen Betrag er ihr am 1. März 2019 überwiesen habe. Er habe im Internet recherchiert und eine Anwältin namens "C._____" in Frankreich gefunden, welche ihm jedoch am Telefon gesagt habe, dass sie niemanden mit dem Namen E._____ kenne. Die Telefonnummer dieser Anwältin, welche er im Internet ausfindig gemacht habe, sei eine andere gewesen als jene, welche ihm von der unbekannten Täterschaft genannt worden sei. "E._____" sei dann plötzlich in F._____ gewesen und habe EUR 41'000.– benötigt, um EUR 3 Mio. von einem Konto der D._____ in G._____ auszulösen. Daher habe er am
24. März 2019 diesen Betrag an einen "H._____" überwiesen. Dies müsse der
- 3 - Spitzname von "I._____", Bankdirektor der D._____ in G._____, sein (Urk. 11/5 S. 1 f.).
2. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung in dieser Sache betreffend den Vorwurf des Betrugs nicht an die Hand (Urk. 5 [bzw. Urk. 11/8]). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2019 Beschwerde und ersuchte darum, "die Nichtanhandnahmeverfügung für nichtig zu erklären, gleichzeitig den Fall aber zu sistieren und pendent zu halten" (Urk. 2 S. 2).
3. Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 5. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.– zu leisten (Urk. 7). Diese ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 9). Am 14. Juni 2019 wurden von der Staatsanwaltschaft die Akten der nicht an die Hand genommenen Untersuchung beigezogen (Urk. 10). Von einem Schriftenwechsel wurde abgesehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).
4. Soweit für die Entscheidfindung erforderlich, wird auf die Ausführungen der Parteien in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zufolge Neukonstituierung der Kammer bzw. einer Ferienabwesenheit ergeht dieser Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Soweit einer Person Geschädigtenstellung zukommt und ihr die Konstituierung als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 ff. StPO vor Abschluss des Vorverfahrens nicht möglich war, kann sie dies im Falle einer Nichtanhandnahme der Untersuchung im Beschwerdeverfahren nachholen (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
- 4 - Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 118 N 8; ZR 110 [2011] Nr. 76 Erw. II/1.2 m.H.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ansonsten geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf somit die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an die Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Des Weiteren kann anstelle einer Sistierung eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen, insbesondere dann, wenn der Tatverdacht ungenügend und es unwahrscheinlich ist, die mögliche Täterschaft ermitteln zu können (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1231; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff., Art. 314 N 4a).
- 5 -
3. Wie von der Staatsanwaltschaft erwogen, setzt die Strafbarkeit wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht nur ein Irreführen des Opfers durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen voraus, sondern auch – anders als beispielsweise in Deutschland (vgl. STEFAN MAEDER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 146 N 8) –, dass diese Irreführung arglistig erfolgt. Arglist liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn die irregeführte Person sich nicht mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte schützen können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Unterlässt die geschädigte Person die angesichts der konkreten Umstände und ihren persönlichen Verhältnissen angemessenen, grundlegendsten Vorsichtsregeln, ist Arglist ausgeschlossen und eine Strafbarkeit wegen Betrugs entfällt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 122 IV 197 E. 3d). Hiezu hält die Staatsanwaltschaft mit gutem Grund fest, es sei allgemein bekannt, dass es immer wieder zu betrügerischen Vorfällen im Zusammenhang mit angeblichen Erbschaften komme, wobei die unbekannten Täter mit falschen Personalien im Internet und aus dem Ausland agierten. Ferner verweist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf, der Beschwerdeführer habe eine Zahlung über EUR 25'000.– nach Frankreich und einige Wochen später gar eine zweite Überweisung auf ein anderes Konto getätigt, ohne die angebliche Erbin zu kennen (Urk. 5 S. 2). Dies erscheint gemeinhin leichtsinnig, zumal es sich um namhafte Zahlungen handelt (EUR 25'000.– und EUR 41'000.–), deren Vornahme nähere Abklärungen zur begünstigten Person sowie deren Umfeld und Handlungen erwarten liessen. Der Beschwerdeführer ist zwar 82 Jahre alt, es gibt aber keine Anzeichen dafür, dass er aufgrund seines Alters beeinträchtigt wäre. Im Gegenteil stellte er – sich der möglichen Schauspielerei seines Gegenübers
- 6 - bewusst – anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 15. April 2019 nüchtern fest, er habe viele junge Freundinnen. Als vermögender älterer Herr habe man ja schnell junge Freundinnen (Urk. 11/5 S. 1). Als Vermögensverwalter (vgl. Urk. 11/- 1 S. 1) ist der Beschwerdeführer ferner in finanziellen Angelegenheiten beschlagen. Aktenkundig ist ebenfalls, dass er des Französischen mächtig ist (vgl. seine Korrespondenz in französischer Sprache, Urk. 11/2/9 und 11/6/6-7). Wie sein – offenbar erst Ende März 2019 und somit nach den Zahlungen erfolgtes (Urk. 2 S. 2) – Telefonat mit der von ihm ausfindig gemachten, keine Klientin mit Namen E._____ habenden Maître C._____ zeigt, wäre es für ihn denn auch ein Leichtes gewesen, die Angaben von "E._____" zu überprüfen. Angesichts seiner Erfahrungen und Kenntnisse hätten ihn zudem die von ihm eingereichten Kopien einer angeblich von Maître C._____ verfassten Schuldanerkennung ("Reconnaissance de dettes") vom 25. Februar 2019 (Urk. 11/2/3) und eines Schreibens von "I._____" – vorgeblich, aber leicht nachprüfbar (vgl. Googlesuche: "directeur général D._____") nicht "Directeur général" der D._____ – vom
13. März 2019 (Urk. 11/2/4) misstrauisch machen müssen, die ihm als "Absicherung" für die Zahlungen vorlagen (vgl. Urk. 11/1 S. 3). Die beiden Dokumente weisen inhaltliche Ungereimtheiten auf und wirken unprofessionell, sowohl aufgrund ihres Erscheinungsbildes als auch offensichtlicher Schreib- und Grammatikfehler. So enthält die Schuldanerkennung die Adresse der angeblichen Schuldnerin Maître C._____, nicht aber diejenige des Gläubigers, also des Beschwerdeführers. Desgleichen ist die Bankverbindung der Schuldnerin, nicht aber diejenige des Gläubigers aufgeführt, wobei die Schuldnerin – obwohl vermeintlich Anwältin und Willensvollstreckerin – die Firma und die Adresse ihrer Bank nicht korrekt anzugeben weiss. Genannt wird ausserdem ein Betrag von EUR 23'000.– und nicht EUR 25'000.–, und die Erbschaft wird nicht mit EUR 20 Mio., sondern mit EUR 13 Mio. (in Worten als "treise" statt "treize" wiedergegeben [sic!]) beziffert. "I._____" wiederum, der als "Directeur général" der D._____ für die Geldüberweisung kaum einen Spitznamen verwendet hätte, nennt in seinem Schreiben die J._____, zu welcher Finanzgruppe die D._____ gehört, durchwegs "J'._____". Ferner spricht er von einem Zahlungsauftrag ("Ordre de paiement") an
- 7 - den Beschwerdeführer in der Höhe von EUR 76'000.–, obwohl die Schuldsumme EUR 66'000.– beträgt. Ohne diese einzureichen, beruft sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf diverse Schreiben von "C._____" vom 22. und 23. Februar 2019 (Urk. 2 S. 2). Inwiefern selbige an der Tatsache etwas zu ändern vermöchten, dass die Irreführung einfach zu durchschauen gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer indes nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Für die genannten Daten ist einzig eine E-Mail-Korrespondenz aktenkundig, bei der "C._____ (wie auch "I._____") die gängige Domain "@gmail.com" benutzte (vgl. Urk. 11/2/9 [unter den handschriftlichen Ziffern 3, 6 und 27]). Auf eine besondere Verlässlichkeit dieser E-Mails in Bezug auf deren Absender oder Inhalt deutet nichts hin. Fehl geht der Beschwerdeführer überdies in der Annahme, allfällige Pflichtversäumnisse von Drittpersonen – namentlich der B._____ SAS, die nach Ansicht des Beschwerdeführers die IBAN mit der Empfängeradresse hätte vergleichen müssen (Urk. 2 S. 2) – änderten etwas am Vorwurf, dass er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte schützen können und müssen. Nur wer seine Eigenverantwortung wahrnimmt, darf zufolge Betroffenheit der Gesellschaft auf den Schutz des Strafrechts zählen. Hat die Verantwortungslosigkeit des Getäuschten den Erfolg der Täuschung erst ermöglicht, so ist dieser selbst dafür verantwortlich, sich zivilrechtlich schadlos zu halten (STEFAN MAEDER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a. a. O., Art. 146 N 72).
4. Da sich der Beschwerdeführer mit einem Mindestmass an – ihm zumutbarer – Aufmerksamkeit hätte schützen können, liegt keine arglistige Täuschung vor. Eine Strafuntersuchung wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB wurde folglich zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.
1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung
- 8 - der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010; LS ZH 211.11).
2. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution von Fr. 1'500.– ist daher – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche – im Umfang von Fr. 300.– freizugeben. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.– wird aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.
4. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich/Limmat, ad C-9/2019/10014754 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich/Limmat, ad C-9/2019/10014754, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- 9 -
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 15. Oktober 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. S. Bucher