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UE190165

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2019-10-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 A._____ erstattete am 27. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen drei Mitarbeiter der E._____ AG (nachfolgend: E._____), B._____, C._____ und D._____, resp. gegen die E._____ als Un- ternehmen Strafanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten. Der Anzeigeerstat- ter warf den Beschuldigten vor, über ihn gegenüber dem Rechtsvertreter der E._____, Y._____, wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben. Anwalt Y._____ habe in der Folge gestützt auf diese Angaben in einem Schreiben an den Rechtsvertreter des Anzeigeerstatters behauptet, letzterer habe sei- ner Arbeitgeberin, der E.______, im Vorfeld des Abschlusses einer Verein- barung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses verschwiegen, dass er ein Gesuch um eine IV-Rente gestellt habe, was eine Verletzung der Aufklä- rungspflicht des Arbeitnehmers darstelle. Weiter habe der Anwalt behauptet, der Anzeigeerstatter habe mutmasslich eine absichtliche Täuschung im Sin- ne von Art. 28 OR begangen, weshalb sich die Arbeitgeberin beim Ab- schluss der besagten Vereinbarung in einem Irrtum befunden habe, sie ihre vertraglich übernommene Pflicht zur Zahlung einer BVG-Einlage bestreite und Rückforderungsansprüche stelle. Der Anzeigeerstatter brachte in der Strafanzeige sodann vor, die Beschuldigten resp. die E._____ hätten sich ih- rer vertraglich vereinbarten Pflicht zur Zahlung der BVG-Einlage entzogen, wofür sie ebenfalls zu bestrafen seien (vgl. Urk. 12/1).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft entschied am 14. Mai 2019, dass keine Strafunter- suchung an Hand genommen werde, da kein strafbares Verhalten ersichtlich sei (Urk. 3/2 = Urk. 5).

E. 3 A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob am 23. Mai 2019 bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen B._____, C._____ und D._____ (nachfolgend: Be-

- 3 - schwerdegegner 1-3) resp. gegen die E._____ eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Urk. 2).

E. 4 Der Beschwerdeführer leistete die ihm auferlegte Prozesskaution von CHF 1'500.-- rechtzeitig (vgl. Urk. 8).

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands für das Ge- richt auf CHF 800.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr wird von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im darüber hinausgehenden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuer- statten. Die Beschwerdegegner 1-3 liessen sich nicht vernehmen. Die Zu- sprechung einer Entschädigung fällt demnach ausser Betracht.

- 7 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 800.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Mehrbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − die Beschwerdegegner 1-3 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-5/2019/10014913 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-5/2019/10014913, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12) (gegen Empfangsbe- stätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in - 8 - der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 22. Oktober 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190165-O/U/PFE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 22. Oktober 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See / Oberland vom 14. Mai 2019, B-5/2019/10014913

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ erstattete am 27. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen drei Mitarbeiter der E._____ AG (nachfolgend: E._____), B._____, C._____ und D._____, resp. gegen die E._____ als Un- ternehmen Strafanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten. Der Anzeigeerstat- ter warf den Beschuldigten vor, über ihn gegenüber dem Rechtsvertreter der E._____, Y._____, wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben. Anwalt Y._____ habe in der Folge gestützt auf diese Angaben in einem Schreiben an den Rechtsvertreter des Anzeigeerstatters behauptet, letzterer habe sei- ner Arbeitgeberin, der E.______, im Vorfeld des Abschlusses einer Verein- barung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses verschwiegen, dass er ein Gesuch um eine IV-Rente gestellt habe, was eine Verletzung der Aufklä- rungspflicht des Arbeitnehmers darstelle. Weiter habe der Anwalt behauptet, der Anzeigeerstatter habe mutmasslich eine absichtliche Täuschung im Sin- ne von Art. 28 OR begangen, weshalb sich die Arbeitgeberin beim Ab- schluss der besagten Vereinbarung in einem Irrtum befunden habe, sie ihre vertraglich übernommene Pflicht zur Zahlung einer BVG-Einlage bestreite und Rückforderungsansprüche stelle. Der Anzeigeerstatter brachte in der Strafanzeige sodann vor, die Beschuldigten resp. die E._____ hätten sich ih- rer vertraglich vereinbarten Pflicht zur Zahlung der BVG-Einlage entzogen, wofür sie ebenfalls zu bestrafen seien (vgl. Urk. 12/1).

2. Die Staatsanwaltschaft entschied am 14. Mai 2019, dass keine Strafunter- suchung an Hand genommen werde, da kein strafbares Verhalten ersichtlich sei (Urk. 3/2 = Urk. 5).

3. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob am 23. Mai 2019 bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen B._____, C._____ und D._____ (nachfolgend: Be-

- 3 - schwerdegegner 1-3) resp. gegen die E._____ eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Urk. 2).

4. Der Beschwerdeführer leistete die ihm auferlegte Prozesskaution von CHF 1'500.-- rechtzeitig (vgl. Urk. 8).

5. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 3. Juli 2019 vernehmen mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 11). Die Beschwer- degegner 1-3 reichten keine Beschwerdeantwort ins Recht. Der Beschwer- deführer verzichtete auf eine Replik. II.

1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Verfahrensgegenstand sind einzig die zur Anzeige gebrachten Ehrverlet- zungsdelikte. Die angebliche Verletzung vertraglicher Pflichten, welche der Beschwerdeführer in der Strafanzeige monierte, wird in der Beschwerde- schrift nicht mehr thematisiert.

2. Die Ehrverletzungstatbestände schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein cha- rakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungüns- tiges Licht zu rücken (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II,

4. Aufl. 2019, Vor Art. 173, N. 7 ff. und N. 20 ff.).). Neben der Äusserung von Schimpfwörtern, die unzweideutig als Angriff auf die Ehre verwendet und verstanden werden, gilt namentlich der Vorwurf strafbaren Verhaltens als ehrverletzend (vgl. BGE 118 IV 153 E. 3). Grund-

- 4 - sätzlich kann auch der Vorwurf der absichtlichen Täuschung im Sinne von Art. 28 OR als ehrverletzend qualifiziert werden, da die Äusserung den Vor- wurf eines unehrlichen Verhaltens beinhaltet (BGer, Urteil 6B_127/2019 vom 9.9.19 E. 4.2.2). Davon ausgenommen sind aber Äusserungen einer Prozesspartei für die Er- läuterung ihres Standpunktes in einem Gerichtsverfahren, sofern sich die Ausführungen auf das Notwendige beschränken und sachbezogen sind, Be- hauptungen nicht wider besseres Wissen aufgestellt und blosse Vermutun- gen als solche bezeichnet werden (BGE 116 IV 211 E. 4a). Es handelt sich dabei um einen Anwendungsfall des gesetzlich erlaubten Handelns (Art. 14 StGB). Gleiches muss zwischen Vertragsparteien im Rahmen einer ausser- gerichtlichen Auseinandersetzung gelten. Wäre dem nicht so, würde die Durchsetzung des materiellen Rechts vereitelt und könnten die Parteien ihre Verfahrensrechte nicht ausüben.

3. Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Oktober 2007 bei der E._____ ange- stellt und ab dem 14. November 2014 krankheitshalber arbeitsunfähig (vgl. Urk. 2 S. 3). Am 17. Juni 2015 schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2016 (Urk. 12/8). Darin verpflichtete sich die Arbeitgeberin, dem Beschwerdeführer zur Ausfinanzie- rung der durch die vorzeitige Pensionierung entstandenen Vorsorgelücke ei- ne einmalige Einlage in der Höhe von CHF 161'000.-- auf sein Konto bei der Personalvorsorgestiftung zu entrichten (Urk. 12/8). Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Arbeitgeberin kam es in der Folge zu einer mehrjährigen zivilrechtlichen Auseinandersetzung über aus- stehende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. Urk. 12/18). Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 teilte der von der E._____ beauftragte Anwalt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass seine Klientin in der Zwischenzeit Kenntnis davon erhalten habe, dass der Beschwerde- führer im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits seit längerer Zeit ein Gesuch um IV-

- 5 - Leistungen gestellt gehabt habe. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend per 1. November 2015 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden. Weiter äusserte sich der Anwalt von E._____ dahingehend, dass der Beschwerde- führer verpflichtet gewesen wäre, die Arbeitgeberin im Vorfeld des Ab- schlusses der Auflösungsvereinbarung über diesen Umstand aufzuklären. E._____ berufe sich auf einen Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 23 f. OR bzw. auf absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR bezüglich der auf der Grundlage der altersbedingten vorzeitigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit berechneten Einlage auf das Vorsorgekonto des Beschwerdeführers (Urk. 12/2). Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 wies der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers den Anwalt von E._____ unter Beilage von Unterlagen zum Beweis seiner Ausführungen darauf hin, dass die Arbeitgeberin im Zeitpunkt des Abschlusses des Auflösungsvertrages Kenntnis von der IV-Anmeldung des Beschwerdeführers gehabt habe und sich nicht in einem Irrtum befun- den habe. Die E._____ habe ihren Anwalt falsch instruiert. Der Vorwurf der absichtlichen Täuschung sei wider besseres Wissen erhoben worden. Man erwarte seitens der E._____ eine Entschuldigung, andernfalls strafrechtliche Schritte vorbehalten würden (Urk. 12/12). Mit Schreiben vom 19. März 2019 teilte der Anwalt von E._____ mit, dass ih- re für den Fall zuständigen Mitarbeiter tatsächlich keine Kenntnis von der IV- Anmeldung gehabt hätten. Jedoch ergebe sich aus den Unterlagen, dass die Care Managerin von E._____ Kenntnis vom IV-Gesuch gehabt habe, was seiner Mandantin anzurechnen sei. Entsprechend halte die E._____ nicht länger an der Anfechtung der Auflösungsvereinbarung infolge Willensmän- geln fest. Die vereinbarte BVG-Leistung werde demnach nebst Zins dem Konto des Beschwerdeführers bei der Personalvorsorgestiftung der E._____ gutgeschrieben (Urk. 12/14).

4. Bei dieser Sach- und Beweislage liegt offensichtlich kein Ehrverletzungsde- likt vor. Erstens erfolgte die Äusserung des Anwalts von E.______ im Zu- sammenhang einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung. Die E._____

- 6 - resp. ihr Anwalt durften sich auf einen Willensmangel infolge absichtlicher Täuschung gemäss Art. 28 OR berufen. Wie die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung zutreffend ausführte, spielt eine allfällige Verletzung von Aufklärungspflichten in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung eine Rolle (Urk. 11 S. 3). Die Ausführungen des Anwalts von E._____ gehörten demnach zur Sache. Der Anwalt äusserte sich nur gegenüber dem Rechts- vertreter des Beschwerdeführers. Das Schreiben vom 6. Februar 2019 rich- tete sich nicht auch an Drittpersonen. Der Vorwurf der absichtlichen Täu- schung beschränkte sich auf das juristisch Notwendige zur Anfechtung des Vertrags und enthielt darüber hinaus keine ehrrührigen Behauptungen. Hin- zu kommt, dass die Äusserungen offensichtlich nicht wider besseres Wis- sen, sondern einzig in der Absicht erfolgten, den Standpunkt von E._____ in der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung darzulegen. Im Antwortschreiben ihres Anwalts vom 19. März 2019 rechnete sich die E._____ das fehlende Wissen der IV-Anmeldung ohne Weiteres an und bekundete auch ihre Be- reitschaft, die vertraglich vereinbarte BVG-Leistung nebst Zins in vollem Um- fang auszurichten. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht entschieden, dass mangels Tatbestandserfüllung kein Strafverfahren einzuleiten sei.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands für das Ge- richt auf CHF 800.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr wird von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im darüber hinausgehenden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuer- statten. Die Beschwerdegegner 1-3 liessen sich nicht vernehmen. Die Zu- sprechung einer Entschädigung fällt demnach ausser Betracht.

- 7 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 800.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Mehrbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − die Beschwerdegegner 1-3 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-5/2019/10014913 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-5/2019/10014913, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12) (gegen Empfangsbe- stätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in

- 8 - der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 22. Oktober 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder