Sachverhalt
mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Liegt beispielsweise bei Antragsdelikten kein rechtzei- tig gestellter Strafantrag vor, fehlt es an einer notwendigen (positiven) Prozess- voraussetzung. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Si- cherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. H. und OMLIN, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 310 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2018 als Beilage zu seiner Strafanzeige Übersetzungen der inkriminierten Webseiten habe einreichen lassen. Als Druckdatum dieser Beilagen sei der 10. Dezember 2017 aufgeführt. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt, mithin mehr als vier Monate vor der Anzeigeerstattung, Kenntnis von der Täterschaft gehabt habe. Damit habe er die in Art. 31 StGB sta-
- 5 - tuierte Strafantragsfrist nicht eingehalten. Aus diesem Grund seien die Vorausset- zungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben (vgl. Urk. 3 S. 1). 3. Dem liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegenhalten, dass das Druckdatum vom 10. Dezember 2017, auf welches sich die Staatsanwaltschaft beziehe, zwar korrekt wiedergegeben worden sei. Dieser Ausdruck sei indes nicht durch ihn selbst, sondern vielmehr durch seine Ehefrau gemacht worden, welche ihn erst viel später, nämlich in der ersten Februarwoche 2018, darüber informiert habe. Es müsse ihm daher Gelegenheit gegeben werden, die Einhaltung der Strafantragsfrist zu beweisen. Die Staatsanwaltschaft könne nicht einfach davon ausgehen, dass er die Frist verpasst habe (vgl. Urk. 12 S. 3). 4. 4.1 Bei den Straftatbeständen der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und der Verleumdung nach Art. 174 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Ent- sprechend setzt deren strafrechtliche Verfolgung in prozessualer Hinsicht zwin- gend das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags voraus. Das Fehlen eines solchen steht der Einleitung einer Strafuntersuchung entgegen (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO). 4.2 Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Mona- ten. Die Frist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat bekannt sind. Hierbei ist eine sichere, zuverlässige Kenntnis erforderlich, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (vgl. BGE 142 IV 129 E. 4.3
m. H., übersetzt in Pra 105 (2016) Nr. 84, und Urteil des Bundesgerichts 6B_5/- 2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.1 m. H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung gilt die Strafantragsfrist im Zweifel als eingehalten, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter be- reits früher bekannt waren (vgl. BGE 97 I 769 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 2.3.3 und 6B_867/2009 vom 3. De- zember 2009 E. 2.5). Das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags ist stets von Amtes wegen zu prüfen, da es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt (RIE- DO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 39 zu Art. 31 StGB).
- 6 - 5. 5.1 Der Beschwerdeführer liess – wie bereits ausgeführt – mit Eingabe vom
4. April 2018 beanzeigen, dass er auf verschiedenen Webseiten der Internetdo- main "http://www.C._____.net", deren Betreiber gemäss Impressum der Be- schwerdegegner 1 sei, mit Kriegsverbrechen in Verbindung gesetzt werde (vgl. Urk. 18/1/2 S. 3 f. und Urk. 18/1/6 S. 2 f.). Soweit der Beschwerdeführer hiervon nicht vor dem 4. Januar 2018 Kenntnis erlangte, wäre die in Art. 31 StGB statuier- te Frist mit seiner Eingabe vom 4. April 2018 gewahrt. Der Beschwerdeführer liess, nachdem er bei seiner Strafanzeigeerstattung ledig- lich nicht übersetzte Ausdrucke der beanzeigten Äusserungen einreichen liess, mit Eingabe vom 30. April 2018 vorbringen, dass er die inkriminierten Passagen der fraglichen Webseiteninhalte nunmehr übersetzt habe. Diese Übersetzungen liess er sodann einreichen, wobei diese jeweils an die Webseitenausdrucke in Originalsprache angeheftet waren und die übersetzten Ausführungen mit Leucht- stift hervorgehoben wurden (vgl. Urk. 18/1/6 S. 3 und Urk. 18/1/7/1-3). Auf sämtli- chen Seiten dieser Webseitenausdrucke in Originalsprache ist jeweils oben links der 10. Dezember 2017 vermerkt (vgl. Urk. 18/1/7/2-4; jeweils ab S. 2). Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass es sich hierbei um das Druckdatum dieser Dokumente handle (vgl. Urk. 3 S. 1), was der Beschwerdeführer im vorlie- genden Beschwerdeverfahren auch ausdrücklich bestätigte (vgl. Urk. 12 S. 3). Er brachte indes vor, dass nicht er, sondern seine Ehefrau die fraglichen Webseiten- inhalte ausgedruckt und ihn erst anfangs Februar 2018 darüber informiert habe (vgl. Urk. 12 S. 3). Diese neu vorgebrachte Sachdarstellung erscheint jedoch lebensfremd und ver- mag nicht zu überzeugen. So ist vorab zu berücksichtigen, dass der Beschwerde- führer bei seiner Strafanzeigeerstattung am 4. April 2018 in keiner Weise durch seinen Vertreter dartun liess, dass er durch seine Ehefrau vom beanzeigten Sachverhalt erfahren habe (vgl. Urk. 18/1/2). Derartiges liess er nicht einmal in seiner Eingabe vom 30. April 2018 durch seinen Vertreter erwähnen, obschon er insofern auf die eingereichten Webseitenausdrucke mit Druckdatum vom
10. Dezember 2017 Bezug nehmen liess, als er ausführen liess, diese zwischen-
- 7 - zeitlich selbst übersetzt zu haben (vgl. Urk. 18/1/6 S. 3). Erst nachdem die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an Hand nahm und dies mit der ver- passten Strafantragsfrist begründete, präsentierte er diese neue Sachdarstellung. Bereits aus diesem Grund vermag seine Behauptung, wonach seine Ehefrau ihn erst anfangs Februar 2018 über die fraglichen Webseiteninhalte unterrichtet ha- ben soll, nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Gründe nannte (vgl. Urk. 12) bzw. nennen liess (vgl. Urk. 14), weshalb seine Ehefrau beinahe zwei Monate zu- gewartet haben soll, um ihm die fraglichen Ausdrucke vom 10. Dezember 2017 zu übergeben. Angesichts der familiären Verbindung und der schwerwiegenden Vorwürfe, welche auf den Webseiten der Domain "http://www.C._____.net" gegen den Beschwerdeführer erhoben worden sein sollen, erscheint es daher geradezu lebensfremd anzunehmen, dass seine Ehefrau ihm derart lange nichts gesagt ha- ben soll. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemäss dem von ihm eingereichten Schreiben des Amtes für Zusatzleis- tungen zur AHV/IV der Stadt Zürich über die gleiche Wohnadresse verfügen (vgl. Urk. 15/2). Soweit der Beschwerdeführer geltend machen liess, dass die gegenständliche Ehrverletzung aufgrund ihrer Aufschaltung im Internet noch andauere (vgl. Urk. 14 S. 2), mithin als Dauerdelikt zu behandeln sei, ist dies unzutreffend. Ein Dauerde- likt liegt nur dann vor, wenn die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustands oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.2 und BGE 131 IV 83 E. 2.1.2). Allein der Umstand, dass der deliktische Erfolg über eine gewisse Dauer anhält, genügt dagegen nicht für die Annahme ei- nes Dauerdelikts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 m. H.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellen Ehrverlet- zungen keine Dauerdelikte dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom
14. November 2018 E. 4.3 f. m. H.). Das tatbestandsmässige Verhalten des Tä- ters erschöpft sich in der ehrenrührigen Äusserung. Erfolgt die Äusserung durch Veröffentlichung in einem Medium, wie beispielsweise in einer Zeitschrift oder auf einer Homepage im Internet, kann sie unter Umständen noch während langer Zeit
- 8 - zur Kenntnis genommen werden, ohne dass der Täter hierzu etwas beitragen müsste. Mit der Veröffentlichung der Äusserung (bzw. deren Kenntnisnahme) sind diese Delikte vollendet. Das strafrechtlich relevante Unrecht liegt allein in der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustands. Das Handeln des Täters ist zeitlich beschränkt, lediglich der unrechtmässige Zustand dauert noch fort. Dementspre- chend handelt es sich bei den Ehrverletzungsdelikten um sog. Zustandsdelikte (vgl. BGE 93 IV 93 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 m. H.). Für diese gilt die normale Regelung von Art. 31 StGB, wonach die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Tat und Täter bekannt sind. Nach dem Gesagten liegen daher ohne Weiteres ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache Tat und Täter bereits vor dem 4. Januar 2018 bekannt waren, womit sein Strafantrag vom 4. April 2018 als verspätet zu erachten ist. Daran würde auch eine Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen. Angesichts des familiären Nähe- verhältnisses und des Umstands, wonach sich der Beschwerdeführer über die behaupteten Gründe und Umstände der Übergabe der fraglichen Webseitenaus- drucke anfangs Februar 2018 in keiner Weise äusserte, käme einer entsprechen- den Zeugenaussage seiner Ehefrau ohnehin kaum Beweiswert zu und vermöchte damit auch die erheblichen Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Strafantrags nicht zu zerstreuen. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dass die Staats- anwaltschaft weisungswidrig 90 Tage nach Eingang der Strafanzeige kein Verfah- ren eröffnet und damit sein rechtliches Gehör verletzt habe, da ihm die Einstellung des Verfahrens nicht angezeigt worden sei (vgl. Urk. 12 S. 3 f.), ist dies unzutref- fend. Zwar wird in den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich für das Vorverfahren festgehalten, dass eine Eröffnungsverfügung dann nicht notwendig sei, wenn innert 90 Tagen seit Eingang des Verfahrens eine Nichtan- handnahme oder ein Strafbefehl ohne vorgängig getätigte Untersuchungshand- lungen der Staatsanwaltschaft erlassen werde (Weisungen der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren [WOSTA], Stand 18. September
- 9 - 2019, Ziff. 12.6.1.). Hierbei handelt es sich allerdings um eine verwaltungsinterne Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft, aus welcher der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Eine gesetzliche Vorgabe, welche für den Ab- schluss eines Strafverfahrens mittels Nichtanhandnahme eine zeitliche Limite von 90 Tagen vorsieht, besteht jedenfalls nicht. Ob eine Strafuntersuchung gegebe- nenfalls mit einer Nichtanhandnahme oder einer Einstellung abgeschlossen wer- den darf, hängt sodann grundsätzlich nicht von deren Zeitdauer, sondern vielmehr davon ab, ob das Strafverfahren nach Art. 309 StPO eröffnet wurde. Dies ist vor- liegend nicht der Fall, weshalb das Strafverfahren richtigerweise mittels Nichtan- handnahmeverfügung abgeschlossen wurde. Die Staatsanwaltschaft war daher auch nicht verpflichtet, den Abschluss des Verfahrens im Sinne von Art. 318 StPO anzuzeigen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersu- chung betreffend die gegen den Beschwerdegegner 1 erhobenen Vorwürfe zu Recht nicht an Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich damit als un- begründet und ist folglich abzuweisen. II.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess mit Eingabe vom 4. April 2018 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen B._____ (nachfolgend: Beschwer- degegner 1) und / oder eine unbekannte Täterschaft wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung Strafanzeige bzw. -antrag erstatten (Urk. 18/1/2). Darin legt der Be- schwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen zur Last, dass dieser gemäss einer Deklaration bzw. dem Impressum die Internetdomain "http://- www.C._____.net" betreibe, auf welcher über verschiedene Webseiten hinweg ausgeführt werde, dass er – der Beschwerdeführer – im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Sri Lanka in die Ermordung von hunderten von Personen involviert sei und eine brutale Schlägergruppe in D._____ [Ort] führe (vgl. Urk. 18/1/2 S. 3 f.). Zur Dokumentation dieser Vorwürfe liess der Beschwerdeführer nicht übersetzte Ausdrucke dieser Webseiteninhalte einreichen (Urk. 18/1/4). Mit Eingabe vom 30. April 2018 liess der Beschwerdeführer sodann die von ihm selbst vorgenommenen Übersetzungen der inkriminierten Passagen der Staats- anwaltschaft übermitteln (vgl. Urk. 18/1/6 S. 3 und Urk. 18/1/7/2–4).
E. 2 Am 22. März 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft in dieser Sache die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 3 = Urk. 18/1/14). Diese Verfügung wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, am 1. April 2019 zugestellt (Urk. 18/1/16 und Urk. 19).
E. 3 Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2019 bei der hiesi- gen Kammer rechtzeitig Beschwerde erheben. Mit der gleichen Eingabe liess er überdies gegen eine weitere (vorliegend nicht interessierende) Nichtanhandnah- meverfügung in einer anderen Angelegenheit Beschwerde führen (vgl. Urk. 2), die in einem separaten Verfahren behandelt wird. Mit Schreiben vom 15. April 2019
- 3 - zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ an, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete (vgl. Urk. 5). Mit Verfügung vom 25. April 2019 wurde dem Be- schwerdeführer eine Nachfrist angesetzt, um eine separate Beschwerdeschrift einzureichen, welche sich lediglich zur Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 äussere, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetre- ten werde. Unter der gleichen Androhung wurde ihm überdies aufgegeben, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozess- kaution von einstweilen Fr. 1'500.– zu leisten (Urk. 7). Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer persönlich innert Frist eine verbesserte Beschwerdeschrift ein und beantragte (Urk. 12 S. 2): "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. März 2019 B-4/2018/10011725 aufzuhe- ben und es sei die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu verpflich- ten, ein Verfahren gegen B._____ zu eröffnen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 zeigte Fürsprecher X1._____ an, dass er nunmehr die Interessen des Beschwerdeführers vertrete und stellte in dessen Namen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 14).
E. 4 Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann vorliegend auf das Einholen von Stel- lungnahmen verzichtet werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).
E. 4.1 Bei den Straftatbeständen der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und der Verleumdung nach Art. 174 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Ent- sprechend setzt deren strafrechtliche Verfolgung in prozessualer Hinsicht zwin- gend das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags voraus. Das Fehlen eines solchen steht der Einleitung einer Strafuntersuchung entgegen (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO).
E. 4.2 Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Mona- ten. Die Frist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat bekannt sind. Hierbei ist eine sichere, zuverlässige Kenntnis erforderlich, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (vgl. BGE 142 IV 129 E. 4.3
m. H., übersetzt in Pra 105 (2016) Nr. 84, und Urteil des Bundesgerichts 6B_5/- 2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.1 m. H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung gilt die Strafantragsfrist im Zweifel als eingehalten, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter be- reits früher bekannt waren (vgl. BGE 97 I 769 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 2.3.3 und 6B_867/2009 vom 3. De- zember 2009 E. 2.5). Das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags ist stets von Amtes wegen zu prüfen, da es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt (RIE- DO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 39 zu Art. 31 StGB).
- 6 -
E. 5 Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht dieser Beschluss in teilweise ande- rer Besetzung als den Parteien angekündigt (vgl. Urk. 7).
- 4 - II. 1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem straf- prozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Liegt beispielsweise bei Antragsdelikten kein rechtzei- tig gestellter Strafantrag vor, fehlt es an einer notwendigen (positiven) Prozess- voraussetzung. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Si- cherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. H. und OMLIN, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 310 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2018 als Beilage zu seiner Strafanzeige Übersetzungen der inkriminierten Webseiten habe einreichen lassen. Als Druckdatum dieser Beilagen sei der 10. Dezember 2017 aufgeführt. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt, mithin mehr als vier Monate vor der Anzeigeerstattung, Kenntnis von der Täterschaft gehabt habe. Damit habe er die in Art. 31 StGB sta-
- 5 - tuierte Strafantragsfrist nicht eingehalten. Aus diesem Grund seien die Vorausset- zungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben (vgl. Urk. 3 S. 1). 3. Dem liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegenhalten, dass das Druckdatum vom 10. Dezember 2017, auf welches sich die Staatsanwaltschaft beziehe, zwar korrekt wiedergegeben worden sei. Dieser Ausdruck sei indes nicht durch ihn selbst, sondern vielmehr durch seine Ehefrau gemacht worden, welche ihn erst viel später, nämlich in der ersten Februarwoche 2018, darüber informiert habe. Es müsse ihm daher Gelegenheit gegeben werden, die Einhaltung der Strafantragsfrist zu beweisen. Die Staatsanwaltschaft könne nicht einfach davon ausgehen, dass er die Frist verpasst habe (vgl. Urk. 12 S. 3). 4.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer liess – wie bereits ausgeführt – mit Eingabe vom
4. April 2018 beanzeigen, dass er auf verschiedenen Webseiten der Internetdo- main "http://www.C._____.net", deren Betreiber gemäss Impressum der Be- schwerdegegner 1 sei, mit Kriegsverbrechen in Verbindung gesetzt werde (vgl. Urk. 18/1/2 S. 3 f. und Urk. 18/1/6 S. 2 f.). Soweit der Beschwerdeführer hiervon nicht vor dem 4. Januar 2018 Kenntnis erlangte, wäre die in Art. 31 StGB statuier- te Frist mit seiner Eingabe vom 4. April 2018 gewahrt. Der Beschwerdeführer liess, nachdem er bei seiner Strafanzeigeerstattung ledig- lich nicht übersetzte Ausdrucke der beanzeigten Äusserungen einreichen liess, mit Eingabe vom 30. April 2018 vorbringen, dass er die inkriminierten Passagen der fraglichen Webseiteninhalte nunmehr übersetzt habe. Diese Übersetzungen liess er sodann einreichen, wobei diese jeweils an die Webseitenausdrucke in Originalsprache angeheftet waren und die übersetzten Ausführungen mit Leucht- stift hervorgehoben wurden (vgl. Urk. 18/1/6 S. 3 und Urk. 18/1/7/1-3). Auf sämtli- chen Seiten dieser Webseitenausdrucke in Originalsprache ist jeweils oben links der 10. Dezember 2017 vermerkt (vgl. Urk. 18/1/7/2-4; jeweils ab S. 2). Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass es sich hierbei um das Druckdatum dieser Dokumente handle (vgl. Urk. 3 S. 1), was der Beschwerdeführer im vorlie- genden Beschwerdeverfahren auch ausdrücklich bestätigte (vgl. Urk. 12 S. 3). Er brachte indes vor, dass nicht er, sondern seine Ehefrau die fraglichen Webseiten- inhalte ausgedruckt und ihn erst anfangs Februar 2018 darüber informiert habe (vgl. Urk. 12 S. 3). Diese neu vorgebrachte Sachdarstellung erscheint jedoch lebensfremd und ver- mag nicht zu überzeugen. So ist vorab zu berücksichtigen, dass der Beschwerde- führer bei seiner Strafanzeigeerstattung am 4. April 2018 in keiner Weise durch seinen Vertreter dartun liess, dass er durch seine Ehefrau vom beanzeigten Sachverhalt erfahren habe (vgl. Urk. 18/1/2). Derartiges liess er nicht einmal in seiner Eingabe vom 30. April 2018 durch seinen Vertreter erwähnen, obschon er insofern auf die eingereichten Webseitenausdrucke mit Druckdatum vom
E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dass die Staats- anwaltschaft weisungswidrig 90 Tage nach Eingang der Strafanzeige kein Verfah- ren eröffnet und damit sein rechtliches Gehör verletzt habe, da ihm die Einstellung des Verfahrens nicht angezeigt worden sei (vgl. Urk. 12 S. 3 f.), ist dies unzutref- fend. Zwar wird in den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich für das Vorverfahren festgehalten, dass eine Eröffnungsverfügung dann nicht notwendig sei, wenn innert 90 Tagen seit Eingang des Verfahrens eine Nichtan- handnahme oder ein Strafbefehl ohne vorgängig getätigte Untersuchungshand- lungen der Staatsanwaltschaft erlassen werde (Weisungen der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren [WOSTA], Stand 18. September
- 9 - 2019, Ziff. 12.6.1.). Hierbei handelt es sich allerdings um eine verwaltungsinterne Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft, aus welcher der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Eine gesetzliche Vorgabe, welche für den Ab- schluss eines Strafverfahrens mittels Nichtanhandnahme eine zeitliche Limite von 90 Tagen vorsieht, besteht jedenfalls nicht. Ob eine Strafuntersuchung gegebe- nenfalls mit einer Nichtanhandnahme oder einer Einstellung abgeschlossen wer- den darf, hängt sodann grundsätzlich nicht von deren Zeitdauer, sondern vielmehr davon ab, ob das Strafverfahren nach Art. 309 StPO eröffnet wurde. Dies ist vor- liegend nicht der Fall, weshalb das Strafverfahren richtigerweise mittels Nichtan- handnahmeverfügung abgeschlossen wurde. Die Staatsanwaltschaft war daher auch nicht verpflichtet, den Abschluss des Verfahrens im Sinne von Art. 318 StPO anzuzeigen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersu- chung betreffend die gegen den Beschwerdegegner 1 erhobenen Vorwürfe zu Recht nicht an Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich damit als un- begründet und ist folglich abzuweisen. II.
E. 10 Dezember 2017 Bezug nehmen liess, als er ausführen liess, diese zwischen-
- 7 - zeitlich selbst übersetzt zu haben (vgl. Urk. 18/1/6 S. 3). Erst nachdem die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an Hand nahm und dies mit der ver- passten Strafantragsfrist begründete, präsentierte er diese neue Sachdarstellung. Bereits aus diesem Grund vermag seine Behauptung, wonach seine Ehefrau ihn erst anfangs Februar 2018 über die fraglichen Webseiteninhalte unterrichtet ha- ben soll, nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Gründe nannte (vgl. Urk. 12) bzw. nennen liess (vgl. Urk. 14), weshalb seine Ehefrau beinahe zwei Monate zu- gewartet haben soll, um ihm die fraglichen Ausdrucke vom 10. Dezember 2017 zu übergeben. Angesichts der familiären Verbindung und der schwerwiegenden Vorwürfe, welche auf den Webseiten der Domain "http://www.C._____.net" gegen den Beschwerdeführer erhoben worden sein sollen, erscheint es daher geradezu lebensfremd anzunehmen, dass seine Ehefrau ihm derart lange nichts gesagt ha- ben soll. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemäss dem von ihm eingereichten Schreiben des Amtes für Zusatzleis- tungen zur AHV/IV der Stadt Zürich über die gleiche Wohnadresse verfügen (vgl. Urk. 15/2). Soweit der Beschwerdeführer geltend machen liess, dass die gegenständliche Ehrverletzung aufgrund ihrer Aufschaltung im Internet noch andauere (vgl. Urk. 14 S. 2), mithin als Dauerdelikt zu behandeln sei, ist dies unzutreffend. Ein Dauerde- likt liegt nur dann vor, wenn die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustands oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.2 und BGE 131 IV 83 E. 2.1.2). Allein der Umstand, dass der deliktische Erfolg über eine gewisse Dauer anhält, genügt dagegen nicht für die Annahme ei- nes Dauerdelikts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 m. H.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellen Ehrverlet- zungen keine Dauerdelikte dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom
E. 14 November 2018 E. 4.3 f. m. H.). Das tatbestandsmässige Verhalten des Tä- ters erschöpft sich in der ehrenrührigen Äusserung. Erfolgt die Äusserung durch Veröffentlichung in einem Medium, wie beispielsweise in einer Zeitschrift oder auf einer Homepage im Internet, kann sie unter Umständen noch während langer Zeit
- 8 - zur Kenntnis genommen werden, ohne dass der Täter hierzu etwas beitragen müsste. Mit der Veröffentlichung der Äusserung (bzw. deren Kenntnisnahme) sind diese Delikte vollendet. Das strafrechtlich relevante Unrecht liegt allein in der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustands. Das Handeln des Täters ist zeitlich beschränkt, lediglich der unrechtmässige Zustand dauert noch fort. Dementspre- chend handelt es sich bei den Ehrverletzungsdelikten um sog. Zustandsdelikte (vgl. BGE 93 IV 93 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 m. H.). Für diese gilt die normale Regelung von Art. 31 StGB, wonach die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Tat und Täter bekannt sind. Nach dem Gesagten liegen daher ohne Weiteres ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache Tat und Täter bereits vor dem 4. Januar 2018 bekannt waren, womit sein Strafantrag vom 4. April 2018 als verspätet zu erachten ist. Daran würde auch eine Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen. Angesichts des familiären Nähe- verhältnisses und des Umstands, wonach sich der Beschwerdeführer über die behaupteten Gründe und Umstände der Übergabe der fraglichen Webseitenaus- drucke anfangs Februar 2018 in keiner Weise äusserte, käme einer entsprechen- den Zeugenaussage seiner Ehefrau ohnehin kaum Beweiswert zu und vermöchte damit auch die erheblichen Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Strafantrags nicht zu zerstreuen.
Dispositiv
- 1.1 Der Beschwerdeführer liess ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen (Urk. 14). Aus den vorstehenden Erwägungen (E. II) ergibt sich, dass die Beschwerde von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich abzuweisen. 1.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und unter Be- rücksichtigung der glaubhaft geltend gemachten knappen finanziellen Verhältnis- se des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 14 und Urk. 15/2; Art. 425 StPO) auf Fr. 400.– festzusetzen. - 10 -
- Der Beschwerdegegner 1 wurde im vorliegenden Verfahren nicht zur Stellung- nahme aufgefordert; er hat sich mithin nicht zur Beschwerde geäussert. Mangels erheblicher Umtriebe ist ihm für das Beschwerdeverfahren daher keine Entschä- digung zuzusprechen. Es wird vorab verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: − Fürsprecher X1._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, durch Publikation im Amtsblatt − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-4/2018/10011725 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-4/2018/10011725, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18; gegen Empfangs- bestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). - 11 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190110-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Moav Verfügung und Beschluss vom 3. Februar 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher X1._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 22. März 2019, B-4/2018/10011725
- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess mit Eingabe vom 4. April 2018 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen B._____ (nachfolgend: Beschwer- degegner 1) und / oder eine unbekannte Täterschaft wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung Strafanzeige bzw. -antrag erstatten (Urk. 18/1/2). Darin legt der Be- schwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen zur Last, dass dieser gemäss einer Deklaration bzw. dem Impressum die Internetdomain "http://- www.C._____.net" betreibe, auf welcher über verschiedene Webseiten hinweg ausgeführt werde, dass er – der Beschwerdeführer – im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Sri Lanka in die Ermordung von hunderten von Personen involviert sei und eine brutale Schlägergruppe in D._____ [Ort] führe (vgl. Urk. 18/1/2 S. 3 f.). Zur Dokumentation dieser Vorwürfe liess der Beschwerdeführer nicht übersetzte Ausdrucke dieser Webseiteninhalte einreichen (Urk. 18/1/4). Mit Eingabe vom 30. April 2018 liess der Beschwerdeführer sodann die von ihm selbst vorgenommenen Übersetzungen der inkriminierten Passagen der Staats- anwaltschaft übermitteln (vgl. Urk. 18/1/6 S. 3 und Urk. 18/1/7/2–4). 2. Am 22. März 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft in dieser Sache die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 3 = Urk. 18/1/14). Diese Verfügung wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, am 1. April 2019 zugestellt (Urk. 18/1/16 und Urk. 19). 3. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2019 bei der hiesi- gen Kammer rechtzeitig Beschwerde erheben. Mit der gleichen Eingabe liess er überdies gegen eine weitere (vorliegend nicht interessierende) Nichtanhandnah- meverfügung in einer anderen Angelegenheit Beschwerde führen (vgl. Urk. 2), die in einem separaten Verfahren behandelt wird. Mit Schreiben vom 15. April 2019
- 3 - zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ an, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete (vgl. Urk. 5). Mit Verfügung vom 25. April 2019 wurde dem Be- schwerdeführer eine Nachfrist angesetzt, um eine separate Beschwerdeschrift einzureichen, welche sich lediglich zur Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 äussere, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetre- ten werde. Unter der gleichen Androhung wurde ihm überdies aufgegeben, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozess- kaution von einstweilen Fr. 1'500.– zu leisten (Urk. 7). Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer persönlich innert Frist eine verbesserte Beschwerdeschrift ein und beantragte (Urk. 12 S. 2): "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. März 2019 B-4/2018/10011725 aufzuhe- ben und es sei die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu verpflich- ten, ein Verfahren gegen B._____ zu eröffnen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 zeigte Fürsprecher X1._____ an, dass er nunmehr die Interessen des Beschwerdeführers vertrete und stellte in dessen Namen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 14). 4. Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann vorliegend auf das Einholen von Stel- lungnahmen verzichtet werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). 5. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht dieser Beschluss in teilweise ande- rer Besetzung als den Parteien angekündigt (vgl. Urk. 7).
- 4 - II. 1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem straf- prozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Liegt beispielsweise bei Antragsdelikten kein rechtzei- tig gestellter Strafantrag vor, fehlt es an einer notwendigen (positiven) Prozess- voraussetzung. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Si- cherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. H. und OMLIN, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 310 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2018 als Beilage zu seiner Strafanzeige Übersetzungen der inkriminierten Webseiten habe einreichen lassen. Als Druckdatum dieser Beilagen sei der 10. Dezember 2017 aufgeführt. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt, mithin mehr als vier Monate vor der Anzeigeerstattung, Kenntnis von der Täterschaft gehabt habe. Damit habe er die in Art. 31 StGB sta-
- 5 - tuierte Strafantragsfrist nicht eingehalten. Aus diesem Grund seien die Vorausset- zungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben (vgl. Urk. 3 S. 1). 3. Dem liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegenhalten, dass das Druckdatum vom 10. Dezember 2017, auf welches sich die Staatsanwaltschaft beziehe, zwar korrekt wiedergegeben worden sei. Dieser Ausdruck sei indes nicht durch ihn selbst, sondern vielmehr durch seine Ehefrau gemacht worden, welche ihn erst viel später, nämlich in der ersten Februarwoche 2018, darüber informiert habe. Es müsse ihm daher Gelegenheit gegeben werden, die Einhaltung der Strafantragsfrist zu beweisen. Die Staatsanwaltschaft könne nicht einfach davon ausgehen, dass er die Frist verpasst habe (vgl. Urk. 12 S. 3). 4. 4.1 Bei den Straftatbeständen der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und der Verleumdung nach Art. 174 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Ent- sprechend setzt deren strafrechtliche Verfolgung in prozessualer Hinsicht zwin- gend das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags voraus. Das Fehlen eines solchen steht der Einleitung einer Strafuntersuchung entgegen (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO). 4.2 Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Mona- ten. Die Frist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat bekannt sind. Hierbei ist eine sichere, zuverlässige Kenntnis erforderlich, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (vgl. BGE 142 IV 129 E. 4.3
m. H., übersetzt in Pra 105 (2016) Nr. 84, und Urteil des Bundesgerichts 6B_5/- 2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.1 m. H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung gilt die Strafantragsfrist im Zweifel als eingehalten, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter be- reits früher bekannt waren (vgl. BGE 97 I 769 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 2.3.3 und 6B_867/2009 vom 3. De- zember 2009 E. 2.5). Das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags ist stets von Amtes wegen zu prüfen, da es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt (RIE- DO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 39 zu Art. 31 StGB).
- 6 - 5. 5.1 Der Beschwerdeführer liess – wie bereits ausgeführt – mit Eingabe vom
4. April 2018 beanzeigen, dass er auf verschiedenen Webseiten der Internetdo- main "http://www.C._____.net", deren Betreiber gemäss Impressum der Be- schwerdegegner 1 sei, mit Kriegsverbrechen in Verbindung gesetzt werde (vgl. Urk. 18/1/2 S. 3 f. und Urk. 18/1/6 S. 2 f.). Soweit der Beschwerdeführer hiervon nicht vor dem 4. Januar 2018 Kenntnis erlangte, wäre die in Art. 31 StGB statuier- te Frist mit seiner Eingabe vom 4. April 2018 gewahrt. Der Beschwerdeführer liess, nachdem er bei seiner Strafanzeigeerstattung ledig- lich nicht übersetzte Ausdrucke der beanzeigten Äusserungen einreichen liess, mit Eingabe vom 30. April 2018 vorbringen, dass er die inkriminierten Passagen der fraglichen Webseiteninhalte nunmehr übersetzt habe. Diese Übersetzungen liess er sodann einreichen, wobei diese jeweils an die Webseitenausdrucke in Originalsprache angeheftet waren und die übersetzten Ausführungen mit Leucht- stift hervorgehoben wurden (vgl. Urk. 18/1/6 S. 3 und Urk. 18/1/7/1-3). Auf sämtli- chen Seiten dieser Webseitenausdrucke in Originalsprache ist jeweils oben links der 10. Dezember 2017 vermerkt (vgl. Urk. 18/1/7/2-4; jeweils ab S. 2). Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass es sich hierbei um das Druckdatum dieser Dokumente handle (vgl. Urk. 3 S. 1), was der Beschwerdeführer im vorlie- genden Beschwerdeverfahren auch ausdrücklich bestätigte (vgl. Urk. 12 S. 3). Er brachte indes vor, dass nicht er, sondern seine Ehefrau die fraglichen Webseiten- inhalte ausgedruckt und ihn erst anfangs Februar 2018 darüber informiert habe (vgl. Urk. 12 S. 3). Diese neu vorgebrachte Sachdarstellung erscheint jedoch lebensfremd und ver- mag nicht zu überzeugen. So ist vorab zu berücksichtigen, dass der Beschwerde- führer bei seiner Strafanzeigeerstattung am 4. April 2018 in keiner Weise durch seinen Vertreter dartun liess, dass er durch seine Ehefrau vom beanzeigten Sachverhalt erfahren habe (vgl. Urk. 18/1/2). Derartiges liess er nicht einmal in seiner Eingabe vom 30. April 2018 durch seinen Vertreter erwähnen, obschon er insofern auf die eingereichten Webseitenausdrucke mit Druckdatum vom
10. Dezember 2017 Bezug nehmen liess, als er ausführen liess, diese zwischen-
- 7 - zeitlich selbst übersetzt zu haben (vgl. Urk. 18/1/6 S. 3). Erst nachdem die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an Hand nahm und dies mit der ver- passten Strafantragsfrist begründete, präsentierte er diese neue Sachdarstellung. Bereits aus diesem Grund vermag seine Behauptung, wonach seine Ehefrau ihn erst anfangs Februar 2018 über die fraglichen Webseiteninhalte unterrichtet ha- ben soll, nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Gründe nannte (vgl. Urk. 12) bzw. nennen liess (vgl. Urk. 14), weshalb seine Ehefrau beinahe zwei Monate zu- gewartet haben soll, um ihm die fraglichen Ausdrucke vom 10. Dezember 2017 zu übergeben. Angesichts der familiären Verbindung und der schwerwiegenden Vorwürfe, welche auf den Webseiten der Domain "http://www.C._____.net" gegen den Beschwerdeführer erhoben worden sein sollen, erscheint es daher geradezu lebensfremd anzunehmen, dass seine Ehefrau ihm derart lange nichts gesagt ha- ben soll. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemäss dem von ihm eingereichten Schreiben des Amtes für Zusatzleis- tungen zur AHV/IV der Stadt Zürich über die gleiche Wohnadresse verfügen (vgl. Urk. 15/2). Soweit der Beschwerdeführer geltend machen liess, dass die gegenständliche Ehrverletzung aufgrund ihrer Aufschaltung im Internet noch andauere (vgl. Urk. 14 S. 2), mithin als Dauerdelikt zu behandeln sei, ist dies unzutreffend. Ein Dauerde- likt liegt nur dann vor, wenn die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustands oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.2 und BGE 131 IV 83 E. 2.1.2). Allein der Umstand, dass der deliktische Erfolg über eine gewisse Dauer anhält, genügt dagegen nicht für die Annahme ei- nes Dauerdelikts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 m. H.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellen Ehrverlet- zungen keine Dauerdelikte dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom
14. November 2018 E. 4.3 f. m. H.). Das tatbestandsmässige Verhalten des Tä- ters erschöpft sich in der ehrenrührigen Äusserung. Erfolgt die Äusserung durch Veröffentlichung in einem Medium, wie beispielsweise in einer Zeitschrift oder auf einer Homepage im Internet, kann sie unter Umständen noch während langer Zeit
- 8 - zur Kenntnis genommen werden, ohne dass der Täter hierzu etwas beitragen müsste. Mit der Veröffentlichung der Äusserung (bzw. deren Kenntnisnahme) sind diese Delikte vollendet. Das strafrechtlich relevante Unrecht liegt allein in der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustands. Das Handeln des Täters ist zeitlich beschränkt, lediglich der unrechtmässige Zustand dauert noch fort. Dementspre- chend handelt es sich bei den Ehrverletzungsdelikten um sog. Zustandsdelikte (vgl. BGE 93 IV 93 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 m. H.). Für diese gilt die normale Regelung von Art. 31 StGB, wonach die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Tat und Täter bekannt sind. Nach dem Gesagten liegen daher ohne Weiteres ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache Tat und Täter bereits vor dem 4. Januar 2018 bekannt waren, womit sein Strafantrag vom 4. April 2018 als verspätet zu erachten ist. Daran würde auch eine Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen. Angesichts des familiären Nähe- verhältnisses und des Umstands, wonach sich der Beschwerdeführer über die behaupteten Gründe und Umstände der Übergabe der fraglichen Webseitenaus- drucke anfangs Februar 2018 in keiner Weise äusserte, käme einer entsprechen- den Zeugenaussage seiner Ehefrau ohnehin kaum Beweiswert zu und vermöchte damit auch die erheblichen Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Strafantrags nicht zu zerstreuen. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dass die Staats- anwaltschaft weisungswidrig 90 Tage nach Eingang der Strafanzeige kein Verfah- ren eröffnet und damit sein rechtliches Gehör verletzt habe, da ihm die Einstellung des Verfahrens nicht angezeigt worden sei (vgl. Urk. 12 S. 3 f.), ist dies unzutref- fend. Zwar wird in den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich für das Vorverfahren festgehalten, dass eine Eröffnungsverfügung dann nicht notwendig sei, wenn innert 90 Tagen seit Eingang des Verfahrens eine Nichtan- handnahme oder ein Strafbefehl ohne vorgängig getätigte Untersuchungshand- lungen der Staatsanwaltschaft erlassen werde (Weisungen der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren [WOSTA], Stand 18. September
- 9 - 2019, Ziff. 12.6.1.). Hierbei handelt es sich allerdings um eine verwaltungsinterne Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft, aus welcher der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Eine gesetzliche Vorgabe, welche für den Ab- schluss eines Strafverfahrens mittels Nichtanhandnahme eine zeitliche Limite von 90 Tagen vorsieht, besteht jedenfalls nicht. Ob eine Strafuntersuchung gegebe- nenfalls mit einer Nichtanhandnahme oder einer Einstellung abgeschlossen wer- den darf, hängt sodann grundsätzlich nicht von deren Zeitdauer, sondern vielmehr davon ab, ob das Strafverfahren nach Art. 309 StPO eröffnet wurde. Dies ist vor- liegend nicht der Fall, weshalb das Strafverfahren richtigerweise mittels Nichtan- handnahmeverfügung abgeschlossen wurde. Die Staatsanwaltschaft war daher auch nicht verpflichtet, den Abschluss des Verfahrens im Sinne von Art. 318 StPO anzuzeigen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersu- chung betreffend die gegen den Beschwerdegegner 1 erhobenen Vorwürfe zu Recht nicht an Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich damit als un- begründet und ist folglich abzuweisen. II. 1. 1.1 Der Beschwerdeführer liess ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen (Urk. 14). Aus den vorstehenden Erwägungen (E. II) ergibt sich, dass die Beschwerde von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich abzuweisen. 1.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und unter Be- rücksichtigung der glaubhaft geltend gemachten knappen finanziellen Verhältnis- se des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 14 und Urk. 15/2; Art. 425 StPO) auf Fr. 400.– festzusetzen.
- 10 - 2. Der Beschwerdegegner 1 wurde im vorliegenden Verfahren nicht zur Stellung- nahme aufgefordert; er hat sich mithin nicht zur Beschwerde geäussert. Mangels erheblicher Umtriebe ist ihm für das Beschwerdeverfahren daher keine Entschä- digung zuzusprechen. Es wird vorab verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Fürsprecher X1._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, durch Publikation im Amtsblatt − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-4/2018/10011725 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-4/2018/10011725, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18; gegen Empfangs- bestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- 11 -
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. J. Moav