Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen vom 18.03.2019 (D-8/2017/10040059) aufzuheben und das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
E. 1.1 Am 25. Oktober 2017 ereignete sich auf der Autobahn A1 auf dem Gemein- degebiet C._____ bei Kilometer … in Fahrtrichtung D._____ ein Verkehrsunfall, in welchen drei Fahrzeuge involviert waren, die von A._____ (Beschwerdeführerin), B._____ (Beschwerdegegner) und † E._____ gelenkt wurden. Es soll stockender Kolonnenverkehr geherrscht haben, als der Beschwerdegegner mit seinem Lie- ferwagen von der Überholspur auf die mittlere Spur in eine Lücke zwischen den von der Beschwerdeführerin und † E._____ gelenkten Personenwagen gewech- selt habe. Diese Lücke sei circa zwei Wagenlängen gross und damit viel zu klein gewesen, um diese für den Spurwechsel zu verwenden. Den Spurwechsel soll der Beschwerdegegner so zügig vollzogen haben, dass die nunmehr hinter dem Beschwerdegegner fahrende Beschwerdeführerin nicht mehr genügend Zeit ge- habt habe, den Abstand zu dessen Lieferwagen zu vergrössern. Da der Verkehr genau im Moment des Spurwechsels zum Stillstand abgebremst habe und der Beschwerdegegner mit seinem Lieferwagen den Sicherheitsabstand zwischen den korrekt fahrenden beiden Personenwagen aufgebraucht habe, soll die Be- schwerdeführerin nicht mehr rechtzeitig anhalten haben können, weshalb ihr Per- sonenwagen mit dem Lieferwagen des Beschwerdegegners kollidiert sei. Durch die Wucht des Aufpralls soll der Lieferwagen des Beschwerdegegners sodann in den davor befindlichen, von † E._____ gelenkten Personenwagen geschoben worden sein. Beim Unfall wurden die Beschwerdeführerin und der Beschwerde- gegner verletzt (Urk. 5 und Urk. 11/1). † E._____ verstarb im Laufe des Vorver- fahrens; sein Tod steht nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Unfall.
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 18. März 2019 ein (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 11/18) und erhob Anklage gegen die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Bülach wegen fahr- lässiger Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln (Geschäfts- Nr. GG190020-C; Urk. 3/2).
- 3 -
E. 1.3 Gegen die der Beschwerdeführerin am 26. März 2019 (vgl. Urk. 11/24) zuge- gangene Einstellungsverfügung liess diese mit Eingabe vom 5. April 2019 fristge- recht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):
E. 1.4 Den ihr auferlegten Prozesskostenvorschuss von Fr. 2500.– leistete die Be- schwerdeführerin am 3. Mai 2019 (Urk. 8). Am 23. Mai 2019 erging die Vernehm- lassung der Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), am
11. Juni 2019 die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15) und am 10. Juli 2019 die Stellungnahme der Be- schwerdeführerin (Urk. 20). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 24), der Beschwerdegegner liess sich nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 26).
E. 1.5 Infolge Abwesenheit einer Richterin ergeht der vorliegende Beschluss in an- derer als den Parteien angekündigten (vgl. Urk. 6) Besetzung.
2. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH). Die Beschwerdeführerin wurde beim Auf- fahrunfall verletzt. Sie ist geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und hat sich im Strafuntersuchungsverfahren gegen den Beschwerdegegner als Strafklä- gerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO konstituiert (vgl. Urk. 11/5). Demnach ist die Beschwerdeführerin Verfahrenspartei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und zur Be- schwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren Eintretensvo- raussetzungen erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
E. 2 Es sei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, die Weisung zu erteilen, Anklage gegen den [Beschwerdegegner] zu erheben.
E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen zusammengefasst, weder die Aussagen der Beteiligten noch die übrigen Er- kenntnisse in der Strafuntersuchung würden auf ein Verschulden des Beschwer-
- 4 - degegners hindeuten, zumal insbesondere die Beschwerdeführerin zum eigentli- chen Spurwechsel des Beschwerdegegners gar keine eigenen direkten Wahr- nehmungen gemacht habe. Ihre Aussagen fänden keine objektive Stütze im Un- tersuchungsergebnis; jene des Beschwerdegegners hingegen liessen sich mit den übrigen Erkenntnissen der Untersuchung gut in Einklang bringen. Die Erstel- lung eines anklagegenügenden Sachverhaltes sei so nicht möglich, weshalb das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner ohne Weiterungen einzustellen sei (Urk. 5 Erw. 2–3).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, damit nehme die Staatsanwalt- schaft eine Aussagewürdigung vor, was ihr in dieser das Verfahren abschliessen- den Form jedoch nicht zustehe. Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Aussagen sei Teil der Beweiswürdigung und gehöre zu den ureigenen Aufgaben des Gerichts. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft stelle eine Rechtsverletzung sowie eine Ermessensüberschreitung dar (Urk. 2 Rz. 12). Es könne nicht angehen, dass der Standpunkt der mitbeschuldigten Person, gegen welche gleichzeitig Anklage er- hoben worden sei, in der den zweiten Beschuldigten betreffenden Einstellungs- verfügung beurteilt werde. Die Staatsanwaltschaft verletze damit nicht nur das Legalitätsprinzip sowie den Grundsatz "in dubio pro duriore", sie greife sogar der nach Anklageerhebung zwingend erforderlichen richterlichen Beurteilung der zweiten beschuldigten Person vor (a. a. O. Rz. 14). Zudem stehe nicht bereits von vornherein fest, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch des Beschwerde- gegners ausgeschlossen sei. Immerhin sei das von ihm gelenkte Fahrzeug gegen den vor ihm befindlichen Personenwagen von † E._____ gefahren, wodurch er zumindest aus objektiver Sicht eine Kollision verursacht habe und sich somit zu- mindest die Frage nach einer Verkehrsregelverletzung stelle. Der Beschwerde- gegner habe selber erklärt, er habe eigentlich noch einen weiteren Spurwechsel machen wollen, da er beabsichtigt habe, in Zürich-F._____ von der Autobahn ab- zufahren. Da er unsicher gewesen sei, ob er auf der nächsten Spur genügend Platz gehabt hätte, sei er aber auf der Spur, auf welcher sich anschliessend der Unfall ereignet habe, geblieben. Es sei somit durchaus denkbar, dass der Be- schwerdegegner zunächst beabsichtigt habe, die Unfallspur zwischen den von † E._____ und der Beschwerdeführerin gelenkten Fahrzeugen zu überqueren,
- 5 - sich dann aber in Verletzung seiner Pflicht zur Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmer spontan zum Verbleib entschieden habe, mithin sein Fahr- zeug in die Spur eingelenkt habe, wodurch sich der Abstand zwischen ihm und der nunmehr hinter ihm fahrenden Beschwerdeführerin verringert habe (a. a. O. Rz. 15).
E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2019 grundsätzlich auf die angefochtene Verfügung und hielt ergänzend fest, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führe der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht dazu, dass die Staatsanwaltschaft in einer Einstellungsverfügung überhaupt keine Sachverhaltsfeststellungen machen dürfe. Der Grundsatz "in dubio pro du- riore" sei in Konstellationen, in welchen sich zwei Beschuldigte gegenseitig belas- ten, für beide Beschuldigte separat anzuwenden. Dies schränke auch die Ent- scheidfindung des urteilenden Gerichts nicht ein (Urk. 10).
E. 3.4 Der Beschwerdegegner liess in seiner Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2019 zusammengefasst und im Wesentlichen ausführen, dass die Staatsanwaltschaft korrekt vorgegangen und die Einstellungsverfügung zu Recht ergangen sei (Urk. 15).
E. 3.5 In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2019 liess die Beschwerdeführerin unter Einreichung des (unbegründeten) Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, GG190020-C vom 8. Juli 2019 vorbringen, dass die Staatsanwaltschaft die Hypo- these des Beschwerdegegners höher gewichtet habe als jene der Beschwerde- führerin, decke sich nicht mit dem erfolgten Freispruch der Beschwerdeführerin durch das Bezirksgericht Bülach. Der Freispruch bestätige, dass die angefochte- ne Verfügung, mit der das Verfahren nur gegen eine beschuldigte Person einge- stellt worden sei, nicht die richtige Form für die Würdigung der Aussagen der Par- teien gewesen sei. Zur Vermeidung von widersprüchlichen Urteilen sei die Ein- stellungsverfügung vom 18. März 2019 aufzuheben und zwecks Weiterungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 20).
- 6 -
E. 4.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstel- lung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzli- cher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
E. 4.2 Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlich- keiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 Erw. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_152/2014 vom 6. Januar 2015 Erw. 3.2; 6B_707/2014 vom 18. Dezember 2014 Erw. 3.1; 6B_578/2014 vom 20. November 2014 Erw. 2.1; 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 Erw. 3.1; je mit Hinweisen).
E. 4.3 Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussa- ge"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro durio-
- 7 - re" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier- Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafklä- ger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen da- her wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesam- ten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich er- scheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_1002/2017 vom 23. März 2018 Erw. 2.4.2 unter Hinweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
E. 5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war es der Staatsanwaltschaft in casu nicht verwehrt, im Vorverfahren eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Zum einen gehen die Aussagen der Beteiligten zum Kerngeschehen, mithin zur Situa- tion, wie der Beschwerdegegner seine Fahrspur gewechselt habe, nicht ausei- nander und zum anderen ist die Beweislage auch nicht unklar, wie nachfolgend zu zeigen ist.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin hatte zu Protokoll gegeben, sie wisse nicht, von wel- cher Fahrspur der Beschwerdegegner gekommen sei, sie habe ihn vor dem Unfall nicht gesehen. Sie sei der Meinung, dass er vom rechten Fahrstreifen nach links zwischen sie und † E._____ gewechselt habe (Urk. 11/3/1 Frage 21; Urk. 11/3/3 Frage 7). Vor dem Unfall habe der Abstand zum Fahrzeug von † E._____ circa zwei Fahrzeuglängen betragen. Sie habe die "Überkopf-Signale" angeschaut, in den dritten Gang geschaltet und sei vom Navigationsgerät abgelenkt worden, da dieses angegeben habe, sie solle in Richtung G._____ fahren. Weil sie der Mei- nung gewesen sei, auf der korrekten Fahrspur zu fahren, habe sie für circa zwei Sekunden die Strassenführung auf dem Navigationsgerät angeschaut. Als sie wieder nach vorne geblickt habe, habe sie nur noch den Lieferwagen des Be- schwerdegegners vor sich gesehen (Urk. 11/3/1 Frage 13; Urk. 11/3/2 Frage 9; Urk. 11/3/3 Frage 11).
E. 5.2 Der Beschwerdegegner führte in der bisherigen Untersuchung aus, er sei von H._____ her in Richtung Zürich-F._____ gefahren. Am Unfallort habe er den Blin- ker gesetzt und einen Spurwechsel von der ersten Überholspur auf die von links gesehen drittäusserste Spur gemacht. Er habe zum vorderen Fahrzeug mindes-
- 8 - tens 20 Meter und zum hinteren Fahrzeug mindestens eine Wagenlänge Abstand gehabt. Er habe einen weiteren Spurwechsel nach rechts machen wollen, da er beabsichtigt habe, in Zürich-F._____ von der Autobahn abzufahren, weshalb er auf seiner Spur rechts eingespurt sei. Da er unsicher gewesen sei, ob er auf der nächsten Spur genügend Platz gehabt hätte, sei er auf dieser Spur geblieben, der Verkehr habe sich verlangsamt und sei schliesslich zum Stehen gekommen. Kurz darauf sei es zur Kollision gekommen. Er sei circa zwei Sekunden stillgestanden, bevor es zur Kollision gekommen sei (Urk. 11/4/1 insbesondere Fragen 9 und 10; Urk. 11/4/2).
E. 5.3 Zur Frage, wie es zur Kollision gekommen war und welche Abstände zwi- schen den Fahrzeugen geherrscht hatten, konnte die Beschwerdeführerin keine objektivierbaren Angaben machen. Die Aussagen des Beschwerdegegners las- sen sich – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwog – gut in Einklang mit den übrigen Erkenntnissen der Untersuchung bringen. So gab † E._____ gegenüber der Polizei zu Protokoll, die Kollision habe sich erst nach circa fünf Sekunden Stillstand ereignet (vgl. Urk. 11/1 S. 4). Dies deutet darauf hin, dass der Be- schwerdegegner noch rechtzeitig bremsen konnte und erst durch die Kollision des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin mit seinem Lieferwagen in das vorderste Fahrzeug geschoben wurde. Für diese Variante spricht auch das Schadensbild, welches zwischen dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin und desjenigen des Beschwerdegegners eine deutlich höhere Aufprallenergie erkennen lässt als zwi- schen den Fahrzeugen des Beschwerdegegners und † E._____ (vgl. Urk. 11/2). Ebenfalls passen die Aussagen von † E._____ zu den Aussagen des Beschwer- degegners, wonach Letzterer circa zwei Sekunden lang stillgestanden sei, bevor es zur Kollision gekommen sei. Es leuchtet nach allgemeiner Lebenserfahrung ein, dass das vorderste Fahrzeug im Vergleich zum mittleren Fahrzeug eine län- gere Phase des vollständigen Stillstands hatte, bevor es zur Kollision kam. Andererseits hat die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin, insbesondere die Aussagen zum Abstand zwischen ih- rem und dem vor ihr fahrenden Fahrzeug vor der Kollision, keine objektive Bestä- tigung im Untersuchungsergebnis finden: Hätte die Lücke zwischen † E._____
- 9 - und ihr tatsächlich nur circa zwei Wagenlängen betragen und wäre der Be- schwerdegegner in diese Lücke gefahren, hätte dieser mit seinem Lieferwagen, der aufgrund seines Gewichtes einen längeren Bremsweg haben müsste, wohl nicht mehr rechtzeitig vor dem Fahrzeug von † E._____ abbremsen können, als die Kolonne zum Stillstand kam. Kommt – wie die Staatsanwaltschaft weiter zu Recht erwog – hinzu, dass die Endlage des Fahrzeugs des Beschwerdegegners parallel zum Spurverlauf ebenfalls nicht darauf hindeutet, dass dieser überra- schend die Spur gewechselt hatte.
E. 6 Bei diesem Sachverhalt erscheint eine Verurteilung des Beschwerdegegners weitaus unwahrscheinlicher als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen ihn somit zu Recht eingestellt. Mit der Einstellungsverfügung hat die Staatsanwaltschaft im Übrigen auch nicht unzulässig auf das gerichtliche Ver- fahren gegen die Beschwerdeführerin eingewirkt, was mit dem ergangenen Frei- spruch aktenkundig bestätigt wurde. Die nicht zu beanstandende Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner und der Freispruch der Beschwerde- führerin stehen schliesslich auch nicht in einem Widerspruch zueinander. Nicht jede Kollision im Strassenverkehr liegt in einem strafrechtlich relevanten Verhal- ten begründet.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf Entschädigung. Ange- sichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1200.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdegegner hat sei- ne Entschädigungsforderung nicht beziffert und im vorliegenden Beschwerdever- fahren eine dreieinhalb Seiten lange Beschwerdeantwort (Urk. 15) eingereicht. Die Entschädigung ist deshalb in Anwendung von § 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 Anw- GebV auf 500 Franken (inkl. MWSt.) festzusetzen. Die Kosten und die Entschädi- gung sind vorab aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheitsleis- tung zu beziehen.
- 10 - Im Restbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1200.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicher- heitsleistung bezogen.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen, wel- che von der Gerichtskasse aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheitsleistung überwiesen wird.
- Der Restbetrag der Kaution wird der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad D-8/2017/10040059 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad D-8/2017/10040059 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 4; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. - 11 -
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 21. Oktober 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190102-O/U/PFE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 21. Oktober 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Advogada Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 18. März 2019, D-8/2017/10040059
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 25. Oktober 2017 ereignete sich auf der Autobahn A1 auf dem Gemein- degebiet C._____ bei Kilometer … in Fahrtrichtung D._____ ein Verkehrsunfall, in welchen drei Fahrzeuge involviert waren, die von A._____ (Beschwerdeführerin), B._____ (Beschwerdegegner) und † E._____ gelenkt wurden. Es soll stockender Kolonnenverkehr geherrscht haben, als der Beschwerdegegner mit seinem Lie- ferwagen von der Überholspur auf die mittlere Spur in eine Lücke zwischen den von der Beschwerdeführerin und † E._____ gelenkten Personenwagen gewech- selt habe. Diese Lücke sei circa zwei Wagenlängen gross und damit viel zu klein gewesen, um diese für den Spurwechsel zu verwenden. Den Spurwechsel soll der Beschwerdegegner so zügig vollzogen haben, dass die nunmehr hinter dem Beschwerdegegner fahrende Beschwerdeführerin nicht mehr genügend Zeit ge- habt habe, den Abstand zu dessen Lieferwagen zu vergrössern. Da der Verkehr genau im Moment des Spurwechsels zum Stillstand abgebremst habe und der Beschwerdegegner mit seinem Lieferwagen den Sicherheitsabstand zwischen den korrekt fahrenden beiden Personenwagen aufgebraucht habe, soll die Be- schwerdeführerin nicht mehr rechtzeitig anhalten haben können, weshalb ihr Per- sonenwagen mit dem Lieferwagen des Beschwerdegegners kollidiert sei. Durch die Wucht des Aufpralls soll der Lieferwagen des Beschwerdegegners sodann in den davor befindlichen, von † E._____ gelenkten Personenwagen geschoben worden sein. Beim Unfall wurden die Beschwerdeführerin und der Beschwerde- gegner verletzt (Urk. 5 und Urk. 11/1). † E._____ verstarb im Laufe des Vorver- fahrens; sein Tod steht nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Unfall. 1.2. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 18. März 2019 ein (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 11/18) und erhob Anklage gegen die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Bülach wegen fahr- lässiger Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln (Geschäfts- Nr. GG190020-C; Urk. 3/2).
- 3 - 1.3. Gegen die der Beschwerdeführerin am 26. März 2019 (vgl. Urk. 11/24) zuge- gangene Einstellungsverfügung liess diese mit Eingabe vom 5. April 2019 fristge- recht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):
1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen vom 18.03.2019 (D-8/2017/10040059) aufzuheben und das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
2. Es sei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, die Weisung zu erteilen, Anklage gegen den [Beschwerdegegner] zu erheben.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 1.4. Den ihr auferlegten Prozesskostenvorschuss von Fr. 2500.– leistete die Be- schwerdeführerin am 3. Mai 2019 (Urk. 8). Am 23. Mai 2019 erging die Vernehm- lassung der Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), am
11. Juni 2019 die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15) und am 10. Juli 2019 die Stellungnahme der Be- schwerdeführerin (Urk. 20). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 24), der Beschwerdegegner liess sich nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 26). 1.5. Infolge Abwesenheit einer Richterin ergeht der vorliegende Beschluss in an- derer als den Parteien angekündigten (vgl. Urk. 6) Besetzung.
2. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH). Die Beschwerdeführerin wurde beim Auf- fahrunfall verletzt. Sie ist geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und hat sich im Strafuntersuchungsverfahren gegen den Beschwerdegegner als Strafklä- gerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO konstituiert (vgl. Urk. 11/5). Demnach ist die Beschwerdeführerin Verfahrenspartei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und zur Be- schwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren Eintretensvo- raussetzungen erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen zusammengefasst, weder die Aussagen der Beteiligten noch die übrigen Er- kenntnisse in der Strafuntersuchung würden auf ein Verschulden des Beschwer-
- 4 - degegners hindeuten, zumal insbesondere die Beschwerdeführerin zum eigentli- chen Spurwechsel des Beschwerdegegners gar keine eigenen direkten Wahr- nehmungen gemacht habe. Ihre Aussagen fänden keine objektive Stütze im Un- tersuchungsergebnis; jene des Beschwerdegegners hingegen liessen sich mit den übrigen Erkenntnissen der Untersuchung gut in Einklang bringen. Die Erstel- lung eines anklagegenügenden Sachverhaltes sei so nicht möglich, weshalb das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner ohne Weiterungen einzustellen sei (Urk. 5 Erw. 2–3). 3.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, damit nehme die Staatsanwalt- schaft eine Aussagewürdigung vor, was ihr in dieser das Verfahren abschliessen- den Form jedoch nicht zustehe. Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Aussagen sei Teil der Beweiswürdigung und gehöre zu den ureigenen Aufgaben des Gerichts. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft stelle eine Rechtsverletzung sowie eine Ermessensüberschreitung dar (Urk. 2 Rz. 12). Es könne nicht angehen, dass der Standpunkt der mitbeschuldigten Person, gegen welche gleichzeitig Anklage er- hoben worden sei, in der den zweiten Beschuldigten betreffenden Einstellungs- verfügung beurteilt werde. Die Staatsanwaltschaft verletze damit nicht nur das Legalitätsprinzip sowie den Grundsatz "in dubio pro duriore", sie greife sogar der nach Anklageerhebung zwingend erforderlichen richterlichen Beurteilung der zweiten beschuldigten Person vor (a. a. O. Rz. 14). Zudem stehe nicht bereits von vornherein fest, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch des Beschwerde- gegners ausgeschlossen sei. Immerhin sei das von ihm gelenkte Fahrzeug gegen den vor ihm befindlichen Personenwagen von † E._____ gefahren, wodurch er zumindest aus objektiver Sicht eine Kollision verursacht habe und sich somit zu- mindest die Frage nach einer Verkehrsregelverletzung stelle. Der Beschwerde- gegner habe selber erklärt, er habe eigentlich noch einen weiteren Spurwechsel machen wollen, da er beabsichtigt habe, in Zürich-F._____ von der Autobahn ab- zufahren. Da er unsicher gewesen sei, ob er auf der nächsten Spur genügend Platz gehabt hätte, sei er aber auf der Spur, auf welcher sich anschliessend der Unfall ereignet habe, geblieben. Es sei somit durchaus denkbar, dass der Be- schwerdegegner zunächst beabsichtigt habe, die Unfallspur zwischen den von † E._____ und der Beschwerdeführerin gelenkten Fahrzeugen zu überqueren,
- 5 - sich dann aber in Verletzung seiner Pflicht zur Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmer spontan zum Verbleib entschieden habe, mithin sein Fahr- zeug in die Spur eingelenkt habe, wodurch sich der Abstand zwischen ihm und der nunmehr hinter ihm fahrenden Beschwerdeführerin verringert habe (a. a. O. Rz. 15). 3.3. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2019 grundsätzlich auf die angefochtene Verfügung und hielt ergänzend fest, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führe der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht dazu, dass die Staatsanwaltschaft in einer Einstellungsverfügung überhaupt keine Sachverhaltsfeststellungen machen dürfe. Der Grundsatz "in dubio pro du- riore" sei in Konstellationen, in welchen sich zwei Beschuldigte gegenseitig belas- ten, für beide Beschuldigte separat anzuwenden. Dies schränke auch die Ent- scheidfindung des urteilenden Gerichts nicht ein (Urk. 10). 3.4. Der Beschwerdegegner liess in seiner Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2019 zusammengefasst und im Wesentlichen ausführen, dass die Staatsanwaltschaft korrekt vorgegangen und die Einstellungsverfügung zu Recht ergangen sei (Urk. 15). 3.5. In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2019 liess die Beschwerdeführerin unter Einreichung des (unbegründeten) Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, GG190020-C vom 8. Juli 2019 vorbringen, dass die Staatsanwaltschaft die Hypo- these des Beschwerdegegners höher gewichtet habe als jene der Beschwerde- führerin, decke sich nicht mit dem erfolgten Freispruch der Beschwerdeführerin durch das Bezirksgericht Bülach. Der Freispruch bestätige, dass die angefochte- ne Verfügung, mit der das Verfahren nur gegen eine beschuldigte Person einge- stellt worden sei, nicht die richtige Form für die Würdigung der Aussagen der Par- teien gewesen sei. Zur Vermeidung von widersprüchlichen Urteilen sei die Ein- stellungsverfügung vom 18. März 2019 aufzuheben und zwecks Weiterungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 20).
- 6 - 4. 4.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstel- lung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzli- cher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. 4.2. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlich- keiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 Erw. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_152/2014 vom 6. Januar 2015 Erw. 3.2; 6B_707/2014 vom 18. Dezember 2014 Erw. 3.1; 6B_578/2014 vom 20. November 2014 Erw. 2.1; 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 Erw. 3.1; je mit Hinweisen). 4.3. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussa- ge"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro durio-
- 7 - re" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier- Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafklä- ger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen da- her wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesam- ten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich er- scheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_1002/2017 vom 23. März 2018 Erw. 2.4.2 unter Hinweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
5. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war es der Staatsanwaltschaft in casu nicht verwehrt, im Vorverfahren eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Zum einen gehen die Aussagen der Beteiligten zum Kerngeschehen, mithin zur Situa- tion, wie der Beschwerdegegner seine Fahrspur gewechselt habe, nicht ausei- nander und zum anderen ist die Beweislage auch nicht unklar, wie nachfolgend zu zeigen ist. 5.1. Die Beschwerdeführerin hatte zu Protokoll gegeben, sie wisse nicht, von wel- cher Fahrspur der Beschwerdegegner gekommen sei, sie habe ihn vor dem Unfall nicht gesehen. Sie sei der Meinung, dass er vom rechten Fahrstreifen nach links zwischen sie und † E._____ gewechselt habe (Urk. 11/3/1 Frage 21; Urk. 11/3/3 Frage 7). Vor dem Unfall habe der Abstand zum Fahrzeug von † E._____ circa zwei Fahrzeuglängen betragen. Sie habe die "Überkopf-Signale" angeschaut, in den dritten Gang geschaltet und sei vom Navigationsgerät abgelenkt worden, da dieses angegeben habe, sie solle in Richtung G._____ fahren. Weil sie der Mei- nung gewesen sei, auf der korrekten Fahrspur zu fahren, habe sie für circa zwei Sekunden die Strassenführung auf dem Navigationsgerät angeschaut. Als sie wieder nach vorne geblickt habe, habe sie nur noch den Lieferwagen des Be- schwerdegegners vor sich gesehen (Urk. 11/3/1 Frage 13; Urk. 11/3/2 Frage 9; Urk. 11/3/3 Frage 11). 5.2. Der Beschwerdegegner führte in der bisherigen Untersuchung aus, er sei von H._____ her in Richtung Zürich-F._____ gefahren. Am Unfallort habe er den Blin- ker gesetzt und einen Spurwechsel von der ersten Überholspur auf die von links gesehen drittäusserste Spur gemacht. Er habe zum vorderen Fahrzeug mindes-
- 8 - tens 20 Meter und zum hinteren Fahrzeug mindestens eine Wagenlänge Abstand gehabt. Er habe einen weiteren Spurwechsel nach rechts machen wollen, da er beabsichtigt habe, in Zürich-F._____ von der Autobahn abzufahren, weshalb er auf seiner Spur rechts eingespurt sei. Da er unsicher gewesen sei, ob er auf der nächsten Spur genügend Platz gehabt hätte, sei er auf dieser Spur geblieben, der Verkehr habe sich verlangsamt und sei schliesslich zum Stehen gekommen. Kurz darauf sei es zur Kollision gekommen. Er sei circa zwei Sekunden stillgestanden, bevor es zur Kollision gekommen sei (Urk. 11/4/1 insbesondere Fragen 9 und 10; Urk. 11/4/2). 5.3. Zur Frage, wie es zur Kollision gekommen war und welche Abstände zwi- schen den Fahrzeugen geherrscht hatten, konnte die Beschwerdeführerin keine objektivierbaren Angaben machen. Die Aussagen des Beschwerdegegners las- sen sich – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwog – gut in Einklang mit den übrigen Erkenntnissen der Untersuchung bringen. So gab † E._____ gegenüber der Polizei zu Protokoll, die Kollision habe sich erst nach circa fünf Sekunden Stillstand ereignet (vgl. Urk. 11/1 S. 4). Dies deutet darauf hin, dass der Be- schwerdegegner noch rechtzeitig bremsen konnte und erst durch die Kollision des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin mit seinem Lieferwagen in das vorderste Fahrzeug geschoben wurde. Für diese Variante spricht auch das Schadensbild, welches zwischen dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin und desjenigen des Beschwerdegegners eine deutlich höhere Aufprallenergie erkennen lässt als zwi- schen den Fahrzeugen des Beschwerdegegners und † E._____ (vgl. Urk. 11/2). Ebenfalls passen die Aussagen von † E._____ zu den Aussagen des Beschwer- degegners, wonach Letzterer circa zwei Sekunden lang stillgestanden sei, bevor es zur Kollision gekommen sei. Es leuchtet nach allgemeiner Lebenserfahrung ein, dass das vorderste Fahrzeug im Vergleich zum mittleren Fahrzeug eine län- gere Phase des vollständigen Stillstands hatte, bevor es zur Kollision kam. Andererseits hat die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin, insbesondere die Aussagen zum Abstand zwischen ih- rem und dem vor ihr fahrenden Fahrzeug vor der Kollision, keine objektive Bestä- tigung im Untersuchungsergebnis finden: Hätte die Lücke zwischen † E._____
- 9 - und ihr tatsächlich nur circa zwei Wagenlängen betragen und wäre der Be- schwerdegegner in diese Lücke gefahren, hätte dieser mit seinem Lieferwagen, der aufgrund seines Gewichtes einen längeren Bremsweg haben müsste, wohl nicht mehr rechtzeitig vor dem Fahrzeug von † E._____ abbremsen können, als die Kolonne zum Stillstand kam. Kommt – wie die Staatsanwaltschaft weiter zu Recht erwog – hinzu, dass die Endlage des Fahrzeugs des Beschwerdegegners parallel zum Spurverlauf ebenfalls nicht darauf hindeutet, dass dieser überra- schend die Spur gewechselt hatte.
6. Bei diesem Sachverhalt erscheint eine Verurteilung des Beschwerdegegners weitaus unwahrscheinlicher als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen ihn somit zu Recht eingestellt. Mit der Einstellungsverfügung hat die Staatsanwaltschaft im Übrigen auch nicht unzulässig auf das gerichtliche Ver- fahren gegen die Beschwerdeführerin eingewirkt, was mit dem ergangenen Frei- spruch aktenkundig bestätigt wurde. Die nicht zu beanstandende Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner und der Freispruch der Beschwerde- führerin stehen schliesslich auch nicht in einem Widerspruch zueinander. Nicht jede Kollision im Strassenverkehr liegt in einem strafrechtlich relevanten Verhal- ten begründet.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf Entschädigung. Ange- sichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1200.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdegegner hat sei- ne Entschädigungsforderung nicht beziffert und im vorliegenden Beschwerdever- fahren eine dreieinhalb Seiten lange Beschwerdeantwort (Urk. 15) eingereicht. Die Entschädigung ist deshalb in Anwendung von § 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 Anw- GebV auf 500 Franken (inkl. MWSt.) festzusetzen. Die Kosten und die Entschädi- gung sind vorab aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheitsleis- tung zu beziehen.
- 10 - Im Restbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1200.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicher- heitsleistung bezogen.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen, wel- che von der Gerichtskasse aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheitsleistung überwiesen wird.
4. Der Restbetrag der Kaution wird der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad D-8/2017/10040059 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad D-8/2017/10040059 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 4; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- 11 -
6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 21. Oktober 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. S. Betschmann