Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft IV (seit 1. April 2019 Staatsanwaltschaft I) des Kan- tons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung ge- gen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und C._____ (separates Be- schwerdeverfahren UE190091-O) wegen Schändung zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin).
E. 1.1 Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwie- rigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG festzusetzen. Aufgrund des gleichgelagerten Sachverhalts in den Beschwerdeverfahren UE190090-O und UE190091-O und des damit geringeren Aufwands der Kammer in den einzelnen Verfahren ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf 800 Franken festzusetzen.
E. 1.2 Der Beschwerdegegner 1 ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch eine amtliche Verteidigerin vertreten (Urk. 18/16/3). Deren Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV (Bedeutung des Falls, Verantwortung, notwendiger Zeit- aufwand, Schwierigkeit des Falls) festzusetzen. Unter Berücksichtigung der ohne Rubrum knapp sechsseitigen Stellungnahme (Urk. 20) und des Verzichts auf eine Duplik (Urk. 30) ist die Entschädigung auf 1'420 Franken (zuzüglich 7.7% Mehr- wertsteuer) festzusetzen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Übrigen sind keine Aufwände des Beschwerdegegners 1 ersichtlich.
E. 1.3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtli- chen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), sind ausgangsgemäss der unter- liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind aus
- 22 - der von ihr geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Pro- zesskaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats.
2. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädi- gung zuzusprechen. Finanzielle Ansprüche des Beschwerdegegners 1 im Sinne von Art. 429 StPO wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:
E. 2 Mit Verfügung vom 18. März 2019 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 18/21).
E. 3 Dagegen liess die Beschwerdeführerin innert Frist (vgl. Urk. 18/23/2) mit Eingabe vom 1. April 2019 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 3):
1. Es seien die unter der gleichen Geschäftsnummer geführten Strafver- fahren gegen die Beschuldigten B._____ und C._____ wegen Schän- dung etc. weiterzuführen bzw. die Einstellungsverfügungen vom 18. März 2019 aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWSt) zu- lasten der Beschwerdegegner unter solidarischer Haftung.
E. 4 Der Beschwerdegegner 1 bestreitet, sich hinsichtlich der Aussagen mit C._____ abgesprochen zu haben. Wenn die Beschwerdeführerin jedoch davon ausgehe, erscheine es fragwürdig, welche neuen Erkenntnisse eine Konfrontati- onseinvernahme zu Tage fördern könnte (Urk. 20 S. 3 f.). Er lässt hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdeführerin ausführen, dass das Darstellen von Übertreibungen zwar ein Lügensignal darstelle, im Umkehr-
- 12 - schluss jedoch nicht einfach prinzipiell auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen ge- schlossen werden könne, wenn derartige Übertreibungen fehlten. Ferner schwei- ge sich die Beschwerdeführerin darüber aus, wie widersprüchlich sich ihre Aus- sagen zu den Geschehnissen in der Nacht vom 21. September 2018 vielerorts darstellten (Urk. 20 S. 4). Da die Beschwerdeführerin sodann selbst angegeben habe, sie sei sowohl auf dem Beschwerdegegner 1 und auch auf C._____ gesessen und habe diese auch oral befriedigt, erscheine klar, dass die Darstellung der Schändung wenig glaubwürdig erscheine. Bei allen möglichen Varianten, wie an einem wehrlosen Opfer unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gegen seinen Willen sexuelle Handlungen und Geschlechtsverkehr vollzogen werden könnten, erscheine die "Reiterstellung" mit Abstand die am wenigsten glaubwürdige Position. Ebenso er- helle nicht, wie es unter diesen Umständen noch auf das angebliche Bitten des Beschwerdegegners 1 dazu gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 1 noch oral befriedigt habe. Zu solchen "aktiven" Handlungen wäre eine zu Widerstand unfähige Person im Sinne von Art. 191 StGB mit Sicher- heit nicht fähig (Urk. 20 S. 4 f.). Auch das Verhalten der Beschwerdeführerin nach den Vorfällen in der Nacht zum 21. September 2018 spreche Bände. So habe C._____ anlässlich der Ein- vernahme vom 16. November 2018 angegeben, er habe circa um 11.00 Uhr mor- gens nach den Vorfällen erneut mit der Beschwerdeführerin auf der Autobahnbrü- cke in M._____ Geschlechtsverkehr gehabt (vgl. Urk. 18/4/1 S. 6 F/A 53 ff.). Die- se Darstellung werde von H._____ (vgl. Urk. 18/5 S. 1 F/A 5) bestätigt (Urk. 20 S. 5). Damit würde das Lügenkonstrukt, welches die Beschwerdeführerin den bei- den Beschuldigten und den involvierten Drittperson attestiere, immense Dimensi- onen annehmen und erscheine insgesamt wenig wahrscheinlich. Dabei wiesen die Aussagen der beiden Beschuldigten und der Auskunftsperson keineswegs auffallende und auf Absprachen hindeutende Übereinstimmungen auf, sondern seien lediglich betreffend des Kerngehalts deckungsgleich (Urk. 20 S. 5).
- 13 - Die Beschwerdeführerin führe sinngemäss aus, auch die Auskunftsperson H._____ zeichne nur deshalb ein Bild von ihr als Nymphomanin, um sie zu dis- kreditieren. Weshalb aber H._____ erzähle, wie es auch am Morgen des 22. Sep- tembers 2018 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten C._____ zum Geschlechtsverkehr gekommen sei und dies zum Kontext der Darstellung der Beschwerdeführerin passen solle, erhelle nicht. Es ergäbe wenig Sinn, wes- halb ein traumatisiertes Opfer am Morgen nach den vorgeworfenen Geschehnis- sen mit einem der behaupteten Tätern wiederum Geschlechtsverkehr haben soll- te. Erstaunlich sei auch, dass die Beschwerdeführerin diese speziellen Umstände ihrer Heimkehr am Morgen des 22. Septembers 2018 in ihrer Beschwerde nicht einmal zu erklären versuche, sondern sich einfach darüber ausschweige (Urk. 20 S. 6). Im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten werde weiter explizit festge- halten, dass aufgrund des grossen Zeitintervalls von fast zwei Tagen zwischen Ereignis und Blutentnahme nicht beurteilt werden könne, ob die Beschwerdefüh- rerin im Ereigniszeitraum unter dem Einfluss von Kokain und Cannabis gestanden habe oder nicht. Daher sei die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, wonach das Gutachten ihre Darstellung stütze und sich dadurch ihre Apathie und Willen- losigkeit erkläre, offensichtlich falsch. Im Gutachten werde sodann irrtümlich von einem falschen Ereigniszeitpunkt ausgegangen; der effektive Ereigniszeitpunkt sei rund 24 Stunden später gewesen sei. Trotz dieses Irrtums zu Gunsten der Schilderung der Beschwerdeführerin habe bei ihr kein Hinweis auf übermässigen Alkoholkonsum und im Urin nur eine sehr niedrige Konzentration des nicht aktiven Kokainmetaboliten Benzoylecgonin gefunden werden können. Umso mehr er- scheine die sinngemässe Darstellung, wonach sie sich aufgrund des Einflusses von Betäubungsmitteln an kaum etwas erinnern könne beziehungsweise zum Wi- derstand gewesen sei, wenig glaubhaft (Urk. 20 S. 7).
E. 5 Die Beschwerdeführerin lässt mit ihrer Replik einwenden, sie habe in ihren ersten Einvernahmen durch die Polizei noch im Spital am 22. September 2018 und kurz danach am 27. September 2018 auf dem Polizeiposten klargestellt, dass sie zum Geschlechtsverkehr nicht eingewilligt habe und es sein könne, dass ihr
- 14 - von den Beschuldigten etwas verabreicht worden sei. Unmissverständlich seien ihre Aussagen "dann kam ich wieder zu Bewusstsein" und dass "auch er (C._____) mit ihr Geschlechtsverkehr" gehabt habe, was ihr vorgängiges "Nicht- bei-Bewusstsein-sein" impliziere. Der unter Betäubungsmittel- und Medikamen- teneinfluss stehenden Beschwerdeführerin sei schlicht nicht geglaubt worden, dass sie willenlos gewesen sei, als sie von den Beschuldigten geschändet worden sei, weil sie zwischendurch zu sich gekommen sei und sich an gewisse Einzel- momente habe erinnern können (Urk. 26 S. 3). Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten blendeten vollständig aus, dass die Beschwerdeführerin sich nur fragmentarisch erinnert habe. Sie habe aber konsequent daran festgehalten, keine Einwilligung zum Geschlechtsverkehr gegeben zu haben beziehungsweise sich als willenloses Instrument der Sexual- befriedigung der Beschuldigten vorgekommen zu sein (Urk. 26 S. 3). Selbst die von der Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten wiederholt an- geführte orale Befriedigung des Beschwerdegegners 1 als Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin den aktiven Part gespielt habe, gebe nur einen Teil der Ge- schichte wieder. Sie habe erklärt, er habe dies gefordert, und ferner ausgesagt: "ich kann mich noch ein wenig erinnern. Ich habe mich da nicht gespürt. Ich habe es einfach gemacht. Ich habe nicht gewusst, was los ist." Die Beschwerdeführerin stellt hierzu mit ihrer Replik die Fragen, wie sie ihre "Ohnmacht" im echten und übertragenen Sinne in dieser Situation treffender hätte beschreiben können, was sie sonst umschreiben hätte müssen, um klar zum Ausdruck zu bringen, dass sie das nicht gewollt habe, was die Beschuldigten von ihr verlangt hätten, sondern – wenn überhaupt – einfach etwas gemacht habe, ohne zu wissen, was los gewe- sen sei und sich dabei nicht mehr gespürt zu haben (Urk. 26 S. 4). Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschuldigten hätten zwingend mit ihren Aussagen konfrontiert werden müssen. Ebenso mit den Aus- sagen von E'._____ (recte: E._____) …. Dieser sei nach ihren Äusserungen am Morgen jener Nacht in die Wohnung gekommen und habe sie offensichtlich in ei- nem Zustand vorgefunden, der ihn dazu bewogen habe, den Beschwerdegegner und C._____ "zusammenzuscheissen" und zu fragen, was sie ihr gegeben hätten.
- 15 - Die Aussagen von E._____ wären wesentlich für die Beurteilung des Zustands der Beschwerdeführerin gewesen; ebenso diejenigen Aussagen der Cousine von E._____ und dessen Bruder D._____, dem damaligen Freund der Beschwerde- führerin (Urk. 26 S. 4). Zusammen mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sie da- ran gehindert worden sei, die Wohnung zu verlassen, ihr möglicherweise etwas verabreicht worden sei, was sie handlungsunfähig gemacht habe und den wahr- genommenen Äusserungen von Dritten hätte sich eine Befragung von zusätzli- chen Personen geradezu aufgedrängt (Urk 26 S. 4).
E. 6 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Duplik aus, die Beschwerdeführerin las- se mehrfach vorbringen, sie habe die sexuellen Handlungen nicht gewollt. Die fehlende Einwilligung sei jedoch nur relevant, wenn ein Nötigungsmittel eingesetzt werde. Ein solches Nötigungsmittel zur Erzwingung der sexuellen Handlungen werde, mit Ausnahme der nicht belegbaren blossen Vermutung, ihr sei etwas – wohl Betäubungsmittel gemeint – verabreicht worden, nicht einmal von der Be- schwerdeführerin behauptet. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin aktiv vor- genommenen Sexualpraktiken könne nicht erstellt werden, dass sie urteilsunfähig oder widerstandsunfähig gewesen sei. Auch könne nicht erstellt werden, dass der Beschwerdegegner 1 und C._____ einen solchen Zustand hätten erkennen kön- nen. Die Beschwerdeführerin selbst habe ausgeführt, sie wisse nicht, ob diese hätten erkennen können, dass sie keinen Sex gewollt habe. Die in der Replik auf- geführten Zeugen hätten die sexuellen Handlungen und den Zustand der Be- schwerdeführerin in diesem Moment nicht gesehen. Aus deren Aussagen bei der Polizei ergebe sich einzig, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich zufolge Al- koholkonsums reduziert gewesen sei, woraus jedoch nicht auf Urteilsunfähigkeit geschlossen werden könne (Urk. 32 S. 2 f.). 7.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).
- 16 - Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beur- teilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussa- ge"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro durio- re" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier- Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafklä- ger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen da- her wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesam- ten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich er- scheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit weitern Hinweisen). 7.2. Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Dul- dung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Nach Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich der Vergewaltigung strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Dul- dung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Der Schändung nach Art. 191 StGB macht sich strafbar, wer eine urteilsunfähige oder
- 17 - zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Vorliegend fallen aufgrund der Vorbringen der Parteien die den obgenannten Tatbeständen identischen objektiven Tatbestandsmerkmale der Gewalt, der Be- drohung sowie des psychischen Drucks ausser Betracht. Vom Beschwerdegegner 1 ist eingestanden, dass er in der Nacht auf den 22. September 2018 mit der Be- schwerdeführerin Geschlechtsverkehr gehabt habe (Urk. 18/4/2 S. 2 F/A 9 und S. 7 f. F/A 60 ff.); der von der Beschwerdeführerin behauptete Oralverkehr ver- neinte er (Urk. 18/4/2 S. 8 F/A 82). Als Kernfrage ist damit vorliegend zu prüfen, ob sich anklagegenügend erstellen lässt, dass die Beschwerdeführerin zum Wi- derstand unfähig gemacht wurde oder urteilsunfähig oder zum Widerstand unfä- hig war und ob der Beschwerdegegner 1 diesbezüglich zumindest eventualvor- sätzlich handelte beziehungsweise er eine Widerstandsunfähigkeit beziehungs- weise Urteilsunfähigkeit wahrgenommen hat oder haben könnte. 7.3. Im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 9. Oktober 2018 wurde ausgeführt, dass bei der foren- sisch-gynäkologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin keine Verletzungen oder auffällige Sekretantragungen im Genital- oder Analbereich festgestellt wor- den seien (Urk. 18/6/1 S. 3). Daraus erhellt für die Kernfrage jedoch nichts, da gemäss dem Gutachten bei einer Frau im geschlechtsreifen Alter auch bei einem unfreiwilligen, vaginalen Geschlechtsverkehr nicht zwingend Verletzungen resul- tieren müssen (Urk. 18/6/1 S. 3). Die Blut- und Urinabnahme erfolgte am 22. September 2018 um 23.30/23.40 Uhr (Urk. 18/6/3). Im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 12. Dezember 2018 wurde die Schluss- folgerung festgehalten, dass der Konsum von Kokain und Cannabis durch die Be- schwerdeführerin habe nachgewiesen werden können. Aufgrund des grossen Zeitintervalls zwischen Ereignis und Blutentnahme von fast zwei Tagen könne je- doch nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin im Ereigniszeitraum unter dem Einfluss von Kokain respektive von Cannabis gestanden sei und ob weitere wirksame Stoffe wie zum Beispiel Trinkalkohol bis zur Asservierung bereits aus-
- 18 - geschieden worden seien und deshalb nicht hätten erfasst werden können. Fer- ner konnte nur der antipsychotisch und antidepressiv wirkende Wirkstoff Quetiapin des Medikaments Sequase, welches die Beschwerdeführerin einnimmt (Urk.18/3 S. 2 F/A 13), nachgewiesen werden (Urk. 18/6/7 S. 1 f.). Wie von der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 vorgebracht, wurde im Gutach- ten fälschlicherweise von einer Zeitspanne zwischen Blut- und Urinentnahme von fast zwei Tagen ausgegangen, wobei es sich tatsächlich nur knapp um einen Tag gehandelt hat (Nacht auf den 22. September 2018 bis 23.30/23.40 Uhr am 22. September 2018; vgl. Urk. 18/3 S. 4 F/A 31 und Urk. 18/6/3-4). Damit bestehen keine objektiven Beweismittel beziehungsweise Anhaltspunkte, welche belegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der vorgeworfenen sexuellen Handlun- gen aufgrund von pharmakologisch oder toxikologisch wirksamen Substanzen ur- teilsunfähig oder zum Widerstand unfähig war. Die Hausdurchsuchungen und Sichtungen der Mobiltelefone des Beschwer- degegners 1 und von C._____ brachten ebenfalls keine Hinweise beziehungswei- se sachdienliche Filme oder Bilder zu Tage (Urk. 18/10/2, Urk. 18/1/4 S. 4). Eine rückwirkende Standortermittlung nach Art. 273 StPO ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich (Art. 273 Abs. 3 StPO). Selbst wenn sich Standortdaten aus den Mobiltelefonen der Beschuldigten auslesen liessen, ergäben sich daraus kei- ne objektiven Hinweise auf den Zustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der vorgeworfenen sexuellen Handlungen. 7.4. Nachdem keine objektiven Beweismittel bestehen, welche den Beschwerde- gegner 1 oder C._____ belasten, ist auf die Aussagen der Beteiligten abzustellen. Die Beschwerdeführerin führte zunächst aus, dass sie am Abend der bean- zeigten Vorfälle Alkohol habe konsumieren wollen ("Ich wollte trinken." Urk. 18/3 S. 4 F/A 31). Gegenüber den untersuchenden Ärzten habe sie angegeben, ihre Medikamente Sequase und Brintellix am Tag des Vorfalls nicht eingenommen zu haben, da sie Alkohol habe trinken wollen (Urk. 18/6/1 S. 2, vgl. auch Urk. 18/3 S.
E. 7 F/A 45). Sie konsumierte nach ihren Aussagen nicht unerheblich Alkohol ("Wir haben eine blaue 1-Liter Wodka Flasche gehabt. Die haben wir zu Dritt geteilt. Dann hatte ich noch zwei oder drei Desperado Bier .5 dl Büchsen." Urk. 18/3 S. 7
- 19 - F/A 42) und rauchte einen Joint (Urk. 18/3 S. 7 F/A 43, S. 8 F/A 50). Auch gegen- über den Ärzten führte sie aus, circa 4 cl. Wodka und circa vier Flaschen Bier ge- trunken und einen Joint geraucht zu haben (Urk. 18/6/1 S. 2). Sie war nach eige- nen Aussagen "drauf" vom Joint und so viel Alkohol (Urk. 18/3 S. 8 F/A 50). Den Aussagen der Beschwerdeführerin ist sodann zu entnehmen, dass sie vom Kokain habe konsumieren wollen ("Ich war so drauf, dass ich auch wollte." Urk. 18/3 S. 5 F/A 31, vgl. auch Urk. 18/3 S. 8 F/A 54), welches C._____ und der Beschwerdegegner 1 konsumiert hätten, C._____ ihr es jedoch nicht habe geben wollen. Sie führte zunächst aus, sie sei, so wie sie "den Film zurückspule", ziem- lich sicher, dass der Beschwerdegegner 1 ihr Kokain gegeben habe (Urk. 18/3 S. 5 F/A 31). Im weiteren Verlauf der Einvernahme führte sie sodann aus, dass sie annehme beziehungsweise vermute, der Beschwerdegegner 1 habe ihr Be- täubungsmittel gegeben, sie sich aber nicht daran erinnern könne (Urk. 18/3 S. 4 F/A 31 und S. 15 F/A 135). Aufgrund der lückenhaften Darstellung der Beschwer- deführerin und ihren Aussagen, insbesondere wonach sie vom Kokain habe kon- sumieren wollen, lässt sich nicht erstellen, dass ihr vom Beschwerdegegner 1 oder C._____ Kokain ohne ihr Wissen verabreicht wurde. Ein freiwilliger Konsum der zu diesem Zeitpunkt nach ihren eigenen Aussagen berauschten Beschwerde- führerin ist ohne Weiteres möglich.
E. 7.5 Der Staatsanwaltschaft ist sodann zuzustimmen, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Ablaufs der sexuellen Handlungen schwer mit einer Widerstandsunfähigkeit vereinbaren lassen. Sie führte aus, sie sei mit dem "Körper schon da und wach" gewesen. Sie habe einfach gesehen, wie der Beschwerdegegner 1 vor ihr und sie auf ihm gewesen sei (Urk. 18/3 S. 9 F/A 65). Sie sei dann "wie wach geworden" (Urk. 18/3 S. 9 F/A 70); sie habe nichts gesagt und sie hätten sich einfach angeschaut (Urk. 18/3 S. 10 F/A 77). Sie sei auf ihm gesessen und nach ein- bis zwei Minuten habe er den Penis heraus- gezogen und auf ihren linken Unterbauch ejakuliert (Urk. Urk. 18/3 F/A 76). Dann hätten sie sich hingelegt und der Beschwerdegegner 1 habe gesagt, sie solle ihn oral befriedigen, was sie dann gemacht habe (Urk. 18/3 S. 10 f. F/A 80 ff.). Hin- sichtlich der sexuellen Handlungen mit C._____ führte sie aus, dass sie "gleich
- 20 - auf ihm" gewesen sei, wie auf dem Beschwerdegegner 1 (Urk. 18/3 S. 11 F/A 88). Dass die Beschwerdeführerin insgesamt nur fragmenthafte Erinnerungen an den Abend hat, vermag keine Widerstandsunfähigkeit darzulegen und entgegen der Darstellung ihres Rechtsvertreters lässt sich aus den Aussagen der Beschwerde- führerin auch nicht auf ein "wiederholtes Verwachen und Bewusstsein verlieren" oder eine Ohnmacht (vgl. Urk. 26 S. 4) schliessen. Selbst wenn bei der Beschwerdeführerin eine Widerstandsunfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit in irgendeiner Weise bestanden hätte, ist darüber hinaus nicht erstellbar, dass dies für den Beschwerdegegner 1 und C._____ erkennbar war. So standen gemäss der Beschwerdeführerin sämtliche Beteiligten unter Betäu- bungsmittel (Urk. 18/3 S. 10 F/A 79, S. 11 F/A 95 und S. 17 F/A 152). Die Be- schwerdeführerin sagte diesbezüglich aus, nicht zu wissen, ob der Beschwerde- gegner 1 oder C._____ hätten erkennen können, dass sie keinen Sex gewollt ha- be (Urk. 18/3 S. 17 F/A 147); vielleicht habe sie es sogar gewollt, sie wisse es schlichtweg nicht (Urk. 18/3 S. 17 F/A 152).
E. 7.6 Der Beschwerdegegner 1 und C._____ bestreiten den von der Beschwerde- führerin dargestellten Sachverhalt dahingehend, dass sexuelle Handlungen gegen ihren Willen oder im Zustand der Widerstandsunfähigkeit erfolgten. Mit weiteren Zugaben ist nicht zu rechnen, da sich der Beschwerdegegner 1 und C._____ selbst belasten müssten. Darüber hinaus waren die Beschuldigten gemäss der Beschwerdeführerin selbst unter Alkohol- beziehungsweise Betäubungsmittelein- fluss. Zudem bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, dass sie von Absprachen des Beschwerdegegners 1 und C._____ ausgehe. Damit ist davon auszugehen, dass weitere Einvernahmen der Beschuldigten aufgrund des bisherigen Untersu- chungsergebnisses zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Zeugen waren anlässlich der beanzeigten sexuellen Handlungen nicht vor Ort, weshalb sie zum konkreten Tat- hergang und der Verfassung der Beschwerdeführerin während der beanzeigten sexuellen Handlungen keine Angaben machen können. Durch Schilderungen der Umstände um die behauptete Tat, insbesondere des Zustands der Beschwerde- führerin am Morgen, liessen sich weder klare Rückschlüsse auf ihren Zustand in
- 21 - der Nacht machen noch gesicherte Erkenntnisse hinsichtlich der subjektiven Tat- bestandsmerkmale gewinnen.
E. 7.7 Nach dem Gesagten ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass sich die beanzeigten Vorwürfe weder aufgrund der verfügbaren objektiven Be- weismittel noch aufgrund der Aussagen der Beteiligten anklagegenügend erstel- len lassen und auch weitere Untersuchungshandlungen daran nichts änderten. Damit wäre im Falle einer Anklage eine Verurteilung deutlich weniger wahrschein- lich als ein Freispruch, womit die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht einstellte. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf 800 Franken festgesetzt.
- Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wird für das Be- schwerdeverfahren mit 1'529.35 Franken (1'420 Franken zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer [109.35 Franken]) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtli- chen Verteidigung des Beschwerdegegners 1, werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. Sie sind aus der von ihr geleisteten Prozesskaution zu bezie- hen. Im Restbetrag wird die Prozesskaution ‒ vorbehältlich allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates ‒ der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Den Parteien werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad C-3/2018/10033815 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 23 - − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad C-3/2018/10033815, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 18] (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Die amtliche Verteidigerin kann in eigenem Namen gegen Dispositiv-Ziffer 3 dieses Beschlusses innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zürich, 29. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190090-O/U/WID Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi Beschluss vom 29. Januar 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I (zuvor Staatsanwaltschaft IV) des Kantons Zürich vom 18. März 2019, C-3/2018/10033815
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft IV (seit 1. April 2019 Staatsanwaltschaft I) des Kan- tons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung ge- gen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und C._____ (separates Be- schwerdeverfahren UE190091-O) wegen Schändung zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin).
2. Mit Verfügung vom 18. März 2019 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 18/21).
3. Dagegen liess die Beschwerdeführerin innert Frist (vgl. Urk. 18/23/2) mit Eingabe vom 1. April 2019 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 3):
1. Es seien die unter der gleichen Geschäftsnummer geführten Strafver- fahren gegen die Beschuldigten B._____ und C._____ wegen Schän- dung etc. weiterzuführen bzw. die Einstellungsverfügungen vom 18. März 2019 aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWSt) zu- lasten der Beschwerdegegner unter solidarischer Haftung.
4. Nach Leistung der Prozesskaution innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 14) wur- de die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner 1 zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 15). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Einga- be vom 25. Juni 2019 Stellung und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführerin (Urk. 17). Der Beschwerdegegner 1 liess mit Stellungnahme vom 2. Juli 2019 beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführerin (Urk. 20). Mit Eingabe vom 2. September 2019 liess die Beschwerdeführerin ihre Replik erstatten, worauf der Beschwerdegegner 1 mit
- 3 - Eingabe vom 9. September 2019 und die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
10. September 2019 ihre Dupliken einreichten. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht weiter vernehmen (Urk. 34-35). II.
1. Die Staatsanwaltschaft gab in der Einstellungsverfügung die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Vorfall wie folgt wieder (Urk. 3/2 S. f.): Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anzeigeerstattung am 24. Sep- tember 2018 ausgeführt, sie sei seit rund drei Monaten in einer Beziehung mit D._____ gewesen. Am 22. September 2018 habe C._____ sie angerufen und ge- sagt, D._____ wolle mit ihr sprechen. C._____ sei dann mit einem Kollegen vor- beigekommen. Da C._____ unter Betäubungsmitteleinfluss gestanden sei, habe der Kollege sie zur Wohnung des Beschwerdegegners 1, dem Cousin von D._____, gefahren. Unterwegs habe sie Alkohol trinken wollen, weshalb sie Alko- hol gekauft und sie und C._____ davon auch getrunken hätten. In der Wohnung seien sie vom Beschwerdegegner 1 erwartet worden. Sie habe an diesem Abend zwei bis drei Büchsen Bier von 0.5 Liter getrunken und zu dritt hätten sie noch ei- ne Flasche Wodka von einem Liter getrunken. Um circa 03.00 Uhr habe sie einen Joint rauchen wollen, weshalb sie und der Beschwerdegegner 1 zu einer Garage gegangen seien, wo sie einen Joint geraucht habe. Nach 15 bis 20 Minuten seien sie wieder in die Wohnung zurückgekehrt. In der Wohnung habe C._____ Kokain konsumiert. Sie habe auch Kokain konsumieren wollen, doch habe C._____ ihr keines gegeben. Der Beschwerdegegner 1 habe zu ihm gesagt, er solle ihr doch Kokain geben. Sie habe in dieser Nacht sodann zweimal die Wohnung verlassen wollen, jedoch habe C._____ sie nicht gehen lassen. C._____ müsse dann ge- gangen sein; jedenfalls sei sie ab circa 04:00 Uhr mit dem Beschwerdegegner 1 allein in der Wohnung gewesen. Sie vermute, er habe ihr Kokain gegeben. Sie habe sich nicht mehr "gespürt". Auch der Beschwerdegegner 1 sei unter Betäu- bungsmitteleinfluss gestanden. Zuerst sei sie bekleidet im Bett gewesen und ein- geschlafen. Als sie zu sich gekommen sei, sei sie auf dem Beschwerdegegner 1 gesessen und sein Penis sei eingeführt gewesen. Sie seien sich Gesicht zu Ge-
- 4 - sicht gegenüber gewesen. Nach ein bis zwei Minuten habe er seinen Penis aus ihrer Vagina herausgezogen und habe auf ihren Unterbauch ejakuliert. Sie habe sich dann auf die rechte und er auf die linke Bettseite gelegt. Er habe gesagt, sie solle ihn oral befriedigen, was sie gemacht habe, da sie alles gemacht habe, was er verlangt habe. Gleich anschliessend sei C._____, welcher auch nackt gewesen sei, bei ihr gewesen und sie sei auch auf ihm gewesen. Einer von ihnen müsse ihr auch die Finger vaginal einführt haben, da sie ein Brennen gefühlt habe. Am Mor- gen sei sie nackt im Schafzimmer des Bruders des Beschwerdegegners 1 er- wacht. Sie habe starke Erinnerungslücken gehabt. Sie habe am Morgen einen Anruf ihrer Cousine erhalten, welche ihr gesagt habe, sie habe die ganze Nacht die Anrufe nicht entgegengenommen. Sie habe auf dem Display auch gesehen, dass sie in der Nacht selbst Sprachnachrichten versandt habe. Am Morgen sei auch E._____, der Bruder von D._____, und später D._____ ins Zimmer gekom- men, welche ihren schlechten Zustand gesehen hätten. Sie, D._____, der Be- schwerdegegner 1 und C._____ seien dann in der Folge von einem Bekannten mit dem Auto abgeholt und an einen Waldrand in F._____ gebracht worden, wo sie eine Flasche Wein getrunken und es zusammen und mit weiteren Personen lustig gehabt hätten. Sie seien dann wieder ins Auto gesessen. D._____ habe sie geküsst und gelobt und plötzlich sei er verschwunden gewesen. Er habe sie mit C._____ und dem Beschwerdegegner 1 allein gelassen und später sei auch der Beschwerdegegner 1 verschwunden gewesen. Dann sei sie von einem G._____ abgeholt worden und sie, G._____ und C._____ seien in einem Raum gewesen, wo sie auf D._____ gewartet hätten. C._____ habe sie immer angefasst und ge- küsst. C._____ habe sie schliesslich nach Hause bringen wollen, was sie abge- lehnt habe, worauf er irgendwann gegangen sei. Schliesslich sei sie von G._____ nach Hause gefahren worden. Sie habe sich nicht gegen die sexuellen Handlun- gen gewehrt, weil alle unter Drogeneinfluss gestanden seien. Ob einer der beiden Beschuldigten habe erkennen können, dass sie keinen Sex gewollt habe, wisse sie nicht (Urk. 3/2 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft erwog, gemäss Gutachten des Instituts für Rechts- medizin der Universität Zürich vom 9. Oktober 2018 habe die körperliche Unter- suchung der Beschwerdeführerin keinerlei Verletzungen im Vaginal- oder Analbe-
- 5 - reich und keine Hinweise auf Gewalteinwirkung aufgezeigt. Die Beschwerdeführe- rin habe vermutet, es seien ihr nebst dem freiwillig konsumierten Alkohol und dem Joint weitere Betäubungsmittel verabreicht worden. Zufolge der Bewusstseinsein- trübung habe sie sich gegen die sexuellen Handlungen nicht wehren können. Sie habe die Medikamente, welche sie aufgrund ihrer manisch-depressiven Erkran- kung täglich einnehmen müsse, an diesem Tag nicht eingenommen, weil sie Al- kohol habe trinken wollen. Gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich habe mit den der Be- schwerdeführerin am 22. September 2018 nach 23:30 Uhr entnommenen Blut- und Urinproben der Konsum von Kokain und Cannabis nachgewiesen werden können. Aufgrund des grossen Zeitintervalls zwischen dem Ereignis und der Blut- bzw. Urinentnahme von fast zwei Tagen könne aber nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin zum Ereigniszeitpunkt unter dem Einfluss von Betäubungs- mitteln gestanden sei; aus dem gleichen Grund könnten keine Angaben zur Alko- holisierung im Ereigniszeitraum gemacht werden. Anzumerken sei, dass die sachverständige Person irrtümlich von einem Ereigniszeitpunkt am 21. September 2018 zwischen 01:00 bis 05:00 Uhr ausgegangen sei, wie es im ersten Polizei- rapport festgehalten worden sei. Obwohl der Ereigniszeitpunkt 24 Stunden später gewesen sei, als von der sachverständigen Person angenommen, hätten sich keine Hinweise auf übermässigen Alkoholkonsum und nur eine sehr niedrige Konzentration des nicht aktiven Kokain-Metaboliten Benzoylecgonin sowie der Wirkstoff der Medikamente Sequase und Seroquel, Medikamente zur Behandlung von Schizophrenie und bipolaren Störungen, nachgewiesen werden können (Urk. 3/2 S. 5). Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, der beiden Beschuldigten und des Zeugen H._____ sowie den Erkenntnissen im Gutachten betreffend den körperlichen Untersuch sei es weder zu Drohungen oder Gewalttätigkeiten noch zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs gekommen (Urk. 3/2 S. 5). Die Beschwerdeführerin habe an diesem Tag freiwillig Alkohol und Cannabis konsumiert. Gemäss ihrer Erinnerung habe sie auch nach Kokain verlangt, doch sei ihr keines abgegeben worden. Wie sich aus dem Gutachten des Instituts für
- 6 - Rechtsmedizin der Universität Zürich ergeben habe, habe sie die Einnahme ihrer Psychopharmaka eigens abgesetzt, damit sie Alkohol habe konsumieren können. Ferner habe die Einnahme von Kokain nachgewiesen werden können, wobei un- klar sei, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen unter Einfluss dieser Betäubungsmittel gestanden habe. Sie habe nur sehr fragmenthaf- te Angaben zu den Geschehnissen in den frühen Morgenstunden und über den Verlauf des 22. Septembers 2018 machen können. Sie habe nicht mit Sicherheit sagen können, ob die Beschuldigten bemerkten, dass sie nicht bei sich gewesen sei und den Geschlechtsverkehr angeblich nicht gewollt habe. Sie habe im Übri- gen beschrieben, am folgenden Morgen bemerkt zu haben, dass sie in der Nacht Sprachnachrichten versandt habe, womit sie durchaus noch zu rationalen Hand- lungen fähig gewesen sei. Die Aussagen der Beschuldigten seien zwar bezüglich Details nicht identisch, jedoch deutlich detaillierter, chronologischer und würden teilweise auch vom Zeugen H._____ bestätigt. In ihren Schilderungen über die Geschehnisse in der fraglichen Nacht fänden sich auch die Fragmente wieder, an die sich die Beschwerdeführerin erinnere. Die sexuellen Handlungen mit den bei- den Beschuldigten hätten sodann im Abstand von mehreren Stunden stattgefun- den, womit annähernd ausgeschlossen sei, dass die Beschwerdeführerin die ganze Zeit widerstandsunfähig gewesen sei. Es erscheine unwahrscheinlich, dass ihr heimlich Kokain in einer Überdosis oder ein anderes betäubendes Mittel verab- reicht worden sei, da ihr C._____ nach ihren Angaben kein Kokain habe geben wollen. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass jemand der anwe- senden Personen ihr im Verlaufe des 22. Septembers 2018 auf ihren Wunsch hin Kokain überlassen habe. Wer dies gewesen sei, lasse sich nicht klären, da die beiden Beschuldigten dazu keine Angaben gemacht hätten und die Beschwerde- führerin daran keine Erinnerung habe. Höchst zweifelhaft sei jedenfalls, dass die Einnahme von Kokain zu einer Bewusstseinstrübung führe, wobei keinerlei Kon- trolle mehr und ein partieller Gedächtnisverlust bestünden. Denkbar sei letztlich auch, dass die Beschwerdeführerin zufolge des Absetzens der Psychopharmaka und des Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums in einen manischen Zustand ge- kommen sei, in welchem sie nach Sex verlangt habe. Es lasse sich somit nicht nachweisen, dass die Beschwerdeführerin bewusst in einen Zustand gebracht
- 7 - worden sei, indem sie widerstandsunfähig im Sinne einer Willenlosigkeit gewor- den sei. Damit sei der Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt (Urk. 3/2 S. 5 f.). Auch nach ihren eigenen Aussagen habe sie mit dem Beschwerdegegner 1 aktiv in Reiterstellung Geschlechtsverkehr praktiziert und ihn anschliessend auf seinen Wunsch oral befriedigt. Zudem habe die Beschwerdeführerin nach Aussa- gen von C._____ und H._____ Stunden nach dem ersten Geschlechtsverkehr im Freien und stehend nochmals Geschlechtsverkehr praktiziert. Die sexuellen Akti- vitäten der Beschwerdeführerin liessen sich somit nicht mit einer Widerstandsun- fähigkeit vereinbaren. Selbst wenn eine solche zufolge des Absetzens der Medi- kamente und des Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums eingetreten wäre, wäre dies für die Beschuldigten jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Entsprechend sei auch der Tatbestand der Schändung nicht erfüllt (Urk. 3/2 S. 6).
2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Staatsanwaltschaft stelle die Straf- untersuchung aufgrund der Aussagen des Beschwerdegegners 1 und C._____s ein. Vorweg sei festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft trotz der massiv diver- gierenden Darlegungen der direkt betroffenen Parteien es nicht für nötig gehalten habe, eine Konfrontationseinvernahme durchzuführen. Es dürfe davon ausgegan- gen werden, dass der Beschwerdegegner 1 und C._____ bei einer durch die Staatsanwaltschaft durchgeführten Einvernahme in Anwesenheit der Beschwer- deführerin und deren Rechtsvertreter sich nicht auf ihre offensichtlich abgespro- chenen Versionen der Geschehnisse hätten berufen können. Mangels Möglich- keit, den Beschwerdegegner 1 und C._____ konfrontativ zu befragen, seien die Rechte der Beschwerdeführerin unzulässig beschnitten worden (Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin habe die Erlebnisse der Nacht vom 21. September 2018 eindrücklich, ehrlich und ohne Übertreibungen geschildert, obschon sie of- fensichtlich noch unter den Folgen der Betäubungsmittel – Alkohol, Cannabis, Kokain und eventuell weiteren, ihr nicht bekannten Betäubungsmittel – gestanden sei, habe sie klar und deutlich ausgesagt, dass an ihr in wehrlosem Zustand vom Beschwerdegegner 1 und C._____ sexuelle Handlungen bis zum Geschlechts- verkehr vollzogen worden seien. Diese Aussagen habe sie am 24. September
- 8 - 2018 wiederholt, wobei sie auch damals noch nicht wieder im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen sei und wahrheitsgemäss auf ihre vorbestehenden psy- chischen Probleme hingewiesen habe (Urk. 2 S. 4). Anstatt den Beschwerdegegner 1 und C._____ zu eruieren und zwecks Vermeidung von Absprachen zu verhaften, habe die Staatsanwaltschaft und die von ihr beauftragte Kantonspolizei fünf Tage verstreichen lassen, um dann fest- zustellen, dass die "Täterschaft bis dato polizeilich nicht kontaktiert worden sei", ohne auch nur einen nachvollziehbaren Grund dafür anzuführen. Erst sechs Wo- chen nach der Tat sei ein Ermittlungsauftrag an die Polizei ergangen. C._____ sei am 19. November 2018, der Beschwerdegegner 1 am 21. November 2018 polizei- lich befragt worden. Damit habe genügend Zeit bestanden, damit sich der Be- schwerdegegner 1 und C._____ hätten absprechen können (Urk. 2 S. 4 f.). Dennoch habe es die Staatsanwaltschaft nicht für nötig befunden, die Aus- sagen des Beschwerdegegners 1 und von C._____ mit den Bewegungsprofilen ihrer Mobiltelefone abzugleichen, um festzustellen, ob die insbesondere von C._____ und H._____ behaupteten Routen mit Zwischenstopp auf der Autobahn- brücke, wo es nach ihren Angaben erneut zum Geschlechtsverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und C._____ gekommen sein solle, der Wahrheit entspro- chen hätten (Urk. 2 S. 5). Diese Aussagen von C._____ und der Auskunftsperson seien von der Staatsanwaltschaft nicht hinterfragt worden, obschon sie wie die meisten anderen Aussagen auch im krassen Gegensatz zu den Darlegungen der Beschwerdefüh- rerin gestanden hätten. Fast unerträglich werde die Übernahme der Ausführungen von C._____ und der Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft, wenn ihre Version vom einvernehmlichen Geschlechtsverkehr und ebensolchen sexuellen Handlungen zwischen C._____ und der Beschwerdeführerin ausgegangen werde. Es werde von der Staatsanwaltschaft völlig ausser Acht gelassen, in welchem Zu- stand sich die Beschwerdeführerin selbst in der Nacht vom 21. September 2018 beschrieben habe, ebenso wie sie sich am Morgen danach gefühlt habe, als sie nichts weiter mehr habe machen können, als zu weinen. Dass die Staatsanwalt- schaft es trotzdem nicht als erforderlich erachtete, I._____ (recte: D._____) zu be-
- 9 - fragen, der sie am Morgen danach weinend und nackt vorgefunden habe, wes- halb er gefragt habe, was mit ihr passiert sei, sei schlicht nicht begreifbar. Er wie auch die weiteren Personen, die Aussagen zum Beschwerdegegner 1 und C._____ sowie zu deren Antrieb, die Beschwerdeführerin am 21. September 2018 abzuholen und mit ihr die ganze Nacht und unerreichbar wegzubleiben, hätten machen können, seien von der Staatsanwaltschaft nicht befragt worden. Dies gel- te unter anderem für J._____ und K._____. Vor allem J._____ hätte zu ihrem Ein- druck zum Zustand des Beschwerdegegners 1 am Morgen des 22. Septembers 2018 aussagen können, als dieser über das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, es sei alles in Ordnung (Urk. 2 S.5 f.). Es bestünden "zuhauf" Anzeichen, dass der Beschwerdegegner 1 und C._____ die Unwahrheit gesagt hätten. Generell sei festzuhalten, dass sie sich an viele Details und Zeiten erinnern wollten, die sie entlasteten. Bei vielen anderen Punkten schwiegen sie jedoch lieber oder machten die Beschwerdeführerin zur Täterin. Sie habe den Sex gewollt, sie habe sich an den Beschwerdegegner und C._____ mehrfach, eindeutig und unersättlich herangemacht, wobei sich C._____ sogar zur Aussage verstiegen habe, die Beschwerdeführerin habe einen "guten Charakter, aber ein Problem mit ihrem Sexleben", er "würde sagen, sie sei sex- süchtig". Dies, wie auch seine Aussage, sie habe psychische und familiäre Prob- leme, passten nicht zu seiner Behauptung, sie erst vor zwei Monaten kennenge- lernt zu haben (Urk. 2 S. 6). C._____ wie die Auskunftsperson L._____ (recte: H._____), den die Be- schwerdeführerin nicht kenne und auch nie gesehen habe, aber auch der Be- schwerdegegner 1 zeichneten das Bild einer Nymphomanin von der Beschwerde- führerin, um sie zu diskreditieren und die sexuellen Handlungen in der Nacht vom
21. September 2018 an der offensichtlich und zweifellos erkennbar wehrlosen Beschwerdeführerin zu rechtfertigen (Urk. 2 S. 6 f.). Die Staatsanwaltschaft meine auch auf das medizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin abstellen zu können. Dieses habe jedoch festgestellt, dass bei einer Frau im geschlechtsreifen Alter auch bei einem unfreiwilligen vaginalen Geschlechtsverkehr nicht zwingend Verletzungen
- 10 - resultierten. Deshalb stünden diese Feststellungen auch nicht im Widerspruch zu den Schilderungen der Beschwerdeführerin, die sich zumindest an die Endmo- mente des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschwerdegegner 1 und C._____ erin- nert habe, aber nicht, wie es dazu gekommen sei beziehungsweise ihre Willenlo- sigkeit beziehungsweise ihre Schlaftrunkenheit in diesen Momenten hervorgestri- chen und wiederholt habe. Diese Erklärungen stünden im Einklang mit Darlegun- gen im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten, welches den Konsum von zumindest Kokain und Cannabis sowie des Wirkstoffs Quetiapin nachgewiesen habe. Die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens stünden mit den Erzählungen der Beschwerdeführerin überein und machten auch die von ihr beschriebene Apa- thie und Willenlosigkeit nachvollziehbar. Zumindest sei eine vertiefte Abklärung zu erwarten, ob der von der Beschwerdeführerin geschilderte Zustand damit in Ein- klang zu bringen sei (Urk. 2 S. 7). Nach dem Gesagten sei es nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwalt- schaft unbesehen von den klaren Lücken in der Untersuchungskette davon aus- gegangen sei, es habe weder eine Vergewaltigung noch eine Schändung, aber auch keine Nötigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin stattgefunden. Dies indem sie trotz klaren Zeichen der Absprache zwischen dem Beschwerdegegner 1 und C._____ deren Schilderungen als nachvollziehbar einstufe, diejenigen der Beschwerdeführerin hingegen letztlich als "Hirngespinst" abtue. Dass die Be- schwerdeführerin seither an posttraumatischen Belastungsstörungen leide, die ihr auch ein alltägliches Hinausgehen verunmöglichten, hätte eine Begutachtung mit Sicherheit erkennen können (Urk. 2 S. 7).
3. Die Staatsanwaltschaft erwägt in ihrer Stellungnahme, die Beschwerdefüh- rerin habe nicht sagen können, ob die Beschuldigten realisiert hätten, dass sie die sexuellen Handlungen nicht gewollt habe. Bei der Tat seien unmittelbar jeweils nur die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 sowie C._____ nachei- nander anwesend gewesen; die in der Beschwerde genannten Zeugen könnten zum eigentlichen Tathergang keine Angaben machen. Objektive Beweismittel wie Filmaufnahmen oder ein ärztliches Gutachten, womit sich die Urteilsunfähigkeit beweisen liesse, existierten nicht. Die Beschwerdeführerin habe sich am besag-
- 11 - ten Abend betrinken und Betäubungsmittel konsumieren wollen und sei selbst bei den sexuellen Handlungen aktiv gewesen, so sei der Geschlechtsverkehr in der Reiterstellung erfolgt und die Beschwerdeführerin habe aktiven Oralverkehr aus- geübt. Sie selbst habe an die Nacht und den folgenden Tag ansonsten nur eine fragmenthafte Erinnerung gehabt, jedoch bestätigt, in der Nacht trotz ihres Zu- stands Sprachnachrichten versandt und tagsüber mit dem Beschwerdegegner 1 und C._____ weiterhin Alkohol konsumiert zu haben (Urk. 17 S. 2 f.). Ebenso wenig könne aus den nicht ganz deckungsgleichen Aussagen der Beschuldigten geschlossen werden, dass der Tatvorwurf bewiesen sei, da dies- bezüglich Belastungen der Beschwerdeführerin, womit sich der Tatvorwurf erstel- len liesse, fehlten. Gleiches gelte hinsichtlich der gerügten fehlenden Erstellung eines Bewegungsprofils der Beschuldigten mit Hilfe von deren Mobiltelefonen (Urk. 17 S. 3). Aus den angeblichen Belastungsstörungen der Beschwerdeführerin lasse sich auch nichts ableiten. Zumal die Beschwerdeführerin bereits zuvor an einer bipolaren Störung gelitten habe, weswegen sie auch die Medikamente einge- nommen habe, die sie im Hinblick auf den geplanten Alkoholkonsum am 21./22. September 2018 abgesetzt habe, nachdem sie sich einem geplanten Klinikeintritt am 20. September 2018 entzogen habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin be- schreibe denn auch, dass die Beschwerdeführerin manchmal eine Manie habe, welche sie unkontrollierbar mache. Einiges deute darauf hin, dass die Beschwer- deführerin am 22. September 2018 tatsächlich eine solche Manie gehabt habe, was das von den Beschuldigten geschilderte Verhalten erklären würde (Urk. 17 S 3).
4. Der Beschwerdegegner 1 bestreitet, sich hinsichtlich der Aussagen mit C._____ abgesprochen zu haben. Wenn die Beschwerdeführerin jedoch davon ausgehe, erscheine es fragwürdig, welche neuen Erkenntnisse eine Konfrontati- onseinvernahme zu Tage fördern könnte (Urk. 20 S. 3 f.). Er lässt hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdeführerin ausführen, dass das Darstellen von Übertreibungen zwar ein Lügensignal darstelle, im Umkehr-
- 12 - schluss jedoch nicht einfach prinzipiell auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen ge- schlossen werden könne, wenn derartige Übertreibungen fehlten. Ferner schwei- ge sich die Beschwerdeführerin darüber aus, wie widersprüchlich sich ihre Aus- sagen zu den Geschehnissen in der Nacht vom 21. September 2018 vielerorts darstellten (Urk. 20 S. 4). Da die Beschwerdeführerin sodann selbst angegeben habe, sie sei sowohl auf dem Beschwerdegegner 1 und auch auf C._____ gesessen und habe diese auch oral befriedigt, erscheine klar, dass die Darstellung der Schändung wenig glaubwürdig erscheine. Bei allen möglichen Varianten, wie an einem wehrlosen Opfer unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gegen seinen Willen sexuelle Handlungen und Geschlechtsverkehr vollzogen werden könnten, erscheine die "Reiterstellung" mit Abstand die am wenigsten glaubwürdige Position. Ebenso er- helle nicht, wie es unter diesen Umständen noch auf das angebliche Bitten des Beschwerdegegners 1 dazu gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 1 noch oral befriedigt habe. Zu solchen "aktiven" Handlungen wäre eine zu Widerstand unfähige Person im Sinne von Art. 191 StGB mit Sicher- heit nicht fähig (Urk. 20 S. 4 f.). Auch das Verhalten der Beschwerdeführerin nach den Vorfällen in der Nacht zum 21. September 2018 spreche Bände. So habe C._____ anlässlich der Ein- vernahme vom 16. November 2018 angegeben, er habe circa um 11.00 Uhr mor- gens nach den Vorfällen erneut mit der Beschwerdeführerin auf der Autobahnbrü- cke in M._____ Geschlechtsverkehr gehabt (vgl. Urk. 18/4/1 S. 6 F/A 53 ff.). Die- se Darstellung werde von H._____ (vgl. Urk. 18/5 S. 1 F/A 5) bestätigt (Urk. 20 S. 5). Damit würde das Lügenkonstrukt, welches die Beschwerdeführerin den bei- den Beschuldigten und den involvierten Drittperson attestiere, immense Dimensi- onen annehmen und erscheine insgesamt wenig wahrscheinlich. Dabei wiesen die Aussagen der beiden Beschuldigten und der Auskunftsperson keineswegs auffallende und auf Absprachen hindeutende Übereinstimmungen auf, sondern seien lediglich betreffend des Kerngehalts deckungsgleich (Urk. 20 S. 5).
- 13 - Die Beschwerdeführerin führe sinngemäss aus, auch die Auskunftsperson H._____ zeichne nur deshalb ein Bild von ihr als Nymphomanin, um sie zu dis- kreditieren. Weshalb aber H._____ erzähle, wie es auch am Morgen des 22. Sep- tembers 2018 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten C._____ zum Geschlechtsverkehr gekommen sei und dies zum Kontext der Darstellung der Beschwerdeführerin passen solle, erhelle nicht. Es ergäbe wenig Sinn, wes- halb ein traumatisiertes Opfer am Morgen nach den vorgeworfenen Geschehnis- sen mit einem der behaupteten Tätern wiederum Geschlechtsverkehr haben soll- te. Erstaunlich sei auch, dass die Beschwerdeführerin diese speziellen Umstände ihrer Heimkehr am Morgen des 22. Septembers 2018 in ihrer Beschwerde nicht einmal zu erklären versuche, sondern sich einfach darüber ausschweige (Urk. 20 S. 6). Im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten werde weiter explizit festge- halten, dass aufgrund des grossen Zeitintervalls von fast zwei Tagen zwischen Ereignis und Blutentnahme nicht beurteilt werden könne, ob die Beschwerdefüh- rerin im Ereigniszeitraum unter dem Einfluss von Kokain und Cannabis gestanden habe oder nicht. Daher sei die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, wonach das Gutachten ihre Darstellung stütze und sich dadurch ihre Apathie und Willen- losigkeit erkläre, offensichtlich falsch. Im Gutachten werde sodann irrtümlich von einem falschen Ereigniszeitpunkt ausgegangen; der effektive Ereigniszeitpunkt sei rund 24 Stunden später gewesen sei. Trotz dieses Irrtums zu Gunsten der Schilderung der Beschwerdeführerin habe bei ihr kein Hinweis auf übermässigen Alkoholkonsum und im Urin nur eine sehr niedrige Konzentration des nicht aktiven Kokainmetaboliten Benzoylecgonin gefunden werden können. Umso mehr er- scheine die sinngemässe Darstellung, wonach sie sich aufgrund des Einflusses von Betäubungsmitteln an kaum etwas erinnern könne beziehungsweise zum Wi- derstand gewesen sei, wenig glaubhaft (Urk. 20 S. 7).
5. Die Beschwerdeführerin lässt mit ihrer Replik einwenden, sie habe in ihren ersten Einvernahmen durch die Polizei noch im Spital am 22. September 2018 und kurz danach am 27. September 2018 auf dem Polizeiposten klargestellt, dass sie zum Geschlechtsverkehr nicht eingewilligt habe und es sein könne, dass ihr
- 14 - von den Beschuldigten etwas verabreicht worden sei. Unmissverständlich seien ihre Aussagen "dann kam ich wieder zu Bewusstsein" und dass "auch er (C._____) mit ihr Geschlechtsverkehr" gehabt habe, was ihr vorgängiges "Nicht- bei-Bewusstsein-sein" impliziere. Der unter Betäubungsmittel- und Medikamen- teneinfluss stehenden Beschwerdeführerin sei schlicht nicht geglaubt worden, dass sie willenlos gewesen sei, als sie von den Beschuldigten geschändet worden sei, weil sie zwischendurch zu sich gekommen sei und sich an gewisse Einzel- momente habe erinnern können (Urk. 26 S. 3). Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten blendeten vollständig aus, dass die Beschwerdeführerin sich nur fragmentarisch erinnert habe. Sie habe aber konsequent daran festgehalten, keine Einwilligung zum Geschlechtsverkehr gegeben zu haben beziehungsweise sich als willenloses Instrument der Sexual- befriedigung der Beschuldigten vorgekommen zu sein (Urk. 26 S. 3). Selbst die von der Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten wiederholt an- geführte orale Befriedigung des Beschwerdegegners 1 als Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin den aktiven Part gespielt habe, gebe nur einen Teil der Ge- schichte wieder. Sie habe erklärt, er habe dies gefordert, und ferner ausgesagt: "ich kann mich noch ein wenig erinnern. Ich habe mich da nicht gespürt. Ich habe es einfach gemacht. Ich habe nicht gewusst, was los ist." Die Beschwerdeführerin stellt hierzu mit ihrer Replik die Fragen, wie sie ihre "Ohnmacht" im echten und übertragenen Sinne in dieser Situation treffender hätte beschreiben können, was sie sonst umschreiben hätte müssen, um klar zum Ausdruck zu bringen, dass sie das nicht gewollt habe, was die Beschuldigten von ihr verlangt hätten, sondern – wenn überhaupt – einfach etwas gemacht habe, ohne zu wissen, was los gewe- sen sei und sich dabei nicht mehr gespürt zu haben (Urk. 26 S. 4). Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschuldigten hätten zwingend mit ihren Aussagen konfrontiert werden müssen. Ebenso mit den Aus- sagen von E'._____ (recte: E._____) …. Dieser sei nach ihren Äusserungen am Morgen jener Nacht in die Wohnung gekommen und habe sie offensichtlich in ei- nem Zustand vorgefunden, der ihn dazu bewogen habe, den Beschwerdegegner und C._____ "zusammenzuscheissen" und zu fragen, was sie ihr gegeben hätten.
- 15 - Die Aussagen von E._____ wären wesentlich für die Beurteilung des Zustands der Beschwerdeführerin gewesen; ebenso diejenigen Aussagen der Cousine von E._____ und dessen Bruder D._____, dem damaligen Freund der Beschwerde- führerin (Urk. 26 S. 4). Zusammen mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sie da- ran gehindert worden sei, die Wohnung zu verlassen, ihr möglicherweise etwas verabreicht worden sei, was sie handlungsunfähig gemacht habe und den wahr- genommenen Äusserungen von Dritten hätte sich eine Befragung von zusätzli- chen Personen geradezu aufgedrängt (Urk 26 S. 4).
6. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Duplik aus, die Beschwerdeführerin las- se mehrfach vorbringen, sie habe die sexuellen Handlungen nicht gewollt. Die fehlende Einwilligung sei jedoch nur relevant, wenn ein Nötigungsmittel eingesetzt werde. Ein solches Nötigungsmittel zur Erzwingung der sexuellen Handlungen werde, mit Ausnahme der nicht belegbaren blossen Vermutung, ihr sei etwas – wohl Betäubungsmittel gemeint – verabreicht worden, nicht einmal von der Be- schwerdeführerin behauptet. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin aktiv vor- genommenen Sexualpraktiken könne nicht erstellt werden, dass sie urteilsunfähig oder widerstandsunfähig gewesen sei. Auch könne nicht erstellt werden, dass der Beschwerdegegner 1 und C._____ einen solchen Zustand hätten erkennen kön- nen. Die Beschwerdeführerin selbst habe ausgeführt, sie wisse nicht, ob diese hätten erkennen können, dass sie keinen Sex gewollt habe. Die in der Replik auf- geführten Zeugen hätten die sexuellen Handlungen und den Zustand der Be- schwerdeführerin in diesem Moment nicht gesehen. Aus deren Aussagen bei der Polizei ergebe sich einzig, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich zufolge Al- koholkonsums reduziert gewesen sei, woraus jedoch nicht auf Urteilsunfähigkeit geschlossen werden könne (Urk. 32 S. 2 f.). 7.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).
- 16 - Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beur- teilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussa- ge"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro durio- re" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier- Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafklä- ger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen da- her wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesam- ten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich er- scheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit weitern Hinweisen). 7.2. Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Dul- dung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Nach Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich der Vergewaltigung strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Dul- dung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Der Schändung nach Art. 191 StGB macht sich strafbar, wer eine urteilsunfähige oder
- 17 - zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Vorliegend fallen aufgrund der Vorbringen der Parteien die den obgenannten Tatbeständen identischen objektiven Tatbestandsmerkmale der Gewalt, der Be- drohung sowie des psychischen Drucks ausser Betracht. Vom Beschwerdegegner 1 ist eingestanden, dass er in der Nacht auf den 22. September 2018 mit der Be- schwerdeführerin Geschlechtsverkehr gehabt habe (Urk. 18/4/2 S. 2 F/A 9 und S. 7 f. F/A 60 ff.); der von der Beschwerdeführerin behauptete Oralverkehr ver- neinte er (Urk. 18/4/2 S. 8 F/A 82). Als Kernfrage ist damit vorliegend zu prüfen, ob sich anklagegenügend erstellen lässt, dass die Beschwerdeführerin zum Wi- derstand unfähig gemacht wurde oder urteilsunfähig oder zum Widerstand unfä- hig war und ob der Beschwerdegegner 1 diesbezüglich zumindest eventualvor- sätzlich handelte beziehungsweise er eine Widerstandsunfähigkeit beziehungs- weise Urteilsunfähigkeit wahrgenommen hat oder haben könnte. 7.3. Im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 9. Oktober 2018 wurde ausgeführt, dass bei der foren- sisch-gynäkologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin keine Verletzungen oder auffällige Sekretantragungen im Genital- oder Analbereich festgestellt wor- den seien (Urk. 18/6/1 S. 3). Daraus erhellt für die Kernfrage jedoch nichts, da gemäss dem Gutachten bei einer Frau im geschlechtsreifen Alter auch bei einem unfreiwilligen, vaginalen Geschlechtsverkehr nicht zwingend Verletzungen resul- tieren müssen (Urk. 18/6/1 S. 3). Die Blut- und Urinabnahme erfolgte am 22. September 2018 um 23.30/23.40 Uhr (Urk. 18/6/3). Im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 12. Dezember 2018 wurde die Schluss- folgerung festgehalten, dass der Konsum von Kokain und Cannabis durch die Be- schwerdeführerin habe nachgewiesen werden können. Aufgrund des grossen Zeitintervalls zwischen Ereignis und Blutentnahme von fast zwei Tagen könne je- doch nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin im Ereigniszeitraum unter dem Einfluss von Kokain respektive von Cannabis gestanden sei und ob weitere wirksame Stoffe wie zum Beispiel Trinkalkohol bis zur Asservierung bereits aus-
- 18 - geschieden worden seien und deshalb nicht hätten erfasst werden können. Fer- ner konnte nur der antipsychotisch und antidepressiv wirkende Wirkstoff Quetiapin des Medikaments Sequase, welches die Beschwerdeführerin einnimmt (Urk.18/3 S. 2 F/A 13), nachgewiesen werden (Urk. 18/6/7 S. 1 f.). Wie von der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 vorgebracht, wurde im Gutach- ten fälschlicherweise von einer Zeitspanne zwischen Blut- und Urinentnahme von fast zwei Tagen ausgegangen, wobei es sich tatsächlich nur knapp um einen Tag gehandelt hat (Nacht auf den 22. September 2018 bis 23.30/23.40 Uhr am 22. September 2018; vgl. Urk. 18/3 S. 4 F/A 31 und Urk. 18/6/3-4). Damit bestehen keine objektiven Beweismittel beziehungsweise Anhaltspunkte, welche belegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der vorgeworfenen sexuellen Handlun- gen aufgrund von pharmakologisch oder toxikologisch wirksamen Substanzen ur- teilsunfähig oder zum Widerstand unfähig war. Die Hausdurchsuchungen und Sichtungen der Mobiltelefone des Beschwer- degegners 1 und von C._____ brachten ebenfalls keine Hinweise beziehungswei- se sachdienliche Filme oder Bilder zu Tage (Urk. 18/10/2, Urk. 18/1/4 S. 4). Eine rückwirkende Standortermittlung nach Art. 273 StPO ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich (Art. 273 Abs. 3 StPO). Selbst wenn sich Standortdaten aus den Mobiltelefonen der Beschuldigten auslesen liessen, ergäben sich daraus kei- ne objektiven Hinweise auf den Zustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der vorgeworfenen sexuellen Handlungen. 7.4. Nachdem keine objektiven Beweismittel bestehen, welche den Beschwerde- gegner 1 oder C._____ belasten, ist auf die Aussagen der Beteiligten abzustellen. Die Beschwerdeführerin führte zunächst aus, dass sie am Abend der bean- zeigten Vorfälle Alkohol habe konsumieren wollen ("Ich wollte trinken." Urk. 18/3 S. 4 F/A 31). Gegenüber den untersuchenden Ärzten habe sie angegeben, ihre Medikamente Sequase und Brintellix am Tag des Vorfalls nicht eingenommen zu haben, da sie Alkohol habe trinken wollen (Urk. 18/6/1 S. 2, vgl. auch Urk. 18/3 S. 7 F/A 45). Sie konsumierte nach ihren Aussagen nicht unerheblich Alkohol ("Wir haben eine blaue 1-Liter Wodka Flasche gehabt. Die haben wir zu Dritt geteilt. Dann hatte ich noch zwei oder drei Desperado Bier .5 dl Büchsen." Urk. 18/3 S. 7
- 19 - F/A 42) und rauchte einen Joint (Urk. 18/3 S. 7 F/A 43, S. 8 F/A 50). Auch gegen- über den Ärzten führte sie aus, circa 4 cl. Wodka und circa vier Flaschen Bier ge- trunken und einen Joint geraucht zu haben (Urk. 18/6/1 S. 2). Sie war nach eige- nen Aussagen "drauf" vom Joint und so viel Alkohol (Urk. 18/3 S. 8 F/A 50). Den Aussagen der Beschwerdeführerin ist sodann zu entnehmen, dass sie vom Kokain habe konsumieren wollen ("Ich war so drauf, dass ich auch wollte." Urk. 18/3 S. 5 F/A 31, vgl. auch Urk. 18/3 S. 8 F/A 54), welches C._____ und der Beschwerdegegner 1 konsumiert hätten, C._____ ihr es jedoch nicht habe geben wollen. Sie führte zunächst aus, sie sei, so wie sie "den Film zurückspule", ziem- lich sicher, dass der Beschwerdegegner 1 ihr Kokain gegeben habe (Urk. 18/3 S. 5 F/A 31). Im weiteren Verlauf der Einvernahme führte sie sodann aus, dass sie annehme beziehungsweise vermute, der Beschwerdegegner 1 habe ihr Be- täubungsmittel gegeben, sie sich aber nicht daran erinnern könne (Urk. 18/3 S. 4 F/A 31 und S. 15 F/A 135). Aufgrund der lückenhaften Darstellung der Beschwer- deführerin und ihren Aussagen, insbesondere wonach sie vom Kokain habe kon- sumieren wollen, lässt sich nicht erstellen, dass ihr vom Beschwerdegegner 1 oder C._____ Kokain ohne ihr Wissen verabreicht wurde. Ein freiwilliger Konsum der zu diesem Zeitpunkt nach ihren eigenen Aussagen berauschten Beschwerde- führerin ist ohne Weiteres möglich. 7.5. Der Staatsanwaltschaft ist sodann zuzustimmen, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Ablaufs der sexuellen Handlungen schwer mit einer Widerstandsunfähigkeit vereinbaren lassen. Sie führte aus, sie sei mit dem "Körper schon da und wach" gewesen. Sie habe einfach gesehen, wie der Beschwerdegegner 1 vor ihr und sie auf ihm gewesen sei (Urk. 18/3 S. 9 F/A 65). Sie sei dann "wie wach geworden" (Urk. 18/3 S. 9 F/A 70); sie habe nichts gesagt und sie hätten sich einfach angeschaut (Urk. 18/3 S. 10 F/A 77). Sie sei auf ihm gesessen und nach ein- bis zwei Minuten habe er den Penis heraus- gezogen und auf ihren linken Unterbauch ejakuliert (Urk. Urk. 18/3 F/A 76). Dann hätten sie sich hingelegt und der Beschwerdegegner 1 habe gesagt, sie solle ihn oral befriedigen, was sie dann gemacht habe (Urk. 18/3 S. 10 f. F/A 80 ff.). Hin- sichtlich der sexuellen Handlungen mit C._____ führte sie aus, dass sie "gleich
- 20 - auf ihm" gewesen sei, wie auf dem Beschwerdegegner 1 (Urk. 18/3 S. 11 F/A 88). Dass die Beschwerdeführerin insgesamt nur fragmenthafte Erinnerungen an den Abend hat, vermag keine Widerstandsunfähigkeit darzulegen und entgegen der Darstellung ihres Rechtsvertreters lässt sich aus den Aussagen der Beschwerde- führerin auch nicht auf ein "wiederholtes Verwachen und Bewusstsein verlieren" oder eine Ohnmacht (vgl. Urk. 26 S. 4) schliessen. Selbst wenn bei der Beschwerdeführerin eine Widerstandsunfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit in irgendeiner Weise bestanden hätte, ist darüber hinaus nicht erstellbar, dass dies für den Beschwerdegegner 1 und C._____ erkennbar war. So standen gemäss der Beschwerdeführerin sämtliche Beteiligten unter Betäu- bungsmittel (Urk. 18/3 S. 10 F/A 79, S. 11 F/A 95 und S. 17 F/A 152). Die Be- schwerdeführerin sagte diesbezüglich aus, nicht zu wissen, ob der Beschwerde- gegner 1 oder C._____ hätten erkennen können, dass sie keinen Sex gewollt ha- be (Urk. 18/3 S. 17 F/A 147); vielleicht habe sie es sogar gewollt, sie wisse es schlichtweg nicht (Urk. 18/3 S. 17 F/A 152). 7.6. Der Beschwerdegegner 1 und C._____ bestreiten den von der Beschwerde- führerin dargestellten Sachverhalt dahingehend, dass sexuelle Handlungen gegen ihren Willen oder im Zustand der Widerstandsunfähigkeit erfolgten. Mit weiteren Zugaben ist nicht zu rechnen, da sich der Beschwerdegegner 1 und C._____ selbst belasten müssten. Darüber hinaus waren die Beschuldigten gemäss der Beschwerdeführerin selbst unter Alkohol- beziehungsweise Betäubungsmittelein- fluss. Zudem bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, dass sie von Absprachen des Beschwerdegegners 1 und C._____ ausgehe. Damit ist davon auszugehen, dass weitere Einvernahmen der Beschuldigten aufgrund des bisherigen Untersu- chungsergebnisses zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Zeugen waren anlässlich der beanzeigten sexuellen Handlungen nicht vor Ort, weshalb sie zum konkreten Tat- hergang und der Verfassung der Beschwerdeführerin während der beanzeigten sexuellen Handlungen keine Angaben machen können. Durch Schilderungen der Umstände um die behauptete Tat, insbesondere des Zustands der Beschwerde- führerin am Morgen, liessen sich weder klare Rückschlüsse auf ihren Zustand in
- 21 - der Nacht machen noch gesicherte Erkenntnisse hinsichtlich der subjektiven Tat- bestandsmerkmale gewinnen. 7.7. Nach dem Gesagten ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass sich die beanzeigten Vorwürfe weder aufgrund der verfügbaren objektiven Be- weismittel noch aufgrund der Aussagen der Beteiligten anklagegenügend erstel- len lassen und auch weitere Untersuchungshandlungen daran nichts änderten. Damit wäre im Falle einer Anklage eine Verurteilung deutlich weniger wahrschein- lich als ein Freispruch, womit die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht einstellte. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. 1.1. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwie- rigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG festzusetzen. Aufgrund des gleichgelagerten Sachverhalts in den Beschwerdeverfahren UE190090-O und UE190091-O und des damit geringeren Aufwands der Kammer in den einzelnen Verfahren ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf 800 Franken festzusetzen. 1.2. Der Beschwerdegegner 1 ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch eine amtliche Verteidigerin vertreten (Urk. 18/16/3). Deren Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV (Bedeutung des Falls, Verantwortung, notwendiger Zeit- aufwand, Schwierigkeit des Falls) festzusetzen. Unter Berücksichtigung der ohne Rubrum knapp sechsseitigen Stellungnahme (Urk. 20) und des Verzichts auf eine Duplik (Urk. 30) ist die Entschädigung auf 1'420 Franken (zuzüglich 7.7% Mehr- wertsteuer) festzusetzen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Übrigen sind keine Aufwände des Beschwerdegegners 1 ersichtlich. 1.3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtli- chen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), sind ausgangsgemäss der unter- liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind aus
- 22 - der von ihr geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Pro- zesskaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats.
2. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädi- gung zuzusprechen. Finanzielle Ansprüche des Beschwerdegegners 1 im Sinne von Art. 429 StPO wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf 800 Franken festgesetzt.
3. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wird für das Be- schwerdeverfahren mit 1'529.35 Franken (1'420 Franken zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer [109.35 Franken]) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtli- chen Verteidigung des Beschwerdegegners 1, werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. Sie sind aus der von ihr geleisteten Prozesskaution zu bezie- hen. Im Restbetrag wird die Prozesskaution ‒ vorbehältlich allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates ‒ der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
5. Den Parteien werden keine Entschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad C-3/2018/10033815 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- 23 - − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad C-3/2018/10033815, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 18] (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
7. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Die amtliche Verteidigerin kann in eigenem Namen gegen Dispositiv-Ziffer 3 dieses Beschlusses innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zürich, 29. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi