Sachverhalt
sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. In diesen Fällen begründet die StPO grundsätzlich keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (BSK StPO-Riedo/Boner, a. a. O., Art. 301 N 11; vgl. sodann Landshut/Bosshard, in:
- 5 - Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 301 N 2). 1.2 Ergibt sich aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht, verfügt die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Untersuchung. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, oder Verfah- renshindernisse bestehen, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn sich aus einer Anzeige kei- ne deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (Urteile 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 und 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1; vgl. sodann Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 310 N 4, m.w.H.). Massgebend für den Entscheid über die Untersuchungseröffnung ist der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Urteil 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m.H.). Danach ist die Untersuchung insbesondere dann fortzuführen bzw. anzuheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114, 90 E. 4.1.1). In diesem Rahmen verfügen die Untersuchungsbehörden über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1, m.H.). 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwer- deschrift weitestgehend nicht mit der Nichtanhandnahmeverfügung auseinander- setzt und lediglich bemängelt, die Staatsanwaltschaft sei nicht auf die Tatbestän- de der Nötigung und des Betrugs eingegangen (vgl. Urk. 2 bzw. Urk. 3/2). Im vom Beschwerdeführer nicht gerügten Umfang kann daher auf die zutreffenden Aus- führungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden.
- 6 - 2.2 Es stimmt nicht, dass die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmever- fügung nicht auf die vom Beschwerdeführer beanzeigte Nötigung eingegangen ist. Vielmehr hat sie richtig erwogen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer beanstandeten Vergleichsangebot nicht um eine versuchte Nötigung handelte, da es dem Beschwerdeführer offen stand, dieses zu akzeptieren oder seine Forde- rungen zivilrechtlich durchzusetzen (Urk. 3/2 S. 4). So macht sich der Nötigung nur strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu un- terlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Wie bereits erwähnt, nimmt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift Bezug auf Vorwürfe, die nicht in seiner Strafanzeige enthalten waren. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die übrigen von ihm aufgeführten Anschuldigungen, die sich auch in der Strafanzeige finden lassen, erfüllen den Tatbestand der Nötigung offensichtlich nicht. Insbesondere erfolgte die Aufforderung zur Offenlegung (und auch Löschung) der geschäftlichen E-Mails, die sich der Beschwerdeführer an seine private E-Mailadresse geschickt haben soll, selbst nach seiner Darstellung ohne die Androhung von konkreten Nachteilen, weshalb bereits deshalb keine Nötigung vorliegen kann (vgl. Urk. 34/1 S. 4 f. und Urk. 34/2/4). Im Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht bzw. auf allfällige Folgen deren Verletzung (vgl. Urk. 34/2/7 und 9) kann kein Androhen eines ernstlichen Nachteils erblickt werden, zumal so- gar das Drohen mit rechtlichen Schritten straf- oder zivilrechtlicher Art nur dann rechtswidrig ist, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung ein ungerechtfertigter Vorteil erlangt werden respektive wenn das Vorgehen der Durchsetzung einer nicht bestehenden Forderung dienen soll (vgl. dazu Urteile 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5 bzw. 6B_1074/2016 vom
20. Juli 2017 E. 2.1.2 und 2.3.2). 2.3 Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in seinem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
- 7 - anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Täuschung ist arglis- tig, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen- schaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (vgl. Urteil 6B_22/2019 vom 22. März 2019 E. 3.2). Den Vorwurf des Betrugs hatte der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige nicht erhoben. Die von ihm nun unter dem Titel Betrug in seiner Beschwerdeschrift auf- geführten Anschuldigungen finden sich aber im Wesentlichen schon in seiner Strafanzeige. Hinsichtlich der angeblich veränderten Arbeitsrapporte mangelt es allerdings bereits an der Arglist. Selbst wenn der vom Beschwerdeführer erhobe- ne Vorwurf zutreffend sein sollte, wusste er hingegen zweifellos, wie hoch seine täglich Sollarbeitszeit war, und es war ihm ein Leichtes, die in den Arbeitsrappor- ten aufgeführten Sollzeiten zu überprüfen. Mit der Überprüfung durch den Be- schwerdeführer war denn auch zu rechnen, da eben gerade der Ferien- und Gleitzeitsaldo im Streit liegt (vgl. Urk. 34/1 S. 6 und Urk. 34/2/11). Eine arglistige Täuschung liegt daher insoweit nicht vor. In Bezug auf die dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben verweigerte Auszahlung von Mehrstunden ist gar nicht erst ersichtlich, worin die Täuschungshandlung bestehen soll, zumal ihm aus- drücklich mitgeteilt wurde, der Gleitzeitsaldo sei durch die Freistellung abgegolten worden (vgl. Urk. 34/2/7 und 9). Ob dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu- lässig war, ist keine strafrechtliche Frage und hier nicht zu beantworten. Gleiches gilt betreffend das fehlende Anstellungsreglement. Es war offensichtlich, dass sich die Einverständniserklärung auf die Anstellungsbedingungen bezog, auch wenn sie dem E-Mail, mit welchem der Beschwerdeführer sie erhalten hatte, offenbar nicht angehängt war (vgl. Urk. 34/2/3). Es stand ihm frei, die Erklärung ohne Kenntnisnahme des Anstellungsreglements zu unterzeichnen oder dieses anzu-
- 8 - fordern und, wie auf der Einverständniserklärung angemerkt, sorgfältig durchzule- sen. Eine Täuschungshandlung liegt auch hier nicht vor.
3. Zusammengefasst liegen daher keine Hinweise dafür vor, dass jemandem in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zusammenhang ein nötigendes oder betrügerisches Verhalten vorgeworfen werden könnte. Daran ändern auch die nachträglich zur Beschwerdeschrift vom Beschwerdeführer noch eingereich- ten Eingaben und Beilagen nichts. Anhaltspunkte für andere strafbare Handlun- gen oder Unterlassungen, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden könnten, sind weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den Akten ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer nicht auf plausible Art und Weise konkreti- siert. Die vom Beschwerdeführer beanzeigten Sachverhalte betreffen allesamt ei- ne arbeits- und damit rein zivilrechtliche Streitigkeit. Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden auf das Zivilrecht begrenzte Angelegenheiten aufzuarbeiten, nur weil sich eine Partei dadurch bessere Chancen vor dem Arbeitsgericht erhofft (vgl. Urk. 2 S. 2). Somit nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten ist.
4. Der Beschwerdeführer bemängelte verschiedentlich die Arbeit des fallfüh- renden Staatsanwalts (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 8, Urk. 11, Urk. 13, Urk. 17, Urk. 20, Urk. 23 und Urk. 36). Die Nichtanhandnahmeverfügung ist jedoch nicht zu bean- standen und der Beschwerdeführer belegte seine pauschal gehaltenen Vorwürfe nicht. Insbesondere liegt angesichts seiner umfangreichen Strafanzeige und den zahlreichen weiteren von ihm eingereichten Eingaben und Beilagen keine schlep- pende Behandlung der Sache vor und es sind keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO ersichtlich. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. IV.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 14. November 2018 wandte sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend:
- 2 - Staatsanwaltschaft) und erstattete Strafanzeige gegen die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1). Er führte einleitend aus, er sei seit Beginn seines Ar- beitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin 1 wiederholt schikaniert und mit falschen Anschuldigungen konfrontiert worden. Über sechs Seiten hinweg erhob er zahlreiche Vorwürfe, die allesamt im Zusammenhang mit seinem ehemaligen Arbeitsverhältnis stehen (vgl. Urk. 34/1). Am 20. November 2018 korrigierte der Beschwerdeführer per E-Mail den Titel seiner Strafanzeige und reichte anschlies- send am 26. November 2018 elektronisch eine ergänzte Version seiner Strafan- zeige vom selben Datum bei der Staatsanwaltschaft ein (vgl. Urk. 34/3/1-3). Die ergänzte Version ist bis auf eine Anpassung der von ihm aufgeführten Arbeits- stunden bzw. der Berechnung der Gleitzeit sowie Überstunden identisch mit der ursprünglich eingereichten Strafanzeige. Darüber hinaus reichte er bei der Staatsanwaltschaft eine Vielzahl von Beilagen ein und sandte ihr zahlreiche E- Mails (vgl. Urk. 34/2/1-11, Urk. 34/3/4-7 und Urk. 34/6/1-16).
E. 1.1 Das Einreichen einer Strafanzeige begründet keinen Anspruch auf Eröffnung einer Untersuchung und Durchführung eines Strafverfahrens (BSK StPO- Riedo/Boner, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 301 N 6). Inhaltlich werden gewisse Anfor- derungen an eine Strafanzeige gestellt. Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (StPO- Riedo/Boner, a.a.O., Art. 301 N 11; vgl. sodann Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 1329). Die Strafanzeige ist eine Erklä- rung, aus der sich ergibt, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Informatio- nen oder Erkenntnisse den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt. Sie beinhaltet im Wesentlichen eine Sachverhalts- feststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrnehmungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang (Albertini, in: Alberti- ni/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, VSKC-Handbuch, Zürich 2008, S. 550). Da- raus folgt, dass der Anzeigeerstatter den Strafverfolgungsbehörden möglichst de- tailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Handlungen er die beschuldigte Person bezichtigt. In diesem Stadium des Verfahrens trifft den An- zeigeerstatter eine gewisse minimale Substantiierungspflicht (Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, S. 322). Pauschale Behaup- tungen und Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. In diesen Fällen begründet die StPO grundsätzlich keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (BSK StPO-Riedo/Boner, a. a. O., Art. 301 N 11; vgl. sodann Landshut/Bosshard, in:
- 5 - Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 301 N 2).
E. 1.2 Ergibt sich aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht, verfügt die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Untersuchung. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, oder Verfah- renshindernisse bestehen, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn sich aus einer Anzeige kei- ne deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (Urteile 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 und 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1; vgl. sodann Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 310 N 4, m.w.H.). Massgebend für den Entscheid über die Untersuchungseröffnung ist der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Urteil 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m.H.). Danach ist die Untersuchung insbesondere dann fortzuführen bzw. anzuheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114, 90 E. 4.1.1). In diesem Rahmen verfügen die Untersuchungsbehörden über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1, m.H.).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 3. Januar 2019 eine Straf- untersuchung nicht an Hand, da sich aus den Akten kein strafrechtlich relevantes Verhalten ergeben habe und die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Unter- suchung nicht gegeben seien (Urk. 34/4 = Urk. 3/2). Gegen die Nichtanhandnah- meverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2019 in- nert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (vgl. Urk. 2).
E. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwer- deschrift weitestgehend nicht mit der Nichtanhandnahmeverfügung auseinander- setzt und lediglich bemängelt, die Staatsanwaltschaft sei nicht auf die Tatbestän- de der Nötigung und des Betrugs eingegangen (vgl. Urk. 2 bzw. Urk. 3/2). Im vom Beschwerdeführer nicht gerügten Umfang kann daher auf die zutreffenden Aus- führungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden.
- 6 -
E. 2.2 Es stimmt nicht, dass die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmever- fügung nicht auf die vom Beschwerdeführer beanzeigte Nötigung eingegangen ist. Vielmehr hat sie richtig erwogen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer beanstandeten Vergleichsangebot nicht um eine versuchte Nötigung handelte, da es dem Beschwerdeführer offen stand, dieses zu akzeptieren oder seine Forde- rungen zivilrechtlich durchzusetzen (Urk. 3/2 S. 4). So macht sich der Nötigung nur strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu un- terlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Wie bereits erwähnt, nimmt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift Bezug auf Vorwürfe, die nicht in seiner Strafanzeige enthalten waren. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die übrigen von ihm aufgeführten Anschuldigungen, die sich auch in der Strafanzeige finden lassen, erfüllen den Tatbestand der Nötigung offensichtlich nicht. Insbesondere erfolgte die Aufforderung zur Offenlegung (und auch Löschung) der geschäftlichen E-Mails, die sich der Beschwerdeführer an seine private E-Mailadresse geschickt haben soll, selbst nach seiner Darstellung ohne die Androhung von konkreten Nachteilen, weshalb bereits deshalb keine Nötigung vorliegen kann (vgl. Urk. 34/1 S. 4 f. und Urk. 34/2/4). Im Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht bzw. auf allfällige Folgen deren Verletzung (vgl. Urk. 34/2/7 und 9) kann kein Androhen eines ernstlichen Nachteils erblickt werden, zumal so- gar das Drohen mit rechtlichen Schritten straf- oder zivilrechtlicher Art nur dann rechtswidrig ist, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung ein ungerechtfertigter Vorteil erlangt werden respektive wenn das Vorgehen der Durchsetzung einer nicht bestehenden Forderung dienen soll (vgl. dazu Urteile 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5 bzw. 6B_1074/2016 vom
20. Juli 2017 E. 2.1.2 und 2.3.2).
E. 2.3 Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in seinem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
- 7 - anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Täuschung ist arglis- tig, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen- schaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (vgl. Urteil 6B_22/2019 vom 22. März 2019 E. 3.2). Den Vorwurf des Betrugs hatte der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige nicht erhoben. Die von ihm nun unter dem Titel Betrug in seiner Beschwerdeschrift auf- geführten Anschuldigungen finden sich aber im Wesentlichen schon in seiner Strafanzeige. Hinsichtlich der angeblich veränderten Arbeitsrapporte mangelt es allerdings bereits an der Arglist. Selbst wenn der vom Beschwerdeführer erhobe- ne Vorwurf zutreffend sein sollte, wusste er hingegen zweifellos, wie hoch seine täglich Sollarbeitszeit war, und es war ihm ein Leichtes, die in den Arbeitsrappor- ten aufgeführten Sollzeiten zu überprüfen. Mit der Überprüfung durch den Be- schwerdeführer war denn auch zu rechnen, da eben gerade der Ferien- und Gleitzeitsaldo im Streit liegt (vgl. Urk. 34/1 S. 6 und Urk. 34/2/11). Eine arglistige Täuschung liegt daher insoweit nicht vor. In Bezug auf die dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben verweigerte Auszahlung von Mehrstunden ist gar nicht erst ersichtlich, worin die Täuschungshandlung bestehen soll, zumal ihm aus- drücklich mitgeteilt wurde, der Gleitzeitsaldo sei durch die Freistellung abgegolten worden (vgl. Urk. 34/2/7 und 9). Ob dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu- lässig war, ist keine strafrechtliche Frage und hier nicht zu beantworten. Gleiches gilt betreffend das fehlende Anstellungsreglement. Es war offensichtlich, dass sich die Einverständniserklärung auf die Anstellungsbedingungen bezog, auch wenn sie dem E-Mail, mit welchem der Beschwerdeführer sie erhalten hatte, offenbar nicht angehängt war (vgl. Urk. 34/2/3). Es stand ihm frei, die Erklärung ohne Kenntnisnahme des Anstellungsreglements zu unterzeichnen oder dieses anzu-
- 8 - fordern und, wie auf der Einverständniserklärung angemerkt, sorgfältig durchzule- sen. Eine Täuschungshandlung liegt auch hier nicht vor.
E. 3 Zusammengefasst liegen daher keine Hinweise dafür vor, dass jemandem in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zusammenhang ein nötigendes oder betrügerisches Verhalten vorgeworfen werden könnte. Daran ändern auch die nachträglich zur Beschwerdeschrift vom Beschwerdeführer noch eingereich- ten Eingaben und Beilagen nichts. Anhaltspunkte für andere strafbare Handlun- gen oder Unterlassungen, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden könnten, sind weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den Akten ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer nicht auf plausible Art und Weise konkreti- siert. Die vom Beschwerdeführer beanzeigten Sachverhalte betreffen allesamt ei- ne arbeits- und damit rein zivilrechtliche Streitigkeit. Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden auf das Zivilrecht begrenzte Angelegenheiten aufzuarbeiten, nur weil sich eine Partei dadurch bessere Chancen vor dem Arbeitsgericht erhofft (vgl. Urk. 2 S. 2). Somit nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten ist.
E. 4 Der Beschwerdeführer bemängelte verschiedentlich die Arbeit des fallfüh- renden Staatsanwalts (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 8, Urk. 11, Urk. 13, Urk. 17, Urk. 20, Urk. 23 und Urk. 36). Die Nichtanhandnahmeverfügung ist jedoch nicht zu bean- standen und der Beschwerdeführer belegte seine pauschal gehaltenen Vorwürfe nicht. Insbesondere liegt angesichts seiner umfangreichen Strafanzeige und den zahlreichen weiteren von ihm eingereichten Eingaben und Beilagen keine schlep- pende Behandlung der Sache vor und es sind keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO ersichtlich. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. IV.
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- - 9 - bühr auf CHF 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit zu beziehen (vgl. Urk. 26). Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Sicherheit dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuerstatten.
- Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels wesentlicher Umtriebe und Aufwen- dungen im vorliegenden Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 900.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt sowie aus der von ihm geleisteten Sicherheit bezogen.
- Im darüber hinausgehenden Umfang von CHF 600.– wird dem Beschwerde- führer die Sicherheit unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet.
- Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-2/2018/10038952, unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-2/2018/10038952, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 34; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- - 10 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 29. April 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. T. Böhlen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190009-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Böhlen Beschluss vom 29. April 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 3. Januar 2019, A-2/2018/10038952 Erwägungen: I.
1. Mit Schreiben vom 14. November 2018 wandte sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend:
- 2 - Staatsanwaltschaft) und erstattete Strafanzeige gegen die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1). Er führte einleitend aus, er sei seit Beginn seines Ar- beitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin 1 wiederholt schikaniert und mit falschen Anschuldigungen konfrontiert worden. Über sechs Seiten hinweg erhob er zahlreiche Vorwürfe, die allesamt im Zusammenhang mit seinem ehemaligen Arbeitsverhältnis stehen (vgl. Urk. 34/1). Am 20. November 2018 korrigierte der Beschwerdeführer per E-Mail den Titel seiner Strafanzeige und reichte anschlies- send am 26. November 2018 elektronisch eine ergänzte Version seiner Strafan- zeige vom selben Datum bei der Staatsanwaltschaft ein (vgl. Urk. 34/3/1-3). Die ergänzte Version ist bis auf eine Anpassung der von ihm aufgeführten Arbeits- stunden bzw. der Berechnung der Gleitzeit sowie Überstunden identisch mit der ursprünglich eingereichten Strafanzeige. Darüber hinaus reichte er bei der Staatsanwaltschaft eine Vielzahl von Beilagen ein und sandte ihr zahlreiche E- Mails (vgl. Urk. 34/2/1-11, Urk. 34/3/4-7 und Urk. 34/6/1-16).
2. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 3. Januar 2019 eine Straf- untersuchung nicht an Hand, da sich aus den Akten kein strafrechtlich relevantes Verhalten ergeben habe und die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Unter- suchung nicht gegeben seien (Urk. 34/4 = Urk. 3/2). Gegen die Nichtanhandnah- meverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2019 in- nert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (vgl. Urk. 2).
3. Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgege- ben, zur Deckung der ihn allenfalls treffenden Prozesskosten eine Sicherheit zu leisten (vgl. Urk. 5). Der Beschwerdeführer wandte sich zunächst in nicht rechts- genügender Weise elektronisch sowie nach entsprechendem Hinweis schriftlich mit Schreiben vom 28. Januar 2019 an die Kammer und beantragte sowohl die "Unterbrechung der Verjährung" als auch die Sistierung "allfälliger Verfahren" und bemängelte die "Kostenauferlegung" (vgl. Urk. 7A-9). Seine Eingabe wurde be- reits mit Schreiben vom 30. Januar 2019 behandelt (Urk. 10). In der Folge reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein und sandte eine Anzahl von E-Mails (vgl. Urk. 11-18). Am 13. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 24. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (vgl. Urk. 28).
- 3 - Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein (Urteil 1B_70/2019 vom
15. Februar 2019; Urk. 27). Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 wurde unter an- derem betreffend die Sicherheit Bezug auf die Eingaben des Beschwerdeführers genommen und er wurde erneut darauf hingewiesen, dass seine gewöhnlichen E- Mails den formellen, gesetzlichen Anforderungen nicht genügen und daher unge- lesen zu den Akten genommen würden (Urk. 19). Es folgten weitere unaufgefor- derte Eingaben und Beilagen des Beschwerdeführers (Urk. 20-25), bevor er frist- gerecht die von ihm einverlangte Sicherheit leistete (Urk. 26). Die Staatsanwalt- schaft liess sich mit Eingabe vom 4. März 2019 vernehmen, beantragte die Ab- weisung der Beschwerde und reichte die Akten ein (Urk. 33-34). Von der Be- schwerdegegnerin 1 ging innert Frist keine Stellungnahme ein (vgl. Urk. 30-31). Der Beschwerdeführer liess sich erneut unaufgefordert vernehmen und reichte weitere Beilagen ein (Urk. 36-37). Innert der ihm mit Verfügung vom 18. März 2019 angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein (vgl. Urk. 39-40). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Infolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht dieser Beschluss in anderer Be- setzung als den Parteien angekündigt worden war. II. Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung war die Strafanzeige des Be- schwerdeführers vom 14. November 2018 bzw. die von ihm vor Erlass der Nicht- anhandnahmeverfügung vorgenommenen Ergänzungen. Soweit der Beschwerde- führer nachträglich bei der Staatsanwaltschaft oder in seinen hierorts eingereich- ten Eingaben weitere Vorwürfe erhoben hat bzw. Bezug auf andere Sachverhalte nimmt, die nicht Teil seiner Strafanzeige waren, können diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Diesbezüglich ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde in dem Masse, in welchem der Beschwerdeführer weitere Strafanzeigen erstatten will. Strafanzeigen und Strafanträge sind bei den Strafverfolgungsbehörden und nicht beim Gericht einzureichen. Im Übrigen wurden bzw. werden sowohl die Be- schwerdeschrift als auch die Eingaben und Beilagen des Beschwerdeführers der
- 4 - Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (vgl. Urk. 30 bzw. Urk. 36). Zur Ernennung eines ausserordentli- chen Staatsanwalts ist nicht die Beschwerdeinstanz, sondern der Regierungsrat zuständig (vgl. § 95 GOG bzw. Urk. 11), weshalb auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. III. 1.1 Das Einreichen einer Strafanzeige begründet keinen Anspruch auf Eröffnung einer Untersuchung und Durchführung eines Strafverfahrens (BSK StPO- Riedo/Boner, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 301 N 6). Inhaltlich werden gewisse Anfor- derungen an eine Strafanzeige gestellt. Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (StPO- Riedo/Boner, a.a.O., Art. 301 N 11; vgl. sodann Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 1329). Die Strafanzeige ist eine Erklä- rung, aus der sich ergibt, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Informatio- nen oder Erkenntnisse den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt. Sie beinhaltet im Wesentlichen eine Sachverhalts- feststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrnehmungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang (Albertini, in: Alberti- ni/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, VSKC-Handbuch, Zürich 2008, S. 550). Da- raus folgt, dass der Anzeigeerstatter den Strafverfolgungsbehörden möglichst de- tailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Handlungen er die beschuldigte Person bezichtigt. In diesem Stadium des Verfahrens trifft den An- zeigeerstatter eine gewisse minimale Substantiierungspflicht (Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, S. 322). Pauschale Behaup- tungen und Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. In diesen Fällen begründet die StPO grundsätzlich keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (BSK StPO-Riedo/Boner, a. a. O., Art. 301 N 11; vgl. sodann Landshut/Bosshard, in:
- 5 - Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 301 N 2). 1.2 Ergibt sich aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht, verfügt die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Untersuchung. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, oder Verfah- renshindernisse bestehen, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn sich aus einer Anzeige kei- ne deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (Urteile 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 und 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1; vgl. sodann Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 310 N 4, m.w.H.). Massgebend für den Entscheid über die Untersuchungseröffnung ist der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Urteil 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m.H.). Danach ist die Untersuchung insbesondere dann fortzuführen bzw. anzuheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114, 90 E. 4.1.1). In diesem Rahmen verfügen die Untersuchungsbehörden über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1, m.H.). 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwer- deschrift weitestgehend nicht mit der Nichtanhandnahmeverfügung auseinander- setzt und lediglich bemängelt, die Staatsanwaltschaft sei nicht auf die Tatbestän- de der Nötigung und des Betrugs eingegangen (vgl. Urk. 2 bzw. Urk. 3/2). Im vom Beschwerdeführer nicht gerügten Umfang kann daher auf die zutreffenden Aus- führungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden.
- 6 - 2.2 Es stimmt nicht, dass die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmever- fügung nicht auf die vom Beschwerdeführer beanzeigte Nötigung eingegangen ist. Vielmehr hat sie richtig erwogen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer beanstandeten Vergleichsangebot nicht um eine versuchte Nötigung handelte, da es dem Beschwerdeführer offen stand, dieses zu akzeptieren oder seine Forde- rungen zivilrechtlich durchzusetzen (Urk. 3/2 S. 4). So macht sich der Nötigung nur strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu un- terlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Wie bereits erwähnt, nimmt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift Bezug auf Vorwürfe, die nicht in seiner Strafanzeige enthalten waren. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die übrigen von ihm aufgeführten Anschuldigungen, die sich auch in der Strafanzeige finden lassen, erfüllen den Tatbestand der Nötigung offensichtlich nicht. Insbesondere erfolgte die Aufforderung zur Offenlegung (und auch Löschung) der geschäftlichen E-Mails, die sich der Beschwerdeführer an seine private E-Mailadresse geschickt haben soll, selbst nach seiner Darstellung ohne die Androhung von konkreten Nachteilen, weshalb bereits deshalb keine Nötigung vorliegen kann (vgl. Urk. 34/1 S. 4 f. und Urk. 34/2/4). Im Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht bzw. auf allfällige Folgen deren Verletzung (vgl. Urk. 34/2/7 und 9) kann kein Androhen eines ernstlichen Nachteils erblickt werden, zumal so- gar das Drohen mit rechtlichen Schritten straf- oder zivilrechtlicher Art nur dann rechtswidrig ist, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung ein ungerechtfertigter Vorteil erlangt werden respektive wenn das Vorgehen der Durchsetzung einer nicht bestehenden Forderung dienen soll (vgl. dazu Urteile 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5 bzw. 6B_1074/2016 vom
20. Juli 2017 E. 2.1.2 und 2.3.2). 2.3 Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in seinem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
- 7 - anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Täuschung ist arglis- tig, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen- schaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (vgl. Urteil 6B_22/2019 vom 22. März 2019 E. 3.2). Den Vorwurf des Betrugs hatte der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige nicht erhoben. Die von ihm nun unter dem Titel Betrug in seiner Beschwerdeschrift auf- geführten Anschuldigungen finden sich aber im Wesentlichen schon in seiner Strafanzeige. Hinsichtlich der angeblich veränderten Arbeitsrapporte mangelt es allerdings bereits an der Arglist. Selbst wenn der vom Beschwerdeführer erhobe- ne Vorwurf zutreffend sein sollte, wusste er hingegen zweifellos, wie hoch seine täglich Sollarbeitszeit war, und es war ihm ein Leichtes, die in den Arbeitsrappor- ten aufgeführten Sollzeiten zu überprüfen. Mit der Überprüfung durch den Be- schwerdeführer war denn auch zu rechnen, da eben gerade der Ferien- und Gleitzeitsaldo im Streit liegt (vgl. Urk. 34/1 S. 6 und Urk. 34/2/11). Eine arglistige Täuschung liegt daher insoweit nicht vor. In Bezug auf die dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben verweigerte Auszahlung von Mehrstunden ist gar nicht erst ersichtlich, worin die Täuschungshandlung bestehen soll, zumal ihm aus- drücklich mitgeteilt wurde, der Gleitzeitsaldo sei durch die Freistellung abgegolten worden (vgl. Urk. 34/2/7 und 9). Ob dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu- lässig war, ist keine strafrechtliche Frage und hier nicht zu beantworten. Gleiches gilt betreffend das fehlende Anstellungsreglement. Es war offensichtlich, dass sich die Einverständniserklärung auf die Anstellungsbedingungen bezog, auch wenn sie dem E-Mail, mit welchem der Beschwerdeführer sie erhalten hatte, offenbar nicht angehängt war (vgl. Urk. 34/2/3). Es stand ihm frei, die Erklärung ohne Kenntnisnahme des Anstellungsreglements zu unterzeichnen oder dieses anzu-
- 8 - fordern und, wie auf der Einverständniserklärung angemerkt, sorgfältig durchzule- sen. Eine Täuschungshandlung liegt auch hier nicht vor.
3. Zusammengefasst liegen daher keine Hinweise dafür vor, dass jemandem in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zusammenhang ein nötigendes oder betrügerisches Verhalten vorgeworfen werden könnte. Daran ändern auch die nachträglich zur Beschwerdeschrift vom Beschwerdeführer noch eingereich- ten Eingaben und Beilagen nichts. Anhaltspunkte für andere strafbare Handlun- gen oder Unterlassungen, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden könnten, sind weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den Akten ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer nicht auf plausible Art und Weise konkreti- siert. Die vom Beschwerdeführer beanzeigten Sachverhalte betreffen allesamt ei- ne arbeits- und damit rein zivilrechtliche Streitigkeit. Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden auf das Zivilrecht begrenzte Angelegenheiten aufzuarbeiten, nur weil sich eine Partei dadurch bessere Chancen vor dem Arbeitsgericht erhofft (vgl. Urk. 2 S. 2). Somit nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten ist.
4. Der Beschwerdeführer bemängelte verschiedentlich die Arbeit des fallfüh- renden Staatsanwalts (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 8, Urk. 11, Urk. 13, Urk. 17, Urk. 20, Urk. 23 und Urk. 36). Die Nichtanhandnahmeverfügung ist jedoch nicht zu bean- standen und der Beschwerdeführer belegte seine pauschal gehaltenen Vorwürfe nicht. Insbesondere liegt angesichts seiner umfangreichen Strafanzeige und den zahlreichen weiteren von ihm eingereichten Eingaben und Beilagen keine schlep- pende Behandlung der Sache vor und es sind keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO ersichtlich. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. IV.
1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsge-
- 9 - bühr auf CHF 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit zu beziehen (vgl. Urk. 26). Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Sicherheit dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuerstatten.
2. Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels wesentlicher Umtriebe und Aufwen- dungen im vorliegenden Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 900.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt sowie aus der von ihm geleisteten Sicherheit bezogen.
3. Im darüber hinausgehenden Umfang von CHF 600.– wird dem Beschwerde- führer die Sicherheit unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet.
4. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-2/2018/10038952, unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-2/2018/10038952, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 34; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-
- 10 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 29. April 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. T. Böhlen