Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführerin) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) Strafanzeige gegen Dr. med. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner
1) wegen missbräuchlich erhobener Leistungen sowie wegen Betrugs (Urk. 15/4).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft verfügte am 30. Oktober 2018 die Nichtanhandnah- me einer Strafuntersuchung wegen Betrugs etc. (Urk. 3). Die Nichtanhandnahme- verfügung ging dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 5. November 2018 zu (Urk. 15/9, Urk. 38).
E. 3 Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 14. November 2018 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Oktober 2018, eingegangen am 5.11.18 sei aufzuheben und das Verfahren sei zur unverzüglichen weiteren Verfolgung an die Staatsanwaltschaft zu retournieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin."
E. 4 Der Beschwerdegegner 1 führte mit seiner Stellungnahme stark zusammen- gefasst aus, er habe die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass ihr aufgrund ihres Versicherungsstatus als allgemeinversicherte Patientin ohne Zusatzversicherungsdeckungen kein Anrecht auf eine freie Arztwahl für eine im Spital stationär durchzuführende Behandlung zustehe, und ihr offeriert, sich in ei- nem Spital ihrer Wahl durch die dort angestellten Spitalärzte operieren zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe sich dennoch entschlossen, den bevorstehenden chirurgischen Eingriff durch ihn persönlich durchführen zu lassen. Er habe sie in- formiert, dass er Patienten mit lediglich einer allgemeinen Grundkrankenkassen- versicherung ausschliesslich auf der Basis eines privatrechtlich vereinbarten ein- maligen Zusatzhonorars operiere, wobei er explizit darauf hingewiesen habe,
- 6 - dass es sich bei dem Zusatzhonorar um eine zwischen ihr und ihm auf Basis ei- ner privatrechtlich getroffenen Vereinbarung zu leistende Vergütung handle, wel- che nicht durch die Krankenkasse als Leistungserbringerin gedeckt sei und ent- sprechend nicht von der Krankenkasse zurückgefordert werden könne. Die Be- hauptung der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige, wonach er ihr gesagt habe, dass es sich bei diesem Zusatzhonorar um eine reguläre Zusatzzahlung handeln würde, sei falsch. Ferner sei unzutreffend, dass er darauf insistiert habe, den Ein- griff selbst durchzuführen, oder sich als der Beste auf seinem Gebiet gerühmt ha- be, er habe lediglich auf seine langjährige Erfahrungen sowie auf die Zufrieden- heit ehemaliger Patienten verwiesen. Der Beschwerdeführerin sei es zu jedem Zeitpunkt freigestanden, sich durch einen anderen Arzt untersuchen und letztlich operieren zu lassen (Urk. 20 S. 2 ff.).
E. 5 In ihrer Replik lässt die Beschwerdeführerin ergänzend vorbringen, es gehe im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich darum, ob eine Einstel- lungsverfügung (recte: Nichtanhandnahmeverfügung) zu Recht habe ergehen dürfen, mithin eine klare Straflosigkeit beziehungsweise ein offensichtliches Feh- len einer Prozessvoraussetzung vorliege. Damit seien sämtliche Sachverhaltsdar- stellungen des Beschwerdegegners 1 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens und aus dem Recht zu weisen (Urk. 25 S. 2). Anlässlich des Strafverfahrens werde sich wohl einfach belegen lassen, wie der Beschwerdegegner 1 genau informiert und Druck ausgeübt habe, da auch andere Patienten davon betroffen seien. Insbesondere die Information des Be- schwerdegegners 1 kurz vor einer grossen und sehr unangenehmen Operation, dass sie sich für die Operation auch einen anderen Arzt suchen könne, zeige den Druck, der auf sie ausgeübt worden sei (Urk. 25 S. 2 und 4). Es handle sich vorliegend nicht um "klares Recht", sondern um einen durch einen Richter zu beurteilenden Sachverhalt des Strafrechts. Da "es" kein Einzel- fall zu sein scheine, bestehe auch für den Rechtsstaat ein Interesse an der Klä- rung des Tatbestands (Urk. 25 S. 2). Die Ausführungen des Beschwerdegegners 1 träfen für den Allgemeinpatienten nicht zu, dessen rechtliche Ausführungen be- zögen sich auf privat- und halbprivatversicherte Patienten und nicht auf allge-
- 7 - meinversicherte Patienten. Die freie Arztwahl stelle eben keine echte Mehrleis- tung dar. Vergütet würden der Aufenthalt und die Operation durch einen Arzt. Da- bei entscheide der Arzt selbst, ob er die Operation durchführen wolle oder nicht. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bestehe aber genau kein Raum, sich diese Entscheidung innerhalb des Tarifschutzes separat vergüten zu lassen, da insbesondere die Leistung des Arztes darin bestehe, die bereits be- zahlte Operation durchzuführen. Auch würde dies zu einer massiven Ausdehnung der Kosten für den Patienten im obligatorischen Bereich führen, was nicht der Grundgedanke des Tarifschutzes und des Gesetzes gewesen sei. Ferner könnte gleiches sogar für spitalinterne Ärzte herangezogen werden. Wer sich von einem erfahrenen Arzt operieren lassen wolle, hätte einen Zuschlag zu bezahlen; dieses Vorgehen widerspreche diametral den Anliegen des KVG (Urk. 25 S. 5 f.).
E. 6 Der Beschwerdegegner 1 bestritt auch mit seiner Duplik eine Strafbarkeit des ihm vorgeworfen Verhaltens (vgl. Urk. 30). 7.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). 7.2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Tarifschutzes im Sinne von Art. 44 in Verbindung mit der Strafbestimmung von Art. 92 KVG geltend. Ge- mäss Art. 92 KVG wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetz- buchs vorliegt, bestraft wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungspflicht ganz oder teilweise entzieht (lit. a) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder
- 8 - andere Leistungen nach diesem Gesetz, die ihm nicht zukommen, erwirkt (lit. b) oder Vergünstigungen nach Artikel 56 Absatz 3 nicht weitergibt (lit. d). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass unter Art. 92 lit. b KVG – lit. a und lit. d derselben Bestimmung fallen ohnehin nicht in Betracht; lit c ist aufgehoben – nur das Verhalten eines Leistungserbringers fällt, welches die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu Unrecht dazu veranlasst, zu seinen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten, etwa des Versicherten oder eines anderen Leistungser- bringers, Leistungen zu bezahlen (vgl. Athanasopoulos, Fehlbare Leistungser- bringer in der Krankenversicherung - Von der Verletzung des Wirtschaftlichkeits- gebots bis zum Betrug, ZStöR, Band/Nr. 213, S. 126 f. RZ 250 f.). Nach Art. 44 Abs. 1 KVG müssen sich die Leistungserbringer sodann an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz). Zusatzhonorare im Bereich der stationären Behandlung sind nur für echte Mehrleistungen zulässig, die über den Leistungsumfang der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hinausgehen. Darunter fällt ein besserer Spitalkomfort beziehungsweise die luxuriöse Hotellerie in der Privat- oder Halbprivatabteilung sowie auch die freie Arztwahl im Spital (vgl. BGE 135 V 443 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung insbesondere BGE 130 I 306 E. 2.2 und BGE 126 III 345 E. 3 und Lehre). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die freie Arztwahl im stationären Bereich eine erhebliche Mehrleistung dar, welche weit über die obligatorische Krankenversicherung hinausgeht. Der Tarifschutz gemäss Art. 44 KVG beschränkt sich in diesem Bereich darauf, dass der Versi- cherer nach KVG jene Kosten übernehmen muss, welche sich ergeben würden, wenn die versicherte Person in der allgemeinen Abteilung behandelt worden wä- re. Vorliegend kann aus der Strafanzeige kein konkreter Hinweis entnommen werden, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu Unrecht dazu ver- anlasst wurde, Leistungen nach dem KVG zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin reichte diesbezüglich mit ihrer Strafanzeige auch keine entsprechenden Unterla- gen ihrer Krankenpflegeversicherung ein.
- 9 - Ferner geht sodann aus der eingereichten, von der Beschwerdeführerin un- terzeichneten "Vereinbarung" vom 19. Juli 2017 deutlich hervor, dass sie aus- drücklich eine Operation durch den Beschwerdegegner 1 wünschte. Der "Verein- barung" kann auch klar die Information entnommen werden, dass die Kranken- kasse diese zusätzlichen Kosten nicht übernehmen wird (Urk. 15/4). Damit und angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur freien Arztwahl genügt das Vorbringen in der Strafanzeige vom 20. Juli 2018, wonach es sich um einen von der Krankenkasse übernommenen Eingriff nach KVG handle, weshalb kein Zusatzhonorar zulässig sei und damit ein Verstoss gegen Art. 92 in Verbindung mit Art. 44 KVG vorliege, nicht, um ein strafbares Verhalten darzulegen. Die Strafanzeige enthält auch keine weiteren Hinweise, welche auf eine strafrechtlich relevante Verletzung des Tarifschutzes gemäss Art. 44 KVG hindeuten. Ob die privatrechtliche "Vereinbarung" zwischen der Beschwerdeführerin und dem Be- schwerdegegner 1 allenfalls zivilrechtlich anfechtbar ist, ist vorliegend daher von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu überprüfen; ebenso ist über den Weg des Strafverfahrens keine eigentliche aufsichtsrechtliche Überprüfung des Beschwer- degegners 1 vorzunehmen. Sodann ist ferner darauf hinzuweisen, dass keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdegegner 1 mit den vereinbarten 2'000 Franken eine Abgeltung erhielt, die bereits durch die Grundversicherung gedeckt war. Der Inhalt der Vereinbarung regelt alleine die freie Arztwahl. Auch wird von der Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 vorgetäuscht hätte, die Operation werde von der Kasse nur finanziert, wenn sie durch ihn vorgenommen werde. Dass sich die Be- schwerdeführerin in ihrer Situation allenfalls unter Druck fühlte, mag angesichts ihres Versicherungsstatus eventuell zutreffen. Über letzteres hinausgehende kon- krete Hinweise, wonach der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt hätte, dass sie die Operation durch ihn durchführen lassen solle beziehungsweise er das Vertrauensverhältnis ausgenützt hätte, liegen jedoch nicht vor. Alleine aus dem einem Arzt-Patienten-Verhältnis immanenten Vertrau- ensverhältnis kann vorliegend nicht auf ein arglistiges Verhalten im Sinne von Art.
- 10 - 146 Abs. 1 StGB geschlossen werden. Damit findet sich auch kein Hinweis auf ein strafrechtliches Verhalten im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgte zu Recht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. III.
1. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Be- deutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) sowie ge- stützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 1000 Franken festzusetzen und aus der ge- leisteten Prozesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staats. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen.
2. Der Beschwerdegegner 1 beantragt eine Entschädigung für das Beschwer- deverfahren (Urk. 20 S. 15). Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitauf- wand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen oder Beschuldigten ist in der Strafprozessordnung ebenso wenig vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen. Eine Parteientschädigung könnte allenfalls zu- gesprochen werden, wenn "besondere Verhältnisse" dies rechtfertigen. Solche liegen vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert han- delt, b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarer Weise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. für bundesgerichtliche Verfahren: Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2016 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil
- 11 - 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1 ff., wonach bei einem Aufwand von 22 Stunden besondere Verhältnisse verneint wurden). Der Beschwerdegegner 1 liess sich im Beschwerdeverfahren persönlich mit einer 15-seitigen Stellungnah- me sowie einer 9-seitigen Duplik vernehmen (Urk. 20, Urk. 30), womit nach den genannten Voraussetzungen und der Rechtsprechung des Bundesgerichts gera- de noch keine wesentlichen Aufwendungen des Beschwerdegegners 1 erfolgten; damit ist auch dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung für das Beschwer- deverfahren auszurichten. Damit kann offen gelassen werden, ob diese Recht- sprechung auf StPO-Verfahren überhaupt Anwendung findet. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und in diesem Umfang aus der Prozesskaution bezogen.
- Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
- Die von der Beschwerdeführerin geleistete Kaution wird ihr abzüglich der ihr auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag von Fr. 1000.– zurückerstattet; vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staats.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich und zuhanden der Be- schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-1/2018/10024927 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 12 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-1/2018/10024927, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 1. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180305-O/U/BUT Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi Beschluss vom 1. Juli 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 30. Oktober 2018, C-1/2018/10024927
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführerin) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) Strafanzeige gegen Dr. med. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner
1) wegen missbräuchlich erhobener Leistungen sowie wegen Betrugs (Urk. 15/4).
2. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 30. Oktober 2018 die Nichtanhandnah- me einer Strafuntersuchung wegen Betrugs etc. (Urk. 3). Die Nichtanhandnahme- verfügung ging dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 5. November 2018 zu (Urk. 15/9, Urk. 38).
3. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 14. November 2018 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Oktober 2018, eingegangen am 5.11.18 sei aufzuheben und das Verfahren sei zur unverzüglichen weiteren Verfolgung an die Staatsanwaltschaft zu retournieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin."
4. Am 30. November 2018 ging die von der Beschwerdeführerin geforderte Prozesskaution in der Höhe von 2'000 Franken ein (Urk. 5, Urk. 9). Die Staatsan- waltschaft verzichtete im Beschwerdeverfahren auf Vernehmlassung (Urk. 14, Urk. 24). Innert erstreckter Frist beziehungsweise Nachfrist nahm der Beschwer- degegner 1 mit Eingabe vom 3. Januar 2019 beziehungsweise vom 17. Januar 2019 Stellung zur Beschwerdeschrift (Urk. 12, Urk. 16, Urk. 20) und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdeführerin (Urk. 20 S. 15). Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 26. Februar 2019 (Urk. 25). Der Beschwerdegegner 1 reichte mit Eingabe vom 14. März 2019 seine Duplik ein (Urk. 30), worauf sich die Beschwerdeführe- rin nicht weiter vernehmen liess (Urk. 36-37).
- 3 - II.
1. Die Beschwerdeführerin machte in der Strafanzeige vom 20. Juli 2018 gel- tend, sie habe mit ihrem behandelnden und vertrauten Arzt, dem Beschwerde- gegner 1, eine Schlauchmagenoperation abgesprochen. Diesen Eingriff habe er als erfahrener Arzt selbst durchführen wollen. Im Rahmen der Gespräche für den Eingriff habe er ihr mitgeteilt, dass sie für den Eingriff nebst den Leistungen der Krankenkasse zusätzlich privat einen Betrag von 2'000 Franken bezahlen müsse. Dies, obwohl es sich bei der Operation um einen von der Krankenpflegeversiche- rung übernommenen Eingriff nach dem Bundesgesetz über die Krankenversiche- rung (KVG) gehandelt habe. Der Beschwerdegegner 1 habe mit ihr eine Verein- barung darüber geschlossen und der Betrag von 2'000 Franken sei von ihr in Ra- ten abbezahlt worden. Er habe behauptet, es handle sich um eine reguläre Zu- satzzahlung, ansonsten er sie nicht operieren würde, und er sei der Beste auf seinem Gebiet. Sie habe sich genötigt gefühlt, den Betrag zu leisten, obwohl sie dazu aufgrund ihrer finanziellen Situation eigentlich gar nicht in der Lage gewesen sei, was der Beschwerdegegner 1 gewusst habe (Urk. 15/4 S. 1 f.). Der Beschwerdegegner 1 habe durch unwahre Angaben Leistungen erwirkt, die ihm nach dem KVG nicht zukämen, womit der Tatbestand von Art. 92 KVG er- füllt sei. Ferner sei das Arzt-Patienten-Verhältnis gerade im Bereich der Bariatrie durch ein sehr starkes Vertrauensverhältnis geprägt. Damit sei der Beschwerde- gegner 1 davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin dies [wohl die be- haupteten angeblich unwahren Angaben] nicht überprüfen werde, was auch zuge- troffen habe. Aufgrund der Komplexität des KVG und der Abrechnungen sowie der Mitteilung des Arztes, dass er dies immer so mache und alles in Ordnung sei, habe sie ihm vertraut und habe auch niemanden fragen können, womit der Tatbe- stand des Betrugs erfüllt sei (Urk. 15/4 S. 2 f.). Der Strafanzeige der Beschwerdeführerin lag eine von ihr am 19. Juli 2017 unterzeichnete "Privatrechtliche Vereinbarung zwischen Patient/in und Belegarzt" mit folgendem Inhalt bei (vgl. Urk. 15/5): […]
- 4 - "Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren Als Patienten mit einer Allgemeinversicherung (Grundversicherung) ohne Zusatzversiche- rungsdeckung (halbprivat oder privat) haben Sie gemäss dem Krankenversicherungsgesetz für eine stationäre Behandlung kein Anspruch auf eine freie Arztwahl. Sollten Sie sich trotz dieser Tatsache explizit von mir operieren lassen wollen und sich somit für die freie Arztwahl entscheiden, müssen Sie mir als frei praktizierendem Belegarzt (selb- ständiger nicht angestellter Arzt) ein Zusatzhonorar (sog. Upgrading) entrichten. Diese Mehrkosten übernimmt die Krankenkasse nicht. Sie können von der Kasse auch nicht zu- rückgefordert werden. Die zusätzlichen Kosten betragen: CHF [handschriftlich 2000.–] Ich habe die Erläuterungen verstanden und akzeptiere diese vollumfänglich. Datum: [handschriftlich: 19.7.2017] Unterschrift Patient/in: [handschriftlich: A._____]"
2. Die Staatsanwaltschaft erwog, die Strafanzeige sei sehr rudimentär verfasst worden und habe keine Detailangaben zu den allenfalls in Frage kommenden Straftatbeständen enthalten. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Stiftung für Patientenschutz (SPO) sei das genannte Vorgehen rechtlich nicht strafbar und stelle auch keinen Einzelfall dar. Die SPO habe darauf hingewiesen, dass in sol- chen Fällen der Arzt seine Patientin vor der Operation auf diesen Umstand hin- weisen und am besten mit ihr eine schriftliche Vereinbarung machen müsse. Die zusätzliche Zahlung von 2'000 Franken sei zwischen dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdeführerin schriftlich vereinbart worden, wodurch die Parteien einen zulässigen privatrechtlichen Vertrag abgeschlossen hätten. Es bestünden keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Vertragsunter- zeichnung nicht urteilsfähig gewesen sei. Somit sei das Vorgehen des Beschwer- degegners 1 rechtlich zulässig und damit strafrechtlich nicht relevant gewesen (Urk. 3 S. 1).
3. Die Beschwerdeführerin lässt mit ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst einwenden, die Staatsanwaltschaft habe sich keinerlei Mühe genommen, den Fall strafrechtlich zu beurteilen und zu behandeln, und habe sich einzig auf ein Ge- spräch mit einer Patientenschutzorganisation bezogen. Wären der Staatsanwalt-
- 5 - schaft Punkte und Positionen unklar gewesen, so hätte sich eine Rückfrage an die Beschwerdeführerin aufgedrängt; der Sachverhalt sei der Staatsanwaltschaft jedoch genügend klar aufgezeigt worden und es sei nicht die Aufgabe der Anzei- geerstatterin, der Strafverfolgung auch noch jedes Detail der strafrechtlichen Be- urteilung vorzulegen (Urk. 2 S. 4). Im vorliegenden Fall gehe es um den Tarifschutz gemäss Art. 44 KVG in Verbindung mit Art. 92 KVG. Es stelle sich die strafrechtliche Frage, ob ein Arzt bei stationärer Behandlung eines allgemeinversicherten Patienten im Spital zu- sätzlich ein privates Honorar verlangen dürfe. Bei stationärer Behandlung beziehe sich der Pflichtleistungsanspruch auf den Aufenthalt in der Allgemeinabteilung ei- nes als Leistungserbringer zugelassenen Spitals. Entscheidend dabei sei der Be- handlungs- und Patientenstatus. Bei einem stationären Spitalaufenthalt könne sich ein grundversicherter Patient in der allgemeinen Abteilung behandeln lassen. Wähle er die Behandlung als Allgemeinpatient, nehme er eine Pflichtleistung in Anspruch, die dem Tarifschutz unterliege. Diesfalls gelte Art. 44 Abs. 1 KVG; der Arzt dürfe nicht weitere (privat ausbezahlte) Honorare verlangen (Urk. 2 S. 4 ff.). Ferner sei auch der Straftatbestand des Betrugs erfüllt, da der Beschwerde- gegner 1 das zuvor Gesagte gewusst habe und sich die Beschwerdeführerin in einem ausserordentlich grossen Vertrauensverhältnis zu ihm befunden habe (Urk. 2 S. 6).
4. Der Beschwerdegegner 1 führte mit seiner Stellungnahme stark zusammen- gefasst aus, er habe die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass ihr aufgrund ihres Versicherungsstatus als allgemeinversicherte Patientin ohne Zusatzversicherungsdeckungen kein Anrecht auf eine freie Arztwahl für eine im Spital stationär durchzuführende Behandlung zustehe, und ihr offeriert, sich in ei- nem Spital ihrer Wahl durch die dort angestellten Spitalärzte operieren zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe sich dennoch entschlossen, den bevorstehenden chirurgischen Eingriff durch ihn persönlich durchführen zu lassen. Er habe sie in- formiert, dass er Patienten mit lediglich einer allgemeinen Grundkrankenkassen- versicherung ausschliesslich auf der Basis eines privatrechtlich vereinbarten ein- maligen Zusatzhonorars operiere, wobei er explizit darauf hingewiesen habe,
- 6 - dass es sich bei dem Zusatzhonorar um eine zwischen ihr und ihm auf Basis ei- ner privatrechtlich getroffenen Vereinbarung zu leistende Vergütung handle, wel- che nicht durch die Krankenkasse als Leistungserbringerin gedeckt sei und ent- sprechend nicht von der Krankenkasse zurückgefordert werden könne. Die Be- hauptung der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige, wonach er ihr gesagt habe, dass es sich bei diesem Zusatzhonorar um eine reguläre Zusatzzahlung handeln würde, sei falsch. Ferner sei unzutreffend, dass er darauf insistiert habe, den Ein- griff selbst durchzuführen, oder sich als der Beste auf seinem Gebiet gerühmt ha- be, er habe lediglich auf seine langjährige Erfahrungen sowie auf die Zufrieden- heit ehemaliger Patienten verwiesen. Der Beschwerdeführerin sei es zu jedem Zeitpunkt freigestanden, sich durch einen anderen Arzt untersuchen und letztlich operieren zu lassen (Urk. 20 S. 2 ff.).
5. In ihrer Replik lässt die Beschwerdeführerin ergänzend vorbringen, es gehe im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich darum, ob eine Einstel- lungsverfügung (recte: Nichtanhandnahmeverfügung) zu Recht habe ergehen dürfen, mithin eine klare Straflosigkeit beziehungsweise ein offensichtliches Feh- len einer Prozessvoraussetzung vorliege. Damit seien sämtliche Sachverhaltsdar- stellungen des Beschwerdegegners 1 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens und aus dem Recht zu weisen (Urk. 25 S. 2). Anlässlich des Strafverfahrens werde sich wohl einfach belegen lassen, wie der Beschwerdegegner 1 genau informiert und Druck ausgeübt habe, da auch andere Patienten davon betroffen seien. Insbesondere die Information des Be- schwerdegegners 1 kurz vor einer grossen und sehr unangenehmen Operation, dass sie sich für die Operation auch einen anderen Arzt suchen könne, zeige den Druck, der auf sie ausgeübt worden sei (Urk. 25 S. 2 und 4). Es handle sich vorliegend nicht um "klares Recht", sondern um einen durch einen Richter zu beurteilenden Sachverhalt des Strafrechts. Da "es" kein Einzel- fall zu sein scheine, bestehe auch für den Rechtsstaat ein Interesse an der Klä- rung des Tatbestands (Urk. 25 S. 2). Die Ausführungen des Beschwerdegegners 1 träfen für den Allgemeinpatienten nicht zu, dessen rechtliche Ausführungen be- zögen sich auf privat- und halbprivatversicherte Patienten und nicht auf allge-
- 7 - meinversicherte Patienten. Die freie Arztwahl stelle eben keine echte Mehrleis- tung dar. Vergütet würden der Aufenthalt und die Operation durch einen Arzt. Da- bei entscheide der Arzt selbst, ob er die Operation durchführen wolle oder nicht. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bestehe aber genau kein Raum, sich diese Entscheidung innerhalb des Tarifschutzes separat vergüten zu lassen, da insbesondere die Leistung des Arztes darin bestehe, die bereits be- zahlte Operation durchzuführen. Auch würde dies zu einer massiven Ausdehnung der Kosten für den Patienten im obligatorischen Bereich führen, was nicht der Grundgedanke des Tarifschutzes und des Gesetzes gewesen sei. Ferner könnte gleiches sogar für spitalinterne Ärzte herangezogen werden. Wer sich von einem erfahrenen Arzt operieren lassen wolle, hätte einen Zuschlag zu bezahlen; dieses Vorgehen widerspreche diametral den Anliegen des KVG (Urk. 25 S. 5 f.).
6. Der Beschwerdegegner 1 bestritt auch mit seiner Duplik eine Strafbarkeit des ihm vorgeworfen Verhaltens (vgl. Urk. 30). 7.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). 7.2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Tarifschutzes im Sinne von Art. 44 in Verbindung mit der Strafbestimmung von Art. 92 KVG geltend. Ge- mäss Art. 92 KVG wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetz- buchs vorliegt, bestraft wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungspflicht ganz oder teilweise entzieht (lit. a) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder
- 8 - andere Leistungen nach diesem Gesetz, die ihm nicht zukommen, erwirkt (lit. b) oder Vergünstigungen nach Artikel 56 Absatz 3 nicht weitergibt (lit. d). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass unter Art. 92 lit. b KVG – lit. a und lit. d derselben Bestimmung fallen ohnehin nicht in Betracht; lit c ist aufgehoben – nur das Verhalten eines Leistungserbringers fällt, welches die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu Unrecht dazu veranlasst, zu seinen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten, etwa des Versicherten oder eines anderen Leistungser- bringers, Leistungen zu bezahlen (vgl. Athanasopoulos, Fehlbare Leistungser- bringer in der Krankenversicherung - Von der Verletzung des Wirtschaftlichkeits- gebots bis zum Betrug, ZStöR, Band/Nr. 213, S. 126 f. RZ 250 f.). Nach Art. 44 Abs. 1 KVG müssen sich die Leistungserbringer sodann an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz). Zusatzhonorare im Bereich der stationären Behandlung sind nur für echte Mehrleistungen zulässig, die über den Leistungsumfang der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hinausgehen. Darunter fällt ein besserer Spitalkomfort beziehungsweise die luxuriöse Hotellerie in der Privat- oder Halbprivatabteilung sowie auch die freie Arztwahl im Spital (vgl. BGE 135 V 443 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung insbesondere BGE 130 I 306 E. 2.2 und BGE 126 III 345 E. 3 und Lehre). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die freie Arztwahl im stationären Bereich eine erhebliche Mehrleistung dar, welche weit über die obligatorische Krankenversicherung hinausgeht. Der Tarifschutz gemäss Art. 44 KVG beschränkt sich in diesem Bereich darauf, dass der Versi- cherer nach KVG jene Kosten übernehmen muss, welche sich ergeben würden, wenn die versicherte Person in der allgemeinen Abteilung behandelt worden wä- re. Vorliegend kann aus der Strafanzeige kein konkreter Hinweis entnommen werden, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu Unrecht dazu ver- anlasst wurde, Leistungen nach dem KVG zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin reichte diesbezüglich mit ihrer Strafanzeige auch keine entsprechenden Unterla- gen ihrer Krankenpflegeversicherung ein.
- 9 - Ferner geht sodann aus der eingereichten, von der Beschwerdeführerin un- terzeichneten "Vereinbarung" vom 19. Juli 2017 deutlich hervor, dass sie aus- drücklich eine Operation durch den Beschwerdegegner 1 wünschte. Der "Verein- barung" kann auch klar die Information entnommen werden, dass die Kranken- kasse diese zusätzlichen Kosten nicht übernehmen wird (Urk. 15/4). Damit und angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur freien Arztwahl genügt das Vorbringen in der Strafanzeige vom 20. Juli 2018, wonach es sich um einen von der Krankenkasse übernommenen Eingriff nach KVG handle, weshalb kein Zusatzhonorar zulässig sei und damit ein Verstoss gegen Art. 92 in Verbindung mit Art. 44 KVG vorliege, nicht, um ein strafbares Verhalten darzulegen. Die Strafanzeige enthält auch keine weiteren Hinweise, welche auf eine strafrechtlich relevante Verletzung des Tarifschutzes gemäss Art. 44 KVG hindeuten. Ob die privatrechtliche "Vereinbarung" zwischen der Beschwerdeführerin und dem Be- schwerdegegner 1 allenfalls zivilrechtlich anfechtbar ist, ist vorliegend daher von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu überprüfen; ebenso ist über den Weg des Strafverfahrens keine eigentliche aufsichtsrechtliche Überprüfung des Beschwer- degegners 1 vorzunehmen. Sodann ist ferner darauf hinzuweisen, dass keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdegegner 1 mit den vereinbarten 2'000 Franken eine Abgeltung erhielt, die bereits durch die Grundversicherung gedeckt war. Der Inhalt der Vereinbarung regelt alleine die freie Arztwahl. Auch wird von der Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 vorgetäuscht hätte, die Operation werde von der Kasse nur finanziert, wenn sie durch ihn vorgenommen werde. Dass sich die Be- schwerdeführerin in ihrer Situation allenfalls unter Druck fühlte, mag angesichts ihres Versicherungsstatus eventuell zutreffen. Über letzteres hinausgehende kon- krete Hinweise, wonach der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt hätte, dass sie die Operation durch ihn durchführen lassen solle beziehungsweise er das Vertrauensverhältnis ausgenützt hätte, liegen jedoch nicht vor. Alleine aus dem einem Arzt-Patienten-Verhältnis immanenten Vertrau- ensverhältnis kann vorliegend nicht auf ein arglistiges Verhalten im Sinne von Art.
- 10 - 146 Abs. 1 StGB geschlossen werden. Damit findet sich auch kein Hinweis auf ein strafrechtliches Verhalten im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgte zu Recht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. III.
1. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Be- deutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) sowie ge- stützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 1000 Franken festzusetzen und aus der ge- leisteten Prozesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staats. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen.
2. Der Beschwerdegegner 1 beantragt eine Entschädigung für das Beschwer- deverfahren (Urk. 20 S. 15). Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitauf- wand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen oder Beschuldigten ist in der Strafprozessordnung ebenso wenig vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen. Eine Parteientschädigung könnte allenfalls zu- gesprochen werden, wenn "besondere Verhältnisse" dies rechtfertigen. Solche liegen vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert han- delt, b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarer Weise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. für bundesgerichtliche Verfahren: Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2016 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil
- 11 - 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1 ff., wonach bei einem Aufwand von 22 Stunden besondere Verhältnisse verneint wurden). Der Beschwerdegegner 1 liess sich im Beschwerdeverfahren persönlich mit einer 15-seitigen Stellungnah- me sowie einer 9-seitigen Duplik vernehmen (Urk. 20, Urk. 30), womit nach den genannten Voraussetzungen und der Rechtsprechung des Bundesgerichts gera- de noch keine wesentlichen Aufwendungen des Beschwerdegegners 1 erfolgten; damit ist auch dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung für das Beschwer- deverfahren auszurichten. Damit kann offen gelassen werden, ob diese Recht- sprechung auf StPO-Verfahren überhaupt Anwendung findet. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und in diesem Umfang aus der Prozesskaution bezogen.
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
4. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Kaution wird ihr abzüglich der ihr auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag von Fr. 1000.– zurückerstattet; vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staats.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich und zuhanden der Be- schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-1/2018/10024927 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- 12 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-1/2018/10024927, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 1. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi