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UE170378

Einstellung

Zürich OG · 2018-07-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Am 13. April 2017 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen C._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner 1) wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie diver- ser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; Urk. 8/1). Dem Beschwerdegegner 1 wurde vorgeworfen, am 1. März 2017, ca. 20.50 Uhr, als Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz Vito, Kontrollschild AG …, auf der Höhe …-Strasse … in Zürich die Fussgängerin D._____ (Jg. 1936) angefahren und dabei verletzt zu haben. Anschliessend habe er die Unfallstelle verlassen, ohne die Polizei zu informieren (Urk. 6 S. 1). In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Zürich/Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 14. November 2017 einen Strafbefehl gegen den Be- schwerdegegner 1 betreffend vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand und vorsätzliches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Ab- erkennung des erforderlichen Ausweises (Urk. 8/19). Gleichentags stellte sie das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen fahrlässiger Körperverletzung, Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall ein (Urk. 3/1 = Urk. 6 = Urk. 8/18). Gegen die vorgenannte Einstellungsverfügung liessen die A._____ Versi- cherungen AG und A._____ Zusatzversicherungen AG (nachfolgend: Beschwer- deführerinnen 1 und 2) Beschwerde erheben und sinngemäss die Fortsetzung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft beantragen (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-6).

E. 2 Nachdem die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die ihr auferlegte Prozess- kaution innert Frist geleistet hatten (Urk. 11 = Prot. S. 2-4; Urk. 16), wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2018 die Beschwerdeschrift samt Beilagen Urk. 3/1-6 dem Beschwerdegegner 1 sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stel- lungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 19 = Prot. S. 5). Während die Staatsan- waltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2018 die Abweisung der Be-

- 3 - schwerde beantragte (Urk. 21), liess der Beschwerdegegner 1 in seiner Stellung- nahme vom 9. März 2018 beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 22). Beide Stellungnahmen wurden mit Verfügung vom 16. März 2018 den Be- schwerdeführerinnen zur freigestellten Äusserung (Replik) zugesandt (Urk. 24 = Prot. S. 6). Die Beschwerdeführerinnen replizierten mit Eingabe vom 29. März 2018 (Urk. 25), welche Eingabe mit Verfügung vom 9. April 2018 dem Beschwer- degegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusserung (Duplik) übermittelt wurde (Urk. 27 = Prot. S. 7). Nachdem sowohl die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. April 2018 (Urk. 29) als auch der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 17. April 2018 (Urk. 30) auf eine Duplik verzichtet haben, ist das Verfahren spruchreif.

E. 2.1 Tatsächlich stellt sich vorliegend die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen. Zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung berechtigt sind gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO die Parteien. Art. 382 Abs. 1 StPO konkretisiert dies und hält fest, dass die Partei, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können, zu- sätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung ei- nes Entscheides haben muss. Partei ist neben dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privat- klägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Straf- verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als ge- schädigt gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt i.S.v. Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 Erw. 2.2; Urteil BGer 6B_1200/2017 v. 4.6.2018 Erw. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten pra- xisgemäss nur jene Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebe- nen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beein- trächtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 Erw. 2.3.1; Urteil BGer 6B_761/2016 v. 16.5.2017 Erw. 3.3). Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 258 Erw. 2.3).

E. 2.2 Beim Straftatbestand der Körperverletzung ist derjenige geschädigte Per- son, dessen körperliche oder gesundheitliche Integrität angegriffen wird (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 N 51). Dies ist vorliegend die Fussgängerin D._____. Soweit die Einstellungsverfügung den Vorwurf der Verletzung der Verkehrs- regeln betrifft, ist Folgendes anzumerken: Bei Verkehrsunfällen mit Tötung oder Körperverletzung erachtet das Bundesgericht lediglich den durch einen anderen Verkehrsteilnehmer verwirklichten Tatbestand des Strafgesetzbuches als mass- gebend für die Geschädigtenstellung, nicht aber (auch) die vom anderen Ver-

- 5 - kehrsteilnehmer begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsge- setz. Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden durch die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes, bei denen es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt, nur mittelbar geschützt (Urteil BGer 6B_399/2012 v. 12.11.2012 Erw. 2 m.H. auf BGE 129 IV 95 Erw. 3.1). In BGE 138 IV 258 hat das Bundesgericht die Frage aufgeworfen, ob im Zusam- menhang mit einem Verfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung (konkrete oder erhöhe abstrakte Gefahr vorausgesetzt) an dieser Rechtsprechung festzu- halten ist, dies jedoch ausdrücklich offen gelassen (Erw. 3.1.3). Weiter hat es in BGE 138 IV 258 bestätigt, dass Personen, die aufgrund einer Verkehrsregelver- letzung nach Art. 90 Ziff. 1 aSVG (heute: Art. 90 Abs. 1 SVG) ausschliesslich ei- nen Sachschaden erlitten haben, im Strafverfahren gegen den Schädiger wegen Verkehrsregelverletzung keine Geschädigtenstellung zukommt (Erw. 3.2; vgl. Urteil BGer 6B_399/2012 v. 12.11.2012 Erw. 2). Zur Frage, ob – in Abweichung der bisherigen Praxis – im Rahmen eines Verkehrsunfalls am Körper geschädigte Personen nunmehr auch hinsichtlich der Verkehrsregelverletzung als Geschädig- te i.S.v. Art. 115 StPO zu betrachten seien, hat es sich nicht geäussert. Nach dem Gesagten ist somit fraglich, ob der anlässlich der Kollision verletz- ten Fussgängerin D._____ in Bezug auf die dem Beschwerdegegner 1 vorgewor- fene Verletzung der Verkehrsregeln Geschädigtenstellung zukommt. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfs des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 2 SVG. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen können diese Fragen je- doch offen bleiben.

E. 2.3 Die Beschwerde wurde vorliegend nicht von der – zumindest hinsichtlich der dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Körperverletzung – Geschädigten, sondern von den Beschwerdeführerinnen erhoben. Aus den Akten geht hervor, dass diese als Unfallversicherer von D._____ deren mutmasslich als Folge des Unfalls entstandenen Gesundheitskosten übernommen haben (vgl. Urk. 8/10/2; Urk. 8/14). Damit sind sie aufgrund von Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) von Ge- setzes wegen im Zeitpunkt des Unfalls gegenüber einem Dritten, der für den Ver-

- 6 - sicherungsfall haftet, bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprü- che der versicherten Person, hier also von D._____, eingetreten. Die Folgen ei- nes solchen Übergangs zivilrechtlicher Ansprüche von Gesetzes wegen an Per- sonen, die selbst nicht Geschädigte sind (Subrogation), werden in Art. 121 Abs. 2 StPO geregelt. Nach Art. 121 Abs. 2 StPO ist derjenige, der von Gesetzes wegen in die An- sprüche der geschädigten Person eingetreten ist, nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zi- vilklage beziehen. Auch wenn das Gesetz insoweit keine explizite Regelung ent- hält, ist davon auszugehen, der Regressgläubiger habe sich – wie der Geschädig- te – nach Art. 118 f. StPO als Privatkläger zu konstituieren (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 121 N 5a). Allerdings stellt der 2. Satzteil von Art. 121 Abs. 2 StPO klar, dass dem auf dem Weg der Subrogation Berechtigten keine vollumfängliche Parteistellung zukommt, sondern ihm nur jene Verfahrensrechte zuteil werden, die sich unmittelbar auf die Durch- setzung der Zivilklage beziehen. Der eigentliche Strafanspruch steht ausschliess- lich der geschädigten Person selbst zu und kann nicht, auch nicht im Falle einer gesetzlichen Subrogation der Ansprüche, von einer Drittperson geltend gemacht werden. Ausgenommen sind einzig Angehörige i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB, auf welche im Falle des Todes des Privatklägers dessen Rechte übergehen (Art. 121 Abs. 1 StPO). Dem Rechtsnachfolger i.S.v. Art. 121 Abs. 2 StPO fehlt es an ei- nem rechtlich geschützten Interesse an einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschuldigten. Dementsprechend kann er sich zwar als Zivilkläger (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO), nicht aber als Strafkläger (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) kon- stituieren (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 701 Fn 142; Droese, in: Fellmann / Weber [Hrsg.], HAVE Haftpflichtprozess 2011, S. 40-77, Die Zivilklage nach der schweizerischen Strafprozessordnung/III. Ausgestaltung der Zivilklage, S. 42). Wie vorstehend (Erw. II.2.1) erwähnt, ist die Privatklägerschaft grundsätzlich zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert. Wie gesagt fehlt es dem zur Subrogation Berechtigten an einem geschützten Interesse an einer straf-

- 7 - rechtlichen Verurteilung. Mit einer Einstellungsverfügung bringt die Staatsanwalt- schaft zum Ausdruck, eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten sei nicht zu erwarten und die Weiter-führung des Verfahrens daher nicht zu rechtfertigen. Damit bezieht sich die Anfechtung einer Einstellungsverfügung letztlich nur auf den Strafpunkt. Die zivilrechtlichen Ansprüche werden dadurch nicht tangiert. Ins- besondere droht dem Zivilkläger durch die Verfahrenseinstellung kein Rechtsver- lust. Die Zivilklage wird ex lege auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO) und es steht ihm die Anrufung der zivilen Gerichte offen. Für die Zuspre- chung der Zivilforderung vor Zivilgericht wird ein Schuldspruch nicht vorausge- setzt. Dementsprechend ist das Verfahrensrecht, Beschwerde gegen eine Einstel- lungsverfügung zu erheben, zur Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche nicht notwendig. Nachdem das Gesetz dem Privatkläger gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO ausdrücklich nur jene Verfahrensrechte gewährt, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilansprüche beziehen, hat er nach dem Gesagten kein recht- lich geschütztes Interesse an der Anfechtung einer Einstellungsverfügung. Mit anderen Worten ist er zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nicht legitimiert.

E. 2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerinnen als Rechtsnachfolgerinnen von D._____ i.S.v. Art. 121 Abs. 2 StPO an der An- fechtung der Einstellungsverfügung kein rechtlich geschütztes Interesse haben. Ihnen steht es – ohne Rechtsverlust – offen, für die Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche den Zivilweg zu beschreiten. Dementsprechend sind die Beschwerdeführerinnen vorliegend nicht zur Beschwerde legitimiert. Es ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive jene der amtlichen Verteidigung, den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

- 8 -

2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin richtet sich nach der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Beschwerdeverfah- ren beträgt sie zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung von Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, der Verant- wortung und des notwendigen Zeitaufwands der amtlichen Verteidigerin (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV) und nachdem diese eine dreiseitige Stellungnahme (Urk. 22) eingereicht hat, erscheint eine Entschädigung von Fr. 650.– (inkl. 7.7% MwSt.) für das Beschwerdeverfahren angemessen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO).

E. 3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive jene der amtlichen Vertei- digung, sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Restbetrag wird die Kaution den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf Fr. 650.– (inkl. MwSt.) festgesetzt.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich jene der amtlichen Verteidigung, werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solida- rischer Haftung auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − die B._____ Schweiz AG (dreifach, für sich zuhanden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2; per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (zweifach, für sich zuhanden des Beschwerdegegners 1; per Gerichtsurkunde) - 9 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad ref D-8/2017/10012821 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad ref D-8/2017/10012821 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Zürich, 26. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170378-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer Beschluss vom 26. Juli 2018 in Sachen

1. A._____ Versicherungen AG,

2. A._____ Zusatzversicherungen AG, Beschwerdeführerinnen 1, 2 vertreten durch B._____ Schweiz AG gegen

1. C._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. November 2017, D-8/2017/10012821

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 13. April 2017 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen C._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner 1) wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie diver- ser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; Urk. 8/1). Dem Beschwerdegegner 1 wurde vorgeworfen, am 1. März 2017, ca. 20.50 Uhr, als Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz Vito, Kontrollschild AG …, auf der Höhe …-Strasse … in Zürich die Fussgängerin D._____ (Jg. 1936) angefahren und dabei verletzt zu haben. Anschliessend habe er die Unfallstelle verlassen, ohne die Polizei zu informieren (Urk. 6 S. 1). In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Zürich/Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 14. November 2017 einen Strafbefehl gegen den Be- schwerdegegner 1 betreffend vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand und vorsätzliches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Ab- erkennung des erforderlichen Ausweises (Urk. 8/19). Gleichentags stellte sie das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen fahrlässiger Körperverletzung, Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall ein (Urk. 3/1 = Urk. 6 = Urk. 8/18). Gegen die vorgenannte Einstellungsverfügung liessen die A._____ Versi- cherungen AG und A._____ Zusatzversicherungen AG (nachfolgend: Beschwer- deführerinnen 1 und 2) Beschwerde erheben und sinngemäss die Fortsetzung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft beantragen (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-6).

2. Nachdem die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die ihr auferlegte Prozess- kaution innert Frist geleistet hatten (Urk. 11 = Prot. S. 2-4; Urk. 16), wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2018 die Beschwerdeschrift samt Beilagen Urk. 3/1-6 dem Beschwerdegegner 1 sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stel- lungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 19 = Prot. S. 5). Während die Staatsan- waltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2018 die Abweisung der Be-

- 3 - schwerde beantragte (Urk. 21), liess der Beschwerdegegner 1 in seiner Stellung- nahme vom 9. März 2018 beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 22). Beide Stellungnahmen wurden mit Verfügung vom 16. März 2018 den Be- schwerdeführerinnen zur freigestellten Äusserung (Replik) zugesandt (Urk. 24 = Prot. S. 6). Die Beschwerdeführerinnen replizierten mit Eingabe vom 29. März 2018 (Urk. 25), welche Eingabe mit Verfügung vom 9. April 2018 dem Beschwer- degegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusserung (Duplik) übermittelt wurde (Urk. 27 = Prot. S. 7). Nachdem sowohl die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. April 2018 (Urk. 29) als auch der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 17. April 2018 (Urk. 30) auf eine Duplik verzichtet haben, ist das Verfahren spruchreif.

3. Infolge Ferienabwesenheit mehrerer Richter ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung. II.

1. Die Staatsanwaltschaft erwog, da der Strafantrag wegen fahrlässiger Kör- perverletzung seitens der Geschädigten zurückgezogen worden sei, keine schwe- re Körperverletzung vorliege und die übrigen Delikte dem Beschwerdegegner 1 nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könnten, sei das Verfahren einzu- stellen (Urk. 6). Die Beschwerdeführerinnen liessen vorbringen, es liege eine schwere Kör- perverletzung vor, welche von Amtes wegen zu verfolgen sei. Zudem lasse der Rückzug des Strafantrags betreffend einfache Körperverletzung nicht ohne Weite- res auch die SVG-Delikte hinfällig werden (Urk. 2; Urk. 25). Seitens des Beschwerdegegners 1 wurde zum einen geltend gemacht, die Beschwerde sei verspätet erfolgt. Zum anderen wurden mehrere Gründe genannt, weshalb die Beschwerdeführerinnen nicht beschwerdelegitimiert seien. Schliess- lich wurde beantragt, eventualiter sei die Beschwerde mangels Substantiiertheit abzuweisen (Urk. 22 S. 2 f.).

- 4 - 2.1 Tatsächlich stellt sich vorliegend die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen. Zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung berechtigt sind gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO die Parteien. Art. 382 Abs. 1 StPO konkretisiert dies und hält fest, dass die Partei, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können, zu- sätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung ei- nes Entscheides haben muss. Partei ist neben dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privat- klägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Straf- verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als ge- schädigt gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt i.S.v. Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 Erw. 2.2; Urteil BGer 6B_1200/2017 v. 4.6.2018 Erw. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten pra- xisgemäss nur jene Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebe- nen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beein- trächtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 Erw. 2.3.1; Urteil BGer 6B_761/2016 v. 16.5.2017 Erw. 3.3). Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 258 Erw. 2.3). 2.2 Beim Straftatbestand der Körperverletzung ist derjenige geschädigte Per- son, dessen körperliche oder gesundheitliche Integrität angegriffen wird (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 N 51). Dies ist vorliegend die Fussgängerin D._____. Soweit die Einstellungsverfügung den Vorwurf der Verletzung der Verkehrs- regeln betrifft, ist Folgendes anzumerken: Bei Verkehrsunfällen mit Tötung oder Körperverletzung erachtet das Bundesgericht lediglich den durch einen anderen Verkehrsteilnehmer verwirklichten Tatbestand des Strafgesetzbuches als mass- gebend für die Geschädigtenstellung, nicht aber (auch) die vom anderen Ver-

- 5 - kehrsteilnehmer begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsge- setz. Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden durch die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes, bei denen es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt, nur mittelbar geschützt (Urteil BGer 6B_399/2012 v. 12.11.2012 Erw. 2 m.H. auf BGE 129 IV 95 Erw. 3.1). In BGE 138 IV 258 hat das Bundesgericht die Frage aufgeworfen, ob im Zusam- menhang mit einem Verfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung (konkrete oder erhöhe abstrakte Gefahr vorausgesetzt) an dieser Rechtsprechung festzu- halten ist, dies jedoch ausdrücklich offen gelassen (Erw. 3.1.3). Weiter hat es in BGE 138 IV 258 bestätigt, dass Personen, die aufgrund einer Verkehrsregelver- letzung nach Art. 90 Ziff. 1 aSVG (heute: Art. 90 Abs. 1 SVG) ausschliesslich ei- nen Sachschaden erlitten haben, im Strafverfahren gegen den Schädiger wegen Verkehrsregelverletzung keine Geschädigtenstellung zukommt (Erw. 3.2; vgl. Urteil BGer 6B_399/2012 v. 12.11.2012 Erw. 2). Zur Frage, ob – in Abweichung der bisherigen Praxis – im Rahmen eines Verkehrsunfalls am Körper geschädigte Personen nunmehr auch hinsichtlich der Verkehrsregelverletzung als Geschädig- te i.S.v. Art. 115 StPO zu betrachten seien, hat es sich nicht geäussert. Nach dem Gesagten ist somit fraglich, ob der anlässlich der Kollision verletz- ten Fussgängerin D._____ in Bezug auf die dem Beschwerdegegner 1 vorgewor- fene Verletzung der Verkehrsregeln Geschädigtenstellung zukommt. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfs des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 2 SVG. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen können diese Fragen je- doch offen bleiben. 2.3 Die Beschwerde wurde vorliegend nicht von der – zumindest hinsichtlich der dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Körperverletzung – Geschädigten, sondern von den Beschwerdeführerinnen erhoben. Aus den Akten geht hervor, dass diese als Unfallversicherer von D._____ deren mutmasslich als Folge des Unfalls entstandenen Gesundheitskosten übernommen haben (vgl. Urk. 8/10/2; Urk. 8/14). Damit sind sie aufgrund von Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) von Ge- setzes wegen im Zeitpunkt des Unfalls gegenüber einem Dritten, der für den Ver-

- 6 - sicherungsfall haftet, bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprü- che der versicherten Person, hier also von D._____, eingetreten. Die Folgen ei- nes solchen Übergangs zivilrechtlicher Ansprüche von Gesetzes wegen an Per- sonen, die selbst nicht Geschädigte sind (Subrogation), werden in Art. 121 Abs. 2 StPO geregelt. Nach Art. 121 Abs. 2 StPO ist derjenige, der von Gesetzes wegen in die An- sprüche der geschädigten Person eingetreten ist, nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zi- vilklage beziehen. Auch wenn das Gesetz insoweit keine explizite Regelung ent- hält, ist davon auszugehen, der Regressgläubiger habe sich – wie der Geschädig- te – nach Art. 118 f. StPO als Privatkläger zu konstituieren (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 121 N 5a). Allerdings stellt der 2. Satzteil von Art. 121 Abs. 2 StPO klar, dass dem auf dem Weg der Subrogation Berechtigten keine vollumfängliche Parteistellung zukommt, sondern ihm nur jene Verfahrensrechte zuteil werden, die sich unmittelbar auf die Durch- setzung der Zivilklage beziehen. Der eigentliche Strafanspruch steht ausschliess- lich der geschädigten Person selbst zu und kann nicht, auch nicht im Falle einer gesetzlichen Subrogation der Ansprüche, von einer Drittperson geltend gemacht werden. Ausgenommen sind einzig Angehörige i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB, auf welche im Falle des Todes des Privatklägers dessen Rechte übergehen (Art. 121 Abs. 1 StPO). Dem Rechtsnachfolger i.S.v. Art. 121 Abs. 2 StPO fehlt es an ei- nem rechtlich geschützten Interesse an einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschuldigten. Dementsprechend kann er sich zwar als Zivilkläger (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO), nicht aber als Strafkläger (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) kon- stituieren (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 701 Fn 142; Droese, in: Fellmann / Weber [Hrsg.], HAVE Haftpflichtprozess 2011, S. 40-77, Die Zivilklage nach der schweizerischen Strafprozessordnung/III. Ausgestaltung der Zivilklage, S. 42). Wie vorstehend (Erw. II.2.1) erwähnt, ist die Privatklägerschaft grundsätzlich zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert. Wie gesagt fehlt es dem zur Subrogation Berechtigten an einem geschützten Interesse an einer straf-

- 7 - rechtlichen Verurteilung. Mit einer Einstellungsverfügung bringt die Staatsanwalt- schaft zum Ausdruck, eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten sei nicht zu erwarten und die Weiter-führung des Verfahrens daher nicht zu rechtfertigen. Damit bezieht sich die Anfechtung einer Einstellungsverfügung letztlich nur auf den Strafpunkt. Die zivilrechtlichen Ansprüche werden dadurch nicht tangiert. Ins- besondere droht dem Zivilkläger durch die Verfahrenseinstellung kein Rechtsver- lust. Die Zivilklage wird ex lege auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO) und es steht ihm die Anrufung der zivilen Gerichte offen. Für die Zuspre- chung der Zivilforderung vor Zivilgericht wird ein Schuldspruch nicht vorausge- setzt. Dementsprechend ist das Verfahrensrecht, Beschwerde gegen eine Einstel- lungsverfügung zu erheben, zur Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche nicht notwendig. Nachdem das Gesetz dem Privatkläger gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO ausdrücklich nur jene Verfahrensrechte gewährt, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilansprüche beziehen, hat er nach dem Gesagten kein recht- lich geschütztes Interesse an der Anfechtung einer Einstellungsverfügung. Mit anderen Worten ist er zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nicht legitimiert. 2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerinnen als Rechtsnachfolgerinnen von D._____ i.S.v. Art. 121 Abs. 2 StPO an der An- fechtung der Einstellungsverfügung kein rechtlich geschütztes Interesse haben. Ihnen steht es – ohne Rechtsverlust – offen, für die Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche den Zivilweg zu beschreiten. Dementsprechend sind die Beschwerdeführerinnen vorliegend nicht zur Beschwerde legitimiert. Es ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive jene der amtlichen Verteidigung, den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

- 8 -

2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin richtet sich nach der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Beschwerdeverfah- ren beträgt sie zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung von Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, der Verant- wortung und des notwendigen Zeitaufwands der amtlichen Verteidigerin (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV) und nachdem diese eine dreiseitige Stellungnahme (Urk. 22) eingereicht hat, erscheint eine Entschädigung von Fr. 650.– (inkl. 7.7% MwSt.) für das Beschwerdeverfahren angemessen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO).

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive jene der amtlichen Vertei- digung, sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Restbetrag wird die Kaution den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf Fr. 650.– (inkl. MwSt.) festgesetzt.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich jene der amtlichen Verteidigung, werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solida- rischer Haftung auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet

– unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

5. Schriftliche Mitteilung an: − die B._____ Schweiz AG (dreifach, für sich zuhanden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2; per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (zweifach, für sich zuhanden des Beschwerdegegners 1; per Gerichtsurkunde)

- 9 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad ref D-8/2017/10012821 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad ref D-8/2017/10012821 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Zürich, 26. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. S. Borer