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UE170355

Einstellung

Zürich OG · 2018-06-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Am 10. Oktober 2016 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen ihren Sohn B._____ (Beschwerdegegner 1; fortan: Beschwerdegegner) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung etc. Strafanzeige erstatten (Urk. 10/1). Im Rahmen der Erbteilungsvereinbarung im Nachlass des verstorbe- nen C._____ soll der Beschwerdegegner im Jahre 2002 mit seiner Mutter einen Mietvertrag in Bezug auf das Einfamilienhaus an der D._____-Strasse .. in E._____ abgeschlossen haben. Mit letztwilliger Verfügung vom 2. September 2004 soll die Beschwerdeführerin sodann bestimmt haben, dass der Beschwer- degegner dereinst besagtes Einfamilienhaus und ihre beiden Töchter das Mehr- familienhaus an der F._____-Strasse … in E._____ erben sollten. Etwa 2004/ 2005 habe die Beschwerdeführerin die Verwaltung dieses Mehrfamilienhauses mündlich dem Beschwerdegegner übertragen und ihm Vollmachten betreffend die Konten "Privatkonto" und "Mietzinskonto" bei der Credit Suisse erteilt. Als die Be- schwerdeführerin später – per 11. Juli 2016 – ihrer Tochter G._____ die Verwal- tung des Mehrfamilienhauses übertragen habe, habe diese feststellen müssen, dass in den vergangenen zehn Jahren ab dem Mietzinskonto eine Unmenge von grossen monatlichen Bargeldbezügen getätigt worden seien.

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. Mehrwertsteuer, zu Lasten der Staatskasse." Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 5). Diese ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 7). Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerde und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und zur Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Der Beschwerdegegner verzichtete – u. a. unter Beilage eines Schreibens der Beschwerdeführerin, wonach diese das Straf- verfahren gegen den Beschwerdegegner nicht fortsetzen wolle (Urk. 15) – mit Schreiben vom 5. Februar 2018 auf eine Stellungnahme (Urk. 11). Diese Einga- ben wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Februar 2018 zur freigestellten Äusserung (Replik) übermittelt (Urk. 17). Eine solche erfolgte innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 3. April 2018 (Urk. 20). Beigelegt war der Rep- lik ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. März 2018, wonach diese das Strafverfahren weiterziehen wolle (Urk. 21). Hiezu wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 10. April 2018 Frist zur Stellung- nahme (Duplik) angesetzt (Urk. 23). Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf (Urk. 24). Der Beschwerdegegner liess sich nicht mehr vernehmen.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe aus freiem Willen am 17. April 2017 den Strafantrag gegen den Beschwer- degegner im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StGB endgültig zurückgezogen. Damit fehle es an einer Prozessvoraussetzung, und das Verfahren gegen den Beschwerde- gegner wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung etc. sei einzustel- len gewesen (Urk. 3 S. 2; s. auch Urk. 9).

E. 2.2 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbringen, beim Rückzug des Strafantrags handle es sich um eine Willenserklärung. Der Wil- le, den Strafantrag zurückzuziehen, müsse dabei unmissverständlich zum Aus- druck kommen. Zudem müsse die geschädigte Person in Bezug auf die konkrete Willenserklärung urteilsfähig sein. Darunter sei die Fähigkeit zu verstehen, in ei- ner bestimmten Situation vernunftgemäss zu handeln. Einflussfaktoren seien da- bei namentlich Art und Tragweite des Geschäfts sowie die jeweilige Umgebung. Es gehe bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit um die Willensbildungsfähigkeit, also darum, ob die entsprechend handelnde Person den Sinn und Nutzen sowie die Auswirkungen eines bestimmten Verhaltens zu erkennen und zu würdigen vermöge, sowie um die Willensumsetzungsfähigkeit, sprich das Handeln gemäss dieser Einsicht mit freiem, unbeeinflusstem Willen. Wo der Schutz des Handeln-

- 5 - den dies besonders erfordere, seien strenge Anforderungen an die Urteilsfähigkeit zu stellen. Die Stellung eines Strafantrages sei nicht besonders komplex. Auch sei kein besonderer Schutz des Handelnden erforderlich. Die handelnde Person müsse lediglich den Willen bilden können, ein mutmasslich strafrechtlich relevantes Ver- halten durch die Strafverfolgungsbehörden abklären lassen zu wollen und sich bewusst sein, dass die beschuldigte Person bestraft werden könnte. Was die Wil- lensumsetzungsfähigkeit anbelange, so habe die Beschwerdeführerin mehrfach und in Abwesenheit ihrer Tochter G._____ – der angeblichen Initianten der Straf- anzeige gemäss der Meinung des Beschwerdegegners – und somit ohne emotio- nalen Druck das Festhalten am Strafantrag bestätigt. Was hingegen die Willensbildungsfähigkeit bzw. die Fähigkeit der Be- schwerdeführerin betreffe, die Auswirkungen und die Tragweite eines Rückzugs des Strafantrages erkennen zu können, so könne zweifelsohne nicht behauptet werden, eine 99-jährige Frau vermöge ohne weiteres zu erkennen, dass ein ein- mal ausgesprochener Rückzug endgültig sei sowie Willensmängel gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung unbeachtlich seien, weshalb der Strafantrag nicht nochmals gestellt werden bzw. darauf zurückgekommen werden könne. Da die Beschwerdeführerin insofern die ihr zustehenden Rechte endgültig aufgebe, sei der Schutz ihres Handelns besonders erforderlich, weshalb strenge Anforde- rungen an die Urteilsfähigkeit zu stellen seien. Daraus folge, dass bereits die Wil- lensbildungsfähigkeit bezüglich des Rückzugs des Strafantrages nicht vorliege. Betreffend die Willensumsetzungsfähigkeit sei eine Person dann urteilsunfä- hig, wenn sie aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage sei, Einflüsse von Dritt- personen abzuwehren oder ihnen gegenüber den eigenen Willensentschluss durchzusetzen. Ausreichend sei dabei Willensschwäche, sprich wenn entweder kritiklos ein fremder Wille zu eigen gemacht werde oder die Unfähigkeit bestehe, trotz anderen Wollens dem Einfluss einer Drittperson zu widerstehen. Hier sei da- rauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner selbst ausdrücklich festgehalten habe, die Beschwerdeführerin könne äusserst einfach beeinflusst werden und es sei höchst unwahrscheinlich, dass sie sich unabhängig von den Einflüssen Dritter

- 6 - eine eigene Meinung bilden könne. Dem sei insofern zuzustimmen, als es sich bei der Beschwerdeführerin um eine beinahe 100-jährige Frau handle, welche wohl dann nicht mehr in der Lage sei, Einflüsse von Drittpersonen abzuwehren, wenn es sich bei diesen Drittpersonen um Familienmitglieder handle und eine emotio- nale Drucksituation bestehe. Insofern habe der Beschwerdegegner in der Befra- gung vom 29. November 2016 auch ausdrücklich festgehalten, dass man ihm ir- gendein Schreiben aufsetzen könne und er es von seiner Mutter unterzeichnet zu- rückbringe. Insgesamt sei also bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit zwischen dem Stellen eines Strafantrages und dem Rückzug eines Strafantrages zu unterschei- den. Während bei der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Stellen des Straf- antrages Willensbildungs- wie auch Willensumsetzungsfähigkeit vorgelegen hät- ten, seien diese beiden Voraussetzungen beim Rückzug des Strafantrages nicht vorhanden gewesen. Der Rückzug des Strafantrages sei demgemäss infolge feh- lender Rechtswirkung der Willenserklärung der urteilsunfähigen Person bzw. feh- lender Urteilsfähigkeit nichtig. Mit der herrschenden Lehre sei im Übrigen davon auszugehen, dass zumin- dest Täuschung und Furchterregung beim Rückzug des Strafantrages nicht unbe- rücksichtigt bleiben dürften. Der Beschwerdegegner habe wie erwähnt u. a. fest- gehalten, dass er alles unterzeichnet von seiner Mutter zurückbringen könne, und die Beschwerdeführerin habe wiederholt bestätigt, vom Inhalt des unterzeichneten Rückzuges keine Kenntnis gehabt zu haben. Sie habe auch keinen Anlass ge- habt, den Strafantrag zurückzuziehen. Weder hätten sich die Umstände seit dem Einreichen des Strafantrages geändert, noch hätte eine zwischenzeitlich vertiefte Kenntnis des Sachverhalts die Beschwerdeführerin zu einer Neubeurteilung der Situation gedrängt. Demzufolge wären, selbst bei voller Urteilsfähigkeit der Be- schwerdeführerin, die geäusserten Rückzugserklärungen auf eine Täuschung durch den Beschwerdegegner zurückzuführen und somit ungültig (Urk. 2 S. 11 ff.;

s. auch Urk. 20 S. 5 ff.).

- 7 -

E. 3 Soweit für die Entscheidfindung erforderlich, wird auf die Ausführungen der Parteien in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zufolge Neukonsti- tuierung der Kammer ergeht dieser Beschluss nicht in der den Parteien angekün- digten Besetzung.

- 4 - II.

1. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 24. November 2017 zugestellt (Urk. 10/33). Die am Montag, 4. Dezember 2017, zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 4) erfolgte innert der 10-tägigen Be- schwerdefrist und damit rechtzeitig (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 90 f. StPO). Die ihr auferlegte Prozesskaution leistete die Beschwerdeführerin ebenfalls innert Frist (vorstehend Erwägung I.2.). Die Frage nach der Gültigkeit des Strafantragsrück- zugs betrifft die Beschwerdeführerin sodann unmittelbar in ihren Rechten, wes- halb sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Weiterer Bemerkungen bedürfen die Ein- tretensvoraussetzungen nicht; auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.

E. 3.1 Wie der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführe- rin in Sachen der strittigen Vermögensverwaltung durch den Beschwerdegegner mit Vollmacht vom 25. August 2016 die Rechtsanwälte X2._____ und X3._____ mandatiert. Diese haben den Beschwerdegegner mit Schreiben vom 16. Septem- ber 2016 aufgefordert, bis zum 27. September 2016 Auskunft über diverse Sach- verhalte zu geben. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen; stattdes- sen ging bei den damaligen Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin ein Ein- schreiben vom 27. September 2016 ein, mit welchem diese den Widerruf der An- waltsvollmacht vom 25. August 2016 erklärte und in welchem sie sämtliche ge- genüber dem Beschwerdegegner zur Auskunft gestellten Sachverhalte legitimier- te. Die am 6. Oktober 2016 von Neuem mandatierten Rechtsvertreter führten in der Strafanzeige vom 10. Oktober 2016, erstattet von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter G._____, anschliessend aus, dass der Widerruf in offensichtli- chem Zusammenhang mit dem anwaltlichen Schreiben vom 16. September 2016 stehe. Eine Rücksprache mit der Beschwerdeführerin habe ergeben, dass diese nicht gesehen habe, was sie unterzeichnet habe. Sie habe damals lediglich ein paar Papiere unterschrieben, welche ihr der Beschwerdegegner mit einem kurzen mündlichen Kommentar dazu vorgelegt habe, wie er dies immer getan habe. Da- her liege die Vermutung nahe, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdefüh- rerin unter Ausnutzung des bestehenden Vertrauensverhältnisses allenfalls in strafrechtlich relevanter Weise entsprechend zur Unterschrift manipuliert habe, wie er sich auch über die Jahre vermutungsweise an ihrem Vermögen vergriffen und sie über seine diesbezüglichen Handlungen, wenn überhaupt, falsch infor- miert habe (Urk. 2 S. 6; s. auch Urk. 10/1 S. 9 f.). Nach Eingang der Strafanzeige wurde die Beschwerdeführerin am 18. Janu- ar 2017 amtsärztlich begutachtet. Demnach präsentierte sich eine "sehr sympa- thische und interessierte Dame in erstaunlich gutem geistigen Zustand", und die Beschwerdeführerin wurde betreffend Stellung eines Strafantrags als urteilsfähig erachtet (Urk. 10/14/4). Vom Amtsarzt sowie dem anwesenden polizeilichen Sachbearbeiter wurde überdies vermerkt, die Beschwerdeführerin habe erzählt,

- 8 - sie habe eigentlich gar kein Interesse an einer Strafanzeige gegen ihren Sohn. Das ganze Verfahren habe ihre Tochter G._____ angestrengt. Wenn ihr Sohn zu viel Geld bezogen habe, solle er das zurückzahlen, mehr wolle sie nicht (Urk. 10/ 14/4 und 10/14/5). Infolgedessen suchte die zuständige Staatsanwältin im Beisein des Beschwerdegegners und dessen amtlichen Verteidigers sowie von Rechts- anwalt X3._____ die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2017 auf um abzuklä- ren, ob diese am Strafantrag festhalte. Gemäss Aktennotiz der Staatsanwältin hat die Beschwerdeführerin bei diesem Treffen erklärt, sie wolle nicht, dass ihr Sohn ins Gefängnis komme. Er müsse aber schon bestraft werden für das, was er ge- tan habe. Den vorbereiteten "Rückzug des Strafantrages" unterzeichnete die Be- schwerdeführerin nicht. Die Frage, wann sie Rechtsanwalt X3._____ und ihre Tochter G._____ letztmals gesehen habe, beantwortete die Beschwerdeführerin mit "heute Morgen" (Urk. 10/14/10). Mit ärztlichem Zeugnis vom 22. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin danach erneut Urteilsfähigkeit beschieden; gemäss ihrer Ärztin war die Be- schwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt aber aufgrund medizinischer Probleme nicht einvernahmefähig (Urk. 10/18/3). Alsdann folgte das genannte, von der Be- schwerdeführerin am 17. April 2017 unterzeichnete Schreiben an die Staatsan- waltschaft, betitelt mit "2016/…; Rückzug des Strafantrags" und des Inhalts: "Nach reiflicher Überlegung habe ich mich dazu entschlossen, den Strafantrag gegen meinen Sohn B._____ zurückzuziehen. Ich will nicht, dass weiter gegen B._____ ermittelt wird. Ich ersuche Sie deshalb, das Verfahren gegen B._____ einzustellen" (Urk. 10/21).

E. 3.2 Damit zog die Beschwerdeführerin ihren Strafantrag gegen den Be- schwerdegegner unmissverständlich zurück. Wer seinen Strafantrag zurückgezo- gen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Darauf hat sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich behaften zu lassen. Sehr wohl fällt auf, dass sie sich widersprüchlich dazu äussert, ob ein Straf- verfahren gegen den Beschwerdegegner durchgeführt werden soll. Entgegen ih- rer Ansicht (Urk. 20 S. 6 f.) ändert dies aber nichts an der bejahten Unmissver- ständlichkeit ihrer Rückzugserklärung: Art. 33 Abs. 2 StGB dient gerade dazu zu

- 9 - verhindern, dass die Strafbehörden ein Hin und Her des Verletzten berücksichti- gen müssen und dieser mit der beschuldigten Person und den Behörden "Katz und Maus" spielen kann. Selbst wenn ein Rückzug aufgrund eines Willensman- gels bzw. Irrtums zustande gekommen ist, ist dieser nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verbindlich (vgl. BGE 79 IV 97 E. 4; Urteil des Bundesge- richts 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.4.4). Desgleichen lassen ihre widersprüchlichen Äusserungen nicht darauf schliessen, sie sei urteilsunfähig. Gemäss ihren Aussagen bei der Staatsanwalt- schaft befindet sie sich in einem Loyalitätskonflikt und weiss sich weder für die In- teressen der Tochter G._____ noch diejenigen ihres Sohnes zu entscheiden (vgl. Einvernahme vom 31. Mai 2017, Urk. 10/27/1). Einerseits möchte sie nicht, dass die Staatsanwaltschaft den Vorfall untersucht (Fragen/Antwort 19), anderseits in- teressiert es sie, ob sich der Beschwerdegegner etwas hat zuschulden kommen lassen (Frage/Antwort 75). Unstrittig ist, dass sie nicht will, dass der Beschwerde- gegner ins Gefängnis kommt (und insofern auch nicht will, dass er strafrechtlich sanktioniert wird); sie möchte aber, dass der Verbleib des Geldes untersucht wird (vgl. zuletzt Replik, Urk. 20 S. 6). Das ist angesichts ihrer nicht bestrittenen guten Beziehung sowohl zu ihrer Tochter als auch zu ihrem Sohn eine durchaus nach- vollziehbare Haltung und entspricht nicht – im Sinne einer Urteilsunfähigkeit (vgl. Art. 16 ZGB) – einem unvernünftigen Handeln. Ebenfalls sind die von ihr vorgebrachten Erinnerungslücken, beispielsweise ihr Rückzugsschreiben vom 17. April 2017 betreffend, zu relativieren: So reichte sie nach dem Rückzugsschreiben vom 17. April 2017 am 28. April 2017 eine öf- fentlich beurkundete – und insofern verlässliche – Erklärung ein, wonach sie am Strafantrag festhalte (Urk. 18/10). Gleichwohl vermochte sie sich am 31. Mai 2017 nicht mehr an das Mitwirken eines Notars zu erinnern (Urk. 10/27/1 Frage/Antwort 12).

E. 3.3 Insgesamt erscheinen die widersprüchlichen Äusserungen der Be- schwerdeführerin als blosser Wankelmut, der in der Regel nicht genügt, um Ur- teilsunfähigkeit zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2010 E. 3 vom

24. Juni 2010; BIGLER-EGGENBERGER/FANKHAUSER, in: Basler Kommentar, Zivilge-

- 10 - setzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 12 zu Art. 16 ZGB). Die Beschwerdeführerin spricht zwar von Willensschwäche; der unbedingte, aber vom Beschwerdegegner verei- telte Wille, ein Strafverfahren durchzuführen, ist bei ihr jedoch nicht auszu- machen. Wie dargelegt war sie am 23. Februar 2017 zudem sehr wohl in der La- ge, trotz der Anwesenheit des Beschwerdegegners an ihrem Strafantrag festzu- halten, sprich dem Druck des Beschwerdegegners zu widerstehen. Dabei ist da- von auszugehen, dass sie als anwaltlich vertretene Person über die Folgen eines Rückzugs des Strafantrags aufgeklärt worden ist, zumal sie vom Beschwerde- gegner im Hinblick auf das Strafverfahren (bzw. die Anwaltsvollmacht) bereits einmal hinters Licht geführt worden sein soll. Ein Manko bei der Willensbildung oder fehlende Willensumsetzungsfähigkeit ist daher gestützt auf die Geschehnis- se nicht gegeben. Wie ausgeführt wurde die Beschwerdeführerin überdies am

18. Januar 2017 und am 22. März 2017 von ärztlicher Seite als urteilsfähig ange- sehen. Kurz danach, am 17. April 2017, folgte der Rückzug des Strafantrags. Ge- setzt den Fall, sie hätte am Strafverfahren festhalten wollen, hätte die – sich dem- nach in einem guten Geisteszustand befindliche – Beschwerdeführerin, sich des (behaupteten) erschlichenen Widerrufs der Anwaltsvollmacht bewusst, sicherlich nicht unbesehen einen Strafantragsrückzug unterschrieben.

E. 3.4 Zusammenfassend erfolgte der Rückzug des Strafantrags unmissver- ständlich. Desgleichen ist die entsprechende Urteilsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin (und damit die Gültigkeit des Rückzugs, vgl. Art. 106 StPO) zu bejahen, zu- mal das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit – auch bei Menschen in sehr hohem Alter – vermutet wird und nicht leichthin verneint werden darf (VEST/HORBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordung, 2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 106 StPO; BIGLER-EGGENBERGER/FANKHAUSER, in: Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, a. a. O., N 22 zu Art. 16 ZGB). Die Frage, ob an den Rückzug eines Strafantrags höhere Anforderungen zu stellen sind als an das Einreichen eines solchen, ist im Hinblick darauf, dass die Urteilsfähigkeit nicht abstrakt, sondern in Bezug auf den konkreten Fall beurteilt wird, lediglich theoretischer Natur und braucht hier nicht entschieden zu werden. Bemerkt sei gleichwohl, dass blosse Rechtsunkenntnis – so betreffend die Endgültigkeit des Strafantragsrückzugs – nicht genügt, um prozessuales Handeln zu entkräften bzw. unwirksam zu ma-

- 11 - chen. Zur Wahrung der Rechtssicherheit hat dieses im Allgemeinen als verbind- lich zu gelten.

E. 4 Bei den hier zur Diskussion stehenden Straftaten der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung und Veruntreuung zum Nachteil von Familienangehörigen han- delt es sich um Antragsdelikte (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB; Art. 158 Ziff. 3 StGB). Da der Strafantrag bei Antragsdelikten Prozessvoraussetzung bildet, wurde das Verfahren angesichts des rechtsgültig erfolgten Rückzugs des Strafantrages ge- stützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO (fehlende Prozessvoraussetzung) zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.

1. Ausgangsgemäss hat die mit ihrer Beschwerde unterliegende Beschwer- deführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und ge- stützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfah- ren auf Fr. 1'200.– festzusetzen.

2. Der Beschwerdegegner ist amtlich verteidigt. Der amtliche Verteidiger ist im Beschwerdeverfahren für seinen Aufwand gemeinhin aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Mit dem Verzicht auf Stellungnahme hat der amtliche Verteidiger eine Kostennote für seine Aufwendungen im Beschwerdever- fahren eingereicht (Urk. 12/2), die der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt wurde (vgl. Urk. 17). Er macht ein Honorar von 2,32 Stun- den bzw. Fr. 510.40 und Auslagen von Fr. 15.50 (Fotokopien von Fr. 12.50 und Porti von Fr. 3.–) geltend. Sein Aufwand von insgesamt Fr. 525.90 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 91.20 sowie 7.7 % auf Fr. 434.70) ist angemessen (vgl. §§ 23, 19, 3 und 2 AnwGebV) und blieb seitens der Beschwerdeführerin unbean- standet. Der amtliche Verteidiger ist demnach mit Fr. 566.65 aus der Gerichtskas- se zu entschädigen.

- 12 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung zählen zu den Auslagen bzw. Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Folglich ist die unterliegende und damit kostenpflichtige Beschwerdeführerin zu verpflich- ten, dem Staat diese Ausgabe zu ersetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Auslagen des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners (gemäss Dispositiv-Ziff. 4 nachfolgend) werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Der Restbetrag der Kaution wird der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet.
  4. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners 1 wird für seine Bemü- hungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 566.65 ent- schädigt.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, zweifach, für sich und die Beschwer- deführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2016/10033590 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 13 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2016/10033590, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 4. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170355-O/U/TSA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. D. Oehnin- ger, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher Beschluss vom 4. Juni 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 8. November 2017, B-3/2016/10033590

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 10. Oktober 2016 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen ihren Sohn B._____ (Beschwerdegegner 1; fortan: Beschwerdegegner) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung etc. Strafanzeige erstatten (Urk. 10/1). Im Rahmen der Erbteilungsvereinbarung im Nachlass des verstorbe- nen C._____ soll der Beschwerdegegner im Jahre 2002 mit seiner Mutter einen Mietvertrag in Bezug auf das Einfamilienhaus an der D._____-Strasse .. in E._____ abgeschlossen haben. Mit letztwilliger Verfügung vom 2. September 2004 soll die Beschwerdeführerin sodann bestimmt haben, dass der Beschwer- degegner dereinst besagtes Einfamilienhaus und ihre beiden Töchter das Mehr- familienhaus an der F._____-Strasse … in E._____ erben sollten. Etwa 2004/ 2005 habe die Beschwerdeführerin die Verwaltung dieses Mehrfamilienhauses mündlich dem Beschwerdegegner übertragen und ihm Vollmachten betreffend die Konten "Privatkonto" und "Mietzinskonto" bei der Credit Suisse erteilt. Als die Be- schwerdeführerin später – per 11. Juli 2016 – ihrer Tochter G._____ die Verwal- tung des Mehrfamilienhauses übertragen habe, habe diese feststellen müssen, dass in den vergangenen zehn Jahren ab dem Mietzinskonto eine Unmenge von grossen monatlichen Bargeldbezügen getätigt worden seien.

2. Mit Verfügung vom 8. November 2017 stellte die Staatsanwaltschaft See/ Oberland (Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafver- fahren gegen den Beschwerdegegner ein (Urk. 3), nachdem die Beschwerdefüh- rerin mit Schreiben vom 17. April 2017 mitgeteilt hatte, sie ziehe den Strafantrag gegen den Beschwerdegegner zurück (Urk. 10/21). Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin – die Wirksamkeit des Strafantragsrückzugs bestreitend – durch ihren Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 bei der hiesigen Strafkammer Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 3):

- 3 - "1. Es sei die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 8. November 2017 (B-3/2016/10033590) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 2 anzu- weisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. Mehrwertsteuer, zu Lasten der Staatskasse." Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 5). Diese ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 7). Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerde und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und zur Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Der Beschwerdegegner verzichtete – u. a. unter Beilage eines Schreibens der Beschwerdeführerin, wonach diese das Straf- verfahren gegen den Beschwerdegegner nicht fortsetzen wolle (Urk. 15) – mit Schreiben vom 5. Februar 2018 auf eine Stellungnahme (Urk. 11). Diese Einga- ben wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Februar 2018 zur freigestellten Äusserung (Replik) übermittelt (Urk. 17). Eine solche erfolgte innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 3. April 2018 (Urk. 20). Beigelegt war der Rep- lik ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. März 2018, wonach diese das Strafverfahren weiterziehen wolle (Urk. 21). Hiezu wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 10. April 2018 Frist zur Stellung- nahme (Duplik) angesetzt (Urk. 23). Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf (Urk. 24). Der Beschwerdegegner liess sich nicht mehr vernehmen.

3. Soweit für die Entscheidfindung erforderlich, wird auf die Ausführungen der Parteien in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zufolge Neukonsti- tuierung der Kammer ergeht dieser Beschluss nicht in der den Parteien angekün- digten Besetzung.

- 4 - II.

1. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 24. November 2017 zugestellt (Urk. 10/33). Die am Montag, 4. Dezember 2017, zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 4) erfolgte innert der 10-tägigen Be- schwerdefrist und damit rechtzeitig (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 90 f. StPO). Die ihr auferlegte Prozesskaution leistete die Beschwerdeführerin ebenfalls innert Frist (vorstehend Erwägung I.2.). Die Frage nach der Gültigkeit des Strafantragsrück- zugs betrifft die Beschwerdeführerin sodann unmittelbar in ihren Rechten, wes- halb sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Weiterer Bemerkungen bedürfen die Ein- tretensvoraussetzungen nicht; auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe aus freiem Willen am 17. April 2017 den Strafantrag gegen den Beschwer- degegner im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StGB endgültig zurückgezogen. Damit fehle es an einer Prozessvoraussetzung, und das Verfahren gegen den Beschwerde- gegner wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung etc. sei einzustel- len gewesen (Urk. 3 S. 2; s. auch Urk. 9). 2.2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbringen, beim Rückzug des Strafantrags handle es sich um eine Willenserklärung. Der Wil- le, den Strafantrag zurückzuziehen, müsse dabei unmissverständlich zum Aus- druck kommen. Zudem müsse die geschädigte Person in Bezug auf die konkrete Willenserklärung urteilsfähig sein. Darunter sei die Fähigkeit zu verstehen, in ei- ner bestimmten Situation vernunftgemäss zu handeln. Einflussfaktoren seien da- bei namentlich Art und Tragweite des Geschäfts sowie die jeweilige Umgebung. Es gehe bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit um die Willensbildungsfähigkeit, also darum, ob die entsprechend handelnde Person den Sinn und Nutzen sowie die Auswirkungen eines bestimmten Verhaltens zu erkennen und zu würdigen vermöge, sowie um die Willensumsetzungsfähigkeit, sprich das Handeln gemäss dieser Einsicht mit freiem, unbeeinflusstem Willen. Wo der Schutz des Handeln-

- 5 - den dies besonders erfordere, seien strenge Anforderungen an die Urteilsfähigkeit zu stellen. Die Stellung eines Strafantrages sei nicht besonders komplex. Auch sei kein besonderer Schutz des Handelnden erforderlich. Die handelnde Person müsse lediglich den Willen bilden können, ein mutmasslich strafrechtlich relevantes Ver- halten durch die Strafverfolgungsbehörden abklären lassen zu wollen und sich bewusst sein, dass die beschuldigte Person bestraft werden könnte. Was die Wil- lensumsetzungsfähigkeit anbelange, so habe die Beschwerdeführerin mehrfach und in Abwesenheit ihrer Tochter G._____ – der angeblichen Initianten der Straf- anzeige gemäss der Meinung des Beschwerdegegners – und somit ohne emotio- nalen Druck das Festhalten am Strafantrag bestätigt. Was hingegen die Willensbildungsfähigkeit bzw. die Fähigkeit der Be- schwerdeführerin betreffe, die Auswirkungen und die Tragweite eines Rückzugs des Strafantrages erkennen zu können, so könne zweifelsohne nicht behauptet werden, eine 99-jährige Frau vermöge ohne weiteres zu erkennen, dass ein ein- mal ausgesprochener Rückzug endgültig sei sowie Willensmängel gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung unbeachtlich seien, weshalb der Strafantrag nicht nochmals gestellt werden bzw. darauf zurückgekommen werden könne. Da die Beschwerdeführerin insofern die ihr zustehenden Rechte endgültig aufgebe, sei der Schutz ihres Handelns besonders erforderlich, weshalb strenge Anforde- rungen an die Urteilsfähigkeit zu stellen seien. Daraus folge, dass bereits die Wil- lensbildungsfähigkeit bezüglich des Rückzugs des Strafantrages nicht vorliege. Betreffend die Willensumsetzungsfähigkeit sei eine Person dann urteilsunfä- hig, wenn sie aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage sei, Einflüsse von Dritt- personen abzuwehren oder ihnen gegenüber den eigenen Willensentschluss durchzusetzen. Ausreichend sei dabei Willensschwäche, sprich wenn entweder kritiklos ein fremder Wille zu eigen gemacht werde oder die Unfähigkeit bestehe, trotz anderen Wollens dem Einfluss einer Drittperson zu widerstehen. Hier sei da- rauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner selbst ausdrücklich festgehalten habe, die Beschwerdeführerin könne äusserst einfach beeinflusst werden und es sei höchst unwahrscheinlich, dass sie sich unabhängig von den Einflüssen Dritter

- 6 - eine eigene Meinung bilden könne. Dem sei insofern zuzustimmen, als es sich bei der Beschwerdeführerin um eine beinahe 100-jährige Frau handle, welche wohl dann nicht mehr in der Lage sei, Einflüsse von Drittpersonen abzuwehren, wenn es sich bei diesen Drittpersonen um Familienmitglieder handle und eine emotio- nale Drucksituation bestehe. Insofern habe der Beschwerdegegner in der Befra- gung vom 29. November 2016 auch ausdrücklich festgehalten, dass man ihm ir- gendein Schreiben aufsetzen könne und er es von seiner Mutter unterzeichnet zu- rückbringe. Insgesamt sei also bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit zwischen dem Stellen eines Strafantrages und dem Rückzug eines Strafantrages zu unterschei- den. Während bei der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Stellen des Straf- antrages Willensbildungs- wie auch Willensumsetzungsfähigkeit vorgelegen hät- ten, seien diese beiden Voraussetzungen beim Rückzug des Strafantrages nicht vorhanden gewesen. Der Rückzug des Strafantrages sei demgemäss infolge feh- lender Rechtswirkung der Willenserklärung der urteilsunfähigen Person bzw. feh- lender Urteilsfähigkeit nichtig. Mit der herrschenden Lehre sei im Übrigen davon auszugehen, dass zumin- dest Täuschung und Furchterregung beim Rückzug des Strafantrages nicht unbe- rücksichtigt bleiben dürften. Der Beschwerdegegner habe wie erwähnt u. a. fest- gehalten, dass er alles unterzeichnet von seiner Mutter zurückbringen könne, und die Beschwerdeführerin habe wiederholt bestätigt, vom Inhalt des unterzeichneten Rückzuges keine Kenntnis gehabt zu haben. Sie habe auch keinen Anlass ge- habt, den Strafantrag zurückzuziehen. Weder hätten sich die Umstände seit dem Einreichen des Strafantrages geändert, noch hätte eine zwischenzeitlich vertiefte Kenntnis des Sachverhalts die Beschwerdeführerin zu einer Neubeurteilung der Situation gedrängt. Demzufolge wären, selbst bei voller Urteilsfähigkeit der Be- schwerdeführerin, die geäusserten Rückzugserklärungen auf eine Täuschung durch den Beschwerdegegner zurückzuführen und somit ungültig (Urk. 2 S. 11 ff.;

s. auch Urk. 20 S. 5 ff.).

- 7 - 3. 3.1. Wie der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführe- rin in Sachen der strittigen Vermögensverwaltung durch den Beschwerdegegner mit Vollmacht vom 25. August 2016 die Rechtsanwälte X2._____ und X3._____ mandatiert. Diese haben den Beschwerdegegner mit Schreiben vom 16. Septem- ber 2016 aufgefordert, bis zum 27. September 2016 Auskunft über diverse Sach- verhalte zu geben. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen; stattdes- sen ging bei den damaligen Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin ein Ein- schreiben vom 27. September 2016 ein, mit welchem diese den Widerruf der An- waltsvollmacht vom 25. August 2016 erklärte und in welchem sie sämtliche ge- genüber dem Beschwerdegegner zur Auskunft gestellten Sachverhalte legitimier- te. Die am 6. Oktober 2016 von Neuem mandatierten Rechtsvertreter führten in der Strafanzeige vom 10. Oktober 2016, erstattet von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter G._____, anschliessend aus, dass der Widerruf in offensichtli- chem Zusammenhang mit dem anwaltlichen Schreiben vom 16. September 2016 stehe. Eine Rücksprache mit der Beschwerdeführerin habe ergeben, dass diese nicht gesehen habe, was sie unterzeichnet habe. Sie habe damals lediglich ein paar Papiere unterschrieben, welche ihr der Beschwerdegegner mit einem kurzen mündlichen Kommentar dazu vorgelegt habe, wie er dies immer getan habe. Da- her liege die Vermutung nahe, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdefüh- rerin unter Ausnutzung des bestehenden Vertrauensverhältnisses allenfalls in strafrechtlich relevanter Weise entsprechend zur Unterschrift manipuliert habe, wie er sich auch über die Jahre vermutungsweise an ihrem Vermögen vergriffen und sie über seine diesbezüglichen Handlungen, wenn überhaupt, falsch infor- miert habe (Urk. 2 S. 6; s. auch Urk. 10/1 S. 9 f.). Nach Eingang der Strafanzeige wurde die Beschwerdeführerin am 18. Janu- ar 2017 amtsärztlich begutachtet. Demnach präsentierte sich eine "sehr sympa- thische und interessierte Dame in erstaunlich gutem geistigen Zustand", und die Beschwerdeführerin wurde betreffend Stellung eines Strafantrags als urteilsfähig erachtet (Urk. 10/14/4). Vom Amtsarzt sowie dem anwesenden polizeilichen Sachbearbeiter wurde überdies vermerkt, die Beschwerdeführerin habe erzählt,

- 8 - sie habe eigentlich gar kein Interesse an einer Strafanzeige gegen ihren Sohn. Das ganze Verfahren habe ihre Tochter G._____ angestrengt. Wenn ihr Sohn zu viel Geld bezogen habe, solle er das zurückzahlen, mehr wolle sie nicht (Urk. 10/ 14/4 und 10/14/5). Infolgedessen suchte die zuständige Staatsanwältin im Beisein des Beschwerdegegners und dessen amtlichen Verteidigers sowie von Rechts- anwalt X3._____ die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2017 auf um abzuklä- ren, ob diese am Strafantrag festhalte. Gemäss Aktennotiz der Staatsanwältin hat die Beschwerdeführerin bei diesem Treffen erklärt, sie wolle nicht, dass ihr Sohn ins Gefängnis komme. Er müsse aber schon bestraft werden für das, was er ge- tan habe. Den vorbereiteten "Rückzug des Strafantrages" unterzeichnete die Be- schwerdeführerin nicht. Die Frage, wann sie Rechtsanwalt X3._____ und ihre Tochter G._____ letztmals gesehen habe, beantwortete die Beschwerdeführerin mit "heute Morgen" (Urk. 10/14/10). Mit ärztlichem Zeugnis vom 22. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin danach erneut Urteilsfähigkeit beschieden; gemäss ihrer Ärztin war die Be- schwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt aber aufgrund medizinischer Probleme nicht einvernahmefähig (Urk. 10/18/3). Alsdann folgte das genannte, von der Be- schwerdeführerin am 17. April 2017 unterzeichnete Schreiben an die Staatsan- waltschaft, betitelt mit "2016/…; Rückzug des Strafantrags" und des Inhalts: "Nach reiflicher Überlegung habe ich mich dazu entschlossen, den Strafantrag gegen meinen Sohn B._____ zurückzuziehen. Ich will nicht, dass weiter gegen B._____ ermittelt wird. Ich ersuche Sie deshalb, das Verfahren gegen B._____ einzustellen" (Urk. 10/21). 3.2. Damit zog die Beschwerdeführerin ihren Strafantrag gegen den Be- schwerdegegner unmissverständlich zurück. Wer seinen Strafantrag zurückgezo- gen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Darauf hat sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich behaften zu lassen. Sehr wohl fällt auf, dass sie sich widersprüchlich dazu äussert, ob ein Straf- verfahren gegen den Beschwerdegegner durchgeführt werden soll. Entgegen ih- rer Ansicht (Urk. 20 S. 6 f.) ändert dies aber nichts an der bejahten Unmissver- ständlichkeit ihrer Rückzugserklärung: Art. 33 Abs. 2 StGB dient gerade dazu zu

- 9 - verhindern, dass die Strafbehörden ein Hin und Her des Verletzten berücksichti- gen müssen und dieser mit der beschuldigten Person und den Behörden "Katz und Maus" spielen kann. Selbst wenn ein Rückzug aufgrund eines Willensman- gels bzw. Irrtums zustande gekommen ist, ist dieser nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verbindlich (vgl. BGE 79 IV 97 E. 4; Urteil des Bundesge- richts 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.4.4). Desgleichen lassen ihre widersprüchlichen Äusserungen nicht darauf schliessen, sie sei urteilsunfähig. Gemäss ihren Aussagen bei der Staatsanwalt- schaft befindet sie sich in einem Loyalitätskonflikt und weiss sich weder für die In- teressen der Tochter G._____ noch diejenigen ihres Sohnes zu entscheiden (vgl. Einvernahme vom 31. Mai 2017, Urk. 10/27/1). Einerseits möchte sie nicht, dass die Staatsanwaltschaft den Vorfall untersucht (Fragen/Antwort 19), anderseits in- teressiert es sie, ob sich der Beschwerdegegner etwas hat zuschulden kommen lassen (Frage/Antwort 75). Unstrittig ist, dass sie nicht will, dass der Beschwerde- gegner ins Gefängnis kommt (und insofern auch nicht will, dass er strafrechtlich sanktioniert wird); sie möchte aber, dass der Verbleib des Geldes untersucht wird (vgl. zuletzt Replik, Urk. 20 S. 6). Das ist angesichts ihrer nicht bestrittenen guten Beziehung sowohl zu ihrer Tochter als auch zu ihrem Sohn eine durchaus nach- vollziehbare Haltung und entspricht nicht – im Sinne einer Urteilsunfähigkeit (vgl. Art. 16 ZGB) – einem unvernünftigen Handeln. Ebenfalls sind die von ihr vorgebrachten Erinnerungslücken, beispielsweise ihr Rückzugsschreiben vom 17. April 2017 betreffend, zu relativieren: So reichte sie nach dem Rückzugsschreiben vom 17. April 2017 am 28. April 2017 eine öf- fentlich beurkundete – und insofern verlässliche – Erklärung ein, wonach sie am Strafantrag festhalte (Urk. 18/10). Gleichwohl vermochte sie sich am 31. Mai 2017 nicht mehr an das Mitwirken eines Notars zu erinnern (Urk. 10/27/1 Frage/Antwort 12). 3.3. Insgesamt erscheinen die widersprüchlichen Äusserungen der Be- schwerdeführerin als blosser Wankelmut, der in der Regel nicht genügt, um Ur- teilsunfähigkeit zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2010 E. 3 vom

24. Juni 2010; BIGLER-EGGENBERGER/FANKHAUSER, in: Basler Kommentar, Zivilge-

- 10 - setzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 12 zu Art. 16 ZGB). Die Beschwerdeführerin spricht zwar von Willensschwäche; der unbedingte, aber vom Beschwerdegegner verei- telte Wille, ein Strafverfahren durchzuführen, ist bei ihr jedoch nicht auszu- machen. Wie dargelegt war sie am 23. Februar 2017 zudem sehr wohl in der La- ge, trotz der Anwesenheit des Beschwerdegegners an ihrem Strafantrag festzu- halten, sprich dem Druck des Beschwerdegegners zu widerstehen. Dabei ist da- von auszugehen, dass sie als anwaltlich vertretene Person über die Folgen eines Rückzugs des Strafantrags aufgeklärt worden ist, zumal sie vom Beschwerde- gegner im Hinblick auf das Strafverfahren (bzw. die Anwaltsvollmacht) bereits einmal hinters Licht geführt worden sein soll. Ein Manko bei der Willensbildung oder fehlende Willensumsetzungsfähigkeit ist daher gestützt auf die Geschehnis- se nicht gegeben. Wie ausgeführt wurde die Beschwerdeführerin überdies am

18. Januar 2017 und am 22. März 2017 von ärztlicher Seite als urteilsfähig ange- sehen. Kurz danach, am 17. April 2017, folgte der Rückzug des Strafantrags. Ge- setzt den Fall, sie hätte am Strafverfahren festhalten wollen, hätte die – sich dem- nach in einem guten Geisteszustand befindliche – Beschwerdeführerin, sich des (behaupteten) erschlichenen Widerrufs der Anwaltsvollmacht bewusst, sicherlich nicht unbesehen einen Strafantragsrückzug unterschrieben. 3.4. Zusammenfassend erfolgte der Rückzug des Strafantrags unmissver- ständlich. Desgleichen ist die entsprechende Urteilsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin (und damit die Gültigkeit des Rückzugs, vgl. Art. 106 StPO) zu bejahen, zu- mal das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit – auch bei Menschen in sehr hohem Alter – vermutet wird und nicht leichthin verneint werden darf (VEST/HORBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordung, 2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 106 StPO; BIGLER-EGGENBERGER/FANKHAUSER, in: Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, a. a. O., N 22 zu Art. 16 ZGB). Die Frage, ob an den Rückzug eines Strafantrags höhere Anforderungen zu stellen sind als an das Einreichen eines solchen, ist im Hinblick darauf, dass die Urteilsfähigkeit nicht abstrakt, sondern in Bezug auf den konkreten Fall beurteilt wird, lediglich theoretischer Natur und braucht hier nicht entschieden zu werden. Bemerkt sei gleichwohl, dass blosse Rechtsunkenntnis – so betreffend die Endgültigkeit des Strafantragsrückzugs – nicht genügt, um prozessuales Handeln zu entkräften bzw. unwirksam zu ma-

- 11 - chen. Zur Wahrung der Rechtssicherheit hat dieses im Allgemeinen als verbind- lich zu gelten.

4. Bei den hier zur Diskussion stehenden Straftaten der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung und Veruntreuung zum Nachteil von Familienangehörigen han- delt es sich um Antragsdelikte (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB; Art. 158 Ziff. 3 StGB). Da der Strafantrag bei Antragsdelikten Prozessvoraussetzung bildet, wurde das Verfahren angesichts des rechtsgültig erfolgten Rückzugs des Strafantrages ge- stützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO (fehlende Prozessvoraussetzung) zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.

1. Ausgangsgemäss hat die mit ihrer Beschwerde unterliegende Beschwer- deführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und ge- stützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfah- ren auf Fr. 1'200.– festzusetzen.

2. Der Beschwerdegegner ist amtlich verteidigt. Der amtliche Verteidiger ist im Beschwerdeverfahren für seinen Aufwand gemeinhin aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Mit dem Verzicht auf Stellungnahme hat der amtliche Verteidiger eine Kostennote für seine Aufwendungen im Beschwerdever- fahren eingereicht (Urk. 12/2), die der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt wurde (vgl. Urk. 17). Er macht ein Honorar von 2,32 Stun- den bzw. Fr. 510.40 und Auslagen von Fr. 15.50 (Fotokopien von Fr. 12.50 und Porti von Fr. 3.–) geltend. Sein Aufwand von insgesamt Fr. 525.90 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 91.20 sowie 7.7 % auf Fr. 434.70) ist angemessen (vgl. §§ 23, 19, 3 und 2 AnwGebV) und blieb seitens der Beschwerdeführerin unbean- standet. Der amtliche Verteidiger ist demnach mit Fr. 566.65 aus der Gerichtskas- se zu entschädigen.

- 12 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung zählen zu den Auslagen bzw. Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Folglich ist die unterliegende und damit kostenpflichtige Beschwerdeführerin zu verpflich- ten, dem Staat diese Ausgabe zu ersetzen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Auslagen des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners (gemäss Dispositiv-Ziff. 4 nachfolgend) werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Der Restbetrag der Kaution wird der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet.

4. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners 1 wird für seine Bemü- hungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 566.65 ent- schädigt.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, zweifach, für sich und die Beschwer- deführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2016/10033590 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- 13 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2016/10033590, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 4. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Bucher