Sachverhalt
zum Nachteil von C._____ mitumfasst hätte, erschiene dies nicht als unnötige ehrverletzende Äusserung und dementsprechend – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin (Urk. 2 S. 1) – nicht als Indiz für die Diffamierungsabsicht der Beschwerdegegnerin, ist doch die Schilderung des gesamten Sachverhaltskom- plexes anlässlich der Anzeigeerstattung angebracht. Dass der Beschwerdeführe- rin durch die Strafanzeigen ein strafbares Verhalten und somit ein Verhalten, dass die Ehre der Beschwerdeführerin tangiert, zur Last gelegt wurde, ist folglich durch den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB gedeckt, auch wenn in der Folge je- weils die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt wurde. Selbiges gilt für die Beschwerdeschrift. Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist in Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO vorgesehen; die Beschwerde ist hierbei schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde verlangt die Beschwerdegegne- rin die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen der zur Anzeige gebrachten De- likte, welche von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeschrift als "diver- se[…] bereits begangene[..] Straftaten" bezeichnet wurden (Urk. 13/4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist das Schreiben sachbezogen und enthält keine Vorwürfe anderweitiger Straftaten ohne Bezug zum Beschwerdeverfahren und somit keine unnötigen weitergehenden Äusserungen mit ehrverletzendem Charakter. Die Staatsanwaltschaft nahm somit die Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
- 8 - III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution zu beziehen (Urk. 9). Der Restbe- trag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegnerin ist mangels wesentlicher Umtriebe, sie liess sich insbe- sondere im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, keine Entschädigung zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Am 19. September 2017 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen übler Nachrede (Urk. 13/1). Am 2. Oktober 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 3 = Urk. 13/5).
E. 2 Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin fristge- recht Beschwerde gegen die ihr am 11. Oktober 2017 (Urk. 17) zugestellte Nicht- anhandnahmeverfügung und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2).
E. 3 Innert der mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 (Urk. 5) angesetzten Frist ging die Prozesskaution in Höhe von Fr. 2'000.00 ein (Urk. 9). Mit Verfügung vom
17. November 2017 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegne- rin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft verzichte- te mit Eingabe vom 20. November 2017 auf eine Stellungnahme (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen (Fristablauf: 18. Dezember 2017; Urk. 16).
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung im Wesentlichen damit, dass die Strafanzeigen sachbezogen gewesen seien, da die Beschwerdeführerin nicht über das für eine Strafanzeige erforderli- che Mass hinaus negativ dargestellt worden sei. Weiter sei nicht ersichtlich, dass die Strafanzeigen wider besseres Wissen eingereicht worden seien, seien die ge- schilderten Sachverhalte doch durchaus geeignet gewesen, bei der Beschwerde- gegnerin den Verdacht auszulösen, durch Straftaten geschädigt worden zu sein, was einer Überprüfung durch die zuständige Behörde im Rahmen eines Strafver- fahrens zugänglich sein müsse (Urk. 3 S. 1).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren zusammengefasst vor, dass die Beschwerdegegnerin ihre zahlreichen Strafanzeigen gegen sie ent- weder gar nicht begründet oder mit falschen Behauptungen unterlegt habe. Die Strafanzeigen seien daher nicht sachbezogen gewesen, sondern hätten nur dazu gedient, sie bei der Staatsanwaltschaft als Kriminelle zu diffamieren. Die Strafan- zeigen seien allesamt nicht an die Hand genommen worden. In ihrer Beschwer- deschrift habe die Beschwerdegegnerin sie zudem bezichtigt, bereits diverse Straftaten begangen zu haben, obwohl die Beschwerdegegnerin genau wisse, dass sie noch nie verurteilt worden sei. Die angeblich begangenen Straftaten hät- ten zudem nichts mit dem Beschwerdeverfahren zu tun gehabt und seien daher nicht sachbezogen gewesen (Urk. 2 S. 1 f.).
E. 4 Nachfolgend ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die Begründung der Staatsanwaltschaft lediglich insoweit näher einzugehen, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist. II.
1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in-
- 3 - formiert wurde. Gelangt sie hingegen aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu ver- zichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Un- tersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Si- cherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvorausset- zungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahme- verfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straf- tatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafpro- zessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1231; derselbe, StPO Praxiskom- mentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Lands- hut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Kommentar zur StPO, Zü- rich 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).
2. Der Strafanzeige liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beschwerdegegnerin hatte mit Schreiben vom 2. Mai 2017 und 30. bzw.
31. Mai 2017 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin erhoben. Zudem hatte sie gegen die diesbezüglich verfügte Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung mit Eingabe vom 27. Juni 2017 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin legt der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zur Last, sie in den drei besagten Schreiben in ihrer Ehre verletzt zu haben, da sie diverser Straftaten be- zichtigt worden sei, welche sie nicht begangen habe (Urk. 3 S. 1).
- 4 -
E. 4.1 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich wegen übler Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Die Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt überdies ein Handeln wider besseres Wissen voraus. Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemei- ner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Be- hauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften respektive individual- oder so-
- 5 - zialethisch verpönten Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- und Berufsmann, als Politiker oder Künstler, in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (ge- sellschaftliche oder soziale Ehre) sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solan- ge die Kritik nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch betrifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2011 vom 12. März 2012, E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 128 IV 53; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 173 N 1 ff.; BSK StGB II-Riklin, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 173 N 20). Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist grundsätzlich ehr- verletzend (Trechsel/Lieber, a.a.O., Vor Art. 173 N 4; BSK StGB II-Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 N 21). Im Rahmen einer Strafanzeige wird jemand eines strafrechtlich relevanten Verhal- tens bezichtigt, weshalb eine Strafanzeige grundsätzlich ehrverletzend sein kann. Indessen verhält sich gemäss Art. 14 StGB rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Gemäss Art. 301 StPO ist jede Per- son berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder münd- lich anzuzeigen, wobei eine solche Strafanzeige von den Strafverfolgungsbehör- den nur an die Hand zu nehmen ist, wenn sie auf eine konkrete, angeblich straf- bare Handlung Bezug nimmt. Pauschale, unsubstantiierte Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt genügen nicht (BSK StPO- Riedo/Boner, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 301 N 11). Ferner hat die verletzte Person nach Art. 30 StGB das Recht, Strafantrag zu stellen. Ein gültiger Strafantrag setzt voraus, dass der zu verfolgende Sachverhalt zweifelsfrei umschrieben wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1). Da die Möglichkeit der Anzeigeerstattung gesetzlich vorgesehen ist, muss es ei- nem Anzeigeerstatter erlaubt sein, das als strafrechtlich relevant betrachtete Ver- halten näher zu umschreiben, auch wenn seine Äusserungen allenfalls ehrenrüh- rig sind. Andernfalls liefe er Gefahr, dass seine Anzeige wegen ungenügender Substantiierung nicht behandelt würde. Er kann sich daher grundsätzlich auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen, selbst wenn sich der Verdacht in
- 6 - der Folge nicht erhärtet (BGE 71 IV 187 E. 3; vgl. BSK StGB II-Riklin, a.a.O., Art. 173 N 32 ff.). Gleiches gilt im Übrigen für die polizeilich oder richterlich be- fragte Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 ff. StPO (BGE 135 IV 177 E. 4). Die Berufung auf Art. 14 StGB durch einen Anzeigeerstatter oder eine Auskunftsper- son in Bezug auf ehrenrührige Äusserungen setzt jedoch voraus, dass die Äusse- rungen nicht über das Notwendige hinausgehen, mithin nicht unnötig ehrverlet- zend sind, und Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufgestellt werden (vgl. BSK StGB II-Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 N 56 und N 61; siehe zum Ganzen auch unveröffentlichte Beschlüsse der hiesigen Kammer vom 9. November 2017, Geschäfts-Nr. TB170132, E. 4.3, sowie vom 26. September 2017, Geschäfts- Nr. UE170207, E. II. 4.2).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, welche Äusserungen der Be- schwerdegegnerin in ihren Strafanzeigen nicht sachbezogen gewesen seien. Es ist nicht an der Beschwerdeinstanz, die sich nicht in den Akten befindenden Straf- anzeigen beizuziehen und diese ohne substantiierte Rügen seitens der Be- schwerdeführerin einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. Aus den mit der Strafanzeige eingereichten Nichtanhandnahmeverfügungen (Urk. 13/2-3) geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin einerseits Strafanzeige erstattete, weil sie sich wegen eines Schreibens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin be- droht resp. genötigt fühlte. Andererseits erstattete sie gemeinsam mit C._____ und D._____ Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs. Aus der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügungen (Urk. 13/2-3) gehen keine Äusserungen der Be- schwerdegegnerin hervor, die nicht sachbezogen gewesen wären. Die Umschrei- bung des beanzeigten Sachverhalts ist mit der Erstattung einer Strafanzeige zwangsläufig verbunden und – wie zuvor geschildert (E. II. 4.1.) – grundsätzlich zulässig. Betreffend die Nötigung/Drohung schilderte die Beschwerdegegnerin le- diglich ihr Empfinden bezüglich eines Schreibens des Rechtsvertreters der Be- schwerdeführerin, mit welchem ihr mit einer Betreibungseinleitung resp. Klageer- hebung für den Fall der Nichtüberweisung von Erlösen aus einer Untervermietung "gedroht" wurde (Urk. 13/2 S. 1). Hinsichtlich der Strafanzeige wegen Hausfrie- densbruchs ergibt sich aus der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung zumindest, dass sich die Beschwerdeführerin auf der Schwelle der Eingangstüre
- 7 - der Wohnung aufhielt (Urk. 13/2 S. 2). Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegeg- nerin ihre Aussagen wider besseres Wissen tätigte, liegen somit keine vor. Was die beanzeigte Tätlichkeit zum Nachteil von C._____ anbelangt, so geht aus der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung nicht hervor, dass die Beschwer- degegnerin auch diesbezüglich Strafanzeige erstattete (siehe das Wort "zusätz- lich" Urk. 13/3 S. 1). Doch auch wenn ihre eigene Strafanzeige den Sachverhalt zum Nachteil von C._____ mitumfasst hätte, erschiene dies nicht als unnötige ehrverletzende Äusserung und dementsprechend – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin (Urk. 2 S. 1) – nicht als Indiz für die Diffamierungsabsicht der Beschwerdegegnerin, ist doch die Schilderung des gesamten Sachverhaltskom- plexes anlässlich der Anzeigeerstattung angebracht. Dass der Beschwerdeführe- rin durch die Strafanzeigen ein strafbares Verhalten und somit ein Verhalten, dass die Ehre der Beschwerdeführerin tangiert, zur Last gelegt wurde, ist folglich durch den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB gedeckt, auch wenn in der Folge je- weils die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt wurde. Selbiges gilt für die Beschwerdeschrift. Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist in Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO vorgesehen; die Beschwerde ist hierbei schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde verlangt die Beschwerdegegne- rin die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen der zur Anzeige gebrachten De- likte, welche von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeschrift als "diver- se[…] bereits begangene[..] Straftaten" bezeichnet wurden (Urk. 13/4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist das Schreiben sachbezogen und enthält keine Vorwürfe anderweitiger Straftaten ohne Bezug zum Beschwerdeverfahren und somit keine unnötigen weitergehenden Äusserungen mit ehrverletzendem Charakter. Die Staatsanwaltschaft nahm somit die Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand.
E. 5 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
- 8 - III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution zu beziehen (Urk. 9). Der Restbe- trag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegnerin ist mangels wesentlicher Umtriebe, sie liess sich insbe- sondere im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, keine Entschädigung zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.00 fest- gesetzt
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 9 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 15. Januar 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170310-O/U/TSA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 15. Januar 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat vom 2. Oktober 2017, C-1/2017/10031391
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 19. September 2017 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen übler Nachrede (Urk. 13/1). Am 2. Oktober 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 3 = Urk. 13/5).
2. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin fristge- recht Beschwerde gegen die ihr am 11. Oktober 2017 (Urk. 17) zugestellte Nicht- anhandnahmeverfügung und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2).
3. Innert der mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 (Urk. 5) angesetzten Frist ging die Prozesskaution in Höhe von Fr. 2'000.00 ein (Urk. 9). Mit Verfügung vom
17. November 2017 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegne- rin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft verzichte- te mit Eingabe vom 20. November 2017 auf eine Stellungnahme (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen (Fristablauf: 18. Dezember 2017; Urk. 16).
4. Nachfolgend ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die Begründung der Staatsanwaltschaft lediglich insoweit näher einzugehen, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist. II.
1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in-
- 3 - formiert wurde. Gelangt sie hingegen aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu ver- zichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Un- tersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Si- cherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvorausset- zungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahme- verfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straf- tatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafpro- zessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1231; derselbe, StPO Praxiskom- mentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Lands- hut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Kommentar zur StPO, Zü- rich 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).
2. Der Strafanzeige liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beschwerdegegnerin hatte mit Schreiben vom 2. Mai 2017 und 30. bzw.
31. Mai 2017 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin erhoben. Zudem hatte sie gegen die diesbezüglich verfügte Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung mit Eingabe vom 27. Juni 2017 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin legt der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zur Last, sie in den drei besagten Schreiben in ihrer Ehre verletzt zu haben, da sie diverser Straftaten be- zichtigt worden sei, welche sie nicht begangen habe (Urk. 3 S. 1).
- 4 - 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung im Wesentlichen damit, dass die Strafanzeigen sachbezogen gewesen seien, da die Beschwerdeführerin nicht über das für eine Strafanzeige erforderli- che Mass hinaus negativ dargestellt worden sei. Weiter sei nicht ersichtlich, dass die Strafanzeigen wider besseres Wissen eingereicht worden seien, seien die ge- schilderten Sachverhalte doch durchaus geeignet gewesen, bei der Beschwerde- gegnerin den Verdacht auszulösen, durch Straftaten geschädigt worden zu sein, was einer Überprüfung durch die zuständige Behörde im Rahmen eines Strafver- fahrens zugänglich sein müsse (Urk. 3 S. 1). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren zusammengefasst vor, dass die Beschwerdegegnerin ihre zahlreichen Strafanzeigen gegen sie ent- weder gar nicht begründet oder mit falschen Behauptungen unterlegt habe. Die Strafanzeigen seien daher nicht sachbezogen gewesen, sondern hätten nur dazu gedient, sie bei der Staatsanwaltschaft als Kriminelle zu diffamieren. Die Strafan- zeigen seien allesamt nicht an die Hand genommen worden. In ihrer Beschwer- deschrift habe die Beschwerdegegnerin sie zudem bezichtigt, bereits diverse Straftaten begangen zu haben, obwohl die Beschwerdegegnerin genau wisse, dass sie noch nie verurteilt worden sei. Die angeblich begangenen Straftaten hät- ten zudem nichts mit dem Beschwerdeverfahren zu tun gehabt und seien daher nicht sachbezogen gewesen (Urk. 2 S. 1 f.). 4.1. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich wegen übler Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Die Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt überdies ein Handeln wider besseres Wissen voraus. Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemei- ner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Be- hauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften respektive individual- oder so-
- 5 - zialethisch verpönten Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- und Berufsmann, als Politiker oder Künstler, in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (ge- sellschaftliche oder soziale Ehre) sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solan- ge die Kritik nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch betrifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2011 vom 12. März 2012, E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 128 IV 53; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 173 N 1 ff.; BSK StGB II-Riklin, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 173 N 20). Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist grundsätzlich ehr- verletzend (Trechsel/Lieber, a.a.O., Vor Art. 173 N 4; BSK StGB II-Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 N 21). Im Rahmen einer Strafanzeige wird jemand eines strafrechtlich relevanten Verhal- tens bezichtigt, weshalb eine Strafanzeige grundsätzlich ehrverletzend sein kann. Indessen verhält sich gemäss Art. 14 StGB rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Gemäss Art. 301 StPO ist jede Per- son berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder münd- lich anzuzeigen, wobei eine solche Strafanzeige von den Strafverfolgungsbehör- den nur an die Hand zu nehmen ist, wenn sie auf eine konkrete, angeblich straf- bare Handlung Bezug nimmt. Pauschale, unsubstantiierte Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt genügen nicht (BSK StPO- Riedo/Boner, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 301 N 11). Ferner hat die verletzte Person nach Art. 30 StGB das Recht, Strafantrag zu stellen. Ein gültiger Strafantrag setzt voraus, dass der zu verfolgende Sachverhalt zweifelsfrei umschrieben wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1). Da die Möglichkeit der Anzeigeerstattung gesetzlich vorgesehen ist, muss es ei- nem Anzeigeerstatter erlaubt sein, das als strafrechtlich relevant betrachtete Ver- halten näher zu umschreiben, auch wenn seine Äusserungen allenfalls ehrenrüh- rig sind. Andernfalls liefe er Gefahr, dass seine Anzeige wegen ungenügender Substantiierung nicht behandelt würde. Er kann sich daher grundsätzlich auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen, selbst wenn sich der Verdacht in
- 6 - der Folge nicht erhärtet (BGE 71 IV 187 E. 3; vgl. BSK StGB II-Riklin, a.a.O., Art. 173 N 32 ff.). Gleiches gilt im Übrigen für die polizeilich oder richterlich be- fragte Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 ff. StPO (BGE 135 IV 177 E. 4). Die Berufung auf Art. 14 StGB durch einen Anzeigeerstatter oder eine Auskunftsper- son in Bezug auf ehrenrührige Äusserungen setzt jedoch voraus, dass die Äusse- rungen nicht über das Notwendige hinausgehen, mithin nicht unnötig ehrverlet- zend sind, und Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufgestellt werden (vgl. BSK StGB II-Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 N 56 und N 61; siehe zum Ganzen auch unveröffentlichte Beschlüsse der hiesigen Kammer vom 9. November 2017, Geschäfts-Nr. TB170132, E. 4.3, sowie vom 26. September 2017, Geschäfts- Nr. UE170207, E. II. 4.2). 4.2. Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, welche Äusserungen der Be- schwerdegegnerin in ihren Strafanzeigen nicht sachbezogen gewesen seien. Es ist nicht an der Beschwerdeinstanz, die sich nicht in den Akten befindenden Straf- anzeigen beizuziehen und diese ohne substantiierte Rügen seitens der Be- schwerdeführerin einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. Aus den mit der Strafanzeige eingereichten Nichtanhandnahmeverfügungen (Urk. 13/2-3) geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin einerseits Strafanzeige erstattete, weil sie sich wegen eines Schreibens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin be- droht resp. genötigt fühlte. Andererseits erstattete sie gemeinsam mit C._____ und D._____ Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs. Aus der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügungen (Urk. 13/2-3) gehen keine Äusserungen der Be- schwerdegegnerin hervor, die nicht sachbezogen gewesen wären. Die Umschrei- bung des beanzeigten Sachverhalts ist mit der Erstattung einer Strafanzeige zwangsläufig verbunden und – wie zuvor geschildert (E. II. 4.1.) – grundsätzlich zulässig. Betreffend die Nötigung/Drohung schilderte die Beschwerdegegnerin le- diglich ihr Empfinden bezüglich eines Schreibens des Rechtsvertreters der Be- schwerdeführerin, mit welchem ihr mit einer Betreibungseinleitung resp. Klageer- hebung für den Fall der Nichtüberweisung von Erlösen aus einer Untervermietung "gedroht" wurde (Urk. 13/2 S. 1). Hinsichtlich der Strafanzeige wegen Hausfrie- densbruchs ergibt sich aus der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung zumindest, dass sich die Beschwerdeführerin auf der Schwelle der Eingangstüre
- 7 - der Wohnung aufhielt (Urk. 13/2 S. 2). Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegeg- nerin ihre Aussagen wider besseres Wissen tätigte, liegen somit keine vor. Was die beanzeigte Tätlichkeit zum Nachteil von C._____ anbelangt, so geht aus der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung nicht hervor, dass die Beschwer- degegnerin auch diesbezüglich Strafanzeige erstattete (siehe das Wort "zusätz- lich" Urk. 13/3 S. 1). Doch auch wenn ihre eigene Strafanzeige den Sachverhalt zum Nachteil von C._____ mitumfasst hätte, erschiene dies nicht als unnötige ehrverletzende Äusserung und dementsprechend – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin (Urk. 2 S. 1) – nicht als Indiz für die Diffamierungsabsicht der Beschwerdegegnerin, ist doch die Schilderung des gesamten Sachverhaltskom- plexes anlässlich der Anzeigeerstattung angebracht. Dass der Beschwerdeführe- rin durch die Strafanzeigen ein strafbares Verhalten und somit ein Verhalten, dass die Ehre der Beschwerdeführerin tangiert, zur Last gelegt wurde, ist folglich durch den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB gedeckt, auch wenn in der Folge je- weils die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt wurde. Selbiges gilt für die Beschwerdeschrift. Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist in Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO vorgesehen; die Beschwerde ist hierbei schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde verlangt die Beschwerdegegne- rin die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen der zur Anzeige gebrachten De- likte, welche von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeschrift als "diver- se[…] bereits begangene[..] Straftaten" bezeichnet wurden (Urk. 13/4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist das Schreiben sachbezogen und enthält keine Vorwürfe anderweitiger Straftaten ohne Bezug zum Beschwerdeverfahren und somit keine unnötigen weitergehenden Äusserungen mit ehrverletzendem Charakter. Die Staatsanwaltschaft nahm somit die Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
- 8 - III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution zu beziehen (Urk. 9). Der Restbe- trag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegnerin ist mangels wesentlicher Umtriebe, sie liess sich insbe- sondere im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, keine Entschädigung zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.00 fest- gesetzt
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- 9 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 15. Januar 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. D. Tagmann